633 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Kulturausschusses
über die Regierungsvorlage (111 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik über die filmwirtschaftlichen Beziehungen samt Anlage und Briefwechsel
Neben dem nationalen Filmförderungsgesetz als einer Grundlage für eine Verbesserung der Struktur bedarf die österreichische Filmwirtschaft tauglicher Instrumente zur Absicherung der internationalen Zusammenarbeit. Der wirtschaftlichen Bedeutung von Koproduktionen Rechnung tragend, hat Österreich mit der Französischen Republik eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen, die allerdings bereits auf das Jahr 1963 zurückgeht und daher durch die Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen überholt ist.
Da Frankreich sowie auch die österreichische Filmwirtschaft Interesse am Abschluß eines neuen Abkommens gezeigt haben, wurden Verhandlungen mit der Französischen Republik aufgenommen und ein entsprechender Abkommenstext vereinbart.
Durch das Abkommen soll sichergestellt werden, daß auch Gemeinschaftsproduktionen Zugang zu den Förderungsinstrumenten der Vertragsparteien haben. Das Abkommen sieht allerdings keine eigene Zuteilungsmechanismen vor, sodaß das jeweilige nationale Förderungsrecht unberührt bleibt.
Was als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Abkommens zu sehen ist, wird von den nationalen Behörden anhand von in einem Anhang zum Abkommen aufgelisteten Kriterien festgestellt. Ein Verständigungsverfahren stellt die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Vertragsparteien sicher.
Den unterschiedlichen Voraussetzungen in den Ländern der Vertragsparteien entsprechend, werden die Beteiligungen von Gemeinschaftsproduzenten anhand von finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen definiert, wobei der künstlerische und technische Beitrag grundsätzlich dem finanziellen Beitrag entsprechen soll.
Regelungen über finanzielle Mindestbeteiligungen, Atelieraufnahmen in den Ländern der Vertragsparteien, das Miteigentum am Originalnegativ, die finanzielle Aufteilung der Einnahmen, den Vertrieb sowie Aufführungsmodalitäten bei Filmfestspielen bilden einen Teil der wirtschaftlich relevanten Bestimmungen des Abkommens. Sie werden ergänzt um Hinweise auf Förderungsvoraussetzungen nach dem Recht der Vertragsparteien, etwa die Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltskriterien, der an der Herstellung des Films Beteiligten oder Kriterien für künstlerische oder technische Beteiligung von Minderheitsproduzenten. Bestimmungen über die Möglichkeit der Gewährung von Verleihförderungen runden das Abkommens ab.
Das Abkommen hat gesetzändernden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Kulturausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. März 1997 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Wolfgang Jung, Helmut Dietachmayr, Dr. Helene Partik-Pablé sowie die Ausschußobfrau Mag. Dr. Heide Schmidt.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Abschluß des gegenständlichen Abkommens zu genehmigen.
Der Kulturausschuß vertritt die Auffassung, daß die Bestimmungen des Abkommens zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodaß sich eine Beschlußfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Kulturausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen: Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik über die filmwirtschaftlichen Beziehungen samt Anlage und Briefwechsel (111 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 1997 03 12
Helmut Dietachmayr Mag. Dr. Heide Schmidt
Berichterstatter Obfrau