702 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 3. 6. 1997
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über die Rechtsstellung des Sekretariats des Wassenaar Arrangements in Österreich
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Das Sekretariat des Informationsaustauschs über den Export von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien (Wassenaar Arrangement) mit Sitz in Österreich hat in Österreich Rechtspersönlichkeit.
§ 2. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit xx. xxxxx 1997 in Kraft.
Vorblatt
Problem:
Am 31. März 1994 wurde die von der NATO als Kontrollinstrument bezüglich Exporten von Waffen und sogenannten Dual-Use-Gütern gegründete COCOM aufgelöst. An ihrer Stelle wurde am 12. Juli 1996 in Wien das „Wassenaar Arrangement“ eingerichtet, dem zur Zeit 33 Staaten angehören. Der Wille der Teilnehmerstaaten war allerdings darauf gerichtet, lediglich ein Forum für einen Informationsaustausch zu errichten und keine internationale Organisation. Daher fehlt dem Wassenaar Arrangement eine eigene Rechtspersönlichkeit, wie sie für den Abschluß von Rechtsgeschäften privatrechtlicher Natur erforderlich ist.
Problemlösung:
Durch das gegenständliche Bundesgesetz soll dem Wassenaar Arrangement Rechtspersönlichkeit als juristische Person nach österreichischem Recht eingeräumt werden.
Alternative:
Keine.
Kosten:
Durch das Bundesgesetz entstehen voraussichtlich keine Kosten.
EU-Konformität:
Ist gegeben.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Am 31. März 1994 wurde die von der NATO als Kontrollinstrument bezüglich Exporten von Waffen und sogenannten Dual-Use-Gütern gegründete COCOM aufgelöst. An ihrer Stelle wurde am 12. Juli 1996 in Wien das „Wassenaar Arrangement“ eingerichtet, dem zur Zeit 33 Staaten angehören. Der Wille der Teilnehmerstaaten war allerdings darauf gerichtet, lediglich ein Forum für einen Informationsaustausch zu errichten und keine internationale Organisation.
Ziel des Wassenaar Arrangements ist es, weltweit zu verhindern, daß es durch gezielte Einkaufsstrategien zum Aufbau destabilisierender oder friedensgefährdender Rüstungskapazitäten kommt. Im Annex I des Wassenaar-Gründungsdokuments wurde zudem ein Sekretariat des Wassenaar Arrangements unter einem Sekretariatsleiter mit Sitz in Wien eingerichtet. Die Aufgaben des Sekretariats liegen in den Bereichen der Organisation von Zusammentreffen der Teilnehmerstaaten sowie im Führen der Datenbanken bezüglich Export von konventionellen Waffen oder doppelverwendungsfähigen Gütern. Dadurch hat Wien als internationales Zentrum und als Ort der Begegnung erneut Anerkennung gefunden.
Wie im Falle anderer internationaler Einrichtungen in Wien, wie zB der OSZE, ergibt sich für Österreich als Gastland des Wassenaar Arrangements die Notwendigkeit, das Wassenaar Arrangement durch Einräumung einer rechtlichen Handlungsfähigkeit und der erforderlichen Privilegien und Immunitäten in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben uneingeschränkt erfüllen zu können.
Das Wassenaar Arrangement, das durch einseitige Erklärungen der Teilnehmerstaaten sowie durch ein im Konsens angenommenes Schlußdokument eingerichtet wurde, ist als Forum zum Informationsaustausch und damit als ständige Konferenz und nicht als „internationale Organisation“ im Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, eingerichtet. Da das Wassenaar Arrangement wie die OSZE keine internationale Organisation ist und ihr deshalb keine Rechtspersönlichkeit zukommt, muß die Einräumung der Rechtsfähigkeit durch ein Bundesgesetz erfolgen. Die Privilegien und Immunitäten wurden bereits in der Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, an das Sekretariat und die Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements, BGBl. Nr. 661/1996, eingeräumt.
Bezüglich der Einrichtungen der OSZE, denen eine ähnliche Rechtsqualität wie dem Wassenaar Arrangement zukommt, wurde eine ähnliche Vorgangsweise gewählt (siehe Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Einrichtungen der KSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 735/1995).
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung
dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6
B-VG („Zivilrechtswesen“).
Besonderer Teil
Zu § 1:
Diese Bestimmung verleiht dem durch Beschluß der Teilnehmerstaaten errichteten Sekretariat des Wassenaar Arrangements mit Sitz in Österreich innerstaatliche Rechtspersönlichkeit und damit unter anderem die Fähigkeit, privatrechtliche Verträge über Bestand- oder Dienstverhältnisse usw. abzuschließen.