670 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 6. 5. 1997

Regierungsvorlage


R:\LEGISTIK\WORK97\DBLG\750622_1.DOC\FREMD\KOL

05.09.08 11:35:42


Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG 1994), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/1995 wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungs­summe, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 150 000 S.

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

           1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 30 Millionen Schilling,

           2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,

           3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 15 Millionen Schilling und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,

           4. für alle anderen Fahrzeuge 15 Millionen Schilling.

(4) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

           1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 15 Millionen Schilling,

           2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 30 Millionen Schilling,

           3. für Sachschäden insgesamt 30 Millionen Schilling,

           4. für bloße Vermögenschäden 150 000 S.“

2. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Versicherungsbedingungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde in mindestens zehnfacher Ausfertigung mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der Versicherungs­aufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind, verwendet werden.“

3. § 19 lautet:

§ 19. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben, haben die der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedin­gungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen.

(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienst­leistungsverkehr und verfügt es über Betriebsstätten im Inland, so hat es die in Abs. 1 angeführten Unterlagen in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen. Verfügt es über keine Betriebsstätten im Inland, so hat es dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 angeführten Unterlagen am Sitz oder Haupt­wohnsitz des Schadenregulierungsbeauftragten (§ 31 Abs. 1) zur Einsichtnahme aufliegen.“


4. § 30 Abs. 1 lautet:


„(1) Folgende Versicherungsverträge dürfen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, im Dienstleistungsverkehr nur abgeschlossen werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben:

           1. Versicherungsverträge, die der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen (§ 59 Abs. 1 KFG 1967),

           2. Versicherungsverträge für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungs­pflicht ausgenommen sind, wenn sie bei nicht unter diese Bestimmung fallenden Fahrzeugen der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen würden.“

5. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Versicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließen, die unter § 30 Abs. 1 fallen, haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung zu bestellen, der seinen Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland hat.“

6. Nach dem § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

§ 34a. § 9 Abs. 2 bis 4 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Vorblatt

Problem:

a) Die Mindestversicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind seit 1. September 1989 unverändert geblieben.

b) Die Möglichkeiten, auch Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen EWR-Vertragsstaaten, die im Inland im Dienstleistungsverkehr tätig sind, zur Auflegung der Vertragsgrundlagen zu verpflichten, werden derzeit nicht ausgeschöpft.

c) Die Geltung der besonderen Pflichten von Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertrags­staaten, die im Inland im Dienstleistungsverkehr tätig sind, für die gesamte freiwillige Versicherung ist zu weitgehend.

Ziel:

Änderung des KHVG 1994 zur Lösung der angeführten Probleme.

Inhalt:

Die Mindestversicherungssummen werden um 25% erhöht.

Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten, die im Inland im Dienstleistungsverkehr tätig sind, werden einerseits zur Auflegung der Vertragsgrundlagen an Betriebsstätten oder beim Schadenregulierungsbeauftragten verpflichtet, andererseits wird die Pflicht zur Beteiligung am Grüne-Karte-System und zur Bestellung eines Schadenregulierungsbeauftragten im Rahmen der freiwilligen Versicherung eingeschränkt.

Alternativen:

Beibehaltung der geltenden Rechtslage

Kosten:

Die Novelle bringt keine zusätzliche Kostenbelastung für den Bund mit sich.

EU-Konformität:

Die Novelle steht mit dem EU-Recht in Einklang.

Erläuterungen


Allgemeines

Inhalt des Entwurfs für eine (zweite) Novellierung des KHVG 1994 ist vor allem eine Erhöhung der Mindestversicherungssummen. Die weiteren vorgesehenen Änderungen betreffen vor allem den Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen EWR-Vertragsstaaten. Im einzelnen wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs hingewiesen.

Die Novelle bringt keine zusätzliche Kostenbelastung für den Bund mit sich.

Die Novelle steht mit dem EU-Recht in Einklang.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 und 11 B-VG.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Z 1 (§ 9):

Die geltenden Mindestversicherungssummen sind seit 1. September 1989 unverändert geblieben. Ihre Erhöhung im vorgesehenen Ausmaß ist allein durch die Geldwertentwicklung begründet.

Der geltende zweite Satz des Abs. 2 soll auf bloße Vermögenschäden eingeschränkt werden. Es ist durchaus vertretbar, daß innerhalb gesetzlicher Pauschalversicherungssummen, die 15 Millionen Schilling übersteigen (was insbesondere bei Omnibussen der Fall ist), gegebenenfalls auch für die Verletzung oder Tötung einer einzelnen Person Ersatzleistungen von mehr als 15 Millionen Schilling erbracht werden.

Zu Z 2 (§ 18):

Diese Änderung ist zur Klarstellung erforderlich, um einer zu engen Auslegung des Begriffes „Versicherungsbedingungen“ vorzubeugen. Eine Regelung fällt nur dann nicht unter die Vorlagepflicht, wenn sie keine anderen als die angeführten Elemente enthält. So ist zB die Festsetzung eines Schadenersatzbeitrages für den Fall, daß im Schadenfall die für die Gewährung eines Prämiennachlasses maßgebenden Umstände nicht vorgelegen sind, keine bloße Festsetzung eines Schadenersatzbeitrages.

Zu Z 3 (§ 19):

Die Formulierung des Abs. 1 wurde an die des § 84 Abs. 1 VAG, der die Auflegung des Jahres­abschlusses und des Lageberichtes regelt, angepaßt.

Ein Versicherungsunternehmen, das im Inland die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr betreibt und über Betriebsstätten verfügt (die nicht die Merkmale einer Zweig­niederlassung aufweisen), soll der Auflagepflicht in gleicher Weise unterliegen wie ein im Inland niedergelassenes Unternehmen. Für den Fall, daß es über keine Betriebsstätten verfügt, soll vor­geschrieben werden, daß es die Einsichtnahme in die Versicherungsbedingungen und den allgemein verwendeten Tarif beim Schadenregulierungsbeauftragten ermöglicht.

Zu Z 4 (§ 30 Abs. 1):

Der Nachweis der Haftung von Einrichtungen, die Schäden ersetzen, die von ausländischen Fahrzeugen verursacht werden, ersetzt bei diesen Fahrzeugen die für inländische Kraftfahrzeuge bestehende Versicherungspflicht. Es ist daher selbstverständlich, daß Versicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr im Inland Versicherungsverträge nur außerhalb der Versicherungspflicht abschließen, an den Einrichtungen zum Nachweis der Haftung nicht teilnehmen müssen.

Diese Ausnahme ist nicht gerechtfertigt, wenn der Versicherungsvertrag nur deshalb nicht der Erfüllung der Versicherungspflicht dient, weil das Fahrzeug gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungs­pflicht ausgenommen ist. Für Schäden, die mit einem solchen Fahrzeug in einem Unterzeichnerstaat des Multilateralen Garantieabkommens (siehe § 3 Abs. 1 KHVG 1994) verursacht werden, hat der Verband der Versicherungsunternehmen als zuständiges Büro aufzukommen, soweit für das Fahrzeug, wenn es nicht von der Versicherungspflicht ausgenommen wäre, eine Versicherung abgeschlossen werden müßte.

Zu Z 5 (§ 31 Abs. 1):

Gleiches wie für die Beteiligung an der Einrichtung gemäß § 30 Abs. 1 gilt für die Bestellung eines Schadenregulierungsbeauftragten. Diese Einrichtung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bedeutung, die die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen für die durch einen Unfall geschädigten Personen hat. Wo die Versicherungspflicht endet, endet nach dem Willen des Gesetzgebers auch das qualifizierte Schutzbedürfnis der Geschädigten und damit die Rechtfertigung von Einrichtungen, die diesem Schutzbedürfnis Rechnung tragen.


Auch eine Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Schadenregulierungsbeauftragten soll durch den Abschluß von Versicherungsverträgen für von der Versicherungspflicht ausgenommene Fahrzeuge nicht begründet werden können. Auch in Fällen, in denen trotz fehlender Versicherungspflicht ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, gilt nämlich das direkte Klagerecht gegen den Versicherer (§ 26). Wenn es sich um einen Versicherer handelt, der im Inland keine Niederlassung hat, sollen daher die Ansprüche der Geschädigten wie im Fall der Pflichtversicherung an einen im Inland ansässigen Schadenregulierungsbeauftragten gerichtet werden können.

Die Beschränkung der Pflicht zur Bestellung eines Schadenregulierungsbeauftragten auf eine Tätigkeit innerhalb der Pflichtversicherung bedeutet nicht, daß das Recht, den Schadenregulierungsbeauftragten gemäß § 31 Abs. 5 in Anspruch zu nehmen, auf den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang der Versicherung eingeschränkt ist.

Zu Z 6 (§ 34a):

Diese Ergänzung enthält die erforderliche Bestimmung über das Inkrafttreten.

Die Erhöhung der Versicherungssumme wirkt auf Grund des § 9 Abs. 1 auch auf bestehende Verträge.

Im Fall des § 9 ist eine Legisvakanz erforderlich, um eine Anpassung der Geschäftsgrundlagen zu ermöglichen, im Fall des § 19, um den Versicherungsunternehmen ausreichend Zeit für allfällige technische Vorkehrungen zu geben.

In den anderen Fällen steht einem sofortigen Inkrafttreten nichts entgegen.

 


Textgegenüberstellung

                                                  Derzeitige Rechtslage:                                                                                                                       Entwurf:                      


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§ 9. ...

§ 9. ...


(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb einer 12 Millionen Schilling übersteigenden Pauschalversicherungssumme ist für die Verletzung oder Tötung einer Person bis zu 12 Millionen Schilling und für bloße Vermögenschäden bis zu 120 000 S zu leisten, wenn hiefür nicht eine darüber hinausgehende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 150 000 S.


(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt


                                                                                               1.                                                                                               für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 24 Millionen Schilling,

                                                                                               1.                                                                                               für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 30 Millionen Schilling,


                                                                                               2.                                                                                               für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 6 Millionen Schilling,

                                                                                               2.                                                                                               für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,


                                                                                               3.                                                                                               für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 12 Millionen Schilling und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 6 Millionen Schilling,

                                                                                               3.                                                                                               für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 15 Millionen Schilling und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,


                                                                                               4.                                                                                               für alle anderen Fahrzeuge 12 Millionen Schilling.

                                                                                               4.                                                                                               für alle anderen Fahrzeuge 15 Millionen Schilling.


(4) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

(4) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme


                                                                                               1.                                                                                               für die Tötung oder Verletzung einer Person 12 Millionen Schilling,

                                                                                               1.                                                                                               für die Tötung oder Verletzung einer Person 15 Millionen Schilling,


                                                                                               2.                                                                                               für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 24 Millionen Schilling,

                                                                                               2.                                                                                               für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 30 Millionen Schilling,


                                                                                               3.                                                                                               für Sachschäden insgesamt 24 Millionen Schilling,

                                                                                               3.                                                                                               für Sachschäden insgesamt 30 Millionen Schilling,


                                                                                               4.                                                                                               für bloße Vermögenschäden 120 000 S.

                                                                                               4.                                                                                               für bloße Vermögenschäden 150 000 S.


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§ 18. (1) Die Versicherungsbedingungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde in mindestens zehnfacher Ausfertigung mitzuteilen. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind, verwendet werden.

§ 18. (1) Die Versicherungsbedingungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde in mindestens zehnfacher Ausfertigung mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind, verwendet werden.


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§ 19. Versicherungsunternehmen, denen die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, erteilt wurde, und sonstige Versicherungsunternehmen, die im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben, sind verpflichtet, die der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife an allen Geschäftsstellen für jedermann zur Einsichtnahme aufzulegen.

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§ 19. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben, haben die der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen.

(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versicherung im Dienstleistungsverkehr und verfügt es über Betriebsstätten im Inland, so hat es die in Abs. 1 angeführten Unterlagen in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen. Verfügt es über keine Betriebsstätten im Inland, so hat es dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 angeführten Unterlagen am Sitz oder Hauptwohnsitz des Schadenregulierungsbeauftragten (§ 31 Abs. 1) zur Einsichtnahme aufliegen.

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§ 30. (1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr nur betrieben werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie Versicherungsunternehmen, die gemäß § 4 Abs. 1 VAG zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche­rung zugelassen sind.

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§ 30. (1) Folgende Versicherungsverträge dürfen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, im Dienstleistungsverkehr nur abgeschlossen werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben:

                                                                                               1.                                                                                               Versicherungsverträge, die der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen (§ 59 Abs. 1 KFG 1967),

                                                                                               2.                                                                                               Versicherungsverträge für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, wenn sie bei nicht unter diese Bestimmung fallenden Fahrzeugen der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen würden.

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§ 31. (1) Versicherungsunternehmen haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu bestellen, der seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat.

§ 31. (1) Versicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließen, die unter § 30 Abs. 1 fallen, haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung zu bestellen, der seinen Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland hat.


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§ 34a. § 9 Abs. 2 bis 4 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.