610 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 12. 3. 1997

Regierungsvorlage


Übereinkommen über nukleare Sicherheit


(Übersetzung)

Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Präambel

Die Vertragsparteien –

                 i) im Bewußtsein der Bedeutung, die der Gewährleistung einer sicheren, gut geregelten und umweltverträglichen Nutzung der Kernenergie für die internationale Staatengemeinschaft zukommt;

                ii) in erneuter Bekräftigung der Notwendigkeit, weiterhin einen hohen Stand nuklearer Sicherheit weltweit zu fördern;

               iii) in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die nukleare Sicherheit bei dem Staat liegt, dem die Hoheitsgewalt über eine Kernanlage zukommt;

              iv) in dem Wunsch, eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;

               v) in dem Bewußtsein, daß Unfälle in Kernanlagen grenzüberschreitende Auswirkungen haben können;

              vi) eingedenk des Übereinkommens von 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial, des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungs­bedingten Notfällen;

             vii) in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit durch bestehende zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und die Schaffung dieses wegbereitenden Übereinkommens;

            viii) in der Erkenntnis, daß dieses Übereinkommen eine Verpflichtung zur Anwendung von Grundsätzen der Sicherheit für Kernanlagen und nicht so sehr von Sicherheitsanforderungen im einzelnen schafft und daß es international ausgearbeitete Sicherheitsrichtlinien gibt, die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und somit richtungweisend sein können, wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein hoher Sicherheitsstand erreicht werden kann;

               ix) in Bekräftigung der Notwendigkeit, sofort mit der Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens über die Sicherheit im Umgang mit radioaktiven Abfällen zu beginnen, sobald der laufende Prozeß der Entwicklung von Sicherheitsgrundlagen für den Umgang mit Abfällen zu breiter internationaler Übereinstimmung geführt hat;

                x) in der Erkenntnis, daß weitere fachliche Arbeit im Zusammenhang mit der Sicherheit anderer Teile des Kernbrennstoffkreislaufs nützlich ist und daß diese Arbeit mit der Zeit die Entwicklung bestehender oder künftiger internationaler Instrumente erleichtern kann –

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1

Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

Ziele

Ziele dieses Übereinkommens sind:

                 i) Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Standes nuklearer Sicherheit durch Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenen­falls einschließlich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit;

                ii) Schaffung und Beibehaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen in Kernanlagen gegen mögliche strahlungsbedingte *) Gefahren, um den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen der von solchen Anlagen ausgehenden ionisierenden Strahlung zu schützen;

               iii) Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie eintreten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

                 i) “Kernanlage” für jede Vertragspartei jedes ortsgebundene zivile Kernkraftwerk unter ihrer Hoheitsgewalt einschließlich solcher Lagerungs-, Handhabungs- und Bearbeitungsein­richtungen für radioaktives Material, die sich auf demselben Gelände befinden und mit dem Betrieb des Kernkraftwerks unmittelbar zusammenhängen. Ein solches Werk gilt nicht mehr als Kernanlage, sobald alle nuklearen Brennelemente endgültig aus dem Reaktorkern entfernt, in Übereinstimmung mit genehmigten Verfahren sicher gelagert worden sind und die staatliche Stelle einem Stillegungsprogramm zugestimmt hat;

                ii) “staatliche Stelle” für jede Vertragspartei eine oder mehrere Stellen, die von dieser Vertragspartei mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet sind, Genehmigungen zu erteilen und Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb oder Stillegung von Kernanlagen zu regeln;

               iii) “Genehmigung” jede dem Antragsteller von der staatlichen Stelle erteilte Ermächtigung, die diesem die Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stillegung einer Kernanlage überträgt.

Artikel 3

Anwendungsbereich

Dieses Übereinkommen findet auf die Sicherheit von Kernanlagen Anwendung.

Kapitel 2

Verpflichtungen

a) Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Durchführungsmaßnahmen

Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich sind.

Artikel 5

Berichterstattung

Jede Vertragspartei legt vor jeder in Artikel 20 bezeichneten Tagung einen Bericht über die von ihr getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung jeder einzelnen Verpflichtung aus diesem Übereinkommen vor.

Artikel 6

Vorhandene Kernanlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Sicherheit der Kernanlagen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt, vorhanden sind, so bald wie möglich überprüft wird. Sollte es sich im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen als notwendig erweisen, stellt die Vertragspartei sicher, daß alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen dringend vorgenommen werden, um die Sicherheit der Kernanlage zu erhöhen. Kann eine solche Verbesserung nicht erreicht werden, sollen Pläne durchgeführt werden, die Kernanlage so bald wie praktisch möglich abzuschalten. Bei der zeitlichen Festlegung der Abschaltung können der ganze energiewirtschaftliche Zusammenhang und mögliche Alternativen sowie die sozialen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden.

b) Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug *)

Artikel 7

Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung

(1) Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung der Sicherheit der Kernanlagen und erhält diesen aufrecht.

(2) Der Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug *) sieht folgendes vor:

                 i) die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsvorschriften und -regelungen;

                ii) ein Genehmigungssystem für Kernanlagen und das Verbot des Betriebs einer Kernanlage ohne Genehmigung;

               iii) ein System für behördliche Prüfung und Beurteilung von Kernanlagen, um feststellen zu können, ob die einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen eingehalten werden;

              iv) die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen, ein­schließlich Aussetzung, Änderung oder Widerruf.

Artikel 8

Staatliche Stelle

(1) Jede Vertragspartei errichtet oder bestimmt eine staatliche Stelle, die mit der Durchführung des in Artikel 7 bezeichneten Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung betraut und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine wirksame Trennung der Aufgaben der staatlichen Stelle von denjenigen anderer Stellen oder Organisationen, die mit der Förderung oder Nutzung von Kernenergie befaßt sind, zu gewährleisten.

Artikel 9

Verantwortung des Genehmigungsinhabers

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verantwortung für die Sicherheit einer Kernanlage in erster Linie dem jeweiligen Genehmigungsinhaber obliegt; sie trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicher­zustellen, daß jeder Inhaber einer solchen Genehmigung seiner Verantwortung nachkommt.

c) Allgemeine Sicherheitsüberlegungen

Artikel 10

Vorrang der Sicherheit

Jede Vertagspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Organisationen, die mit Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Kernanlagen befaßt sind, Leitlinien entwickeln, die der nuklearen Sicherheit den gebotenen Vorrang einräumen.

Artikel 11

Finanzmittel und Personal

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß angemessene Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Sicherheit jeder Kernanlage während ihrer gesamten Lebensdauer zu unterstützen.

(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß während der gesamten Lebensdauer jeder Kernanlage eine ausreichende Anzahl von qualifiziertem Personal mit entsprechender Ausbildung, Schulung und Nachschulung für alle sicherheitsbezogenen Tätigkeiten in jeder oder für jede Kernanlage zur Verfügung steht.

Artikel 12

Menschliche Faktoren

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Fähigkeiten und Grenzen menschlichen Handelns während der gesamten Lebensdauer einer Kernanlage Berücksichtigung finden.

Artikel 13

Qualitätssicherung

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Programme zur Qualitätssicherung aufgestellt und durchgeführt werden, die das Vertrauen vermitteln, daß den besonderen Anforderungen aller für die nukleare Sicherheit bedeutsamen Tätigkeiten während der gesamten Lebensdauer einer Kernanlage Genüge getan wird.

Artikel 14

Bewertung und Nachprüfung der Sicherheit

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

                 i) daß umfassende und systematische Sicherheitsbewertungen sowohl vor dem Bau und der Inbetriebnahme einer Kernanlage als auch während ihrer gesamten Lebensdauer vorgenommen werden. Solche Bewertungen sind gut zu dokumentieren, in der Folge im Licht betrieblicher Erfahrungen und bedeutender neuer Sicherheitsinformationen auf den neuesten Stand zu bringen und im Auftrag der staatlichen Stelle zu überprüfen;

                ii) daß Nachprüfungen durch Analyse, Überwachung, Erprobung und Prüfung vorgenommen werden, um sicherzustellen, daß der physische Zustand und der Betrieb einer Kernanlage seiner Auslegung, den geltenden innerstaatlichen Sicherheitsanforderungen sowie den betrieblichen Grenzwerten und Bedingungen weiterhin entsprechen.

Artikel 15

Strahlenschutz

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die von einer Kernanlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit in sämtlichen Betriebsphasen so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird und daß niemand einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet.

Artikel 16

Notfallvorsorge

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Notfallpläne sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kernanlage zur Verfügung stehen, die regelmäßig erprobt werden und die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Für jede neue Kernanlage sind solche Pläne auszuarbeiten und zu erproben, bevor der Betrieb das von der staatlichen Stelle zugelassene niedrige Leistungsniveau übersteigt.

(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ihre eigene Bevölkerung und die zuständigen Behörden der Staaten in der Nachbarschaft einer Kernanlage, soweit sie von einem strahlungsbedingten Notfall betroffen sein könnten, die entsprechenden Informationen für die Notfallplanung und -bekämpfung erhalten.

(3) Vertragsparteien, die in ihrem Gebiet keine Kernanlage haben, jedoch von einem strahlungsbedingten Notfall in einer benachbarten Kernanlage betroffen sein könnten, treffen die geeigneten Maßnahmen zur Vorbereitung und Erprobung von Notfallplänen für ihr Gebiet, welche die in einem solchen Notfall zu ergreifenden Maßnahmen enthalten.

d) Anlagensicherheit

Artikel 17

Standortwahl

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß geeignete Verfahren geschaffen und angewendet werden,

                 i) um die Bewertung aller standortbezogenen einschlägigen Faktoren zu ermöglichen, welche die Sicherheit einer Kernanlage während ihrer vorgesehenen Lebensdauer beeinträchtigen könnten;

                ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit einer vorgesehenen Kernanlage auf den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt zu ermöglichen;

               iii) um soweit notwendig die Neubewertung aller einschlägigen Faktoren, auf die unter den Ziffern i und ii Bezug genommen wird, zu ermöglichen, damit die Sicherheitsakzeptanz gewährleistet bleibt;

              iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer vorgesehenen Kernanlage aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung der notwendigen Informationen an solche Vertragsparteien auf deren Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen Auswirkungen auf die Sicherheit ihres Gebiets selbst beurteilen und eigene Bewertungen vornehmen können.

Artikel 18

Auslegung und Bau

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

                 i) daß die Auslegung und der Bau einer Kernanlage mehrere zuverlässige Ebenen und Methoden zum Schutz (in die Tiefe gestaffelte Abwehr) gegen die Freisetzung radioaktiven Materials vorsehen, um Unfälle zu verhüten und, falls sie eintreten, ihre strahlungsbedingten Folgen zu mildern;

                ii) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Kernanlage eingesetzten Techniken durch Erfahrung beziehungsweise durch Erprobung oder Analyse bewährt haben;

               iii) daß die Auslegung einer Kernanlage den zuverlässigen, beständigen und leicht zu handhabenden Betrieb ermöglicht, wobei die menschlichen Faktoren und die Schnittstelle Mensch/Maschine besondere Berücksichtigung finden.

Artikel 19

Betrieb

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

                 i) daß die Erlaubnis für den Betriebsbeginn einer Kernanlage auf einer geeigneten Sicherheits­analyse und einem Programm zur Inbetriebnahme beruht, aus denen hervorgeht, daß die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und Sicherheitsanforderungen entspricht;

                ii) daß die aus der Sicherheitsanalyse, den Erprobungen und der Betriebserfahrung hervor­gehenden betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet werden, um die Grenzen eines sicheren Betriebs festzustellen;

               iii) daß Betrieb, Wartung, Inspektion und Erprobung einer Kernanlage in Übereinstimmung mit genehmigten Verfahren erfolgen,

              iv) daß Verfahren festgelegt sind, um auf mögliche Betriebsstörungen und Unfälle zu reagieren;

               v) daß die notwendige ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheits­bezogenen Bereichen während der gesamten Lebensdauer der Kernanlage zur Verfügung steht;

              vi) daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse vom Inhaber der entsprechenden Genehmigung der staatlichen Stelle rechtzeitig gemeldet werden;

             vii) daß Programme zur Sammlung und Analyse von Betriebserfahrungen aufgestellt werden, die erzielten Ergebnisse und Schlußfolgerungen als Grundlage des Handelns dienen und daß vorhandene Mechanismen dazu genutzt werden, um wichtige Erfahrungen mit internationalen Gremien, anderen Betreiberorganisationen und staatlichen Stellen auszutauschen;

            viii) daß die Erzeugung radioaktiven Abfalls durch den Betrieb einer Kernanlage sowohl hinsichtlich der Aktivität als auch des Volumens auf das für das jeweilige Verfahren mögliche Mindestmaß beschränkt wird und daß bei jeder notwendigen Behandlung und Lagerung von abgebranntem Brennstoff und Abfall, die mit dem Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang stehen und auf demselben Gelände der Kernanlage stattfinden, Konditionierung und Beseitigung Berücksichtigung finden.

Kapitel 3

Tagungen der Vertragsparteien

Artikel 20

Überprüfungstagungen

(1) Die Vertragsparteien halten Tagungen (im folgenden als “Überprüfungstagungen” bezeichnet) ab zur Überprüfung der nach Artikel 5 in Übereinstimmung mit den nach Artikel 22 angenommenen Verfahren vorgelegten Berichte.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 24 können aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzte Untergruppen gebildet werden, die während der Überprüfungstagungen tätig werden, sofern dies zum Zweck der Überprüfung in den Berichten enthaltener besonderer Themen als notwendig erachtet wird.

(3) Jede Vertragspartei erhält angemessen Gelegenheit, die von anderen Vertragsparteien vorgelegten Berichte zu erörtern und Klarstellung zu diesen Berichten zu suchen.

Artikel 21

Zeitplan

(1) Eine Vorbereitungstagung der Vertragsparteien findet spätestens sechs Monate nach Inkraft­treten dieses Übereinkommens statt.

(2) Auf dieser Vorbereitungstagung legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die erste Überprüfungstagung fest. Diese Überprüfungstagung findet so bald wie möglich statt, spätestens jedoch dreißig Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens.

(3) Auf jeder Überprüfungstagung legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die nächste Überprüfungstagung fest. Die Zeitspanne zwischen den Überprüfungstagungen darf drei Jahre nicht überschreiten.

Artikel 22

Verfahrensregelungen

(1) Auf der nach Artikel 21 abgehaltenen Vorbereitungstagung arbeiten die Vertragsparteien eine Geschäftsordnung und Finanzregeln aus und nehmen diese durch Konsens an. Die Vertragsparteien legen insbesondere und in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung folgendes fest:

                 i) Richtlinien hinsichtlich Form und Gliederung der nach Artikel 5 vorzulegenden Berichte;

                ii) den Zeitpunkt für die Vorlage der Berichte;

               iii) das Verfahren zur Überprüfung der Berichte.

(2) Auf den Überprüfungstagungen können die Vertragsparteien erforderlichenfalls die unter den Ziffern i bis iii des Absatzes 1 getroffenen Vereinbarungen überprüfen und Änderungen durch Konsens annehmen, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist. Sie können auch die Geschäftsordnung und die Finanzregeln durch Konsens ändern.

Artikel 23

Außerordentliche Tagungen

Eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien

                 i) findet statt, wenn dies von der Mehrheit der auf einer Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vereinbart wird, wobei Enthaltungen als abgegebene Stimmen gelten;

                ii) findet statt auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten, nachdem dieses Ersuchen den Vertragsparteien übermittelt wurde und bei dem in Artikel 28 bezeichneten Sekretariat die Notifikation eingegangen ist, daß das Ersuchen von der Mehrheit der Vertragsparteien unterstützt wird.

Artikel 24

Teilnahme

(1) Jede Vertragspartei nimmt an den Tagungen der Vertragsparteien teil; sie ist durch einen Delegierten und so viele Vertreter, Sachverständige und Berater vertreten, wie sie für erforderlich hält.

(2) Die Vertragsparteien können durch Konsens jede zwischenstaatliche Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig ist, zur Teilnahme als Beobachter an jeder Tagung oder an einzelnen Sitzungen einer Tagung einladen. Von den Beobachtern wird verlangt, zuvor die Bestimmungen des Artikels 27 schriftlich anzuerkennen.

Artikel 25

Zusammenfassende Berichte

Die Vertragsparteien nehmen durch Konsens ein Dokument an, das die auf einer Tagung erörterten Fragen und gezogenen Schlußfolgerungen enthält, und machen es der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 26

Sprachen

(1) Die Sprachen auf den Tagungen der Vertragsparteien sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Die nach Artikel 5 vorgelegten Berichte werden in der Landessprache der Vertragspartei abgefaßt, die den Bericht vorlegt, oder in einer einzigen in der Geschäftsordnung zu vereinbarenden bezeichneten Sprache. Sollte der Bericht in einer anderen als der bezeichneten Landessprache vorgelegt werden, stellt die Vertragspartei eine Übersetzung des Berichts in die bezeichnete Sprache zur Verfügung.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 wird das Sekretariat gegen Kostenerstattung die Übersetzung der in einer anderen Tagungssprache vorgelegten Berichte in die bezeichnete Sprache übernehmen.

Artikel 27

Vertraulichkeit

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Rechtsvorschriften zum Schutz von Informationen vor einer Preisgabe unberührt. Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck “Informationen” unter anderem i) personenbezogene Daten, ii) durch Rechte des geistigen Eigentums oder durch industrielle oder gewerbliche Geheimhaltung geschützte Informationen und iii) Informationen in bezug auf die nationale Sicherheit oder den physischen Schutz von Kernmaterial oder Kernanlagen.

(2) Stellt eine Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen Informationen zur Verfügung, die sie nach der Beschreibung in Absatz 1 als geschützte Informationen eingestuft hat, so werden diese ausschließlich für die Zwecke verwendet, für die sie zur Verfügung gestellt wurden; die Vertraulichkeit dieser Informationen ist zu wahren.

(3) Der Inhalt der Debatten während der Überprüfung der Berichte durch die Vertragsparteien auf jeder Tagung ist vertraulich.

Artikel 28

Sekretariat

(1) Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden als “Organisation” bezeichnet) stellt für die Tagungen der Vertragsparteien das Sekretariat zur Verfügung.

(2) Das Sekretariat

                 i) beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein, bereitet sie vor und stellt auf den Tagungen die Dienstleistungen zur Verfügung;

                ii) übermittelt den Vertragsparteien die auf Grund dieses Übereinkommens eingelangten oder vorbereiteten Informationen.

Die der Organisation durch die unter den Ziffern i und ii genannten Aufgaben entstandenen Kosten werden von der Organisation als Teil ihres ordentlichen Haushalts getragen.

(3) Die Vertragsparteien können durch Konsens die Organisation ersuchen, weitere Dienstleistungen zur Unterstützung der Tagungen der Vertragsparteien zu erbringen. Die Organisation kann solche Dienste leisten, falls diese im Rahmen ihres Programms und ihres ordentlichen Haushalts erbracht werden können. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Organisation solche Dienstleistungen erbringen, falls freiwillige Finanzmittel aus anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden.

Kapitel 4

Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen

Artikel 29

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen einer Tagung der Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheit.

Artikel 30

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 20. September 1994 bis zu seinem Inkraft­treten am Sitz der Organisation in Wien zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen.

           (4) i) Dieses Übereinkommen steht für regionale Organisationen mit Integrations- oder anderem Charakter zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen Staaten gebildet sind und für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig sind.

                ii) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, im eigenen Namen.

               iii) Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so übermittelt sie dem in Artikel 34 bezeichneten Depositar eine Erklärung, in der sie angibt, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel des Übereinkommens auf sie anwendbar sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich darstellt.

              iv) Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.

(5) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 31

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft, einschließlich der Urkunden von siebzehn Staaten, von denen jeder über mindestens eine Kernanlage verfügt, bei der ein Reaktorkern einen kritischen Zustand erreicht hat.

(2) Für jeden Staat oder jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der letzten, zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen notwendigen Urkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Depositar durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft.

Artikel 32

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungs­vorschläge werden auf einer Überprüfungstagung oder einer außerordentlichen Tagung geprüft.

(2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem Depositar vorgelegt, der den Vertragsparteien den Vorschlag umgehend bis spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er geprüft werden soll, übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingelangten Stellungnahmen werden den Vertragsparteien vom Depositar übermittelt.

(3) Die Vertragsparteien beschließen nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderung, ob sie diese durch Konsens annehmen oder, falls ein Konsens nicht zustande kommt, ob sie sie einer Diplomatischen Konferenz vorlegen. Für den Beschluß, eine vorgeschlagene Änderung einer Diplomatischen Konferenz vorzulegen, ist die Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertrags­parteien erforderlich, mit der Maßgabe, daß mindestens die Hälfte der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend ist. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.

(4) Die Diplomatische Konferenz zur Prüfung und Annahme von Änderungen dieses Überein­kommens wird vom Depositar einberufen; sie findet spätestens ein Jahr nach dem diesbezüglichen Beschluß in Übereinstimmung mit Absatz 3 statt. Die Diplomatische Konferenz bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, daß Änderungen durch Konsens angenommen werden. Ist dies nicht möglich, werden Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien angenommen.

(5) Änderungen dieses Übereinkommens, die nach den Absätzen 3 und 4 angenommen wurden, bedürfen der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Bestätigung durch die Vertragsparteien; sie treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen, genehmigt oder bestätigt haben, am neunzigsten Tag nach Einlangen der entsprechenden Urkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Depositar in Kraft. Für eine Vertragspartei, welche die betreffenden Änderungen später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder bestätigt, treten die Änderungen am neunzigsten Tag, nachdem die Vertragspartei die entsprechende Urkunde hinterlegt hat, in Kraft.


Artikel 33


Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar *) gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim Depositar oder zu einem späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.

Artikel 34

Depositar

(1) Der Generaldirektor der Organisation ist Depositar *) dieses Übereinkommens.

(2) Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien

                 i) von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 30;

                ii) von dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 31;

               iii) von den nach Artikel 33 erfolgten Notifikationen der Kündigung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt der Kündigung;

              iv) von den von Vertragsparteien vorgelegten Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen und den auf der entsprechenden Diplomatischen Konferenz oder der Tagung der Vertrags­parteien angenommenen Änderungen sowie von dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen nach Artikel 32.

Artikel 35

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien am 20. September 1994.

Vorblatt

Problem:

Stärkung der weltweiten Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und Etablierung einer international verbindlichen Sicherheitskultur.

Ziel:

Schaffung eines völkerrechtlichen Rahmens mit verbindlichen Empfehlungen über die Sicherheit von Kernkraftwerken und der sich in ihnen befindlichen Kernbrennstoffe.

Inhalt:

–   Verpflichtung der Vertragsstaaten bei Planung, Bau und Betrieb von zivilen Kernkraftwerken die im Sinne der entsprechenden IAEO-Richtlinien festgelegten Sicherheitsstandards zu beachten, sofern sie nicht erfüllt sind, diese entsprechend zu verbessern und falls dies nicht möglich sein sollte das betreffende Kernkraftwerk raschestmöglich zu schließen.

–   Verpflichtung der Vertragsstaaten über die Erfüllung dieser Bestimmungen periodisch Berichte zu erstatten, womit den anderen Vertragsstaaten im internationalen Rahmen die Möglichkeit gegeben wird, durch sicherheitstechnische Empfehlungen auf den berichtenden Staat einzuwirken und solchermaßen auf die kontinuierliche Verbesserung von Kernkraftwerken Einfluß zu nehmen.

Kosten:

Die mit der Durchführung des Übereinkommens verbundenen Maßnahmen werden in Österreich grund­sätzlich keine Kosten zur Folge haben, da in den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften über die “Katastrophenhilfe” regelmäßig Maßnahmen vorgesehen sind, um einen eintretenden Notfall wirksam begegnen zu können (Katastrophenschutzpläne, Bereithaltung von erforderlichen Hilfsmittel, Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes und Ausbildung im vorbeugenden Selbstschutz). Lediglich die im Durch­führungsprozeß vorgesehenen periodischen Konferenzen der Mitgliedsstaaten und deren innerstaatliche Vorbereitung werden zusätzliche Aufwendungen erforderlich machen.

Alternative:

Nichtbeitritt.

EU-Konformität ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Das Übereinkommen hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Übereinkommen hat nicht politischen Charakter. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Es ist im innerstaatlichen Rechtsbereich im Lichte seines Art. 4 (“Durchführungsmaßnahmen”) einer unmittelbaren Anwendung nicht zugänglich, sodaß die Fassung eines Beschlusses gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch den Nationalrat erforderlich ist.

Das Übereinkommen berührt in verschiedener Weise auch Fragen im Rahmen des EURATOM-Vertrages und ist somit ein gemischtes Abkommen. Insbesondere nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 15 des Übereinkommens regelt es Angelegenheiten, die sowohl in die Zuständigkeit von EURATOM als auch der Mitgliedsländer fallen, da der Europäischen Atomgemeinschaft die Zuständigkeit zukommt, einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen.

Da die Artikel 4, 7, 14, 16, 18 und 19 Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, bedarf dieses Übereinkommen überdies der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Zu Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens ist zu bemerken, daß in den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften über die “Katastrophenhilfe” (i. e. alle – nicht in die Bundeskompetenz fallenden – Rettungs- und Hilfsmaßnahmen mit dem Ziel der Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der unmittelbaren Auswirkungen der mit einer Katastrophe verbundenen Personen- und Sachschäden) regelmäßig Maßnahmen vorgesehen sind, um einer allenfalls eintretenden Katastrophe wirksam begegnen zu können (Katastrophenschutzpläne, Bereithaltung von erforderlichen Hilfsmitteln, Aus­bildung des Katastrophen­hilfsdienstes und Ausbildung in vorbeugendem Selbstschutz).

Im Sinne des Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens soll die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG nicht berührt werden.

2. Mit diesem Übereinkommen wird erstmals eine völkerrechtlich verbindliche Verpflichtung geschaffen, international anerkannte Grundsätze der Reaktorsicherheit im nationalen Bereich anzuwenden. Der Bereich der Reaktorsicherheit, der bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich von nationalen Regeln bestimmt wurde, soll damit auch einer internationalen Kontrolle zugeführt werden. Das Übereinkommen bildet den vorläufigen Abschluß einer schon länger andauernden Entwicklung auf internationaler Ebene.

Im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) wurde seit Mitte der 70er Jahre ein wissenschaftlich-technisches Programm verfolgt, mit dem Ziel international anerkannte Grundsätze der Reaktorsicherheit zu entwickeln [Nuclear Safety Standards (NUSS)-Programme]. Von der IAEO wurde insbesondere der Begriff der “Sicherheitskultur” entwickelt und zur Forderung erhoben. Das Ergebnis dieser Arbeiten wurde in den “Grundlegenden Sicherheitsrichtlinien über die Sicherheit von Kernanlagen” (safety fundamentals, “the safety of nuclear installations”) im Jahre 1993 niedergelegt, in denen grundlegende Zielsetzungen, Konzepte und Prinzipien zur Gewährleistung nuklearer Sicherheit festgelegt sind.

Der Reaktorunfall von Tschernobyl im Jahre 1986 führte zu der Erkenntnis, daß die internationale Zusammenarbeit und die internationale Vereinheitlichung von Grundsätzen der Reaktorsicherheit ein vordringliches Ziel ist. Als unmittelbare Reaktionen auf den Unfall wurden im Jahre 1986 das “Überein­kommen über die frühzeitige Benachrichtigung” und das “Übereinkommen über die gegenseitige Hilfeleistung” zur Unterzeichnung aufgelegt.

Die bereits weitgehend bestehende internationale Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes und des Transports radioaktiver Stoffe wurde fortgesetzt und weiter vertieft. Dennoch entzog sich ein Kernstück der nuklearen Sicherheit weiterhin der internationalen Harmonisierung.

Auf Grund einer von Österreich unterstützten Initiative des deutschen Umweltministers wurde bei der IAEO in Wien im September 1991 eine Sonderkonferenz abgehalten. Vor dem Hintergrund der nunmehr veränderten politischen Verhältnisse in Mittel- und Osteuropa wurden unmittelbar danach die Arbeiten zu diesem Übereinkommen über nukleare Sicherheit aufgenommen. Das Ergebnis dieser Arbeiten wurde nach nur zweieinhalbjährigen Verhandlungen im Juni 1994 einer diplomatischen Konferenz unter Teilnahme von 83 Staaten zur Beschlußfassung vorgelegt.

Das Übereinkommen wurde am 20. September 1994 anläßlich der Generalkonferenz der IAEO zur Unterzeichnung aufgelegt. Es wurde bisher von 63 Staaten unterzeichnet und von 25 Staaten ratifiziert (Stand: Juli 1996).

Da die gemäß Art. 31 erforderliche Zahl von 22 Ratifikationen, davon 17 von Staaten mit Kernkraft­werken, erreicht ist, tritt das Abkommen am 24. Oktober 1996 in Kraft.

Da das formelle Treffen der Mitglieder zur Festlegung der Verfahrensweisen zur Durchführung des Übereinkommens bis spätestens April 1997 stattzufinden hat, wäre eine Ratifizierung durch Österreich so bald wie möglich anzustreben.

3. Das Übereinkommen umfaßt eine Präambel und 35 Artikel. Ziel des Übereinkommens ist es, durch nationale Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit weltweit einen höchstmöglichen Stand der nuklearen Sicherheit von zivilen Kernkraftwerken zu erlangen bzw. aufrechtzuerhalten, Unfällen mit Strahlungsfolgen bestmöglich vorzubeugen und die Bevölkerung und Umwelt vor den Auswirkungen von Störfällen zu schützen.

Das Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei Planung und Betrieb von zivilen Kernkraftwerken die im Sinne entsprechender Richtlinien der IAEO empfohlenen Grundsätze hinsichtlich der Sicherheit von Kernkraftwerken zu beachten, sofern sie bei bestehenden Kernkraft­werken nicht erfüllt sind, diese entsprechend zu verbessern, und, falls die erforderlichen Verbesserungen nicht möglich sind, das betreffende Kernkraftwerk raschestmöglich zu schließen.

4. Das Übereinkommen konnte naturgemäß nicht allen Zielvorstellungen Österreichs gerecht werden, obwohl ein Großteil seiner Zielsetzungen in den Verhandlungen durchgesetzt werden konnte. Es stellt aber jenen Verhandlungskompromiß dar, dem schließlich alle zustimmen konnten und der eine Ratifizierung und Durchführung in einer möglichst großen Zahl von Staaten erwarten läßt.

Aus österreichischer Sicht ist zu bedauern, daß mangels Zustimmung maßgeblicher Staaten das Abkommen sich nur auf zivile Kernkraftwerke bezieht und nicht auch auf militärische Anlagen, daß die einzuhaltenden Mindeststandards auf der Grundlage von IAEO-Richtlinien nicht bereits im Überein­kommenstext klar definiert sind, sondern daß in wichtigen Artikeln jeweils auf die nationalen Vorschriften abgestellt wird, daß der IAEO keine stärkere Funktion ähnlich einer internationalen Behörde übertragen wurde, und daß nicht auch andere Stufen des Kernbrennstoffkreislaufs erfaßt werden. Weiters ist aus österreichischer Sicht zu bedauern, daß die Abschaffung von als unsicher erkannter Reaktoren sich verzögern kann, da die energiewirtschaftlichen Zusammenhänge und mögliche Alter­nativen sowie die sozialen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind.

5. Das Abkommen ist dennoch auch aus österreichischer Sicht, vor allem im Lichte der gegenseitigen Informationsverpflichtungen der Vertragsstaaten, ein positiver Beitrag zu den internationalen Bemühungen um eine Verbesserung der Sicherheit von Kernkraftwerken, insbesondere wenn man bedenkt, daß Österreich die Ansicht vertritt, daß bis zum Erreichen des politischen Ziels der Schaffung einer “kernkraftfreien Region Mitteleuropa” alle internationalen Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Sicherheit der in Betrieb befindlichen Kernanlagen mit dem größtmöglichen Schutz für die Bevölkerung zu gewährleisten.

Darüber hinaus schafft es in Ergänzung zu und über den Rahmen bilateraler Abkommen hinaus erstmals ein multilaterales verbindliches Instrument, in dem sich alle Vertragsstaaten verpflichten, von der Planung bis zum Betrieb von Kernkraftwerken international anerkannte Grundsätze der Reaktorsicherheit zu beachten und über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen periodisch Bericht zu erstatten. Den anderen Vertragsstaaten wird die Möglichkeit gegeben, im multilateralen Rahmen diese Berichte zu überprüfen und an den berichtenden Staat Empfehlungen zu erteilen.

Im Zuge eines fortlaufenden Berichts- und Überprüfungsmechanismus wird es mittelfristig möglich, die Sicherheit von Kernkraftwerken in den einzelnen Staaten zu kontrollieren und kontinuierlich zu verbessern.

Nachbarstaaten, wie Österreich, die selbst keine Kernkraftwerke betreiben, erhalten durch das Abkommen zusätzliche Möglichkeiten der Information und Mitsprache.

Das Übereinkommen hält des weiteren ausdrücklich die Absicht fest, weitere Rechtsinstrumente dieser Art über andere Stufen des Kernbrennstoffkreislaufs auszuarbeiten. Für den Bereich der Behandlung radioaktiver Abfälle wurden daher bereits 1995 Verhandlungen begonnen, die nach dem Willen der Teilnehmer noch im Jahre 1997 abgeschlossen werden sollen.

Zur Übertragung des englischen Textes wurde auf Einladung Österreichs mit Deutschland und der Schweiz eine Übersetzungskonferenz abgehalten, in der der dieser Regierungsvorlage einverleibte deutsche Text ausgearbeitet wurde.

Besonderer Teil:

Zur Präambel:

Die Präambel betont die Bedeutung der Gewährleistung einer größtmöglich sicheren Nutzung der Kernenergie für die internationale Staatengemeinschaft und bekräftigt die Absicht, eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern. In Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit betonen die Vertragsstaaten, daß dieses Übereinkommen einen weiteren Schritt darstellt, einen hohen Sicherheitsstandard zu erreichen. Sie bekräftigen schließlich die Notwendigkeit, sofort mit der Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens über die Sicherheit im Umgang mit radioaktiven Abfällen zu beginnen, sobald entsprechende “grundlegende Sicherheitsrichtlinien” in diesem Bereich ausgearbeitet sind. Die Arbeiten für dieses zweite Überein­kommen sind bereits im Gange.

Zu Artikel 1:

Artikel 1 stellt die Ziele des Übereinkommens dar. Diese sind die Erreichung und Erhaltung eines weltweit hohen Standes nuklearer Sicherheit, Schaffung und Erhaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen in Kernanlagen gegen mögliche strahlungsbedingte Gefahren zum Schutz von Einzelpersonen, der Gesellschaft und der Umwelt und die Verhütung von strahlungsbedingten Unfällen sowie die Milderung der Folgen solcher allenfalls eintretender Unfälle.

Zu Artikel 2:

Der Artikel bestimmt die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe “Kernanlage”, “staatliche Stelle” und “Genehmigung”.

Zu Artikel 3:

Der Artikel beschränkt den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die Sicherheit von Kernkraftwerken im Sinne des Artikels 2. Entsprechende Regelungen für Forschungsreaktoren und sonstige kerntechnische Anlagen und Tätigkeiten sind daher weiteren Übereinkommen vorbehalten.

Zu Artikel 4:

Die Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien, im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Verpflichtungen erforderlich sind.

Zu Artikel 5:

Diese Bestimmung hat für den Mechanismus des Übereinkommens zentrale Bedeutung. Sie soll sicherstellen, daß alle Vertragsparteien die erforderlichen Berichte und Informationen erhalten, um bewerten zu können, in welcher Weise die einzelne Vertragspartei ihre Verpflichtungen erfüllt. Die Berichte bilden die Grundlage für die Überprüfungsverfahren bei den periodisch mindestens alle drei Jahre stattfindenden “Mitgliedertreffen” nach den Artikeln 20 bis 28 dieses Übereinkommens.

Zu Artikel 6:

Der Artikel enthält Regelungen über Kernanlagen, die vor dem Zeitpunkt des Übereinkommens vorhanden sind. Er legt eine Pflicht zur Überprüfung der Sicherheit dieser Anlagen fest. Sofern es sich als notwendig erweist, den Sicherheitsstandard dieser Anlagen an die Erfordernisse dieses Überein­kommens anzupassen, hat die Vertragspartei sicherzustellen, daß alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen dringend vorgenommen werden. Wenn eine solche Verbesserung nicht möglich ist, so soll die Kernanlage so bald wie möglich abgeschaltet werden. Dieser Artikel kann für das politische Ziel der österreichischen Regierungspolitik im Sinne der Wahrung der österreichischen Sicherheitsinteressen von großer Bedeutung sein.

Zu Artikel 7:

Gemäß Absatz 1 dieses Artikels hat jede Vertragspartei einen Rahmen für Gesetzgebung und Voll­ziehung zur Regelung der nuklearen Sicherheit zu schaffen und beizubehalten.

Absatz 2 der Bestimmung legt den Rahmen dieser Verpflichtung im einzelnen fest.

Zu Artikel 8:

Absatz 1 des Artikels enthält die Verpflichtung, die in Artikel 2 ii) definierte staatliche Stelle zu errichten oder zu bestimmen. Diese Stelle ist mit der Durchführung des in Artikel 7 bezeichneten Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung betraut. Sie muß mit den erforderlichen Befugnissen und sachlichen sowie personellen Mitteln ausgestattet sein, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

Zu Artikel 9:

Der Artikel beinhaltet einen zentralen Grundsatz des Übereinkommens. Die Vertragsparteien müssen sicherstellen, daß die Verantwortung für die Sicherheit einer Kernanlage primär bei dem Bewilligungs­inhaber liegt.

Zu Artikel 10:

Artikel 10 verpflichtet die Vertragsparteien, Richtlinien, Grundsätze und Strategien zu entwickeln, die der nuklearen Sicherheit den gebotenen Vorrang einräumen.

Zu Artikel 11:

Artikel 11 soll sicherstellen, daß angemessene finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung stehen, um während der gesamten Lebensdauer einer Kernanlage ihre nukleare Sicherheit bestmöglich zu gewährleisten. Personal muß nicht nur in ausreichender Zahl vorhanden, sondern auch entsprechend qualifiziert sein.

Zu Artikel 12:

Der Artikel zieht Folgerungen aus der Tatsache, daß jede Technik von den sie bedienenden Menschen abhängig ist. Er verpflichtet deshalb die Vertragsparteien sicherzustellen, daß Fähigkeiten und Grenzen menschlichen Handels bei der Gewährleistung der Sicherheit Berücksichtigung finden. Damit wird der Erkenntnis Rechnung getragen, daß der Schnittstelle Mensch/Maschine als Element der Sicherheitskultur eine bedeutende Rolle zukommt.

Zu Artikel 13:

Die Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien, Programme zur Qualitätssicherung aufzustellen und durchzuführen. Damit soll das erforderliche Vertrauen geschaffen werden, daß die Sicherheits­anforderungen erfüllt werden.

Zu Artikel 14:

Die Schaffung von Sicherheit ist ein fortlaufender Prozeß. Aus diesem Grund verpflichtet Artikel 14 die Vertragsparteien dazu, umfassende und systematische Sicherheitsbewertungen von der Errichtungsphase bis zum Betriebsende vorzunehmen und diese Bewertungen zu dokumentieren, um aus den gewonnenen Erfahrungen den Stand der Sicherheit fortzuentwickeln.

Zu Artikel 15:

Der Artikel macht den international anerkannten Strahlenschutzgrundsatz “so gering wie vernünftiger­weise möglich” (ALARA-Prinzip) zur ausdrücklichen Vertragsverpflichtung. Er verpflichtet darüber hinaus, daß niemand einer Strahlendosis ausgesetzt wird, die die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet.

Zu Artikel 16:

Die Vertragsparteien müssen nach dieser Bestimmung Notfallpläne innerhalb und außerhalb der Kern­anlage vorbereiten und überprüfen sowie der eigenen Bevölkerung die entsprechenden Informationen für die Notfallplanung und -bekämpfung geben. Um Nachbarstaaten die Möglichkeit zu Konsultationen zu geben, ist sicherzustellen, daß diese Staaten, soweit sie von einem strahlungsbedingten Notfall betroffen sein können, die entsprechenden Informationen für die Notfallplanung und -bekämpfung erhalten.

Die Verpflichtung des Artikels 16 erfaßt auch Vertragsstaaten – wie Österreich – die in ihrem Gebiet keine Kernanlage haben, jedoch von einem Notfall in einer benachbarten Kernanlage betroffen sein könnten. Diese Staaten haben ebenfalls geeignete Notfallmaßnahmen für ihr Gebiet zu treffen.

Österreich hat daher sein Bemühen um Teilnahme bei den Überprüfungen der nationalen Berichte aller Nachbarstaaten auf diesen Artikel gestützt.

Zu Artikel 17:

Die Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten, bei der Standortwahl alle standortbezogenen einschlägigen Faktoren zu berücksichtigen, die Einfluß auf die Sicherheit der Kernanlage haben könnten. Dieser Artikel kann für Österreich von Bedeutung sein, weil er vorsieht, daß die zuständigen Behörden in möglicherweise betroffenen Nachbarstaaten mit Informationen versorgt werden müssen, um selbst zu bestimmen, ob und inwieweit Konsultationen mit dem Errichterstaat zu führen sein werden.

Zu Artikel 18:

Bei Auslegung und Bau der Kernanlage haben die Vertragsparteien sicherzustellen, daß mehrere zuverlässige Ebenen und Methoden zum Schutz gegen die Freisetzung radioaktiven Materials vorgesehen werden (“Defence-in-depth” in die Tiefe gestaffelte Abwehr). Die dabei eingesetzten Techniken müssen sich nach der Erfahrung oder durch Erprobung und Analyse bewährt haben.

Zu Artikel 19:

Der Artikel regelt im Detail die Grundvoraussetzungen eines möglichst sicheren Betriebs von Kern­anlagen.

Er verpflichtet die Vertragsstaaten, die Ermächtigung für den Betriebsbeginn nur auf Grund einer geeigneten Sicherheitsanalyse und eines Programms zur Inbetriebnahme zu erteilen. Die aus Sicherheitsanalyse, Erprobung und Betriebserfahrung hervorgegangenen betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen sind festzulegen und bei Bedarf zu überarbeiten. Der Betrieb sowie Wartung und Inspektion müssen in Übereinstimmung mit den genehmigten Verfahren erfolgen. Verfahren betreffend die Reaktion auf Unfälle und Störfälle sind festzulegen. Ingenieurtechnische und technische Unterstützung muß im Bereich der Sicherheit für die gesamte Lebensdauer der Kernanlage zur Verfügung stehen. Ein Meldesystem für sicherheitsrelevante Ereignisse vom Inhaber der Kernanlage an die staatliche Stelle ist vorzusehen. Programme zur Analyse und Auswertung von Betriebserfahrungen sind aufzustellen. Schließlich ist die betriebliche Erzeugung radioaktiven Abfalls hinsichtlich Aktivität und Umfang auf das jeweils mögliche Mindestmaß zu beschränken. Bei jeder notwendigen Behandlung und Lagerung von abgebrannten Brennstoffen und Abfällen aus dem Betrieb müssen Konditionierung und Beseitigung Berücksichtigung finden.

Zu Artikel 20:

Die hier genannten Überprüfungstagungen (Mitgliedertreffen) sind der Rahmen in dem die nach Artikel 5 des Übereinkommens vorgelegten Berichte zwischen den Vertragsstaaten erörtert werden; die Über­prüfungstagungen bilden damit das wesentliche völkerrechtliche Instrument zur Durchsetzung der Vertragsziele (Absatz 1). Dabei sollen in einem zweistufigen Prozeß die Berichte überprüft und Empfehlungen ausgearbeitet werden.

Zu den Artikeln 21, 22 und 23:

Die Artikel legen organisatorische Grundregeln der Tagungen fest. Ein Zeitplan für Überprüfungs­tagungen ist zu beschließen, jedoch darf die Zeitspanne zwischen den Überprüfungstagungen drei Jahre nicht überschreiten.

Durch eine Vorbereitungstagung spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten soll das rasche Wirksamwerden des Übereinkommens gesichert werden. Da das Übereinkommen am 24. Oktober 1996 in Kraft tritt, ist diese Tagung spätestens im April 1997 abzuhalten.

Zu Artikel 24:

Dieser Artikel begründet eine Verpflichtung der Vertragsparteien, an den Mitgliedertreffen teilzunehmen. Jede Vertragspartei wird durch einen Delegierten vertreten, der auch Vertreter, Sachverständige und Berater hinzuziehen kann.

Zu Artikel 25:

Ein mit Konsens erstellter Schlußbericht des Mitgliedertreffens über die auf der Tagung erörterten Fragen und die gezogenen Schlußfolgerungen werden der Öffentlichkeit in einem Bericht zugänglich gemacht.

Zu Artikel 26:

Die Sprachen der Mitgliedertreffen sind die sechs Sprachen der Vereinten Nationen, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

Zu Artikel 27:

Der Artikel sieht die Vertraulichkeit geschützter Informationen und den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums sowie solcher Informationen vor, die sich auf die internationale Sicherheit oder den physischen Schutz von Kernanlagen beziehen.


Zu Artikel 28:


Die IAEO – im Übereinkommen als “Organisation” bezeichnet – stellt für die Tagungen der Vertrags­parteien das Sekretariat. Dessen Aufgaben sind im einzelnen festgelegt.

Die entstehenden Kosten werden grundsätzlich von der IAEO aus dem ordentlichen Budget getragen.

Zu den Artikeln 29 bis 35:

Die Artikel enthalten das übliche Vertragsinstrumentarium.

Artikel 29 sieht vor, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien im Rahmen der Tagungen der Vertragsparteien zu klären sind.

Nach Artikel 30 steht das Übereinkommen allen Staaten bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unter­zeichnerstaaten. Nach seinem Inkrafttreten steht es für alle Staaten zum Beitritt offen.

Die Ratifikations- und sonstigen Annahmeurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt in Kraft, wenn 22 Staaten, davon 17 mit Kernkraftwerken, ratifiziert haben. Dies war am 26. Juli 1996 der Fall, weshalb das Übereinkommen am 24. Oktober 1996 in Kraft tritt.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen ist, daß diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.