672 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über die Regierungsvorlage (400 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechtsgesetznovelle Deponien)

Das Problem an der derzeit geltenden Rechtslage besteht darin, daß die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) nur für Neuanlagen gemäß §§ 28 und 29 AWG gilt. Aus sachlichen Erwägungen, insbesondere im Interesse des Nachbar- und Umweltschutzes und geordneter Wettbewerbsverhältnisse in der Abfallwirtschaft, ist es nötig, die Deponieverordnung auch für jene Deponien wirksam zu machen, die nicht dem AWG unterliegen. Weiters soll für bestehende Deponien allgemein eine Anpassungspflicht – ähnlich jener für Abwasseranlagen (§ 33c WRG) – normiert werden.

Aus Anlaß der Übernahme der Deponieverordnung ins WRG sollen auch andere Bereiche des § 31b besser geregelt werden. Dazu gehören ua. die Vorschriften über die Sicherstellung, über die Deponieaufsicht und über Anlagenänderungen.

Die gegenständliche Regierungsvorlage wurde vom Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft in seiner Sitzung am 29. April 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller, Andreas Wabl, Ing. Mathias Reichhold, Otmar Brix, Jakob Auer, Mag. Thomas Barmüller, Georg Schwarzenberger sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Die Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller brachten einen umfangreichen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 04 29

                               Franz Kampichler                                                       Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechts­gesetznovelle Deponien)


Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert mit dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. § 31b lautet:

„Deponien

§ 31b. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind

           a) Anlagen, in denen Abfälle ordnungsgemäß gesammelt und zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung bereitgehalten werden, sofern die Lagerung der Abfälle ein Jahr nicht überschreitet (Zwischenlager),

          b) Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist,

           c) die Änderung von Anlagen(teilen), wenn sie ohne nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen ist und wenn sie fremden Rechten (§ 12 Abs. 2) nicht nachteilig ist oder die Zustimmung der Betroffenen vorliegt,

          d) die Einschränkung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle.

           e) Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, sofern

                 – eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist,

                 – das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und

                 – für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes, wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskritierium enthalten sein muß,

               besteht.

(2) Ansuchen um Bewilligung einer Deponie haben unbeschadet der Bestimmungen des § 103 jedenfalls Angaben zu enthalten über

           a) die Arten der zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle,

          b) das vorgesehene Gesamtvolumen der Deponie,

           c) die Eignung des vorgesehenen Standortes in hydrologischer, geologischer und wasserwirtschaftlicher Hinsicht,

          d) die nach dem Stand der Deponietechnik, insbesondere zum Schutz der Gewässer auf die Dauer der Ablagerung vorgesehenen Maßnahmen,

           e) die für die Auflassung (endgültige Einstellung des Deponiebetriebes) und Nachsorge vorgesehenen Maßnahmen,

           f) Art und Höhe der Sicherstellung (Abs. 7).

(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Umwelt vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Deponietechnik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) sowie fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist, eine fachkundige Betriebsführung gewährleistet ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Umweltgefährdung sichergestellt erscheint; ferner ist darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Aufnahme des Deponiebetriebes ist erst nach behördlicher Überprüfung (§ 121) der hiezu erforderlichen Anlagen und Maßnahmen zulässig.

(4) Als Stand der Deponietechnik gilt die Einhaltung jener Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordnet werden.

(5) Abweichungen von einer nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebes sowie Nachsorge, sicherstellt, daß der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei der Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre.

(6) Die Einbringung von Abfällen in die Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren bewilligt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Bewilligungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraumes, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, soweit in der Bewilligung nichts anderes normiert ist, 20 Jahre ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ansuchen um Verlängerung des Einbringungszeitraumes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgesetzten Dauer gestellt werden; in diesem Fall ist der Ablauf der Frist gehemmt; § 21 Abs. 3 dritter Satz findet hiebei Anwendung. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der Berechtigte Anspruch auf Fristverlängerung, wenn öffentliche Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) nicht im Wege stehen und sichergestellt ist, daß die Deponie vor Ablauf der zu verlängernden Frist bestmöglich dem Stand der Deponietechnik (Abs. 4) entspricht. Die Einbringung von Abfällen ist einzustellen, wenn die bewilligte Einbringungszeit abgelaufen ist; dabei findet Abs. 10 Anwendung.

(7) Zugleich mit der Erteilung der Bewilligung hat die Behörde dem Bewilligungswerber die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Auflassung der Deponie einschließlich der Nachsorge aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt auch eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann mit Verordnung in Abhängigkeit des Deponietypes nähere Bestimmungen über den Inhalt der Haftungserklärung sowie über die Sicherstellung, insbesondere über Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden treffen.

(8) Die Bewilligung der Deponie hat unbeschadet des § 111 jedenfalls zu enthalten

           a) den Deponietyp,

          b) die Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle,

           c) das Gesamtvolumen der Deponie,

          d) die notwendigen Vorschreibungen betreffend Errichtung, Ausstattung und Betrieb der Deponie, Ablagerung der Abfälle sowie Überwachungs- und Kontrollverfahren.

(9) Deponiebewilligungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.

(10) Der Behörde sind spätestens drei Monate vor Beginn der Durchführung, soweit nicht nach Abs. 1 Bewilligungspflicht besteht, anzuzeigen

           a) die vorübergehende Einstellung des Deponiebetriebes,

          b) die endgültige Einstellung des Deponiebetriebes (Auflassung der Deponie),

           c) die Änderung der zugehörigen Anlagen(teile) einschließlich Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik.

Dabei hat der Deponieberechtigte die zur dauernden Vermeidung einer Gewässergefährdung nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen vorzusehen und der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) bekanntzugeben. Mit der Durchführung kann begonnen werden, wenn die Behörde nicht binnen drei Monaten schriftlich Bedenken darlegt oder mitteilt, inwieweit die vorgelegten Unterlagen ihr für eine verläßliche Beurteilung nicht ausreichend erscheinen. Sind die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen unzureichend oder kommt der Deponieberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen; sie kann diese Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 sicherstellen. Kann der Deponieberechtigte nicht beauftragt oder zur Sicherstellung herangezogen werden, dann ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen und die Sicherstellung aufzuerlegen. Werden die Vorkehrungen nicht vom Verpflichteten durchgeführt, sind auf seine Kosten hiezu befugte Fachkundige oder Unternehmungen zu betrauen. Wurde nach rechtzeitig erstatteter Anzeige zufolge Schweigens der Behörde mit dem angezeigten Vorhaben begonnen, dürfen zusätzliche Maßnahmen nur insoweit vorgeschrieben werden, als sie nicht unverhältnismäßig sind. Maßnahmen aus Anlaß der endgültigen Einstellung des Deponiebetriebes sind in sinngemäßer Anwendung des § 121 zu überprüfen.

(11) Der Deponieberechtigte hat den jeweiligen Stand der Deponietechnik (Abs. 4), gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (Abs. 5), einzuhalten. Erweisen sich die getroffenen Vorkehrungen als unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus, hat die Behörde die zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik (Abs. 4) nötigen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des Abs. 5, dem Deponieberechtigten nach Wahrung des Parteiengehörs aufzutragen. Auf Antrag des Deponieberechtigten kann die Behörde – soweit dadurch Rechte Dritter nicht verletzt werden – anstelle der von ihr zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für notwendig erachteten Maßnahmen andere vom Deponieberechtigten vorzuschlagende Vorkehrungen zulassen, wenn auch damit dem Schutz öffentlicher Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) in hinreichender Weise entsprochen wird, sowie die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Technik zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des Auftrages in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einem Fachkundigen erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz öffentlicher Interessen dies erfordert, kann die Behörde bis zur Durchführung der Anpassung die vorübergehende Einschränkung oder Einstellung des Deponiebetriebes verfügen.

(12) Die Behörde hat das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Stillegung der Deponie zu verfügen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Abs. 10; § 21a) oder Anpassung an den Stand der Technik angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.“

2. Im § 31d Abs. 2 wird das Wort „Abfalldeponien“ durch das Wort „Deponien“ ersetzt.

3. § 31d Abs. 3 bis 7 lauten:

„(3) Am 1. Juli 1997 bestehende, nach § 29 AWG oder wasserrechtlich bewilligte, noch nicht ordnungsgemäß aufgelassene Deponien sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Stand der Technik (§ 31b Abs. 4) anzupassen:

           a) Der Berechtigte hat bis 1. Jänner 1998 der Behörde mitzuteilen, ob er die Deponie bis längstens 1. Juli 1999 auflassen will. Die Erklärung, die Deponie auflassen zu wollen, ist unwiderruflich. Ist die Auflassung der Deponie beabsichtigt, sind ab 1. Juli 1998 die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in lit. c Z 3 genannten Anforderungen beziehen, für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen für Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung einzuhalten. Die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung sind für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche einzuhalten.

          b) Andernfalls hat der Berechtigte bis 1. Jänner 1998 der Behörde mitzuteilen, welchem gemäß § 29 Abs. 18 AWG zugelassenen Deponietyp die Deponie durch Anpassung an den Stand der Technik entsprechen soll; dabei sind die im Zeitpunkt der Mitteilung zur Ablagerung zugelassenen Abfälle maßgeblich. Ein Deponietyp mit geringeren Anforderungen kann nur dann gewählt werden, wenn die Bewilligung gleichzeitig durch Verzicht auf die Einbringung der diesem Deponietyp nicht entsprechenden Abfälle eingeschränkt wird. Nicht dem Deponietyp oder dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe der lit. c nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde kann ferner mit Bescheid zulassen, daß die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach dem Stand der Technik entsprechender Vorbehandlung abgelagert werden, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen und fremde Rechte nicht zu erwarten sind; die Ablagerung darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Deponietechnik gemäß lit. c abgeschlossen ist.

           c) Durch Anpassung an den Stand der Technik sind einzuhalten

                1. ab 1. Juli 1998 die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 3 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;

                2. ab 1. Juli 1999 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert werden oder vor einer Mitteilung gemäß lit. b abgelagert worden sind) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner – soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft – die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;

                3. ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- und Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996), Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.

Die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde jeweils spätestens sechs Monate vor den genannten Terminen anzuzeigen; § 31b Abs. 10 gilt sinngemäß. Abweichungen von den nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordneten Anforderungen können in sinngemäßer Anwendung des § 31b Abs. 11 gewährt werden. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996). Anpassungsmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, soweit dadurch nicht fremde Rechte (§ 12 Abs. 2) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.

(4) Bei Nichteinhaltung der in Abs. 3 lit. a und b genannten Termine und Anordnungen darf eine Einbringung von Abfällen bis zur Nachholung der entsprechenden Maßnahme nicht erfolgen.

(5) Auf Deponien, die den in Abs. 3 lit. c genannten Anforderungen zu den genannten Zeitpunkten nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Über Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Deponieberechtigten zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.

(6) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängigen Bewilligungsverfahren sind die gemäß § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordneten Anforderungen anzuwenden, wenn das Bewilligungsverfahren nach dem 1. Jänner 1996 eingeleitet oder eine Anzeige nach dem UVP-Gesetz, BGBl. Nr. 697/1993, erstattet wurde; in bereits früher anhängig gemachten Verfahren sind die in Abs. 3 lit. c genannten Anforderungen der Bewilligung zugrundezulegen; diesbezügliche Projektsergänzungen gelten nur dann als Neuantrag, wenn durch die Anpassung fremde Rechte (§ 12 Abs. 2) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.

(7) Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen Erfordernisse durch Verordnung die Anpassungfrist gemäß Abs. 3 lit. c Z 3 für das in § 5 Z 7 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung für noch nicht ordnungsgemäß abgeschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008, verlängern, wenn

            1. a) die rechtskräftige Genehmigung der Deponie nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner 1997 nach § 29 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 in der geltenden Fassung, oder nach dem Wasserrechtsgesetz erteilt wurde,

               b) die Deponie zumindest den Anforderungen der Richtlinien für Mülldeponien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie aus dem Jahre 1988 entspricht,


                c) die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Abs. 3 lit. c Z 1 und 2 bis 1. Juli 1999 abgeschlossen ist,

               d) die insgesamt abgelagerte Menge pro Deponie ab dem 1. Jänner 1998 nicht mehr als 500 000 t beträgt und die jährlich abgelagerte Menge nicht größer als die Durchschnittsmenge der Kalenderjahre 1994 bis 1996 ist und

                e) das jeweilige Bundesland bis 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie zB Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwasser­erfassung oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung gemäß § 5 Z 7 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommenen Deponien nach deren endgültiger Schließung übernommen hat, oder

            2. a) auf den betroffenen Deponien nur Abfall aus demselben Bundesland gelagert wird,

               b) der im selben Bundesland eingesammelte Restmüll im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen wird und

                c) die Voraussetzung nach Z 1 lit. c erfüllt ist.“

4. Im § 102 Abs. 1 lautet die lit. d:

         „d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3, § 31b Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;“

5. Nach § 120 wird folgender § 120a samt Überschrift eingefügt:

„Überwachung von Deponien

§ 120a. Die Behörde hat zur Überwachung von Deponien (§ 31b) auf Kosten des Deponieberechtigten mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 120 Abs. 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes einschließlich näherer nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordneter sowie im Einzelfall durch die Behörde bescheidmäßig getroffener Regelungen insbesondere betreffend Errichtung, Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge zu überwachen. Sie hat der Behörde hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Regelungen können, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid getroffen werden.“

6. Dem § 134 Abs. 4 wird angefügt:

„Bei Deponien (§ 31b) hat der Berechtigte der Behörde alljährlich jeweils bis 10. April über die Art, Menge und Herkunft der im Vorjahr abgelagerten Abfälle sowie über die Ergebnisse seines Überwachungsprogrammes, insbesondere über die Einhaltung der Bewilligung und das Verhalten der Abfälle in der Deponie, zu berichten; in der Bewilligung können zusätzliche Zwischenberichte vorgeschrieben werden.“

6a. In § 137 Abs. 5 wird nach lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. f und g angefügt:

          „f) nach dem 1. Jänner 2004 Abfälle, die unter das Verbot der Deponierung gemäß § 31d Abs. 3 lit. c Z 3 fallen, ablagert, ausgenommen auf einer unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 fallenden Deponie bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung;

          g) wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 Z 1 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in § 31d Abs. 7 Z 1 lit. d festgelegte Ausmaß überschreiten oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des § 31d Abs. 7 Z 2 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem anderen Bundesland gesammelt worden sind.“

7. Nach § 144 wird folgender § 145 angefügt:

§ 145. Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 6, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

des Abgeordneten Andreas Wabl

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über die Regierungsvorlage (400 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechtsgesetznovelle Deponien)

Die zwei Regelungsziele dieser WRG-Novelle, die Sanierung bestehender Deponien, die nicht der Deponie-VO nach dem AWG unterliegen (§ 31d) und die Verbesserung des Genehmigungstatbestandes für Deponien (§ 31b), werden von den Grünen ausdrücklich begrüßt.

Kritisch wird beurteilt, wie lange die Beschlußfassung dieser Novelle hinausgezögert wurde und um welchen Preis sie nun letztlich zustandegekommen ist. Z 5 des koalitionären Abänderungsantrages wird es dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau ermöglichen, die Anpassungsfrist für bestehende Deponien (vom Jahr 2004) auf das Jahr 2008 zu verlängern. Die dafür formulierten Voraussetzungen laufen auf maßgeschneiderte Erleichterungen für die Länder Vorarlberg und Wien hinaus. Diese Ausnahmen stellen eine Privilegierung bestimmter Bundesländer, der öffentlichen Hand als Abfallentsorger bzw. bestimmter Abfallentsorgungstechniken dar und sind ökologisch nicht vertretbar. Die Grünen können daher der gegenständlichen Novelle nicht zustimmen. Hinzu kommt, daß im neu formulierten Genehmigungstatbestand für Deponien das in der EU-Richtlinie über Abfälle [75/442/EWG, Artikel 5 (2)] und der EU-Abfallverbringungs-VO [93/259/EWG, Artikel 4 (3) a) i) und b) ii)] verankerte Prinzip der Nähe bzw. der entstehungsortnahen Entsorgung von Abfall nicht implementiert wurde. Da Grenzkontrollen innerhalb der EU-Staaten nicht zulässig sind, ist neben dem Genehmigungsverfahren für Abfallimporte und -exporte auch im Anlagengenehmigungsverfahren die Herkunft des Abfalls zu prüfen und entsprechend dem Prinzip der Nähe auch festzulegen, Abfall welcher Herkunft gelagert werden darf. Die bescheidmäßige Eingrenzung des „Einzugsbereiches“ einer Abfallanlage wäre ein wesentlicher Schritt, den Bürgerwiderstand gegen derartige Projekte abzubauen.

Andreas Wabl