634 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über die Regierungsvorlage (590 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1997 geändert wird (2. BFG-Novelle 1997)


Bindende Grundlage für die Gebarung eines Finanzjahres ist das jeweils geltende Bundesfinanzgesetz. Ein Abgehen hievon ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes zulässig.

Seit Beginn des Finanzjahres 1997 sind beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes 1997 Entwicklungen eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann. Dazu zählen insbesondere Änderungen von Ressortzuständigkeiten, des Finanzausgleichs- und des Krankenanstaltengesetzes, die Ausgliederungen der Österreichischen Bundesforste und des Bundesrechenamtes, die Auflassung der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols sowie die Gründung der Wertpapier-Aufsicht. Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf sollen die erforderlichen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden.

Nach der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung unterliegen die Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Der Budgetausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. März 1997 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner, Mag. Gilbert Trattner, Maria Rauch-Kallat, Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Franz Steindl, Johann Kurzbauer, Dr. Hans Peter Haselsteiner sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger das Wort.

Die Abgeordneten Dkfm. Mag. Josef Mühlbachler und Ing. Kurt Gartlehner brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1:

Die Bundesregierung verfolgt weiterhin das Ziel, die Beschäftigung begünstigter Behinderter verstärkt zu ermöglichen. Durch die Erhöhung um 50 Planstellen für Vertragsbedienstete wird die Möglichkeit geschaffen, behinderten Mitmenschen den Einstieg ins Erwerbsleben zu erleichtern. Mit diesen zusätzlichen Planstellen wird es auch möglich sein, die bereits bestehende Warteliste etwas abzubauen.

Zu Z 2:

Mit Inkrafttreten des Schengener Abkommens sind im Kriminalpolizeilichen Dienst (SIRENE-Büro), in der Fremdenpolizei (VISION) und in einigen anderen Bereichen der Sicherheitsverwaltung die entsprechenden Vorsorgen zu treffen. Da diese internationalen Verpflichtungen überwiegend neue Einrichtungen in der Zentralleitung erfordern, wirken sich die Maßnahmen im wesentlichen auch in diesem Planstellenbereich aus. Da eine Planstellenvermehrung unter allen Umständen vermieden werden sollte, ist es gelungen, den für die Inkraftsetzung des Schengener Abkommens erforderlichen Personalbedarf durch interne Umschichtungen in der Zentralleitung und in den Bereichen Bundespolizei und Bundesgendarmerie abzudecken. Die dadurch entstehenden geringfügigen Mehrkosten von etwa 2,5 Millionen Schilling können innerhalb des Kapitels 11 ,Inneres‘ bedeckt werden.

Zu Z 3:

Streichung infolge Einsparung eines Fahrzeuges der Kategorie 1a beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsan­trages mit Stimmenmehrheit angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (590 der Beilagen) mit den angeschlossenen Abänderungen die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 03 13

                            Karl Gerfried Müller                                              Dkfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

 

Abänderungen

zum Gesetzentwurf in 590 der Beilagen

1. Im Artikel III, Abschnitt 1 (Allgemeiner Teil des Stellenplanes) lautet die Z 2:

         „2. Im Punkt 2 Abs. 3 lautet der letzte Satz: ,Hiefür stehen 450 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.‘ und in den Abs. 3 und 4 ist die Wortfolge ,. . . Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem . . . ‘ ersatzlos zu streichen.“

2. Im Artikel III, Abschnitt 2 erhalten im Teil II.A des Stellenplanes (Planstellenverzeichnis) beim Kapitel 11 „Inneres“ die Planstellenbereiche „1100 Zentralleitung“, „1130 Bundespolizei“ und „1140 Bundesgendarmerie“ die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

3. Im Artikel IV, Z 3 erhalten die Abschnitte II.1 und III.1 des Fahrzeugplanes (Plan der Kraftfahrzeuge) beim Kapitel 18 jeweils folgende Änderungen:

                                                                                                                              Personenkraftwagen (Kategorie)

                a) Titel                    Bezeichnung                                           von                    um                    auf

                                                                                                                                     Anzahl der Fahrzeuge

                    180                  Bundesministerium für Umwelt,                   1 Kat. 1a         –1 Kat. 1a               –

                                            Jugend und Familie

               b) Die durch diese Änderung bedingten Betragsänderungen sind auch in den in den Abschnitten II.1 und III.1 enthaltenen Summenbeträgen entsprechend zu berücksichtigen.


Anlage