647 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (472 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen geändert wird


Der gegenständliche Entwurf steht in einem engen Zusammenhang zum Entwurf eines Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes. Die in § 20 Abs. 1 zweiter Satz der als Bundesgesetz geltenden Verordnung des über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen enthaltene Bestimmung, die nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1995, G 1256-1264/95-9 lautet: „Signale dürfen den Empfangsanlagen zugeführt werden“ wird durch das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Entwurfes überflüssig. Ebenso sollen die bisherigen Regelungen über die Veranstaltung von Kabeltext entfallen, nachdem diese in den genannten Entwurf Eingang gefunden haben. Mit Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, G 93-100/96-9 und 230-238/96-6 hat der Verfassungsgerichtshof zudem die – auf Grund des erstgenannten Erkenntnisses geschaffene – Rechtslage, wonach kommerzielle Werbung im Kabelrundfunk untersagt war, durch Aufhebung dieses Werbeverbotes geändert.

Der Verfassungsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Dezember 1996 in Verhandlung genommen.

Nach Berichterstattung durch den Abgeordneten Dr. Johann Stippel wurde einstimmig die Einsetzung eines Unterausschusses zur Vorbehandlung der Vorlage sowie zweier weiterer Vorlagen beschlossen.

Diesem Unterausschuß gehörten seitens der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Brigitte Ederer, Dr. Peter Kostelka, Dr. Günther Kräuter, DDr. Erwin Niederwieser und Peter Schieder, seitens des Parlamentsklubs der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Karl Donabauer, Mag. Cordula Frieser, Dr. Andreas Khol, Mag. Helmut Kukacka und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, seitens des Klubs der Freiheitlichen Partei Österreichs die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Dr. Michael Krüger, Ing. Walter Meischberger und Mares Rossmann, seitens des Parlamentsklubs Liberales Forum der Abgeordnete Dr. Volker Kier und seitens des Grünen Klubs die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits an.

An die Stelle des Abgeordneten Karl Donabauer trat als Mitglied des Unterausschusses die Abgeordnete Maria Rauch-Kallat; die Abgeordnete Mag. Brigitte Ederer wurde als Mitglied des Unterausschusses durch die Abgeordnete Sonja Ablinger ersetzt.

Zum Obmann des Unterausschusses wurde der Abgeordnete Dr. Andreas Khol, zum Obmann­stellvertreter der Abgeordnete Peter Schieder und zum Schriftführer der Abgeordnete Dr. Michael Krüger gewählt.

Der Unterausschuß konsituierte sich am 15. Jänner 1997 und hielt am 28. Februar 1997 eine Arbeitssitzung ab, in der er unter Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen die Vorlage beriet, ohne jedoch ein inhaltliches Einvernehmen erzielen zu können.

In der Sitzung des Verfassungsausschusses am 19. März 1997 berichtete der Obmann des Unterausschusses, Abgeordneter Dr. Andreas Khol, über das Ergebnis der Unterausschußberatungen.

An der sich daran anschließenden Debatte im Ausschuß beteiligten sich die Abgeordneten Peter Schieder, Ing. Walter Meischberger, Mag. Helmut Kukacka, Dr. Volker Kier, Mag. Terezija Stoisits, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Michael Krüger und Dr. Josef Cap.

Von den Abgeordneten Peter Schieder und Mag. Helmut Kukacka wurde ein Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:


„Derzeit stellt § 20 Abs. 1 zweiter Satz der im Bundesgesetz geltenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen die durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1995 geänderte Rechtsgrundlage für Kabelrundfunk dar. Durch den vorliegenden Entwurf eines Kabel-Rundfunkgesetzes wird diese Bestimmung allerdings überflüssig. Da aber das Kabel-Rundfunkgesetz mit 1. Juli 1997 in Kraft treten soll, darf die derzeit als Rechtsgrundlage dienende Bestimmung des § 20 Abs. 1 zweiter Satz ebenfalls mit diesem Datum außer Kraft treten. Dies soll durch den gegenständlichen Abänderungsantrag erreicht werden.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 03 19

                           Dr. Irmtraut Karlsson                                                        Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltende Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 504/1995 und die Kundmachung xxx/1996, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. § 20 Abs. 1 lautet:

„§ 20. (1) Die Antennenanlage und die in dieser verwendeten Empfangs- und Übertragungs­einrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung der Antennenanlage anerkannten Regeln der Technik entsprechen.“

2. Abschnitt VIa entfällt.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.