618 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (564 der Beilagen): Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)


Mit 1. Jänner 1990 ist das Schiffahrtsgesetz 1990 (im folgenden „SchFG 1990“) in Kraft getreten.

Mit BGBl. Nr. 452/1992 erfolgten im Rahmen des Bundesgesetzes über die Änderung von Vollzugszu­ständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zahlreiche Änderungen des SchFG 1990 in kompetenzrechtlicher Hinsicht.

Mit BGBl. Nr. 429/1995 erfolgte in Umsetzung der Richtlinie des Rates 87/540/EWG vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (CELEX Nr. 387 L 0540, ABl. Nr. L 322 vom 12. November 1987, S 20 ff.) und der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (CELEX Nr. 391 R 3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.), die komplette Neugestaltung des Teiles D „Schiffahrtskonzession“ des SchFG 1990. Weiters wurde im Zuge dieser Novelle der Inländervorbehalt im Konzessions- und im Schiffsführerschulenteil aufgehoben.

Nunmehr sind mehrere weitere internationale Vorschriften umzusetzen bzw. in Vorgriff auf deren bevorstehende Inkraftsetzung im Binnenschiffahrtsverwaltungsrecht inhaltlich zu berücksichtigen, und zwar:

–   Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (CELEX Nr. 394 L 0025, ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S 15 ff.; im folgenden „SportbootRL“),

–   Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (CELEX-Nr. 396 L 0050, ABl. Nr. L 235 vom 17. September 1996, S 31 ff.; im folgenden „SchiffsführerRL“),

–   ECE-Übereinkommensentwurf über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnen­wasserstraßen (das Übereinkommen ist in Ausarbeitung; die materiellen Bestimmungen, die den Anhang des Übereinkommens bilden, in Österreich als Verordnung mit Inkrafttreten dieses Bundes­gesetzes in Kraft gesetzt werden sollen und im übrigen in weiten Bereichen bereits geltendes österreichisches Recht darstellen, stehen bereits fest; im folgenden „ADN“).

Die bereits mit dem SchFG 1990 gegebene Umsetzung folgender EU-Richtlinien wird deutlicher manifestiert:

–   Richtlinie des Rates 91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (CELEX Nr. 391 L 0672, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 29 ff.; im folgenden „Patent-AnerkennungsRL“),

–   Richtlinie des Rates 76/135/EWG vom 20. Jänner 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (CELEX Nr. 378 L 1016, ABl. Nr. L 21 vom 29. Jänner 1976, S 10 ff.) in der Fassung der Richtlinie des Rates 78/1016/EWG vom 23. November 1978 zur Änderung der Richtlinie 76/135/EWG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (CELEX Nr. 376 L 0135, ABl. Nr. L 349 vom 13. Dezember 1978, S 31), näher ausgeführt durch die

–   Richtlinie des Rates 82/714/EWG vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (CELEX Nr. 382 L 0714, ABl. Nr. L 301 vom 28. Oktober 1982, S 1 ff.; im folgenden „Zulassungs-AnerkennungsRL“).

Auf Grund der seit Inkrafttreten des SchFG 1990 gewonnenen Erfahrungen werden zusätzliche Ände­rungen vorgenommen. Insbesondere sind zu erwähnen:

–   In Anbetracht der gestiegenen Attraktivität des Rafting und der mit diesem verbundenen Gefahren und Risiken wird es als erforderlich erachtet und entspricht auch dem Wunsch der vom Rafting betroffenen Bundesländer, eine Reihe von raftingspezifischen Bestimmungen aufzunehmen.

–   Der Teil „Schiffeichung“ wird hinsichtlich des Verfahrens und der Nomenklatur dem Internationalen Schiffseichübereinkommen angepaßt.

–   Im Interesse der Verwaltungsentlastung und -vereinfachung werden Erleichterungen bei der Bewil­ligung von Schiffsführerschulen normiert und das Verfahren vereinfacht.

–   In den Strafbestimmungen der einzelnen Teile (§§ 42 Abs. 1, 72 Abs. 1, 88 Abs. 1, 97 Abs. 1, 114 Abs. 1, 138 Abs. 1 und 147 Abs. 1) wird als Untergrenze für die Geldstrafe ein Betrag von 1 000 S festgesetzt; Delikte, bei denen eine geringere Strafe zu verhängen ist, können mittels Organstraf­verfügung (§ 42 Abs. 4 ff.) geahndet werden.

Wird in einzelnen Bestimmungen des neuen Schiffahrtsgesetzes auf Befähigungsausweise Bezug genommen, so erfolgt deren Zitierung gegenüber derjenigen in der jeweils korrespondierenden Bestimmung des SchFG 1990 in Form eines Verweises auf die Bestimmung des § 123. Davon betroffen sind die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 3 Z 4, 119 Abs. 3, 120, 130 Abs. 7, 137 Abs. 1.

In folgenden Bestimmungen des neuen Schiffahrtsgesetzes werden gegenüber der jeweils korrespon­dierenden Bestimmung des SchFG 1990 geringfügige sprachlich-grammatikalische Änderungen vorgenommen: § 1, § 2 Z 11, 17 und 32, § 3, § 5 Abs. 1, 7, 8 und 10 Z 6, § 13 Abs. 2 und 6 Z 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 4 Z 2, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 36 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 2 Z 24, § 43 Abs. 1 und 3, § 45, § 50 Überschrift, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 71 Abs. 3, § 72 Abs. 2 Z 7 und 20, § 74, § 78 Abs. 5, § 90, § 93 Abs. 5 Z 1, § 99, § 108 Abs. 2, § 111 Abs. 1, § 114 Abs. 2 Z 10, § 116, § 124 Abs. 2, § 131 Abs. 1.

In folgenden Bestimmungen des neuen Schiffahrtsgesetzes werden gegenüber der jeweils korrespon­dierenden Bestimmung des SchFG 1990 geringfügige formale Änderungen vorgenommen: § 7 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Einleitung, § 49 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 64 Abs. 1, § 68 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Z 3, § 78 Abs. 3, § 71 Abs. 2 Z 2, § 76 Abs. 1 Z 2, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 4, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Einleitung und Z 6, § 93 Abs. 5, § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 99, § 101 Abs. 1 Einleitung, § 108 Abs. 4, § 113 Abs. 3, 118 Abs. 1 Einleitung, § 120, § 124 Abs. 1 Einleitung und Abs. 2, § 127 Abs. 1, § 130 Abs. 7, § 147 Abs. 2 Z 2 lit. d.

In folgenden Bestimmungen des neuen Schiffahrtsgesetzes werden gegenüber der jeweils korrespon­dierenden Bestimmung des SchFG 1990 Anpassungen an die aktuelle Rechtslage vorgenommen: § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und 6 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 8, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2, 3 und 4, § 24 Abs. 2, § 38 Abs. 7, § 45 Abs. 3, § 49 Abs. 9 Z 1 und 2, § 53 Abs. 4, § 58 Abs. 12, § 62 Abs. 4, § 67 Z 2, § 68 Abs. 1, § 80 Abs. 3 Z 2, § 89 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Z 4, § 101 Abs. 1 Z 9, § 108 Abs. 2, § 109 Abs. 9.

Die Außerkrafttretensbestimmungen des SchFG 1990 – §§ 43, 73, 99, 120, 139 und 154 SchFG 1990 – können entfallen.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird das gesamte SchFG 1990 als „Schiffahrtsgesetz“ neu erlassen; es erhält zusätzlich ein Inhaltsverzeichnis sowie eine den Legistischen Richtlinien entsprechende Neubezeichnung der einzelnen Grobgliederungseinheiten.

Obgleich es sich somit formal um ein neues Gesetz handelt, werden im Besonderen Teil der Erläuterungen nur jene Bestimmungen des neuen Schiffahrtsgesetzes erläutert, die sich gegenüber dem SchFG 1990 ändern; weiters werden hinsichtlich jener Bestimmungen des SchFG 1990, welche im neuen Schiffahrtsgesetz nicht mehr enthalten sind, die Gründe für deren Entfall erläutert. Die bereits oben summarisch mit genauer Fundstelle angeführten Änderungen werden im Besonderen Teil nicht mehr gesondert erläutert.

Durch dieses Bundesgesetz entstehen der Republik erhebliche Einsparungen bzw. Mehreinnahmen, denen Mehrausgaben in geringem Unfang gegenüberstehen. Insbesondere sind zu erwähnen:

Einsparungen bzw. Mehreinnahmen:

–   Ersatz zusätzlicher Verkehrsregelungskosten (§ 39);

–   Entfall der Benützungsbewilligung für Sportanlagen (§ 47);

–   Entfall der behördlichen Überprüfung von Schiffahrtsanlagen bei Vorlage eines Gutachtens eines Ingenieurkonsulenten oder einer Klassifikationsgesellschaft vor Ablauf der Überprüfungsfrist (§ 53 Abs. 3);


–   wiederkehrende Überprüfung von Fähranlagen nicht mehr jährlich, sondern nur mehr in 3-Jahres-Abständen (§ 52 Abs. 2 Z 2);

–   Entfall der behördlichen Eichung (§ 93 Abs. 1), keine Eichpflicht mehr für Fahrzeuge auf Nicht-Wasserstraßen und Fahrgastschiffe (§§ 91 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Z 3);

–   Ex-lege-Anerkennung von EWR-Zulassungsurkunden, Entfall der Gegenseitigkeitsüberprüfung bei ausländischen Zulassungsurkunden generell (§ 101 Abs. 2);

–   Entfall der Erstüberprüfung bei CE-gekennzeichneten Sportfahrzeugen (§ 109 Abs. 3);

–   Ex-lege-Anerkennung von EWR-Befähigungsausweisen (§ 121 Abs. 1), Entfall der Gegenseitigkeits­überprüfung bei ausländischen Befähigungsausweisen generell (§ 118 Abs. 2 und 3);

–   wiederkehrende Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung der Inhaber von Kapitäns­patenten und 20-m-Schiffsführerpatenten nicht mehr alle sieben Jahre ab Ausstellung, sondern erst ab dem 65. Lebensjahr (§ 124 Abs. 4);

–   Erleichterungen bei der behördlichen Genehmigung von Schiffsführerschulen (8. Teil); Entfall der Aufsicht nach Genehmigung (§ 151 SchFG 1990).

2

Mehrausgaben:

–   Alkomatuntersuchungen (§ 6);

–   aufwendigere Überprüfung von Gefahrguttransporten (§12);

–   EDV-gestütztes Schiffahrts-Informationssystem (§ 24 Abs. 2).

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Schiffahrt und Strom- und Schiffahrtspolizei).

Der Verkehrsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. März 1997 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Emmerich Schwemlein, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Andreas Wabl, Mag. Thomas Barmüller, Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und Peter Rosenstingl sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Casper Einem.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka sowie eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka, Mag. Thomas Barmüller, Andreas Wabl und Peter Rosenstingl teils einstimmig, teils mit Mehrheit angenommen.

Ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und Andreas Wabl sowie ein Abänderungsantrag des Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch fanden nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Der Ausschuß beschloß nachstehende Feststellung zu § 111 Abs. 1 zweiter Satz:

Mit dieser Bestimmung, die mit einer geringfügigen Korrektur aus dem Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, übernommen und im übrigen noch nie angewendet wurde, soll für den Fall, daß Interessen der Staatssicherheit der Republik Österreich berührt sind, die Möglichkeit sichergestellt werden, daß als Schiffsführer und Leiter der Maschinenanlage österreichische Staatsbürger einzusetzen sind.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 03 07

                                   Kurt Wallner                                                                 Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§   1.   Geltungsbereich

§   2.   Begriffsbestimmungen

2. Teil

Schiffahrtspolizei

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§   3.   Geltungsbereich

§   4.   Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt

2. Hauptstück

Schiffahrtsbetrieb

§   5.   Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord

§   6.   Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol

§   7.   Allgemeine Sorgfaltspflicht

§   8.   Verhalten unter besonderen Umständen

§   9.   Urkunden

§  10.   Schifferausweise

§  11.   Kennzeichnung

§  12.   Transport gefährlicher Güter

§  13.   Ausnahmebestimmungen

§  14.   Reinhaltung der Gewässer

§  15.   Wasserstraßen

3. Hauptstück

Regelung und Sicherung der Schiffahrt

§  16.   Verkehrsregelung

§  17.   Verkehrsbeschränkungen

§  18.   Veranstaltungen

§  19.   Sondertransporte

§  20.   Bevorrechtigte Fahrzeuge

§  21.   Schutzbedürftige Fahrzeuge

§  22.   Verordnungen, die durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden

§  23.   Verordnungen, die nicht durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden

§  24.   Empfehlungen und Hinweise

§  25.   Schiffahrtszeichen

§  26.   Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schiffahrtszeichen

§  27.   Schutz der Schiffahrtszeichen

4. Hauptstück

Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und Havarien

§  28.   Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

§  29.   Beseitigung von Schiffahrtshindernissen

§  30.   Landen im Notfall, Landungsrecht

§  31.   Havarien

5. Hauptstück

Häfen und Länden an Wasserstraßen

§  32.   Öffentliche Häfen und Privathäfen

§  33.   Öffentliche Länden und Privatländen

§  34.   Benützung der Häfen und Länden

§  35.   Hafenordnung

6. Hauptstück

Treppelwege

§  36.   Bezeichnung und Benützung der Treppelwege

7. Hauptstück

Behörden und Organe

§  37.   Behörden und ihre Zuständigkeit

§  38.   Organe der Schiffahrtspolizei

§  39.   Kosten der Verkehrsregelung

§  40.   Hafenmeister

§  41.   Betraute Personen

8. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§  42.   Strafbestimmungen

§  43.   Besondere Bestimmungen für das Verfahren

§  44.   Übergangsbestimmung

3. Teil

Schiffahrtsanlagen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§  45.   Geltungsbereich

§  46.   Schiffahrtsanlagen

2. Hauptstück

Verfahren

§  47.   Bewilligungspflicht

§  48.   Antrag

§  49.   Erteilung der Bewilligung

§  50.   Geltungsdauer der Bewilligung

§  51.   Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige

§  52.   Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

§  53.   Durchführung der Überprüfung

§  54.   Betriebsvorschrift

§  55.   Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

§  56.   Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung

3. Hauptstück

Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen

§  57.   Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen

§  58.   Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schiffahrtsanlagen

§  59.   Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen

§  60.   Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen auf Wasserstraßen

4. Hauptstück

Zwangsrechte

§  61.   Allgemeines

§  62.   Benützungsbefugnisse

§  63.   Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken

§  64.   Mitbenützungsrecht

§  65.   Enteignung

5. Hauptstück

Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§  66.   Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§  67.   Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen

6. Hauptstück

Hafenentgelte

§  68.   Hafenentgelte für öffentliche Häfen

§  69.   Hafenentgelte für Privathäfen

§  70.   Festsetzung der Hafenentgelte

7. Hauptstück

Behörden und Organe

§  71.   Behörden und ihre Zuständigkeit

8. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§  72.   Strafbestimmungen

§  73.   Übergangsbestimmungen

4. Teil

Schiffahrtsgewerbrecht

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§  74.   Örtlicher Geltungsbereich

§  75.   Konzessionspflicht

§  76.   Ausnahme

2. Hauptstück

Verfahren

§  77.   Arten der Konzession

§  78.   Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§  79.   Verläßlichkeit

§  80.   Fachliche Eignung - Befähigungsnachweis

§  81.   Finanzielle Leistungsfähigkeit

§  82.   Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden

§  83.   Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§  84.   Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne und Beförde­rungspflicht

§  85.   Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

3. Hauptstück

Behörden und Organe

§  86.   Behörden und ihre Zuständigkeit

§  87.   Aufsicht

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§  88.   Strafbestimmungen

§  89.   Übergangsbestimmung

5. Teil

Schiffseichung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§  90.   Geltungsbereich

§  91.   Schiffseichpflicht

§  92.   Ausnahme

2. Hauptstück

Verfahren

§  93.   Allgemeine Bestimmungen

§  94.   Eichung von Fahrzeugen

§  95.   Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung

3. Hauptstück

Behörden und Organe

§  96.   Behörden und ihre Zuständigkeit

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§  97.   Strafbestimmungen

§  98.   Übergangsbestimmung

                6. Teil

Schiffszulassung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§  99.   Geltungsbereich

§ 100.    Zulassungspflicht

§ 101.    Ausnahme

2. Hauptstück

Zulassung und amtliches Kennzeichen       

§ 102.    Zulassung

§ 103.    Zulassungsurkunde

§ 104.    Amtliches Kennzeichen

§ 105.    Änderungen

§ 106.    Erlöschen und Widerruf der Zulassung

3. Hauptstück

Fahrtauglichkeit

§ 107.    Anforderungen an Fahrzeuge

§ 108.    Überprüfung

§ 109.    Zweck und Art der Überprüfung

§ 110.    Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit

4. Hauptstück

Besatzung

§ 111.    Besatzung

5. Hauptstück

Verzeichnis

§ 112.    Verzeichnis

6. Hauptstück

Behörden und Organe

§ 113.    Behörden und ihre Zuständigkeit

7. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 114.    Strafbestimmungen

§ 115.    Übergangsbestimmung

7. Teil

Schiffsführung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 116.    Geltungsbereich

§ 117.    Berechtigung zur Schiffsführung

§ 118.    Ausnahme

2. Hauptstück

Befähigungsausweise

§ 119.    Allgemeine Bestimmungen

§ 120.    Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 121.    Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 122.    Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen

§ 123.    Arten der Befähigungsausweise

§ 124.    Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

3. Hauptstück

Verfahren

§ 125.    Zulassung zur Prüfung

§ 126.    Geistige und körperliche Eignung

§ 127.    Verläßlichkeit

§ 128.    Fahrpraxis

§ 129.    Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 130.    Prüfung

§ 131.    Ergänzungsprüfung und Nachprüfung

§ 132.    Prüfungskommission

§ 133.    Prüfungstaxen

§ 134.    Entziehung des Bafähigungsausweises

§ 135.    Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises

§ 136.    Verzeichnis

4. Hauptstück

Behörden und Organe

§ 137.    Behörden und ihre Zuständigkeit

5. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 138.    Strafbestimmungen

§ 139.    Übergangsbestimmungen

8. Teil

Schiffsführerschulen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 140.    Geltungsbereich

§ 141.    Bewilligungspflicht

2. Hauptstück

Verfahren

§ 142.    Voraussetzungen

§ 143.    Antrag

§ 144.    Verfahren

§ 145.    Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

3. Hauptstück

Behörden und Organe

§ 146.    Behörden und ihre Zuständigkeit

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 147.    Strafbestimmungen

§ 148.    Übergangsbestimmung

9. Teil

Schlußbestimmungen

§ 149.    Inkrafttreten

§ 150.    Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 151.    Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften

§ 152.    Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

§ 153.    Vollziehung

Anlage 1

Verzeichnis der Gewässer

Anlage 2

Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der 4. und 7. Teil gelten gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.

(4) Der 2., 6. und 7. Teil – ausgenommen die §§ 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2 sowie 38 Abs. 1 bis 3 – gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck‑Gaissau.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

           1. „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);

           2. „Fahrgastschiffe“: Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind;

           3. „Kleinfahrzeuge“: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;

           4. „Sportfahrzeug“: Kleinfahrzeug, das für Sport‑ oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

           5. „Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;

           6. „Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);

           7. „Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

           8. „Segelfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;

           9. „Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;

         10. „Raft“: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsge­schwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist und auf Grund seiner Bauart die Beförderung von mindestens vier Personen zuläßt;

         11. „Verband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;

         12. „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp‑ und Wasserschischleppgeräte);

         13. „Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;

         14. „Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);

         15. „Länge“: Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);

         16. „Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;

         17. „Schiffahrtszeichen“: Zeichen, die der Verkehrsregelung oder der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;

         18. „Wasserstraße“: Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen;

         19. „Schiffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage;

         20. „Hafen“: Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht; als öffentlicher Hafen im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine öffentliche Schiffahrtsanlage für den gewerbs­mäßigen Umschlag von Gütern;

         21. „Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;

         22. „Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;

         23. „Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimm­körpern, ausgenommen Häfen;

         24. „Versorgungsanlage“: Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungs­anlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;

         25. „Sportanlage“: Schiffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;

         26. „Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;

         27. „Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);

         28. „Linienverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;

         29. „Gelegenheitsverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen;

         30. „Remork“: das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;

         31. „Fährverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers.

2. Teil

Schiffahrtspolizei

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

3

§ 3. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.

(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gilt dieser Teil, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch diesen Teil anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt

§ 4. (1) Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.

(2) Über die Ausübung der Schiffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.

2. Hauptstück

Schiffahrtsbetrieb

Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord

§ 5. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schiffahrt, die sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten.

(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muß unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß, auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist, dem Gewässer sowie seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen; bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist ein streckenkundiger Steuermann (Streckensteuermann) heranzuziehen.

(3) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes sowie die Aufrecht­erhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch Erteilung von Anweisungen zu sorgen und den Dienst der Besatzung einzuteilen. Dabei hat er die Pflichten aller an Bord beschäftigten Personen bei Eintreten besonderer Vorfälle, insbesondere bei einem Brand, bei Leckwerden des Fahrzeuges und bei Ertrinkungsgefahr von Personen, durch Anweisungen zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen, sie wiederkehrend in ihren Pflichten und im Gebrauch der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig auf ihre Verwendbarkeit zu überprüfen; sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, hat er dabei auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten.

(4) Der Schiffsführer hat für die Befolgung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen, soweit sie sein Fahrzeug betreffen, zu sorgen. Läßt er sich zeitweilig durch eine Person mit entsprechendem Befähigungsausweis vertreten, so trifft diese Verpflichtung den Stellvertreter; dem Schiffsführer verbleibt jedoch die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Abs. 3.

(5) Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen seiner Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 erteilt, zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen und ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie auf die Ordnung an Bord zu erfüllen.

(6) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord erteilt.

(7) Der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter kann sich zur Führung des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers entsprechend kundiger Personen der Besatzung (zB Rudergänger, Steuerleute) unter seiner Aufsicht bedienen.

(8) Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Schiffsführer eines bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers war; die Auskunft muß Namen und Anschrift der betreffenden Person enthalten. Kann der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht im Falle der Vermietung von Ruder‑ oder Segelfahrzeugen, von Segelbrettern oder von Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb (§ 101 Abs. 1 Z 6).

(9) (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft gemäß Abs. 8 zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

(10) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord und an Landungsplätzen Vorschriften über den Schiffahrtsbetrieb zu erlassen, insbesondere über

           1. die Pflichten des Schiffsführers und der weiteren Besatzungsmitglieder;

           2. die Pflichten der Fahrgäste und der sonstigen Personen an Bord sowie das Verhalten an Bord und an Landungsplätzen;

           3. Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord, beim Ein‑ und Aussteigen von Personen und beim Umschlag von Gütern;

           4. die Bestimmung des Schiffsführers für den Fall, daß mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper gemeinsam in einem Verband fahren;

           5. den Nachweis der sicheren Bauart und der Mindestausrüstung von Fahrzeugen und Schwimm­körpern sowie über deren zulässige Belastung;

           6. die Altersgrenzen zur Führung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, sofern sie im 7. Teil nicht bestimmt sind.

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol

§ 6. (1) Als zur Führung eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes geistig und körperlich geeignet (§ 5 Abs. 2) gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schiffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.

(2) Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern; sie sind weiters berechtigt, solche Personen sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,

           1. auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder

           2. einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1986, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn

                a) eine Untersuchung gemäß Z 1 aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war oder

               b) eine Untersuchung gemäß Z 1 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Wert ergeben hat oder

                c) eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist.

(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Abs. 2 Z 1 ) ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).

(4) Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird (Abs. 2 Z 1) oder einem in Abs. 2 Z 2 genannten Arzt zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorgeführt worden ist (Abs. 2 Z 2), hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.

(5) Die in Abs. 2 Z 2 genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß § 38 Abs. 2 Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung des Probanden kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf Verlangen des Probanden ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Abs. 2 Z 2 sind vom Untersuchten zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung festgestellt wurde.

(6) Die Art der Schulung der Organe gemäß § 38 Abs. 2 sowie die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Abs. 2 sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen.

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 7. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:

           1. Gefährdungen von Menschen;

           2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;

           3. Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei;

           4. Verunreinigungen der Gewässer.

(2) Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 8. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer unter Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abzuweichen.

Urkunden

§ 9. Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung der Schiffahrt müssen die Fahrzeuge mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren sowie die für die Führung und den Betrieb der Fahrzeuge verantwortlichen Personen mit entsprechenden Ausweisen versehen sein. Sofern die Ausstellung solcher Urkunden nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind durch Verordnung deren Art, Form und Inhalt sowie Art und Weise der Ausstellung unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen festzulegen; für den Schiffsverkehr im Inland sind Erleichterungen hinsichtlich des Mitführens der Urkunden zuzulassen, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung der Schiffahrt erlauben.

Schifferausweise

§ 10. (1) Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schiffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf Antrag des Schiffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens Ausweise (Schifferausweise) auszustellen. Die Ausweise müssen Angaben über die Person, deren Staatsange­hörigkeit und über das Beschäftigungsverhältnis, ein Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers enthalten.

(2) Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Paßersatzes entsprechend zu befristen.

(3) Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.

(4) Ein von einer ausländischen Behörde ausgestellter Schifferausweis ist einem österreichischen Schifferausweis auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit gleichzuhalten.

(5) Die Ausstellung der Schifferausweise erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen. Form, Inhalt und Ausstellung der Ausweise sind durch Verordnung zu regeln.

Kennzeichnung

§ 11. Fahrzeuge müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die ihre Identifizierung und die Feststellung ihres Tiefganges, der zulässigen Belastung sowie des Verfügungsberechtigten ermöglicht; Art, Form und Anbringung sind durch Verordnung festzulegen. Für Kleinfahrzeuge sind Erleichterungen zuzulassen, soweit dadurch der Zweck der Kennzeichnung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Transport gefährlicher Güter

§ 12. (1) Der Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über

           1. die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der Art der Gefahr, die sie verursachen können;

           2. Verbote betreffend den Transport gefährlicher Güter auf Binnengewässern; dieses Verbot kann sich auf bestimmte gefährliche Güter oder bestimmte Gewässer oder Gewässerteile beziehen;

           3. zulässige Lademengen;

           4. die Art der Verpackung und der Transportbehälter sowie deren Kennzeichnung;

           5. im Schiffahrtsbetrieb einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen sowie die Behandlung der Güter an Bord;

           6. Sicherheitsmaßnahmen für den Umschlag;

           7. technische Anforderungen an die Fahrzeuge sowie deren Ausrüstung und Einrichtung;

           8. die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und noch nicht entgast oder gereinigt sind;

           9. die besonderen Pflichten der am Transport gefährlicher Güter Beteiligten, insbesondere des Verfügungsberechtigten, des Absenders, des Schiffsführers, der weiteren Besatzungsmitglieder und sonstiger Personen an Bord;

         10. die Verpflichtung zur Meldung sicherheitsrelevanter Daten an die Behörde, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeuges sowie der beförderten gefährlichen Güter, der Personen an Bord sowie der Fahrtstrecke.

(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 ist die Behörde berechtigt, Proben der beförderten gefährlichen Güter zu entnehmen; die am Transport Beteiligten haben den Organen der Behörde die Probenentnahme zu ermöglichen.

(3) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 hiefür geeignete Einrichtungen der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge heranziehen; in diesem Fall gelten Organe der Bundesprüf­anstalt für Kraftfahrzeuge als Organe der Behörde gemäß Abs. 2.

(4) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter durch Organe gemäß § 38 Abs. 2, erforderlichenfalls mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden; für diese Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren (§§ 5a und 5b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) zu entrichten.

Ausnahmebestimmungen

§ 13. (1) In den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen über die Beförderung von Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen (§ 5), die Urkunden (§ 9), die Kennzeichnung der Fahrzeuge (§ 11) und den Transport gefährlicher Güter (§ 12) können ausländische Fahrzeuge, die öster-reichische Gewässer befahren, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen befreit werden, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge etwa die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt gewährleistet sind.

(2) In den in Abs. 1 genannten Verordnungen kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt vorgeschrieben werden, daß sie für österreichische Fahrzeuge, auch wenn sie ausländische Gewässer befahren, so weit gelten, als ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Soweit es zur Durchführung von Untersuchungen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt erforderlich ist, ist durch Verordnung eine Befreiung der zu untersuchenden oder zu erprobenden Fahrzeuge von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durch die Behörde vorzusehen, wenn dadurch die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden.

(4) Soweit es zur Durchführung von Wasserbauarbeiten erforderlich ist, sind durch Verordnung die Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen sowie von der Verpflichtung zu befreien, für die von ihr durchzuführenden Sondertransporte um eine Erlaubnis einzukommen, wenn dadurch die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden.

(5) Schiffahrtspolizeiorgane, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an die Bestimmungen dieses Teiles und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nicht gebunden; sie haben jedoch auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen zu achten und jede Beeinträchtigung der Wassergüte zu vermeiden.

(6) Für Angehörige bzw. Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung gelten folgende Ausnahmebestimmungen, sofern die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der Schiffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden:

           1. Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten für Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird;

           2. Z 1 gilt auch für einsatzähnliche Übungen des Bundesheeres, sofern die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird;

           3. die §§ 5, 11, 12 und 19 sowie die auf Grund derer erlassenen Verordnungen gelten nicht für Angehörige und Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;

           4. die Vorschriften über die Tag‑ und Nachtbezeichnung gelten darüber hinaus nicht für Fahrzeuge, die für den militärischen Einsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

Reinhaltung der Gewässer

§ 14. Durch Verordnung sind Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine Verschmutzung der Gewässer, insbesondere durch das Einbringen von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasser­rechtsgesetzes 1959), oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wassergüte durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper und deren Betrieb, einschließlich des Umschlages von Gütern, soweit wie möglich vermieden wird.

Wasserstraßen

§ 15. (1) Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.

(2) Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt (§ 2 Z 18), insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Verein­barungen durch Verordnung festzulegen.

3. Hauptstück

Regelung und Sicherung der Schiffahrt

Verkehrsregelung

§ 16. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln, soweit es folgende Gründe erfordern:

           1. die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen;

           2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;

           3. der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;

           4. der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen;

           5. der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs‑ und Schutzbauten;

           6. die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw. wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;

           7. die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;

           8. ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;

           9. der Einsatz von Organen der Schiffahrtspolizei und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;

         10. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;

         11. auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs.

(2) Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 sind Bestimmungen zu erlassen

           1. über das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim Umschlag, bei deren Versorgung mit Treibstoffen oder Betriebsstoffen, in Notfällen, bei ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB Tag‑ und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;

           2. über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit;

           3. durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schiffahrt dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schiffahrts­anlagen vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt wird;

           4. über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;

           5. über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;

           6. über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;

           7. über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schiffahrttreibende, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen.

(3) Wenn durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 Z 7 Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 anzuwenden.

Verkehrsbeschränkungen

§ 17. (1) Auf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung die Ausübung der Sportschiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten werden; dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern erstrecken.

(2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung

           1. die Ausübung der Schiffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten oder auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses Verbot bzw. diese Einschränkung kann sich auf das ganze Gewässer oder bestimmte Gewässerteile, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und auf einzelne Arten der Schiffahrt, wie die gewerbsmäßige Schiffahrt, die Sportschiffahrt oder die der Ausübung der Jagd oder der Fischerei dienende Schiffahrt, erstrecken;

           2. das Einsetzen oder Herausnehmen von wildwassergeeigneten Ruderfahrzeugen, insbesondere von Rafts, auf bestimmte Uferabschnitte von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) beschränkt werden.

(3) Zum Schutz der Ufer oder der diesen vorgelagerten Bestände von Wasserpflanzen kann durch Verordnung der Verkehr bestimmter Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in einem bestimmten Abstand vom Ufer oder von den diesem vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen eingeschränkt werden (Uferzonen).

(4) Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen oder Sachen können durch Verordnung bestimmte Gewässerteile der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten werden (Sportzonen, wie zB Start‑ und Landegassen). Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der Dauer oder für bestimmte Zeiträume getroffen werden. In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs‑, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.

Veranstaltungen

§ 18. (1) Durch Verordnung kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11 die Abhaltung von Veranstaltungen an und auf Wasserstraßen, insbesondere solcher, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches), einschließlich Proben und Übungen an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.

(2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11 durch Verordnung die Abhaltung von im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.

(3) Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 und 2 kann durch Verordnung festgelegt werden, daß die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verkehrs­vorschriften zu gestatten hat, sofern der Veranstaltungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

(4) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit der Abhaltung von Veranstaltungen erforderlich ist, sind Überwachungsgebühren (§§ 5a und 5b SPG) zu entrichten.

Sondertransporte

§ 19. (1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel sowie von Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen bedarf auf Wasserstraßen einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei Erfüllung der im § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, zu erteilen.

(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen Mindestanforderungen für die Durchführung von Sondertransporten festzulegen.

(3) Für eine schiffahrtspolizeiliche Überwachung, die aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit einem Sondertransport erforderlich ist, sind Überwachungs­gebühren (§§ 5a und 5b SPG) zu entrichten.

Bevorrechtigte Fahrzeuge

§ 20. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt sind, sowie solchen, deren ungehinderte Fahrt aus Gründen der Sicherheit oder wegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses im öffentlichen Interesse liegt, durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde ein Vorrecht bei der Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, zuzuerkennen.

(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen die im Einzelfall bevorrechtigten Fahrzeuge zu führen haben.

Schutzbedürftige Fahrzeuge

§ 21. (1) Auf Wasserstraßen ist Fahrzeugen, die wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer Verwendung eines besonderen Schutzes vor der schädlichen Wirkung von Wellenschlag und Sog vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen, im Einzelfall durch die Behörde die Erlaubnis zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen.

(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen diese schutzbedürftigen Fahrzeuge zu führen haben und welche Maßnahmen die Schiffsführer vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu treffen haben.

Verordnungen, die durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden

§ 22. (1) Die in den §§ 16 und 17 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, durch die Anbringung von Schiffahrtszeichen kundzumachen; sie treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit ihrer Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, bei Unfällen und bei dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern sind hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Schiffahrtspolizeiorgane, in Fällen, in denen es wegen wasserbaulicher Belange erforderlich ist, auch gemäß § 38 Abs. 7 betraute Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung, hinsichtlich des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, hinsichtlich der anderen Gewässer die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die im § 16 bezeichneten Maßnahmen vorübergehend anzuordnen und durch Anbringung oder Entfernung entsprechender Schiffahrtszeichen kundzumachen. Die Behörde ist hievon unter Angabe des Zeitpunktes der Anbringung und der Entfernung unverzüglich zu verständigen.

(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 13 Abs. 5 haben die Schiffahrtspolizeiorgane die in Abs. 2 genannten Maßnahmen auf Ersuchen des zuständigen Militärkommandos oder der zuständigen Sicherheitsbehörde zu treffen.

Verordnungen, die nicht durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden

§ 23. (1) Läßt sich der Inhalt von Verordnungen durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken oder widerspricht eine Kundmachung durch Schiffahrtszeichen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, so sind Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt, Verordnungen eines Landeshauptmannes im jeweiligen Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Verordnungen gemäß §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Z 1 bis 4 können abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, sofern die Geltungsdauer der Verordnung weniger als ein Jahr beträgt und der Verordnungsinhalt sich durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken läßt. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages in Kraft; dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag muß, sofern die Geltungsdauer der Verordnung nicht früher endet, zwei Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung an der Amtstafel belassen werden. Die Verordnung ist, wenn sie sich auf Wasserstraßen bezieht, überdies durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom‑, Schleusen‑ und Hafenaufsichten während der gleichen Zeit kundzumachen. Die Wirtschaftskammer Österreich ist zu benachrichtigen. In den Fällen des § 16 Abs. 2 Z 7 ist die Verordnung auch der betroffenen Ufergemeinde zur ortsüblichen Verlautbarung bekanntzugeben. Bezieht sich die Verordnung auf andere Gewässer als Wasserstraßen, so ist sie durch Anschlag an den Amtstafeln der betroffenen Ufergemeinden kundzumachen; die örtlich zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich ist zu benachrichtigen. Die Dienststellen der im § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Organe sind gleichfalls zu verständigen.

(3) Muß eine Verordnung gemäß Abs. 2 im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, Unfällen, dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern, wegen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 13 Abs. 5, ausnahmsweise früher als zwei Wochen nach ihrer Kundmachung in Kraft treten, so ist darauf in der Verordnung ausdrücklich hinzuweisen und auf Wasserstraßen ihr Inhalt den Schiffsführern vor der Befahrung des Teiles der Wasserstraße, auf den sich die Verordnung bezieht, durch Aushändigung eines schriftlichen Fahrbefehles bekanntzugeben.

(4) Der Fahrbefehl, der den Inhalt der Verordnung in gedrängter Form zu enthalten hat, ist von den Schiffahrtspolizeiorganen und im Falle einer Betrauung gemäß § 38 Abs. 7 auch von den Organen der Zollverwaltung an Plätzen, an denen Fahrzeuge üblicherweise anhalten müssen (zB Schleusen, Abfertigungsstellen für Grenzkontrollen), während der ersten zwei Wochen der Geltungsdauer der Verordnung gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.

Empfehlungen und Hinweise

§ 24. (1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 oder 2 Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stilliegen sowie Hinweise auf die Beschaffenheit oder die Lage der Fahrrinne, der Landungsplätze oder Häfen, auf Gefahren oder sonstige verkehrswichtige Umstände zu geben. Diese Empfehlungen und Hinweise sind durch Schiffahrtszeichen, allenfalls mit Zusatzzeichen, oder, wenn sie sich durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken lassen, durch ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ (Abs. 2) zu geben. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde solche Empfehlungen und Hinweise nur durch Schiffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt dringend geboten ist.

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(2) Die ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom‑, Schleusen‑ und Hafenaufsichten zu verlautbaren; die Wirtschaftskammer Österreich ist zu benachrichtigen. Der Anschlag muß für die Geltungsdauer der Empfehlung oder des Hinweises, jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Die Gültigkeit der in der ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ enthaltenen Empfehlungen und Hinweise beginnt, sofern darin kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages. Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, ist die „Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ auch mittels eines EDV-gestützten Schiffahrts-Informationssystems den Schiffahrttreibenden gegen Entgelt zugänglich zu machen.

(3) In dringenden Fällen ist die ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ den Schiffsführern auszuhändigen.

(4) Die Schiffsführer haben die Hinweise und Empfehlungen gemäß Abs. 1 im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 7) zu berücksichtigen.

Schiffahrtszeichen

§ 25. (1) Schiffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen, Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen, daß sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als Schiffahrtszeichen aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie den Verkehr auf Haupt‑ und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) An den Schiffahrtszeichen können durch Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden, die das Schiffahrtszeichen erläutern, erweitern oder einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile der Schiffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Schiffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.

(3) Durch Verordnung sind Form, Aussehen, Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der Schiffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu regeln.

Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schiffahrtszeichen

§ 26. (1) Auf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer überqueren oder in dieses hineinragen, und Seilfähren durch entsprechende Schiffahrtszeichen bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die lediglich dem Sport dienen.

(2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen besteht die Pflicht zur Anbringung von Schiffahrts­zeichen gemäß Abs. 1 nur dann, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen geboten ist.

(3) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schiffahrtszeichen, die der Bezeichnung oder dem Betrieb von Brücken, Schleusen, Wehren, Leitungen, Seilfähren, Häfen oder Länden dienen, sind vom Inhaber der schiffahrtsrechtlichen oder wasser­rechtlichen Bewilligung zu tragen.

(4) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schiffahrtszeichen, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt oder der Flüssigkeit desVerkehrs

           1. wegen oder im Interesse einzelner natürlicher Personen, Personengesellschaften oder juristischer Personen angebracht werden müssen, sind von diesen zu tragen;

           2. wegen Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern angebracht werden müssen, sind von dem zu tragen, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung die Arbeiten vorgenommen werden;

           3. wegen der Abhaltung von Veranstaltungen angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu tragen.

Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 27. (1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schiffahrts­zeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.

(2) Durch Verordnung können weitere Bestimmungen zum Schutz der Schiffahrtszeichen vor Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von Schäden oder Veränderungen an Schiffahrtszeichen oder an Signalanlagen für die Schiffahrt erlassen werden.

4. Hauptstück

Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und Havarien

Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

§ 28. (1) Auf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf Schiffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße abgetrieben werden können.

(2) Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, der Ordnung der Schiffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen (Abs. 1) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.

(3) Erwächst durch eine Pflicht nach Abs. 2 jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (§ 305 ABGB) vergütet. Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die §§ 22 bis 34 des Eisenbahn­enteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 1 vorliegt.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.

Beseitigung von Schiffahrtshindernissen

§ 29. (1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeuges gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, daß dadurch eine derartige Beeinträchtigung entstehen könnte, so sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen.

(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schiffahrt oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen. Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen beeinträchtigt oder die Stromsohle oder bestehende Wasserbauten nachteilig verändert oder auf anderen Gewässern die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen beeinträchtigt, ist von der Behörde die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport sowie die Entsorgung des Hindernisses gegen Ersatz der Kosten durch den Verfügungsberechtigten unverzüglich selbst zu veranlassen. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haftet für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswertes des Fahrzeuges bzw. Gegenstandes.

(4) Auf Wasserstraßen hat die Behörde bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder wenn das Hindernis eine Unterbrechung der Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten verursacht und keine wirtschaftlich vertretbare andere Möglichkeit besteht, im Zuge der Beseitigung des Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung zu veranlassen, ohne daß dem Verpflichteten eine Entschädigung zusteht.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Schiffahrtsanlagen, die gesunken oder festgefahren sind, und auf sonst in das Gewässer gelangte Sachen anzuwenden, wenn dadurch eine in Abs. 1 angeführte Beeinträchtigung entsteht.

Landen im Notfall, Landungsrecht

§ 30. (1) Im Notfall ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu landen und Fahrgäste, Besatzung, sonst an Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder nötigenfalls das Fahrzeug oder den Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen und die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfe­leistungs‑, Rettungs‑ oder Bergungszwecken – auch von der Landseite her – zu benützen.

(2) Entsteht durch das Landen gemäß Abs. 1 einem Verfügungsberechtigten eines Grundstückes ein vermögensrechtlicher Nachteil, so hat ihn der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder Schwimm­körpers zu entschädigen. Entschädigungsansprüche sind beim Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers geltend zu machen; im übrigen gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 3.

(3) Die über Ufergrundstücke Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken und Dämmen durch Schiffahrtspolizeiorgane oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schiffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers ohne Anspruch auf Entgelt zu dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke und Dämme zugänglich zu machen.

Havarien

§ 31. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind.

(2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen als den in Abs. 1 genannten Gewässern festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere sind vorzulegen:

           1. auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes, auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit Einzeichnung der Positionen der beteiligten Fahrzeuge;

           2. sofern der Schiffsführer zur Führung eines Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender Auszug daraus;

           3. ein Verzeichnis und eine Beschreibung der durch die Havarie entstandenen Schäden, wenn möglich ergänzt durch Lichtbilder.

(4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie, insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit wie möglich zu klären und erforderlichenfalls Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

(5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu führen. Eine Teilnahme der Verfügungsberechtigten der an der Havarie beteiligten Fahrzeuge oder Schwimm­körper darf die Durchführung der Untersuchung nicht verzögern.

(6) Die Behörde hat den in Abs. 5 genannten Verfügungsberechtigten über deren Antrag Gleichschriften des Untersuchungsprotokolls, soweit wie möglich Abschriften des sonstigen Erhebungsmaterials und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger Verwaltungsstrafverfahren auch Abschriften der erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu überlassen.

5. Hauptstück

Häfen und Länden an Wasserstraßen

Öffentliche Häfen und Privathäfen

§ 32. Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.

Öffentliche Länden und Privatländen

§ 33. (1) Öffentliche Länden dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.

(2) An Wasserstraßen sind, soweit es in § 16 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9 und 10 genannte Gründe erfordern, durch Verordnung öffentliche Länden des Bundes (Bundesländen) zu errichten und zu erhalten; die Kosten der Errichtung, Instandhaltung und Auflassung sind von der Bundeswasser­straßen­verwaltung zu tragen.

(3) Das Verzeichnis der öffentlichen Bundesländen ist in Abständen von drei Jahren durch „Nachricht für die Schiffahrttreibenden“ zu verlautbaren.

Benützung der Häfen und Länden

§ 34. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, dürfen zu ihrem Schutz oder zum Überwintern (Not‑ und Winterstand) alle Häfen unter Beachtung der gemäß § 35 erlassenen Verordnungen aufsuchen.

(2) Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften in öffentliche Häfen an Wasserstraßen einlaufen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein‑ oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die über die im Bereich eines öffentlichen Hafens an einer Wasserstraße gelegenen Umschlagseinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen Verfügungs­berechtigten haben Vereinbarungen über die Benützung der genannten Einrichtungen für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abzuschließen. Die für die geleisteten Dienste zu entrichtenden, angemessenen Entgelte dürfen nicht unterschiedlich nach dem Heimatstaat des Fahrzeuges oder nach dem Herkunftsland oder Bestimmungsland der Güter festgesetzt werden. Im Einklang mit Handelsusancen auf Grund des Arbeitsumfanges oder der Art der Waren gewährte Vergünstigungen gelten nicht als unterschiedliche Behandlung.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für alle Länden, die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß für öffentliche Länden.

Hafenordnung

§ 35. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Häfen entsprechend den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 zu regeln. Darüber hinaus sind für öffentliche Häfen Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung des Schiffsumschlages und zum Schutz der Hafenanlagen vorzuschreiben.

(2) Durch Verordnung sind für Häfen und Länden, in oder an denen gefährliche Güter umgeschlagen werden, Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen, insbesondere durch eine Entzündung solcher Stoffe, vorzuschreiben.

6. Hauptstück

Treppelwege

Bezeichnung und Benützung der Treppelwege

§ 36. (1) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(2) Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 1) zu regeln.

(3) Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

7. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 37. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

           1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Schiffahrtspolizei für Wasser­straßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

           2. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

           1. der Landeshauptmann für diejenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, sowie für den Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

           2. die Landesregierung für in die Landesvollziehung fallende Wasserstraßen sowie für andere Gewässer als Wasserstraßen, ausgenommen der Bodensee, der Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

           3. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.

(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.

Organe der Schiffahrtspolizei

§ 38. (1) Schiffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:

           1. die Überwachung der die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

           2. die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;

           3. die Regelung der Schiffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schiffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schiffahrtssignalanlagen;

           4. die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

           1. auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Schiffahrtspolizei­organen;

           2. auf allen übrigen Gewässern den Organen der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheits­dienstes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schiffahrtszeichen gegeben werden.

(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, die mit schiffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen auf ihrer Dienstkleidung ein Dienstabzeichen. Dienstbekleidung und Dienstabzeichen sind durch Verordnung festzulegen.

(5) Zur Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Strom‑, Schleusen‑ bzw. Hafenaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Schiffahrtspolizeiorgane sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichen­falls von den in den §§ 35, 36 und 37a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Schiffahrtspolizeiorganen auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.

(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Schiffahrtspolizeiorganen auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresver­waltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.

Kosten der Verkehrsregelung

§ 39. (1) Die Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der Schiffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schiffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.

(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Abs. 1 zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung.

Hafenmeister

§ 40. (1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schiffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schiffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schiffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungs­vorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister).

(2) Hafenmeister sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.

(3) Hafenmeister können nur Personen sein, die

           1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehöriger);

           2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung (§ 126) und die persönliche Verläßlichkeit (§ 127) besitzen;

           3. mit den die Schiffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben;

           4. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder eines Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 oder 4 für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.

(4) Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.

(5) Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.

Betraute Personen

§ 41. (1) Zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe können im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden, insbesondere der

           1. Regelung der Schiffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen;

           2. Regelung der Schiffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren;

           3. Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde‑ oder Warnposten;

           4. Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen;

           5. Regelung der Schiffahrt in Privathäfen;

           6. Überwachung des Raftings.

(2) Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.

(3) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.

8. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);

           2. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1);

           3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4);

           4. als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechter­haltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 3);

           5. als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 4);

           6. als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 5);

           7. als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5 Abs. 6);

           8. die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;

           9. als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7);

         10. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9);

         11. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 11);

         12. eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);

         13. auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19);

         14. als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20 Abs. 1);

         15. als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 21 Abs. 2);

         16. Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (§ 27 Abs. 1);

         17. auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 28 Abs. 1);

         18. der Verpflichtung des § 28 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;

         19. als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 30 Abs. 3 genannten Organen nicht zugänglich macht;

         20. als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan meldet (§ 31 Abs. 1);

         21. als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (§ 31 Abs. 2);

         22. als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 34 Abs. 3 und 4);

         23. die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;

         24. gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2, 6 und 7 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder betrauten Personen (§ 41) verstößt.

(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis zu 700 000 S zu bestrafen, wer

           1. gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt,

           2. gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt,

           3. Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 7 erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,

           4. gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 verstößt,

           5. als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1) oder

           6. als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4).

(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.

5

(5) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 72, 97, 114 und 138 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schiffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (§ 37 Abs. 1) zu tragen hat.

Besondere Bestimmungen für das Verfahren

§ 43. (1) Ausländische Schiffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasser­straßen regelmäßig verkehren, müssen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden bekanntzugeben. Darüber hinaus kann einem ausländischen Schiffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

(2) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schiffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 eingeleitet, so ist die in Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne des § 10 AVG bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes anzusehen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn ein ausländisches Schiffahrts­unternehmen (Abs. 1) oder ein Besatzungsmitglied (Abs. 2) im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes bevollmächtigt.

(4) Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung des Erhebungsmaterials abgetreten werden. Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine ausländische Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied, das den Hauptwohnsitz in Österreich hat, wegen einer im Ausland begangenen Übertretung gegen die die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, als ob die Übertretung im Inland begangen worden wäre.

Übergangsbestimmung

§ 44. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung ist unzulässig.

3. Teil

Schiffahrtsanlagen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 45. (1) Dieser Teil gilt für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Schiffahrtsanlagen

§ 46. (1) Schiffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.

(2) Öffentliche Schiffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schiffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsbe­rechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.

2. Hauptstück

Verfahren

Bewilligungspflicht

§ 47. (1) Die Errichtung einer neuen Schiffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schiffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schiffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß § 56; für die genannten Sportanlagen gelten jedoch die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 3 (Überprüfung von Amts wegen) und 53 Abs. 2 sowie die gemäß § 58 Abs. 12 erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schiffahrtsanlagen.

(3) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.

(4) Ohne Bewilligung errichtete Schiffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß § 66 sind unbeschadet der Bestimmung des § 72 Abs. 2 Z 1 zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungs­berechtigten zu tragen.

Antrag

§ 48. Wer eine bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:

           1. von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;

           2. Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;

           3. die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;

           4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;

           5. Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;

           6. die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schiffahrtsanlage sein soll.

Erteilung der Bewilligung

§ 49. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen, eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und Bedacht genommen wurde auf

           1. die Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4),

           2. die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,

           3. öffentliche Interessen (Abs. 5),

           4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schiffahrt,

           5. die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen (§ 58) sowie

           6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.

(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.

(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:

           1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und

           2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.

(4) Erfordernisse der Schiffahrt sind:

           1. die Sicherheit der Schiffahrt;

           2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt.

(5) Öffentliche Interessen sind:

           1. die Sicherheit von Personen;

           2. die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;

           3. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;

           4. militärische Interessen;

           5. der Betrieb von Kraftwerken;

           6. die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.

(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schiffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.

(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schiffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirt­schaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen.

(8) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4) der Schiffahrtspolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen Sportanlagen, sind anzuhören:

           1. wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer und der örtlich in Betracht kommende Landeshauptmann,

           2. wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich sowie die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und

           3. die Gemeinde, in deren Gebiet die Schiffahrtsanlage liegt.

(10) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schiffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.

Geltungsdauer der Bewilligung

§ 50. Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.

Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige

§ 51. (1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlagenteile bestimmt werden.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist im Bewilligungsbescheid für eine Sportanlage nur eine angemessene Frist für die Bauvollendung festzusetzen; abweichend von Abs. 2 ist vom Bewilligungsinhaber diesfalls nur die Bauvollendung anzuzeigen.

(4) Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor Ablauf der Frist unter Angabe berück­sichtigungswürdiger Gründe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.

Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

§ 52. (1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.

(2) Schiffahrtsanlagen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen

           1. ein Jahr bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;

           2. drei Jahre bei Fähranlagen sowie bei Schiffahrtsanlagen, die der Fahrgastschiffahrt oder Schulungszwecken dienen;

           3. sieben Jahre bei sonstigen Schiffahrtsanlagen.

(3) Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schiffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).

Durchführung der Überprüfung

§ 53. (1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 52 Abs. 1 hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.

(2) Bei sonstigen Überprüfungen einer Schiffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schiffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.

(3) Die Behörde kann von der Überprüfung einer Anlage absehen, wenn spätestens zwei Monate vor Ablauf der gemäß § 52 Abs. 2 festgesetzten Frist eine Bescheinigung eines Ingenieurkonsulenten eines in Betracht kommenden Fachgebietes oder einer gemäß Abs. 4 betrauten Körperschaft darüber vorliegt, daß die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

(4) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann durch Verordnung die Überprüfung allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten von Schiffahrtsanlagen Körperschaften übertragen werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung derartiger Aufgaben berufen sind und über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen; dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der Überprüfung unter Bedachtnahme auf Tarifvorschläge der Körperschaften festzusetzen. Die Tarife müssen den Kosten angemessen und dürfen nicht höher als die für Ingenieurkonsulenten genehmigten Tarife sein.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die durch Schiffahrtspolizeiorgane betreut werden.

Betriebsvorschrift

§ 54. (1) Erscheint zur Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse beim Betrieb oder bei der Benützung der Anlage die Festsetzung besonderer Betriebsbedingungen erforderlich, die über die gemäß § 58 Abs. 12 durch Verordnung erlassenen Bestimmungen hinausgehen, so hat die Behörde die Vorlage einer Betriebsvorschrift vorzuschreiben, die von ihr zu genehmigen ist; eine Betriebsvorschrift ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Anlage von einer anderen Person als dem Bewilligungsinhaber betrieben, verwaltet oder erhalten oder die Erhaltungspflicht (§ 58 Abs. 1) auf mehrere Personen aufgeteilt werden soll.

(2) Für die Einhaltung der Betriebsvorschrift hat der Bewilligungsinhaber oder, wenn eine andere Person mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut wurde, diese zu sorgen.

(3) Die Betriebsvorschrift kann über Anordnung der Behörde oder auf Antrag des Berechtigten oder der Person, die mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut ist, später ergänzt oder geändert werden, wenn dies den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht zuwiderläuft oder der Betroffene zustimmt.

Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

§ 55. (1) Die Bewilligung erlischt

           1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

           2. durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;

           3. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

           4. mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers;

           5. durch Unterlassung der Inangriffnahme der Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten Schiffahrtsanlage innerhalb der im Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

           6. durch gänzliche Zerstörung der Schiffahrtsanlage oder durch Zerstörung in einem Umfang, der die ordnungsgemäße Benützung unmöglich macht, wenn die Unterbrechung der Benützung mehr als drei Jahre gedauert hat;

           7. mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;

           8. durch Enteignung.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen

           1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat;

           2. bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung erteilten Anordnungen trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde;

           3. wenn die Schiffahrtsanlage den Erfordernissen der Schiffahrt nicht entspricht oder öffentliche Interessen entgegenstehen;

           4. wenn die Schiffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegen.

(3) Das Erlöschen oder der Widerruf einer Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die Anlage gewährten Zwangsrechte zur Folge.

(4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der Erfordernisse der Schiffahrt oder der öffentlichen Interessen notwendig sind.

Anlagen für Zwecke der Bundes‑ oder Landesverwaltung

§ 56. (1) Die beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Schiffahrtsanlagen, die von der Bundes‑ oder einer Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden, ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung der Anlage oder der Änderung anzuzeigen.

(2) Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 gilt die Schiffahrtsanlage als bewilligt, sofern die Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der Schiffahrt sowie öffentliche Interessen berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.

(3) Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung von Schiffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen, die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf keiner Anzeige nach Abs. 1. Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift ,,Militärischer Wasserübungsplatz“ auf weißem Grund zu bezeichnen.

(4) Die Bestimmungen der §§ 48 bis 55 – mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 – gelten nicht für die in Abs. 1 genannten Schiffahrtsanlagen.

3. Hauptstück

Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen

Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen

§ 57. (1) Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende Fähren neu errichtet werden; abweichend davon dürfen auf dem Wiener Donaukanal auch Hochseilfähren neu errichtet werden.

(2) Außerhalb von Häfen dürfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, nicht neu errichtet oder wesentlich geändert und dürfen frühere derartige Anlagen nicht wiederverwendet werden.

Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schiffahrtsanlagen

§ 58. (1) Schiffahrtsanlagen sind in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind.

(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser, Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle, Ladungsreste) verfügbar sind.

(3) Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend große Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten und zu betreiben.

(4) Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden. Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib‑ oder Betriebsstoffen.

(5) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme von Ladungsresten verfügen.

(6) Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, haben auf ihre Kosten durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung derartiger Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Umschlag in das Gewässer gelangt sind, verhindert und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden. In Häfen sind sie davon befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen errichtet und betreibt und die genannten Maßnahmen durchführt.

(7) Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen Hafen einlaufen oder Tankschiffe während des Stilliegens im Hafen leck werden, hat die Hafenverwaltung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung dabei in das Gewässer gelangter flüssiger gefährlicher Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, verhindert wird und diese rasch entfernt werden. Die Kosten für den Einsatz dieser Einrichtungen sowie für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte des lecken Tankschiffes zu tragen.

(8) Bei Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift ,,Betreten durch Unbefugte behördlich verboten“ zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß § 56 sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung von Schiffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungs­zweck.

(9) Organe gemäß §§ 38 Abs. 2 und 40 sind ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen Schiffahrtsanlagen Ausnahmen vom Betretungsverbot des Abs. 8 zu gestatten, insbesondere zum Besuch der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch weder der Betrieb der Anlage behindert noch die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.

(10) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als dem Bewilligungsinhaber oder einem von ihm Beauftragten verboten, die Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen zu lösen.

(11) Die Beschädigung, Verunreinigung oder unbefugte Bedienung öffentlicher Schiffahrtsanlagen oder ihrer Einrichtungen sowie die Beeinträchtigung ihres Gebrauches sind verboten.

(12) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Abs. 1 bis 11, des § 49 Abs. 1 sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bestimmungen über Verwendungszweck, Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung bestimmter Arten von Schiffahrtsanlagen, wie Länden, Häfen, Umschlagsanlagen, schwimmende Anlagen für die Lagerung gefährlicher Güter, Versorgungsanlagen, Anlagen für den Fahrgastverkehr, Fähranlagen sowie Schleusen, zu erlassen. Dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis diesbezügliche ÖNORMEN (Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen

§ 59. Bei Mangel an Liegeplätzen an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen ist durch Verordnung das Verweilen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder von bestimmten Arten derselben auf die für die Versorgung der Fahrzeuge oder Schwimmkörper und den Umschlag von Gütern erforderliche Zeit zu beschränken. Ebenso ist bei mangelnder Lagerfläche an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen durch Verordnung das Lagern von Gütern auf die für deren Manipulation erforderliche Zeit zu beschränken.

Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen an Wasserstraßen

§ 60. (1) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt beeinträchtigen würden, sind durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche).

(2) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind im Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen durch Verordnung die Errichtung und Benützung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge zu untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben werden.

(3) Stehen bei der Errichtung von Sportanlagen an Wasserstraßen Anträge für mehrere Anlagen im Widerstreit, so hat die Behörde dem Antrag den Vorzug zu geben, der die Errichtung einer Anlage mit der größeren Aufnahmefähigkeit vorsieht, sofern nicht öffentliche Interessen (§ 49 Abs. 5) entgegenstehen. Dabei hat die Behörde dem Bewilligungswerber, dessen Antrag der Vorzug gegeben wurde, ein Mitbenützungsrecht zugunsten der nicht berücksichtigten Bewilligungswerber über deren Antrag aufzuerlegen, sofern eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt wurde (§ 64).

(4) Ein Mitbenützungsrecht gemäß Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch Bewilligungsinhabern bestehender, offensichtlich nicht ausgelasteter Sportanlagen auferlegt werden.

(5) Die Bewilligungen bestehender Sportanlagen werden durch die Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht berührt.

4. Hauptstück

Zwangsrechte

Allgemeines

§ 61. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:

           1. Benützungsbefugnisse (§ 62);

           2. vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63);

           3. Mitbenützungsrecht (§ 64);

           4. Enteignung (§ 65).

(2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schiffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs‑ oder Verjährungstitel.

(3) Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirt­schaftliches Interesse besteht.

(4) Durch Zwangsrechte gemäß §§ 63 bis 65 dürfen öffentliche Schiffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.

Benützungsbefugnisse

§ 62. (1) Wenn es zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Errichtung, Überwachung oder Instandhaltung öffentlicher Schiffahrtsanlagen oder der Ufer erforderlich ist, sind die Verfügungsberechtigten von Ufergrundstücken verpflichtet, das Befahren der Ufergrundstücke und Dämme durch Straßenfahrzeuge, die Zwecken der Bundes‑ oder Landesverwaltung dienen, zu dulden, soweit auf den Grundstücken oder Dämmen Fahrwege vorhanden sind. Für die durch das Befahren der Fahrwege verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten vom Bund bzw. Land zu entschädigen. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken bleiben unberührt.

(2) Wenn zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs die Errichtung von Schiffahrtszeichen oder Signalanlagen auf Grundstücken, Bauwerken oder Straßen ohne öffentlichen Verkehr erforderlich ist, sind deren Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Errichtung dieser Anlagen samt Einrichtungen sowie den Anschluß der dafür erforderlichen Versorgung mit Energie und die Bedienung der Anlagen für die Dauer ihrer Notwendigkeit zu dulden, soweit hiedurch die Benützung des in Anspruch genommenen Gegenstandes nach den zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Beeinträchtigungen, die ihrer Natur nach nur vorübergehend sind, stehen der Duldungspflicht nicht entgegen. Für die durch die Errichtung, Bedienung und Abtragung der Anlagen und Einrichtungen verursachten vermögensrecht­lichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten zu entschädigen.

(3) Wird die Duldung der Ausübung einer Benützungsbefugnis verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen.

(4) Die Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, sowie des Munitionslager­gesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, bleiben durch die Abs. 1 und 2 unberührt.

Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken

§ 63. (1) Erfordert die Projektierung, Errichtung, Änderung, Erhaltung oder Überwachung von Schiffahrtsanlagen die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken oder benachbarten Grund­stücken, insbesondere zur Zu‑ und Abfahrt, zur Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Baustoffen und zur Bereitung der Baustoffe, so haben die Verfügungsberechtigten, unbeschadet der Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken, die Benützung ihrer Grundstücke im erforderlichen Umfang gegen Ersatz der ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden; der Ersatz ist von demjenigen zu leisten, der diese Benützungsbefugnis in Anspruch nimmt.

(2) Wird die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen und dabei die Dauer der Inanspruchnahme angemessen zu befristen.

Mitbenützungsrecht

§ 64. (1) Bewilligungsinhaber privater Schiffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist

           1. zu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schiffahrtsanlagen,

           2. zu Zwecken der Bundes‑ oder Landesverwaltung,

           3. auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder

           4. zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (§ 60 Abs. 3 und 4).

(2) Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(3) Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

Enteignung

§ 65. (1) Wenn die in den §§ 63 und 64 genannten Maßnahmen zur Erreichung der darin vorgesehenen Zwecke nicht ausreichen, hat die Behörde im erforderlichen Ausmaß

           1. die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einzu­schränken oder aufzuheben;

           2. die Abtretung des Eigentums an Liegenschaften, Bauwerken und Anlagen aller Art zu verfügen;

           3. auf erteilten Bewilligungen beruhende Rechte teilweise oder gänzlich zu enteignen, sofern die neuen Anlagen sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeführt werden könnten und ihnen gegenüber der zu enteignenden Bewilligung eine höhere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt.

(2) Der Begünstigte hat den Verpflichteten für die durch die Enteignung entstandenen vermögens­rechtlichen Nachteile zu entschädigen.

(3) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht oder ein Recht auf Beschränkung des Eigentums besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den dafür sachlich zuständigen Behörden zulässig.

5. Hauptstück

Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§ 66. (1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schiffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schiffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schiffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.

(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 48 Z 1 bis 5, 49 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf Grund des § 67 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.

(4) Für sonstige Anlagen gemäß Abs. 1, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 5 sinngemäß.

Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen

§ 67. Durch Verordnung sind Maßnahmen und Mindestabmessungen zur Einhaltung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse für sonstige Anlagen vorzuschreiben, insbesondere

           1. Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen von Brücken unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände;

           2. Mindesthöhen von Überspannungen unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände sowie Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Einhaltung der Mindesthöhen und zur Gewährleistung der Sicherheit der Schiffahrt erforderlich sind; dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis auch ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) über Freileitungen ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden;

           3. Maßnahmen an Brücken und Überspannungen zur Bezeichnung von Brückenpfeilern und zur Vermeidung von Fehlechos bei der Radarortung.

6. Hauptstück

Hafenentgelte

Hafenentgelte für öffentliche Häfen

§ 68. (1) Für die Benützung öffentlicher Häfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden sind, gefordert werden. Die Erhebung von Gebühren im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichs­gesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, für die Benützung öffentlicher Häfen ist nicht zulässig.

(2) Durch die Entrichtung des Hafenentgeltes werden die Bereitstellung von Hafenanlagen und ‑einrichtungen sowie solche Leistungen abgegolten, die in folgendem Zusammenhang erbracht werden:

           1. Benützung des Hafenbeckens einschließlich der Festmacheeinrichtungen zum Zwecke des Umschlages und des Stilliegens,

           2. Benützung der Abfall‑ und Altölsammelstellen,

           3. Benützung der für die Schiffsbesatzungen bestimmten sanitären Anlagen sowie der Entnahme von Trinkwasser in dem Umfang, als es für den Reisebedarf der Schiffsbesatzungen erforderlich ist,

           4. Eisfreihaltung des Hafens zur Gewährleistung eines gefahrlosen Ein‑ und Auslaufens der Fahrzeuge und Schwimmkörper.

(3) Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(4) Die Tarife sind auf Grund der gemäß § 70 erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Behörde.

(5) Die Tarife sind durch Anschlag im Hafenbereich zu veröffentlichen; sie sind auf solche Weise anzuschlagen, daß von ihrem Inhalt jederzeit Kenntnis genommen werden kann.

(6) Die Behörde hat die Neufestsetzung der Tarife zu verfügen, wenn sie vom Grundsatz der Kostendeckung wesentlich und voraussichtlich für längere Zeit abweichen; sie kann von der Hafenverwaltung jederzeit entsprechende Nachweise verlangen und durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.

(7) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge.

Hafenentgelte für Privathäfen

§ 69. Die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 1 bis 5 und 70 gelten auch für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (§ 34 Abs. 1).

Festsetzung der Hafenentgelte

§ 70. Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden Leistungen Bestimmungen zu erlassen über

           1. Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld);

           2. Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper;

           3. Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der Kostendeckung;

           4. Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper, die dem Hafenbetrieb dienen;

           5. das Entstehen des Entgeltanspruches und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte.

7. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 71. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für

                a) Schiffahrtsanlagen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, deren Errichtung als bevorzugter Wasserbau (§ 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) bewilligt wurde und deren Überprüfung gemäß § 53 Abs. 1 erfolgt ist;

               b) Angelegenheiten nach diesem Teil hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, soweit sie zwischenstaatliche Verhandlungen oder Abkommen erfordern; die Zuständigkeit des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten wird dadurch nicht berührt;

                c) die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich öffentlicher Häfen auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, dem Bodensee, dem Neusiedlersee und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

           2. der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

           3. die Landesregierung für die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer;

           4. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 bis 3 fallenden Angelegenheiten sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

           1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;

           2. die Landesregierung für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 4, ausgenommen Verwaltungsstraf­verfahren;

           3. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Sind in einer Angelegenheit der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, der Landeshauptmann oder die Landesregierung in erster Instanz zuständig, so können sie im Einzelfall zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die nachgeord­neten Behörden ermächtigen, die für den betreffenden Fall an die Stelle des Bundesministers, des Landeshauptmannes oder der Landesregierung treten. Gesetzliche Mitwirkungs‑ und Anhörungs­rechte werden hiedurch nicht berührt.

(4) Erstreckt sich die gemäß § 47 bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlage oder die gemäß § 66 bewilligungspflichtige Anlage oder Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer, für deren Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 der Landeshauptmann zuständig ist, über mehrere Bundesländer oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Bundesländer erstrecken, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der überwiegende Teil der Schiffahrtsanlage oder Anlage liegt oder liegen soll oder der überwiegende Teil der sonstigen Arbeiten durchgeführt wird oder werden soll.

(5) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig, sofern in Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

(6) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.

(7) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

8. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 72. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schiffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schiffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 47 Abs. 1);

           2. als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 49 Abs. 2);

           3. als Bewilligungsinhaber eine Schiffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (§ 49 Abs. 2);

           4. als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schiffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (§ 49 Abs. 10);

           5. als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (§ 51 Abs. 2);

           6. eine Schiffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (§ 52 Abs. 1);

           7. ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schiffahrtsanlage diese weiter betreibt oder benützt (§ 53 Abs. 2);

           8. als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (§ 53 Abs. 2);

           9. als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer Betriebsvorschrift nicht befolgt (§ 54 Abs. 1 und 3);

         10. nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (§ 54 Abs. 2);

         11. als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß § 55 Abs. 4 nicht nachkommt;

         12. die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht beachtet;

         13. außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 57 Abs. 2);

         14. Schiffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so betreibt, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind (§ 58 Abs. 1);

         15. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitärein­richtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (§ 58 Abs. 2);

         16. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des § 58 Abs. 3 über die Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;

         17. gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umschlägt (§ 58 Abs. 4);

         18. die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme‑ und Reinigungseinrichtungen verfügen (§ 58 Abs. 5);

         19. beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (§ 58 Abs. 6 und 7);

         20. Schiffahrtsanlagen unbefugt betritt, sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen anhängt oder sie erklettert (§ 58 Abs. 8);

         21. unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen löst (§ 58 Abs. 10);

         22. öffentliche Schiffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (§ 58 Abs. 11);

         23. an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt, bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt (§ 66 Abs. 1);

         24. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (§ 68 Abs. 1 und 4, § 69);

         25. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (§ 68 Abs. 5).

(3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen.

(4) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.

Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn

           1. die betreffenden Schiffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles – aus welchen Gründen immer – mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder

           2. die für solche Schiffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.

(2) Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.

(3) Eine bestehende Schiffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem 2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.

4. Teil

Schiffahrtsgewerberecht

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Örtlicher Geltungsbereich

§ 74. Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.

Konzessionspflicht

§ 75. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.

(2) Die Schiffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schiffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schiffahrtsgewerbes gleichgehalten.

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für

           1. Werkverkehr (Abs. 2);

           2. Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schiffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;

           3. Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX Nr. 391 R 3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S. 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage).

(2) Werkverkehr ist

           1. die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder

           2. die Beförderung von Gütern, soweit

                a) die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,

               b) die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und

                c) die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,

mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungs­mitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung.

(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen.

(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur in dem Ausmaß,

           1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder

           2. – sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die ausländischen Schiffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schiffahrtsunter­nehmen die Schiffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.

2. Hauptstück

Verfahren

Arten der Konzession

§ 77. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt erteilt werden:

           1. Personenbeförderung im Linienverkehr;

           2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;

           3. Güterbeförderung;

           4. Remork;

           5. Fährverkehr;

           6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

           7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

§ 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden

           1. einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie

                a) EWR-Staatsangehöriger ist,

               b) in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt verläßlich ist und

                c) als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat;

           2. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

           3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen und die juristische Person ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;

           4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.

(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,

           1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,

           2. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,

           3. wenn der Konzessionswerber um eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 nachweist, daß er an den vorgesehenen Anlegestellen über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen wird verfügen können,

           4. wenn der Bewilligungswerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können und,

           5. sofern die Schiffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schiffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3, 4 und 5 normierten Voraussetzungen ausreichend:

           1. Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßen­netz eines EWR-Staates haben,

           2. Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,

           3. Fährverkehr,

           4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,

           5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesell­schafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.

(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten.

Verläßlichkeit

§ 79. (1) Als nicht verläßlich ist ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbeschei­nigung zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu erbringen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis

§ 80. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

           1. eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);

           2. eine Bescheinung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 4 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;

           3. eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schiffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 bis 5 dargestellt hat.

(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:

           1. Für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,

           2. für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.

(3) Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus

           1. einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,

           2. zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schiffahrtsunter­nehmungen, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,

           3. zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu berufen ist.

Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:

           1. die Sachgebiete der Prüfung,

           2. die Form der Prüfung,

           3. den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,

           4. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten und

           5. die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 81. (1) Der Konzessionswerber hat durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß wird verfügen können, die zu mehr als 50 vom Hundert von EWR-Staatsangehörigen stammen. Hinreichende wirtschaftliche Mittel sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn erhebliche Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(2) Als Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel kommen insbesondere Kreditgarantien oder Gutachten beeideter Wirtschaftsprüfer, als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbe­scheinigung des zuständigen Finanzamtes und eine entsprechende Erklärung der zuständigen Gebietskrankenkasse in Betracht.

(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden

§ 82. (1) Als Nachweis der Verläßlichkeit (§ 79 Abs. 2, 2. Satz) werden Strafregisterauszüge oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des EWR-Staates anerkannt, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.

(2) Als Nachweis der fachlichen Eignung (§ 78 Abs. 2 Z 1) gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen eines EWR-Staates

           1. über die Ablegung einer die Voraussetzungen des § 80 erfüllenden Eignungsprüfung;

           2. auf Grund von Diplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung gewährleisten, die in der gemäß § 80 zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Werden durch die Diplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Diplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;

           3. auf Grund des Nachweises einer Tätigkeit in einem Schiffahrtsunternehmen, die den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Z 3 entsprechen muß.

(3) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 78 Abs. 2 Z 2) werden Bescheinigungen anerkannt, die von Banken oder anderen befähigten Instituten sowie von den zuständigen Behörden des EWR-Staates ausgestellt wurden, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.

(4) Werden die in Abs. 1 und 3 genannten Nachweise in einem EWR-Staat nicht ausgestellt, so können sie durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung ersetzt werden, die von einer hiefür zuständigen Behörde oder einem Notar des EWR-Staates beglaubigt sein muß.

(5) Die in den Abs. 1, 3 und 4 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 83. (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden. Jede Erweiterung hinsichtlich der Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie der zulässigen Anzahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf einer neuen Konzession.

(2) Die Konzession kann aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.

(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schiffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.

(4) Die Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schiffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Der Konzessionsinhaber hat der Behörde die Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Betriebsbedingungen vorzulegen.

Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne und Beförderungspflicht

§ 84. (1) Ein Schiffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des § 85 Abs. 4, vom Konzessions­inhaber zu betreiben; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.

(2) Schiffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die Schiffahrtsunternehmen verbindlich; sie sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise anzuwenden.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Schiffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die Personen, welche die Dienste eines solchen Schiffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimm­körpers nicht überschritten wird.

Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

§ 85. (1) Die Konzession erlischt

           1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

           2. durch Zurücklegung der Konzession;

           3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenom­men Fälle des Abs. 4;

           4. durch Unterlassung der Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist.

(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

           1. eines der im § 78 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;

           2. der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen gemäß §§ 83 oder 84 trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, nicht nachkommt;

           3. die Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt wird;

           4. ein für die Ausübung der Schiffahrt nach Abs. 4 erforderlicher Betriebsführer nicht vorhanden ist.

(3) Eine Konzession, die länger als zwei Jahre nicht in vollem Umfang ausgeübt wird, ist auf den Umfang der tatsächlichen Ausübung einzuschränken.

(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z 3 wird dadurch nicht gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder, wenn die im § 78 angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsführers, der diese Voraussetzungen erfüllt.

3. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 86. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;

           2. der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

           3. der gemäß § 80 Abs. 2 zuständige Landeshauptmann für die Zulassung zur Eignungsprüfung (§ 80 Abs. 1 Z 1);

           4. die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer;

           5. die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3;

           2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr tritt.

(4) Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 4 die Landesregierung in erster Instanz zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen.

Aufsicht

§ 87. Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 86 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 88. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. als Schiffahrttreibender die Schiffahrts mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (§ 75 Abs. 1) oder anbietet (§ 75 Abs. 3);

           2. als Schiffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3);

           3. als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (§ 83);

           4. als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungs­bedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (§ 84 Abs. 2) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (§ 84 Abs. 3) nicht einhält.

Übergangsbestimmung

§ 89. Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1973, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.

5. Teil

Schiffseichung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 90. (1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

Schiffseichpflicht

§ 91. (1) Für den Einsatz von Fahrzeugen auf Wasserstraßen ist ein Eichschein erforderlich.

(2) Der Eichschein gemäß Abs. 1 ersetzt nicht eine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950.

(3) Eichscheine, die von einem Staat auf Grund des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen ausgestellt sind, gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles, sofern dieser Staat die nach diesem Teil ausgestellten Eichscheine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder, sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen, nach Maßgabe der Gegenseitigkeit anerkennt.

Ausnahme

§ 92. (1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für

           1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;

           2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;

           3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;

           4. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;

           5. Fahrzeuge des Bundesheeres;

           6. österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).

(2) Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.

2. Hauptstück

Verfahren

Allgemeine Bestimmungen

§ 93. (1) Die Eichung (Neueichung, Eichprüfung oder Nacheichung) erfolgt über Antrag durch eine vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikations­gesellschaft (§ 108 Abs. 2) oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik). Die Eichung ist gemäß den Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durchzuführen. Über das Ergebnis der Eichung ist eine Bescheinigung (Nachweis über eine Eichung) auszustellen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

(2) Die Behörde stellt über Antrag des Verfügungsberechtigten und bei Vorlage eines Nachweises über eine Eichung (Neueichung oder Nacheichung), der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, eine befristete Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, aus. Über Antrag und bei Vorlage eines Nachweises über eine Eichprüfung ist eine Verlängerung der Geltungsdauer zulässig.

(3) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen.

(4) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige Bescheinigung), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Die vorläufige Bescheinigung gilt als Eichschein gemäß § 91 Abs. 1 und ist höchstens sechs Monate gültig.

(5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über

           1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu‑ bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Eichprüfung und Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheines;

           2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens;

           3. Art, Form und Inhalt des Nachweises über eine Eichung und der vorläufigen Bescheinigung;

           4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.

Eichung von Fahrzeugen

§ 94. (1) Bei Fahrzeugen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrän­gung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt.

(2) Bei Fahrzeugen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrän­gung bei der Schwimmebene der größten Eintauchung und bei der Leerebene oder bei nur einer dieser Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann über Antrag ermittelt werden.

(3) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Vorschriften zu erlassen über die zu verwendenden Meßgeräte, die Genauigkeit der Messung, die Aufnahme der Maße, die Ausmessung des Eichraumes, die Festlegung der Leerebene, der unteren und oberen Eichebene sowie des Aufmaßes, die Berechnung, die Festlegung der Eichmarken, Eichzeichen und Eichskalen sowie der Tragfähigkeit.

Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung

§ 95. (1) Besteht der Verdacht, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffend sind, ist eine Eichprüfung von Amts wegen vorzunehmen. Ergibt die Eichprüfung, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.

(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 94 Abs. 3 Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.

3. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 96. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

           1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;

           2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr als Schiffseichamt ist „SWA“.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 97. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer ein Fahrzeug, das der Schiffseichpflicht unterliegt, ohne Eichschein einsetzt (§ 91).

Übergangsbestimmung

§ 98. Nach den Bestimmungen des Schiffseichgesetzes, BGBl. Nr. 206/1963, sowie des Schiffahrts­gesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellte Eichscheine gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles.

6. Teil

Schiffszulassung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 99. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbs­mäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.

Zulassungspflicht

§ 100. Fahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.

Ausnahme

§ 101. (1) Eine Zulassung nach § 100 ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7 nicht erforderlich für:

           1. im Ausland zugelassene Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen, den österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;

           2. im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 99 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren;

           3. Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m;

           4. Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m;

           5. Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m;

           6. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind;

           7. Rettungs‑ oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;

           8. Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs‑ und Übungszeiten;

           9. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;

         10. Fahrzeuge des Bundesheeres.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Fahrzeuge, für die eine von einem EWR‑Staat ausgestellte Zulassungsurkunde vorliegt, die der Richtlinie des Rates 76/135/EWG vom 20. Jänner 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (CELEX Nr. 376 L 0135, ABl. Nr. L 21 vom 29. Jänner 1976, S 10 ff.) in der Fassung der Richtlinie des Rates 78/1016/EWG vom 23. November 1978 zur Änderung der Richtlinie 76/135/EWG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (CELEX Nr. 378 L 1016, ABl. Nr. L 349 vom 13. Dezember 1978, S 31) entspricht, sowie für Fahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskom­mission ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt.

(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 gelten nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.

(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 sowie Rafts können über Antrag zugelassen werden.

(6) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (§ 104 Abs. 2).

(7) Die in Abs. 1 und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem fahrtauglichen Zustand gemäß § 107 befinden.

2. Hauptstück

Zulassung und amtliches Kennzeichen

Zulassung

§ 102. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges wird über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden.

(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer Überprüfung nachgewiesen wurde.

(3) Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung nach Überprüfung der Fahrtauglichkeit ist zulässig.

(4) Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 die Zulassung bedingt, unter Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke) sowie unter Festsetzung bestimmter Verwendungszwecke erteilen.

(5) Durch Verordnung sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Art, Form und Inhalt des Antrages um Zulassung (Abs. 1) zu regeln.

Zulassungsurkunde

§ 103. (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Urkunde (Gefahrgut‑Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(3) In die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß § 102 Abs. 4, die Ergebnisse von Überprüfungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.

(4) Die Zulassung von Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(5) Die Urkunden gemäß Abs. 1, 2 und 4 sind stets im Original an Bord mitzuführen.

(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut‑Zulas­sungszeugnisses sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.

Amtliches Kennzeichen

§ 104. (1) Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen.

(2) Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge gemäß § 101 Abs. 6 ist über Antrag durch die Behörde ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen) zuzuweisen; diese Zuweisung ist befristet sowie eingeschränkt auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile und einen bestimmten Verwendungszweck zu erteilen.

(3) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Klarheit und Erkennbarkeit der Kennzeichen sowie die Einfachheit und Kostenersparnis Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen für die Zuweisung eines Probekennzeichens zu regeln.

Änderungen

§ 105. Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungs­zweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluß der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

           1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

           2. durch Zurücklegung der Zulassung;

           3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;

           4. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

           5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten.

(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen

           1. bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

           2. bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

           3. bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);

           4. bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes (Sitzes) des Verfügungsberechtigten.

(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.

3. Hauptstück

Fahrtauglichkeit

Anforderungen an Fahrzeuge

§ 107. Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs‑ und verkehrssicher ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.

Überprüfung

§ 108. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) als Sachver­ständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(3) Durch Verordnung kann unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien für den Transport gefährlicher Güter festgelegt werden, daß bestimmte Arten von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter ein Klassenzertifikat einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen müssen.

(4) Andere als die gemäß Abs. 3 bestimmten Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter sowie Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.

(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

Zweck und Art der Überprüfung

§ 109. (1) Die Überprüfung dient

           1. der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwen­dungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;

           2. der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;

           3. der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schiffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

(2) Eine Überprüfung ist durchzuführen

           1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);

           2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Nachüberprüfung);

           3. nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);

           4. über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen).

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1 und 2 sowie 109 Abs. 2 Z 1 wird die Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine CE‑Kennzeichnung gemäß den auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, erlassenen Vorschriften über das Inverkehrbringen und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen von Sportbooten sowie bis längstens 16. Juni 1998 durch einen nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Typenschein ersetzt.

(4) Werden bei einer Überprüfung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schiffahrt bis zu dem Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

(5) Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer zu verbieten.

(6) Eine Überprüfung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb des Zeitabstandes für die Nachüberprüfung (Abs. 2 Z 2) beantragt wird.

(7) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 107, insbesondere auf Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung, die Stellung der Fahrzeuge zur Überprüfung sowie über die Zeitabstände für Nachüberprüfungen gemäß Abs. 2 Z 2. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Überprüfung eines Fahrzeuges über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(8) Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt die Verwendung bestimmter Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen, daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.

(9) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

(10) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Erfordernisse des § 107 gewährleistet sind.

Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit

§ 110. Die Organe gemäß § 113 Abs. 5 haben den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich ist, zu untersagen und unverzüglich die Behörde zu verständigen, die eine Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 zu veranlassen hat; bei einem in § 101 Abs. 1 Z 9 oder 10 genannten Fahrzeug ist die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung der Mängel zu veranlassen hat

4. Hauptstück

Besatzung

Besatzung

§ 111. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen. In der Zulassung kann die Verpflichtung auferlegt werden, als Besatzungsmitglieder für die Führung des Fahrzeuges sowie für die Leitung des Maschinenbetriebes österreichische Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Republik Österreich liegt.

(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimm­körpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen; diese Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge, die gemäß § 101 Abs. 1 Z 1 von der Zulassungspflicht ausgenommen sind.

5. Hauptstück

Verzeichnis

Verzeichnis

§ 112. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden für Fahrzeuge und einer nach der Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.

(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.

6. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 113. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge;

           2. der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten oder eines der Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;

           3. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;

           2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr tritt.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

7. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 114. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (§ 100);

           2. ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (§§ 101 Abs. 7 und 107);

           3. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (§ 101 Abs. 6);

           4. Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht einhält (§ 102 Abs. 4);

           5. ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (§ 102 Abs. 4);

           6. ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt (§ 102 Abs. 4);

           7. ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (§ 103 Abs. 5);

           8. an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (§ 104);

           9. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von Änderungen nicht nachkommt (§ 105);

         10. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde zurückstellt (§ 106 Abs. 3);

         11. ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (§ 109 Abs. 5);

         12. die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält (§ 111).

(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.

Übergangsbestimmung

§ 115. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungsurkunden, einschließlich darin eingetragener Zulassungen für den Transport gefährlicher Güter, Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge sowie Internationalen Zulassungszertifikate für Sportfahrzeuge gelten als Zulassungen im Sinne dieses Teiles.

7. Teil

Schiffsführung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 116. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

Berechtigung zur Schiffsführung

§ 117. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 119 Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich.

Ausnahme

§ 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:

           1. ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;

           2. ausländische Führer von Sportfahrzeugen;

           3. Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;

           4. Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;

           5. die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;

           6. Führer von Ruderfahrzeugen;

           7. Führer von Flößen;

           8. Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 6;

           9. Führer von Segelfahrzeugen;

         10. Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 4 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommison ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen.

(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und 7 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen.

(5) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 gilt nicht für die Führer von Rafts und nicht für die Führer von sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.

(6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von § 123 Abs. 2 die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend.

2. Hauptstück

Befähigungsausweise

Allgemeine Bestimmungen

§ 119. (1) Die Befähigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis gemäß § 123 auszustellen.

(2) Der Befähigungsausweis ist bei der Führung eines Fahrzeuges im Original mitzuführen.

(3) Die Bezeichnung ,,Kapitän“ dürfen nur Inhaber von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2 führen.

(4) Durch Verordnung können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, insbesondere für die Verwendung von Radar als Navigationsmittel, für die Führung von Fahrgastschiffen, für die Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen sowie für den Transport gefährlicher Güter entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden. Sofern die Erlangung solcher Befähigungsausweise nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind in dieser Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung der genannten Befähigungsnachweise sowie im Fall von Befähigungsausweisen für den Transport gefährlicher Güter die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln.

Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 120. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 oder 6 auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 121. (1) Von einem EWR‑Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie des Rates 91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter‑ und ‑personenverkehr (CELEX Nr. 391 L 0672, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 29 ff.) in der Fassung des EWR‑Vertrages sowie von einem EWR‑Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter‑ und ‑personenverkehr in der Gemeinschaft (CELEX Nr. 396 L 0050, ABl. Nr. L 235 vom 17. September 1996, S 31 ff.) sind, sofern der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, hinsichtlich ihres Berechtigungsumfanges einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 2, sofern der Inhaber darüber hinaus eine Fahrpraxis von jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf einem österreichischen Wasserstraßenabschnitt absolviert hat, einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 für diesen Abschnitt gleichzuhalten. Die Anerkennung eines Befähigungsausweises auf Grund der Absolvierung der erforderlichen Fahrpraxis erfolgt auf Antrag mittels einer Bescheinigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 auszustellen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungs­ausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen der §§ 124 bis 130 entsprechen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß der Befähigungsausweis für die Führung österreichischer Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen Berechtigungsumfang einzuschränken.

Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen

§ 122. (1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.

(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles für die selbständige Führung eines Sportfahrzeuges ein Befähigungsausweis nicht erforderlich, ist österreichischen Staatsbürgern über Antrag vom Landeshaupt­mann ein Internationales Zertifikat auszustellen.

(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.

Arten der Befähigungsausweise

§ 123. (1) Folgende Arten von Befähigungsausweisen können ausgestellt werden:

           1. Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschiffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnenge­wässern;

           2. Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;

           3. Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;

           4. Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;

           5. Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;

           6. Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasser­straßen;

           7. Schiffsführerpatent – Raft: Berechtigung zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnenge­wässern, ausgenommen Wasserstraßen.

(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungs­umfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht.

(3) Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, ausge­nommen Rafts, und von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erforderlich.

(4) Form und Inhalt der Befähigungsausweise sind durch Verordnung festzulegen.

Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

§ 124. (1) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag des Bewerbers eingeschränkt werden, und zwar

           1. von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2

                a) auf bestimmte Fahrzeugarten,

               b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,

                c) auf eine bestimmte Tragfähigkeit,

               d) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 2,

                e) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;

           2. von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 bis 6

                a) auf bestimmte Fahrzeugarten,

               b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,

                c) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;

           3. von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile.

(2) Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis nur unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und nur dann erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können.

(3) Die Gültigkeit von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.

(4) Inhaber von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2 haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (§ 126 Abs. 1) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.

(5) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, so kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens (§ 126 Abs. 1) verlangt werden.

3. Hauptstück

Verfahren

Zulassung zur Prüfung

§ 125. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.

(2) Zur Kapitäns‑ oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer

           1. für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;

           2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;

           3. die persönliche Verläßlichkeit besitzt;

           4. für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;

           5. für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 68 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267) bzw. für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nachgewiesen hat (§ 64 Abs. 2 KFG 1967).

Geistige und körperliche Eignung

§ 126. (1) Die geistige und körperliche Eignung (§ 125 Abs. 2 Z 2) hat bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 gilt der Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR‑Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft‑ oder Luftfahrzeugen besitzen.

Verläßlichkeit

§ 127. (1) Als nicht verläßlich (§ 125 Abs. 2 Z 3) ist ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbeschei­nigung zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 gilt der Nachweis der Verläßlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR‑Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Triebwagen, Kraft‑ oder Luftfahrzeugen besitzen.

Fahrpraxis

§ 128. (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt

           1. 24 Monate für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 sowie – vorbehaltlich einer Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. e auf bestimmte Gewässerteile – jeweils acht Fahrten zu Berg und und zu Tal auf den Streckenabschnitten Wallsee – Persenbeug, Melk – Altenwörth und Wien‑Freudenau – österreichisch‑slowakische Staatsgrenze;

           2. zwölf Monate für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 2;

           3. zwei Monate für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 3;

           4. ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 4;

           5. ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7.

(2) Beantragt der Bewerber für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 oder 2 eine Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. a auf Fahrgastschiffe und lit. d, so reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt.

(3) Die Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 3 ist auf Wasserstraßen zu erbringen, die zumindest zum Teil auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft liegen; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt. Die Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 ist auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) zu erbringen.

(4) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:

           1. 20 m für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2,

           2. 15 m für gemäß Abs. 2 eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 2,

           3. 10 m für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie für gemäß Abs. 2 eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1.

(5) Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers als Rudergänger oder Steuermann am Führen eines Fahrzeuges teilgenommen hat (Mitglied einer Decksmannschaft).

(6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen; durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien über die Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere Bestimmungen, insbesondere über Art, Form, Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu erlassen.

(7) Die Behörde kann einem Bewerber um einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 6 vom Erfordernis des § 125 Abs. 2 Z 1 Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 129. (1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D (§ 65 KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes, der Johanniter‑Unfall‑Hilfe in Österreich, des Arbeiter‑Samariterbundes Österreich, des Hospitaldienstes des Souveränen Malteser‑Ritterordens, von Rettungs‑ oder Krankenbeförderungsdiensten einer Gebietskör­perschaft oder einer Ärztekammer, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.

(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge (§§ 64 ff. KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der im Abs. 1 genannten Organisationen zu führen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bescheinigungen können durch die in § 28b der Kraftfahrzeuggesetz‑Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, genannten Nachweise ersetzt werden.

Prüfung

§ 130. (1) Nach der Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung sind dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung in geeigneter Form mitzuteilen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen.

(3) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen:

           1. Allgemeine Fachgebiete:

                a) Vorschriften; Gewässerkunde,

               b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges,

                c) Bau und Stabilität des Fahrzeuges,

               d) Schiffsmaschinen,

                e) Laden und Löschen,

                f) Verhalten unter besonderen Umständen;

           2. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar;

           3. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrgastschiffen.

(4) Die in Abs. 3 genannten Fachgebiete sind durch Verordnung entsprechend den an die Inhalte der einzelnen Fachgebiete zu stellenden Anforderungen in Prüfungsgegenstände aufzugliedern. Mit dieser Verordnung hat unter Berücksichtigung der für die Führung der jeweiligen Fahrzeugkategorie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch die Festlegung der Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise zu erfolgen.

(5) Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß § 124 Abs. 1 sind spätestens bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.

(6) Die theoretische Prüfung gilt als ,,bestanden“, wenn sie von jedem Prüfungskommissär mit ,,bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen abgenommen werden.

(7) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsaus­weises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.

(8) Der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Abs. 7 erforderlichen Fahrzeuges, eines Schiffsführers und einer geeigneten Schiffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

(9) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.

(10) Die Prüfungskommission hat das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.

Ergänzungsprüfung und Nachprüfung

§ 131. (1) Ist der Bewerber bereits Inhaber eines gemäß § 124 Abs. 1 eingeschränkten Befähigungsausweises, so kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfanges dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.

(2) Begeht der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schiffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen läßt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.

Prüfungskommission

§ 132. (1) Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem nautischen Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.

(2) Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 bis 7 besteht aus einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen einer auch die praktische Prüfung abnimmt.

(3) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schiffahrtswesens befaßten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes Prüfungskommissäre als rechtskundige und technische Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, so dürfen als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.

(6) Als technische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 besitzen.

(7) Als nautische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Kapitäne mit einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.

(8) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 bis 6 Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, der der abzuhaltenden Prüfung entspricht.

(9) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 Bedienstete zu bestellen, die einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 oder zumindest einen Befähigungsausausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 6 besitzen. Sind keine Prüfer mit einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 bestellt, kann als Berater der Prüfungskommission für die praktische Prüfung bei Bedarf ein Sachkundiger herangezogen werden, der jedenfalls einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 besitzen und über entsprechende Erfahrung verfügen muß.

(10) Die Bestellung zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.

(11) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüfungskommissäre zu führen.

Prüfungstaxen

§ 133. (1) Der Bewerber hat entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfungskommissären zu gleichen Teilen als Prüferent­schädigung.

(2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

Entziehung des Befähigungsausweises

§ 134. (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber

           1. eines der im § 125 Abs. 2 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;

           2. den Nachweis gemäß § 124 Abs. 4 nicht erbringt;

           3. den Nachweis gemäß § 124 Abs. 5 nicht erbringt;

           4. wiederholt grobe Verletzungen der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;

           5. sich einer gemäß § 131 Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.

(2) Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.

(3) Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.

Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises

§ 135. (1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(2) Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die für die Entziehung des Befähigungsausweises (§ 134 Abs. 1) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 134 Abs. 3) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs‑ oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat.

(3) Die in Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs‑ bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selb­ständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.

Verzeichnis

§ 136. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.

4. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 137. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie gemäß § 119 Abs. 4;

           2. der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für den Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 5;

           3. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 und 6;

           4. der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landes­hauptmann von Tirol oder der Landeshauptmann von Steiermark nach freier Wahl für den Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7;

           5. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;

           2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

5. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 138. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach § 119 Abs. 4 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117 und 123, 135);

           2. den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 2);

           3. die Bezeichnung ,,Kapitän“ führt, ohne einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 oder 2 zu besitzen (§ 119 Abs. 3);

           4. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 124 Abs. 1);

           5. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anläßlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 124 Abs. 2).

(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.

Übergangsbestimmungen

§ 139. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellten Befähigungs­ausweise gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetzt werden:

           1. das Kapitänspatent A (§ 128 Abs. 1 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1,

           2. das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 2,

           3. das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 3,

           4. das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 4,

           5. das auf die Führung von Rafts eingeschränkte Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7,

           6. das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 6.

(2) Die Bestimmungen der §§ 131 und 134 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weitergelten.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Befähigungsausweise bis zum 31. Dezember 1997 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage ausgestellt werden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wurde; für das Zulassungsverfahren und die Prüfungsabnahme gelten diesfalls die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen.

8. Teil

Schiffsführerschulen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 140. Dieser Teil gilt für die gewerbsmäßige (§ 75 Abs. 2) Schulung von Schiffsführern für Motor‑ oder Segelfahrzeuge.

Bewilligungspflicht

§ 141. Die gewerbsmäßige Schulung von Schiffsführern bedarf einer Bewilligung.

2. Hauptstück

Verfahren

Voraussetzungen

§ 142. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden

           1. einer natürlichen Person, wenn sie

                a) EWR‑Staatsangehöriger ist,

               b) die persönliche Verläßlichkeit (§ 79) besitzt,

                c) das 24. Lebensjahr vollendet hat;

           2. einer Personengesellschaft unter den in § 78 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen;

           3. einer juristischen Person unter den in § 78 Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen.

(2) Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig. Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.

(3) Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen des Inhabers zu enthalten hat.

(4) Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgen, die über einen Befähigungsausweis verfügen, der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.

(5) Der Bewerber hat für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes Fahrzeug, welches in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete Schiffahrtsanlage zu verfügen.

Antrag

§ 143. Bei Antragstellung sind die Nachweise über die Erfüllung der in § 142 Abs. 1, 4 und 5 angeführten Voraussetzungen vorzulegen sowie die Bezeichnung, die Standorte der Schiffsführerschule sowie die Lehrpersonen bekanntzugeben.

Verfahren

§ 144. (1) Auf Grund des Antrages hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 142 vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 142 vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Antragsteller, die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Schiffsführerschule), die Bezeichnung der Schiffsführerschule und deren Standorte ersichtlich sind; in diesem Falle gilt die Bescheinigung als Bescheid.

Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

§ 145. (1) Die Bewilligung erlischt

           1. durch Zurücklegung der Bewilligung;

           2. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen,

           1. wenn eine der im § 142 angeführten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist;

           2. wenn die Schulung länger als zwei Jahre nicht ausgeübt wird.

3. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 146. (1 ) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

           1. der Landeshauptmann;

           2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

           1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1;

           2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 147. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (§ 141);

           2. als Bewilligungsinhaber

                a) die Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (§ 142 Abs. 2);

               b) eine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet (§ 142 Abs. 3);

                c) die Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (§ 142 Abs. 4);

               d) die praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer hiefür gewidmeten Schiffahrtsanlage aus durchführt (§ 142 Abs. 5).

Übergangsbestimmung

§ 148. Nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Teiles.

9. Teil

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 149. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten der 6. und der 7. Teil mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 150. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften

§ 151. Dieses Bundesgesetz bildet die Rechtsgrundlage der auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen.

Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

§ 152. Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 153. (1) Mit der Vollziehung des 1., 5., 7. und 8. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung berührt werden, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land‑ und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie, soweit Angelegenheiten des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, soweit Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 zu erlassen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schiffahrts­polizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. Die gemäß § 38 Abs. 7 vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen.

(3) Mit der Vollziehung des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

(4) Mit der Vollziehung des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Angelegenheiten der Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.

Anlage 1

zu § 1 Abs. 1

Verzeichnis der Gewässer:

           1. Im Burgenland:

               Lacken im Seewinkel

               Neufelder See

               Neusiedlersee

           2. In Kärnten:

               Afritzer See

               Aichwalder See

               Baßgeigensee

               Bodenseen

               Faaker See

               Farchtner See

               Feldsee (Brennsee)

               Forstsee

               Freibachstausee

               Gösselsdorfer See

               Goggausee

               Griffner See

               Hafnersee

               Haidensee

               Jeserzer See

               Keutschacher See

               Kleinersee im Gemeindegebiet Techelsberg

               Kleinsee im Gemeindegebiet von St. Kanzian

               Kleinsee im Gemeindegebiet Krumpendorf

               Klopeiner See

               Kraiger See

               Längsee

               Magdalener Seen

               Maltschacher See

               Millstätter See

               Ossiacher See

               Pressegger See

               Rauschelesee

               Sonnegger Seen

               St. Leonharder Seen

               Turnersee

               Turrachsee

               Weißensee

               Wörther See

           3. In Niederösterreich:

               Erlaufsee

               Lunzer See

           4. In Oberösterreich:

               Aber‑ oder Wolfgangsee

               Almsee

               Attersee oder Kammersee

               Gleinker See

               Großer Ödensee

               Hallstätter See

               Heratinger See

               Hinterer Gosausee

               Hinterer Langbathsee

               Höllerersee

               Holzösterer See

               Kleiner Ödensee

               Laudachsee

               Mondsee

               Nussensee

               Offensee

               Schwarzensee

               Seeleithensee

               Traunsee oder Gmundner See

               Vorderer Gosausee

               Vorderer Langbathsee

               Zeller See oder Irrsee

           5. In Salzburg:

               Aber‑ oder Wolfgangsee

               Egelsee

               Eibensee

               Filblingsee

               Fuschlsee

               Goldegger See

               Grabensee

               Grünwaldsee

               Hintersee

               Jägersee

               Krottensee

               Luginger See

               Niedertrumer See

               Obertrumer See

               Prebersee

               Ritzensee

               Rotgüldensee

               Strubklammsee

               Tappenkarsee

               Tauernmoossee


               Wallersee

               Weißsee

               Wiestalsee

               Zeller See

           6. In der Steiermark:

               Altausseer See

               Erlaufsee

               Giglachseen

               Grundlsee

               Leopoldsteiner See

               Ödensee

               Putterersee

               Röcksee

               Schwarzensee

               Toplitzsee

               Turrachsee

               Waldschacher Teich

           7. In Tirol:

               Achensee

               Blintsee

               Brennersee

               Egelsee

               Fernsteiner See

               Frauensee

               Haldensee

               Hechtsee

               Heiterwanger See

               Herzsee

               Hintersteiner See

               Längsee

               Lanser See

               Mittersee

               Möserer See

               Natterer See

               Obernberger See

               Pfrillsee

               Piburger See

               Pillersee

               Plansee

               Reintaler See

               Schwarzsee

               Thiersee

               Traualpsee

               Tristacher See

               Urisee

               Vilsalpsee

               Walchsee

               Weißensee

               Wildmooser See

               Wildsee oder Seefelder See

           8. In Vorarlberg:

               Bodensee

 


Anlage 2

zu § 15

Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind:

           1. Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom‑km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom‑km 1918,300);

           2. Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom‑km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

           3. Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom‑km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

           4. Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom‑km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom‑km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;

           5. Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom‑km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teile des Donaualtarmes;

           6. die Enns ab Fluß‑km 2,70;

           7. die Traun ab Fluß‑km 1,80;

           8. die March ab Fluß‑km 6,0.