669 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 15. 5. 1997

Regierungsvorlage


ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISA­TION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG


In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 (im folgenden das „UNIDO-Amtssitzabkommen von 1967“ genannt), des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen vom 28. September 1979, und des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981, sowie anderer, diese Abkommen ergänzender Abkommen;

In der Erwägung, daß die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung mit Inkrafttreten ihrer Verfassung am 21. Juni 1985 eine unabhängige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit geworden ist;

Ferner in Anbetracht der verschiedenen Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und damit verbundener Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen;

In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien (im folgenden das „VIC“ genannt) angeboten hat und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung dieses Angebot angenommen hat;

Sind die Republik Österreich und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung somit wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

In diesem Abkommen

           a) bezeichnet der Begriff „UNIDO“ die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung;

          b) bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;

           c) bezeichnet der Begriff „Generaldirektor“ den Generaldirektor der UNIDO in Wien oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, im Namen des Generaldirektors zu handeln;

          d) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

           e) umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik Österreich“:

                 i) die Verfassungen des Bundes und der Länder; und

                ii) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;

           f) bezeichnet der Begriff „Amtssitz“:

                 i) den von der UNIDO in Wien gemäß Abschnitt 2 bezogenen Bereich; und

                ii) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird;

          g) bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ einen Staat, der Mitglied der UNIDO ist;

          h) bezeichnet der Begriff „Angestellter der UNIDO“ den Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der UNIDO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

            i) bezeichnet der Begriff „Allgemeines Übereinkommen“ das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen;

            j) bezeichnet der Begriff „Pensionsfonds“ den United Nations Joint Staff Pension Fund.

Artikel II

Der Amtssitz der UNIDO

Abschnitt 2

a) Die Regierung stellt der UNIDO für den Gebrauch und die Inbesitznahme in Verbindung mit den Vereinten Nationen bis 31. August 2078 das Gebiet und die Liegenschaften zur Verfügung, die in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan als Amtssitz der UNIDO aufscheinen und die UNIDO nimmt dies an. Innerhalb des bezeichneten Gebietes und der bezeichneten Liegenschaften werden die UNIDO und die Vereinten Nationen untereinander für die zeitweilige oder dauernde Zuweisung von Raum sorgen.

b) Der Amtssitz der UNIDO in Wien befindet sich innerhalb des in Unterabschnitt a) bezeichneten Bereiches und kann von dort nur über Beschluß der UNIDO verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung der UNIDO an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des Amtssitzes der UNIDO gelten, sofern kein ausdrücklicher diesbezüglicher Beschluß der UNIDO vorliegt.

c) Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von der UNIDO einberufene Tagungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der UNIDO einbezogen werden. Auf all diese Tagungen wird das vorliegende Abkommen sinngemäß angewendet.

d) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß der UNIDO nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches oder eines Teiles davon entzogen wird.

Abschnitt 3

a) Die UNIDO hat das Recht, den Amtssitzbereich entsprechend den in ihrer Verfassung festgelegten Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen. Insbesondere kann die UNIDO in ihrem Amtssitzbereich Tagungen, einschließlich internationaler Konferenzen, Seminare, Arbeitstreffen und Tagungen aller Organe der UNIDO einschließlich nachgeordneter Organe abhalten.

b) Unbeschadet der oben genannten Rechte der UNIDO bleibt die Regierung Eigentümerin des den Amtssitz darstellenden Bereiches.

c) Die UNIDO kann nach entsprechenden Konsultationen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Raum für Zwecke, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der UNIDO stehen, zur Verfügung stellen.

d) Die UNIDO kann im Einvernehmen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich jeder physischen oder juristischen Person, die der UNIDO oder ihren Angestellten Dienste leistet, Räumlichkeiten vermieten. Die Miete, die von der UNIDO von solchen Personen eingehoben wird, hält sich – nach Konsultationen mit der Regierung – an die geschäftsüblichen Sätze für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen, mit Ausnahme der Zahlungen von Wartungs- und Betriebskosten, die von der UNIDO einbehalten werden.

Abschnitt 4

Die UNIDO zahlt der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der Benützung fällig wird.

Abschnitt 5

a) Änderungen in bezug auf irgendeines der Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches sind und die entweder eine Veränderung der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von der UNIDO auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach Zustimmung der Regierung vorgenommen werden.

b) Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches sind, kann die UNIDO auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.

Abschnitt 6

Die UNIDO ist auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteile des Amtssitzbereiches bilden, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und duch unzulängliche Wartung notwendig werden können.

2

Abschnitt 7

Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durch, die durch höhere Gewalt oder durch im Zuge ihres Baus eingesetzte fehlerhafte Materialien, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden.

Abschnitt 8

Die Art und Weise der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteile des Amtssitzbereiches bilden, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen den Vertragsparteien und anderen Internationalen Organisationen im VIC.

Abschnitt 9

Hat die UNIDO einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für von der Benützung ihres Amtssitzbereiches ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische Personen, die nicht Angestellte der UNIDO sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die Haftung der UNIDO für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherungsträger vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.

Abschnitt 10

Die UNIDO kann das Fernmeldenetz der Vereinten Nationen im Einklang mit Übereinkommen nützen, die mit den Vereinten Nationen getroffen wurden. Die Regierung gewährt der UNIDO über deren Ersuchen für amtliche Zwecke kostenlos geeignete Funk-, Fernmeldenetz- und andere Einrichtungen entsprechend den mit der Internationalen Fernmelde-Union zu treffenden technischen Abmachungen.

Abschnitt 11

Die UNIDO kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Vermögen entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.

Abschnitt 12

Die in den Abschnitten 10 und 11 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der UNIDO, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Liegenschaften durch die UNIDO für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in ihren Amtssitzbereich Vorsorge treffen.

Abschnitt 13

Die Regierung stellt der UNIDO im Austria Center Vienna oder in entsprechenden Einrichtungen kostenlos jene Konferenzeinrichtungen zur Verfügung, die für von der UNIDO organisierte Tagungen, welche nicht in den Konferenzeinrichtungen des VIC untergebracht werden können, erforderlich sind.

Abschnitt 14

Sollte die UNIDO ihren Amtssitz aufgeben, so übergibt sie den von diesem Amtssitz eingenommenen Bereich, in so gutem Zustand wie es die natürliche Abnützung erlaubt, an die Regierung, wobei jedoch die UNIDO nicht verhalten ist, den Bereich in der Form und Beschaffenheit wiederherzustellen, wie er vor einem Umbau oder einer Veränderung, die von der Regierung oder der UNIDO in Übereinstimmung mit diesem Abkommen allenfalls vorgenommen wurden, bestand.

Artikel III

Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches

Abschnitt 15

a) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der UNIDO, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der UNIDO unterworfen ist.

b) Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 16 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der UNIDO die Gesetze der Republik Österreich.

c) Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches der UNIDO gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Abschnitt 16

a) Die UNIDO ist befugt, für ihren Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der UNIDO im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und der UNIDO darüber, ob eine Vorschrift der UNIDO nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen wurde oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der UNIDO unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 46 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der UNIDO in Geltung, und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, in dem die UNIDO seine Unvereinbarkeit mit ihrer Vorschrift behauptet.

b) Die UNIDO wird die Regierung soweit angemessen von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Unterabschnitt a) erlassenen Vorschriften unterrichten.

c) Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Abschnitt 17

a) Der Amtssitzbereich der UNIDO ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich der UNIDO betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen innerhalb des Amtssitzbereiches nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

b) Die UNIDO wird unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder des Artikels X dieses Abkommens verhindern, daß ihr Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

Artikel IV

Schutz des Amtssitzbereiches der UNIDO

Abschnitt 18

a) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich der UNIDO nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches der UNIDO Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches der UNIDO den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

b) Die zuständigen österreichischen Behörden und die UNIDO arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches eng zusammen.

c) Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.

d) Die UNIDO konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.

Abschnitt 19

Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches der UNIDO nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich der UNIDO dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird.

Die UNIDO wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzbereiches der UNIDO nicht durch irgendeinen Gebrauch des Landes oder der Gebäude im Amtssitzbereich der UNIDO beeinträchtigt werden.

Artikel V

Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich

Abschnitt 20

a) Die zuständigen österreichischen Behörden werden in dem vom Generaldirektor erbetenen Ausmaß ihre Befugnisse dahin gehend geltend machen, daß für den Amtssitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen einschließlich Elektrizität, Wasser, Kanalisierung, Gas, Post, Telefon, Fernschreibverbindungen, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr, Feuerschutz und Schneeräumung auf öffentlichen Fahrbahnen, ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, zu angemessenen Bedingungen beigestellt werden.

b) Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen werden die zuständigen österreichischen Behörden dem Bedarf der UNIDO gleiche Bedeutung zumessen, wie dem der wichtigsten Regierungsämter und entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß die Arbeit der UNIDO keine Beeinträchtigung erfährt.

c) Der Generaldirektor wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich der UNIDO zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der UNIDO nicht über Gebühr gestört wird.

d) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die UNIDO zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Artikel VI

Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen und Transportmittel

Abschnitt 21

a) Die amtlichen Mitteilungen, die an die UNIDO oder einen ihrer Angestellten in ihrem Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der UNIDO abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich – ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll – auf Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme, computergestützte Kommunikation, sowie Ton- und Videoaufnahmen.

b) Die UNIDO ist befugt, Codes zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Abschnitt 22

a) Die Regierung anerkennt das Recht der UNIDO, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.

b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die UNIDO auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.

Abschnitt 23

Die UNIDO ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen zu benützen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.

Artikel VII

Steuerfreiheit

Abschnitt 24

a) Die UNIDO, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der UNIDO in Bestand genommenen Eigentums.

b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der UNIDO Befreiungen von der Einhebung indirekter Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der UNIDO gekauft bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung der UNIDO für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der UNIDO einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die UNIDO in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird die UNIDO jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die UNIDO keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

c) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die UNIDO beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit. Dieser Grundsatz wird auch auf die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen angewandt, die von der UNIDO für den unmittelbaren Export oder für den Gebrauch im Ausland angeschafft werden.

d) Gegenstände, die von der UNIDO für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

e) Die UNIDO ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstkraftwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.

f) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der UNIDO betriebenen Kraftwagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.

g) Die gemäß Unterabschnitt d) und e) eingeführten oder gemäß Unterabschnitt f) von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der UNIDO in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.

h) Über die in Unterabschnitt g) erwähnten Gegenstände darf abgabenfrei nur zugunsten Internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, oder wohltätiger Organisationen verfügt werden.

i) Die UNIDO ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

3

Artikel VIII

Finanzielle Erleichterungen

Abschnitt 25

a) Die UNIDO kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, unbehindert:

                 i) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;

                ii) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;

               iii) Kapitalien, Wertpapiere und Gold auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;

              iv) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren; und

               v) sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf eine andere ihr wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Beschaffung von Kapitalien in der Republik Österreich die UNIDO die Zustimmung der Regierung einzuholen hat.

b) Die Regierung wird der UNIDO behilflich sein, bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.

c) Die UNIDO wird bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen der UNIDO Folge gegeben werden kann.

Artikel IX

Sozialversicherung und Pensionsfonds

Abschnitt 26

Der Pensionsfonds genießt in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien, wie für die UNIDO selbst. Aus dem Pensionsfonds bezogene Ruhegenüsse sind von der Besteuerung befreit.

Abschnitt 27

Die UNIDO ist und ihre Angestellten sind mit Ausnahme von Regelungen, die in einem Zusatzabkommen getroffen werden, von der Anwendbarkeit aller Gesetze betreffend Sozialversicherung befreit.

Abschnitt 28

Die Republik Österreich und die UNIDO treffen durch ein Zusatzabkommen die erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der UNIDO, der an Sozialversicherungseinrichtungen der UNIDO nicht teilhat, zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die UNIDO kann im Einklang mit den Bestimmungen eines solchen Zusatzabkommens Vorsorge dafür treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die nicht am Pensionsfonds teilnehmen oder denen die UNIDO keinen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Artikel X

Durchreise und Aufenthalt

Abschnitt 29

a) Hinsichtlich der nachstehend angeführten Personen wird die Regierung alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einreise nach und den Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich zu erleichtern und wird ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitz der UNIDO nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

                 i) Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und anderen Vertretern von Mitgliedstaaten, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und anderen Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;

                ii) Mitgliedern von Ständigen Beobachtermissionen von Nichtmitgliedstaaten, von Ständigen Beobachtermissionen zwischenstaatlicher Organisationen und Mitgliedern anderer Beobachtermissionen, denen ein solcher Status im Einklang mit der Verfassung der UNIDO eingeräumt wurde, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;

               iii) Angestellten der UNIDO, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;

              iv) Angestellten der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, die der UNIDO zugeteilt sind oder bei der UNIDO in Wien amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, und deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kindern;

               v) Vertretern anderer Organisationen, mit welchen die UNIDO offizielle Beziehungen aufgenommen haben, die amtliche Aufgaben bei der UNIDO wahrzunehmen haben;

              vi) Personen, die keine Angestellten der UNIDO sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der UNIDO ermächtigt wurden, oder in Ausschüssen oder sonstigen Hilfsorganen der UNIDO arbeiten, sowie deren Ehegatten;

             vii) Vertretern von Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen oder anderen Informationsdiensten, die bei der UNIDO nach Rücksprache zwischen der Regierung und der UNIDO beglaubigt wurden;

            viii) Vertretern anderer Organisationen und anderen Personen, die von der UNIDO in amtlicher Eigenschaft in ihren Amtssitzbereich eingeladen werden. Der Generaldirektor hat der Regierung die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben.

b) Dieser Abschnitt findet bei einer allgemeinen Störung der Verkehrseinrichtungen, in welchem Falle gemäß Abschnitt 20 Unterabschnitt b) vorzugehen ist, keine Anwendung und beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der allgemeingültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb von Verkehrsmitteln.

c) Die von den in diesem Abschnitt angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

d) Eine von einer in diesem Abschnitt angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft für die UNIDO gemäß Unterabschnitt a) ausgeübte Tätigkeit stellt keinen Grund dafür dar, sie an der Einreise in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu hindern oder sie zu verhalten, deren Gebiet zu verlassen.

e) Eine in Unterabschnitt a) angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Mißbrauches des Rechtes auf Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist:

                 i) Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich;

                ii) Handelt es sich hiebei um den Vertreter eines Staates, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Staates erteilt werden;

               iii) Handelt es sich um eine andere in Unterabschnitt a) genannte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit dem Generaldirektor erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der Generaldirektor das Recht, bei einem solchen Verfahren für die Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden; und

              iv) Personen, die gemäß Abschnitt 38 Anspruch auf diplomatische Privilegien und Immunitäten haben, dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungen üblichen Verfahren zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden.

f) Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß die Personen, welche die auf Grund dieses Abschnittes eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Unterabschnitt a) angegebenen Kategorien fallen; weiters steht dieser Abschnitt dem nicht entgegen, daß die angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften gefordert wird.

Abschnitt 30

Die zuständigen österreichischen Behörden und der Generaldirektor setzen sich über Antrag eines Teiles hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommenden Personen, die sich in den Amtssitzbereich der UNIDO zu begeben wünschen und die in Abschnitt 29 vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.

Artikel XI

Vertreter bei der UNIDO

Abschnitt 31

Ständige Vertretungen, die bei der UNIDO beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.

Abschnitt 32

a) Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der UNIDO beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.

b) Mitglieder von Ständigen Beobachtermissionen von Nicht-Mitgliedsstaaten und Zwischenstaatlichen Organisationen bei der UNIDO genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.

c) Vorbehaltlich jeglicher zusätzlicher Privilegien und Immunitäten, die die Regierung einseitig einräumen kann, genießen Mitglieder von sonstigen Ständigen Beobachtermissionen, denen dieser Status im Einklang mit der Verfassung der UNIDO eingeräumt wurde, solche Immunitäten wie sie für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der UNIDO erforderlich sind.

Abschnitt 33

Vertreter von Staaten oder Zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der UNIDO oder Tagungen, die von der UNIDO einberufen werden, sowie Vertreter, die bei der UNIDO amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen nach und aus Österreich die in Artikel IV des Allgemeinen Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.

Abschnitt 34

Im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (1961) und im Hinblick auf die Praxis der Republik Österreich wird den im Abschnitt 32 erwähnten Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und Ständigen Beobachtermissionen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Ständigen Vertretungen und Ständigen Beobachtermissionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewährt.

Abschnitt 35

In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und der Praxis der Republik Österreich, dürfen die in den Abschnitten 31 und 32 erwähnten Mitglieder von Ständigen Vertretungen und Ständigen Beobachtermissionen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.

Abschnitt 36

Die UNIDO wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

Artikel XII

Angestellte der UNIDO

Abschnitt 37

Die Angestellten der UNIDO genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

           a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der UNIDO sind;

          b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

           c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Abschnitt 38 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;

          d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der UNIDO für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der UNIDO erhalten;

           e) Befreiung von der Besteuerung von Leistungen, die sich aus der Zugehörigkeit zu österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen ergeben;

           f) Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen oder sofern sich diese Vermögenswerte außerhalb der Republik Österreich befinden;

          g) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen der in der Republik Österreich befindlichen Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus der Tatsache entsteht, daß die Angestellten und Mitglieder ihres Haushalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten;

          h) Befreiung von KFZ-Steuer und motorbezogener Versicherungssteuer;

            i) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige. Dieselben Befreiungen von Einwanderungsbeschränkungen gelten auch für pensionierte Angestellte der UNIDO unter Modalitäten, die von der Regierung festgelegt werden;

            j) Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sofern sie eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, finden auf sie Vorrechte und Befreiungen keine Anwendung in bezug auf diese Beschäftigung;

           k) Befreiung vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, daß sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generaldirektor erstellten und der Regierung übermittelten Liste aufscheinen. Die weitere Maßgabe besteht darin, daß im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generaldirektors einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der UNIDO nötig ist;

            l) die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen; weiters das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der UNIDO ohne Verbote oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;

          m) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnittes 18 Unterabschnitt e) des Allgemeinen Übereinkommens und Unterabschnittes l) dieses Abschnittes, die Befugnis, über die durch dieses Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder durchzuführen;

          n) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;

          o) das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:

                 i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen;

                ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen sowie ein Motorrad;

               iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind. Die UNIDO darf zum Verkauf solcher Artikel an ihre Angestellten oder Mitglieder von Vertretungen ein „Commissary“ einrichten; die diesbezüglich genauen Regelungen sind in den in Abschnitt 59 Unterabschnitt g) erwähnten Abkommen festgelegt.

          p) für sich und ihre Familienangehörigen unter den gleichen Bedingungen, wie sie österreichischen Staatsangehörigen zustehen, das Recht zum Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zum Erwerb eines Grades im Rahmen eines akademischen oder post-graduate-Studiums zu erhalten sowie verwandte Ausbildungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können, die zum Erwerb entsprechender Bildungs- und Berufsbefähigungen führen, welche in Österreich erforderlich sind.

Abschnitt 38

Neben den in Abschnitt 37 angeführten Privilegien und Immunitäten werden:

           a) dem Generaldirektor die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;

          b) einem höheren Angestellten der UNIDO, während er den Generaldirektor in dessen Abwesenheit vom Dienst vertritt, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die dem Generaldirektor eingeräumt werden;

           c) vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 39 werden sonstigen Angestellten, die den Dienstgrad P-5 oder einen höheren Dienstgrad besitzen, sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generaldirektor mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der UNIDO namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt;

          d) in Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und der Praxis der Republik Österreich dürfen Angestellte, die die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der bei der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist;

           e) die Familienmitglieder eines der in diesem Abschnitt genannten Angestellten, die seinem Haushalt angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten.

Abschnitt 39

a) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die Angestellten der UNIDO, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die im Allgemeinen Übereinkommen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, daß unter diese Privilegien und Immunitäten auch fallen:

                 i) die Befreiung von der Besteuerung von Ruhegenüssen, die diesen Personen vom Pensionsfonds ausgezahlt werden;

                ii) der Zutritt zu dem in Übereinstimmung mit Abschnitt 37 Unterabschnitt o) iii) eingerichteten „Commissary“.

b) Die Angestellten der UNIDO und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.

Abschnitt 40

a) Der Generaldirektor wird der Regierung eine Liste der Angestellten der UNIDO übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

b) Die Regierung wird der UNIDO für alle in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

c) Die Regierung hat dafür zu sorgen, daß der Generaldirektor im Falle der Verhaftung oder Anhaltung eines Angestellten der UNIDO durch eine österreichische Behörde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird, und es ihm erlaubt wird, einen Angestellten zu dem Verhafteten oder Angehaltenen zu senden, mit dem Angestellten mündlich oder schriftlich zu verkehren und ihm bzw. ihr die erforderliche rechtliche oder medizinische Hilfe zu leisten.

Abschnitt 41

Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf Angestellte der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation angewendet, die der UNIDO zugeteilt sind.

Artikel XIII

Sachverständige im Auftrag der UNIDO

Abschnitt 42

Sachverständige (soweit es sich nicht um Angestellte der UNIDO handelt, die unter Artikel XII fallen), die Aufträge ausführen, zu denen sie von der UNIDO ermächtigt wurden, die in Ausschüssen oder anderen Hilfsorganen der UNIDO arbeiten oder mit der UNIDO über deren Ersuchen in irgendeiner Weise Beratungen pflegen, genießen in und gegenüber der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit diese für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen erforderlich sind:

           a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

          b) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei dieser Schutz auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr mit Aufträgen für die UNIDO beschäftigt sind, in ihren Ausschüssen arbeiten oder als Berater für dieselbe tätig sind oder sich nicht mehr im Amtssitzbereich der UNIDO aufhalten oder den von der UNIDO einberufenen Tagungen beiwohnen;

           c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke, Dokumente und sonstigen amtlichen Materials;

          d) das Recht, für den Nachrichtenverkehr mit der UNIDO Codes zu benutzen und Schriftstücke, Dokumente und anderes amtliches Material durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;

           e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst und ihre Ehegatten;

           f) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;

          g) die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission eingeräumt werden;

          h) vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 22 Unterabschnitt e) des Allgemeinen Übereinkommens und Unterabschnitt g) dieses Abschnittes die Freiheit, über die durch dieses Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus, Transfers in andere Länder durchzuführen;

            i) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und ihr Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.

Abschnitt 43

a) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Abschnitt 42 genannten Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der UNIDO empfangenen Gehälter und Bezüge während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

b) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die in Abschnitt 42 genannten Personen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die im Allgemeinen Übereinkommen gewährten Privilegien und Immunitäten, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, daß unter diese Privilegien und Immunitäten auch die Befreiung von der Besteuerung der Ruhegenüsse fällt, die diesen Personen vom Pensionsfonds ausgezahlt werden.

Abschnitt 44

a) Die UNIDO wird der Regierung eine Liste der Personen übermitteln, die unter diesen Artikel fallen.

b) Die Regierung wird der UNIDO für alle unter diesen Artikel fallenden Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Artikel XIV

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Abschnitt 45

Die UNIDO trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von:

           a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die UNIDO Partei ist; und

          b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der UNIDO oder ein im Auftrag der UNIDO tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist.

Abschnitt 46

a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der UNIDO über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der UNIDO oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der UNIDO, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generaldirektor und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der UNIDO vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

b) Die Regierung oder der Generaldirektor der UNIDO können die Generalkonferenz oder den Rat für industrielle Entwicklung, je nach Angemessenheit, ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällen.

Artikel XV

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 47

Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich bei der UNIDO ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich der UNIDO innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der UNIDO oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der UNIDO im Rahmen ihrer Funktionen.

Abschnitt 48

Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die in den Genuß dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu beachten sowie sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.

Abschnitt 49

a) Der Generaldirektor trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird, und erläßt zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für die Angestellten der UNIDO und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen.

b) Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Generaldirektor über Ersuchen mit den zuständigen österreichischen Behörden Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen zu keinem für die Regierung und den Generaldirektor befriedigenden Ergebnis, dann wird die Angelegenheit gemäß dem in Abschnitt 46 festgelegten Verfahren entschieden.

Abschnitt 50

Dieses Abkommen wird angewendet, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem betreffenden Staat oder der betreffenden Organisation diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der betreffende Staat die gleichen Privilegien und Immunitäten den diplomatischen Vertretern oder Staatsbürgern der Republik Österreich gewährt.

Abschnitt 51

In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen Behörden durch dieses Abkommen Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich.

Abschnitt 52

Die Bestimmungen dieses Abkommens ergänzen die Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens. Insoweit sich irgendeine Bestimmung dieses Abkommens und irgendeine Bestimmung des Allgemeinen Übereinkommens auf denselben Gegenstand beziehen, werden die beiden Bestimmungen, wo immer möglich, als einander ergänzend behandelt, so daß beide Bestimmungen anwendbar sind und keine die Wirkung der anderen einschränkt.

Abschnitt 53

a) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der darin besteht, die UNIDO in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.

b) Angestellte und Sachverständige im Auftrag der UNIDO genießen Vorrechte und Befreiungen im Interesse der UNIDO und nicht für den persönlichen Vorteil der jeweiligen Einzelpersonen.

c) Der Generaldirektor besitzt das Recht und die Pflicht, auf die Befreiung eines Angestellten von der Jurisdiktion in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Auffassung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und auf diese ohne Nachteil für die Interessen der UNIDO verzichtet werden kann.

Abschnitt 54

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der UNIDO aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, das im Wege eines Briefwechsels oder eines von der Regierung und der UNIDO getroffenen Abkommens hergestellt wird.

Abschnitt 55

a) Die Regierung und die UNIDO können nach Bedarf Zusatzabkommen schließen.

b) Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die UNIDO aus.

Abschnitt 56

Dieses Abkommen wird sinngemäß auf andere Ämter der UNIDO angewendet werden, die mit Zustimmung der Regierung in Österreich errichtet werden.

Abschnitt 57

Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

                 i) wenn darüber zwischen der Regierung und der UNIDO Einvernehmen herrscht; und

                ii) wenn der Amtssitz der UNIDO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der UNIDO an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.

Abschnitt 58

Dieses Abkommen und der dazugehörige Annex treten am ersten Tag des Monats folgend auf den Tag in Kraft, an dem zwischen der Regierung und der UNIDO die Ratifikationsurkunde von seiten der Regierung und die Mitteilung der Zustimmung von seiten der UNIDO ausgetauscht werden.

4

Abschnitt 59

Unbeschadet solcher anderer Vorrechte und Befreiungen, die auf Grund der Gesetze der Republik Österreich gewährt werden, ersetzt dieses Abkommen das frühere Amtssitzabkommen von 1967 einschließlich aller damit verbundenen Abkommen, die für eine Interimsperiode auf die UNIDO durch Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich und der UNIDO ausgedehnt wurden, mit Ausnahme der nachfolgend angeführten Abkommen, die auf die UNIDO weiterhin anwendbar sind und bezüglich welcher die UNIDO als Partei anzusehen ist:

           a) Abkommen vom 28. Juni 1979 zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation einschließlich eines Notenwechsels;

          b) Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den gemeinsamen Amtssitzbereich vom 28. September 1979;

           c) Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den gemeinsamen Amtssitzbereich der Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981;

          d) Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981, geändert durch Notenwechsel vom 20.12.1985, einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen;

           e) Protokoll vom 19. Jänner 1981 über die vorläufige Liste der wesentlichen Bestandteile gemäß Artikel 2, Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien;

           f) Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation vom 15. Dezember 1970;

          g) Zusatzabkommen vom 1. März 1972 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung im Sinne von Artikel XII Abschnitt 27 Unterabschnitt j) iii) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der UNIDO vom 13. April 1967, geändert durch den Notenwechsel vom 8. Dezember 1981 und den Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der UNIDO, womit die Bestimmungen gewisser Zusatzabkommen zum bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommen für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen auf die UNIDO ausgedehnt werden;

          h) Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Organisation der erdölexportierenden Länder betreffend den Zugang von Angestellten der OPEC zum Commissary der UNIDO vom 28. Oktober 1974.


GESCHEHEN zu Wien, am 29.11.1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Republik Österreich:

Wolfgang Schüssel

Für die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung:

Mauricio de Maria y Campos


AGREEMENT BETWEEN THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE UNITED NATIONS INDUSTRIAL DEVELOPMENT ORGANIZATION REGARDING THE HEADQUARTERS OF THE UNITED NATIONS INDUSTRIAL DEVELOPMENT ORGANIZATION


BEARING in mind the Agreement between the Republic of Austria and the United Nations regarding the Headquarters of the United Nations Industrial Development Organization of 13 April 1967 (hereinafter referred to as the “UNIDO Headquarters Agreement of 1967”), the Agreement between the Federal Government of the Republic of Austria and the United Nations regarding the Headquarters of the United Nations Industrial Development Organization and other Offices of the United Nations of 28 September 1979, and the Agreement between the Republic of Austria and the United Nations regarding the Headquarters Seat of the United Nations Industrial Development Organization and other United Nations at the Vienna International Centre of 19 January 1981, as well as other agreements supplementary thereto;

CONSIDERING that the United Nations Industrial Development Organization became an independent organization, with its own legal personality, upon the entry into force of its Constitution on 21 June 1985;

FURTHER to the several exchanges of notes of 20 December 1985 between the Republic of Austria and the United Nations Industrial Development Organization extending, as regards the United Nations Industrial Development Organization, the provisions of the UNIDO Headquarters Agreement and related instruments between the Republic of Austria and the United Nations, for an interim period until their replacement by definitive instruments;

CONSIDERING that the Federal Government of the Republic of Austria has offered to the United Nations Industrial Development Organization and the United Nations Industrial Development Organization has accepted the use of land, buildings and facilities within the Vienna International Centre (hereinafter referred to as the “VIC”);

NOW THEREFORE the Republic of Austria and the United Nations Industrial Development Organization have agreed as follows:

Article I

Definitions

Section 1

In this Agreement,

         (a) The expression “the UNIDO” means the United Nations Industrial Development Organization;

         (b) The expression “Government” means the Federal Government of the Republic of Austria;

         (c) The expression “Director-General” means the Director-General of the UNIDO or any officer designated to act on the Director-General’s behalf;

         (d) The expression “competent Austrian authorities” means such federal, state, municipal or other authorities in the Republic of Austria as may be competent in the context and in accordance with the laws and customs applicable in the Republic of Austria;

         (e) The expression “laws of the Republic of Austria” includes:

               (i) the federal constitution and state constitutions; and

              (ii) legislative acts, regulations and orders issued by or under authority of the Government or of competent Austrian authorities;

          (f) The expression “headquarters seat” means:

               (i) the area occupied by the UNIDO in Vienna, as specified in Section 2, and

              (ii) any other land or building which may from time to time be included, temporarily or permanently, within that seat in accordance with this Agreement or by supplementary agreement with the Government;

         (g) The expression “Member State” means a State which is an member of the UNIDO;

         (h) The expression “official of the UNIDO” means the Director-General and all members of the staff of the UNIDO, except those who are locally recruited and assigned to hourly rates;

          (i) The expression “General Convention” means the Convention on the Privileges and Immunities of the United Nations approved by the General Assembly of the United Nations on 13 February 1946;

          (j) The expression “Pension Fund” means the United Nations Joint Staff Pension Fund.

Article II

The Headquarters Seat of the UNIDO in Vienna

Section 2

(a) The Government grants to the UNIDO, and the UNIDO accepts from the Government, the use and occupation in conjunction with the United Nations until 31 August 2078 of the area and premises shown on the map attached to this Agreement as the headquarters seat of the UNIDO. Within the designated area and premises, the UNIDO and the United Nations may arrange for the temporary or permanent allocation of space between themselves.

(b) The headquarters seat of the UNIDO in Vienna shall be within the area specified in sub-section (a) and shall not be removed therefrom unless the UNIDO should so decide. Any transfer of the UNIDO headquarters temporarily to another place shall not constitute a removal of the headquarters seat unless there is an express decision by the UNIDO to that effect.

(c) Any building in or outside of Vienna which may be used with the concurrence of the Government for meetings convened by the UNIDO shall be temporarily included in the headquarters seat. For all such meetings, the present Agreement shall apply mutatis mutandis.

(d) The competent Austrian authorities shall take whatever action may be necessary to ensure that the UNIDO shall not be dispossessed of all or any part of the headquarters seat without the express consent of the UNIDO.

Section 3

(a) The UNIDO shall have the right to use the headquarters seat in a manner consistent with the objectives and functions of the UNIDO as defined in its Constitution and in accordance with the provisions of this Agreement. In particular, the UNIDO may hold meetings in the headquarters seat, including international conferences, seminars, workshops and meetings of all UNIDO’s organs and subsidiary bodies.

(b) Without prejudice to the rights of the UNIDO referred to above, the Government retains the ownership over the area constituting the headquarters seat.

(c) The UNIDO may, after appropriate consultation with the Government, make space available in the headquarters seat to international governmental or non-governmental organizations for purposes connected with the activities of the UNIDO.

(d) lf acceptable to the Government and the UNIDO, the UNIDO may let space in the headquarters seat to any natural or juridical person providing services to the UNIDO or its staff. The rent charged by the UNIDO to such persons shall, after consultations with the Government, be based on the commercially prevailing rates for such premises and be transferred in its entirety to the Government, except for payments relating to maintenance and operating costs which shall be retained by the UNIDO.

Section 4

The UNIDO shall pay to the Government with respect to the right to use the headquarters seat a rental of one Austrian Schilling per annum payable yearly in advance during the period of such use.

Section 5

(a) Alterations with respect to any of the buildings forming part of the headquarters seat, which may result in a change of a structural nature or architectural appearance, may be carried out by the UNIDO at its own expense and without the right to reimbursement only after having obtained the consent of the Government.

(b) Other alterations to the buildings or facilities forming part of the headquarters seat may be carried out by the UNIDO at its expense and without the right to reimbursement.

Section 6

The UNIDO shall be responsible at its own expense for the orderly operation and adequate maintenance of the buildings and facilities forming part of the headquarters seat and of the installations located therein and for minor repairs and replacements for the purpose of keeping them in good working order, and for any repairs or replacements which may be made necessary by faulty operation and inadequate maintenance.

Section 7

The Government shall carry out at its own expense repairs and replacements of buildings, facilities and installations made necessary by force majeure or by faulty material. design or labour used, within the responsibility of the Government, in their construction.

Section 8

The arrangements for financing the cost of major repairs and replacements of buildings, facilities and technical installations which are the property of the Government and form part of the headquarters seat shall be the subject of a separate agreement between the Parties and other international organizations at the VIC.

Section 9

Whenever the UNIDO has concluded an insurance contract to cover its liability for damages arising from the use of the headquarters seat and suffered by juridical or natural persons who are not officials of the UNIDO, any claim concerning the UNIDO’s liability for such damages may be brought directly against the insurer before Austrian courts, and the insurance contract shall so provide.

Section 10

The UNIDO may, in accordance with arrangements made with the United Nations, use the United Nations Telecommunications Network. The Government shall, upon request, grant free of charge to the UNIDO for official purposes appropriate radio, telecommunications network and other facilities, in conformity with technical arrangements to be made with the International Telecommunications Union.

Section 11

The UNIDO may establish and operate research, documentation and other technical facilities of any type. These facilities shall be subject to appropriate safeguards which, in the case of facilities which might create hazards to health or safety or interfere with property, shall be agreed upon with the competent Austrian authorities.

Section 12

The facilities provided for in Sections 10 and 11 may, to the extent necessary for efficient operation, be established and operated outside the headquarters seat. The competent Austrian authorities shall, at the request of the UNIDO, make arrangements on such terms and in such manner as may be agreed upon by supplementary agreement, for the acquisition or use by the UNIDO of appropriate premises for such purposes, and for the inclusion of such premises in the headquarters seat.

Section 13

The Government shall place at the disposal of the UNIDO free of charge such conference facilities at the Austria Center Vienna or at equivalent facilities as are required for meetings organized by the UNIDO which cannot be accommodated in the conference facilities at the VIC.

Section 14

If the UNIDO should vacate the headquarters seat, it shall surrender the area occupied by that seat to the Government in as good a condition as reasonable wear and tear will permit, provided, however, that the UNIDO shall not be required to restore the area to its shape and state prior to any alteration or change that may have been executed by the Government or the UNIDO in accordance with this Agreement.

Article III

Inviolability of the Headquarters Seat

Section 15

(a) The Government recognizes the inviolability of the headquarters seat, which shall be under the control and authority of the UNIDO as provided in this Agreement.

(b) Except as otherwise provided in this Agreement or in the General Convention and subject to any regulation enacted under Section 16, the laws of the Republic of Austria shall apply within the headquarters seat.

(c) Except as otherwise provided in this Agreement or in the General Convention, the courts or other competent organs of the Republic of Austria shall have jurisdiction, as provided in applicable laws, over acts done and transactions taking place within the headquarters seat.

Section 16

(a) The UNIDO shall have the power to make regulations, operative within the headquarters seat, for the purpose of establishing therein conditions in all respects necessary for the full execution of its functions. No law of the Republic of Austria which is inconsistent with a regulation of the UNIDO authorized by this section shall, to the extent of such inconsistency, be applicable within the headquarters seat. Any dispute between the Government and the UNIDO as to whether a regulation of the UNIDO is authorized by this section or as to whether a law of the Republic of Austria is inconsistent with any regulation of the UNIDO authorized by this section, shall be promptly settled by the procedure set out in Section 46. Pending such settlement, the regulation of the UNIDO shall apply and the law of the Republic of Austria shall be inapplicable in the headquarters seat to the extent that the UNIDO claims it to be inconsistent with its regulation.

(b) The UNIDO shall from time to time inform the Government, as may be appropriate, of regulations made by it in accordance with sub-section (a).

(c) This section shall not prevent the reasonable application of fire protection or sanitary regulations of the competent Austrian authorities.

Section 17

(a) The headquarters seat shall be inviolable. No officer or official of the Republic of Austria, or other person exercising any public authority within the Republic of Austria. shall enter the headquarters seat to perform any duties therein except with the consent of, and under conditions approved by, the Director-General. The service of legal process, including the seizure of private property, shall not take place within the headquarters seat except with the express consent of, and under conditions approved by, the Director-General.

(b) Without prejudice to the provisions of the General Convention or of Article X of this Agreement, the UNIDO shall prevent the headquarters seat from being used as a refuge by persons who are avoiding arrest under any law of the Republic of Austria, who are required by the Government for extradition to another country, or who are endeavouring to avoid service of legal process.

Article IV

Protection of the Headquarters Seat of the UNIDO

Section 18

(a) The competent Austrian authorities shall exercise due diligence to ensure that the tranquillity of the headquarters seat is not disturbed by any person or group of persons attempting unauthorized entry into or creating disturbances in the immediate vicinity of the headquarters seat, and shall provide at the boundaries of the headquarters seat such police protection as may be required for these purposes.

(b) The competent Austrian authorities and the UNIDO shall closely co-operate regarding the interrelation of effective security within and in the immediate vicinity outside the headquarters seat.

(c) If so requested by the Director-General, the competent Austrian authorities shall provide a sufficient number of police for the preservation of law and order within the headquarters seat.

(d) The UNIDO, in the preparation of its security regulations and procedures, shall consult with the Government with a view to achieving the most effective and efficient exercise of security functions.

Section 19

The competent Austrian authorities shall take all reasonable steps to ensure that the amenities of the headquarters seat are not prejudiced and that the purposes for which the headquarters seat is required are not obstructed by any use made of the land or buildings in the vicinity of the headquarters seat. The UNIDO shall take all reasonable steps to ensure that the amenities of the land in the vicinity of the headquarters seat are not prejudiced by any use made of the land or buildings in the headquarters seat.

Article V

Public Services within the Headquarters Seat

Section 20

(a) The competent Austrian authorities shall exercise, to the extent requested by the Director-General, their respective powers to ensure that the headquarters seat is supplied with the necessary public services, including, without limitation by reason of this enumeration, electricity, water, sewage, gas, post, telephone, telegraph, local transportation, drainage, collection of refuse, fire protection and snow removal from public streets, and that such public services are supplied on equitable terms.

(b) In case of any interruption or threatened interruption of any such services, the competent Austrian authorities shall consider the needs of the UNIDO as being of the same importance as those of essential agencies of the Government, and shall take steps accordingly to ensure that the work of the UNIDO is not prejudiced.

(c) The Director-General shall, upon request, make suitable arrangements to enable duly authorized representatives of the competent public service bodies to inspect, repair, maintain, reconstruct and relocate utilities, conduits, mains and sewers within the headquarters seat under conditions which shall not unreasonably disturb the carrying out of the functions of the UNIDO.

(d) Where gas, electricity, water or heat is supplied by competent Austrian authorities, or where the prices thereof are under their control, the UNIDO shall be supplied at tariffs which shall not exceed the lowest comparable rates accorded to Austrian governmental administrations.

Article VI

Communications, Publications and Transportation

Section 21

(a) All official communications addressed to the UNIDO or to any of its officials at the headquarters seat, and all outgoing official communications of the UNIDO, by whatever means or in whatever form transmitted, shall be immune from censorship and from any other form of interception or interference with their privacy. Such immunity shall extend, without limitation by reason of this enumeration, to publications, still and moving pictures, films, computer based communications, sound and video recordings.

(b) The UNIDO shall have the right to use codes and to dispatch and receive correspondence and other official communications by courier or in sealed bags, which shall have the same privileges and immunities as diplomatic couriers and bags.

Section 22

(a) The Government recognizes the right of the UNIDO freely to publish and broadcast within the Republic of Austria in the fulfillment of its purposes.

(b) lt is, however, understood that the UNIDO shall respect any laws of the Republic of Austria, or any international conventions to which the Republic of Austria is a party, relating to copyrights.

Section 23

The UNIDO shall be entitled for its official purposes to use the railroad facilities of the Government at tariffs which shall not exceed the lowest comparable passenger fares and freight rates accorded to Austrian governmental administrations.

Article VII

Freedom from Taxation

Section 24

(a) The UNIDO, its assets, income and other property shall be exempt from all forms of taxation; provided, however, that such tax exemption shall not extend to the owner or lessor of any property rented by the UNIDO.

(b) In so far as the Government, for important administrative considerations, may be unable to grant to the UNIDO exemption from indirect taxes which constitute part of the cost of goods purchased by or services rendered to the UNIDO including rentals, the Government shall reimburse the UNIDO for such taxes by the payment from time to time, of lump sums to be agreed upon by the UNIDO and the Government. lt is, however, understood that the UNIDO will not claim reimbursement with respect to minor purchases. With respect to such taxes, the UNIDO shall at all times enjoy at least the same exemptions and facilities as are granted to Austrian governmental administrations or to chief of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria, whichever are the more favourable. It is further understood that the UNIDO shall not claim exemption from taxes which are in fact no more than charges for public utility services.

(c) All transactions to which the UNIDO is a party, and all documents recording such transactions, shall be exempt from all taxes, recording fees and documentary taxes. This principle shall also apply to the supply of goods or services purchased by the UNIDO for immediate export or use abroad.

(d) Articles imported or exported by the UNIDO for official purposes shall be exempt from customs duties and other levies, and from prohibitions and restrictions on imports and exports.

(e) The UNIDO shall be exempt from customs duties and other levies, prohibitions and restrictions on the importation of service automobiles and spare parts thereof, required for its official purposes.

(f) The Government shall, if requested, grant allotments of gasoline or other fuels and lubricating oils for each such automobile operated by the UNIDO in such quantities as are required for its work and at such special rates as may be established for diplomatic missions in the Republic of Austria.

(g) Articles imported in accordance with sub-sections (d) and (e) or obtained from the Government in accordance with sub-section (f) shall not be sold by the UNIDO in the Republic of Austria within two years of their importation or acquisition, unless otherwise agreed upon by the Government.

(h) The articles mentioned in sub-section (g) may be disposed of without charge only for the benefit of international organizations possessing comparable privileges or for the benefit of charitable institutions.

(i) The UNIDO shall be exempt from the obligation to pay employer’s contributions to the Family Burden Equalization Fund or an instrument with equivalent objectives.

Article VIII

Financial Facilities

Section 25

(a) Without being subject to any financial controls, regulations or moratoria of any kind, the UNIDO may freely:

               (i) Purchase any currencies through authorized channels and hold and dispose of them;

              (ii) Operate accounts in any currency;

             (iii) Purchase through authorized channels, hold and dispose of funds, securities and gold;

             (iv) Transfer its funds, securities, gold and currencies to or from the Republic of Austria, to or from any other country, or within the Republic of Austria; and

              (v) Raise funds through the exercise of its borrowing power or in any other manner which it deems desirable, except that with respect to the raising of funds within the Republic of Austria the UNIDO shall obtain the concurrence of the Government.

(b) The Government shall assist the UNIDO to obtain the most favourable conditions as regards exchange rates, banking commissions in exchange transactions and the like.

(c) The UNIDO shall, in exercising its rights under this section, pay due regard to any representations made by the Government insofar as effect can be given to such representations without prejudicing the interests of the UNIDO.

Article IX

Social Security and Pension Fund

Section 26

The Pension Fund shall enjoy legal capacity in the Republic of Austria and shall enjoy the same exemptions, privileges and immunities as the UNIDO itself. Benefits received from the Pension Fund shall be exempt from taxation.

Section 27

The UNIDO and its officials shall be exempt from the application of all laws of the Republic of Austria on social insurance, except as provided in a supplemental Agreement.

Section 28

The Republic of Austria and the UNIDO shall through a supplemental agreement make such provisions as may be necessary to enable any official of the UNIDO who is not afforded social security coverage by the UNIDO to participate in any social security scheme of the Republic of Austria. The UNIDO may in accordance with the provisions of such a supplemental agreement arrange for the participation in the Austrian Social Insurance Scheme of those locally recruited members of its staff who do not participate in the Pension Fund or to whom the UNIDO does not grant social security protection at least equivalent to that offered under Austrian law.

Articie X

Transit and Residence

Section 29

(a) In respect of the persons listed below, the Government shall take all necessary measures to facilitate their entry into and sojourn in the territory of the Republic of Austria, shall place no impediment in the way of their departure from the territory of the Republic of Austria, shall ensure that no impediment is placed in the way of their transit to or from the headquarters seat and shall afford them any necessary protection in transit:

               (i) Members of Permanent Missions and other representatives of Member States, their families and other members of their households, as well as clerical and other auxiliary personnel and the spouses and dependent children of such personnel;

              (ii) Members of Permanent Observer Missions of non-Member States, members of Permanent Observer Missions of intergovernmental organizations and members of other Permanent Observer Missions, granted such status in accordance with the Constitution of UNIDO, their families and other members of their households, as well as clerical and other auxiliary personnel and the spouses and dependent children of such personnel;

             (iii) Officials of the UNIDO, their families and other members of their households;

             (iv) Officials of the United Nations or one of the Specialized Agencies, or of the International Atomic Energy Agency, who are attached to the UNIDO or who have official business with the UNIDO in Vienna, and their spouses and dependent children;

              (v) Representatives of other organizations with which the UNIDO has established official relations, who have official business with the UNIDO;

             (vi) Persons, other than officials of the UNIDO, performing missions authorized by the UNIDO or serving on committees or other subsidiary organs of the UNIDO, and their spouses;

            (vii) Representatives of the press, radio, film, television or other information media, who have been accredited to the UNIDO after consultation between the UNIDO and the Government;

           (viii) Representatives of other organizations or other persons invited by the UNIDO to the headquarters seat on official business. The Director-General shall communicate the names of such persons to the Government before their intended entry.

(b) This section shall not apply in the case of general interruptions of transportation, which shall be dealt with as provided in Section 20(b), and shall not impair the effectiveness of generally applicable laws relating to the operation of means of transportation.

(c) Visas where required for persons referred to in this section shall be granted without charge and as promptly as possible.

(d) No activity performed by any person referred to in sub-section (a) in his or her official capacity with respect to the UNIDO shall constitute a reason for preventing his or her entry into or his or her departure from the territory of the Republic of Austria or for requiring him or her to leave such territory.

(e) No person referred to in sub-section (a) shall be required by the Government to leave the territory of the Republic of Austria save in the event of an abuse of the right of residence, in which case the following procedure shall apply:

               (i) No proceeding shall be instituted to require any such person to leave the territory of the Republic of Austria except with the prior approval of the Federal Minister for Foreign Affairs of the Republic of Austria;

              (ii) In the case of a representative of a State, such approval shall be given only after consultation with the Government of the State concerned;

             (iii) In the case of any other person mentioned in sub-section (a), such approval shall be given only after consultation with the Director-General and, if expulsion proceedings are taken against any such person, the Director-General shall have the right to appear or to be represented in such proceedings on behalf of the person against whom such proceedings are instituted; and

             (iv) Persons who are entitled to diplomatic privileges and immunities under Section 38 shall not be required to leave the territory of the Republic of Austria otherwise than in accordance with the customary procedure applicable to members, having comparable rank, of the staffs of chiefs of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria.

(f) This section shall not prevent the requirement of reasonable evidence to establish that persons claiming the rights granted by this section come within the categories described in sub-section (a), or the reasonable application of quarantine and health regulations.

Section 30

The competent Austrian authorities and the Director-General shall, at the request of either of them, consult as to methods of facilitating entrance into the territory of the Republic of Austria, and as to the use of available means of transportation, by persons coming from abroad who wish to visit the headquarters seat and who do not enjoy the privileges provided by Section 29.

Article XI

Representatives to the UNIDO

Section 31

Permanent Missions accredited to the UNIDO in Vienna shall enjoy the same privileges and immunities as are accorded to diplomatic missions in the Republic of Austria.

Section 32

(a) Members of Permanent Missions to the UNIDO of Member States shall be entitled to the same privileges and immunities as the Government accords to mernbers, having comparable rank, of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria.

(b) Members of Permanent Observer Missions to the UNIDO of non-Member States, and members of Permanent Observer Missions to the UNIDO of intergovernmental organizations shall be entitled to the same privileges and immunities as the Government accords to members, having comparable rank, of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria.

(c) Without prejudice to any additional privileges and immunities the Government may grant unilaterally, members of other Permanent Observer Missions, granted such status in accordance with the UNIDO Constitution, shall be granted such immunities as may be necessary for the independent exercise of their functions in connection with the UNIDO.

Section 33

Representatives of States and of intergovernmental organizations to meetings of, or convened by, the UNIDO and those who have official business with the UNIDO, shall, while exercising their functions and during their journey to and from Austria, enjoy the privileges and immunities provided in Article IV of the General Convention.

Section 34

Having regard to Article 38(l) of the Vienna Convention on Diplomatic Relations (1961) and to the practice of the Republic of Austria, members of Permanent Missions and of Permanent Observer Missions referred to in Section 32, who are Austrian nationals or stateless persons resident in Austria, shall be accorded only immunity from legal process of every kind in respect of words spoken or written and all acts done by them in their capacity as members of such Permanent Missions and Permanent Observer Missions.

Section 35

In conformity with Article 42 of the Vienna Convention on Diplomatic Relations and the practice of the Republic of Austria, members of Permanent Missions and Permanent Observer Missions referred to in Section 32, who are enjoying the same privileges and immunities as are accorded to members having comparable rank of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria, shall not practice for personal profit any professional or commercial activity within the Republic of Austria.

Section 36

The UNIDO shall communicate to the Government a list of persons within the scope of this Article and shall revise such list from time to time as may be necessary.

Article XII

Officials of the UNIDO

Section 37

Officials of the UNIDO shall enjoy within and with respect to the Republic of Austria the following privileges and immunities:

         (a) Immunity from legal process of any kind in respect of words spoken or written, and of acts performed by them, in their official capacity, such immunity to continue notwithstanding that the persons concerned may have ceased to be officials of the UNIDO;

         (b) Immunity from seizure of their personal and official baggage;

         (c) Immunity from inspection of official baggage and, if the official comes within the scope of Section 38, immunity from inspection of personal baggage;

         (d) Exemption from taxation in respect of the salaries, emoluments, indemnities and pensions paid to them by the UNIDO for services past or present or in connection with their service with the UNIDO;

         (e) Exemption from taxation in respect of benefits received from their participation in the Austrian Social Insurance Scheme;

          (f) Exemption from taxation on all income and property of officials and members of their families forming part of their households, insofar as such income derives from sources, or insofar as such property is located, outside the Republic of Austria;

         (g) Exemption from inheritance and gift taxes, except with respect to immovable property located in the Republic of Austria, insofar as the obligations to pay such taxes arises solely from the fact that the officials and members of their household reside or maintain their usual domicile in Austria;

         (h) Exemption from vehicles tax and engine-related insurance tax;

          (i) Exemption with respect to themselves, their spouses, their dependent relatives and other members of their households from immigration restrictions and alien registration. The same exemption from immigration restrictions shall also apply to retired officials of the UNIDO under modalities established by the Government;

          (j) Spouses and dependent relatives living in the same household shall have access to the labour market in accordance with the Austrian law on a preferential basis. Insofar as they engage in gainful occupation, privileges and immunities shall not apply with respect to such occupation;

         (k) Exemption from national service obligations. provided that, with respect to Austrian nationals, such exemption shall be confined to officials whose names have, by reason of their duties, been placed upon a list compiled by the Director-General and transmitted to the Government; provided further that should officials, other than those listed, who are Austrian nationals, be called up for national service, the Government shall, upon request of the Director-General, grant such temporary deferments in the call-up of such officials as may be necessary to avoid interruption of the essential work of the UNIDO;

          (l) Freedom to acquire or maintain within the Republic of Austria or elsewhere foreign securities, foreign currency accounts, and other movable and, under the same conditions applicable to Austrian nationals, immovable property; and, at the termination of their assignment with the UNIDO, the right to take out of the Republic of Austria through authorized channels without prohibition or restriction, their funds, in the same currency and up to the same amounts as they had brought into the Republic of Austria;

        (m) Without prejudice to the provisions of Section 18(e) of the General Convention and sub-section (1), freedom to make, over and above the facilities granted by this Agreement, transfers to other countries;

         (n) The same protection and repatriation facilities with respect to themselves. their spouses, their dependent relatives and other members of their households as are accorded in times of international crises to members, having comparable rank, of the staffs of chiefs of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria;

         (o) The right to import for personal use, free of duty and other levies, prohibitions and restrictions on imports:

               (i) Their furniture and effects in one or more separate shipments, and thereafter to import necessary additions to the same;

              (ii) One automobile and one motorcycle every four years;

             (iii) Limited quantities of certain articles for personal use or consumption and not for gift or sale. The UNIDO may establish a commissary for the sale of such articles to its officials and members of delegations, the detailed rules for which are set out in the Agreements mentioned in Section 59(g);

         (p) For themselves and members of their families, on the same terms as Austrian citizens, the right of access to universities and other institutions of higher education for the purpose of obtaining graduate and post-graduate degrees and related training leading to the attainment of the relevant educational and professional qualifications required in Austria.

Section 38

In addition to the privileges and immunities specified in Section 37:

         (a) The Director-General shall be accorded the privileges and immunities, exemptions and facilities accorded to ambassadors who are heads of missions;

         (b) A senior official of the UNIDO when acting on behalf of the Director-General during the latter’s absence from duty, shall be accorded the same privileges and immunities, exemptions and facilities as are accorded to the Director-General;

         (c) Except as provided in Section 39, other officials having the professional grade of P-5 and above, and such additional categories of officials as may be designated, in agreement with the Government, by the Director-General on the ground of the responsibilities of their positions in the UNIDO, shall be accorded the same privileges and immunities, exemptions and facilities as the Government accords to members, having comparable rank, of the staffs of chiefs of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria;

         (d) In conformity with Article 42 of the Vienna Convention on Diplomatic Relations and the practice of the Republic of Austria, officials enjoying the same privileges and immunities as are accorded to members having comparable rank of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria shall not practice for personal profit any professional or commercial activity within the Republic of Austria;

         (e) The members of the family of an official referred to in this Section, forming part of his or her household shall, if they are not Austrian nationals or stateless persons resident in Austria, enjoy those privileges and immunities specified for that category of persons by the Vienna Convention on Diplomatic Relations.

Section 39

(a) Except as otherwise provided, officials of the UNIDO who are Austrian nationals or stateless persons resident in Austria, shall enjoy only those privileges and immunities provided for in the General Convention, it being understood, nevertheless, that such privileges and immunities include:

               (i) exemption from taxation on benefits paid to them by the Pension Fund;

              (ii) access to the commissary established in accordance with Section 37(o)(iii).

(b) Officials of the UNIDO and the members of their families living in the same household to whom this Agreement applies shall not be entitled to payments out of the Family Burden Equalization Fund or an instrument with equivalent objectives, unless such persons are Austrian nationale or stateless persons resident in Austria.

Section 40

(a) The Director-General shall communicate to the Government a list of officials of the UNIDO and shall revise such list from time to time as may be necessary.

(b) The Government shall furnish the UNIDO for each official within the scope of this Article with an identity card bearing the photograph of the holder. This card shall serve to identify the holder in relation to all Austrian authorities.

(c) The Government shall ensure that whenever an official of the UNIDO is arrested or detained by any Austrian authority, the Director-General shall be promptly informed and allowed to send an official to visit the arrested or detained official, to converse and to correspond with the official and to provide such legal and medical assistance as may be required.

Section 41

The provisions of this Article shall also apply to officials of the United Nations, the specialized agencies and the International Atomic Energy Agency attached to the UNIDO.

Article XIII

Experts on Mission for the UNIDO

Section 42

Experts (other than officials of the UNIDO coming within the scope of Article XII) performing missions authorized by, serving on committees or other subsidiary organs of, or consulting at its request in any way with, the UNIDO shall enjoy, within and with respect to the Republic of Austria, the following privileges and immunities so far as may be necessary for the independent exercise of their functions:

         (a) Immunity in respect of themselves, their spouses and their dependent children, from personal arrest or detention and from seizure of their personal and official baggage;

         (b) Immunity from legal process of any kind with respect to words spoken or written, and all acts done by them, in the performance of their official functions, such immunity to continue notwithstanding that the persons concerned may no longer be employed on missions for, serving on committees of, or acting as consultants for, the UNIDO, or may no longer be present at the headquarters seat or attending meetings convened by the UNIDO;

         (c) lnviolability of all papers, documents and other official materials;

         (d) The right, for the purpose of all communications with the UNIDO, to use codes and to dispatch or receive papers, correspondence or other official material by courier or in sealed bags;

         (e) Exemption with respect to themselves and their spouses from immigration restrictions, alien registration and national service obligations;

          (f) The same protection and repatriation facilities with respect to themselves, their spouses, their dependent relatives and other members of their households as are accorded in time of international crises to members, having comparable rank, of the staffs of chiefs of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria;

         (g) The same privileges with respect to currency and exchange restrictions as are accorded to representatives of foreign Governments on temporary official missions;

         (h) Without prejudice to the provision of Section 22(e) of the General Convention and sub-section (g), freedom to make, over and above the facilities granted by this Agreement, transfers to other countries;

          (i) The same immunities and facilities with respect to their personal and official baggage as the Government accords to members, having comparable rank, of the staffs of chiefs of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria.

Section 43

(a) Where the incidence of any form of taxation depends upon residence, periods during which the persons designated in Section 42 may be present in the Republic of Austria for the discharge of their duties shall not be considered as periods of residence. In particular, such persons shall be exempt from taxation on their salaries and emoluments received from the UNIDO during such periods of duty and shall be exempt from all tourist taxes.

(b) Except as otherwise provided, persons designated in Section 42 who are Austrian nationals or stateless persons resident in Austria, shall enjoy only those privileges and immunities provided for in the General Convention, it being understood, nevertheless, that such privileges and immunities include exemption from taxation on pensions paid to them by the Pension Fund.

Section 44

(a) The UNIDO shall communicate to the Government a list of persons within the scope of this article.

(b) The Government shall furnish the UNIDO for each person within the scope of this article with an identity card bearing the photograph of the holder. This card shall serve to identify the holder in relation to all Austrian authorities.

Article XIV

Settlement of Disputes

Section 45

The UNIDO shall make provision for appropriate methods of settlement of:

         (a) Disputes arising out of contracts and disputes of a private law character to which the UNIDO is a party; and

         (b) Disputes involving an official of or expert on mission for the UNIDO who, by reason of his or her official position, enjoys immunity, if such immunity has not been waived.

Section 46

(a) Any dispute between the Government and the UNIDO concerning the interpretation or application of this Agreement or of any supplementary agreement, or any question affecting the headquarters seat or the relationship between the Government and the UNIDO, which is not settled by negotiation or other agreed mode of settlement, shall be referred for final decision to a tribunal of three arbitrators: one to be chosen by the Federal Minister for Foreign Affairs of the Republic of Austria, one to be chosen by the Director-General, and the third, who shall be chairman of the tribunal, to be chosen by the first two arbitrators. Should either Party not have chosen its arbitrator within six months following the appointment by the other Party of its arbitrator or should the first two arbitrators fail to agree upon the third within six months following the appointment of the first two arbitrators, such second or third arbitrator shall be chosen by the President of the International Court of Justice at the request of the Government or of the UNIDO.

(b) The Government or the Director-General of the UNIDO may ask the General Conference or the Industrial Development Board, as appropriate, to request of the International Court of Justice an advisory opinion on any legal question arising in the course of such proceedings. Pending the receipt of the opinion of the Court, any interim decision of the arbitral tribunal shall be observed by both Parties. Thereafter, the arbitral tribunal shall render a final decision, having regard to the opinion of the Court.

Article XV

General Provisions

Section 47

The Republic of Austria shall not incur by reason of the location of the headquarters seat within its territory any international responsibility for acts or omissions of the UNIDO or of its officials acting or abstaining from acting within the scope of their functions, other than the international responsibility which the Republic of Austria would incur as a Member of the UNIDO.

Section 48

Without prejudice to the privileges and immunities accorded by this Agreement, it is the duty of all persons enjoying such privileges and immunities to respect the laws and regulations of the Republic of Austria, and not to interfere in the internal affairs of this State.

Section 49

(a) The Director-General shall take every precaution to ensure that no abuse of a privilege or immunity conferred by this Agreement shall occur, and for this purpose shall establish such rules and regulations as may be deemed necessary and expedient, for officials of the UNIDO and for such other persons as may be appropriate.

(b) Should the Government consider that an abuse of a privilege or immunity conferred by this Agreement has occurred, the Director-General shall, upon request, consult with the competent Austrian authorities to determine whether any such abuse has occurred. lf such consultations fail to achieve a result satisfactory to the Director-General and to the Government, the matter shall be determined in accordance with the procedure set out in Section 46.

Section 50

This Agreement shall apply whether or not the Government maintains diplomatic relations with the State or Organization concerned and irrespective of whether the State concerned grants the same privilege or immunity to diplomatic envoys or nationals of the Republic of Austria.

Section 51

Whenever this Agreement imposes obligations on the competent Austrian authorities, the ultimate responsibility for the fulfilment of such obligations shall rest with the Government.

Section 52

The provisions of this Agreement shall be complementary to the provisions of the General Convention. Insofar as any provision of this Agreement and any provision of the General Convention relate to the same subject matter, the two provisions shall, wherever possible, be treated as complementary, so that both provisions shall be applicable and neither shall narrow the effect of the other.

Section 53

(a) This Agreement shall be construed in the light of its primary purpose of enabling the UNIDO at its headquarters seat in the Republic of Austria to fully and efficiently discharge its responsibilities and fulfil its purposes.

(b) Privileges and immunities are granted to officials and experts on mission, in the interests of the UNIDO and not for the personal benefit of the individuals themselves.

(c) The Director-General shall have the right and the duty to waive the immunity of any official in any case where, in his or her opinion, the immunity would impede the course of justice and can be waived without prejudice to the interests of the UNIDO.

Section 54

Consultations with respect to modification of this Agreement shall be entered into at the request of the Government or of the UNIDO. Any such modification shall be by mutual consent expressed in an exchange of letters or an agreement concluded by the Government and the UNIDO.

Section 55

(a) The Government and the UNIDO may enter into such supplemental agreements as may be necessary.

(b) lf and to the extent that the Government shall enter into any agreement with any intergovernmental organization containing terms or conditions more favourable to that organization than similar terms or conditions of this Agreement, the Government shall extend such more favourable terms or conditions to the UNIDO, by means of a supplemental agreement.

Section 56

This Agreement shall apply, mutatis mutandis, to other offices of the UNIDO established in Austria, with the consent of the Government.

Section 57

This Agreement shall cease to be in force:

               (i) By mutual consent of the Government and the UNIDO; or

              (ii) If the headquarters seat of the UNIDO is removed from the territory of the Republic of Austria, except for such provisions as may be applicable in connection with the orderly termination of the operations of the UNIDO at its headquarters seat in the Republic of Austria and the disposal of its property therein.

Section 58

This Agreement and the annex thereto shall enter into force on the first day of the month following the date of exchange between the Government and the UNIDO of the instrument of ratification by the Government and the notification of approval by the UNIDO.

Section 59

Without prejudice to such other privileges and immunities as may have been granted by the laws of the Republic of Austria, this Agreement shall supersede the previous Headquarters Agreement of 1967 including all related instruments thereto, which were extended, for an interim period, in respect of UNIDO by Exchanges of Notes dated 20 December 1985, except for the following agreements which shall continue to be applicable to UNIDO and to which UNIDO shall be considered a party:

         (a) Agreement between the Republic of Austria and the United Nations in regard to the provision at the Vienna International Centre for the United Nations and the International Atomic Energy Agency, of postal services including an Exchange of Notes dated 28 June 1979;

         (b) Agreement between the the Federal Government of the Republic of Austria, the International Atomic Energy Agency and the United Nations regarding the common headquarters area, dated 28 September 1979;

         (c) Agreement between the Republic of Austria, the United Nations and the International Atomic Energy Agency regarding the headquarters area common to the United Nations and the International Atomic Energy Agency at the Vienna International Centre, dated 19 January 1981;

         (d) Agreement between the Republic of Austria, the United Nations and the International Atomic Energy Agency regarding the establishment and administration of a common fund for financing major repairs and replacements at their headquarters seats at the Vienna International Centre, dated 19 January 1981, and amended by the Exchange of Notes dated 20 December 1985, as well as the Exchange of Notes of the same date regarding dispute settlement under this Agreement;

         (e) Protocol of 19 January 1981 regarding the Provisional List of Main Elements referred to in Article 2, paragraph 2 of the Agreement between the Republic of Austria, the United Nations and the International Atomic Energy Agency regarding the Establishment and Administration of a Common Fund for Financing Major Repairs and Replacements at the Vienna International Centre;

          (f) Agreement between the Government of the Republic of Austria and the United Nations Industrial Development Organization concerning Social Security for officials of that Organization, dated 15 December 1970.


         (g) Supplemental Agreement of 1 March 1972 between the Austrian Government and the United Nations Industrial Development Organization for the purpose of implementing Article XII, Section 27(j)(iii) of the Agreement between the Republic of Austria and the United Nations regarding the Headquarters of UNIDO of 13 April 1967, as amended by the Exchange of Notes of 8 December 1981 and the Exchange of Notes of 20 December 1985 between the Federal Government of the Republic of Austria and the United Nations extending, as regards the United Nations, the provisions of certain supplemental agreements to the existing UNIDO Headquarters Agreement, for an interim period until their replacement by definitive instruments.

         (h) Agreement between the Federal Government of the Republic of Austria, the United Nations Industrial Organization and the Organization of Petroleum Exporting Countries regarding the access of officials of OPEC to the Commissary of the UNIDO, dated 28 October 1974.

DONE at Vienna, in duplicate, in the English and German languages, both versions being equally authentic, on this twenty-ninth day of November one thousand nine hundred and ninety-five.

For the Republic of Austria:

Wolfgang Schüssel

For the United Nations Industrial Development Organization:

Mauricio de Maria y Campos



Vorblatt


Problem:

Mit Inkrafttreten ihrer Satzung am 21. Juni 1985 ist die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) eine unabhängige internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. Daher wurde es erforderlich, das Amtssitzabkommen von 1967 durch ein neues Abkommen, das die für eine internationale Organisation wichtigen Fragen des Amtssitzes, der Vorrechte und Befreiungen der Angestellten, der bei den Vereinten Nationen akkreditierten Vertreter und Beobachter und der Sachverständigen regelt, zu ersetzen.

Problemlösung:

Durch das gegenständliche Abkommen zwischen Österreich und der UNIDO werden der Status der Organisation sowie die Privilegien und Immunitäten der Angestellten, Vertreter und Sachverständigen auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt, wobei die Bestimmungen des Abkommens im wesentlichen eine Kodifikation bereits bestehender Regelungen darstellen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Es entstehen gegenüber den bisherigen Regelungen keine qualifizierbaren zusätzlichen Kosten.

EU‑Konformität:

Das Abkommen ist mit dem geltenden EU‑Recht vereinbar.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Am 21. Juni 1985 wurde die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung („UNIDO“ – BGBl. Nr. 397/1985) mit dem Inkrafttreten ihrer Satzung eine unabhängige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Es wurde daher erforderlich, das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen für den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen über Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 („UNIDO‑Amtssitzabkommen 1967“ – BGBl. Nr. 245/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 419/1986) sowie die in der Folge zwischen Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der UNIDO, über die Vorrechte und Befreiungen ihrer Angestellten, der bei der UNIDO akkreditierten Vertreter und Beobachter sowie der für die Organisation tätigen Sachverständigen abgeschlossenen Abkommen durch ein neues, mit der UNIDO selbst abzuschließendes Abkommen zu ersetzen.

Die mehrjährigen Verhandlungen über das neue Amtssitzabkommen, die parallel mit den Verhandlungen über ein neues Amtssitzabkommen mit dem Büro der Vereinten Nationen in Wien (UNOV) durchgeführt wurden, sind mit Unterzeichnung am 29. November 1995 abgeschlossen worden.

Das Abkommen stellt de facto eine Kodifikation der bereits bisher für die UNIDO geltenden bzw. auf sie anwendbaren völkerrechtlichen Regelungen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen mit relativ geringfügigen Änderungen dar.

Die im Abkommen vorgesehene Befreiungen entsprechen den geltenden EG‑rechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Zoll‑ und Steuerbefreiung, wonach Befreiungen auf Grund der üblichen Vorrechte, die gemäß Sitzabkommen, bei denen eine internationale Organisation Vertragspartei ist, gewährt werden können.

Durch das vorliegende Abkommen entstehen gegenüber den bisherigen Regelungen keine qualifizierbaren zusätzlichen Kosten.

Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG. Die innerstaatliche Durchführung des Abkommens obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.

Wirkungsbereich

Zur Präambel:

Die Präambel bringt zum Ausdruck, daß die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) nach Inkrafttreten ihrer Satzung am 21. Juni 1985 eine unabhängige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit geworden ist. Als selbständige internationale Organisation ist nunmehr die UNIDO Vertragspartner Österreichs und nicht mehr die Vereinten Nationen. In der Präambel wird ferner festgehalten, daß das ggstl. Amtssitzabkommen de facto eine Zusammenfassung bereits bestehender Abkommen darstellt.

Zu Artikel I:

Abschnitt 1

Da es sich als zweckmäßig erweist, mehrfach wiederkehrende Begriffe in umfangreicheren Verträgen zu definieren, um Fehlinterpretationen vorzubeugen, wurde auch in dieses Abkommen ein eigener Artikel eingeschaltet, der Beriffsbestimmungen enthält. Im besonderen wäre der Begriff „Angestellte der UNIDO“ (lit. h) zu erwähnen. Dieser umfaßt den Personenkreis, wie er in Artikel V des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946, BGBl. Nr. 126/1957 (Allgemeines Übereinkommen), durch den Begriff „Beamte“ umschrieben ist. Da dieser Begriff aber bereits durch die Resolution 76 der 1. Generalversammlung der Vereinten Nationen definiert und bereits durch die Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 1. Oktober 1957, BGBl. Nr. 217/1957, für den österreichischen Rechtsbereich als verbindlich anerkannt worden ist, wurde diese Definition in das vorliegende Abkommen übernommen; sie entspricht auch dem Wortlaut des Abschnittes 1 lit. o des IAEO‑Amtssitzabkommens.

Zu Artikel II:

Abschnitt 2

Der gemeinsame Amtssitzbereich der Vereinten Nationen und der UNIDO ist in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan ausgewiesen, wobei es beiden Organisationen obliegt, den jeweils von ihnen zu nutzenden Raum einvernehmlich zuzuweisen (lit. a).

Eine dauernde Verlegung des Amtssitzes ist nur durch Beschluß der UNIDO möglich. Eine zeitweilige Verlegung wäre bei Elementarereignissen, Epidemien, udgl. denkbar, wobei es sich dabei nur um eine kurzfristige und über das erforderliche Ausmaß nicht hinausgehende Verlegung handelt (lit. b).

Für den Zweck von Tagungen kann die kurzfristige Einbeziehung von Gebäuden außerhalb des Amtssitzes – jedoch nur im Einvernehmen mit der Regierung – in den Amtssitzbereich erfolgen (lit. c).

Abschnitt 3

Die österreichischen Stellen haben gemäß lit. a keinen Einfluß auf die Art der Nutzung des Amtssitzbereiches durch die UNIDO. Diese ist allerdings vertraglich verpflichtet, den Amtssitzbereich entsprechend den in ihrer Satzung festgelegten Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benutzen.

Ungeachtet der im Abkommen vorgesehenen Nutzungsrechte der UNIDO bleibt die Republik Österreich Eigentümerin des Amtssitzbereiches mit den daran nach der österreichischen Rechtsordnung verbundenen Rechten und Pflichten. Daraus folgt, daß es der Republik Österreich unbenommen bleibt, erforderlichenfalls über die gegenständliche Liegenschaft unter Überbindung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu verfügen (lit. b). Die UNIDO hat das Recht, zwischen‑ und nichtstaatlichen Organisationen ihrer Wahl Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist jedoch, daß ein Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten dieser Organisationen und der UNIDO besteht sowie eine vorherige Befassung der Regierung. Diese hätte grundsätzlich im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen (lit. c). Es handelt sich dabei um eine Überlassung von Büroraum auf mietfreier Basis, wobei es der UNIDO jedoch überlassen ist, dem Benützer entsprechende Betriebs‑ und Erhaltungskostenanteile zu verrechnen. (vgl. die bisherige Rechtsgrundlage, Art. III des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien, BGBl. Nr. 365/1981.)

Lit. d sieht die Möglichkeit einer Untervermietung vor, wobei jedoch die geschäftsüblichen Sätze für Büroraum heranzuziehen sind und die eingehobene Miete der Regierung zu überweisen ist.

Abschnitt 4

Es handelt sich hierbei um den symbolischen Anerkennungszins, der bereits im Angebot aus dem Jahre 1967 enthalten war und im Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und andere Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien samt Notenwechsel, BGBl. Nr. 365/1981, ausdrücklich übernommen wurde.

Abschnitt 5

Durch diese Bestimmung sind jedenfalls alle wesentlichen Veränderungen im Außenbereich des Amtssitzbereiches und im Innenbereich, soweit sie die Baustruktur oder das architektonische Erscheinungsbild verändern, an die Zustimmung der Regierung gebunden (lit. a).

Durch lit. b soll sichergestellt werden, daß den Benützern die nötige Flexibilität bei der Adaptierung an ihre jeweiligen Bedürfnisse gewahrt bleibt.

Abschnitt 6

Durch diese Bestimmung wird festgeschrieben, daß die UNIDO nicht nur für Betriebs‑ und Wartungskosten ihres Amtssitzbereichs, sondern auch für kleinere Reparaturen und Erneuerungen finanziell aufzukommen hat. Gemäß der Definition in Artikel 2 lit. b ii) des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie‑Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien samt Notenwechsel, BGBl. Nr. 364/1981, der gemäß Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, (WVK) zur Auslegung des gegenständlichen Amtssitzabkommens heranzuziehen ist, wird eine Reparatur oder eine Erneuerung als „kleinere“ angesehen, wenn sie wiederkehrender Natur und notwendig ist, um während der Lebensdauer die einwandfreie Bertriebsfähigkeit von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil der Amtssitzbereiche bilden, sicherzustellen.

Sollten Fälle unsachgemäßen Betriebes und unzulänglicher Wartung vorkommen, so haftet die UNIDO für jegliche Reparatur und Erneuerung, gleichgültig, ob es sich um kleinere oder größere handelt.

Abschnitt 7

Diese Bestimmung enthält die ausschließlich und zeitlich unbeschränkte Verantwortung der Regierung, für alle Reparaturen und Erneuerungen aufzukommen, die durch die vier taxativ aufgezählten Fälle entstehen können. Durch die Begriffe „im Zuge ihres Baus“ und „Verantwortungsbereich“ soll klargestellt werden, daß die Regierung die Verantwortung nur bezüglich des Originalzustandes der Gebäude und technischen Installationen respektive der von ihr durchgeführten Änderungen trägt.

Abschnitt 8

Das in Abschnitt 8 genannte gesonderte Abkommen ist das in den Erläuterungen zu Abschnitt 6 zitierte Abkommen samt Notenwechsel, BGBl. Nr. 364/1981. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 lit. b i) dieses Abkommens wird eine Reparatur oder eine Erneuerung als „größere“ angesehen, wenn sie nicht wiederkehrender Natur ist, wobei auch ihre Kosten berücksichtigt werden, und die Wirkung hat, die Lebensdauer wesentlicher Bestandteile von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil der Amtssitzbereiche bilden, zu erneuern oder bedeutend zu verlängern.

Abschnitt 9

Der Abschluß eines in diesem Abschnitt vorgesehenen Versicherungsvertrages ist nicht obligatorisch. Wenn die UNIDO jedoch einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, soll diese Bestimmung sicherstellen, daß Geschädigte – sofern sie nicht Angestellte der UNIDO sind – sich unmittelbar an den Versicherungsträger wenden können. Durch die verpflichtende Aufnahme einer solchen Klausel in den Versicherungsvertrag kann seitens der UNIDO keine Immunität eingewendet werden.

Abschnitt 10

Diese Bestimmung ermöglicht es der UNIDO das Fernmeldenetz der Vereinten Nationen zu benützen. Sollte die UNIDO über diese Funkverbindung hinaus noch weitere Funk‑ und andere Fernmeldeanlagen errichten und betreiben wollen, wird ihr die Regierung solche Einrichtungen zugestehen; dies ist jedoch nur im Rahmen besonderer technischer Abmachungen möglich, die zunächst mit der Internationalen Fernmeldeunion zu treffen sind (vgl. dazu Erläuterungen zu Abschnitt 10 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien).

Abschnitt 11

Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, daß die Forschungs‑, Dokumentations‑ und anderen technischen Einrichtungen der UNIDO, unabhängig davon, ob sie im Amtssitzbereich oder außerhalb desselben errichtet werden, keine Gefahr für Gesundheit, Sicherheit und Vermögen der Bevölkerung mit sich bringen, da diese Einrichtungen entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen unterliegen, die im Einvernehmen mit den österreichischen Behörden festzulegen sind.

Abschnitt 12

Sofern die UNIDO Einrichtungen außerhalb des Amtssitzbereiches benötigt, setzt der Erwerb und die Benützung solcher, außerhalb des Amtssitzbereiches gelegener Liegenschaften für die Zwecke von Einrichtungen gemäß Abschnitt 10 und 11 sowie deren Einbeziehung in den Amtssitzbereich, nicht nur eine Vereinbarung über die räumliche Abgrenzung, sondern auch eine solche über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens auf das in Frage stehende Gebiet voraus.

Abschnitt 13

In einem Verständigungsprotokoll zwischen Vertretern des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und der UNIDO wurde klargestellt, daß die kostenlose Zurverfügungstellung von Konferenzeinrichtungen für Einheiten der UNIDO mit Sitz in Wien entsprechend der Verbalnote vom 23. Oktober 1985 und der bisherigen Praxis weitergeführt wird. Dies bedeutet insbesondere, daß durch das gegenständliche Amtssitzabkommen keine Ausweitung der österreichischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Konferenzfazilitäten entsteht.

Abschnitt 14

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Übergabebestimmungen können nur im Fall des Abschnittes 57 – Außerkrafttreten des Abkommens – zum Tragen kommen.

Zu Artikel III:

Abschnitt 15

Da der Amtssitzbereich österreichisches Staatsgebiet ist, stellt lit. a klar, daß dieser ähnlich wie bei Gebäuden diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich unverletzlich ist.

Der Unterschied zu diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich liegt vor allem darin, daß auf diese grundsätzlich die österreichischen Rechtsvorschriften anwendbar sind und nur ihre Durchsetzung auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts gehemmt ist, während gemäß lit. b und c die österreichischen Rechtsvorschriften – abgesehen von Feuer‑ und Gesundheitsvorschriften (Abschnitt 16 lit. c) – auf die UNIDO nur insoweit Anwendung finden, als sie nicht mit den von der UNIDO auf Grund des Abschnittes 16 erlassenen Vorschriften unvereinbar sind.

Abschnitt 16

Lit. a gibt der UNIDO die Möglichkeit, für den Amtssitzbereich begrenzt im Rahmen ihrer Funktion Vorschriften zu erlassen. Sollten zwischen der UNIDO und der Regierung Meinungsverschiedenheiten darüber auftreten, ob die UNIDO zur Erlassung einer Vorschrift gemäß Abschnitt 16 zuständig war, oder ob solche Vorschriften mit österreichischen Gesetzen vereinbar sind, so ist darüber durch ein Verfahren nach Abschnitt 46 zu entscheiden.

Um die zuständigen österreichischen Behörden über die erlassenen Vorschriften auf dem Laufenden zu halten, ist die UNIDO verpflichtet, diese Vorschriften in angemessenen Abständen nach Erlaß bekannt zu geben (lit. b). Österreichischerseits wird eine zumindest halbjährliche Bekanntgabe angestrebt.

Abschnitt 17

Die Unverletzlichkeit wirkt sich insbesondere dahingehend aus, daß österreichische Organe den Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Generaldirektors der UNIDO betreten und dort Amtshandlungen vornehmen dürfen (lit. a). Die Unverletzlichkeit geht aber ebensowenig wie bei diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich soweit, daß die UNIDO Zuflucht vor gesetzlich gedeckten Vollzugshandungen einschließlich Verhaftung und Auslieferung gewähren kann (lit. b).

Zu Artikel IV:

Abschnitt 18

Sowohl hinsichtlich des Amtssitzbereiches selbst, als auch der Gebäude gemäß Abschnitt 2 lit. c ist Österreich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Tätigkeit der UNIDO nicht durch einzelne Personen oder durch Personengruppen, die sich außerhalb des Amtssitzbereiches oder in dessen Umgebung aufhalten, gestört wird (lit. a). Gleichzeitig wird in lit. a festgeschrieben, daß es den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Grund der gesetzlichen Aufgabenstellung „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ außerhalb sowie an der Grenze des Amtssitzbereiches jene Befugnisse wahrzunehmen, die zu diesem Zweck im Sicherheitspolizeigesetz vorgesehen sind.

Weiters statuiert Abschnitt 18 die Pflicht beider Vertragsparteien zu enger Zusammenarbeit bei der Durchführung dieser Aufgabe. Auf Wunsch des Generaldirektors der UNIDO ist Österreich ferner verpflichtet, eine angemessene Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich zur Verfügung zu stellen (lit c).

Abschnitt 19

Diese Bestimmung sieht für den Amtssitzbereich vor, daß „die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile“ nicht beeinträchtigt werden sollen und die Erfüllung der Aufgaben der UNIDO nicht erschwert wird.

Die österreichischerseits eingegangene Verpflichtung gilt in gleicher Weise auch für die UNIDO.

Zu Artikel V:

Abschnitt 20

Für die Tätigkeit der UNIDO im Amtssitzbereich ist es unerläßlich, daß dieser mit den notwendigen öffentlichen Einrichtungen ausgestattet ist und diese auch entsprechend unterhalten bzw. daß die notwendigen Dienstleistungen österreichischerseits erbracht werden. Die Republik Österreich hat sich daher in Abschnitt 20 verpflichtet, im Wirkungsbereich der österreichischen Behörden und im vom Generaldirektor erbetenen Ausmaß, die Beistellung dieser Einrichtungen und Leistungen sicherzustellen.

Lit. d sieht vor, daß die UNIDO zu bevorzugten Sätzen mit Gas, Strom, Wasser oder Wärme zu beliefern ist, jedoch nur in dem Ausmaß, als der österreichischen staatlichen Verwaltung generell besondere Tarife für vergleichbare Leistungen zugestanden werden.

Zu Artikel VI:

Abschnitt 21

Auf dem Gebiet der Nachrichtenübermittlung durch zwischenstaatliche Organisationen hat sich der Grundsatz herausgebildet, zwischenstaatliche Organisationen in gleicher Weise zu behandeln wie diplomatische Vertretungsbehörden; für diese gilt in diesem Zusammenhang Artikel 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966. Demgemäß sind die amtlichen Nachrichten, die die UNIDO auf welchem Weg und in welcher Form auch immer empfängt oder versendet, von jeder Zensur ausgenommen.

Eine dem Abschnitt 13 des IAEO‑Amtssitzabkommens analoge Bestimmung hinsichtlich der bevorzugten Behandlung bei der Übermittlung und Vergebührung der Nachrichten der UNIDO konnte entfallen, da dies bereits in Abschnitt 9 des Allgemeinen Übereinkommens vorgesehen ist. Diese Bestimmung verpflichtet Österreich derzeit zu einer den diplomatischen Vertretungen bereits international zukommenden bevorzugten Reihung der Telegramme als Staatstelegramme und der Ferngespräche als Staatsgespräche.

Abschnitt 22

Auch die Veröffentlichungen der UNIDO sind, wie das Wort „ungehindert“ in lit. a zum Ausdruck bringt, von der Zensur befreit.

Dem österreichischen Urheberrecht ist die UNIDO nicht unterworfen, aber es besteht eine Verpflichtung der Organisation, dieses zu beachten.

Abschnitt 23

Die Bestimmung, wonach die UNIDO zu bevorzugten Sätzen Personen und Frachten auf den österreichischen Bundesbahnen befördern kann, wird in dem Ausmaß anwendbar sein, als der österreichischen staatlichen Verwaltung generell besondere Tarife auf den Österreichischen Bundesbahnen für vergleichbare Leistungen zugestanden werden.

Zu Artikel VII:

Abschnitt 24

Eine dem Abschnitt 19 des IAEO‑Amtssitzabkommens entsprechende Regelung, die die Befreiung der Organisation und ihres Eigentums von jeglicher Jurisdiktion vorsieht, ist entbehrlich, da im vorliegenden Fall Abschnitt 2 des Allgemeinen Übereinkommens Platz greift.

Da zwischenstaatliche Organisationen von der modernen völkerrechtlichen Lehre und Praxis als Staatenverbindungen mit eigener Rechtspersönlichkeit angesehen werden, stehen ihnen auf dem Gebiet ihrer Mitgliedstaaten ähnliche Privilegien und Immunitäten zu, wie sie sich die Staaten untereinander gewähren. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 105 Z 1 der Satzung der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956, zu berücksichtigen. Die Einräumung von Privilegien und Immunitäten dient primär der Sicherung der Unabhängigkeit der Organisation.

Diese von der Völkerrechtslehre entwickelten Grundsätze haben ihren Niederschlag bereits in sämtlichen bisher abgeschlossenen multilateralen Abkommen, mit denen Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen eingeräumt werden, und in den Amtssitzabkommen gefunden.

Auch das vorliegende Abkommen enthält derartige Privilegien und Immunitäten für die UNIDO und ihr Eigentum, wobei der Begriff „Eigentum“ auch Sachen und Rechte einschließt, die nur in der Innehabung und der Verwaltung der UNIDO stehen. Er ist somit umfassender als in den österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere im ABGB.

Die in lit. a vorgesehenen Steuerbefreiungen entsprechen Abschnitt 22 a) des IAEO‑Amtssitz­abkommens. Insgesamt gehen die in Abschnitt 24 vorgesehenen Befreiungen jedoch über Abschnitt 7 a) des Allgemeinen Übereinkommens hinaus, da dort nur eine Befreiung von den direkten Steuern vorgesehen ist. Die Formulierung „Die UNIDO, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum“ wurde sinngemäß von Abschnitt 7 des Allgemeinen Übereinkommens übernommen. Diese Befreiungen gelten jedoch nicht für den Eigentümer oder den Bestandgeber des von der UNIDO in Bestand genommenen Eigentums (lit. a). Dagegen sind alle Rechtsgeschäfte, an denen die UNIDO beteiligt ist, und alle Urkunden hierüber von allen Abgaben befreit. Dieser Grundsatz findet auch auf Lieferungen von Waren und bei Erbringung von Dienstleistungen Anwendung, sofern diese für den unmittelbaren Export bestimmt sind. Bei Anwendung dieser Befreiung ist durch den österreichischen Unternehmer der buchmäßige Nachweis über die Ausfuhrlieferung bzw. der erforderliche Nachweis betreffend die sonstige Leistung im Ausland zu erbringen. Da eine derartige, den österreichischen Unternehmer bindende Verpflichtung nicht in einem Amtssitzabkommen mit der UNIDO begründet werden kann, bleiben derartige Anordnungen zur Verhinderung von Mißbrauch und zur Wahrung von Verfahrensgrundsätzen der innerstaatlichen Regelung, etwa in Form einer Durchführungsverordnung, vorbehalten. Da aber im Hinblick auf das in Österreich geltende Umsatzsteuerrecht ein Abzug der Umsatzsteuer bei der Entrichtung des Kaufpreises nicht durchführbar ist, werden der UNIDO diese Steuern und andere indirekte Steuern in Anlehnung an das IAEO‑Amtssitzabkommen in Form von Pauschalbeträgen rückvergütet. Die Höhe dieser Pauschalbeträge wird jeweils einvernehmlich zwischen den zuständigen österreichischen Behörden und der UNIDO festgelegt (lit. b). Diese Bestimmung ist weiter gefaßt als Abschnitt 22 b) des IAEO‑Amtssitzabkommens, da im vorliegenden Abkommen Bezug auch auf jene indirekten Steuern genommen wird, die in Miet‑ und Pachtzinsen enthalten sind. Die Unterab­schnitte 24 d), e) und f) entsprechen den Unterabschnitten 22 d), e) und f) des IAEO‑Amtssitzab­kommens.

Lit. g weicht von der entsprechenden Bestimmung im IAEO‑Amtssitzabkommen Abschnitt 22 g) insoweit ab, als nunmehr ein generelles Verkaufsverbot für den Zeitraum von zwei Jahren besteht, es sei denn es wird etwas anderes zwischen der Regierung und der UNIDO vereinbart.

Lit. h soll Schenkungen in Umgehung von lit. g ausschließen; diese Bestimmung entspricht dem internen Finanzrecht der Vereinten Nationen. Eine entsprechende Bestimmung ist bereits in Punkt 1 des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen vom 13. April 1967, BGBl. Nr. 245/1967, enthalten, wobei die jetzige Regelung enger als Punkt 1 leg. cit. ist, da im Fall von internationalen Organisationen eine Einschränkung auf solche Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, vorgenommen wird.

Lit. i formuliert im Rahmen der allgemeinen Steuerfreiheit der UNIDO aus Klarstellungsgründen auch deren Befreiung von der Leistung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen.

Zu Artikel VIII:

Abschnitt 25

Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Erleichterungen entsprechen im wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen, wie sie üblicherweise in Amtssitzabkommen zwischen zwischenstaatlichen Organisationen und ihrem jeweiligen Gastland aufgenommen werden. Der UNIDO wird grundsätzliche Transferfreiheit, Konvertierbarkeit ihrer Währungsbestände sowie das Recht der Kapitalbeschaffung – in Österreich jedoch nur mit Zustimmung der Regierung – eingeräumt.

Zu Artikel IX:

Abschnitt 26

Dem Pensionsfonds der Vereinten Nationen, dem auch die Angestellten der UNIDO (obligatorisch) angehören, werden, wie bereits im Amtssitzabkommen 1967, BGBl. Nr. 245/1967, Rechtspersönlichkeit und die gleichen Privilegien wie der UNIDO selbst, einschließlich der Befreiung der Ruhegenüsse aus dem Pensionsfonds von der Besteuerung, eingeräumt.

Abschnitt 27

In Übereinstimmung mit dem „Allgemeinen Übereinkommen“ (Abschnitt 1 lit. i) werden die UNIDO und ihre Angestellten einschließlich österreichischer Staatsbürger – abgesehen von Ausnahmen in einem noch abzuschließenden Zusatzabkommen – von der Anwendung der österreichischen Gesetze im Bereich der Sozialversicherung ausgenommen.

Abschnitt 28

Mit einem noch abzuschließenden Zusatzabkommen soll die Möglichkeit vorgesehen werden, daß Angestellte der UNIDO, denen, aus welchen Gründen auch immer, die Teilnahme an den Sozialversicherungseinrichtungen der UNIDO nicht möglich ist, bei den sonst für sie zuständigen österreichischen Sozialversicherungsträgern versichert werden. Das trifft insbesondere auf das an Ort und Stelle aufgenommene Personal zu, welches jedenfalls eine dem österreichischen System gleichwertige Sicherstellung genießen muß. Dadurch wird die Einbeziehung von Angestellten der UNIDO unter Berücksichtigung eines bestehenden Versicherungsschutzes in einzelne oder sämtliche Zweige der österreichischen Sozialversicherung ermöglicht.

Zu Artikel X:

Abschnitt 29

Die seitens der Republik Österreich eingegangene Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise für die in lit. a erschöpfend aufgezählten Personen und Personengruppen – worunter nunmehr auch Mitglieder von Ständigen Beobachtermissionen fallen ii) – befreit nicht von der Visapflicht, soweit eine solche noch besteht. Allenfalls erforderliche Visa sind jedoch gebührenfrei auszustellen (lit. c).

Die Ausweisung der in lit. a genannten Personen aus der Republik Österreich kann nur auf Grund des in lit. e vorgesehenen Verfahrens erfolgen. Dieses Verfahren hindert aber die österreichischen Behörden nicht, auf Grund eines in den österreichischen Rechtsvorschriften begründeten Verfahrens die Ausweisung zu verfügen oder ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet auszusprechen, vorbehaltlich der Immunitäten, die die einzelnen Personen genießen. Die Vollziehung einer solchen Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes ist allerdings erst nach Durchführung des in lit. e vorgesehenen Verfahrens zulässig.

Um zu verhindern, daß die Begünstigungen des Abschnittes 29 von nichtberechtigten Personen in Anspruch genommen werden, gibt lit. f dieses Abschnittes den zuständigen österreichischen Behörden die Möglichkeit, einen ausreichenden Nachweis über das Zutreffen der in lit. a geforderten Qualifikationen zu verlangen.

Abschnitt 30

Falls auch andere als in Abschnitt 29 genannte Personen den Amtssitzbereich zu besuchen wünschen, werden ihnen auf Wunsch der UNIDO allfällig erforderliche Erleichterungen für die Einreise nach Österreich gewährt werden.

Artikel XI:

Abschnitt 31

Die ständig zunehmende Bedeutung zwischenstaatlicher Organisationen bewog die Staaten, Ständige Vertretungen bei diesen Organisationen zur Aufrechterhaltung eines laufenden Kontaktes einzurichten. Da diese Vertretungen Aufgaben zu erfüllen haben, die von den diplomatischen Vertretungsbehörden nicht wesentlich verschieden sind, hat sich die Übung herausgebildet, diesen Vertretungen dieselben diplomatischen Privilegien und Immunitäten zu gewähren.

Abschnitt 32

Zum Unterschied von Mitgliedern von Ständigen Vertretungen (lit. a) bzw. von Ständigen Beobachtermissionen (lit. b), die generell den diplomatischen Vertretern in Österreich gleichgestellt sind (vgl. Abschnitt 29 bis 32 des Amtssitzabkommens der IAEO, BGBl. Nr. 82/1958), genießen Mitglieder von sonstigen Ständigen Beobachtermissionen, auf die lit. c Bezug nimmt, nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Immunität. Diese umfaßt jedenfalls die Immunität von der Gerichtsbarkeit für alle in amtlicher Eigenschaft erfolgten Äußerungen und Tätigkeiten sowie die erforderlichen Befreiungen zur Sicherstellung der freien Kommunikation sowie der Ein‑ und Ausreise und des Aufenthalts.

Abschnitt 33

Die funktionelle Immunität von Vertretern von Staaten oder internationalen Organisationen ergibt sich aus Art. IV des Allgemeinen Übereinkommens. Diese Immunität steht den genannten Personen jedoch nur während der Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der UNIDO zu, wobei die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um die Ausübung einer dienstlichen Funktion handelt, grundsätzlich der Organisation obliegt.

Abschnitt 34

Die lediglich funktionelle Immunität von Mitgliedern Ständiger Vertretungen und Ständiger Beobachtermissionen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, entspricht Art. 38 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966.

Abschnitt 35

In diesem Abschnitt wird der Ordnung halber festgehalten, daß auch die Bestimmung des Art. 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, auf die Ständigen Vertretungen und Ständigen Beobachtermissionen anzuwenden ist.

Abschnitt 36

Um den zuständigen österreichischen Behörden die Aufgabe zu erleichtern, festzustellen, inwieweit einer Person Privilegien und Immunitäten zustehen, wird die UNIDO dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine periodisch zu aktualisierende Namensliste zur Verfügung stellen.

Zu Artikel XII:

Abschnitt 37

In den Satzungen zwischenstaatlicher Organisationen ist jeweils vorgesehen, daß den Angestellten der Organisationen jene Privilegien und Immunitäten zustehen, die ihnen gestatten, ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit auszuüben (vgl. auch Art. 105 Z 2 der Satzung der Vereinten Nationen). Die Festlegung dieser Privilegien und Immunitäten bleibt jeweils einem besonderen diesbezüglichen Abkommen zwischen der betreffenden Organisation und ihren Mitgliedstaaten vorbehalten. Darüber hinaus räumt aber der Staat, in dem die betreffende zwischenstaatliche Organisation ihren Sitz hat, den Angestellten noch weitere Privilegien und Immunitäten ein.

Die in Artikel XII eingeräumten Privilegien und Immunitäten entsprechen denen gemäß Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens und gehen im erforderlichen Ausmaß darüber hinaus. In diesem Sinne wären folgende Bestimmungen hervorzuheben: Die in lit. f (Einkommenssteuer) und lit. g (Erbschafts‑ und Schenkungssteuer) vorgesehenen Befreiungen entsprechen inhaltlich im wesentlichen den bereits im Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Vereinten Nationen mit Dienstort Österreich, BGBl. Nr. 217/1982, in den genannten Bereichen eingeräumten Privilegien.

Lit. h trägt der besonderen Form der österreichischen KFZ‑ und Versicherungssteuer Rechnung.

Die in lit. i vorgesehene Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen von pensionierten Angestellten der UNIDO erfolgt grundsätzlich im Rahmen der österreichischen Aufenthalts‑ und Fremdenrechtsbestimmungen, wobei jedoch jedenfalls die Möglichkeit der Stellung entsprechender Anträge aus dem Inland zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand sowie die Ausnahme von den quotenmäßigen Beschränkungen, die der Zuwanderungsbeschränkung von Fremden dienen, gegeben sein muß. Die Antragstellungs‑ und Genehmigungsverfahren richten sich dabei nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, wobei im Zweifelsfall das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu befassen ist. Die von der Regierung festzulegenden Modalitäten wären der UNIDO zweckmäßigerweise von Zeit zu Zeit mitzuteilen.

Solange auf Grund der österreichischen Bestimmungen sowie der Arbeitsmarktlage keine generelle Befreiung von Ehegatten und unterhaltsberechtigten Verwandten, die im selben Haushalt des Angestellten leben, vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung vorgesehen werden kann, verlangt lit. j einen bevorzugten Zugang dieses Personenkreises zum österreichischen Arbeitsmarkt. Um diesen bevorzugten Zugang sicherzustellen, werden unter Einschaltung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Arbeitsmarktservices im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen spezielle Maßnahmen zu treffen sein, die den erwähnten Personenkreis gegenüber sonstigen Fremden, die nicht auf Grund EU‑rechtlicher Bestimmungen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, deutlich besser stellen.

Dies schließt die Sicherstellung von ausreichenden Quotenplätzen auch nach Ausschöpfung der gesetzlichen Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern im Rahmen der Überziehungsverordnung sowie spezielle Erleichterungen des Verfahrens zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung ein. Unter dem Begriff „nationaler Dienst“ in lit. k wird nur die Leistung des Wehr‑ oder Zivildienstes verstanden. Sonstige auf der Wehr‑ oder Zivildienstpflicht beruhende Verpflichtungen, wie etwa Meldepflichten, fallen nicht unter diesen Begriff.

Lit. l räumt den Angestellten nicht nur das Recht ein, ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremder Währung und andere bewegliche und unbewegliche Sachen zu besitzen, sondern diese auch zu erwerben; der Erwerb von Liegenschaften ist jedoch durch die Bestimmung eingeschränkt, daß hiebei dieselben Bedingungen zu gelten haben, wie für österreichische Staatsbürger, das heißt, daß für den Liegenschaftserwerb durch UNIDO‑Angestellte dieselben Bedingungen gelten (zum Beispiel Grundverkehrsvorschriften, steuerrechtliche Vorschriften) wie für den Liegenschaftserwerb durch Inländer.

Nach lit. o iii) ist die UNIDO nach diesem Abkommen unmittelbar berechtigt, einen Commissary Shop zu betreiben; welche Waren und welche Mengen abgabefrei eingeführt beziehungsweise über den Commissary Shop bezogen werden können und die nähere Regelung über die Ausübung dieses Rechtes sind durch Zusatzabkommen festgelegt worden, die auf Grund Abschnitt 59 lit. g weiterhin auf die UNIDO anwendbar sind.

Zu lit. p wäre zunächst darauf hinzuweisen, daß die Zulassung zum Studium an österreichischen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, die grundsätzlich auf das vom Bewerber erworbene Reifezeugnis und seine Rechte im Ausstellungsstaat abstellen. Dies kann besonders dort zu Härten führen, wo ein Bewerber schon längere Zeit vom Ausstellungsstaat seines Reifezeugnisses getrennt ist, das heißt sich nicht mehr im Bildungssystem dieses Staates befindet. Das österreichische Hochschulrecht sieht deshalb für ganz bestimmte Fälle, in denen sich Inhaber eines ausländischen Reifezeugnisses im öffentlichen Interesse in Österreich aufhalten, vor, daß derartige Reifezeugnisse ex lege als in Österreich ausgestellt gelten. Damit wird in diesen Fällen an die österreichischen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium geknüpft und nicht an diejenigen des Ausstellungsstaates des Reifezeugnisses.

Hiezu ist auf Grund einer Verordnungsermächtigung im Allgemeinen Hochschul‑Studiengesetz, AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, die Gleichstellungsverordnung, BGBl. Nr. 469/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 1070/1994, ergangen. § 1 Z 1 dieser Verordnung stellt die Reifezeugnisse solcher Personen gleich, „die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen“. Mit dem vorliegenden Abkommen wird festgelegt, daß die davon erfaßte Personengruppe tatsächlich Privilegien und Immunitäten im völkerrechtlichen Sinne genießt. Somit schafft die lit. p eine zur österreichischen Rechtslage korrespondierende Bestimmung und stellt die Anwendbarkeit des § 1 Z 1 der Gleichstellungsverordnung klar.

Die auf Angestellte der UNIDO, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, anzuwendenden Privilegien und Immunitäten sind in Abschnitt 39 geregelt.

Abschnitt 38

Um der gesteigerten Verantwortlichkeit der höheren und höchstrangigen Angestellten zwischenstaatlicher Organisationen gebührend Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise und daher auch in diesem Abkommen diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt, wobei als Untergrenze der Dienstgrad P‑5 bestimmt wurde. Sollten bestimmte Kategorien von Angestellten, die einen niedrigeren Rang als P‑5 innehaben, besonders verantwortungsvolle Aufgaben zu erfüllen haben, können den Angehörigen dieser Kategorien einschließlich der in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen mit Zustimmung der Regierung ausnahmsweise ebenfalls diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden. Lit d legt fest, daß auf alle jene Personen, die nach dem vorliegenden Abkommen in den Genuß diplomatischer Privilegien und Immunitäten kommen, das Verbot des Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, zutrifft.

Abschnitt 39

Lit. a legt fest, daß für österreichische Staatsbürger und Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich nur die funktionellen Immunitäten und Privilegien gemäß dem Allgemeinen Übereinkommen gelten und darüberhinaus die Befreiung der Besteuerung von Ruhegenüssen aus dem Pensionsfonds (wie dies bereits im Notenwechsel vom 13. April 1967, BGBl. Nr. 245/1967, Z 3 festgelegt wurde) sowie der Zugang zum Commissary unter den zwischen der Regierung und dem Betreiber des Commissary festgelegten Grenzen und Bedingungen gewährt wird.

Lit. b legt unter Berücksichtigung der Schaffung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen mit 1. Jänner 1968 fest, daß die Angestellten der UNIDO sowie deren dem Abkommen unterliegenden haushaltszugehörigen Familienangehörigen nicht österreichischer Staatsbürgerschaft von den Leistungen aus diesem Fonds oder aus einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen sind. Eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen gibt es derzeit nicht; durch ihre Anführung soll lediglich schon jetzt eine allfällige künftige Rechtsänderung im Familienlastenausgleich mitumfaßt werden. Österreichische Angestellte der UNIDO und deren haushaltszugehörigen österreichischen Familienangehörigen sind hievon nicht betroffen und können daher am System des österreichischen Familienlastenausgleiches teilnehmen.

Abschnitt 40

Um den zuständigen österreichischen Behörden die Aufgabe zu erleichtern, festzustellen, inwieweit einer Person Privilegien und Immunitäten zustehen, wird die UNIDO dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine periodisch zu aktualisierende Namensliste zur Verfügung stellen.

Die in lit. b festgeschriebene Zurverfügungstellung der Legitimationskarten an die UNIDO gibt die herausgebildete Praxis wieder und erfolgt in Angleichung an die entsprechende Vorgangsweise gegenüber ausländischen Vertretungsbehörden.

Gemäß lit. c haben die österreichischen Behörden im Falle der Verhaftung oder Anhaltung eines Angestellten den Generaldirektor unverzüglich zu informieren und den Zugang eines von diesem entsandten Angestellten zu den Betroffenen zu gewähren.

Abschnitt 41

Diese Bestimmung schreibt fest, daß die in Artikel XII gewährten Privilegien und Immunitäten auch anderen Angestellten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und der IAEO einzuräumen, soferne sie der UNIDO zugeteilt sind.

Zu Artikel XIII:

Abschnitt 42

Sachverständige, die nicht unter Artikel XII fallen, genießen die in Abschnitt 42 erschöpfend aufgezählten Privilegien und Immunitäten.

Abschnitt 43

Hier gilt sinngemäß das unter Abschnitt 42 Gesagte.

Abschnitt 44

Dieser Abschnitt regelt die Ausgabe von Legitimationskarten an Sachverständige.

Zu Artikel XIV:

Abschnitt 45

Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, in denen die UNIDO, einer ihrer Angestellten oder ein im Auftrag der UNIDO tätiger Sachverständiger, der diplomatische Privilegien und Immunitäten im Sinne der Art. XII und XIII genießt, Partei ist, werden gemäß einem von der UNIDO festzulegenden Verfahren beigelegt werden. Dieses Verfahren kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die UNIDO nicht auf die ihr oder den in lit. b genannten Personen zustehenden Privilegien und Immunitäten für den Einzelfall verzichtet.

Abschnitt 46

Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der UNIDO, die über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie allfälliger Zusatzabkommen und Fragen im Zusammenhang mit dem Amtssitzbereich und dem Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der UNIDO auftreten sollten und nicht auf anderem Wege beigelegt werden können, sind dem in lit. a vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Lit. b sieht im Interesse einer möglichst weitgehenden Konformität der Entscheidungen des Schiedsgerichtes mit dem allgemeinen Völkerrecht und mit dem Recht der Vereinten Nationen vor, daß sowohl die Regierung als auch der Generaldirektor der UNIDO die Generalkonferenz oder den Rat für industrielle Entwicklung ersuchen können, an den Internationalen Gerichtshof mit dem Ersuchen um ein Gutachten heranzutreten. Eine direkte Befassung des Gerichtshofes durch die Regierung ist infolge der Bestimmung des Artikels 96 der Satzung der Vereinten Nationen und des Artikels 65 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes, BGBl. Nr. 120/1956, ausgeschlossen. Für die Dauer des gutachtlichen Verfahrens ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes bindend; die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichtes hat der gutachtlichen Äußerung des Internationalen Gerichtshofes Rechnung zu tragen.

Zu Artikel XV:

Abschnitt 47

Diese Bestimmung sieht einen allgemeinen Haftungsausschluß der Republik Österreich vor und entspricht dem Abschnitt 36 des alten UNIDO‑Amtssitzabkommens. Unbeachtet der Tatsache, daß auf Grund der allgemeinen Regeln des Völkerrechts die Republik Österreich für alle Akte verantwortlich ist, die vom österreichischen Staatsgebiet aus unternommen werden, haftet eine internationale Organisation als ein vom Sitzstaat getrenntes Völkerrechtssubjekt selbst für die ihr zurechenbaren rechtswidrigen Akte. Solche Akte sind daher dem Sitzstaat nicht zurechenbar.

Abschnitt 48

Diese Bestimmung entspricht Artikel 41 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen.

Abschnitt 49

Die UNIDO wird durch Erlassung entsprechender Regeln und Vorschriften Vorsorge treffen, daß mit den ihren Angestellten und anderen in Betracht kommenden Personen eingeräumten Privilegien und Immunitäten kein Mißbrauch betrieben wird.

Liegt nach Ansicht der Regierung in einem Einzelfall ein solcher Mißbrauch vor, so wird sie hierüber mit dem Generaldirektor der UNIDO Verbindung aufnehmen. Sollte letzterer die Ansicht der Regierung nicht teilen können, so ist zur objektiven Beurteilung des Falles ein Verfahren gemäß Abschnitt 46 des vorliegenden Abkommens durchzuführen.

Abschnitt 50

Der erste Halbsatz dieses Abschnittes entspricht Abschnitt 48 d) des IAEO‑Amtssitzabkommens, wobei nunmehr auch auf Organisationen Bezug genommen wird. Der zweite Halbsatz ist eine im Interesse der UNIDO gelegene Bestimmung.

Abschnitt 51

Diese Bestimmung legt klar, daß die Letztverantwortlichkeit bezüglich Verpflichtungen der österreichischen Behörden auf Grund dieses Abkommens bei der Regierung liegt.

Abschnitt 52

Diese Vorschrift regelt das Verhältnis des Allgemeinen Übereinkommens und des Amtssitzabkommens zueinander; regeln zwei Bestimmungen denselben Gegenstand, so greifen zwar beide Platz, jedoch nur insoweit als keine die Wirkung der anderen einschränkt. Diese besondere Regelung wurde getroffen, weil die UNIDO nicht akzeptieren konnte, daß einer Bestimmung des Allgemeinen Übereinkommens durch das vorliegende Amtssitzabkommen derogiert wird.

Abschnitt 53

Hinsichtlich der Auslegung des Abkommens wurde auch ein Interpretationsgrundsatz aufgenommen, der sich aus dem völkerrechtlichen Vertragsrecht ergibt; die Auslegung des Abkommens hat im Geiste seines Zieles zu erfolgen, das darin besteht, die UNIDO in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen (lit. a).

Lit. b legt ausdrücklich fest, daß Angestellte und Sachverständige Vorrechte und Befreiungen lediglich und nur insofern, als dies im Interesse der UNIDO liegt, genießen.

Gemäß lit. c hat nur der Generaldirektor das Recht, auf die Immunität eines Angestellten zu verzichten. Eine Verpflichtung des Generaldirektors zum Immunitätsverzicht besteht nur insoweit, als dies zur Verfolgung der Gerechtigkeit erforderlich ist, und ein Immunitätsverzicht ohne Nachteil für die Organisation erfolgen kann.

Abschnitt 54

Auf Ersuchen der Regierung oder der UNIDO sind Beratungen im Hinblick auf eine Änderung des Abkommens aufzunehmen; ein solcher Fall könnte zB bei Abschluß eines neuen Amtssitzabkommens mit anderen in Wien ansässigen internationalen Organisationen eintreten.

Abschnitt 55

Da auch in zahlreichen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens der Abschluß von Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der UNIDO vorgesehen ist, sieht lit. a in einer generellen Klausel den möglichen Abschluß solcher Zusatzabkommen vor.

Gemäß lit. b gilt für die UNIDO das Meistbegünstigungsprinzip, wonach die UNIDO und ihre Angestellten sowie der weitere im Amtssitzabkommen begünstigte Personenkreis mittels eines Zusatzabkommens in den Genuß aller jener Vorrechte kommen sollen, die Österreich in Amtssitzabkommen anderen zwischenstaatlichen Organisationen in Zukunft einräumen sollte. Diese Regelung entspricht dem bisher von Österreich gehandhabten Grundsatz, in Wien ansässige internationale Organisationen weitgehend gleich zu behandeln, unbeschadet etwaiger aus sachlichen Gründen gebotener Differenzierung.


Abschnitt 56

Soweit andere Ämter der UNIDO mit Zustimmung der Regierung errichtet werden, sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf sie anzuwenden und ist daher der Abschluß eigener Amtssitzabkommen entbehrlich.

Abschnitt 57

Für das Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens gelten neben den in diesem Abschnitt angeführten Gründen auch jene, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts für das Außerkrafttreten eines völkerrechtlichen Vertrages maßgebend sind.

Abschnitt 58

Dieser Abschnitt enthält die Inkrafttretensbestimmung.

Abschnitt 59

Dieser Abschnitt zählt taxativ auf, welchen Abkommen durch das ggstl. Abkommen derogiert wird und welche Abkommen auf die UNIDO weiterhin anwendbar sind. Bezüglich letzterer ist die UNIDO als Partei anzusehen. Zusätzliche Vorrechte und Befreiungen, die durch österreichische Gesetze gewährt werden, bleiben davon unberührt.