717 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (689 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ausländer­beschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden


Die Neuzulassung ausländischer Arbeitskräfte Anfang der neunziger Jahre und die in den letzten Jahren kontinuierlich angewachsene Zahl nachgeholter Familienangehöriger als Konsequenz einer Legalisie­rungsaktion und deren Sogwirkungen hat dazu geführt, daß sich derzeit eine relativ große Zahl von ausländischen Familienangehörigen bereits integrierter ausländischer Arbeitskräfte seit Jahren im Land aufhält, jedoch auf Grund der seit Anfang 1995 konsequent vollzogenen restriktiven Neuzulassungs­politik keine Möglichkeit hat, am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Da die Aufnahmefähigkeit des österreichischen Arbeitsmarktes in den nächsten Jahren nur sehr beschränkt sein wird, ist es um so wichtiger, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausländerbeschäftigung so auszurichten, daß eine weitere Zunahme des ausländischen Arbeitskräftepotentials hintangehalten werden kann. Dementsprechend müssen flankierende Maßnahmen sowohl im Fremdenrecht als auch im Ausländerbeschäftigungsrecht sicherstellen, daß die Neuzulassung ausländischer Arbeitskräfte künftig auf das absolute Mindestausmaß eingeschränkt und dem bereits langjährig im Bundesgebiet aufhältigen, bisher aber noch nicht zu einer Beschäftigung zugelassenen Ausländern in arbeitsmarktverträglicher Weise die Möglichkeit zu einer Arbeitsaufnahme geboten wird. Die derzeit rechtlichen Rahmen­bedingungen tragen diesen Erfordernissen nicht im ausreichenden Maße Rechnung. Das bestehende Höchstzahlensystem läßt zwar bei Überschreitung der 8%-Bundeshöchstzahl bestimmte ausländische Personengruppen im öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse zu, das Faktum des langen Aufenthalts im Bundesgebiet wird dabei jedoch nicht berücksichtigt.

Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht zur Lösung der oben dargestellten Probleme folgende Änderungen vor:

–   Neuregelung des erschwerten Zulassungsverfahrens nach Überschreiten der Landeshöchstzahlen und des Prioritätenkatalogs für die Vermittlung von Arbeitskräften anstelle der Neuzulassung von Ausländern;

–   Vereinheitlichung der Berechnung der Auslastung von Höchstzahlen;

–   Neuregelung der Gültigkeitsdauer von Sicherungsbescheinigungen und der Entscheidungsfristen für Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen;

–   flexiblere Gestaltung der Verordnungsermächtigung zur Ausnahme bestimmter Personengruppen vom Geltungsbereich des Gesetzes;

–   Entfall der ärztlichen Untersuchung und der Unterkunftsprüfung vor Erteilung einer Beschäftigungs­bewilligung;

–   flexiblere Regelungen für die Beschäftigung von Berufs- und Ferialpraktikanten und Volontären;

–   Festlegung klarer Kriterien für die Generalunternehmerhaftung bei illegaler Ausländerbeschäftigung;

–   Umsetzung des Beschlusses des Assoziationsrates 1/1980 für türkische Staatsangehörige und des Urteils „Van der Elst“ zur Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Unternehmen in Österreich;

–   Anpassungen an das neue Fremdengesetz;

–   menschenrechtskonforme Änderung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Notstands­hilfe.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Mai 1997 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war die Abgeordnete Marianne Hagenhofer. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Mag. Walter Guggenberger, Mag. Dr. Josef Trinkl, Marianne Hagenhofer, Winfried Seidinger, Heidrun Silhavy sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.


Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend Bestimmungen über das Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages einstimmig angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird folgendes bemerkt:

Durch einen Maßgabebeschluß im Ministerrat wurde das Datum des Inkrafttretens „1. Jänner 1998“ versehentlich nicht für § 33 Abs. 2 und § 34, sondern auch für § 7 AlVG auf 1. Jänner 2000 geändert. Im Hinblick auf die Geltung der neuen Regelungen im Fremdenrecht und im Ausländerbeschäftigungsgesetz ab 1. Jänner 1998 ist die Anpassung des § 7 AlVG jedoch bereits ab diesem Zeitpunkt erforderlich.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 05 27

                           Marianne Hagenhofer                                                      Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversiche­rungsgesetz 1977 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

2

Artikel I

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 776/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lit. h und k entfallen.

2. Im § 1 Abs. 2 lit. j wird die Wortfolge „Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsabkommen mit den Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wortfolge „Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union“ ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 2 lit. l wird die Wortfolge „zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt sind“ durch die Wortfolge „über einen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz 1997 – FrG, BGBl. I Nr. xxx, verfügen“ ersetzt.

4. Im § 1 Abs. 2 lit. m wird nach dem Wort „Beschäftigung“ die Wortfolge „im Bundesgebiet“ eingefügt.

5. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.“

6. § 2 Abs. 3 lit. b lautet:

         „b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,“

7. Im § 2 Abs. 3 wird in lit. c der Punkt am Ende durch den Ausdruck „und“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:

         „d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.“

8. Im § 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „Anzeigebestätigung“ die Wortfolge „oder eine EU-Entsendebestätigung“ eingefügt.

9. Im § 3 Abs. 3 entfällt der Relativsatz „ , sofern der Eintritt von diesem innerhalb von zwei Wochen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt wurde“.

10. Im § 3 Abs. 5 werden die Ausdrücke „Ferialpraktikum“ und „Ferialpraktikanten“ jeweils durch die Ausdrücke „Ferial- oder Berufspraktikum“ und „Ferial- oder Berufspraktikanten“ ersetzt; im § 3 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Volontäre)“ die Wortfolge „bis zu drei Monaten im Kalenderjahr“ eingefügt und die Wortfolge „bis drei Monate“ entfällt; im § 3 Abs. 5 dritter Satz entfällt die Wortfolge „und während der Ferien ausgeübt wird“.

11. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU-Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Ausländer hat eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung oder der Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 oder die Arbeitserlaubnis oder den Befreiungsschein oder die ihm gemäß Abs. 8 ausgestellte Bestätigung an seiner jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“

12. Dem § 3 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Die Beschäftigung eines Volontärs gemäß Abs. 5 kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn

           a) der Volontär über eine Ausbildung verfügt, die einer österreichischen Reifeprüfung entspricht, und

          b) die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen Qualifikation führen soll, die diesem Niveau entspricht, und

           c) die Beschäftigung durch ein international tätiges Unternehmen erfolgt und

          d) die Beschäftigung zur Sicherung des österreichischen Betriebsstandortes im Hinblick auf die Erschließung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte im Herkunftsstaat des Volontärs notwendig ist und

           e) vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der in lit. b genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Einsatzort der einzelnen Programmschritte anführt, und

           f) ein Nachweis des ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat nach Abschluß des Schulungsprogrammes erbracht wird und

          g) eine Gefährdung der Beschäftigung und der Lohn- und Arbeitsbedingungen der übrigen im Unternehmen Beschäftigten ausgeschlossen ist und

          h) eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der Beschäftigung des Volontärs vorliegt.

(10) Die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anläßlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat gemäß Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.“

13. Im § 4 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „einen“ durch das Wort „einem“ ersetzt.

14. § 4 Abs. 3 Z 2, 3, 5 und 14 entfallen.

15. § 4 Abs. 3 Z 7 lautet:

         „7. der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz miteinschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des Fremdengesetzes 1997;“

16. Im § 4 Abs. 3 Z 15 wird nach dem Wort „Ausländers“ die Wortfolge „oder seine Meldeverpflichtung gemäß § 14d Abs. 1“ eingefügt.

17. § 4 Abs. 4 entfällt.

18. Im § 4 Abs. 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „unter Anrechnung der geltenden Befreiungsscheine, Arbeitserlaubnisse, Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen“.

19. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn

           1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfaßten Ausländer eingebracht wird und

           2. die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

            3. a) der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

               b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

                c) überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

               d) die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder

                e) die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll.“

20. Im § 4 Abs. 11 wird die Verweisung „der Personenkreis gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 AlVG“ durch die Wortfolge „der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügende Personenkreis“ ersetzt.

21. § 4b Abs. 1 lautet:

„(1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 läßt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:

           1. Inländer oder Flüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a;

           2. Befreiungsscheininhaber;

           3. Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben haben;

            4. a) jugendliche Ausländer, sofern sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert haben und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war, oder

               b) Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in Österreich gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind;

           5. Ausländer, die, sofern sie nicht bereits einer der vorgenannten Personengruppen zuzurechnen sind, von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfaßt sind und für eine Vermittlung in Betracht kommen;

           6. Ausländer, die nach mindestens dreijähriger erlaubter Beschäftigung im Inland einen Leistungsanspruch gemäß Z 3 erschöpft haben und seitdem durchgehend beim Arbeitsmarktservice zur Vermittlung vorgemerkt sind;

           7. Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehegatten und minderjährigen Kindern, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebensolang im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, notwendig ist;

           8. Ausländer, die sich länger als fünf Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Vermittlung auf offene Stellen nicht aussichtslos erscheint;

           9. Asylwerber gemäß den §§ 7a und 8 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997.“

22. Dem § 4b wird folgender Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Wird eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für einen Ausländer beantragt, der über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sind für den Fall, daß kein Ausländer nach der Reihenfolge des Abs. 1 herangezogen werden kann, auch alle sonstigen Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, zur Vermittlung auf den zu besetzenden Arbeitsplatz heranzuziehen.

(4) Bei der Prüfung, ob für den zu besetzenden Arbeitsplatz anstelle des beantragten Ausländers Arbeitskräfte nach der Reihenfolge des Abs. 1 vermittelt werden können, ist zu beachten, daß die zu vermittelnden Arbeitskräfte einen höheren Integrationsgrad aufweisen als der beantragte Ausländer selbst.“

23. Nach § 4b wird folgender § 4c samt Überschrift eingefügt:

„Türkische Staatsangehörige

§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei – ARB – Nr. 1/1980 erfüllen.

(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen.

(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

24. § 5 samt Überschrift entfällt.

25. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens 26 Wochen zu befristen. Dabei ist auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und Aufenthaltsnahme des Ausländers Bedacht zu nehmen. Wurde die Sicherungsbescheinigung für eine kürzere Geltungsdauer ausgestellt, ist eine Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 26 Wochen zulässig. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.“

26. Im § 12 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „unbeschadet des § 18 Abs. 11“; die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

27. Dem § 12a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Festsetzung der Gesamtzahl gemäß Abs. 1 (Bundeshöchstzahl) ist das durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotential (gemäß Abs. 1) der vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Auf die Gesamtzahl sind alle sichergestellten Ausländer (§ 11), alle auf Grund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines beschäftigten Ausländer sowie alle bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkten Ausländer mit Ausnahme der arbeitslosen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates und der arbeitslosen Konventionsflüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen sind die auf Grund einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 7, einer EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 und einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 beschäftigten Ausländer sowie die sichergestellten oder auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a beschäftigten ausländischen Künstler. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.“

28. § 13b Abs. 1 lautet:

§ 13b. (1) Bei der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 13 und 13a ist auf die Zahl der beschäftigten und arbeitslosen Ausländer eines der Festsetzung vorangegangenen zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes Bedacht zu nehmen. Die Anrechnung auf Höchstzahlen gemäß den §§ 13 und 13a erfolgt nach Maßgabe des § 12a Abs. 3.“

29. Im § 13b Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Anzeigebestätigungen (§ 3 Abs. 5)“ die Wortfolge „und EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) sowie bei der Erteilung von Beschäftigungs­bewilligungen für türkische Staatsangehörige (§ 4c)“ eingefügt.

30. Im § 14a Abs. 1 wird in Z 3 die Verweisung „§ 7 AufG“ durch die Verweisung „§ 9 des Fremdengesetzes 1997“ und in Z 4 die Verweisung „Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 Abs. 3“ durch die Verweisung „Beschäftigung als Grenzgänger gemäß § 1 Abs. 11 des Fremdengesetzes 1997“ ersetzt; am Ende der Z 4 wird das Wort „oder“ eingefügt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a“

31. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Erteilung von Entsendebewilligungen oder der Ausstellung von EU-Entsendebestätigungen sind für die Prüfung des Aufenthaltsrechts die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 über den vorübergehenden Aufenthalt von Fremden heranzuziehen.“

32. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.“

33. Dem § 18 werden folgende Abs. 12 bis 16 angefügt:

„(12) Die Beschäftigung von Ausländern, die nicht von § 1 Abs. 2 lit. m erfaßt sind und die von einem ausländischen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor der Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen sechs Wochen eine Anzeigebestätigung (EU-Entsendebestätigung) auszustellen. Für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung gelten, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Entsendebewilligung. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung nicht gegeben, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(13) Die EU-Entsendebestätigung ist auszustellen, wenn

           1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und über die entsprechenden Bewilligungen des Entsendestaates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt und

           2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

(14) Die EU-Entsendebestätigung gemäß Abs. 12 ist für die Dauer von sechs Monaten auszustellen; sie kann jeweils um weitere sechs Monate, längstens jedoch für die Dauer der vom Arbeitgeber gemäß Abs. 12 zu erbringenden Dienstleistung, verlängert werden.

(15) Bei der Ausstellung der EU-Entsendebestätigung entfällt die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1, 2 und 6). Die Abs. 10 und 11 sind nicht anzuwenden.

(16) Die Anzeige gemäß Abs. 12 ist vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber oder vom inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen bzw. die Beschäftigung erbracht werden, schriftlich einzubringen.“

34. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Anträge gemäß Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 sind unter Verwendung der bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice aufliegenden Antragsformulare schriftlich einzubringen.“

35. Im § 20 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung“ die Wortfolge „und Entsendebewilligung“ und im dritten Satz nach dem Wort „Beschäftigungs­bewilligungen“ die Wortfolge „und Entsendebewilligungen“ eingefügt.

36. § 20a lautet:

§ 20a. Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden. Im Berufungsverfahren gilt dieselbe Frist wie im erstinstanzlichen Verfahren.“

37. § 20b Abs. 4 lautet:

„(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 entsteht nur, wenn der Ausländer über ein Niederlassungsrecht oder über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 verfügt.“

38. § 24 samt der Überschrift „Durchführung der ärztlichen Untersuchung“ entfällt.

39. Im § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wortfolge „dem Fremdengesetz 1997“ ersetzt.

40. § 27a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Arbeitsinspektion ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice alle zur Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.“

41. Im § 28 Abs. 1 werden in Z 1 lit. a die Zitate „(§ 4)“ und „(§ 15)“ durch die Zitate „(§§ 4 und 4c)“ und „(§§ 15 und 4c)“ und in Z 2 lit. a das Zitat „§ 3 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 4“ ersetzt.

42. Im § 28 Abs. 1 wird in Z 4 lit. a nach dem Wort „Beschäftigungsbewilligung“ die Wortfolge „oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12“ eingefügt; der Punkt am Ende der Z 4 wird durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. wer

                a) entgegen dem § 18 Abs. 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt, oder

               b) entgegen dem § 18 Abs. 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne daß für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,

mit Geldstrafe bis zu 15 000 S.“

43. § 28 Abs. 6 lautet:

„(6) Gemäß Abs. 1 Z 1 ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber (Generalunternehmer)

           1. im Vertrag mit seinem Auftragnehmer die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht zwingend vereinbart hat oder

           2. die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers während der Auftragserfüllung unterlassen hat oder

           3. die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat.“

44. Der § 32 erhält die Absatzbezeichnung „§ 32 (1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die vom Arbeitsmarktservice in unmittelbarer Anwendung des ARB Nr. 1/1980 ausgestellten Feststellungsbescheide verlieren mit 1. Jänner 1999 ihre Gültigkeit. Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt auf die Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Auf Grund eines Feststellungsbescheides vor dem 1. Jänner 1999 eingegangene Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt.

(3) Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten als Künstler gemäß § 14a Abs. 1 Z 5 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 1998 eingegangen wurden.“

45. Dem § 34 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 1 Abs. 2 und 4, § 2 Abs. 3 lit. b, c und d, § 3 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 10, § 4 Abs. 3, 4, 5, 6 und 11, § 4b Abs. 1, 3 und 4, § 4c, § 5, § 11 Abs. 3, § 12, § 12a Abs. 3, § 13b Abs. 1 und 2, § 14a Abs. 1 Z 3, 4 und 5, § 18 Abs. 3, 4 und 12 bis 16, § 19 Abs. 9, § 20 Abs. 2, § 20a, § 20b Abs. 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 27a Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6, § 32 und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

46. § 35 Z 2 entfällt.

Artikel II

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. wem die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften nicht verwehrt ist.“

2. § 7 Abs. 4 entfällt und Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

3. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2), die Voraussetzungen gemäß § 34 erfüllt und sich in Notlage befindet.“


4. § 34 lautet:

„§ 34. (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, daß der (die) Arbeitslose

           1. in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 416 Wochen nachweist oder

           2. bei Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat oder

           3. in Österreich geboren wurde oder

           4. vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld zumindest die halbe Lebenszeit den Hauptwohnsitz bzw. ordentlichen Wohnsitz im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften in Österreich gehabt hat.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 sind anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu behandeln.“

5. Dem § 79 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und gilt für Zuerkennungen ab 1. Jänner 1998. Für die übrigen Fälle ist diese Bestimmung weiterhin in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 33 Abs. 2 und 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und gelten für Fälle, deren Arbeitslosengeld- oder Karenz(urlaubs)geldanspruch frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1999 erschöpft war. Für die übrigen Fälle sind diese Bestimmungen weiterhin in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung anzuwenden. § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“