691 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Nachdruck vom 20. 6. 1997
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1997), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Universitäts-Organisationsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des BDG 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 48f Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 155 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 155 Abs. 5“ ersetzt.
2. § 154 Z 1 lautet:
„1. an Universitäten:
a) Universitätsprofessoren:
aa) Universitätsprofessoren (§§ 21 und 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993),
bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 26 UOG),
cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren (§ 31 UOG),
b) Universitätsdozenten:
aa) Universitätsdozenten (§ 27 Abs. 3 UOG 1993),
bb) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 35 Abs. 1 UOG),
c) Universitätsassistenten,
d) Bundeslehrer;“
3. Im § 154 Z 2 lit. b wird nach dem Ausdruck „§ 35 Abs. 1 UOG“ der Ausdruck „oder § 27 Abs. 3 UOG 1993“ eingefügt.
4. § 155 lautet:
„§ 155. (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) zu erfüllen.
(3) Die Hochschullehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
(4) Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, oder gemäß § 4 UOG 1993 zählt nicht zu den Dienstpflichten, sondern ist eine Nebentätigkeit (§ 37).
(5) Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 54 UOG, § 63 UOG 1993).
(6) Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(8) Die zuständigen Universitäts(Hochschul)organe haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Hochschullehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Hochschullehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.
(9) Auf Hochschullehrer ist § 20 Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.“
5. § 160 Abs. 1 lautet:
„(1) Der für die Angelegenheiten der Universitäten und künstlerischen Hochschulen zuständige Bundesminister kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers dem Rektor der Universität (Hochschule).“
6. § 160a Abs. 2 lautet:
„(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 als nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.“
7. Dem § 160a werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:
„(4) Universitäts(Hochschul)lehrer haben, nachdem sie eine der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode ausgeübt haben, Anspruch auf Forschungssemester unter Beibehaltung des Monatsbezuges und der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:
1. ein Semester für den:
a) Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 3 UOG),
b) Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien,
c) Rektor-Stellvertreter einer Kunsthochschule,
d) Abteilungsleiter einer Kunsthochschule,
e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993),
f) Vorsitzender des Senats (§ 51 Abs. 3 UOG 1993), des Universitätskollegiums (§ 58 Abs. 3 UOG 1993) oder eines Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 4 UOG 1993);
2. zwei Semester für den:
a) Rektor einer Kunsthochschule,
b) Rektor (§ 53 UOG 1993), Vizerektor (§ 54 UOG 1993), Dekan (§ 49 UOG 1993) oder Vizedekan einer Universität (Fakultät).
(5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf insgesamt ein weiteres Forschungssemester.
(6) Während des Forschungssemesters ist der Universitäts(Hochschul)lehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung (Erschließung der Künste) freigestellt.
(7) Der Anspruch auf das (die) Forschungssemester ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antrittstermin anzumelden.“
8. Im § 161 Abs. 2 wird der Ausdruck „Z 1 lit. c bis e“ durch den Ausdruck „Z 1 lit. b bis d“ ersetzt.
9. Im 6. Abschnitt lautet die Überschrift des Unterabschnittes B:
„Unterabschnitt B
Universitäts(Hochschul)professoren“
10. Im 6. Abschnitt wird nach der Überschrift des Unterabschnittes B folgender § 161a samt Überschrift eingefügt:
„Anwendungsbereich
§ 161a. Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a genannten Hochschullehrer.“
11. Die §§ 163 bis 169 samt Überschriften lauten:
„Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung
§ 163. (1) Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Der Rektor kann auf Antrag des Universitäts(Hochschul)professors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität (Hochschule) an einer Weiterverwendung des Professors besteht.
(3) Den Antrag gemäß Abs. 2 kann der Professor nur in dem Studienjahr stellen, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet. Im Antrag ist auch der beabsichtigte Emeritierungszeitpunkt anzugeben.
(4) Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn
1. das oberste Kollegialorgan den Bedarf der Universität (Hochschule) und
2. das zuständige Fakultäts-(Universitäts-, Abteilungs-, Akademie)kollegium auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse
an einer Weiterverwendung des Professors bestätigen.
(5) Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat dem Antrag entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor
1. das 66. oder 67. Lebensjahr oder
2. das 68. Lebensjahr
vollendet.
(6) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:
1. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),
2. § 46 (Amtsverschwiegenheit),
3. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),
4. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
5. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 164. Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15) wird für den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.
Besondere Aufgaben
§ 165. (1) Ein Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden und vom Studiendekan (Fakultäts-, Universitäts-, Abteilungs- oder Akademiekollegium) festgesetzten Bedarfs durchzuführen,
3. Prüfungen abzuhalten,
4. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.
(2) Durch die Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.
(3) Der Universitäts(Hochschul)professor hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1 erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der Universitäts(Hochschul)professor aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
Amtstitel
§ 166. (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung „Universitätsprofessor“ (§ 21 UOG 1993, § 31 UOG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993), „Ordentlicher Universitätsprofessor“ (§ 26 UOG) oder „Ordentlicher Hochschulprofessor“ vorgesehen.
(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 und von § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor“.
(3) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.
Urlaub
§ 167. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Außerdienststellung
§ 168. (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor, der die Funktion des Rektors oder Dekans oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß UOG innehat, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen die akademische Funktion und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. Gleiches gilt für einen Ordentlichen Hochschulprofessor, der die Funktion des Rektors oder Abteilungsleiters oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, oder AOG innehat.
(2) Eine Verfügung nach § 18 hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Abs. 1 genannten akademischen Funktionen zu enthalten.
Ausnahmebestimmungen
§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nicht anzuwenden:
1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 (Ernennungserfordernisse),
2. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),
3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
4. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
5. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
6. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
7. § 57 (Gutachten),
8. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
9. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),
10. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)professor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität (Hochschule) im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.
(4) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht berührt.
(5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch
1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG
nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.“
12. Im 6. Abschnitt lautet der Unterabschnitt C:
„Unterabschnitt C
Universitäts(Hochschul)dozenten
Anwendungsbereich und Überstellung
§ 170. (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im § 154 Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b genannten Hochschullehrer.
(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitäts(Hochschul)dozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
(3) Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und Hochschulen (Unterabschnitt E) und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993) gehören oder wie ein Universitäts(Hochschul)assistent verwendet werden.
Ernennung
§ 171. Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
Übertritt in den Ruhestand
§ 171a. Der Universitäts(Hochschul)dozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
Besondere Aufgaben und Dienstzeit
§ 172. (1) Ein Universitäts(Hochschul)dozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs durchzuführen,
3. Prüfungen abzuhalten,
4. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.
(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1 erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.
(3) Der Universitäts(Hochschul)dozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der Universitäts(Hochschul)dozent aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
Lehrverpflichtung
§ 172a. (1) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (§ 64 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) und nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)dozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.
(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat auf Grund einer Betrauung gemäß Abs. 1 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) abzuhalten.
(3) Mit einer die sechs Semesterstunden gemäß Abs. 2 übersteigenden Lehrtätigkeit von zwei weiteren Semesterstunden darf der Universitäts(Hochschul)dozent nur betraut werden, wenn er zustimmt.
Amtstitel
§ 172b. Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor“ vorgesehen.
Urlaub
§ 172c. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)dozenten in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)dozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Ausnahmebestimmungen
§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)dozenten nicht anzuwenden:
1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
4. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
5. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
6. § 57 (Gutachten),
7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
8. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),
9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)dozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)dozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitäts(Hochschul)dozenten an der Universität (Hochschule) nicht mehr gewährleisten.“
13. § 174 Abs. 3 entfällt.
14. Im § 176 Abs. 2 wird der Z 3 folgender Satz angefügt:
„Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.“
15. Im § 176 Abs. 3 Z 1 und im § 178 Abs. 2 Z 1 wird jeweils das Zitat „§ 180“ durch das Zitat „§ 180 oder § 180a“ ersetzt.
16. An die Stelle des § 179 samt Überschriften tritt folgende Bestimmung:
„Dienstpflichten
§ 179. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen.
(2) Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er
1. Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste) zu erfüllen,
2. Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,
3. Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
(3) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Hochschule) zu erfüllen.“
17. § 180 Abs. 1 lautet:
„(1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitäts(Hochschul)assistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hochschul)assistenten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen. Es hat auch zu bestimmen,
1. ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und
2. in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)assistent in der Forschung (Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein
hat.“
18. § 180 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und“
19. Nach § 180 werden folgender § 180a und folgender § 180b samt Überschrift eingefügt:
„§ 180a. (1) Unverzüglich nach Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des Instituts (§ 44 UOG 1993), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in Forschung und Lehre sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 kann der Vorstand des Instituts bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.
(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf
1. die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen (§ 181 Abs. 1 Z 1),
2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und
3. die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung
Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (§ 49 Abs. 1 Z 12, § 48 Abs. 1 Z 14, § 45 Abs. 1 Z 5 UOG 1993) sind zu beachten.
(4) Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand des Instituts von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.
(5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (§ 46 Abs. 7 UOG 1993) sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.
(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen unmittelbarem Dienstvorgesetzten (§ 46 Abs. 7 UOG 1993) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts ersucht werden.
Lehrverpflichtung
§ 180b. (1) Die Lehrverpflichtung des Universitäts(Hochschul)assistenten ist nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (§§ 180 und 180a) obliegenden Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.
(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder der Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG); einem allfälligen anderen unmitelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.
(3) Ab dem darauffolgenden Semester ist der Universitäts(Hochschul)assistent mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
(4) Abweichend vom Abs. 2 richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitäts(Hochschul)assistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende facheinschlägige Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Abs. 3.
(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
(6) Im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind Assistenzärzte (§ 189) abweichend vom § 155 Abs. 8 letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert. Abs. 3 ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt.
(7) Ein Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustimmung über das im Abs. 5 festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren Semesterstunden betraut werden.
(8) Auf die Erbringung der in den Abs. 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind
1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
3. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
der Semesterstunde anzurechnen.
(9) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (§ 64 Abs. 2 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 nach Anhörung auch der Studienkommission (§ 41 UOG 1993) nach Maßgabe der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
(10) Ein Hochschulassistent kann über den im Abs. 2 genannten Zeitpunkt hinaus auch zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Hochschulprofessors oder Hochschuldozenten herangezogen werden, soweit dies aus organisations- und studienrechtlichen Gründen erforderlich ist.“
20. Im § 181 Abs. 1 Z 1 lautet der Klammerausdruck „(§ 180 Abs. 3 Z 1 oder § 180a Abs. 3 Z 1)“.
21. Die §§ 184 und 188 samt Überschriften entfallen.
22. § 189 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180 oder § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen.“
23. § 190 lautet:
„§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten (§ 29 UOG 1993, § 38 Abs. 2 UOG) oder Hochschulen (§ 9 Abs. 1 Z 2 KH-OG, § 21 AOG 1988) verwendet werden.“
24. § 191 lautet:
„§ 191. Der Lehrer tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.“
25. Im § 194 Abs. 1 werden die Worte „Stunden je Woche“ durch den Ausdruck „Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG)“ und das Wort „Wochenstunden“ durch den Ausdruck „Semesterstunden“ ersetzt. Im § 194 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Wochenstunde“ durch das Wort „Semesterstunde“ und das Wort „Wochenstunden“ durch das Wort „Semesterstunden“ ersetzt.
26. § 247c lautet:
„§ 247c. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert worden sind, ist § 113b Abs. 2 und Abs. 3 Einleitung und Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die Bemessung von Emeritierungsbezügen
1. nach § 163 Abs. 4 oder
2. nach § 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der ab 1. März 1998 geltenden Fassung
tritt.“
27. Nach § 247d wird folgender § 247e samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1997
§ 247e. (1) Auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor dem 1. März 1998 wirksam geworden ist, sind § 163 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung und § 166 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Außerordentliche Universitätsprofessoren, die vor dem 1. Oktober 1997 das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben, können den im § 163 Abs. 3 vorgesehenen Antrag bis zum Ablauf des 30. September 1998 stellen.
(3) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren gelten kraft Gesetzes als in die Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) übergeleitet:
1. an den Universitäten gemäß UOG 1993 mit 1. März 1998,
2. an den anderen Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993, frühestens jedoch mit 1. März 1998.
Bezüglich der dienstrechtlichen Stellung ist zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
(4) Die am 1. Oktober 1997 dem Dienststand angehörenden Universitäts(Hochschul)assistenten mit einer für ihre Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gelten ab diesem Tag als Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 170. Diese Universitäts(Hochschul)dozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen.“
28. Dem § 278 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:
1. § 48f Abs. 4, § 154 Z 1 und 2, § 155, § 160 Abs. 1, § 160a Abs. 2 und 4 bis 7, § 161 Abs. 2, die Überschrift des Unterabschnittes B des 6. Abschnittes, § 161a samt Überschrift, die §§ 164 bis 169 samt Überschriften, der Unterabschnitt C des 6. Abschnittes (§§ 170, 171, 171a, 172, 172a, 172b, 172c und 173 samt Überschriften), § 176 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 2, § 179 samt Überschrift, § 180 Abs. 1 und 3, § 180a, § 180b samt Überschrift, § 181 Abs. 1, § 189 Abs. 4, die §§ 190 und 191, § 194 Abs. 1 und 2, § 247c, § 247e samt Überschrift, Anlage 1 Z 19, Z 20, Z 21.4, Z 21.5 und Z 21.6 sowie die Aufhebung des § 174 Abs. 3 und der §§ 184 und 188 samt Überschriften mit 1. Oktober 1997,
2. § 163 samt Überschrift, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Oktober 1997, in den übrigen Fällen mit 1. März 1998.“
29. Anlage 1 Z 19 und 20 lautet:
„19. Universitäts(Hochschul)professoren
Ernennungserfordernisse:
19.1. Für Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a):
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
b) eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht,
c) die pädagogische und didaktische Eignung,
d) die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung,
f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.
19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4.
19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren (§ 154 Z 2 lit. a):
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
b) der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen,
c) die pädagogische und didaktische Eignung,
d) die Eignung zur Führung einer Hochschuleinrichtung,
e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Erschließung der Künste (Forschung),
f) der Nachweis einer facheinschlägigen Praxis außerhalb der Hochschulen, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.
19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.
20. Universitäts(Hochschul)dozenten
Ernennungserfordernisse:
20.1. Für Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b):
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
b) eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).
20.2. Für Hochschuldozenten (§ 154 Z 2 lit. b):
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
b) eine an der Akademie der bildenden Künste in Wien erworbene oder eine gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).“
30. In der Anlage 1 wird der Z 21.4 folgender Satz angefügt:
„Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.“
31. In der Anlage 1 Z 21.5 wird das Zitat „§ 155 Abs. 6 bzw. 7“ durch das Zitat „§ 155 Abs. 5 bzw. 6“ ersetzt.
32. In der Anlage 1 Z 21.6 wird der Ausdruck „Z 20 lit. b“ durch den Ausdruck „Z 20.1 lit. b oder Z 20.2 lit. b“ ersetzt.
Artikel II
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 50 Abs. 3 und im § 54d wird jeweils das Zitat „§ 51c des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 53a des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
2. § 53 lautet:
„§ 53. Von den für Universitäts(Hochschul)assistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:
1. die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4;
2. die §§ 180, 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180 Abs. 3 Z 1, § 180a Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist;
3. § 180b mit der Maßgabe, daß
a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist,
b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung
aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und
bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden beträgt;
eine darüberhinausgehende Beauftragung bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;
4. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten und für Bundeslehrer an Universitäten (Hochschulen) in Betracht kommen.“
3. § 54c samt Überschrift lautet:
„Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 54c. (1) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.
(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.“
4. § 55 erhält die Bezeichnung „§ 54e“.
5. Der Abschnitt IV lautet:
„Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen
Vertragsdozenten
§ 55. (1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG) oder als Hochschuldozent (§ 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
(2) Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß § 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.
(3) Auf Vertragsdozenten sind die §§ 155 bis 160a, 172, 172a und 172c sowie die Anlage 1 Z 20 des BDG 1979 anzuwenden.
(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(5) Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Abs. 1. Diese Vertragsdozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen.
Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
§ 55a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt je nach Zuordnung zu einer Universität oder zu einer Hochschule künstlerischer Richtung die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor“.
Monatsentgelt
§ 56. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt:
|
|
in der Entlohnungsstufe |
Schilling |
|
|
|
1 |
24 117 |
|
|
|
2 |
24 867 |
|
|
|
3 |
25 622 |
|
|
|
4 |
31 156 |
|
|
|
5 |
33 037 |
|
|
|
6 |
34 917 |
|
|
|
7 |
36 855 |
|
|
|
8 |
38 706 |
|
|
|
9 |
40 525 |
|
|
|
10 |
42 425 |
|
|
|
11 |
44 326 |
|
|
|
12 |
46 226 |
|
|
|
13 |
48 097 |
|
|
|
14 |
50 221 |
|
|
|
15 |
53 222 |
|
|
|
16 |
56 821 |
|
|
|
17 |
60 420 |
|
|
|
18 |
60 420 |
|
|
|
19 |
64 019 |
|
(2) Bei der Überstellung eines Vertragsassistenten zum Vertragsdozenten gemäß § 55 Abs. 1 gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig war, als Vertragsdozent zurückgelegt hätte.
Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 56a. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 17,45% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 2,50% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten.
Aufwandsentschädigung
§ 56b. Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten........................ 4,00%,
2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten......................... 2,00%.
Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 56c. (1) Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitäts(Hochschul)dozenten vorgesehenen Ausmaß.
(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.
§ 56d. § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragsdozenten, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 ausübt, anzuwenden.
Vertragsprofessoren
Aufnahme
§ 57. (1) Vertragsprofessoren sind auf bestimmte Zeit aufgenommene Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 UOG) ausüben.
(2) Das Dienstverhältnis des Vertragsprofessors ist mit längstens fünf Jahren zu befristen. Eine einmalige Verlängerung um höchstens weitere fünf Jahre ist zulässig.
(3) Die Aufnahme darf nur erfolgen
1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (§ 160 BDG 1979) Universitätsprofessor oder
2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder
3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist.
(4) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können abweichend vom § 3 Abs. 2 mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen zuständigen Bundesministers aufgenommen werden.
(5) Auf Vertragsprofessoren sind die §§ 155 bis 160a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Z 19 BDG 1979 anzuwenden.
(6) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 6, 6a, 6b, 9 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28a bis c, 29, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
§ 57a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
Entgelt
§ 58. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 560 000 S bis 1 120 000 S zu vereinbaren.
(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß § 21 der entsprechende Anteil.
(3) Wird der Vertragsprofessor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen.
(4) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen gemäß § 8a Abs. 2 auszuzahlen.
(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der gemäß Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage erhöht.
Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 58a. (1) Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 des Gehaltsgesetzes 1956.
(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen anzuwenden.
§ 58b. Die §§ 53 und 53a des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf einen Vertragsprofessor, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen ausübt, anzuwenden.
Abfertigung
§ 58c. (1) Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der Vertragsprofessor gemäß § 160 BDG 1979 freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht.
(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 35 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.“
6. Dem § 76 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 50 Abs. 3, § 53, die §§ 54c bis 54e, der Abschnitt IV (§§ 55, 55a, 56, 56a bis 56d, 57, 57a, 58, 58a bis 58c samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 11 erster Satz lautet:
„Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 2, 10 und 10a unberührt.“
2. An die Stelle des § 48 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:
„Abschnitt IV
Hochschullehrer
Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren
§ 48. (1) Das Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979) beträgt:
|
|
|
für |
|
||
|
|
in der |
Universitätsprofessoren |
Außerordentl. |
Ordentliche
Universitäts(Hochschul)- |
|
|
|
|
Schilling |
|
||
|
|
1 |
36 250 |
32 087 |
42 276 |
|
|
|
2 |
38 104 |
33 128 |
44 365 |
|
|
|
3 |
40 187 |
34 166 |
46 453 |
|
|
|
4 |
42 276 |
35 207 |
48 540 |
|
|
|
5 |
44 365 |
36 250 |
51 317 |
|
|
|
6 |
46 453 |
38 104 |
54 119 |
|
|
|
7 |
48 540 |
40 187 |
57 756 |
|
|
|
8 |
51 317 |
42 276 |
61 402 |
|
|
|
9 |
54 119 |
44 365 |
65 043 |
|
|
|
10 |
57 756 |
46 453 |
68 688 |
|
|
|
11 |
61 402 |
48 540 |
– |
|
|
|
12 |
65 043 |
51 317 |
– |
|
|
|
13 |
68 688 |
54 119 |
– |
|
|
|
14 |
– |
57 756 |
– |
|
|
|
15 |
– |
61 402 |
– |
|
(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
(3) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum Universitätsprofessor (§ 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993) oder zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ein höheres als das nach § 48 Abs. 2 gebührende Gehalt gewähren.
(4) In der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) ist Abs. 3 bezüglich der zweiten besoldungsrechtlichen Kategorie (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Z 3 UOG 1993) mit der Maßgabe anzuwenden, daß anläßlich der Ernennung eine Einstufung nur in die Gehaltsstufen 1 bis 5 zulässig ist.
(5) Die Begünstigungen nach Abs. 3 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) oder eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Begünstigung nach Abs. 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung oder vor einer Maßnahme nach Abs. 5 schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt oder einer Maßnahme nach Abs. 5 seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(7) § 12 ist auf Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) und auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden.
(8) Wird ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(9) Bei einer Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor gebühren dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum Außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
(10) Wird ein Außerordentlicher Universitätsprofessor zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der Außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität, frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993)“ anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
Gehalt der Universitäts(Hochschul)dozenten
§ 48a. (1) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) beträgt:
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in der Gehaltsstufe |
Schilling |
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1 |
– |
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2 |
23 583 |
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3 |
24 366 |
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4 |
25 145 |
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5 |
31 025 |
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6 |
32 925 |
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7 |
34 823 |
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8 |
36 723 |
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9 |
38 624 |
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10 |
40 524 |
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11 |
42 424 |
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12 |
44 325 |
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13 |
46 225 |
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14 |
48 129 |
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15 |
50 403 |
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16 |
53 040 |
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17 |
55 677 |
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18 |
58 314 |
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(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.
(3) Bei der Überstellung eines Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitäts(Hochschul)dozent zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitäts(Hochschul)dozenten zunächst zum Universitäts(Hochschul)assistenten ernannnt worden wäre.“
3. Nach § 48a wird folgender § 49 samt Überschrift eingefügt:
„Gehalt der Universitäts(Hochschul)assistenten
§ 49. (1) Auf das Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. In diese Frist sind Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als vollbeschäftigter Vertragsassistent zur Gänze und Zeiten als teilbeschäftigter Vertragsassistent zu 75% einzurechnen. Die Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.“
4. § 49a Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. Universitäts(Hochschul)professoren
gemäß § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a
BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß
§ 154 Z 1 lit. b
und Z 2 lit. b................................................................................................................. 17,45%,
2. Universitäts(Hochschul)assistenten
gemäß § 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c
BDG 1979...................................................................................................................... 10,91%.“
5. § 49b Z 1 und 2 lautet:
|
2 |
„1. Universitäts(Hochschul)professoren
gemäß § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a
BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß
§ 154 Z 1 lit. b
und Z 2 lit. b................................................................................................................. 4,00%,
2. Universitäts(Hochschul)assistenten
gemäß § 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c
BDG 1979...................................................................................................................... 3,50%.“
6. Die §§ 50, 50a, 51 und 51a samt Überschriften lauten:
„Dienstalterszulage
§ 50. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)dozenten, dem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Die Dienstalterszulage des Universitäts(Hochschul)dozenten und des Außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) und des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7 445 S.
Besondere Dienstalterszulage
§ 50a. (1) Einem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993) und einem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4.
(2) § 48 Abs. 3 und 5 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.
(3) Mit dem Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung.
Kollegiengeldabgeltung an Universitäten
§ 51. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Der Grundbetrag von 50 500 S gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Grundbetrag erhöht sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
(3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10% des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren 140% und für Universitätsdozenten 120% des Grundbetrages nicht übersteigen.
(4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung.
(5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993) oder mit einem Lehrbeauftragten abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.
(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.
(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
(8) Alle gemäß § 165 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 festgesetzten Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Ausmaß von vier Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.
(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.
(10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über zwölf Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über zehn Semesterstunden hinausgeht.
(11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß § 51 gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 110 741 S je Semester nicht übersteigen.
Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste
§ 51a. (1) § 51 ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden.
(2) § 51 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Voraussetzungen tritt
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in lit. |
die Erteilung des Einzelunterrichtes an ... Hörer |
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a |
10 |
|
b |
12 |
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c |
15 |
|
d |
20 |
2. Bei Mitwirkung eines Hochschulassistenten (§ 52 Abs. 1) vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50%.
3. Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5 beträgt für jeden auf zehn fehlenden Hörer 15% des Grundbetrages.
4. Bei Anwendung des § 51 Abs. 9 sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste in Wien wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im § 51 Abs. 9 angeführten zehn Semesterstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung, Meisterklassen und Meisterschulen die unter Z 1 lit. d angeführte Zahl von Hörern. Für Lehrveranstaltungen, die von Ordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches abgehalten werden, sind Lehraufträge (§ 22 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, und § 9 Abs. 1 Z 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.
5. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung Ensembleunterricht erteilt, so ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung die Zahl der hiefür notwendigen Semesterstunden maßgebend.
(3) Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch des Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und zusammenzuzählen; hiedurch darf der Betrag von 60 741 S nicht überschritten werden.“
7. Die §§ 51b und 51c erhalten die Bezeichnungen „§ 53“ und „§ 53a“. Der neue § 53a Abs. 1 lautet:
„(1) Den nicht hauptamtlichen Vizerektoren, den Dekanen, Vizedekanen, Studiendekanen, Vizestudiendekanen, den Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien und Fakultätskollegien sowie den Vorsitzenden der Studienkommissionen der Universitäten gebührt für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 eine Amtszulage. Den Vorsitzenden der Studienkommissionen gebührt eine Amtszulage überdies nur nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des Universitäts-Studiengesetzes.“
8. Der bisherige § 52 erhält die Bezeichnung „§ 52a“; als neuer § 52 samt Überschrift wird eingefügt:
„Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten
§ 52. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 4 000 S. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.
(2) Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß § 180b Abs. 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.
(3) Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 8 700 S je Semester.
(4) Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß § 180b Abs. 2 BDG 1979 gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 4 350 S je Semester.
(5) Wird die Lehrtätigkeit gemäß § 180b BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 4 anteilig zu kürzen.
(6) Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Abs. 1 bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
(7) Werden einem Universitäts(Hochschul)assistenten von einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Abs. 3, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind solche Lehrauftragsstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) des Dienstortes zu berücksischtigen. Eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen gebührt nicht.“
9. Die §§ 53 und 53a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und 375/1996 werden aufgehoben.
10. Im § 54 Abs. 2 Z 2 lit. b wird das Zitat „§ 48 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 2“ ersetzt.
11. Dem § 161 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:
„(24) Es treten in Kraft:
1. § 48a samt Überschrift, § 49a Abs. 2 und 3, § 49b Z 1 und 2, § 50 [soweit er sich auf Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht] samt Überschrift, § 51 samt Überschrift, § 51a, § 52 samt Überschrift, die §§ 53 und 53a und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 1. Oktober 1997,
2. die §§ 48 und 49 samt Überschriften, § 50 [soweit er sich nicht auf Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht] und § 50a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 1. März 1998,
3. die Aufhebung der §§ 53 und 53a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und 375/1996 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 1. Oktober 1997.
(25) § 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:
1. § 10 samt Überschrift lautet:
„Universitäts(Hochschul)professoren
§ 10. (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt
1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,
2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%
des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(2) Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitäts(Hochschul)professors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitäts(Hochschul)professor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.“
2. Im § 15 Abs. 2 entfällt die Z 7.
3. Dem § 56 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Universitäts(Hochschul)professors die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages durch den Universitäts(Hochschul)professor sprechen. In der betreffenden Entschließung kann auch ausgesprochen werden, daß die beitragsfrei angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten nur bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses pensionswirksam werden.
(10) Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die nach dem 31. Dezember 1994 ernannt worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nicht bewilligt worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt eingeräumt.“
4. Dem § 58 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) Es treten in Kraft:
1. die Überschrift zu § 10 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Jänner 1998,
2. § 10, soweit er sich nicht auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, und § 56 Abs. 9, beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997, sowie die Aufhebung des § 15 Abs. 2 Z 7 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 1. März 1998,
3. § 56 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 mit Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997.“
Artikel V
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 48a erhält die Bezeichnung „§ 48b“. Vor dieser Bestimmung, jedoch nach der Überschrift „Hochschullehrer“, wird als neuer § 48a eingefügt:
„§ 48a. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor
1. der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und
2. ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,
gewährt werden.
(2) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(3) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Abs. 1 gewährten Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.“
2. Nach § 48b wird folgender § 48c eingefügt:
„§ 48c. Auf Hochschullehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden.“
3. Dem § 77 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:
1. § 48c mit 1. Juli 1997,
2. die §§ 48a und 48b mit 1. März 1998.“
Artikel VI
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:
1. § 36a lautet:
„§ 36a. (1) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, sind Anträge bzw. Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.
(2) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975, an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien sind Anträge bzw. Maßnahmen des zuständigen Kollegialorganes (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.“
2. Dem § 45 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 36a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“
Artikel VII
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn
1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde,
2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Universitäts(Hochschul)organ bestätigt worden ist, sowie
3. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, eine Mindestteilnehmerzahl von drei Studierenden erreicht worden ist.
(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn
1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist,
2. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht worden ist:
a) in Pflichtlehrveranstaltungen drei Studierende,
b) in anderen Lehrveranstaltungen zehn Studierende.
(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 5 790 S. Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 23 160 S nicht übersteigen.
(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrundeliegende Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.
(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.
(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.
(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 84), Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.“
2. § 1a lautet:
„§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung von 3 860 S. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 11 580 S nicht übersteigen.“
3. Im § 1b Abs. 1 werden die Worte „Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß von 7,92 vH des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Worte „Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG) eine Abgeltung von 1 848 S“ ersetzt.
4. Im § 2 Abs. 2 werden der Ausdruck „Semester-Wochenstunde“ durch den Ausdruck „Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG)“ sowie die Schillingbeträge „14 758“ in lit. a, „10 983“ in lit. b, „7 207“ in lit. c und „9 095“ in lit. d durch die Schillingbeträge „14 760“ in lit. a, „10 980“ in lit. b, „7 206“ in lit. c und „9 096“ in lit. d ersetzt.
5. § 2 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend von Abs. 2:
1. soweit durch die Einbeziehung der Remuneration gemäß Abs. 4 in die Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird:
a) im Fall des Abs. 2 lit. a.................................... 12 708 S,
b) im Fall des Abs. 2 lit. b.................................... 9 456 S,
c) im Fall des Abs. 2 lit. c.................................... 6 204 S,
d) im Fall des Abs. 2 lit. d................................... 7 836 S;
2. soweit die in Z 1 genannte Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird:
a) im Fall des Abs. 2 lit. a.................................... 12 204 S,
b) im Fall des Abs. 2 lit. b.................................... 9 084 S,
c) im Fall des Abs. 2 lit. c.................................... 5 958 S,
d) im Fall des Abs. 2 lit. d.................................... 7 524 S.
(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrer gebührt keine Remuneration.“
6. Die §§ 3 und 4 lauten:
„§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig.
(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5 Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 4. (1) Für die Abnahme der in den Studienvorschriften verpflichtend vorgesehenen Prüfungen (§§ 48 bis 52 UniStG) und für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 56 UniStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, gebührt eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 beträgt je Prüfung 140 S. Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, zählen als eine Prüfung.
(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten (§ 4 Z 32 und 33 UniStG) mit, gebührt dem Prüfer und dem mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Assistenten mit, ist diese Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.
(4) Die Vorsitzenden der Studienkommissionen, die gemäß § 81 Abs. 1 UniStG die Aufgaben des Studiendekans erfüllen, haben Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bisher für die Präsides der Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Diplomprüfungen festgesetzten Höhe.“
7. Im § 5 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 25 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 61 und 62 UniStG)“ ersetzt.
8. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß § 25 AHStG“ durch das Klammerzitat „(§§ 61 und 62 UniStG)“ ersetzt.
9. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Abnahme von Prüfungen einschließlich Aufnahmsprüfungen an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen, die nach den Bestimmungen des UniStG abgehalten werden, gebühren den Prüfern Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3. Gleiches gilt für den Vorsitz in Prüfungssenaten solcher Prüfungen, sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt.“
10. § 7 Abs. 6 und 7 lautet:
„(6) Die in den §§ 1 Abs. 3, 1a, 1b Abs. 1, 2 Abs. 2 und 5 und § 4 Abs. 2 genannten Schillingbeträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
(7) Die sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.“
11. Im § 7 erhalten die bisherigen Abs. 7 bis 10 die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(11)“.
12. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die §§ 4 und 5 sind auch auf Prüfungen anzuwenden, die an Universitäten und Hochschulen (§ 1 Abs. 1 UniStG) nicht auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes, sondern auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 80 Abs. 3 und 4 UniStG abgehalten werden.“
13. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1997, § 1, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 6, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 6 bis 11 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“
Artikel VIII
Änderung des UOG
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 655/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 und 3 und § 111 Abs. 9 entfallen.
2. (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 4 lautet:
„(4) (Verfassungsbestimmung) Abs. 3 gilt nicht für Gastprofessoren gemäß § 33 Abs. 2. Es ist zulässig, auch Wissenschafter, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu Mitgliedern von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen zu bestellen. Überdies können Organe und Mitglieder von Kollegialorganen auch Personen sein, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, jedoch
1. zu Vertragsprofessoren bestellt sind oder
2. auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang haben wie österreichische Staatsbürger.“
3. § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 lautet:
„1. Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren (§§ 26 bis 31) und Vertragsprofessoren (§ 31a): Sie stehen in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und haben das Recht, deren Einrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen;“
4. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:
„Vertragsprofessoren
§ 31a. Vertragsprofessoren stehen in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt wird. Sie sind nach den organisations- und studienrechtlichen Bestimmungen den Ordentlichen Universitätsprofessoren gleichgestellt. Die §§ 26 bis 30 sind entsprechend anzuwenden.“
5. Die Überschrift zu § 32 lautet:
„Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren und Universitätsprofessoren im Ruhestand“
6. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 2 ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren im Ruhestand anzuwenden.“
7. Dem § 116 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) § 23 Abs. 1 lit. a Z 1, § 31a samt Überschrift und § 32 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 sowie die Aufhebung des § 17 Abs. 2 und 3 und des § 111 Abs. 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“
Artikel IX
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 25 lautet:
„Dienstantritt als Universitätsprofessor, als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als Ordentlicher Hochschulprofessor“
2. (Verfassungsbestimmung) § 25 Abs. 1 lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor (§ 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993) oder als Ordentlicher Universitätsprofessor (§ 26 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975) an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.“
Artikel X
Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988
Das Bundesgesetz, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird, BGBl. Nr. 148/1988, wird wie folgt geändert:
1. Im Art. VI Abs. 12 werden nach dem Ausdruck „§ 188 BDG 1979“ die Worte „in der bis 30. September 1997 geltenden Fassung“ eingefügt.
2. Im Art. XIII wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Art. VI Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“
Vorblatt
Probleme:
1. Die Regelung der Lehrverpflichtung der Universitäts(Hochschul)assistenten und Vertragsassistenten samt Abgeltung gemäß § 53 GG 1956 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurde von den Hochschullehrern nicht akzeptiert. Auf politischer Ebene wurde vereinbart, bis 1. Oktober 1997 eine akzeptable Neuregelung unter Wahrung der Kostenneutralität zu finden.
2. Das UOG 1993 sieht den dienstrechtlich einheitlichen Typ eines Universitätsprofessors im Beamten-Dienstverhältnis vor, die Differenzierung hat nur besoldungsrechtlich zu erfolgen. Weiters ist erstmals ein vertragliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor vorgesehen.
3. Für die vorhandenen Außerordentlichen Universitätsprofessoren wird seit Jahren die Angleichung an die Ordentlichen Universitätsprofessoren samt Zugang zur Emeritierung gefordert.
4. Die habilitierten Universitäts(Hochschul)assistenten fordern dienst- und besoldungsrechtliche Besserstellungen gegenüber ihrem derzeitigen Assistentenstatus.
5. Für akademische Funktionäre nach UOG 1993 und an den Hochschulen künstlerischer Richtung fehlen Parallelbestimmungen zur Regelung des Forschungssemesters für Rektoren und Dekane gemäß UOG (1975).
6. Das UOG 1993 und das am 1. August 1997 in Kraft tretende Universitäts-Studiengesetz ordnen dienstrechtlich relevante Kompetenzen zum Teil anderen Organen als nach UOG 1975 und nach AHStG zu.
7. In den letzten Jahren aus dem Ausland berufene Universitäts(Hochschul)professoren sind in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses pensionsrechtlich zu wenig abgesichert.
8. Die
Remunerationen für Lehraufträge an hauptberufliche Bundesbeamte
wurden erst mit 1. Oktober 1996 von der gesonderten ASVG-Pflicht befreit
und entsprechend abgesenkt. § 19
B-KUVG bezieht jedoch ab 1. Jänner 1997 auch diese Remunerationen in
die Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung ein.
Ziele:
1. Schaffung einer von den budgetären Auswirkungen her kostenneutralen Neuregelung der Lehrverpflichtung der Universitäts(Hochschul)assistenten und Vertragsassistenten samt Abgeltungsregelung mit Wirkung vom 1. Oktober 1997.
2. Schaffung je einer dienstrechtlich einheitlichen Kategorie eines Universitätsprofessors im Beamten-Dienstverhältnis und eines Vertragsprofessors bei gleichzeitiger besoldungsrechtlicher Differenzierung (§ 21 Abs. 4 UOG 1993), die im Stellenplan ersichtlich zu machen ist. Parallel dazu Eröffnung dieser Flexibilität auch im UOG (1975).
3. Künftig einheitliche Regelung für alle Universitäts(Hochschul)professoren bei Erreichung der Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis.
4. Schaffung je einer eigenen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe für die habilitierten Universitäts(Hochschul)assistenten und Vertragsassistenten.
5. Erweiterung des Anspruchs auf ein bzw. zwei Forschungssemester auf akademische Funktionäre an Universitäten nach UOG 1993 und an Hochschulen künstlerischer Richtung.
6. Anpassung an die im UOG 1993 und im Universitäts-Studiengesetz geänderten Zuständigkeitsbestimmungen.
7. Abdeckung einer allfälligen pensionsrechtlichen Versorgungslücke für den Fall einer Dienstunfähigkeit während der ersten fünf Dienstjahre als Universitäts(Hochschul)professor.
8. Anpassung der Lehrauftragsremunerationen für hauptberufliche Bundesbeamte an die geänderte sozialversicherungsrechtliche Behandlung dieser Remuneration als Entschädigung für Nebentätigkeit.
Inhalte:
1. Neuregelung der Lehrverpflichtung der Universitäts(Hochschul)assistenten als Dienstpflicht im Rahmen des Assistentendienstverhältnisses, Neuregelung der Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten. Kürzung der Entschädigungen für Prüfungstätigkeiten um weitere 10 S pro Prüfungsfall.
2. Einführung eines neuen Typs „Universitätsprofessor“ gemäß § 21 UOG 1993; grundsätzlich einheitliche Gestaltung der dienstrechtlichen Sonderbestimmungen für alle Kategorien von Universitäts(Hochschul)professoren; Einführung eines zeitlich befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses als Universitätsprofessor. Einführung eines neuen Gehaltsschemas für Universitätsprofessoren mit späterer Überleitung aller Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren in dieses einheitliche Gehaltsschema.
3. Neuregelung des Ausscheidens der Universitäts(Hochschul)professoren aus dem aktiven Dienstverhältnis.
4. Einführung einer neuen Verwendungsgruppe „Universitäts(Hochschul)dozenten“ und einer Entlohnungsgruppe „Vertragsdozenten“.
5. Forschungssemester für akademische Funktionäre nach UOG, UOG 1993, KH-OG und AOG.
6. Dienstpflichtenfestlegung für Universitätsassistenten nach UOG 1993 sowie Anpassung der Sonderbestimmung im PVG.
7. Pensionsrechtliche Absicherung für Universitäts(Hochschul)professoren für die ersten fünf Jahre des Dienstverhältnisses.
8. Anpassung der Lehrauftragsremunerationen für hauptberufliche Bundesbeamte.
Alternativen:
1. Inkrafttreten der §§ 53 und 53a des GG 1956 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996. Absenkung der Prüfungstaxen aus Gründen der Budgetneutralität unverzichtbar.
2. Hinsichtlich des Dienstrechtes keine Alternative, da durch das UOG 1993 vorgegeben. Hinsichtlich des Besoldungsrechtes Übertragung der Gehaltsschemata für Ordentliche Universitätsprofessoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren auf die Universitätsprofessoren gemäß § 21 UOG 1993. Verzicht auf den Vertragsprofessor an Universitäten nach UOG 1975 und damit auf eine größere Flexibilität des Personaleinsatzes; dadurch würde aber auch wiederholte Kritik seitens des Rechnungshofes mißachtet.
3. Gänzliche Streichung der Möglichkeit der Emeritierung.
4. Belassung der habilitierten Universitäts(Hochschul)assistenten in der bisherigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe.
5. Keine Ausdehnung der Forschungssemester-Regelung über das UOG (1975) hinaus.
6. Keine Alternative, da vom UOG 1993 vorgegeben.
7. Verzicht auf die Berücksichtigung einer außeruniversitären Praxis und einer Beibehaltung der derzeit unbefriedigenden und zahlreiche Berufungsverfahren behindernden Lücke der pensionsrechtlichen Absicherung zu Beginn des Dienstverhältnisses.
8. Beibehaltung der bisherigen Remunerationshöhe.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das „Hochschullehrer-Dienstrecht“ wurde seit der umfassenden Neuregelung im Jahr 1988 (BGBl. Nr. 148) nur in wenigen Punkten wesentlich abgeändert (siehe die BGBl. Nr. 522/1995 und 375/1996). Weitere gravierende Änderungen unterblieben zunächst. Es sollten ausreichende Erfahrungen mit der Vollziehung des seit 1988 geltenden Rechts gesammelt und die Reformen des Organisations- und des Studienrechts der Universitäten sowie des Studienrechts der künstlerischen Hochschulen abgewartet und berücksichtigt werden.
Wesentlichen Reformbedarf gibt es in folgenden Punkten:
1. Einbeziehung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten in die Dienstpflichten und Schaffung einer entsprechenden Abgeltungsregelung.
2. Anpassung an das UOG 1993 und an das Universitäts-Studiengesetz: Besonders vordringlich ist diesbezüglich die Schaffung je einer dienstrechtlich einheitlichen Kategorie eines Universitätsprofessors im Beamten-Dienstverhältnis und eines zeitlich befristeten vertraglichen Universitätsprofessors. Parallel dazu ist die Überleitung für die derzeit vorhandenen Professorenkategorien vorzubereiten.
3. Dienst- und besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen für habilitierte Universitäts(Hochschul)- und Vertragsassistenten.
4. Adaptierung der Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)professoren.
Die Punkte 1 bis 4 waren Teil der seit Jahren geführten und im Frühjahr 1995 intensivierten Verhandlungen. Da die Verhandlungsthemen auf Dienstnehmerseite als „Paket“ betrachtet wurden und sich die Erreichung eines Konsenses insbesondere zu Punkt 1 äußerst schwierig gestaltete, verzögerte sich ein erfolgreicher Abschluß der Verhandlungen wesentlich. Im Frühjahr 1996 wurden diese Verhandlungen durch die notwendigen Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung erheblich beeinflußt. Die Diskussionen konzentrierten sich auf die Neuregelung der Lehrtätigkeit der Assistenten und insbesondere auf die diesbezüglich Abgeltung.
Ende Februar 1997 konnten die Verhandlungen über die obgenannten Themen zunächst abgeschlossen werden. Nach Ende des Begutachtungsverfahrens wurden am 2. Mai 1997 die noch offengebliebenen Fragen geklärt.
Der Entwurf enthält weiters folgende Regelungen:
– differenziertere Umschreibung der Dienstpflichten für Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten,
– Berücksichtigung einer außeruniversitären Berufspraxis und internationaler Erfahrung im Zuge der Überleitungsverfahren für Universitäts(Hochschul)assistenten ins provisorische Dienstverhältnis und für die Definitivstellung,
– Neuumschreibung der Ernennungserfordernisse für Universitäts(Hochschul)professoren, Formulierung der Ernennungserfordernisse für die neue Verwendungsgruppe der Universitäts(Hochschul)dozenten,
– Neuregelung der Kollegiengeldabgeltung für Universitätsprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten, Entfall der Möglichkeit der Gewährung einer „Kollegiengeldgarantie“,
– Überleitung der Gewährung des Ersatzes der Reise- und Frachtkosten und eines Haushaltszuschusses bis zur Höhe der Trennungsgebühr für Universitäts(Hochschul)professoren in die Reisegebührenvorschrift 1955,
– Ausdehnung der Regelung der Amtszulagen auf Vizedekane an Medizinischen Fakultäten,
– Neuregelung des Verfahrens zur Gewährung von Entschädigungen an Gastprofessoren,
– Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auch für Universitätsprofessoren gemäß § 21 UOG 1993 im Beamtendienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Dienstantrittes, soweit sie nicht Staatsangehörige eines anderen EWR-/EU-Mitgliedstaates sind.
Kosten
1. Die Umsetzung der neuen Kategorien „Universitätsprofessor“ und „Vertragsprofessor“ ist budgetär neutral gestaltbar. Sowohl das Gehaltsschema für den neuen Universitätsprofessor als auch der Rahmen für das Fixentgelt der Vertragsprofessoren gehen über das Gehaltsschema der Ordentlichen Universitätsprofessoren nicht hinaus, die Regelung über die „Einstiegsgehaltsstufe“ der zweiten besoldungsrechtlichen Kategorie beachtet ebenfalls den bisherigen Rahmen.
2. Die Neuregelung des Ausscheidens der Universitäts(Hochschul)professoren aus dem aktiven Dienstverhältnis, also der grundsätzliche Übertritt in den Ruhestand mit 65 Jahren und nur ausnahmsweise die Emeritierung mit 66, 67 oder 68 Jahren, kann bezüglich ihrer Kostenfolgen nur über einen längeren Zeitraum gesehen werden. Für einzelne vor dem Erreichen der Altersgrenze stehende Außerordentliche Universitätsprofessoren wird zwar durch eine allfällige Bewilligung der Emeritierung ein gegenüber dem Ruhebezug höherer Emeritierungsbezug anfallen, dieser Emeritierungsbezug fällt aber erst zeitversetzt an. Für den weitaus größeren Teil der Professoren, nämlich für die künftig zu ernennenden Universitätsprofessoren, Ordentlichen Universitätsprofessoren und Ordentlichen Hochschulprofessoren wird kein Emeritierungsbezug, sondern nur mehr ein Ruhegenuß zu kalkulieren sein.
3. Die neue Kollegiengeldabgeltung der Universitätsprofessoren entspricht in den entscheidenden Punkten (6, 8, 10 Wochenstunden) den bisher zustehenden Beträgen. Für eine über 10 Wochenstunden hinausgehende Lehrtätigkeit müßten unter der Annahme des konstanten Lehrveranstaltungsangebots an der betreffenden Universität Lehrveranstaltungsabgeltungen anderer Kategorien entfallen.
4. Das Gesamteinkommen der neuen Verwendungsgruppe Universitäts(Hochschul)dozenten und der neuen Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten entspricht dem Gesamteinkommen eines habilitierten Assistenten, die Überstellungen führen daher zu keinen Mehraufwendungen.
5. Der Aufwand für die Neuregelung der Lehrverpflichtung der Universitäts-, Hochschul- und Vertragsassistenten soll budgetär dem Aufwand entsprechen, den die im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geschaffene, aber nicht in Kraft gesetzte Regelung (§§ 53 und 53a GG 1956) zur Folge gehabt hätte.
6. Die Neuregelungen im Pensionsgesetz 1965 für Universitäts(Hochschul)professoren haben gegenüber der derzeitigen Rechtslage keine Mehrkosten zur Folge. Gleiches gilt für die Änderungen in den Art. V, VI, VIII, IX und X.
7. Im Bereich des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen wird die neuerliche Kürzung der Prüfungsentschädigung zu einer Einsparung von ca. 6,7% oder zirka 15 Millionen Schilling jährlich führen. Diese Einsparung wird zur Erreichung der Budgetneutralität der Neuregelung der Abgeltung der Lehrtätigkeit der Assistenten (siehe Punkt 5) benötigt. Die teilweise Wiederaufstockung der Lehrauftrags-Remunerationen gemäß § 2 Abs. 5 erfordert 1997 einen Mehraufwand von höchstens 20 Millionen Schilling. Ab 1998 fällt dieser Mehraufwand jedoch weitgehend wieder weg, weil ab 1. Oktober 1997 die Universitäts(Hochschul)assistenten als die derzeit größte Gruppe von Bundesbeamten unter den Lehrbeauftragten nicht mehr von der Neuregelung des § 19 B-KUVG betroffen sein werden. Die verbleibenden Bundesbeamten unter den Lehrbeauftragten haben erfahrungsgemäß bereits eine besoldungsrechtliche Stellung erreicht, deren Bezüge allein schon die Höchstbeitragsgrundlage für die Krankenversicherung überschreiten, sodaß § 19 B-KUVG nur für wenige dieser Lehrbeauftragten wirksam wird. Somit ergeben sich für 1997 Mehrkosten bis max. 15 Millionen Schilling, die ab 1998 nicht mehr anfallen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich
1. der Art. I bis VI und X (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Gehaltsgesetz 1956, Pensionsgesetz 1965, Reisegebührenvorschrift 1955, Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,
2. der Art. VII und VIII (Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten) aus Art. 14 Abs. 1 B-VG,
3. des Art. IX (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985) aus Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Ein dem Entwurf entsprechender Gesetzesbeschluß bedarf bezüglich des Art. VIII Z 2 (§ 21 Abs. 4 UOG) und des Art. IX (§ 25 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) der Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (Art. 44 Abs. 1 B-VG).
EU-Konformität
Die vorgesehenen Bestimmungen stehen mit EU-Vorschriften nicht im Widerspruch.
Besonderer Teil
Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wird bemerkt:
Zu Art. I Z 1 (§ 48f Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979):
Im Rahmen der derzeit in parlamentarischer Behandlung befindlichen (1.) BDG-Novelle 1997 ist die Einfügung eines § 48f vorgesehen, der an die geplante Neufassung des § 155 anzupassen ist.
Zu Art. I Z 2 und 3 (§ 154 BDG 1979):
Das UOG 1993 kennt nur mehr den funktionell und dienstrechtlich einheitlichen Typ eines Universitätsprofessors im Beamten-Dienstverhältnis. Die bereits mit § 188 BDG 1979 in der Fassung des „Hochschullehrer-Dienstrechts“ (Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988) begonnene Hervorhebung der habilitierten Assistenten innerhalb der Gruppe des „akademischen Mittelbaues“ wurde durch das UOG 1993 fortgesetzt (die Aufgabenumschreibung der Professoren und Dozenten ist gemäß § 27 Abs. 3 UOG 1993 ident) und soll nun im Dienst- und Besoldungsrecht durch die Schaffung einer eigenen Verwendungsgruppe ausgebaut werden. Dementsprechend ist die Aufzählung der Hochschullehrer-Kategorien zu modifizieren bzw. zu ergänzen.
Zu Art. I Z 4 (§ 155 BDG 1979):
Entsprechend der detaillierteren Aufzählung der Aufgaben der Hochschullehrer im UOG 1993 sollen auch die Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses, Organisations- und Managementaufgaben und die Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen hervorgehoben werden (Abs. 1).
Die Verpflichtung zur Weiterbildung (Abs. 3) betrifft grundsätzlich alle Hochschullehrer unabhängig von ihrer fachlichen Qualifikation, aber sicher in unterschiedlicher Art und in unterschiedlichem Ausmaß. Neu hinzukommen soll eine Aus- und Weiterbildungsverpflichtung für die immer wichtiger werdenden Management- und Evaluierungsaufgaben. Diese Weiterbildung soll zeitgerecht vor Übernahme von Führungsaufgaben absolviert werden.
Im Abs. 4 ist das Zitat bezüglich der wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag Dritter an das UOG 1993 anzupassen. Remunerierte Lehraufträge sind auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Abs. 4 eine Nebentätigkeit. Die Verbindung zur Entschädigung für Nebentätigkeit findet sich nunmehr bei der entsprechenden Abgeltungsregelung im Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen.
Der Verweis auf die Aufgaben der als Ärzte an Universitätskliniken tätigen Hochschullehrer ist an das UOG 1993 anzupassen (Abs. 5).
Im Abs. 7 ist nur das Zitat anzupassen.
Eine der Grundvoraussetzungen für die Neuregelung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten ist eine sachgerechte, das heißt dem Bedarf und der Qualifikation entsprechende Verteilung der abzuhaltenden Lehrveranstaltungen auf die einzelnen Gruppen von Universitäts(Hochschul)lehrern sowie innerhalb der einzelnen Gruppen auf die jeweiligen Gruppenangehörigen. Besondere Bedeutung kommt dieser Verteilungsgerechtigkeit für die Assistenten und Dozenten zu, weil für diese beiden Gruppen das System des Einsatzes in der Lehre grundlegend umgestellt wird (siehe die §§ 172a und 180b BDG 1979 sowie die §§ 51 und 52 GG 1956). Darauf werden die für die Organisation des Lehrbetriebes verantwortlichen Universitäts(Hochschul)organe zu achten haben (Abs. 8).
Der „sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf“ bedeutet, daß der Bedarf an Lehrveranstaltungen maßgebend ist, der sich aus dem Studienplan ergibt. Der Studienplan baut auf dem Studiengesetz, also künftig auf dem Universitäts-Studiengesetz, auf und hat daher auch die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten. Der Bedarf umfaßt nicht nur die „Pflichtlehrveranstaltungen“, sondern die zu einer den Zielen und Grundsätzen des Studienplans entsprechenden Gestaltung des Studiums notwendigen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern.
Zu Art. I Z 5 (§ 160 Abs. 1 BDG 1979):
Um die in letzter Zeit durch wiederholte Änderungen entstandene Notwendigkeit zur Anpassung der das „Wissenschaftsministerium“ betreffenden Ressortbezeichnung künftig zu vermeiden, wird (wie schon derzeit im § 51c des Gehaltsgesetzes 1956) eine allgemeinere Form der Umschreibung des zuständigen Bundesministers vorgesehen.
Zu Art. I Z 6 (§ 160a Abs. 2 BDG 1979):
Die Aufzählung der politischen Funktionen ist um die Mitgliedschaft zum Europäischen Parlament zu ergänzen.
Zu Art. I Z 7 (§ 160a Abs. 4 bis 7 BDG 1979):
Die Ausübung leitender akademischer Funktionen, wie der eines Rektors oder Dekans, begründet schon bisher einen Rechtsanspruch auf ein sogenanntes „Forschungssemester“ nach Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion. Die Regelungen finden sich im § 17 und im § 111 Abs. 9 UOG (1975). Entsprechende Regelungen für akademische Funktionen nach UOG 1993 und Parallelbestimmungen für den Bereich der Hochschulen künstlerischer Richtung fehlen bisher. Da es sich bei derartigen Regelungen dem Inhalt nach um dienst- und besoldungsrechtliche Normen handelt, sollen die bisherigen Regelungen aus dem UOG (1975) herausgenommen, um die entsprechenden Regelungen für die Bereiche des UOG 1993 und der Hochschulen künstlerischer Richtung ergänzt und künftig im Dienstrecht verankert werden. Je länger die Beanspruchung durch die akademische Funktion dauert, um so mehr Zeit muß dem betreffenden Universitäts(Hochschul)lehrer gegeben werden, zu seinen Hauptaufgaben zurückzukehren und sich zunächst auf die Forschungsaufgaben im eigenen Fach zu konzentrieren. Die Anzahl der „Forschungssemester“ soll daher, wie schon bisher, von der Dauer der Ausübung der akademischen Funktion abhängen.
Zu Art. I Z 8 (§ 161 Abs. 2 BDG 1979):
Zitierungsanpassung.
Zu Art. I Z 9 und 10 (Überschrift des Unterabschnittes B, § 161a BDG 1979):
Im Unterabschnitt B sollen künftig auch die dienstrechtlichen Regelungen für den neuen Typus des einheitlichen Universitätsprofessors nach UOG 1993 enthalten sein. Dementsprechend ist die Überschrift anzupassen. Im § 161a wird klargestellt, daß die folgenden dienstrechtlichen Bestimmungen, soweit sie sich nicht ausdrücklich nur auf eine bestimmte Gruppe der Professoren beziehen, für alle Typen von Universitäts- und Hochschulprofessoren Geltung haben sollen.
Zu Art. I Z 11, 29 und 30 (§§ 163 bis 169, 247c und 247e BDG 1979):
Zu den §§ 163 und 164:
In den §§163 und 164 sind derzeit die für alle Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren geltende Emeritierung sowie die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit oder durch Erklärung enthalten. Bereits im Verlauf der in den Jahren 1975 bis 1988 geführten Verhandlungen über eine grundsätzliche Neugestaltung des Hochschullehrer-Dienstrechts war von verschiedenen Seiten die Berechtigung zur Beibehaltung des Rechtsinstituts der Emeritierung in Zweifel gezogen worden. Inzwischen hat sich der Trend zu einem niedrigeren durchschnittlichen Eintrittsalter in die Position eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors verfestigt. Ein wesentlicher ursprünglicher Rechtfertigungsgrund für die Sonderregelung der Emeritierung, nämlich die Berufung ins Professorenamt in der Regel erst in fortgeschrittenem Lebensalter, besteht somit nicht mehr generell. Dazu kommt, daß andere Staaten für Neuberufungen bereits von der Emeritierung abgegangen und zu Pensionierungen übergegangen sind. Dem steht die langjährige Forderung der Dienstnehmerseite gegenüber, die Emeritierung als Sonderinstitut im Beamtenbereich auf alle Universitäts(Hochschul)professoren auszudehnen, sie also sowohl für alle bereits ernannten Außerordentlichen Universitätsprofessoren (§ 31 UOG) statt der derzeit geltenden allgemeinen Pensionierungsregelung einzuführen, als auch für einen neuen einheitlichen Typus des Universitätsprofessors gemäß UOG 1993 vorzusehen. In den Abschlußgesprächen zwischen Dienstnehmer- und Dienstgeberseite ist folgende Kompromißlösung gefunden worden:
1. Die Neuregelung soll für alle künftig zu ernennenden Universitäts- und Hochschulprofessoren, also für Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren, Außerordentliche Universitätsprofessoren, und für den neuen Typus eines Universitätsprofessors gemäß UOG 1993 sowie darüber hinaus auch für die bereits ernannten und noch dem Aktivstand angehörenden Außerordentlichen Universitätsprofessoren gelten.
2. Diese Professoren sollen künftig mit Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, gemäß § 13 BDG 1979 kraft Gesetzes in den Ruhestand treten und daher Anspruch auf Ruhegenuß nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 haben.
3. Für diesen Personenkreis soll als Ausnahmeregelung dann weiterhin die Emeritierung möglich sein, wenn die Universität (Hochschule) Bedarf nach einer Weiterverwendung des betreffenden Professors über den allgemeinen Pensionierungszeitpunkt hinaus hat und die fachlichen Leistungen des betreffenden Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität (Hochschule) an einer solchen Weiterverwendung rechtfertigen. Der betreffende Professor muß seinen Wunsch nach bzw. seine Bereitschaft zu einer Verlängerung der aktiven Dienstzeit so rechtzeitig bekanntgeben, daß die in das Verfahren einzubindenden Universitäts(Hochschul)Organe ausreichend Zeit zur Prüfung und Beantwortung der relevanten Qualifikations- und Bedarfsfragen haben. Ein Rechtsanspruch auf eine solche längere Verwendungsdauer soll nicht bestehen.
4. Nur die bereits ernannten und die unmittelbar vor einer Ernennung stehenden Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren sollen zur Wahrung erworbener Rechte bzw. im Hinblick auf den Vertrauensschutz weiterhin generell nach dem bisherigen Recht emeritiert werden.
Der weitere derzeitige Text des § 163 enthält keine dienstrechtliche Regelung und soll auf Grund seines Inhalts in das Pensionsgesetz 1965 (§ 10) transferiert werden. Die bisherigen verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des § 164 haben sich als entbehrlich erwiesen, sodaß als notwendiger Regelungsinhalt für die Pensionierung gemäß § 15 BDG 1979 das Erfordernis einer wenigstens 18jährigen Bundesdienstzeit verbleibt.
Zu § 165:
In Übereinstimmung mit der detaillierteren Aufgabenumschreibung für Universitätsprofessoren im § 21 Abs. 3 UOG 1993 werden die Dienstpflichten für alle Kategorien von Universitäts- und Hochschulprofessoren neu formuliert.
Auch die Universitäts(Hochschul)professoren sind verpflichtet, ihre Lehrtätigkeit an dem sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf zu orientieren und daher insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen abzuhalten. Insoweit sind sie gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 UOG 1993 an allfällige Anweisungen des Studiendekans gebunden. Darüber hinaus steht es ihnen wie jedem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit venia docendi selbstverständlich frei, innerhalb ihres Faches Lehrveranstaltungen anzukündigen und abzuhalten. Welche Lehrveranstaltungen durch die Kollegiengeldabgeltung gesondert abzugelten sind, richtet sich nach den §§ 51 bzw. 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Auf diese Bestimmungen und die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.
Die Bestimmungen über die Verpflichtung zur persönlichen Erfüllung dieser Aufgaben und über die Anwesenheit an der Universität (Hochschule) sowie über die Erreichbarkeit in Zeiten von Forschungsarbeiten (Erschließung der Künste) außerhalb der Universität (Hochschule) wurden übersichtlicher gefaßt. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß auch Universitäts(Hochschul)professoren wie bisher ihre dienstlichen Aufgaben persönlich und an der Universität (Hochschule) zu erfüllen haben. Nur bezüglich der Forschung (Erschließung der Künste) besteht die Möglichkeit, diesen Aufgaben auch außerhalb der Universität (Hochschule) nachzugehen, soweit hiezu nicht Mitarbeiter oder Geräte des Instituts (der Hochschuleinrichtung) benötigt werden. Diese Bestimmung läßt es nicht zu, die Anwesenheit an der Universität (Hochschule) auf die Zeit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen, die „Sprechstunde“ und auf Prüfungstermine zu beschränken. Sowohl beim Stundenausmaß als auch bei der zeitlichen Einteilung der Anwesenheit an der Universität (Hochschule) muß auch der Professor auf die Erfordernisse eines geordneten Studienbetriebes und auf die Dienstzeiten der Mitarbeiter Rücksicht nehmen. Durch Abs. 2 soll das mit Vollbeschäftigung verbundene Beamten-Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)professor von einer Teilzeitprofessur, wie sie die neue Form des Vertragsprofessors ermöglicht, abgegrenzt werden.
Zu § 166:
An Universitäten soll der Amtstitel ohne einen Zusatz künftig einheitlich „Universitätsprofessor“ lauten. Dies gilt auch für die bereits im Dienststand befindlichen Außerordentlichen Universitätsprofessoren, die an den in das UOG 1993 „gekippten“ Universitäten mit 1. März 1998, an den übrigen Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993 an der betreffenden Universität besoldungsrechtlich in das neue Gehaltsschema der Universitätsprofessoren übergeleitet werden.
Die bereits ernannten oder bis zum 28. Februar 1998 noch zu ernennenden Ordentlichen Universitätsprofessoren sowie die Ordentlichen Hochschulprofessoren sollen den Zusatz „Ordentlicher“ im Amtstitel behalten.
Zu § 167:
Der Urlaubsanspruch bleibt unverändert in dem für Beamte vorgesehenen Höchstausmaß von sechs Wochen. Mit Abs. 2 soll deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht werden, daß ein Erholungsurlaub auch während des Semesters und nicht nur während der Ferienzeiten zulässig ist, sofern es der Dienstbetrieb und insbesondere der Lehr- und Prüfungsbetrieb zulassen. Es sei hier betont, daß die zeitliche Konzentration von Lehrveranstaltungen in Form von „Blocklehrveranstaltungen“ ausschließlich aus studienrechtlichen Gründen (§ 7 Abs. 4 des Universitäts-Studiengesetzes) zulässig ist. Der Text des bisherigen § 167 Abs. 2 bezieht sich zwar auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit, nicht aber auf die Zeit eines Erholungsurlaubes und gehört daher in § 165. In den Teilen der lehrveranstaltungsfreien Zeit (Ferien), für die der Universitäts(Hochschul)professor keinen offiziellen Erholungsurlaub konsumiert, besteht die Verpflichtung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zur grundsätzlichen Anwesenheit an der Universität (Hochschule), wenngleich durch den Entfall der Lehrveranstaltungen die zeitlichen Möglichkeiten für die Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) größer sind. Bei der Wahrnehmung der Möglichkeit, Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste) auch außerhalb der Universität (Hochschule) durchzuführen, muß bedacht werden, daß der Universitäts(Hochschul)professor auch in dieser Zeit erreichbar und erforderlichenfalls in der Lage sein muß, anfallende andere dienstliche Aufgaben zu übernehmen und dafür an die Universität (Hochschule) zu kommen. Eine Entfernung vom Dienst- oder Wohnort wird daher in dieser Zeit nur in relativ engen Grenzen möglich sein, soweit nicht Art und Inhalt der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) eine größere Entfernung vom Dienst- oder Wohnort erfordern. Will sich daher ein Universitäts(Hochschul)professor aus Gründen, die nicht durch die Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) bedingt sind, vom Dienstort weiter entfernen, wird er einen entsprechenden Erholungsurlaub anmelden müssen.
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Zu § 168:
Die Bestimmung wird inhaltlich nur um die Mitgliedschaft zum Europäischen Parlament erweitert und sprachlich neu formuliert. Für die akademischen Funktionäre nach UOG 1993 siehe § 160a Abs. 2.
Zu § 169:
Die Ausnahmebestimmungen entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen der §§ 169 und 173. Eine wesentliche Änderung bedeutet nur der Abs. 3. Eine Versetzung oder eine Dienstzuteilung war bisher für Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht und für Außerordentliche Universitätsprofessoren nur mit deren Zustimmung zulässig. Die vorgesehene einheitliche Regelung läßt eine Versetzung oder Dienstzuteilung im „Regelfall“ (der an sich schon nur vereinzelt eintreten wird) nur mit Zustimmung des betreffenden Professors zu. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, das heißt als Folge von Disziplinarverfahren sowie bei Entfall der Verwendungsmöglichkeit des Professors wegen der Auflassung des vom Professor zu vertretenden Faches infolge gravierender studienrechtlicher Veränderungen, soll eine Versetzung oder Dienstzuteilung auch ohne Zustimmung des Professors möglich sein. In diesen wohl äußert seltenen Fällen steht zum Schutz des Professors das gesamte Instrumentarium des Verfahrens vor der Berufungskommission (§§ 41a ff. BDG 1979) zur Verfügung. Außerdem ist eine Versetzung oder Dienstzuteilung an eine andere Universität (Hochschule) nur mit deren Zustimmung zulässig (Autonomie).
Zu Art. I Z 12, 27 und 29 (Unterabschnitt C, §§ 170, 171, 171a, 172, 172a bis 172c, 173; § 247e Abs. 3; Anlage 1 Z 20 BDG 1979):
Für die in einem Assistentendienstverhältnis stehenden Universitäts- und Hochschuldozenten, aber auch für Universitäts(Hochschul)assistenten mit einer der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gleichzuhaltenden Eignung wird schon seit Jahren eine Herausnahme aus den dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen für Assistenten gefordert. Ein erster Ansatz war bisher § 188 BDG 1979 über die Dienstpflichten und den Urlaub der habilitierten Assistenten. Im UOG 1993 wurden die habilitierten Universitätsassistenten bezüglich der Aufgabenumschreibung den Universitätsprofessoren angeglichen. Nunmehr soll eine eigene Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe „Universitäts(Hochschul)dozenten“ bzw. „Vertragsdozenten“ geschaffen werden. Diese Universitäts(Hochschul)lehrergruppe wird aber nur die habilitierten Universitäts(Hochschul)assistenten – und parallel dazu die habilitierten Vertragsassistenten – umfassen. Dazu zählen auch die Hochschulassistenten, die an einer Universität habilitiert sind.
Die nichthabilitierten, aber dennoch definitiv gestellten Assistenten können in diese Gruppe nicht einbezogen werden, zumal sie auch bezüglich der Aufgaben nicht den Professoren gleichgestellt sind. Auch die Hochschulassistenten an den Kunsthochschulen, auf die die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 12 der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988 („Hochschullehrer-Dienstrecht“) anzuwenden ist, können derzeit nicht in die Dozentengruppe einbezogen werden, um die laufenden Beratungen über eine Reform des Organisations- und Studienrechts für die künstlerischen Hochschulen nicht zu präjudizieren. Sollte sich diese Reform verzögern, so ist dennoch in Aussicht genommen, für dieses spezielle Problem innerhalb Jahresfrist eine Lösung zu finden.
Die habilitierten Assistenten sollen durch Ernennungsbescheid des für die Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen zuständigen Bundesministers mit Beginn des auf die Habilitation folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitäts(Hochschul)dozenten überstellt werden. Voraussetzung ist freilich, daß die Dozenten-Lehrbefugnis und der Aufgabenbereich als Assistent in einem fachlichen Zusammenhang stehen.
Im Begutachtungsverfahren wurde kritisiert, daß das Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)dozent mit dem Zeitpunkt der Überleitung auch dann definitiv wird, wenn der Dozent im Zeitpunkt der Habilitation noch in einem zeitlich begrenzten Assistentendienstverhältnis gestanden ist, also die „Bedarfsprüfung“ (die ein Erfordernis für die Überleitung ins provisorische Assistentendienstverhältnis bildet) noch nicht stattgefunden hat. Dem ist entgegenzuhalten, daß
1. die Zahl der Assistenten, die sich noch während der ersten vier Assistentendienstjahre habilitieren, sehr gering ist, und
2. erfahrungsgemäß bei einem habilitierten Assistenten nicht mit einer Verneinung der Bedarfsfrage durch die Universität zu rechnen war und ist. Die Habilitation ist die formal höchste Qualifikationsstufe an der Universität.
Die am 1. Oktober 1997 bereits habilitierten Assistenten sollen ohne gesondertes Ernennungsverfahren unmittelbar auf Grund des Gesetzes in die neue Verwendungsgruppe übergeleitet werden. Diese neue Verwendungsgruppe soll auch den habilitierten Bundeslehrern und „Wissenschaftlichen Beamten“ an Universitäten (und Hochschulen) offenstehen. Bundeslehrer und Wissenschaftliche Beamte gehören funktionell-organisationsrechtlich gemäß § 29 UOG 1993 ebenfalls zur Gruppe der Universitätsassistenten. Andere Beamte, darunter auch habilitierte Beamte der Universitätsbibliothek oder der Universitätsverwaltung oder einer anderen Dienstleistungseinrichtung einer Universität, werden von der Überstellungsregelung nicht erfaßt.
Die besonderen Dienstpflichten der Universitäts(Hochschul)dozenten werden in Übereinstimmung mit § 27 Abs. 3 UOG 1993 analog denen der Universitäts(Hochschul)professoren formuliert. Auf die Ausführungen zu § 165 wird verwiesen. Es sind aber zwei wesentliche Unterschiede zu den Professoren zu erwähnen:
a) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat, wie dies schon derzeit § 188 Abs. 1 vorsieht, im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten (Institutsvorstand) eine Dienstzeitregelung zu treffen.
b) Die Lehrverpflichtung des Universitäts(Hochschul)dozenten richtet sich nach dem Bedarf auf Grund der Studienvorschriften. Weiters ist auf die budgetäre Bedeckbarkeit Rücksicht zu nehmen. Das Minimum der Lehrtätigkeit auf Grund einer Betrauung durch den Studiendekan hat abweichend vom Entwurf im Begutachtungsverfahren zwei Semesterstunden zu betragen. Darüber hinaus kann der Universitäts(Hochschul)dozent vom Studiendekan mit bis zu vier weiteren Semesterstunden betraut werden. Weitere zwei Semesterstunden aus den Pflichtlehrveranstaltungen können einvernehmlich zwischen dem Studiendekan und dem Universitäts(Hochschul)dozenten festgelegt werden. Neben diesen insgesamt bis zu acht Semesterstunden steht es dem Universitäts(Hochschul)dozenten wie jedem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit venia docendi selbstverständlich frei, innerhalb seines Faches Lehrveranstaltungen anzukündigen und abzuhalten. Geht man davon aus, daß der Universitäts(Hochschul)dozent von diesem Recht im Ausmaß von zwei Semesterstunden auch Gebrauch macht, ergibt dies eine Lehrtätigkeit von vier Semesterstunden. Welche Lehrveranstaltungen durch die Kollegiengeldabgeltung gesondert abzugelten sind, richtet sich nach § 51 des Gehaltsgesetzes 1956. Auf diese Bestimmung und die Erläuterungen hiezu wird verwiesen. Soweit die Lehrveranstaltungen auf Grund einer Betrauung durch den Studiendekan übertragen werden, kommt dem zuständigen Institutsvorstand und dem betreffenden Universitäts(Hochschul)dozenten nur das Recht eines Vorschlages oder einer Anhörung (Stellungnahme) zu, die Festsetzung bedarf nicht der Zustimmung des Dozenten. Außerhalb des Anwendungsbereiches des UOG 1993 tritt das Fakultäts(Universitäts)kollegium bzw. das Abteilungs(Akademie)kollegium an die Stelle des Studiendekans.
Die Frage des Amtstitels für die neue Verwendungsgruppe wurde lange und ausführlich diskutiert. Die überwiegende Meinung war es schließlich, den freiwerdenden Titel „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ sowie den schon lange nicht mehr besetzten Amtstitel „Außerordentlicher Hochschulprofessor“ vorzusehen. Die Bezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ ist für die habilitierten Assistenten insofern nicht neu, also ohnedies der Großteil der Dozenten auf Fakultätsantrag einige Jahre nach der Habilitation den gleichlautenden Berufstitel verliehen bekommen hat und bekommt. Mit der nun vorgesehenen Amtstitel-Regelung werden nicht wenige Aktenvorgänge betreffend die Verleihung des entsprechenden Berufstitels entbehrlich.
Entsprechend dem derzeitigen § 188 Abs. 2 sollen die Universitäts(Hochschul)dozenten den Anspruch auf sechs Wochen Erholungsurlaub behalten.
Zu den Ausnahmebestimmungen des § 173 ist nur anzumerken, daß eine Versetzung oder Dienstzuteilung im „Regelfall“ nur mit Zustimmung des Dozenten erfolgen darf. Nur als Folge eines Disziplinarverfahrens sowie bei einer so außergewöhnlichen Bedarfsänderung an der Universität (Hochschule), daß für den Dozenten keine dauernde ausreichende Verwendungsmöglichkeit in Lehre, Forschung und Verwaltung mehr besteht, soll eine Versetzung auch ohne Zustimmung des Dozenten zulässig sein. In diesen wohl sehr seltenen Fällen steht zum Schutz des Dozenten das gesamte Instrumentarium des Verfahrens vor der Berufungskommission (§ 41 ff. BDG 1979) zur Verfügung. Ein Absinken des Bedarfs in der Lehre allein wäre kein ausreichender Grund für eine Versetzung. Außerdem ist zu beachten, daß eine Versetzung an eine andere Universität oder Hochschule nur möglich ist, wenn die vorgesehene aufnehmende Universität (Hochschule) mit dem Wechsel auch einverstanden ist.
Zu Art. I Z 13 (§ 174 Abs. 3 BDG 1979):
Der Verweis auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten ist bezüglich der dienstrechtlichen Belange entbehrlich geworden. Südtiroler können auf Grund der allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen zu Universitäts(Hochschul)assistenten ernannt werden.
Zu Art. I Z 14 und 30 (§ 176 Abs. 2 und Anlage 1 Z 21.4 BDG 1979):
Derzeit ist lediglich durch die Bestimmungen über den Inhalt der von der Personalkommission im Zuge der Verfahren zur Überleitung ins provisorische Dienstverhältnis und zur Definitivstellung abzugebenden Stellungnahme die Möglichkeit gegeben, auf eine vom Assistenten erworbene facheinschlägige außeruniversitäre Praxis bzw. auf Auslandserfahrung überhaupt einzugehen. Man kann zwar daraus schließen, daß eine einschlägige außeruniversitäre Praxis und Auslandserfahrung dem Assistenten positiv angerechnet werden können, garantiert ist dies derzeit aber keinesfalls. Dem steht die in den letzten Jahren in zahlreichen Diskussionen und Publikationen immer wieder erhobene Forderung nach dem Erwerb von Auslands- und Praxiserfahrung der Universitäts(Hochschul)lehrer gegenüber. Bisher wurde einer Auslands- und Praxiserfahrung im Überleitungs- oder Definitivstellungsverfahren nur unzureichend Bedeutung beigemessen. Die im § 176 Abs. 2 Z 3 und in der Anlage 1 Z 21.4 vorgeschlagenen Ergänzungen sollen derartige Zusatzqualifikationen ausdrücklich in die Qualifikationsbeurteilung einbeziehen.
Zu Art. I Z 15 (§§ 176 Abs. 3 und 178 Abs. 2 BDG 1979):
Zitierungsanpassungen.
Zu Art. I Z 16 (§ 179 BDG 1979):
Die Neuformulierung orientiert sich an der Umschreibung der Aufgaben der Universitätsassistenten im § 29 UOG 1993.
Die von Dienstnehmerseite im Zuge des Begutachtungsverfahrens geforderte Ergänzung „Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten bzw. im Sinne des § 180b Abs. 1 (in der Fassung des Entwurfes!) bei Lehrveranstaltungen mitzuwirken“ könnte dahingehend ausgelegt werden, daß eine Heranziehung von Assistenten zur Mitwirkung an Prüfungen, das heißt bei der Beurteilung schriftlicher Arbeiten, nicht mehr zulässig wäre. Ein solches Ergebnis wäre jedoch für den Studienbetrieb nicht zu verantworten.
Zu Art. I Z 17 und 18 (§ 180 Abs. 1 und 3 BDG 1979):
§ 180 regelt die Dienstpflichtenfestlegung für Universitäts(Hochschul)assistenten an den Universitäten nach UOG (1975) und an den Hochschulen künstlerischer Richtung. Diese Bestimmung soll nur dadurch ergänzt werden, daß die bisher weitgehend nicht oder nur unzureichend bzw. verspätet vorgenommene Dienstpflichtenfestlegung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstantritt des Assistenten und außerdem schriftlich zu erfolgen hat. Eine unterlassene oder unzureichende Dienstpflichtenfestlegung kann sich, wie die Erfahrung zeigt, im Verfahren zur Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis für den Assistenten nachteilig auswirken, weil sowohl für die Karrieregespräche als auch für die Beurteilung des Verwendungserfolges einer der Bewertungsmaßstäbe fehlt.
Zu Art. I Z 19 (§§ 180a und 180b BDG 1979):
Zu § 180a:
§ 180a soll nur im Geltungsbereich des UOG 1993 Anwendung finden. An den bereits nach UOG 1993 agierenden Universitäten obliegt die Dienstpflichtenfestlegung für die Universitätsassistenten nicht dem Kollegialorgan (Fakultätskollegium), sondern dem Institutsvorstand. Eine von der üblichen Verwendung eines Universitätsassistenten in Forschung und Lehre abweichende Gewichtung der Dienstpflichten soll im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis nur befristet zulässig sein, weil eine einseitige Verwendung die Erbringung der Erfordernisse für eine Überleitung ins provisorische Assistentendienstverhältnis eher erschwert. In den Verhandlungen mit der Dienstnehmerseite wurden insbesondere von der Interessensvertretung des akademischen Mittelbaues gegen die Kompetenz des Institutsvorstands anstelle der vor dem UOG 1993 zuständig gewesenen Personalkommission und gegen die Kontrollaufgabe des Dekans deutliche Bedenken geäußert. Eine neuerliche Übertragung dieser typischen Vorgesetztenfunktion – dem Institutsvorstand obliegt auch die Verantwortung für die fachliche Weiterentwicklung des Assistenten – auf ein Kollegialorgan würde einem der Grundprinzipien des UOG 1993 widersprechen. Es wurde daher vereinbart, auf die nach UOG 1993 bestehenden Richtlinienkompetenzen der Institutskonferenz, des Fakultätskollegiums und des Dekans ausdrücklich hinzuweisen. Im Falle einer Verletzung von erlassenen Richtlinien kann sich der betroffene Universitätsassistent an das Organ wenden, das die Richtlinie erlassen hat (§ 45 Abs. 1 Z 6, § 48 Abs. 1 Z 16 UOG 1993). Weiters steht sowohl dem Universitätsassistenten als auch einem allfälligen Abteilungsleiter als dem unmittelbaren Vorgesetzten die Möglichkeit offen, den Dekan (Rektor) zur Ausübung seines Aufsichtsrechts aufzufordern. Eine allfällige Mitwirkung der Personalvertretung richtet sich nach § 9 Abs. 4 und § 36a PVG.
Zu § 180b:
Die Neuregelung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten war das zentrale Thema des den Bereich Wissenschaft betreffenden Teiles des Strukturanpassungsgesetzes 1996. Die nunmehr vorgesehenen Bestimmungen (§ 180b BDG 1979 und § 52 GG 1956) gehen auf einen Vorschlag der Dienstnehmerseite vom Juni 1996 zurück und sollen die zwar vom Parlament verabschiedeten, aber noch nicht in Kraft getretenen §§ 53 und 53a GG 1956 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, und der Novelle BGBl. Nr. 375/1996 ersetzen.
Bereits in der Endphase der 1988 abgeschlossenen Verhandlungen über eine Neugestaltung des Hochschullehrer-Dienstrechts wurde die Einbindung der Lehrtätigkeit von Universitätsassistenten in das Dienstverhältnis behandelt und als wünschenswertes Ziel angesehen.
In den Novellen des Jahres 1990 zum UOG (Art. III Abs. 2), KH-OG und AOG wurde die bis dahin nur auf eine verantwortliche Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors beschränkte Verwendung von Universitäts(Hochschul)assistenten in der Lehre erweitert und damit die organisationsrechtliche Basis für dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen gelegt. Universitäts(Hochschul)assistenten sollten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses und damit als Dienstpflicht auch selbständig die Lehrveranstaltungen abhalten dürfen, mit denen sie vom zuständigen Kollegialorgan betraut werden. Die Wirksamkeit dieser organisationsrechtlichen Bestimmungen wurde bis zu einer Einigung über die Abgeltung dieser Lehrtätigkeit ausgesetzt.
Es blieb daher vorerst bei der bisherigen Regelung, wonach nichthabilitierte Universitäts(Hochschul)assistenten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses nur zur „verantwortlichen Mitwirkung“ bei Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors herangezogen werden können, zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen aber der Erteilung eines remunerierten oder nichtremunerierten Lehrauftrages bedürfen.
Die nachfolgenden Verhandlungen über die Regelung der Abgeltung dieser künftig im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erbringenden Lehrtätigkeit zeigten deutlich die große Differenz zwischen den Vorstellungen der Dienstnehmerseite und den Möglichkeiten der Dienstgeberseite über die Abgeltungshöhe auf. Für die Dienstgeberseite stand neben budgetären Fragen vor allem das Problem einer sachlich vertretbaren Relation zur Kollegiengeldabgeltung der Universitäts(Hochschul)professoren im Vordergrund. Für die Dienstnehmerseite bildete nicht unerwartet die damalige Höhe der Lehrauftragsremunerationen den Verhandlungsmaßstab. Diese Differenz wird bei einer von den Gehaltsschemata unabhängigen Betrachtung besonders deutlich sichtbar.
Unter Hinweis auf das geänderte Verwendungsbild des Universitätsassistenten und die Aufgabenerweiterung durch die Einbeziehung der selbständigen Lehrtätigkeit forderte die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst schließlich ein neues Gehaltsschema für die Assistenten, das sich am L PA-Schema orientiert und eine Basislehrverpflichtung von zwei Wochenstunden als Anrecht des für die Lehre qualifizierten Assistenten inkludieren sollte. Diese Forderung konnte nicht realisiert werden.
Am 14. Juni 1996 legten die auf Dienstnehmerseite in die Verhandlungen eingebundenen Vertretungsorganisationen einen Vorschlag vor, der für Assistenten nach dem ersten Verwendungsjahr eine Gehaltsaufstockung um einen der Lehrauftragsremuneration für zwei Wochenstunden entsprechenden Betrag vorsah. Damit sollte eine Basis-Lehrverpflichtung von zwei „Werteinheiten“ abgedeckt sein. Das Ausmaß der darüber hinausgehenden Lehrverpflichtung sollte vom Bedarf des Lehrbetriebs im betreffenden Fach sowie von der Qualifikation und vom Dienstalter des Assistenten abhängig sein. Für diese weiteren Lehrveranstaltungen sollte eine gegenüber dem für die ersten beiden „Werteinheiten“ gebührenden „Sockel“ wesentlich niedrigere Abgeltung gebühren. Das Ausmaß sollte für Assistenten mit Diplomgrad zwei bis drei Werteinheiten, für Assistenten mit Doktorat bis zu vier und für habilitierte Assistenten bis zu sechs Werteinheiten betragen. Bereits definitiv gestellte Assistenten sollten bei Bedarf und mit ihrer Zustimmung bis zu weitere vier Werteinheiten übertragen erhalten können.
Die Relation zwischen Werteinheit und Wochenstunde sollte ähnlich der derzeitigen Lehrauftrags-Regelung vom Fach und von der Art der Lehrtätigkeit abhängen.
Die Dienstgeberseite konnte das Modell dem Grunde nach akzeptieren, hatte aber gegen die Höhe der Abgeltung, insbesondere für die ersten beiden Werteinheiten, Bedenken und mußte den Einbau des „Sockels“ in die Gehaltsstaffel grundsätzlich ablehnen.
Die Verhandlungen in der zweiten Jahreshälfte 1996 und zu Jahresanfang 1997 waren – wie schon die dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorangegangenen Verhandlungen – durch die Schwierigkeiten der Ermittlung verläßlicher Daten und damit der Gewinnung gesamtösterreichisch relevanter Aussagen zu den budgetären Auswirkungen belastet.
Vorrangiges Ziel der Neuregelung ist eine möglichst gerechte Verteilung des Lehrangebots auf die im jeweiligen Fach vorhandenen Universitäts(Hochschul)lehrer. Bei der Festlegung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Assistenten wurde von folgenden Überlegungen ausgegangen:
1. Maßstäbe sind der Bedarf an Lehrveranstaltungen im jeweiligen Fach und die finanzielle Bedeckbarkeit einerseits sowie die Qualifikation und die Aufgaben der Assistenten andererseits.
2. Es sollen grundsätzlich alle Assistenten in der Lehre eingesetzt werden. Dies bedeutet einen Auftrag an die für die Sicherung des Lehrbetriebs verantwortlichen Universitäts(Hochschul)organe.
3. Das erforderliche Lehrveranstaltungsangebot je Fach ist möglichst ausgewogen auf die vorhandenen Assistenten aufzuteilen. Derzeit vereinzelt zu beobachtende krasse Unterschiede in der Heranziehung von Assistenten zur Lehre sind, soweit sachlich nicht begründbar, zu korrigieren.
4. Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Assistenten ist zu berücksichtigen, daß diese möglichst ausgewogen in Lehre und Forschung eingesetzt werden sollen, weil sie sich sowohl in der Forschung als auch im Lehrbetrieb qualifizieren müssen. Beim Einsatz der Assistenten in der Lehre ist daher auf die Qualifikation der Assistenten, insbesondere in der Lehre, und auf ihre anderen Aufgaben, insbesondere auf die Verpflichtung zur Forschung, sowie auf den Bedarf an Lehrveranstaltungen im betreffenden Fach Rücksicht zu nehmen. Neu bestellte Assistenten haben in der Regel noch keine Lehrerfahrung und müssen daher so wie in die Forschung auch in die Lehre erst „hineinwachsen“. Es ist daher gerechtfertigt, daß solche Assistenten zunächst nur zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätslehrers mit venia docendi herangezogen werden. Für eine solche Vorbereitungszeit unter Anleitung eines im betreffenden Beruf bereits Erfahrenen gibt es auch in anderen Berufssparten Vorbilder. Von dieser Phase der bloßen Mitwirkung soll nur dann abgesehen werden können, wenn der betreffende Assistent bereits aus der Zeit vor seiner Erstbestellung über eine ausreichende facheinschlägige Lehrerfahrung verfügt.
5. Insbesondere an Universitäten und Fakultäten technischer Richtung, aber zum Teil auch in Bereichen der Naturwissenschaften und der Medizin wurde die Form der „verantwortlichen Mitwirkung“ an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors jedoch in einer Weise ausgedehnt, die dem Begriff der „verantwortlichen Mitwirkung“ nicht mehr entspricht. Oft handelt es sich um parallel geführte Lehrveranstaltungen, die von den Assistenten tatsächlich selbständig abgehalten werden. Dessen ungeachtet ist bei aus Kapazitätsgründen parallel geführten Lehrveranstaltungen eine Koordination zwischen den Lehrveranstaltungen bzw. deren Leitern notwendig. Diese im Organisationsrecht sowohl auf Instituts- als auch auf Fakultätsebene vorgesehene Koordinierungsaufgabe bedeutet aber nicht, daß die davon betroffenen Lehrveranstaltungen nur in Form einer „verantwortlichen Mitwirkung“ geführt werden sollen. Es war daher eine zentrale Forderung der Dienstnehmerseite, dieses Strukturproblem zu lösen. Die damit verbundenen Zusatzkosten müssen durch Umschichtungen hereingebracht werden.
Nach Absolvierung dieser ersten Phase soll der Assistent bereits mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen beauftragt werden. Verfügt ein Assistent bereits zum Zeitpunkt seiner Bestellung über Lehrerfahrung (zB als Lehrbeauftragter; eine Tätigkeit als Mitarbeiter im Lehrbetrieb, also als Studienassistent, Demonstrator oder Tutor, ist dafür nicht ausreichend), kann er bereits von Anfang an in der selbständigen Lehre eingesetzt werden.
Ein Ausmaß von zwei oder drei Semesterstunden wissenschaftlichen Unterrichts erscheint für Assistenten mit Diplomgrad angemessen, um ihnen daneben ausreichend Zeit für den Erwerb der wissenschaftlichen Qualifikation, also zur Abfassung der Dissertation, zu geben.
Für Assistenten mit Doktorat bzw. den dienstrechtlich gleichwertigen Voraussetzungen (Ärzte, Kunsthochschulen) soll es bei den im Entwurf vorgesehenen vier Semesterstunden als Obergrenze bleiben; es soll aber ein Rahmen von zwei bis vier Semesterstunden deutlicher zum Ausdruck kommen, um auch hier flexibel auf die jeweilige Bedarfslage eingehen zu können.
Im Zuge des Begutachtungsverfahren wurde allerdings von einer Reihe von Instituten, Fakultäten bzw. Universitäten darauf hingewiesen, daß im Falle einer Beschränkung auf weniger als vier Semesterstunden – teilweise sogar bei einer Beschränkung auf vier Semesterstunden – der notwendige Umfang des Lehrbetriebes nicht mehr gesichert sei. Es wurden daher Ausnahmeregelungen gefordert, um die im Entwurf für diese Gruppe vorgesehen gewesene Obergrenze von vier Semesterstunden überschreiten zu können. In vom Lehrbetrieb besonders belasteten Fächern soll daher ausnahmsweise eine Verpflichtung von bis zu vier Semesterstunden auch für Assistenten mit Diplomgrad zulässig sein. Eine darüber hinausgehende Beauftragung würde auch in diesen Fächern dem von der Dienstnehmerseite betonten Prinzip widersprechen, dem Assistenten ausreichend Zeit für die Forschung (Erschließung der Künste) zu geben.
Auf der anderen Seite wurde aber auch immer wieder darauf hingewiesen, daß in einigen Fächern das nachgefragte Lehrangebot nicht ausreiche, um eine Heranziehung im Ausmaß des im Entwurf vorgesehen gewesenen Ausmaßes von vier Semesterstunden umsetzen zu können. Allerdings stehen derartige Aussagen in einem gewissen Spannungsfeld zu den in den letzten Jahren – auch für solche Fächer – immer wieder erhobenen und zumindest teilweise erfüllten Forderungen nach einer Aufstockung der Lehrauftrags-Kontingente. Die Lehraufträge wurden bisher zum Großteil an Assistenten erteilt.
Einer vom Studienplan vorgegebenen unterschiedlichen Verteilung von Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres soll – wie schon bisher bei den Professoren – mit einem Durchrechnungszeitraum von einem Studienjahr Rechnung getragen werden.
Die Sondersituation des Lehrbetriebs im Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten wurde berücksichtigt. Die Zahl der Assistentenstellen in diesen Fächern ergibt sich in erster Linie auf Grund des Bedarfs im Spitalsbetrieb. Es kann daher durchaus der Fall eintreten, daß nicht alle Assistenzärzte in der Lehre eingesetzt werden können. Außerdem setzt ein selbständiger klinisch-praktischer Unterricht die Facharztqualifikation oder zumindest den weitgehenden Abschluß der Ausbildung im Hauptfach voraus. Der in Facharzt-Ausbildung stehende Assistenzarzt soll daher erst gegen Ende dieser postpromotionellen Ausbildung mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen betraut werden.
Auf die bestehende Sondersituation des Lehrbetriebs an den Hochschulen künstlerischer Richtung, insbesondere im „zentralen künstlerischen Fach“, ist ebenfalls Bedacht zu nehmen. Derzeit laufen Beratungen über eine Reform des Studien- und Organisationsrechts dieser Hochschulen. Der Einsatz dieser Hochschullehrer in der Lehre wird durch die Reform maßgeblich beeinflußt werden. Sollte sich diese Reform verzögern, so ist dennoch in Aussicht genommen, für den Einsatz dieser Hochschullehrer in der Lehre innerhalb Jahresfrist eine Lösung zu finden.
Bezüglich der Umrechnung der einzelnen Semesterstunden in Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fächern sowie von Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, soll ähnlich wie bei der Umrechnung der remunerierten Lehraufträge vorgegangen werden.
Die Festlegung der vom Universitäts(Hochschul)assistenten abzuhaltenden Lehrveranstaltungen erfolgt an den Universitäten gemäß UOG 1993 durch den Studiendekan (nach Anhörung der Studienkommission), an den noch nicht „gekippten“ Universitäten nach UOG (1975) durch das Fakultäts(Universitäts)kollegium, an den Hochschulen künstlerischer Richtung durch das Abteilungs- bzw. Akademiekollegium. In dieses Festlegungsverfahren ist der jeweilige Institutsvorstand (der Leiter der jeweiligen Hochschuleinrichtung) einzubinden.
Zu Art. I Z 20 (§ 181 Abs. 1 BDG 1979):
Zitierungsanpassung.
Zu Art. I Z 21 (Entfall der §§ 184 und 188 BDG 1979):
Die Lehrtätigkeit zählt für einen Universitäts(Hochschul)assistenten nunmehr zu den Dienstpflichten (siehe § 180b). Die Sonderbestimmung für Universitäts(Hochschul)dozenten im Rahmen des Assistenten-Dienstrechts ist wegen der Schaffung einer eigenen Verwendungsgruppe entbehrlich und nur mehr für Hochschulassistenten nach Maßgabe des Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 beizubehalten (siehe Art. X).
Zu Art. I Z 22 und 23 (§ 189 Abs. 4 und § 190 BDG 1979):
Zitierungsanpassungen.
Zu Art. I Z 24 (§ 191 BDG 1979):
Es handelt sich nur um eine sprachliche Umformulierung.
Zu Art. I Z 25 (§ 194 BDG 1979):
Neben einer Zitatkorrektur soll in Anpassung an das Universitäts-Studiengesetz von der Berechnung nach Wochenstunden auf die Berechnung nach Semesterstunden übergegangen werden. Eine Semesterstunde umfaßt so viele Unterrichtseinheiten, wie das Semester Lehrveranstaltungswochen hat.
Zu Art. I Z 29 (Anlage 1 Z 19 und 20 BDG 1979):
Auch die Ernennungserfordernisse für alle Gruppen von Universitätsprofessoren sollen zusammengezogen und einheitlich gestaltet werden. Ungeachtet derzeit bestehender unterschiedlicher Formulierungen in den Ernennungserfordernissen für Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren sind in der Praxis die Unterschiede gering. Künftig soll der schon bisher in den Ernennungserfordernissen enthaltenen pädagogischen (und nunmehr auch der didaktischen) Eignung sowie den im § 28 UOG (1975) bezüglich der Erstellung des Besetzungsvorschlages für Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren enthaltenen weiteren Voraussetzungen, nämlich der Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung, der Einbindung in die internationale Forschung und einer allfälligen facheinschlägigen außeruniversitären Praxis stärkere Beachtung als bisher geschenkt werden. Analoges soll für die Berufung zum Ordentlichen Hochschulprofessor gelten.
In Anlage 1 Z 20 sind die Ernennungserfordernisse für Universitäts(Hochschul)dozenten formuliert. Da diese Universitäts(Hochschul)lehrer bereits die entsprechenden Stadien der Assistentenlaufbahn zurückgelegt haben, genügt neben dem Studienabschluß der Erwerb der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent als Ernennungs- bzw. Überleitungserfordernis. Auf weitere Erfordernisse kann verzichtet werden.
Zu Art. I Z 31 und 32 (Anlage 1 Z 21.5 und Z 21.6 BDG 1979):
Zitierungsanpassungen.
Zu Art. II Z 1 und 2 (§§ 50 Abs. 3, 53 und 54d Vertragsbedienstetengesetz 1948):
Zitierungsanpassungen.
Im § 53 Z 3 wird die erforderliche Anpassung der Lehrverpflichtungsregelung für teilbeschäftige Vertragsassistenten vorgenommen. Um eine Überlastung teilbeschäftiger Vertragsassistenten beim Einsatz in der Lehre zu vermeiden, soll die einseitig festsetzbare Lehrverpflichtung mit zwei Semesterstunden begrenzt sein. Besteht darüber hinaus der Bedarf nach dem Einsatz solcher Assistenten in der Lehre, kann ein Einsatz nur einvernehmlich erfolgen.
Zu Art. II Z 3 (§ 54c VBG 1948):
Zitierungsanpassung (Abs. 1) und Ergänzung wie bei den anderen Bedienstetengruppen (Abs. 2).
Zu Art. II Z 4 (§ 55 bzw. § 54e VBG 1948):
Die Umnumerierung ist wegen der Einfügung der Regelungen für Vertragsdozenten und Vertragsprofessoren zweckmäßig.
Zu Art. II Z 5 (Abschnitt IV, §§ 55 bis 58c VBG 1948):
Zu § 55:
Parallel zu den Änderungen im BDG 1979 und im Gehaltsgesetz 1956 sollen die privatrechtlichen Hochschullehrer-Typen „Vertragsdozent“ und „Vertragsprofessor“ eingefügt werden.
Künftig sollen habilitierte Vertragsassistenten – analog den habilitierten Universitäts(Hochschul)assistenten – mit dem auf die Habilitation folgenden Semester, die schon vorhandenen habilitierten Vertragsassistenten mit Wirkung vom 1. Oktober 1997, in das neue Dozentenschema überstellt werden.
Soweit das Dienstverhältnis dieser Vertragsassistenten nicht schon vorher auf unbestimmte Zeit verlängert wurde (§ 52b), soll diese Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis gleichzeitig mit der Überleitung zum Vertragsdozenten erfolgen. Ausgenommen hievon sind die Fälle, in denen sich ein Vertragsassistent während der ersten vier- bis sechsjährigen Phase des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses habilitiert oder eine Verlängerung aus Planstellengründen (Ersatzkraft, zweckgebundene Gebarung) ausgeschlossen ist.
Zu § 55a:
Die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ und „Außerordentlicher Hochschulprofessor“ entspricht dem für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Universitäts(Hochschul)dozenten vorgesehenen Amtstitel.
Zu § 56:
Das Monatsentgelt wurde so wie bei den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Universitäts(Hochschul)dozenten nach dem Prinzip erstellt, daß die einem habilitierten Assistenten zukommenden Bezüge (Summe aus Gehalt/Entgelt, Forschungszulage, „Biennalzulage“, Lehrveranstaltungs-Abgeltung aus Lehrzulage und einer ergänzenden Kollegiengeldabgeltung für insgesamt sechs Semesterstunden) den Bezügen eines Dozenten (Summe aus Gehalt/Entgelt, Forschungszulage und Kollegiengeldabgeltung für sechs Semesterstunden) gleichgesetzt werden.
Zu §§ 56a bis 56d:
Die Forschungszulage und die Aufwandsentschädigung, die Prüfungsentschädigungen und eine allfällige Amtszulage sollen dem Vertragsdozenten wie dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Universitäts(Hochschul)dozenten gebühren.
Zu § 57:
Nach Ende des Begutachtungsverfahrens wurde mit der Dienstnehmerseite vereinbart, den neuen Typus des Vertragsprofessors nicht nur an den Universitäten nach UOG 1993, sondern auch an den anderen Universitäten einzuführen. An den Hochschulen künstlerischer Richtung hingegen soll die in Diskussion stehende Organisations- und Studienreform abgewartet werden.
Dieser neu Typus soll nach dem derzeitigen Konzept kein völlig frei wählbares Gegenstück zu den in einem Beamten-Dienstverhältnis stehenden Universitätsprofessoren sein, sondern jedenfalls vorerst auf folgende Anlaßfälle bezogen sein:
– Ersatzkraft,
– Teilbeschäftigung,
– besondere Situation im betreffenden Fach.
Auswirkungen einer in Diskussion stehenden Reform des allgemeinen Dienstrechts in Richtung einer weitgehenden Zurückdrängung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse durch privatrechtliche Dienstverhältnisse können weder vorweggenommen noch verhindert werden.
Ein Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung soll insbesondere auch für jene Wissenschafter in Betracht kommen, die auf Grund einer weitergeführten außeruniversitären Tätigkeit (zB als Architekt, Rechtsanwalt usw.) nicht in der Lage sind oder sein können, eine Vollzeitprofessur wahrzunehmen.
Es ist auch eine Lösung in der Form denkbar, daß der betreffende Wissenschafter nicht in jedem Semester beschäftigt werden soll, sondern in den Unterbrechungen entweder einer umfangreicheren außeruniversitären Berufstätigkeit nachgeht oder an einer Universität im Ausland wirkt.
Als dritter Anlaß für eine nur befristete Aufnahme kommen Gründe in Betracht, die im Fach selbst oder in den Rahmenbedingungen für die Vertretung des Faches an der betreffenden Universität liegen, wie zB im Falle einer nur provisorischen Einrichtung eines Faches bzw. einer Studienrichtung („Studienversuch“), einer mittelfristig bevorstehenden Auflassung einer Studienrichtung bzw. eines Faches oder einer wesentlichen Veränderung des Ausmaßes der Vertretung des Faches an der betreffenden Universität (vorübergehende Einrichtung einer „Parallelprofessur“; auch eine „Stiftungsprofessur“ wäre ein Anlaßfall, allerdings sind die verrechnungstechnischen Problem noch zu lösen).
Selbstverständlich muß die Entscheidung des obersten Kollegialorgans zu Gunsten eines Vertragsprofessoren-Dienstverhältnisses statt des üblichen und ausnahmslos zeitlich unbefristeten Beamten-Dienstverhältnisses schon vor der Ausschreibung getroffen werden. Die Ausschreibung muß klar ersichtlich machen, ob eine Professorenstelle auf Dauer (Beamten-Dienstverhältnis) oder nur zeitlich befristet (Vertragsprofessor) besetzt werden soll. Eine nachträgliche Änderung dieser Widmung müßte zu einer Neuausschreibung führen.
Die Befristung auf zweimal fünf Jahre (eine kürzere Bestellungsdauer als fünf Jahre ist selbstverständlich auch zulässig) soll sicherstellen, daß einerseits eine für eine wissenschaftliche Aufgabe sinnvolle Dauer der Tätigkeit gewährleistet wird, andererseits aber eine Rückkehrmöglichkeit in die ursprüngliche Position des Wissenschafters nicht verhindert wird.
Dieser Typ des Vertragsprofessors soll schrittweise die Funktion des längerfristigen Gastprofessors gemäß § 33 Abs. 2 UOG (1975) ersetzen.
Im Hinblick auf die spezielle Funktion und die wünschenswerte Internationalität soll die Aufnahme von Ausländern in einem gegenüber anderen Ausländeraufnahmen abgekürzten Verfahren erfolgen. Die Zustimmung des für die Universitäten zuständigen Bundesministers soll genügen, eine Befassung des Bundesministers für Finanzen soll entfallen.
Zu § 57a:
Die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“ entspricht der derzeitigen Regelung für die speziellen Gastprofessoren (§ 33 Abs. 2 UOG).
Zu den §§ 58, 58a und 58b:
Im Hinblick auf die zwingende Befristung erschien es überlegenswert, für dieses Dienstverhältnis vom üblichen System eines Entgeltschemas mit Biennalvorrückungen abzusehen und ein Fixentgelt vorzusehen, das – abgesehen von allgemeinen Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst – über den gesamten Verwendungszeitraum gleichbleibt.
Für die Bestimmung des Jahresentgelts im konkreten Einzelfall ist ein gesetzlicher Rahmen vorgesehen, der sich am Gehaltsschema für Universitätsprofessoren in einem Beamten-Dienstverhältnis orientiert. Neben diesem Fixentgelt sollen nur die leistungsabhängigen Komponenten, d.h. die Kollegiengeldabgeltung und Prüfungsentschädigungen, gebühren, die festen Bezugsteile, also die Forschungszulage und die Aufwandsentschädigung, sind als ins Fixgehalt integriert anzusehen. Zur Aufnahme des Vertragsprofessors und zur Festsetzung des Entgelts soll der Rektor zuständig sein. Das vereinbarte konkrete Entgelt muß in dem der Universität zur Verfügung stehenden Personalbudget Deckung finden, die Universität hat eine freie Planstelle eines Universitätsprofessors zu binden.
Zu § 58c:
Abweichend vom allgemeinen Prinzip des VBG 1948 soll einem Vertragsprofessor so wie einem Vertragsassistenten mit Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses eine Abfertigung gebühren, sofern der Vertragsprofessor nicht außerdem in einem – allenfalls karenzierten – Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und daher nach Beendigung der Funktion als Vertragsprofessor im österreichischen öffentlichen Dienst bleibt.
Zu Art. III (Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956):
Der Entwurf sieht vor, die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Universitäts(Hochschul)lehrer neu und übersichtlicher zu gliedern:
§ 48 Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren,
§ 48a Gehalt der Universitäts(Hochschul)dozenten,
§ 49 Gehalt der Universitäts(Hochschul)assistenten,
§ 49a Forschungszulage,
§ 49b Aufwandsentschädigung,
§ 50 Dienstalterszulage,
§ 50a Besondere Dienstalterszulage,
§ 51 Kollegiengeldabgeltung für Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten,
§ 51a Kollegiengeldabgeltung an Hochschulen künstlerischer Richtung,
§ 52 Abgeltung der Lehrtätigkeit von Universitäts(Hochschul)assistenten,
§ 52a Übergangsregelung (bisher § 52),
§§ 53, 53a Amtszulagen für akademische Funktionäre,
§ 54 Abfertigung für Universitäts(Hochschul)assistenten.
Zu Art. III Z 1 (§ 13 Abs. 11 GG 1956):
Die Lehrzulage des Universitäts(Hochschul)assistenten, die an ein bestimmtes Ausmaß der Lehrtätigkeit gebunden ist, soll von einer Kürzung des Monatsbezuges wegen Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht erfaßt sein. Die Steigerungsbeträge sowie die Kollegiengeldabgeltung der Professoren und Dozenten unterliegen einer solchen Kürzung nicht, sodaß für diese Leistungen eine Anordnung im § 13 nicht erforderlich ist.
Zu Art. III Z 2 (§§ 48 und 48a GG 1956):
Zu § 48:
Neben den bestehenden Gehaltsschemata für die Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und die Außerordentlichen Universitätsprofessoren ist nun auch das Gehaltsschema für die einheitliche dienstrechtliche Kategorie von Universitätsprofessoren nach UOG 1993 einzufügen. In den Verhandlungen mit der Dienstnehmerseite wurde eingehend darüber diskutiert, wie dem Gesetzesauftrag des § 21 Abs. 4 UOG 1993 zu einer besoldungsrechtlichen Differenzierung innerhalb der dienstrechtlich einheitlich zu gestaltenden Funktion des Universitätsprofessors Rechnung getragen werden kann. Die Dienstnehmerseite lehnte die Schaffung von zwei getrennten Gehaltsschemata, wie es zB Deutschland mit der Differenzierung zwischen C/4- und C/3-Professoren kennt, ab und verlangte ein einheitliches Gehaltsschema. Der vorliegende Entwurf akzeptiert diese Forderung nach einem einheitlichen Gehaltsschema. Die Differenzierung soll nicht, wie dies ursprünglich in der Diskussion im Vordergrund stand, durch eine sogenannte „Sperrgehaltsstufe“ erreicht werden, die von der zweiten besoldungsrechtlichen Gruppe nicht überschritten werden darf. Es wurde vielmehr als sachgerechter und realitätsnäher angesehen, die besoldungsrechtliche Differenzierung bei der Zuerkennung der „Einstiegsgehaltsstufe“ anzusetzen. Die Gehaltseinstufung anläßlich der Ernennung von Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 soll nicht durch Festsetzung eines Vorrückungsstichtages erfolgen, sondern – wie dies derzeit für Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren normiert ist – auf Grund von zu führenden Berufungsverhandlungen festgelegt und durch den die Ernennung aussprechenden Bundespräsidenten zuerkannt werden. Dabei soll der Verhandlungsrahmen für die erste besoldungsrechtliche Kategorie das gesamte Gehaltsschema umfassen, der Verhandlungsspielraum für die zweite besoldungsrechtliche Kategorie soll mit der Gehaltsstufe 5 limitiert sein.
Die übrigen Bestimmungen des § 48 entsprechen der bisherigen Rechtslage der §§ 48 und 52.
Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren, die während der Geltungsdauer des UOG (1975) oder früher ernannt worden sind oder noch nach diesem Gesetz ernannt werden, sollen mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993 an der betreffenden Universität (also mit dem sogenannten „Kippzeitpunkt“), frühestens jedoch mit 1. März 1998, linear in das einheitliche Gehaltsschema für Universitätsprofessoren nach UOG 1993 übergeleitet werden.
Zu § 48a:
Das Gehaltsschema für die neue Gruppe der Universitäts(Hochschul)dozenten wurde so aufgebaut, daß die Bezüge eines habilitierten Universitäts(Hochschul)assistenten nach dem vorliegenden Entwurf (Gehalt gemäß § 49, Forschungszulage, „Biennalzulage“, Abgeltung der Lehrtätigkeit gemäß § 52 für sechs Semesterstunden) den Bezügen als Universitäts(Hochschul)dozent (Gehalt, Forschungszulage, Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 für sechs Semesterstunden) gleichgesetzt werden.
Die Überstellung vom Universitäts(Hochschul)assistenten zum Universitäts(Hochschul)dozenten soll ohne „Überstellungsverlust“, also in die gleichbezeichnete Gehaltsstufe, erfolgen.
Zu Art. III Z 3 (§ 49 GG 1956):
Das Gehaltsschema für die Universitäts(Hochschul)assistenten bleibt unverändert. Nur bezüglich der Anwartschaft auf die in Vorrückungsbeträgen bemessene Dienstzulage („Biennalzulage“, bisher § 48 Abs. 2) soll nun auch die Zeit einer Tätigkeit als Vertragsassistent Berücksichtigung finden. Dies erscheint gerechtfertigt, weil seit der Novelle BGBl. Nr. 375/1996 auch die Vertragsassistenten Anspruch auf eine derartige Dienstzulage haben.
Zu Art. III Z 4 (§ 49a Abs. 2 und 3 GG 1956):
Die „Forschungszulage“ der Universitäts(Hochschul)professoren und der Universitäts(Hochschul)assistenten bleibt unverändert. Dem Universitäts(Hochschul)dozenten soll die „Forschungszulage“ in dem für Universitäts(Hochschul)professoren vorgesehenen Ausmaß gebühren.
Zu Art. III Z 5 (§ 49b GG 1956):
Die Aufwandsentschädigung der Universitäts(Hochschul)professoren und der Universitäts(Hochschul)assistenten bleibt unverändert. Den Universitäts(Hochschul)dozenten soll die Aufwandsentschädigung in dem für Universitäts(Hochschul)professoren vorgesehenen Ausmaß gebühren.
Zu Art. III Z 6 (§§ 50, 50a, 51 und 51a GG 1956):
Zu § 50:
Die Dienstalterszulage der Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 soll der Dienstalterszulage der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren entsprechen. Die Dienstalterszulage der Universitäts(Hochschul)dozenten soll entsprechend der allgemeinen Regel mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen bemessen werden.
Zu § 50a:
Auch für die Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 soll eine besondere, also eine zweite Dienstalterszulage eingeführt und wie bei den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren als eine Art „Treueprämie“ gestaltet werden. Diese besondere Dienstalterszulage soll wie bisher im Wege von Berufungsverhandlungen nicht vereinbart und zuerkannt werden können, sondern an den Bezug der ersten Dienstalterszulage und an eine 15jährige Dienstzeit als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor oder als Universitätsprofessor gemäß UOG 1993 gebunden sein.
Zu § 51:
Die bisherige Kollegiengeldabgeltung für Universitätsprofessoren hat sich in folgenden Punkten als problematisch erwiesen:
a) Der Grundbetrag gebührt für sechs Wochenstunden, dieses Stundenausmaß wurde als eine Art „Regellehrverpflichtung“ empfunden.
b) Die Zuschläge stellen eine Mischung aus quantitativen und qualitativen Komponenten dar. Der qualitative Zuschlag für bestimmte Lehrveranstaltungstypen hat sich für eine bedarfsgerechte Planung des Lehrveranstaltungsangebots nicht förderlich erwiesen und ist außerdem mit dem Entfall des Katalogs der Lehrveranstaltungstypen im Universitäts-Studiengesetz nicht vereinbar.
c) Die Obergrenze für die Abgeltung in Höhe von zehn Wochenstunden ist in manchen Fächern nicht bedarfsgerecht und drängt zur Suche nach Möglichkeiten der Erteilung remunerierter Lehraufträge.
d) Die Abschläge für eine unter sechs Wochenstunden liegende Lehrtätigkeit werden als überhöhte „Strafabschläge“ empfunden, die im Falle einer gerechtfertigten geringeren Lehrtätigkeit, wie zB im Falle der Ausübung einer akademischen Funktion oder im Falle eines vorübergehend geringeren Bedarfes an Lehrveranstaltungen in dem betreffenden Fach, als unsachlich angesehen werden.
Daher soll der Grundbetrag künftig für acht Semesterstunden gebühren. Steigerungszuschläge sollen nur quantitativ gestaltet und bis zu einer Obergrenze von zwölf Semesterstunden reichen. Abschläge für weniger als acht Semesterstunden sollen nur geringfügig stärker ausfallen als die Zuschläge. Der neue Gesamtbetrag der Kollegiengeldabgeltung für acht und zehn Semesterstunden soll gegenüber dem bisherigen System aufkommensneutral sein, weiterhin soll für weniger als drei Semesterstunden keine Kollegiengeldabgeltung mehr gebühren. Abzugelten sind allerdings nur die Stunden, nach denen die Universität Bedarf hat und diesen Bedarf bestätigt, sowie höchstens weitere vier auf Grund der Lehrbefugnis frei angebotene Semesterstunden. Die Abgeltung weiterer auf Grund der Lehrbefugnis angebotener Lehrveranstaltungsstunden ist angesichts des Auftrages an die Universität zur Planung und Einhaltung des Budgets nicht möglich.
Lehrveranstaltungen außerhalb der eigenen Universität oder Hochschule sollen in die Abrechnung einbezogen werden, wenn Bedarf nach diesen Lehrveranstaltungen besteht. Gesonderte Abgeltungen für Lehraufträge sollen nur im Falle einer Supplierung und zudem nur bei Überschreitung der Grenze von zwölf Semesterstunden zustehen.
Diese Regelung der Kollegiengeldabgeltung soll auch auf die neue Gruppe der Universitätsdozenten angewendet werden. Abzugelten sind die Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung der Universitätsdozent betraut wurde, sowie zwei weitere Semesterstunden auf Grund der Lehrbefugnis. Die Abgeltung weiterer auf Grund der Lehrbefugnis angebotener Lehrveranstaltungsstunden ist angesichts des Auftrages an die Universität zur Planung und Einhaltung des Budgets nicht möglich.
Lehrveranstaltungen außerhalb der eigenen Universität oder Hochschule sollen in die Abrechnung einbezogen werden, wenn Bedarf nach diesen Lehrveranstaltungen besteht. Gesonderte Abgeltungen für Lehraufträge sollen nur im Falle einer Supplierung und nur bei Überschreitung der Grenze von zehn Semesterstunden zustehen.
Mit § 51 Abs. 11 soll eine nach dem bisherigen Recht einem Ordentlichen Universitätsprofessor gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung in das neue System eingebunden werden.
Zu § 51a GG 1956:
An den Hochschulen künstlerischer Richtung steht die Studien- und Organisationsreform noch bevor. Daher ist für diesen Bereich eine Umstellung der Detailbestimmungen der Kollegiengeldabgeltung noch nicht möglich, zumal die Forderung vorliegt, vom derzeitigen System der Abgeltung nach der Zahl der betreuten Studierenden im Künstlerischen Einzelunterricht abzugehen und zu einer Abgeltung nach Semesterstunden überzugehen, wie dies an den Universitäten und in den wissenschaftlichen Fächern der künstlerischen Hochschulen der Fall ist. Dies hätte nach dem derzeitigen Organisations- und Studienrecht einen massiven Zusatzbedarf an Planstellen für Ordentliche Hochschulprofessoren zur Folge. Es ist in Aussicht genommen worden, für diese Abgeltungsfrage innerhalb Jahresfrist eine Lösung zu finden.
Zu Art. III Z 7 (§§ 51b und 51c bzw. §§ 53 und 53a GG 1956):
Die Umnumerierung ist wegen der besseren Übersichtlichkeit zweckmäßig. Die Bestimmung ist um die für die Medizinischen Fakultäten nach UOG 1993 künftig vorgesehenen Vizedekane zu erweitern. Zum Vorsitzenden der Studienkommission ist auf den neuen Studienplan nach dem Universitäts-Studiengesetz Bezug zu nehmen.
Zu Art. III Z 8 (§ 52 bzw. 52a GG 1956):
Zu § 52:
Diese Erläuterungen ergänzend, ist zur Abgeltung der Lehrtätigkeit von Universitäts(Hochschul)assistenten, wie sie der Entwurf vorsieht, im folgenden eine chronologische Darstellung der Verhandlungsstadien und ihrer Inhalte wiedergegeben:
Zum Verständnis der Regelungen des neuen § 52 wird zunächst auf die Erläuterungen zum korrespondierenden § 180b BDG 1979 über die Festlegung der Lehrverpflichtung der Universitäts(Hochschul)assistenten hingewiesen.
Der Vorschlag der Dienstnehmerseite vom 14. Juni 1996 sah folgenden Ersatz für die bisherige Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten (Kollegiengeldabgeltung für „verantwortliche Mitwirkung“ gemäß § 51 Abs. 8 GG 1956, Remuneration gemäß § 2 und Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen) vor:
Als Abgeltung für die ersten beiden „Werteinheiten“ sollte das Gehalt um 4 217 S brutto aufgestockt werden. Für die weiteren Werteinheiten war eine Kollegiengeldabgeltung von 8 700 S pro Semesterstunde (580 S je tatsächlich gehaltener „Werteinheit“) vorgesehen. Die Dienstgeberseite konnte einem Einbau des „Sockels“ für die ersten beiden Werteinheiten in die Gehaltsstaffel nicht zustimmen. Als Ersatz wurde schließlich doch noch Einigung über die Abgeltung durch eine ruhegenußfähige Zulage, deren Höhe noch zu verhandeln sei, erzielt.
Bezüglich der Höhe dieser Zulage und der Abgeltung für die weiteren „Werteinheiten“ war und ist die Budgetneutralität dieser Neuregelung gegenüber der im Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgesehenen Regelung (§§ 53 und 53a GG 1956) Bedingung. Es wurde daher in den Verhandlungen immer darauf hingewiesen, daß erstens der von der Dienstnehmerseite geforderte „Sockel“ zu hoch sei und zweitens auch ein niedrigerer „Sockel“ nur in Kombination mit der Höhe der Abgeltung für die weiteren „Werteinheiten“, also im Ergebnis ein „Mischsatz“ akzeptabel sei. Anderenfalls entstünde ein nicht bedeckbarer budgetärer Mehraufwand. Ein Vergleich der neuen Abgeltungsform nur mit den Lehrauftragsremunerationen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen ist insofern nicht sachgerecht, als sich der budgetäre Aufwand für die Abgeltung der Lehrtätigkeit der Assistenten nicht nur aus Lehrauftragsremunerationen, sondern auch aus den beiden wesentlich niedrigeren Abgeltungsformen (nichtremunerierte Lehraufträge, Kollegiengeldabgeltung für „verantwortliche Mitwirkung“) zusammensetzt.
Ermittlungen auf Grund von Datenbeständen von vier repräsentativen österreichischen Universitäten und Berechnungen auf Grund dieser Daten durch „Mittelbau“-Angehörige der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz ergaben für die Dienstgeberseite, daß selbst bei Berücksichtigung der dem Strukturanpassungsgesetz 1996 entsprechenden und damit vorzunehmenden Einsparungen auch an den künstlerischen Hochschulen ein „Sockel“ von 4 000 S monatlich als ruhegenußfähige Zulage nur dann gerade noch budgetneutral sein kann, wenn die durchschnittliche Lehrtätigkeit der Assistenten deutlich über den damit abgegoltenen zwei „Werteinheiten“ (das sind zwei Semesterstunden wissenschaftlichen Unterrichts), also bei vier Semesterstunden pro Semester liegt. Bei einer durchschnittlichen Lehrtätigkeit von nur zwei bis drei Semesterstunden würde sich der „Sockel“ überproportional auswirken, ein Ausgleich durch den niedrigeren Stundensatz der Abgeltung für die eine über zwei Werteinheiten hinausgehende Stunde würde nicht greifen.
Am 18. Februar 1997 wurde folgende besoldungsrechtliche Einigung über die künftige Abgeltung der Lehre der Universitäts(Hochschul)assistenten erzielt:
1. Anspruch auf eine ruhegenußfähige Lehrzulage von monatlich 4 000 S brutto als Abgeltung für zwei „Äquivalente“, das heißt für zwei Semesterstunden wissenschaftlichen Unterrichts;
2. eine nicht ruhegenußfähige Abgeltung für die weiteren Äquivalente (Semesterstunden) mit einem Stundensatz von 580 S brutto (das sind 8 700 S pro Semester).
Als Bedingungen für die Einigung wurden von Dienstgeberseite genannt:
a) Budgetneutralität der neuen Abgeltungsform,
b) Senkung der Prüfungsentschädigung auf 140 S,
c) in einem weiteren Schritt die Einführung eines neuen Modells der Prüfungsentschädigung mit degressiver Wirkung,
d) Kostenneutralität aller weiteren Änderungen im Hochschullehrer-Dienstrecht,
e) Senkung der Zahl der Prüfungen durch Maßnahmen im Studienrecht,
f) weiterhin restriktive Aufnahmepolitik an den Universitäten und Hochschulen,
g) lückenlose Erfüllung der bisherigen Einsparungszusagen.
Für die Lehrtätigkeit in Form einer Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors bis zum ersten vollen Verwendungsjahr soll noch keine ruhegenußfähige Lehrzulage („Sockel“), sondern eine Kollegiengeldabgeltung in der Höhe des halben Stundensatzes der selbständigen Lehrtätigkeit gebühren (Abs. 4). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß als Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen nur eine aktive tatsächliche Einbindung des Assistenten unmittelbar in die Unterrichtserteilung, aber unter Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters verstanden werden kann.
Für eine selbständige Lehrtätigkeit im Ausmaß von zwei Semesterstunden wissenschaftlichen Unterrichts an der eigenen Fakultät, Universität oder Hochschule gebührt für die Dauer dieses Semesters (das sind sechs Monate) eine ruhegenußfähige Dienstzulage („Lehrzulage“) von monatlich 4 000 S. Jede weitere Semesterstunde wird mit 8 700 S je Semester abgegolten. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als zwei Semesterstunden soll keine Abgeltung, also weder eine anteilige Lehrzulage noch eine Kollegiengeldabgeltung, gebühren (Abs. 1 bis 3).
Wird die für das Semester vorgesehene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze erbracht, gebührt die Abgeltung nur anteilig (Abs. 5).
Zur Berücksichtigung einer studienrechtlich bedingten ungleichen Verteilung des Ausmaßes der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester des Studienjahrs ist bei der Berechnung der Abgeltung das Studienjahr als Durchrechnungszeitraum heranzuziehen (Abs. 6).
In die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit sind nicht nur die Semesterstunden der festgesetzten Lehrverpflichtung an der eigenen Fakultät, Universität oder Hochschule, sondern auch Lehraufträge einzubeziehen, die dem Assistenten von einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung erteilt werden. Für diese Lehraufträge gebührt daher weder eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 noch eine Lehrauftragsremuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen.
Zu § 52a:
Die bisherigen Bestimmungen über besondere Begünstigungen, die der Bundespräsident gewähren kann, werden für die laufenden Berufungs- und Ernennungsverfahren noch benötigt und sollen daher als Übergangsregelung erhalten bleiben.
Zu Art. III Z 9 (Aufhebung der §§ 53 und 53a GG 1956 idF der BG BGBl. Nr. 201/1996 und 375/1996):
Diese Bestimmungen werden inhaltlich durch den neuen § 52 ersetzt und sollen aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden.
Zu Art. III Z 10 (§ 54 GG 1956):
Zitierungsanpassung.
Zu Art. III Z 12 (§ 161 Abs. 24 und 25 GG 1956):
Im Entwurf für das Begutachtungsverfahren war vorgesehen, die Regelung für die Abgeltung der Lehrtätigkeit von Universitäts(Hochschul)assistenten mit 1. Oktober 1997 in Kraft zu setzen und vorderhand auf drei Jahre zu befristen. Nach Abschluß des Begutachtungsverfahrens wurde entschieden, auf diese Befristung zugunsten einer jährlichen begleitenden Kontrolle der budgetären Entwicklung dieser Aufwendungen zu verzichten. Sollte der Budgetrahmen entgegen den bisherigen Annahmen wesentlich überschritten werden, müßte unverzüglich eine Adaptierung dieser Abgeltungsregelung eingeleitet werden. An dieser Stelle muß ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß die Einhaltung des Budgetrahmens Basis für die dem § 52 zugrundeliegende Einigung war. Auf die Erläuterungen zu § 180b BDG 1979 und zu § 52 wird daher hingewiesen.
Zu Art. IV Z 1 (§ 10 des Pensionsgesetzes 1965):
Mit dieser Neuregelung wird der Inhalt der bisherigen Abs. 4 und 6 des § 163 BDG 1979 wegen seines pensionsrechtlichen Zusammenhanges in das Pensionsgesetz 1965 eingefügt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden: Der Emeritierungsbezug beträgt je nach Lebensalter bei der Emeritierung 90% oder 100% des Aktivbezuges, die Ansprüche der Hinterbliebenen eines Emeritierten Universitäts(Hochschul)professors werden dagegen vom fiktiven Ruhegenuß bemessen.
Zu Art. IV Z 2 (§ 15 Abs. 2 PG 1965):
Die Z 7 des § 15 Abs. 2 wird durch den Entfall des § 163 Abs. 8 BDG 1979 gegenstandslos.
Zu Art. IV Z 3 (§ 56 Abs. 9 und 10 PG 1965):
Die Bestimmung des bisherigen § 10 des Pensionsgesetzes 1965, wonach der Bundespräsident bei der Ernennung eines Universitäts(Hochschul)professors die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen kann, wird wegen des Zusammenhanges mit den Regelungen über den besonderen Pensionsbeitrag in den § 56 übernommen. Inhaltlich wird die Begründung einer solchen Maßnahme insofern modifiziert, als nicht mehr ein „besonderes Interesse an der Berufung aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen“ für die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ausreicht; nunmehr müssen besonders berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sein, die gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages sprechen. Als solche Gründe kommen insbesondere aus der Entrichtung entstehende Probleme in Betracht; eine beitragsfreie Anrechnung wird dagegen beispielsweise dann ausgeschlossen sein, wenn aus der bisherigen Tätigkeit bereits ein Pensionsanspruch in nennenswertem Ausmaß resultiert.
Die bis 1994/95 herrschende Praxis der beitragsfreien Anrechnung in praktisch allen Fällen hat dazu geführt, daß im Falle der in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses eintretenden dauernden Dienstunfähigkeit bereits ein Anspruch auf Ruhegenuß bestanden hat. Durch die in den letzten Jahren administrierte Einschränkung der beitragsfreien Anrechnung ist das Problem entstanden, daß in solchen Fällen kein Pensionsanspruch resultiert hat. Dem soll durch den letzten Satz des Abs. 9 Rechnung getragen werden: Demnach kann die beitragsfreie Anrechnung unter der Bedingung erfolgen, daß die angerechneten Zeiten nur im Fall der in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses eintretenden dauernden Dienstunfähigkeit pensionswirksam werden. Diese Regelung verhindert einerseits unzumutbare Pensionsversorgungsrisken bei einer Berufung aus dem Ausland und hält andererseits den aus der Berufung entstehenden Pensionsaufwand des Bundes in vertretbaren Grenzen. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wird im Falle einer beitragsfreien Anrechnung die bloß bedingte Anrechnung der Regelfall sein, von dem nur in absoluten Ausnahmefällen abgewichen werden soll. Durch eine Übergangsbestimmung (Abs. 10) soll für bereits erfolgte Ernennungen ein äquivalenter Schutz erzielt werden.
Zu Art. V Z 1 (§ 48a der Reisegebührenvorschrift 1955):
Nach der bisherigen Rechtslage können insbesondere einem aus dem Ausland zu berufenden Wissenschafter oder Künstler die Übersiedlungskosten sowie ein Äquivalent zur Trennungsgebühr nur im Wege der Entschließung des Bundespräsidenten gewährt werden. Es erscheint dem Inhalt und dem Ausmaß derartiger Leistungen nicht angemessen, hiefür das Staatsoberhaupt zu bemühen. Es ist daher in Aussicht genommen, die Regelung der Zuerkennung dieser Leistungen in die Reisegebührenvorschrift einzubeziehen und sie dem Ministerium zuzuordnen.
Der Text des bisherigen § 48a (Reisekostenzuschüsse) soll als § 48b nachgereiht werden.
Zu Art. V Z 2 (§ 48c RGV 1955):
Zur Vereinfachung der Abrechnung ist es zweckmäßig, die für Beamte des Vermessungsdienstes vorgesehene Regelung auch auf jene Hochschullehrer anwendbar zu machen, die im Rahmen des Lehrbetriebs Exkursionen ins Gelände durchzuführen und daher eine dem Vermessungsdienst sehr ähnliche Aufgabe wahrzunehmen haben.
Zu Art. VI Z 1 (§ 36a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes):
Der bisherige § 36a PVG stammt aus der Zeit, als die Personalkommissionen der Universitäten sowie die Kollegialorgane der Hochschulen künstlerischer Richtung zu Entscheidungen über den Fortbestand des Assistentendienstverhältnisses berufen waren. Ein Großteil dieser Entscheidungsbefugnisse ist seit 1988 (Hochschullehrerdienstrecht) auf den Bundesminister bzw. auf den Rektor übergegangen. Nach UOG 1993 obliegt zwar den Rektoren der Großteil dienstrechtlicher Entscheidungen, eine Reihe von Entscheidungen in Personalangelegenheiten sowie Weichenstellungen bezüglich der Verwendung von Assistenten überträgt das UOG 1993 jedoch an den Dekan und an den Studiendekan sowie an das Fakultäts(Universitäts)kollegium. Im Hinblick auf die Größe und die Organisation der Universitäten ist es zweckmäßig, auch in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht auf diese Zuständigkeiten Rücksicht zu nehmen.
Zu Art. VII (Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen):
Zu Art. VII Z 1 (§ 1):
Entsprechend dem vorliegenden System der Abgeltung der Lehrtätigkeit an Universitäten und Hochschulen sollen die Universitäten und Hochschulen nur die Lehrveranstaltungen in ihre Budgetplanung aufnehmen und abgelten müssen, nach denen sie auch Bedarf haben. Es ist einer Universität oder Hochschule nicht nur in Zeiten knapper Budgets unzumutbar, Abgeltungen für Lehrveranstaltungen leisten zu müssen, die sie für ihren Lehrbetrieb nicht benötigt. Dies soll keineswegs das Recht auf ein Angebot und auf die Abhaltung von in den Wirkungsbereich der Universität (Hochschule) fallenden Lehrveranstaltungen durch Universitäts(Hochschul)lehrer mit venia docendi der eigenen oder einer anderen (allenfalls ausländischen) Universität (Hochschule) unterbinden.
Zur Bestätigung des Bedarfs ist die Erteilung eines Lehrauftrags an einen Universitäts(Hochschul)lehrer mit venia docendi nicht notwendig, eine entsprechende Bedarfsbestätigung durch die betreffende Universität (Hochschule) genügt. In diesem Fall soll entweder eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 Abs. 1 und 3 dieses Bundesgesetzes gebühren oder diese Lehrveranstaltung in die Abrechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß den §§ 51 oder 51a des Gehaltsgesetzes 1956 einzubeziehen sein. Budgetär zu belasten ist dabei – erforderlichenfalls im Umbuchungsweg – immer die Universität (Hochschule), an der diese Lehrveranstaltung abgehalten wird.
Die Bemessung der Abgeltung gemäß § 1 war bisher an den Grundbetrag der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 Gehaltsgesetzes 1956 gebunden. Wegen der grundsätzlichen Änderung der Regelung der Kollegiengeldabgeltung für Universitätsprofessoren soll die Abgeltung gemäß § 1 verselbständigt werden. Die im Abs. 3 angeführten Beträge entsprechen der Umrechnung aus dem bisherigen Grundbetrag.
Universitäts(Hochschul)professoren,
Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten
sollen zwar von einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule
Lehraufträge erhalten können, die Abgeltung hiefür soll jedoch
grundsätzlich nicht gesondert nach § 1 oder durch eine
Remuneration nach § 2 erfolgen. Diese Lehrauftragsstunden sollen in
die Abrechnung der im Rahmen des Dienstverhältnisses geleisteten
Lehrtätigkeit einbezogen, also zu der an der
„Stammfakultät“
(-universität, -hochschule) geleisteten Lehrtätigkeit hinzugerechnet
und gemäß den §§ 51 bzw. 52 Gehaltsgesetzes 1956
abgegolten werden. Im Umbuchungsweg soll die Universität (Hochschule)
budgetär belastet werden, die den Lehrauftrag erteilt hat.
Zu Art. VII Z 2 (§ 1a):
Auch die Abgeltung für die Tätigkeit der Tutoren war bisher an den Grundbetrag der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 des Gehaltsgesetzes 1956 gebunden. Eine Entkoppelung ist daher auch hier notwendig.
Zu Art. VII Z 3 (§ 1b):
Die Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb war bisher mit einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der Beamten der Allgemeinen Verwaltung festgesetzt. Sie soll nun in einem Schillingbetrag ausgedrückt werden. Die zentrale Valorisierungsbestimmung findet sich künftig im § 7 Abs. 6.
Zu Art. VII Z 4 und 5 (§ 2):
Die Höhe der Remunerationen für Lehraufträge wurde mit den Novellen BGBl. Nr. 201 und 375/1996 zu § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 generell reduziert. Gleichzeitig wurde die Remuneration für die Lehrbeauftragten, die im Hauptberuf Bundesbeamte sind, zu einer Nebentätigkeitsentschädigung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 erklärt und mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 für diesen Personenkreis um das Ausmaß der entfallenden Dienstnehmerbeiträge weiter (um zirka 17,3%) abgesenkt, weil diese Nebentätigkeitsentschädigungen damals sozialversicherungsfrei waren.
Mit der Novelle BGBl. Nr. 764/1996 zum B-KUVG (Ausschußänderung) wurden jedoch die Nebentätigkeitsentschädigungen gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 in die Beitragsgrundlagen für die Krankenversicherung der Bundesbeamten einbezogen. Lehrbeauftragte, die hauptberuflich Bundesbeamte sind, haben daher zwar von ihren Lehrauftragsremunerationen weiterhin keinen Pensionsbeitrag, wohl aber ab 1. Jänner 1997 Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen.
Die Lehrauftragsremunerationen jener hauptberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Lehrbeauftragten, deren Beitragsgrundlage (Monatsbezug als Beamter) für die Krankenversicherung noch unter der Höchstbeitragsgrundlage (dzt. 40 800 S monatlich) liegt, müssen daher wieder angehoben werden. Anderenfalls würde diesen Lehrbeauftragten, denen mit 1. Oktober 1996 die Remunerationen unter anderem um das Ausmaß der entfallenen Krankenversicherungsbeiträge nach ASVG gekürzt worden waren, der Dienstnehmeranteil zur Krankenversicherung im Effekt zweimal abgezogen.
Der Dienstnehmeranteil zur Krankenversicherung nach B-KUVG beträgt 3,95%, das heißt die heutige Remuneration muß für diese Gruppe um den entsprechenden Prozentsatz aufgestockt werden, damit die derzeitige Remunerationshöhe vor Steuerabzug erhalten bleibt. Für den Bund entstehen durch den Dienstgeberanteil (3,55%) zusätzliche Kosten.
Nicht anzuheben ist dagegen die Abgeltung für die sogenannten „nichtremunerierten“ Lehraufträge gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes, da diese vergleichsweise geringfügige Abgeltung 1996 anläßlich der Entlastung von der Sozialversicherungspflicht nicht abgesenkt worden ist.
Gleichzeitig soll die Höhe der Lehrauftragsremunerationen im § 2 Abs. 2 und 5 so gerundet werden, daß die Monatsraten auf volle, durch sechs (Monatsraten!) teilbare Schillingbeträge lauten.
Zu Art. VII Z 6 (§ 3):
Die Neuregelung des § 3 trägt dem UOG 1993 insofern Rechnung, als die Organe der Universitäten über das ihnen zugeteilte Budget ohne Bindung an „Richtlinien“ staatlicher Organe im Rahmen der Autonomie über die Vergütung der Gastprofessoren zu entscheiden haben.
Diese Regelung erweist sich als notwendig, da das UOG 1993 einen staatlichen Wirkungsbereich nicht mehr kennt und daher auch „Richtlinien“ (im Sinne von generellen Weisungen in der Form von Verwaltungsverordnungen) über die Festsetzung von Vergütungen, wie sie derzeit noch in § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen vorgesehen sind, mit der Autonomie jener Universitäten, auf die das UOG 1993 bereits voll anwendbar ist, nicht mehr vereinbar sind.
Wie schon die bisherige Praxis zeigt, sind die Fälle, in denen Gastprofessorenhonoraren eine hohe Gehaltsstufe eines Universitätsprofessors zugrundegelegt wurden, eher die Ausnahme. Das Honorar bewegt sich üblicherweise zwischen der ersten und der dritten Gehaltsstufe. Es zeigt sich auch sehr deutlich, daß die Universitäten die ihnen pauschal zugewiesenen Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit einsetzen und sorgsam verwalten. Da es nicht sinnvoll wäre, die Richtlinienregelung für die Universitäten, auf die das UOG 1993 noch nicht voll anwendbar ist, beizubehalten und nur für die Universitäten des UOG 1993 auszuschließen, sollte auf Richtlinien generell verzichtet werden. Dies gilt auch für die Hochschulen künstlerischer Richtung.
Eine weitere Neuerung besteht auch darin, daß für die Vergütungen künftig nur mehr das Gehalt der Universitätsprofessoren (nach der neuen Gehaltsregelung gemäß § 48 des Gehaltsgesetzes 1956) maßgeblich sein soll. Bei geringerer Leistung in Forschung und/oder Lehre wird nur ein Prozentsatz der ersten Gehaltsstufe als Vergütung in Betracht kommen können. Da sich jede geringere Vergütung auch in einem Prozentsatz der ersten Gehaltsstufe darstellen läßt, ist eine Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung, nach der beide Abgeltungsvarianten (Gehaltsstufe eines Ordinarius bzw. Lehrauftragsremuneration) als Basis für die Honorarbemessung herangezogen werden können, entbehrlich.
In Ermangelung einer Verbotsnorm kam es an manchen Universitäten wiederholt zur Erteilung von remunerierten und nichtremunerierten Lehraufträgen an Gastprofessoren und zur Auszahlung der entsprechenden Abgeltungen zusätzlich zum Gastprofessorenhonorar. Abgesehen davon, daß eine solche Maßnahme unnötig ist, da einer Erweiterung der Lehrtätigkeit eines Gastprofessors auch durch eine Erhöhung der Vergütung angemessen entsprochen werden kann, führt diese Praxis zu großen administrativen Problemen, die mit dem Anmelde- und Verrechnungswesen der Sozialversicherungsträger zusammenhängen. Im Interesse einer Harmonisierung der Universitätsverwaltung mit der Administration der Sozialversicherungsträger empfiehlt sich daher ein Ausschluß von Lehrauftragserteilungen an Gastprofessoren.
Bei den Gastvortragenden sind keine wesentlichen Abweichungen von der geltenden Regelung erforderlich. Es soll lediglich klargestellt werden, daß Spesenersätze neben den üblicherweise geringen Vortragshonoraren zulässig sein sollen. Anderenfalls sind Gastvortragende, vor allem dann, wenn sie nicht im Hochschulort oder in unmittelbarer Nähe des Hochschulortes wohnen, nicht zu gewinnen.
Zu Art. VII Z 6 bis 9 und 12 (§§ 4 und 5, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1):
Die Bestimmungen über die Entschädigungen für Prüfungstätigkeiten und für die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten sind an das neue und mit 1. August 1997 in Kraft tretende Universitäts-Studiengesetz anzupassen.
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4 |
Weiters wurde in den Verhandlungen über die Neuregelung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten vereinbart, zur Abdeckung des zu erwartenden budgetären Mehraufwands für die Abgeltung dieser Lehrtätigkeit eine weitere Reduktion der Entschädigung für Prüfungstätigkeit vorzunehmen. Bereits im Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde die Entschädigung von 173,50 S auf 150 S, also um ca. 13,5%, abgesenkt. Nunmehr soll eine weitere Kürzung um 10 S (zirka 6,7%) auf 140 S erfolgen.
Zu Art. VII Z 10 und 11 (§ 7 Abs. 6 bis 11):
An die Stelle der in fast allen Paragraphen dieses Gesetzes enthaltenen Valorisierungsbestimmungen soll eine einheitliche zentrale Regelung treten. Nur die nicht an den Beginn eines Studienjahrs gebundene Valorisierung der Entschädigung für die Begutachtung von Diplomarbeiten und Dissertationen (§ 5) soll aufrecht bleiben. Die in den Abs. 7 aufgenommene Rundungsbestimmung soll volle Schillingbeträge ermöglichen.
Zu Art. VIII Z 1 (Aufhebung der §§ 17 Abs. 2 und 3 und 111 Abs. 9 UOG 1975):
Die inhaltlich als Dienstrecht einzustufenden Regelungen des UOG (1975) über den Anspruch der Rektoren und Dekane auf ein Forschungssemester sollen ins BDG 1979 (§ 160a) transferiert werden.
Zu Art. VIII Z 2 (§ 21 Abs. 4 UOG 1975):
Auch an Universitäten nach UOG (1975) soll der Typus des Vertragsprofessors eingeführt werden. Für dieses Dienstverhältnis erscheint der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Dienstantritt nicht erforderlich und nicht zweckmäßig. Es muß daher im Organisationsrecht sichergestellt werden, daß auch Vertragsprofessoren, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-/EU-Mitgliedstaates besitzen, eine Funktion als Organ oder als Mitglied eines Kollegialorganes übernehmen dürfen.
Zu Art. VIII Z 3 und 4 (§§ 23 Abs. 1 und 31a UOG 1975):
Nach Abschluß des Begutachtungsverfahrens wurde mit der Dienstnehmerseite Übereinstimmung erzielt, daß zur Erhöhung der Flexibilität auch an den Universitäten, für die das UOG 1993 noch nicht voll wirksam geworden ist und zum Teil auch noch längere Zeit nicht voll wirksam sein wird, der Typus eines Vertragsprofessors in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis eingeführt wird. Die Anlaßfälle decken sich mit dem Vertragsprofessor nach UOG 1993.
Zu Art. VIII Z 5 und 6 (Überschrift zu § 32 und § 32 Abs. 3 UOG 1975):
Nicht zuletzt im Hinblick auf die grundsätzliche Umstellung des Ausscheidens von Universitätsprofessoren aus dem aktiven Dienstverhältnis (siehe § 163 BDG 1979) soll klargestellt werden, daß auch Universitätsprofessoren im Ruhestand ihre Lehrbefugnis weiter ausüben dürfen und ihnen die Institutseinrichtungen für Forschungsarbeiten zur Verfügung gestellt werden können.
Zu Art. IX (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985):
Derzeit erwerben nur die Ordentlichen Universitätsprofessoren und die Ordentlichen Hochschulprofessoren mit dem Dienstantritt die österreichische Staatsbürgerschaft, nicht jedoch die Außerordentlichen Universitätsprofessoren. Die Bestimmung ist jedenfalls um die dienstrechtlich einheitliche Kategorie von Universitätsprofessoren nach UOG 1993 zu ergänzen.
Im Verlauf der Verhandlungen wurde überlegt, ob die Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Übernahme einer Professorenfunktion im Beamtendienstverhältnis grundsätzlich verzichtbar wäre. Auf Grund des § 42a BDG 1979 und der bisherigen Judikatur des EuGH ist nicht anzunehmen, daß die Ausübung der Funktion eines Universitäts(Hochschul)professors zwingend an den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gebunden wäre, sodaß auch die Staatsangehörigkeit zu einem anderen EWR-/EU-Staat ausreichen würde. Für Staatsangehörige eines anderen Staates bedürfte ein Verzicht auf das Erfordernis des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft aber einer Verfassungsbestimmung.
Es erscheint daher letztlich sachgerechter, für das Beamtendienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)professor am automatischen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft mit dem Dienstantritt festzuhalten, sofern nicht ohnedies eine Staatsangehörigkeit eines EWR-/EU-Mitgliedstaates vorliegt, auf Grund derer das Beamtendienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 lit. b BDG 1979 zugänglich ist. Für Vertragsprofessoren soll dieser Mechanismus nicht greifen.
Zu Art. X (Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988):
Die Sonderbestimmung über die Dienstzeitregelung und über den Urlaub der habilitierten Universitätsassistenten ist gemäß Art. VI Abs. 12 auch auf die Hochschulassistenten an Kunsthochschulen anzuwenden, denen eine der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung bestätigt wurde. Diese Gruppe kann mangels Habilitation und daher wegen des Fehlens einer formellen Lehrbefugnis (venia docendi) nicht in die neue Verwendungsgruppe der Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 170 BDG 1979) überstellt werden. Für diese Gruppe muß daher § 188 BDG 1979 beibehalten werden.
Textgegenüberstellung
In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht, oder die lediglich Zitierungsanpassungen enthalten.
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BDG 1979 |
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Art. I Z 2: |
Art. I Z 2: |
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§ 154. Hochschullehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. an Universitäten: a) Ordentliche Universitätsprofessoren, b) Außerordentliche Universitätsprofessoren, c) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis als Universitätsdozent gemäß § 35 Abs. 1 UOG, d) Universitätsassistenten, e) Bundeslehrer; ..... |
§ 154. Hochschullehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. an Universitäten: a) Universitätsprofessoren: aa) Universitätsprofessoren (§§ 21 und 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993), bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 26 UOG), cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren (§ 31 UOG), b) Universitätsdozenten: aa) Universitätsdozenten (§ 27 Abs. 3 UOG 1993), bb) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 35 Abs. 1 UOG), c) Universitätsassistenten, d) Bundeslehrer; |
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..... |
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Art. I Z 4: |
Art. I Z 4: |
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§ 155. (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit sowie zusätzlich Verwaltungstätigkeit. |
§ 155. (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. |
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(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) zu erfüllen. |
(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) zu erfüllen. |
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(3) Die Hochschullehrer sind entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation und Aufgabenstellung zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. |
(3) Die Hochschullehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet. |
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(4) Die Abhaltung remunerierter Lehraufträge und die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern sind Nebentätigkeiten (§ 37). |
(4) Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, oder gemäß § 4 UOG 1993 zählt nicht zu den Dienstpflichten, sondern ist eine Nebentätigkeit (§ 37). |
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(5) Die Verwaltung umfaßt die Tätigkeiten, die in den Organisations-, Studien- und Dienstrechtsvorschriften für die Universitäten (Hochschulen) umschrieben sind. |
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(6) Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung obliegen und im § 54 UOG genannt sind. |
(5) Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 54 UOG, § 63 UOG 1993). |
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(7) Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen. |
(6) Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen. |
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(8) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation. |
(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation. |
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(8) Die zuständigen Universitäts(Hochschul)organe haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Hochschullehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Hochschullehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden. |
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(9) Auf Hochschullehrer ist § 20 Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden. |
(9) Auf Hochschullehrer ist § 20 Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden. |
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Art. I Z 5: |
Art. I Z 5: |
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§ 160. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst dem Rektor der Universität (Hochschule). |
§ 160. (1) Der für die Angelegenheiten der Universitäten und künstlerischen Hochschulen zuständige Bundesminister kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers dem Rektor der Universität (Hochschule). |
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Art. I Z 6: |
Art. I Z 6: |
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§ 160a. (1) ..... (2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion gemäß UOG 1993 als nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. |
§ 160a. (1) ..... (2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 als nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. |
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Art. I Z 9: |
Art. I Z 9: |
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Unterabschnitt B |
Unterabschnitt B |
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Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren |
Universitäts(Hochschul)professoren |
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Art. I Z 11: |
Art. I Z 11: |
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Veränderungen im Dienstverhältnis |
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Emeritierung |
Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung |
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§ 163. (1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist mit Ablauf des Studienjahres (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem er sein 68. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Berechtigung zur Benützung der Universitäts(Hochschul)einrichtungen zur Fortsetzung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) sowie zur Ausübung der Lehrbefugnis richtet sich nach den Organisationsvorschriften. |
§ 163. (1) Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. |
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(2) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist auf seinen Antrag mit Ablauf des Studienjahres zu emeritieren, in dem er sein 66. oder 67. Lebensjahr vollendet. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Emeritierungszeitpunkt zu stellen. |
(2) Der Rektor kann auf Antrag des Universitäts(Hochschul)professors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität (Hochschule) an einer Weiterverwendung des Professors besteht. |
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(3) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden: 1. § 16 (Wiederaufnahme in den Dienststand) und § 61 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß jeweils im Abs. 2 an die Stelle des 60. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt, 2. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses), 3. § 46 (Amtsverschwiegenheit), 4. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten), 5. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung), 6. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes) und 7. § 13a, § 25 Abs. 1, die §§ 28, 29, 35, 38, 39, 40, 41 Abs. 2 und 4 und § 50 des Pensionsgesetzes 1965. |
(3) Den Antrag gemäß Abs. 2 kann der Professor nur in dem Studienjahr stellen, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet. Im Antrag ist auch der beabsichtigte Emeritierungszeitpunkt anzugeben. |
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(4) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat für die Dauer der Emeritierung Anspruch auf Emeritierungsbezug. Der Emeritierungsbezug beträgt 1. im Fall des Abs. 1 monatlich 100 vH, 2. im Fall des Abs. 2 monatlich 90 vH des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat. |
(4) Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn 1. das oberste Kollegialorgan den Bedarf der Universität (Hochschule) und 2. das zuständige Fakultäts-(Universitäts-, Abteilungs-, Akademie)kollegium auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestätigen. |
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(5) Die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über das Ruhen des Ruhegenusses sind auf den Emeritierungsbezug sinngemäß anzuwenden. |
(5) Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat dem Antrag entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor 1. das 66. oder 67. Lebensjahr oder 2. das 68. Lebensjahr vollendet. |
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(6) Auf die Angehörigen eines emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors und auf seine Hinterbliebenen ist das Pensionsgesetz 1965 anzuwenden. Der Bemessung der Leistungen ist dabei der Ruhegenuß zugrunde zu legen, der dem emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor am Tage seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Beurteilung von Versorgungsansprüchen ist die Zeit der Emeritierung als Ruhestandszeit anzusehen. |
(6) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden: 1. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses), 2. § 46 (Amtsverschwiegenheit), 3. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten), 4. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung), 5. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes). |
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Versetzung in den Ruhestand |
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung |
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§ 164. Die §§ 14 und 15 sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Vor der Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 ist dem zuständigen Kollegialorgan Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zu der in Aussicht genommenen Maßnahme Stellung zu nehmen. 2. Der Anspruch nach § 15 besteht nur für jenen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der am Tage der durch Erklärung bewirkten Versetzung in den Ruhestand eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist. |
§ 164. Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15) wird für den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist. |
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Pflichten |
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Besondere Aufgaben |
Besondere Ausgaben |
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§ 165. (1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften 1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern, 2. Prüfungen durchzuführen und 3. in der Verwaltung mitzuwirken. |
§ 165. (1) Ein Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften 1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern, 2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden und vom Studiendekan (Fakultäts-, Universitäts-, Abteilungs- oder Akademiekollegium) festgesetzten Bedarfs durchzuführen, 3. Prüfungen abzuhalten, 4. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen, 5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken. Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen. |
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(2) Er hat seine dienstlichen Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste), der Lehre, der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit, der Betreuung der Studierenden und der Verwaltung sowie allfällige Pflichten nach § 155 Abs. 6 oder 7 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen. |
(2) Durch die Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht. |
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(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor nur insoweit zeitlich und örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung bedingen. Zur Wahrnehmung der übrigen dienstlichen Aufgaben hat er seine Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen und die regelmäßige Betreuung der Studierenden zu gewährleisten. |
(3) Der Universitäts(Hochschul)professor hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1 erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der Universitäts(Hochschul)professor aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist. |
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Rechte |
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Amtstitel |
Amtstitel |
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§ 166. (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung „Ordentlicher Universitätsprofessor“ oder „Ordentlicher Hochschulprofessor“ vorgesehen. |
§ 166. (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung „Universitätsprofessor“ (§ 21 UOG 1993, § 31 UOG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993), „Ordentlicher Universitätsprofessor“ (§ 26 UOG) oder „Ordentlicher Hochschulprofessor“ vorgesehen. |
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(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 und von § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor“. |
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(2) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel zu führen; er hat ihm jedoch das Wort „Emeritierter“ voranzusetzen. |
(3) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen. |
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Urlaub |
Urlaub |
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§ 167. (1) Die §§ 64 und 65 sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht mit dem Dienstantritt als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor, 2. das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr das im § 65 festgesetzte Höchstausmaß. |
§ 167. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 36 Werktage. |
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(2) Für den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor besteht eine Verpflichtung zur Anwesenheit an der Universität (Hochschule) in der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten erforderlich ist. Er hat jedenfalls dafür zu sorgen, daß er von einer solchen dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann. |
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist. |
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Außerdienststellung |
Außerdienststellung |
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§ 168. (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion gemäß UOG als Rektor oder als Dekan oder als Stellvertreter in einer dieser Funktionen und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. (2) In den Fällen des Abs. 1 ruht bei einem Ordentlichen Hochschulprofessor seine Funktion gemäß KHOG oder AOG als Rektor oder als Abteilungsleiter oder als Stellvertreter in einer dieser Funktionen und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. |
§ 168. (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor, der die Funktion des Rektors oder Dekans oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß UOG innehat, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen die akademische Funktion und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. Gleiches gilt für einen Ordentlichen Hochschulprofessor, der die Funktion des Rektors oder Abteilungsleiters oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, oder AOG innehat. |
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(3) Eine Verfügung nach § 18 hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Abs. 1 und 2 genannten akademischen Funktionen zu enthalten. |
(2) Eine Verfügung nach § 18 hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Abs. 1 genannten akademischen Funktionen zu enthalten. |
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Ausnahmebestimmungen |
Ausnahmebestimmungen |
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§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor nicht anzuwenden: 1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 (Ernennungserfordernisse), 2. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis), 3. § 13 (Übertritt in den Ruhestand), 4. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), 5. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 6. die §§ 38, 39, 40 und 41 bis 41f (Verwendung), 7. die §§ 48 bis 50e (Dienstzeit), 8. § 57 (Gutachten), 9. § 58 (Ausbildung und Fortbildung), 10. die §§ 67 und 78 (Urlaub), 11. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung). |
§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nicht anzuwenden: 1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 (Ernennungserfordernisse), 2. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis), 3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), 4. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 5. die §§ 40 und 41 (Verwendung), 6. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), 7. § 57 (Gutachten), 8. § 58 (Ausbildung und Fortbildung), 9. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub), 10. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung). |
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(2) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 11 nicht berührt. |
(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)professor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. |
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(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität (Hochschule) im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. |
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(4) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht berührt. |
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(5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch 1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b oder 2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt. |
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Art. I Z 12: |
Art. I Z 12: |
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Unterabschnitt C |
Unterabschnitt C |
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Außerordentliche Universitätsprofessoren |
Universitäts(Hochschul)dozenten |
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Allgemeines |
Anwendungsbereich und Überstellung |
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§ 170. (1) Auf den Außerordentlichen Universitätsprofessor sind sinngemäß anzuwenden: 1. § 162 (Ernennung) und 2. § 167 (Urlaub). |
§ 170. (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im § 154 Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b genannten Hochschullehrer. |
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(2) Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. |
(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitäts(Hochschul)dozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein. |
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(3) Als Amtstitel ist „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ vorgesehen. |
(3) Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und Hochschulen (Unterabschnitt E) und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993) gehören oder wie ein Universitäts(Hochschul)assistent verwendet werden. |
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Pflichten |
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Besondere Aufgaben |
Ernennung |
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§ 171. (1) Der Außerordentliche Universitätsprofessor hat die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (§ 31 Abs. 3 bis 7 UOG) in der Forschung, der Lehre und der Verwaltung, die ihm obliegende Prüfungstätigkeit und Betreuung der Studierenden sowie allfällige Pflichten nach § 155 Abs. 6 oder 7 an der Universität persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen. (2) Bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben der Forschung ist der Außerordentliche Universitätsprofessor nur insoweit zeitlich und örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung bedingen. Zur Wahrnehmung der übrigen dienstlichen Aufgaben hat er seine Anwesenheit an der Universität entsprechend einzuteilen und die regelmäßige Betreuung der Studierenden zu gewährleisten. |
§ 171. Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv. Übertritt in den Ruhestand § 171a. Der Universitäts(Hochschul)dozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt. Besondere Aufgaben und Dienstzeit § 172. (1) Ein Universitäts(Hochschul)dozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften 1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern, |
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Dienstzeit § 172. Durch die Erfüllung der im § 171 festgelegten Pflichten gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht. |
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs durchzuführen, 3. Prüfungen abzuhalten, |
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4. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen, 5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken. |
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Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen. |
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(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1 erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen. |
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(3) Der Universitäts(Hochschul)dozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der Universitäts(Hochschul)dozent aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist. |
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Lehrverpflichtung |
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§ 172a. (1) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (§ 64 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) und nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)dozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen. |
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(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat auf Grund einer Betrauung gemäß Abs. 1 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) abzuhalten. |
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(3) Mit einer die sechs Semesterstunden gemäß Abs. 2 übersteigenden Lehrtätigkeit von zwei weiteren Semesterstunden darf der Universitäts(Hochschul)dozent nur betraut werden, wenn er zustimmt. |
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Amtstitel |
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§ 172b. Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor“ vorgesehen. |
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Urlaub |
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§ 172c. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)dozenten in jedem Kalenderjahr 36 Werktage. |
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(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)dozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. |
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Ausnahmebestimmungen |
Ausnahmebestimmungen |
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§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Außerordentlichen Universitätsprofessor nicht anzuwenden: 1. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis), 2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), 3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 4. die §§ 40 und 41 (Verwendung), 5. § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 (Dienstzeit), 6. § 57 (Gutachten), 7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung), 8. die §§ 67 und 78 (Urlaub), 9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung). (2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Außerordentliche Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Außerordentlichen Universitätsprofessors zulässig. (4) Das vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch 1. die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b oder 2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt. (5) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 9 nicht berührt. |
§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)dozenten nicht anzuwenden: 1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse), 2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), 3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 4. die §§ 40 und 41 (Verwendung), 5. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), 6. § 57 (Gutachten), 7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung), 8. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub), 9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung). (2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)dozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)dozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitäts(Hochschul)dozenten an der Universität (Hochschule) nicht mehr gewährleisten. |
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Art. I Z 13: |
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§ 174. (1) ..... (3) § 170 Abs. 2 ist auf den Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden. |
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Art. I Z 14: |
Art. I Z 14: |
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§ 176. (1) ..... (2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn .... |
§ 176. (1) ..... (2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn ..... |
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3. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist. |
3. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. |
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Art. I Z 16: |
Art. I Z 16: |
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Pflichten Dienstpflichten |
Dienstpflichten |
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§ 179. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit auch verantwortlich zur Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen. Er hat insbesondere bei Lehrveranstaltungen, bei Prüfungen und bei der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden mitzuwirken. |
§ 179. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen. |
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(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und – soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert – an der Universität (Hochschule) zu erfüllen. |
(2) Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er 1. Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste) zu erfüllen, 2. Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken, 3. Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen, 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken. |
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(3) Gesetzliche Vorschriften, die eine eigenverantwortliche (eigene, selbständige) Tätigkeit des Universitäts(Hochschul)assistenten vorsehen, bleiben unberührt. |
(3) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Hochschule) zu erfüllen. |
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Art. I Z 17 und 18: |
Art. I Z 17 und 18: |
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§ 180. (1) Das zuständige Kollegialorgan hat im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hochschul)assistenten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst ausgewogen festzulegen. Es hat auch zu bestimmen, 1. ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und 2. in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)assistent in der Forschung (Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein hat. |
§ 180. (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitäts(Hochschul)assistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hochschul)assistenten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen. Es hat auch zu bestimmen, 1. ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und 2. in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)assistent in der Forschung (Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein hat. |
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..... |
..... |
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(3) Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist auf |
(3) Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist auf |
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..... |
..... |
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2. die Lehrtätigkeit (§ 184) und |
2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und |
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..... |
..... |
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Bedacht zu nehmen. |
Bedacht zu nehmen. |
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Art. I Z 21: |
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Lehrtätigkeit |
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§ 184. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent ist entsprechend seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre einzusetzen. |
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(2) Wird der Universitäts(Hochschul)assistent zur verantwortlichen Mitwirkung bei einer Lehrveranstaltung herangezogen, so ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen. |
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§ 188. (1) Für die Dienstzeit der Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gelten folgende Sonderregelungen: 1. Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für die selbständige wissenschaftliche Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste), die Lehr- und Prüfungstätigkeit, die Betreuung der Studierenden und die Mitwirkung in Universitäts(Hochschul)organen. 2. Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine Wochendienstzeit im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im voraus einzuteilen. Er hat dabei auf die Notwendigkeit des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung Bedacht zu nehmen. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen. 3. Er ist zur Einhaltung der nach Z 2 festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. 4. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er nur insoweit örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung bedingen. |
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(2) Das Urlaubsausmaß des Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent beträgt in jedem Kalenderjahr das im § 65 festgesetzte Höchstausmaß. |
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Art. I Z 22: |
Art. I Z 22: |
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§ 189. (4) Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180 und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 bzw. nach § 188 Abs. 1 auch die im § 155 Abs. 6 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. |
§ 189. (4) Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180 oder § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. |
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Art. I Z 23: |
Art. I Z 23: |
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§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten (Hochschulen) verwendet werden. |
§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten (§ 29 UOG 1993, § 38 Abs. 2 UOG) oder Hochschulen (§ 9 Abs. 1 Z 2 KH-OG, § 21 AOG 1988) verwendet werden. |
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Art. I Z 24: |
Art. I Z 24: |
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§ 191. Bei der Anwendung des § 13 tritt an die Stelle des Jahres das Studienjahr. Als Ablauf des Studienjahres gilt in diesem Fall der Ablauf des 30. September. |
§ 191. Der Lehrer tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt. |
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Art. I Z 25: |
Art. I Z 25: |
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§ 194. (1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Hochschule ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Stunden je Woche verpflichtet: |
§ 194. (1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Hochschule ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG) verpflichtet: |
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Wochen- |
Semester- |
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1. an den Universitäten a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern................. 13 b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und aus Fremdsprachen im Sinne des § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes........ 17 c) Unterricht aus praktischen Fächern............................... 19 2........ an den Hochschulen a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern................. 13 b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und Fremdsprachen.................................................................. 17 |
1. an den Universitäten a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern................. 13 b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und aus Fremdsprachen im Sinne des § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes........ 17 c) Unterricht aus praktischen Fächern............................... 19 2........ an den Hochschulen a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern................. 13 b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und Fremdsprachen.................................................................. 17 |
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Wochen- |
Semester- |
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c) Unterricht aus praktischen Fächern und als Solokorrepetitor..... 19 d) Korrepetition in Klassen künstlerische Ausbildung..................... 21 e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter einer Zentralwerkstätte.......................................................................... 26 |
c) Unterricht aus praktischen Fächern und als Solokorrepetitor..... 19 d) Korrepetition in Klassen künstlerischer Ausbildung................... 21 e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter einer Zentralwerkstätte.......................................................................... 26 |
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(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden umzurechnen. Hiebei entspricht 1. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 13 Wochenstunden 1,538 Werteinheiten 2. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 17 Wochenstunden 1,176 Werteinheiten 3. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 19 Wochenstunden 1,053 Werteinheiten 4. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden 0,952 Werteinheiten 5. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 26 Wochenstunden 0,769 Werteinheiten. |
(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden umzurechnen. Hiebei entspricht 1. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 13 Semesterstunden 1,538 Werteinheiten 2. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 17 Semesterstunden 1,176 Werteinheiten 3. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 19 Semesterstunden 1,053 Werteinheiten 4. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 21 Semesterstunden 0,952 Werteinheiten 5. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 26 Semesterstunden 0,769 Werteinheiten. |
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Art. I Z 26: |
Art. I Z 26: |
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§ 247c. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert worden sind, ist § 113b Abs. 2 und Abs. 3 Einleitung und Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die Bemessung von Emeritierungsbezügen nach § 163 Abs. 4 tritt. |
§ 247c. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert worden sind, ist § 113b Abs. 2 und Abs. 3 Einleitung und Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die Bemessung von Emeritierungsbezügen 1. nach § 163 Abs. 4 oder 2. nach § 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der ab 1. März 1998 geltenden Fassung tritt. |
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Art. I Z 29: |
Art. I Z 29: |
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19. Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren |
19. Universitäts(Hochschul)professoren |
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Ernennungserfordernisse: |
Ernennungserfordernisse: |
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19.1. Für Ordentliche Universitätsprofessoren a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, b) eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht, und c) der Nachweis pädagogischer Eignung. |
19.1. Für Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a): a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, b) eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht, c) die pädagogische und didaktische Eignung, d) die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung, e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung, f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist. |
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19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4. |
19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4. |
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19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, b) der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen und c) der Nachweis pädagogischer Eignung. |
19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren (§ 154 Z 2 lit. a): a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, b) der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen, c) die pädagogische und didaktische Eignung, d) die Eignung zur Führung einer Hochschuleinrichtung, e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Erschließung der Künste (Forschung), f) der Nachweis einer facheinschlägigen Praxis außerhalb der Hochschulen, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist. |
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19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden. |
19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden. |
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20. Außerordentliche Universitätsprofessoren |
20. Universitäts(Hochschul)dozenten |
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Ernennungserfordernisse: a) Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung, b) Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder gleichwertige Lehrbefugnis (gleichwertige hochschulrechtliche Qualifikation) aus einem vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Land und c) eine Tätigkeit durch mindestens drei Jahre, die den Beamten zur Ausübung einer Funktion im Sinne des § 31 Abs. 3 bis 6 UOG geeignet erscheinen läßt. |
Ernennungserfordernisse: 20.1. Für Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b): a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, b) eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).
20.2. Für Hochschuldozenten (§ 154 Z 2 lit. b): a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, b) eine an der Akademie der bildenden Künste in Wien erworbene oder eine gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi). |
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Art. I Z 30: |
Art. I Z 30: |
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21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Erschließung der Künste), b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit aufweist. |
21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Erschließung der Künste), b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit aufweist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. |
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Vertragsbedienstetengesetz 1948 |
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Art. II Z 2: |
Art. II Z 2: |
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§ 53. Von den für Universitäts(Hochschul)assistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden: 1. die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 184 Abs. 2, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4, 2. die §§ 180 und 181 mit der Einschränkung, daß § 180 Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist; 3. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten und für Bundeslehrer an Universitäten (Hochschulen) in Betracht kommen. |
§ 53. Von den für Universitäts(Hochschul)assistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden: 1. die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4; 2. die §§ 180, 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180 Abs. 3 Z 1, § 180a Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist; 3. § 180b mit der Maßgabe, daß a) § 180b Abs. 7 nur auf Vetragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist, b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden beträgt; eine darüberhinausgehende Beauftragung bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten; 4. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten und für Bundeslehrer an Universitäten (Hochschulen) in Betracht kommen. |
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Art. II Z 3: |
Art. II Z 3: |
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Kollegiengeldabgeltung |
Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit |
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§ 54c. Vertragsassistenten, die zu einer verantwortlichen Mitarbeit bei Pflichtlehrveranstaltungen herangezogen werden, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 8 beziehungsweise des § 51a Abs. 2 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956. |
§ 54c. (1) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden. (2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden. |
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Art. II Z 5: |
Art. II Z 5: |
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Abschnitt IV |
Abschnitt IV |
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Sonderbestimmungen für Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten (Hochschulen) § 56. (1) Mitarbeiter im Lehrbetrieb sind: 1. Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und 2. Demonstratoren. (2) Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb dürfen nur Studierende verwendet werden, die die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben. Ab 1. Mai 1995 sind Neuaufnahmen und Verlängerungen der bestehenden Dienstverhältnisse nicht mehr zulässig. (3) Auf Mitarbeiter im Lehrbetrieb gemäß Abs. 1, die vor dem 1. Mai 1995 bestellt worden sind, ist der Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, des § 26, des § 30 Abs. 5 und 6 und des § 35 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Die Verwendung der Mitarbeiter im Lehrbetrieb bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften. Verwendungsdauer und Beschäftigungsausmaß § 57. (1) Das Dienstverhältnis der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist jeweils mit einem Jahr zu befristen; eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Das Dienstverhältnis darf insgesamt höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren verlängert werden. Das Dienstverhältnis endet aber jedenfalls mit Ablauf der Befristung. (2) In die Gesamtverwendungsdauer nach Abs. 1 zweiter Satz sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten 1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 MSchG sowie eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG und 2. der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und Zivildienstes nicht einzurechnen. (3) Das Beschäftigungsausmaß der Mitarbeiter im Lehrbetrieb darf 1. bei Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften) die Hälfte des für Vollbeschäftige vorgeschriebenen Ausmaßes und 2. bei Demonstratoren ein Drittel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes nicht übersteigen. Das Beschäftigungsausmaß der Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräfte) hat mindestens ein Viertel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zu betragen. |
Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen Vertragsdozenten § 55. (1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG) oder als Hochschuldozent (§ 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein. (2) Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß § 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert. (3) Auf Vertragsdozenten sind die §§ 155 bis 160a, 172, 172a und 172c sowie die Anlage 1 Z 20 des BDG 1979 anzuwenden. (4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (5) Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Abs. 1. Diese Vertragsdozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung § 55a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen. (2) Der Vertragsdozent führt je nach Zuordnung zu einer Universität oder zu einer Hochschule künstlerischer Richtung die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor“. |
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Monatsentgelt |
Monatsentgelt |
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§ 58. (1) Das Monatsentgelt der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist unter Anwendung des § 21 von dem Betrag zu ermitteln, der bei Vollbeschäftigung 67,86 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen entspricht. (2) Bei Anwendung des Abs. 1 sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen. |
§ 56. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt: (Anm.: Von einem Abdruck der Gehaltstabelle wird abgesehen.) (2) Bei der Überstellung eines Vertragsassistenten zum Vertragsdozenten gemäß § 55 Abs. 1 gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig war, als Vertragsdozent zurückgelegt hätte. |
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Dienstzulage (Forschungszulage) |
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§ 56a. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. |
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(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 17,45% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. |
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(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 2,50% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. |
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Aufwandsentschädigung |
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§ 56b. Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für 1... vollbeschäftigte Vertragsdozenten 4,00%, 2.... teilbeschäftigte Vertragsdozenten 2,00%. |
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Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit |
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§ 56c. (1) Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitäts(Hochschul)dozenten vorgesehenen Ausmaß. |
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(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden. |
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§ 56d. § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragsdozenten, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 ausübt, anzuwenden. |
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Vertragsprofessoren |
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Aufnahme |
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§ 57. (1) Vertragsprofessoren sind auf bestimmte Zeit aufgenommene Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 UOG) ausüben. |
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(2) Das Dienstverhältnis des Vertragsprofessors ist mit längstens fünf Jahren zu befristen. Eine einmalige Verlängerung um höchstens weitere fünf Jahre ist zulässig. |
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(3) Die Aufnahme darf nur erfolgen 1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (§ 160 BDG 1979) Universitätsprofessor oder 2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder 3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist. |
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(4) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines von § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können abweichend vom § 3 Abs. 2 mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen zuständigen Bundesministers aufgenommen werden. |
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(5) Auf Vertragsprofessoren sind die §§ 155 bis 160a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Z 19 BDG 1979 anzuwenden. |
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(6) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 6, 6a, 6b, 9 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28a bis c, 29, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. |
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Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung |
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§ 57a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen. |
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(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“. |
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Entgelt |
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§ 58. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 560 000 S bis 1 120 000 S zu vereinbaren. |
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(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß § 21 der entsprechende Anteil. |
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(3) Wird der Vertragsprofessor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. |
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(4) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen gemäß § 8a Abs. 2 auszuzahlen. |
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(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der gemäß Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage erhöht. |
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Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit |
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§ 58a. (1) Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 des Gehaltsgesetzes 1956. |
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(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen anzuwenden. |
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§ 58b. Die §§ 53 und 53a des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf einen Vertragsprofessor, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen ausübt, anzuwenden. |
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Abfertigung |
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§ 58c. (1) Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der Vertragsprofessor gemäß § 160 BDG 1979 freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen. |
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(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht. |
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(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 35 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat. |
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Gehaltsgesetz 1956 |
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Art. III Z 2: |
Art. III Z 2: |
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Abschnitt IV |
Abschnitt IV |
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Hochschullehrer |
Hochschullehrer |
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Gehalt |
Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren |
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§ 48. (1) Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden. |
§ 48. (1) Das Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979) beträgt: (Anm.: Von einem Abdruck der Gehaltstabelle wird abgesehen.) |
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(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten. (3) Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren beträgt: (Anm.: Von einem Abdruck der Gehaltstabelle wird abgesehen.) (4) Der Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. (5) Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte. (6) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre. (7) Wird ein außerordentlicher Universitätsprofessor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden. (8) § 12 ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind jedoch bei Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden. |
(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. (3) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum Universitätsprofessor (§ 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993) oder zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ein höheres als das nach § 48 Abs. 2 gebührende Gehalt gewähren. (4) In der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) ist Abs. 3 bezüglich der zweiten besoldungsrechtlichen Kategorie (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Z 3 UOG 1993) mit der Maßgabe anzuwenden, daß anläßlich der Ernennung eine Einstufung nur in die Gehaltsstufen 1 bis 5 zulässig ist. (5) Die Begünstigungen nach Abs. 3 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) oder eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. (6) Die Begünstigung nach Abs. 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung oder vor einer Maßnahme nach Abs. 5 schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt oder einer Maßnahme nach Abs. 5 seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben. (7) § 12 ist auf Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) und auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden. (8) Wird ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte. (9) Bei einer Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor gebühren dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum Außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre. (10) Wird ein Außerordentlicher Universitätsprofessor zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der Außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. |
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(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität, frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993)“ anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen. |
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Gehalt der Universitäts(Hochschul)dozenten |
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§ 48a. (1) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) beträgt: (Anm.: Von einem Abdruck der Gehaltstabelle wird abgesehen.) |
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(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2. |
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(3) Bei der Überstellung eines Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitäts(Hochschul)dozent zurückgelegt hätte. |
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(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitäts(Hochschul)dozenten zunächst zum Universitäts(Hochschul)assistenten ernannnt worden wäre. |
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Art. III Z 4: |
Art. III Z 4: |
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§ 49a. (1) ..... (2) Die Ansprüche nach § 48 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt. |
§ 49a. (1) ..... (2) Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt. |
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(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für 1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren sowie Außerordentliche Universitätsprofessoren gemäß § 154 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a BDG 1979 17,45%, 2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und d und Z 2 lit. b und c BDG 1979 10,91%. |
(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für 1. Universitäts(Hochschul)professoren gemäß § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b 17,45%, 2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979 10,91%. |
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Art. III Z 5: |
Art. III Z 5: |
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§ 49b. Dem Hochschullehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für 1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren sowie Außerordentliche Universitätsprofessoren gemäß § 154 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a BDG 1979 4,00 vH, 2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und d und Z 2 lit. b und c BDG 1979 3,50 vH. |
§ 49b. Dem Hochschullehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für 1. Universitäts(Hochschul)professoren gemäß § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b 4,00%, 2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979 3,50%. |
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Art. III Z 6: |
Art. III Z 6: |
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Dienstalterszulage |
Dienstalterszulage |
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§ 50. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach § 56 Abs. 1. |
§ 50. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1. |
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(2) Dem außerordentlichen Universitätsprofessor oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der als außerordentlicher Universitätsprofessor oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. |
(2) Dem Universitäts(Hochschul)dozenten, dem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. |
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(3) Die Dienstalterszulage des außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage des ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7 445 S. |
(3) Die Dienstalterszulage des Universitäts(Hochschul)dozenten und des Außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. |
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(4) Hat der Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im halben Ausmaß. |
(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) und des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7 445 S. |
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(5) In den Fällen der Abs. 2 und 4 sind die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäß anzuwenden. |
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Besondere Dienstalterszulage für ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren |
Besondere Dienstalterszulage |
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§ 50a. (1) Einem ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 stand, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 3. |
§ 50a. (1) Einem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993) und
einem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der eine
fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im
Dienststand an österreichischen Universitäten (Hochschulen)
aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage
gemäß § 50 Abs. 4 gestanden ist, gebührt ab
dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige
besondere Dienst- |
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(2) § 52 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden. |
(2) § 48 Abs. 3 und 5 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden. |
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(3) Mit Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung. |
(3) Mit dem Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung. |
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Kollegiengeld an Universitäten |
Kollegiengeldabgeltung an Universitäten |
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§ 51. (1) Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen. (2) Die Kollegiengeldabgeltung für die im Abs. 1 angeführten Universitätsprofessoren besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. a) Der Grundbetrag gebührt in voller Höhe nach einer tatsächlichen Lehrtätigkeit von wenigstens sechs Wochenstunden im Semester und beträgt ab 1. Oktober 1973 12 000 S im Semester. Die Kollegiengeldabgeltung erhöht sich jeweils mit 1. Oktober des folgenden Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr ansteigt. b) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen der Lehrtätigkeit von sechs Wochenstunden im Semester wenigstens zwei Wochenstunden für Seminare, Privatissima, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen aufgewendet hat. |
§ 51. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen. (2) Der Grundbetrag von 50 500 S gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. .../1997). Der Grundbetrag erhöht sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist. (3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10% des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren 140% und für Universitätsdozenten 120% des Grundbetrages nicht übersteigen. (4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung. |
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c) Zum Grundbetrag kommt ein weiterer Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen seiner Lehrbefugnis wenigstens acht Wochenstunden abgehalten hat und davon wenigstens vier Stunden auf Seminare, Privatissima, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen entfallen sind. d) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen seiner Lehrbefugnis wenigstens zehn Wochenstunden abgehalten hat und davon wenigstens vier Wochenstunden auf Seminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Repetitorien, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen entfallen sind. Liegen auch die Voraussetzungen der lit. b oder c vor, so gebühren die Zuschläge nach lit. b oder c zusätzlich zum Zuschlag nach lit. d. (3) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975 – UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993) abhält, sind auf die im Abs. 2 genannte Zahl der Wochenstunden anteilsmäßig anzurechnen. (4) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit verantwortlich tätigen Universitätsassistenten (Vertragsassistenten) oder mit anderen verantwortlich tätigen wissenschaftlichen Beamten abhält, sind dem Universitätsprofessor auf die in Abs. 2 genannten Wochenstundenzahlen zur Gänze anzurechnen, falls er persönlich während der ganzen angekündigten Zeit tätig war und er selbst eine Gruppe im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 1 oder 2 angeleitet und betreut hat; trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sind solche Lehrveranstaltungen nur auf die in Abs. 2 lit. a und d genannte Wochenstundenzahl mit einem Viertel der angekündigten Zeit der Lehrveranstaltung anzurechnen, für die in Abs. 2 lit. a genannte Wochenstundenzahl jedoch nur bis zum Höchstausmaß von zwei Stunden. (5) Lehrt der Universitätsprofessor weniger als sechs Wochenstunden im Semester, so vermindert sich der Grundbetrag um je 25 vH für jede auf sechs fehlende Wochenstunde im Semester. Zuschläge nach Abs. 2 lit. b, c und d gebühren in diesen Fällen nicht. |
(5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993) oder mit einem Lehrbeauftragten abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen. (6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen. (7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen. (8) Alle gemäß § 165 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 festgesetzten Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Ausmaß von vier Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist. (9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist. |
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(6) Übt der Universitätsprofessor seine Lehrtätigkeit nur während eines Teiles des Semesters aus, so vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung nach dem Verhältnis seiner tatsächlichen Lehrtätigkeit zu seiner auf das ganze Semester bezogenen vollen Lehrverpflichtung. (7) Wenn nach den Studienvorschriften Lehrveranstaltungen eines Fachgebietes auf zwei Semester eines Studienjahres ungleich verteilt sind, ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der gemäß Abs. 1 bis 4 anrechenbaren Wochenstundenzahl im Studienjahr auszugehen. (8) Alle Lehrveranstaltungen eines ordentlichen oder außerordentlichen Universitätsprofessors an der eigenen oder einer anderen Fakultät oder Universität oder Akademie der bildenden Künste oder Kunsthochschule sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Remunerierte Lehraufträge nach § 43 UOG oder § 30 UOG 1993 dürfen nur für eine zehn Wochenstunden im Semester übersteigende Lehrtätigkeit, an der eigenen Fakultät und Universität überdies nur zur Vertretung eines vorübergehend unbesetzten Dienstpostens eines ordentlichen Universitätsprofessors, erteilt werden. |
(10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über zwölf Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über zehn Semesterstunden hinausgeht. (11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß § 51 gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 110 741 S je Semester nicht übersteigen. |
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§ 51a. (1) Die Bestimmungen des § 51 sind auf ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden. |
§ 51a. (1) § 51 ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden. |
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(2) § 51 ist auf ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden: |
(2) § 51 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden: |
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1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Voraussetzungen tritt |
1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Voraussetzungen tritt |
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in lit. |
die Erteilung des Einzelunterrichtes an ... Hörer |
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in lit. |
die Erteilung des Einzelunterrichtes an ... Hörer |
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a |
10 |
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a |
10 |
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b |
12 |
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b |
12 |
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c |
15 |
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c |
15 |
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d |
20 |
|
d |
20 |
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2. Bei verantwortlicher Mitwirkung eines Hochschulassistenten (§ 53 Abs. 4) vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50 vH. 3. Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5 beträgt für jeden auf zehn fehlenden Hörer 15 vH des Grundbetrages. 4. Bei Anwendung des § 51 Abs. 8 sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im § 51 Abs. 8 angeführten zehn Wochenstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung, Meisterklassen und Meisterschulen die unter Z 1 lit. d angeführte Zahl von Hörern. Für Lehrveranstaltungen, die von ordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches abgehalten werden, sind Lehraufträge (§ 22 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, und § 9 Abs. 1 Z 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen. 5. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung Ensembleunterricht erteilt, so ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung die Zahl der hiefür notwendigen Wochenstunden maßgebend. |
2. Bei Mitwirkung eines Hochschulassistenten (§ 52 Abs. 1) vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50%. 3. Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5 beträgt für jeden auf zehn fehlenden Hörer 15% des Grundbetrages. 4. Bei Anwendung des § 51 Abs. 9 sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste in Wien wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im § 51 Abs. 9 angeführten zehn Semesterstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung, Meisterklassen und Meisterschulen die unter Z 1 lit. d angeführte Zahl von Hörern. Für Lehrveranstaltungen, die von Ordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches abgehalten werden, sind Lehraufträge (§ 22 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, und § 9 Abs. 1 Z 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen. 5. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung Ensembleunterricht erteilt, so ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung die Zahl der hiefür notwendigen Semesterstunden maßgebend. |
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(3) Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch des Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und zusammenzuzählen; hiedurch darf der Höchstbetrag nicht überschritten werden. |
(3) Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch des Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und zusammenzuzählen; hiedurch darf der Betrag von 60 741 S nicht überschritten werden. |
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Art. III Z 7: |
Art. III Z 7: |
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§ 51c. (1) Den nicht hauptamtlichen Vizerektoren, den Dekanen, Studiendekanen, Vizestudiendekanen, Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien, Fakultätskollegien und der Studienkommissionen der Universitäten gebührt für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 eine Amtszulage. |
§ 53a. (1) Den nicht hauptamtlichen Vizerektoren, den Dekanen, Vizedekanen, Studiendekanen, Vizestudiendekanen, den Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien und Fakultätskollegien sowie den Vorsitzenden der Studienkommissionen der Universitäten gebührt für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 eine Amtszulage. Den Vorsitzenden der Studienkommissionen gebührt eine Amtszulage überdies nur nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des Universitäts-Studiengesetzes. |
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Art. III Z 9: Abgeltung der Lehrtätigkeit von Universitäts(Hochschul)assistenten |
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§ 53. (1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten ohne Doktorat und einem Assistenzarzt in Facharztausbildung, die an einer Universität oder in einem wissenschaftlichen Fach an einer künstlerischen Hochschule an einer von einem Universitäts(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirken, gebührt folgende Abgeltung: 1. für die 1. und 2. Semester-Wochenstunde je 4 500 S, 2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 5 700 S. |
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(2) Eine Abgeltung für die verantwortliche Mitwirkung gemäß Abs. 1 gebührt, wenn 1. der Assistent eine Gruppe von wenigstens 15 bis zu 30 teilnehmenden Studierenden eines Proseminars, einer Übung, einer Arbeitsgemeinschaft, eines Repetitoriums oder eines Praktikums während der gesamten Semesterdauer der Lehrveranstaltung betreut oder 2. der Assistent eine Gruppe von wenigstens fünf bis zu zehn teilnehmenden Studierenden einer Übung in einem Laboratorium mit besonders gefährlichen Geräten oder in einer Übung mit besonders gefährlichen Arbeitsbedingungen betreut, die aus Gründen der Unfallverhütung eine besonders genaue Überwachung erfordert. Eine Abgeltung für eine weitere verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt bei einer Überschreitung der Gesamtzahl der Teilnehmer der Lehrveranstaltung von jeweils 30 im Fall der Z 1 und von jeweils zehn im Fall der Z 2. |
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(3) Die verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Abs. 1 und 2 darf in einem Semester vier Wochenstunden nicht überschreiten. Kann der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden Fach anders nicht aufrechterhalten werden, ist das zuständige Kollegialorgan (an Universitäten gemäß UOG 1993 der Studiendekan) berechtigt, die verantwortliche Mitwirkung auf bis zu insgesamt sechs Wochenstunden zu erhöhen. In diesem Fall gebührt für diese zusätzlichen Wochenstunden die gemäß Abs. 1 Z 2 vorgesehene Abgeltung. |
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(4) Einem Hochschulassistenten, der in einem zentralen künstlerischen Fach in einer Meisterschule oder in einem Institut der Akademie der bildenden Künste in Wien oder in einer Klasse künstlerischer Ausbildung oder in einem Institut einer Kunsthochschule in der Lehre im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirkt, gebührt eine Abgeltung im Ausmaß von 50 vH der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51a, die der Leiter der genannten Studieneinrichtung ohne Mitarbeit des Hochschulassistenten erhalten würde. |
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(5) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung, die in einem wissenschaftlichen Fach an einer von einem Universitäts(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirken, gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 6 eine Abgeltung gemäß Abs. 1 und 2. |
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(6) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen Fach (§ 23 Abs. 1 lit. b Z 1 und § 40 Abs. 5 UOG, § 29 Abs. 3 Z 3 UOG 1993, § 7 Z 2 lit. a und § 20 Abs. 3 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 3 KH-OG) folgende Abgeltung: 1. für die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 7 950 S, 2. für die 5. bis 8. Semester-Wochenstunde je 8 625 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für acht Wochenstunden. |
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(7) Einem Hochschulassistenten mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden Eignung gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach an künstlerischen Hochschulen folgende Abgeltung: 1. für die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 6 000 S, 2. für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 6 450 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für zehn Wochenstunden. |
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(8) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen Fach folgende Abgeltung: 1. für die 2. Semester-Wochenstunde 9 000 S, 2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 10 125 S, 3. für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 10 500 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für neun Wochenstunden. |
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(9) Einem Hochschulassistenten mit der Lehrbefugnis als Hochschuldozent und einem Hochschulassistenten mit einer dieser Lehrbefugnis gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Eignung (Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach folgende Abgeltung: 1. für die 2. Semester-Wochenstunde 6 750 S, 2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 7 650 S, 3. für die 5. bis 12. Semester-Wochenstunde je 7 875 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für elf Wochenstunden. |
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(10) Sind Lehrveranstaltungen eines Fachgebietes nach den Studienvorschriften auf zwei Semester eines Studienjahres so ungleichmäßig verteilt, daß im einen Semester eine Über-, im anderen Semester dagegen eine Unterschreitung der zulässigen Höchstgrenze der Abgeltung (Abs. 3 und 5 bis 9) eintritt, ist bei der Berechnung der Abgeltung ein Stundenausgleich zulässig. |
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(11) Die in den Abs. 1 und 6 bis 9 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr ansteigt. |
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(12) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)assistenten an der eigenen oder an einer anderen Universität (künstlerischen Hochschule) und allfällige Lehraufträge an einer anderen Universität (künstlerischen Hochschule) sind bei der Berechnung der Abgeltung zu berücksichtigen. Eine Überschreitung der in den Abs. 6 bis 9 angeführten Stundengrenzen ist nur zulässig, wenn zusätzliche Lehrveranstaltungen zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erforderlich sind. Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt weder eine Lehrveranstaltungsabgeltung gemäß § 1 noch eine Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974. |
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§ 53a. (1) Auf einen am 30. September 1997 im Dienststand befindlichen Universitäts(Hochschul)assistenten, der weder das Doktorat noch eine dem Doktorat gleichzuwertende Eignung besitzt, und auf einen am 30. September 1997 im Dienststand befindlichen Assistenzarzt in Facharztausbildung ist je nach Verwendung § 53 Abs. 6 oder 7 anzuwenden, sofern der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden Fach anders nicht aufrechterhalten werden kann. |
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(2) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten und einem Assistenzarzt, die sich am 30. September 1997 im Dienststand befinden, können für die Studienjahre 1997/1998 und 1998/99 Lehraufträge auch an der eigenen Universität (künstlerischen Hochschule) erteilt werden, sofern der finanzielle Aufwand für die Remuneration gemäß § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in dem der Universität (Fakultät, künstlerischen Hochschule) zugewiesenen Kontingent (§ 43 Abs. 1 UOG, § 17 UOG 1993, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG, § 22 Abs. 5 AOG 1988) Deckung findet. Der Aufwand für diese Lehraufträge darf 10 vH des zugewiesenen Kontingents nicht überschreiten. Die für die Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten maßgebenden Stundenobergrenzen gemäß § 53 Abs. 3 bis 9 und § 53a Abs. 1 dürfen jedoch nicht überschritten werden. |
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Pensionsgesetz 1965 |
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Art. IV Z 1: |
Art. IV Z 1: |
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Begünstigungen für Hochschulprofessoren |
Universitäts(Hochschul)professoren |
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§ 10. Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Hochschulprofessors die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen, wenn aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen ein besonderes Interesse an der Berufung besteht. |
§ 10. (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt 1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%, 2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90% des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat. |
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(2) Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitäts(Hochschul)professors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitäts(Hochschul)professor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. |
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Art. IV Z 2: |
Art. IV Z 2: |
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§ 15. (1) ..... (2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche |
§ 15. (1) ..... (2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche |
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7. auf Grund des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, |
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sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten. |
sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten. |
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Bundes-Personalvertretungsgesetz |
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Art. VI Z 1: |
Art. VI Z 1: |
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§ 36a. An Universitäten, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien sind Anträge bzw. Maßnahmen des zuständigen Kollegialorganes (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten. |
§ 36a. (1) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, sind Anträge bzw. Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten. |
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(2) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975, an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien sind Anträge bzw. Maßnahmen des zuständigen Kollegialorganes (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten. |
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Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen |
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Art. VII Z 1: |
Art. VII Z 1: |
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§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn 1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde und 2. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde: a) in Pflichtlehrveranstaltungen drei Studierende, b) in anderen Lehrveranstaltungen zehn Studierende. |
§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn 1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde, 2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Universitäts(Hochschul)organ bestätigt worden ist sowie 3. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, eine Mindestteilnehmerzahl von drei Studierenden erreicht worden ist. |
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(2) Für die Abhaltung solcher Lehrveranstaltungen gebührt je Semester-Wochenstunde ein Sechstel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung. |
(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn 1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist, 2. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht worden ist: a) in Pflichtlehrveranstaltungen drei Studierende, b) in anderen Lehrveranstaltungen zehn Studierende. |
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(3) Die Abgeltung darf für eine Person im Semester zwei Drittel dieses Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung nicht übersteigen. |
(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 5 790 S. Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 23 160 S nicht übersteigen. |
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(4) § 51 Abs. 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf diese Abgeltung sinngemäß anzuwenden. |
(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrundeliegende Semesterstundenanzahl nur anteilsmäßig anzurechnen. |
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(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 wird kein Dienstverhältnis begründet. |
(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet. |
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(6) Diese Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609. |
(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609. |
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(7) Steht der Lehrbeauftragte, Lektor oder Instruktor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. |
(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. |
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(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 84), Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2. |
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Art. VII Z 2: |
Art. VII Z 2: |
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§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß eines Neuntels des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester ein Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen. |
§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung von 3 860 S. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 11 580 S nicht übersteigen. |
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Art. VII Z 3: |
Art. VII Z 3: |
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§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 42 UOG, § 34 UOG 1993, § 23 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß von 7,92 vH des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. |
§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 42 UOG, § 34 UOG 1993, § 23 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG) eine Abgeltung von 1 848 S. |
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Art. VII Z 4 und 5: |
Art. VII Z 4 und 5: |
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§ 2. (1) ..... (2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semester-Wochenstunde: a) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, 14 758 S, b) für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c und d, 10 983 S, c) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, 7 207 S, d) für Lehrveranstaltungen in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen („künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz“) 9 095 S. |
§ 2. (1) ..... (2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG): a) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, 14 760 S, b) für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c und d, 10 980 S, c) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, 7 206 S, d) für Lehrveranstaltungen in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen („künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz“) 9 096 S. |
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(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semester-Wochenstunde abweichend von Abs. 2: a) im Fall des Abs. 2 lit. a 12 205 S, b) im Fall des Abs. 2 lit. b 9 083 S, c) im Fall des Abs. 2 lit. c 5 960 S, d) im Fall des Abs. 2 lit. d 7 522 S. |
(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend von Abs. 2: 1. soweit durch die Einbeziehung der Remuneration gemäß Abs. 4 in die Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird: a) im Fall des Abs. 2 lit. a 12 708 S, b) im Fall des Abs. 2 lit. b 9 456 S, c) im Fall des Abs. 2 lit. c 6 204 S, d) im Fall des Abs. 2 lit. d 7 836 S; 2. soweit die in Z 1 genannte Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird: a) im Fall des Abs. 2 lit. a 12 204 S, b) im Fall des Abs. 2 lit. b 9 084 S, c) im Fall des Abs. 2 lit. c 5 958 S, d) im Fall des Abs. 2 lit. d 7 524 S. |
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(6) Die in den Abs. 2 und 5 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist. |
(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Remuneration. |
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Art. VII Z 6 und 7: |
Art. VII Z 6 und 7: |
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§ 3. Gastprofessoren und Gastvortragenden kann eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5 beziehungsweise auf die Höhe der Bezüge der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren Bedacht zu nehmen. Die Vergütung wird nach Richtlinien, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen sind, in den Fällen des § 33 Abs. 2 und 4 UOG, des § 33 Abs. 4 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, des § 52 Abs. 2 und 4 sowie des § 53 Abs. 2 und 3 AOG vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, in allen anderen Fällen von jenem Kollegialorgan der Universität (Hochschule) festgesetzt, das die Bestellung des Gastprofessors (die Einladung des Gastvortragenden) beschlossen hat. Das Kollegialorgan wird hiebei im übertragenen Wirkungsbereich tätig. Die für die erwähnte Vergütung zur Verfügung stehenden Mittel sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Fakultäten (Universitäten, Hochschulen) jährlich im voraus bekanntzugeben. Vergütungen für Gastprofessoren und Gastvortragende, die in den Richtlinien nicht erfaßt sind, sind durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. |
§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig. (2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5 Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. |
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§ 4. (1) Für die Abnahme von Prüfungen (§ 23 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966) mit Ausnahme freiwillig abgelegter Kolloquien (§ 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 AHStG), für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 26 Abs. 10 AHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, c, f, i, j AHStG gebührt eine Entschädigung. |
§ 4. (1) Für die Abnahme der in den Studienvorschriften verpflichtend vorgesehenen Prüfungen (§§ 48 bis 52 UniStG) und für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 56 UniStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, gebührt eine Entschädigung. |
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(2) Die Entschädigung für die Prüfer gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, 7, 8 und 10 AHStG beträgt im Semester für 100 Prüfungen 64,30 vH des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, sind als eine Prüfung zu zählen. Werden mehr oder weniger als 100 Prüfungen abgenommen, ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern. |
(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 beträgt je Prüfung 140 S. Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, zählen als eine Prüfung. |
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(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen und von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. b und c AHStG) verantwortlich mit, gebührt dem Prüfer und dem mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten verantwortlich mit, so ist diese Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen. |
(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten (§ 4 Z 32 und 33 UniStG) mit, gebührt dem Prüfer und dem mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Assistenten mit, ist diese Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen. |
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(4) Auf die Entschädigungen für die Beurteilung des Erfolges von 100 Teilnehmern an einer Lehrveranstaltung sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden. |
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(5) Die Präsides der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihre Stellvertreter (§ 26 Abs. 3 AHStG) haben Anspruch auf eine Entschädigung nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. |
(4) Die Vorsitzenden der Studienkommissionen, die gemäß § 81 Abs. 1 UniStG die Aufgaben des Studiendekans erfüllen, haben Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bisher für die Präsides der Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Diplomprüfungen festgesetzten Höhe. |
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Art. VII Z 9: |
Art. VII Z 9: |
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§ 6. (1) Für die Abnahme von Prüfungen, für den Vorsitz in Prüfungssenaten (einschließlich Aufnahmsprüfungen), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, und für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die nach den Bestimmungen des AHStG abgehalten werden, gebühren den Prüfern und Begutachtern an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an den Kunsthochschulen Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 5. |
§ 6. (1) Für die Abnahme von Prüfungen einschließlich Aufnahmsprüfungen an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen, die nach den Bestimmungen des UniStG abgehalten werden, gebühren den Prüfern Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3. Gleiches gilt für den Vorsitz in Prüfungssenaten solcher Prüfungen, sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt. |
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Art. VII Z 10: |
Art. VII Z 10: |
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§ 7. (1) bis (5) ..... (6) Die sich aus den §§ 1 Abs. 2, 1a, 1b Abs. 1 sowie § 2 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. |
§ 7. (1) bis (5) ..... (6) Die in den §§ 1 Abs. 3, 1a, 1b Abs. 1, 2 Abs. 2 und 5 und § 4 Abs. 2 genannten Schillingbeträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist. |
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(7) Die sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgerundet werden. |
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Art. VII Z 12: |
Art. VII Z 12: |
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§ 8. (1) Die §§ 4 und 5 sind auch auf Prüfungen anzuwenden, die an wissenschaftlichen Hochschulen nicht auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in Verbindung mit besonderen Studiengesetzen, sondern auf Grund anderer Studienvorschriften in Verbindung mit § 45 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 abgehalten werden. |
§ 8. (1) Die §§ 4 und 5 sind auch auf Prüfungen anzuwenden, die an Universitäten und Hochschulen (§ 1 Abs. 1 UniStG) nicht auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes, sondern auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 80 Abs. 3 und 4 UniStG abgehalten werden. |
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Universitäts-Organisationsgesetz |
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Art. VIII Z 1: |
Art. VIII Z 1: |
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§ 17. (1) ..... (2) Nach Ausübung der Funktion des Rektors und Prorektors während einer Funktionsperiode hat der Ordentliche Universitätsprofessor Anspruch auf ein Forschungssemester, nach Ausübung der Funktion des Rektors durch zwei Funktionsperioden und der Funktion des Prorektors aber auf zwei Forschungssemester. Der Anspruch ist bis zum dritten auf die Ausübung der erwähnten Funktionen folgenden Studienjahre geltend zu machen. |
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(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Dekane und Prodekane. |
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§ 111. (1) bis (8) ..... (9) Bis zur Erlassung besonderer dienstrechtlicher Vorschriften für Universitätslehrer gilt für die Bezüge eines Ordentlichen Universitätsprofessors, der gemäß § 17 ein Forschungssemester beansprucht, folgende Regelung: Es besteht Anspruch auf den Gehalt einschließlich der Sonderzahlungen, der Haushaltszulage sowie allfälliger Teuerungszulagen. Der Universitätsprofessor hat während des Forschungssemesters Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung im Ausmaß des Durchschnittes der drei vorangegangenen Studienjahre oder auf die Ausgleichszulage in voller Höhe. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 hat hiebei außer Betracht zu bleiben. |
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Art. VIII Z 2: |
Art. VIII Z 2: |
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§ 21. (1) bis (3) ..... (4) (Verfassungsbestimmung) Abs. 3 gilt nicht für Gastprofessoren gemäß § 33 Abs. 2. Es ist zulässig, auch Wissenschafter, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu Mitgliedern von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen zu bestellen. Überdies können Organe und Mitglieder von Kollegialorganen auch Personen sein, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, denen jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern. |
§ 21. (1) bis (3) ..... (4) (Verfassungsbestimmung) Abs. 3 gilt nicht für Gastprofessoren gemäß § 33 Abs. 2. Es ist zulässig, auch Wissenschafter, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu Mitgliedern von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen zu bestellen. Überdies können Organe und Mitglieder von Kollegialorganen auch Personen sein, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, jedoch 1. zu Vertragsprofessoren bestellt sind oder 2. auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang haben wie österreichische Staatsbürger. |
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Art. VIII Z 3: |
Art. VIII Z 3: |
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§ 23. (1) Zu den Universitätslehrern zählen: a) Personen mit der Lehrbefähigung für das gesamte Gebiet oder ein größeres selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches (venia docendi): 1. Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren (§§ 26 bis 31): Sie stehen in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und haben das Recht, deren Einrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; |
§ 23. (1) Zu den Universitätslehrern zählen: a) Personen mit der Lehrbefähigung für das gesamte Gebiet oder ein größeres selbständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches (venia docendi): 1. Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren (§§ 26 bis 31) und Vertragsprofessoren (§ 31a): Sie stehen in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und haben das Recht, deren Einrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; |
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Art. VIII Z 5: |
Art. VIII Z 5: |
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Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren |
Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren und Universitätsprofessoren im Ruhestand |
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Staatsbürgerschaftsgesetz – 1985 |
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Art. IX Z 1 und 2: |
Art. IX Z 1 und 2: |
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Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als Ordentlicher Hochschulprofessor |
Dienstantritt als Universitätsprofessor, als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als Ordentlicher Hochschulprofessor |
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§ 25. (1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden Künste oder an einer inländischen Kunsthochschule. |
§ 25. (1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor (§ 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993) oder als Ordentlicher Universitätsprofessor (§ 26 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975) an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule. |
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Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 |
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Art. X: |
Art. X: |
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Artikel VI |
Artikel VI |
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(12) Solange eine gesetzliche Regelung über den Erwerb der Lehrbefugnis als Hochschuldozent an Kunsthochschulen nicht besteht, kann für Hochschulassistenten an Kunsthochschulen vom zuständigen Kollegialorgan mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festgestellt werden, daß der Hochschulassistent eine einer Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung aufweist. Auf solche Hochschulassistenten und auf Hochschulassistenten an Kunsthochschulen, bei denen eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende Eignung gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 festgestellt wurde, ist § 188 BDG 1979 anzuwenden. |
(12) Solange eine gesetzliche Regelung über den Erwerb der Lehrbefugnis als Hochschuldozent an Kunsthochschulen nicht besteht, kann für Hochschulassistenten an Kunsthochschulen vom zuständigen Kollegialorgan mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festgestellt werden, daß der Hochschulassistent eine einer Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung aufweist. Auf solche Hochschulassistenten und auf Hochschulassistenten an Kunsthochschulen, bei denen eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende Eignung gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 festgestellt wurde, ist § 188 BDG 1979 in der bis 30. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden. |