725 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (611 der Beilagen): Viertes Zusatzabkommen zum Abkom­men vom 15. November 1967 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit


Bereits mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich am 1. Jänner 1994 hat Österreich das EG-Recht im Bereich der sozialen Sicherheit übernommen. Die im Bereich der Pensionsversicherung maßgebliche Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. 1971, Nr. L 149, S 2) sieht als wesentlichen Grundsatz vor, daß nach innerstaatlichen Recht erworbene Ansprüche nicht gemindert werden dürfen. Durch das gegenständliche Zusatzabkommen soll dieser Grundsatz auch im Verhältnis zur Schweiz verwirklicht werden und die Alleinpension sichergestellt werden, sofern ein Pensions­anspruch nach innerstaatlichem österreichischen Recht besteht.

Mit der 51. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 335/1993 sowie der entsprechenden Novellen zum BSVG und GSVG wurde die Pensionsberechnung in wesentlichen Bereichen geändert. Insbesondere die neueinge­führten versicherungsmathematischen Faktoren bei der Pensionsberechnung machen die zwischen­staatliche Pensionsberechnung entsprechend dem Zeitverhältnis („pro-rata-temporis-Berech­nung“) sehr schwierig. Hinzu kommt, daß nach dieser Berechnungsmethode stets auch eine Kenntnis des genauen Ausmaßes der jeweiligen ausländischen Versicherungszeiten erforderlich ist. Durch die im gegen­ständlichen Vierten Zusatzabkommen vorgesehene direkte Pensionsberechnungsmethode können diese Nachteile vermieden werden.

Weiters enthält das gegenständliche Zusatzabkommen eine Anpassung einzelner Bestimmungen des Abkommens an die insbesondere in der Schweiz seit dem Abschluß des Dritten Zusatzabkommens eingetretene Rechtsentwicklung.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage entstehen in den Jahren 1997, 1998 und 1999 insgesamt Mehraufwendungen in der Höhe von 5,1 Millionen Schilling. Dabei ist schon berücksichtigt, daß Einsparungen beim Verwaltungsaufwand in der Höhe von jährlich 1,8 Millionen Schilling zu erwarten sind.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Mai 1997 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Johann Kurzbauer.

Dem Ausschuß erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Viertes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 15. November 1967 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit (611 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1997 05 27

                              Johann Kurzbauer                                                         Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau