684 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über den Antrag 36/A(E) der Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr und Genossen betreffend Novellierung Altlastensanierungsgesetz
Die Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr und Genossen haben am 30. Jänner 1996 den gegenständlichen Initiativantrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Nach Angaben des Umweltbundesamtes (UBA) existieren in Österreich weit mehr als 20 000 Verdachtsflächen, die eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder eine Gefährdung der Umwelt bedeuten. Vom UBA wird darauf hingewiesen, daß nicht alle den Ämtern der Landesregierungen bekannten Verdachtsflächen entsprechend den Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes gemeldet wurden. Daraus läßt sich erkennen, daß der tatsächliche Sanierungsbedarf keineswegs mit den offiziellen Angaben übereinstimmt. Laut Angaben des UBA wurden von 20 718 Meldungen von Altablagerungen und Altstandorten lediglich 1 527 Meldungen mit Informationen übermittelt, die eine weitere Einschätzung durch das UBA ermöglichen und somit in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen wurden. Bis 10. März 1994 wurden 94 Verdachtsflächen (35 Altstandorte und 59 Altablagerungen) als Altlasten ausgewiesen. 69 dieser Altlasten wurden einer Prioritätenklasse zugeordnet, wovon lediglich 25 der höchsten Prioritätsklasse I zugerechnet wurden.
Das heißt lediglich knapp 8% der angenommenen Verdachtsflächen in Österreich werden in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen. Davon wiederum lediglich rund 6% als Altlast ausgewiesen und nur drei Viertel davon wurden bis zum 10. März 1994 einer Prioritätenklasse zugeordnet.
Als Grund für diese mangelhafte Erfassung der Altlasten werden in erster Linie die unvollständig ausgefüllten Grunddatenblätter, die als Voraussetzung für die Erstabschätzung gelten, angegeben. Für die korrekte Ausfüllung der Grunddatenblätter sind die jeweiligen Landeshauptleute verantwortlich. Bisher wurde jedoch von seiten des Umweltministeriums keine effizienten Schritte unternommen diesem Vollzugsdefizit entgegenzuwirken.
Das Verfahren der Zuordnung der einzelnen Altlasten zu Prioritätenklassen nimmt darüber hinaus dermaßen viel Zeit in Anspruch, daß dadurch unter Umständen bei vordringlich zu behandelnden Sanierungsfällen bereits irreparable Gefährdungen für den Menschen und die Umwelt auftreten können, was wiederum der eigentlichen Intention des Altlastensanierungsgesetzes widerspricht.
Laut Auskunft der Umweltministerin können jährlich 25 Verdachtsflächen untersucht werden. Unter der Annahme der Umweltministerin, daß nur an 20% der Verdachtsflächen Untersuchungen notwendig sind, wird ein Zeitaufwand von mindestens 13 Jahren für die Bearbeitung angenommen.
Derzeit besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung mit der Ausweisung als Altlast eine Sanierung durchzuführen noch werden Fristen für den Beginn bzw. die Beendigung der Sanierung vorgeschrieben. Ein Ermittlungsverfahren zur Bestimmung des Verursachers wird nicht durchgeführt, von der Ausweisung der Altlast wird lediglich der Grundeigentümer informiert, der in den wenigsten Fällen mit dem Verursacher der Altlast ident ist.
Auf der anderen Seite entsteht jedoch mit der Meldung einer Verdachtsfläche auch Handlungsbedarf für Wasserrechts- bzw. Gewerbebehörde. Gegebenenfalls kann die Wasserrechtsbehörde ein Sicherungsverfahren einleiten, daß unter Umständen mit einem Bescheid endet, der den Verpflichteten beauftragt Ablagerungen und Bodenverunreinigungen zu sichern oder dadurch verursachte Mißstände zu beseitigen, bevor die Verdachtsfläche noch als Altlast ausgewiesen ist.
Mit dem Durchführungserlaß zum ALSAG werden ergänzende Untersuchungen vom Bund nur dann finanziert, wenn dazu keine Verpflichtung aus wasserrechtlichen Bestimmungen bestehen. Wenn bereits ein Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz besteht, dann können ergänzende Untersuchungen nicht aus Altlastenbeiträgen finanziert werden. Eine paradoxe Situation entsteht dann, wenn die Wasserrechtsbehörde (als erste Instanz) weiter Maßnahmen dem Bund gemäß § 13 ALSAG überläßt.
Nach wie vor entsprechen die eingehobenen Altlastensanierungsbeiträge nicht dem beitragspflichtigen Abfallaufkommen. Im Rahmen der Verhandlungen zum Budget 1995 erklärte die Frau Bundesministerin auf eine diesbezügliche Anfrage, daß die Finanzkontrolle beim Finanzminister liege und sie darauf keinen Einfluß hätte. Laut Aussagen des Finanzministers wurde das Umweltministerium schon mehrmals angeregt, den Informationsfluß zu verbessern und gegebenenfalls die dazu notwendigen rechtlichen und organisatorischen Erfordernisse zu überprüfen, um die Übereinstimmung der entrichteten Beiträge der Beitragspflichtigen mit den anfallenden Abfallmengen und Abfallgruppen kontrollieren zu können. Daraus läßt sich schließen, daß zwischen Finanzressort und Umweltressort jeglicher Informationsfluß betreffend Altlastensanierungsbeiträge unterbrochen ist und keines der beiden Ressorts die Verantwortung für das Finanzfiasko im Altlastensanierungsbereich übernehmen will.“
Der Umweltausschuß hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 13. Mai 1997 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatterin im Ausschuß fungierte Abgeordnete Anna Elisabeth Aumayr. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dipl.-Ing. Peter Keppelmüller, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Dr. Stefan Salzl und der Ausschußobmann Mag. Karl Schweitzer sowie der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Dr. Martin Bartenstein das Wort.
Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 1997 05 13
Karlheinz Kopf Mag. Karl Schweitzer
Berichterstatter Obmann