609 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 7. 3. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das IAKW-Finanzierungsgesetz geändert wird (4. IAKW-Finanzierungsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das IAKW-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 150/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 223/1985, wird wie folgt geändert:

Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a. (1) Der Bund hat Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, Betrieb und Finanzierung einer Ausstellungshalle im Bereich des Österreichischen Konferenzzentrums mit Herstellungskosten von höchstens 100 Millionen Schilling der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.

(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 hat zur Voraussetzung, daß die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung und Errichtung der Ausstellungshalle nach Maßgabe des Baufortschrittes einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten.

(3) § 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.”

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Problem:

In den letzten Jahren ist ein zunehmender Trend zu immer umfangreicher werdenden Ausstellungsflächen im Rahmen von internationalen Großkongressen erkennbar.

Ziel:

Förderung des Kongreßtourismus nach Österreich und Absicherung des Standortes Wien als eine der führenden Kongreßdestinationen in Europa.

Lösung:

Bau einer zweigeschoßigen, zwischen 6 000 m2 und 7 000 m2 großen Ausstellungshalle beim Konferenz­zentrum.

Alternative:

Beibehaltung der derzeitigen nicht zufriedenstellenden Situation.

Kosten:

Maximal 100 Millionen Schilling, Refundierung von 35% der Planungs- und Errichtungskosten durch die Stadt Wien.

EU-Konformität:

Keine Auswirkungen auf das Gemeinschaftsrecht gegeben.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das Österreichische Konferenzzentrum ist in den Jahren 1982 bis 1987 errichtet und im April 1987 eröffnet worden.

Zum Zeitpunkt der Planung und Errichtung war der in den letzten Jahren zunehmende Trend zu immer umfangreicher werdenden Ausstellungsflächen im Rahmen von internationalen Großkongressen noch nicht absehbar.

Die vom Bund für das Österreichische Konferenzzentrum aufgewendeten finanziellen Mittel können jedoch nur dann bestmöglich genützt werden, wenn neue hochwertige Ausstellungsflächen zur Verfügung stehen. Es soll daher dem nunmehrigen Bedarf entsprechend eine neue Halle gebaut werden.

Diese neue Halle soll zweigeschoßig mit zirka 6 000 bis 7 000 m2 Nutzfläche im Bereich des westlichen Vorplatzes des Österreichischen Konferenzzentrums errichtet werden. Voraussetzung für den Bau ist, daß eine fixe Zusage des Europäischen Radiologenkongresses für die in Aussicht gestellten weiteren fünf Tagungen vorliegt.

Bauträger ist die zu 100% im Eigentum des Bundes stehende Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG; dieser Gesellschaft soll auch Erhaltung, Verwaltung und Betrieb der Ausstellungshalle übertragen werden.

Die Herstellungskosten bis Bauende 1998 werden von der IAKW-AG mit 90 Millionen Schilling präliminiert; unter Berücksichtigung möglicherweise hinzutretender, derzeit jedoch nicht näher konkretisierbarer Nebenkosten, zB durch behördliche Vorschreibungen, wird jedenfalls mit einem Maximalbetrag von 100 Millionen Schilling das Auslangen zu finden sein.

Die Projektfinanzierung erfolgt durch Kostenersatzzahlungen des Bundes; analog zum bisherigen Finanzierungsmodell refundiert die Stadt Wien dem Bund einen Anteil in Höhe von 35% der Planungs- und Errichtungskosten.

II. Besonderer Teil

Zu Art. I:

Die Kostenersatzzahlungen des Bundes erfolgen in der Form, daß die von ihm an die IAKW-AG in den letzten Jahren mit jährlich 15 Millionen Schilling über den tatsächlichen Bedarf hinaus mit der Zweckwidmung der Vorsorge für Reparaturkosten des Konferenzzentrums bezahlten Mittel (Stand 31. Dezember 1996: zirka 110 Millionen Schilling) für den Neubau herangezogen werden.

Eine budgetäre Vorsorge für den Kostenersatz betreffend die Ausstellungshalle ist daher nicht erforderlich. Die Finanzierung der anfallenden größeren Reparaturen betreffend das Konferenzzentrum kann künftig entsprechend dem gesetzlich umschriebenen Aufgabenbereich erfolgen.

Die für die IAKW-AG bestehende Abgabenbefreiung soll auch hinsichtlich der Ausstellungshalle gelten.