671 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

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Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über die Regierungsvorlage (580 der Beilagen): Bundesgesetz über die Saatgut­anerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997); Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird, und Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG geändert wird.


Die derzeit geltenden Regelungen über Saatgut finden sich im Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982, im Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993, sowie in den Vorschriften der Bundesländer über die Saatgutanerkennung. Diese Bestimmungen werden den heutigen Erfordernissen des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut sowie Sorten nicht mehr gerecht, entsprechen nicht den Vorgaben der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 445/1990, und weitgehend nicht den Bestimmungen der EG.

Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die Zulassung, die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten, enthält jedoch keine Regelungen über den geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsmaterial von Obstarten und Zierpflanzen, Vermehrungsmaterial von Reben und forstlichem Vermehrungsmaterial.

Der Landwirtschaft soll von geeigneten Sorten Saat- und Pflanzgut von einwandfreier Beschaffenheit zur Verfügung stehen. Sorten von landeskulturellem Wert sollen durch Eintragung in eine einzige Sortenliste zugelassen werden. Der Bedeutung des Betriebsmittels Saatgut angemessen, gilt es, die Qualität des in Verkehr gebrachten Saatgutes durch amtliche Maßnahmen zu sichern.

Die Novellierung des Sortenschutzgesetzes und des EGVG ist auf Grund des Begutachtungsverfahrens zum Entwurf eines Saatgutgesetzes 1997 notwendig geworden.

Die gegenständliche Regierungsvorlage wurde vom Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft in seiner Sitzung am 29. April 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Heinz Gradwohl, Anna Elisabeth Aumayr, Mag. Thomas Barmüller, Andreas Wabl, Rudolf Schwarzböck, Franz Koller, Ing. Mathias Reichhold und Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Heinz Gradwohl einen umfangreichen Abänderungsantrag sowie einen Entschließungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen. Ebenso fand der Entschließungsantrag der Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Heinz Gradwohl die mehrheitliche Zustimmung. Ein vom Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller eingebrachter Abänderungsantrag blieb hingegen ebenso wie ein Abänderungsantrag des Abgeordneten Andreas Wabl in der Minderheit. Weiters fanden zwei Entschließungsanträge des Abgeordneten Andreas Wabl nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen und

           2. die angeschlossene Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 1997 04 29

                               Franz Kampichler                                                       Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehr­bringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997); Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird; Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG geändert wird und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997

INHALTSÜBERSICHT

1. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§  1    Geltungsbereich

§  2    Begriffsbestimmungen

§  3    Zuständigkeit und Verfahrensrecht

§  4    Artenverzeichnis

§  5    Methoden für Saatgut und Sorten

§  6    Sorten- und Saatgutblatt

2. TEIL SAATGUTORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK Saatgutverkehr

§  7    Inverkehrbringen

§  8    Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit

§  9    Melde- und Aufzeichnungspflichten

2. HAUPTSTÜCK Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

1. Abschnitt Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut

§ 10    Antrag

§ 11    Bescheinigung

§ 12    Abänderung

§ 13    Amtswegige Abänderung oder Aufhebung

2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an das Saatgut

§ 14    Beschaffenheit

§ 15    Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung

§ 16    Probenahme

§ 17    Nachprüfungen

3. Abschnitt Anerkanntes Saatgut

§ 18    Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 19    Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

§ 20    Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche

§ 21    Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

§ 22    Anerkennung nach dem OECD-System


4. Abschnitt Handels- und Behelfssaatgut

§ 23    Handelssaatgut

§ 24    Behelfssaatgut

5. Abschnitt Saatgutmischungen

§ 25    Zulassung von Saatgutmischungen

§ 26    Zulassungsverfahren

§ 27    Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland

6. Abschnitt Versuchssaatgut

§ 28    Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut

7. Abschnitt Standardsaatgut

§ 29    Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

§ 30    Berechtigung und deren Aberkennung

§ 31    Pflichten der Berechtigten

3. HAUPTSTÜCK Einfuhr aus Drittstaaten

§ 32    Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut

§ 33    Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen

§ 34    Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln

§ 35    Einfuhrbescheinigung

§ 36    Ausnahmen

§ 37    Überwachung

3. TEIL ÜBERWACHUNG UND SAATGUTVERKEHRSKONTROLLE

1. HAUPTSTÜCK Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 38    Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 39    Fachlich befähigte Personen

§ 40    Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen

2. HAUPTSTÜCK Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 41    Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane

§ 42    Beschlagnahme

§ 43    Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut

§ 44    Duldungspflichten

§ 45    Untersuchung und Begutachtung

4. TEIL SORTENORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK Sortenzulassung

§ 46    Voraussetzungen für die Sortenzulassung

§ 47    Unterscheidbarkeit

§ 48    Homogenität

§ 49    Beständigkeit

§ 50    Landeskultureller Wert

§ 51    Sortenbezeichnung

2. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungsverfahren

§ 52    Antrag

§ 53    Weitere Züchter

§ 54    Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

§ 55    Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

§ 56    Sortenzulassungsprüfung

§ 57    Mängelbehebungsverfahren

§ 58    Sortenzulassung

§ 59    Dauer und Ende der Sortenzulassung

§ 60    Verlängerung der Sortenzulassung

§ 61    Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung

§ 62    Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen

§ 63    Verpflichtung zur Sortenerhaltung

§ 64    Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen

3. HAUPTSTÜCK Sortenliste

§ 65    Sortenliste

4. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungskommission

§ 66    Aufgaben und Zusammensetzung

§ 67    Einberufung und Beschlußfassung

5. TEIL SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. HAUPTSTÜCK Gebühren und Datenverkehr

§ 68    Gebühren

§ 69    Datenverkehr

§ 70    Werbung und Irreführung

2. HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

§ 71    Verwaltungsstrafen

§ 72    Verfall

3. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen

§ 73    Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis

§ 74    Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

§ 75    Anhängige Verfahren nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

§ 76    Sonstige Übergangsbestimmungen

4. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen

§ 77    Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 78    Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 79    Vollziehung

§ 80    Inkrafttreten

1. Teil

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung

           1. der Richtlinie 366L0400 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2290),

           2. der Richtlinie 366L0401 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futter­pflanzen­saatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2298),

           3. der Richtlinie 366L0402 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2309),

           4. der Richtlinie 366L0403 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2390),

           5. der Richtlinie 369L0208 des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 1969, S 3),

           6. der Richtlinie 370L0457 des Rates vom 29. September 1970 über einen Gemeinsamen Sorten­katalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 1),

           7. der Richtlinie 370L0458 des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 7) sowie

           8. sämtlicher auf diesen Richtlinien basierenden Folgerichtlinien.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. Vermehrungsmaterial von Obstarten und Zierpflanzen,

           2. Gemüsevermehrungsmaterial, ausgenommen Saatgut von Gemüse,

           3. Vermehrungsgut von Reben und

           4. forstliches Vermehrungsgut.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. „Saatgut“:

                a) Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind,

               b) Pflanzgut von Kartoffeln;

           2. „Plombierung“: Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut einschließlich der Probenahme;

           3. „Saatgutkategorien“: Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; diesen Saatgutkategorien stehen jeweils Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;

           4. „Vorstufensaatgut“: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem „Basissaatgut“ vorausgeht;

           5. „Basissaatgut“:

                a) Saatgut, das unmittelbar aus Vorstufensaatgut erwachsen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist oder

               b) Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von einem Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist;

           6. „Zertifiziertes Saatgut“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist und von dem keine Erzeugung einer weiteren Generation von Saatgut erfolgt;

           7. „Zertifiziertes Saatgut erster Generation“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist;

           8. „Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“: Saatgut, das aus Zertifiziertem Saatgut erster Generation oder aus anerkanntem Saatgut einer vorangegangenen Kategorie erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist;

           9. „Vermehrungssaatgut“: Saatgut der Kategorien „Vorstufensaatgut“ oder „Basissaatgut“;

         10. „Standardsaatgut“: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den Anforderungen des § 29 entspricht;

         11. „Handelssaatgut“: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artenecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;

         12. „Behelfssaatgut“: Saatgut, das artenecht ist und den Anforderungen des § 24 entspricht;

         13. „Saatgutmischungen“: Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis enthalten sind;

         14. „Versuchssaatgut“: Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte, das gemäß § 28 in Verkehr gebracht werden darf;

         15. „Anerkennung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von den in Z 4 bis Z 8 genannten Saatgutkategorien;

         16. „Zulassung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut der in Z 11 bis 14 genannten Saatgutkategorien;

         17. „Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;

         18. „Erbkomponenten“: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;

         19. „Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die

                a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

               b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und

                c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;

         20. „Züchter“: derjenige, der eine Sorte entwickelt oder die Erhaltungszüchtung einer Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung selbst durchführt oder unter seiner Verant­wortung durchführen läßt;

         21. „Registerprüfung“: Prüfung einer Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;

         22. „Wertprüfung“: Prüfung einer Sorte auf den landeskulturellen Wert im Rahmen des Sorten­zulassungsverfahrens;

         23. „Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);

         24. „Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), BGBl. Nr. 909/1993, sind;

         25. „Drittstaaten“: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind;

         26. „Verbandsstaaten“: Mitgliedstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzen­züchtungen (UPOV), BGBl. Nr. 603/1994;

         27. „Gemeinsame Sortenkataloge“: die Gemeinsamen Sortenkataloge gemäß

                a) der Richtlinie 370L0457 und

               b) der Richtlinie 370L0458.

(2) „Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr. Dem Inverkehrbringen steht gleich:

           1. die Abgabe von Saatgut in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder,

           2. das Verbringen von Saatgut aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten, das den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde.

(3) Unter „Inverkehrbringen“ ist nicht zu verstehen

           1. die Einfuhr aus Drittstaaten und die nachweisliche Durch- und Ausfuhr,

           2. die Abgabe von Vorstufensaatgut, das

                a) einer Art angehört, für die im Artenverzeichnis die Anerkennung als „Vorstufensaatgut“ nicht als Mindesterfordernis festgesetzt ist, oder

               b) nachweislich nicht zur Herstellung von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist,

           3. die Abgabe von Saatgut, das nachweislich für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungs­zwecke bestimmt ist,

           4. die Anwendung von Saatgut durch einen Landwirt, wenn das Saatgut aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt und für den Eigenbedarf bestimmt ist.

           5. der Austausch von Saatgut

                a) im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe oder

               b) zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen

               zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern.

Zuständigkeit und Verfahrensrecht

§ 3. (1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist,

           1. als Saatgutanerkennungsbehörde für die Bundesländer

                a) Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) und

               b) Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB);

           2. als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL).

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörden zu entscheiden.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.

Artenverzeichnis

§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, zur Förderung der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion und zur Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut in einem Artenverzeichnis festzulegen:

           1. die Arten, die diesem Bundesgesetz unterliegen,

           2. für jede Art die für das Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutkategorien und

           3. die Arten, bei denen

                a) Basissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf,

               b) Basissaatgut auch aus Basissaatgut erwachsen sein darf oder

                c) Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.

Methoden für Saatgut und Sorten

§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an

           1. Saatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,

           2. Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,

           3. Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und

           4. Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)

in den Methoden für Saatgut und Sorten (in der Folge „Methoden“) festzusetzen.

(2) Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den international üblichen Methoden vom BFL auszuarbeiten.

(3) Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.

Sorten- und Saatgutblatt

§ 6. Die Behörden haben im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen:

           1. die Methoden,

           2. die Sortenliste und damit verbundene wichtige Angaben, insbesondere

                a) die beantragte Sortenbezeichnung,

               b) Name oder Firma und Adresse des Antragstellers auf  Sortenzulassung,

                c) Datum der Sortenzulassung,

               d) eingetragene Sortenbezeichnung,

                e) Zurückziehung oder Ablehnung eines veröffentlichten Antrages,

           3. die Termine für die Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und

           4. Informationen und Angaben über

                a) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

               b) relevantes Gemeinschaftsrecht,

                c) Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und

               d) sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen.

2. Teil

Saatgutordnung

1. HAUPTSTÜCK

Saatgutverkehr

Inverkehrbringen

§ 7. Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. es als

                a) Vorstufensaatgut,

               b) Basissaatgut,

                c) Zertifiziertes Saatgut,

               d) Zertifiziertes Saatgut erster Generation,

                e) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation

anerkannt ist,

           2. es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,

           3. es als

                a) Handelssaatgut,

               b) Versuchssaatgut,

                c) Saatgutmischung,

               d) Behelfssaatgut

zugelassen ist,

           4. eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,

           5. es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,

           6. es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder

           7. es gemäß § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 bis 3 eingeführt werden darf.

Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit

§ 8. (1) Wird ein Antrag auf Anerkennung oder Zulassung gestellt, so ist das Inverkehrbringen von Saatgut bereits vor dem Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit zu bewilligen, wenn

           1. die Notwendigkeit dazu nachgewiesen wird,

           2. der beabsichtigte Zeitraum des Inverkehrbringens gemeldet wird,

           3. das Ergebnis einer vorläufigen Analyse über die Beschaffenheit einschließlich der Keimfähigkeit vorgelegt wird,

           4. sichergestellt ist, daß das Saatgut nur an den Erstempfänger, nicht jedoch an den Letzt­verbraucher abgegeben wird,

           5. Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers gemeldet werden,

           6. ein Begleitpapier Name oder Firma und Adresse des Antragstellers, das Ergebnis der vorläufigen Keimfähigkeitsprüfung und die Kontrollnummer der Saatgutpartie enthält.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Saatgut aus Drittstaaten.

(3) Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn

           1. eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder

           2. nach Abschluß des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen des Saatgutes nicht mehr vorliegen.

Melde- und Aufzeichnungspflichten

§ 9. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat

           1. den Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der Behörde zu melden und

           2. Aufzeichnungen zu führen über

                a) Menge und Identität des zur Produktion verwendeten Ausgangssaatgutes,

               b) Menge und Identität des Ursprungssaatgutes bei Wiederverschließung und bei Bearbeitung von Saatgut,

                c) Menge, Identität und Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers oder Verbleib des abgegebenen Saatgutes,

               d) Menge und Identität des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und

                e) Verbleib des Erntegutes, für das der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abgewiesen oder zurückgezogen worden ist.

(2) Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

2. HAUPTSTÜCK

Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

1. Abschnitt

Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut

Antrag

§ 10. (1) Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer

           1. seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und

           2. a) Züchter ist oder

               b) rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.

(2) Der Antrag ist bei der Saatgutanerkennungsbehörde einzubringen und hat zumindest zu enthalten:

           1. Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,

           2. Art und Sorte des Saatgutes,

           3. Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,

           4. Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,

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           5. Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,

           6. Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,

           7. Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,

           8. Nachweise darüber, daß

                a) die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder

               b) die Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,

           9. Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.

Bescheinigung

§ 11. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine Bescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(2) Auf zusätzlichen Antrag hat die Saatgutanerkennungsbehörde eine Bescheinigung über das Vorliegen der in den Methoden festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung des Feldbestandes auszustellen.

(3) Die Anerkennung oder Zulassung ist befristet zu erteilen, wenn

           1. auf Grund der erfolgten Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine neuerliche Prüfung einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist oder

           2. eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 vorliegt.

(4) Die Anerkennung oder Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich ist.

Abänderung

§ 12. (1) Die Anerkennung oder Zulassung kann auf Antrag abgeändert werden, wenn sich nachträglich die Notwendigkeit dazu ergibt und der Antragsteller dies nachweist.

(2) Dem Antrag auf Abänderung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für eine neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich sind. Dem Antrag ist weiters die Bescheinigung über die abzuändernde Anerkennung oder Zulassung anzuschließen.

(3) Wird eine Anerkennung oder Zulassung abgeändert, so hat die Saatgutanerkennungsbehörde eine neue Bescheinigung auszustellen.

Amtswegige Abänderung oder Aufhebung

§ 13. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn

           1. eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder

           2. es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

(2) Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.

2. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen an das Saatgut

Beschaffenheit

§ 14. Saatgut hat den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit zu entsprechen, insbesondere hinsichtlich

           1. der technischen Reinheit,

           2. des Besatzes mit Samen anderer Arten und gefährlichen Beimengungen,

           3. des Wassergehaltes,

           4. der Keimfähigkeit,

           5. des Gesundheitszustandes,

           6. der Sorten- oder Formenechtheit und

           7. aller Eigenschaften, die für die widmungsgemäße Nutzung als Saatgut, die Anbautechnik und die Lagerfähigkeit des Saatgutes von Bedeutung sind.

Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung

§ 15. (1) Saatgut ist entsprechend den Methoden an der Außenseite der Verpackung oder des Behältnisses deutlich sichtbar, lesbar, dauerhaft, in zumindest einer der Amtssprachen der EG und in lateinischen Buchstaben auf Etiketten insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

           1. die Art des Saatgutes,

           2. die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut und Saatgutmischungen,

           3. die Saatgutkategorie,

           4. die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer,

           5. die Menge des Saatgutes pro Packungseinheit, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind,

           6. die Beschaffenheit,

           7. die chemische oder biologische Behandlung des Saatgutes,

           8. die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde oder

           9. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Erzeugers oder desjenigen, der das Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt.

(2) Farbe, Form und Größe der Etiketten sind in den Methoden festzusetzen. Die vorgeschriebene Kennzeichnung muß sich deutlich von anderen Angaben, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind, unterscheiden und hat eine Verwechslung mit anderen Angaben auszuschließen.

(3) Saatgut darf nur in handelsüblichen, bei bestimmten in den Methoden festgesetzten Arten oder Kategorien nur in ungebrauchten oder besonders behandelten, ordnungsgemäß gekennzeichneten und verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden.

(4) Die Abgabe von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen an den Letztverbraucher ist zulässig, wenn die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Kennzeichnung und Verschließung erfüllt werden.

(5) Jede Verpackungseinheit ist mit einer der Art der Verpackung entsprechenden in den Methoden festgesetzten Verschließung zu versehen. Die Verschließung und Kennzeichnung der Verpackung hat so zu erfolgen, daß die Verpackung nicht ohne Zerstörung oder Anzeichen einer Beschädigung oder Manipulation der Verschließung und Kennzeichnung geöffnet und wieder verschlossen werden kann.

(6) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat jeden, der Saatgut in Verkehr bringt, auf dessen Antrag mit der Durchführung der Kennzeichnung und Verschließung der Verpackungen zu beauftragen und diesen zu überwachen.

Probenahme

§ 16. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit zumindest zwei Proben unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.

(2) Die Probenahme und der Probenahmetermin sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde zeitgerecht zu beantragen.

Nachprüfungen

§ 17. (1) Das BFL hat zu überprüfen

           1. die Erhaltungszüchtung und

           2. ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs

                a) den bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenrein ist und

               b) die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.

(2) Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat das BFL Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.

3. Abschnitt

Anerkanntes Saatgut

Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 18. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn

           1. a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist oder

               b) die Sorte in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist oder

                c) die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten oder

               d) die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,

           2. die mit der Sortenzulassung an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,

           3. die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Erzeugung von Saatgut betreffend den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche vorliegen,

           4. Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß Abs. 3 festgesetzt ist,

           5. der Feldbestand der Vermehrungsfläche den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,

           6. das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht und

           7. die Vermehrungsflächen durch Feldtafeln gekennzeichnet sind.

(2) Das BFL hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn

           1. das Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,

           2. der Antragsteller dem BFL bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben und

           3. eine Sortenbeschreibung vorgelegt wird, die gleiche Informationen für die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn es zur Sicherung der Saatgutqualität erforderlich ist, durch Verordnung bestimmte Arten festsetzen, bei denen geschlossene Anbaugebiete Voraussetzung für die Anerkennung sind.

Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

§ 19. (1) Der Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere daß

           1. in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder eine bestimmte Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf,

           2. die Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind,

           3. die Vermehrungsfläche nicht mit Schadorganismen in einem solchen Ausmaß befallen ist, daß die Beschaffenheit des Saatgutes beeinträchtigt wird oder die Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen besteht,

           4. nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zur Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können, und

           5. bei Kartoffelpflanzgut die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden.

(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Abs. 1 erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist.

Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche

§ 20. (1) Der Feldbestand der Vermehrungsfläche hat zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung des Saatgutes den in den Methoden festgesetzten Anforderungen zu entsprechen, insbesondere daß

           1. der Feldbestand eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen läßt,

           2. der zulässige Besatz mit Pflanzen anderer Arten und Sorten und mit Pflanzen, die den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, nicht überschritten wird,

           3. der zulässige Befall mit Schadorganismen nicht überschritten wird und

           4. die

                a) Erfordernisse der Befruchtungslenkung bei Hybridsorten und

               b) Mindestentfernungen zu benachbarten Befruchtungsquellen zur Vermeidung unerwünschter Fremdbestäubung

               eingehalten werden.

(2) Die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche ist durch eine in den Methoden festgesetzte Mindestanzahl an Feldbesichtigungen durchzuführen.

(3) Wurden bei der Feldbesichtigung die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt, so ist der Feldbestand nicht anzuerkennen. Sind die festgestellten Mängel behebbar, so kann die Saatgutanerkennungsbehörde die in den Methoden festgelegten Auflagen zur Behebung dieser Mängel erteilen.

(4) Wird bei der Feldbesichtigung festgestellt, daß die in den Methoden festgesetzten Anforde­rungen an den Feldbestand nicht erfüllt werden und macht der Antragsteller glaubhaft, daß das Ergebnis dieser Überprüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat die Saatgutanerkennungs­behörde innerhalb einer angemessenen Frist eine Wiederholung der Feldbesichtigung durchzuführen. In diesem Fall ist ab Ausfolgung des Feldprotokolls eine Veränderung des Feldbestandes nicht zulässig. Über die Wiederholungsbesichtigung ist unverzüglich mit Bescheid zu entscheiden.

Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

§ 21. (1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer anderen Saatgutanerkennungsbehörde im In- oder Ausland durchgeführt als der für die Anerkennung des Saatgutes zuständigen Saatgutanerkennungs­behörde, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und Nachweise darüber vorgelegt werden.

(2) Gemäß Abs. 1 anzuerkennendes Saatgut, das in einem

           1. Drittstaat erzeugt wurde, ist vom BFL,

           2. Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde, ist von der zuständigen Saatgutanerkennungs­behörde anzuerkennen.

(3) Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die

           1. in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder

           2. in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.

Anerkennung nach dem OECD-System

§ 22. (1) Das BFL hat auf Antrag Saatgut nach dem „OECD-System für die Anerkennung von Saatgut im internationalen Saatguthandel“ anzuerkennen, wenn neben den Bestimmungen dieses Abschnittes, sofern die Bestimmungen der OECD nichts anderes vorsehen, die im OECD-System genannten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(2) Während der Amtsstunden kann jeder bei den Saatgutanerkennungsbehörden in das OECD-System Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

4. Abschnitt

Handels- und Behelfssaatgut

Handelssaatgut

§ 23. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn

           1. die Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,

           2. es artenecht ist,

           3. es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,

           4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und

           5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

Behelfssaatgut

§ 24. (1) Das BFL hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn

           1. die Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist und

           2. das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht.

(2) Für den Antragsteller und den Inverkehrbringer von Behelfssaatgut gelten die Pflichten des Antragstellers und des Inverkehrbringers jener Saatgutkategorie, an deren Stelle das Behelfssaatgut tritt.

5. Abschnitt

Saatgutmischungen

Zulassung von Saatgutmischungen

§ 25. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgutmischungen auf Antrag zuzulassen, wenn

            1. a) die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, im Inland plombiert werden oder

               b) die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, in einem Vertrags- oder Mitgliedsstaat plombiert werden,

           2. sie Saatgut von im Artenverzeichnis angeführten Arten enthalten und sie den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen,

           3. das Saatgut vor dem Mischen

                a) anerkannt wurde oder

               b) als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen wurde oder

                c) als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf.

(2) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn

           1. die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, daß die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck brauchbar ist und die Dauer der Verwendbarkeit den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und

           2. der Aufwuchs

                a) zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt“ gekennzeichnet sind oder

               b) zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder

                c) zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.

(3) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist zugelassen werden.

(4) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht zugelassen werden.

Zulassungsverfahren

§ 26. (1) Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat bei der Saatgutanerkennungsbehörde

           1. unter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und

           2. nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung

zu stellen.

(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen.

(3) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen.

Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland

§ 27. (1) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nicht ins Inland verbracht werden.

(2) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert worden sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Verbringen von Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, aus Vertrags- und Mitgliedstaaten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen dieser Saatgut­mischungen untersagt ist, zu verbieten.

6. Abschnitt

Versuchssaatgut

Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut

§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit

           1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und

           2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:

           1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und

           2. die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.

(3) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn

           1. die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,

           2. es artenecht ist,

           3. es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,

           4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und

           5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

7. Abschnitt

Standardsaatgut

Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

§ 29. Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,

            2. a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist,

               b) die Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,

                c) eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder

               d) die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,

           3. die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,

           4. das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,

           5. die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 9 erfüllt werden und

           6. der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt.

Berechtigung und deren Aberkennung

§ 30. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die Pflichten gemäß § 31 zu erfüllen, diesen auf Antrag zur Erzeugung, zum erstmaligen Inverkehrbringen oder zum Inverkehrbringen nach Wiederverschließung von Standardsaatgut zu berechtigen.

(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die Berechtigung zur Gänze oder teilweise, auf Dauer oder Zeit, abzuerkennen, wenn wiederholte Nachprüfungen ergeben haben, daß

           1. das Saatgut oder sein Aufwuchs den in den Methoden festgesetzten Anforderungen nicht entsprochen hat oder

           2. der Berechtigte seinen Verpflichtungen gemäß § 31 nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen ist.

Pflichten der Berechtigten

§ 31. Die gemäß § 30 Berechtigten haben

           1. die Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,

           2. die von der Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführten

                a) Kontrollen des Feldbestandes oder

               b) die notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien

               unentgeltlich zu dulden und

           3. von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre aufzubewahren.

3. HAUPTSTÜCK

Einfuhr aus Drittstaaten

Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut

§ 32. (1) Saatgut darf als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut nur dann eingeführt werden, wenn

           1. die Sorte, der das Saatgut angehört

                a) gemäß § 46 zugelassen ist oder

               b) in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder

            2. a) die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder

               b) eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Erstreckungsfrist durch das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte nicht überschritten wird und

           3. das Saatgut als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt und

           4. eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.

(2) Nicht fertig aufbereitetes Saatgut, das als Vermehrungssaatgut oder Zertifiziertes Saatgut in Verkehr gebracht werden soll, darf nur dann eingeführt werden, wenn

           1. neben den Voraussetzungen des Abs. 1 amtliche Unterlagen vorliegen, die ergeben, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und

           2. das Saatgut dieses Feldbestandes nach einer Bearbeitung im Inland bei Vermehrungssaatgut und Zertifiziertem Saatgut einem Verfahren zur Anerkennung unterzogen wurde und den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und

           3. eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.

Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen

§ 33. (1) Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhr­bescheinigung vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.

(2) Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.

(3) Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es § 28 entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.

(4) Saatgutmischungen dürfen nicht eingeführt werden.

Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln

§ 34. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

Einfuhrbescheinigung

§ 35. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat beim BFL unter Vorlage der in den Methoden festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Das BFL hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Einfuhr zu überprüfen und bei deren Vorliegen die Einfuhrbescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Gültigkeit der Einfuhrbescheinigung ist mit sechs Monaten befristet.

(2) Die Einfuhrbescheinigung kann mit der Auflage verbunden werden, die Saatgutpartie der Saatgutanerkennungsbehörde binnen einer angemessenen Frist vorzuführen und eine unentgeltliche Probenahme zu dulden, wenn dies zur Überprüfung der Einfuhrvoraussetzungen erforderlich ist.

(3) Wurde das Saatgut nicht fristgerecht vorgeführt oder ergibt die Prüfung des Saatgutes, daß die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist die Einfuhrbescheinigung aufzuheben und das Saatgut darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Ausnahmen

§ 36. (1) Das BFL hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das Saatgut nachweislich

           1. für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrags bestimmt ist und das erzeugte Saatgut wieder ausgeführt wird oder

           2. als Vorstufensaatgut gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 lit. b im Ausland vermehrt worden ist und der Züchter der Sorte seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen,

           1. welche Mengen von Saatgut gemäß § 37 Abs. 2 Z 4 bis 6 ohne Einfuhrbescheinigung zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden dürfen und

           2. ab welchen Mengen und mit welchen Angaben das Verbringen und die Einfuhr dem BFL anzuzeigen ist.

Überwachung

§ 37. (1) Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn

           1. eine Einfuhrbescheinigung des BFL vorliegt,

           2. die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,

           3. die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder

           4. aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.

(2) Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das

           1. in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder

           2. für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder

           3. nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder

           4. für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder

           5. für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder

           6. für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.

(3) Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

(4) Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem

           1. es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt wird,

           2. dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,

           3. über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder

           4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Art entsteht.

3. Teil

Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

1. HAUPTSTÜCK

Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 38. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen

           1. zur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und

           2. zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane

zu bedienen.

(2) Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen der Saatgut­anerkennungsbehörden durchzuführen.

Fachlich befähigte Personen

§ 39. (1) Als fachlich befähigt gelten Personen, die

            1. a) ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben,

               b) eine landwirtschaftliche Fach- oder Mittelschule absolviert haben,

                c) eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,

               d) ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, langjährig eine einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben oder

                e) ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, als Zollorgane einschlägige Erfahrung erworben haben und

           2. an von den Saatgutanerkennungsbehörden abgehaltenen Ausbildungskursen und den erforder­lichen Nachschulungskursen erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die Ausbildungs- und Nachschulungskurse haben dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Kenntnisse, insbesondere über die in den Methoden festgesetzten Anforderungen, zu vermitteln. Die Saatgutanerkennungsbehörden haben nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung auszustellen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführende Aufgaben durch Zollstellen vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die Zollorgane fachlich befähigt sind. Auf das Verfahren der Zollstellen findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß zur Durchführung einzelner auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführender Aufgaben geeignete Rechtsträger herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Abgeltung für die Durchführung dieser Aufgaben in einem Tarif festzusetzen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 2 für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und die Saatgutanerkennungsbehörden davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.

(6) Als Überwachungs- oder Aufsichtsorgane dürfen nicht bestellt werden, wer

           1. ein Unternehmen betreibt, das Saatgut herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,

           2. an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,

           3. im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmen tätig ist oder

           4. an den Ergebnissen der durchzuführenden Maßnahmen ein Gewinninteresse hat.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Bestellung zum Überwachungs- oder Aufsichtsorgan zu widerrufen

           1. bei Verzicht,

           2. bei fehlender fachlicher Befähigung,

           3. bei Überschreitung der Befugnisse,

           4. bei Nichterfüllung der Pflichten,

           5. bei Eintreten sonstiger Umstände, die eine ordnungsgemäße Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle in Zweifel ziehen können, oder

           6. wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegt.

Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen

§ 40. (1) Das BFL kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durch­führung von technischen Aufgaben, insbesondere der

           1. Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,

           2. Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,

           3. Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder

           4. Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine Aufsicht stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen:

           1. die Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,

           2. die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,

           3. die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewähr­leisten, und

           4. die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrs­kontrollen.

(3) Das BFL hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung

           1. die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder

           2. die ermächtigten Personen den Anweisungen der Saatgutanerkennungsbehörde nicht fristgerecht nachkommen.

2. HAUPTSTÜCK

Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane

§ 41. (1) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,

           1. alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,

           2. die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,

           3. partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese der Saatgutanerkennungs­behörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,

           4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,

           5. in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,

           6. die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen.

(2) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben

           1. eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,

           2. über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,

           3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,

           4. jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung der Saatgutanerkennungsbehörde mitzuteilen,

           5. bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

Beschlagnahme

§ 42. (1) Die Aufsichtsorgane haben Partien von Saatgut, einschließlich Behältnisse, Verpackung, Etiketten und Werbematerial vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß

           1. das Saatgut entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wird oder

           2. wesentliche Mängel vorliegen, die eine nutzungsgerechte Verwendung des Saatgutes nicht gewährleisten.

(2) Vorläufig beschlagnahmtes Saatgut kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten bei der Saatgutanerkennungsbehörde unter deren Aufsicht einer Behandlung zur Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen unterzogen werden.

(3) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Saatgutanerkennungsbehörde zu melden. Diese hat die vorläufige Beschlagnahme unter Beilage der Niederschrift der Bezirksverwaltungs­behörde anzuzeigen, es sei denn, die Gründe für die vorläufige Beschlagnahme liegen nicht mehr vor. In diesem Fall hat die Saatgutanerkennungsbehörde die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme des Saatgutes mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(5) Die Aufsichtsorgane haben über die vorläufige Beschlagnahme und die Bezirksverwaltungs­behörde über die Beschlagnahme eine Niederschrift anfertigen, in der der Ort und die Lagerung sowie die Art und die Menge des beschlagnahmten Saatgutes anzugeben sind. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter ist schriftlich über die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des vorläufig beschlagnahmten Saatgutes sowie der Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.

Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut

§ 43. (1) Das Verfügungsrecht über das vorläufig beschlagnahmte Saatgut steht zunächst der Saatgutanerkennungsbehörde zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungs­recht der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat.

(2) Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist im Betrieb zu belassen, ausgenommen, wenn

           1. eine sachgerechte Aufbewahrung im Betrieb nicht gewährleistet ist oder

           2. ein Mißbrauch zu befürchten ist.

Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist so zu verschließen und zu kennzeichnen, daß eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(3) Wenn das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die zuständige Behörde mit Bescheid.

(4) Die Bewahrung des im Betrieb belassenen Saatgutes vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die zuständige Behörde vorher zu verständigen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. In einer Niederschrift sind die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten.

(5) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Duldungspflichten

§ 44. (1) Wer einer Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle unterzogen wird, hat

           1. alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten,

           2. den Anordnungen der Überwachungs- und Aufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten,

           3. die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,

           4. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

           5. die erforderlichen Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und dazugehörige Belege vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,

           6. die nachfolgenden Maßnahmen zu dulden:

                a) die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,

               b) die Entnahme von partierepräsentativen Proben einschließlich Verpackung, Etiketten und Werbematerial,

                c) die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes,

               d) die Saatgutverkehrskontrolle durch die Aufsichtsorgane und

           7. als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Z 1 bis 6 genannten Pflichten auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.

(2) Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten,

           1. die Nachprüfung der Züchtungen durch das BFL zu dulden,

           2. dem BFL auf Verlangen unentgeltlich das zur Nachprüfung der zugelassenen Sorte erforderliche Saatgut zur Verfügung zu stellen,

           3. Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete Material und die angewandten Methoden zu führen und

           4. alle Orte, die der Züchtung oder Erhaltungszüchtung dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten.

(3) Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Über­wachungs- und Aufsichtsorgane zu dulden.

(4) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter, die Saatgut­verkehrskontrolle zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Untersuchung und Begutachtung

§ 45. (1) Zur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle sind die Saatgut­anerkennungsbehörden befugt.

(2) Soweit die Saatgutanerkennungsbehörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Prüfung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.

4. Teil

SORTENORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassung

Voraussetzungen für die Sortenzulassung

§ 46. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie

           1. im Rahmen der Registerprüfung

                a) unterscheidbar,

               b) homogen und

                c) beständig ist,

           2. im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und

           3. eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.

(2) Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei

           1. Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,

           2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und

           3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.

Unterscheidbarkeit

§ 47. Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen sich in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von Pflanzen jeder anderen Sorte, die in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen oder deren Zulassung in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat beantragt wurde, deutlich unterscheiden.

Homogenität

§ 48. Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Pflanzen, von wenigen Abweichungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung abgesehen, in der Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale hinreichend gleich sind.

Beständigkeit

§ 49. Eine Sorte ist beständig, wenn die Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale nach wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.

Landeskultureller Wert

§ 50. Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten eine Verbesserung für den Anbau, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, für die Verwertung des Erntegutes oder für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt.

Sortenbezeichnung

§ 51. (1) Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus höchstens drei Kennzeichenteilen wie Worten, Buchstaben, Buchstabengruppen oder Zahlen, ausgenommen bloßen Zahlengruppen, besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung

           1. einer Bezeichnung ähnlich ist, die in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat für eine Sorte verwendet wird, welche derselben oder einer verwandten Art wie die angemeldete Sorte angehört, es sei denn, daß die ältere Sorte nicht mehr in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat oder

           2. Ärgernis erregen kann oder

           3. zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaft oder Wert der Sorte geeignet ist oder

           4. ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen besteht oder

           5. die Worte „Sorte“ oder „Hybrid“ enthält.

(3) Ist die Sorte bereits zum Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz angemeldet oder geschützt oder in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen oder ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt oder ist ein Sortenschutz gemäß der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994, S 1) beantragt oder erteilt worden, so ist nur die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung in die Sortenliste eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegt oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.

(4) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut umfassen, als Marke in das Markenregister eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so ist von der Sortenzulassungsbehörde der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang für die Sortenbezeichnung einzuräumen. Dieses Prioritätsrecht wird nur erworben, wenn es im Antrag auf Sortenzulassung geltend gemacht wird.

2. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungsverfahren

Antrag

§ 52. (1) Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer

           1. seinen Sitz oder Wohnsitz

                a) in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder

               b) in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und

            2. a) Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

               b) Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

                c) Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

               d) Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in lit. a bis c genannten Person ist.

(2) Der Antrag auf Sortenzulassung ist bei der Sortenzulassungsbehörde einzubringen und hat zu enthalten:

           1. Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,

           2. Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,

           3. a) eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder

               b) eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,

           4. Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,

           5. Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,

           6. alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und

           7. eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder

                a) dem Antrag anzuschließen ist oder

               b) wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, der Sortenzulassungsbehörde zu übermitteln ist.

Weitere Züchter

§ 53. (1) Wird im Falle des § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste bei der Sortenzulassungsbehörde beantragen.

(2) Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und von der Sorten­zulassungsbehörde ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen.

Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

§ 54. Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmelde­bezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er der Sortenzulassungsbehörde binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

§ 55. (1) Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen bei der Sortenzulassungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.

(2) Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller von der Sortenzulassungsbehörde aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

Sortenzulassungsprüfung

§ 56. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.

(2) Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn

           1. der Sortenzulassungsbehörde bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder

           2. die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllt.

(3) Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.

(4) Die Sortenzulassungsbehörde kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.

Mängelbehebungsverfahren

§ 57. Die Sortenzulassungsbehörde hat den Antragsteller unverzüglich

           1. zu verständigen, wenn

                a) die Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder

               b) die zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder

                c) die Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder

               d) die Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und

           2. die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

Sortenzulassung

§ 58. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat über einen Antrag auf Sortenzulassung nach Anhörung der Sortenzulassungskommission zu entscheiden, wenn die Sortenzulassungsprüfung eine verläßliche Beurteilung des Antrages zuläßt.

(2) Die Sortenzulassung ist, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden, die insbesondere die Erzeugung und Nutzung betreffen.

(3) Die Sortenzulassungsbehörde ist berechtigt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sortenzulassungsverfahren

           1. alle Orte, die der Züchtung dienen, zu betreten,

           2. die erforderlichen Auskünfte einzuholen und

           3. in die zu führenden Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls unentgeltlich Kopien davon zu erhalten.

Dauer und Ende der Sortenzulassung

§ 59. (1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres, sofern sie nicht verlängert oder vorzeitig beendet wird.

(2) Die Sortenzulassung erlischt durch

           1. Zeitablauf,

           2. Aufhebung von Amts wegen oder

           3. Verzichtserklärung des letzten aller eingetragenen Züchter.

(3) Erlischt die Sortenzulassung durch

           1. Zeitablauf,

           2. Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Sortenzulassung oder

           3. Verzicht,

so ist die Anerkennung oder Zulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte bis längstens 30. Juni des dritten Jahres nach Erlöschen der Sortenzulassung zulässig.

Verlängerung der Sortenzulassung

§ 60. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn

           1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und

           2. die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.

(3) Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Sortenzulassung bei der Sortenzulassungs­behörde einzubringen.

(4) Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.

Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung

§ 61. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Antrag des Züchters die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte aufzuheben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht.

(2) Der Züchter hat der Sortenzulassungsbehörde im Antrag eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.

Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen

§ 62. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn

           1. sie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht oder

           2. ein Ausschließungsgrund gemäß § 51 Abs. 2 vorliegt oder

           3. sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.

(2) Die Sortenzulassungsbehörde hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.

Verpflichtung zur Sortenerhaltung

§ 63. (1) Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.

(2) Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden, wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat die Nachprüfung durchführt.

Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen

§ 64. Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn

           1. die Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder

           2. der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt.

3. HAUPTSTÜCK

Sortenliste

Sortenliste

§ 65. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.

(2) In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:

            1. a) Art und Sortenbezeichnung,

               b) jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,

           2. Name oder Firma und Adresse

                a) des Züchters und

               b) jedes weiteren Züchters,

           3. für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,

           4. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und

           5. Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung.

(3) Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:

           1. die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,

           2. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,

           3. die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.

(4) In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.

(5) Während der Amtsstunden kann jeder bei der Sortenzulassungsbehörde in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

4. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungskommission

Aufgaben und Zusammensetzung

§ 66. (1). Die Sortenzulassungskommission hat anhand der von der Sortenzulassungsbehörde übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.

(2) Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden

           1. stimmberechtigten Mitgliedern:

                a) zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;

               b) je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;

           2. nicht stimmberechtigten Mitgliedern:

                a) einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden;

               b) einem Vertreter der Sortenzulassungsbehörde.

(3) Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.

(4) Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Einberufung und Beschlußfassung

§ 67. (1) Der Vorsitzende hat die Sortenzulassungskommission mindestens halbjährlich einzu­berufen.

(2) Für einen gültigen Beschluß der Sortenzulassungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens fünf stimmberechtigter Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Sortenzulassung als angenommen.

(3) Die Sortenzulassungskommission erläßt eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu genehmigende Geschäftsordnung.

(4) Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Sortenzulassungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Experten dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach deren Ablauf weder offenbaren noch verwerten.

5. Teil

SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. HAUPTSTÜCK

Gebühren und Datenverkehr

Gebühren

§ 68. (1) Für die nach diesem Bundesgesetz zu stellenden Anträge und durchzuführenden Verfahren zur Bestimmung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen sind Anmelde- und Prüfgebühren, einschließlich der Rechts- und Stempelgebühren, zu entrichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat diese Gebühren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Pflanzenzüchter und der Saatgutwirtschaft im Binnenmarkt sowie unter Berücksichtigung der mit den in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren verbundenen Kosten in einem Tarif festzusetzen.

(2) Wurden bei der Saatgutverkehrskontrolle Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt, so hat der Beschuldigte die Kosten der Saatgutverkehrskontrolle zu tragen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe gemäß § 71 der Ersatz der Kosten für die Saatgutverkehrskontrolle vorzuschreiben. Diese sind unmittelbar an die Saatgutanerkennungsbehörde zu entrichten.

Datenverkehr

§ 69. Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Werbung und Irreführung

§ 70. (1) Für diesem Bundesgesetz unterliegende Sorten oder Saatgut von Sorten darf nur geworben werden, wenn die Sorten in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sind.

(2) Sämtliche Angaben beim Inverkehrbringen von Saatgut müssen der Wahrheit entsprechen. Saatgut darf nicht unter einer Bezeichnung oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit oder Behandlung, geeignet ist.

(3) Erntegut, das nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut verwendbar erscheinen läßt.

2. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

Verwaltungsstrafen

§ 71. (1) Sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

           1. mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 300 000 S, wer entgegen

                a) § 7 Z 1 bis 4 Saatgut in Verkehr bringt,

               b) § 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,

                c) § 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,

               d) § 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,

                e) § 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,

                f) § 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,

               g) § 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,

               h) § 36 Abs. 1 Saatgut einführt,

                 i) § 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,

                 j) § 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie

                k) § 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,

           2. mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 S, wer entgegen

                a) § 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,

               b) § 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,

                c) § 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,

               d) § 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,

                e) § 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,

                f) § 27 Saatgutmischungen ins Inland verbringt,

               g) § 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,

               h) § 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,

                 i) § 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oder

                 j) § 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(4) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.

Verfall

§ 72. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das von ihr beschlagnahmte Saatgut einschließlich Behältnisse, Verpackungen, Etiketten und Werbematerial als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn,

           1. der Verfügungsberechtigte gewährleistet, daß nach Freigabe des Saatgutes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird oder

           2. der Wert des Saatgutes und die Folgen der Anwendung des Saatgutes stehen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf.

(2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu vernichten oder zu entsorgen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten des Saatgutes auszufolgen.

3. HAUPTSTÜCK

Übergangsbestimmungen

Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis

§ 73. (1) Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.

(2) In das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis kann jeder während der Amtsstunden bei der Sortenzulassungsbehörde Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

§ 74. (1) Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht oder Erhaltungszucht eingetragenen Sorten und die in der Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 zugelassenen Sorten gelten als zugelassene Sorten nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die Zulassung gilt bis zum 31. Dezember des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen und im Sortenverzeichnis eingetragenen Sorten sind nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Sortenzulassungsbehörde in die Sortenliste zu übertragen.

Anhängige Verfahren nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

§ 75. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem Pflanzenzuchtgesetz sind von der Sortenzulassungsbehörde nach diesem Bundesgesetz zu erledigen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem Saatgutgesetz 1937 und den Gesetzen der Länder über die Anerkennung von Saatgut sind nach diesem Bundesgesetz bei jener Stelle, bei der der Antrag eingebracht wurde, zu erledigen.

Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 76. (1) Bescheide, Bescheinigungen und darin erteilte Auflagen und Bedingungen nach der bisherigen Rechtslage gelten als Bescheide, Bescheinigungen, Auflagen und Bedingungen nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die nach der bisherigen Rechtslage vorgeschriebenen Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut gelten als Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut nach diesem Bundesgesetz, sofern das Saatgut vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt oder zugelassen wurde.

(3) Saatgut, das mit der bisherigen zulässigen Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung in Verkehr gebracht werden darf, darf innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abverkauft werden.

(4) Die gemäß § 5 Abs. 2 des Saatgutgesetzes 1937 in ein besonderes Register eingetragenen Mischungsanweisungen sind von der Saatgutanerkennungsbehörde in das Mischungsregister zu übertragen.

(5) Im übrigen gelten für Saatgut und Sorten, die von den §§ 73 bis 75 erfaßt werden, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

4. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 77. Zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften außer Kraft:

           1. das Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/1982,

           2. die Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 337/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 497/1994,

           3. die Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungs­gebühr, BGBl. Nr. 220/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 702/1996,

           4. das Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993,

           5. die Verordnung über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 710/1996,

           6. das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für das Burgenland Nr. 32/1927,

           7. das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Kärnten Nr. 22/1922,

           8. Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Oberösterreich Nr. 2/1922,

           9. das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetzblatt für Salzburg Nr. 66/1922,

         10. das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für die Steiermark Nr. 147/1922,

         11. das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 18/1927,

         12. das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 33/1924,

         13. die §§ 1 Abs. 3, 2, 3 und 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Anerkennung und Verwendung von Saatgut, Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich Nr. 6110-0 und

         14. alle auf Grund der in Z 6 bis 13 genannten, als Bundesgesetze geltenden Gesetze und Gesetzes­bestimmungen erlassenen Verordnungen.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar

                a) hinsichtlich des § 44 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

               b) hinsichtlich des § 51 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

                c) hinsichtlich des § 39 Abs. 4 und des § 68 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 37 und des § 39 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

Inkrafttreten

§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 39 Abs. 4 tritt mit Erlassung einer Verordnung, spätestens aber mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird

Das Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz), BGBl. Nr. 108/1993, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 21, in § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „Sortenblatt“ durch den Ausdruck „Sorten- und Saatgutblatt“ ersetzt.

2. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Außer den in § 22 geregelten Bekanntmachungen und den in § 6 Saatgutgesetz 1997 vorgeschriebenen Veröffentlichungen hat das Sortenschutzamt die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung bekanntgemachter Anmeldungen der Sorte, die Erteilung, das Ende, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Sortenschutzes, den Wechsel in der Person des Anmelders oder Sortenschutzinhabers und die Bekanntgabe, die Änderung und die Löschung von Sorten­bezeichnungen und Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes – unbeschadet ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt – im Sorten- und Saatgutblatt bekanntzumachen.“

3. In § 35 erhält Abs. 2 die Bezeichnung „(3)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:


„(2) Die §§ 21 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel III

Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG geändert wird

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. II Abs. 2 entfällt die Z 19.

2. Dem Art. XII Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Art. II Abs. 2 Z 19 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.“

Artikel IV

Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz geändert wird

Das Bundesgesetz mit den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994), BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989, zugelassenen und in das Düngemittelregister eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 30. September 1998 in Verkehr gebracht werden.“

Anlage 2

Entschließung

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß im öffentlichen Teil der Sortenliste deutlich erkenntlich zu machen ist, ob es sich bei der zugelassenen Sorte um eine gentechnisch veränderte Pflanze handelt.

Noch im Jahr 1997 ist bis spätestens zur erfolgten Ernte 1997 ein Entwurf vorzulegen, der eine umfassende Kennzeichnung von gentechnisch verändertem Saatgut entsprechend den Rechts­bestimmungen der EU ermöglicht.