653 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (125 der Beilagen): Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen samt Anlage und Erklärungen
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen enthält neue völkerrechtliche Verpflichtungen, um die weltweite Zusammenarbeit gegen die unerlaubte Erzeugung und Herstellung, den Schmuggel, den unerlaubten Handel sowie gegen jede andere unerlaubte Verteilung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen wesentlich zu verbessern. In den bestehenden Suchtgiftübereinkommen – der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe – fehlen bestimmte völkerrechtliche Regelungen, um gegen die organisierten Formen des heutigen illegalen grenzüberschreitenden Drogenhandels vor allem international wirksam vorgehen zu können. Deshalb soll dieses Übereinkommen die Maßnahmen der internationalen Suchtstoffkontrolle, die in der Konvention von 1961 sowie im Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vorgesehen sind, in diesem Bereich verstärken und ergänzen.
Dieses dritte Suchtgiftübereinkommen der Vereinten Nationen gilt für alle in den Anhängen der vorgenannten älteren Übereinkommen aufgelisteten Suchtgifte und psychotropen Stoffe. Seine wichtigsten Ziele sind:
– Umfassende Strafverfolgung des illegalen Drogenhandels in allen Erscheinungsformen sowie der damit zusammenhängenden kriminellen Tätigkeiten;
– Pönalisierung der Geldwäscherei sowie Abschöpfung der hohen Gewinne und Reichtümer aus Suchtgiftdelikten, die die Stabilität der Staaten sowie ihrer Wirtschaft und Gesellschaft bedrohen;
– Erweiterung des rechtlichen Instrumentariums für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich der Auslieferung;
– Verhinderung der Abzweigung von Chemikalien für die illegale Herstellung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen.
Das Übereinkommen gilt derzeit für über 120 Staaten, darunter alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Österreich (ebenso wie für die Europäische Gemeinschaft) sowie für alle Nachbarstaaten Österreichs ausgenommen die Schweiz und Liechtenstein. Österreich hat das Übereinkommen am 25. September 1989 unterzeichnet. Für die Einleitung des Ratifikationsverfahrens war die inzwischen erfolgte Fertigstellung des Entwurfs für ein neues Suchtmittelgesetz maßgebend.
Es ist vorgesehen, daß Österreich anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens insgesamt drei Erklärungen abgibt, welche die künftige Vertragsanwendung hinsichtlich der im Übereinkommen enthaltenen Verweisungen auf innerstaatliches Recht, hinsichtlich der Erfüllung der im Übereinkommen enthaltenen Verpflichtung zur strafrechtlichen Verfolgung im Wege von Verwaltungsverfahren in Fällen geringerer Schwere und hinsichtlich der Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe betreffen.
Das Übereinkommen ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Im innerstaatlichen Bereich ist das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendung nicht in allen Bereichen zugänglich und daher durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen (Art. 50 Abs. 2 B-VG), soweit nicht bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage die Anwendung von geltendem Bundesrecht hierfür ausreicht.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Gesundheitsausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. April 1997 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Abschluß des gegenständlichen Staatsvertrages zu genehmigen.
Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Johann Schuster gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen samt Anlage und Erklärungen (125 der Beilagen) wird genehmigt;
2. dieser Staatsvertrag ist durch die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zu erfüllen;
3. gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieser Staatsvertrag dadurch kundgemacht, daß dessen arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.
Wien, 1997 04 02
Johann Schuster Dr. Alois Pumberger
Berichterstatter Obmann