689 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 3. 6. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversiche­rungsgesetz 1977 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 776/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lit. h und k entfallen.

2. Im § 1 Abs. 2 lit. j wird die Wortfolge „Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsabkommen mit den Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wortfolge „Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union“ ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 2 lit. l wird die Wortfolge „zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt sind“ durch die Wortfolge „über einen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz 1997 – FrG, BGBl. I Nr. xxx, verfügen“ ersetzt.

4. Im § 1 Abs. 2 lit. m wird nach dem Wort „Beschäftigung“ die Wortfolge „im Bundesgebiet“ eingefügt.

5. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.“

6. § 2 Abs. 3 lit. b lautet:

         „b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,“

7. Im § 2 Abs. 3 wird in lit. c der Punkt am Ende durch den Ausdruck „und“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:

         „d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.“

8. Im § 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „Anzeigebestätigung“ die Wortfolge „oder eine EU-Entsendebestätigung“ eingefügt.

9. Im § 3 Abs. 3 entfällt der Relativsatz „ , sofern der Eintritt von diesem innerhalb von zwei Wochen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt wurde“.

10. Im § 3 Abs. 5 werden die Ausdrücke „Ferialpraktikum“ und „Ferialpraktikanten“ jeweils durch die Ausdrücke „Ferial- oder Berufspraktikum“ und „Ferial- oder Berufspraktikanten“ ersetzt; im § 3 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Volontäre)“ die Wortfolge „bis zu drei Monaten im Kalenderjahr“ eingefügt und die Wortfolge „bis drei Monate“ entfällt; im § 3 Abs. 5 dritter Satz entfällt die Wortfolge „und während der Ferien ausgeübt wird“.

11. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU-Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Ausländer hat eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung oder der Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 oder die Arbeitserlaubnis oder den Befreiungsschein oder die ihm gemäß Abs. 8 ausgestellte Bestätigung an seiner jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“

12. Dem § 3 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Die Beschäftigung eines Volontärs gemäß Abs. 5 kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn

           a) der Volontär über eine Ausbildung verfügt, die einer österreichischen Reifeprüfung entspricht und

          b) die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen Qualifikation führen soll, die diesem Niveau entspricht, und

           c) die Beschäftigung durch ein international tätiges Unternehmen erfolgt und

          d) die Beschäftigung zur Sicherung des österreichischen Betriebsstandortes im Hinblick auf die Erschließung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte im Herkunftsstaat des Volontärs notwendig ist und

           e) vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der in lit. b genannten erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Einsatzort der einzelnen Programmschritte anführt, und

           f) ein Nachweis des ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat nach Abschluß des Schulungsprogrammes erbracht wird und

          g) eine Gefährdung der Beschäftigung und der Lohn- und Arbeitsbedingungen der übrigen im Unternehmen Beschäftigten ausgeschlossen ist und

          h) eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der Beschäftigung des Volontärs vorliegt.

(10) Die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anläßlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat gemäß Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.“

13. Im § 4 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „einen“ durch das Wort „einem“ ersetzt.

14. § 4 Abs. 3 Z 2, 3, 5 und 14 entfallen.

15. § 4 Abs. 3 Z 7 lautet:

         „7. der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz miteinschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des Fremdengesetzes 1997;“

16. Im § 4 Abs. 3 Z 15 wird nach dem Wort „Ausländers“ die Wortfolge „oder seine Meldeverpflichtung gemäß § 14d Abs. 1“ eingefügt.

17. § 4 Abs. 4 entfällt.

18. Im § 4 Abs. 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „unter Anrechnung der geltenden Befreiungsscheine, Arbeitserlaubnisse, Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen“.

19. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn

           1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfaßten Ausländer eingebracht wird und

           2. die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

            3. a) der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

               b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

                c) überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

               d) die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder

                e) die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll.“

20. Im § 4 Abs. 11 wird die Verweisung „der Personenkreis gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 AlVG“ durch die Wortfolge „der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügende Personenkreis“ ersetzt.

21. § 4b Abs. 1 lautet:

„(1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 läßt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:

           1. Inländer oder Flüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a;

           2. Befreiungsscheininhaber;

           3. Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben haben;

            4. a) jugendliche Ausländer, sofern sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert haben und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war, oder

               b) Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in Österreich gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind;

           5. Ausländer, die, sofern sie nicht bereits einer der vorgenannten Personengruppen zuzurechnen sind, von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfaßt sind und für eine Vermittlung in Betracht kommen;

           6. Ausländer, die nach mindestens dreijähriger erlaubter Beschäftigung im Inland einen Leistungsanspruch gemäß Z 3 erschöpft haben und seitdem durchgehend beim Arbeitsmarktservice zur Vermittlung vorgemerkt sind;

           7. Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehegatten und minderjährigen Kindern, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebensolang im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, notwendig ist;

           8. Ausländer, die sich länger als fünf Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Vermittlung auf offene Stellen nicht aussichtslos erscheint;

           9. Asylwerber gemäß den §§ 7a und 8 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997.“

22. Dem § 4b wird folgender Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Wird eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für einen Ausländer beantragt, der über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sind für den Fall, daß kein Ausländer nach der Reihenfolge des Abs. 1 herangezogen werden kann, auch alle sonstigen Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, zur Vermittlung auf den zu besetzenden Arbeitsplatz heranzuziehen.

(4) Bei der Prüfung, ob für den zu besetzenden Arbeitsplatz anstelle des beantragten Ausländers Arbeitskräfte nach der Reihenfolge des Abs. 1 vermittelt werden können, ist zu beachten, daß die zu vermittelnden Arbeitskräfte einen höheren Integrationsgrad aufweisen als der beantragte Ausländer selbst.“

23. Nach § 4b wird folgender § 4c samt Überschrift eingefügt:

„Türkische Staatsangehörige

§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei – ARB – Nr. 1/1980 erfüllen.

(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen.

(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

24. § 5 samt Überschrift entfällt.

25. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens 26 Wochen zu befristen. Dabei ist auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und Aufenthaltsnahme des Ausländers Bedacht zu nehmen. Wurde die Sicherungsbescheinigung für eine kürzere Geltungsdauer ausgestellt, ist eine Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 26 Wochen zulässig. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.“

26. Im § 12 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „unbeschadet des § 18 Abs. 11“; die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

27. Dem § 12a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Festsetzung der Gesamtzahl gemäß Abs. 1 (Bundeshöchstzahl) ist das durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotential (gemäß Abs. 1) der vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Auf die Gesamtzahl sind alle sichergestellten Ausländer (§ 11), alle auf Grund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines beschäftigten Ausländer sowie alle bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkten Ausländer mit Ausnahme der arbeitslosen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates und der arbeitslosen Konventionsflüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen sind die auf Grund einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 7, einer EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 und einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 beschäftigten Ausländer sowie die sichergestellten oder auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a beschäftigten ausländischen Künstler. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.“

28. § 13b Abs. 1 lautet:

§ 13b. (1) Bei der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 13 und 13a ist auf die Zahl der beschäftigten und arbeitslosen Ausländer eines der Festsetzung vorangegangenen zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes Bedacht zu nehmen. Die Anrechnung auf Höchstzahlen gemäß den §§ 13 und 13a erfolgt nach Maßgabe des § 12a Abs. 3.“

29. Im § 13b Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Anzeigebestätigungen (§ 3 Abs. 5)“ die Wortfolge „und EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) sowie bei der Erteilung von Beschäftigungs­bewilligungen für türkische Staatsangehörige (§ 4c)“ eingefügt.

30. Im § 14a Abs. 1 wird in Z 3 die Verweisung „§ 7 AufG“ durch die Verweisung „§ 9 des Fremdengesetzes 1997“ und in Z 4 die Verweisung „Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 Abs. 3“ durch die Verweisung „Beschäftigung als Grenzgänger gemäß § 1 Abs. 11 des Fremdengesetzes 1997“ ersetzt; am Ende der Z 4 wird das Wort „oder“ eingefügt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a“

31. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Erteilung von Entsendebewilligungen oder der Ausstellung von EU-Entsendebestätigungen sind für die Prüfung des Aufenthaltsrechts die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 über den vorübergehenden Aufenthalt von Fremden heranzuziehen.“

32. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.“

33. Dem § 18 werden folgende Abs. 12 bis 16 angefügt:

„(12) Die Beschäftigung von Ausländern, die nicht von § 1 Abs. 2 lit. m erfaßt sind und die von einem ausländische Arbeitgeber mit Betriebssitz im Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor der Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen sechs Wochen eine Anzeigebestätigung (EU-Entsendebestätigung) auszustellen. Für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung gelten, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Entsendebewilligung. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung nicht gegeben, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(13) Die EU-Entsendebestätigung ist auszustellen, wenn

           1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und über die entsprechenden Bewilligungen des Entsendestaates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt und

           2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

2

(14) Die EU-Entsendebestätigung gemäß Abs. 12 ist für die Dauer von sechs Monaten auszustellen; sie kann jeweils um weitere sechs Monate, längstens jedoch für die Dauer der vom Arbeitgeber gemäß Abs. 12 zu erbringenden Dienstleistung, verlängert werden.

(15) Bei der Ausstellung der EU-Entsendebestätigung entfällt die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1, 2 und 6). Die Abs. 10 und 11 sind nicht anzuwenden.

(16) Die Anzeige gemäß Abs. 12 ist vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber oder vom inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen bzw. die Beschäftigung erbracht werden, schriftlich einzubringen.“

34. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Anträge gemäß Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 sind unter Verwendung der bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice aufliegenden Antragsformulare schriftlich einzubringen.“

35. Im § 20 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung“ die Wortfolge „und Entsendebewilligung“ und im dritten Satz nach dem Wort „Beschäftigungs­bewilligungen“ die Wortfolge „und Entsendebewilligungen“ eingefügt.

36. § 20a lautet:

§ 20a. Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden. Im Berufungsverfahren gilt dieselbe Frist wie im erstinstanzlichen Verfahren.“

37. § 20b Abs. 4 lautet:

„(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 entsteht nur, wenn der Ausländer über ein Niederlassungsrecht oder über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 verfügt.“

38. § 24 samt der Überschrift „Durchführung der ärztlichen Untersuchung“ entfällt.

39. Im § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wortfolge „dem Fremdengesetz 1997“ ersetzt.

40. § 27a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Arbeitsinspektion ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice alle zur Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.“

41. Im § 28 Abs. 1 werden in Z 1 lit. a die Zitate „(§ 4)“ und „(§ 15)“ durch die Zitate „(§§ 4 und 4c)“ und „(§§ 15 und 4c)“ und in Z 2 lit. a das Zitat „§ 3 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 4“ ersetzt.

42. Im § 28 Abs. 1 wird in Z 4 lit. a nach dem Wort „Beschäftigungsbewilligung“ die Wortfolge „oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12“ eingefügt; der Punkt am Ende der Z 4 wird durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. wer

                a) entgegen dem § 18 Abs. 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt, oder

               b) entgegen dem § 18 Abs. 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne daß für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,

mit Geldstrafe bis zu 15 000 S.“

43. § 28 Abs. 6 lautet:

„(6) Gemäß Abs. 1 Z 1 ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber (Generalunternehmer)

           1. im Vertrag mit seinem Auftragnehmer die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht zwingend vereinbart hat oder

           2. die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers während der Auftragserfüllung unterlassen hat oder

           3. die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat.“

44. Der § 32 erhält die Absatzbezeichnung „§ 32 (1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die vom Arbeitsmarktservice in unmittelbarer Anwendung des ARB Nr. 1/1980 ausgestellten Feststellungsbescheide verlieren mit 1. Jänner 1999 ihre Gültigkeit. Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt auf die Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Auf Grund eines Feststellungsbescheides vor dem 1. Jänner 1999 eingegangene Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt.

(3) Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten als Künstler gemäß § 14a Abs. 1 Z 5 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 1998 eingegangen wurden.“

45. Dem § 34 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 1 Abs. 2 und 4, § 2 Abs. 3 lit. b, c und d, § 3 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 10, § 4 Abs. 3, 4, 5, 6 und 11, § 4b Abs. 1, 3 und 4, § 4c, § 5, § 11 Abs. 3, § 12, § 12a Abs. 3, § 13b Abs. 1 und 2, § 14a Abs. 1 Z 3, 4 und 5, § 18 Abs. 3, 4 und 12 bis 16, § 19 Abs. 9, § 20 Abs. 2, § 20a, § 20b Abs. 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 27a Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6, § 32 und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

46. § 35 Z 2 entfällt.

Artikel II

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. wem die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften nicht verwehrt ist.“

2. § 7 Abs. 4 entfällt und Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

3. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2), die Voraussetzungen gemäß § 34 erfüllt und sich in Notlage befindet.“


4. § 34 lautet:

„§ 34. (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, daß der (die) Arbeitslose

           1. in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 416 Wochen nachweist oder

           2. bei Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat oder

           3. in Österreich geboren wurde oder

           4. vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld zumindest die halbe Lebenszeit den Hauptwohnsitz bzw. ordentlichen Wohnsitz im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften in Österreich gehabt hat.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 sind anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu behandeln.“

5. Dem § 79 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) Die §§ 7, 33 Abs. 2 und 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und gelten hinsichtlich des § 7 für Zuerkennungen ab 1. Jänner 1998 und hinsichtlich der §§ 33 Abs. 2 und 34 für Fälle, deren Arbeitslosengeld- oder Karenz(urlaubs)geld­anspruch frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1997 erschöpft war. Für die übrigen Fälle sind diese Bestimmungen weiterhin in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden. § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Vorblatt

Probleme:

Die Neuzulassung ausländischer Arbeitskräfte Anfang der neunziger Jahre und die in den letzten Jahren kontinuierlich angewachsene Zahl nachgeholter Familienangehöriger als Konsequenz einer Legalisierungsaktion und deren Sogwirkungen hat dazu geführt, daß sich derzeit eine relativ große Zahl von ausländischen Familienangehörigen bereits integrierter ausländischer Arbeitskräfte seit Jahren im Land aufhält, jedoch auf Grund der seit Anfang 1995 konsequent vollzogenen restriktiven Neuzulassungspolitik keine Möglichkeit hat, am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Da die Aufnahmefähigkeit des österreichischen Arbeitsmarktes in den nächsten Jahren nur sehr beschränkt sein wird, ist es um so wichtiger, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausländerbeschäftigung so auszurichten, daß eine weitere Zunahme des ausländischen Arbeitskräftepotentials hintangehalten werden kann. Dementsprechend müssen flankierende Maßnahmen sowohl im Fremdenrecht als auch im Ausländerbeschäftigungsrecht sicherstellen, daß die Neuzulassung ausländischer Arbeitskräfte künftig auf das absolut notwendige Mindestausmaß eingeschränkt und demgegenüber den bereits langjährig im Bundesgebiet aufhältigen, bisher aber noch nicht zu einer Beschäftigung zugelassenen Ausländern in arbeitsmarktverträglicher Weise die Möglichkeit zu einer Arbeitsaufnahme geboten wird. Die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen tragen diesen Erfordernissen nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Das bestehende Höchstzahlensystem des Ausländerbeschäftigungsgesetzes läßt zwar nach Überschreitung der 8%-Bundeshöchstzahl bestimmte ausländische Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, zu, das Faktum des langen Aufenthalts im Bundesgebiet als solches – ein wesentliches Integrationsmerkmal – wird dabei jedoch nicht berücksichtigt.

Ziele:

Harmonisierung des Rechts auf Aufenthalt und Beschäftigung; Verhinderung des Neuzuzugs von Arbeitskräften aus dem Ausland mit Ausnahme von hochqualifizierten Arbeitskräften, die aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotential nicht zur Verfügung gestellt werden können; arbeitsmarkt­verträgliche und schrittweise Arbeitsmarktintegration bereits langjährig in Österreich aufhältiger Familienangehöriger; Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes beim Nachzug noch im Ausland befindlicher Familienangehöriger; den Rechtsschutzinteressen türkischer Arbeitskräfte entsprechende Umsetzung des Assoziationsabkommens EWG–Türkei und des dazu ergangenen Beschlusses des Assoziationsrates 1/1980; Umsetzung des EuGH-Urteils „Vander Elst“ betreffend die Beschäftigung drittstaatsangehöriger Ausländer von EU-Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungs­freiheit in Österreich; Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, vor einer Neuzulassung von Ausländern das am Arbeitsmarkt vorhandene Arbeitskräftepotential optimal auslasten zu können; Sicherung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt durch wirksame Sanktionierung von Verstößen bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte.

Inhalt:

Der Entwurf sieht folgende Änderungen im Sinne einer Harmonisierung mit dem Fremdengesetz vor: Neuregelung des erschwerten Zulassungsverfahrens nach Überschreiten der Landeshöchstzahlen und des Prioritätenkatalogs für die Vermittlung von Arbeitskräften anstelle der Neuzulassung von Ausländern; Vereinheitlichung der Berechnung der Auslastung von Höchstzahlen; Neuregelung der Gültigkeitsdauer von Sicherungsbescheinigungen und der Entscheidungsfristen für Anträge auf Beschäftigungs­bewilligungen; flexiblere Gestaltung der Verordnungsermächtigung zur Ausnahme bestimmter Personengruppen vom Geltungsbereich des Gesetzes; Entfall der ärztlichen Untersuchung und der Unterkunftsprüfung vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung; flexiblere Regelungen für die Beschäftigung von Berufs- und Ferialpraktikanten und Volontären; Festlegung klarer Kriterien für die Generalunternehmerhaftung bei illegaler Ausländerbeschäftigung; Umsetzung des Beschlusses des Assoziationsrates 1/1980 für türkische Staatsangehörige und des Urteils „Vander Elst“ zur Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Unternehmen in Österreich; Anpassungen an das neue Fremdengesetz; menschenrechtskonforme Änderung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nostandshilfe.

Alternativen:

Beibehaltung des gegenwärtigen Systems.

Änderung des bestehenden Zulassungssystems, insbesondere des abgestuften Höchstzahlensystems und Steuerung der Arbeitsmarktzulassung über die Quotenverordnungen nach dem Fremdengesetz.

EU-Konformität:

Durch die vorgesehene Umsetzung des Beschlusses des Assoziationsrates 1/1980 und des EuGH-Urteils „Vander Elst“ wird EU-Konformität für die Arbeitsmarktzulassung türkischer Staatsangehöriger und für die Erbringung von Dienstleistungen durch drittstaatsangehörige Arbeitskräfte von EU-Unternehmen hergestellt. Die sonstigen Bestimmungen stehen geltendem EU-Recht nicht entgegen.

Kosten:

Die geänderten Bestimmungen sind mit keinem zusätzlichen Personalaufwand verbunden. Die Harmonisierung der Ausländerbeschäftigung mit den neuen Regeln des Fremdengesetzes und der Entfall praktisch nicht mehr relevanter Prüfungen führt zu einer vereinfachten Vollziehung. Hinsichtlich der Kosten für die Notstandshilferegelung wird auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Den Änderungen der fremdenrechtlichen Bestimmungen liegt das Ziel zugrunde, einerseits den Neuzuzug von Ausländern nach Österreich zu beschränken, anderseits die Rahmenbedingungen für die Integration der bereits mit dauerhaften Berechtigungen im Inland befindlichen ausländischen Bevölkerung zu verbessern. Ein zentraler Punkt bei der Umsetzung dieses Zieles ist, Ausländern die Schaffung einer tragfähigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage durch Eröffnung des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Hiezu sind in das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entsprechende integrationsunterstützende Bestimmungen aufzunehmen und gleichzeitig alle Lücken zu schließen, die noch einen Zuzug aus dem Ausland zulassen. Das AuslBG war seiner ursprünglichen Grundkonzeption nach primär arbeitsplatzbezogen angelegt, dh. ausschlaggebend für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Arbeitsaufnahme eines Ausländers war der konkrete Arbeitskräftebedarf eines bestimmten Arbeitgebers. Bei solchen Vorgaben konnten vorhersehbare Folgewirkungen einer Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften antizipativ nicht berücksichtigt werden. Die Folge war, daß je nach Konjunkturlage ein kurzfristiger oder auch mittelfristiger Arbeitskräftebedarf abgedeckt wurde, jedoch die langfristigen sozialen Folgen, wie Familiennachzug, Bedarf an Wohnungen, Infrastruktur usw., nur reaktiv bewältigt werden konnten.

Die ursprüngliche Arbeitsplatzbezogenheit des AuslBG wurde durch die Novellen 1988, BGBl. Nr. 231, und 1990, BGBl. Nr. 450, insbesondere durch die Einführung des Befreiungsscheines für die zweite Generation und durch die Einfügung des nach dem Integrationsgrad abgestuften Prioritätenkatalogs relativiert und das integrative Moment in Ansätzen verankert.

Die damals in das AuslBG eingefügten Bestimmungen bedürfen einer Ergänzung, da derzeit Teile der ausländischen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter wohl dauerhafte oder unbefristete Aufenthaltsrechte, insbesondere als nachgezogene Familienangehörige, aber keine Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt haben. In diesem Sinne soll einerseits der bis zum Erreichen des unüberschreitbaren Ausländeranteils von 9% am gesamten Arbeitskräftepotential noch gegebene Überziehungsrahmen durch Änderung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung dem langjährig anwesenden Familien­nachzug eröffnet werden, anderseits sollen auch innerhalb dieses Personenkreises bei der Zulassung zur Arbeitstätigkeit Prioritäten nach dem Grad der Integration gesetzt werden. Die Integration soll stufenweise erfolgen, dh. vorerst sollen nur jene Ausländer die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme erhalten, die sich bereits acht Jahre legal in Österreich aufhalten.

Dieser Integrationsschritt ist arbeitsmarktpolitisch zu verantworten, weil die seit Beginn 1995 verfolgte restriktive Zulassungspolitik nach den Jahren des großen Zuwachses im Gefolge der Öffnung der Ostgrenzen zunächst zu einer Stabilisierung des Standes der ausländischen Erwerbstätigen und zuletzt auch zu einem Absinken dieses Niveaus geführt hat. Bis zum Erreichen der unüberschreitbaren Grenze von 9% des gesamten Arbeitskräftepotentials ist noch ausreichend Platz gegeben, um einem Teil der ausländischen Bevölkerung moderat und arbeitsmarktverträglich die Aufnahme einer Beschäftigung zu ermöglichen.

Aus dem vorhandenen Datenmaterial über die ausländische Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter konnte der Anteil derer geschätzt werden, die langjährig in Österreich anwesend, aber nicht in das Erwerbsleben integriert sind. Unter der Annahme, daß die derzeitige restriktive Politik der Neuzulassung noch konsequenter verfolgt wird und ein neuer Familienzuzug nur minimal zuwächst, ist realistisch mit einem stufenweisen Abbau des inländischen Rückstaus im Jahr 2002 zu rechnen. Die stufenweise Zulassung der acht Jahre Anwesenden ist wegen des überschaubaren und kontrollierbaren Ausmaßes und der Verteilung auf mehrere Jahre somit auch bei der derzeitigen Entwicklung des Arbeitsmarktes vertretbar. Beim Anspruch auf Notstandshilfe soll primär auf acht Jahre Beschäftigung, zugleich aber wie bei den Voraussetzungen für den Befreiungsschein auf die Dauer der Schulpflicht bzw. des Aufenthaltes in Österreich Bedacht genommen werden.

Zur Absicherung des Integrationsvorhabens ist weiters eine Neufassung der Voraussetzungen im erschwerten Zulassungsverfahren nach Ausschöpfung der 8%-Bundeshöchstzahl und des Prioritäten­katalogs zur Vermittlung von Ersatzarbeitskräften vorgesehen. Die Verlängerung der Entscheidungs­fristen für das Arbeitsmarktservice ist ebenfalls als Unterstützung der Integration zu sehen, da die vierwöchige Entscheidungsfrist nicht ausreicht, um einen bestehenden Arbeitskräftebedarf tatsächlich aus dem integrierten Arbeitskräftepotential abdecken zu können.

Weitere inhaltliche Änderungen betreffen den Entfall der ärztlichen Untersuchung und der Unterkunftsprüfung, eine flexiblere Gestaltung der Verordnungsermächtigung betreffend Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Sicherungsbescheinigung, die Klarstellung der Anrechnungsmodalitäten auf die Höchstzahlen, die Nichtberücksichtigung der Künstlerbeschäftigung für den Erwerb einer Arbeitserlaubnis, flexiblere Regelungen für die Beschäftigung von Berufs- und Ferialpraktikanten und Volontären und die Festlegung klarer Kriterien für die Generalunternehmerhaftung bei illegaler Ausländerbeschäftigung.

Schließlich sind Umsetzungen bestehender EU-rechtlicher Verpflichtungen (Assoziationsabkommen EWG–Türkei; Beschäftigung von Nicht-EWR-Staatsangehörigen durch EU-Firmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) vorgesehen.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):

Zu Art. I Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. h und k):

Da Südtiroler als Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates seit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom generellen Ausnahmetatbestand für EWR-Bürger erfaßt sind, unterliegen sie schon auf Grund dieser Ausnahmebestimmung nicht mehr dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Die für Südtiroler bestehenden gesonderten Ausnahmetatbestände sind daher obsolet geworden.

Zu Art. I Z 2 (§ 1 Abs. 2 lit. j):

Durch diese Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß Österreich nunmehr als Mitglied der Europäischen Union keine Aus-, Weiterbildungs- oder Forschungsabkommen mit der Europäischen Union schließt, sondern vielmehr an Aus-, Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union teilnimmt.

Zu Art. I Z 3 (§ 1 Abs. 2 lit. l):

Diese Regelung dient der Anpassung an die einschlägigen Regelungen des neuen Fremdengesetzes.

Zu Art. I Z 4 (§ 1 Abs. 2 lit. m):

Dadurch soll in Entsprechung des Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft lediglich klargestellt werden, daß den Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des EWR die Freizügigkeit am österreichischen Arbeitsmarkt nur dann gewährt wird, wenn der Staatsangehörige des EWR-Mitgliedstaates, von dem die Familienangehörigen das Freizügigkeitsrecht ableiten, einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht. Die Regelung wurde auch bisher schon in diesem Sinne angewendet.

Zu Art. I Z 5 (§ 1 Abs. 4):

Mit dieser Änderung soll die bestehende Verordnungsermächtigung zur Ausnahme bestimmter Personengruppen flexibler gestaltet werden. Es sollen – wie bisher unter Bedachtnahme auf die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen inländischer Arbeitnehmer – künftig nicht zwingend ähnliche wie die bereits im Gesetz selbst ausgenommenen, sondern auch andere Gruppen von Ausländern ausgenommen werden können.

Zu Art. I Z 6 und 7 (§ 2 Abs. 3 lit. b und d):

Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Umsetzung des EuGH-Urteils „Vander Elst“ im § 18. Die Dienstleistungsfreiheit der Art. 59 und 60 des EG-Vertrages schließt das Recht des dienstleistenden EU-Unternehmens mit ein, selbst Anträge zu stellen und Partei in diesem Verfahren zu sein. Es wäre daher EU-widrig, die Arbeitgeberstellung dem österreichischen Vertragspartner zu übertragen.

Zu Art. I Z 8 (§ 3 Abs. 1 und 2):

Der Vollständigkeit halber soll in den Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern neben den bereits genannten Berechtigungen und Bestätigungen auch die neu in das Gesetz eingeführte EU-Entsendebestätigung angeführt werden.

Zu Art. I Z 9 (§ 3 Abs. 3):

In der Praxis hat sich die verpflichtende Meldung eines Betriebsüberganges oder einer Rechtsformänderung eines Betriebes durch den neuen Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen ab Eintritt dieses Ereignisses als wenig zweckmäßig erwiesen. Der Entfall dieser als bloßer Verstoß gegen Ordnungsvorschriften strafbaren Meldeverpflichtung erscheint gerechtfertigt, zumal damit auch eine Verwaltungsvereinfachung ohne Aufgabe praktisch relevanter Kontrollbefugnisse verbunden ist.

Zu Art. I Z 10 (§ 3 Abs. 5):

Durch diese Ergänzungen und Änderungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß eine Reihe von Studienrichtungen, insbesondere die Studienrichtungen an den Fachhochschulen, Praktika vorschreiben, die länger als drei Monate dauern und daher nicht ausschließlich während der Sommer- oder Semesterferien absolviert werden können. Die Studierenden sollen die Möglichkeit haben, ihr Ferial- oder Berufspraktikum in der verpflichtend vorgeschriebenen Dauer ausüben zu können. Vom im Rahmen des Studiums vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum jedoch streng zu unterscheiden ist die reine Ferialarbeit, die nicht Teil einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung ist und vorwiegend aus Lohnerwerbsgründen ausgeübt wird. Für diese ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

Zu Art. I Z 11 (§ 3 Abs. 6):

Die bestehende Verpflichtung sowohl des Arbeitgebers als auch des Ausländers, die jeweiligen Dokumente über die Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz, auf deren Grundlage die Beschäftigung ausgeübt wird, für allfällige Kontrollen bereitzuhalten, soll auf die Bestätigung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Österreichern und auf die EU-Entsendebestätigung ausgedehnt werden. Damit soll Arbeitgebern und beschäftigten Ausländern anläßlich von Kontrollen ein leichter Nachweis, daß die Beschäftigung entsprechend den jeweiligen Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgeübt wird, ermöglicht werden.

Zu Art. I Z 12 (§ 3 Abs. 9 und 10):

Wie sich in der Praxis international tätiger Unternehmen zeigt, sind Volontariate zur Höherqualifizierung im Rahmen von Schulungsprogrammen auch über einen längeren Zeitraum als drei Monate erforderlich, um das angepeilte Ausbildungsziel auch tatsächlich erreichen zu können. In solchen Fällen soll es daher unter den im neuen § 3 Abs. 9 angeführten Voraussetzungen zulässig sein, die Beschäftigung von Volontären auf bis zu maximal zwölf Monate zu verlängern. Dabei muß allerdings sichergestellt sein, daß durch den zeitlich erweiterten Einsatz solcher Volontäre die Beschäftigung der Arbeitskräfte des Betriebes in keiner Weise gefährdet wird und deren Lohn- und Arbeitsbedingungen dadurch nicht ungünstiger gestaltet werden, als dies nach den ortsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen erwartet werden darf.

Abs. 10 sieht vor, daß eine ausgestellte Anzeigebestätigung über die Beschäftigung eines Volontärs oder eines Ferial- oder Berufspraktikanten zu widerrufen ist, wenn sich herausstellt, daß vom Beschäftiger anläßlich der Anzeige wissentlich falsche Angaben über wesentliche Tatsachen betreffend die Beschäftigung der Genannten gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen wurden. Ebenso ist mit Widerruf der ausgestellten Anzeigebestätigung vorzugehen, wenn sich herausstellt, daß der ausländische Volontär Tätigkeiten verrichtet, die nicht mehr der eigentlichen Intention eines (erweiterten) Volontariates, wie es in den Abs. 5 und 9 beschrieben ist, entspricht. Die Anzeigebestätigung eines Ferial- oder Berufspraktikums ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Praktikant Tätigkeiten verrichtet, die in dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Praktikum keine Deckung finden.

Zu Art. I Z 13 (§ 4 Abs. 3 Z 1):

Mit dieser Änderung wird ein Schreibfehler korrigiert.

Zu Art. I Z 14 (§ 4 Abs. 3 Z 2, 3, 5 und 14):

Z 2 und 3: Derzeit ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Ausländer, die sich noch keine drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, ua. vom Vorliegen von Zeugnissen über ärztliche Untersuchungen abhängig.

Die verpflichtende Vorschreibung zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung vor der Arbeitsaufnahme ist unter gesundheitspolitischen Aspekten wenig zweckmäßig, weil gesundheitliche Vorkehrungen sinnvollerweise bereits zu einem Zeitpunkt getroffen werden sollten, wo ein allenfalls tatsächlich vorhandenes Gesundheitsrisiko bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte noch abgewendet werden kann. Dies ist aber nicht mehr gewährleistet, wenn sich der Ausländer bereits im Bundesgebiet aufhält.

Das bisher vor der Arbeitsaufnahme einzuholende ärztliche Zeugnis über das Freisein von Infektionskrankheiten und noch mehr das nachträglich beizubringende Zeugnis über die ergänzende ärztliche Untersuchung der Arbeitsfähigkeit haben ihren intendierten Zweck verfehlt. Sie sind daher als zwingende Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu eliminieren. Festzustellen ist, daß in Beschäftigungsbereichen, in denen ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle besteht, ohnehin ausreichende gesetzliche Vorkehrungen (zB Bazillenausscheidergesetz, Tuberkulosegesetz) getroffen sind, um gesundheitliche Risken für die Bevölkerung zu vermeiden.

Z 5 und 14: Schon nach dem Fremdengesetz (§ 8 Abs. 5) muß jeder Fremde, bevor ihm ein Erstaufenthaltstitel oder ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt wird, nachweisen, daß ihm und seiner Familie eine für Inländer ortsübliche Unterkunft zur Verfügung steht. Die geltende Regelung im Ausländerbeschäftigungsgesetz, wonach der Arbeitgeber vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung das Vorhandensein einer ortsüblichen Unterkunft erneut verpflichtend bestätigen muß, kann daher zur Vermeidung administrativer Zweigleisigkeiten entfallen. Die bisherige Regelung war zeit ihres Bestehens auch insofern problematisch, als vom Arbeitsmarktservice in der Praxis kaum nachgewiesen werden konnte, ob die vom Arbeitgeber bestätigte Unterkunft für die Dauer der Beschäftigung auch tatsächlich zur Verfügung stand.

Zu Art. I Z 15 (§ 4 Abs. 3 Z 7):

Gemäß dem Fremdengesetz 1997 soll für die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Besitz eines dazu berechtigenden Aufenthaltstitels erforderlich sein. Die geltende Rechtslage, wonach eine erstmalige Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Aufenthaltsgesetz berechtigt ist, ist nun an das Fremdengesetz 1997 dahin gehend anzupassen, daß der Ausländer künftig einen Aufenthaltstitel besitzen muß, der den Zweck der Arbeitsaufnahme bereits miteinschließt oder nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann.

3

Zu Art. I Z 16 (§ 4 Abs. 3 Z 15):

Die Regelung wird dahingehend ergänzt, daß künftig neben der wiederholten Unterlassung der verpflichtenden Meldung von Beginn und Ende der Beschäftigung eines Ausländers mit Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein auch die wiederholte Unterlassung der Meldung der Beschäftigung eines Ausländers mit Arbeitserlaubnis zum Verbot der Erteilung weiterer Beschäftigungsbewilligungen führen soll.

Zu Art. I Z 17 (§ 4 Abs. 4):

Durch den Entfall der Prüfung des Vorhandenseins einer ortsüblichen Unterkunft durch das Arbeitsmarktservice (siehe Erläuterungen zu § 4 Abs. 3 Z 5 und 14) wird auch die Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Ausnahmen für die Beibringung einer Unterkunftserklärung obsolet. Der Entfall dieser Verordnungsermächtigung hat zur Folge, daß auch der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend Ausnahmen von der Unterkunftserklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 87/1991, derogiert wird.

Zu Art. I Z 18 (§ 4 Abs. 5):

Nachdem nunmehr im § 13b iVm § 12a Abs. 3 klar und ausführlich geregelt wird, welche Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz auf die Landeshöchstzahlen angerechnet werden, kann die in dieser Bestimmung nur sehr ansatzweise enthaltene Anrechnungsregel entfallen.

Zu Art. I Z 19 (§ 4 Abs. 6):

Zur Erreichung des Zieles, den bereits im Bundesgebiet legal aufhältigen Ausländern bei der Zulassung zu einer Beschäftigung jedenfalls den Vorzug vor einer Neuanwerbung ausländischer Arbeitskräfte einzuräumen, muß sichergestellt sein, daß im erschwerten Zulassungsverfahren nach Überschreitung von Kontingenten und Landeshöchstzahlen nur solche ausländische Arbeitskräfte bewilligt werden dürfen, bei denen neben wichtigen arbeitsplatzbezogenen Kriterien auch persönliche Integrationsmerkmale gegeben sind. Davon ausgenommen sollen nur für die Arbeitsplatzerhaltung von Inländern wichtige ausländische Schlüsselkräfte und besonders qualifizierte Kräfte im Gesundheits- und Wohlfahrtspflegebereich, dringend erforderliche Saisonarbeitskräfte, betriebsentsandte ausländische Arbeitskräfte und schließlich solche Arbeitskräfte sein, deren Beschäftigung im überbetrieblichen gesamtwirtschaftlichen Interesse erforderlich ist.

Zu Art. I Z 20 (§ 4 Abs. 11):

Die Verweisung auf § 7 AlVG in dieser Verordnungsermächtigung – sie betrifft den Kreis jener Ausländer, die nach dem geltenden Aufenthaltsrecht eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit besitzen – ist der Systematik über die Aufenthaltstitel im neuen Fremdengesetz anzupassen.

Zu Art. I Z 21 (§ 4b Abs. 1) und Z 22 (§ 4b Abs. 3 und 4):

Durch die Änderung des Prioritätenkatalogs für die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften soll künftig stärker als bisher auf den Integrationsgrad jener Ausländer, die für die Vermittlung als Ersatzarbeitskraft grundsätzlich in Betracht kommen, Bedacht genommen werden. Eine Prüfung der Arbeitsmarktlage im Sinne einer Feststellung, ob für einen konkret zu besetzenden Arbeitsplatz anstelle des beantragten Ausländers bevorzugt zu vermittelnde Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, soll nur soweit vorgenommen werden, als die vermittelbaren Ersatzarbeitskräfte einen höheren Integrationsgrad aufweisen als der beantragte Ausländer selbst. Weiters soll klargestellt werden, daß eine Ersatzkraftvermittlung grundsätzlich auch bei der Beantragung von Saisonarbeitskräften vozunehmen ist.

Zu Art. I Z 23 (§ 4c):

Der Verwaltungsgerichtshof hat erstmals mit Erkenntnis vom 30. 1. 1996, Zl. 95/19/1549, und mit einem weiteren Erkenntnis vom 25. 6. 1996, Zl. 96/09/088, klargestellt, daß Österreich mit dem Beitritt zur EU auch die Verpflichtungen nach dem Assoziationsabkommen mit der Türkei aus dem Jahr 1963 (Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, Abl. 1964 S. 3687) übernommen hat und somit auch den Beschluß des Assoziationsrates 1/1980 (ARB 1/1980) zu erfüllen hat. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird der Inhalt des ARB 1/1980 vom Arbeitsmarktservice in der Form umgesetzt, daß, sofern die türkischen Staatsangehörigen nicht ohnehin Anspruch auf entsprechende Berechtigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz haben, Feststellungsbescheide erlassen werden, die nach den materiellen Bestimmungen des ARB 1/1980 zur Arbeitsaufnahme berechtigen.

Diese Art der Umsetzung ist aus Gründen der Rechtssicherheit bedenklich; daher soll nunmehr durch die Einführung von Sonderbestimmungen im § 4c durch Verweis auf die entsprechenden materiellen Bestimmungen des ARB 1/1980 eine gesetzliche Grundlage für die bereits derzeit gehandhabte Praxis geschaffen werden.

Türkische Staatsbürger sollen im wesentlichen anstatt der derzeit ausgestellten Feststellungsbescheide Rechtsansprüche auf die entsprechenden Berechtigungen (Beschäftigungsbewilligung und Befreiungsschein) nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erhalten. Im Sinne der Rechtssicherheit soll damit auch klargestellt sein, unter welchen Voraussetzungen und vor allem wie lange ein Arbeitgeber einen türkischen Staatsbürger beschäftigen kann, der die Voraussetzungen nach dem ARB 1/1980 erbringt. Weiters sollen auch die aus dem EU-Recht nicht ableitbaren Fragen der Verfahrenszuständigkeit und des Verfahrensablaufs nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geregelt werden.

Festzuhalten ist auch, daß die Sonderbestimmungen für türkische Staatsangehörige in keinem Fall zur Neuanwerbung oder zur Neueinreise von türkischen Staatsangehörigen aus der Türkei führen, sondern sich vielmehr ausschließlich auf türkische Staatsangehörige, welche seit mehreren Jahren in Österreich arbeiten oder sich hier aufhalten, beziehen können. Weiters wird klargestellt, daß die nach den Sonderbestimmungen für Türken auszustellenden Berechtigungen weiterhin wie alle anderen Berechtigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf bestehende Höchstzahlen anzurechnen sind. Es ist lediglich vorgesehen, daß die sich aus den Höchstzahlen ergebenden Beschränkungen im Einzelfall nicht anwendbar sind. Im Sinne der Verpflichtung aus dem ARB 1/1980 ist damit gewährleistet, daß einerseits eine Arbeitsmarktprüfung dort vorgenommen werden kann, wo dies auch der ARB 1/1980 vorsieht, anderseits jedoch nicht die zusätzlichen Beschränkungen des Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahrens gelten. Auch ist damit die EU-widrige Quotenbeschränkung beseitigt.

Zu Art. I Z 24 (§ 5):

Nachdem die Vorschreibung einer ärztlichen Untersuchung künftig entfallen soll (siehe dazu die Erläuterungen zu § 4 Abs. 3 Z 2 und 3), wird auch die gegenständliche Verordnungsermächtigung betreffend die ärztlichen Untersuchungen obsolet.

Zu Art. I Z 25 (§ 11 Abs. 3):

Die bisherige Befristung der Sicherungsbescheinigung mit längstens zwölf Wochen hat sich als zu kurz erwiesen, da die Entscheidung der Aufenthaltsbehörden über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oftmals nicht in dieser Zeit erfolgen kann. Aus diesem Grund mußte bisher die Geltungsdauer von Sicherungsbescheinigungen oft verlängert werden, was einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand für den Arbeitgeber zur Folge hatte. Durch die Erweiterung der zulässigen Geltungsdauer auf bis zu 26 Wochen und einer Verlängerungsmöglichkeit auf bis zu 36 Wochen in begründeten Fällen soll eine flexiblere Praxis, bei der auch eine längere Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverfahrens berücksichtigt werden kann, ermöglicht werden.

Zu Art. I Z 26 (§ 12):

Die Änderungen in dieser Bestimmung dienen lediglich der formalen Rechtsbereinigung. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. 10. 1990, G 146/90-8, den § 12 Abs. 1 und die Wortfolge „solange kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt und“ im Absatz 2 aufgehoben. Auf Grund des Wegfalls von Abs. 1 soll die Ziffernbezeichung der nachfolgenden Absätze entsprechend geändert werden. Im Abs. 3 ist eine nicht mehr zutreffende Verweisung zu eliminieren.

Zu Art. I Z 27 (§ 12a Abs. 3) und Z 28 (§ 13b Abs. 1):

Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sollen die Anrechnungsmodalitäten gesetzlich klar festgelegt und vereinheitlicht werden. Die Berechnungsvorgänge haben insbesondere im Rahmen von Verfahren beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof immer wieder Kritik hervorgerufen, weil sie aus den relevanten gesetzlichen Bestimmungen nicht klar nachvollziehbar sind. Auf die Bundeshöchstzahl sollen die beim Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkten Ausländer (ausgenommen die EWR-Staatsangehörigen und anerkannten Konventionsflüchtlinge) und alle bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer, die tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, angerechnet werden. Davon ausgenommen sind nur mit Entsendebewilligung und auf Grund von Bestätigungen nach diesem Bundesgesetz Beschäftigte und ausländische Künstler. Für alle anderen nach diesem Bundesgesetz festzulegenden Höchstzahlen, insbesondere auch für die Landeshöchstzahlen, sollen dieselben Anrechnungsmodalitäten gelten.

Zu Art. I Z 29 (§ 13b Abs. 2):

In dieser Bestimmung wird die Aufzählung jener Bewilligungen und Bestätigungen nach diesem Bundesgesetz, die unabhängig von Höchstzahlenbeschränkungen zu erteilen bzw. auszustellen sind, vervollständigt und durch die neu geschaffenen EU-Entsendebestätigungen und die Beschäftigungsbewilligungen für türkische Staatsangehörige nach Maßgabe des ARB 1/1980 ergänzt.

Zu Art. I Z 30 (§ 14a Abs. 1):

Durch die neue Z 5 soll sichergestellt werden, daß Künstler, für die unter Berücksichtigung der Freiheit der Kunst eine Beschäftigungsbewilligung ohne Bedachtnahme auf die Höchstzahlenbeschränkung zu erteilen war, keinen Anspruch auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis erwerben, mit der sie freien Zugang zu jeder Beschäftigung innerhalb eines Bundeslandes haben. Die übrigen Änderungen sind Anpassungen an das neue Fremdengesetz.

Zu Art. I Z 31 (§ 18 Abs. 3):

Die bisherige Regelung ist wegen des nicht mehr vorhandenen Verweisungszusammenhanges obsolet geworden. Die Neuregelung soll klarstellen, daß betriebsentsandte Ausländer, für die eine Entsendebewilligung erteilt oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt werden kann, nicht auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen sind. In aufenthaltsrechtlicher Hinsicht kann es daher genügen, daß dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für den vorübergehenden Aufenthalt in Aussicht gestellt ist.

Zu Art. I Z 32 (§ 18 Abs. 4):

Diese Bestimmung soll klarstellen, wann das auf Grund einer Entsendebewilligung begonnene Beschäftigungsverhältnis, für das keine weitere Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann, beendet werden muß.

Zu Art. I Z 33 (§ 18 Abs. 12 bis 16):

Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil „Vander Elst“, EuGH RsC/43/93 ausgesprochen, daß das Recht eines Unternehmens auf Ausübung der Dienstleistungsfreiheit auch das Recht miteinschließt, Arbeitskräfte ohne Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates zur Erbringung der Dienstleistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat einzusetzen. Demnach darf einem im Rahmen der Dienstleistungs­freiheit gemäß den Art. 59 und 60 des EWG-Vertrages grenzüberschreitend tätig werdenden Unternehmen nicht auferlegt werden, für den Einsatz ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigter Arbeitskräfte aus einem Drittstaat eine „Arbeitserlaubnis“ einholen zu müssen. Da Österreich die entsprechenden Normen über die Dienstleistungsfreiheit durch den Beitritt zur EU übernommen hat, besteht auch die Verpflichtung, das Urteil „Vander Elst“ umzusetzen. Im Ergebnis ist Österreich dieser Verpflichtung schon bisher dadurch nachgekommen, daß für ein EU-Unternehmen, welches zur Ausführung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Inland Stammarbeitskräfte einsetzt, die nicht im Besitz einer EWR-Staatsangehörigkeit sind, Entsendebewilligungen nach § 18 erteilt wurden.

Die Entsendebewilligung nach dem geltenden § 18 erfüllt jedoch nicht voll die Voraussetzungen des Urteils „Vander Elst“, da sie konstitutiven Charakter hat und somit nicht der Verpflichtung, keine „Arbeitserlaubnis“ verlangen zu dürfen, gerecht wird.

Die Neuregelung sieht nunmehr für die Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit anstatt der Entsendebewilligung ein bloßes Anzeigeverfahren bei der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor.

In diesem Verfahren ist zu prüfen, ob sich die Tätigkeit des Arbeitgebers tatsächlich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 und 60 des EWG-Vertrages bewegt und ob die Voraussetzungen nach Abs. 12 und 13 gegeben sind. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat das Arbeitsmarktservice eine Bestätigung, die „EU-Entsendebestätigung“, auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, unterliegt die Beschäftigung den sonstigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Im angeführten Urteil „Vander Elst“ wird die grenzüberschreitende Entsendung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auf ordnungsgemäß und dauerhaft im Entsendestaat beschäftigte Arbeitskräfte beschränkt. Das Kriterium der dauerhaften Beschäftigung schließt zB die Entsendung von Saisonkräften aus. Das Kriterium einer zumindest einjährigen Beschäftigung ist daher zu beachten. Eine kürzere Beschäftigung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der dieser Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsvertrag unbefristet abgeschlossen wurde. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung schließt zB die Beschäftigung von Arbeitskräften, die auf Grund der von der Bundesrepublik Deutschland mit einer Reihe von östlichen Staaten abgeschlossenen „Werkvertragsabkommen“ tätig werden, sowie von überlassenen Arbeitskräften aus. Weiters muß die nach Österreich entsandte Arbeitskraft im Besitz der für eine dauerhafte und ordnungsgemäße Beschäftigung im Entsendestaat erforderlichen aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Bewilligungen sein.

Zu Art. I Z 34 (§ 19 Abs. 9):

Durch diese Ergänzung sollen bisweilen erhobene Zweifel, ob Anträge nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz schriftlich einzubringen sind, ausgeräumt und das Erfordernis der schriftlichen Antragseinbringung unter Verwendung der bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice aufliegenden Antragsformulare gesetzlich klargestellt werden.

Zu Art. I Z 35 (§ 20 Abs. 2):

Die im Bewilligungsverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz jeweils eingebundenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bzw. der Regionalbeirat sollen künftig vor der Erteilung einer Entsendebewilligung angehört werden. Im Sinne einer möglichst raschen und effizienten Verfahrensabwicklung wird aber danach zu trachten sein, daß die zuständigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die Mitglieder des Regionalbeirates von ihrem Recht, pauschale Befürwortungen in bestimmten Fällen zu erteilen, in größtmöglichem Umfang Gebrauch machen.

Zu Art. I Z 36 (§ 20a):

Durch die Änderung dieser Bestimmung soll der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers, im Überziehungsverfahren nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen die Entscheidungsfrist mit acht Wochen zu begrenzen, näher gekommen werden.

Die Ausdehnung der Entscheidungsfrist von vier auf sechs Wochen ist auch dringend notwendig, um den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice vor einer Entscheidung im konkreten Einzelfall ausreichend Zeit zu geben, eine gesetzmäßige Prüfung der Arbeitsmarktlage durchzuführen und dabei eine effiziente Vermittlung geeigneter vorgemerkter Ersatzarbeitskräfte, die im öffentlichen Interesse bevorzugt wieder in Beschäftigung zu bringen sind, in einem rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahren abwickeln zu können.

Zu Art. I Z 37 (§ 20b Abs. 4):

Angesichts der Ausdehnung der Entscheidungsfrist ist auch vertretbar, die vorläufige Berechtigung nach § 20b beizubehalten, da eine sechswöchige Frist ein ordnungsgemäßes Verfahren eher gewährleistet als eine vierwöchige Frist. Die Neufassung der Bestimmung soll jedoch sicherstellen, daß eine vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nur für solche Ausländer entstehen kann, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder als Rotationsarbeitskraft im Sinne des § 7 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 beantragt wurden.

Zu Art. I Z 38 (§ 24):

Siehe dazu die Erläuterungen zu § 4 Abs. 3 Z 2 und 3.

Zu Art. I Z 39 (§ 27 Abs. 4):

Durch diese Änderung wird die Bestimmung dem neuen Fremdengesetz angepaßt.

Zu Art. I Z 40 (§27a Abs. 2):

Durch diese Regelung soll die Verpflichtung der Arbeitsinspektion zur Übermittlung von im Rahmen von Kontrollen nach diesem Bundesgesetz oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhobenen Daten gesetzlich festgelegt werden, weil das Arbeitsmarktservice über Informationen über die von der Arbeitsinspektion erstatteten Strafanzeigen und die rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wegen illegaler Ausländerbeschäftigung verfügen muß, um Verfahren nach diesem Bundesgesetz ordnungsgemäß durchführen zu können.

Zu Art. I Z 41 (§ 28 Abs. 1 Z 1 und 2):

Durch diese Änderung soll die Strafbestimmung dem Entfall der Meldeverpflichtung des Betriebsüberganges und der Neuregelung betreffend Beschäftigungsbewilligungen und Befreiungsscheine für türkische Staatsangehörige Rechnung getragen werden.

Zu Art. I Z 42 (§ 28 Abs. 1 Z 4 und 5):

Die Strafbestimmungen werden dahingehend ergänzt, daß nunmehr auch Arbeitgeber, die in Ausübung der EU-Dienstleistungsfreiheit einen drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer ohne EU-Entsendebestätigung in Österreich beschäftigen, sowie andere Beschäftiger, wie zB Auftraggeber, die die Leistungen solcher entsandten Arbeitnehmer ohne EU-Entsendebestätigung in Anspruch nehmen, unter Strafdrohung gestellt werden.

Im Sinne der neu in das Ausländerbeschäftigungsgesetz aufgenommenen Sonderbestimmungen für EU-Entsendebestätigungen sind auch die Strafbestimmungen dem deklarativen Charakter dieser neuen Bestätigung anzupassen. Das Urteil „Vander Elst“ schließt ausdrücklich aus, das Recht auf Arbeitsaufnahme von einer konstitutiven „Arbeitserlaubnis“ abhängig zu machen. Es wäre daher EU-widrig, an das Fehlen einer EU-Entsendebestätigung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieselben strafrechtlichen Sanktionen zu knüpfen wie an das Fehlen einer sonstigen konstitutiven Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es soll daher – wie bei den sonstigen Ordnungswidrigkeiten – die Strafsanktion auf das Fehlen einer formalen Bestätigung abstellen.

Zu Art. I Z 43 (§ 28 Abs. 6):

Der geltenden Strafbestimmung betreffend die Auftraggeberhaftung für die illegale Beschäftigung von Ausländern fehlt eine entsprechende Gebotsnorm, die ein bestimmtes Verhalten des zu Verfolgenden verlangt und erst bei Zuwiderhandeln die Auslösung der Strafsanktion zur Folge hat. In die Bestimmung sind daher Kriterien aufzunehmen, bei deren Nichtbefolgung eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Auftraggebers anzunehmen ist und die Strafsanktion ausgelöst wird. Die Beibehaltung der geltenden, nicht ausreichend determinierten und daher inhaltsleeren Bestimmung würde einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht standhalten.

Zu Art. I Z 44 (§ 32):

Im § 4c ist die Umsetzung des Assoziationsratsbeschlusses (ARB 1/1980) betreffend türkische Staatsangehörige abschließend geregelt. Durch die Übergangsbestimmungen soll ausreichend Zeit gegeben werden, die aus Rechtsschutzinteressen bedenklichen Feststellungsbescheide in die Berechtigungsformen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes überzuführen. Gleichzeitig soll festgelegt werden, daß Arbeitsverhältnisse von Türken auf Grund von Feststellungsbescheiden auch nach dem 1. Jänner 1999 unberührt bleiben und als erlaubte Beschäftigungszeiten nach diesem Bundesgesetz gelten.

Zu Art. I Z 45 (§ 34 Abs. 19):

Dabei handelt es sich um die im Sinne der legistischen Richtlinien formulierte Bestimmung über das Inkrafttreten der novellierten Bestimmungen.


Zu Art. I Z 46 (§ 35 Z 2):

Der Entfall dieser Vollzugsbestimmung ergibt sich aus dem Entfall der Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung und der geänderten Ressortzuständigkeit (§ 14 Abs. 1).

Zu Artikel II (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes):

Zu Artikel II Z 1 und 2 (§ 7 Abs. 3 und 4):

Durch diese Änderungen soll jener Aspekt der Verfügbarkeit der Arbeitslosen zur Arbeitsvermittlung neu geregelt werden, der die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in Österreich betrifft.

Zu Artikel II Z 3 und 4 (§ 33 Abs. 2 und § 34):

Bisher bekommen die Notstandshilfe lediglich österreichische Staatsbürger und EWR-Staatsangehörige unbefristet und andere Ausländer für maximal 52 Wochen, wenn sie über einen Befreiungsschein verfügen. Auf Grund eines Urteiles des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist Österreich gezwungen, diese Ungleichbehandlung von Ausländern zu beseitigen.

Es sollen daher für den Anspruch auf Notstandshilfe von der Staatsbürgerschaft unabhängige Kriterien maßgeblich sein.

Für die Notstandshilfe soll daher zusätzlich zu den für das Arbeitslosengeld erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden, daß

           a) durch eine achtjährige Beschäftigung in Österreich in den letzten zehn Jahren eine qualifizierte Anwartschaft vorliegt oder

          b) bei jungen Arbeitslosen unter 25 die Schulpflicht in Österreich zur Hälfte erfüllt und auch beendet wurde oder

           c) der Arbeitslose in Österreich geboren ist oder

          d) der Arbeitslose zumindest die halbe Lebenszeit seinen Hauptwohnsitz bzw. ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt hat.

Kostenschätzung:

Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung der mehr als acht Jahre beschäftigten Ausländer bzw. der zweiten Generation und unter Abzug der Ansprüche, die bereits auf Grund der Bestimmungen für Befreiungsscheininhaber bestehen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß in den Jahren 1990/91 ein überproportionaler Anstieg von beschäftigten Ausländern erfolgte, wodurch sich für einen möglichen Notstandshilfebezug einerseits die Befreiungsscheininhaber überproportional erhöhen, sodaß die Mehrkosten geringer werden, andererseits die Voraussetzung der acht Jahre Beschäftigung im Jahre 2000 überproportional erfüllt sein wird. Da die Geburt in Österreich schon derzeit einen Anspruch auf Notstandshilfe begründet und die Fälle der halben Lebenszeit Einzelfälle sind, soweit sie nicht schon unter die Voraussetzung der langen Beschäftigung oder der zweiten Generation fallen, können diese Gruppen vernachlässigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die geschätzten Arbeitslosenzahlen und die Entwicklung der Höhe der Notstandshilfe ergeben sich bis zur Budgetperiode 2000 folgende geschätzte Beträge in Millionen Schilling:

Jahr                               1998     1999     2000

Beschäftigung

8 Jahre oder mehr       147,0    172,0    385,7

aus 2. Generation        12,6    13,3    14,4

Summe                         159,6    185,3    400,1

Zu Artikel II Z 5 (§ 79 Abs. 40):

Die neuen Bestimmungen sollen nur für neue Fälle ab 1. Jänner 1998 gelten. Für die übrigen Fälle soll die alte Rechtslage weitergelten.


Textgegenüberstellung

                                                         Geltender Text:                                                                                                                Vorgeschlagener Text:         


Ausländerbeschäftigungsgesetz


§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...


(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf


                                                                                               a)                                                                                               bis g) ...

                                                                                               a)                                                                                               bis g) ...


                                                                                               h)                                                                                               Ausländern, für die das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, gilt, hinsichtlich ihrer Tätigkeit als außerordentliche Universitätsprofessoren, Universitäts- oder Hochschulassistenten;

                entfällt.


                                                                                               i)                                                                                               ...

                                                                                               i)                                                                                               ...


                                                                                               j)                                                                                               Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsabkommen mit den Europäischen Gemeinschaften;

                                                                                               j)                                                                                               Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union;


                                                                                               k)                                                                                               Ausländer italienischer Staatsangehörigheit, die in der Region Trentino-Südtirol das aktive Wahlrecht zu sämtlichen politischen Vertretungskörpern besitzen oder bei Erreichung des gesetzlichen Mindestalters besitzen würden, bei Aufnahme einer Beschäftigung in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit besteht.

entfällt.


                                                                                               l)                                                                                               Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, sowie Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt, sofern sie zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt sind;

                                                                                               l)                                                                                               Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, sowie Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt, sofern sie über einen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz 1997 – FrG, BGBl. I Nr. xxx, verfügen;


                                                                                               m)                                                                                               Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates sowie Ehegatten eines Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, der eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates besitzen.

                                                                                               m)                                                                                               Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates sowie Ehegatten eines Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, der eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates besitzen.


(3) ...

(3) ...


(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um ähnliche wie die im Abs. 2 aufgezählten Pesonengruppen handelt und es die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.


§ 2. (1) bis (2) ...

§ 2. (1) und (2) ...


(3) ...

(3) ...


                                                                                               a)                                                                                               ...

                                                                                               a)                                                                                               ...


                                                                                               b)                                                                                               in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und

                                                                                               b)                                                                                               in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,


                                                                                               c)                                                                                               in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.

                                                                                               c)                                                                                               in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und


 

                                                                                               d)                                                                                               der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebe­stätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.


(4) ...

(4) ...


§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Ensendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Ensendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.


(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.


(3) Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt, sofern der Eintritt von diesem innerhalb von zwei Wochen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt wurde.

(3) Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt.


(4) ...

(4) ...


(5) Ausländer, die

(5) Ausländer, die


                                                                                               a)                                                                                               ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) oder

                                                                                               a)                                                                                               ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder


                                                                                               b)                                                                                               als Ferialpraktikanten

                                                                                               b)                                                                                               als Ferial- oder Berufspraktikanten


bis drei Monate beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferialpraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- und Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist und während der Ferien ausgeübt wird. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferialpraktikanten ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Arbeitsinspektion anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf der Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferialpraktikums entspricht.

beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- und Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Arbeitsinspektion anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf der Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht.


(6) Die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung oder die Anzeigebestätigung ist vom Arbeitgeber im Betrieb, eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Ensendebewilligung oder der Anzeigebestätigung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines vom Ausländer an der jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU-Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Ausländer hat eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung oder der Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 oder die Arbeitserlaubnis oder den Befreiungsschein oder die ihm gemäß Abs. 8 ausgestellte Bestätigung an seiner jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.


(7) und (8) ...

(7) und (8) ...


 

(9) Die Beschäftigung eines Volontärs gemäß Abs. 5 kann auf bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn


 

                                                                                               a)                                                                                               der Volontär über eine Ausbildung verfügt, die einer österreichischen Reifeprüfung entspricht und


 

                                                                                               b)                                                                                               die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen Qualifikation führen soll, die diesem Niveau entspricht, und


 

                                                                                               c)                                                                                               die Beschäftigung durch ein international tätiges Unternehmen erfolgt und


 

                                                                                               d)                                                                                               die Beschäftigung zur Sicherung des österreichischen Betriebsstandortes im Hinblick auf die Erschließung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte im Herkunftsstaat des Volontärs notwendig ist und


 

                                                                                               e)                                                                                               vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der in lit. b genannten erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Einsatzort der einzelnen Programmschritte anführt, und


 

                                                                                               f)                                                                                               ein Nachweis des ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat nach Abschluß des Schulungsprogrammes erbracht wird und


 

                                                                                               g)                                                                                               eine Gefährdung der Beschäftigung und der Lohn- und Arbeitsbedingungen der übrigen im Unternehmen Beschäftigten ausgeschlossen ist und


 

                                                                                               h)                                                                                               eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der Beschäftigung des Volontärs vorliegt.


 

(10) Die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anläßlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat gemäß Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.


§ 4. (1) bis (2) ...

§ 4. (1) und (2) ...


(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn


                                                                                               1.                                                                                               der Arbeitgeber den Ausländer auf einen Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt;

                                                                                               1.                                                                                               der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt;


                                                                                               2.                                                                                               das inländische ärztliche Zeugnis oder ein gleichzuhaltendes ärztliches Zeugnis ausländischer Stellen vorliegt, sofern dies gemäß § 5 Abs. 1 vorgesehen ist;

                entfällt.


                                                                                               3.                                                                                               das Zeugnis über eine ergänzende ärztliche Untersuchung vorliegt, sofern dies gemäß § 5 Abs. 2 vorgesehen ist;

entfällt.


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               ...


                                                                                               5.                                                                                               bei erstmaliger Beschäftigung des Ausländers im Bundesgebiet, sofern es sich nicht um einen Grenzgänger mit Wohnsitz im benachbarten Ausland handelt, die rechtsverbindliche Erklärung eines Unterkunftgebers, daß dem Ausländer eine für Inländer ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, vorliegt, aus der hervorzugehen hat

entfällt.


              a) die Größe und Ausstattung der Unterkunft, die Zahl der Mitbenützer sowie

 


              b) das Benützungsentgelt,

 


                                                                                                                                                                                              und der Arbeitgeber bestätigt, daß ihm keine Umstände bekannt sind, die gegen die Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben sprechen;

 


                                                                                               6.                                                                                               ...

                                                                                               6.                                                                                               ...


                                                                                               7.                                                                                               der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung;

                                                                                               7.                                                                                               der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz miteinschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des Fremdengesetzes 1997;


                                                                                               8.                                                                                               bis 13. ...

                                                                                               8.                                                                                               bis 13. ...


                                                                                               14.                                                                                               bei erstmaliger Beschäftigung des Ausländers im Bundesgebiet, sofern es sich nicht um einen Grenzgänger mit Wohnsitz im benachbarten Ausland handelt, das Benützungsentgelt für die Unterkunft des Ausländers im Verhältnis zur Art der Unterkunft und damit zum Wert der Leistung in keinem auffallenden Mißverhältnis steht;

entfällt.


                                                                                               15.                                                                                               der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung hinsichtlich des Beginns (§ 26 Abs. 5 Z 1) oder der Beendigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) der Beschäftigung eines Ausländers verletzt hat;

                                                                                               15.                                                                                               der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung hinsichtlich des Beginns (§ 26 Abs. 5 Z 1) oder der Beendigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) der Beschäftigung eines Ausländers oder seine Meldeverpflichtung gemäß § 14d Abs. 1 verletzt hat;


                                                                                               16.                                                                                               ...

                                                                                               16.                                                                                               ...


(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung festlegen, daß von der Beibringung der Erklärung nach Abs. 3 Z 5 abgesehen werden kann, wenn es sich um Ausländer handelt, bei denen auf Grund der besonderen Art ihrer beruflichen Tätigkeit oder sonstiger Umstände angenommen werden kann, daß sie über für Inländer ortsübliche Unterkünfte verfügen.

entfällt.


(5) Soweit Kontingente (§ 12) festgesetzt sind, entfallen die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemäß § 20 Abs. 2. Soweit Landeshöchtszahlen (§§ 13 und 13a) festgesetzt sind, entfällt bis zum Erreichen von 80 vH der Landeshöchstzahl unter Anrechnung der geltenden Befreiungsscheine, Arbeitserlaubnisse, Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1.

(5) Soweit Kontingente (§ 12) festgesetzt sind, entfallen die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemäß § 20 Abs. 2. Soweit Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) festgesetzt sind, entfällt bis zum Erreichen von 80 vH der Landeshöchstzahl die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1.


(6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

                                                                                               1.                                                                                               bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

                                                                                               2.                                                                                               die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

              a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

              b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

              c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers freigewordenen Arbeitsplatzes, oder

              d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

                                                                                               3.                                                                                               öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

                                                                                               4.                                                                                               die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind.

(6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn

                                                                                               1.                                                                                               der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfaßten Ausländer eingebracht wird und

                                                                                               2.                                                                                               die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

        3.   a) der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

              b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

              c) überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

              d) die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder

              e) die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll.


(7) bis (10) ...

(7) bis (10) ...


(11) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung für bestimmte Regionen oder fachliche Bereiche, in denen sich der Teilarbeitsmarkt abweichend vom gesamten Arbeitsmarkt entwickelt, festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer nur für jenen fachlichen Bereich erteilt werden dürfen, für welchen die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Dabei kann der Personenkreis gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 AlVG ausgenommen werden für den Fall, daß die Beschäftigung vom Arbeitsmarktservice vermittelt wird.

(11) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Verordnung für bestimmte Regionen oder fachliche Bereiche, in denen sich der Teilarbeitsmarkt abweichend vom gesamten Arbeitsmarkt entwickelt, festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer nur für jenen fachlichen Bereich erteilt werden dürfen, für welchen die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Dabei kann der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügende Personenkreis ausgenommen werden für den Fall, daß die Beschäftigung vom Arbeitsmarktservice vermittelt wird.


§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 läßt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:

        1.   a) Inländer,

              b) Flüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und Befreiungsscheininhaber (gleichgestellte Ausländer),

                                                                                               2.                                                                                               Ausländer, die

              a) einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben und im Falle eines Fortbezuges den Leistungsbezug nicht länger als drei Jahre unterbrochen haben oder

              b) nach mehrjähriger Beschäftigung im Inland einen derartigen Leistungsanspruch erschöpft haben (begünstigte Ausländer),

        3.   a) Ausländer, bei denen berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, wie längerer rechtmäßiger Aufenthalt naher Familienangehöriger (Ehegatten und minderjähriger Kinder) von Inländern, von gleichgestellten oder von begünstigten Ausländern,

              b) Asylwerber, die im Besitz einer Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 126/1968, sind,

              c) Ausländer, die einen nicht von Z 2 erfaßten Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben.

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 läßt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:

                                                                                               1.                                                                                               Inländer oder Flüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a;

                                                                                               2.                                                                                               Befreiungsscheininhaber;

                                                                                               3.                                                                                               Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben haben;

        4.   a) jugendliche Ausländer, sofern sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert haben und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war, oder

              b) Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in Österreich gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind;

                                                                                               5.                                                                                               Ausländer, die, sofern sie nicht bereits einer der vorgenannten Personengruppen zuzurechnen sind, von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfaßt sind und für eine Vermittlung in Betracht kommen;

                                                                                               6.                                                                                               Ausländer, die nach mindestens dreijähriger erlaubter Beschäftigung im Inland einen Leistungsanspruch gemäß Z 3 erschöpft haben und seitdem durchgehend beim Arbeitsmarktservice zur Vermittlung vorgemerkt sind;

                                                                                               7.                                                                                               Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehegatten und minderjährigen Kindern, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebensolang im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, notwendig ist;

                                                                                               8.                                                                                               Ausländer, die sich länger als fünf Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Vermittlung auf offene Stellen nicht aussichtslos erscheint;

                                                                                               9.                                                                                               Asylwerber gemäß den §§ 7a und 8 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997.


(2) ...

(2) ...


 

(3) Wird eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für einen Ausländer beantragt, der über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sind für den Fall, daß kein Ausländer nach der Reihenfolge des Abs. 1 herangezogen werden kann, auch alle sonstigen Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, zur Vermittlung auf den zu besetzenden Arbeitsplatz heranzuziehen.


 

(4) Bei der Prüfung, ob für den zu besetzenden Arbeitsplatz anstelle des beantragten Ausländers Arbeitskräfte nach der Reihenfolge des Abs. 1 vermittelt werden können, ist zu beachten, daß die zu vermittelnden Arbeitskräfte einen höheren Integrationsgrad aufweisen als der beantragte Ausländer selbst.

 

Türkische Staatsangehörige


 

§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG–Türkei – ARB Nr. 1/1980 erfüllen.


 

(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen.


 

(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.


Ärztliche Untersuchung

entfällt.


§ 5. (1) Wenn es die epidemiologische Lage in den Herkunftsländern der Ausländer zur Abwendung einer Gefährdung der Volksgesundheit notwendig erscheinen läßt, kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst durch Verordnung festlegen, daß durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der Ausländer von aktiven oder ausgedehnten inaktiven Formen der Tuberkulose, von ansteckenden Formen der Syphilis und von Anzeichen anderer anzeigepflichtiger Krankheiten frei ist. Dem ärztlichen Zeugnis sind ärztliche Zeugnisse ausländischer Stellen gleichzuhalten, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen ausgestellt wurden. Das Bazillenausscheidergesetz, StGBl. Nr. 153/1945, und das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, werden nicht berührt.

 


(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann ferner durch Verordnung festlegen, daß auf Grund einer ergänzenden ärztlichen Untersuchung festzustellen ist, daß der Ausländer nicht an einer solchen Krankheit leidet oder einen körperlichen Zustand aufweist, wodurch er offensichtlich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, oder eine solche Beeinträchtigung während der Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung nicht zu erwarten ist. Dies gilt nicht, wenn es sich um Ausländer handelt, bei denen auf Grund der besonderen Art der beruflichen Tätigkeit oder sonstiger Umstände angenommen werden kann, daß sie in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt sind.

 


(3) Das ärztliche Zeugnis nach § 4 Abs. 3 Z 3 kann nachträglich vorgelegt werden. Wenn das ärztliche Zeugnis nicht innerhalb der in der Beschäftigungsbewilligung dafür zu bestimmenden Frist vorgelegt wird, erlischt die Beschäftigungsbewilligung. Die erloschene Beschäftigungsbewilligung ist der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zurückzustellen.

 


§ 11. (1) und (2) ...

§ 11. (1) und (2) ...


(3) Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens zwölf Wochen zu befristen; sie ist in begründeten Fällen zu verlängern.

(3) Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens 26 Wochen zu befristen. Dabei ist auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und Aufenthaltsnahme des Ausländers Bedacht zu nehmen. Wurde die Sicherungsbescheinigung für eine kürzere Geltungsdauer ausgestellt, ist eine Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 26 Wochen zulässig. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.


§ 12. (2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann, solange kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt und sofern es die allgemeine Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage zuläßt, für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche sowie für bestimmte Zeiträume durch Verordnung Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen oder festgesetzte Kontingente ändern.

§ 12. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, sofern es die allgemeine Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage zuläßt, für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche sowie für bestimmte Zeiträume durch Verordnung Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen oder festgesetzte Kontingente ändern.


(3) Auf Kontingente sind unbeschadet des § 18 Abs. 11 anzurechnen

(2) Auf Kontingente sind anzurechnen


                                                                                               a)                                                                                               die während der Laufzeit erteilten Beschäftigungsbewilligungen, ausgenommen jene für Lehrlinge,

                                                                                               a)                                                                                               die während der Laufzeit erteilten Beschäftigungsbewilligungen, ausgenommen jene für Lehrlinge,


                                                                                               b)                                                                                               die während der Laufzeit ausgestellten Sicherungsbescheinigungen, ausgenommen jene für Lehrlinge, und

                                                                                               b)                                                                                               die während der Laufzeit ausgestellten Sicherungsbescheinigungen, ausgenommen jene für Lehrlinge, und


                                                                                               c)                                                                                               die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund einer Arbeitserlaubnis eingegangenen Arbeitsverhältnisse.

                                                                                               c)                                                                                               die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund einer Arbeitserlaubnis eingegangenen Arbeitsverhältnisse.


§ 12a. (1) und (2) ...

§ 12a. (1) und (2) ...


 

(3) Für die Festsetzung der Gesamtzahl gemäß Abs. 1 (Bundeshöchstzahl) ist das durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotential (gemäß Abs. 1) der vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Auf die Gesamtzahl sind alle sichergestellten Ausländer (§ 11), alle auf Grund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines beschäftigten Ausländer sowie alle bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarkt­service arbeitslos vorgemerkten Ausländer mit Ausnahme der arbeitslosen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates und der arbeitslosen Konventionsflüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen sind die auf Grund einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 7, einer EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 und einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 beschäftigten Ausländer sowie die sichergestellten oder auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a beschäftigten ausländischen Künstler. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.


§ 13b. (1) Festsetzungen nach den §§ 13 und 13a haben durch Festlegung der sich nach Anrechnung der geltenden Befreiungsscheine und Arbeitserlaubnisse ergebenden Zahl an Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen zu erfolgen. Bei dieser Festlegung ist auf die Zahl der beschäftigten und arbeitslosen Ausländer eines zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes, dessen Ende in das laufende Jahr fällt, Bedacht zu nehmen.

§ 13b. (1) Bei der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a, 13 und 13a ist auf die Zahl der beschäftigten und arbeitslosen Ausländer eines der Festsetzung vorangegangenen zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes Bedacht zu nehmen. Die Anrechnung auf Höchstzahlen gemäß den §§ 13 und 13a erfolgt nach Maßgabe des § 12a Abs. 3.


(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a), bei der Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18) und bei der Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§ 3 Abs. 5) nicht anzuwenden.

(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a), bei der Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18) und bei der Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§ 3 Abs. 5) und EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) sowie bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für türkische Staatsangehörige (§ 4c) nicht anzuwenden.


§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Zeiten einer Beschäftigung

§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Zeiten einer Beschäftigung


                                                                                               1.                                                                                               gemäß § 3 Abs. 5 oder

                                                                                               1.                                                                                               gemäß § 3 Abs. 5 oder


                                                                                               2.                                                                                               gemäß § 18 oder

                                                                                               2.                                                                                               gemäß § 18 oder


                                                                                               3.                                                                                               auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 7 AufG oder

                                                                                               3.                                                                                               auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 oder


                                                                                               4.                                                                                               auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, welcher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 Abs. 3 zugrunde liegt,

                                                                                               4.                                                                                               auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, welcher eine Beschäftigung als Grenzgänger gemäß § 1 Abs. 11 des Fremdengesetzes 1997 zugrunde liegt, oder


 

                                                                                               5.                                                                                               auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a


werden nicht berücksichtigt.

werden nicht berücksichtigt.


(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...


§ 18. (1) und (2) ...

§ 18. (1) und (2) ...


(3) Die Entsendebewilligung gilt nicht als Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 des Aufenthaltsgesetzes.

(3) Bei der Erteilung von Entsendebewilligungen oder der Ausstellung von EU-Entsendebestätigungen sind für die Prüfung des Aufenthaltsrechts die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 über den vorübergehenden Aufenthalt von Fremden heranzuziehen.


(4) Dauert die im Abs. 1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monats nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.

(4) Dauert die im Abs. 1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monats nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.


(5) bis (11) ...

(5) bis (11) ...


 

(12) Die Beschäftigung von Ausländern, die nicht von § 1 Abs. 2 lit. m erfaßt sind und die von ihrem ausländischen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor der Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarkt-
service hat binnen sechs Wochen eine Anzeigebestätigung (EU-Ent­sendebestätigung) auszustellen. Für die Ausstellung der EU-Entsende­bestätigung gelten, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Entsendebewilligung. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung nicht gegeben, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.


 

(13) Die EU-Entsendebestätigung ist auszustellen, wenn


 

                                                                                               1.                                                                                               der Ausländer im Staat des Betriebssitzes ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und über die entsprechenden Bewilligungen des Entsendestaates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt und


 

                                                                                               2.                                                                                               die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.


 

(14) Die EU-Entsendebestätigung gemäß Abs. 12 ist für die Dauer von sechs Monaten auszustellen; sie kann jeweils um weitere sechs Monate, längstens jedoch für die Dauer der vom Arbeitgeber gemäß Abs. 12 zu erbringenden Dienstleistung, verlängert werden.


 

(15) Bei der Ausstellung der EU-Entsendebestätigung entfällt die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1, 2 und 6). Die Abs. 10 und 11 sind nicht anzuwenden.


 

(16) Die Anzeige gemäß Abs. 12 ist vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber oder vom inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen bzw. die Beschäftigung erbracht werden, schriftlich einzubringen.


§ 19. (1) bis (8) ...

§ 19. (1) bis (8) ...


 

(9) Anträge gemäß Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 sind unter Verwendung der bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice aufliegenden Antragsformulare schriftlich einzubringen.


§ 20. (1) ...

§ 20. (1) ...


(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind vor der Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, sofern nicht eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt wurde, über den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung, über den Widerruf eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen der Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben. Die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften, der Regionalbeirat und das Landesdirektorium können festlegen, daß die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gilt. Eine derartige Festlegung kann von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer oder von einem Mitglied des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums angeregt werden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind vor der Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und Entsendebewilligung, sofern nicht eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt wurde, über den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung, über den Widerruf eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen der Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben. Die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften, der Regionalbeirat und das Landesdirektorium können festlegen, daß die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Entsendebewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gilt. Eine derartige Festlegung kann von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer oder von einem Mitglied des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums angeregt werden.


(3) bis (7) ...

(3) bis (7) ...


§ 20a. (1) Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligung und Sicherungsbescheinigung ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen vier Wochen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen acht Wochen zu entscheiden.

§ 20a. Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden. Im Berufungsverfahren gilt dieselbe Frist wie im erstinstanzlichen Verfahren.


(2) Im Berufungsverfahren sind dieselben Fristen einzuhalten wie im erstinstanzlichen Verfahren.

 


§ 20b. (1) bis (3) ...

§ 20b. (1) bis (3) ...


(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn der Ausländer die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 erfüllt.

(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 entsteht nur, wenn der Ausländer über eine Niederlassungsbewilligung oder über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 verfügt.


Durchführung der ärztlichen Untersuchung

entfällt.


§ 24. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz jene Ärzte und Einrichtungen zu ermächtigen, denen die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 übertragen wird. Die Ermächtigung ist zu erteilen, sofern die notwendigen Untersuchungseinrichtungen vorhanden sind. Mit der Ermächtigung ist die Auflage zu verbinden, daß die Untersuchungen tunlichst binnen einer Woche nach Verständigung des Arztes bzw. der Einrichtung über einen zu untersuchenden Ausländer durchgeführt werden muß. Eine Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn wiederholt wesentliche Mängel in bezug auf die Durchführung der Untersuchungen oder die Auswertung derselben festgestellt wurden.

 


(2) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 sind vom Arbeitgeber zu tragen. Die einheitliche Festsetzung der vom Arbeitgeber zu leistenden Vergütung für die Untersuchungen ist im Rahmen eines Vertrages zwischen der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Österreichischen Ärztekammer bzw. dem Träger der ermächtigten Einrichtung zu regeln.

 


(3) Im Falle der amtswegigen Erteilung der Beschäftigungsbewilligung (§ 19 Abs. 7) sind die im Abs. 2 genannten Kosten aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.

 


§ 27. (1) bis (3) ...

§ 27. (1) bis (3) ...


(4) Die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, der nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers zuständigen Fremdenpolizeibehörde oder der nach § 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde die Erledigung der Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung und auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, der nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers zuständigen Fremdenpolizeibehörde oder der nach dem Fremdengesetz 1997 zuständigen Behörde die Erledigung der Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung und auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zur Kenntnis zu bringen.


(5) ...

(5) ...


§ 27a. (1) ...

§ 27a. (1) ...


(2) Die Übermittlung von Daten durch die Arbeitsinspektorate an die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Wahrnehmung der diesen in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ist zulässig.

(2) Die Arbeitsinspektion ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice alle zur Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.


§ 28. (1) ...

§ 28. (1) ...


                                                                                               1.                                                                                               wer

                                                                                               1.                                                                                               wer


              a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder

              a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder


              b) und c) ...

              b) und c) ...


                                                                                               2.                                                                                               wer

                                                                                               2.                                                                                               wer


              a) entgegen dem § 3 Abs. 3 und 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,

              a) entgegen dem § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,


              b) bis f) ...

              b) bis f) ...


                                                                                                                                                                                              mit Geldstrafe von 2 000 S bis zu 30 000 S, im Falle der lit. c bis f von 30 000 S bis 50 000 S;

                                                                                                                                                                                              mit Geldstrafe von 2 000 S bis zu 30 000 S, im Falle der lit. c bis f von 30 000 S bis 50 000 S;


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               ...


                                                                                               4.                                                                                               wer

                                                                                               4.                                                                                               wer


              a) entgegen dem § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder

              a) entgegen dem § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder


              b) ...

              b) ...


              c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,

              c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,


                                                                                                                                                                                              mit Geldstrafe bis zu 10 000 S.

                                                                                                                                                                                              mit Geldstrafe bis zu 10 000 S;


 

                                                                                               5.                                                                                               wer


 

              a) entgegen dem § 18 Abs. 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt, oder


 

              b) entgegen dem § 18 Abs. 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne daß für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,


 

                                                                                                                                                                                              mit Geldstrafe bis zu 15 000 S.


(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...


(6) Gemäß Abs. 1 Z 1 ist neben dem Beschäftiger auch sein Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt.

(6) Gemäß Abs. 1 Z 1 ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber (Generalunternehmer)


 

                                                                                               1.                                                                                               im Vertrag mit seinem Auftragnehmer die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht zwingend vereinbart hat oder


 

                                                                                               2.                                                                                               die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers während der Auftragserfüllung unterlassen hat oder


 

                                                                                               3.                                                                                               die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat.


(7) ...

(7) ...


§ 32. Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten Satz des § 14a Abs. 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni 1996 aufgenommen wurden.

§ 32. (1) Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten Satz des § 14a Abs. 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni 1996 aufgenommen wurden.


 

(2) Die vom Arbeitsmarktservice in unmittelbarer Anwendung des ARB Nr. 1/1980 ausgestellten Feststellungsbescheide verlieren mit 1. Jänner 1999 ihre Gültigkeit. Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt auf die Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Auf Grund eines Feststellungsbescheides vor dem 1. Jänner 1999 eingegangene Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt.


 

(3) Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten als Künstler gemäß § 14a Abs. 1 Z 5 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 1998 eingegangen wurden.


§ 34. (1) bis (18) ...

§ 34. (1) bis (18) ...


 

(19) § 1 Abs. 2 und 4, § 2 Abs. 3 lit. b, c und d, § 3 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 10, § 4 Abs. 3, 4, 5, 6 und 11, § 4b Abs. 1, 3 und 4, § 4c, § 5, § 11 Abs. 3, § 12, § 12a Abs. 3, § 13b Abs. 1 und 2, § 14a Abs. 1 Z 3, 4 und 5, § 18 Abs. 3, 4 und 12 bis 16, § 19 Abs. 9, § 20 Abs. 2, § 20a, § 20b Abs. 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 27a Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6, § 32 und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


§ 35. ...

§ 35. ...


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               ...


                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich des § 5 Abs. 1, des § 14 Abs. 1, soweit es die lit. c betrifft, des § 18 Abs. 3, soweit es den § 5 Abs. 1 betrifft, und des § 24 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

entfällt.


                                                                                               3.                                                                                               bis 7. ...

                                                                                               3.                                                                                               bis 7. ...


Arbeitslosenversicherungsgesetz


§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer


                                                                                               1.                                                                                               der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

                                                                                               1.                                                                                               der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,


                                                                                               2.                                                                                               die Anwartschaft erfüllt und

                                                                                               2.                                                                                               die Anwartschaft erfüllt und


                                                                                               3.                                                                                               die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

                                                                                               3.                                                                                               die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.


(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.


(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf wer

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf wer


                                                                                               1.                                                                                               sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält und

                                                                                               1.                                                                                               sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält und


                                                                                               2.                                                                                               sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten darf (Abs. 4).

                                                                                               2.                                                                                               wem die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften nicht verwehrt ist.


(4) Im Sinne des Abs. 3 Z 2 dürfen sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufhalten:

                                                                                               1.                                                                                               Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung, BGBl. Nr. 395/1995) besitzen,

                                                                                               2.                                                                                               Ausländer, die nach § 12 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, aufenthaltsberechtigt sind,

                                                                                               3.                                                                                               Ausländer, die nach § 13 Abs. 1 AufG aufenthaltsberechtigt sind, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen,

                                                                                               4.                                                                                               Ausländer, die nach dem Abkommen mit dem Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger, BGBl. Nr. 204/1951, aufenthaltsberechtigt sind,

                                                                                               5.                                                                                               Ausländer, die vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, ausgenommen sind,

                                                                                               6.                                                                                               Ausländer, die eine Arbeitserlaubnis bzw. einen Befreiungsschein (§ 14a bzw. § 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) besitzen,

nicht jedoch Grenzgänger im Sinne des § 13 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992.


(5) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.


§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenz(urlaubs)geld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenz(urlaubs)geld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.


(2) Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist, daß der Arbeitslose

                                                                                               a)                                                                                               die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

                                                                                               b)                                                                                               arbeitsfähig und arbeitswillig ist und

                                                                                               c)                                                                                               sich in Notlage befindet.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2), die Voraussetzungen gemäß § 34 erfüllt und sich in Notlage befindet.


(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.


(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2.


§ 34. (1) Wenn die Lage auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Gruppen von Arbeitslosen oder für bestimmte Gebiete andauernd günstig ist, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer für solche Gruppen von Arbeitslosen oder für solche Gebiete die Gewährung der Notstandshilfe ausschließen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Gewährung der Notstandshilfe an arbeitslose Angehörige eines anderen Staates zulassen, wenn dieser Staat eine der österreichischen Notstandshilfe gleichwertige Einrichtung besitzt, die auf österreichische Staatsbürger in gleicher Weise wie auf eigene Staatsangehörige angewendet wird.

(3) Für den Anspruch auf Notstandshilfe stehen den Arbeitslosen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, folgende Arbeitslose gleich:

                                                                                               1.                                                                                               Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

                                                                                               2.                                                                                               Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen;

§ 34. (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, daß der (die) Arbeitslose

                                                                                               1.                                                                                               in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 416 Wochen nachweist oder

                                                                                               2.                                                                                               bei Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenz­urlaubsgeld bzw. Karenzgeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat oder

                                                                                               3.                                                                                               in Österreich geboren wurde oder

                                                                                               4.                                                                                               vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld zumindest die halbe Lebenszeit den Hauptwohnsitz bzw. ordentlichen Wohnsitz im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften in Österreich gehabt hat.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 sind anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu behandeln.


                                                                                               3.                                                                                               Personen, die im Bereich des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik Österreich geboren sind und in diesem Gebiet seither ununterbrochen ihren Wohnsitz haben;

 


                                                                                               4.                                                                                               Personen, die seit 1. Jänner 1930 ununterbrochen im Bereich des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik Österreich ihren Wohnsitz haben;

 


                                                                                               5.                                                                                               ausländische Staatsbürger, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist;

 


                                                                                               6.                                                                                               Inhaber von Befreiungsscheinen und ihnen gleichgestellte Personen nach Maßgabe des Abs. 4;

 


                                                                                               7.                                                                                               versetzte Personen, die im Besitz eines von einer österreichischen Behörde ausgestellten Personalausweises sind;

 


                                                                                               8.                                                                                               Südtiroler- und Canaltaler-Umsiedler.

 


(4) Nach Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenz(urlaubs)geld sind zum Bezug der Notstandshilfe für die Anspruchsdauer von 52 Wochen oder Sondernotstandshilfe für die Anspruchsdauer gemäß § 39 Abs. 1 zugelassen:

 


                                                                                               1.                                                                                               Personen, für die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe ein gültiger Befreiungsschein gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt ist;

 


                                                                                               2.                                                                                               Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, jedoch im Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllen und für die nur deshalb kein Befreiungsschein ausgestellt wurde, weil ihre Beschäftigung nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt.

 


§ 79. (1) bis (39) ...

§ 79. (1) bis (39) ...


 

(40) Die §§ 7, 33 Abs. 2 und 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und gelten hinsichtlich des § 7 für Zuerkennungen ab 1. Jänner 1998 und hinsichtlich der §§ 33 Abs. 2 und 34 für Fälle, deren Arbeitslosengeld- oder Karenz(urlaubs)geldanspruch frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1997 erschöpft war. Für die übrigen Fälle sind diese Bestimmungen weiterhin in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden. § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.