693 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 20. 6. 1997

Regierungsvorlage


Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags samt Protokoll sowie Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens


ÜBEREINKOMMEN

ÜBER DIE BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN STAATES FÜR DIE PRÜFUNG EINES IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GESTELLTEN ASYLANTRAGS

Seine Majestät der König der Belgier,

ihre Majestät die Königin von Dänemark,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,

der Präsident der Griechischen Republik,

seine Majestät der König von Spanien,

der Präsident der Französischen Republik,

der Präsident Irlands,

der Präsident der Italienischen Republik,

seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,

ihre Majestät die Königin der Niederlande,

der Präsident der Portugiesischen Republik,

ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland –

IN ANBETRACHT des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Straßburg am 8./9. Dezember 1989 gesetzten Ziels der Harmonisierung der Asylpolitiken,

ENTSCHLOSSEN, aus Verbundenheit mit ihrer gemeinsamen humanitären Tradition und gemäß den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – nachstehend „Genfer Abkommen“ bzw. „Protokoll von New York“ genannt – den Flüchtlingen einen angemessenen Schutz zu bieten,

IN ANBETRACHT des gemeinsamen Ziels, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem insbesondere der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte geänderten Fassung gewährleistet wird,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß Maßnahmen erforderlich sind, um zu vermeiden, daß durch die Realisierung dieses Zieles Situationen entstehen, die dazu führen, daß der Asylbewerber zu lange im Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens gelassen wird, und in dem Bestreben, jedem Asylbewerber die Gewähr dafür zu bieten, daß sein Antrag von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird, und ferner zu vermeiden, daß die Asylbewerber von einem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben werden, ohne daß einer dieser Staaten sich für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erklärt,

IN DEM BESTREBEN, den mit dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen eingeleiteten Dialog zur Erreichung der vorstehend dargelegten Ziele fortzusetzen,

ENTSCHLOSSEN, bei der Anwendung dieses Übereinkommens mit verschiedenen Mitteln, unter anderem durch Informationsaustausch, eng zusammenzuarbeiten –

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

Seine Majestät der König der Belgier:

Melchior Wathelet

Vizepremierminister und Minister der Justiz und des Mittelstands

ihre Majestät die Königin von Dänemark:

Hans Engell

Minister der Justiz

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:

Dr. Helmut Rückriegel

Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Dublin

Wolfgang Schäuble

Bundesminister des Innern

der Präsident der Griechischen Republik:

Ioannis Vassiliades

Minister für öffentliche Ordnung

seine Majestät der König von Spanien:

José Luis Corcuera

Minister des Innern

der Präsident der Französischen Republik:

Pierre Joxe

Minister des Innern

der Präsident Irlands:

Ray Burke

Minister der Justiz und Kommunikation

der Präsident der Italienischen Republik:

Antonio Gava

Minister des Innern

seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:

Marc Fischbach

Minister für Bildung, Minister der Justiz, Minister des öffentlichen Dienstes

ihre Majestät die Königin der Niederlande:

Ernst Maurits Henricus Hirsch Ballin

Minister der Justiz

für die Portugiesische Republik:

Manuel Pereira

Minister des Innern

für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:

David Waddington

Minister des Innern

Sir Nicholas Maxted Fenn, KCMG

Botschafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Dublin

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als

           a) Ausländer: jede Person, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates ist,

          b) Asylantrag: Antrag mit dem ein Ausländer einen Mitgliedstaat um Schutz nach dem Genfer Abkommen unter Berufung auf den Flüchtlingsstatus im Sinne von Artikel 1 des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls ersucht,

           c) Asylbewerber: ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig befunden wurde,

          d) Prüfung eines Asylantrags: die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen in bezug auf einen Asylantrag, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des Staates, der gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist,

           e) Aufenthaltserlaubnis: jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird, mit Ausnahme der Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während der Prüfung eines Antrags auf Aufenthalts­erlaubnis oder eines Asylantrags ausgestellt werden,

           f) Einreisevisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Einreise eines Ausländers in sein Hoheitsgebiet gestattet, sofern die übrigen Einreisebedingungen erfüllt sind,

          g) Transitvisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Durchreise eines Ausländers durch sein Hoheitsgebiet oder durch die Transitzone eines Hafens oder eines Flughafens gestattet, sofern die übrigen Durchreisebedingungen erfüllt sind.

(2) Die Art des Visums wird nach den Definitionen des Absatzes 1 Buchstaben f und g beurteilt.

2

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten bekräftigen ihre Verpflichtungen nach dem Genfer Abkommen in der Fassung des Protokolls von New York, wobei die Anwendung dieser Übereinkünfte keiner geographischen Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit den Dienststellen des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen bei der Anwendung dieser Übereinkünfte zusammenzuarbeiten.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt.

(2) Dieser Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien geprüft. Die in den Artikeln 4 bis 8 aufgeführten Kriterien werden in der Reihenfolge, in der sie aufgezählt sind, angewendet.

(3) Der Antrag wird von diesem Staat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen internationalen Verpflichtungen geprüft.

(4) Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er auf Grund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist. Der nach den genannten Kriterien zuständige Mitgliedstaat ist dann von seinen Verpflichtungen entbunden, die auf den Mitgliedstaat übergehen, der den Asylantrag zu prüfen wünscht. Dieser Mitgliedstaat unterrichtet den nach den genannten Kriterien verantwortlichen Mitgliedstaat, wenn letzterer mit dem betreffenden Antrag befaßt worden ist.

(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

(6) Das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der auf Grund dieses Übereinkommens für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt wird.

(7) Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates zum Abschluß zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber unterdessen das Hoheits­gebiet der Mitgliedstaaten mindestens drei Monate lang verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate erhalten hat.

Artikel 4

Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, dem in einem Mitgliedstaat die Flüchtlings­eigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens in der Fassung des Protokolls von New York zuerkannt worden ist und der seinen legalen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, so ist dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betreffenden Personen dies wünschen. Bei dem betreffenden Familienangehörigen darf es sich nur um den Ehegatten des Asylbewerbers, sein unverheiratetes minderjähriges Kind unter achtzehn Jahren oder, sofern der Asylbewerber ein unverheiratetes minderjähriges Kind unter achtzehn Jahren ist, dessen Vater oder Mutter handeln.

Artikel 5

(1) Besitzt der Asylbewerber eine gültige Aufenthaltserlaubnis, so ist der Mitgliedstaat, der die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig.

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, soweit nicht einer der nachstehenden Fälle vorliegt:

           a) Ist dieses Visum mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden, so ist dieser für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so stellt dessen Zustimmung keine schriftliche Zustimmung im Sinne dieser Bestimmung dar.

          b) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht visumpflichtig ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

           c) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in dem Staat, der ihm dieses Visum erteilt hat und der von den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung erhalten hat, derzufolge der von der Visumpflicht befreite Ausländer die Voraussetzungen für die Einreise in diesen Staat erfüllt, so ist letzterer für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so ist für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:

           a) der Staat, der die Aufenthaltserlaubnis mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen, der Staat, der die zuletzt ablaufende Aufenthaltserlaubnis erteilt hat;

          b) der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um Visa gleichen Typs handelt;

           c) bei nicht gleichwertigen Visa der Staat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer, der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat. Diese Bestimmung gilt nicht für den Fall, daß der Asylbewerber im Besitz eines oder mehrerer Transitvisa ist, die auf Vorlage eines Einreisevisums für einen anderen Mitgliedstaat erteilt worden sind. In diesem Fall ist dieser Staat zuständig.

(4) Besitzt der Asylbewerber nur eine oder mehrere seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder mehrere seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa, auf Grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber eine oder mehrere seit mehr als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder mehrere seit mehr als sechs Monaten abgelaufene Visa, auf Grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat der Ausländer das gemeinsame Hoheitsgebiet nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.

Artikel 6

Hat der Asylbewerber aus einem Drittstaat die Grenze eines Mitgliedstaates illegal auf dem Land-, See- oder Luftweg überschritten, so ist der Mitgliedstaat, über den er nachweislich eingereist ist, für die Antragsprüfung zuständig. Die Zuständigkeit dieses Staates erlischt jedoch, wenn sich der Ausländer nachweislich mindestens sechs Monate lang in dem Mitgliedstaat, in dem er den Asylantrag gestellt hat, aufgehalten hat, bevor er seinen Asylantrag einreichte. In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 7

(1) Die Prüfung des Asylantrags obliegt dem Mitgliedstaat, der für die Kontrolle der Einreise des Ausländers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständig ist, es sei denn, daß der Ausländer, nachdem er legal in einen Mitgliedstaat, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, eingereist ist, seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muß. In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Ein Mitgliedstaat, der die Durchreise durch die Transitzone seiner Flughäfen ohne Visum zuläßt, gilt im Falle von Reisenden, die die Transitzone nicht verlassen, für die Kontrolle der Einreise solange nicht als zuständig, bis ein Abkommen über die Modalitäten des Grenzübergangs an den Außengrenzen in Kraft tritt.

(3) Wird der Asylantrag beim Transit in einem Flughafen eines Mitgliedstaates gestellt, so ist dieser Mitgliedstaat zuständig.

Artikel 8

Kann auf der Grundlage der anderen in diesem Übereinkommen aufgeführten Kriterien kein für die Prüfung des Asylantrags zuständiger Staat bestimmt werden, so ist der erste Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wird, für die Prüfung zuständig.

Artikel 9

Auch wenn ein Mitgliedstaat in Anwendung der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist, kann dieser auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats und unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber dies wünscht, aus humanitären, insbesondere aus familiären oder kulturellen Gründen, einen Asylantrag prüfen. Ist der ersuchte Mitgliedstaat bereit, den Asylantrag zu prüfen, so geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf ihn über.

Artikel 10

(1) Der Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, ist verpflichtet:

           a) den Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 aufzunehmen;

          b) die Prüfung des Asylantrags bis zum Ende durchzuführen;

           c) den Asylbewerber, dessen Antrag geprüft wird und der sich illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, wieder zuzulassen oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen;

          d) den Asylwerber, der seinen in Prüfung befindlichen Antrag zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen;

           e) den Ausländer, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat dem Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten aus, so gehen die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e auf diesen Staat über.

(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d erlöschen, wenn der betreffende Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat.

(4) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und e erlöschen, wenn der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Staat nach der Rücknahme bzw. der Ablehnung des Antrags die erforderlichen Maßnahmen getroffen und durchgeführt hat, damit der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt oder sich in ein anderes Land, in das er rechtmäßig einreisen darf, begibt.

Artikel 11

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung dieses Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Einreichung des Asylantrags, letzteren ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb von sechs Monaten unterbreitet, so ist der Staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Das Aufnahmegesuch muß Hinweise enthalten, aus denen die Behörden des ersuchten Staates entnehmen können, daß ihr Staat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien zuständig ist.

(3) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Staates wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(4) Der Mitgliedstaat muß binnen drei Monaten, nachdem er hiermit befaßt wurde, über das Gesuch auf Aufnahme des Asylbewerbers entscheiden. Liegt bei Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, so kommt dies einer Annahme des Aufnahmegesuchs gleich.

(5) Die Überstellung des Asylbewerbers durch den Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, an den für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat muß spätestens einen Monat nach Annahme des Aufnahmegesuchs oder einen Monat nach Ende des vom Ausländer gegebenenfalls gegen den Überstellungsbeschluß angestrengten Verfahrens erfolgen, sofern dieses aufschiebende Wirkung hat.

(6) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 festgelegt werden, können die besonderen Modalitäten für die Aufnahme regeln.

Artikel 12

Wird ein Asylantrag bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates von einem Asylbewerber gestellt, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, so obliegt die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates demjenigen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Asylbewerber aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird von dem mit dem Asylantrag befaßten Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieses Übereinkommens als derjenige Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt worden ist.

Artikel 13

(1) In den in Artikel 3 Absatz 7 und den in Artikel 10 genannten Fällen wird ein Asylbewerber gemäß folgenden Modalitäten wiederaufgenommen:

           a) der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers muß Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Staat entnehmen kann, daß er gemäß Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 zuständig ist;

          b) der Staat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muß auf diesen Antrag binnen acht Tagen, nachdem er hiermit befaßt wurde, antworten. Er ist verpflichtet, den Asylbewerber schnellstmöglich und spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem er die Wiederaufnahme akzeptiert hat, wiederaufzunehmen.

(2) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 festgelegt werden, können die besonderen Modalitäten für die Wiederaufnahme regeln.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten teilen einander folgendes mit:

            – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die im Bereich des Asyls angewandten nationalen Praktiken,

            – die statistischen Daten hinsichtlich der Anzahl der monatlich ankommenden Asylbewerber und die Aufschlüsselung nach Nationalitäten. Diese Daten sind vierteljährlich an das General­sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, das für deren Weiterleitung an die Mitgliedstaaten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen sorgt.

(2) Die Mitgliedstaaten können einander folgendes mitteilen:

            – allgemeine Informationen über neue Entwicklungen im Bereich der Asylanträge;

            – allgemeine Informationen über die Situation in den Heimat- oder Herkunftsländern der Asylbewerber.

(3) Wünscht ein Mitgliedstaat, daß die von ihm nach Absatz 2 erteilten Informationen vertraulich behandelt werden, so haben die anderen Mitgliedstaaten dies zu beachten.

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, die personenbezogenen Informationen, die erforderlich sind, um

            – den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist,

            – die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen,

            – allen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nachkommen zu können.


(2) Betreffen dürfen diese Informationen ausschließlich

            – die Personalien des Asylbewerbers und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, derzeitige und frühere Staats­angehörigkeit, Geburtsdatum und -ort),

            – den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),

            – sonstige zur Identifizierung des Asylbewerbers erforderliche Angaben,

            – die Aufenthaltsorte und die Reisewege,

            – die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch einen Mitgliedstaat erteilten Visa,

            – den Ort der Einreichung des Antrags,

            – gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Antrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung.

(3) Außerdem kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die der Asylbewerber zur Unterstützung seines Antrags angeführt hat, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Es liegt im Ermessen des ersuchten Mitgliedstaates zu beurteilen, ob er dem Ersuchen Folge leisten kann. Auf jeden Fall ist die Erteilung dieser Auskünfte von der Zustimmung des Asylbewerbers abhängig.

(4) Dieser Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mitgliedstaates und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, die von jedem Mitgliedstaat dem in Artikel 18 genannten Ausschuß mitgeteilt werden.

(5) Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Diese Informationen dürfen in jedem Mitgliedstaat nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind,

            – den Mitgliedstaat festzustellen, der für Prüfung des Asylantrags zuständig ist,

            – die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen,

            – alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durchzuführen.

(6) Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und ihre Aktualität. Zeigt sich, daß dieser Mitgliedstaat unrichtige Daten oder Daten übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, werden die Empfängermitgliedstaaten darüber unverzüglich informiert. Sie sind gehalten, diese Informationen zu berichtigen oder sie zu löschen.

(7) Ein Asylbewerber hat das Recht, sich die über seine Person ausgetauschten Informationen mitteilen zu lassen, solange sie verfügbar sind; er hat hierfür jeweils einen Antrag zu stellen. Stellt er fest, daß diese Informationen unrichtig sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, hat er das Recht auf Berichtigung oder Löschung. Dieses Recht wird gemäß den in Absatz 6 vorgesehenen Bedingungen ausgeübt.

(8) In jedem betroffenen Mitgliedstaat werden die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Informationen vermerkt.

(9) Diese Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung der mit dem Austausch der Daten verfolgten Zielsetzungen notwendig ist. Die Notwendigkeit der Aufbewahrung ist von dem betreffenden Mitgliedstaat zum geeigneten Zeitpunkt zu prüfen.

(10) Die so übermittelten Informationen genießen auf jeden Fall mindestens den Schutz, den der Empfängerstaat Informationen gleicher Art gewährt.

(11) Soweit die Daten nicht automatisiert, sondern auf sonstige Weise verarbeitet werden, hat jeder Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten. Sofern ein Mitgliedstaat über eine Stelle von der Art des in Absatz 12 genannten Gremiums verfügt, kann er ihr diese Kontrollaufgaben übertragen.

(12) Wünschen ein oder mehrere Mitgliedstaaten die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben ganz oder teilweise zu speichern, so ist dies nur möglich, wenn die betreffenden Länder Rechtsvorschriften für diese Datenverarbeitung erlassen haben, die die Durchführung der Grundsätze des Straßburger Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 verwirklichen, und wenn sie ein geeignetes nationales Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Behandlung und Verwendung der gemäß diesem Übereinkommen übermittelten Angaben beauftragt haben.

Artikel 16

(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel 18 genannten Ausschuß Vorschläge für eine Revision dieses Übereinkommens vorlegen, welche Schwierigkeiten bei seiner Anwendung beseitigen sollen.

(2) Sollte auf Grund der Verwirklichung der Ziele des Artikels 8a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Einführung einer harmonisierten Asylpolitik sowie einer gemeinsamen Visumpolitik eine Revision oder Änderung dieses Übereinkommens notwendig werden, so beruft der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat, eine Tagung des in Artikel 18 genannten Ausschusses ein.

(3) Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens werden von dem in Artikel 18 genannten Ausschuß beschlossen. Sie treten gemäß Artikel 22 in Kraft.

Artikel 17

(1) Ergeben sich für einen Mitgliedstaat auf Grund einer wesentlichen Änderung der Umstände, von denen bei Abschluß dieses Übereinkommens ausgegangen wurde, größere Schwierigkeiten, so kann dieser Mitgliedstaat den in Artikel 18 genannten Ausschuß ersuchen, den Mitgliedstaaten Vorschläge für gemeinsame Maßnahmen zur Behebung dieser Situation zu unterbreiten, oder die als erforderlich erachteten Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens beschließen, für deren Inkrafttreten Artikel 16 Absatz 3 gilt.

(2) Dauert die in Absatz 1 beschriebene Situation nach Ablauf von sechs Monaten fort, so kann der Ausschuß denjenigen Mitgliedstaat, der von der Änderung betroffen ist, gemäß Artikel 18 Absatz 2 ermächtigen, die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zeitweilig auszusetzen, wobei jedoch die Verwirklichung der Ziele von Artikel 8a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht beeinträchtigt oder andere internationale Verpflichtungen der Mitglied­staaten nicht verletzt werden dürfen.

(3) Während der Dauer der Aussetzung nach Absatz 2 führt der Ausschuß seine Beratungen zur Revision des Übereinkommens fort, falls er nicht vorher schon eine Einigung erzielt hat.

Artikel 18

(1) Es wird ein Ausschuß eingesetzt, in den die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten jeweils einen Vertreter entsenden. Den Vorsitz in diesem Ausschuß führt der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann an den Beratungen des Ausschusses und der in Absatz 4 bezeichneten Arbeitsgruppen teilnehmen.

(2) Der Ausschuß ist beauftragt, auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten allgemeine Fragen bezüglich der Anwendung und Auslegung dieses Übereinkommens zu prüfen. Der Ausschuß legt die Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 2 fest und erteilt die Ermächtigung nach Artikel 17 Absatz 2. Der Ausschuß beschließt Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens gemäß den Artikeln 16 oder 17.

(3) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig, außer im Fall des Artikels 17 Absatz 2, für den es der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf.

(4) Der Ausschuß legt seine Verfahrensregeln fest und kann Arbeitsgruppen einsetzen. Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und der Arbeitsgruppen wahr.

Artikel 19

In bezug auf das Königreich Dänemark finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Färöer und Grönland keine Anwendung, es sei denn, daß das Königreich Dänemark eine anderslautende Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch Mitteilung an die Regierung von Irland abgegeben werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten.

In bezug auf die Französische Republik gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

In bezug auf das Königreich der Niederlande gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa.

In bezug auf das Vereinigte Königreich gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Sie gelten nicht für die europäischen Gebiete, deren Außenbeziehungen des Vereinigte Königreich wahrnimmt, es sei denn, daß das Vereinigte König­reich eine anderslautende Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch Mitteilung an die Regierung von Irland abgegeben werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten.


Artikel 20

Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte eingelegt werden.

Artikel 21

(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.

(2) Es tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 22

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifi­kations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.

(2) Die Regierung von Irland notifiziert den Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten die Hinter­legung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde des Unterzeichnerstaates, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft. Der Depositstaat für die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs­urkunden unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.


Protokoll über die Konferenz der für Einwanderung zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften am 15. Juni 1990 in Dublin

Die Minister nahmen Kenntnis von dem Text des Entwurfs eines Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags.

Die Minister nahmen zur Kenntnis, daß

            – elf Mitgliedstaaten in der Lage sind, das Übereinkommen zu unterzeichnen;

            – der dänische Minister in einer Erklärung darauf hingewiesen hat, daß sein Land sich derzeit nicht in der Lage sehe, das genannte Übereinkommen zu unterzeichnen, daß er jedoch seine Bemühungen fortsetzen werde, damit auch Dänemark dieses Übereinkommen unterzeichnen könne.

Die Minister der elf Mitgliedstaaten beschlossen daher, das Übereinkommen zu unterzeichnen; für den Fall, daß Dänemark seinerseits bis zum 7. Dezember 1990 nicht unterzeichnet hätte, würden die meisten von ihnen ein Übereinkommen unterzeichnen, dessen Vertragsparteien diese Staaten wären.

Die Minister kommen überein, folgende Erklärungen in das Konferenzprotokoll aufzunehmen:

           1. Die Vertragsparteien erklären hiermit, daß sie – um sicherzustellen, daß Asylbewerber über angemessene Garantien verfügen – die Möglichkeit offenlassen, die in diesem Übereinkommen vorgesehene Zusammenarbeit auf andere Staaten auszudehnen und diesen zu gestatten, mittels geeigneter Instrumente dieselben Verpflichtungen einzugehen, wie sie in diesem Überein­kommen vorgesehen sind.

           2. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß das Übereinkommen in Artikel 15 Absatz 6 einer Ergänzung, wonach nur Daten übermittelt werden dürfen, die in zulässiger Weise und gutgläubig erlangt wurden, nicht bedarf, weil sie dies als selbstverständlich und deshalb als nicht regelungs­bedürftig ansehen.

           3. Die Mitgliedstaaten kommen überein, dem Ausschuß alljährlich einen Bericht über die von ihnen durchgeführte Kontrolle des angemessenen Gebrauchs der in Artikel 15 genannten Informationen vorzulegen.

           4. Die Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, daß es im Falle der Unmöglichkeit eines Ein­vernehmens über die Revision des Übereinkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 2 nicht ausgeschlossen ist, andere im Völkerrecht vorgesehene Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

           5. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß dieses Abkommen, wenn seine Anwendung auf Veranlassung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 ausgesetzt wird, weiterhin zwischen den übrigen Mitgliedstaaten Anwendung findet.

           6. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß der Entwurf eines Übereinkommens betreffend die Überschreitung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in engem Zusammenhang mit anderen zur Verwirklichung des Artikels 8a des EWG-Vertrags erforderlichen Übereinkünften steht, insbesondere dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags. Die Mitgliedstaaten betonen, daß es erforderlich ist, die den genannten Entwurf betreffenden Arbeiten so zu beschleunigen, daß sie vor Ende 1990 abgeschlossen sind. Das Übereinkommen betreffend die Überschreitung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sollte so bald wie möglich nach dem vorliegenden Übereinkommen in Kraft treten können.

           7. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß die Deutsche Demokratische Republik im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland ist. Bezug nehmend auf die Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 25. März 1957 zu der Bestimmung des Begriffs „Deutscher Staatsangehöriger“ im Anhang zum EWG-Vertrag weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, daß dieses Übereinkommen auf Deutsche im Sinne der oben angeführten Erklärung nicht anwendbar ist.

           8. Die Niederlande gehen von dem Grundsatz aus, daß – da es sich hier um eine Frage handelt, die alle zwölf Länder betrifft – das Genehmigungsverfahren in den Hauptstädten erst beginnt, wenn auch Dänemark das Übereinkommen unterzeichnet hat. Auf jeden Fall werden die Niederlande dieses Verfahren erst einleiten, nachdem Dänemark das Übereinkommen unterzeichnet hat.

           9. Die Niederlande erklären zur Bestimmung des Begriffs „Asylantrag“, daß sie die Worte „einen Mitgliedstaat um Schutz . . . ersucht“ dahingehend auslegen, daß der Ausländer bei der Stellung seines Asylantrags unter Berufung auf seinen Flüchtlingsstatus darum ersucht, daß ihm in dieser Eigenschaft der Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird.


         10. Das Königreich Spanien erklärt, daß, sollte das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 19 des Übereinkommens die Ausdehnung der Anwendung des Übereinkommens auf Gibraltar beschließen, diese Anwendung den spanischen Standpunkt in der Kontroverse mit dem Vereinigten Königreich hinsichtlich der Oberhoheit über Gibraltar unberührt läßt.

Die vom Präsidenten und vom Sekretär der Konferenz unterzeichnete Urschrift dieses Protokolls wird zusammen mit dem Übereinkommen bei der Regierung Irlands hinterlegt.

Eine Abschrift dieses Protokolls wird den Unterzeichnerstaaten zugestellt.


Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags

Irland in seiner Eigenschaft als Verwahrer des am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, im folgenden „Übereinkommen“ genannt,

in Anbetracht dessen, daß der Text des Übereinkommens, das den Unterzeichnerstaaten am 25. Juli 1991 in beglaubigter Abschrift notifiziert worden ist, in Artikel 12 der spanischen Fassung des Übereinkommens einen Fehler enthält,

nach Unterrichtung der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über diesen Fehler sowie nach Übermittlung eines Berichtigungsvorschlags, wobei eine Einspruchsfrist zu diesem Vorschlag festgelegt wurde,

in Anbetracht dessen, daß keiner der Vertragsstaaten innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat,

hat am heutigen Tage die Berichtigung des betreffenden Fehlers, wie nachstehend aufgeführt, in der authentischen spanischen Fassung des Übereinkommens vorgenommen und dieses Protokoll über die Berichtigung erstellt, das den Vertragsstaaten in Abschrift übermittelt wird; der auf diese Weise berichtigte Text ersetzt die fehlerhafte Fassung.

Article 12

Cuando se presente una solicitud de asilo ante las autoridades competentes de un Estado miembro por un solicitante que se encuentre en el territorio de otro Estado miembro, el Estado miembro en cuyo territorio se halle el solicitante deberá determinar el Estado miembro responsable del examen de la solicitud de asilo. El Estado miembro que haya recibido la solicidud informará sin demora al Estado miembro en cuyo territorio se encuentre el solicitante y éste será considerado, a efectos de la aplicación del presente Convenio, como el Estado miembro ante el cual se presentó la solicitud de asilo.

GESCHEHEN zu Dublin am 24. November 1993, in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird im Archiv der Regierung von Irland hinterlegt, die den übrigen Mitgliedstaaten jeweils eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Vorblatt

Problem:

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 entstand für Österreich gemäß Art. 3 erster Spiegelstrich der Beitrittsakte, BGBl. Nr. 45/1995, die Verpflichtung, dem im Vorfeld der „Dritten Säule“ der Europäischen Union entstandenen „Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages“ vom 15. Juni 1990 (Dubliner Übereinkommen) beizutreten.

Problemlösung:

Beitritt zum „Dubliner Übereinkommen“.

EU-Konformität:

Gegeben.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Geringfügige Mehrbelastung der Asylbehörden, da auf Grund der geopolitischen Lage Österreichs eine größere Zahl von Rückübernahmeersuchen durch andere Vertragsstaaten zu erwarten ist. Mit einem wesentlichen Anstieg der Asylverfahren wird nicht gerechnet.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Am 15. Juni 1990 wurde das Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) in Dublin zur Unterzeichnung aufgelegt und an diesem Tag von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet. Am selben Tag wurde ein Protokoll unterzeichnet, in dem festgehalten wird, daß Dänemark noch nicht in der Lage ist, das Übereinkommen zu unterzeichnen, und in dem zehn das Übereinkommen betreffende Punkte angeführt werden. Dänemark unterzeichnete das Übereinkommen ein Jahr später.

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 entstand gemäß Art. 3, erster Spiegelstrich der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (Beitrittsakte, BGBl. Nr. 45/1995) die Verpflichtung, dem im Vorfeld der „Dritten Säule“ entstandenen Dubliner Übereinkommen beizutreten. Das Königreich Schweden sowie die Republik Finnland planen, den Beitritt zum Dubliner Übereinkommen noch im Mai 1997 vorzunehmen.

Das Ziel des Dubliner Übereinkommens steht im direkten Zusammenhang mit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes. Die mit diesem verbundene Personenfreizügigkeit bezieht sich de facto auch auf asylsuchende Fremde, was mit Schwierigkeiten verbunden sein kann: Asylsuchende, für die sich kein Mitgliedstaat verantwortlich fühlt, können zu „refugees in orbit“ werden, und die Möglichkeit, in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge zu stellen („Asylantrags­tourismus“), wird größer.

Zweck des Dubliner Übereinkommens ist daher die Ausschaltung derartiger Probleme durch die Schaffung klarer Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Durchführung der Asylverfahren. Grund­sätzlich wird dem Asylwerber die einmalige Prüfung seines Antrags garantiert, wobei durch die Ausschaltung von Mehrfachprüfungen unnötige Verwaltungsabläufe verhindert werden können.

Das Dubliner Übereinkommen berührt nicht die innerstaatlichen Vorschriften über das Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen sowie die Rechtsstellung der Flüchtlinge, sondern regelt die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten durch Festlegung ihrer Verpflichtungen zueinander (Art. 3 Abs. 3). Es begründet insoweit auch keine subjektiven Rechte und Pflichten.

Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens ist der Beitritt zum Übereinkommen durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der Regierung von Irland vorzunehmen. Das Dubliner Übereinkommen ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da nur Angelegenheiten geregelt werden, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind (Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG). Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluß des Dubliner Übereinkommens ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (äußere Angelegenheiten).

Von einer Beschlußfassung nach Art. 50 Abs. 2 B-VG kann abgesehen werden, weil bereits sämtliche begleitende innerstaatliche legistische Maßnahmen getroffen wurden – das Integrationspaket, das die notwendigen Ausformungen im Asylrecht beinhaltet, wurde bereits dem Parlament zugeleitet –, damit diese spätestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens in Kraft treten.

Nach Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens ist mit einer geringfügigen Mehrbelastung der Asylbehörden zu rechnen, da auf Grund der geopolitischen Lage Österreichs eine größere Zahl von Rückübernahmeersuchen durch andere Vertragsstaaten zu erwarten ist. Mit einem wesentlichen Anstieg der Asylverfahren ist nicht zu rechnen.

Das Dubliner Übereinkommen, das Protokoll sowie das Protokoll über die Berichtigung der spanischen Fassung wird in deutscher Sprache im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Hinsichtlich der ebenfalls authentischen dänischen, englischen, französischen, gälischen, griechischen, italienischen, nieder­ländischen, portugiesischen und spanischen Textfassungen des Dubliner Übereinkommens, des Protokolls sowie des Protokolls über die Berichtigung der spanischen Fassung wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung zu beschließen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufgelegt werden.

Besonderer Teil

1. Dubliner Übereinkommen:

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen. Sie stimmen inhaltlich mit den Begriffen des inner­staatlichen Rechts überein. An terminologische Anpassungen bewährter österreichischer Rechtsbegriffe an das Übereinkommen ist nicht gedacht. Der Artikel bedarf somit keiner Umsetzung in das inner­staatliche Recht.

Zu Art. 2:

In diesem Artikel bekräftigen die Vertragsstaaten, an die Bestimmungen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955) in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (New Yorker Protokoll vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974) gebunden zu sein. Die Zusage der Zusammenarbeit mit den Dienststellen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge soll das Bemühen um eine weitere Kooperation mit dem UN-Flüchtlings-Hochkommissar zum Ausdruck bringen.

Die Zusammenarbeit mit dem UNHCR sowie die Verpflichtung, das Asylverfahren auf Grundlage der Genfer Konvention durchzuführen, sind bereits im Asylgesetz, BGBl. Nr. 8/1992 in der geltenden Fassung, enthalten und werden mit der Neufassung des Asylgesetzes noch ausgebaut.

Zu Art. 3:

Mit dieser Bestimmung wird das Ausmaß der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Prüfung der Asylanträge umrissen.

Nach Abs. 1 verpflichten sich die Vertragsparteien, einen in ihrem Hoheitsgebiet oder an der Grenze gestellten Asylantrag zu behandeln. Abs. 2 sieht vor, daß dieser Antrag von einem Mitgliedstaat nach den in den Art. 4 bis 8 aufgeführten Kriterien geprüft wird; diese gelangen in der Reihenfolge ihrer Aufzählung zur Anwendung.

Im Asylgesetz wird von einer Transformierung aller dieser Zuständigkeitsnormen, die sich nur auf die Regelung des Verhältnisses der Mitgliedstaaten beziehen, Abstand genommen. Da nach dem innerstaatlichen Recht die Verpflichtung zur Behandlung jedes Asylantrages besteht und das Dubliner Übereinkommen die Behandlung eines in Österreich gestellten Antrags durch die österreichischen Asylbehörden nicht ausschließt, ergibt sich aus dieser Bestimmung kein Änderungsbedarf.

Im Falle der Antragstellung in Österreich soll zunächst überprüft werden, ob der Asylwerber über ein sicheres Drittland, welches nicht Vertragspartei des Dubliner Übereinkommens ist, nach Österreich eingereist ist. In diesem Fall wird der Antrag von den zuständigen Behörden abgewiesen. Ist dies jedoch nicht der Fall, oder ist die Rückführung des Asylwerbers in den sicheren Drittstaat nicht möglich, so wird auf Grund der Bestimmungen der Art. 4 ff. dieses Übereinkommens überprüft, ob Österreich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Kommen die Behörden zu dem Ergebnis, daß Österreich zur materiellen Behandlung des Asylantrages nicht zuständig ist, so ist der Antrag zurückzuweisen; im Zurück­weisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zuständig ist.

Erst nach Abschluß des im Übereinkommen festgelegten Konsultationsverfahrens ist nach den Bestimmungen des AsylG vorzugehen.

Dieser grundsätzliche Verfahrensablauf entspricht der „Entschließung zu einem Einheitlichen Konzept in bezug auf Aufnahmedrittländer“, die von den für Einwanderungsfragen zuständigen Ministern bei ihrem Treffen am 30. November und 1. Dezember 1992 in London angenommen worden ist.

Die Abs. 3 und 5 stellen klar, daß die Durchführung des Asylverfahrens und die Anerkennung als Asylberechtigter nach den innerstaatlichen Bestimmungen zu erfolgen hat (Abs. 3) und das Recht jedes Mitgliedstaates, Asylwerber in ein sicheres Drittland zurück- oder auszuweisen, unberührt bleibt (Abs. 5).

Abs. 4 regelt das „Eintrittsrecht“, wonach jeder Mitgliedstaat das Recht behält – mit Zustimmung des Asylwerbers –, den Asylantrag zu prüfen, auch wenn er nach diesem Übereinkommen dazu nicht verpflichtet wäre.

Nach Abs. 6 beginnt das Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit im Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung eines Asylantrages in einem Mitgliedstaat.

Abs. 7 betrifft die Verpflichtung eines Mitgliedstaates, einen Asylwerber wieder aufzunehmen und das Prüfungsverfahren über die Zuständigkeit zum Abschluß zu bringen, falls der Asylwerber in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, diesen noch während des Zuständigkeitsprüfungs­verfahrens wieder zurückgezogen hat, er das Territorium der Mitgliedstaaten nicht länger als drei Monate verlassen oder die Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat drei Monate nicht übersteigt.

Zu Art. 4:

Abs. 1 soll die Familienzusammenführung von Flüchtlingen erleichtern. Sofern eine Vertragspartei bereits einem Familienmitglied die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls zuerkannt hat, und dieser seinen legalen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat, ist dieser für Anträge von bestimmten weiteren Mitgliedern der Familie zuständig, vorausgesetzt die Betroffenen stimmen dem zu.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel regelt die Zuständigkeit bei Vorliegen von Einreise- und Aufenthaltstiteln.

Danach ist grundsätzlich jener Staat zuständig, für den der Asylwerber eine gültige Aufenthaltserlaubnis im Sinne dieses Übereinkommens (Abs. 1) oder ein gültiges Visum (Abs. 2) besitzt, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat hat schriftlich die Zustimmung zur Erteilung eines Visums erteilt (Abs. 2 lit. a) oder der Asylwerber, der lediglich ein Transitvisum besitzt, stellt den Antrag in einem Mitgliedstaat, für den er nicht visumspflichtig ist (Abs. 2 lit. b), oder der Besitzer eines Transitvisums, der den Antrag im Visum-Ausgabestaat stellt, erhält von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines anderen Mitgliedstaates die schriftliche Bestätigung einer visumsfreien Einreise dorthin (Abs. 2 lit. c). In diesen Fällen geht die Zuständigkeit auf den anderen Mitgliedstaat über.

Abs. 3 enthält Zuständigkeitsregelungen bei Vorliegen mehrerer Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, wobei hier auf die längste Gültigkeitsdauer bzw. die zuletzt ablaufende Gültigkeitsfrist abgestellt wird.

Abs. 4 regelt die Vorgangsweise hinsichtlich abgelaufener Aufenthaltsgenehmigungen und Visa. Übersteigt der abgelaufene Zeitraum weniger als zwei Jahre bei Aufenthaltsgenehmigungen bzw. sechs Monate bei Visa, so ist nach den Abs. 1 bis 3 vorzugehen, solange der Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Zu Art. 6:

Im Falle der illegalen Einreise des Asylwerbers ist der Einreisestaat für die Antragsprüfung zuständig. Diese Zuständigkeit geht aber an den Aufenthaltsstaat über, wenn sich der Asylwerber dort schon seit mindestens sechs Monaten aufhält.

Zu Art. 7:

Dieser Artikel regelt die Zuständigkeit im Falle der legalen visumsfreien Einreise. Zuständig zur Antragsprüfung ist jener Mitgliedstaat, dem die Einreisekontrolle des Asylwerbers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten obliegt; reist dieser legal in ein Mitgliedsland weiter, für das ebenfalls kein Visum benötigt wird, so wird für diesen Staat die Zuständigkeit begründet. Die Zuständigkeiten im Rahmen der Transitzonen auf Flughäfen sind in den Abs. 2 und 3 geregelt. Abs. 2 sieht vor, daß für Passagiere, die kein Transitvisum für diesen Mitgliedstaat benötigen und die Transitzone nicht verlassen haben, dieser Mitgliedstaat solange nicht zuständig wird, als ein Abkommen über die Modalitäten des Grenzübergangs an den Außengrenzen nicht in Kraft getreten ist. Wird ein Antrag in der Transitzone gestellt, wird jener Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Flughafen befindet (Abs. 3).

Zu Art. 8:

Kann auf Grundlage der anderen in diesem Übereinkommen aufgestellten Regeln (Art. 4 bis 7, Art. 11 Abs. 1, 4) kein Staat für die Beurteilung der Zuständigkeit ermittelt werden, so besteht für jenes Land die Prüfungsverpflichtung, in dem der Asylantrag gestellt wurde.

Zu Art. 9:

Durch diese Bestimmung kann ein Mitgliedstaat, obwohl dieser gemäß den Kriterien der Art. 4 bis 8 für die Prüfung des Asylantrages zuständig wäre, einen anderen aus humanitären, insbesondere familiären oder kulturellen Gründen ersuchen, die Prüfung des Antrages zu übernehmen. Diese Bestimmung stellt im Unterschied zu Art. 4 nur eine „Kann“-Bestimmung dar. Mit der Übernahme der Prüfung des Asylantrages geht die Zuständigkeit endgültig über.

Zu Art. 10:

Zu den Pflichten, die dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat obliegen, zählen nach diesem Artikel

–   die Aufnahme des Asylwerbers, auch wenn der Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde (Abs. 1 lit. a);

–   die Prüfung des Asylantrages bis zum Abschluß des Verfahrens (Abs. 1 lit. b) und

–   die Wiederaufnahme des Asylwerbers unter bestimmten Umständen (Abs. 1 lit. c bis e).

Sofern ein anderer Mitgliedstaat einem Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von über drei Monaten ausgestellt hat, gehen die Verpflichtungen des Abs. 1 auf diesen über (Abs. 2). Verläßt der Asylbewerber aber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate, so erlöschen die Verpflichtungen nach Abs. 1 lit. a bis d. Weiters erlöschen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 lit. a und e, wenn der für die Prüfung des Asylantrages zuständige Staat nach der Rücknahme bzw. der Ablehnung des Antrages die erforderlichen Maßnahmen getroffen und durchgeführt hat, damit der Asylbewerber in sein Heimatland zurückkehrt oder sich in ein anderes Land, in das er rechtmäßig einreisen darf, begibt.

Zu Art. 11:

In diesem Artikel wird die Aufnahme des Asylwerbers in einem anderen – zuständigen – Mitgliedstaat geregelt.

Ein Mitgliedstaat kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Antrag­stellung, einen anderen ersuchen, einen Asylbewerber zu übernehmen, sofern dieser Mitgliedstaat nach Ansicht des ersten für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist. Wird dieses Ansuchen nicht innerhalb dieser Frist gestellt, so geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages auf den säumigen Mitgliedstaat über (Abs. 1).

Die Kriterien, nach denen sich die Zuständigkeit ergibt, müssen in dem Aufnahmegesuch enthalten sein (Abs. 2); dabei ist jene Situation maßgebend, die im Zeitpunkt des erstmaligen Antrages herrscht (Abs. 3). Die Entscheidung über das Aufnahmegesuch hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, das Ausbleiben der Antwort wird als Annahme gewertet (Abs. 4). Abs. 5 bestimmt die Überstellung des Asylwerbers nach spätestens einem Monat nach Annahme des Aufnahmegesuchs. Besondere Aufnahmemodalitäten können festgelegt werden; diese Regelungen werden durch den Ausschuß nach Art. 18 beschlossen (Abs. 6).

Zu Art. 12:

Wird ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat als in dem des Aufenthaltes gestellt, so ist trotzdem der Mitgliedstaat des Aufenthaltes für die Zuständigkeitsprüfung zuständig.

Zu Art. 13:

Diese Bestimmung regelt die Modalitäten der Wiederaufnahme des Asylwerbers durch den zuständigen Staat, falls sich der Asylwerber – illegal (Art. 10) – in einem anderen Mitgliedstaat aufhält oder dort seinen Antrag zurückgezogen hat (Art. 3 Abs. 7). Der Wiederaufnahmeantrag hat Zuständigkeitshinweise zu enthalten (Abs. 1 lit. a), für den Wiederaufnahmestaat bestehen Beantwortungs- und Wiederaufnahme­pflichten (Abs. 1 lit. b).

Besondere Wiederaufnahmemodalitäten können festgelegt werden; diese Regelungen werden durch den Ausschuß nach Art. 18 beschlossen (Abs. 2).

Zu Art. 14:

Gemäß Abs. 1 verpflichten sich die Vertragsparteien zum gegenseitigen Informationsaustausch auf dem Gebiet der nationalen Asylpolitik in den Bereichen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Asylpraxis (1. Spiegelstrich) sowie von statistischen Daten auf dem Asylsektor (2. Spiegelstrich). Die Daten werden vierteljährlich an das Generalsekretariat des Rates der EG übermittelt, dieses leitet die Daten dann an die Kommission sowie an das Flüchtlingshochkommissariat weiter.

Abs. 2 erlaubt den zusätzlichen Austausch von Daten in bezug auf neue Entwicklungen im Bereich der Asylanträge (1. Spiegelstrich) sowie über die allgemeine Situation in den Heimat- oder Herkunftsländern der Asylbewerber (2. Spiegelstrich). Sofern ein Mitgliedstaat die vertrauliche Behandlung von übermittelten Daten wünscht, ist dies von den anderen Mitgliedstaaten zu beachten (Abs. 3).

Zu Art. 15:

Dieser Artikel regelt den Datenaustausch im Rahmen der Behandlung von Asylanträgen. In diesem Zusammenhang wurden zwei Datenkategorien eingeführt: Zu Zwecken, die in Abs. 1 angeführt sind, können auf Ersuchen einer Vertragspartei die in Abs. 2 lit. a bis g angeführten Daten übermittelt werden. Weitere Angaben, die sich auf die Begründung des Asylantrages und auf die Entscheidung beziehen (Abs. 3), dürfen nur mit Zustimmung des Asylwerbers mitgeteilt werden. Die Datenübermittlung erfolgt nur auf Ersuchen einer Vertragspartei zwischen Behörden, die dem Ausschuß nach Art. 18 bekanntzugeben sind (Abs. 4).

Zu Zwecken, die in Abs. 1 angeführt sind, können auf Ersuchen einer Vertragspartei die in Abs. 2, 1. bis 7. Spiegelstrich, angeführten Daten übermittelt werden.

Die Absätze 5 bis 12 enthalten zum Schutz der Privatsphäre der Betroffenen ergänzende Bestimmungen. Bei der Übermittlung müssen die Grundsätze des Europarat-Übereinkommens über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981, BGBl. Nr. 317/1988, eingehalten werden; weiters muß die Überprüfung durch eine Kontrollinstanz gewähr­leistet sein.

Den Sicherheitsbehörden als Übermittlungsempfänger gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 AsylG 1991 und den Übermittlungsempfängern gemäß § 15 Abs. 2 Z 4 und 5 AsylG 1991 (bzw. nach den korrespondierenden Bestimmungen des geänderten Asylgesetzes) ist kein Zugriff auf die gemäß Abs. 5 übermittelten Daten erlaubt. Das Auskunftsrecht des Abs. 7 steht dem Asylwerber auch dann zu, wenn die Daten „konventionell“, also nicht automatisationsunterstützt gespeichert werden. Gespeicherte Daten sind nur solange aufzubewahren, als dies erforderlich ist.

Mit der Aufnahme dieser Schutz- und Kontrollbestimmungen soll einerseits dem Bedürfnis nach einem effizienten Informations- und Datenaustausch entsprochen, andererseits der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet werden.

Aus dem am selben Tag unterzeichneten Protokoll geht hervor, daß Abs. 6 so zu interpretieren ist, daß nur rechtmäßig erworbene Daten übermittelt werden dürfen (Protokoll Z 2).

Weiters wird dem Kontrollausschuß von den Mitgliedstaaten jährlich ein Bericht über die von ihnen durchgeführten Kontrollen des angemessenen Gebrauchs der Informationen nach diesem Artikel vorgelegt werden (Protokoll Z 3).

Die geltenden innerstaatlichen Regelungen des Asyl- und Fremdengesetzes decken die hier vorgesehenen Übermittlungen vollständig ab.

Im Hinblick darauf, daß es erforderlich ist, zur effizienten Anwendung des Dubliner Übereinkommens ein automatisiertes System zum Austausch und Vergleich der Fingerabdrücke von Personen, die in einem Mitgliedstaat Asyl begehren, einzurichten, wird derzeit ein eigenes Übereinkommen, die sogenannte EURODAC-Konvention, ausgearbeitet. Durch diese sollen personenbezogene Informationen, die die zur Identifizierung des Antragstellers notwendigen Faktoren enthalten, gespeichert und zwischen den Vertragsparteien dieser Konvention ausgetauscht werden können. Die Fingerabdrücke stellen jedenfalls einen wichtigen Aspekt zur zweifelsfreien Identifizierung dar.

Zu Art. 16:

Diese Bestimmung regelt das Revisionsverfahren dieses Übereinkommens. Vorschläge werden durch die Mitgliedstaaten dem Ausschuß nach Art. 18 zugeleitet. Nachdem die Vorschläge durch den Ausschuß beschlossen wurden, benötigen diese für das Inkrafttreten noch die Genehmigung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie das Verstreichen einer Frist nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde.

Zu Art. 17:

In dieser Bestimmung wird die ausnahmsweise Aussetzung der Anwendung dieses Übereinkommens für einzelne Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. Demnach muß eine durch wesentliche Änderungen der Umstände geschaffene Situation eingetreten sein, die in einem Mitgliedstaat zu größeren Schwierigkeiten geführt hat. Dies kann zur Revision des Übereinkommens führen (Abs. 1). Sollte diese Situation über sechs Monate hinweg anhalten, so kann der Ausschuß nach Art. 18 den betroffenen Mitgliedstaat ermächtigen, das Übereinkommen vorläufig nicht anzuwenden (Abs. 2). Diese Ermächtigung wird mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Abs. 3 regelt die Pflicht, auch über diesen Zeitpunkt hinaus über eine Vertragsrevision zu verhandeln.

Durch das Protokoll wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch alle anderen völkerrechtlichen Möglichkeiten der Vertragsrevision angewendet werden können (Protokoll Z 4). Weiters wird festgehalten, daß im Falle eines Vorgehens nach Abs. 2 die Anwendung des Übereinkommens zwischen den übrigen Mitgliedstaaten unberührt bleibt.

Zu Art. 18:

Dem Ausschuß obliegt die Überwachung der richtigen Anwendung des Übereinkommens. Ihm gehört jeweils ein Vertreter der Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten an. Der Vorsitz der Europäischen Union hat auch in diesem Ausschuß den Vorsitz inne. Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaft nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses sowie der Arbeitsgruppen wahr. Die Kommission kann an den Beratungen des Ausschusses sowie der Arbeitsgruppen teilnehmen.

Grundsätzlich ist Einstimmigkeit vorgesehen, nur im Falle einer Ermächtigung nach Art. 17 Abs. 2 ist eine Zweidrittelmehrheit ausreichend. Weiters beschließt der Ausschuß seine Verfahrensregeln und kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Zu Art. 19:

Durch diesen Artikel wird der Geltungsbereich auf den europäischen Teil der Mitgliedstaaten beschränkt.

Für Großbritannien gilt das Übereinkommen nicht für jene europäischen Gebiete, für die das Vereinigte Königreich die Außenbeziehungen wahrnimmt. Durch Erklärung an die Regierung der Republik Irland kann der Geltungsbereich jedoch auch auf diese Gebiete ausgedehnt werden. Gleiches steht Dänemark in bezug auf die Färöer und Grönland zu.

Zu Art. 20:

Durch diesen Artikel werden Vorbehalte ausgeschlossen.

Zu Art. 21:

Art. 21 regelt die Beitrittsbedingungen. Demnach kann jeder Staat, der der Europäischen Gemeinschaft beitritt, auch dem Übereinkommen beitreten (Abs. 1). Abs. 2 regelt das Inkrafttreten und sieht hiefür den ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde vor.

Zu Art. 22:

Abs. 1 sieht die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens vor und bestimmt die Regierung der Republik Irland zum Depositar und überträgt der Regierung der Republik Irland die Depositarpflichten (Abs. 2 und Abs. 3 2. UAbs.).

Nach Abs. 3 1. UAbs. tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

2. Protokoll:

Anläßlich der Unterzeichnung des Dubliner Übereinkommens ist von den Ministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft am 15. Juni 1990 ein Protokoll unterzeichnet worden. In diesem wird festgehalten, daß Dänemark derzeit aus innerstaatlichen Gründen noch nicht in der Lage ist, das Übereinkommen zu unterfertigen.

Daran anschließend wurden zehn Punkte niedergeschrieben, die ihrem Inhalt nach teilweise das Dubliner Übereinkommen ergänzen. Die Z 1 sieht vor, daß auch Drittstaaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, dem Übereinkommen durch ein gesondertes Beitrittsinstrument, das von allen Vertragsparteien abgeschlossen wird, beitreten können. Die Z 2 bis 5 und 9 betreffen die Interpretation diverser Bestimmungen des Übereinkommens. Z 6 ruft in Erinnerung, daß ehebaldigst, jedoch noch vor Ende 1990 die Arbeiten am Außengrenzabkommen abgeschlossen werden sollen. Z 7 betrifft das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und ist durch die deutsche Einigung gegenstandslos geworden. In Z 8 legen die Niederlande dar, daß sie erst nach der Unterzeichnung durch Dänemark das innerstaatliche Ratifikationsverfahren einleiten werden.

Z 10 betrifft den Konflikt zwischen dem Vereinigten Königreich und Spanien betreffend die Frage der Oberhoheit über Gibraltar.

3. Protokoll über die Berichtigung der spanischen Fassung:

Die spanische Fassung enthält in Art. 12 einen Fehler, der erst nach Unterzeichnung des Überein­kommens entdeckt wurde. Das Protokoll berichtigt diesen.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrags gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen samt den Protokollen dadurch kundzumachen ist, daß deren dänische, englische, französische, gälische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische und spanische Sprachfassungen zur Einsicht­nahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.