680 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 27. 5. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz mit dem das Glücksspielgesetz und das Gebührengesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Glücksspielgesetz

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 747/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.“

2. Nach § 12 wird die Überschrift „Elektronische Lotterien, Bingo und Keno“ und die neuen §§ 12a und 12b eingefügt:

§ 12a. Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.

§ 12b. Bingo und Keno sind Ausspielungen, bei denen ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen von Zahlenkombinationen annimmt und durchführt, wobei Gewinne von den Spielteilnehmern durch Übereinstimmung der entsprechenden Zahlenkombinationen mit den ermittelten Gewinnzahlen erzielt werden.“

3. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen.“

4. § 14 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von zumindest 1 500 Mil­lionen Schilling hat, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist,“

5. In § 16 erhalten die Abs. 7 bis 12 die Bezeichnungen 9 bis 14; Abs. 7 und Abs. 8 lauten:

„(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien sind jedenfalls zu regeln:

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Ver­waltungskostenbeitrages;

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze;

           3. die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(8) In den Spielbedingungen für Bingo und Keno sind jedenfalls zu regeln:

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Ver­waltungskostenbeitrages;

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze bzw. das Verhältnis des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

           3. die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

           4. nähere Bestimmungen über die Ziehungen.“

6. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet für die in Z 1 bis 5 und 7 genannten Ausspielungen die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres, für die in Z 6 genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne). Die Konzessions­abgabe beträgt:

           1. für Lotto, Toto und Zusatzspiele nach § 8

               für die ersten  1 200 Millionen Schilling................ 18,5 vH,

               für die nächsten 200 Millionen Schilling............... 19,5 vH,

               für die nächsten 200 Millionen Schilling............... 20,5 vH,

               für die nächsten 200 Millionen Schilling............... 21,5 vH,

               für die nächsten 200 Millionen Schilling............... 22,5 vH,

               für die nächsten 200 Millionen Schilling............... 24 vH,

               für die nächsten 200 Millionen Schilling............... 26 vH,

               für alle weiteren Beträge.......................................... 27,5 vH;

           2. für Sofortlotterien..................................................... 17,5 vH;

           3. für die Klassenlotterie.............................................. 2 vH;

           4. für das Zahlenlotto................................................... 27,5 vH;

           5. für Nummernlotterien............................................... 17,5 vH;

           6. für Elektronische Lotterien...................................... 24 vH;

           7. für Bingo und Keno................................................. 27,5 vH.“

7. § 19 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.“

8. § 21 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist,“

9. § 29 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.“

10. § 31 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.“

11. § 46 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Kosten der Überwachung trägt der Veranstalter; das gemäß Abs. 2 für die Überwachung zuständige Finanzamt hat den Personal- und Sachaufwand für die Überwachung der Ausspielung gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Veranstalter innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Ausspielung zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.“

12. § 59 Abs. 8 lautet:

„(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

13. Im § 59 wird nach dem Abs. 9 folgender Abs. 10 neu eingefügt:

„(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“

Artikel II


Gebührengesetz

Das Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

2

§ 33 TP 17 Z 8 lautet:

         „8. Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des § 14 GSpG durch Erteilung einer Konzession übertragen wurden, 16 vH vom Einsatz, jedoch bei Ausspielungen gemäß § 12a GSpG in Verbindung mit § 14 GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne).“

Vorblatt

Probleme:

Fortschreitende technologische Entwicklung im Bereich der Telekommunikation im Zusammhang mit der Durchführung von Glücksspielen. Berücksichtigung einer Kritik des Rechnungshofes zur Determinierung von Kostenersatzbestimmungen.

Ziele:

Berücksichtigung neuester technologischer Entwicklungen und der Anregungen des Rechnungshofes im Gesetzestext.

Problemlösung:

Durch die Novellierung des Glücksspielgesetzes wird die sich schon bisher aus dem Gesetz ergebende Abgrenzung von Ausspielungen mittels Glücksspielapparaten von Elektronischen Lotterien, die unter Zuhilfenahme modernster Technologien aus dem Telekommunikationsbereich durchgeführt werden, ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben und wird für Elektronische Lotterien sowie für Keno und Bingo ein eigener Konzessionstatbestand geschaffen. Weiters wird einer Anregung des Rechnungshofes folgend eine klare rechtliche Grundlage für einige Kostenersatzbestimmungen nach den Grundsätzen des § 14 BHG geschaffen. Das Hinausschieben der Inkrafttretensbestimmung der Betriebsschließungsmöglichkeit des § 56a Glücksspielgesetz erfolgt unter Rücksichtnahme auf anstehende höchstgerichtliche Entscheidungen.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Durch die Novellierung des Glücksspielgesetzes wird die sich schon bisher aus dem Gesetz ergebende Abgrenzung von Ausspielungen mittels Glücksspielapparaten von Elektronischen Lotterien, die unter Zuhilfenahme modernster Technologien aus dem Telekommunikationsbereich durchgeführt werden, ausdrücklich im Gesetzestext festgeschrieben und ein neuer Konzessionstatbestand für Elektronische Lotterien sowie für Bingo und Keno geschaffen. Weiters werden einige Kostenersatzbestimmungen des Glücksspielgesetzes, einer Anregung des Rechnungshofes folgend, klarer formuliert. Das Hinausschieben der Inkrafttretensbestimmung der Betriebsschließungsbestimmung des § 56a Glücksspielgesetz erfolgt unter Rücksichtnahme auf anstehende höchstgerichtliche Entscheidungen.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 2 Abs. 2 und § 12a und 12b:

Die sich schon bisher aus dem Gesetz ergebende Abgrenzung von Ausspielungen mittels Glücksspielapparaten von Elektronischen Lotterien, die unter Zuhilfenahme modernster Technologien aus dem Telekommunikationsbereich durchgeführt werden, wird durch die Novellierung nunmehr ausdrücklich im Gesetzestext festgeschrieben. Durch diese gesetzliche Neuregelungen kommt es zu keiner Ausweitung des Glücksspielmonopols des Bundes, sondern wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, das Recht zur Durchführung Elektronischer Lotterien sowie der Spiele Keno und Bingo, das schon bisher dem Bund vorbehalten war, durch Konzession zu übertragen.

Zu § 14 Abs. 1 und 16 Abs. 7 und 8:

Die Notwendigkeit der Erweiterung der Übertragungstatbestände des § 14 Abs. 1 GSpG und der Determinierung von Mindestinhalten von Spielbedingungen in § 16 Abs. 7 und 8 ergibt sich aus der Neuschaffung des Konzessionstatbestandes der §§ 12a und 12b GSpG.

Zu § 14 Abs. 2 Z 3 und § 21 Abs. 2 Z 3:

Die erweiterten Anforderungen an die Kapitalausstattung eines Konzessionärs gemäß § 14 GSpG trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung, die einen gestiegenen Investitionsbedarf zur Folge hat, der ohne Inkaufnahme unerwünschter Risken nur mit entsprechender Eigenkapitalausstattung zu finanzieren ist. Die Verpflichtung des Nachweises der rechtmäßigen Mittelherkunft dient ordnungspolitisch der Hintanhaltung des Markteinstieges unerwünschter Investoren mit Geldern fragwürdiger Herkunft.

Zu § 17 Abs. 3 GSpG:

Die Notwendigkeit der Ergänzung dieser Bestimmung ergibt sich durch die Neuschaffung der Konzessionstatbestände der §§ 12a und 12b GSpG.

Zu §19 Abs. 1, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 1 und § 46 Abs. 3:

Die Neuregelung der Kostenersatzbestimmungen trägt einer Anregung des Rechnungshofes Folge und legt die Grundsätze des § 14 BHG für die Kostenersatzberechnung gesetzlich fest. In der Verwaltungspraxis wurden diese Grundsätze schon bisher der Berechnung der Kostenersatz­verpflichtungen zugrunde gelegt.

Zu § 59 Abs. 8:

Das Hinausschieben der Inkrafttretensbestimmung der Betriebsschließungsbestimmung des § 56a Glücksspielgesetz erfolgt unter Rücksichtnahme auf anstehende höchstgerichtliche Entscheidungen, deren Ausgang für anhängige Verwaltungsstrafverfahren – und damit auch für die Zulässigkeit der Anwendung der Betriebsschließungsbestimmung – präjudiziell sein könnte.

Zu § 33 TP 17 Z 8 Gebührengesetz:

Die Notwendigkeit der Ergänzung dieser Bestimmung des Gebührengesetzes ergibt sich durch die Neuschaffung der Konzessionstatbestände der §§ 12a und 12b GSpG.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Glücksspielgesetz


§ 2 Abs. 2:

§ 2 Abs. 2:


(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird.

(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.


§§ 12a und 12b:

§§ 12a und 12b:


.....

§ 12a. Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.


 

§ 12b. Bingo und Keno sind Ausspielungen, bei denen ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen von Zahlenkombinationen annimmt und durchführt, wobei Gewinne von den Spielteilnehmern durch Übereinstimmung der entsprechenden Zahlenkombinationen mit den ermittelten Gewinnzahlen erzielt werden.


§ 14 Abs. 1:

§ 14 Abs. 1:


(1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12 durch Erteilung einer Konzession übertragen.

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen.


§ 14 Abs. 2 Z 3:

§ 14 Abs. 2 Z 3:


                                                                                               3.                                                                                               einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von zumindest 300 Millionen Schilling hat,

                                                                                               3.                                                                                               einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von zumindest 1 500 Millionen Schilling hat, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist,


§ 16 Abs. 7 und Abs. 8:

§ 16 Abs. 7 und Abs. 8:


Die Abs. 7 bis 12 bleiben unverändert, erhalten aber die Bezeichnung Abs. 9 bis 14.

(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien sind jedenfalls zu regeln:

                                                                                               1.                                                                                               die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;


 

                                                                                               2.                                                                                               das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze;


 

                                                                                               3.                                                                                               die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.


 

(8) In den Spielbedingungen für Bingo und Keno sind jedenfalls zu regeln:


 

                                                                                               1.                                                                                               die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;


 

                                                                                               2.                                                                                               das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze bzw. das Verhältnis des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;


 

                                                                                               3.                                                                                               die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;


 

                                                                                               4.                                                                                               nähere Betimmungen über die Ziehungen.


§ 17 Abs. 3:

§ 17 Abs. 3:


(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres. Die Konzessionsabgabe beträgt:

                                                                                               1.                                                                                               für Lotto, Toto und Zusatzspiele nach § 8

                                                                                                     für die ersten 1 200 Millionen Schilling                                        18,5 vH,

                                                                                                     für die nächsten 200 Millionen Schilling                                      19,5 vH,

                                                                                                     für die nächsten 200 Millionen Schilling                                      20,5 vH,

                                                                                                     für die nächsten 200 Millionen Schilling                                      21,5 vH,

                                                                                                     für die nächsten 200 Millionen Schilling                                      22,5 vH,

                                                                                                     für die nächsten 200 Millionen Schilling                                      24 vH,

                                                                                                     für die nächsten 200 Millionen Schilling                                      26 vH,

                                                                                                     für alle weiteren Beträge                                                                  27,5 vH;

                                                                                               2.. für Sofortlotterien                                                                      17,5 vH;

                                                                                               3.. für die Klassenlotterie                                                                     2 vH;

                                                                                               4.. für das Zahlenlotto                                                                           27,5 vH;

                                                                                               5.. für Nummernlotterien                                                                17,5 vH.

(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet für die in Z 1 bis 5 und 7 genannten Ausspielungen die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres, für die in Z 6 genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne). Die Konzessionsabgabe beträgt:

                                                                                               1.                                                                                               für Lotto, Toto und Zusatzspiele nach § 8

                                                                                                     für die ersten 1 200 Millionen Schilling                                        18,5 vH,

                                                                                                     für die nächsten 200 Millionen Schilling                                      19,5 vH,

                                                                                                     für die nächsten 200 Millionen Schilling                                      20,5 vH,

                                                                                                     für die nächsten 200 Millionen Schilling                                      21,5 vH,

                                                                                                     für die nächsten 200 Millionen Schilling                                      22,5 vH,

                                                                                                     für die nächsten 200 Millionen Schilling                                      24 vH,

                                                                                                     für die nächsten 200 Millionen Schilling                                      26 vH,

                                                                                                     für alle weiteren Beträge                                                                  27,5 vH;

                                                                                               2.. für Sofortlotterien                                                                      17,5 vH;

                                                                                               3.. für die Klassenlotterie                                                                     2 vH;

                                                                                               4.. für das Zahlenlotto                                                                           27,5 vH;

                                                                                               5.. für Nummernlotterien                                                                17,5 vH;

                                                                                               6.. für Elektronische Lotterien                                                      24 vH;

                                                                                               7.. für Bingo und Keno                                                                              27,5 vH.


§ 19 Abs. 1 letzter Satz:

§ 19 Abs. 1 letzter Satz:


Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; sie sind vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid zu bemessen.

Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.


§ 21 Abs. 2 Z 3 lautet:

 


                                                                                               3.                                                                                               über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling verfügt,

                                                                                               3.                                                                                               über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist,


§ 29 Abs. 3 letzter Satz:

 


Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; sie sind vom Finanzamt zu bemessen.

Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.


§ 31 Abs. 1 letzter Satz:

 


Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; sie sind vom Bundesminister für Finanzen zu bemessen.

Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.


§ 46 Abs. 3 letzter Satz:

 


Die Kosten der notwendigen Aufsicht hat der Veranstalter zu tragen.

Die Kosten der Überwachung trägt der Veranstalter; das gemäß Abs. 2 für die Überwachung zuständige Finanzamt hat den Personal- und Sachaufwand für die Überwachung der Ausspielung gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Veranstalter innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Ausspielung zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.


§ 59 Abs. 8:

 


(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


§ 59 Abs. 10:

 


.....

(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. XXX/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.


Gebührengesetz


§ 33 TP 17 Z 8 Gebührengesetz lautet:

 


                                                                                               8.                                                                                               Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des § 14 GSpG durch Erteilung einer Konzession übertragen wurden, vom Einsatz 16 vH.

                                                                                               8.                                                                                               Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des § 14 GSpG durch Erteilung einer Konzession übertragen wurden, 16 vH vom Einsatz, jedoch bei Ausspielungen gemäß §§ 12a GSpG in Verbindung mit § 14 GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne).