640 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (581 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Forschungsorganisationsgesetz – FOG geändert wird

Das seinerzeit als „Bundesstaatliche Hauptstelle für wissenschaftliche Kinematographie“ errichtete Österreichische Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film – ÖWF erhielt seine Rechtsgrundlage in § 30a FOG und in der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 901/1994. In dieser Verordnung sind die wesentlichen Aufgaben, wie die Sammlung, Archivierung und Erschließung von wissenschaftlichen Filmen, ins­besondere der Austriaca, sowie die Herstellung von wissenschaftlichen Filmen für die Universitäten, Kunsthochschulen und die im FOG genannten und vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen angeführt. Ferner sind als weitere Aufgaben die Beratung dieser Institutionen bei der Herstellung von wissenschaftlichen Filmen, die Herausgabe von Publikationen und die Durchführung von Veranstaltungen zu nennen.

Die seit der Errichtung des Österreichischen Bundesinstitutes für den wissenschaftlichen Film eingetretenen technischen Neuerungen bewirkten auch, daß in einzelnen Universitäten und Kunst­hochschulen bzw. in deren Instituten und Abteilungen eigene Einrichtungen und Studios für die Herstellung von wissenschaftlichen Filmen geschaffen wurden.

Das Universitätsorganisationsgesetz – UOG 1993 – sieht nunmehr eine weitgehende finanzielle Autonomie der Universitäten vor. Die vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zentral verwalteten Budgetmittel wurden beziehungsweise werden aufgelöst und den einzelnen Universitäten zur autonomen Verwaltung übertragen.

Der gegenständliche Entwurf regelt die Auflassung des Österreichischen Bundesinstitutes für den wissenschaftlichen Film. Damit geht zwar eine langjährige Tradition auf dem Gebiet der Herstellung von wissenschaftlichen Filmen zu Ende. Die neue Situation wird aber an die an den Universitäten vorhandenen Studios und sonstigen Einrichtungen erhöhte Qualitätsansprüche stellen und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zwischen den Universitäten fördern. Bei der weltweit im Steigen begriffenen Bedeutung der audiovisuellen Medien und ihrer zunehmenden Digitalisierung wird es für die Institute und die Wissenschaftler an den Universitäten in Zukunft außerdem immer notwendiger sein, im Rahmen der von ihnen betreuten Fachgebiete AV-Medien einzusetzen und somit fachspezifische Fertigkeiten zu erlangen. Eine Monopolisierung der Herstellung von wissenschaftlichen Filmen und des Know-hows bringt langfristig mehr Nachteile als Vorteile.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. März 1997 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Martina Gredler, MMag. Dr. Willi Brauneder und MMag. Dr. Madeleine Petrovic sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Dr. Caspar Einem das Wort.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (581 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 03 14

                                 Sonja Ablinger                                                              Dr. Michael Krüger

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann