657 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (503 der Beilagen): Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG)


Der vorliegende Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland ist im wesentlichen von der Absicht getragen, auch für die Teilnahme an Maßnahmen der Friedenssicherung der OSZE sowie für die Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen‑ und Sicherheitspolitik sowie zur Teilnahme an der NATO‑„Partnerschaft für den Frieden“ die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dem Gedanken der internationalen Solidarität soll überdies dadurch Rechnung getragen werden, daß dem Ersuchen eines Staates um Hilfeleistung entsprochen werden kann. Daneben erscheint es zweckmäßig, im Ausland Übungen und Ausbildungsvorhaben durchzuführen, um eine wirksame Vorbereitung auf Einsatzfälle in den Bereichen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und Katastrophenhilfe, der Such‑ und Rettungsdienste sowie der militärischen Landesverteidigung zu ermöglichen.

Schließlich soll es dem entsendenden Organ ermöglicht werden, nicht nur geschlossene Kontingente von Angehörigen des Bundesheeres, von Angehörigen der Wachkörper des Bundes und von Personen, die sich zur Dienstleistung für den betreffenden Einsatz verpflichtet haben, sondern auch einzelne Personen in das Ausland zu entsenden. Hier ist etwa an solche zivilen Experten gedacht, die im Zuge von Katastrophenfällen eingesetzt werden können.

Für Fälle besonderer Dringlichkeit zur Durchführung von Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe wurde nunmehr ein Verfahren vorgesehen, das eine wirksame und unverzügliche Hilfeleistung sicherstellen soll. Eine erleichterte Entsendungsmodalität sollte auch im Falle einer zeitlich begrenzten Entsendung, der der Hauptausschuß des Nationalrates zugestimmt hat, zum Tragen kommen (siehe unten zu § 2 im Besonderen Teil der Erläuterungen).

Um den gegenständlichen Regelungsbedarf zu decken, bedarf es aus zweierlei Gründen einer verfassungsgesetzlichen Regelung:

Erstens sind „weitere Aufgaben“ des Bundesheeres nach Art. 79 Abs. 3 B‑VG durch Bundesverfassungsgesetz zu regeln. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung wurde darauf hingewiesen, daß als eine solche Regelung das Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, zu verstehen sei (siehe 1461 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP, S 6). Ausgehend davon wird der mögliche Aufgabenkreis des Bundesheeres durch die angesprochenen Regelungsvorhaben erweitert.

Zweitens kann bei formaler Betrachtung eine Änderung des formellen Verfassungsrechts nur im Wege eines Bundesverfassungsgesetzes vorgenommen werden.

Da durch die vorgeschlagenen Regelungen nahezu alle Bestimmungen des geltenden Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen betroffen wären, erscheint es aus legistischer Sicht zweckmäßig, die gegenständliche Materie nicht bloß durch eine Novelle zum geltenden Bundesverfassungsgesetz zu regeln, sondern der Übersichtlichkeit halber ein einheitliches Bundesverfassungsgesetz formell neu zu erlassen. In den vorliegenden Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes werden im wesentlichen auch jene Regelungen aufgenommen, wie sie das geltende Bundesverfassungsgesetz im Hinblick auf die Bestellung des Vorgesetzten einer Einheit, die Ausübung des Weisungsrechts, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin, die organisatorische Unterordnung von entsendeten Personen sowie die Berichts‑ und Auskunftspflichten vorsieht.

Geringfügige Anpassungen sind unter anderem im Hinblick auf die Entsendung von einzelnen Personen erforderlich.

Da das im Entwurf vorliegende Bundesverfassungsgesetz lediglich eine Ermächtigung und keine Verpflichtung zur Entsendung von Einheiten bzw. einzelnen Personen vorsehen würde, können die finanziellen Auswirkungen nicht genau abgeschätzt werden. Erfahrungsgemäß wird jedoch primär mit Personalkosten zu rechnen sein. Insbesondere werden die dadurch entstehenden Kosten anläßlich der konkreten Entsendung dargestellt werden. Bei Entsendungen durch die Bundesregierung wären Aussagen über die budgetäre Bedeckung im Ministerratsvortrag zu treffen.

Der Verfassungsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage erstmals in seiner Sitzung am 4. Dezember 1996 in Verhandlung genommen.

Nach Berichterstattung durch den Abgeordneten Karl Donabauer wurde die Einsetzung eines Unterausschusses zur Vorbehandlung der Vorlage beschlossen.

Diesem Unterausschuß gehörten seitens der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion die Abgeordneten Anton Gaal, Dr. Alfred Gusenbauer, Dr. Peter Kostelka, Dr. Wolfgang Riedler, Dr. Elisabeth Hlavac und Peter Schieder, seitens des Parlamentsklubs der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Karl Donabauer, Dr. Andreas Khol, Dr. Karl Maitz, Dr. Alois Mock und Dr. Michael Spindelegger, seitens des Klubs der Freiheitlichen Partei Österreichs die Abgeordneten MMag. Dr. Willi Brauneder, Dr. Martin Graf, Herbert Scheibner und Mag. Johann Ewald Stadler, seitens des Parlamentsklubs Liberales Forum der Abgeordnete Hans Helmut Moser und seitens des Grünen Klubs die Abgeordnete Mag. Doris Kammerlander an.

An die Stelle des Abgeordneten Dr. Wolfgang Riedler trat als Mitglied des Unterausschusses der Abgeordnete Dr. Josef Cap.

Zum Obmann des Unterausschusses wurde der Abgeordnete Dr. Peter Kostelka, zum Obmannstellvertreter der Abgeordnete Dr. Andreas Khol und zum Schriftführer der Abgeordnete Dr. Martin Graf gewählt.

Der Unterausschuß hielt am 15. Jänner 1997 und am 28. Februar 1997 je eine Arbeitssitzung ab, in der er die Vorlage unter Beiziehung von Sachverständigen beriet. In der Sitzung des Verfassungsausschusses am 10. April 1997 berichtete der Obmann des Unterausschusses, Abgeordneter Dr. Peter Kostelka, über das Ergebnis der Unterausschußberatungen.

An der sich daran anschließenden Debatte im Ausschuß beteiligten sich die Abgeordneten Karl Donabauer, Dr. Michael Spindelegger, Hans Helmut Moser, Mag. Doris Kammerlander, Herbert Scheibner, Peter Schieder, Mag. Johann Ewald Stadler, Wolfgang Jung, MMag. Dr. Willi Brauneder, Dr. Andreas Khol und Dr. Peter Kostelka sowie Staatssekretär Dr. Peter Wittmann.

Von den Abgeordneten Peter Schieder und Dr. Michael Spindelegger wurde ein Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Dieser Abänderungsantrag stellt nur eine legistische Neufassung von § 1 dar, in dessen Zusammenhang sich auch eine übersichtlichere Gestaltung der §§ 2 und 4 des gegenständlichen Gesetzes ergibt.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Darüberhinaus stellte der Verfassungsausschuß fest:

1. zur gesamten Regierungsvorlage:

Dieses Bundes-Verfassungsgesetz stellt eine inhaltliche Weiterentwicklung des Verfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen dar. Es begründet keine zusätzlichen Beistandspflichten Österreichs.

2. zum Begriff der Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe in § 1 Z 2:

Humanitäre und Rettungsmaßnahmen werden auch etwa in der Petersburger Erklärung von Maßnahmen der Friedenserhaltung und Maßnahmen der Krisenbewältigung und der Herbeiführung des Friedens begrifflich getrennt. Der Unterschied besteht also neben dem offensichtlich unterschiedlichen Wortsinn zunächst in der Zielsetzung, die bei humanitären Einsätzen eine grundsätzlich andere ist als bei Maßnahmen der Friedenssicherung. Während erstere auf die unmittelbare Linderung der Notlage von Katastrophen und anderen schweren menschlichen Notlagen betroffener Personen oder die Errettung aus einer solchen Notlage gerichtet sind, sind zweitere darauf gerichtet, zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Friedens und der internationalen Sicherheit im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen beizutragen. Ein Waffengebrauch ist bei humanitären Einsätzen – soweit überhaupt erforderlich – grundsätzlich von den nicht in allen Einzelheiten vorhersehbaren Einsatzbedingungen abhängig, wobei in aller Regel davon ausgegangen werden kann, daß er lediglich zur Selbstverteidigung und zum unmittelbaren Schutz der in eine humanitäre Notlage geratenen Personen notwendig ist.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 04 10

                                 Karl Donabauer                                                              Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE‑BVG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden

           1. zur solidarischen Teilnahme an

                a) Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder

               b) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder

                c) Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder

               d) Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. a bis c genannten Zwecken sowie

           2. zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG).

Dabei ist auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, die Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen sowie der Schlußakte von Helsinki und auf  die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union Bedacht zu nehmen.

§ 2. (1) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. a und b ist die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates berufen.

(2) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. c ist der zuständige Bundesminister berufen; der Bundesregierung ist über die Entsendung von Einheiten unverzüglich zu berichten.

(3) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. d ist der zuständige Bundesminister im Rahmen eines von der Bundesregierung beschlossenen Übungs- und Ausbildungsplanes berufen. Der zuständige Bundes­minister hat der Bundesregierung spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres den Entwurf eines Übungs- und Ausbildungsplans jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Dem Hauptausschuß des Nationalrates ist über den von der Bundesregierung beschlossenen Übungs- und Ausbildungsplan unverzüglich zu berichten. Ferner ist ihm über die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Grund des Übungs- und Ausbildungsplans durchgeführten Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu berichten.

(4) Zu Entsendungen nach § 1 Z 2 ist der zuständige Bundesminister berufen. Die Entsendung zu diesen Zwecken von Personen, die den ordentlichen Präsenzdienst leisten, obliegt der Bundesregierung; dem Hauptausschuß des Nationalrates ist darüber unverzüglich zu berichten.

(5) Erfordert die besondere Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung gemäß § 1 Z 1 lit. b, so kommen die nach diesem Bundes-Verfassungsgesetz der Bundesregierung zustehenden Befugnisse dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten sowie jedem in seinem Zuständigkeitsbereich berührten Bundesminister zu, die einvernehmlich beschließen können, an der Maßnahme gemäß § 1 Z 1 lit. b teilzunehmen. Hierüber haben sie der Bundesregierung und dem Hauptausschuß des Nationalrates unverzüglich zu berichten. Der Hauptausschuß des Nationalrates kann innerhalb von zwei Wochen nach der Berichterstattung gegen die Entsendung Einspruch erheben; in diesem Fall ist die Entsendung zu beenden.

(6) Im Fall einer zeitlich begrenzten Entsendung, in dem das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herzustellen ist, kann dieser beschließen, daß die Bundesregierung diese nach Ablauf der Frist ohne neuerliche Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß fortsetzen kann. Über eine solche Fortsetzung der Entsendung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß unverzüglich zu berichten. Dieser kann innerhalb von zwei Wochen nach der Berichterstattung gegen die Fortsetzung der Entsendung Einspruch erheben; in diesem Fall ist die Entsendung zu beenden.

§ 3. Die Bundesregierung kann in den Fällen ihrer Zuständigkeit zur Entsendung unter Bedachtnahme auf den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Bundesministerien und auf den Zweck der Entsendung bestimmen, welchem Bundesminister oder welchen Bundesministern die Durchführung der Entsendung obliegt; sie kann auch bestimmen, inwiefern ein Bundesminister dabei im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister oder mit anderen Bundesministern vorzugehen hat. Im übrigen bleibt der gesetzmäßige Wirkungsbereich der Bundesministerien unberührt.

§ 4. (1) Für Zwecke nach § 1 können entsendet werden

           1. Angehörige des Bundesheeres,

           2. Angehörige der Wachkörper des Bundes und

           3. andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme verpflichtet haben.

(2) Nach § 1 Z 1 lit. a bis d dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Für Entsendungen nach § 1 von Personen, die den ordentlichen Präsenzdienst leisten, ist jedenfalls deren persönliche freiwillige Meldung in schriftlicher Form erforderlich.

(3) Entsendete Personen werden unter der Leitung (Art. 20 B-VG) des zuständigen Bundesministers tätig. Die Bundesregierung kann bestimmen, ob und wieweit die entsendeten Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland nach § 1 Z 1 lit. a bis d die Weisungen der Organe einer internationalen Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.

(4) Die nach österreichischen Rechtsvorschriften bestehende organisatorische Unterordnung von entsendeten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten im Inland ruht auf die Dauer ihrer Tätigkeit im Ausland gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d.

(5) Anläßlich einer Entsendung können die entsendeten Personen zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefaßt werden. Für jede in das Ausland entsendete Einheit ist vom zuständigen Bundesminister ein Vorgesetzter zu bestellen.

(6) Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Einheit hat ausschließlich der Vorgesetzte Sorge zu tragen; er hat gegenüber Mitgliedern der Einheit die dienstrechtliche Stellung eines Vorstandes der Dienstbehörde. Er ist auch hiebei an die Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden.

(7) Widersprechen einander die unmittelbar erteilten Weisungen des in Betracht kommenden internationalen oder ausländischen Organs und die Weisungen eines zuständigen österreichischen Organs, so haben die entsendeten Personen die letzteren zu befolgen. Sie haben jedoch das zuständige österreichische Organ unverzüglich von einer widersprechenden Weisung des internationalen oder ausländischen Organs in Kenntnis zu setzen. Das zuständige österreichische Organ hat unverzüglich an das Organ, das die widersprechende Weisung erteilt hat, zum Zweck der Beseitigung des Widerspruchs heranzutreten.

§ 5. Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung mit der in Betracht kommenden internationalen Organisation oder dem Empfangsstaat im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.

§ 6. Nach Beendigung der Entsendung einer Einheit hat der Vorgesetzte dem zuständigen Bundesminister einen zusammenfassenden Bericht über die Entsendung vorzulegen. Dieser Bericht ist vom zuständigen Bundesminister der Bundesregierung zuzuleiten. Während der Entsendung hat der Vorgesetzte auf Verlangen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers jederzeit die gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen.

§ 7. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Kriegsmaterial sind nicht auf das den entsendeten Personen zugeteilte Kriegsmaterial anzuwenden.

§ 8. Durch Bundesgesetz ist die besoldungs‑, sozial‑ und abgabenrechtliche Stellung der im § 4 Abs. 1 Z 3 genannten, in das Ausland entsendeten Personen, soweit sie nicht dem Dienststand angehören, zu regeln.

§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes tritt das Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, außer Kraft.


(2) In Bundesgesetzen wird die Verweisung auf das Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen durch die Verweisung auf dieses Bundesverfassungsgesetz ersetzt.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.