7 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP   

Nachdruck vom 8. 2. 1996

Regierungsvorlage


Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen samt Anlagen und Erklärung

CONVENTION ON THE PROTECTION AND USE OF TRANSBOUNDARY WATERCOURSES AND INTERNATIONAL LAKES

Preamble

The Parties to this Convention,

Mindful that the protection and use of transboundary watercourses and international lakes are important and urgent tasks, the effective accomplishment of which can only be ensured by enhanced cooperation,

Concerned over the existence and threats of adverse effects, in the short or long term, of changes in the conditions of transboundary watercourses and international lakes on the environment, economies and well-being of the member countries of the Economic Commission for Europe (ECE),

Emphasizing the need for strengthened national and international measures to prevent, control and reduce the release of hazardous substances into the aquatic environment and to abate eutrophication and acidification, as well as pollution of the marine environment, in particular coastal areas, from land-based sources,

Commending the efforts already undertaken by the ECE Governments to strengthen cooperation, on bilateral and multilateral levels, for the prevention, control and reduction of transboundary pollution, sustainable water management, conservation of water resources and environmental protection,

Recalling the pertinent provisions and principles of the Declaration of the Stockholm Conference on the Human Environment, the Final Act of the Conference on Security and Cooperation in Europa (CSCE), the Concluding Documents of the Madrid and Vienna Meetings of Representatives of the Participating States of the CSCE, and the Regional Strategy for Environmental Protection and Rational Use of Natural Resources in ECE Member Countries covering the Period up to the Year 2000 and Beyond,

Conscious of the role of the United Nations Economic Commission for Europa in promoting international cooperation for the prevention, control and reduction of transboundary water pollution and sustainable use of transboundary waters, and in this regard recalling the ECE Declaration of Policy on Prevention and Control of Water Pollution, including Transboundary Pollution; the ECE Declaration of Policy on the Rational Use of Water; the ECE Principles Regarding Cooperation in the Field of Transboundary Waters; the ECE Charter on Groundwater Management; and the Code of Conduct on Accidental Pollution of Transboundary Inland Waters,

Referring to decisions I (42) and I (44) adopted by the Economic Commission for Europe at its forty-second and forty-fourth session, respectively, and the outcome of the CSCE Meeting on the Protection of the Environment (Sofia, Bulgaria, 16 October–3 November 1989),

EmphasiZIng that cooperation between member countries in regard to the protection and use of transboundary waters shall be implemented primarily through the elaboration of agreements between countries bordering the same waters, especially where no such agreements have yet been reached,

Have agreed as follows:

Article I

Definitions

For the purposes of this Convention,

        1.   ”Transboundary waters” means any surface or ground waters which mark, cross or are located on boundaries between two or more States; wherever transboundary waters flow directly into the sea, these transboundary waters end at a straight line across their respective mouths between points on the low-water line of their banks;

        2.   ”Transboundary impact” means any significant adverse effect on the environment resulting from a change in the conditions of transboundary waters caused by a human activity, the physical origin of which is situated wholly or in part within an area under the jurisdiction of a Party, within an area under the jurisdiction of another Party. Such effects on the environment include effects on human health and safety, flora, fauna, soil, air, water, climate, landscape and historical monuments or other physical structures or the interaction among these factors; they also include effects on the cultural heritage or socio-economic conditions resulting from alterations to those factors;

        3.   ”Party” means, unless the text otherwise indicates, a Contracting Party to this Convention;

        4.   ”Riparian Parties” means the Parties bordering the same transboundary waters;

        5.   ”Joint body” means any bilateral or multilateral commission or other appropriate institutional arrangements for cooperation between the Riparian Parties;

        6.   ”Hazardous substances” means substances which are toxic, carcinogenic, mutagenic, teratogenic or bio-accumulative, especially when they ar persitent;

        7.   ”Best available technology” (the definition is contained in annex I to this Convention).

PART I

PROVISIONS RELATING TO ALL PARTIES

Article 2

General provisions

1. The Parties shall take all appropriate measures to prevent, control and reduce any transboundary impact.

2. The Parties shall, in particular, take all appropriate measures:

         (a) To prevent, control and reduce pollution of waters causing or likely to cause transboundary impact;

         (b) To ensure that transboundary waters are used with the aim of ecologically sound and rational water management, conservation of water resources and environmental protection;

         (c) To ensure that transboundary waters are used in a reasonable and equitable way, taking into particular account their transboundary character, in the case of activities which cause or are likely to cause transboundary impact;

         (d) To ensure conservation and, where necessary, restoration of ecosystems.

3. Measures for the prevention, control and reduction of water pollution shall be taken, where possible, at source.

4. These measures shall not directly or indirectly result in a transfer of pollution to other parts of the environment.

5. In taking the measures referred to in paragraphs 1 and 2 of this article, the Parties shall be guided by the following principles:

         (a) The precautionary principle, by virtue of which action to avoid the potential transboundary impact of the release of hazardous substances shall not be postponed on the ground that scientific research has not fully proved a causal link between those substances, on the one hand, and the potential transboundary impact, on the other hand;

         (b) The polluter-pays principle, by virtue of which costs of pollution prevention, control and reduction measures shall be borne by the polluter;

         (c) Water resources shall be managed so that the needs of the present generation are met without compromising the ability of future generations  to meet their own needs.

6. The Riparian Parties shall cooperate on the basis of equality and reciprocity, in particular through bilateral and multilateral agreements, in order to develop harmonized policies, programmes and strategies covering the relevant catchment areas, or parts thereof, aimed at the prevention, control and reduction of transboundary impact and aimed at the protection of the environment of transboundary waters or the environments influenced by such waters, including the marine environment.

7. The application of this Convention shall not lead to the deterioration of environmental conditions nor lead to increased transboundary impact.

8. The provisions of this Convention shall not affect the right of Parties individually or jointly to adopt and implement more stringent measures than those set down in this Convention.

Article 3

Prevention, control and reduction

1. To prevent, control and reduce transboundary impact, the Parties shall develop, adopt, implement and, as far as possible, render compatible relevant legal, administrative, economic, financial and technical measures, in order to ensure, inter alia, that:

         (a) The emission of pollutants is prevented, controlled and reduced at source through the application of, inter alia, low- and non-waste technology;

         (b) Transboundary waters are protected against pollution from point sources through the prior licens­ing of waste-water discharges by the competent national authorities, and that the authorized dis­charges are monitored and controlled;

         (c) Limits for waste-waters discharges stated in permits are based on the best available technology for discharges of hazardous substances;

         (d) Stricter requirements, even leading to prohibition in individual cases, are imposed when the quality of the receiving water or the ecosystem so requires;

         (e) At least biological treatment or equivalent processes are applied to municipal waste water, where necessary in a step-by-step approach;

          (f) Appropriate measures are taken, such as the application of the best available technology, in order to reduce nutrient inputs from industrial and municipal sources;

         (g) Appropriate measures and best environmental practices are developed and implemented for the reduction of inputs of nutrients and hazardous substances from diffuse sources, especially where the main sources are from agriculture (guidelines for developing best environmental practices are given in annex II to this Convention);

         (h) Environmental impact assessment and other means of assessment are applied;

          (i) Sustainable water-resources management, including the application of the ecosystems approach, is promoted;

          (j) Contingency planning is developed;

         (k) Additional specific measures are taken to prevent the pollution of groundwaters;

          (l) The risk of accidental pollution is minimized.

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2. To this end, each Party shall set emission limits for discharges from point sources into surface waters based on the best available technology, which are specifically applicable to individual industrial sectors or industries from which hazardous substances derive. The appropriate measures mentioned in paragraph 1 of this article to prevent, control and reduce the input of hazardous substances from point and diffuse sources into waters, may, inter alia, include total or partial prohibition of the production or use of such substances. Existing lists of such industrial sectors or industries and of such hazardous substances in international conventions or regulations, which are applicable in the area covered by this Convention, shall be taken into account.

3. In addition, each Party shall define, where appropriate, water-quality objectives and adopt water-quality criteria for the purpose of preventing, controlling and reducing transboundary impact. General guidance for developing such objectives and criteria is given in annex III to this Convention. When necessary, the Parties shall endeavour to update this annex.

Article 4

Monitoring

The Parties shall establish programmes for monitoring the conditions of transboundary waters.

Article 5

Research and development

The Parties shall cooperate in the conduct of research into and development of effective techniques for the prevention, control and reduction of transboundary impact. To this effect, the Parties shall, on a bilateral and/or multilateral basis, taking into account research activities pursued in relevant international forums, endeavour to initiate or intensify specific research programmes, where necessary, aimed, inter alia, at:

         (a) Methods for the assessment of the toxicity of hazardous substances and the noxiousness of pollutants;

         (b) Improved knowledge on the occurrence, distribution and environmental effects of pollutants and the processes involved;

         (c) The development and application of environmentally sound technologies, production and consumption patterns;

         (d) The phasing out and/or substitution of substances likely to have transboundary impact;

         (e) Environmentally sound methods of disposal of hazardous substances;

          (f) Special methods for improving the conditions of transboundary waters;

         (g) The development of environmentally sound water-construction works and water-regulation techniques;

         (h) The physical and financial assessment of damage resulting from transboundary impact.

The results of these research programmes shall be exchanged among the Parties in accordance with article 6 of this Convention.

Article 6

Exchange of information

The Parties shall provide for the widest exchange of information, as early as possible, on issues covered by the provisions of this Convention.

Article 7

Responsibility and liability

The Partis shall support appropriate international efforts to elaborate rules, criteria and procedures in the field of responsibility and liability.

Article 8

Protection of information

The provisions of this Convention shall not affect the rights or the obligations of Parties in accord­ance with their national legal systems and applicable supranational regulations to protect information related to industrial and commercial secrecy, including intellectual property, or national security.

PART II

PROVISIONS RELATING TO RIPARIAN PARTIES

Article 9

Bilateral and multilateral cooperation

1. The Riparian Parties shall on the basis of equality and reciprocity enter into bilateral or multilat­eral agreements or other arrangements, where these do not yet exist, or adapt existing ones, where necessary to eliminate the contradictions with the basic principles of this Convention, in order to define their mutual relations and conduct regarding the prevention, control and reduction of transboundary impact. The Riparian Parties shall specify the catchment area, or part(s) thereof, subject to cooperation. These agreements or arrangements shall embrace relevant issues covered by this Convention, as well as any other issues on which the Riparian Parties may deem it necessary to cooperate.

2. The agreements or arrangements mentioned in paragraph 1 of this article shall provide for the establishment of joint bodies. The tasks of these joint bodies shall be, inter alia, and without prejudice to relevant existing agreements or arrangements, the following:

         (a) To collect, compile and evaluate data in order to identify pollution sources likely to cause transboundary impact;

         (b) To elaborate joint monitoring programmes concerning water quality and quantity;

         (c) To draw up inventories and exchange information on the pollution sources mentioned in paragraph 2 (a) of this article;

         (d) To elaborate emission limits for waste water and evaluate the effectiveness of control programmes;

         (e) To elaborate joint water-quality objectives and criteria having regard to the provisions of article 3, paragraph 3 of this Convention, and to propose relevant measures for maintaining and, where necessary, improving the existing water quality;

          (f) To develop concerted action programmes for the reduction of pollution loads from both point sources (e.g. municipal and industrial sources) and diffuse sources (particularly from agriculture);

         (g) To establish warning and alarm procedures;

         (h) To serve as a forum for the exchange of information on existing and planned uses of water and related installations that are likely to cause transboundary impact;

          (i) To promote cooperation and exchange of information on the best available technology in accord­ance with the provisions of article 13 of this Convention, as well as to encourage cooperation in scientific research programmes;

          (j) To participate in the implementation of environmental impact assessments relating to transbound­ary waters, in accordance with appropriate international regulations.

3. In cases where a coastal State, being Party to this Convention, is directly and significantly affected by transboundary impact, the Riparian Parties can, if they all so agree, invite that coastal State to be involved in an appropriate manner in the activities of multilateral joint bodies established by Parties riparian to such transboundary waters.

4. Joint bodies according to this Convention shall invite joint bodies, established by coastal States for the protection of the marine evironment directly affected by transboundary impact, to cooperate in order to harmonize their work and to prevent, control and reduce the transboundary impact.

5. Where two or more joint bodies exist in the same catchment area, they shall endeavour to coord­inate their activities in order to strengthen the prevention, control and reduction of transboundary impact within that catchment area.

Article 10

Consultations

Consultations shall be held between the Riparian Parties on the basis of reciprocity, good faith and good neighbourliness, at the request of any such Party. Such consultations shall aim at cooperation regarding the issues covered by the provisions of this Convention. Any such consultations shall be conducted through a joint body established under article 9 of this Convention, where one exists.

Article 11

Joint monitoring and assessment

1. In the framework of general cooperation mentioned in article 9 of this Convention, or specific arrangements, the Riparian Parties shall establish and implement joint programmes for monitoring the conditions of transboundary waters, including floods and ice drifts, as well as transboundary impact.

2. The Riparian Parties shall agree upon pollution parameters and pollutants whose discharges and concentration in transboundary waters shall be regularly monitored.

3. The Riparian Parties shall, at regular intervals, carry out joint or coordinated assessments of the conditions of transboundary waters and the effectiveness of measures taken for the prevention, control and reduction of transboundary impact. The results of these assessments shall be made available to the public in accordance with the provisions set out in article 16 of this Convention.

4. For these purposes, the Riparian Parties shall harmonize rules for the setting up and operation of monitoring programmes, measurement systems, devices, analytical techniques, data processing and evaluation procedures, and methods for the registration of pollutants discharged.

Article 12

Common research and development

In the framework of general cooperation mentioned in article 9 of this Convention, or specific arrangements, the Riparian Parties shall undertake specific research and development activities in support of achieving and maintaining the water-quality objectives and criteria which they have agreed to set and adopt.

Article 13

Exchange of information between Riparian Parties

1. The Riparian Parties shall, within the framework of relevant agreements or other arrangements according to article 9 of this Convention, exchange reasonably availabe data, inter alia, on:

         (a) Environmental conditions of transboundary waters;

         (b) Experience gained in the application and operation of best available technology and results of research and development;

         (c) Emission and monitoring data;

         (d) Measures taken and planned to be taken to prevent, control and reduce transboundary impact;

         (e) Permits or regulations waste-water discharges issued by the competent authority or appropriate body.

2. In order to harmonize emission limits, the Riparian Parties shall undertake the exchange of information on their national regulations.

3. If a Riparian Party is requested by another Riparian Party to provide data or information that is not available, the former shall endeavour to comply with the request but may condition its compliance upon the payment, by the requesting Party, of reasonable charges for collecting and, where appropriate, processing such data or information.

4. For the purposes of the implementation of this Convention, the Riparian Parties shall facilitate the exchange of best available technology, particularly through the promotion of: the commercial exchange of available technology; direct industrial contacts and cooperation, including joint ventures; the exchange of information and experience; and the provision of technical assistance. The Riparian Parties shall also undertake joint training programmes and the organization of relevant seminars and meetings.

Article 14

Warning and alarm systems

The Riparian Parties shall without delay inform each other about any critical situation that may have transboundary impact. The Riparian Parties shall set up, where appropriate, and operate coordinated or joint communication, warning and alarm systems with the aim of obtaining and transmitting information. These systems shall operate on the basis of compatible data transmission and treatment procedures and facilities to be agreed upon by the Riparian Parties. The Riparian Parties shall inform each other about competent authorities or points of contact designated for this purpose.

Article 15

Mutual assistance

1. If a critical situation should arise, the Riparian Parties shall provide mutual assistance upon request, following procedures to be established in accordance with paragraph 2 of this article.

2. The Riparian Parties shall elaborate and agree upon procedures for mutual assistance addressing, inter alia, the following issues:

         (a) The direction, control, coordination and supervision of assistance;

         (b) Local facilities and services to be rendered by the Party requesting assistance, including, where necessary, the facilitation of border-crossing formalities;

         (c) Arrangements for holding harmless, indemnifying and/or compensating the assisting Party and/or its personnel, as well as for transit through territories of third Parties, where necessary;

         (d) Methods of reimbursing assistance services.

Article 16

Public information

1. The Riparian Parties shall ensure that information on the conditions of transboundary waters, measures taken or planned to be taken to prevent, control and reduce transboundary impact, and the effectiveness of those measures, is made available to the public. For this purpose, the Riparian Parties shall ensure that the following information is made available to the public:

         (a) Water-quality objectives;

         (b) Permits issued and the conditions required to be met;

         (c) Results of water and effluent sampling carried out for the purposes of monitoring and assessment, as well as results of checking compliance with the water-quality objectives of the permit conditions.

2. The Riparian Parties shall ensure that this information shall be available to the public at all reasonable times for inspection free of charge, and shall provide members of the public with reasonable facilities for obtaining from the Riparian Parties, on payment of reasonable charges, copies of such information.

PART III

INSTITUTIONAL AND FINAL PROVISIONS

Article 17

Meeting of Parties

1. The first meeting of the Parties shall be convened no later than one year after the date of the entry into force of this Convention. Thereafter, ordinary meetings shall be held every three years, or at shorter intervals as laid down in the rules of procedure. The Parties shall hold an extraordinary meeting if they so decide in the course of an ordinary meeting or at the written request of any Party, provided that, within six months of it being communicated to all Parties, the said request is supported by at least one third of the Parties.

2. At their meetings, the Parties shall keep under continuous review the implementation of this Convention, and, with this purpose in mind, shall:

         (a) Review the policies for and methodological approaches to the protection and use of transboundary waters of the Parties with a view to further improving the protection and use of transboundary waters;

         (b) Exchange information regarding experience gained in concluding and implementing bilateral and multilateral agreements or other arrangements regarding the protection and use of transboundary waters to which one or more of the Parties are party;

         (c) Seek, where appropriate, the services of relevant ECE bodies as well as other competent international bodies and specific committees in all aspects pertinent to the achievement of the purposes of this Convention;

         (d) At their first meeting, consider and by consensus adopt rules of procedure for their meetings;

         (e) Consider and adopt proposals for amendments to this Convention;

          (f) Consider and undertake any additional action that may be required for the achievement of the purposes of this Convention.

Article 18

Right to vote

1. Except as provided for in paragraph 2 of this article, each Party to this Convention shall have one vote.

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2. Regional economic integration organizations, in matters within their competence, shall exercise their right to vote with a number of votes equal to the number of their member States which are Parties to this Convention. Such organization shall not exercise their right to vote if their member States exercise theirs, and vice versa.

Article 19

Secretariat

The Executive Secretary of the Economic Commission for Europe shall carry out the following secretariat functions:

         (a) The convening and preparing of meetings of the Parties;

         (b) The transmission to the Parties of reports and other information received in accordance with the provisions of this Convention;

         (c) The performance of such other functions as may be determined by the Parties.

Article 20

Annexes

Annexes to this Convention shall constitute an integral part thereof.

Article 21

Amendments to the Convention

1. Any Party may propose amendments to this Convention.

2. Proposals for amendments to this Convention shall be considered at a meeting of the Parties.

3. The text of any proposed amendment to this Convention shall be submitted in writing to the Executive Secretary of the Economic Commission for Europe, who shall communicate it to all Parties at least ninety days before the meeting at which it is proposed for adoption.

4. An amendment to the present Convention shall be adopted by consensus of the representatives of the Parties to this Convention present at a meeting of the Parties, and shall enter into force for the Parties to the Convention which have accepted it on the ninetieth day after the date on which two thirds of those Parties have deposited with the Depositary their instruments of acceptance of the amendment. The amendment shall enter into force for any other Party on the ninetieth day after the date on which that Party deposits its instrument of acceptance of the amendment.

Article 22

Settlement of disputes

1. If a dispute arises between two or more Parties about the interpretation or application of this Convention, they shall seek a solution by negotiation or by any other means of dispute settlement acceptable to the parties to the dispute.

2. When signing, ratifying, accepting, approving or acceding to this Convention, or at any time thereafter, a Party may declare in writing to the Depositary that, for a dispute not resolved in accordance with paragraph 1 of this article, it accepts one or both of the following means of dispute settlement as compulsory in relation to any Party accepting the same obligation:

         (a) Submission of the dispute to the International Court of Justice;

         (b) Arbitration in accordance with the procedure set out in annex IV.

3. If the parties to the dispute have accepted both means of dispute settlement referred to in paragraph 2 of this article, the dispute may be submitted only to the International Court of Justice, unless the parties agree otherwise.

Article 23

Signature

This Convention shall be open for signature at Helsinki from 17 to 18 March 1992 inclusive, and thereafter at United Nations Headquarters in New York until 18 September 1992, by States members of the Economic Commission for Europe as well as States having consultative status with the Economic Commission for Europe pursuant to paragraph 8 of Economic and Social Council resolution 36 (IV) of 28 March 1947, and by regional economic integration organizations constituted by sovereign States members of the Economic Commission for Europe to which their member States have transferred competence over matters governed by this Convention, including the competence to enter into treaties in respect of these matters.

Article 24

Depositary

The Secretary-General of the United Nations shall act as the Depositary of this Convention.

Article 25

Ratification, acceptance, approval and accession

1. This convention shall be subject to ratification, acceptance or approval by signatory States and regional economic integration organizations.

2. This Convention shall be open for accession by the States and organizations referred to in article 23.

3. Any organization referred to in article 23 which becomes a Party to this Convention without any of its member States being a Party shall be bound by all the obligations under this Convention. In the case of such organizations, one or more of whose member States is a Party to this Convention, the organization and its member States shall decide on their respective responsibilities for the performance of their obligations under this Convention. In such cases, the organization and the member States shall not be entitled to exercise rights under this Convention concurrently.

4. In their instruments of ratification, acceptance, approval or accession, the regional economic integration organizations referred to in article 23 shall declare the extent of their competence with respect to the matters governed by this Convention. These organizations shall also inform the Depositary of any substantial modification to the extent of their competence.

Article 26

Entry into force

1. This Convention shall enter into force on the ninetieth day after the date of deposit of the sixteenth instrument of ratification, acceptance, approval or accession.

2. For the purposes of paragraph 1 of this article, any instrument deposited by a regional economic integration organization shall not be counted as additional to those deposited by States members of such an organization.

3. For each State or organization referred to in article 23 which ratifies, accepts or approves this Convention or accedes thereto after the deposit of the sixteenth instrument of ratification, acceptance, approval or accession, the Convention shall enter into force on the ninetieth day after the date of deposit by such State or organization of its instrument of ratification, acceptance, approval or accession.

Article 27

Withdrawal

At any time after three years from the date on which this Convention has come into force with respect to a Party, that Party may withdrawal from the Convention by giving written notification to the Depositary. Any such withdrawal shall take effect on the ninetieth day after the date of its receipt by the Depositary.

Article 28

Authentic texts

The original of this Convention, of which the English, French and Russian texts are equally authentic, shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

IN WITNESS WHEREOF the undersigned, being duly authorized thereto, have signed this Convention.

DONE at Helsinki, this seventeenth day of March one thousand nine hundred and ninety-two.


ANNEXES

   Annex I   

Definition of the term ”best available technology”

1. The term ”best available technology” is taken to mean the latest stage of development of processes, facilities or methods of operation which indicate the practical suitability of a particular measure for limiting discharges, emissions and waste. In determining whether a set of processes, facilities and methods of operation constitute the best available technology in general or individual cases, special consideration is given to:

         (a) Comparable processes, facilities or methods of operation which have recently been successfully tried out;

         (b) Technological advances and changes in scientific knowledge and understanding;

         (c) The economic feasibility of such technology;

         (d) Time limits for installation in both new and existing plants;

         (e) The nature and volume of the discharges and effluents concerned;

          (f) Low- and non-waste technology.

2. It  therefore  follows  that  what  is ”best available technology” for a particular process will change
with time in the ligth of  technological  advances,  economic  and  social  factors,  as well as in the light of
changes in scientific knowledge and understandig.


   Annex II   

Guidelines for developing best environmental practices

1. In selecting for individual cases the most appropriate combination of measures which may constitute the best environmental practice, the following graduated range of measures should be considered:

         (a) Provision of information and education to the public and to users about the environmental consequences of the choice of particular activities and products, their use and ultimate disposal;

         (b) The development and application of codes of good environmental practice which cover all aspects of the product’s life;

         (c) Labels informing users of environmental risks related to a product, its use and ultimate disposal;

         (d) Collection and disposal systems available to the public;

         (e) Recycling, recovery and reuse;

          (f) Application of economic instruments to activities, products or groups of products;

         (g) A system of licensing, which involes a range of restrictions or a ban.

2. In determining what combination of measures constitute best environmental practices, in general or in individual cases, particular consideration should be given to:

         (a) The environmental hazard of:

                 (i)     The product;

                 (ii)    The product’s production;

                (iii)    The product’s use;

                (iv)    The product’s ultimate disposal;

         (b) Substitution by less polluting processes or substances;

         (c) Scale of use;

         (d) Potential environmental benefit or penalty of substitute materials or activities;

         (e) Advances and changes in scientific knowledge and understanding;

          (f) Time limits for implementation;

         (g) Social and economic implications.

3. It therefore follows that best environmental practices for a particular source will change with time in the light of technological advances, economic and social factors, as well as in the light of changes in scientific knowledge and understanding.


   Annex III   

Guidelines for developing water-quality objectives and criteria

Water-quality objectives and criteria shall:

         (a) Take into account the aim of maintaining and, where necessary, improving the existing water quality;

         (b) Aim at the reduction of average pollution loads (in particular hazardous substances) to a certain degree within a certain period of time;

         (c) Take into account specific water-quality requirements (raw water for drinking-water purposes, irrigation, etc.);

         (d) Take into account specific requirements regarding sensitive and specially protected waters and their environment, e.g. lakes and groundwater resources;

         (e) Be based on the application of ecological classification methods and chemical indices for the medium- and long-term review of water-quality maintenance and improvement;

          (f) Take into account the degree to which objectives are reached and the additional protective measures, based on emission limits, which may be required in individual cases.


   Annex IV   

Arbitration

1. In the event of a dispute being submitted for arbitration pursuant to article 22, paragraph 2 of this Convention, a party or parties shall notify the secretariat of the subject-matter of arbitration and indicate, in particular, the articles of this Convention whose interpretation or application is at issue. The secretariat shall forward the information received to all Parties to this Convention.

2. The arbitral tribunal shall consist of three members. Both the claimant party or parties and the other party or parties to the dispute shall appoint an arbitrator, and the two arbitrators so appointed shall designate by common agreement the third arbitrator, who shall be the president of the arbitral tribunal. The latter shall not be a national of one of the parties to the dispute, nor have his or her usual place of residence in the territory of one of these parties, nor be employed by any of them, nor have dealt with the case in any other capacity.

3. If the president of the arbitral tribunal has not been designated within two months of the appointment of the second arbitrator, the Executive Secretary of the Economic Commission for Europe shall, at the request of either party to the dispute, designate the president within a further two-month period.

4. If one of the parties to the dispute does not appoint an arbitrator within two months of the receipt of the request, the other party may so inform the Executive Secretary of the Economic Commission for Europe, who shall designate the president of the arbitral tribunal within a further two-month period. Upon designation, the president of the arbitral tribunal shall request the party which has not appointed an arbitrator to do so within two months. If it fails to do so within that period, the president shall so inform the Executive Secretary of the Economic Commission for Europe, who shall make this appointment within a further two-month period.

5. The arbitral tribunal shall render its decision in accordance with international law and the provisions of this Convention.

6. Any arbitral tribunal constituted under the provisions set out in this annex shall draw up its own rules of procedure.

7. The decisions of the arbitral tribunal, both on procedure and on substance, shall be taken by majority vote of its members.

8. The tribunal may take all appropriate measures to establish the facts.

9. The parties to the dispute shall facilitate the work of the arbitral tribunal and, in particular, using all means at their disposal, shall:

               (a)   Provide it with all relevant documents, facilities and information;

               (b)   Enable it, where necessary, to call witnesses or experts and receive their evidence.

10. The parties and the arbitrators shall protect the confidentiality of any information they receive in confidence during the proceedings of the arbitral tribunal.

11. The arbitral tribunal may, at the request of one of the parties, recommend interim measures of protection.

12. If one of the parties to the dispute does not appear before the arbitral tribunal or fails to defend its case, the other party may request the tribunal to continue the proceedings and to render its final decision. Absence of a party or failure of a party to defend its case shall not constitute a bar to the proceedings.

13. The arbitral tribunal may hear and determine counter-claims arising directly out of the subject-matter of the dispute.

14. Unless the arbitral tribunal determines otherwise because of the particular circumstances of the case, the expenses of the tribunal, including the remuneration of its members, shall be borne by the parties to the dispute in equal shares. The tribunal shall keep a record of all its expenses, and shall furnish a final statement thereof to the parties.

15. Any Party to this Convention which has an interest of a legal nature in the subject-matter of the dispute, and which may be affected by a decision in the case, may intervene in the proceedings with the consent of the tribunal.

16. The arbitral tribunal shall render its award within five months of the date on which it is established, unless it finds it necessary to extend the time limit for a period which should not exceed five months.

17. The award of the arbitral tribunal shall be accompanied by a statement of reasons. It shall be final and binding upon all parties to the dispute. The award will be transmitted by the arbitral tribunal to the parties to the dispute and to the secretariat. The secretariat will forward the information received to all Parties to this Convention.

18. Any dispute which may arise between the parties concerning the interpretation or execution of the award may be submitted by either party to the arbitral tribunal which made the award or, if the latter cannot be seized thereof, to another tribunal constituted for this purpose in the same manner as the first.


(Übersetzung)


ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ UND ZUR NUTZUNG GRENZÜBERSCHREITENDER WASSERLÄUFE UND INTERNATIONALER SEEN

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

EINGEDENK der Tatsache, daß der Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen wichtige und dringende Aufgaben sind, deren wirksame Bewältigung nur durch verstärkte Zusammenarbeit sichergestellt werden kann;

BESORGT darüber, daß Veränderungen des Zustands grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen kurz- oder langfristig schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, auf die Volkswirtschaften und auf das Wohlergehen der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) haben oder zu haben drohen;

UNTER Betonung der Notwendigkeit, verstärkte nationale und internationale Maßnahmen zu treffen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung des Freisetzens von Gefahrstoffen in die aquatische Umwelt und zur Bekämpfung der Eutrophierung und Übersäuerung sowie der Verschmutzung der Meeresumwelt, insbesondere der Küstengebiete, vom Land aus;

IN LOBENDER ANERKENNUNG der von den ECE-Regierungen bereits unternommenen Anstrengungen zur Stärkung der Zusammenarbeit sowohl auf zweiseitiger als auch auf mehrseitiger Ebene zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zu einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, zur Erhaltung der Wasservorkommen und zum Schutz der Umwelt;

IM HINBLICK auf die einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze der Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen, die Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), die Schlußdokumente der Madrider und Wiener Treffen der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten, die regionale Strategie für Umweltschutz und rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen in den ECE-Mitgliedsländern für den Zeitraum bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus;

IM BEWUSSTSEIN der Rolle der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa bei der Förderung der internationalen Zusammenarbeit zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der grenzüberschreitenden Wasserverschmutzung sowie zur nachhaltigen Nutzung grenzüberschreitender Gewässer und in diesem Zusammenhang eingedenk der Grundsatzerklärung der ECE über die Verhütung und Bekämpfung der Wasserverschmutzung, einschließlich der grenzüberschreitenden Verschmutzung, der Grundsatzerklärung der ECE über die rationelle Nutzung des Wasser, der ECE-Grundsätze in bezug auf die Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender Gewässer, der ECE-Charta der Grundwasserbewirtschaftung und des Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer;

UNTER HINWEIS auf die von der Wirtschaftskommission für Europa auf ihrer zweiundvierzigsten und vierundvierzigsten Tagung gefaßten Beschlüsse I (42) und I (44) sowie auf das Ergebnis des KSZE-Treffens zum Schutz der Umwelt (Sofia, Bulgarien, 16. Oktober bis 3. November 1989);

4

UNTER BETONUNG der Tatsache, daß die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsländern in bezug auf den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Gewässer in erster Linie durch die Ausarbeitung von Übereinkünften zwischen den an dasselbe Gewässer angrenzenden Ländern erfolgen soll, insbesondere dort, wo solche Übereinkünfte bisher noch nicht geschlossen wurden –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

        1.   bedeutet ,,grenzüberschreitende Gewässer” oberirdisches Wasser oder Grundwasser, das die Grenzen zwischen zwei oder mehr Staaten kennzeichnet, überquert oder sich an diesen Grenzen befindet; wo grenzüberschreitende Gewässer unmittelbar ins Meer fließen, enden diese grenzüberschreitenden Gewässer an einer geraden Linie, die über ihre jeweiligen Mündungen zwischen Punkten auf der Niedrigwasserlinie ihrer Ufer verläuft;

        2.   bedeutet ,,grenzüberschreitende Beeinträchtigung” jede beträchtliche schädliche Auswirkung auf die Umwelt in einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei auf Grund einer durch menschliche Tätigkeiten verursachten Veränderung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer, deren natürlicher Ursprung sich ganz oder zum Teil innerhalb eines Gebiets unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei befindet. Zu diesen Auswirkungen auf die Umwelt zählen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und den Schutz des Menschen, auf die Pflanzen- und Tierwelt, auf Boden, Luft, Wasser, Klima, Landschaft und geschichtliche Denkmäler oder andere natürliche Bauwerke oder eine Wechselwirkung zwischen mehreren dieser Faktoren; hierzu zählen außer dem Auswirkungen auf das kulturelle Erbe oder auf wirtschaftlich-soziale Bedingungen infolge von Veränderungen dieser Faktoren;

        3.   bedeutet ,,Vertragspartei”, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;

        4.   bedeutet ,,Anrainerstaaten” die Vertragsparteien, die an dasselbe grenzüberschreitende Gewässer angrenzen;

        5.   bedeutet ,,gemeinsames Gremium” jede zweiseitige oder mehrseitige Kommission oder sonstige geeignete institutionelle Einrichtung für die Zusammenarbeit zwischen den Anrainerstaaten;

        6.   bedeutet ,,Gefahrstoffe” Stoffe, die giftig, krebserregend, mutagen, teratogen oder bioakkumulativ sind, insbesondere wenn sie beständig sind;

        7.   bedeutet ,,Stand der Technik” (die Begriffsbestimmung befindet sich in Anlage I dieses Übereinkommens).

TEIL I

BESTIMMUNGEN FÜR ALLE VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung jeder grenzüberschreitenden Beeinträchtigung.

(2) Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle geeigneten Maßnahmen,

       a)   um die Verschmutzung von Gewässern, die eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung verursacht oder zu verursachen droht, zu verhüten, zu bekämpfen und zu verringern;

      b)   um sicherzustellen, daß grenzüberschreitende Gewässer mit dem Ziel einer umweltverträglichen und rationellen Wasserbewirtschaffung, der Erhaltung der Wasservorkommen und des Schutzes der Umwelt genutzt werden;

       c)   um sicherzustellen, daß grenzüberschreitende Gewässer in angemessener und ausgewogener Weise genutzt werden, wobei die Tatsache, daß sie grenzüberschreitend sind, im Fall von Tätigkeiten, die eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung verursachen oder zu verursachen drohen, besonders berücksichtigt wird;

      d)   um die Erhaltung und, falls erforderlich die Wiederherstellung von Ökosystemen sicherzustellen.

(3) Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der Wasserverschmutzung werden, soweit möglich, an der Quelle getroffen.

(4) Diese Maßnahmen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Verlagerung der Verschmutzung auf andere Teile der Umwelt führen.

(5) Bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 lassen sich die Vertragsparteien von folgenden Grundsätzen leiten:

       a)   dem Vorsorgeprinzip, wonach Maßnahmen zur Vermeidung möglicher grenzüberschreitender Beeinträchtigungen durch das Freisetzen von Schadstoffen nicht deshalb verzögert werden dürfen, weil für den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Stoffen einerseits und der möglichen grenzüberschreitenden Beeinträchtigung andererseits ein vollständiger wissenschaftlicher Beweis nicht vorhanden ist;

      b)   dem Verursacherprinzip, wonach die Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der Verschmutzung vom Verursacher zu tragen sind;

       c)   Wasservorkommen sind so zu bewirtschaften, daß der Bedarf der heutigen Generation gedeckt werden kann, ohne künftigen Generationen die Fähigkeit zu nehmen, ihren eigenen Bedarf zu decken.

(6) Die Anrainerstaaten arbeiten auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit insbesondere durch zweiseitige und mehrseitige Übereinkünfte zusammen, um abgestimmte Leitlinien, Programme und Strategien für die betreffenden Einzugsgebiete oder Teile davon auszuarbeiten, welche auf die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen sowie auf den Schutz der Umwelt grenzüberschreitender Gewässer oder der Umwelt gerichtet sind, die durch solche Gewässer beeinflußt wird, einschließlich der Meeresumwelt.

(7) Die Anwendung dieses Übereinkommens darf nicht zu einer Verschlechterung der Umweltbedingungen oder zu einem Anstieg grenzüberschreitender Beeinträchtigungen führen.

(8) Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, einzeln oder gemeinsam strengere als die in dem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen anzunehmen und zu ergreifen.

Artikel 3

Verhütung, Bekämpfung und Verringerung

(1) Zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen arbeiten die Vertragsparteien einschlägige rechtliche, verwaltungsmäßige, wirtschaftliche, finanzielle und technische Maßnahmen aus, nehmen diese an, setzen sie um und bringen sie miteinander in Einklang, um unter anderem sicherzustellen,

       a)   daß durch die Anwendung unter anderem von abfallarmer oder abfallfreier Technologie die Emission von Schadstoffen an ihrer Quelle verhütet, bekämpft und verringert wird;

      b)   daß grenzüberschreitende Gewässer vor Verschmutzung aus Punktquellen dadurch geschützt werden, daß das Einleiten von Abwasser vorher durch die zuständigen nationalen Behörden genehmigt wird und das genehmigte Einleiten überwacht und kontrolliert wird;

       c)   daß die in den Genehmigungen angegebenen Grenzwerte für das Einleiten von Abwasser auf dem Stand der Technik für das Einleiten von Gefahrstoffen beruhen;

      d)   daß strengere Vorschriften, die in Einzelfällen sogar zu einem Verbot führen, erlassen werden, wenn die Qualität des aufnehmenden Wassers oder das Ökosystem diese erfordern;

       e)   daß zumindest, falls erforderlich schrittweise, eine biologische Behandlung oder ein gleichwertiges Verfahren auf städtisches Abwasser angewandt wird;

       f)      daß geeignete Maßnahmen getroffen werden, wie z. B. die Anwendung des Standes der Technik, um Nährstoffeinträge aus industriellen und städtischen Quellen zu verringern;

      g)   daß geeignete Maßnahmen und die beste Umweltpraxis zur Verringerung der Einträge von Nährstoffen und Schadstoffen aus diffusen Quellen entwickelt und umgesetzt werden, insbesondere wenn die Landwirtschaft die Hauptquelle ist (Richtlinien zur Entwicklung der besten Umweltpraxis befinden sich in Anlage II dieses Übereinkommens);

      h)   daß Umweltverträglichkeitsprüfungen und andere Arten der Prüfung angewandt werden;

        i)      daß eine nachhaltige umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasservorkommen gefördert wird, einschließlich der Anwendung eines auf das Ökosystem bezogenen Konzepts;

        j)      daß eine Notfallplanung entwickelt wird;

       k)   daß zusätzliche konkrete Maßnahmen getroffen werden, um die Verschmutzung des Grundwassers zu verhüten;

        l)      daß die Gefahr einer unfallbedingten Verschmutzung auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird.

(2) Zu diesem Zweck setzt jede Vertragspartei für das Einleiten aus Punktquellen in oberirdisches Wasser auf der Grundlage des Standes der Technik Emissionsgrenzwerte fest, die besonders auf einzelne Industriebereiche oder Industrien anwendbar sind, von denen Gefahrstoffe herrühren. Die in Absatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung des Eintrags von Gefahrstoffen aus Punktquellen und diffusen Quellen ins Wasser können unter anderem das vollständige oder teilweise Verbot der Herstellung oder Verwendung solcher Stoffe enthalten. Bereits vorhandene Listen solcher Industriebereiche oder Industrien und solcher Gefahrstoffe in internationalen Übereinkommen oder Regeln, die auf dem von diesem Übereinkommen erfaßten Gebiet Anwendung finden, sind zu berücksichtigen.

(3) Außerdem legt jede Vertragspartei, soweit es angebracht ist, Qualitätsziele für Wasser fest und beschließt Qualitätskriterien für Wasser zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen. Allgemeine Richtlinien zur Ausarbeitung solcher Ziele und Kriterien befinden sich in Anlage III dieses Übereinkommens. Falls notwendig, bemühen sich die Vertragsparteien, die Anlage auf den jeweils neuesten Stand zu bringen.

Artikel 4

Überwachung

Die Vertragsparteien führen Programme zur Überwachung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer ein.

Artikel 5

Forschung und Entwicklung

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Erforschung und Entwicklung wirksamer Verfahren zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen zusammen. Zu diesem Zweck bemühen sie sich auf zweiseitiger und/oder mehrseitiger Grundlage und unter Berücksichtigung der in fachkundigen internationalen Foren durchgeführten Forschungsarbeiten, gegebenenfalls konkrete Forschungsprogramme unter anderem  mit folgender Zielsetzung einzuleiten oder zu verstärken:

       a)   Methoden zur Bestimmung der Giftigkeit von Gefahrstoffen und der Schädlichkeit von Schadstoffen;

      b)   Verbesserung der Kenntnisse über das Auftreten, die Verteilung und die Umweltauswirkungen von Schadstoffen und die dabei ablaufenden Prozesse;

       c)   Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Technologien und Herstellungsverfahren sowie eines entsprechenden Verbraucherverhaltens;

      d)   allmähliche Abschaffung und/oder Ersatz von Stoffen, die grenzüberschreitende Beeinträchtigungen hervorzurufen drohen;

       e)   umweltverträgliche Methoden der Entsorgung von Gefahrstoffen;

       f)      besondere Methoden zur Verbesserung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer;

      g)   Entwicklung umweltverträglicher wasserbaulicher Anlagen und Wasserregulierungstechniken;

      h)   materielle und finanzielle Bewertung des sich aus grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen ergebenden Schadens.

Die Vertragsparteien übermitteln einander die Ergebnisse dieser Forschungsprogramme nach
Artikel 6.

Artikel 6

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien sorgen so bald wie möglich für den umfassendsten Austausch von Informationen über die von diesem Übereinkommen erfaßten Themen.

Artikel 7

Verantwortlichkeit und Haftung

Die Vertragsparteien unterstützen geeignete internationale Anstrengungen zur Ausarbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren betreffend Verantwortlichkeit und Haftung.

Artikel 8

Schutz von Informationen

Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtssysteme und geltender supranationaler Vorschriften zum Schutz von Informationen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschließlich des geistigen Eigentums oder der nationalen Sicherheit, unberührt.

TEIL II

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ANRAINERSTAATEN

Artikel 9

Zweiseitige und mehrseitige Zusammenarbeit

(1) Die Anrainerstaaten schließen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen, soweit diese noch nicht bestehen, oder passen, soweit notwendig, bereits vorhandene Übereinkünfte oder Vereinbarungen dahin gehend an, daß Widersprüche zu den wesentlichen Grundsätzen dieses Übereinkommens beseitigt werden, um ihre gegenseitigen Beziehungen und ihr Verhalten in bezug auf die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen festzulegen. Die Anrainerstaaten bestimmen das Einzugsgebiet oder Teile davon, in dem die Zusammenarbeit erfolgen soll. Diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen umfassen die von dem vorliegenden Übereinkommen erfaßten einschlägigen Themen sowie alle weiteren Bereiche, in denen die Anrainerstaaten eine Zusammenarbeit für notwendig halten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Übereinkünfte und sonstigen Vereinbarungen sehen die Schaffung gemeinsamer Gremien vor. Diese gemeinsamen Gremien haben unter anderem, unbeschadet bereits vorhandener einschlägiger Übereinkünfte oder Vereinbarungen, folgende Aufgaben:

       a)   Sie sammeln Daten, stellen sie zusammen und werten sie aus, um die Verschmutzungsquellen zu ermitteln, die eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung zu verursachen drohen;

      b)   sie arbeiten gemeinsame Überwachungsprogramme in bezug auf die Wasserqualität und Wassermenge aus;

       c)   sie erstellen Verzeichnisse und tauschen Informationen über die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Verschmutzungsquellen aus;

      d)   sie arbeiten Emissionsgrenzwerte für Abwasser aus und bewerten die Wirksamkeit der Programme zur Verschmutzungsbekämpfung;

       e)   sie arbeiten gemeinsame Qualitätsziele und -kriterien für Wasser aus unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 3 und schlagen diesbezügliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und gegebenenfalls Verbesserung der vorhandenen Wasserqualität vor;

       f)      sie entwickeln abgestimmte Aktionsprogramme zur Verringerung der Verschmutzungsbelastung sowohl aus Punktquellen (zB städtische und industrielle Quellen) als auch aus diffusen Quellen (insbesondere aus der Landwirtschaft);

      g)   sie führen Warn- und Alarmverfahren ein;

      h)   sie dienen als Forum für den Austausch von Informationen über gegenwärtige und geplante Nutzungen des Wassers und damit zusammenhängender Einrichtungen, die grenzüberschreitende Beeinträchtigungen zu verursachen drohen;

        i)      sie fördern die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen über den Stand der Technik nach Artikel 13 und unterstützen die Zusammenarbeit in wissenschaftlichen Forschungsprogrammen;

        j)      sie beteiligen sich an der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in bezug auf grenzüberschreitende Gewässer nach Maßgabe entsprechender internationaler Vorschriften.

(3) Ist ein Küstenstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, unmittelbar und beträchtlich von grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen betroffen, so können die Anrainerstaaten ihn im allgemeinen Einvernehmen auffordern, sich in angemessener Weise an den Tätigkeiten der von den Vertragsparteien, die Anrainer dieser grenzüberschreitenden Gewässer sind, geschaffenen mehrseitigen gemeinsamen Gremien zu beteiligen.

(4) Die gemeinsamen Gremien im Sinne dieses Übereinkommens laden gemeinsame Gremien, welche die Küstenstaaten zum Schutz der von grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen unmittelbar betroffenen Meeresumwelt geschaffen haben, zur Zusammenarbeit ein, um ihre Arbeit anzugleichen und die grenzüberschreitende Beeinträchtigung zu verhüten, zu bekämpfen und zu verringern.

(5) Bestehen in demselben Einzugsgebiet zwei oder mehr gemeinsame Gremien, so bemühen sich diese, ihre Tätigkeiten zu koordinieren um die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen innerhalb des betreffenden Einzugsgebiets zu verstärken.

Artikel 10

Beratungen

Beratungen erfolgen auf Antrag eines der Anrainerstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, des guten Glaubens und der gut nachbarlichen Beziehungen. Die Beratungen dienen der Zusammenarbeit bezüglich der von diesem Übereinkommen erfaßten Themen. Derartige Beratungen werden von einem nach Artikel 9 geschaffenen gemeinsamen Gremium durchgeführt, sofern ein solches Gremium vorhanden ist.

Artikel 11

Gemeinsame Überwachung und Bewertung

(1) Im Rahmen der allgemeinen Zusammenarbeit nach Artikel 9 oder besonderer Vereinbarungen stellen die Anrainerstaaten gemeinsame Programme auf zur Überwachung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer, einschließlich Überschwemmungen und Treibeis, sowie der grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen, und sie führen diese Programme durch.

(2) Die Anrainerstaaten einigen sich über Verschmutzungsparameter und Schadstoffe, deren Einleiten in grenzüberschreitende Gewässer und deren Konzentrationen darin regelmäßig überwacht werden.

(3) Die Anrainerstaaten führen in regelmäßigen Abständen gemeinsame oder koordinierte Bewertungen des Zustands grenzüberschreitender Gewässer und der Wirksamkeit der für die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen ergriffenen Maßnahmen durch. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden der Öffentlichkeit nach Maßgabe des Artikels 16 zur Verfügung gestellt.

(4) Zu diesem Zweck gleichen die Anrainerstaaten ihre Regeln für die Aufstellung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, Meßsystemen, Geräten, Analyseverfahren, Datenverarbeitungs- und -auswertungsmethoden sowie der Methoden zur Erfassung eingeleiteter Schadstoffe einander an.

Artikel 12

Gemeinsame Forschung und Entwicklung

Im Rahmen der in Artikel 9 genannten allgemeinen Zusammenarbeit oder besonderer Vereinbarungen führen die Anrainerstaaten konkrete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durch, um dazu beizutragen, die Qualitätsziele und -kriterien für Wasser zu erreichen und beizubehalten, welche diese Anrainerstaaten aufzustellen und anzunehmen vereinbart haben.

Artikel 13

Informationsaustausch zwischen den Anrainerstaaten

(1) Die Anrainerstaaten tauschen im Rahmen einschlägiger Übereinkünfte oder sonstiger Vereinbarungen nach Artikel 9 in angemessener Weise verfügbare Daten aus, die sich unter anderem auf folgende Themen beziehen:

       a)   ökologischer Zustand grenzüberschreitender Gewässer;

      b)   bei der Anwendung und dem Einsatz von Verfahren nach dem neuesten Stand der Technik gewonnene Erfahrung und Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung;

       c)   Emissions- und Überwachungsdaten;

      d)   zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen ergriffene und vorgesehene Maßnahmen;

       e)   von der zuständigen Behörde oder einer entsprechenden Stelle ausgestellte Genehmigungen oder Vorschriften für das Einleiten von Abwasser.

(2) Zur Angleichung ihrer Emissionsgrenzwerte tauschen die Anrainerstaaten Informationen über ihre innerstaatlichen Vorschriften aus.

(3) Wird ein Anrainerstaat von einem anderen Anrainerstaat ersucht, Daten oder Informationen zu übermitteln, die nicht zur Verfügung stehen, so bemüht sich der erstgenannte Anrainerstaat, diesem Ersuchen zu entsprechen; dabei kann er jedoch zur Bedingung machen, daß der ersuchende Staat die durch die Sammlung und gegebenenfalls Verarbeitung solcher Daten oder Informationen entstehenden vertretbaren Kosten trägt.

(4) Zur Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern die Anrainerstaaten den Austausch von Informationen über den Stand der Technik, insbesondere indem sie folgendes fördern: den kommerziellen Austausch verfügbarer Technologie, unmittelbare industrielle Verbindungen und Zusammenarbeit, darunter Gemeinschaftsunternehmen, den Austausch von Informationen und Erfahrung sowie technische Hilfe. Die Anrainerstaaten veranstalten außerdem gemeinsame Ausbildungsprogramme und fachbezogene Seminare und Treffen.

Artikel 14

Warn- und Alarmsysteme

Die Anrainerstaaten unterrichten einander unverzüglich über jede kritische Lage, die eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung hervorrufen könnte. Sie richten gegebenenfalls aufeinander abgestimmte oder gemeinsame Nachrichten-, Warn- und Alarmsysteme ein und betreiben sie zum Zweck des Empfangs und der Übermittlung von Informationen. Diese Systeme arbeiten auf der Grundlage kompatibler Datenübertragungs- und -verarbeitungsverfahren sowie entsprechender Einrichtungen, auf die sich die Anrainerstaaten einigen. Die Anrainerstaaten teilen einander die für diesen Zweck zuständigen Behörden oder Verbindungsstellen mit.

Artikel 15

Gegenseitige Hilfe

(1) In einer kritischen Lage leisten die Anrainerstaaten entsprechend den nach Absatz 2 festzulegenden Verfahren einander auf Ersuchen Hilfe.

(2) Die Anrainerstaaten legen Verfahren der gegenseitigen Hilfe fest und beschließen sie einvernehmlich; diese Verfahren beziehen sich unter anderem auf folgende Themen:

       a)   Lenkung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfe;

      b)   örtliche Einrichtungen und Dienstleistungen, welche die hilfesuchende Vertragspartei zur Verfügung zu stellen hat, einschließlich gegebenenfalls einer Erleichterung der Grenzformalitäten;

       c)   Vereinbarungen zu dem Zweck, die hilfeleistende Vertragspartei und/oder ihr Personal schadlos zu halten, abzufinden und/oder zu entschädigen, sowie gegebenenfalls Vereinbarungen über die Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet von dritten Vertragsparteien;

      d)   Möglichkeiten der Rückerstattung geleisteter Hilfe.

Artikel 16

Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Anrainerstaaten stellen sicher, daß Informationen über den Zustand grenzüberschreitender Gewässer, über bereits ergriffene oder vorgesehene Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen und über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck veranlassen die Anrainerstaaten, daß der Öffentlichkeit folgendes bekanntgemacht wird:

       a)   Qualitätsziele für Wasser;

      b)   erteilte Genehmigungen und einzuhaltende Auflagen;

       c)   Ergebnisse der Probenahmen von Wasser und Abflüssen zum Zweck der Überwachung und Bewertung sowie Ergebnisse der Überprüfung, inwieweit die Qualitätsziele für Wasser oder die Genehmigungsauflagen eingehalten wurden.

(2) Die Anrainerstaaten stellen sicher, daß diese Informationen der Öffentlichkeit zu allen vertretbaren Zeiten zur kostenlosen Einsicht zur Verfügung stehen und stellen Teilen der Öffentlichkeit vertretbare Einrichtungen zur Verfügung, damit diese gegen angemessene Gebühr von den Anrainerstaaten Kopien dieser Informationen erwerben können.

TEIL III

INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Tagung der Vertragsparteien

(1) Die erste Tagung der Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden alle drei Jahre oder in den in der Geschäftsordnung festgelegten kürzeren Abständen ordentliche Tagungen statt. Die Vertragsparteien halten eine außerordentliche Tagung ab, wenn sie dies im Verlauf einer ordentlichen Tagung beschließen oder wenn eine Vertragspartei schriftlich darum ersucht; allerdings muß dieses Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es allen Vertragsparteien mitgeteilt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.

(2) Auf ihren Tagungen überprüfen die Vertragsparteien ständig die Durchführung dieses Übereinkommens; vor diesem Hintergrund

       a)   prüfen sie ihre Verfahren und methodologischen Konzepte zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Gewässer im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des Schutzes und der Nutzung grenzüberschreitender Gewässer;

      b)   unterrichten sie einander über ihre Erfahrungen aus dem Abschluß und der Durchführung zweiseitiger und mehrseitiger Übereinkünfte oder sonstiger Vereinbarungen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Gewässer, deren Vertragsparteien eine oder mehrere von ihnen sind;

       c)   erbitten sie gegebenenfalls die Dienste der einschlägigen ECE-Gremien sowie sonstiger zuständiger internationaler Gremien und Fachausschüsse für alle Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zwecks dieses Übereinkommens;

      d)   beraten sie auf ihrer ersten Tagung die Geschäftsordnung für ihre Tagungen und beschließen sie durch Konsens;

       e)   prüfen sie Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und nehmen sie an;

       f)      prüfen und treffen sie zusätzliche Maßnahmen, die sich zur Erfüllung des Zwecks dieses Übereinkommens als notwendig erweisen könnten.

Artikel 18

Stimmrecht

(1) Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Artikel 19

Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:

       a)   Er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;

      b)   er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er auf Grund dieses Übereinkommens erhalten hat;

       c)   er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.

Artikel 20

Anlagen

Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 21

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

(2) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Vertragsparteien geprüft.

(3) Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird.

(4) Eine Änderung dieses Übereinkommens wird von den Vertretern der auf einer Tagung der Vertragsparteien anwesenden Vertragsparteien durch Konsens beschlossen; sie tritt für die Vertragsparteien des Übereinkommens, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel dieser Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderung beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt hat.

Artikel 22

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder andere den Streitparteien annehmbare Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.

(2) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Verwahrer schriftlich erklären, daß sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

       a)   die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof;

      b)   ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage IV festgelegten Verfahren.

(3) haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 23

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 17. bis zum 18. März 1992 in Helsinki und danach bis zum       18. September 1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach Nummer 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.

Artikel 24

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Übereinkommens wahr.

Artikel 25

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(2) Dieses Übereinkommen steht für die in Artikel 23 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

(3) Jede in Artikel 23 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(4) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 23 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Artikel 26

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

 (3) Für alle in Artikel 23 bezeichneten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.


Artikel 27

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Artikel 28

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Helsinki am 17. März 1992.

   Anlage I   

Bestimmung des Begriffs ,,Stand der Technik”

(1) Der Ausdruck ,,Stand der Technik” bezeichnet den neuesten Stand in der Entwicklung von Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden; er weist darauf hin, daß eine bestimmte Maßnahme zur Begrenzung von Einleitungen, von Emissionen und Abfällen für die Praxis geeignet ist. Für die Feststellung, ob eine Reihe zusammengehöriger Verfahren, Einrichtungen und Betriebsmethoden den Stand der Technik im allgemeinen oder im besonderen darstellt, ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

       a)   vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden, die in jüngster Zeit erfolgreich getestet wurden;

      b)   technische Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis;

       c)   die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer solchen Technologie;

      d)   Fristen für die Anbringung der Technologie in neue und alte Anlagen;

       e)   Art und Umfang der betreffenden Einleitungen und Abwässer;

       f)      abfallarme oder abfallfreie Technologie.

(2) Hieraus ergibt sich, daß sich der Begriff ,,Stand der Technik” bei einem bestimmten Verfahren im Lauf der Zeit angesichts technologischer Fortschritte und wirtschaftlich-sozialer Faktoren sowie angesichts von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis ändert.

   Anlage II   

Richtlinien zur Entwicklung der besten Umweltpraxis

(1) Um für den Einzelfall die geeignetste Kombination von Maßnahmen auszuwählen, welche die beste Umweltpraxis darstellen, ist der folgende abgestufte Maßnahmenkatalog zu prüfen:

       a)   Unterrichtung und Unterweisung der Öffentlichkeit und der Benutzer über Umweltfolgen, die durch die Wahl bestimmter Tätigkeiten und Erzeugnisse, deren Verwendung und endgültige Entsorgung entstehen;

      b)   Ausarbeitung und Anwendung von Verhaltensvorschriften für eine gute Umweltpraxis, die alle Aspekte der Lebensdauer eines Erzeugnisses umfaßt;

       c)   Etikettierung mit Hinweisen für den Benutzer auf die Umweltgefährdungen eines Erzeugnisses, seine Verwendung und endgültige Entsorgung;

      d)   Bereitstellung von Sammel- und Entsorgungssystemen für die Öffentlichkeit;

       e)   Wiederverwertung, Rückgewinnung und Wiederverwendung;

       f)      Anwendung wirtschaftlicher Instrumente auf Tätigkeiten, Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen;

      g)   Einführung eines Genehmigungssystems mit einer Reihe von Einschränkungen oder Verboten.

(2) Für die Feststellung, welche Kombination von Maßnahmen im allgemeinen oder im besonderen die beste Umweltpraxis darstellt, ist vor allem folgendes in Betracht zu ziehen:

       a)   die Umweltgefährdung

                  i)   durch das Erzeugnis;

                 ii)   durch die Herstellung des Erzeugnisses;

                iii)   durch die Verwendung des Erzeugnisses;

               iv)   durch die endgültige Entsorgung des Erzeugnisses;

      b)   Ersatz durch weniger verunreinigende Verfahren oder Stoffe;

       c)   Umfang der Verwendung;

      d)   mögliche Vorteile oder Nachteile für die Umwelt durch Ersatzmaterial oder Ersatztätigkeiten;

       e)   Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis;

       f)      Fristen für die Umsetzung;

      g)   soziale und wirtschaftliche Folgen.

(3) Hieraus ergibt sich, daß sich die beste Umweltpraxis für eine bestimmte Quelle im Lauf der Zeit angesichts technologischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren und von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis ändert.

   Anlage III   

Richtlinien für die Entwicklung von Qualitätszielen und -kriterien für Wasser

Die Qualitätsziele und -kriterien für Wasser

       a)   dienen dem Zweck, die vorhandene Wasserqualität zu erhalten und, falls erforderlich, zu verbessern;

      b)   sind darauf gerichtet, die durchschnittliche Verschmutzungsbelastung (insbesondere durch gefährliche Stoffe) innerhalb einer bestimmten Frist auf einen bestimmten Grad zu verringern;

       c)   berücksichtigen besondere Anforderungen an die Wasserqualität (Rohwasser für Trinkwasserzwecke, Bewässerung usw.);

      d)   berücksichtigen besondere Anforderungen an empfindliche und besonders geschützte Gewässer und deren Umgebung, z. B. Seen, Grundwasservorkommen;

       e)   stützten sich auf die Anwendung ökologischer Klassifizierungsmethoden und Chemikalien­indizes für die mittel- und langfristige Überprüfung der Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität;

       f)      berücksichtigen den Grad, bis zu dem die Ziele erreicht werden, und die auf Emissionsgrenzwerten beruhenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sein könnten.

   Anlage IV   


Schiedsverfahren

(1) Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 dieses Übereinkommens unterworfen, so teilt die Vertragspartei oder teilen die Vertragsparteien dem Sekretariat den Gegenstand des Schiedsverfahrens mit und geben insbesondere die Artikel des Übereinkommens an, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die eingegangenen Mitteilungen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Partei(en) als auch die andere(n) Streitpartei(en) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.

(3) Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien binnen weiterer zwei Monate.

(4) Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen weiterer zwei Monate vorzunehmen. Kommt die Partei dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.

(5) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses Übereinkommens.

(6) Ein nach dieser Anlage gebildetes Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

(7) Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(8) Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen.

(9) Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

       a)   ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und

      b)   ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig, Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.

(10) Die Parteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.

(11) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

(12) Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

(13) Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

(14) Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.

(15) Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand und könnte sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

(16) Das Gericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.

(17) Der Spruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Das Schiedsgericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Sekretariat. Dieses leitet die eingegangenen Mitteilungen an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens weiter.

(18) Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.

DECLARATION

The Republic of Austria declares in accordance with Article 22 Paragraph 2 of the Convention, that it accepts both of the means of dispute settlement mentioned in this paragraph as compulsory in relation to any Party accepting an obligation concerning one or both these means of dispute settlement.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide, der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des erwähnten Vertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die französische und die russische Sprachfassung des Übereinkommens dadurch kundzumachen sind, daß diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

Daran anknüpfend wurde im Sinne des § 23 Abs. 2 GOG-NR aus Gründen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Teile der Vorlage Abstand genommen.

Die Vorlage liegt in ihrer Gesamtheit in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.


vorblatt

Problem:

Gerade bei grenzüberschreitenden Gewässern erscheint es wenig sinnvoll und nicht zielführend, Regelungen über eine wirksame Emissionsbeschränkung lediglich im nationalen Bereich, ohne Abstimmung mit Ober- oder Unterliegerstaaten, zu erlassen. Österreich ist derzeit bereits Partei von völkerrechtlich verbindlichen Instrumentarien, welche ua. auch die Probleme im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Auswirkungen von Gewässerverschmutzungen behandelt (Int. Gewässerschutzkommission für den Bodensee, Österreichisch-Deutsche Grenzgewässerkommission, Österreichisch-Ungarische Gewässerkommission, Österreichisch-Slowenische Murkommission, Österreichisch-Slowakische Grenzgewässerkommission, Österreichisch-Tschechische Grenzgewässerkommission, Österreichisch-Schweizerische Inn-Kommission, Österreichisch-Slowenische Drau-Kommission).

Durch die Unterzeichnung des Donauschutzübereinkommens im Juli 1994 in Sofia wurde zuletzt ein weiterer großer Schritt in Richtung grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft gesetzt.

Bemühungen um ein Gewässerschutzabkommen auf Ebene des Europarats führten zwar schon vor Jahren zu einem fachlich akkordierten Entwurf, ein Abschluß kam jedoch nicht zustande.

Ziel:

Die gegenständliche Konvention zielt auf verstärkte Zusammenarbeit mit dem Ziel einer wirksamen Emissionsbeschränkung sowie auf Zusammenarbeit zur Erhebung des Ist-Zustandes der Gewässer innerhalb sowie zwischen den Vertragsstaaten ab, wodurch primär die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Gewässerverschmutzungen verringert werden sollen.

Inhalt:

Die wesentlichen Regelungsschwerpunkte sind:

        –   Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen;

        –   Einführung von Überwachungsprogrammen hinsichtlich des Zustandes grenzüberschreitender Gewässer;

        –   Zusammenarbeit im Rahmen der Forschung und Entwicklung wirksamer Verfahren zur Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen;

        –   zwei- und mehrseitige Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit vor allem durch die Schaffung gemeinsamer Gremien unbeschadet bereits vorhandener einschlägiger Übereinkünfte oder Vereinbarungen;

        –   Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über den Zustand grenzüberschreitender Gewässer;

        –   Bestimmungen über Verfahren zur Streitschlichtung.

Vereinbarkeit mit EG-Recht:

In der EG gibt es hinsichtlich der Emissionsbegrenzung bei Einleitung in Gewässer vor allem die Richtlinien

        –   die Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer

        –   die Richtlinie 82/176/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse

        –   die Richtlinie 83/513/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen

        –   die Richtlinie 84/156/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweiges Alkalichloridelektrolyse

        –   die Richtlinie 84/491/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan

        –   die Richtlinie 86/280/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG, i. d. F. der Richtlinie 88/347/EWG und 90/415/EWG

        –   die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser

        –   die Richtlinie 91/676/EWG über den Schutz der Gewässer gegen Nitrateintrag aus der Landwirtschaft

Das Übereinkommen von Helsinki widerspricht diesen zitierten EG-Richtlinien nicht.

Die EG und die damaligen 12 Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen von Helsinki unterzeichnet und ein Vorschlag der Kommission an den Rat der EG, betreffend die Beschlußfassung über das Übereinkommen wird derzeit in den entsprechenden Gremien beraten.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Es ist mit einem geringen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu rechnen. Dieser entsteht vor allem durch zusätzliche organisatorische Tätigkeiten (z. B. durch die Übermittlung von Unterlagen an den/die betroffenen Vertragspartner und/oder das Sekretariat) und ist mit dem gegenwärtig veranschlagten Sach- und Personalaufwand umzusetzen. Ein allfälliger Mehrbedarf müßte somit durch entsprechende Umschichtungen innerhalb des Budgets des Bundesministeriums für Umwelt abgedeckt werden.


Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil:

1. Zum rechtlichen Hintergrund

Das vorliegende Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs.1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernde Bestimmung. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind jedoch einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht durchwegs zugänglich. Daher ist ein Beschluß des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs.2 B-VG, das Übereinkommen durch Gesetze zu erfüllen, erforderlich. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Die notwendigen legistischen Maßnahmen wurden bereits durch das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 185/1993 (vor allem durch die Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990), das für weite Teilbereiche spezifische Emissionsregelungen vorsieht, durchgeführt.

In die Kompetenzen der Länder wird nicht eingegriffen, da die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Wasserrechts nach Art. 10 Abs.1 Z 10 B-VG dem Bund zukommt.

2. Zur Entstehung des Übereinkommens

Das Problem grenzüberschreitender Gewässerverunreinigungen wurde in den letzten Jahren immer dringender. Das Schlußdokument von 1989 des Wiener KSZE-Treffens 1986 enthielt im Bereich Umwelt Absichtserklärungen zur Intensivierung des Gewässerschutzes. Dabei wurde u. a. die Schaffung einer Rahmenkonvention zum verbesserten Schutz grenzüberschreitender Gewässer und internationaler Seen empfohlen. Dieses Vorhaben wurde beim KSZE-Umwelttreffen in Sofia 1989 weiter konkretisiert. Die Europäische Wirtschaftskommission (ECE) griff die Empfehlungen der KSZE auf (ECE Beschlüsse I/42 und I/44).

Ab 1990 erarbeitete die ECE Arbeitsgruppe für Wasserfragen im Auftrag der höheren Regierungsberater für Umwelt- und Wasserfragen der ECE den Entwurf einer Europäischen Grenzgewässerkonvention.

In 5 Arbeitssitzungen wurde von dieser Arbeitsgruppe der gegenständliche Übereinkommenstext – unter maßgeblicher Mitwirkung Österreichs – erarbeitet.

Schließlich wurde das Übereinkommen am 18. März 1992 von Österreich neben 21 weiteren Staaten (Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, Spanien, Schweden, der Schweiz, dem Vereinten Königreich) und der EG in Helsinki unterzeichnet. Luxemburg, Norwegen und Portugal unterzeichneten erst später am Sitz der Vereinten Nationen in New York.

Seit der Unterzeichnung des Übereinkommens traf die Arbeitsgemeinschaft für Wasserfragen im Rahmen der Kommission für Umweltpolitik bereits mehrfach zu Sitzungen zusammen.

Innerhalb der EG bestehen ua. die Emissionsrichtlinie 76/464/EWG sowie die Folgerichtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG, 86/280/EWG, 88/347/EWG, 90/415/EWG und 91/271/EWG. Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens von Helsinki durch alle 12 Mitgliedstaaten und die EG hat diese einer dementsprechenden Erweiterung des EG-Rechtsbesitzstandes zugestimmt.

Ein Vorschlag der Kommission an den Rat der EG, betreffend die Beschlußfassung über das Übereinkommen wird derzeit in den entsprechenden Gremien beraten.

Mit Stand Juli 1994 haben 6 Staaten (Albanien, Luxemburg, Norwegen, Moldavien, die Russische Föderation und Schweden) das Übereinkommen ratifiziert. Das Übereinkommen tritt am 90. Tage nach Hinterlegung der 16. Ratifikationsurkunde in Kraft.

Nachdem Österreich vor allem seit der WRG-Novelle 1990 über fortschrittliche Gewässerschutzregelungen verfügt, sollte es auch aus Rücksicht auf die Umwelt sowie auf wirtschaftliche Überlegungen bestrebt sein, daß diesem Beispiel, namentlich im Osten und Südosten Europas, gefolgt wird.

Auf Grund der geographischen Lage Österreichs als kleiner Binnenstaat in Mitteleuropa, ist die Notwendigkeit einer besseren Zusammenarbeit der Staaten zur Vermeidung grenzüberschreitender Gewässerverunreinigungen gegeben, zumal ein großer Teil der in Österreich auftretenden Umweltverschmutzung aus dem Ausland kommt.

3. Zum Inhalt des Übereinkommens

Der vorliegende Text des Übereinkommens kann als eine wesentliche Weiterentwicklung des internationalen Umweltrechtes bezeichnet werden. Die vorliegende Konvention soll ermöglichen, die bereits bestehenden Grenzgewässerkommissionen durch noch umfassendere Zusammenarbeit, vor allem auf multilateraler Basis zu verstärken bzw. in deren Rahmen einvernehmliche Maßnahmenprogramme festzulegen sowie Prioritäten auf dem Sektor des Gewässerschutzes sowie der Gewässernutzung zu setzen.

Durch den in der Konvention zum Ausdruck gebrachten Grundsatz gleicher Rechte und Pflichten der einzelnen Uferstaaten soll auch längerfristig eine Harmonisierung der nationalen Emissionsregelungen bewirkt werden. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien, einschlägige rechtliche, verwaltungsmäßige, wirtschaftliche, finanzielle und technische Maßnahmen zur Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen auszuarbeiten und umzusetzen. Die in Teil II der Konvention enthaltenen Bestimmungen sollen der Intensivierung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit sowie gemeinsamen Aktivitäten der jeweiligen Anrainerstaaten dienen.

Das Hauptziel bildet dabei ein in seiner Gesamtheit wirksamerer Gewässerschutz im Einzugsgebiet der betreffenden Grenzgewässer. Im Rahmen der Zusammenarbeit gilt es vor allem, wirksamere Maßnahmen der Emissionsbeschränkung nach dem Stand der Technik zu setzen, die von den Uferstaaten im Rahmen bestehender oder gegebenenfalls neu zu errichtender bi- und multilateraler Gewässerschutzinstrumente bzw. im Rahmen einvernehmlicher Maßnahmenprogramme und Prioritätensetzungen umgesetzt werden sollen.

Bereits bestehende zwischenstaatliche Verträge und Übereinkommen bleiben, sofern sie nicht zu den wesentlichen Grundsätzen dieser Konvention im Widerspruch stehen, von dem in Art. 9 der Konvention statuierten Anpassungsgebot unberührt. Dadurch soll einerseits die Erneuerung von nicht mehr zeitgerechten, meist unzureichenden Regelungen ermöglicht werden, wobei jedoch andererseits keine Anpassungsverpflichtung für bereits bestehende und ausreichend effizient gestaltete Verträge und Übereinkommen (z. B. wie das Übereinkommen zum Schutz des Bodensees) besteht.

Die wesentlichen Regelungsschwerpunkte des Übereinkommens sind:

        –   Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen.

        –   Einführung von Überwachungsprogrammen hinsichtlich des Zustandes grenzüberschreitender Gewässer.

        –   Zusammenarbeit im Rahmen der Forschung und Entwicklung wirksamer Verfahren zur Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen.

        –   zwei- und mehrseitige Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit, vor allem durch die Schaffung gemeinsamer Gremien, unbeschadet bereits vorhandener einschlägiger Übereinkünfte oder Vereinbarungen.

        –   Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über den Zustand grenzüberschreitender Gewässer.

        –   Weitere Punkte des Übereinkommens betreffen den Informationsaustauch zwischen den Anrainerstaaten, die Verpflichtung unverzüglich über jede kritische Lage zu berichten (Errichtung von Warn- und Alarmsystemen) sowie die Aufforderung zur gemeinsamen Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.

        –   Weiters beinhaltet das Übereinkommen Bestimmungen über Verfahren zur Änderung des Übereinkommens und zur Streitschlichtung, wobei hinsichtlich der Streitschlichtung die Möglichkeit der Anrufung des Internationalen Gerichtshofes und ein Schiedsverfahren (Anlage IV) vorgesehen sind.

4. Zur Umsetzung des Übereinkommens

Die notwendigen legistischen Maßnahmen wurden bereits durch das Wasserrechtgesetz 1959 – WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 185/1993 (vor allem durch die Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990), durchgeführt.

Gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens kann Österreich anläßlich der Ratifizierung des Übereinkommens gegenüber dem Depositar erklären, daß es eines oder beide der in diesem Artikel vorgesehenen Mittel zur Streitbeilegung (Anrufung des Internationalen Gerichtshofs und/oder Schiedsverfahren nach dem in Anlage IV festgelegten Verfahren) anerkennt. Es ist vorgesehen, daß Österreich bei der Ratifizierung eine Erklärung abgibt, die auf eine größtmögliche Anwendung der im Übereinkommen vorgesehenen Mechanismen abzielt.

Aus der Teilnahme an diesem Übereinkommen erwachsen Österreich keine finanziellen Verpflichtungen in Form von Beitragszahlungen.

II. Besonderer Teil:

Zur Präambel

In der Präambel wird auf die Wechselbeziehung zwischen Veränderungen des Zustandes der Gewässer und Auswirkungen auf die Umwelt sowie auf die Wirtschaft hingewiesen.

Die Notwendigkeit verstärkter Maßnahmen zur Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung des Freisetzens von Gefahrstoffen in die Gewässerumwelt unter Bekämpfung der Eutrophierung sowie der Meeresumwelt, insbesondere vom Land aus, wird bekräftigt. Auch wird die Notwendigkeit der verstärkten Zusammenarbeit unter Hinweis auf die dringende Aufgabe des Schutzes und der Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen betont.

Schließlich wird auf einschlägige Bestimmungen in internationalen Dokumenten und auf Bemühungen internationaler Organisationen auf dem Gebiet der Verhütung (Vermeidung) und Bekämpfung der Wasserverschmutzung hingewiesen.

Zu Art. 1: Begriffsbestimmungen

Dieser Artikel dient der Erklärung der im Übereinkommen verwendeten fachlichen Begriffe wie “Grenzüberschreitende Gewässer”, “Anrainerstaaten”, “Gefahrstoffe” oder “Stand der Technik”.

Zu Teil I: Bestimmungen für alle Vertragsparteien

Zu Art. 2: Allgemeine Bestimmungen

In diesem Artikel werden die grundlegenden Ziele und Prinzipien, nach welchen die Vertragsparteien ihr Verhalten ausrichten sollen, angeführt.

Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung der Parteien, Maßnahmen zur Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung jedweder grenzüberschreitender Beeinträchtigung zu treffen; die Sicherstellung einer grenzüberschreitenden umweltverträglichen und rationellen Wasserbewirtschaftung unter Berücksichtigung der Erhaltung der Wasservorkommen und des Schutzes der Umwelt, sowie die Nutzung grenzüberschreitender Gewässer in angemessener und ausgewogener Weise und letztlich die Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen.

Art. 2 Abs.5 des Übereinkommens von Helsinki gibt vor, daß sich die Vertragsparteien bei diesen Maßnahmen von den Grundsätzen des Vorsorgeprinzips sowie des Verursacherprinzips als auch vom Grundsatz der nachhaltigen Wassernutzung leiten lassen sollen.

Darüber hinaus ist vorgesehen, daß die Anrainerstaaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit durch bi- oder multilaterale “Übereinkünfte” mit dem Ziel, abgestimmte Leitlinienprogramme oder Strategien für die jeweiligen Einzugsgebiete auszuarbeiten, zusammenarbeiten. Art. 2 Abs. 8 läßt es den Vertragsparteien jedoch unbenommen, einzeln oder gemeinsam, strengere als in dem Übereinkommen festgelegte Maßnahmen anzunehmen oder zu ergreifen.

Im Österreichischen Wasserrechtsgesetz sind vor allem in den §§ 30 ff. umfangreiche Bestimmungen zur Reinhaltung der Gewässer vorgesehen. Z. B. in den §§ 30 Abs.1 und 33 Abs.1 WRG sowie in § 12a WRG kommen das Vorsorgeprinzip sowie der Grundsatz der nachhaltigen Wassernutzung zum Ausdruck, gleich wie in den §§ 31 ff. sowie in § 138 Abs.1 WRG 1959 das Verursacherprinzip dokumentiert wird.

Die Regelungsschwerpunkte des Übereinkommens sind mit dem gegenwärtig veranschlagten Sach- und Personalaufwand umzusetzen.

Zu Art. 3: Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung

Art. 3 legt fest, daß die Vertragsparteien durch Ausarbeitung bzw. anschließende Umsetzung einschlägiger rechtlicher, verwaltungsmäßiger, wirtschaftlicher und finanzieller sowie technischer Maßnahmen u.a. folgende Vorgaben zu berücksichtigen haben:

Die Vermeidung von Emissionen an ihrer Entstehungsquelle durch Anwendung von abfallarmen oder abfallfreien Technologien,

die Bewilligungspflicht, Überwachung und Kontrolle von Abwassereinleitungen aus Punktquellen durch nationale Behörden,

die Einhaltung des Standes der Technik bei der Erteilung von Bewilligungen,

das Abstellen auf die bereits vorhandene Vorfluterqualität,

den Mindeststandard der biologischen Behandlung von städtischen Abwässern,

die Vorschreibung von Maßnahmen zur Verringerung von Nährstoffeinträgen aus industriellen und städtischen Quellen,

die beste Umweltpraxis zur Verringerung von Nährstoff- und Schadstoffeinträgen aus diffusen Quellen,

Umweltverträglichkeitsprüfungen und andere Arten von Prüfungen,

die Forderung einer nachhaltigen umweltverträglichen Bewirtschaftung der Wasservorkommen,

Notfallplanung,

zusätzliche Grundwasserschutzmaßnahmen,

Störfallvorkehrungen.

Art. 3 Abs.2 des Übereinkommens gibt vor, daß für die Einleitung von Abwässern aus Punktquellen in Oberflächengewässer Emissionsgrenzwerte auf der Grundlage des Standes der Technik, nach einzelnen Industriebereichen getrennt, festzulegen sind.

Auch die Festlegung von Qualitätszielen und Qualitätskriterien für Gewässer soll soweit wie möglich festgelegt werden.

Zu Art. 4: Überwachung

Es ist vorgesehen, daß die Vertragsparteien zur Überwachung des Zustandes der grenzüberschreitenden Gewässer eigene Programme einführen.

Zu Art. 5: Forschung und Entwicklung

Hier geht es um die Zusammenarbeit auf dem Sektor der Forschung und Entwicklung im Rahmen von bi- bzw. multilateralen Vereinbarungen unter Berücksichtigung bereits laufender Forschungsarbeiten mit der Zielsetzung, derartige Vorhaben z. B. im Zusammenhang mit der Entwicklung von Methoden zur Bestimmung der Giftigkeit von Gefahrstoffen oder der Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Technologien und Herstellungsverfahren usw. zu unterstützen oder selbst durchzuführen. Darüber hinaus soll eine gegenseitige Informationspflicht angestrebt werden.

Zu Art. 6: Informationsaustausch

Die eben zu Art. 5 erwähnte Übermittlung von Ergebnissen wird in diesem Artikel nochmals ausdrücklich manifestiert.

Zu Art. 7: Verantwortlichkeit und Haftung

In dieser Bestimmung geht es um die Unterstützung bei der Ausarbeitung geeigneter Regeln und Verfahren im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit und Haftung auf Grund der von dieser Konvention erfaßten Umweltauswirkungen.

Zu Art. 8: Informationen

Hier wird festgelegt, daß das Übereinkommen innerstaatliche sowie supranationale Vorschriften zum Schutz von Informationen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen (einschließlich des geistigen Eigentums oder der nationalen Sicherheit) unberührt läßt.

Zu Teil II Bestimmungen für die Anrainerstaaten.

Zu Art. 9: Zweiseitige und mehrseitige Zusammenarbeit

In Art. 9 Abs.1 wird nochmals festgehalten, daß die Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit durch den Abschluß von bi- oder multilateralen Übereinkünften erfolgen soll bzw. bestehende Vereinbarungen nur bei offenbaren Widersprüchen anzupassen sind. Eine räumliche Abgrenzung soll durch die Bestimmung von Einzugsgebieten (bzw. Teilbereichen) durch die Anrainerstaaten erfolgen.

Abs. 2 sieht vor, daß die Vertragsparteien in ihren Übereinkommen die Schaffung gemeinsamer Gremien vorzusehen haben. Hauptaufgaben dieser Gremien soll die Datenerfassung zur Ermittlung von Verschmutzungsquellen, die Ausarbeitung von Überwachungsprogrammen im Zusammenhang mit der Wasserqualität und -quantität, der Informationsaustausch, die Ausarbeitung von Emissiongrenzwerten für Abwässer, die Ausarbeitung gemeinsamer Qualitätsziele für Wasser, die Entwicklung von Aktionsprogrammen, die Einführung von Warn- und Alarmverfahren sein.

Abs.3 sieht die Möglichkeit der Einbindung von Küstenstaaten (welche ebenfalls Vertragsparteien des Übereinkommens sind) für den Fall vor, daß diese unmittelbar und beträchtlich von grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen betroffen sind.

Schließlich ist auch eine Zusammenarbeit der Gremien verschiedener Übereinkommen zum Zweck der Koordination und Angleichung ihrer Arbeit vorgesehen.

Zu Art. 10: Beratungen

Diese Bestimmung soll es den Vertragsparteien ermöglichen, auf Antrag jeweils eines Anrainerstaates Beratungen über die Zusammenarbeit hinsichtlich der von diesem Übereinkommen erfaßten Themen durchzuführen; dies soll wenn möglich in den zuletzt erwähnten gemeinsamen Gremien erfolgen.

Zu Art. 11: Gemeinsame Überwachung und Bewertung

Hier wird, wie bereits in Art. 9 allgemein angeführt wurde, nochmals explizit die Erstellung und Durchführung gemeinsamer Programme zur Überwachung des Gewässerzustandes, die Festlegung von Verschmutzungsparametern für die Einleitung in Gewässer als auch die Bewertung des Gewässerzustandes ausgesprochen. Dabei ist vorgesehen, daß die Anrainerstaaten die jeweiligen Regeln für die Aufstellung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, Meßsystemen, Analyseverfahren, Datenverarbeitungs- und Ausarbeitungsmethoden aneinander anpassen.

Zu Art. 12: Gemeinsame Forschung und Entwicklung

In Art. 12 geht es, wie bereits in den Artikeln 5 und 9, um die Einführung und/oder Intensivierung von Forschungsprogrammen mit dem Ziel einer Verbesserung der Wasserqualität.

Zu Art. 13: Informationsaustausch zwischen den Anrainerstaaten

Entsprechend dieser Bestimmung tauschen die jeweiligen Anrainerstaaten im Rahmen von einschlägigen Übereinkünften verfügbare Daten u. a. über den ökologischen Zustand grenzüberschreitender Gewässer, Emissions- und Überwachungsdaten, aus. Sie verpflichten sich gleichzeitig zum Austausch von Informationen über innerstaatliche Vorschriften, sowie über (bereits) erteilte Bewilligungen auf dem Abwassersektor, wobei auch der wechselseitige Erfahrungsaustausch und die Übermittlung von Ergebnissen aus Forschung und Entwicklung von diesem Informationsaustausch erfaßt sein sollen.

Abs. 3 legt eine Verpflichtung der Vertragsstaaten zur wechselseitigen Übermittlung von Daten und Informationen, soweit als möglich, gegebenenfalls gegen Entgelt fest.

In Abs.4 verpflichten sich die Vertragsparteien, den Informationsaustausch durch kommerziellen Austausch verfügbarer Technologien, technische Hilfe sowie z. B. durch gemeinsame Ausbildungsprogramme und fachbezogene Seminare zu unterstützen.

Zu Art. 14: Warn- und Alarmsysteme

In Art. 14 wird eine wechselseitige Informationspflicht bei grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen festgelegt. In der Konvention selbst wird die Möglichkeit der Einrichtung aufeinander abgestimmter, auf der Grundlage kompatibler Datenübertragungs- und Verarbeitungsverfahren eingerichteter Nachrichten-, Warn- und Alarmsysteme vorgeschlagen.

Zu Art. 15: Gegenseitige Hilfe

Art. 15 beschäftigt sich mit der gegenseitigen Hilfeleistepflicht der Anrainerstaaten in kritischen Fällen nach erst festzulegenden Verfahren, wobei sich die Hilfeleistungspflicht vor allem auf die Lenkung, Kontrolle, Koordination und Überwachung der Hilfe, sowie des Zuverfügungstellens von örtlichen Einrichtungen oder Dienstleistungen usw. erstrecken soll.

Zu Art. 16: Unterrichtung der Öffentlichkeit

Art. 16 soll sicherstellen, daß die den jeweiligen Anrainerstaaten zur Verfügung stehenden Informationen (vor allem über den Zustand und die Qualität der grenzüberschreitenden Gewässer, über Bewilligungen bzw. einzuhaltende Auflagen), der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine derartige Regelung findet sich in Österreich im Umweltinformationsgesetz, das eine Auskunftspflicht hinsichtlich umweltbezogener Daten gegenüber jedermann vorsieht.

Zu Teil III: Institutionelle Vorschriften und Schlußbestimmungen

Zu Art. 17: Tagung der Vertragsparteien:

Die 1. Tagung wird spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen.

Die nachfolgenden Konferenzen sollen mindestens alle 3 Jahre oder in den in der Geschäftsordnung festgelegten kürzeren Abständen stattfinden. Außerordentliche Tagungen können durch Beschluß in ordentlichen Tagungen, sowie auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei mit Unterstützung von mindestens einem Drittel der Parteien einberufen werden.

Zur ständigen Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens ist u. a. eine Überprüfung der Maßnahmen und methodischen Konzepte in bezug auf die Nutzung grenzüberschreitender Gewässer, im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des Schutzes und der Nutzung derselben, ein Informationsaustausch über Erfahrungen aus bi- und multilateralen Übereinkommen, eine Überprüfung der Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens, sowie eine Erörterung und die Durchführung weiterer Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Übereinkommens notwendig sein können, vorgesehen.

Zu Art. 18: Stimmrecht

Jede Partei des Übereinkommens hat 1 Stimme. Regionale Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit haben soviele Stimmen wie Mitgliedstaaten. Wenn jedoch diese Mitgliedstaaten ihre Stimmrechte jeweils selbst wahrnehmen, übt die Organisation ihr Stimmrecht nicht aus und umgekehrt.

Zu Art. 19: Sekretariat

Die Sekretariatsaufgaben werden vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) wahrgenommen und umfassen die Einberufung und Vorbereitung der Konferenzen der Parteien, die Übermittlung von die Konvention betreffenden Berichten und Informationen sowie die Wahrung sonstiger ihm von den Vertragsparteien zugewiesenen Aufgaben.

Zu Art. 20: Anlagen

Die Anhänge des vorliegenen Übereinkommens sind Bestandteil desselben.

Zu Art. 21: Änderungen des Übereinkommens

Änderungsvorschläge können von jeder Partei in schriftlicher Form dem Sekretariat übermittelt werden, welches diese spätestens 90 Tage vor der nächsten Konferenz an alle Parteien weiterleitet. Eine Änderung ist nur im Konsensweg möglich, doch tritt eine Änderung des Übereinkommens nur für jene Vertragsparteien in Kraft, die sie angenommen haben; und zwar am 20. Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel dieser (zustimmenden) Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderung beim Verwahrer hinterlegt haben.

Für alle anderen (nicht zustimmenden) Vertragsparteien tritt eine Änderung am 90. Tag nach dem Zeitpunkt der jeweiligen Hinterlegung einer Urkunde über die Annahme der Abänderung derselben in Kraft.

Zu Art. 22: Beilegung von Streitigkeiten

Wenn Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens zwischen 2 oder mehreren Parteien entstehen, sollen diese durch Verhandlungen oder andere geeignete Mittel beigelegt werden. Jede Partei kann aber gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung dem Depositar mitteilen, daß sie zustimmt gegenüber jeder Partei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, entweder die Streitigkeit vor den Internationalen Gerichtshof zu bringen und/oder ein Schiedsverfahren nach Anhang IV des Übereinkommens durchzuführen. Wenn beide Möglichkeiten von den Streitparteien anerkannt wurden, kann die Streitigkeit nur vor dem Internationalen Gerichtshof vorgebracht werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Es ist vorgesehen, daß Österreich anläßlich der Ratifizierung eine Erklärung abgibt, daß beide vorgesehenen Streitschlichtungsmechanismen für Österreich anerkannt werden.

Das Schiedsverfahren nach Anhang IV des Übereinkommens sieht im wesentlichen folgende Schritte vor:

        –   Mitteilung des Streitgegenstandes durch die Vertragspartei(en) an das Sekretariat

        –   Information aller Parteien durch das Sekretariat

        –   Regelungen über die Bestellung von 3 Schiedsrichtern und die Erstellung einer Geschäftsordnung

        –   Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Das Gericht fällt seinen Schiedsspruch binnen 5 Monaten nach dem Zeitpunkt, nach dem es gebildet wurde, wobei eine Verlängerung dieser Frist um max. 5 Monate möglich ist.

Zu Art. 23: Unterzeichnung

Das gegenständliche Übereinkommen lag vom 17. bis zum 18. März 1992 in Helsinki und danach bis zum 18. September 1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa (ECE), die beratenden Mitglieder der ECE und regionale Wirtschaftszusammenschlüsse im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, denen die Zuständigkeit für den Abschluß derartiger Verträge von ihren Mitgliedstaaten übertragen wurde, auf.

Zu Art. 24: Verwahrer

Die Aufgabe des Depositars nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen wahr.

Zu Art. 25: Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten sowie durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht auch für die in Art. 23 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

Art. 26 enthält auch Regelungen über die regionalen Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und deren Verpflichtung zur Erfüllung des Übereinkommens durch organisationsinterne Regelungen.

Zu Art. 26: Inkrafttreten

Das Übereinkommen tritt am 90. Tag nach der Hinterlegung der 16. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Eine von einer regionalen Organisation im Bereich der Wirtschaftlichen Zusammenarbeit hinterlegte Urkunde gilt nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden. Für Staaten, die erst nach Hinterlegung der 16. Urkunde das Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am 90. Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.


Zu Art. 27: Rücktritt


3 Jahre nachdem das Abkommen für die jeweilige Vertragspartei in Kraft getreten ist, kann diese vom Übereinkommen durch eine schriftliche Mitteilung zurücktreten. Der Rücktritt wird am 90. Tag nach dem Eingang der Mitteilung beim Verwahrer wirksam.

Zu Art. 28: Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift des Übereinkommens sowie deren englischer, französischer und russischer Wortlaut sind gleichermaßen verbindlich und wurden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu den Anhängen I – IV

Anhang I enthält die Bestimmung des Begriffes “Stand der Technik”.

Anhang II enthält Richtlinien zur Entwicklung der besten Umweltpraxis, nach denen im Einzelfall die geeignete Kombination von Maßnahmen auszuwählen ist.

Anhang III gibt Richtlinien für die Entwicklung von Qualitätszielen und Qualitätskriterien für Wasser vor.

Anhang IV regelt die Voraussetzungen und den Ablauf des Schiedsverfahrens.