73 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (36 der Beilagen): Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz – CWKG)

Die Chemiewaffenkonvention ist eines der wenigen internationalen Abrüstungsabkommen, das für alle Vertragsstaaten den Einsatz, die Entwicklung, die Herstellung, den Erwerb, die Lagerung und den Rückbehalt von chemischen Massenvernichtungswaffen verbietet und effiziente Kontrollen vorsieht.

Verboten ist weiters die Unterstützung bei Aktivitäten, die den Zielen des Vertrages entgegenstehen.

Ein umfangreiches Verifikationsregime, bestehend aus Beschränkungen im Umgang mit den im Anhang zur CWK näher bezeichneten toxischen Chemikalien‑ und Vorprodukten, einem Meldesystem und einem Kontrollsystem aus Routine‑ und Verdachtsinspektionen, stellt die Einhaltung der CWK sicher.

Falls ein Vertragsstaat mit chemischen Waffen bedroht oder angegriffen wird, kann er internationale Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen.

Für Österreich, das selbst keine Massenvernichtungsmittel herstellt oder besitzt, ist die Chemiewaffenkonvention neben dem Atomsperrvertrag (BGBl. Nr. 258/1970) und dem Verbot bakteriologischer Waffen (BGBl. Nr. 432/1975) das sicherheitspolitisch bedeutendste multilaterale Abrüstungsabkommen. Der sicherheitspolitische Gewinn für Österreich ergibt sich aus der weltweiten, vollständigen Vernichtung aller chemischen Waffen und der Kontrolle und des dadurch eingeschränkten Warenverkehrs aller zur Herstellung von chemischen Waffen nötigen Vorprodukte.

Eine wesentliche Bestimmung der CWK (Art. VII Abs. 1) sieht vor, daß die Vertragsstaaten alles Erforderliche zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der CWK zu unternehmen haben. Dieses Bundesgesetz ergeht in Ausführung dieser Verpflichtung und soll die nationale Umsetzung und die Einhaltung der Vertragsbestimmungen der CWK in Österreich sicherstellen.

Das Durchführungsgesetz regelt die Bewilligungs‑ und Meldepflichten bei erlaubten Tätigkeiten mit Chemikalien dieser Listen, sieht eigene Formulare für die Anträge auf Bewilligung sowie die Meldungen vor und beschreibt die Aufgaben und Zusammensetzung der Nationalen Behörde, die zur Implementierung der CWK zu gründen ist, und setzt einen Beirat nach dem Vorbild des Außenhandelsgesetzes 1995 ein.

Der Wirtschaftsausschuß hat den gegenständlichen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 7. März 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Helmut Dietachmayr und Peter Rosenstingl sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Johannes Ditz.

Die Abgeordneten Dr. Kurt Heindl und Genossen brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet wurde:


Zu Punkt 1:

Dem Betretungs- und Probenahmerecht (§ 10 Abs. 1) entspricht die Verpflichtung, den Kontrollorganen Eintritt zu gewähren und Auskünfte und dergleichen zu geben (§ 10 Abs. 6).

Eine Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen ist aber nicht mit Strafe bedroht. Demnach drängt sich die Möglichkeit auf, den Kontrollorganen den Zutritt und Auskünfte zu verwehren, um jeglicher Kontrolle und allfälligen Beanstandungen und Strafen zu entgehen.

Um diese Möglichkeit und Risikoabwägungen durch den Betriebsinhaber hintanzuhalten, ist die Verweigerung des Zutritts und der Erteilung von Auskünften und dergleichen mit der Strafdrohung des § 11 Abs. 1 zu ahnden.

Zu Punkt 2:

Mit Rücksicht auf die potentielle gesellschaftliche Schädlichkeit dieser Delikte ist der Verfall als Strafsanktion vorzusehen; erst dadurch wird die zweifellos sachlich notwendige Möglichkeit zur (vorläufigen) Beschlagnahme der Chemikalien eröffnet (§§ 17, 39 VStG).

Derjenige, der in verbotener Weise mit solchen Chemikalien umgeht, soll auch die Kosten tragen, die bei deren nach dem Verfall notwendigen Entsorgung anfallen, um zu verhindern, daß Steuermittel für diesen Zweck aufgewendet werden müssen.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrages mit Stimmeneinhelligkeit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 03 07

                               Günter Kiermaier                                                         Ingrid Tichy‑Schreder

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau

Bundesgesetz zur Durchführung des Ubereinkommens vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenkonvention-Durchführungs­gesetz – CWKG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

        1.   „Chemiewaffenkonvention“ oder „CWK“: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBI. Nr. xxx/xxxx.

        2.   „OPCW“: Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons; die von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichtete Organisation mit Sitz in Den Haag/Königreich Niederlande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens, zur Gewährleistung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten.

        3.   „Überprüfung“: eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder eine auf Anordnung der OPCW durchgeführte Inspektion gemäß Art. IX und Anhang 2 Teil I CWK.

2

(2) In diesem Bundesgesetz sind die Ausdrücke „chemische Waffen“, „toxische Chemikalie“, „Vorprodukt“ und „Schlüsselkomponente“ im Sinne von Art. II Z 1, 2, 3 und 4 CWK zu verstehen.

Bewilligungspflichten

§ 2. (1) Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Bei der Bewilligungserteilung ist Bedacht zu nehmen auf:

        1.   die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere auf die Verbote und Gebote der CWK, sowie auf die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs, wobei Bedenken des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zu berücksichtigen sind,

        2.   die Vermeidung schwerer ökonomischer Schäden für die Wirtschaft oder einzelner Wirtschaftsbereiche, und

        3.   eine mögliche Gefahr für die innere Sicherheit Österreichs.

(3) Die Bewilligung kann zeitlich auf höchstens ein Jahr befristet werden und ist nicht übertragbar.

(4) Die Bewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung der Anforderungen des Abs. 2 sicherzustellen.

(5) Zur Erreichung der Ziele des Abs. 2 kann die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für das ganze Unternehmen oder für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich vorgeschrieben werden. Dieser verantwortliche Beauftragte muß den Voraussetzungen von § 9 Abs. 4 des Verwaltungs­strafgesetzes, BGBI. Nr. 52/1991, entsprechen. Die Bestellung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides, der die Bestellung eines ver­antwortlichen Beauftragten vorschreibt, anzuzeigen.

(6) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz läßt Bewilligungspflichten nach anderen Gesetzen unbe­rührt.

Globalbewilligungen

§ 3. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, dem Bundesminister für Inneres, Betrieben, Unternehmen und Einrichtungen zu Forschungs‑, Prüf‑ und Versuchszwecken auf zwei Jahre begrenzte Globalbewilli­gungen erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht nicht zuwiderläuft.

Anträge

§ 4. (1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 sind schriftlich unter Verwendung der dazu amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Ange­legenheiten hat die Form und den Inhalt dieser Formulare unter Bedachtnahme auf Abs. 2 mit Verord­nung näher zu regeln.

(2) Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

        1.   Name und Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers,

        2.   genaue Bezeichnung der Chemikalie mit Mengenangabe,

        3.   genauen Verwendungszweck der Chemikalie und

        4.   Name, Sitz und Firmengegenstand des Handelspartners.

(3) Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen.

Meldepflichten

§ 5. (l) Der Meldepflicht unterliegen:

        1.   die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die unmit­telbare oder mittelbare Weitergabe von mehr als 30 Jahrestonnen von Chemikalien, die in der Liste 3 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,

        2.   die Herstellung von organischen Chemikalien, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sofern eine jährliche Erzeugungsmenge von 30 t überschritten wird,

        3.   die Produktion von jeweils mehr als 200 Jahrestonnen von nicht in den Listen 1 bis 3 genannten, durch Synthese erzeugten organischen Chemikalien mit Ausnahme von Anlagen, in denen aus­schließlich Mineralölprodukte und Explosivstoffe hergestellt werden,

        4.   der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen gemäß Art. II Z 7 CWK.

(2) Meldungen sind schriftlich unter Verwendung der dazu amtlich aufzulegenden Formulare einzu­bringen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Gestaltung dieser Formulare unter Bedachtnahme auf Abs. 3 mit Verordnung näher zu regeln.

(3) Auf den Inhalt der Meldung ist § 4 Abs. 2 anzuwenden.

(4) Der Meldung sind geeignete Nachweise anzuschließen.

(5) § 2 Abs. 5 ist auch für Meldungen anzuwenden.

Untersagungsrecht

§ 6. Sofern sich aus der Meldung ergibt, daß der gemeldeten Tätigkeit, mit der ab dem Zeitpunkt der Meldung begonnen werden kann, Verpflichtungen auf Grund der CWK entgegenstehen, hat der Bun­desminister für wirtschaftliche Angelegenheiten binnen sechs Wochen ab Einlangen der Meldung mit Be­scheid

        1.   entweder geeignete Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, wenn dies ausreicht, um die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den genannten Verpflichtungen zu gewährleisten, oder

        2.   die Tätigkeit zu untersagen.

Die Nationale Behörde

       § 7. (l) Die Aufgaben der in Art. VII Abs. 4 CWK genannten Nationalen Behörde sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrzunehmen.

(2) Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Nationaler Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

            l.  Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. III und VI sowie Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,

           2.  Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. III und VI sowie Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,

           3.  Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und Anhang 2 Teile VI bis IX sowie Art. IX und Anhang 2 Teil II und X CWK,

           4.  die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und Anhang 2 Teile VI bis IX sowie Art. IX Abs. 15 CWK an die zu inspizierende Einrichtung,

           5.  Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs‑ und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,

           6.  Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß Anhang 3 CWK,

           7.  Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X, XI und Anhang 2 CWK, sofern außenpolitische oder völkerrechtliche Belange berührt sind, nach Rücksprache mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

           8.  Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. IX und X sowie Anhang 2 Teil II, VI, VII und VIII CWK,

           9.  Austausch und Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. XI und Anhang 2 Teil VI, VII und VIII CWK,

         10.  Unterstützung und Beratung natürlicher und juristischer Personen in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die ihm zugänglichen Daten und Informationen, soweit sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen sind, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln.

Errichtung und Tätigkeit eines Beirates

§ 8. (1) Zur Unterstützung der Nationalen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus der CWK wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat ist mit allen grundsätzlichen Fragen der Durchführung der CWK zu befassen. Weiters sind ihm zur Kenntnisnahme und auf Verlangen vorzulegen:

         l.   alle Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2,

        2.   alle Meldungen gemäß § 5,

        3.   alle an die OPCW oder an die im § 7 Abs. 2 Z 7 genannten Staaten vorzunehmenden Meldungen,

        4.   alle Meldungen von der OPCW oder den in § 7 Abs. 2 Z 7 genannten Staaten an die Nationale Behörde,

        5.   die Listen der von der OPCW vorgeschlagenen Inspektoren, sowie Inspektionsassistenten und von Beobachtern eines ersuchenden Vertragsstaates.

(3) Die Einleitung von Inspektionen durch die OPCW gemäß Art. IX und Anhang II CWK ist sämtlichen Mitgliedern des Beirates unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Befassung des Beirates gemäß Abs. 2 entfällt, wenn dieser nicht zusammentritt und die Bescheiderlassung oder die Vornahme einer Meldung an die OPCW zur Wahrung von Fristen oder zur Vermeidung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller erforderlich ist. In solchen Fällen ist dies dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Beirat hat mit einfacher Mehrheit seine Geschäftsordnung zu beschließen, die seine Tätigkeit unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu regeln hat. Sie ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.

§ 9. (1 ) Mitglieder des Beirates sind:

        1.   zwei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finan­zen, für Gesundheit und Konsumentenschutz, für Inneres, für Landesverteidigung und für Um­welt;

        2.   je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidenten­konferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;

        3.   ein Vertreter der Länder.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die im Abs. I Z 2 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die in Z 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirt­schaftliche Angelegenheiten bestellt.

(4) Die Mitglieder des Beirates gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und deren Ersatzmitglieder üben ihre Funk­tion ehrenamtlich aus.

(5) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu führen.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates, allenfalls herangezogene Sachverständige so­wie Begleitpersonen bei Inspektionen gemäß Art. IX und Anhang 2 CWK dürfen Amts‑, Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung oder Funktionsausübung sowie nach deren Beendigung nicht offen­baren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirt­schaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Überprüfungen

§ 10. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der CWK können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, im Rahmen ihres Prüfungsantrages, auch die Inspektoren der OPCW Berichte und Nachweise innerhalb bestimmter Fristen anfordern, sowie erforderlichenfalls:

        1.   die zu überprüfenden Einrichtungen betreten,

        2.   die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,

        3.   das Personal der zu überprüfenden Einrichtung befragen,

        4.   Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen,

        5.   Photographien der zu inspizierenden Einrichtungen sowie Gegenstände anfertigen lassen,

        6.   Proben entnehmen und analysieren lassen.

(2) Bei einer Überprüfung durch Inspektoren der OPCW hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Einhaltung der Vorschriften der CWK Sorge zu tragen.

(3) Wenn im Fall einer Überprüfung militärische oder sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen sind, können Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung oder des Bundesministeriums für Inneres an der Überprüfung teilnehmen.

(4) Der Eigentümer der Einrichtung bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Einrichtung oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr in Verzug und ist weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen er­reichbar, so genügt nachträgliche Verständigung.

(5) Bei den Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(6) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes oder der CWK erforderlich ist, haben die im Abs. 4 genannten Personen den im Abs. 1 genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermög­lichen. Weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unter­lagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§11. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer:

        1.   ohne Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder unmittelbar oder mittelbar weitergibt oder

        2.   Auflagen gemäß § 2 Abs. 4 nicht einhält oder

        3.   entgegen einer Vorschreibung gemäß § 2 Abs. 5 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt oder

        4.   eine der in § 5 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten unter Verletzung der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Meldepflicht oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 6 Z 2 ausübt oder

        5.   einer der im § 10 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer:

        1.   Auflagen gemäß § 6 Z 1 nicht einhält oder

        2.   entgegen einer Vorschreibung gemäß § 5 Abs. 5 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.

Verfall, Entsorgung

§ 12. (1) Die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bildenden Chemikalien sind für verfallen zu erklären.

(2) Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Abs. 1 für verfallen erklärten Chemikalien.

Zuständigkeits‑ und Inkrafttretensbestimmungen

§ 13. (1 ) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der CWK ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertritt Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK. Im Falle des § 7 Abs. 2 Z 7 ist zur Berücksichtigung außenpolitischer und völkerrechtlicher Belange der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten anzuhören. Im Falle des § 2 Abs. 2 Z 1 sind Bedenken des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zu berücksichtigen. Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII, Teil B CWK und im Exekutivrat gem. Art. VIII CWK wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrgenommen.

(3) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres betraut.

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der CWK in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(2) Anträge gem. § 4 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag eingebracht werden. In diesen Fällen ist eine Lagerung bewilligungspflichtiger Chemikalien bis zur Entscheidung über den Antrag rechtmäßig.

Anhang: Chemikalienlisten:

Anhang: Liste 1

Anhang: Liste 2

Anhang: Liste 3


Anhang

CHEMIKALIENLISTEN

In den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der CWK kritische Chemikalien genannt. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens sind in den Listen die Chemikalien angegeben, auf welche die im Verifikationsanhang der CWK vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen anzuwenden sind.

(Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien denen – in Klammern – eine Aufzählung von Alkylgruppen tolgt, bedeutet, daß alle Verbindungen die sich durch sämtliche möglichen Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind.)

                                                                                                                                                      Registriernummer nach  

                                                                                                                                                  Chemical Abstracts Service

                                                                                                                                                              (CAS-Nummer)      

Liste 1

A. Toxische Chemikalien:

           1.  O‑Alkyl (C10, einschließlich Cycloalkyl)‑alkyl‑(Me, Et, n‑Pr oder
i‑Pr)phosphonofluoride

                zB Sarin: O‑Isopropylmethylphosphonofluorid                                                                        (107‑44‑8)

                zB Soman: O‑Pinakolylmethylphosphonofluorid                                                                        (96‑64‑0)

           2.  O‑Alkyl (C10 einschließlich Cycloalkyl)‑N,N‑dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder

                i‑Pr)‑phosphoramidocyanide

                zB Tabun: O‑Ethyl‑N,N‑dimethylphosphoramidocyanid                                                          (77‑81‑6)

           3.  O‑Alkyl (H oder C10 einschließlich Cycloalkyl)‑S‑2‑dialkyl (Me, Et, n‑Pr

                oder i‑Pr)‑aminoethylalkyl

                (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte

                und protonierte Salze

                zB VX: O‑Ethyl‑S‑2‑diisopropylaminoethylmethyl‑phosphonothiolat                              (50782‑69‑9)

           4.  Schwefelloste:

                2‑Chlorethylchlormethylsulfid                                                                                                   (2625‑76‑5)

                Senfgas: Bis- (2-chlorethy1)-sulfid                                                                                            (505-60- 2)

                Bis‑(2‑chlorethylthio)‑methan                                                                                                  (63869-13-6)

                Sesqui‑Yperit (Q): l ,2‑Bis‑(2‑chlorethylthio)‑ethan                                                                (3563‑36‑8)

                Bis‑ 1,3‑(2‑chlorethylthio)‑n‑propan                                                                                       (63905-10‑2)

                Bis‑ 1,4‑(2‑chlorethylthio)‑n‑butan                                                                                       (142868‑93‑7)

                Bis‑ 1,5‑(2‑chlorethylthio)‑n‑pentan                                                                                     (142868‑94‑8)

                Bis‑(2‑chlorethylthiomethyl)‑ether                                                                                          (63918‑90-1)

                O‑Lost: Bis‑(2‑chlorethylthioethyl)‑ether                                                                              (63918‑89‑8)

           5.  Lewisite:

                Lewisit 1: 2‑Chlorvinyldichlorarsin                                                                                             (541‑25‑3)

                Lewisit 2: Bis‑(2‑chlorvinyl)‑chlorarsin                                                                                  (40334‑69‑8)

                Lewisit 3: Tris‑(2‑chlorvinyl)‑arsin                                                                                          (40334‑70‑1)

           6.  Stickstoffloste:

                HN1: Bis‑(2‑chlorethyl)‑ethylamin                                                                                              (538‑07‑8)

                HN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin                                                                                             (51-75-2)

                HN3: Tris‑(2‑chlorethyl)‑amin                                                                                                      (555‑77‑1)

           7.  Saxitoxin                                                                                                                                      (35523‑89‑8)

           8.  Ricin                                                                                                                                               (9009‑86‑3)

B. Ausgangsstoffe:

           9.  Alkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑phosphonsäuredifluoride

                zB DF: Methylphosphonsäuredifluorid                                                                                     (676‑99‑3)

         10.  O‑Alkyl (H oder C10 einschließlich Cycloalkyl)‑O‑2‑Dialkyl (Me, Et, n-Pr

                oder i‑Pr)‑aminoethyl‑alkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑phosphonite und ent-

                sprechende alkylierte und protonierte Salze

                zB QL: O‑Ethyl‑O‑2‑diisopropylaminoethyl‑methylphosphonit                                         (57856‑11‑8)

         11.  Chlor‑Sarin: O‑Isopropylmethylphosphonochlorid                                                               (1445‑76‑7)

         12.  Chlor‑Soman: O‑Pinakolylmethylphosphonochlorid                                                             (7040‑57‑5)


                                                                                                                                                      Registriernummer nach  

                                                                                                                                                  Chemical Abstracts Service

                                                                                                                                                              (CAS-Nummer)      

Liste 2

A. Toxische Chemikalien:

           1.  Amiton: 0,0‑Diethyl‑S‑[2‑(diethylamino)‑ethyl]‑phosphorthiolat und ent-

                sprechende alkylierte und protonierte Salze                                                                                (78‑53‑5)

           2.  PFIB: 1,1,3,3,3‑Pentafluor‑2‑(trifluormethyl)‑1‑propen                                                             (382‑21‑8)

           3.  BZ: 3‑Chinuclidinylbenzilat                                                                                                        (6581‑06‑2)

B. Ausgangsstoffe:

           4.  Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphora-

                tom enthalten, an das eine und nur eine unsubstituierte Methyl‑, Ethyl-

                oder Propyl‑(Normal‑ oder Iso‑)Gruppe gebunden ist, jedoch keine weite-

                ren Kohlenstoffatome

                zB Methylphosphonsäuredichlorid                                                                                            (676‑97-1)

                     Dimethylmethylphosphonat                                                                                                   (765‑79‑6)

                     Ausnahme: Fonofos: O‑Ethyl‑S‑phenyl‑ethyldithiophosphonat                                     (944‑22‑9)

           5.  N,N‑Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑phosphoramid‑dihalogenide

           6.  Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑N,N‑dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)-

                phosphoramidate

           7.  Arsentrichlorid                                                                                                                             (7784‑34‑1)

           8.  2,2‑Diphenyl‑2‑hydroxyessigsäure                                                                                               (76‑93‑7)

           9.  Chinuclidin‑3‑ol                                                                                                                            (1619‑34‑7)

         10.  N,N‑Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑aminoethan‑2‑chloride und entspre-

                chende protonierte Salze

         11.  N,N‑Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑aminoethan‑2‑ol und entsprechende

                protonierte Salze

                Ausnahmen: N,N‑Dimethylaminoethanol und entsprechende

                Ausnahmen: protonierte Salze                                                                                                     (108‑01‑0)

                Ausnahmen: N,N‑Diethylaminoethanol und entsprechende

                Ausnahmen: protonierte Salze                                                                                                     (100‑37‑8)

         12.  N,N‑Dialkyl (Me, Et, n‑Pr oder i‑Pr)‑aminoethan‑2‑thiol und

                entsprechende protonierte Salze

         13.  Thiodiglykol: Bis‑(2‑hydroxyethyl)‑sulfid                                                                                 (111‑48‑8)

         14.  Pinakolylalkohol: 3,3‑Dimethylbutan‑2‑ol                                                                                  (464‑07‑3)

Liste 3

A. Toxische Chemikalien:

           1.  Phosgen: Carbonyldichlorid                                                                                                          (75‑44‑5)

           2.  Chlorcyan                                                                                                                                        (506‑77‑4)

           3.  Cyanwasserstoff                                                                                                                              (74‑90‑8)

           4.  Chlorpikrin: Trichlornitromethan                                                                                                    76‑06‑2)

B. Ausgangsstoffe:

           5.  Phosphoroxidchlorid                                                                                                                 (10025‑87‑3)

           6.  Phosphortrichlorid                                                                                                                       (7719‑12‑2)

           7.  Phosphorpentachlorid                                                                                                              (10026-13‑8)

           8.  Trimethylphosphit                                                                                                                        (121-45‑9)

           9.  Triethylphosphit                                                                                                                             (122‑52‑1

         10.  Dimethylphosphit                                                                                                                          (868-85-9)

         11.  Diethylphosphit                                                                                                                             (762-04-9)

         12.  Schwefelmonochlorid                                                                                                                (10025‑67‑9)

         13.  Schwefeldichlorid                                                                                                                      (10545‑99‑0)

         14.  Thionylchlorid                                                                                                                              (7719‑09‑7)

         15.  Ethyldiethanolamin                                                                                                                        (139‑87‑7)

         16.  Methyldiethanolamin                                                                                                                    (105‑59‑9)

         17.  Triethanolamin                                                                                                                               (102‑71‑6)