686 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 27. 5. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen

§  1

2. Abschnitt: Schutz der Flüchtlinge in Österreich

§  2     Umfang des Schutzes

§  3     Asylantrag

§  4     Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit

§  5     Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit

§  6     Offensichtlich unbegründete Asylanträge

§  7     Asyl auf Grund Asylantrages

§  8     Non-refoulement-Prüfung

§  9     Asyl von Amts wegen

§ 10     Asylerstreckungsantrag

§ 11     Asylerstreckung

§ 12     Flüchtlingseigenschaft

§ 13     Ausschluß von der Asylgewährung

§ 14     Verlust des Asyls

§ 15     Befristete Aufenthaltsberechtigung

3. Abschnitt: Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder

§ 16     Einreisetitel

§ 17     Einreise

§ 18     Vorführung vor das Bundesasylamt

§ 19     Vorläufige Aufenthaltsberechtigung

§ 20     Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte

§ 21     Schutz vor Aufenthaltsbeendigung

§ 22     Verlust der Aufenthaltsberechtigung

4. Abschnitt: Verfahren

§ 23     Verfahrensrecht

§ 24     Einbringung von Anträgen

§ 25     Handlungsfähigkeit

§ 26     Belehrung

§ 27     Vernehmung

§ 28     Ermittlungspflichten

§ 29     Bescheide

§ 30     Einstellung

§ 31     Gegenstandslosigkeit

§ 32     Abgekürztes Berufungsverfahren

§ 33     Entscheidungspflicht

§ 34     Stempelgebühren

5. Abschnitt: Erkennungs- und Ermittlungsdienst

§ 35     Erkennungsdienst

§ 36     Ermittlungsdienst

6. Abschnitt: Behörden

§ 37     Bundesasylamt

§ 38     Unabhängiger Bundesasylsenat

7. Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 39

8. Abschnitt: Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 40     Flüchtlingsberater

§ 41     Integrationshilfe

9. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 42     Zeitlicher Geltungsbereich

§ 43     Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

§ 44     Übergangsbestimmungen

§ 45     Verweisungen

§ 46     Vollziehung

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. die Genfer Flüchtlingskonvention die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974;

           2. Asyl das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

           3. Asylwerber(in) ein Fremder oder eine Fremde ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung;

           4. Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

2. Abschnitt

Schutz der Flüchtlinge in Österreich

Umfang des Schutzes

§ 2. Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, daß sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

Asylantrag

§ 3. (1) Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, begehren mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.

(2) Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.

Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit

§ 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages besteht, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat – auch im Wege über andere Staaten – haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen dieser Konvention eingerichtet sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 ratifiziert und eine Erklärung nach Art. 25 dieser Konvention abgegeben hat.

(4) Schutz in einem sicheren Drittstaat ist unbeachtlich, wenn

           1. die Asylwerber EWR-Bürger sind oder

           2. den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde oder

           3. den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde.

(5) Können Fremde, deren Asylantrag nach Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen; ein anhängiges Berufungsverfahren ist als gegenstandslos einzustellen.

Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit

§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.

2

Offensichtlich unbegründete Asylanträge

§ 6. Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat

           1. sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen läßt, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder

           2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oder

           3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder

           4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirken oder

           5. im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe besteht.

Asyl auf Grund Asylantrages

§ 7. Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.

Non-refoulement-Prüfung

§ 8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Asyl von Amts wegen

§ 9. Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu bereit erklärt hat.

Asylerstreckungsantrag

§ 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

(2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

Asylerstreckung

§ 11. (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(2) Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.

(3) Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

(4) Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, treten außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt wird.

Flüchtlingseigenschaft

§ 12. Die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, daß dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Ausschluß von der Asylgewährung

§ 13. (1) Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlings­konvention genannten Ausschlußgründe vorliegt.

(2) Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

Verlust des Asyls

§ 14. (1) Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

           1. Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;

           2. Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht;

           3. die Fremden den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben;

           4. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe eingetreten ist;

           5. die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

(2) In den Fällen einer Aberkennung hat die Behörde mit der Aberkennung die Feststellung zu verbinden, daß damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

(3) Mit einer Aberkennung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).

(4) Eine Aberkennung des Asyls gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.

(5) Erwerben Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die österreichische Staatsbürgerschaft oder wird ihnen in den Fällen des Abs. 4 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs. 6 FrG) erteilt, so treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft.

Befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 15. (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlußgründen (§ 13) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß § 8 festgestellt wurde, daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

(2) Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, ist die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden.

(3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann.

(4) Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind nicht zu erteilen oder mit Bescheid zu widerrufen, soweit den Fremden ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat gewährt wird.

3. Abschnitt

Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder

Einreisetitel

§ 16. (1) Asyl- und Asylerstreckungsanträge, die bei einer österreichischen Berufsvertretungs­behörde einlangen, in deren Amtsbereich sich die Antragsteller aufhalten, gelten außerdem als Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels.

(2) Werden solche Anträge gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, daß die Fremden ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular ausfüllen; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge so festzulegen, daß dessen Ausfüllen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig zu machen. Der Asylantrag ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.

(3) Die Vertretungsbehörde hat dem Antragsteller oder der Antragstellerin ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn ihr das Bundesasylamt mitgeteilt hat, daß die Asylgewährung wahrscheinlich ist.

Einreise

§ 17. (1) Fremden, die – nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise (Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention) aus dem Herkunftsstaat – anläßlich der an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind dem Bundesasylamt vorzuführen, es sei denn, sie verfügten über einen Aufenthaltstitel oder ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Fremde, die sonst anläßlich einer an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind – sofern die Einreise nicht nach dem 2. Hauptstück des Fremdengesetzes gestattet werden kann – zurückzuweisen und darauf hinzuweisen, daß sie die Möglichkeit haben, entweder im Staat ihres derzeitigen Aufenthaltes Schutz vor Verfolgung zu suchen oder den Asylantrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu stellen. Verlangen diese Fremden jedoch den Asylantrag an der Grenze zu stellen, so sind sie darüber in Kenntnis zu setzen, daß in diesem Falle in die Entscheidung über ihre Einreise die Asylbehörden eingebunden werden und daß sie die Entscheidung im Ausland abzuwarten hätten. Für den Asylantrag ist ihnen in diesen Fällen von der Grenzkontrollbehörde ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular (§ 16 Abs. 2) auszuhändigen.

(3) Fremden, die in der Folge einen Asylantrag mittels Antrags- und Befragungsformulars bei der Grenzkontrollbehörde stellen, ist hierüber eine Bestätigung auszufolgen, die so abzufassen ist, daß sie im Staat des gegenwärtigen Aufenthalts als Nachweis der noch ausständigen Einreiseentscheidung verwendet werden kann. Außerdem hat sie den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig zu machen und dem Fremden den Termin für die abschließende Grenzkontrolle bekanntzugeben. Der Asylantrag ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.

(4) Fremden, die einen Asylantrag nach Abs. 3 gestellt haben, ist die Einreise zu gestatten, wenn das Bundesasylamt den Grenzkontrollbehörden mitgeteilt hat, daß die Asylgewährung nicht unwahrscheinlich ist, insbesondere weil der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen oder als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Grenzkontrollbehörde den Asylwerber hierüber in Kenntnis zu setzen und zu informieren, daß er die Überprüfung der Sache durch den unabhängigen Bundesasylsenat verlangen kann; in einem solchen Fall entscheidet dieser endgültig über die Einreise des Asylwerbers. Wird dem Asylwerber die Einreise nicht gestattet, ist er zurückzuweisen.

(5) Die Entscheidungen gemäß Abs. 4 sollen binnen fünf Arbeitstagen ab Einbringung des Asylantrages getroffen werden. Fremde, die einen Asylantrag stellen, dürfen nur nach Befassung des Bundesasylamtes zurückgewiesen werden, es sei denn, es wäre offensichtlich, daß der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

Vorführung vor das Bundesasylamt

§ 18. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Asylwerber sowie Fremde, denen die Einreise gemäß § 17 gestattet wurde, oder die im Inland einen Asylantrag stellen, dem Bundesasylamt zum Zweck der Sicherung der Ausweisung (Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988) vorzuführen, wenn diese keinen Aufenthaltstitel oder keine Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorweisen können. Die Vorführung kann unterbleiben, wenn der maßgebliche Sachverhalt auch sonst festgestellt werden kann.

(2) Das Bundesasylamt kann im Inland befindlichen Asylwerbern zur Sicherung der raschen Durchführung des Asylverfahrens eine Unterkunft, insbesondere eine solche im Rahmen der Einrichtung der Bundesbetreuung bezeichnen, die sie bis zu ihrer Einvernahme benützen können.

Vorläufige Aufenthaltsberechtigung

§ 19. (1) Asylwerber, die sich – sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) – im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.

(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.

(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthalts­berechtigung zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen. Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung das Aussehen der Bescheinigung festzulegen. Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeits­dauer von höchstens drei Monaten zu versehen, die jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden darf.

(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endet, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist dann vom Bundesasylamt oder von der Fremdenpolizeibehörde einzuziehen.

Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte

§ 20. (1) Das Fremdengesetz findet auf Fremde, denen Österreich Asyl gewährt oder die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sind, mit Ausnahme der §§ 33, 41 bis 43, 45 Abs. 3 und 4, 52 bis 56, 59 bis 63 sowie 84 und 107 Anwendung. Ein Aufenthaltsverbot darf gegen Flüchtlinge nur verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asyls gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 gegeben sind.

(2) Ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung wird – ungeachtet der in § 40 FrG genannten Voraussetzungen – gegen die in Abs. 1 genannten Fremden erst durchsetzbar, wenn diese ihre Aufenthaltsberechtigung (§ 31 Abs. 1 und 3 FrG) verloren haben.

3

Schutz vor Aufenthaltsbeendigung

§ 21. (1) Auf Asylwerber findet – soweit im folgenden nicht anderes festgelegt wird – das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z 8, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie

           1. den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben;

           2. den Antrag anläßlich der Grenzkontrolle oder anläßlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben.

(2) Ein Asylwerber darf nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, ist nicht zulässig; Daten, die erforderlich sind um die zur Einreise notwendige Bewilligung zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der Non-refoulement-Prüfung dem nicht entgegensteht.

(3) Fremde, deren Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, dürfen in den Herkunftsstaat nur zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, wenn die Asylbehörde rechtskräftig festgestellt hat, daß dies nach § 57 FrG zulässig ist.

Verlust der Aufenthaltsberechtigung

§ 22. Das Bundesasylamt hat den Verlust einer Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen; im übrigen gilt für die Asylbehörden § 45 Abs. 1 FrG.

4. Abschnitt

Verfahren

Verfahrensrecht

§ 23. Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.

Einbringung von Anträgen

§ 24. (1) Anträge nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesasylamt einzubringen; werden solche Anträge bei einer Sicherheitsbehörde gestellt, sind sie unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten (§ 6 AVG).

(2) Anträge nach diesem Bundesgesetz können formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden. Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache eingebracht werden, sind von Amts wegen zu übersetzen. Die Sicherheitsbehörde hat bei mündlichen Anträgen darauf hinzuwirken, daß der Antragsteller eine Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, nennt.

Handlungsfähigkeit

§ 25. (1) Fremde, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig.

(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahr­genommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Sobald für solche Jugendliche ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 95 Abs. 3 FrG einzuschreiten hat, wird er auch Vertreter nach diesem Bundesgesetz.

(3) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.

Belehrung

§ 26. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die Asylwerbern obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Das Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, daß die Asylwerber sie verstehen.

(2) In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung der Asylwerber, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, sowie auf die Rechtsfolgen des § 30 hinzuweisen. Das Merkblatt ist jedem Asylwerber und jeder Asylwerberin zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer ihnen verständlichen Sprache zu übergeben.

Vernehmung

§ 27. (1) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamts zu vernehmen. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

(2) Asylwerber sind verpflichtet, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich der Identitätsdokumente vorzulegen. Besteht Grund zur Annahme, daß Asylwerber trotz Hinweises auf diese Verpflichtung bei der Vernehmung Beweismittel oder Identitätsdokumente nicht vorlegen, ist der Vernehmende ermächtigt, eine sofortige Durchsuchung der Kleidung der Asylwerber sowie der von ihnen mitgeführten Behältnisse anzuordnen. Die Durchsuchung ist von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einem sonst zur Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Bediensteten desselben Geschlechts vorzunehmen.

(3) Asylwerber dürfen in Begleitung einer Vertrauensperson vor der Behörde erscheinen. Die Vertrauensperson darf bei der Vernehmung anwesend sein. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Für die Vernehmung gelten jedenfalls die für Vernehmungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geltenden Richtlinien. Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen.

Ermittlungspflichten

§ 28. Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Bescheide

§ 29. Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzes­bestimmung (§§ 4 bis 6) beizugeben.

Einstellung

§ 30. (1) Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.

(2) Ein nach Abs. 1 eingestelltes Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn der Asylwerber oder die Asylwerberin der Behörde zur Beweisaufnahme zur Verfügung steht. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Gegenstandslosigkeit

§ 31. Asyl- und Asylerstreckungsanträge Fremder, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 4), sind als gegenstandslos abzulegen.

Abgekürztes Berufungsverfahren

§ 32. (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen zwei Tagen nach Zustellung Berufung erhoben werden. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß § 8 ist in solchen Fällen nur insoweit möglich, als das Bestehen einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 FrG behauptet wird. Eine abgesonderte Berufung gegen Bescheide, mit denen in diesen Fällen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet abgewiesen wurde, ist nicht zulässig, doch gelten solche Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.

(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 und 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die zurückweisenden Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt aufzuheben. Hat der angefochtene Bescheid auch eine Feststellung gemäß § 8 enthalten, hat die Berufungsbehörde ihrerseits eine solche Feststellung zu treffen.

(3) Über die Berufung ist binnen vier Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der Berufungsbehörde zu entscheiden. Wird die Berufung während der Sicherung einer Zurückweisung (§ 19 Abs. 1) eingebracht, so ist diese entsprechend länger zulässig.

Entscheidungspflicht

§ 33. In Angelegenheiten, in denen die Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat vorgesehen ist, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Maßgabe des § 73 AVG auf diesen über.

Stempelgebühren

§ 34. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Stempelgebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.

5. Abschnitt

Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Erkennungsdienst

§ 35. Die Behörden sind ermächtigt, Asylwerber sowie Fremde, denen gemäß § 9 Asyl gewährt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3 SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Die Behörden sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die §§ 65 Abs. 4, 77 und 78 SPG gelten.

Ermittlungsdienst

§ 36. (1) Die Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen, insbesondere jene, die gemäß § 99 Abs. 1 FrG in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, zu verwenden, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland, für Zwecke von Abkommen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Die Ermächtigung des Abs. 1 erfaßt jedenfalls Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, die Namen der Eltern, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand.

(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

           1. den Asylbehörden,

           2. den Sicherheitsbehörden,

           3. dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Österreich,

           4. dem Arbeitsmarktservice und den mit Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebiets­körperschaften,

           5. den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs­träger,

           6. den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, daß solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,

           7. den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates.

(4) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen verarbeiteten erkennungs­dienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 35 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.

(5) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, wenn der oder die Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückziehung des Asyl- oder Asylerstreckungsantrages vergangen sind.

(6) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und daß Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.

6. Abschnitt

Behörden

Bundesasylamt

§ 37. (1) Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wird.

(2) An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter oder Leiterin. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet sich in Wien.

(3) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom Leiter oder von der Leiterin zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

(4) Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, und der Anzahl von Asylanträgen, die bei den einzelnen Grenzkontrollstellen zu erwarten sind, Außenstellen des Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.

(5) Die Asylbehörden haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deren Qualifikation sicherzustellen.

(6) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

(7) Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet sind und besonders geschult werden.

Unabhängiger Bundesasylsenat

§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamts entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat, der mit Sitz in Wien errichtet wird. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder, der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf unbestimmte Zeit ernannt. Sie sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates kann seines Amtes nur durch die Vollversammlung enthoben werden. Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates ist zu entheben, wenn es

           1. schriftlich darum ersucht,

           2. die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

           3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit), und die Wieder­erlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

           4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder

           5. der Bestimmung des Abs. 4 nicht entspricht.

(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates müssen rechtskundig sein und über Erfahrung in einem Beruf verfügen, für den die Vollendung rechtswissenschaftlicher Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen.

(5) Gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der betroffenen Fremden erheben.

(6) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.

(7) Das zur Entscheidung berufene Mitglied hat die anhängige Rechtssache einem vom Bundesasylsenat als Kollegium im voraus bestimmten, aus drei Mitgliedern bestehenden Senat vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Vorlage an den Senat hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates dies wegen der Wichtigkeit der Rechtssache verfügt.

(8) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Spruchpraxis Bedacht zu nehmen.

(9) Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse für den unabhängigen Bundes­asylsenat obliegt dem Bundeskanzler.

7. Abschnitt

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 39. (1) Asylwerbern ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.

(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines Verfahrens über einen Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag unverzüglich zu verständigen. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist weiters unverzüglich zu verständigen, wenn im Zuge einer Grenzkontrolle ein Antrags- und Befragungsformular ausgefüllt übergeben wird (§ 16 Abs. 2) oder gegen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Asyls geführt wird.

(3) Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, dürfen nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die Zurückweisung deshalb erfolgt, weil ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Eine allenfalls verfügte Sicherung der Zurückweisung (§ 19 Abs. 1) ist jedenfalls bis zum Einlangen der Äußerung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zulässig.

(4) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Vernehmungen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.

(5) Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des Fremdengesetzes, soweit sie für Asylwerber oder Flüchtlinge von Bedeutung sind.

8. Abschnitt

Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge

Flüchtlingsberater

§ 40. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts kann der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.

(2) Die Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen

           1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren;

           2. bei der Stellung eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages zu unterstützen;

           3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Fremdengesetz zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;

           4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.

(3) Die Flüchtlingsberater werden vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Hoch­kommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge aus einer vom Österreichischen Rechtsanwalts­kammertag erstellten Liste bestellt.

(4) Flüchtlingsberater müssen zum Nationalrat wählbar sein.

(5) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht, sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

Integrationshilfe

§ 41. (1) Fremden, denen Asyl gewährt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

(2) Integrationshilfe sind insbesondere

           1. Sprachkurse;

           2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

           3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

           4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegen­seitigen Verständnisses;

           5. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt;

           6. Leistungen des Fonds zur Integration von Flüchtlingen.

(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

9. Abschnitt


Schlußbestimmungen

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 25 Abs. 1 und 27 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, außer Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die übrigen Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 außer Kraft.

Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

§ 43. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt.

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Am 1. Jänner 1998 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der Bundesminister für Inneres hat dann die bei ihm anhängigen Sachen an den unabhängigen Bundesasylsenat weiterzuleiten. Eine Verpflichtung der Berufungsbehörde in Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erging, eine non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, besteht nicht.

(2) Abweisliche Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, sowie des Asylgesetzes 1991 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache.

(3) Fremde, die nach dem Asylgesetz 1991 asylberechtigt waren, sowie solche Fremde, die vor dem 8. März 1968 nachweislich von einer österreichischen Sicherheitsbehörde als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention behandelt wurden, gelten auch im Sinne dieses Bundesgesetzes als Asylberechtigte.

Verweisungen

§ 45. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an dessen Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 38 der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 34, soweit es sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 41 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 16 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des § 16 Abs. 2 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § 40 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Problem:

Das Asylgesetz 1991 wurde Anfang der neunziger Jahre geschaffen, um diesen Bereich den Veränderungen in Europa anzupassen. Hiebei war es insbesondere wichtig, den Zugang zur Arbeitsmigration durch Asylmißbrauch zu beseitigen, die Entscheidungsdauer in den Verfahren deutlich abzusenken. Im Laufe der letzten Jahre haben sich die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen weiter verändert, zudem besteht die Notwendigkeit der Umsetzung internationaler Verpflichtungen (Schengen, Dublin). Der Verwaltungsgerichtshof wurde durch Beschwerden im Asylbereich extrem belastet.

Ziel:

Garantie eines fairen Asylverfahrens für Asylwerber in einem sicheren Drittstaat oder in Österreich. Umsetzung des Schengener Vertragswerkes und der Dubliner Konvention. Entlastung des Verwaltungs­gerichtshofes.

Inhalt:

Regelungen für den Aufenthalt und die Einreise von Asylwerbern. Weiters werden Bestimmungen zur Gewährleistung eines fairen Asylverfahrens vorgesehen; es sind dies insbesondere der Verzicht auf eine Antragsfrist, eine zukunftsbezogene und einzelfallorientierte Drittstaatsregelung, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens, Steigerung der Effizienz der Verfahren an der Bundesgrenze und vor den Berufsvertretungsbehörden sowie die Schaffung des unabhängigen Bundesasylsenates als Berufungsbehörde.

Alternativen:

Beibehaltung des gegenwärtigen Systems mit dem Bundesminister für Inneres als Berufungsbehörde. Eine Anpassung an das Schengener Durchführungsübereinkommen und die Dubliner Konvention sind jedoch unumgänglich.

EU-Konformität:

Ist durch die Umsetzung der Dubliner Konvention gegeben.

Kosten:

Unter der Annahme annähernd gleichbleibender Asylwerberzahlen ist ein personeller Mehrbedarf in beiden Instanzen anzunehmen, der – was die erste Instanz betrifft – teilweise durch personelle Umschichtungen im Ressortbereich abgedeckt werden kann. Der voraussichtliche zusätzliche Personalbedarf wird etwa 30 Planstellen betragen.

Die Schaffung eines unabhängigen Bundesasylsenates, der im Planstellenbereich des Bundeskanzler­amtes angesiedelt sein soll, wird deutliche personelle Nebenkosten im Rahmen des Bundeskanzleramtes sowie einen beträchtlichen Sachaufwand (EDV-Ausstattung, Miete für Räumlichkeiten usw.) erfordern. Der Mehraufwand hiefür dürfte im ersten Jahr insgesamt etwa 88 Millionen Schilling und in den Folgejahren etwa 83 Millionen Schilling betragen.

Rechnet man mit einer gewissen Steigerung der Bundesbetreuung und einer Verlängerung der Verfahrensdauer in jenen Fällen, in denen nicht Drittstaatsicherheit oder offensichtlich Unbegründetheit vorliegt, entstehen insgesamt Folgekosten von etwa 250 Millionen Schilling.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Asylgesetz 1991 wurde Anfang der neunziger Jahre geschaffen, um diesen Bereich der Veränderung in Europa anzupassen. Hiebei war es insbesondere wichtig, den Zugang zur Arbeitsmigration durch Asylmißbrauch zu beseitigen und die Entscheidungsdauer in den Verfahren deutlich abzusenken. Diese Ziele wurden erreicht; nunmehr soll die Einzelfallgerechtigkeit durch Konzentrierung der bisher in so vitalen Fragen wie der Gewährleistung des non-refoulement auf Asyl- und Fremdenpolizeibehörden aufgeteilten Entscheidungsbefugnis und durch Verzicht auf Formalkriterien, wie etwa Antragsfristen, besser gewährleistet werden. Zudem besteht die Notwendigkeit der Umsetzung internationaler Verpflichtungen (Schengen, Dublin). Der Verwaltungsgerichtshof wurde durch Beschwerden im Asylbereich extrem belastet.

Für die Flüchtlingseigenschaft sollen weiterhin die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich sein. Dem soll – wie die Praxis wiederholt gefordert hat – eine neue Kategorie, die sogenannten Kontingentflüchtlinge, hinzugefügt werden. Um einerseits das non-refoulement von der „Fachbehörde“ zu gewährleisten und andererseits Verfahrenskonzentration und damit eine erhöhte Effizienz des Verfahrens zu erreichen, wird vorgeschlagen, im Falle der Abweisung eines Asylantrages zugleich auch über ein eventuell vorliegendes Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung nach § 57 des Entwurfes des Fremdengesetzes 1997 zu entscheiden. An diese Entscheidung der Asylbehörden sollen die Fremdenpolizeibehörden gebunden sein, so daß in diesem Punkt eine wesentliche Erleichterung für die Fremdenpolizeibehörden eintritt. Auch das Verfahren an der Bundesgrenze und vor den österreichischen Vertretungsbehörden soll effizienter gestaltet werden.

4

Das Rechtsinstitut der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung wurde in wesentlichen Belangen neu gestaltet. Die einwöchige Frist zur Antragstellung als Rechtsbedingung für das Entstehen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung soll entfallen, da die Einhaltung einer derartigen Frist mit der Schutz­bedürftigkeit einer Person nur bedingt in Zusammenhang steht. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung soll als Sicherungsmaßnahme inhaltlich relativ weit angelegt werden (vgl. dazu insbesondere Punkt 12 der Entschließung des Rates der Europäischen Union über die Mindestgarantien für Asylverfahren vom 20. Juli 1995), wobei die Dauer dieser Sicherungsmaßnahme aber durch spezielle Verfahrens­mechanismen auf das unbedingt notwendige Ausmaß eingeschränkt werden soll. Dies gilt insbesondere für offensichtlich unbegründete Asylanträge und für Fälle des Drittlandschutzes. Im Falle der legalen Einreise soll die vorläufige Aufenthaltsberechtigung von Gesetzes wegen entstehen, während sie nach illegaler Einreise grundsätzlich durch behördlichen Akt zuerkannt werden soll.

Korrespondierend dazu sieht dieser Entwurf vor, daß Asylwerber grundsätzlich dem Bundesasylamt zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung vorzuführen sind, um eine möglichst rasche Entscheidung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt zu erreichen; damit soll ehestmöglich für die Fremdenpolizeibehörden eine klare Rechtslage geschaffen werden, an die konsequent angeknüpft werden kann. Besondere Kriterien sollen in diesem Zusammenhang auch für Asylverfahren an der Bundesgrenze gelten.

Ein wesentliches Anliegen dieses Entwurfs ist es, den bisherigen Asylausschlußtatbestand der „Drittlandsicherheit“ neu zu formulieren. In Anlehnung an das Dubliner Übereinkommen ist die Drittlandsicherheit – vergleichbar der Zuständigkeit eines anderen Staates der Europäischen Gemeinschaft zur Prüfung des Asylantrages – als negative Prozeßvoraussetzung konstruiert, die im Gegensatz zum Wortlaut der derzeitigen Regelung zukunftsorientiert ist und damit einer Prognose bedarf. Damit soll in sachgerechter Weise dem Phänomen der sogenannten „refugees in orbit“ entgegengewirkt und sollen Schutzlücken im internationalen Rahmen vermieden werden.

Grundsätzlich bewährt hat sich das Rechtsinstitut der Asylausdehnung, die nunmehr mit dem Ausdruck „Asylerstreckung“ umschrieben wird, um klar zu machen, daß es sich hier um vom eigentlichen Asylverfahren abgekoppelte „Tatbestandswirkungen“ handelt, die grundsätzlich nicht zu einem Mehrparteienverfahren führen. Der subsidiäre Charakter der Asylerstreckung wird dadurch zum Ausdruck gebracht, daß diese nur dann in Betracht kommt, wenn dem Asylberechtigten und dem Angehörigen ein Familienleben in einem anderen Staat nicht möglich ist, wenn also Österreich das einzige Land ist, in dem der Asylberechtigte das Familienleben fortsetzen kann. Es versteht sich von selbst, daß der Herkunftsstaat des Asylberechtigten nicht als Staat in Betracht kommen kann, in dem ein Familienleben möglich wäre.

Kompetenzgrundlage:

Für die Regelung der gesamten Materie werden die durchwegs im Gesetzgebungsbereich des Bundes liegenden Kompetenztatbestände „Paßwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG), „Strafrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) und „Fremdenpolizei“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG) in Anspruch genommen.

Dieser Entwurf sieht in § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 eine Verfassungsbestimmung vor.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Die Asyldefinition (Abs. 2) wurde gegenüber der geltenden Rechtslage auf die Gewährung des dauernden Einreise- und Aufenthaltsrechts in Österreich reduziert. Damit soll deutlich gemacht werden, daß mit dem Asylgesetz ausschließlich Belange aus der Vollziehung des Bundes, im speziellen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Inneres, geregelt werden. Belange aus dem Vollziehungsbereich anderer Bundesminister sowie aus dem Vollziehungsbereich der Länder, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention die Rechtsstellung eines Flüchtlings völkerrechtlich mitbestimmen, werden vom Asylgesetz nicht geregelt.

Die neu gefaßte Definition des Begriffs Asylwerber (Abs. 3) spiegelt im wesentlichen die geltende Rechtslage wider; es wurde jedoch eine Erweiterung auf Fremde vorgenommen, die einen Antrag auf Asylerstreckung gestellt haben. Fremde sind nicht mehr Asylwerber, wenn entweder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder nach § 30 des Entwurfs eingestellt wurde. Mit Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides durch einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts oder mit Fortsetzung des Verfahrens nach § 30 Abs. 2 des Entwurfs lebt die Asylwerbereigenschaft wieder auf.

Die Definition des Herkunftsstaates  (Abs. 4) hat die entsprechende Wortfolge in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Vorbild.

Zu § 2:

Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sollen nur jene Fremden Asyl erhalten, die sich im Bundesgebiet aufhalten. Eine Asylgewährung an Fremde im Ausland wäre insofern ein inhaltsleerer Akt, als in solchen Fällen ein für die Asylgewährung unabdingbares Moment, nämlich die tatsächliche Möglichkeit, über den betreffenden Fremden die Hoheitsgewalt in einem erforderlichen Mindestmaß auszuüben, fehlt.

Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde im Ausland sind somit nach dieser Bestimmung unzulässig. Gleiches gilt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 3 zu sehen, der in Fällen, in denen bei einer österreichischen Vertretungsbehörde ein Asylantrag eingebracht wird, unter näheren Voraussetzungen die Erteilung eines Visums vorsieht. Asylanträge, die aus dem Ausland eingebracht werden, sind – wenn sie nicht binnen kurzem zur Einreise führen (§ 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 4) – als gegenstandslos abzulegen (§ 31).

Die Entscheidung, mit der Fremden entweder von Amts wegen oder auf Grund eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, daß dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (§ 12).

Zu § 3:

An sich ist jeglicher Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unzulässig. Solche Anträge wären daher zurückzuweisen. Allerdings haben die Asylbehörden gemäß § 12 des Entwurfs im Interesse der Rechtssicherheit eine Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, daß dem Fremden kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Behörden haben daher die Flüchtlingseigenschaft eines Fremden stets dann bescheidmäßig festzustellen, wenn dem Fremden Asyl gewährt wird und zwar unabhängig davon, ob dies wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, wegen einer Asylerstreckung oder wegen der Erfüllung einer Kontingentverpflichtung erfolgt. Im Falle der Abweisung des Asylantrages entfällt auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Die Behörde soll insbesondere nicht verpflichtet sein, sich inhaltlich mit einem solchen Antrag eines abgewiesenen Asylwerbers auseinanderzusetzen.

Die Flüchtlingseigenschaft eines Fremden ist nach der Genfer Flüchtlingskonvention von materieller Natur. Die Asylgewährung ist gemäß § 3 Abs. 1 an die Voraussetzungen des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention gebunden, so daß sich in diesen Fällen zwangsläufig auch die Flüchtlings­eigenschaft nach diesen Kriterien richtet. Flüchtlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes können sowohl Flüchtlinge nach Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, Kontingentflüchtlinge oder Asylberechtigte Kraft Asylerstreckung sein, wenn den betreffenden Personen rechtskräftig mit Bescheid Asyl gewährt oder auf die betreffenden Personen rechtskräftig Asyl erstreckt wurde. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist mit der Asylgewährung oder Asylerstreckung untrennbar verbunden und bildet daher insgesamt einen einzigen Verfahrensgegenstand.

Der Entwurf unterscheidet zwischen der Antragstellung und der Einbringung eines Asylantrags. Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde gegenüber einer Sicherheitsbehörde (§ 4 SPG) oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) in irgendeiner Weise zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen, wobei unter dem Ausdruck „auf welche Weise immer“ insbesondere auch undeutliche aber verstehbare mündliche Äußerungen zu verstehen sind. Die Entscheidungspflicht nach § 73 AVG entsteht hingegen erst mit Einbringung des Asylantrages. Eingebracht sind Asylanträge, wenn sie beim Bundesasylamt einlangen, wobei auch die Weiterleitung eines gestellten Asylantrags auf Gefahr des Antragstellers erfolgt.

Zu § 4:

Die Drittlandklausel ist als (negative) Prozeßvoraussetzung konstruiert. Folglich sind im Falle der Drittlandsicherheit Asylanträge als unzulässig zurückzuweisen. Staaten, mit denen ein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages besteht, also etwa Mitgliedstaaten des Dubliner Vertragswerks kommen als „sichere Drittstaaten“ nicht in Betracht, weil für sie im Lichte eines solchen Übereinkommens ein besonderes Zuständigkeitsregime nach § 5 greifen soll.

Die Drittlandsicherheit wurde auch inhaltlich anders gestaltet und ist im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage als Prognose formuliert. Dieser Grundsatz der Prognose steht im Einklang mit der Entschließung der für Einwanderungsfragen zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften zu einem einheitlichen Konzept in Bezug auf Aufnahmedrittländer. Demnach liegt Drittlandsicherheit dann vor, wenn Betroffene im Falle der Rückkehr oder Abschiebung in diesen Staat sicher sein werden, und nicht bereits dann, wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit sicher waren oder gewesen wären. Damit soll eine Aussage darüber getroffen werden können, ob der Drittlandschutz – worauf es letztendlich ankommt – auch tatsächlich effektuierbar ist.

Inhaltlich formuliert auch die genannte Entschließung der für Einwanderungsfragen zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften die Bedingungen und Kriterien für die Bezeichnung eines Aufnahmedrittlandes, die in jedem Einzelfall vom Staat zu beurteilen wären: Für das Leben und die Freiheit des Asylwerbers darf in diesen Drittländern keine Bedrohung gemäß Art. 33 des Genfer Abkommens bestehen. Der Asylwerber darf in dem Drittland weder Folter noch unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu gewärtigen haben (vgl. insbesondere Art. 3 EMRK). Entweder muß dem Asylwerber bereits Schutz in einem Drittland gewährt worden sein oder er muß an der Grenze oder im Hoheitsgebiet des Drittlandes die Möglichkeit gehabt haben, sich um Schutz an die Behörden dieses Landes zu wenden, bevor er sich in den Mitgliedstaat begeben hat, oder die Voraussetzungen für seine Aufnahme in einem Drittland müssen offensichtlich gegeben sein. Der Asylwerber muß im Aufnahmedrittland einen tatsächlichen Schutz gegen Aus- oder Zurückweisung im Sinne des Genfer Abkommens genießen.

Der vorliegende Entwurf versucht das Anliegen einer handhabbaren Drittstaatklausel durch ein Nebeneinanderstellen der eben beschriebenen Anforderungen (Abs. 2) und eines Grundsatzes, daß Staaten, die ein gewisses Maß an völkerrechtlicher Verpflichtung eingegangen sind (GFK, EMRK) und den dadurch vorgegebenen Standard in ihrer Rechtsordnung umgesetzt haben, in der Regel sichere Drittstaaten sein werden (Abs. 3), umzusetzen. Dies bedeutet, daß im Falle einer Einreise aus einem Staat, der diese Kriterien erfüllt – es sind dies sämtliche Anrainerstaaten Österreichs – ohne konkrete und spezifische Behauptung des Betroffenen dennoch einer unmittelbaren Gefahr im Drittstaat ausgesetzt zu sein, von gegebenem Schutz im sicheren Drittstaat auszugehen sein wird. Die sich aus Abs. 2 ergebende Verpflichtung zur Einzelfallprüfung wird freilich durch eine solche Gefährdungsbehauptung unmittelbar ausgelöst. Damit ist Antragstellern die Möglichkeit eingeräumt, die Vermutung, er könne Schutz vor Verfolgung finden, zu widerlegen.

Auf die Drittlandsicherheit soll nicht zurückgegriffen werden, wenn die Asylwerber (§ 1 Z 3) Staatsangehörige eines EWR-Staates sind oder wenn Eltern minderjähriger, unverheirateter Kinder, Ehegatten oder minderjährigen Kindern in Österreich Asyl gewährt und zwischenzeitig nicht aberkannt wurde. Wenn Asylsuchende enge Bindungen zu Österreich haben, entspricht es humanitären Gesichtspunkten, wenn sie in Österreich um Asyl ansuchen. Von ähnlichen Erwägungen geht Art. 4 des Dubliner Übereinkommens aus. In diesem Sinne wird auch im Beschluß Nr. 15 (XXX) des EXCOM (Exekutiv-Komitee für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der vereinten Nationen) unter anderem ausgeführt: „Im Interesse der Familienzusammenführung und aus humanitären Gründen sollten die Staaten zumindest Ehegatten und minderjährigen oder abhängigen Kindern einer jeden Person, der bereits vorläufige Zuflucht oder dauerndes Asyl gewährt worden ist, die Aufnahme in ihr Land erleichtern.“

Stellt sich im nachhinein heraus, daß ein Fremder, dessen Asylantrag wegen Drittlandsicherheit zurückgewiesen wurde, nicht in diesen Staat reisen kann und auch durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen nicht dazu verhalten werden kann, sich in diesen sicheren Staat zu begeben, so soll der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft treten (Abs. 5). Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bescheides richtet sich nach dem Einlangen der Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde bei den Asylbehörden. Die Mitteilung erfolgt demnach auf Gefahr des Asylwerbers. Entscheidungsfristen beginnen mit diesem Zeitpunkt neu zu laufen.

Nach einer Mitteilung der Fremdenpolizeibehörden gemäß § 57 Abs. 7 des Fremdengesetzes 1997 ist ein Asylverfahren durchzuführen, wobei der betroffene Fremde nach negativem Abschluß des Asylverfahrens auch der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unterliegen kann.

Zu § 5:

Für den Fall, daß die Regelung über das sichere Drittland nicht anwendbar ist, soll geprüft werden, ob ein anderer Staat zur Prüfung des Asylantrages, wenn auch nur im Rahmen eines Verfahrens zur Bestimmung des zur Prüfung des Asylantrages zuständigen Staates, staatsvertraglich berufen ist. In diesem Zusammenhang ist auf das Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990 (in der Folge: Dubliner Übereinkommen) hinzuweisen, das in absehbarer Zeit in Kraft treten sowie nach Art. 50 Abs. 1 in das innerstaatliche Recht transformiert werden wird.

Nach diesem Abkommen ergibt sich eine komplexe Zuständigkeitsregelung, die sich wie folgt zusammenfassen läßt:

Primär zuständig ist nach Art. 4 erster Satz des Dubliner Übereinkommens der Staat, in dem ein als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannter Familienangehöriger des Asylwerbers seinen legalen Wohnsitz hat, wenn der Asylwerber zustimmt oder dies wünscht. Zu Art. 4 des Dubliner Übereinkommens subsidiär zuständig ist gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 jener Staat, der dem Asylsuchenden eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder ein gültiges Visum erteilt hat. Unter Aufenthaltserlaubnis ist jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis zu verstehen, mit der der Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird, mit Ausnahme der Visa und Aufenthalts­berechtigungen, die während der Prüfung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder eines Asylantrages ausgestellt wird. Ist allerdings das Visum mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Dublin-Staates erteilt worden, so ist dieser für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Stellt der Asylwerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht visumpflichtig ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig.

Stellt der Asylwerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in dem Staat, der ihm dieses Visum erteilt hat und der von den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung erhalten hat, derzufolge der von der Visumpflicht befreite Ausländer die Voraussetzungen für die Einreise in diesen Staat erfüllt, so ist letzterer für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Besitzt ein Asylwerber mehrere gültige Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so ist für die Prüfung des Asylantrages jener Staat zuständig, der die Aufenthalts­erlaubnis (das Visum) mit der längsten Gültigkeitsdauer bzw. die zuletzt ablaufende Aufenthaltserlaubnis (das zuletzt ablaufende Visum) erteilt hat. Ein Einreisevisum geht einem Transitvisum grundsätzlich vor.

Besitzt ein Asylwerber eine seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung oder ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum, auf Grund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so sind die vorstehenden Kriterien weiter anwendbar, solange der Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Wurde die Frist von zwei Jahren bzw. von sechs Monaten überschritten und hat der Asylwerber das gemeinsame Hoheitsgebiet nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.

Hat der Asylwerber aus einem Drittstaat die Grenze eines Mitgliedstaates illegal auf dem Land-, See- oder Luftweg überschritten, so ist gemäß Art. 6 des Dubliner Übereinkommens des weiteren der Mitgliedstaat, über den er nachweislich eingereist ist, für die Antragsprüfung zuständig. Die Prüfung des Asylantrages obliegt gemäß Art. 7 Abs. 1 des Dubliner Übereinkommens in weiterer Folge dem Mitgliedstaat, der für die Kontrolle der Einreise des Ausländers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständig ist, es sei denn, daß der Ausländer, nachdem er legal in einen Mitgliedstaat, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, eingereist ist, seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muß. In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Ein Mitgliedstaat, der die Durchreise durch die Transitzone seiner Flughäfen ohne Visum zuläßt, gilt gemäß Art. 7 Abs. 2 des Dubliner Übereinkommens solange nicht als zuständig, bis ein Abkommen über die Modalitäten des Grenzübergangs an den Außengrenzen in Kraft tritt. Wird ein Asylantrag beim Transit in einem Flughafen eines Mitgliedstaates gestellt, so ist gemäß Art. 7 Abs. 3 des Dubliner Übereinkommens dieser Staat zuständig.

Kann auf der Grundlage der übrigen Kriterien kein für die Prüfung des Asylantrages zuständiger Staat bestimmt werden, so ist der erste Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wird, für die Prüfung zuständig (Art. 8 des Dubliner Übereinkommens).

Der vorliegende Entwurf verzichtet darauf, die Bestimmungen des Dubliner Abkommens gesondert ins innerstaatliche Recht zu transformieren, die die Relation zwischen den betroffenen Staaten regeln. Im Falle eines Asylantrages wird daher die Asylbehörde, die zur Ansicht gelangt, es wäre nach dem Dubliner Abkommen ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dafür Sorge zu tragen haben, daß es zu dem völkerrechtlich vereinbarten Konsultationsverfahren kommt. Anschließend wird sie das Ergebnis mit den Mitteln, die ihr § 5 zur Verfügung stellt, im Asylverfahren umzusetzen haben. Dementsprechend wurden nur jene Bestimmungen in den Entwurf aufgenommen, die die Rechte der Asylwerber unmittelbar betreffen.

Wenn sich die Zuständigkeit eines anderen Staates ergibt, ist der Asylantrag zurückzuweisen. Mit dieser Zurückweisung des Asylantrages ist auch der zuständige Staat zu nennen. Zugleich ist gegen den Asylwerber die Ausweisung zu verhängen. Wird ein Asylantrag nach dieser Bestimmung wegen gegebener Zuständigkeit eines anderen Staates zurückgewiesen, steht nur ein verkürztes Berufungs­verfahren zur Verfügung (§ 31 des Entwurfs).

Zu § 6:

Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich im wesentlichen an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. November und 1. Dezember 1992. Ein Asylantrag soll nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (eindeutig) ausgeschlossen werden kann. Nach Nummer 1 der genannten Entschließung gilt ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet, wenn eindeutig keines der wesentlichen Kriterien der Genfer Konvention und des New Yorker Protokolls erfüllt ist; dies ist der Fall, wenn die Behauptung des Asylwerbers, in seinem Heimatland Verfolgung befürchten zu müssen, eindeutig jeder Grundlage entbehrt oder der Antrag zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung beruht oder einen Mißbrauch der Asylverfahren darstellt. In diesem Sinne hat auch das Exekutivkomitee für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausgeführt, daß in Fällen offenkundiger und mißbräuchlicher Asylanträge Überlegungen angestellt werden sollten, um zu gewährleisten, daß derartige Entscheidungen nur getroffen werden, wenn der Antrag in betrügerischer Absicht gestellt wurde oder sich nicht auf Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezieht, wie sie im Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 festgelegt sind [Beschluß Nr. 28 (XXXIII) lit. d].

Ein Asylantrag gilt beispielsweise als offensichtlich unbegründet, wenn Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirkt. Die Weigerung an der Mitwirkung der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck dieser Bestimmung nur dann heranzuziehen, wenn dieser Umstand den Schluß zuläßt, daß der Asylantrag mißbräuchlich gestellt wurde.

Ein Asylantrag gilt insbesondere auch dann als offensichtlich unbegründet, wenn im Herkunftsstaat im allgemeinen keine ernstliche Verfolgungsgefahr besteht. Nach den Schlußfolgerungen der für Einwanderungsfragen zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November und 1. Dezember 1992 betreffend die Länder, in denen im allgemeinen keine ernstliche Verfolgungs­gefahr besteht, sind bei der Bewertung nachstehende Faktoren zu berücksichtigen: frühere Flüchtlingszahlen und Anerkennungsraten, Achtung der Menschenrechte, demokratische Einrichtungen und die Stabilität. Jede Beurteilung von Staaten muß von Zeit zu Zeit überprüft werden. Die Bewertungen hinsichtlich der Verfolgungsgefahr in einzelnen Ländern sollten möglichst vielfältige Informationsquellen zur Grundlage haben, in denen auch Stellungnahmen und Berichte von diplomatischen Vertretungen, internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen sowie Presseberichte einzubeziehen sind. Informa­tionen des UNHCR kommt in diesem Rahmen besondere Bedeutung zu.

Wurde ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen, kommt ein abgekürztes Berufungs­verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (§ 32) zum Tragen. Gegen derartige Bescheide kann nur innerhalb von zwei Tagen berufen werden. Der unabhängige Bundesasylsenat hat diesfalls über Berufungen innerhalb der dem Tag des Einlangens folgenden vier Arbeitstage zu entscheiden. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags und dort, wo das Bundesasylamt in erster Instanz auch über die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung abgesprochen hat, auch dieser Ausspruch nach § 8.

Kommt der unabhängige Bundesasylsenat zu dem Schluß, daß der dem Verfahren zugrunde liegende Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet ist, hat er den bekämpften Bescheid zu beheben und die Sache an das Bundesasylamt zu verweisen, wobei das Bundesasylamt diesfalls gemäß § 19 Abs. 2 auch jenen Asylwerbern eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen hat, wenn sie illegal eingereist sind. Diese Differenzierung im Hinblick auf den Rechtsschutz liegt auf der Linie der Nummern 2 und 3 der genannten Entschließung über offensichtlich unbegründete Asylanträge.

Zu § 7:

Die Asylgewährung auf Grund Asylantrages ist nur möglich, wenn die betreffende Person einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist und keiner der Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt. Diese Asylausschlußtatbestände sind somit bereits im Rahmen der Asylgewährung zu prüfen, so daß es deren gesonderten Normierung als Asylausschlußtatbestände nicht mehr bedarf.

Wie bisher hat die Asylgewährung nach dieser Bestimmung auf Antrag zu erfolgen und wird das Prinzip der Glaubhaftmachung festgeschrieben; die Beweislast liegt nach wie vor bei den Behörden.

Nach § 12 des Entwurfs ist mit einer Asylgewährung kraft Gesetzes die Feststellung der Flüchtlings­eigenschaft verbunden. Infolge dessen hat die Behörde im Bescheid über die Asylgewährung – nicht aber im Falle der Ablehnung des Asylantrags – festzustellen, daß dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu § 8:

Im Falle der Abweisung eines Asylantrages hat die Asylbehörde von Amts wegen zugleich mit Bescheid festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach § 57 des Fremdengesetzes 1997 zulässig ist. Da die Prozeßgegenstände im Asylverfahren und in fremden­polizeilichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einander inhaltlich in weiten Bereichen überschneiden, liegt darin ein wesentlicher Beitrag zu einer Verfahrenskonzentration, der um den Preis einer geringen Mehrbelastung der Asylbehörden den Fremdenpolizeibehörden einen wesentlichen Arbeitsaufwand erspart. Der Rechtszug richtet sich auch im Falle einer Berufung gegen den Ausspruch gemäß § 8 an den unabhängigen Bundesasylsenat. Die Verknüpfung des Asylverfahrens mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist nur für Fälle der Asylaberkennung vorgesehen. In jenen Fällen, in denen die Asylbehörden zu einer derartigen Feststellung nicht befugt sind, kann eine solche nach dem Fremdengesetz 1997 erwirkt werden. Darüber hinaus haben die Fremdenpolizeibehörden alle Umstände jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen, die zu einer Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 57 des Fremdengesetzes 1997 führen könnten.

Zu § 9:

Neu ist das von der Praxis immer wieder geforderte Rechtsinstitut des sogenannten Kontingent­flüchtlings. Es soll in Hinkunft genügen, daß sich die Republik Österreich völkerrechtlich zur Übernahme einer bestimmten Flüchtlingsgruppe bereit erklärt. Die völkerrechtliche Übernahme eines Fremden im Rahmen eines Flüchtlingskontingentes soll ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall und von Amts wegen die Asylgewährung zur Folge haben. Die Asylverlust- und Aberkennungstatbestände bleiben auch für den Kontingentflüchtling anwendbar.

Zu § 10:

Die Asylerstreckung bildet im Prinzip einen eigenen Verfahrensgegenstand, wenn auch bestimmte Verknüpfungen mit Verfahren betreffend eine originäre Asylgewährung im Rahmen des Rechtsschutzes nicht vermeidbar waren (vgl. dazu § 32 des Entwurfs). Die Asylerstreckung ist stets von der Asylgewährung nach § 7 oder § 9 abhängig. Asylerstreckungsanträge sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig. Asylerstreckungs­anträge von Ehegatten sind überdies nur zulässig, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise geschlossen wird. Mit dieser einschränkenden Regelung soll der Möglichkeit entgegen­gewirkt werden, daß sich Fremde die Asylgewährung gleichsam „erheiraten“. Asylerstreckungsanträge sonstiger „Angehöriger“ sind als unzulässig zurückzuweisen. Gleiches gilt für Asylerstreckungsanträge, die zeitlich vor dem mit diesem sachlich verbundenen Asylantrag der Bezugsperson eingebracht wird.

Zu § 11:

Das Rechtsinstitut der Asylerstreckung wurde überwiegend neu gestaltet. Der Adressatenkreis dieser Norm entspricht weitestgehend dem der geltenden Rechtslage und ist somit auf Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder beschränkt. Neu ist – im Gegensatz zur derzeit geltenden Rechtslage – die Möglichkeit, auch von minderjährigen, unverheirateten Kindern auf die Eltern Asyl zu erstrecken.

Das Rechtsinstitut der Asylerstreckung ist Teil eines umfassenden Konzepts betreffend die Familienzusammenführung, deren Wichtigkeit das Exekutiv-Komitee für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (EXCOM) wiederholt hervorgehoben hat [vg. zB Beschluß Nr. 9 (XXVIII) betreffend die Familienzusammenführung]. Im Interesse der Familien­zusammenführung und aus humanitären Gründen sollten die Staaten zumindest den Ehegatten und minderjährigen oder abhängigen Kindern einer jeden Person, der bereits vorläufige Zuflucht oder dauerndes Asyl gewährt worden ist, die Aufnahme in ihr Land erleichtern [EXCOM Beschluß Nr. 15 (XXX) lit. e; vgl. auch Beschluß Nr. 24 (XXXII) betreffend die Familienzusammenführung].

Auch mit der Asylerstreckung ist ex lege die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbunden (§ 12). Ist einem Asylberechtigten ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich, soll es generell nicht zu einer Asylerstreckung kommen. Hiebei scheidet der Herkunftsstaat von vornherein als Ort eines möglichen Familienlebens aus: Wer in einem Staat verfolgt wird, kann dort kein Familienleben führen. Das Familienleben als Faktizität muß – im Gegensatz zum formellen Band der Ehe – bereits vor der Asylerstreckung bestanden haben. Wenn die Flucht dazu führt, daß Angehörige vorübergehend den Kontakt zueinander verlieren, kann dies einer Asylerstreckung nicht entgegenstehen.

Weder die Asylverfahren nach § 7 noch die Asylerstreckungsverfahren nach § 10 sind Mehrparteien­verfahren. Dessen ungeachtet sollen Angehörige eines Familienmitgliedes, die einen zulässigen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, in dem Verfahren über die Asylgewährung an den Angehörigen berechtigt sein, aus eigenem alles vorzubringen, was ihnen für die Gewährung des Asyls für dieses Familienmitglied maßgeblich erscheint. In diesem Rahmen kommt ihnen die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 8 AVG zu.

Aus verfahrensökonomischen Gründen soll die Asylerstreckung nicht ohne jede Rechtsbedingung kumulativ neben die Asylgewährung nach § 7 treten. Damit soll auch eine Rechtsgrundlagenanhäufung vermieden werden. Es wird daher vorgesehen, daß die Asylgewährung Vorrang vor der Asylerstreckung hat. Es entspricht dem Prinzip der Susidiarität der Asylerstreckung gegenüber der Asylgewährung, wenn Bescheide, welche eine Asylerstreckung zum Gegenstand haben, von Gesetzes wegen außer Kraft treten, wenn der betreffenden Person gemäß § 7 Asyl gewährt wird. Wird ein Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so werden die der Sache nach damit verbundenen (zulässigen) Asylerstreckungsanträge ex lege zu Asylanträgen (§ 3) umgedeutet, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich verzichtet. Ausdrücklich bedeutet in diesem Zusammenhang, daß am Erklärungsinhalt kein Zweifel bestehen darf. Verzichtet der Betroffene, kommt es zu keiner Umdeutung und die Asylerstreckungsanträge sind abzuweisen. Mit Rechtskraft dieser Abweisung entsteht ex lege eine Sperrfrist von 30 Tagen für (neuerliche) Asylanträge.

Zu § 12:

Wird einem Fremden von Amts wegen (§ 9), auf Grund Asylantrages (§ 7) oder auf Grund Asyl­erstreckung (§ 11) Asyl gewährt, so ist im selben Bescheid auch festzustellen, daß dadurch dem Fremden kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Flüchtlingseigenschaft selbst entsteht demnach ex lege; die bescheidmäßige Feststellung hat nur deklaratorischen Charakter.

Das Exekutiv-Komitee für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (EXCOM) hat ausdrücklich die Wichtigkeit eines Verfahrens betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft betont und der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß alle Regierungen der Vertragsstaaten des Abkommens von 1951 und des Protokolls von 1967 (Genfer Flüchtlingskonvention), die dies noch nicht getan haben, Schritte unternehmen werden, solche Verfahren in naher Zukunft einzuführen, und daß sie eine Beteiligung des UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) an solchen Verfahren in angemessener Form in Erwägung ziehen werden [Beschluß Nr. 8 (XXVIII) betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Beschluß Nr. 9 (XXXIV) lit. i].

Zu § 13:

In den Fällen des Vorliegens von Ausschlußtatbeständen nach Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention und des Vorliegens eines Gefährdungstatbestandes im Sinne des Art. 33 Z 2 leg. cit. ist jede Art von Asylgewährung ausgeschlossen. Nach Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlings­konvention sind die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention von vornherein auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, daß sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, bevor sie als Flüchtling in das Gastland zugelassen wurden, (außerhalb des Zufluchtlandes) ein schweres nicht politisches Verbrechen begangen haben, oder sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner Ansichten bedroht wäre. Nach Z 2 dieser Regelung kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Das Vorliegen eines Asylausschlußtatbestandes nach Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention bedeutet nicht zwangsläufig, daß auch eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung zulässig wäre. Die Zulässigkeit derartiger fremdenpolizeilicher Maßnahmen richtet sich ausschließlich nach § 57 des Fremdengesetzes 1997. Danach wiederum hat Art. 3 der EMRK Vorrang gegenüber Art. 33 Z 2 der Flüchtlingskonvention (vgl. dazu Art. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention).

Zu § 14:

Die Asylverlusttatbestände des Abs. 1 entsprechen – abgesehen davon, daß versucht wurde, die einzelnen Tatbestände präziser zu fassen – im wesentlichen dem geltenden Recht. Neu ist hingegen das Rechtsinstitut der Überleitung von Asylberechtigten, die bei sozialer Verfestigung im Inland einem Asylverlusttatbestand nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegen, in das Regime des Fremdengesetzes. Die soziale Verfestigung wird nach einer Dauer von fünf Jahren beziehungsweise acht Jahren unwiderleglich vermutet. Das aufenthaltsrechtliche Anschlußstück für diese Bestimmung findet sich in § 23 Abs. 6 FrG. Eine derartige Überleitung ist nicht möglich, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebens­beziehungen in einem anderen Staat hat und ihm dort Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wurde, oder wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder er von einem Gericht rechtskräftig wegen eines besonders wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Zudem ist an eine Überleitung ins Fremdenrecht – selbst bei sozialer Verfestigung – nicht gedacht, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußtatbestände eingetreten ist. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung tritt der Asylbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft; in diesen Fällen sowie dann, wenn der Fremde die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt, ist der Konventionsreisepaß gemäß § 82 Abs. 5 in Verbindung mit § 81 FrG zu entziehen und einzuziehen.

Die Asylverlusttatbestände sind taxativ geregelt. Asylverlust ist nur denkbar, wenn die betreffende Person zum Entziehungszeitpunkt Asylrecht genießt. In Verbindung mit der Regelung des § 44 Abs. 3 trifft dies alle Menschen, denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Rechtsstellung eines Flüchtlings zuerkannt worden ist.

Mit der Asylaberkennung ist die Feststellung zu verbinden, daß die Betroffenen nicht mehr kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. In jenen Fällen, in denen Asyl auf Grund eines Asylausschlußtatbestandes abzuerkennen ist, ist diese Aberkennung überdies mit der bescheidmäßigen Feststellung durch die Asylbehörden zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat im Sinne des § 57 des Fremdengesetzes 1997 zulässig ist. Dies dient einer Verfahrenskonzentration und damit der Verfahrensökonomie.

Zu § 15:

Der Entwurf schlägt vor, daß eine befristete Aufenthaltsberechtigung nicht nur – wie bisher – aus Anlaß der Erlassung eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag abgewiesen wird, gewährt werden kann. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist allerdings mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Fremde unter näheren Voraussetzungen die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit der Abweisung des Asylantrages verlieren würde. Fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, ist die befristete Aufenthaltsberechtigung auch losgelöst von einer zeitlichen Verknüpfung mit der Abweisung des Asylantrags zu erteilen.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung kann nur erteilt werden, wenn der Asylantrag des betroffenen Fremden aus anderen Gründen als nach den Asylausschlußgründen (Art. 1 Abschnitt F und Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtskräftig abgewiesen wurde, und wenn die Asylbehörde gemäß § 8 festgestellt hat, daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. In diesen Fällen ist das Verfahren relativ unkompliziert, weil ausnahmslos über die wesentliche Rechtsbedingung, nämlich die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, ein bescheidmäßig bindender Abspruch vorliegt und andererseits die rechtskräftige Abweisung des Asylantrags keiner besonderen Ermittlungen bedarf.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens jeweils ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu erteilen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist jederzeit zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann. Die Ausreise in den Herkunftsstaat kann insbesondere dann zugemutet werden, wenn im Herkunftsstaat jegliche Verfolgungsgefahr weggefallen ist. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist nicht zu erteilen beziehungsweise zu widerrufen, wenn den Fremden ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat gewährt wird. Das Tatbestandselement des sicheren Drittstaates hat sich im wesentlichen an § 4 Abs. 2 zu orientieren.

5

Zu § 16:

Einbringungsbehörde ist wie bisher das Bundesasylamt. Bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland können zwar Asylanträge gestellt werden, diese sind an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden.

An diesem speziellen Sichtvermerksantrag soll nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt – ähnlich dem Verfahren an der Grenze – einzubinden ist; hiezu ist ein Antrags- und Befragungsformular einzusetzen, in dessen Gestaltung der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der UN-Flüchtlings­kommissär einzubinden sind. Trifft das Bundesasylamt die Prognose, daß eine Asylgewährung wahrscheinlich ist, hat die Berufsvertretungsbehörde ohne weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf nun das eigentliche Asylverfahren stattzufinden hat. Dieser Mechanismus soll auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich – im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde – durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Wird ein Sichtvermerk nicht erteilt, ist der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (§ 31 des Entwurfs).

Zu § 17:

Völlig neu gestaltet wurde die Einreise Asylsuchender und damit verbunden das Verfahren an der Grenze. Grundsätzlich wird zwischen Fremden, die im Sinne des Art. 31 der Genfer Flüchtlings­konvention „direkt“ anreisen, und sonstigen Fremden unterschieden. Das Zitat des Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention soll klarstellen, daß der Ausdruck „direkt“ streng nach völkerrechtlichen Ansätzen zu interpretieren ist. Der Ausdruck „direkt“ ist dahingehend zu verstehen, daß der Betroffene noch nicht verfolgungs- und refoulementsicher gewesen sein darf.

Fremde, die nach „direkter“ Anreise oder Anreise über einen Flugplatz anläßlich einer Grenzkontrolle, die an einer Grenzübergangsstelle erfolgt, die Absicht erkennen lassen, einen Asylantrag zu stellen, sind grundsätzlich nach § 18 dem Bundesasylamt vorzuführen, um in möglichst effektiver Weise eine potentielle Ausweisung zu sichern. Davon kann abgesehen werden, wenn dem betreffenden Fremden entweder ein Aufenthaltstitel gewährt wurde, oder dem Asylantrag res iudicata entgegensteht und somit ein Asylverfahren nicht (mehr) durchzuführen ist.

Fremde, die nicht „direkt“ oder zu Lande und zu Wasser anreisen, sind für den Fall, daß ihnen die Einreise nicht nach dem 2. Hauptstück des Fremdengesetzes zu gestatten ist, vorläufig zurückzuweisen und damit vorbeugend die Einreise zu verweigern. Gleichzeitig sind sie darauf hinzuweisen, daß sie die Möglichkeit haben, entweder im Staat ihres derzeitigen Aufenthaltes Schutz vor Verfolgung zu suchen oder den Asylantrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu stellen (§ 16). Verlangen jedoch diese Asylwerber, den Asylantrag an der Grenze zu stellen, so sind sie darüber in Kenntnis zu setzen, daß ihnen – nach Befassung des Bundesasylamts – die Einreise nach Möglichkeit innerhalb von fünf Arbeitstagen gestattet werden wird, wenn das Bundesasylamt die Asylgewährung für nicht unwahrscheinlich erachtet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar nicht Drittlandsicherheit oder kein offensichtlich unbegründeter Asylantrag vorliegt. Um das Bundesasylamt in die Lage zu versetzen, die Wahrscheinlichkeit der Asylgewährung beurteilen zu können, soll ein formularisiertes Verfahren stattfinden: Das Grenzkontrollorgan hat dem Fremden ein Befragungs­formular in einer ihm verständlichen Sprache, das vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des UNHCR per Verordnung zu gestalten ist (§ 16 Abs. 2), zu geben. Jenen Fremden, die dem Grenzkontrollorgan dieses Formular ausgefüllt übergeben, ist hierüber eine Bestätigung auszufolgen, der zu entnehmen sein muß, daß über die Einreise des Fremden noch nicht abschließend entschieden wurde. Die Grenzkontrollorgane haben den Inhalt der vorgelegten Urkunden (etwa durch Fotokopie) aktenkundig zu machen und das Formular und sonstige Aktenteile dem Bundesasylamt auf geeignetem Wege (Telefax) zu übermitteln. Dem Fremden ist zugleich ein Termin bekannt zu geben, zu dem es zu einer endgültigen Entscheidung über die Einreise kommt.

Teilt das Bundesasylamt mit, daß Asylgewährung unwahrscheinlich ist, und wird deshalb die Einreise des Fremden nicht gestattet, hat ihm die Grenzkontrollbehörde mitzuteilen, daß er die Überprüfung durch den unabhängigen Bundesasylsenat verlangen kann. Wird die Asylgewährung vom Bundesasylsenat für unwahrscheinlich erachtet, hat das Grenzkontrollorgan mit endgültiger Zurückweisung des Fremden vorzugehen. Die Entscheidungen der Asylbehörden in diesen Angelegenheiten sind formlose Bestimmungselemente für die Einreiseentscheidung der Grenzkontrollbehörde, die nicht gesondert angefochten werden können. Die Zurückweisungsentscheidung kann als Ausübung verwaltungs­behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim UVS in Beschwerde gezogen werden.

Durch das Verfahren an der Grenze, dies ist besonders hervorzuheben, wird keine res iudicata in der Sache selbst produziert, das heißt, daß einer allfälligen späteren Asylgewährung nicht entschiedene Sache entgegensteht. Asylanträge und Asylerstreckungsanträge Fremder, denen nach Befassung des Bundes­asylamts die Einreise nicht gewährt worden ist, sind nach § 31 als gegenstandslos abzulegen.

Zu § 18:

Zur Sicherung fremdenpolizeilicher Verfahren, die häufig unter erheblichem Zeitdruck stattfinden müssen, ist die „Vorführung vor das Bundesasylamt“ vorgesehen. Im Rahmen dieser Vorführung soll für die Fremdenpolizei möglichst rasch eine klare Ausgangssituation für die Durchführung beziehungsweise für die (vorläufige) Unterlassung fremdenpolizeilicher Verfahren und Maßnahmen geschaffen werden, indem möglichst rasch über das Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung entschieden wird. Die Vorführung kann – nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit – unterbleiben, wenn der im Lichte des Sicherungszweckes maßgebliche Sachverhalt auch ohne diese Maßnahme ohne erhebliche Schwierigkeiten – etwa im Telefon- oder Telefaxwege – festgestellt werden kann.

Die Vorführung vor das Bundesasylamt stellt einen Freiheitsentzug dar, die in Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK und in Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit ihre verfassungsrechtliche Deckung findet.

Das Rechtsinstitut der Vorführung vor das Bundesasylamt findet neben fremdenpolizeilich zulässigen Zwangsmaßnahmen Anwendung.

Die Vorführung vor das Bundesasylamt endet, wenn nicht eine andere fremdenpolizeiliche Zwangsmaß­nahme dem entgegensteht, grundsätzlich vor dem Bundesasylamt. Getreu dem Grundsatz des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das den Einsatz der jeweils gelindesten noch zum Ziele führenden Zwangsmaßnahme erfordert, kann nun das Bundesasylamt Asylwerbern zur Sicherung der raschen Durchführung des Asylverfahrens (Asylerstreckungsverfahrens) eine Unterkunft insbesondere im Rahmen der Einrichtung der Bundesbetreuung bekannt geben, die die Asylwerber zumindest bis zu ihrer Einvernahme benützen können.

Zu § 19:

Das Rechtsinstitut der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung soll der Rolle einer Sicherungsmaßnahme für potentiell Verfolgte bis zur Entscheidung im Asylverfahren gerecht werden. Dies bedeutet, daß die vorläufige Aufenthaltsberechtigung – unabhängig von einer Einbringungsfrist – grundsätzlich immer entstehen soll, wenn eine Verfolgungsgefahr im Einzelfall nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Eine Verfolgungsgefahr ist insbesondere dann mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, wenn über einen Asylantrag bereits negativ entschieden wurde, ohne daß sich der maßgebliche Sachverhalt in der Zwischenzeit geändert hätte. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung entsteht nur dann, wenn sich der Asylwerber im Bundesgebiet aufhält und kann demnach nicht selbständiger Rechtsgrund für die Gestattung der Einreise sein. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung soll nach diesem Entwurf nicht von Gesetzes wegen entstehen, wenn die Fremden unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes 1997 eingereist sind. Diesfalls ist die vorläufige Aufenthaltsberechtigung vom Bundesasylamt zuzuerkennen, wenn der Asylantrag zulässig und nicht wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen ist. Die Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung erfolgt durch die Aushändigung der Beschei­nigung und nicht durch einen Bescheid. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endet, wenn das Asylverfahren eingestellt (§ 30) oder rechtskräftig abgeschlossen wurde. Im Falle der Einstellung lebt die vorläufige Aufenthaltsbewilligung mit der Fortsetzung des Verfahrens wieder auf. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht einer Vorführung vor das Bundesasylamt nicht entgegen.

Die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbedingungen für die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist im Zusammenhang mit den strengen Regeln über die Vorführung vor das Bundesasylamt (§ 18) zu sehen. Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht Abschnitt IV Z 12 der Entschließung des Rates der Europäischen Union über Mindestgarantien für Asylverfahren. Nach dieser Regelung gilt der allgemeine Grundsatz, wonach der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, in dem der Asylantrag gestellt worden ist oder geprüft wird, bleiben kann, solange noch keine Entscheidung über den Asylantrag ergangen ist. Eine vergleichbare Formulierung findet sich auch in Z 17 der Entschließung des Rates der Europäischen Union über die Mindestgarantien für Asylverfahren vom 20. Juni 1995. In eine ähnliche Richtung deutet Art. 32 Z 3 erster Satz der Genfer Flüchtlingskonvention, der besagt, daß die vertragschließenden Staaten Flüchtlingen einen angemessenen Zeitraum gewähren sollen, während dessen sie sich um die Einreise in ein anderes Land bewerben können. Allerdings ist es erforderlich zumindest in der ersten Zeit nach der Anreise die Möglichkeit einer Bewegungsbeschränkung zur Verfügung zu haben. Dementsprechend wurde – analog zu den einschlägigen fremdenrechtlichen Regelungen die Möglichkeit einer Konfinierung vorgesehen.

Wie bisher ist die vorläufige Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu bescheinigen. Das Aussehen dieser Bescheinigung ist per Verordnung festzulegen. Um Mißbrauchsmöglichkeiten entgegenzuwirken, ist die Einziehung von Bescheinigungen nach Erlöschen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung entsteht – außer im Falle der illegalen Einreise – unabhängig von einer Bescheinigung; die Bescheinigung ist in diesen Fällen lediglich eine Beweisurkunde und für das Bestehen oder Enden der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nicht kausal.

Zu § 20:

Die Regelung betreffend die Anwendbarkeit des Fremdengesetzes wurde differenziert ausgestaltet. Für Asylberechtigte sollen diejenigen fremdenpolizeilichen Bestimmungen anwendbar bleiben, die auch nach geltendem Recht für Flüchtlinge, die Asyl haben, anwendbar sind. Ein Aufenthaltsverbot soll allerdings gegen Asylberechtigte – also vor der Aberkennung des Asyls durch die Asylbehörden – nur dann erlassen werden können, wenn der Asylberechtigte aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt oder wenn er von einem Gericht rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (§ 14 Abs. 1 Z 5). Diese Umschreibung entspricht der des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung gegen Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wurde, oder die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 15 sind, wird erst durchsetzbar, wenn die betreffenden Fremden Asyl beziehungsweise die befristete Aufenthalts­berechtigung verloren haben.

Zu § 21:

Die Anwendbarkeit fremdenrechtlicher Vorschriften auf Asylwerber soll nunmehr spezifischer geregelt werden: Gegen Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, die selbst die Initiative zur Einbringung des Asylantrages ergriffen haben, soll während der Dauer des Asylverfahrens keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit und auch keine Schubhaft verhängt werden können. In Schubhaft genommen werden oder belassen können demnach nur solche Asylwerber, die den Asylantrag erst nach einem fremdenrechtlichen Zugriff eingebracht haben.

Für Asylwerber ist solange ein Abschiebungsverbot in den Herkunftsstaat vorgesehen, bis sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde und die Asylbehörde rechtskräftig festgestellt hat, daß die Abschiebung nach § 57 des Fremdengesetzes zulässig ist. Das Verbot, Asylwerber in den Herkunftsstaat und Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung abzuschieben, zurückzuschieben oder zurückzuweisen, korrespondiert mit Abschnitt II Z 2 der Entschließung des Rates der Europäischen Union über die Mindestgarantien für Asylverfahren vom 20. Juni 1995. Danach wird, um den Grundsatz der Nicht-Zurückweisung wirksam zu garantieren, keine Entfernungsmaßnahme durchgeführt, solange die Entscheidung über den Asylantrag noch aussteht.

Die Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern an dessen Herkunftsstaat ist generell unzulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise in den Herkunftsstaat notwendige Bewilligung zu beschaffen, dürfen übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und nicht festgestellt wurde, daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Zu § 22:

Wie nach der derzeit geltenden Rechtslage soll das Bundesasylamt verpflichtet sein, jeden Verlust einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz der Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen, um die Fremdenpolizei in die Lage zu versetzen, entsprechend und konsequent zu reagieren.

Zu § 23:

Im Asylverfahren soll grundsätzlich das allgemeine Verfahrensrecht zur Anwendung kommen, soweit dieses Bundesgesetz nicht notwendige Abweichungen festlegt. Solche erforderliche Abweichungen vom AVG finden sich insbesondere dort, wo eine Beschleunigung des Verfahrens nicht zu vermeiden ist, wobei in diesen Fällen getrachtet wird, den Rechtsschutz nicht außer Acht zu lassen. Diese Regelung entspricht der derzeitigen Rechtslage nach § 11 des Asylgesetzes 1991.

Zu § 24:

Wie nach derzeitiger Rechtslage auch (vgl. § 12 des Asylgesetzes 1991) können Anträge nach diesem Bundesgesetz nur beim Bundesasylamt gestellt werden. Während das Asylgesetz 1991 in diesem Zusammenhang nur von „Asylanträgen“ spricht, sind nach dem Entwurf sämtliche Anträge, die sich auf das Asylgesetz 1997 beziehen angesprochen.

Asylanträge, die bei einer Sicherheitsbehörde einlangen, sind unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten. Die Sicherheitsbehörde hat bei mündlichen Anträgen darauf hinzuwirken, daß der Antragsteller eine Abgabestelle nennt, um die Zustellung von Bescheiden und Ladungen leichter zu ermöglichen.

Anträge nach diesem Bundesgesetz können in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden. Grundsätzlich ist daher nicht die Schriftform gefordert. Anträge, die allerdings in Schriftform gestellt werden, können auch – wie auch nach geltender Rechtslage – in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden und sind von Amts wegen in die deutsche Sprache zu übersetzen. Diese Regelungen gelten für die Stellung eines Antrages genauso wie für die Einbringung eines Antrages (vgl. dazu § 3 Abs. 2).

Zu § 25:

Durch die derzeit geltende Regelung der gesetzlichen Vertretung von minderjährigen Asylwerbern sind Interessenskollisionen mit fremdenpolizeilichen Belangen nicht ausgeschlossen. Dies soll durch die neue Regelung vermieden werden. Grundsätzlich bleibt der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter von minderjährigen Asylwerbern, deren Interessen von ihrem sonstigen gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können. Wäre jedoch dieselbe Behörde für fremdenpolizeiliche Verfahren und die Vertretung im Asylverfahren zuständig, wird der sonst örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter.

Ausdrücklich wird – wie bisher – festgehalten, daß Fremde mit Vollendung des 19. Lebensjahres in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig und somit prozeßfähig sind. Dies ist deshalb notwendig, weil sich die Handlungsfähigkeit nach internationalem Privatrecht nach dem Recht des Heimatstaates richtet, das auch niedrigere Altersgrenzen vorsehen könnte.

Zuletzt soll auch klargestellt werden, daß jeder Elternteil für sich in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zur Vertretung des Kindes befugt ist. Die Elternteile müssen demnach nicht – was nach Grundsätzen des bürgerlichen Rechts indiziert wäre – einvernehmlich vorgehen.

Zu § 26:

Wie nach derzeit geltender Rechtslage (vgl. § 16 Abs. 2 Asylgesetz 1991) sieht auch der Entwurf vor, daß der Bundesminister für Inneres ein Merkblatt für Asylwerber aufzulegen hat. Dieses Merkblatt hat Asylwerber über die ihnen obliegenden Pflichten und ihnen zustehenden Rechte ausreichend zu informieren und ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, daß Asylwerber diese Sprachen auch verstehen. Das Merkblatt hat ausdrücklich auf die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens hinzuweisen, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wegen Abwesenheit des Antragstellers nicht möglich ist. Die Asylbehörden haben dafür zu sorgen, daß dieses Merkblatt den Antragstellern möglichst frühzeitig übergeben wird.

Zu § 27:

Jeder Asylwerber soll nicht nur – wie derzeit formuliert ist – unverzüglich gemäß § 51 AVG einvernommen, sondern von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich angehört werden. Die neue Formulierung soll dem Gedanken der Unmittelbarkeit näher kommen; dies war auch schon Intention der geltenden Bestimmung. Das Prinzip der persönlichen Anhörung ist auch der Z 14 der Entschließung des Rates der Europäischen Union über Mindestgarantien für Asylverfahren vom 20. Juni 1995 zugrundegelegt. Von der Einvernahme des Asylwerbers soll in jenen Fällen abgesehen werden können, in denen durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erwartet werden kann. Dies gilt ähnlich auch für einzelne Gegenstände einer Einvernahme. Asylwerber sind beispielsweise nicht in der Lage, durch Aussagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wenn sie auf Grund einer Geisteskrankheit oder auf Grund ihres Alters keine vernünftigen Gedanken fassen oder nachvollziehbare Aussagen tätigen können.

Asylwerber trifft eine Mitwirkungsobliegenheit an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts. Um diese Verpflichtung im besonderen Umfeld des Asylverfahrens durchsetzbar zu machen, schlägt der Entwurf eine eingeschränkte Personsdurchsuchungsermächtigung vor, die allerdings nur dann greift, wenn der Asylwerber offenbar seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht entspricht.

Jeder Antragsteller darf in Begleitung einer Vertrauensperson vor der Behörde erscheinen. Vertrauenspersonen sind weder Partei noch Beteiligte im Asylverfahren und demnach nicht berechtigt, eigene Äußerungen abzugeben. Dies schließt allerdings nicht aus, daß eine Vertrauensperson Zeuge oder Zeugin im Asylverfahren sein kann. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Dieser Grundsatz ist bereits in Z 25 der Entschließung des Rates der Europäischen Union über die Mindestgarantien für Asylverfahren festgelegt. Die Rolle des gesetzlichen Vertreters unterscheidet sich grundsätzlich von der einer bloßen Vertrauensperson. Grundsätzlich sind bei der Vernehmung die für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geltenden Richtlinien anzuwenden (insbesondere § 6 der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993).

Ausdrücklich wurde festgehalten, daß Asylwerber, die behaupten Opfer von Vergewaltigung beziehungs­weise sexueller Mißhandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind. In diesem Sinne hat etwa das Exekutiv-Komitee für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen die Staaten aufgefordert, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern [Beschluß Nr. 64 (XLI) über Flüchtlingsfrauen und Internationalen Rechtsschutz lit. a Abschnitt iii]. Daß die Gefahr, vergewaltigt oder sexuell mißhandelt zu werden, in aller Regel unter den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention fällt, liegt auf der Hand und Bedarf keiner weiteren Erörterung [vgl. dazu insbesondere den Beschluß des Exekutiv-Komitees für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Nr. 73 (XLIV) betreffend Rechtsschutz für Flüchtlinge und sexuelle Gewalt].

Zu § 28:

Im Entwurf wurde ausdrücklich – im Einklang mit dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht – das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für Verfahren nach diesem Bundesgesetz festgeschrieben. Der Grundsatz der Offizialmaxime bedeutet, daß die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat (vgl. dazu § 39 Abs. 2 AVG). Der Grundsatz der materiellen Wahrheit ergibt sich aus der Offizialmaxime und bedeutet, daß die Behörde die „objektive Wahrheit“, das heißt den wirklichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen hat. Mit diesen Ansätzen folgt das Asylgesetz 1997 fundamentalen Prinzipien des allgemeinen Verwaltungs­verfahrensrechts.

Zu § 29:

Ähnlich der bisherigen Rechtslage (vgl. § 18 Abs. 1 letzter Satz des Asylgesetzes 1991) haben Bescheide nach diesem Bundesgesetz den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Gleiches gilt für die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen, wenn der Antrag als offensichtlich unbegründet (§ 6) oder wegen Unzuständigkeit (§§ 4 und 5) zurückgewiesen wurde. Diese Ausdehnung der Übersetzungspflicht hat in rechtsstaatlichen – im näheren in rechtsschutzstaatlichen – Überlegungen ihren Ursprung und ist unabdingbare Voraussetzung dafür, daß der Betroffene die im zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zweckentsprechend wahrnehmen kann.

Zu § 30:

Mit dem geltenden § 19 des Asylgesetzes 1991 sollte die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, in bestimmten Situationen das Asylverfahren auch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens zu beenden. Dies ist nur dann begründbar, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich ist. Durch die bloße Abwesenheit des Asylwerbers ist jedoch keine gesicherte Aussage über dessen Schutzbedürftigkeit zu treffen, da eine solche Feststellung ein ordentliches Ermittlungsverfahren geradezu voraussetzt. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, der Unmöglichkeit einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit einer formlosen Einstellung zu begegnen. Mit der Einstellung des Asylverfahrens endet auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 18 Abs. 4 des Entwurfs) und die Stellung als Asylwerber.

Ein nach dieser Bestimmung eingestelltes Verfahren ist fortzusetzen, wenn der Fremde dies beantragt und er – nunmehr wieder als Asylwerber – der Behörde zur Beweisaufnahme in notwendigem Ausmaß zur Verfügung steht. In diesem Falle soll die vorläufige Aufenthaltsberechtigung wieder aufleben. Nach Ablauf von drei Jahren soll eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr möglich sein.

Zu § 31:

In all jenen Fällen, in denen die Einreise nach einem besonderen Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden oder an der Bundesgrenze – freilich nach Befassung des Bundesasylamtes – nicht zugelassen wird, sind Asylanträge und Asylerstreckungsanträge konsequenterweise als gegenstandslos abzulegen. Dies bedeutet, daß in diesen Fällen Entscheidungspflicht der Asylbehörden nach § 73 AVG nicht mehr besteht. Diese Regelung soll einerseits unnötige Verfahren vermeiden und andererseits keine res iudicata nach relativ formalisierten Verfahren bewirken, um in diesen Fällen den entscheidungs­relevanten Sachverhalt nicht unabänderlich festzulegen.

Zu § 32:

Diese Bestimmung sieht für den Fall, daß ein Asylantrag zurückgewiesen wird, weil Drittlandsicherheit besteht oder ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, beziehungsweise ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, verkürzte Berufungs- und Entscheidungs­fristen vor. Dies soll eine rasche Umsetzung der Zuständigkeitsverteilung nach dem Dubliner Übereinkommen sicherstellen und im Falle der Drittlandsicherheit oder der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrages rasche fremdenpolizeiliche Reaktionen ermöglichen. Um dies auch in der Konstellation Asyl/Asylerstreckung zu ermöglichen, war hinsichtlich der Möglichkeit einer Berufung eine Verzahnung vorzusehen.

Der Grundsatz, daß im Falle offensichtlich unbegründeter Asylanträge beschleunigte Verfahren vorgesehen werden können, ist allgemein anerkannt [vgl. den Beschluß des Exekutiv-Komitees für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Nr. 30 (XXXIV) über das Problem der offensichtlich unbegründeten oder mißbräuchlichen Asylanträge auf Anerkennung als Flüchtling oder Asylgewährung]. In diesem Sinne hält die Entschließung des Rates der Europäischen Union über Mindestgarantien für Asylverfahren (Dok Nr. 5585/95 ASIM 78) fest, daß im Falle eines offensichtlich unbegründeten Asylantrages die Möglichkeit, gegen eine ablehnende Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen überhaupt entfallen kann, wenn statt dessen eine unabhängige, von der Prüfungsbehörde getrennte Stelle zuvor die Entscheidung bestätigt hat.

Zu § 33:

In allen Angelegenheiten, in denen der unabhängige Bundesasylsenat Berufungsbehörde ist, soll er auch im Falle einer Devolution zuständig sein. Damit ist der unabhängige Bundesasylsenat „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG.

Zu § 34:

Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen geltendem Recht. Die Befreiung von Stempelgebühren wurde lediglich auch auf Vollmachtsurkunden ausgedehnt.

Zu § 35:

Die Regelung betreffend die erkennungsdienstliche Behandlung von Asylwerbern und Fremden, denen im Rahmen eines Kontingentes Asyl gewährt werden soll, wurde präziser gefaßt, indem weitgehend das Regime aus dem Sicherheitspolizeigesetz übernommen wird.

Zu § 35:

Die in der Zentralen Informationssammlung nach § 99 Abs. 1 FrG 1997 (Entwurf) über den Asylwerber verarbeiteten Daten sollen auch den Asylbehörden zur Verfügung stehen. Dies ist erforderlich, weil sich vielfältige Querverbindungen zwischen ausschließlich fremdenpolizeilich relevanten Daten und solchen des Asylverfahrens ergeben. Die Aufzählung der Datenarten in einem eigenen Absatz (Abs. 2), macht die Aufzählung ohne inhaltliche Änderung übersichtlicher.

Auf Grund des Dubliner Übereinkommens mußten dieser Bestimmung neue Datenempfänger hinzugefügt werden (Z 7), welche mit der Wortfolge „Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates“ umschrieben wurden.

Zu § 37:

Die mit dem Asylgesetz 1991 eingerichteten Asylbehörden (Bundesasylamt und Bundesminister für Inneres) hatten den damals bestehenden Druck von etwa 20 000 Asylanträgen aufzufangen und für kurze Entscheidungsfristen zu sorgen. Mittlerweile ist das Asylwerberaufkommen deutlich kleiner geworden, allerdings ist es zu einem nachhaltigen Rückstau beim Verwaltungsgerichtshof gekommen. Der Entwurf schlägt daher vor – entsprechend dem Beispiel in anderen europäischen Ländern (zB Schweiz, Frankreich) – in zweiter Instanz eine unabhängige Sonderbehörde einzurichten, die die Rechtsschutz­funktion so weitgehend übernehmen kann, daß eine Anrufbarkeit des Verwaltungs­gerichtshofes nur mehr in Fällen von besonderer Bedeutung gewährleistet sein muß.

Der vorliegende Entwurf versteht sich in diesen Punkten noch nicht als abgeschlossenes Konzept, sondern als erster wesentlicher Schritt zur Verwirklichung dieses Vorhabens. Es ist evident, daß es sowohl für das Bundesasylamt als auch für den unabhängigen Bundesasylsenat begleitender dienstrechtlicher Normen bedarf. Diese sollen beispielsweise den Bediensteten des Bundesasylamtes eine besoldungsrechtliche Gleichstellung mit den Bediensteten der Sicherheitsdirektionen und den Mitgliedern der zweiten Instanz eine den UVS-Regelungen vergleichbare besoldungsrechtliche Stellung verleihen.

Der bisherige § 10 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 wird seines Verfassungsranges entkleidet. Mit der neuen Formulierung soll die monokratische Organisation des Bundesasylamtes ausdrücklich festgehalten werden. Desgleichen wird als Element der äußeren Organisation der Sitz des Bundesasylamtes festgelegt. Die Außenstellen sollen nicht mehr – wie bisher – mit Verordnung des Bundesministers für Inneres errichtet werden. Die Errichtung von Außenstellen soll als Akt der inneren Organisation dem Bundesasylamt selbst möglich sein.

Einem Bedürfnis der Praxis entsprechend, sollen die vom Bundesasylamt benötigten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörde beigegeben oder zugeteilt werden. Sie sind zur Handhabung der dem Bundesasylamt zuzurechnenden Befehls- und Zwangsgewalt (zB im Rahmen erkennungsdienstlicher Behandlung) ermächtigt. Im Rahmen des übrigen sicherheitsbehördlichen Exekutivdienstes schreiten sie funktionell für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde ein, unterstehen aber in organisationsrechtlicher Hinsicht ausschließlich dem Bundesasylamt. Darüber hinaus kann der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes unter bestimmten Voraussetzungen Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen (§ 37 Abs. 7). Diese ermächtigten Bediensteten des Bundesasylamtes sollen auch besoldungsrechtlich den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gleichgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere an die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zur Verlängerung der Dienstzeit nach § 48 Abs. 6 BDG (vgl. dazu die Verordnung der Bundesregierung über verlängerte Wochendienstzeit, BGBl. Nr. 799/1974) und Vorschriften betreffend die Pauschalierung der Vergütung für den verlängerten Dienstplan §§ 15 Abs. 2, 16a und 20 Gehaltsgesetz (vgl. dazu die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeidirektionen, BGBl. Nr. 46/1975) zu denken.

Unter der Annahme annähernd gleichbleibender Asylwerberzahlen, ist ein personeller Mehrbedarf in beiden Instanzen anzunehmen, der  – was die erste Instanz betrifft – teilweise durch personelle Umschichtungen im Ressortbereich abgedeckt werden kann. Der voraussichtliche zusätzliche Personalbedarf im Ausmaß von 30 Planstellen wird, insbesondere durch die vorgesehenen Regelungen des Asylantrages an der Grenze sowie durch neue Verfahrensregelungen, in der ersten Instanz anfallen. Mit zusätzlichen Personalkosten von etwa 20 Millionen Schilling ist in diesem Bereich zu rechnen. Dem stehen Einsparungen beim Bundesminister für Inneres von etwa 15 Millionen Schilling gegenüber. Mit erhöhtem Sachaufwand beim Bundesasylamt von etwa 11 Millionen Schilling ist zu rechnen, wobei in den Folgejahren der Sachaufwand etwa 10 Millionen Schilling betragen dürfte.

Der Mehraufwand dürfte im ersten Jahr – die Kosten für den unabhängigen Bundesasylsenat eingerechnet – insgesamt etwa 88 Millionen Schilling und in den Folgejahren etwa 83 Millionen Schilling betragen. Rechnet man mit einer gewissen Steigerung der Bundesbetreuung und einer Verlängerung der Verfahrensdauer in jenen Fällen, in denen nicht Drittstaatsicherheit oder offensichtlich Unbegründetheit vorliegt, entstehen insgesamt Folgekosten von etwa 250 Millionen Schilling.

Zu § 38:

Der Verwaltungsgerichtshof ist durch Beschwerdesachen auch in Angelegenheiten des Asylgesetzes in hohem Maße in Anspruch genommen. Deshalb soll durch Verfassungsbestimmung ein unabhängiger Bundesasylsenat geschaffen werden, der als gerichtsähnliche Einrichtung (Tribunal) dem Verwaltungs­gerichtshof vorgeschaltet über Berufungen in Angelegenheiten des Asylgesetzes entscheiden soll. Außerdem wird im B-VG die Möglichkeit für den Verwaltungsgerichtshof zu schaffen sein, Beschwerden in Angelegenheiten, die nicht von besonderer Bedeutung sind, abzulehnen.

Für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat gilt grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, mit der wesentlichen Ausnahme, daß die Möglichkeit der Zurück­verweisung dort, wo dies aus zeitlichen Gründen notgedrungen erforderlich ist (§ 32), erweitert wurde.

Der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates sollte insbesondere im Zeitraum der Errichtung dieser Behörde Erfahrung in deren Tätigkeitsfeld sowie die Befähigung haben, durch Kommunikations- und Teamfähigkeit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Bezug auf die Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes zu sichern, sodaß der angestrebte Entlastungseffekt erzielt werden kann. Damit kann die Unabhängigkeit der Behörde gesichert und auch nach außen hin dokumentiert werden. Die in Abs. 4 geforderte Berufserfahrung kann sowohl bei einschlägigen Behörden als auch im Rahmen einer Tätigkeit bei Tribunalen oder Gerichten sowie im Rahmen rechtsberatender Tätigkeit erworben sein.

Die Mitglieder des Senates, die nicht in Kammern, sondern als Einzelrichter entscheiden, werden durch die Bundesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt und erhalten auf diesem Wege richterliche Unabhängigkeit. Eine Amtsenthebung ist nur durch die Vollversammlung möglich. Zudem ist eine feste Geschäftseinteilung vorgesehen. Vor diesem Hintergrund soll die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates gewährleistet werden, sodaß in diesem Zusammenhang von einem Tribunal gesprochen werden kann. Die Beistellung der sachlichen und personellen Voraussetzungen obliegt dem Bundeskanzler. Dies bedeutet, daß der unabhängige Bundesasylsenat organisatorisch dem Bundeskanzleramt zugeordnet ist. Aus der Notwendigkeit, die erforderlichen Räumlichkeiten der neuen Behörde zu finden, zu adaptieren und die entsprechende budget- und stellenplanmäßige Vorsorge zu treffen, ergibt sich die im Gesetz vorgesehene Legisvakanz.

Die Schaffung eines unabhängigen Bundesasylsenates, der im Planstellenbereich des Bundeskanzler­amtes angesiedelt sein soll, wird deutliche personelle Nebenkosten im Rahmen des Bundeskanzleramtes sowie einen beträchtlichen Sachaufwand (EDV-Ausstattung, Miete für Räumlichkeiten usw.) erfordern.

Die kostenmäßige Bezifferung dieses Aufwandes hängt von der konkreten Ausgestaltung der vorliegenden Bestimmungen ab. Geht man von etwa 40 Entscheidern, einem Zeitaufwand von etwa 1,6 Arbeitstagen pro Bescheid, die Einrichtung eines Journals und entsprechender Infrastruktur mit Kanzlei, Schreibstelle sowie Hausverwaltung aus, dürften sich die Personalkosten für den unabhängigen Bundesasylsenat auf ca. 50 Millionen Schilling belaufen. Der Sachaufwand dürfte im ersten Jahr etwa 22 Millionen Schilling betragen; in den folgenden Jahren dürfte sich der Sachaufwand für den unabhängigen Bundesasylsenat auf etwa 18 Millionen Schilling belaufen.

Zu § 39:

Diese Bestimmung soll im wesentlichen den Intentionen des Art. 35 der Genfer Flüchtlingskonvention dienen, der eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlings­konvention und dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vorsieht. § 39 des Entwurfs legt demnach umfangreiche Mitwirkungsbefugnisse des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge fest.

Der Hochkommissär ist grundsätzlich von der Einleitung eines Verfahrens zu verständigen, wenn ein Asylverfahren, ein Asylerstreckungsverfahren oder ein Verfahren an der Grenze angestrengt wird. Gleiches gilt, wenn gegen einen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Asylaberkennung geführt wird. Diese Verständigungspflichten sollen all jene Fälle an den Hochkommissär herantragen, in denen potentielle Flüchtlinge von Asylverfahren oder fremdenpolizeilichen Verfahren betroffen sind.


Abs. 3 sieht besonderes für Verfahren auf Flugplätzen vor: Danach dürfen Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden. Die fehlende Zustimmung des Hochkommissärs macht zwar einen derartigen Bescheid nicht schlechthin unwirksam, sondern bloß rechtswidrig.

Abs. 4 des § 39 entspricht im wesentlichen dem § 21 Abs. 2 zweiter Satz des Asylgesetzes 1991. Die Regelung des Abs. 5 ist Ausfluß des Art. 35 der Genfer Flüchtlingskonvention.

Zu § 40:

Diese Regelung entspricht fast wörtlich dem derzeit geltenden § 23 des Asylgesetzes 1991 mit einer Änderung in einem kleinen Detail: Wie die Praxis gezeigt hat, gibt es viele Personen, die sich in qualifizierter Weise für die Belange der Flüchtlinge einsetzen, ohne die rechtswissenschaftlichen Studien abgeschlossen zu haben. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, daß in Hinkunft Flüchtlingsberater nicht mehr „rechtskundig“ im ursprünglichen Verständnis dieser Bestimmung sein müssen.

Zu § 41:

Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht und wurde nicht verändert (vgl. § 24 des Asylgesetzes 1991).

Zu den §§ 42 bis 46:

Diese Bestimmungen enthalten die notwendigen Anpassungs- und Inkrafttretensregelungen sowie die Vollziehungsklausel. Bisher stand die gesamte Inkrafttretensregelung des § 27 – dies betrifft Bestimmungen im Verfassungsrang und einfachgesetzliche Bestimmungen im Asylgesetz gleichermaßen – im Verfassungsrang. Nunmehr soll sich die verfassungsrechtliche Regelung betreffend das Inkrafttreten nur mehr auf die verfassungsrechtlichen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz beziehen, während die übrigen Teile dieses Gesetzes auf Grund einer einfachgesetzlichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden sollen. Dies soll künftige Novellierungen des Asylgesetzes auch auf einfachgesetzlicher Basis ermöglichen

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung Asylgesetz 1997

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1991)

Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG)


 

1. Abschnitt


 

Begriffsbestimmungen


§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist


                                                                                               1.                                                                                               Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren;

                                                                                               1.                                                                                               die Genfer Flüchtlingskonvention die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974;


                                                                                               2.                                                                                               Asyl, der Schutz, der einem Fremden im Hinblick auf seine Flüchtlings­eigenschaft in Österreich gewährt wird. Dieser Schutz umfaßt insbesondere das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet und neben den Rechten nach diesem Bundesgesetz die Rechte, die einem Flüchtling auf Grund der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF BGBl. Nr. 78/1974 (im folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“ genannt) zustehen;

                                                                                               2.                                                                                               Asyl das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;


                                                                                               3.                                                                                               Asylwerber, ein Fremder, der einen Antrag auf Gewährung von Asyl (Asylantrag) gestellt hat, vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens;

                                                                                               3.                                                                                               Asylwerber(in) ein Fremder oder eine Fremde ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung;


                                                                                               4.                                                                                               Fremder, eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

                                                                                               4.                                                                                               Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.


 

2. Abschnitt


 

Schutz der Flüchtlinge in Österreich


 

Umfang des Schutzes


§ 2. (1) Österreich gewährt Flüchtlingen Asyl.

§ 2. Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, daß sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.


 

Asylantrag


 

§ 3. (1) Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, begehren mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.


 

(2) Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.


 

Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit


§ 2. (2) Kein Asyl wird einem Flüchtling gewährt, wenn

                                                                                               1.                                                                                               (...)

                                                                                               2.                                                                                               (...)

                                                                                               3.                                                                                               er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

§ 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages besteht, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).


 

(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat – auch im Wege über andere Staaten – haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind.


 

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen dieser Konvention eingerichtet sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, ratifiziert und eine Erklärung nach Art. 25 dieser Konvention abgegeben hat.


 

(4) Schutz in einem sicheren Drittstaat ist unbeachtlich, wenn


 

                                                                                               1.                                                                                               die Asylwerber EWR-Bürger sind oder


 

                                                                                               2.                                                                                               den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde oder


 

                                                                                               3.                                                                                               den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde.


 

(5) Können Fremde, deren Asylantrag nach Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen; ein anhängiges Berufungsverfahren ist als gegenstandslos einzustellen.


 

Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit


 

§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden.


 

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.


 

Offensichtlich unbegründete Asylanträge


§ 17. (1) Ist der Asylantrag auf Grund des Ergebnisses der Erstvernehmung offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet, so ist darüber ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.

(2) Gegen einen gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid kann binnen einer Woche Vorstellung erhoben werden. Im übrigen gelten § 57 Abs. 2 und 3 AVG sinngemäß.

(3) Ein Asylantrag ist insbesondere, sofern sich aus der Erstvernehmung nicht anderes ergibt, als gemäß Abs. 1 offensichtlich unbegründet anzusehen, wenn

                                                                                               1.                                                                                               die Identität des Asylwerbers und insbesondere seine Staatsangehörigkeit oder – soweit er staatenlos ist – sein bisheriger Wohnsitz nicht glaubhaft festgestellt werden kann;

                                                                                               2.                                                                                               der Asylwerber Staatsangehöriger eines Staates ist, oder – sofern er staatenlos ist – in einem Staat seinen bisherigen Wohnsitz hatte, von dem auf Grund der allgemeinen Erfahrung, seiner Rechtsalge und Rechtsanwendung anzunehmen ist, daß in diesem Staat in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus einem der im § 1 Z 1 genannten Gründe besteht;

                                                                                               3.                                                                                               einer der Gründe des § 2 Abs. 2 gegeben ist;

                                                                                               4.                                                                                               der Antrag mit einer wirtschaftlichen Notlage begründet wurde.

§ 6. Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat

                                                                                               1.                                                                                               sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen läßt, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder

                                                                                               2.                                                                                               die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oder

                                                                                               3.                                                                                               das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder

                                                                                               4.                                                                                               die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirken oder

                                                                                               5.                                                                                               im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe besteht.


(4) Ein Asylantrag ist insbesondere, sofern sich aus der Erstvernehmung nicht anderes ergibt, als gemäß Abs. 1 offensichtlich begründet anzusehen, wenn

 


                                                                                               1.                                                                                               der Asylwerber Staatsangehöriger eines Staates ist, oder – sofern er staatenlos ist – in einem Staat seinen bisherigen Wohnsitz hatte, von dem auf Grund der allgemeinen Erfahrung, seiner Rechtslage und Rechtsanwendung anzunehmen ist, daß in diesem Staat in der Regel die begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in § 1 Z 1 genannten Gründen besteht;

 


                                                                                               2.                                                                                               der Asylwerber sichtbare Merkmale von Folter oder sonst unmenschlicher Behandlung aufweist;

 


                                                                                               3.                                                                                               die Gefahr der Verfolgung durch unbedenkliche Urkunden glaubhaft gemacht wird.

 


 

Asyl auf Grund Asylantrages


§ 3. Asyl wird auf Antrag des Asylwerbers gewährt. Die Asylbehörde hat einem Asylantrag mit Bescheid stattzugeben, wenn nach diesem Bundesgesetz glaubhaft ist, daß der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgeschlossen ist.

§ 7. Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.


 

Non-refoulement-Prüfung


 

§ 8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.


 

Asyl von Amts wegen


 

§ 9. Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu bereit erklärt hat.


 

Asylerstreckungsantrag


 

§ 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.


 

(2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.


 

Asylerstreckung


§ 4. Die Gewährung von Asyl ist auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Solche Familienangehörigen haben im Verfahren über die Gewährung von Asyl dieselbe Rechtsstellung wie der Asylwerber.

§ 11. (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.


 

(2) Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.


 

(3) Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.


 

(4) Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, treten außer Kraft, und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt wird.


 

Flüchtlingseigenschaft


 

§ 12. Die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen auf Grund Asyl­antrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, daß dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.


 

Ausschluß von der Asylgewährung


§ 2. (1) (...)

(2) Kein Asyl wird einem Flüchtling gewährt, wenn

                                                                                               1.                                                                                               er unter Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention fällt;

                                                                                               2.                                                                                               er die Umstände, mit denen er seine Furcht vor Verfolgung begründet, in Österreich mit der Absicht herbeigeführt hat, Asyl gewährt zu erhalten;

                                                                                               3.                                                                                               (...)

§ 13. (1) Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe vorliegt.


(3) Kein Asyl wird weiters Fremden gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde.

 


(4) Abs. 3 findet auf Fremde keine Anwendung, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages in ihren Heimatstaat oder, soweit sie staatenlos sind, in den Staat, in dem sie ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zurückgekehrt sind und einen Asylantrag auf Umstände stützen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind.

 


 

(2) Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.


 

Verlust des Asyls


§ 5. (1) Ein Flüchtling verliert das Asyl, wenn festgestellt wird, daß

§ 14. (1) Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               ihm in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde;

                                                                                               1.                                                                                               Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;


                                                                                               2.                                                                                               ihm in einem anderen Staat ein dauerndes Aufenthaltsrecht gewährt wurde;

                                                                                               2.                                                                                               Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht;


                                                                                               3.                                                                                               hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c oder Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten ist.

                                                                                               3.                                                                                               die Fremden den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben;


 

                                                                                               4.                                                                                               einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe eingetreten ist;


 

                                                                                               5.                                                                                               die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.


(2) Eine Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid der Asylbehörde von Amts wegen zu treffen.

(2) In den Fällen einer Aberkennung hat die Behörde mit der Aberkennung die Feststellung zu verbinden, daß damit dem Betroffenen nicht mehr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.


 

(3) Mit einer Aberkennung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).


 

(4) Eine Aberkennung des Asyls gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.


 

(5) Erwerben Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die österreichische Staatsbürgerschaft oder wird ihnen in den Fällen des Abs. 4 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs. 6 FrG) erteilt, so treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft.

 

Befristete Aufenthaltsberechtigung


§ 8. (1) Die Asylbehörde kann aus Anlaß der Erlassung eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag abgewiesen wird, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einem Fremden von Amts wegen den befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet bewilligen, wenn die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder ihm wegen der Situation in seinem Heimatstaat oder – sofern er staatenlos ist – in den Staat, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

§ 15. (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlußgründen (§ 13) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß § 8 festgestellt wurde, daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.


(2) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr zu bewilligen. Sie kann um jeweils höchstens ein weiters Jahr verlängert werden, wenn die Gründe für ihre Bewilligung andauern.

(2) Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, ist die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden.


(3) Ein Fremder verliert die befristete Aufenthaltsberechtigung

                                                                                               1.                                                                                               mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer;

                                                                                               2.                                                                                               auf Grund eines Bescheides der Asylbehörde, mit dem festgestellt wird, daß in bezug auf seine Person sinngemäß einer der Tatbestände des § 5 Abs. 1 eingetreten ist.

(3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann.


 

(4) Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind nicht zu erteilen oder mit Bescheid zu widerrufen, soweit den Fremden ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat gewährt wird.


 

3. Abschnitt


 

Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder


 

Einreisetitel


 

§ 16. (1) Asyl- und Asylerstreckungsanträge, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde einlangen, in deren Amtsbereich sich die Antragsteller aufhalten, gelten außerdem als Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels.


 

(2) Werden solche Anträge gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, daß die Fremden ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular ausfüllen; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge so festzulegen, daß dessen Ausfüllen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig zu machen. Der Asylantrag ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.


 

(3) Die Vertretungsbehörde hat dem Antragsteller oder der Antragstellerin ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn ihr das Bundesasylamt mitgeteilt hat, daß die Asylgewährung wahrscheinlich ist.


 

Einreise


§ 6. (1) Ein Asylwerber, der direkt aus dem Staat kommt (Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention), in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen, ist weder wegen rechtswidriger Einreise noch rechtswidriger Anwesenheit im Bundesgebiet zu bestrafen.

§ 17. (1) Fremden, die – nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise (Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention) aus dem Herkunftsstaat – anläßlich der an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind dem Bundesasylamt vorzuführen, es sei denn, sie verfügten über einen Aufenthaltstitel oder ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.


(2) Den in Abs. 1 genannten Asylwerbern sowie Asylwerbern, die gemäß § 37 des Fremdengesetzes – FrG, BGBl. Nr. 838/1992, nicht zurückgewiesen werden dürfen, ist die Einreise, wenn sie nicht schon nach dem 2. Teil des Fremdengesetzes gestattet werden kann, formlos zu gestatten.

(2) Fremde, die sonst anläßlich einer an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind – sofern die Einreise nicht nach dem 2. Hauptstück des Fremdengesetzes gestattet werden kann – zurückzuweisen und darauf hinzuweisen, daß sie die Möglichkeit haben, entweder im Staat ihres derzeitigen Aufenthaltes Schutz vor Verfolgung zu suchen oder den Asylantrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu stellen. Verlangen diese Fremden jedoch den Asylantrag an der Grenze zu stellen, so sind sie darüber in Kenntnis zu setzen, daß in diesem Falle in die Entscheidung über ihre Einreise die Asylbehörden eingebunden werden und daß sie die Entscheidung im Ausland abzuwarten hätten. Für den Asylantrag ist ihnen in diesen Fällen von der Grenzkontrollbehörde ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular (§ 16 Abs. 2) auszuhändigen.


(3) Für den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2 ist ein Fremder, der anläßlich der Einreise in das Bundesgebiet den Wunsch oder die Absicht erkennen läßt, einen Asylantrag zu stellen, wie ein Asylwerber zu behandeln.

(3) Fremden, die in der Folge einen Asylantrag mittels Antrags- und Befragungsformulars bei der Grenzkontrollbehörde stellen, ist hierüber eine Bestätigung auszufolgen, die so abzufassen ist, daß sie im Staat des gegenwärtigen Aufenthalts als Nachweis der noch ausständigen Einreiseentscheidung verwendet werden kann. Außerdem hat sie den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig zu machen und dem Fremden den Termin für die abschließende Grenzkontrolle bekanntzugeben. Der Asylantrag ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.


 

(4) Fremden, die einen Asylantrag nach Abs. 3 gestellt haben, ist die Einreise zu gestatten, wenn das Bundesasylamt den Grenzkontrollbehörden mitgeteilt hat, daß die Asylgewährung nicht unwahrscheinlich ist, insbesondere weil der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen oder als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Grenzkontrollbehörde den Asylwerber hierüber in Kenntnis zu setzen und zu informieren, daß er die Überprüfung der Sache durch den unabhängigen Bundes­asylsenat verlangen kann; in einem solchen Fall entscheidet dieser endgültig über die Einreise des Asylwerbers. Wird dem Asylwerber die Einreise nicht gestattet, ist er zurückzuweisen.


 

(5) Die Entscheidungen gemäß Abs. 4 sollen binnen fünf Arbeitstagen ab Einbringung des Asylantrages getroffen werden. Fremde, die einen Asylantrag stellen, dürfen nur nach Befassung des Bundesasylamtes zurückgewiesen werden, es sei denn, es wäre offensichtlich, daß der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.


 

Vorführung vor das Bundesasylamt


 

§ 18. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Asylwerber sowie Fremde, denen die Einreise gemäß § 17 gestattet wurde, oder die im Inland einen Asylantrag stellen, dem Bundesasylamt zum Zweck der Sicherung der Ausweisung (Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988) vorzuführen, wenn diese keinen Aufenthaltstitel oder keine Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorweisen können. Die Vorführung kann unterbleiben, wenn der maßgebliche Sachverhalt auch sonst festgestellt werden kann.


 

(2) Das Bundesasylamt kann im Inland befindlichen Asylwerbern zur Sicherung der raschen Durchführung des Asylverfahrens eine Unterkunft, insbesondere eine solche im Rahmen der Einrichtung der Bundesbetreuung bezeichnen, die sie bis zu ihrer Einvernahme benützen können.


 

Vorläufige Aufenthaltsberechtigung


§ 7. (1) Ein Asylwerber, der gemäß § 6 eingereist ist, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Asylantrag gestellt wurde, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn der Asylantrag innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem er im Bundesgebiet von der Gefahr einer Verfolgung Kenntnis erlangt hat (vorläufige Aufenthaltsberechtigung). Der Asylwerber hat sich den Asylbehörden für Zwecke des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten.

§ 19. (1) Asylwerber, die sich – sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) – im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.


(2) Mit Bescheid kann die Aufenthaltsberechtigung auf Teile des Bundesgebietes eingeschränkt oder können Teile des Bundesgebietes davon ausgenommen werden, soweit dies im Interesse einer gleichmäßigen Verteilung von Asylwerbern auf das Bundesgebiet unter Bedachtnahme auf § 8 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, oder zur Verhinderung einer unzumutbaren Konzentrierung von Asylwerbern in Teilen davon, notwendig ist.

(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.


(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung kommt einem Asylwerber ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird oder einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukommt.

(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen. Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung das Aussehen der Bescheinigung festzulegen. Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten zu versehen, die jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden darf.


(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist unverzüglich von Amts wegen zu bescheinigen. Diese Bescheinigung nach dem Muster der Anlage ist mit einer verlängerbaren Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten auszustellen. Sie ist in den Fällen des Abs. 3 unverzüglich zurückzustellen.

(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endet, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist dann vom Bundesasylamt oder von der Fremdenpolizeibehörde einzuziehen.


 

Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte


§ 9. (1) Das Fremdengesetz findet auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7) und auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 8), mit Ausnahme der §§ 17, 23 bis 25, 27 Abs. 3 und 4, 28 bis 36, 38 bis 40 sowie 63 und 82 Anwendung. Ein Aufenthaltsverbot, das gegen solche Fremde erlassen worden ist, wird ungeachtet der im § 22 FrG genannten Voraussetzungen erst durchsetzbar, wenn der Fremde seine Aufenthaltsberechtigung verloren hat.

§ 20. (1) Das Fremdengesetz findet auf Fremde, denen Österreich Asyl gewährt oder die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sind, mit Ausnahme der §§ 33, 41 bis 43, 45 Abs. 3 und 4, 52 bis 56, 59 bis 63 sowie 84 und 107 Anwendung. Ein Aufenthaltsverbot darf gegen Flüchtlinge nur verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asyls gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 gegeben sind.


 

(2) Ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung wird – ungeachtet der in § 40 FrG genannten Voraussetzungen – gegen die in Abs. 1 genannten Fremden erst durchsetzbar, wenn diese ihre Aufenthaltsberechtigung (§ 31 Abs. 1 und 3 FrG) verloren haben.


 

Schutz vor Aufenthaltsbeendigung


 

§ 21. (1) Auf Asylwerber findet – soweit im folgenden nicht anderes festgelegt wird – das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z 8, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie


 

                                                                                               1.                                                                                               den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben;


 

                                                                                               2.                                                                                               den Antrag anläßlich der Grenzkontrolle oder anläßlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben.


 

(2) Ein Asylwerber darf nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist nicht zulässig; Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendige Bewilligung zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der Non-refoulement-Prüfung dem nicht entgegensteht.


 

(3) Fremde, deren Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, dürfen in den Herkunftsstaat nur zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, wenn die Asylbehörde rechtskräftig festgestellt hat, daß dies nach § 57 FrG zulässig ist.


 

4. Abschnitt


 

Verlust der Aufenthaltsberechtigung


§ 9. (2) Das Bundesasylamt hat den Verlust der Aufenthaltsberechtigung (§§ 5, 7 Abs. 3 und 8 Abs. 3) unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.

§ 22. Das Bundesasylamt hat den Verlust einer Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen; im übrigen gilt für die Asylbehörden § 45 Abs. 1 FrG.


§ 11. Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.

§ 23. Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.


 

Einbringung von Anträgen


§ 12. (1) Asylanträge sind beim Bundesasylamt zu stellen. Fremde, die gegenüber anderen Behörden den Wunsch oder die Absicht erkennen lassen, einen Asylantrag zu stellen, sind an das Bundesasylamt weiterzuleiten.

§ 24. (1) Anträge nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesasylamt einzubringen; werden solche Anträge bei einer Sicherheitsbehörde gestellt, sind sie unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten (§ 6 AVG).


(2) Fremde, die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten, können Asylanträge auch bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland einbringen. Über die Gewährung von Asyl entscheidet auch in diesem Falle das Bundes­asylamt.

(3) Der Asylantrag kann formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden, sofern daraus der Wunsch erkennbar ist, in Österreich Asyl oder Schutz vor Verfolgung zu erhalten oder als Flüchtling anerkannt zu werden.

(2) Anträge nach diesem Bundesgesetz können formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden. Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache eingebracht werden, sind von Amts wegen zu übersetzen. Die Sicherheitsbehörde hat bei mündlichen Anträgen darauf hinzuwirken, daß der Antragsteller eine Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, nennt.


 

Handlungsfähigkeit


§ 13. (1) Asylwerber, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Asylanträge können auch von unbegleiteten Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, gestellt werden.

§ 25. (1) Fremde, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig.


(2) Im übrigen obliegt die Vertretung von Asylwerbern, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Verfahren nach diesem Bundesgesetz dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, soweit ihre Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können.

(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Sobald für solche Jugendliche ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 95 Abs. 3 FrG einzuschreiten hat, wird er auch Vertreter nach diesem Bundesgesetz.


 

(3) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.


 

Belehrung


§ 16. (2) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Asylbehörden für Zwecke des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, sowie auf die Rechtsfolgen des § 19 Abs. 1 hinzuweisen. Dieses Merkblatt ist jedem Asylwerber zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer ihm ausreichend verständlichen Sprache zu übergeben. Zu diesem Zweck ist das Merkblatt in Übersetzungen jener Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, daß sie die Asylwerber verstehen.

§ 26. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die Asylwerbern obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Das Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, daß die Asylwerber sie verstehen.

(2) In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung der Asylwerber, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, sowie auf die Rechtsfolgen des § 30 hinzuweisen. Das Merkblatt ist jedem Asylwerber und jeder Asylwerberin zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer ihnen verständlichen Sprache zu übergeben.


 

Vernehmung


§ 14. (1) Jeder Asylwerber ist unverzüglich gemäß § 51 AVG zu vernehmen (Erstvernehmung). Im Zuge dieser Vernehmung sind

                                                                                               1.                                                                                               die Identität des Asylwerbers und der ihn begleitenden Familienangehörigen (§ 4) im einzelnen (Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, bisheriger Wohnsitz sowie die Namen der Eltern) durch Urkunden oder auf sonst geeignet erscheinende Weise festzustellen,

                                                                                               2.                                                                                               erkennungsdienstliche Behandlungen zur Sicherung der Identität durchzuführen,

                                                                                               3.                                                                                               die Gründe zu klären, aus denen Asyl beantragt wird und

                                                                                               4.                                                                                               der Reiseweg und allfällige Aufenthalte sowie die allfällige Beantragung oder Gewährung von Asyl in anderen Staaten zu ermitteln.

§ 27. (1) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamts zu vernehmen. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.


(2) Der Asylwerber ist persönlich anzuhören und verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die in seinem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, soweit sie für das Verfahren von Belang sind, vorzulegen und an der erkennungsdienstlichen Behandlung (Abs. 1 Z 2) mitzuwirken.

(2) Asylwerber sind verpflichtet, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich der Identitätsdokumente vorzulegen. Besteht Grund zur Annahme, daß Asylwerber trotz Hinweises auf diese Verpflichtung bei der Vernehmung Beweismittel oder Identitätsdokumente nicht vorlegen, ist der Vernehmende ermächtigt, eine sofortige Durchsuchung der Kleidung der Asylwerber sowie der von ihnen mitgeführten Behältnisse anzuordnen. Die Durchsuchung ist von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einem sonst zur Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Bediensteten desselben Geschlechts vorzunehmen.


(3) Hält sich der Asylwerber nicht im Bundesgebiet auf, so hat die österreichische Berufsvertretungsbehörde im Ausland, in deren Amtsbereich sich der Asylwerber aufhält, die Angaben des Asylwerbers gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 aufzunehmen und gemeinsam mit allenfalls vom Asylwerber übergebenen Urkunden an das Bundesasylamt weiterzuleiten.

(4) Über jede Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere auf vorgebrachte Fluchtgründe einzugehen und diese Vorbringen zu werten hat. Auf diese Bewertungen ist bei der Vorbereitung der Entscheidung besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Asylwerber dürfen in Begleitung einer Vertrauensperson vor der Behörde erscheinen. Die Vertrauensperson darf bei der Vernehmung anwesend sein. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Für die Vernehmung gelten jedenfalls die für Vernehmungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geltenden Richtlinien. Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen.


§ 18. (1) Ist ein Asylwerber der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist von Amts wegen seiner Vernehmung sowie einer mündlichen Verhandlung ein geeigneter Dolmetscher beizuziehen, der den gesamten Verlauf der Vernehmung oder Verhandlung in die Muttersprache des Asylwerbers oder eine andere ihm ausreichend verständliche Sprache zu übersetzen hat. Bescheiden, die einem solchen Asylwerber zuzustellen sind, ist eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in diese Sprache anzuschließen.

 


(2) Der Asylwerber ist berechtigt, einen Dolmetscher seiner eigenen Wahl auf seine Kosten beizuziehen. Dadurch darf keine Verfahrensverzögerung herbeigeführt werden.

 


(3) Asylwerber können den Asylantrag sowie Rechtsmittel gegen Bescheide schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Organisation der Vereinten Nationen stellen. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache gestellt werden, sind sie von Amts wegen in die deutsche Sprache zu übersetzen.

 


 

Ermittlungspflichten


§ 16. (1) Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 28. Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.


 

Bescheide


 

§ 29. Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (§§ 4 bis 6) beizugeben.


 

Einstellung


§ 19. (1) Asylanträge sind in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen, wenn

                                                                                               1.                                                                                               der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist;

                                                                                               2.                                                                                               der Asylwerber eine Änderung der Abgabestelle (§ 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982) nicht rechtzeitig mitgeteilt hat;

§ 30. (1) Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.


                                                                                               3.                                                                                               sich der Asylwerber weigert, an der erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 14 Abs. 1 Z 2) mitzuwirken.

 


(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 findet § 71 AVG sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Zustellung des gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheides gestellt werden muß.

(3) Im Asylverfahren findet § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe Anwendung, daß ohne vorhergehenden Zustellversuch die Hinterlegung bei der Behörde selbst erfolgt.

(2) Ein nach Abs. 1 eingestelltes Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn der Asylwerber oder die Asylwerberin der Behörde zur Beweisaufnahme zur Verfügung steht. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.


 

Gegenstandslosigkeit


 

§ 31. Asyl- und Asylerstreckungsanträge Fremder, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 4), sind als gegenstandslos abzulegen.


 

Abgekürztes Berufungsverfahren


 

§ 32. (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen zwei Tagen nach Zustellung Berufung erhoben werden. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß § 8 ist in solchen Fällen nur insoweit möglich, als das Bestehen einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 FrG behauptet wird. Eine abgesonderte Berufung gegen Bescheide, mit denen in diesen Fällen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet abgewiesen wurde, ist nicht zulässig, doch gelten solche Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asyl­antrag als im selben Umfang angefochten.


§ 20. (1) Der Bundesminister für Inneres hat über eine zulässige Berufung in jedem Fall in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, wenn es mangelhaft war, der Asylwerber Bescheinigungsmittel vorlegt, die ihm im Verfahren vor dem Bundesasyl­amt nicht zugänglich waren, oder wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat.

(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 und 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die zurückweisenden Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt aufzuheben. Hat der angefochtene Bescheid auch eine Feststellung gemäß § 8 enthalten, hat die Berufungsbehörde ihrerseits eine solche Feststellung zu treffen.

(3) Über die Berufung ist binnen vier Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der Berufungsbehörde zu entscheiden. Wird die Berufung während der Sicherung einer Zurückweisung (§ 19 Abs. 1) eingebracht, so ist diese entsprechend länger zulässig.


 

Entscheidungspflicht


 

§ 33. In Angelegenheiten, in denen die Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat vorgesehen ist, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Maßgabe des § 73 AVG auf diesen über.


 

Stempelgebühren


§ 22. Die in Verfahren vor Bundesasylbehörden erforderlichen Eingaben, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Stempelgebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.

§ 34. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Stempelgebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.


 

5. Abschnitt


 

Erkennungs- und Ermittlungsdienst


 

Erkennungsdienst


 

§ 35. Die Behörden sind ermächtigt, Asylwerber sowie Fremde, denen gemäß § 9 Asyl gewährt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3 SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Die Behörden sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die §§ 65 Abs. 4, 77 und 78 SPG gelten.


 

Ermittlungsdienst


§ 15. (1) Der Bundesminister für Inneres darf für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit folgende personenbezogene Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist, automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und übermitteln: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, die Namen der Eltern, Urkunden und Verfahrensstand.

§ 36. (1) Die Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen, insbesondere jene, die gemäß § 99 Abs. 1 FrG in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, zu verwenden, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland, für Zwecke von Abkommen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.


 

(2) Die Ermächtigung des Abs. 1 erfaßt jedenfalls Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, die Namen der Eltern, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand.

(2) Datenempfänger der in Abs. 1 bezeichneten Daten sind:

(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:


                                                                                               1.                                                                                               das Bundesasylamt,

                                                                                               1.                                                                                               den Asylbehörden


                                                                                               2.                                                                                               die Sicherheitsbehörden,

                                                                                               2.                                                                                               den Sicherheitsbehörden,


                                                                                               3.                                                                                               das Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Österreich,

                                                                                               3.                                                                                               dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,


                                                                                               4.                                                                                               die Organe der Arbeitsmarktverwaltung, sofern der Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 17),

                                                                                               4.                                                                                               dem Arbeitsmarktservice und den mit der Integrationshilfe betrauten Gebietskörperschaften,


                                                                                               5.                                                                                               die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

                                                                                               5.                                                                                               den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,


                                                                                               6.                                                                                               die für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, daß solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem er Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen.

                                                                                               6.                                                                                               den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, daß solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,


 

                                                                                               7.                                                                                               den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates.


(3) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten eines Fremden zu übermitteln, von dem das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.

(4) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 35 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.


(4) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, wenn der Betroffene die Staatsbürgerschaft erlangt oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückziehung des Asylantrages.

(5) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, wenn der oder die Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückziehung des Asyl- oder Asylerstreckungsantrages vergangen sind.


(5) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und daß Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.

(6) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und daß Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.


 

6. Abschnitt


 

Behörden


 

Bundesasylamt


§ 10. (1) Asylbehörden sind

                                                                                               1.                                                                                               (Verfassungsbestimmung) das Bundesasylamt, das als Asylbehörde 1. Instanz in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wird;

§ 37. (1) Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wird.


                                                                                               2.                                                                                               der Bundesminister für Inneres als Asylbehörde 2. Instanz.

 


(2) Die Asylbehörden haben zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes dafür besonders qualifizierte und informierte Bedienstete heranzuziehen.

(2) An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter oder Leiterin. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet sich in Wien.


(3) Der Bundesminister für Inneres kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten bzw. der Anzahl von Asylanträgen, die bei den einzelnen Grenzkontrollstellen zu erwarten sind, mit Verordnung Außenstellen errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können. Diese Außenstellen sind Teil des Bundesasylamtes.

(3) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom Leiter oder von der Leiterin zu erlassenden Geschäfts­einteilung festzusetzen.


 

(4) Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, und der Anzahl von Asylanträgen, die bei den einzelnen Grenzkontrollstellen zu erwarten sind, Außenstellen des Bundesasyl­amtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.


 

(5) Die Asylbehörden haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deren Qualifikation sicherzustellen.


 

(6) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.


 

(7) Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet sind und besonders geschult werden.


 

Unabhängiger Bundesasylsenat


 

§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamts entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat, der mit Sitz in Wien errichtet wird. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder, der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf unbestimmte Zeit ernannt. Sie sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.


 

(2) Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.


 

(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates kann seines Amtes nur durch die Vollversammlung enthoben werden. Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates ist zu entheben, wenn es


 

                                                                                               1.                                                                                               schriftlich darum ersucht,


 

                                                                                               2.                                                                                               die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,


 

                                                                                               3.                                                                                               infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,


 

                                                                                               4.                                                                                               infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist oder


 

                                                                                               5.                                                                                               der Bestimmung des Abs. 4 nicht entspricht.


 

(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates müssen rechtskundig sein und über Erfahrung in einem Beruf verfügen, für den die Vollendung rechtswissenschaftlicher Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen.


 

(5) Gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der betroffenen Fremden erheben.


 

(6) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.


 

(7) Das zur Entscheidung berufene Mitglied hat die anhängige Rechtssache einem vom Bundesasylsenat als Kollegium im voraus bestimmten, aus drei Mitgliedern bestehenden Senat vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­asylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Vorlage an den Senat hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates dies wegen der Wichtigkeit der Rechtssache verfügt.


 

(8) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Spruchpraxis Bedacht zu nehmen.


 

(9) Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse für den unabhängigen Bundesasylsenat obliegt dem Bundeskanzler.


 

7. Abschnitt


 

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge


§ 21. (1) Einem Asylwerber oder Flüchtling ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.

§ 39. (1) Asylwerbern ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.


(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines Asylverfahrens unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, über jedes Asylverfahren Auskunft zu verlangen und Akteneinsicht (§ 17 AVG) zu nehmen und bei Vernehmungen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein sowie jederzeit mit einem Asylwerber oder Flüchtling Kontakt aufzunehmen.

(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines Verfahrens über einen Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag unverzüglich zu verständigen. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist weiters unverzüglich zu verständigen, wenn im Zuge einer Grenzkontrolle ein Antrags- und Befragungsformular ausgefüllt übergeben wird (§ 16 Abs. 2) oder gegen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Asyls geführt wird.


 

(3) Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, dürfen nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die Zurückweisung deshalb erfolgt, weil ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Eine allenfalls verfügte Sicherung der Zurückweisung (§ 19 Abs. 1) ist jedenfalls bis zum Einlangen der Äußerung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zulässig.


 

(4) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Vernehmungen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.


 

(5) Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des Fremdengesetzes, soweit sie für Asylwerber oder Flüchtlinge von Bedeutung sind.


 

8. Abschnitt


 

Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge


 

Flüchtlingsberater


§ 23. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts kann der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.

§ 40. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts kann der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.


(2) Die Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen

(2) Die Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen


                                                                                               1.                                                                                               über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren;

                                                                                               1.                                                                                               über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren;


                                                                                               2.                                                                                               bei der Stellung eines Asylantrages zu unterstützen;

                                                                                               2.                                                                                               bei der Stellung eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages zu unterstützen;


                                                                                               3.                                                                                               in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;

                                                                                               3.                                                                                               in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Fremdengesetz zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;


                                                                                               4.                                                                                               bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.

                                                                                               4.                                                                                               bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.


(3) Die Flüchtlingsberater werden vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge aus einer vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erstellten Liste bestellt.

(3) Die Flüchtlingsberater werden vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge aus einer vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erstellten Liste bestellt.


(4) Flüchtlingsberater müssen rechtskundig und zum Nationalrat wählbar sein.

(4) Flüchtlingsberater müssen zum Nationalrat wählbar sein.


(5) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht, sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

(5) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht, sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.


 

Integrationshilfe


§ 24. (1) Flüchtlingen, die Asyl haben, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

§ 41. (1) Fremden, denen Asyl gewährt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.


(2) Integrationshilfe sind insbesondere

(2) Integrationshilfe sind insbesondere


                                                                                               1.                                                                                               Sprachkurse;

                                                                                               1.                                                                                               Sprachkurse;


                                                                                               2.                                                                                               Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

                                                                                               2.                                                                                               Kurse zur Aus- und Weiterbildung;


                                                                                               3.                                                                                               Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

                                                                                               3.                                                                                               Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;


                                                                                               4.                                                                                               gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;

                                                                                               4.                                                                                               gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;


                                                                                               5.                                                                                               Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt;

                                                                                               5.                                                                                               Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt;


                                                                                               6.                                                                                               Leistungen des Fonds zur Integration von Flüchtlingen.

                                                                                               6.                                                                                               Leistungen des Fonds zur Integration von Flüchtlingen.


(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.


 

9. Abschnitt


 

Schlußbestimmungen


 

Zeitlicher Geltungsbereich


§ 27. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgesetz außer Kraft.

§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 25 Abs. 1 und 27 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, außer Kraft.


 

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die übrigen Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 außer Kraft.


 

Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention


§ 26. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt.

§ 43. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt.


 

Übergangsbestimmungen


§ 25. (1) (Verfassungsbestimmung) Am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ist ein erstinstanzlicher Bescheid durch Bewilligung der Wiedereinsetzung (§ 72 AVG) oder durch einen die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid außer Kraft getreten (§ 70 AVG), so hat das Bundesasylamt einen neuen Bescheid zu erlassen.

§ 44. (1) Am 1. Jänner 1998 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der Bundesminister für Inneres hat dann die bei ihm anhängigen Sachen an den unabhängigen Bundes­asylsenat weiterzuleiten. Eine Verpflichtung der Berufungsbehörde in Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erging, eine non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, besteht nicht.


(2) Am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. In den Fällen des § 20 Abs. 2 ist mit der Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens das Bundesasylamt zu betrauen.

 


(2) (...)

(2) Abweisliche Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, sowie des Asylgesetzes 1991 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache.


(3) Fremde, die gemäß § 2 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind wie Fremde zu behandeln, denen gemäß § 3 Asyl gewährt wurde.

(3) Fremde, die nach dem Asylgesetz 1991 asylberechtigt waren, sowie solche Fremde, die vor dem 8. März 1968 nachweislich von einer österreichischen Sicherheitsbehörde als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention behandelt wurden, gelten auch im Sinne dieses Bundesgesetzes als Asylberechtigte.


 

Verweisungen


§ 25 (4) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Asylgesetzes verwiesen wird, treten an dessen Stelle, soweit dieses Bundesgesetz entsprechende Bestimmungen enthält, diese.

§ 45. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an dessen Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.


 

Vollziehung


§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 22, soweit es sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 24 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, im übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des § 1 Z 2 im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister, hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 14 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § 23 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 38 der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 34, soweit es sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 41 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 16 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des § 16 Abs. 2 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § 40 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

 

 

 

 

 

 

 

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