711 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 19. 6. 1997
Regierungsvorlage
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute samt Anhang
ABKOMMEN
zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Rechtspersönlichkeit
Artikel 3 Amtssitz
Artikel 4 Unverletzlichkeit des Amtssitzes
Artikel 5 Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
Artikel 6 Unverletzlichkeit der Archive
Artikel 7 Schutz des Amtssitzbereiches
Artikel 8 Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
Artikel 9 Nachrichtenverkehr
Artikel 10 Befreiung von Steuern und Zollgebühren
Artikel 11 Finanzeinrichtungen
Artikel 12 Sozialversicherung
Artikel 13 Durchfahrt und Aufenthalt
Artikel 14 Angestellte des Instituts
Artikel 15 Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter, Mitglieder des Beratungsausschusses
und der Direktor des Instituts
Artikel 16 Amtliche Besucher
Artikel 17 Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
Artikel 18 Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in derRepublik
Österreich
Artikel 19 Zweck der Privilegien und Immunitäten
Artikel 20 Streitbeilegung
Artikel 21 Inkrafttreten
Artikel 22 Meistbegünstigung
Artikel 23 Dauer des Abkommens
Annex I Zugang zum Arbeitsmarkt
Präambel
Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen zwischen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Errichtung des Joint Vienna Institute als eine internationale Organisation;
mit der Feststellung, daß sich gemäß Artikel IV dieses Übereinkommens der Amtssitz des Instituts in Wien, Österreich, befindet;
im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Instituts in der Republik Österreich festzulegen und dem Institut die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
in Anbetracht der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Instituts durch die Republik Österreich;
sind die Republik Österreich und das Joint Vienna Institute wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen
a) bezeichnet das „Übereinkommen über die Errichtung des Instituts“ das am 19. August 1994 in Kraft getretene Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute sowie alle Zusatzbestimmungen;
b) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
c) bezeichnet der Begriff „das Institut“ das Joint Vienna Institute;
d) bezeichnet der Begriff „Angestellte des Instituts“ alle Mitarbeiter des Instituts sowie alle im Dienste einer der Vertragsparteien stehenden und von dieser an das Institut entsandten Personen, mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
e) bezeichnet der Begriff „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Übereinkommen über die Errichtung des Instituts angeführten Aufgaben erforderlich sind, und
f) bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher“ die vom Institut eingeladenen Vertreter der assoziierten Mitglieder und Gastexperten, einschließlich Gastvortragende.
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die durch das Übereinkommen über die Errichtung des Instituts geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Instituts sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit:
a) Verträge abzuschließen;
b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
d) andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
Artikel 3
Amtssitz
Der Amtssitz des Instituts wird in Wien errichtet. Die Republik Österreich stellt dem Institut geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung.
Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes
(1) Der Amtssitz des Instituts ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Direktors des Instituts und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen.
(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis des Instituts, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
(3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.
Artikel 5
Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
(1) Das Institut ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
a) wenn das Institut in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
b) wenn gegen das Institut durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Instituts befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder auf Grund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
c) wenn es auf Grund einer richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Institut an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Institut den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der betreffenden Entscheidung mitteilt, daß es auf seine Immunität nicht verzichtet.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts sind ebenfalls von jeder Form der administrativen oder vorübergehenden gerichtlichen Vollzugsmaßnahme befreit.
Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive des Instituts sind unverletzlich.
Artikel 7
Schutz des Amtssitzbereiches
Die Republik Österreich trifft entsprechende Vorsorge, um die Ruhe des Amtssitzes zu gewährleisten und ihn vor gewaltsamem Eindringen oder vor Schadenszufügung zu schützen.
Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
Artikel 9
Nachrichtenverkehr
(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Institut in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.
(2) Das Institut genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telephongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.
Artikel 10
Befreiung von Steuern und Zollgebühren
(1) Das Institut und sein Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an das Institut gelieferten Güter oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden dem Institut insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Institut beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Institut ein- oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Institut für jedes Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.
(5) Güter, die gemäß Abs. 4 eingeführt wurden, können vom Institut innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.
(6) Das Institut ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Institut in der Lage ist:
a) Währungsguthaben und Wertpapiere über gesetzlich zulässige Kanäle zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern,
b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten und
c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.
Artikel 12
Sozialversicherung
(1) Das Institut ist von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2) Die Angestellten des Instituts sind von den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen ausgenommen, sofern sie durch ein Sozialversicherungssystem des Instituts oder einer der Parteien des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts geschützt sind.
Artikel 13
Durchfahrt und Aufenthalt
(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, daß den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, daß sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und daß bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
a) die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter,
b) der Direktor und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
c) die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die vom Institut eingeladen werden,
d) die Mitglieder des Beratungsausschusses des Instituts,
e) die Angestellten des Instituts und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
f) die amtlichen Besucher, und
g) die Teilnehmer an den vom Institut angebotenen Kursen und Seminaren sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen für die Dauer dieser Kurse und Seminare und die damit verbundenen Reisen.
(2) Die für die in Abs. 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
(3) Keine von einer in Abs. 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Instituts verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, daß den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
Artikel 14
Angestellte des Instituts
(1) Die Angestellten des Instituts genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte des Instituts sind;
b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Angestellte unter Artikel 15 fällt, auch des privaten Gepäcks;
c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie vom Institut für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Angestellten;
e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (außer für inländische Liegenschaften), sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, daß die Angestellten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;
g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, mit Ausnahme der bei Hotelnächtigungen erforderlichen Formalitäten;
h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Institut unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen folgendes einzuführen:
i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und
ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;
j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
k) die Möglichkeit eines bevorzugten Zuganges zum Arbeitsmarkt für ihre im selben Haushalt lebenden Ehepartner und unterhaltsberechtigten Angehörigen im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, unter der Voraussetzung, daß bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die in diesem Abkommen angeführten Privilegien und Immunitäten auf eine solche Tätigkeit keine Anwendung finden. Dieses Privileg wird gemäß Annex I eingeräumt.
(2) Die Angestellten des Instituts sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
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Artikel 15
Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des Instituts
Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, die Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des Instituts sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.
Artikel 16
Amtliche Besucher
(1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher des Instituts sind,
b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien,
c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks,
d) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden, und
e) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.
(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Abs. 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Institut bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.
Artikel 17
Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
(1) Das Institut übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Instituts und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die keine österreichischen Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Republik Österreich haben, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.
(3) Das Institut kann allen Angestellten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen.
Artikel 18
Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Österreichische Staatsangehörige und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Abs. 1 lit. a), b), c) und d) und Artikel 16 Abs. 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten, österreichische Staatsangehörige, die gemäß dem österreichischen Steuerrecht nicht als Ansässige gelten, auch diejenigen gemäß Artikel 16 Abs. 2.
Artikel 19
Zweck der Privilegien und Immunitäten
(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Instituts persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit dem Institut zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, daß die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
(2) Das Institut verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, daß diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und daß ein solcher Verzicht die Interessen des Instituts nicht beeinträchtigt.
Artikel 20
Streitbeilegung
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Institut über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen dem Institut und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen, einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Institut, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs (6) Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder des Instituts vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
Artikel 21
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald das Institut und die Republik Österreich einander vom Abschluß der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
Artikel 22
Meistbegünstigung
Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf das Institut aus.
Artikel 23
Dauer des Abkommens
(1) Das Abkommen wird ab 19. August 1994 angewendet.
(2) Das Abkommen tritt bei Beendigung des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts außer Kraft.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmung von Abs. 2 kann das Abkommen bis zum fünften Jahrestag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Institut und der Republik Österreich beendet werden. Danach kann dieses Abkommen von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen schriftlichen Kündigungsfrist beendet werden.
Geschehen in Wien am 6. März 1997 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.
Für die Republik Österreich:
Dr. Hans Dietmar Schweisgut
Botschafter
Sektionsleiter
Bundesministerium für Finanzen
Für das Joint Vienna Institute:
Mr. Vinod Thomas
Vorsitzender
Joint Vienna Institute
Annex I
Zugang zum Arbeitsmarkt
1. Die Ehegatten der Angestellten des Instituts und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Artikel 17 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt ist die Definition „Angestellte des Instituts“ gemäß Artikel 1 lit. d) lediglich auf Grund der sich von zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in Österreich unterscheidenden spezifischen Struktur des Joint Vienna Institute anzuwenden. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.
2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.
3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung wird auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.
4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.
5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.
6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.
AGREEMENT
between the Republic of Austria and the Joint Vienna Institute regarding the headquarters of the Joint Vienna Institute
Table of Contents
Preamble
Article 1 Definitions
Article 2 Legal Personality
Article 3 Headquarters
Article 4 Inviolability of Headquarters
Article 5 Immunity from Jurisdiction and Other Actions
Article 6 Inviolability of Archives
Article 7 Protections of the Headquarters Premises
Article 8 Public Services in the Headquarters Premises
Article 9 Communications
Article 10 Freedom from Taxation and Customs Duties
Article 11 Financial Facilities
Article 12 Social Security
Article 13 Transit and Residence
Article 14 Staff of the Institute
Article 15 Members of the Executive Board and their Alternates, Members of the Advisory Committee,
and the Director of the Institute
Article 16 Official Visitors
Article 17 Notification of Appointments, Identity Cards
Article 18 Austrian Nationals and Permanent Residents of the Republic of Austria
Article 19 Purpose of Privileges and Immunities
Article 20 Settlement of Disputes
Article 21 Entry into Force
Article 22 Most-Favored Organization
Article 23 Duration
Annex I Access to the Labor Market
Preamble
The Republic of Austria and the Joint Vienna Institute,
HAVING REGARD to the Agreement entered into by the Bank for International Settlements, the European Bank for Reconstruction and Development, the International Bank for Reconstruction and Development, the International Monetary Fund and the Organisation for Economic Co-operation and Development establishing the Joint Vienna Institute as an international organization;
NOTING that Article IV of that Agreement provides that the headquarters of the Institute shall be located in Vienna, Austria;
DESIRING to define the status, privileges and immunities of the Institute in the Republic of Austria and to enable the Institute to fulfill its purposes and functions;
CONSIDERING the assistance provided by the Republic of Austria for the establishment and operation of the Institute;
HAVE AGREED as follows:
Article l
Definitions
For the purpose of this Agreement:
(a) “Agreement Establishing the Institute” means the Agreement for the Establishment of the Joint Vienna Institute that entered into force on August 19, 1994, and any amendments thereto;
(b) “Appropriate Austrian Authorities” means such federal, state, municipal or other authorities in the Republic of Austria as may be appropriate in the context, and in accordance with the laws and customs applicable in the Republic of Austria;
(c) “the Institute” means the Joint Vienna Institute;
(d) “staff of the Institute” means all employees of the Institute and those employed by a Party to the Agreement and seconded to work at the Institute, but does not include those employees who are locally recruited and assigned to hourly rates;
(e) “official activities” means any activities necessary for carrying out the purpose of the Institute as set forth in the Agreement Establishing the Institute; and
(f) “Official Visitors” means representatives of Associate Members and visiting experts, including visiting lecturers, invited by the Institute.
Article 2
Legal personality
The Republic of Austria recognizes the international juridical personality of the Institute, deriving from the Agreement Establishing the Institute, and its legal capacity within Austria, in particular, its capacity:
(a) to contract;
(b) to acquire and dispose of immovable and movable property;
(c) to institute and respond to legal proceedings; and
(d) to take such other action as may be necessary or useful for its purpose and activities.
Article 3
Headquarters
The headquarters of the Institute are established in Vienna. The Republic of Austria shall provide suitable and adequate premises.
Article 4
Inviolability of headquarters
(1) The headquarters of the Institute shall be inviolable. No officer or official of the Republic of Austria, or other person exercising any public authority within the Republic of Austria, shall enter the headquarters to perform any duties except with the consent of, and under conditions approved by, the Director of the Institute.
(2) Except as otherwise provided in this Agreement and subject to the power of the Institute to make regulations, the laws of the Republic of Austria shall apply within the seat of the headquarters.
(3) Instruments issued by Austrian authorities may be served at the headquarters premises.
Article 5
Immunity from jurisdiction and other actions
(1) The Institute shall have immunity from jurisdiction and enforcement, except:
(a) to the extent that the Institute shall have expressly waived such immunity in a particular case;
(b) in the case of civil action brought by a third party for damage resulting from an accident caused by a motor vehicle belonging to, or operated on behalf of, the Institute, or in respect of any infringement of regulations governing the keeping, operation and use of motor vehicles;
(c) in the case of attachment, pursuant to a decision by the judicial authorities, of the salary, emoluments or indemnities owed by the Institute to an employee, unless the Institute informs the Austrian authorities within 14 days of the date on which it is notified of said decision that it does not waive its immunity.
(2) Without prejudice to paragraphs (l) and (3), the property and assets of the Institute, wherever situated, shall be immune from any form of requisition, confiscation, expropriation and sequestration.
(3) The property and assets of the Institute shall also be immune from any form of administrative or provisional judicial restraint.
Article 6
Inviolability of archives
The archives of the Institute shall be inviolable.
Article 7
Protection of the headquarters premises
The Republic of Austria shall take all appropriate measures to ensure the tranquillity of the headquarters and to protect them from forcible entry and damage.
Article 8
Public services in the headquarters premises
The Republic of Austria shall take all appropriate measures to ensure that the headquarters are supplied with the necessary public services on equitable terms.
Article 9
Communications
(1) The Republic of Austria shall ensure that the Institute is able to send and receive communications in connection with its Official Activities without censorship or other interference.
(2) The Institute shall enjoy in the Republic of Austria, for its official communications and the transfer of all its documents, treatment not less advantageous to the Institute than the most favorable treatment accorded by the Republic of Austria to any international organization, in the matter of priorities, rates and surcharges on mail, cables, radiograms, telefax, telephone and other forms of communication.
Article 10
Freedom from taxation and customs duties
(1) The Institute and its property shall be exempt from all forms of taxation.
(2) Indirect taxes included in the price of goods or services supplied to the Institute, including leasing and rental charges, shall be refunded to the Institute insofar as Austrian law makes provision to that effect for foreign diplomatic missions.
(3) All transactions to which the Institute is a party and all documents recording such transactions shall be exempt from all taxes, recording charges and court fees.
(4) Goods, including motor vehicles and spare parts thereof, imported or exported by the Institute, required for its official activities, shall be exempt from customs duties and other charges provided these are not simply charges for public utility services, and from economic prohibitions and restrictions on imports and exports. The Republic of Austria shall issue for each vehicle a diplomatic license plate by which it can be identified as an official vehicle of an international organization.
(5) Goods imported in accordance with paragraph (4) shall not be ceded or transferred by the Institute to third parties in the Republic of Austria within two years of their importation or acquisition.
(6) The Institute shall be exempt from the obligation to pay employer's contributions to the Family Burden Equalization Fund or an instrument with equivalent objectives.
Article 11
Financial facilities
The Republic of Austria shall take all measures to ensure that the Institute may:
(a) purchase and receive through authorized channels, hold and dispose of any currencies or securities;
(b) open and operate bank accounts in any currency; and
(c) transfer its funds, securities and currencies to, from or within the Republic of Austria.
Article 12
Social security
(1) The Institute shall be exempt from all compulsory contributions to any social security scheme in the Republic of Austria.
(2) The staff of the Institute shall be exempt from the application of Austrian social security laws provided they belong to the social security scheme of the Institute or of a Party to the Agreement Establishing the Institute.
Article 13
Transit and residence
(1) The Republic of Austria shall take all necessary measures to facilitate the entry into, and sojourn in, the Republic of Austria of the persons listed below, shall allow them to leave the Republic of Austria without interference and shall ensure that they can travel unimpeded to or from the headquarters, affording them any necessary protection when so traveling:
(a) members of the Executive Board and their alternates;
(b) the Director and members of his family forming part of his household;
(c) representatives of States or organizations invited by the Institute;
(d) members of the Institute's Advisory Committee;
(e) the staff of the Institute and members of their families forming part of their household;
(f) official visitors; and
(g) participants in the courses and seminars offered by the Institute and members of their families forming part of their household, for the duration of, and travel in connection with, such courses and seminars.
(2) Visas which may be required by persons referred to in paragraph (1) shall be granted free of charge and as promptly as possible.
(3) No activity performed by any person referred to in paragraph (1) in his official capacity with respect to the Institute shall constitute a reason for preventing his entry into, or his departure from, the Republic of Austria.
(4) The Republic of Austria shall be entitled to require reasonable evidence to establish that persons claiming the rights granted by this article fall within the categories described in paragraph (1), and to require compliance in a reasonable manner with quarantine and health regulations.
Article 14
Staff of the Institute
(1) The staff of the Institute shall enjoy, within and with respect to the Republic of Austria, the following privileges and immunities:
(a) immunity from jurisdiction in respect of words spoken or written and all acts performed by them in their official capacity; this immunity shall continue to apply even after the persons concerned have ceased to be staff of the Institute;
(b) immunity from seizure of their personal and official baggage and immunity from inspection of official baggage, and, if the person comes within the scope of Article 15, immunity from inspection of personal baggage;
(c) inviolability of all official documents, data and other material;
(d) exemption from taxation in respect of the salaries, emoluments including allowances, remunerations, indemnities and pensions paid to them by the Institute in connection with their service with it. This exemption shall extend also to assistance given to the families of staff of the Institute;
(e) exemption from any form of taxation on income derived by them and by members of their families forming part of their household from sources outside the Republic of Austria;
(f) exemption from inheritance and gift taxes, except with respect to immovable property located in the Republic of Austria, insofar as such arise solely from the fact that the staff of the Institute or members of their families forming part of their household reside or maintain their usual domicile in the Republic of Austria;
(g) exemption from immigration restrictions and from registration formalities for themselves and members of their families forming part of their household, except for registration formalities related to hotel accommodation;
(h) freedom to acquire or maintain within the Republic of Austria foreign securities, foreign currency accounts, other movable property and, under the same conditions as Austrian nationals, immovable property, and upon termination of their employment with the Institute, the right to transfer out of the Republic of Austria, without interference, their funds in the same currency and up to the same amounts as they had brought into the Republic of Austria;
(i) the right to import for personal use, free of duty and other charges, provided these are not simply charges for public utility services, and exempt from economic import prohibitions and restrictions on imports and exports:
(i) their furniture and effects in one or more separate consignments; and
(ii) one motor vehicle every four years.
(j) the same protection and repatriation facilities with respect to themselves and members of their families forming part of their household as are accorded in time of international crises to members, having comparable rank, of the staffs of chiefs of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria;
(k) the opportunity for their spouses and dependent relatives living in the same household to have access to the labor market in accordance with the Austrian law on a preferential basis, provided that, insofar as they engage in gainful occupation, privileges and immunities under this Agreement shall not apply with regard to such occupation. This privilege shall be granted according to Annex I.
(2) The staff of the Institute, and the members of their families living in the same household, to whom this Agreement applies, shall not be entitled to payments out of the Family Burden Equalization Fund or an instrument with equivalent objectives, unless such persons are Austrian nationals or stateless persons resident in Austria.
Article 15
Members of the Executive Board and their alternates, members of the Advisory Committee, and the Director of the Institute
In addition to the privileges and immunities specified in Article 14, members of the Executive Board and their alternates, members of the Advisory Committee, and the Director of the Institute and any senior member of the staff of the Institute acting on behalf of the Director during his absence from duty, shall, provided they are not Austrian nationals or are not permanent residents of the Republic of Austria, be accorded the privileges and immunities, exemptions and facilities accorded to heads of diplomatic missions or members of such missions having comparable rank.
Article 16
Official visitors
(1) Official Visitors shall enjoy the following privileges and immunities:
(a) immunity from jurisdiction in respect of all words spoken or written, and all acts performed by them in the exercise of their duties. Official Visitors shall continue to enjoy this immunity even after they have ceased to be Official Visitors;
(b) inviolability of all their official documents, data and other material;
(c) immunity from seizure of their personal and official baggage;
(d) the same protection and repatriation facilities with respect to themselves and members of their families forming part of their household as are accorded in time of international crises to members, having comparable rank, of the staffs of chiefs of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria; and
(e) the exchange facilities necessary for the transfer of their emoluments and expenses.
(2) Where the incidence of any form of taxation depends upon residence, periods during which the persons referred to in paragraph (1) may be present in the Republic of Austria for the discharge of their duties shall not be considered as periods of residence. In particular, such persons shall be exempt from taxation on their emoluments and expenses paid by the Institute during such periods of duty and from all tourist taxes.
Article 17
Notification of appointments, identity cards
(1) The Institute shall communicate to the Appropriate Austrian Authorities a list of the staff of the Institute and shall revise such list from time to time as may be necessary.
(2) The Republic of Austria shall issue to the staff of the Institute and members of their families forming part of their household, provided they are not Austrian nationals or persons who are permanent residents of the Republic of Austria, an identity card bearing the photograph of the holder. This card shall serve to identify the holder vis-à-vis the Appropriate Austrian Authorities.
(3) The Institute may issue to the Staff of the Institute and members of their families forming part of their household, who are Austrian nationals and persons who are permanent residents of the Republic of Austria, an identity card bearing the photograph of the holder.
Article 18
Austrian nationals and permanent residents of the Republic of Austria
Austrian nationals and persons who, at the time of taking up their duties, are permanent residents of the Republic of Austria, shall enjoy only the privileges and immunities specified in Article 12, Article 14 (1) (a), (b), (c), and (d), and Article 16 (1) (a), (b), and (c), and, for Austrian nationals who are not considered residents under the Austrian tax law, Article 16 (2).
Article 19
Purpose of privileges and immunities
(1) The privileges and immunities provided for in this Agreement are not designed to give to staff or Official Visitors of the Institute personal advantage. They are granted solely to ensure that the Institute is able to perform its Official Activities unimpeded at all times and that the persons to whom they are accorded have complete independence.
(2) The Institute shall waive immunity where it considers that such immunity would impede the normal course of justice and that it can be waived without prejudicing the interests of the Institute.
Article 20
Settlement of disputes
Any dispute between the Republic of Austria and the Institute concerning the interpretation or application of this Agreement or any question affecting the Headquarters or relations between the Institute and the Republic of Austria, which is not settled by negotiation or other agreed mode of settlement, shall be referred for final decision to a tribunal of three arbitrators; one to be chosen by the Institute, one to be chosen by the Federal Ministry for Foreign Affairs of the Republic of Austria, and the third, who shall be chairman of the tribunal, to be chosen by the first two arbitrators. Should the first two arbitrators fail to agree upon the third within six (6) months of their appointment, he shall be chosen by the President of the International Court of Justice at the request of the Republic of Austria or the Institute.
Article 21
Entry into force
This Agreement shall enter into force upon the Institute and the Republic of Austria having notified each other of the completion of the procedures required, for each of them, to be bound by it.
Article 22
Most-favored organization
If and to the extent that the Government shall enter into any agreement with any intergovernmental organization having its seat in Austria containing terms or conditions more favorable to that organization than similar terms or conditions of this Agreement, the Government shall extend such more favorable terms or conditions to the Institute, by means of a supplemental agreement.
Article 23
Duration
(1) This Agreement shall become effective as of 19 August 1994.
(2) This Agreement shall cease to be in force upon the termination of the Agreement Establishing the Institute.
(3) Subject to paragraph (2) above, up until the fifth anniversary of the date upon which the Agreement Establishing the Institute entered into force, this Agreement may be terminated only by written agreement between the Institute and the Republic of Austria. Thereafter, this Agreement may be terminated upon the expiration of six (6) months following written notice of termination from either party to the other.
Done in Vienna, on 6 March, 1997, in the German and English languages, each text being equally authentic.
For the Republic of Austria:
Dr. Hans Dietmar Schweisgut
Ambassador
Director General
Federal Ministry for Finance
For the Joint Vienna Institute:
Mr. Vinod Thomas
Chairman
Joint Vienna Institute
Annex I
Access to the labor market
1. Spouses of members of the Staff of the Institute and their children under the age of 21, provided they came to Austria for the purpose of family reunion and forming part of the same household with the principal holder of the identity card issued according to Article 17, shall have preferential access to the labor market. For the purpose of access to the labor market, the definition “Staff of the Institute” contained in Article 1 (d) is applicable only because of the specific structure of the Joint Vienna Institute as opposed to intergovernmental organizations based in Austria. The above mentioned family members are hereinafter called beneficiaries.
2. Upon application, the above mentioned beneficiaries will be issued, by the Federal Ministry for Foreign Affairs, a certificate confirming their preferential status under this Agreement. The issuing of such certificate shall not be conditional on a specific offer of employment. It shall be valid for the entire Austrian territory and its validity shall expire upon expiration of the identity card.
3. The prospective employer of the beneficiary will be granted an employment permit (“Beschäftigungsbewilligung”) upon application, provided that the employment is not sought in a sector of the labor market or a region with grave employment problems, as determined by the Austrian Public Employment Service (“Arbeitsmarktservice”). The employment permit will be granted even if the legally fixed maximum number for employment of foreign labor (“Bundeshöchstzahl”) has been exceeded.
4. The employment permit shall be issued by the regional office of the Austrian Public Employment Service (“Arbeitsmarktservice”) competent for the area in which employment is taken up; in the case of employment which is not confined to a specific location, the competence of the regional office shall be determined by the business seat of the employer.
5. Children who came to Austria before the age of 21 for the purpose of family reunion and who wish to take up employment after the completion of their 21st year of age shall be considered as beneficiaries if the principal holder of the identity card provided for their livelihood before they reached the age of 21 up to the moment in which they took up employment. For all other dependent relatives the normal regulations for access of foreigners to employment in Austria shall apply.
6. The above rules concerning employment shall not apply to self-employed activities. In such cases, the beneficiaries shall comply with the necessary legal requirements for the exercise of such business activities.
Vorblatt
Problem:
Im Jahre 1994 wurde durch ein Übereinkommen zwischen der Bank für den internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung das Joint Vienna Institute (JVI) als internationale Organisation mit Sitz in Wien gegründet. Um eine ungehinderte Arbeitsaufnahme des JVI in Wien zu ermöglichen, wurden dem Institut mit einer Verordnung der Bundesregierung (BGBl. Nr. 624/1992) vorläufig bestimmte Privilegien und Immunitäten eingeräumt. Es wurde jedoch erforderlich, den endgültigen Status des JVI in Österreich durch ein Amtssitzabkommen zu klären.
Problemlösung:
Durch das gegenständliche Abkommen wird die nur vorläufige Regelung der oben zitierten Verordnung ersetzt und so der Status der Organisation sowie die Privilegien und Immunitäten der Angestellten und der Teilnehmer an Kursen des JVI auf eine völkerrechtliche Grundlage gestellt. Die Bestimmungen des Abkommens stimmen im wesentlichen mit den entsprechenden Bestimmungen der Amtssitzabkommen mit bereits in Wien ansässigen internationalen Organisationen, wie zum Beispiel UNIDO, UNOV oder IAEA, überein.
Alternative:
Gewisse Privilegien und Immunitäten
könnten weiterhin im Rahmen der Verordnung BGBl. Nr. 624/
1992 eingeräumt werden. Zwecks europarechtskonformer Einräumung der
in den Verhandlungen zugesagten Privilegien und Immunitäten war die Form
eines Staatsvertrages zu wählen, wobei dieser auf Grund der gleichzeitigen
Einräumung einer Rechtspersönlichkeit nach österreichischem
Recht nach Art. 50 Abs. 1 B-VG zu genehmigen ist.
Kosten:
Aus dem Abschluß dieses Abkommens erwachsen dem Bund voraussichtlich keine Mehreinnahmen oder Mehrausgaben.
EU-Konformität:
Ist gegeben.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Im Jahre 1994 wurde durch ein Übereinkommen zwischen der Bank für den internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung das Joint Vienna Institute (JVI) als internationale Organisation gegründet. Das Institut bietet den mittel- und osteuropäischen Staaten sowie den Staaten der ehemaligen Sowjetunion Hilfe und Training auf dem Weg zu einer marktorientierten Wirtschaft. Zu diesem Zweck veranstaltet das JVI hauptsächlich Fortbildungskurse für Beamte der genannten Staaten. Der Amtssitz des JVI wurde in Wien begründet.
Es wurde daher erforderlich, ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem JVI zu schließen, das alle rechtlichen Fragen regelt, die sich aus der Tatsache ergeben, daß sich der Amtssitz in Wien befindet. In langwierigen Verhandlungen wurde ein Amtssitzabkommen erarbeitet, das am 6. März 1997 in Wien unterzeichnet wurde. Gemäß § 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das „Joint Vienna Institute“, BGBl. Nr. 624/1992, tritt diese Verordnung mit Inkrafttreten des Amtssitzabkommens außer Kraft.
Inhaltlich orientiert sich das Abkommen an bereits mit anderen in Wien ansässigen internationalen Organisationen wie zB der UNIDO und UNOV abgeschlossenen Abkommen. Allerdings ergeben sich einige Unterschiede, die in der spezifischen Struktur des JVI begründet sind.
Die im Abkommen vorgesehenen Befreiungen entsprechen den geltenden EG-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Zoll- und Steuerbefreiung, wonach Befreiungen auf Grund der üblichen Vorrechte, die gemäß Sitzabkommen, bei denen eine internationale Organisation Vertragspartei ist, gewährt werden können.
Aus dem Abschluß dieses Abkommens erwachsen dem Bund voraussichtlich keine Mehreinnahmen oder Mehrausgaben.
Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Die innerstaatliche Durchführung des Abkommens obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.
Besonderer Teil
Zur Präambel:
Die Präambel bringt zum Ausdruck, daß das Joint Vienna Institute (JVI) durch ein Übereinkommen zwischen mehreren internationalen Organisationen gegründet wurde, es seinen Sitz in Wien haben wird und ihm die Republik Österreich die zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Privilegien und Immunitäten einräumt.
Zu Artikel 1:
Da es sich als zweckmäßig erweist, mehrfach wiederkehrende Begriffe in umfangreichen Verträgen zu definieren, um Fehlinterpretationen vorzubeugen, wurde auch in dieses Abkommen ein eigener Artikel aufgenommen, der Begriffsbestimmungen enthält. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Bestimmung in lit. d zu erwähnen. Da etliche Angestellte des JVI von den das JVI gründenden Organisationen für eine gewisse Zeit zum Dienst im JVI abgestellt werden, mußte diese Gruppe in die Definition der Angestellten aufgenommen werden.
Zu Artikel 2:
Wie andere zwischenstaatliche Organisationen handelt das JVI durch seine Organe. Es erscheint daher angebracht, seine Rechtspersönlichkeit, die es ihm beispielsweise ermöglicht, Dienst- oder Bestandsverträge abzuschließen, als juristische Person ausdrücklich anzuerkennen. Die erwähnte Vertragabschlußfähigkeit konnte in der Verordnung nicht zugestanden werden. Deshalb muß bis zum Inkrafttreten des Amtssitzabkommens der Internationale Währungsfonds formell als Dienstgeber auftreten.
Zu Artikel 3:
In dieser Bestimmung erklärt sich Österreich bereit, wie dies auch bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen der Fall ist, dem JVI Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Zu Artikel 4:
Um dem JVI eine ungehinderte Tätigkeit zu ermöglichen, soll sein Amtssitz, ähnlich wie Gebäude diplomatischer Vertretungen, unverletzlich sein. Die Unverletzlichkeit wirkt sich insbesondere dahingehend aus, daß österreichische Organe den Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Direktors betreten und dort Amtshandlungen vornehmen dürfen (Abs. 1). Der Unterschied zu diplomatischen Vertretungen besteht aber darin, daß auf diese grundsätzlich die österreichischen Rechtsvorschriften anwendbar sind und nur ihre Durchsetzung auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts gehemmt ist, während gemäß Abs. 2 die österreichischen Rechtsvorschriften auf das Institut nur insoweit Anwendung finden, als sie nicht mit den vom JVI erlassenen Verordnungen unvereinbar sind.
Zu Artikel 5:
In diesem Artikel wird die allgemeine Immunität in Bezug auf die österreichische Gerichtsbarkeit garantiert, wie sie diplomatischen Vertretern bzw. Staaten gemäß Artikel IX Abs. 2 EGJN, RGBl. 110/1895, zukommt. Allerdings normieren lit. a bis c gewisse Ausnahmen, die erheblich weiter gehen, als dies zB in Abschnitt 15 lit. c des 1995 unterzeichneten Amtssitzabkommens mit der UNIDO der Fall ist. Hier wäre insbesondere der Bereich der Verkehrsunfälle in lit. b hervorzuheben. Sollte einer der erwähnten Ausnahmefälle zutreffen, bleiben trotzdem die Abs. 2 und 3 in Geltung, die unter anderem gerichtliche Vollzugsmaßnahmen, Beschlagnahmungen oder Enteignungen untersagen.
Zu Artikel 6:
Diese Bestimmung entspricht Abschnitt 16 lit. c des am 18. März 1997 unterzeichneten Amtssitzabkommens mit der Vorbereitenden Kommission der CTBTO.
Zu Artikel 7:
Hinsichtlich des Amtssitzbereiches ist Österreich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Tätigkeit des Instituts nicht durch einzelne Personen oder Personengruppen, die sich außerhalb des Amtssitzbereiches aufhalten, gestört wird. Dies beinhaltet, daß es den Sicherheitsbehörden obliegt, außerhalb und an der Grenze des Amtssitzbereiches jene Befugnisse wahrzunehmen, die zu diesem Zweck im Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der geltenden Fassung, vorgesehen sind.
Zu Artikel 8:
Für die Tätigkeit des Instituts im Amtssitzbereich ist es unerläßlich, daß dieser mit den notwendigen öffentlichen Einrichtungen ausgestattet ist und diese auch entsprechend unterhalten bzw. daß die notwendigen Dienstleistungen erbracht werden. Die Republik Österreich hat sich daher in diesem Artikel verpflichtet, im Wirkungsbereich der österreichischen Behörden die Beistellung dieser Einrichtungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Per analogiam hat dies zu bedeuten, daß diese Leistungen zu den günstigsten, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Bedingungen, zu erbringen sind.
Zu Artikel 9:
Auf dem Gebiet der Nachrichtenübermittlung durch zwischenstaatliche Organisationen hat sich der Grundsatz herausgebildet, diese Organisationen in gleicher Weise zu behandeln wie diplomatische Vertretungsbehörden; für diese gilt in diesem Zusammenhang Artikel 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 66/1966. Demgemäß sind amtliche Nachrichten, die das Institut auf welchem Wege und in welcher Form auch immer empfängt oder versendet, von jeder Zensur ausgenommen. Auch hier verpflichtet sich die Republik Österreich, dem Institut hinsichtlich seines Nachrichtenverkehrs die günstigsten Bedingungen einzuräumen, die andere internationale Organisationen genießen (zB durch Abschnitt 10 des Amtssitzabkommens mit der CTBTO-PREPCOM).
Zu Artikel 10:
Da zwischenstaatliche Organisationen von der modernen völkerrechtlichen Lehre und Praxis als Staatenverbindungen mit eigener Rechtspersönlichkeit angesehen werden, stehen ihnen auf dem Gebiet ihrer Mitgliedstaaten ähnliche Privilegien und Immunitäten zu, wie sie sich Staaten untereinander gewähren; die Einräumung dieser Vorrechte und Befreiungen dient vorwiegend der Sicherung der Unabhängigkeit der Organisation.
Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag bereits in sämtlichen bisher abgeschlossenen multilateralen Übereinkommen, mit denen Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen eingeräumt werden, und in den Amtssitzabkommen gefunden.
Auch das vorliegende Abkommen enthält derartige Privilegien und Immunitäten für das Institut und sein Eigentum. Dabei ist zu beachten, daß der Begriff „Eigentum“ hier auch Sachen und Rechte einschließt, die nur in der Innehabung oder im Besitz des Instituts stehen, also umfassender als der österreichische Eigentumsbegriff, wie er beispielsweise in §§ 353 ff. ABGB definiert wird, ist.
Die in Abs. 1 vorgesehenen Steuerbefreiungen entsprechen Abschnitt 24 lit. a des UNIDO-Amtssitzabkommens.
Da im Hinblick auf das in Österreich geltende Umsatzsteuerrecht (Umsatzsteuervergütungsgesetz, BGBl. Nr. 257/1976, idF BGBl. Nr. 798/1996) ein Abzug der Umsatzsteuer an der Quelle, das heißt bei der Entrichtung des Kaufpreises, noch nicht durchführbar ist, werden dem Institut diese Steuern und andere indirekte Steuern in Form von Pauschalbeträgen rückvergütet (Abs. 2). Das Verfahren der Vergütung richtet sich dabei nach den im oben genannten Bundesgesetz festgelegten Grundsätzen. Zusätzlich sind alle Rechtsgeschäfte, an denen das Institut beteiligt ist, und alle Urkunden hierüber von jeglichen Abgaben befreit (Abs. 3).
Abs. 4 behandelt die Zollbefreiung und Einfuhrfreiheit bezüglich Gegenständen und Fahrzeugen zu amtlichen Zwecken. Die Zurverfügungstellung der Kennzeichen durch Österreich erfolgt analog zu der Vorgangsweise bei anderen in Wien ansässigen zwischenstaatlichen Organisationen. Um Mißbräuchen bei der Zollbefreiung vorzubeugen, dürfen Gegenstände, die im Einklang mit Abs. 4 eingeführt wurden, für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht verkauft werden (Abs. 5).
Abs. 6 formuliert im Rahmen der allgemeinen Steuerfreiheit des Instituts aus Klarstellungsgründen auch dessen Befreiung von der Leistung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen.
Zu Artikel 11:
Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen entsprechen im wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen, wie sie üblicherweise in Amtssitzabkommen zwischen internationalen Organisationen und ihrem jeweiligen Gastland aufgenommen werden (vergleiche zB Abschnitt 25 des UNIDO-Amtssitzabkommens).
Zu Artikel 12:
Das Institut und seine Angestellten werden von der Anwendung der österreichischen Gesetze im Bereich der Sozialversicherung ausgenommen. Im Gegensatz zu der in Abschnitt 49 des CTBTO-PREPCOM-Amtssitzabkommens getroffenen Regelung gilt diese Befreiung auch für österreichische Staatsbürger (Art. 18). Sollten Angestellte jedoch nicht am Sozialversicherungssystem des Instituts teilnehmen, sind sie dem österreichischen Sozialversicherungssystem verpflichtend unterworfen.
Zu Artikel 13:
Die seitens der Republik Österreich eingegangene Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise für die in Abs. 1 lit. a bis g erschöpfend aufgezählten Personen und Personengruppen befreit nicht von der Sichtvermerkspflicht, soweit eine solche noch besteht. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke sind gebührenfrei auszustellen (Abs. 2). Unter den durch diesen Artikel privilegierten Personenkreis fallen auch die Familienangehörigen der Besucher von Kursen (Abs. 1 lit. g). Da diese Kurse gewöhnlich eine längere Dauer aufweisen, sind die Teilnehmer den Sachverständigen bei anderen internationalen Organisationen zumindest gleichzustellen. Im Amtssitzabkommen mit der CTBTO-PREPCOM wurde auch die gebührenfreie Visaerteilung für Familienangehörige der Sachverständigen vorgesehen (Abschnitt 32 lit. e in Verbindung mit Abschnitt 34). Im UNIDO-Amtssitzabkommen ist die gebührenfreie Visaerteilung für Ehegatten der Sachverständigen vorgesehen [Abschnitt 29 lit. a (iv) in Verbindung mit lit. c]. Insofern entspricht es der Praxis, auch die Angehörigen von der Gebührenpflicht zu befreien.
Gemäß Abs. 3 ist Österreich nicht befugt, ein Einreiseverbot oder eine Ausweisung über eine gemäß Artikel 13 Abs. 1 privilegierte Person zu verhängen, wenn deren Tätigkeit beim Institut Grund für eine derartige Maßnahme sein sollte.
Um zu verhindern, daß die Begünstigungen dieses Artikels von nichtberechtigten Personen in Anspruch genommen werden, gibt dieser Absatz den zuständigen österreichischen Behörden die Möglichkeit, einen ausreichenden Nachweis über das Zutreffen der in Artikel 13 Abs. 1 geforderten Qualifikationen zu verlangen.
Zu Artikel 14:
In den Satzungen zwischenstaatlicher Organisationen ist jeweils vorgesehen, daß den Angestellten der Organisationen jene Privilegien und Immunitäten zustehen, die ihnen gestatten, ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit auszuüben (vgl. auch Artikel 105 Z 2 der Satzung der Vereinten Nationen). Die Festlegung dieser Privilegien und Immunitäten bleibt jeweils einem besonderen diesbezüglichen Abkommen zwischen der betreffenden Organisation und ihren Mitgliedstaaten vorbehalten. Darüber hinaus räumt aber der Staat, in dem die betreffende zwischenstaatliche Organisation ihren Sitz hat, den Angestellten noch weitere Privilegien und Immunitäten ein.
Die im Artikel 14 eingeräumten Privilegien und Immunitäten entsprechen im wesentlichen denen von Angestellten anderer internationaler Organisationen in Österreich. In diesem Sinne wären folgende Bestimmungen hervorzuheben:
Die Steuerbefreiungen in lit. e bis f weisen die Angestellten des Instituts als beschränkt Steuerpflichtige aus, die allenfalls nur aus inländischen Steuerquellen steuerpflichtig werden.
Lit. h räumt den Angestellten nicht nur das Recht ein, ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremder Währung und andere bewegliche und unbewegliche Sachen zu besitzen, sondern diese auch zu erwerben; der Erwerb von Liegenschaften ist jedoch durch die Bestimmung eingeschränkt, daß hiebei dieselben Bedingungen (zB Grundverkehrsvorschriften, steuerrechtliche Vorschriften) zu gelten haben wie für österreichische Staatsbürger.
Der Begriff „wirtschaftliche“ Einfuhrverbote und -beschränkungen in lit. i bringt zum Ausdruck, daß unter der Befreiung von Einfuhrverboten und -beschränkungen in keinem Fall eine Befreiung von Beschränkungen oder Verboten in Bezug auf die Verwendung der gemäß lit. i (ii) eingeführten Fahrzeuge im österreichischen Straßenverkehr, wie sie beispielsweise im Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung eingeschlossen ist, enthalten sind.
Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienangehörige wird in lit. k in Verbindung mit Annex I geregelt. Solange auf Grund der österreichischen Bestimmungen sowie der Arbeitsmarktlage keine generelle Befreiung von Ehegatten und abhängigen Kindern bis 21 Jahre, die im selben Haushalt leben, vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung vorgesehen werden kann, verlangt dieser Abschnitt einen bevorzugten Zugang dieses Personenkreises zum österreichischen Arbeitsmarkt. Um diesen bevorzugten Zugang sicherzustellen, wird den nach Annex I Abs. 1 Begünstigten (Ehegatten und Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren, wenn sie vor Erreichen dieses Alters aus Gründen der Familienzusammenführung nach Österreich kamen) vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung ausgestellt, bei deren Vorlage einem zukünftigen Arbeitgeber in der Regel sofort eine Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 ff. des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der geltendenFassung, erteilt wird. Für diese Personengruppen kann eine Beschäftigungsbewilligung auch nach Überschreitung der gesetzlichen Bundeshöchstzahl (§ 12a AuslBG) im Rahmen der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung erteilt werden, wobei allerdings eine Prüfung der Arbeitsmarktlage erforderlich ist. Soll eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung und es sind die einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften (insbesondere die Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994) zu beachten.
Zu Artikel 15:
Um der gesteigerten Verantwortlichkeit der höheren und höchstrangigen Angestellten zwischenstaatlicher Organisationen gebührend Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise und daher auch in diesem Abkommen diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt. Dieser Status wird auch den Mitgliedern des Verwaltungsrates eingeräumt, obwohl diese keine Angestellten des Instituts im engeren Sinne sind. Auf den in diesem Artikel angesprochenen Personenkreis ist dabei die WDK in ihrer Gesamtheit anzuwenden, dh. die privilegierten Personen haben auch die Pflichten, die ihnen aus der WDK erwachsen (insbesondere in Artikel 41 und 42 WDK), zu beachten. Dies bedeutet unter anderem, daß ein höherer Angestellter keiner Beschäftigung in Österreich nachgehen darf, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist (Artikel 42 WDK). Diese Rechtsauffassung wird von beiden Vertragsparteien geteilt, wie dies aus einem Schreiben des Rechtsbüros des Internationalen Währungsfonds (das für das JVI die Verhandlungen geführt hat) vom 5. März 1997 hervorgeht.
Zu Artikel 16:
Im Gegensatz zu anderen zwischenstaatlichen Organisationen gibt es beim JVI keine Sachverständigen. Der diesem Typus nahekommende Personenkreis sind die „amtlichen Besucher“ gemäß der Definition in Artikel 1 lit. f. Zusätzlich zu den Privilegien betreffend Ein- und Ausreise in Artikel 13 genießen amtliche Besucher Befreiungen und Vorrechte, die für Sachverständige üblich sind (siehe zB Abschnitt 52 des CTBTO-PREPCOM-Amtssitzabkommens), allerdings in etwas geringerem Ausmaß. Soweit es sich bei den Sachverständigen um österreichische Staatsbürger handelt, steht die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht zu; eine Ausnahme besteht nur für „Auslandsösterreicher“ (Artikel 18).
Zu Artikel 17:
Die in diesem Artikel festgeschriebene Zurverfügungstellung der Legitimationskarten an das Institut spiegelt die herausgebildete Praxis wider und erfolgt in Angleichung an die entsprechende Vorgangsweise gegenüber ausländischen Vertretungsbehörden.
Zu Artikel 18:
Dem verminderten Schutzbedürfnis entsprechend gelten für Angestellte bzw. amtliche Besucher, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur bestimmte Privilegien und Immunitäten. Dazu gehören unter anderem die strafrechtliche Immunität in Bezug auf dienstlich getätigte Äußerungen und Handlungen und die Steuerbefreiung bezüglich des vom Institut ausbezahlten Gehalts und Ruhegenusses.
Zu Artikel 19:
Abs. 1 legt ausdrücklich fest, daß Angestellte und amtliche Besucher Vorrechte und Befreiungen lediglich und nur insofern, als dies im Interesse des Instituts liegt, genießen. Das Institut hat die Pflicht, auf die Immunität eines Angestellten oder amtlichen Besuchers zu verzichten, wenn dies zur Verfolgung der Gerechtigkeit erforderlich ist und der Immunitätsverzicht ohne Nachteil für das Institut erfolgen kann.
Zu Artikel 20:
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Institut, die über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie allfälliger Zusatzabkommen und Fragen im Zusammenhang mit dem Amtssitzbereich und dem Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Institut auftreten sollten und nicht auf anderem Wege beigelegt werden können, sind dem in diesem Artikel vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten. Im Unterschied zu der entsprechenden Bestimmung im CTBTO-PREPCOM-Amtssitzabkommen kann hier der dritte Schiedsrichter österreichischer Staatsbürger sein.
Zu Artikel 22:
Gemäß diesem Artikel gilt für das Institut das Meistbegünstigungsprinzip, wonach das Institut und seine Angestellten sowie andere im Amtssitzabkommen begünstigte Personengruppen mittels eines Zusatzabkommens in den Genuß aller jener Vorrechte und Befreiungen kommen sollen, die Österreich in Amtssitzabkommen anderen zwischenstaatlichen Organisationen in Zukunft einräumen sollte. Diese Regelung entspricht dem bisher von Österreich gehandhabten Grundsatz, in Wien ansässige internationale Organisationen weitgehend gleich zu behandeln, unbeschadet etwaiger aus sachlichen Gründen gebotener Differenzierung.
Zu Artikel 23:
Vor allem hinsichtlich der Rückerstattung bereits geleisteter Umsatzsteuer ist es wichtig, daß das Abkommen bereits ab 19. August 1994 angewendet wird.
Das Abkommen tritt entweder bei Beendigung der Arbeit des Instituts oder nach einer Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien außer Kraft (Abs. 2 und 3).