650 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 4. 7. 1997

Regierungsvorlage


ABKOMMEN

zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit


Die Republik Österreich

und

das Königreich Norwegen

in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten geschützt sind oder waren,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 27. August 1985 zwischen den beiden Staaten über soziale Sicherheit treten soll:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

           1. „Verordnung“

               die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;

           2. „Durchführungsverordnung“

               die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind:

           a) Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

          b) andere Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;


           c) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in den Buchstaben a oder b genannten Personen sind.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung von Personen, die bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt sind.

Artikel 5

(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel III Kapitel 2, 3, 6, 7 und 8 der Verordnung.

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen

Artikel 6

In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren:

           a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;

          b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.

Artikel 7

Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen findet Titel III Kapitel 2 und 3 der Verordnung entsprechend Anwendung, wenn die betreffende Person

           a) nach den norwegischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine unter diese Kapitel der Verordnung fallende Leistung hat oder

          b) mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensions­anwartschaft vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat oder

           c) im Falle einer im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Person mindestens drei Jahre Wohnzeiten in Norwegen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat.

Artikel 8

Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die außerhalb Norwegens, aber im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, wird eine Pension aus dem norwegischen Volks­versicherungssystem nur dann gewährt, wenn die betreffende Person

           a) mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen oder

          b) im Falle einer im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Person mindestens drei Jahre Wohnzeiten in Norwegen

vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat.

Artikel 9

Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen findet Artikel 67 der Verordnung entsprechend Anwendung.

Artikel 10

Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

           a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,

          b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.

Abschnitt III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 11

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

Abschnitt IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 12

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab dem Empfang der diesbezüglichen Note durch den anderen Vertragsstaat schriftlich kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

Artikel 14

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:

           a) das Abkommen vom 27. August 1985 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll;

          b) die Vereinbarung vom 27. August 1985 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Oktober 1996 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Michael Fitz

Für das Königreich Norwegen:

Erik Selmer


AVTALE

mellom Republikken Østerrike og Kongeriket Norge om trygd

Republikken Østerrike og Kongeriket Norge

er under hensyntagen til artikkel 8 i forordning (EØF) nr. 1408/71 og ut fra et ønske om i tillegg til bestemmelsene nedfelt i forordningene (EØF) nr. 1408/71 og 574/72, i forholdet mellom de to stater på trygdeområdet å sikre personer som er eller har vært omfattet av lovgivningen i én eller begge stater,

blitt enige om å inngå følgende avtale, som skal erstatte avtalen mellom de to stater om sosial trygghet av 27. august 1985:

Del 1

Alminnelige bestemmelser

Artikkel 1

(1) I denne avtalen betyr uttrykkene:

           1. «Forordningen»

               Rådsforordning (EØF) nr. 1408/71 om anvendelse av trygdeordninger på arbeidstakere, selvstendig næringsdrivende og deres familiemedlemmer som flytter innenfor Fellesskapet, med bestemmelser som til enhver tid får anvendelse mellom de to kontraherende stater;

           2. «Gjennomføringsforordningen»

               Rådsforordning (EØF)) nr. 574/72 om gjennomføring av Rådsforordning (EØF) nr. 1408/71 om anvendelse av trygdeordninger på arbeidstakere, selvstendig næringsdrivende og deres familiemedlemmer som flytter innenfor Fellesskapet, med de bestemmelser som til enhver tid får anvendelse mellom de to kontraherende stater.

(2) Andre ord og uttrykk som er benyttet i denne avtale, har den mening de alt etter omstendighetene er tillagt respektivt i forordningen, gjennomføringsforordningen eller i nasjonal lovgivning.

Artikkel 2

Denne avtalen får anvendelse på all lovgivning omfattet av forordningens saklige anvendelsesområde.

Artikkel 3

(1) Denne avtalen får anvendelse på personer som er omfattet av personkretsen i forordningen.

(2) Denne avtalen får videre anvendelse på følgende personer som ikke er omfattet av personkretsen i forordningen:

           a) statsborgere av de to kontraherende stater som er eller har vært omfattet av lovgivningen i én av eller begge de kontraherende stater,

          b) andre pesoner som er eller har vært omfattet av lovgivningen i én av eller begge de kontraherende stater.

           c) familiemedlemmer eller etterlatte etter personer som nevnt i bokstav a) eller b).

Artikkel 4

(1) Statsborgere av en av de kontraherende stater bosatt utenfor territoriet til en stat hvor forordningen får anvendelse, skal ved anvendelse av den andre kontraherende stats lovgivning likestilles med denne statens statsborgere.

(2) Bestemmelsen i nr. (1) får ikke anvendelse på de kontraherende staters lovgivning angående trygd for personer ansatt ved en kontraherende stats diplomatiske eller konsulære stasjon i stater hvor forordningen ikke får anvendelse, eller hos en ansatt ved slik stasjon eller representasjon.

Artikkel 5

(1) Med mindre annet er bestemt i denne avtalen, får i forholdet mellom de to kontraherende stater, forordningen, gjennomføringsforordningen og alle ordninger angående deres anvendelse tilsvarende anvendelse for personer nevnt i artikkel 3 nr. (2).

(2) Når det gjelder personer nevnt i artikkel 3 nr. (2), får artikkel 3 i forordningen bare anvendelse på statsborgere av de kontraherende stater, så vel som familiemedlemmer eller etterlatte etter slike personer.

(3) Bestemmelsene i nr. (1) får ikke anvendelse på ytelser etter avdeling III, kapittel 2, 3, 6, 7 og 8 i forordningen.

Del II

Særskilte bestemmelser

Artikkel 6

I de tilfeller de kontraherende stater er blitt enige om refusjon ved et fiksert beløp eller å gi avkall på refusjon i stedet for refusjon som bestemt i artiklene 93 til 96 i gjennomføringsforordningen, kan de kompetente myndigheter i de to kontraherende stater avtale følgende:

           a) å utpeke institusjonen på bostedet som kompetent institusjon,

          b) å iverksette tiltak for å forhindre at en institusjon eller et kontaktorgan påføres ekstraordinære finansielle byrder som følge av refusjonen ved fiksert beløp eller refusjonsavkallet.

Artikkel 7

For personer som nevnt i artikkel 3 nr. (2), får avdeling III, kapittel 2 og 3 i forordningen tilsvarende anvendelse såfremt vedkommende

           a) har krav på en ytelse som omfattes av disse kapitlene i forordningen etter norsk lovgivning, eller

          b) har utøvd yrkesaktivitet av minst ett års varighet i Norge forut for stønadstilfellet og innenfor de aldersgrenser som gjelder for pensjonsopptjening i henhold til norsk lovgivning, eller

           c) i tilfelle det dreier seg om en person som nevnt i artikkel 3 nr. (2) bokstav a), har vært bosatt minst tre år i Norge forut for stønadstilfellet og innenfor de aldersgrenser som gjelder for pensjonsopptjening i henhold til norsk lovgivning.

Artikkel 8

For personer som nevnt i artikkel 3 nr. (2) som er bosatt utenfor Norge, men i en stat hvor forordningen får anvendelse, kommer pensjon fra norsk folketrygd bare til utbetaling dersom vedkommende

           a) har utøvd yrkesaktivet av minst ett års varighet i Norge, eller

          b) i tilfelle det dreier seg om en person som nevnt i artikkel 3 nr. (2) bokstav a), har vært bosatt minst tre år i Norge

forut for stønadstilfellet og innenfor de aldersgrenser som gjelder for pensjonsopptjening i henhold til norsk lovgivning.

Artikkel 9

For personer som nevnt i artikkel 3 nr. (2) får artikkel 67 i forordningen tilsvarende anvendelse.

Artikkel 10

For pesoner som nevnt i artikkel 3 nr. (1) og (2) som er bosatt utenfor territoriet til en stat hvor forordningen får anvendelse, og personer som nevnt i artikkel 3 nr. (2) som er bosatt innenfor territoriet til en stat hvor forordningen får anvendelse, får med hensyn til

           a) barnetillegg til alders- eller uførepensjon,

          b) barnepensjon med unntak av barnepensjon tilstått i henhold til trygdeordninger for yrkesskade og yrkessykdommer,

avdeling III, kapittel 3 i forordningen tilsvarende anvendelse.

Del III

Forskjellige bestemmelser

Artikkel 11

Uenighet om fortolkningen eller anvendelsen av denne avtalen skal, så langt det er mulig, løses ved at de kontraherende staters kompetente myndigheter kommer til enighet seg imellom.

Del IV

Overgangs- og sluttbestemmelser

Artikkel 12

For fastsettelse eller endring av ytelser etter denne avtale, får artiklene 94 og 95 i forordningen og artiklene 118 og 199 i gjennomføringsforordningen tilsvarende anvendelse fra ikrafttredelsen av denne avtale.


Artikkel 13


(1) Denne avtale skal ratifiseres. Ratifikasjonsdokumentene skal utveksles i Wien så snart som mulig.

(2) Denne avtale trer i kraft den første dag i den tredje måned etter utgangen av den måned da ratifikasjonsdokumentene ble utvekslet, men tidligst den samme dag som forordningen får anvendelse i forholdet mellom de to kontraherende stater.

(3) Hver kontraherende stat kan skriftlig si opp avtalen med tre måneders varsel, regnet fra den dato den annen stat har mottatt melding om dette.

(4) Ved oppsigelse får denne avtale fortsatt anvendelse for opparbeidede rettigheter.

Artikkel 14

Ved ikrafttredelsen av denne avtale trer

           a) avtalen av 27. august 1985 mellom Kongeriket Norge og Republikken Østerrike om sosial trygghet og sluttprotokollen til denne avtalen

          b) administrasjonsavtalen av 27. august 1985 for gjennomføring av avtalen mellom Kongeriket Norge og Republikken Østerriken om sosial trygghet

ut av kraft.

TIL BEKREFTELSE herav har de undertegnede fra de to kontraherende stater, som er blitt behøring bemyndiget til det av sine respektive regjeringer, undertegnet denne avtale.

UTFERDIGET i Wien, den 18. 10. 1996 i to eksemplarer, på norsk og på tysk, som begge har samme gyldighet.

For Republikken Østerrike:

Michael Fitz

For Kongeriket Norge:

Erik Selmer

Vorblatt

Problem:

Im Rahmen des EWR-Abkommens werden die Beziehungen zwischen Österreich und Norwegen im Bereich der sozialen Sicherheit durch die diesbezüglich maßgebenden EWG-Verordnungen geregelt. Allerdings bleibt für bestimmte Personengruppen, die von diesen EWG-Verordnungen nicht erfaßt werden, das geltende bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit zwischen beiden Staaten weiterhin anwendbar, was vor allem in administrativer aber auch in sozialpolitischer Hinsicht problematisch ist.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Abkommen, das an die Stelle des geltenden bilateralen Abkommens tritt, werden Regelungen in Ergänzung zu den EWG-Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit entsprechend dem geltenden Abkommen vorgesehen und zur Rechtsvereinheitlichung insbesondere die Regelungen dieser EWG-Verordnung für die hivon nicht erfaßten Personengruppen für entsprechend anwendbar erklärt.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Hinsichtlich der auf den Beitrag des Bundes zu den einzelnen Zweigen der Pensionsversicherung relevanten finanziellen Auswirkungen sind Mehrkosten von rund 310 000 Schilling im Zeitraum 1995 bis 1998 zu erwarten.

EG-Konformität:

Hinsichtlich der von den Weg-Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht geregelten Detailbereiche bzw. der von diesen EWG-Verordnungen nicht erfaßten Personen stehen keine EG-Vorschriften in Kraft. Durch die entsprechende Anwendung der EWG-Verordnungen auf diesen Personenkreis wird auch dafür eine EG-konforme Regelung erreicht.

Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende österreichisch-norwegische Abkommen über soziale Sicherheit hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im inner­staatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungs­ergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das vorliegende Abkommen ersetzt das derzeit in Kraft stehende österreichisch-norwegische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 27. August 1985, BGBl. Nr. 218/1986 (im folgenden als „geltendes Abkommen“ bezeichnet).

2. Werdegang des Abkommens

Als Folge der Verhandlungen zur Vorbereitung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist Österreich bestrebt, mit allen EG-Mitgliedstaaten bzw. EFTA-Staaten neue Abkommen unter Bedachtnahme auf das im Rahmen des EWR-Abkommens wirksam werdende EG-Recht zu schließen. Die diesbezüglichen Besprechungen mit Norwegen wurden im August 1992 aufgenommen und konnten nunmehr abgeschlossen werden.

3. Das Abkommen im allgemeinen

Seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Jänner 1994 sind für die Beziehungen zwischen Österreich und Norwegen im Bereich der sozialen Sicherheit die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung dieser Verordnung maßgebend (siehe Anhang VI zum EWR-Abkommen, Punkte 1 und 2, hinsichtlich der CELEX-Nummern der aktualisierten Fassungen dieser beiden Verordnungen sowie der jeweiligen Änderungsverordnungen wird auf diesen Anhang verwiesen).

Nach Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 tritt diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches an die Stelle der zwischen den EWR-Staaten geschlossenen bilateralen Abkommen. Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Art. 2) umfaßt im wesentlichen nur die Arbeitnehmer und Selbständigen, die Staatsangehörige eines EWR-Staates sind sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Das geltende österreichisch-norwegische Abkommen bleibt daher hinsichtlich der von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personengruppen (insbesondere Nichterwerbstätige, was unter anderem in bezug auf das norwegische Volkspensionssystem von Bedeutung ist) weiterhin anwendbar. Im Hinblick auf Unterschiede zwischen dem „alten“ bilateralen Abkommensrecht und dem EG-Recht, die sich zum einen in Einzelfällen für die Betroffenen positiv oder negativ auswirken können, zum anderen aber zu einer kaum zu bewältigenden administrativen Belastung der mit der Anwendung betrauten Versicherungsträger führen, ist Österreich – wie die meisten anderen betroffenen europäischen Staaten – bemüht, durch den Abschluß neuer bilateraler Abkommen das EG-Recht im Bereich der sozialen Sicherheit insbesondere für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen entsprechend zur Anwendung zu bringen. Dadurch wird – entsprechend den zuletzt getroffenen bilateralen Abkommen – auch im Verhältnis zu Norwegen eine Ausdehnung des bisherigen Anwendungsbereiches der bilateralen Beziehungen auf die Staatsangehörigen von Drittstaaten erreicht.

Dieser Ausdehnung kommt insbesondere im Bereich der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Vermeidung von Doppelversicherungen bzw. des Fehlens eines Versicherungsschutzes) sowie im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der möglichen Sachleistungsgewährung während eines vorübergehenden Aufenthaltes im anderen Vertragsstaat Bedeutung zu. Im Bereich der Pensionsversicherung hat sie im Hinblick auf die geringe Fluktuation von Erwerbstätigen zwischen den beiden Staaten keine wesentliche Bedeutung.

Das vorliegende Abkommen hat daher primär eine Rechtsvereinheitlichung im Verhältnis zu Norwegen zum Ziel, dehnt darüber hinaus aber auch die bilateralen Beziehungen im erforderlichen Ausmaß auf die Staatsangehörigen von Drittstaaten aus und enthält in Detailbereichen, hinsichtlich derer das EG-Recht einen Gestaltungsspielraum zuläßt, die erforderlichen Regelungen.

Das vorliegende Abkommen berührt, wie auch schon die bisher von Österreich geschlossenen Abkom­men über soziale Sicherheit, in keiner Weise die aus dem Beschäftigungsverhältnis erwachsenden Rechte der Dienstnehmer (Bediensteten) gegenüber dem Dienstgeber nach § 130 ASVG (§ 58 B-KUVG).

Das Abkommen ist in vier Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen, die im wesentlichen den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen und die entsprechende Anwendung des EG-Rechts im zweiseitigen Bereich auf die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personengruppen betreffen.

Abschnitt II sieht hinsichtlich der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit ergänzende Regelungen vor.

Abschnitt III enthält eine Regelung betreffend die Beilegung von Streitigkeiten.

Abschnitt IV enthält Übergangs- und Schlußbestimmungen.

4. Finanzielle Auswirkungen

Hinsichtlich der auf den Beitrag des Bundes zu den einzelnen Zweigen der Pensionsversicherung relevanten finanziellen Auswirkungen ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das Abkommen primär im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten österreichischen und norwegischen (nicht erwerbstätigen) Staatsangehörigen anstelle der geltenden Abkommensregelungen die Regelung der Verordnung anwendbar macht.

Der Ausdehnung der bilateralen Beziehungen auf die Staatsangehörigen von Drittstaaten kommt – worauf bereits in den allgemeinen Bemerkungen unter Punkt 3 hingewiesen wurde – primär im Bereich der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung Bedeutung zu, wobei sich daraus aber kein finanzieller Mehraufwand ergibt.

Hinsichtlich des Bereiches der Pensionsversicherung ist zu berücksichtigen, daß im Hinblick auf die geringe Fluktuation von Erwerbstätigen zwischen den beiden Vertragsstaaten die Anzahl der zwischenstaatlichen Pensionsfälle sehr gering ist. So gab es im Dezember 1993 35 Überweisungsfälle nach Norwegen. Die durchschnittliche Höhe der zwischenstaatlichen Pensionen betrug 3 975 S.

Im Hinblick auf die bisherige geringe Neuzugangszahl (fünf bis zehn Personen jährlich) kann hinsichtlich der neu einbezogenen Drittstaatsangehörigen mit einem Neuzugang mit Inkrafttreten des Abkommens sowie einem weiteren Neuzugang alle zwei Jahre gerechnet werden.

Bei einem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens mit 1. Juli 1995 kann daher für den Zeitraum 1995 bis 1998 mit einem finanziellen Mehraufwand bei den Pensionsleistungen in der Höhe von 310 000 S gerechnet werden.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen, insbesondere betreffend die beiden EWG-Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 (Abs. 1).

Durch die Übernahme der in diesen beiden Verordnungen verwendeten Begriffe (Abs. 2) werden Interpretationsprobleme bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens vermieden. Die bisher lediglich auf der Rechtssprache Deutschlands beruhende deutsche Textfassung der beiden Verordnungen hat zur Folge, daß in dem vorliegenden Abkommen von der österreichischen Rechtssprache abweichende Begriffe verwendet werden. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß zB „Pension“ oder „Pensionist“ im Rahmen des EG-Rechtes als „Rente“ oder „Rentner“ bezeichnet werden.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel legt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, indem auf den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Art. 4) verwiesen wird. Hinsichtlich von Einschränkungen betreffend einzelne Leistungen der sozialen Sicherheit siehe insbesondere Art. 5 Abs. 3 des vorliegenden Abkommens.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel regelt den persönlichen Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens. Für das Verständnis des Abkommens sind dabei zwei Personengruppen zu unterscheiden:

–   Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Art. 2) erfaßt sind (Abs. 1). Dazu zählen insbesondere Arbeitnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene; darüber hinaus auch Hinterbliebene von Arbeitnehmern oder Selbständigen unabhängig von der Staatsangehörigkeit dieser Erwerbstätigen, sofern die Hinterbliebenen EWR-Staatsangehörige sind. Den EWR-Staatsangehörigen sind Staatenlose und Flüchtlinge gleichgestellt.

–   Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßt sind (Abs. 2). Hiezu zählen zum einen EWR-Staatsangehörige, die nicht als Arbeitnehmer, Selbständige oder Familienangehörige bzw. Hinterbliebene anzusehen sind. Zum anderen fallen darunter alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EWR-Staates besitzen, unabhängig davon, ob diese dem System eines Vertragsstaates als Arbeitnehmer, Selbständiger oder als Nichterwerbstätiger unterliegen oder deren Familienangehörige bzw. Hinterbliebene sind.

Zu Art. 4:

Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sieht die Gleichbehandlung der von der Verordnung erfaßten Personen (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zu Art. 3 des vorliegenden Abkommens) nur hinsichtlich jener Personen vor, die im Gebiet eines EWR-Staates wohnen. Im Unterschied dazu sieht das geltende Abkommen (Art. 4 und Art. 5 Abs. 2) eine Gleichbehandlung der Staatsangehörigen unabhängig von ihrem Wohnort vor.

Für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßten Personen wurde diese günstigere bilaterale Abkommensrechtslage durch Eintragung in den Anhang III zu der genannten Verordnung auch bei Geltung des EG-Rechts aufrechterhalten (Anhang III Punkt 82 in der Fassung des EWR-Abkommens). Diese Eintragung verliert jedoch mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens infolge des Außerkrafttretens des geltenden Abkommens seine Wirkung (siehe Art. 14 des vorliegenden Abkommens).

Im Abs. 1 wird daher festgelegt, daß die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten über die Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hinausgehend weiterhin – wie bisher – auch dann gleichzubehandeln sind, wenn sie in einem Nicht-EWR-Staat wohnen. Diese Regelung betrifft gleichermaßen Staatsangehörige, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßt sind, als auch (nichterwerbstätige) Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, die außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 stehen.

Hinsichtlich der Gleichbehandlung bei Wohnort in einem EWR-Staat gilt für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßten Staatsangehörigen der Vertragsstaaten – wie bereits eingangs ausgeführt – direkt Art. 3 dieser Verordnung und wird für die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten auf Grund des Art. 5 Abs. 1 und 2 des vorliegenden Abkommens Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für entsprechend anwendbar erklärt. Dies gilt auch für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.

Zur Vermeidung ungewollter Auswirkungen wird – wie im geltenden Abkommen (Punkt II Z 5 des Schlußprotokolls zum Abkommen) ergänzend vorgesehen (Abs. 2), daß der Gleichbehandlungsregelung keine Wirkung hinsichtlich der nationalen Regelungen betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretungsbehörde eines Vertragsstaates in einen Nicht-EWR-Staat beschäftigten Personen (in Österreich § 3 Abs. 2 lit. f ASVG) zukommt. Dadurch wird ausgeschlossen, daß norwegische Staatsangehörige, die zB bei der Österreichischen Botschaft in Tokio beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in Österreich unterliegen.

Zu Art. 5:

Abs. 1 legt für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zu Art. 3 des vorliegenden Abkommens) fest, daß die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sowie die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend anzuwenden sind.

Auf die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen sind daher neben den beiden Verordnungen insbesondere die Beschlüsse der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Anhang VI Punkte 3 bis 42 des EWR-Abkommens – hinsichtlich der CELEX-Nummern der einzelnen Beschlüsse wird auf diesen Anhang verwiesen) sowie gegebenenfalls auch die mit Norwegen zB nach Art. 36 Abs. 3 oder Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. nach Art. 105 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 geschlossenen Kostenerstattungsvereinbarungen anzuwenden.

Im Hinblick darauf, daß nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sämtliche Personen gleichzubehandeln sind, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt werden, eine entsprechende Anwendung auch auf sämtliche von der Verordnung nicht erfaßten Personen (dazu zählen insbesondere auch alle Staatsangehörigen eines Nicht-EWR-Staates) aber von beiden Vertragsstaaten nicht beabsichtigt und auch im geltenden Abkommen (Art. 4) nicht vorgesehen ist, wird im Abs. 2 die Anwendung der Gleichbehandlungsregelung des Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf die (nicht erwerbstätigen) Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten bzw. deren Familienangehörige und Hinterbliebene eingeschränkt. Hinsichtlich der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen, die in einem Nicht-EWR-Staat wohnen, siehe die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 des vorliegenden Abkommens.

Eine Ausnahme von der im Abs. 1 festgelegten Anwendung des EG-Rechts ist im Abs. 3 vorgesehen. Danach wird die Anwendung der leistungsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 betreffend Leistungen bei Invalidität (Titel III Kapitel 2), bei Alter und Tod (Titel III Kapitel 3), bei Arbeitslosigkeit (Titel III Kapitel 6), Familienleistungen (Titel III Kapitel 7) und betreffend Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen (Titel III Kapitel 8) ausgeschlossen. Hinsichtlich der Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod enthalten die Art. 7 und 8 des vorliegenden Abkommens Regelungen betreffend eine modifizierte Anwendbarkeit des EG-Rechts (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zu diesen Artikeln). Der Grund für den Ausschluß der Leistungen bei Arbeitslosigkeit bzw. der Familienleistungen liegt darin, daß hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von beiden Vertragsstaaten die Anwendung insbesondere des Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches bei einer Beschäftigungssuche außerhalb des zuständigen Staates) auf die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen nicht beabsichtigt ist und daß hinsichtlich der Familienleistungen eine Ausdehnung insbesondere auf Staatsangehörige eines Staates außerhalb des EWR von norwegischer Seite nicht gewünscht war. Für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit enthält Art. 9 des vorliegenden Abkommens eine ergänzende Regelung. Die Anwendung des Titels III Kapitel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist technisch nicht möglich (siehe diesbezüglich auch die Erläuterungen zu Art. 10 des vorliegenden Abkommens).

Zu Art. 6:

Art. 36 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthalten die Ermächtigung für die zuständigen Behörden [in Österreich: Bundesminister für Arbeit und Soziales – siehe Anhang 1 zur Verordnung (EWG) Nr. 574/72], von den nach dem EG-Recht an sich vorgesehenen Kostenerstattungen für die von einem Staat aushilfsweise gewährten Sachleistungen der Kranken- und Unfallversicherung [Kostenerstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages oder in bestimmten Fällen durch Pauschbeträge – Art. 93 bis 96 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72] abweichende Erstattungsverfahren zu vereinbaren. Als solche abweichende Erstattungsverfahren kommen insbesondere die Festlegung von Pauschbeträgen auch in Fällen, in denen nach dem EG-Recht eine Erstattung der tatsächlichen Kosten vorgesehen ist, oder ein Kostenerstattungsverzicht in Betracht.

Bei einer solchen abweichenden Kostenerstattungsvereinbarung ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß nach der Systematik des EG-Rechts jener Träger, der für die aushilfsweise Sachleistungsgewährung einen Pauschbetrag erhält, als zuständiger Träger gilt [zB Art. 93 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72]. Auf Grund dieser Rechtslage gilt zB für den Bezieher nur einer österreichischen Pension, der in Norwegen wohnt, der (aushelfende) norwegische Träger des Wohnortes als zuständiger Träger. Verbringt beispielsweise dieser Pensionsbezieher seinen Urlaub in Griechenland, so hat dieser Träger auch die Kosten einer allfälligen Behandlung während dieses Urlaubes dem aushelfenden griechischen Träger zu erstatten. Der vom an sich zuständigen österreichischen Träger an den norwegischen Träger des Wohnortes gezahlte Pauschbetrag deckt damit auch die Kosten einer Behandlung außerhalb des Wohnortstaates ab.

Entsprechend der Systematik des EG-Rechts sieht lit. a daher für jene Fälle, in denen mit Norwegen über die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 hinausgehend eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder ein Verzicht auf eine Erstattung vereinbart wird, die erforderliche Ermächtigung vor, um im Rahmen einer solchen Kostenerstattungsvereinbarung den aushelfenden Träger des Wohnortes als zuständiger Träger bezeichnen zu können.

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom EG-Recht abweichenden Kostenerstattungen muß ein weiterer Punkt berücksichtigt werden. Ohne ergänzende Regelung können nämlich zB bei einem Kostenerstattungsverzicht die als aushelfende Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes in Betracht kommenden Träger [in Österreich die Gebietskrankenkassen – siehe Anhang 3 zur Verordnung (EWG) Nr. 574/72] einseitig belastet werden, da diese keine Erstattung der für im anderen Staat anspruchsberechtigte Personen erbrachten Sachleistungen erhalten. Zum anderen hätten alle übrigen Krankenversicherungsträger (in Österreich zB die Sozialversicherungsträger für selbständig Erwerbs­tätige), deren Anspruchberechtigte im anderen Staat Leistungen in Anspruch nehmen, keine Kosten zu erstatten. Soweit sich daher aus einer solchen Kostenerstattungsvereinbarung außergewöhnliche Belastungen für einen Träger oder eine Verbindungsstelle (hinsichtlich der Krankenversicherung der Pensionisten möglich) ergeben sollten, könnten begleitende Regelungen betreffend eine innerstaatliche Umverteilung der sich ergebenden Belastungen erforderlich werden.

Die vorliegende Regelung der lit. b enthält die Ermächtigung zum Abschluß einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung auf der Ebene der zuständigen Behörden.

Zu den Art. 7 und 8:

Für das Verständnis dieser beiden Regelungen ist einleitend darauf hinzuweisen, daß das norwegische System der Pensionsversicherung zweigeteilt ist. Zum einen besteht ein alle Einwohner erfassendes Volkspensionssystem (unabhängig davon, ob diese erwerbstätig sind oder nicht) und zum anderen ein Zusatzpensionssystem für die Erwerbstätigen. Hinsichtlich des Leistungsanspruches wird im Volkspensionssystem zwischen Personen mit Wohnort in Norwegen und Personen mit Wohnort außerhalb Norwegens unterschieden. Die zuletzt genannte Gruppe ist nur nach einer entsprechend langen Wohndauer in Norwegen leistungsberechtigt, sofern nicht auch Anspruch auf eine Zusatzpension besteht. So sind bei Wohnort in Norwegen grundsätzlich drei Wohnjahre (Ausnahme: bei Invaliditäts- oder Hinterbliebenenpensionen reicht ein Wohnjahr unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles), bei Wohnort außerhalb Norwegens aber 20 Wohnjahre erforderlich. Die Wohnjahre müssen innerhalb bestimmter Altersgrenzen (zwischen der Vollendung des 16. und 66. Lebensjahres) liegen.

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden nur jene Personen erfaßt, die auch im Zusatzpensionssystem versichert waren. Eine generelle Anwendung der Regelungen dieser Verordnung auf sämtliche Personen, die in Norwegen versichert sind oder waren (insbesondere Personen, die in Norwegen nur wohnen, ohne jemals erwerbstätig gewesen zu sein) ist aus norwegischer Sicht nicht möglich.

Im Art. 7 wurde über Wunsch der norwegischen Seite daher vorgesehen, daß die Regelungen der Verordnung betreffend Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod [Titel III Kapitel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71] für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen (siehe diesbezüglich auch die Erläuterungen zu Art. 3 des vorliegenden Abkommens) nur eingeschränkt Anwendung finden. Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist danach, daß die betreffende Person die nach den norwegischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt (lit. a) oder entweder mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen hat (lit. b – im Hinblick darauf, daß EWR-Staatsangehörige mit einem Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen bereits von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßt sind, betrifft diese Bedingung nur die Staatsangehörigen eines Nicht-EWR-Staates) oder als österreichischer oder norwegischer Staatsangehöriger mindestens drei Jahre Wohnsitz in Norwegen hatte (lit. c).

Ist eine der vorgesehenen Voraussetzungen gegeben, so haben beide Staaten die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (also insbesondere die Zusammenrechnung der Versicherungs- und Wohnzeiten nach Art. 45 sowie die Leistungsfeststellung nach Art. 46) anzuwenden. Vor einer Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch den zuständigen österreichischen Träger ist daher die Klärung der im Art. 7 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Vorfragen durch den zuständigen norwegischen Träger erforderlich.

Im Art. 8 wird ergänzend für die norwegische Seite vorgesehen, daß für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen norwegische Volkspensionen nur dann bei Wohnort in einem EWR-Staat außerhalb Norwegens (somit insbesondere bei Wohnort in Österreich) zu gewähren sind, wenn die betreffende Person mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen hat [lit. a – auch hier gilt, daß EWR-Staatsangehörige mit einem Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen bereits von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßt sind, sodaß diese Bedingung nur die Staatsangehörigen eines Nicht-EWR-Staates betrifft) oder als österreichischer oder norwegischer Staatsangehöriger mindestens drei Jahre Wohnsitz in Norwegen hatte (lit. b)].

Zu Art. 9:

Wiewohl die Regelungen betreffend Leistungen bei Arbeitslosigkeit [Titel III Kapitel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71] von der entsprechenden Anwendbarkeit auf die von der Verordnung nicht erfaßten Personen generell ausgeschlossen ist (Art. 5 Abs. 3 des vorliegenden Abkommens) soll die Regelung betreffend die Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten [Art. 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71] auf diese Personen Anwendung finden.


Zu Art. 10:


Titel III Kapitel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält lediglich einen Koordinierungs­mechanismus für Leistungen an Personen, die in einem EWR-Staat wohnen. Auch für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßten Personen (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zu Art. 3 des vorliegenden Abkommens), die in einem Nicht-EWR-Staat wohnen, ist daher die Gewährung von Kinderzuschüssen zu Alters- und Invaliditätspensionen, von Familienbeihilfen an Pensions- und Rentenbeziehern, von Waisenpensionen und von Familienbeihilfen an Waisen in der Verordnung nicht geregelt. Darüber hinaus läßt der Koordinierungsmechanismus des Titels III Kapitel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (zuständig ist grundsätzlich nur der Wohnortstaat, der für die Leistungs­berechnungen auch sämtliche in anderen EWR-Staaten zurückgelegte Versicherungszeiten zu übernehmen hat) auch eine entsprechende Anwendung dieses Kapitels auf die von der Verordnung (EWR) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen, die in einem EWR-Staat wohnen, nicht zu. Bei einer „entsprechenden Anwendung“ dieses Kapitels auf einen Staatsangehörigen eines Nicht-EWR-Staates, der zB Versicherungszeiten in Österreich, Norwegen und Frankreich zurückgelegt hat und der nun in Frankreich wohnt, wären sowohl Österreich als auch Norwegen von einer Leistungsverpflichtung befreit. Für Frankreich hingegen bestünde keine Verpflichtung, in seiner Leistung auch die österreichischen und norwegischen Versicherungszeiten zu honorieren.

Entsprechend den bisher von Österreich in den Abkommen über soziale Sicherheit verfolgten Grundsätzen wird daher im Verhältnis zu Norwegen für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht geregelten Fälle vorgesehen, daß Kinderzuschüsse und Waisenpensionen in entsprechender Anwendung des Kapitels betreffend die Pensionsversicherung [Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71] festzustellen sind. Danach sind die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der nach den österreichischen bzw. norwegischen Rechts­vorschriften vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen (zB Wartezeit nach § 236 ASVG) zusammenzurechnen [Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]. In der Folge ist der nach der „pro-rata-temporis-Berechnungsmethode“ gebührende Betrag sowie bei Erfüllung der Anspruchs­voraussetzungen auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten auch der nur nach nationalem Recht gebührende Betrag zu errechnen [Art. 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]. Als Leistung gebührt der jeweils höhere dieser beiden Beträge.

Regelungen betreffend die Familienbeihilfen sind im Hinblick auf die bisherige Rechtslage (Art. 29 des geltenden Abkommens), nach der für die in Betracht kommenden Personengruppen ebenfalls keine Regelungen bestehen, für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Fälle, nicht vorgesehen.

Zu Art. 11:

Dieser Artikel enthält die in zwischenstaatlichen Abkommen übliche Streitbeilegungsregelung.

Zu Art. 12:

Die in diesem Artikel zitierten Regelungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sind Übergangsregelungen, die insbesondere festlegen, welche Auswirkungen das EG-Recht auf vor seinem Inkrafttreten für den jeweils in Betracht kommenden Staat zurückgelegte Versicherungszeiten bzw. eingetretene Versicherungsfälle hat.

Durch die vorliegende Regelung treten die Rechtswirkungen der genannten Übergangsbestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein, sodaß insbesondere die im Art. 94 Abs. 6 und Art. 95 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehene Zweijahresfrist für die Antragstellung betreffend die rückwirkende (Neu)Feststellung von Leistungen erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält die üblichen Schlußbestimmungen insbesondere betreffend das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens.

Zu Art. 14:

Durch diese Regelung werden das geltende Abkommen vom 27. August 1985, BGBl. Nr. 218/1986, sowie die geltende Vereinbarung vom 27. August 1985 zur Durchführung des Abkommens, BGBl. Nr. 219/1986, formell außer Kraft gesetzt.