734 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 10. 6. 1997
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz – URG) geschaffen wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen der Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.“
b) Abs. 3 wird aufgehoben.
2. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt.“
3. In § 12a Abs. 3 werden die Worte „durch gerichtliche Pfändung“ durch die Worte „durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung“ ersetzt.
4. In § 21 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die vom Konkursgericht zu bestimmende Frist darf frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden.“
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
„1. im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung,
2. sonst innerhalb eines Monats nach
a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder
b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen,“
b) Der letzte Satz des Abs. 1 entfällt.
c) Nach Abs. 1 werden folgende Absätze eingefügt:
„(1a) Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist des Abs. 1 gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch den Masseverwalter fristgerecht eingebracht worden ist. Gleiches gilt auch für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG.
(1b) Wurde nicht die Schließung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt, so stehen das Austrittsrecht und das Kündigungsrecht nach Abs. 1 nur den Arbeitnehmern bzw. nur in Bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind. Hat das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, so kann der Masseverwalter nur Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung nach Abs. 1 kündigen.“
d) Abs. 2 lautet:
„(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen.“
6. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Z 3a wird eingefügt:
„3a. Beendigungsansprüche, wenn
a) das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 25, durch den Masseverwalter oder – wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist – durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird;
b) das Beschäftigungsverhältnis während des Konkursverfahrens vom Masseverwalter neu eingegangen wird;“
b) In Z 8 werden nach den Worten „des Vermögens“ die Worte „im Konkurs oder im Konkurseröffnungsverfahren“ eingefügt.
7. § 47 Abs. 2 lautet:
„(2) Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:
1. die unter § 46 Abs. 1 Z 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen,
2. die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1 sowie, wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird, die Forderungen nach § 23 Abs. 1 Z 1 AO,
3. der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens benötigt wurde,
4. die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind,
5. Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und
6. die übrigen Masseforderungen.
Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.“
8. Nach § 50 wird folgender § 51 eingefügt:
„Konkursforderungen
§ 51. (1) Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger).
(2) Konkursforderungen sind auch
1. aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;
2. Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
a) nach § 25 oder
b) wenn die Auflösungserklärung vor Konkurseröffnung rechtswirksam abgegeben wurde oder
c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist.“
9. Nach der Überschrift „Zweiter Abschnitt Konkurseröffnung“ wird eingefügt:
„Erster Unterabschnitt
Allgemeine Voraussetzungen“
10. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Antrag des Schuldners“
b) In Abs. 2 wird nach dem Wort „Konkurseröffnung“ der Klammerausdruck „(§§ 66 und 67)“ eingefügt.
c) In Abs. 3 werden die Worte „nach Abs. 1“ durch die Worte „nach Abs. 2“ ersetzt.
11. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Antrag eines Gläubigers“
b) In Abs. 1 werden im ersten Satz die Worte „und ein anderer – wenngleich nicht fällige – Konkursforderungen haben“ durch die Worte „eine – wenngleich nicht fällige – Konkursforderung hat“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
c) Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Bei der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag ist nicht zu berücksichtigen, daß der Gläubiger den Konkursantrag zurückgezogen hat oder daß die Forderung des Gläubigers nach dem Konkursantrag befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Weist das Gericht den Konkursantrag dennoch ab, so ist der Beschluß auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzustellen.“
12. §§ 71 und 72 werden durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:
„Kostendeckendes Vermögen
§ 71. (1) Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens.
(2) Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein.
(3) Bei Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, kann das Gericht auch Stellungnahmen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermittlungen beauftragen.
(4) Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben.
Eröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens
§ 71a. (1) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch dann fordern, wenn das Vermögen in einem Anfechtungsanspruch oder sonstigen Ansprüchen und Forderungen besteht.
(2) Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen.
(3) Der Antragsteller kann den rechtzeitig als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.
Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens
§ 71b. (1) Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen (§ 79 Abs. 1) und nach dem Eintritt seiner Rechtskraft dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75 Abs. 3 Z 7), den gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen.
(2) Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des § 70 Abs. 3 die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.
(3) Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Konkursantrag abgewiesen wird, so ist die Eintragung in der Insolvenzdatei zu löschen.
Rechtsmittel
§ 71c. (1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.
(2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Rückgriff auf zur Konkursantragstellung verpflichtete Personen
§ 71d. Wer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die nach § 69 verpflichtet war, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, und die den Antrag schuldhaft nicht gestellt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Aufhebung des Konkurses.
Zweiter Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für juristische Personen
Fehlen kostendeckenden Vermögens
§ 72. (1) Fehlt es bei einer juristischen Person an einem kostendeckenden Vermögen, so ist der Konkurs auch dann zu eröffnen, wenn
1. die organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegen oder
2. feststeht, daß die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist erst dann nach § 71a Abs. 2 abzuweisen, wenn die organschaftlichen Vertreter weder einen Kostenvorschuß erlegen noch ein Vermögen feststeht, aus dem er hereingebracht werden kann.
Organschaftliche Vertreter
§ 72a. (1) Die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten, höchstens jedoch zu 50 000 S, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(2) Zur Leistung dieses Kostenvorschusses sind auch sämtliche Personen, die innerhalb der letzten drei Monate vor der Einbringung des Antrags auf Konkurseröffnung organschaftliche Vertreter des Schuldners waren, verpflichtet, nicht jedoch Notgeschäftsführer.
Kostenvorschuß und Vermögensverzeichnis der organschaftlichen Vertreter
§ 72b. (1) Das Gericht hat die organschaftlichen Vertreter aufzufordern, binnen 14 Tagen einen vom Gericht festzulegenden Betrag zu zahlen und ein Vermögensverzeichnis über ihre Vermögenslage vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuß geleistet wird. Dies ist den organschaftlichen Vertretern mitzuteilen. Der Beschluß über die Leistung des Vorschusses ist sofort vollstreckbar.
(2) Der organschaftliche Vertreter hat auf Anordnung des Gerichts das Vermögensverzeichnis vor Gericht zu unterfertigen.
(3) Verfügen die organschaftlichen Vertreter über Vermögen, das die Anlaufkosten für das Konkursverfahren der juristischen Person deckt, so hat der Masseverwalter den Kostenvorschuß von ihnen hereinzubringen. Das Gericht kann einstweilige Vorkehrungen nach § 73 zu Lasten dieser Personen treffen.
(4) Der dem organschaftlichen Vertreter erteilte Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses kann von diesem nur insoweit angefochten werden als er die sich aus der Organstellung ergebende Verpflichtung bestreitet.
(5) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit dem organschaftlichen Vertreter ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses erteilt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter
§ 72c. Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.“
13. Nach § 72c wird folgende Überschrift eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Verfügungen des Gerichts“
14. In § 73 Abs. 5 werden die Worte „das Oberlandesgericht“ durch die Worte „das Gericht zweiter Instanz“ ersetzt.
15. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(der Niederlassung)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum“ eingefügt.
bb) Z 3 lautet:
„3. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Masseverwalters;“
cc) Nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;“
b) Abs. 3 lautet:
„(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.“
16. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und 2 entfallen; Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.
b) Im neuen Abs. 1 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Gemeinschuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Gemeinschuldner Mitglied oder Besucher ist.“
17. In § 76 werden der Klammerausdruck „(§ 75 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 75 Abs. 2)“, der Klammerausdruck „(§ 75 Abs. 3 Z 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 75 Abs. 1 Z 6)“ und das Zitat „§ 81 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 81a Abs. 1“ ersetzt.
17a. In § 79 werden in Abs. 3 nach den Worten „Anmerkungen der Konkurseröffnung“ die Worte „und die Eintragung in die Insolvenzdatei“ eingefügt.
17b. § 80 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.“
18. § 81 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Masseverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.“
19. Nach § 81 wird folgender § 81a samt Überschrift eingefügt:
„Tätigkeit des Masseverwalters
§ 81a. (1) Der Masseverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
1. die wirtschaftliche Lage,
2. die bisherige Geschäftsführung,
3. die Ursachen des Vermögensverfalls,
4. das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
5. das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
6. alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
(2) Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
(3) Der Masseverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
1. eine befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist und
2. ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.“
20. Nach § 91 wird folgender § 91a samt Überschrift eingefügt:
„Berichtstagsatzung
§ 91a. Das Gericht hat eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Zwangsausgleich) getroffen werden soll, anzuberaumen, wenn das Unternehmen noch nicht geschlossen wurde. Diese Tagsatzung kann mit der allgemeinen Prüfungstagsatzung verbunden werden. Sie hat spätestens 90 Tage nach Eröffnung des Konkurses stattzufinden. Sie kann auch den Zweck der ersten Gläubigerversammlung erfüllen, die in diesem Fall entfällt. Sie ist, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses angeordnet wird, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen.“
21. § 95 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Gericht hat unverzüglich zu entscheiden, ob es die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung untersagt.“
22. § 96 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts können auch vom mit der Inventarisierung Beauftragten des Gerichts geschätzt werden.“
23. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlußrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten.“
b) In Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich. Dies hat er in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung zu bescheinigen.“
24. In § 114 entfallen Abs. 3 und 4.
25. Nach § 114 werden folgende §§ 114a bis 114c samt Überschriften eingefügt:
„Fortführung des Unternehmens
§ 114a. (1) Der Masseverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, daß eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen wird, den die Konkursgläubiger erleiden. Solange das Unternehmen fortgeführt wird, kann es nur als Ganzes und nur dann veräußert werden, wenn der Verkauf offenkundig dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht.
(2) Der Masseverwalter kann ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlußfassung hierüber hat das Gericht den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen. Waren das Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche zur Zeit der Konkurseröffnung bereits geschlossen, bestehen aber noch aufrechte Arbeitsverhältnisse und kommt es zu keiner Wiedereröffnung, so hat das Gericht dies mit Beschluß festzustellen.
(3) Beschlüsse des Gerichts über die Schließung, die Wiedereröffnung und die Feststellung, daß das bereits geschlossene Unternehmen geschlossen bleibt, sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses gefaßt werden, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen. Sie sind dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und den gesetzlichen Interessenvertretungen zuzustellen.
(4) Können ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nicht fortgeführt werden, so hat der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Masseverwalters und mit Genehmigung des Gerichts die für die Beteiligten günstigste Art der Verwertung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche zu bestimmen; hiebei ist stets zu prüfen, ob statt der Abwicklung des Vermögens eine andere Art der Verwertung, insbesondere die Gesamtveräußerung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, vorteilhafter ist.
Inhalt der Berichtstagsatzung
§ 114b. (1) Der Masseverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, eine auf bestimmte Zeit befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben sind sowie ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben und entspricht ein Zwangsausgleich, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger, so hat das Konkursgericht nach Anhörung der Konkursgläubiger mit Beschluß die Fortführung auszusprechen und dem Gemeinschuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Zwangsausgleichsantrag einzuräumen. Der Beschluß ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden.
Zwangsausgleichsvorschlag
§ 114c. (1) Ist der Zwangsausgleichsantrag fristgerecht und zulässig, so hat das Gericht eine Zwangsausgleichstagsatzung auf längstens sechs Wochen anzuordnen. Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Zwangsausgleichsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder wenn er nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht oder wenn die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit nicht mehr gegeben sind.
(2) Danach ist mit der Verwertung des Unternehmens nur dann innezuhalten, wenn der Zwangsausgleichsvorschlag auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners nicht im Widerspruch steht und im Hinblick auf das bisherige Ergebnis des Verfahrens, insbesondere die Abstimmung über den zuletzt vorgelegten Zwangsausgleichsvorschlag, zu erwarten ist, daß er von den Gläubigern angenommen werden wird.“
26. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Schließung und Wiedereröffnung des Unternehmens“
b) In Abs. 1 wird das Zitat „§ 114 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 114a Abs. 2“ ersetzt.
c) Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Das Konkursgericht hat die Schließung eines Unternehmens jedenfalls ein Jahr nach Konkurseröffnung anzuordnen oder zu bewilligen, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Zwangsausgleichsvorschlag angenommen wurde. Die Frist ist auf Antrag des Masseverwalters zu erstrecken, wenn die Schließung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um ein Jahr erstreckt werden.“
27. In § 117 werden die Worte „Veräußerung des ganzen Warenlagers oder von Teilen des Warenlagers oder einzelner Partien von Waren“ durch die Worte „Veräußerung des ganzen beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines wesentlichen Teils davon“ ersetzt.
28. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 3 werden nach den Worten „eines halben Jahres“ die Worte „beziehungsweise von drei Monaten“ eingefügt.
b) Der erste Halbsatz des Abs. 5 lautet:
„Bei natürlichen Personen kann der Gläubigerausschuß mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließen,“
29. § 121 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, die öffentlich bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, dessen Nachfolger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Gemeinschuldner und sämtliche Konkursgläubiger mit dem Bemerken zu laden sind, daß sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können.“
30. In § 125 Abs. 2 und in § 127 Abs. 2 werden jeweils die Worte „das Oberlandesgericht“ durch die Worte „das Gericht zweiter Instanz“ ersetzt.
31. In § 129 Abs. 1 wird das Wort „Konkursgläubiger“ durch das Wort „Gläubiger“ ersetzt.
32. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Konkursgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung öffentlich bekanntzumachen und den Gemeinschuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen.“
b) Abs. 4 lautet:
„(4) Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind.“
33. § 138 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Konkursgläubiger, die weniger als 100 S erhalten würden, sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht die den anderen Konkursgläubigern zukommenden Beträge.“
34. § 139 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.“
35. In § 140 entfällt Abs. 3.
36. § 145 Abs. 4 lautet:
„(4) Ändert der Gemeinschuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist.“
37. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.“
b) Abs. 2 zweiter und dritter Satz entfallen.
38. § 148a samt Überschrift lautet:
„Erstreckung der Ausgleichstagsatzung
§ 148a. (1) Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden
1. im Fall des § 147 Abs. 2 oder
2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat oder
3. wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird.
(2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Konkursgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.“
39. In § 152 Abs. 2 werden die Worte „und den übrigen Beteiligten“ durch die Worte „ , den übrigen Beteiligten und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
40. § 157g Abs. 2 Z 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens erteilte.“
41. § 166 samt Überschrift lautet:
„Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens
§ 166. Kommt im Laufe des Konkursverfahrens, jedoch vor vollständiger Verwertung der Konkursmasse hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird.“
42. § 168 wird folgender Satz angefügt:
„Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.“
43. § 170 Z 1 lautet:
„1. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;“
44. Nach § 173 wird folgender § 173a samt Überschrift eingefügt:
„Öffentliche Bekanntmachung
§ 173a. Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 IEG).“
45. § 174 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Konkurs von Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.“
46. § 177 samt Überschrift lautet:
„Strafanzeige
§ 177. Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn
1. der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder
2. der Gemeinschuldner flüchtig wird oder
3. sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.“
47. In § 180 werden die Worte „§§ 79 bis 82, 84 EO“ durch die Worte „§§ 79 bis 86 EO“ ersetzt.
48. In § 183 Abs. 5 wird das Zitat „§ 166 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 166“ ersetzt.
49. § 187 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Z 3 zweiter Satz lautet:
„§ 3 Abs. 1 gilt entsprechend.“
b) Z 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch im Fall der Z 2.“
50. § 190 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Insbesondere kann das Konkursgericht eine unbewegliche Sache der Konkursmasse selbst veräußern oder das hiefür zuständige Exekutionsgericht um die gerichtliche Veräußerung ersuchen.“
51. § 191 samt Überschrift entfällt.
52. § 200 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 erster Satz lautet:
„Unmittelbar vor Beschlußfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die öffentlich bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Konkursgläubiger und der Schuldner zu laden sind.“
b) Abs. 3 lautet:
„(3) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Masseverwalter, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses, den Konkursgläubigern und dem Schuldner zuzustellen.“
53. § 205 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Beschluß nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.“
54. § 219 zweiter Satz wird aufgehoben.
Artikel II
Änderungen der Ausgleichsordnung
Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Klammerausdruck „(§§ 66 und 67 KO)“ die Worte „oder drohende Zahlungsunfähigkeit“ eingefügt.
2. § 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Insbesondere kann es dem Schuldner auf die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten, wenn dem Antrag kein Vermögensverzeichnis oder keine Jahresabschlüsse angeschlossen sind oder soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(der Niederlassung)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum“ eingefügt.
b) Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Ausgleichsverwalters;“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und 2 entfallen, Abs. 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“.
b) Im neuen Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Schuldner Mitglied oder Besucher ist.“
5. In § 6a werden der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 3)“ sowie der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 4 Z 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 5)“ ersetzt.
6. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt.“
7. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
„Räumungsexekution
§ 12a. Auf Antrag des Schuldners darf eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichseröffnung erst vollzogen werden, wenn
1. das Ausgleichsverfahren nach § 67 eingestellt wurde oder
2. dem Ausgleich die Bestätigung versagt wurde oder
3. die Forderung des Bestandgebers nach § 53 wieder auflebt.
Wird die Forderung mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag des Schuldners einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.“
8. § 20b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.“
9. § 20c wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.“
b) In Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung fristgerecht eingebracht worden ist.“
c) In Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern. Der Beschluß ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.“
10. Der bisherige Inhalt des § 20e erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 3.“
11. In § 23 Abs. 1 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. Beendigungsansprüche, wenn
a) das Beschäftigungsverhältnis vor Ausgleichseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 20c, durch den Schuldner oder durch den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter oder – wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist oder nach Ablauf der dem Schuldner nach § 20c offenstehenden Frist – durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird oder
b) das Beschäftigungsverhältnis während des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter neu eingegangen wird;“
12. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:
„Ausgleichsforderungen
§ 23a. Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn
1. das Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oder
2. die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
3. das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.“
12a. § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.“
13. § 37 Abs. 2 lautet:
„(2) Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Gläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Gläubiger nicht ungünstiger ist.“
14. § 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 entfallen.
15. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden:
1. im Fall des § 42 Abs. 2 oder
2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat und dieser nicht offenbar Verschleppungszwecken dient oder
3. wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird.“
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.“
16. § 49 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.“
17. In § 50 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:
„6. wenn die fälligen bevorrechteten Forderungen und die Geschäftsführungsforderungen nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung des binnen acht Tagen nach der Ausgleichstagsatzung oder binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einzubringenden Antrags des Gläubigers berichtigt oder sichergestellt sind und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist.“
18. § 57 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht und die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten nichts anderes beantragen.“
19. § 64 Abs. 2 Z 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens erteilte.“
20. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen hat, insbesondere er sich der pünktlichen Erfüllung bevorrechteter Forderungen entzieht, oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht;“
b) In Abs. 3 werden die Worte „das Oberlandesgericht“ durch die Worte „das Gericht zweiter Instanz“ ersetzt.
21. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Entscheidung über Anschlußkonkurs“
b) Abs. 1 lautet:
„(1) Zugleich mit der Fassung des Einstellungsbeschlusses nach § 67 oder des Beschlusses, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, hat das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen ist.“
c) Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens enden, wenn der Konkurs von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Konkursedikts folgt, sonst mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.“
22. §§ 79 bis 91 samt Überschriften sowie die Überschrift „Zweiter Teil Vorverfahren“ werden aufgehoben.
23. Die Überschrift „Dritter Teil“ vor § 92 wird durch die Überschrift „Zweiter Teil“ ersetzt.
Artikel III
Änderungen der Kaiserlichen Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung
Die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 974/1993, wird wie folgt geändert:
1. Dem Titel des Gesetzes ist der folgende Klammerausdruck anzufügen: „(Insolvenzrechtseinführungs- gesetz – IEG)“.
2. Die Artikeln werden als Paragraphen bezeichnet.
3. Artikel VII bis IX werden durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:
„Europäisches Übereinkommen über Insolvenzverfahren – Insolvenzedikt
§ 7. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach dem Europäischen Übereinkommen über Insolvenzverfahren sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;
2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
3. den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ergibt;
4. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Verwalters;
5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.
Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung
§ 8. (1) Wird auf Grund des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekanntzumachen.
(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.
(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 entstehen, verantwortlich.
Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ist das in § 63 KO bezeichnete Gericht zuständig.
Vorabentscheidungsersuchen
§ 9a. Einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder eines Rechtsmittelgerichts kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
4. Art. X Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Konkurse, Ausgleiche, Anträge auf Konkurseröffnung nach § 70 KO und Reorganisationsverfahren nach dem URG;“
5. Art. XI samt Überschrift lautet:
„Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbands
§ 11. (1) Der Bundesminister für Justiz hat bei Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines umfassenden, wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen, deren zweckmäßigen Wahrnehmung in den Verfahren nach den Insolvenzgesetzen und einer damit verbundenen Unterstützung der Gerichte, Vereinen mit Verordnung die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuzuerkennen.
(2) Ein Gläubigerschutzverband muß verläßlich, österreichweit tätig und darf nicht auf Gewinn gerichtet sein. Er muß zahlreiche Mitglieder haben oder es müssen ihm Mitglieder angehören, die, ohne selbst auf Gewinn gerichtet zu sein, die Interessen einer großen Anzahl von Gläubigern vertreten.
(3) Wird ein neuer Gläubigerschutzverband zugelassen, so ist in der Verordnung ein sechsmonatiger Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Verordnung zu bestimmen.
(4) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Verordnung festzustellen.
(5) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Verordnung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.“
6. Art. XIV samt Überschrift lautet:
„Insolvenzdatei
§ 14. (1) In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).
(2) Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit
1. der Aufhebung des Konkurses nach §§ 139, 166 oder 167 KO oder
2. Ablauf der im (Zwangs)Ausgleich vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird und – im Fall des Ausgleichsverfahrens – dieses nicht fortgesetzt wird, oder
3. Einstellung des Ausgleichsverfahrens oder des fortgesetzten Ausgleichsverfahrens oder
4. Beendigung oder Einstellung der Überwachung des (Zwangs)Ausgleichs oder
5. Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder
6. der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.
(3) Die Einsicht in die Eintragung der Konkursabweisungen mangels Masse ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.
(4) Die Einsicht ist für die ein Ausgleichsverfahren betreffenden Eintragungen und die Eintragung der Einstellung des Reorganisationsverfahrens wegen Insolvenz des Unternehmers (§ 13 Abs. 1 Z 1 URG) erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn die Frist auch für das darauffolgende Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren abgelaufen ist.“
Artikel IV
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 521/1995, wird wie folgt geändert:
§ 17a Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 500 000 S voraussichtlich übersteigen,“
Artikel V
Änderungen des Handelsgesetzbuches
Das Handelsgesetzbuch, RGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:
1. In § 229 Abs. 2 hat die Z 4 zu lauten:
„4. die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG und § 59 GmbHG zu binden sind;“
2. In § 270 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wenn ein Aufsichtsrat besteht, so hat dieser einen Vorschlag für die Wahl des Abschlußprüfers zu erstatten.“
3. § 273 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Abschlußprüfer hat auch unverzüglich zu berichten, wenn bei Prüfung des Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) festgestellt wird; im Bericht sind die Eigenmittelquote (§ 23 URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) anzugeben.“
Artikel VI
Änderungen des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:
1. Überschrift und § 81 haben wie folgt zu lauten:
„Bericht an den Aufsichtsrat
§ 81. (1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.“
2. Überschrift und § 82 haben wie folgt zu lauten:
„Rechnungswesen
§ 82. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.“
3. § 86 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten:
„(2) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Mitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied ist. Weiters kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine solche Position bereits in fünf Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat. Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat. Sitze, die dieselbe Person in den Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat, sind zusammenzurechnen.“
4. § 92 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Besteht der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses jedenfalls ein Ausschuß zu bestellen.“
b) Im nunmehrigen dritten Satz wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 2 Z 4 des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947 in den Aufsichtsrat gewählten“ durch die Wortfolge „§ 110 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, in den Aufsichtsrat entsandten“ ersetzt.
5. § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen.“
6. In § 94 Abs. 3 wird das Wort „dreimal“ durch das Wort „viermal“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.“
7. § 95 Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen.“
8. § 122 Abs. 1 hat wie folgt zu lauten:
„(1) Die Ansprüche der Gesellschaft gegen Aktionäre, gegen die nach den §§ 39 bis 41, § 47 verpflichteten Personen aus der Gründung oder gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats aus der Geschäftsführung müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Das gleiche gilt, wenn es eine Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, und wenn die von der Minderheit behaupteten Ansprüche nicht offenkundig unbegründet sind. Sind im Prüfungsbericht (§ 26 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 121 Abs. 3; § 273 HGB) Tatsachen festgestellt worden, aus denen sich Ersatzansprüche gegen Aktionäre, gegen die nach den §§ 39, 40 Abs. 1 Z 1 und 2, § 47 verpflichteten Personen oder gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats ergeben, so genügt eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen.“
9. In § 125 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„Der Abschlußprüfer ist den Verhandlungen zuzuziehen.“
10. § 182 Abs. 1 hat wie folgt zu lauten:
„(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.“
11. Überschrift und § 183 haben wie folgt zu lauten:
„Auflösung von Rücklagen
§ 183. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen (§ 130) und alle nicht gebundenen Kapitalrücklagen sowie alle satzungsmäßigen und andere Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind.“
12. In § 184 hat der zweite Satz zu lauten:
„Diese Beträge dürfen nur zur Abdeckung eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes und allenfalls zur Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage verwendet werden; dies ist nur zulässig, soweit die Einstellung im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.“
13. Überschrift und § 185 haben wie folgt zu lauten:
„Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
§ 185. Ergibt sich bei Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß die Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.“
14. § 187 Abs. 2 letzter Satz hat wie folgt zu lauten:
„Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder in einer gesonderten Bekanntmachung in den Bekanntmachungsblättern auf das Recht, Befriedigung oder Sicherstellung zu verlangen, hinzuweisen.“
15. § 189 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem zweiten Satz werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Zahlung kann auch auf ein Bankkonto des Zeichners geleistet werden, wenn sich die Bank für die Dauer der Verbindlichkeit der Zeichnung (§ 152 Abs. 1 Z 4) unwiderruflich verpflichtet, den eingezahlten Betrag (samt Zinsen) bei Nachweis der Eintragung der Kapitalerhöhung zur freien Verfügung der Gesellschaft zu stellen; über dieses Guthaben kann der Zeichner vor Ablauf der Frist des Abs. 2 nicht verfügen. Davon ausgenommen sind Verfügungen des Zeichners zur Deckung von Abgaben, Gebühren und Kosten der Kapitalerhöhung. Das Guthaben ist nicht pfändbar.“
b) Am Ende des Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Zeitpunkt, mit dem der Zeichnungsschein unverbindlich wird (§ 152 Abs. 1 Z 4), darf frühestens für den sechzigsten Tag nach der Zeichnung festgesetzt werden.“
16. Überschrift und § 190 haben wie folgt zu lauten:
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„Gewinn- und Verlustrechnung
§ 190. In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen.“
Artikel VII
Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Ein Geschäftsführer kann aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ist er zugleich Gesellschafter, so sind die §§ 117 und 127 HGB sinngemäß anzuwenden. Sonst können jene Gesellschafter, die nicht für die Abberufung des Geschäftsführers gestimmt haben, auf Zustimmung geklagt werden. Dem Geschäftsführer ist gerichtlich der Streit zu verkünden. Das Gericht kann zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung aus wichtigem Grund dem Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einstweilige Verfügung untersagen, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.“
2. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
„Rücktritt der Geschäftsführer
§ 16a. (1) Geschäftsführer können unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.
(2) Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Hievon sind allfällige Mitgeschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dessen Vorsitzender zu verständigen.“
3. In § 17 erhält Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“, und es wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch vom abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführer unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.“
4. § 22 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.“
5. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:
„Auskunftspflicht der Geschäftsführer
§ 24a. Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung ihrer Organstellung verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft aller Art zu geben.“
6. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:
„Bericht an den Aufsichtsrat
§ 28a. (1) Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Die Geschäftsführer haben weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.“
7. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine solche Position bereits in fünf Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften innehat.“
b) Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat.“
8. § 30b wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Gericht hat auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen, ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn hiefür ein wichtiger Grund vorliegt.“
9. § 30c Abs. 4 wird aufgehoben; Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
10. In § 30g Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Besteht der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts jedenfalls ein Ausschuß zu bestellen.“
11. § 30h Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen.“
12. In § 30i Abs. 3 wird das Wort „dreimal“ durch das Wort „viermal“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.“
13. § 30j Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnen die Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen.“
14. § 48 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(1) Die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats zustehenden Ansprüche können auch von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals oder den Nennbetrag von zehn Millionen Schilling oder den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten geringeren Betrag erreichen, geltend gemacht werden, wenn die Verfolgung dieser Ansprüche für die Gesellschaft durch Beschluß der Gesellschafter abgelehnt oder wenn ein darauf abzielender Antrag, obwohl er rechtzeitig (§ 38 Abs. 3) bei den Geschäftsführern angemeldet war, nicht zur Beschlußfassung gebracht worden ist.
(2) Die Klage muß binnen eines Jahres von dem Tag der erfolgten oder vereitelten Beschlußfassung erhoben werden.“
15. § 52 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Die §§ 6, 6a, 10 und 10a sind auf die Erhöhung des Stammkapitals sinngemäß anzuwenden; bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen kann der Beschluß nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist.“
16. § 54 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Stammkapital kann jedoch unter den nach § 6 Abs. 1 zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals beschlossene Erhöhung des Stammkapitals, bei der Sacheinlagen nicht bedungen sind, wieder erreicht wird. § 181 Abs. 2 AktG gilt sinngemäß.“
17. Im Ersten Hauptstück entfällt die Überschrift „Vierter Abschnitt Zweigniederlassungen“ und werden folgende §§ 59 und 60 eingefügt:
„§ 59. (1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Dieser Beschluß kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags erfolgen. Die Herabsetzung des Stammkapitals ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Das Gericht hat unter sinngemäßer Anwendung des § 11 über die Eintragung zu beschließen. Die §§ 183 und 185 bis 188 AktG gelten sinngemäß. Bei Anwendung des § 187 Abs. 2 AktG ist jedoch den bekannten Gläubigern eine unmittelbare Mitteilung zu machen.
(2) Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und nicht dazu verwendet werden, die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Diese Beträge dürfen nur zur Abdeckung eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes und allenfalls zur Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage verwendet werden; dies ist nur zulässig, soweit die Einstellung im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.
§ 60. (1) Wird die vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß § 59 in sinngemäßer Anwendung des § 188 AktG und zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Stammeinlagen übernommen, keine Sacheinlagen bedungen sind und wenn auf jede erhöhte Stammeinlage die Mindestzahlung gemäß § 10 Abs. 1 geleistet ist. Die Zahlung kann auch auf ein Bankkonto des Übernehmers geleistet werden, wenn sich die Bank für die Dauer der Verbindlichkeit der Übernahmserklärung unwiderruflich verpflichtet, den eingezahlten Betrag (samt Zinsen) bei Nachweis der Eintragung der Kapitalerhöhung zur freien Verfügung der Gesellschaft zu stellen; über dieses Guthaben kann der Übernehmer vor Ablauf der Frist des Abs. 2 nicht verfügen. Davon ausgenommen sind Verfügungen des Übernehmers zur Deckung von Abgaben, Gebühren und Kosten der Kapitalerhöhung. Das Guthaben ist nicht pfändbar. Der Nachweis der Übernahme der erhöhten Stammeinlagen und der Einzahlung ist dem Notar zu erbringen, der den Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals beurkundet. Hat der Übernehmer erklärt, daß die Übernahmserklärung unverbindlich wird, wenn die Erhöhung des Stammkapitals nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetragen worden ist, so kann dieser Zeitpunkt frühestens für den sechzigsten Tag nach der Übernahmserklärung festgesetzt werden.
(2) Sämtliche Beschlüsse sind unwirksam, wenn die Beschlüsse über die Herabsetzung des Stammkapitals und über die Erhöhung des Stammkapitals nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Firmenbuch eingetragen worden sind; der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Klage gemäß § 41 anhängig ist oder eine zur Herabsetzung des Stammkapitals oder dessen Erhöhung beantragte behördliche oder gerichtliche Genehmigung noch nicht erteilt ist. Die Beschlüsse über die Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals sind gemeinsam in das Firmenbuch einzutragen.
(3) Die §§ 190 und 191 AktG sind sinngemäß anzuwenden.“
Artikel VIII
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 wird die Z 1 lit. f wie folgt geändert:
a) Die einleitende Wendung „für das Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ wird durch die Wendung „für das Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren“ ersetzt;
b) nach der sublit. bb wird folgende sublit. cc angefügt:
„cc) für das Reorganisationsverfahren mit seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG);“.
2. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Einsicht in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse“ durch die Wortfolge „Einsicht in die Register, Vormerkungen, Verzeichnisse und in die Ediktsdatei“ ersetzt;
b) nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Vorgänge nach § 89k Abs. 3 GOG sind gebührenfrei.“
3. Die Überschrift vor § 22 lautet:
„I. Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren“
4. Im § 22 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. c ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt (§ 1 Abs. 2 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.“
5. Die Überschrift vor der Tarifpost 5 lautet:
„III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren“
6. Die Tarifpost 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand“
aa) lautet die lit. a Z 2:
„2. im Falle der Beendigung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 KO);“ und
bb) wird nach der lit. b folgende lit. c angefügt:
„c) für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG)“;
b) In der Spalte „Höhe der Gebühren“
aa) werden die in lit. a und b angeführten Hundertsätze von je „5 vH“ durch die Hundertsätze von je „10 vH“ ersetzt und
bb) wird zur neuen lit. c gehörend nachstehende Wortfolge angefügt:
„5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 3 310 S“.
c) In der Anmerkung 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden.“
7. Die Tarifpost 10 einschließlich der hiezu gehörigen Anmerkungen lautet:
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„Tarifpost |
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
|
10 |
D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen |
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I. Firmenbuch |
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a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger: |
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1. bei Einzelkaufleuten |
250 S |
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|
2. bei offenen Handelsgesellschaften |
400 S |
|
|
3. bei Kommanditgesellschaften |
400 S |
|
|
4. bei offenen Erwerbsgesellschaften |
400 S |
|
|
5. bei Kommandit-Erwerbsgesellschaften |
400 S |
|
|
6. bei Aktiengesellschaften |
1 500 S |
|
|
7. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
400 S |
|
|
8. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften |
300 S |
|
|
9. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit |
600 S |
|
|
10. bei Sparkassen |
1 000 S |
|
|
11. bei Privatstiftungen |
2 000 S |
|
|
12. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) |
2 000 S |
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13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG |
800 S |
|
|
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend: |
|
|
|
1. Firma |
100 S |
|
|
2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort der Niederlassung |
100 S |
|
|
3. Geschäftsanschrift |
100 S |
|
|
4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung) |
1 500 S |
|
|
5. Einreichung des Jahresabschlusses, Konzernabschlusses, Durchführung der Revision |
100 S |
|
|
6. Einbringung |
1 500 S |
|
|
7. Vermögensübertragung |
600 S |
|
|
8. Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben |
600 S |
|
|
9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG |
3 500 S |
|
|
10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG 1965 |
2 000 S |
|
|
11. Spaltung |
3 200 S |
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|
12. Realteilung einer Personengesellschaft |
1 800 S |
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|
13. Verschmelzung |
3 200 S |
|
|
14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) |
1 000 S |
|
|
15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan |
1 500 S |
|
|
16. Änderung der zu Z 14 und 15 genannten Urkunden |
500 S |
|
|
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen: |
|
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|
1. Inhaber, Pächter |
300 S |
|
|
2. persönlich haftender Gesellschafter |
400 S |
|
|
3. Geschäftsführer |
300 S |
|
|
4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter |
600 S |
|
|
5. vertretungsbefugtes Organ |
600 S |
|
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6. Prokurist |
250 S |
|
|
7. Geschäftsleiter |
100 S |
|
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8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
200 S |
|
|
9. Kommanditist, Mitglied bei Europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigung (EWIV) |
300 S |
|
|
10. Aufsichtsratsmitglied |
500 S |
|
|
11. Abwickler (Liquidator) |
600 S |
|
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12. Revisionsverband und Befreiung von der Zugehörigkeit zum Revisionsverband |
200 S |
|
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13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher Vertreter, Vertreter des ruhenden Nachlasses. |
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Tarifpost |
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
|
10 |
II. Schiffsregister |
1,1 vH vom |
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a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek |
Wert des Rechtes |
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b) Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen |
590 S |
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III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden |
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a) Firmenbuchauszüge |
für je 12 angefangene Seiten 110 S |
|
|
b) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) |
für jede angefangene Seite 50 S |
Anmerkungen
Zu Z I lit. a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.
Zu Z I lit. b und c:
6. Fallen Einschaltungskosten für Veröffentlichungen im Inland an, so ist hiefür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 3 000 S zu entrichten; ist Gegenstand der Veröffentlichung nur die Änderung der Geschäftsanschrift oder nur die Einreichung des Jahresabschlusses oder nur die Durchführung der Revision, so ermäßigt sich diese Gebühr auf die Hälfte. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.
14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.
15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
Zu Z II:
16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
Zu Z III:
17. Für Firmenbuchauszüge, die nur mehr im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, ist der Gebührenbemessung das Format DIN A 4 zugrunde zu legen. Hiebei ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.
18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20. Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.“
8. Die Tarifpost 15 wird wie folgt geändert:
Nach der Anmerkung 6 wird folgende Anmerkung 6a eingefügt:
„6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 110 S für je zwölf angefangene Seiten im Format DIN A 4. Für die Gebührenbemessung ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich.“
Artikel IX
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1996, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 89i werden die §§ 89j und 89k samt Überschrift eingefügt:
„Ediktsdatei
§ 89j. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Ediktsdatei) einzurichten, in die von den Gerichten die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen aufzunehmen sind, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind. Wird eine solche Bekanntmachung angeordnet, so treten ihre Wirkungen mit der Aufnahme ihrer Daten in die Ediktsdatei ein.
(2) Die Daten gerichtlicher Bekanntmachungen, die nicht durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind, können zur Erleichterung ihrer Kenntnisnahme nach Maßgabe des Abs. 3 Z 4 in die Ediktsdatei aufgenommen werden; einer solchen Aufnahme in die Ediktsdatei kommt die Wirkung einer gerichtlichen Bekanntmachung jedoch nicht zu.
(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,
1. welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten sind,
2. welche Abfragen anhand bestimmter Kriterien (etwa zeitliche oder örtliche Grenzen, Verfahrensumstände, Verfahrensarten oder Namen), die eine Vielzahl von Ergebnissen erwarten lassen, auch zulässig und wie diese durchzuführen sind (Sammelabfragen),
3. welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Ediktsdatei einzuhalten sind sowie
4. – im Fall des Abs. 2 – welche Daten ab welchem Zeitpunkt von den Gerichten in die Ediktsdatei aufzunehmen sind und ab welchem Zeitpunkt diese Daten zur Abfrage nicht mehr zur Verfügung zu stehen haben.
(4) Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.
(5) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Ediktsdatei haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
§ 89k. (1) Jedermann kann in die Ediktsdatei durch eine Abfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen.
(2) Von allen Bezirksgerichten und von den Gerichtshöfen erster Instanz ist eine Einsicht in die Ediktsdatei durch die Erteilung eines Ausdrucks zu gewähren; von einem Gerichtshof erster Instanz aber nur dann, wenn er für ein Verfahren zuständig ist, in dem die nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten.
(3) Kurze Mitteilungen aus der Ediktsdatei sind von den nach Abs. 2 zuständigen Gerichten jedoch mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Ediktsdatei mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(4) Kann eine Einsicht durch Sammelabfrage nicht automationsunterstützt vorgenommen werden, so ist sie schriftlich bei einem Gericht zu beantragen, das für eines der Verfahren zuständig ist, in dem die nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten.“
Artikel X
Änderungen des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 82 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Von der Anordnung der Geschäftsaufsicht und der Konkurseröffnung ist auch die Oesterreichische Nationalbank durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.“
2. § 85 lautet:
„§ 85. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.“
3. § 91 lautet:
„§ 91. Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung.“
Artikel XI
Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen
(Unternehmensreorganisationsgesetz – URG)
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Unternehmensreorganisation
§ 1. (1) Bedarf ein Unternehmen der Reorganisation, so kann der Unternehmer, sofern er nicht insolvent ist, die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen.
(2) Reorganisation ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.
(3) Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen.
Ausnahmen
§ 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen und Wertpapierunternehmen nicht anzuwenden.
2. Abschnitt
Reorganisationsverfahren
Zuständigkeit
§ 3. Für das Reorganisationsverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen betrieben wird, für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Handelsgericht Wien.
Antrag
§ 4. (1) Der Unternehmer hat im Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens zu erklären, daß er nicht insolvent ist und das Unternehmen der Reorganisation bedarf.
(2) Der Unternehmer hat durch Urkunden, etwa die Jahresabschlüsse für die letzten drei Jahre, andere Unterlagen des Rechnungswesens oder das Gutachten eines Wirtschaftsfachmanns, glaubhaft zu machen, daß das Unternehmen der Reorganisation bedarf.
(3) Der Unternehmer kann dem Antrag auch den Reorganisationsplan beilegen.
Einleitung des Verfahrens
§ 5. (1) Hat der Unternehmer den Reorganisationsbedarf glaubhaft gemacht und ist er nicht offenkundig insolvent, so hat das Gericht das Reorganisationsverfahren einzuleiten. Zugleich hat das Gericht einen Reorganisationsprüfer zu bestellen und zur Deckung dessen Ansprüche (§ 15) dem Unternehmer den Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen.
(2) Hat der Unternehmer dem Antrag nicht auch einen Reorganisationsplan beigelegt, so hat ihm das Gericht dessen Vorlage binnen 60 Tagen aufzutragen. Das Gericht kann diese Frist auf begründeten Antrag des Unternehmers um längstens 30 Tage verlängern; gegen die Abweisung dieses Antrags ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Der Beschluß auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens ist dem Unternehmer und dem Reorganisationsprüfer zuzustellen. Die Einleitung des Verfahrens ist nicht öffentlich bekanntzumachen.
Inhalt des Reorganisationsplans
§ 6. Im Reorganisationsplan sind die Ursachen des Reorganisationsbedarfs sowie jene Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geplant sind, und deren Erfolgsaussichten darzustellen. Insbesondere hat sich der Reorganisationsplan mit einem allenfalls erforderlichen Reorganisationskredit und den Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Arbeitnehmer des Unternehmens auseinanderzusetzen sowie die für die Durchführung der Reorganisation vorgesehene Frist (Reorganisationszeitraum), die tunlichst zwei Jahre nicht übersteigen soll, anzugeben.
Vorlage des Reorganisationsplans
§ 7. Der Unternehmer hat den Reorganisationsplan fristgerecht dem Gericht und dem Reorganisationsprüfer vorzulegen. Dabei hat er die Zustimmung der in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu den sie jeweils betreffenden Maßnahmen nachzuweisen. Im Zweifel ist anzunehmen, daß diese Zustimmung unter der Bedingung der Aufhebung des Verfahrens (§ 12) erteilt worden ist.
Auswahl des Reorganisationsprüfers
§ 8. (1) Zum Reorganisationsprüfer ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein.
(2) Der Reorganisationsprüfer darf kein naher Angehöriger (§ 32 KO) des Unternehmers sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig und darf kein Konkurrent des Unternehmers sein.
(3) Zum Reorganisationsprüfer kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei der Besorgung der Aufgaben des Reorganisationsprüfers vertritt.
Enthebung des Reorganisationsprüfers
§ 9. Das Gericht kann den Reorganisationsprüfer von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen entheben.
Aufgaben des Reorganisationsprüfers
§ 10. (1) Der Reorganisationsprüfer hat sich unverzüglich über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie über alle sonstigen für die geplante Reorganisation maßgebenden Umstände zu informieren. Er hat längstens innerhalb von 30 Tagen ab seiner Bestellung dem Gericht zu berichten, ob der Unternehmer insolvent ist.
(2) Der Reorganisationsprüfer hat auch in jedem weiterem Stadium des Verfahrens zu beobachten, ob Insolvenz eintritt. Nimmt er wahr, daß der Unternehmer insolvent ist, so hat er dies unverzüglich dem Gericht, dem Unternehmer, den ihm bekannten Vertragspartnern von Überbrückungsmaßnahmen sowie allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen mitzuteilen.
(3) Der Reorganisationsprüfer hat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Reorganisationsplans dem Gericht ein Gutachten über die Zweckmäßigkeit der geplanten Reorganisationsmaßnahmen und deren Erfolgsaussichten vorzulegen. Je eine Ausfertigung des Gutachtens hat er dem Unternehmer und allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.
Auskunftspflicht des Unternehmers
§ 11. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Reorganisationsprüfer alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
Aufhebung des Verfahrens
§ 12. (1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren aufzuheben, wenn der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.
(2) Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.
Einstellung des Verfahrens
§ 13. (1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren einzustellen, wenn
1. der Unternehmer insolvent ist oder
2. der Unternehmer den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vorlegt oder
3. der Unternehmer den Kostenvorschuß für die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nicht rechtzeitig erlegt oder
4. der Unternehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt oder
5. der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.
(2) Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.
(3) Vor Fassung des Beschlusses nach Abs. 1 Z 1 ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluß hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach § 69 Abs. 2 KO sowie über die Abwendung des Konkurses durch einen Ausgleichsantrag und über dessen Wesen zu enthalten. Er ist durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen. Je eine Ausfertigung ist samt dem Bericht des Reorganisationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.
Durchführung des Reorganisationsplans
§ 14. (1) Der Unternehmer hat während des Reorganisationszeitraums den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen halbjährlich über die Lage des Unternehmens und den Stand der Reorganisation sowie unverzüglich dann zu berichten, wenn sich die für die Durchführung des Reorganisationsplans maßgeblichen Umstände ändern.
(2) Hat nach dem Reorganisationsplan der Reorganisationsprüfer die Durchführung der Reorganisation zu überwachen, so obliegt diesem die Berichtspflicht. In diesem Fall hat der Reorganisationsprüfer auch zu beobachten, ob der Unternehmer insolvent wird, und gegebenenfalls den Eintritt der Insolvenz dem Unternehmer, den ihm bekannten Vertragspartnern von Überbrückungsmaßnahmen, allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen sowie den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mitzuteilen.
Ansprüche des Reorganisationsprüfers
§ 15. (1) Der Reorganisationsprüfer hat an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Entlohnung für seine Mühewaltung. Er hat diese Ansprüche mit der Vorlage des Gutachtens (§ 10 Abs. 3) und, wenn er die Durchführung des Reorganisationsplans überwacht, für diese Tätigkeit nach jeweils drei Monaten beim Gericht anzumelden.
(2) Nimmt der Reorganisationsprüfer wahr, daß seine Ansprüche die Höhe des erlegten Kostenvorschusses voraussichtlich erheblich übersteigen werden, so hat er das Gericht hierauf unverzüglich hinzuweisen. Das Gericht hat hierauf dem Unternehmer den ergänzenden Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen.
(3) Das Gericht hat über die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nach Anhörung des Unternehmers zu entscheiden. Soweit die Ansprüche nicht durch den Kostenvorschuß gedeckt sind, hat das Gericht durch einen vollstreckbaren Beschluß dem Unternehmer die Zahlung an den Reorganisationsprüfer aufzutragen. Vereinbarungen des Reorganisationsprüfers mit dem Unternehmer oder den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen über die Höhe der Ansprüche sind ungültig.
(4) Hat der Reorganisationsprüfer aus seinem Verschulden das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt oder so mangelhaft abgefaßt, daß eine Ergänzung erforderlich ist, oder ist er nicht seiner Pflicht nach Abs. 2 nachgekommen, so kann das Gericht die Entlohnung unter Bedachtnahme auf das den Reorganisationsprüfer treffende Verschulden und das Ausmaß der Verzögerung mindern.
Anspruch der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
§ 16. Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die sie für die Vorbereitung des Reorganisationsplans zum Vorteil aller Gläubiger aufgewendet haben, wenn sie vom Unternehmer zu diesem Zweck beigezogen worden sind. Sie haben diesen Anspruch innerhalb von vier Monaten nach Einleitung des Reorganisationsverfahrens beim Gericht anzumelden. Dieses hat über den Anspruch der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände nach Anhörung des Unternehmers zu entscheiden. Es hat durch einen vollstreckbaren Beschluß dem Unternehmer die Zahlung an die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände aufzutragen.
Anwendung der Konkursordnung und der Zivilprozeßordnung
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Konkursordnung, ausgenommen § 172 Abs. 3 Satz 4, sowie die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
3. Abschnitt
Wirkungen des Verfahrens
Anfechtungsfristen
§ 18. Die für die Anfechtung nach der Konkursordnung vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.
Verträge
§ 19. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, der Vertragsauflösung oder der Fälligkeit eines zugezählten Kredits für den Fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist unzulässig.
Anfechtbarkeit von Überbrückungs- und Reorganisationsmaßnahmen
§ 20. (1) Überbrückungsmaßnahmen sind Rechtshandlungen während des Verfahrens zur Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, Reorganisationsmaßnahmen Rechtshandlungen, die im Reorganisationsplan, auf Grund dessen das Verfahren aufgehoben worden ist, beschrieben sind und während des Verfahrens, binnen 30 Tagen nach dessen Aufhebung oder danach, solange ein Reorganisationsprüfer bestellt ist, vorgenommen werden.
(2) Überbrückungsmaßnahmen, denen der Reorganisationsprüfer zugestimmt hat, und Reorganisationsmaßnahmen können nach §§ 28, 30 und 31 KO nur auf Grund von Umständen angefochten werden, die dem Reorganisationsprüfer nicht bekannt gewesen sind. Die Anfechtung setzt überdies voraus, daß der Anfechtungsgegner die Benachteiligung eines anderen Gläubigers bzw. seine Begünstigung und die entsprechende Absicht des Gemeinschuldners bzw. die Zahlungsunfähigkeit gekannt hat. Gleiches gilt für Befriedigungen und Sicherstellungen von Forderungen aus den genannten Maßnahmen, solange ein Reorganisationsprüfer bestellt war.
(3) Überbrückungsmaßnahmen, die für die ersten 30 Tage nach Einleitung des Verfahrens ohne Zustimmung des Reorganisationsprüfers vorgenommen werden, können nicht deshalb nach der Konkursordnung angefochten werden, weil der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit kennen mußte. Gleiches gilt für Befriedigungen und Sicherstellungen von Forderungen aus diesen Maßnahmen, solange ein Reorganisationsprüfer bestellt war.
Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen
§ 21. Reorganisationsmaßnahmen unterliegen nicht den Regeln des Eigenkapitalersatzrechts.
4. Abschnitt
Haftungsbestimmungen
Voraussetzungen der Haftung
§ 22. (1) Wird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, der Konkurs oder der Anschlußkonkurs eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu einer Million Schilling, für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag
1. einen Bericht des Abschlußprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote (§ 23) weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24) mehr als 15 Jahre beträgt (Vermutung des Reorganisationsbedarfs), und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt haben oder
2. einen Jahresabschluß nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlußprüfer mit dessen Prüfung beauftragt haben.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist. Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des persönlich haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis.
(3) Die Haftung besteht bei einem Gesamtvertretungsorgan nur für jene Mitglieder, die die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens abgelehnt haben.
(4) Sonstige Schadenersatzansprüche nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Eigenmittelquote
§ 23. Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A HGB) und den unversteuerten Rücklagen (§ 224 Abs. 3 B HGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 HGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.
Fiktive Schuldentilgungsdauer
§ 24. (1) Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 C HGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 D HGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuß aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu dividieren.
(2) Zur Ermittlung des Mittelüberschusses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
1. die auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfallenden Steuern vom Einkommen abzuziehen,
2. die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen hinzuzuzählen und die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen abzuziehen und
3. die Veränderung der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.
Haftung des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung
§ 25. Hat ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Einleitung des Reorganisationsverfahrens vorgeschlagen, aber nicht die dafür notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung erhalten oder wurde ihm wirksam die Weisung erteilt, das Verfahren nicht einzuleiten, so haftet es nicht. In diesem Fall haften die Mitglieder des Organs, die gegen die Einleitung gestimmt oder die die Weisung erteilt haben, zur ungeteilten Hand nach § 22 Abs. 1 in dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Gesamtumfang, jedoch je Person nur bis zu einer Million Schilling.
Nichteintritt der Haftung
§ 26. (1) Die Haftung tritt nicht ein, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlußprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs ( § 22 Abs. 1 Z 1 ) ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders, der zur Prüfung des Jahresabschlusses der juristischen Person befugt ist, eingeholt haben und dieses einen Reorganisationsbedarf verneint hat.
(2) Das Gutachten des Wirtschaftstreuhänders hat insbesondere darauf einzugehen,
1. ob die Fortbestandsprognose positiv ist,
2. ob der Bestand des Unternehmens gefährdet ist,
3. auf Grund welcher Umstände trotz Vorliegens der Kennzahlen nach § 22 Abs. 1 Z 1 kein Reorganisationsbedarf besteht,
4. ob stille Reserven vorhanden sind und
5. ob gesellschaftsrechtliche Beschlüsse, wie über eine Kapitalerhöhung, gefaßt worden sind oder ein Verlustabdeckungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(3) Die Haftung tritt weiters nicht ein, wenn innerhalb der Zweijahresfrist des § 22 Abs. 1 der mit der Prüfung eines weiteren Jahresabschlusses beauftragte Abschlußprüfer keinen weiteren Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs erstattet.
Entfall der Haftung
§ 27. Die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist.
Geltendmachung der Haftung
§ 28. (1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masseverwalter für die Konkursmasse geltend gemacht werden.
(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Der Anspruch kann nicht gegen Forderungen der juristischen Person aufgerechnet werden.
5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verweisungen
§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 30. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
Vollziehung
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel XII
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Art. I bis X dieses Bundesgesetzes treten, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Art. III Z 3 (§§ 7 bis 9a IEG) tritt zu dem selben Zeitpunkt wie das Europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren in Kraft.
(3) Art. VI Z 2 und 3 (§§ 82 und 86 AktG) und Art. VII Z 4 und 7 (§§ 22 und 30a GmbHG) treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(4) Art. I Z 2 (§ 2 KO), Art. II Z 6 und 21 lit. c (§§ 7 und 69 Abs. 3 AO) und Art. X Z 1 und 2 (§§ 82 und 85 BWG) treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(5) Art. I Z 44 und 51 (§§ 173a und 191 KO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die in § 71b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 91 Abs. 2, §§ 91a, 107 Abs. 2, § 114a Abs. 3, § 145 Abs. 2, § 148a Abs. 2, § 152 Abs. 2, § 157c Abs. 3, § 157d Abs. 5, § 157g Abs. 1, § 174 Abs. 2 und 3, § 211 Abs. 4, § 213 Abs. 6 und § 216 Abs. 4 KO sowie die in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 5, § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 AO sowie § 13 Abs. 3 URG angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichts, das den Beschluß faßte, sowie durch Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und, wenn es sich nicht um ein Schuldenregulierungsverfahren handelt, auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich vorzunehmen, die bei geringfügigen Konkursen, sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, unterbleiben können; die nach § 121 Abs. 3, § 130 Abs. 1 und 4, § 200 Abs. 2 und 3, § 205 Abs. 2 KO und § 69 Abs. 3 AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes, das den Beschluß faßte, vorzunehmen. Für das Eintreten der in § 2 KO und in den §§ 7 und 69 Abs. 3 AO sowie in § 85 BWG angeordneten Rechtswirkungen ist auf den Anschlag an der Gerichtstafel abzustellen.
(6) Art. I bis III sind, soweit Abs. 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 31. August 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(7) Art. IV (RpflG) ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. August 1997 eröffnet werden.
(8) Art. II Z 10 (§ 20e Abs. 2 AO) und § 19 URG sind auch auf vor dem Inkrafttreten abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden.
(9) Die auf Art. XI der Einführungsverordnung beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 11 IEG in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.
(10) § 11 IEG ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren anzuwenden. Anträge auf Bevorrechtung nach Art. XI der Einführungsverordnung gelten als Anregungen zur Erlassung einer Verordnung nach § 11 IEG in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(11) Art. VI Z 1, 4 bis 7 und 9 (§§ 81, 92, 93, 94, 95 und 125 AktG) sowie Art. VII Z 6 und 10 bis 13 (§§ 28a, 30g, 30h, 30i und 30j GmbHG) sind erstmalig auf nach dem 31. August 1997 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(12) Art. VIII Z 1 bis 5 (§ 2 Z 1 lit. f, § 6b Abs. 1 und 4, § 22, Tarifpost 5 und Tarifpost 6 lit. a bis c GGG) und Z 7 (Anmerkung 6a zu Tarifpost 15 GGG) ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. August 1997 begründet wird. Art. VIII Z 6 (Tarifpost 10 GGG) ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung nach dem 31. August 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Rechtsmittel in Firmenbuchsachen unterliegen nicht der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a GGG in der Fassung des Art. VIII Z 6, wenn die angefochtene Entscheidung auf Grund eines vor dem 1. September 1997 beim Firmenbuchgericht eingebrachten Antrags ergangen ist.
(13) § 31a GGG ist für die in Art. VIII zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
Vorblatt
Problem:
Im Zusammenhang mit der nach wie vor steigenden Anzahl von Insolvenzen und den erforderlichen Strukturanpassungen haben sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Insolvenzen und zu deren Durchführung als ergänzungs- und verbesserungsbedürftig erwiesen.
Ziel:
Durch den Entwurf sollen Unternehmensinsolvenzen vermieden und im Falle des Eintrittes der Insolvenz auch noch in diesem Stadium Sanierungsmöglichkeiten geboten werden.
Inhalt:
Mit dem vorliegenden Entwurf soll das Unternehmensinsolvenzrecht weitreichend reformiert werden. Änderungen im Bereich des Gesellschaftsrechts und ein neues Unternehmensreorganisationsgesetz dienen der umfassenden Insolvenzprophylaxe.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Zusätzliche Kosten sind bei den Gerichten durch die vermehrte Durchführung von Konkursverfahren infolge Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels Masse, aber auch durch die Einführung eines Reorganisationsverfahrens zu erwarten.
EG-Konformität:
In den Europäischen Gemeinschaften gibt es nur teilweise Richtlinien bzw. Richtlinienentwürfe, die die im Entwurf behandelten Fragen inhaltlich regeln. Soweit dies der Fall ist, entsprechen die Bestimmungen den Richtlinien.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
I. Zielsetzungen und Inhalt des Entwurfs
Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 153/1994, wurden Schritte gesetzt, um die Früherkennung einer möglichen Insolvenz zu verbessern, die Unternehmensfortführung im Insolvenzverfahren zu erleichtern und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld zu unterbinden. Zur Lösung der bei den Expertengesprächen offengebliebenen Änderungswünsche hat Bundesminister für Justiz Dr. Michalek zwei Arbeitsgruppen eingesetzt. Eine Arbeitsgruppe – unter dem Vorsitz des Leiters der Abteilung für Exekutions- und Insolvenzrecht im Bundesministerium für Justiz, Dr. Franz Mohr – hat sich mit den insolvenzrechtlichen Fragen, die zweite – unter dem Vorsitz des Leiters der Abteilung für Handels- und Gesellschaftsrecht im Bundesministerium für Justiz, Dr. Peter Zetter – mit den Fragen der Insolvenzprophylaxe im Bereich des Gesellschaftsrechts auseinandergesetzt. Auf der Grundlage der Beratungsergebnisse dieser Arbeitsgruppen ist der vorliegende Entwurf erarbeitet worden.
Die Ursachen für die zuletzt überdurchschnittliche Insolvenzdynamik hängen sehr eng mit den sich beschleunigenden Strukturveränderungen im Wirtschaftsleben und der Neuaufteilung von Märkten und Standorten zusammen.
Wenngleich ein gewisses Ausmaß von Insolvenzen zu dem systemimmanenten Ausleseverfahren einer Marktwirtschaft gehört, so stellt dies dennoch eine volkswirtschaftlich schädliche Kapitalvernichtung dar, die auch mit Nachteilen für Gläubiger und Arbeitnehmer verbunden ist.
Die Reorganisation eines Unternehmens ist natürlich erfolgversprechender, je früher Maßnahmen eingeleitet werden. Daher ist eines der Ziele des Gesetzesvorhabens, dem Unternehmer bereits vor Eintritt der materiellen Insolvenz Anreiz zu bieten, rechtzeitig Reorganisationsmaßnahmen zu ergreifen. Auch die insolvenzprophylaktischen Maßnahmen, die dem Erkennen einer Krise dienen, werden mit dem Entwurf weiter ausgebaut. Kommt es dennoch zur Insolvenz, so ist es auch hier wesentlich, daß sofort nach dem Eintritt der materiellen Insolvenz Insolvenzverfahren eingeleitet werden, weil Sanierungschancen in einem frühen Stadium der Insolvenz naturgemäß größer sind.
Der Entwurf enthält zur Erreichung dieser Zielsetzungen Änderungen der Insolvenzgesetze, des Gesellschaftsrechts mit dem Ziel der Insolvenzprophylaxe und die Schaffung eines Unternehmensreorganisationsgesetzes, das ein Reorganisationsverfahren und Haftungsbestimmungen enthält, die auf eine Art Frühwarnsystem hinauslaufen.
Der Gesetzesentwurf enthält folgende Schwerpunkte:
1. Insolvenzgesetze
Die bedeutendsten Änderungen des Entwurfs betreffen die Insolvenzgesetze – Konkurs- und Ausgleichsordnung.
Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels Masse
Das Konkursverfahren ist das häufigst angewendete Insolvenzverfahren. Es wird zahlenmäßig jedoch durch die Konkursabweisungen mangels Masse übertroffen. Wichtiges Anliegen der Reform ist die Zurückdrängung der Abweisungen von Konkursanträgen mangels Masse. Nach Schätzungen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände ist in einem nicht unbeträchtlichen Teil der mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesenen Konkursanträge sehr wohl Vermögen vorhanden, insbesondere werden in vielen Fällen Ansprüche der Gesellschaft nach § 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG gegen die Geschäftsführer, etwa wegen verzögerter Konkurseröffnung, bestehen. Wird der Konkurs eröffnet, so bietet sich der Vorteil, daß der Masseverwalter im Interesse der Gläubiger die Vermögenssituation der Gesellschaft genau überprüfen und allenfalls notwendige Prozesse führen kann. Erreicht werden soll dies vor allem durch eine persönliche Haftung der vertretungsbefugten Organe für die Anlaufkosten mit einem Betrag bis zu 50 000 S. Die Regelung soll aber auch präventiv wirken, das heißt Konkursverschleppung vermeiden. Zur Konkursantragstellung verpflichtete Personen sollen nicht damit spekulieren können, daß allenfalls gegen sie bestehende Ansprüche der Gesellschaft nicht geltend gemacht werden, weil der Konkurs nicht eröffnet wird und damit eine Überprüfung nicht stattfindet.
Entfall der Gläubigermehrheit
Eine weitere wichtige Neuerung ist darin zu erblicken, daß vom Prinzip der Gläubigermehrheit abgegangen wird. Dies bedeutet nicht nur eine Erleichterung für den Konkursgläubiger, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu erreichen, sondern auch, daß eine natürliche Person, die nur einen Gläubiger hat, eine Chance auf eine Restschuldbefreiung erhält.
Verhinderung mißbräuchlicher Gläubigeranträge
Damit der Konkursantrag nicht als Eintreibungsmittel mißbraucht und damit die Konkurseröffnung verschleppt wird, soll seine Zurückziehung bei Prüfung des Konkurseröffnungsantrags nicht berücksichtigt werden.
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Einführung einer Prüfphase im Konkursverfahren
Das Konkursverfahren soll verstärkt zu einem einheitlichen Insolvenzverfahren umgestaltet werden, in dem die Weichenstellung zwischen Sanierung und Verwertung des Unternehmens erst nach der ersten Verfahrensphase vorgenommen werden muß. Die erste Verfahrensphase soll der Prüfung dienen, ob das Unternehmen saniert werden kann. In einer Gläubigerversammlung (Berichtstagsatzung) wird auf Grund des Berichts des Masseverwalters und nach Anhörung der Gläubiger vom Gericht die Entscheidung getroffen, ob einerseits eine Sanierung in die Wege geleitet oder andererseits die Übertragung des Unternehmens auf einen Dritten oder die Veräußerung des Unternehmens in Teilen angestrebt werden soll. Ist das Unternehmen sanierbar, so ist dem Schuldner die Möglichkeit zur Vorlage eines Zwangsausgleichsvorschlags zu geben. Bei Scheitern des Zwangsausgleichs oder wenn das Unternehmen nicht sanierbar ist, ist es als Ganzes zu veräußern oder zu liquidieren. An dieses Verfahrensgebäude werden die Regelungen über die Schließung und Fortführung des Unternehmens, den Aufschub der Verwertung und die Vertragsbeendigungsmöglichkeiten, insbesondere von Arbeitsverhältnissen, angepaßt.
Ausgleichsverfahren
Ein weiterer Schwerpunkt der Reform ist die Aufwertung des Ausgleichsverfahrens, das dem Schuldner in Zukunft bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit Hilfestellung bieten soll. Der Unterschied zum Konkursverfahren, nämlich daß das Ausgleichsverfahren vorbereitet sein muß, wird beibehalten. Das Gericht hat daher schon bei Eröffnung des Verfahrens einen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Schuldners. Deshalb wird vorgesehen, daß der Ausgleichsschuldner im Verfahren mehr Verfügungsmacht behält als der Gemeinschuldner im Konkurs. Es soll nicht möglich sein, den Schuldner wie einen Gemeinschuldner zu behandeln. Auch über die Fortführung des Unternehmens soll bereits bei Eröffnung des Verfahrens Klarheit bestehen. Maßnahmen zur Erleichterung der Fortführung sollen getroffen werden; an die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sollen keine vertraglichen Rücktrittsrechte geknüpft und Bestandobjekte nicht wegen vor Ausgleichseröffnung aufgelaufener Rückstände geräumt werden können.
Insolvenzdatei
Von den weiteren Neuerungen ist die Schaffung einer Insolvenzdatei – in die alle Daten, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekanntzumachen sind, aufgenommen werden – hervorzuheben. Diese Datei soll die Information über Insolvenzverfahren wesentlich verbessern. Dadurch kann sich jedermann über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und andere für den österreichischen Rechtsbereich relevante insolvenzbezogene Eintragungen rechtzeitig und authentisch informieren, was von den Schuldnern des Gemeinschuldners bereits jetzt verlangt wird.
2. Unternehmensreorganisationsgesetz
Reorganisationsverfahren
Der Entwurf geht aber auch neue Wege. Ziel ist nicht nur die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu erreichen, sondern auch, daß Unternehmer auf betriebswirtschaftliche Probleme ihrer Betriebe rechtzeitig reagieren. Für die Reorganisation von solventen Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, wird ein Reorganisationsverfahren vorgeschlagen. Vorteile des Verfahrens sind die Vorwegprüfung der Anfechtbarkeit von Reorganisationsmaßnahmen, der Ausschluß des Eigenkapitalcharakters von im Reorganisationsplan vorgesehenen Gesellschafterleistungen und die objektive Prüfung des Reorganisationskonzepts durch einen vom Gericht bestellten Reorganisationsprüfer.
Haftung
Ein Anstoß zur rechtzeitigen Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist auch von der Regelung zu erwarten, wonach bei prüfpflichtigen juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe haften sollen, wenn sie nicht bei Vorliegen bestimmter Bilanzkennzahlen (Eigenmittelquote unter 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) ein Reorganisationsverfahren eingeleitet haben und es in der Folge zum Konkurs kommt.
3. Gesellschaftsrecht
Die Änderungen des Gesellschaftsrechts haben eine wirksamere Insolvenzprophylaxe zum Ziel.
Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat
Die Effizienz des Kontrollorgans Aufsichtsrat soll durch verschiedene gesetzliche Änderungen verstärkt werden. Durch das Zusammenwirken der geplanten Änderungen soll eine bessere Information der Aufsichtsratsmitglieder gewährleistet und eine Intensivierung der Kontrolltätigkeit erreicht werden.
Die Änderungen betreffen vor allem:
– Erweiterung des Berichts des Vorstands an den Aufsichtsrat;
– Beschränkung der Mandate als Vorsitzender oder Stellvertreter;
– Beiziehung eines Wirtschaftsprüfers bei Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses;
– Erhöhung der Anzahl der Sitzungen des Aufsichtsrats.
Änderungen im Bereich der Rechnungslegung
Im Bereich der Rechnungslegung soll sowohl im AktG als auch im GmbHG ausdrücklich die Führung eines Rechnungswesens und eines internen Kontrollsystems verlangt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
Weitere Änderungen im GmbH-Recht
In der GmbH soll zurückgetretenen Geschäftsführern die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Löschungen im Firmenbuch selbst beantragen zu können, um die Richtigkeit des Firmenbuchs möglichst zu gewährleisten.
Minderheitsrechte
Erweitert werden soll auch das Minderheitsrecht auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 48 GmbHG und § 122 AktG.
Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Ein weiterer großer Teilbereich beschäftigt sich mit der vereinfachten Kapitalherabsetzung als Sanierungsinstrument. Dieses im Aktienrecht verankerte Rechtsinstitut soll auch in das GmbH-Recht übernommen werden. Gleichzeitig werden die Bestimmungen im Aktienrecht selbst überarbeitet.
4. Gerichtsgebühren in Firmenbuchsachen
Der Gesetzesentwurf sieht auch – aufkommensneutrale – Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes vor, durch die im wesentlichen die bisherigen Promillegebühren für Eintragungen in das Firmenbuch durch feste Gebühren ersetzt werden und damit der Möglichkeit Rechnung getragen wird, Gebührenvorschreibungen künftig automationsunterstützt zu bearbeiten.
II. Kosten
Die Umsetzung dieses Entwurfs wird zu einer stärkeren Inanspruchnahme der Gerichte führen und eine personelle Aufstockung im Bereich der Insolvenzgerichtsbarkeit erforderlich machen. Dieser Mehrbedarf bei den Gerichten ist vor allem darauf zurückzuführen, daß eine Zurückdrängung der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge angestrebt wird und damit ein Ansteigen der Zahl der Konkurseröffnungen – die naturgemäß mit einem Mehraufwand verbunden sind – zu erwarten ist, aber auch auf die Einführung des neuen Reorganisationsverfahrens (§§ 3ff URG). Ein Mehraufwand ergibt sich insbesondere auch durch umfangreichere Erhebungen der Gerichte über die Vermögenslage des Schuldners im Konkurseröffnungsverfahren und durch die Einführung der Verpflichtung der vertretungsbefugten Organe juristischer Personen zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten.
Nach Schätzungen der beiden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände ist in etwa 50% der mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesenen Eröffnungsanträge Vermögen vorhanden. Auf Grund der nunmehr vorgesehenen verstärkten Prüfung durch das Gericht sowie der zusätzlich eingeführten Verpflichtung der vertretungsbefugten Organe juristischer Personen zum Erlag eines Kostenvorschusses ist davon auszugehen, daß in einer nicht unbeträchtlichen Anzahl der Fälle, in denen Vermögen vorhanden ist, dieses auch ermittelt werden kann. Durch die Bestimmungen soll aber zusätzlich ein Präventiveffekt erreicht werden, der dazu führen soll, daß rechtzeitig Insolvenzanträge gestellt werden und sich daher die genaue Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, erübrigt, weil dieses offenkundig vorliegt.
Im Jahr 1996 gab es etwa 3 500 Abweisungen mangels kostendeckenden Vermögens. In wievielen dieser Fälle es in Zukunft zu einer Konkurseröffnung kommen wird (1996 gab es knapp über 2 000 neu eröffnete Konkursverfahren) hängt davon ab, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen greifen.
Unter Außerachtlassung dieses Unsicherheitsfaktors und ausgehend von den angeführten Zahlen wäre es möglich, daß es etwa in der Hälfte der derzeit mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesenen Konkurseröffnungsanträge (etwa 1 750) sehr wohl zu einer Eröffnung und zur Durchführung des Verfahrens kommt. Da die Maßnahmen aber voraussichtlich nicht lückenlos greifen werden, ist bei realistischer Einschätzung bloß mit einem Ansteigen von 1 000 bis höchstens 1 500 Konkursverfahren zu rechnen. Daraus und im Hinblick auf den Mehraufwand im Konkurseröffnungsverfahren ergibt sich unter Zugrundelegung der aus den Verwendungsübersichten des Personalinformationssystems (PIS) und des Betrieblichen Informationssystem (BIS) ermittelten Leistungskennzahlen (Erledigung von 141 Konkursakten pro Richter) ein Personalmehrbedarf von 10 Richtern und 17 nichtrichterlichen Bediensteten.
Welche Mehrbelastung das Unternehmensreorganisationsgesetz bringt, kann nicht wirklich abgeschätzt werden. Dies ist davon abhängig, inwieweit das Reorganisationsverfahren in Anspruch genommen werden wird. Insbesondere die Einstellung der Kreditwirtschaft zu diesem Verfahren wird hiefür entscheidend sein. Sollte sich die Übung herauskristallisieren, daß Kredite an gefährdete Unternehmen nur mehr dann gewährt werden, wenn diese ein Reorganisationsverfahren einleiten, so ist mit einem höheren Anfall zu rechnen. Wird das Verfahren hingegen von der Kreditwirtschaft nicht forciert, so ist nicht anzunehmen, daß allzu viele Verfahren durchgeführt werden. In jedem Fall wird aber ein allfälliger personeller Mehraufwand gegenüber jenem, der mit den Neuerungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts verbunden ist, in den Hintergrund treten. Das Bundesministerium für Justiz wird die Umsetzung des Unternehmensreorganisationsgesetzes mit großer Aufmerksamkeit beobachten, um rechtzeitig allenfalls erforderliche Personalmaßnahmen zu treffen.
Ein darüber hinausgehender finanzieller Aufwand ist hingegen nicht zu erwarten, weil die Kosten des Reorganisationsverfahrens, insbesondere des Reorganisationsprüfers, ausschließlich vom Unternehmer selbst zu tragen sein werden.
Zur Abdeckung der Kosten soll eine Pauschalgebühr für das Reorganisationsverfahren beitragen. Darüber hinaus werden in Zusammenhang mit dem Ansteigen der Anzahl der Konkurseröffnungen (1 000 bis 1 500 Verfahren) – auf Grund der beabsichtigten Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels kostendeckenden Vermögens – Mehreinnahmen in der Höhe von etwa 4,5 Millionen Schilling jährlich erwartet; hinzu kommen noch zusätzliche Einnahmen in Höhe von zirka 5 Millionen Schilling jährlich aus der Änderung der in der Tarifpost 6 lit. a und b GGG angeführten Hundertsätze.
Bei der Schaffung einer Ediktsdatei werden für den Aufwand der BRZGesmbH und notwendiger externer Partner etwa 2 Millionen Schilling zu veranschlagen sein. Außerdem sind – wie beim ADV-Grundbuch – erhebliche Einnahmen oder wenigstens – wie beim ADV-Firmenbuch – eine Deckung der Kosten zu erwarten.
III. Zuständigkeit des Bundes
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Regelungen stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“).
Besonderer Teil
Zu Art. I (KO):
Zu Art. I Z 1 (§ 1):
Die Definition der Konkursgläubiger in Abs. 2 sowie Abs. 3 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs inhaltlich unverändert in den neuen § 51 übernommen.
Zu Art. I Z 2 (§ 2):
§ 2 Abs. 1 sieht in seiner derzeit geltenden Fassung vor, daß die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung mit Beginn des Tages eintreten, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichts angeschlagen worden ist. Dies bedeutet, daß die Wirkungen der Konkurseröffnung zurückwirken. In der Europäischen Gemeinschaft wird derzeit an einer Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten sowie über eine weitere Richtlinie über die Endgültigkeit von Abrechnungen in EU-Zahlungssystemen verhandelt. In beiden Richtlinien ist vorgesehen, daß die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung erst mit der Entscheidung über die Konkurseröffnung zu laufen beginnen. Eine Rückwirkung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Da die Oesterreichische Nationalbank plant, bereits vorweg bei dem zu schaffenden Zahlungssystem der Europäischen Nationalbanken (RTGS) den Bestimmungen der Richtlinie zu entsprechen, und dieses System bereits mit 1. Juli 1997 zu laufen beginnen soll, ist es notwendig, die durch die beiden genannten Richtlinienvorschläge erforderlichen Änderungen bereits vorweg umzusetzen. Als Zeitpunkt des Eintretens der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung wurde daher der Beginn des der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts bzw. der Aufnahme des Inhalts des Konkursedikts in die Insolvenzdatei folgenden Tages festgelegt. Ein Anknüpfen an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung selbst erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit (zB Prozeßsperre, Exekutionssperre, Einordnen des laufenden Entgelts der Arbeitnehmer als Konkurs- oder Masseforderung) nicht praktikabel.
Zu Art. I Z 3 (§ 12a):
§ 12a, der durch die Konkursordnungs-Novelle 1993, BGBl. Nr. 974/1993, neu geschaffen wurde, sieht in seinem Abs. 3 vor, daß Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch gerichtliche Pfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, mit Ablauf des zur Zeit der Konkurseröffnung laufenden oder des nächsten Kalendermonats erlöschen. Die Verwendung des Begriffs „gerichtliche Pfändung“ in dieser Bestimmung hat zu Auslegungsfragen geführt. Unklar ist, ob auch verwaltungsbehördliche Pfändungen von diesem Begriff erfaßt sind. Dies wird nun klargestellt.
Zu Art. I Z 4 und 5 (§§ 21 und 25):
Im Konkursverfahren wird eine Prüfphase eingeführt. Über das Schicksal des Unternehmens ist erst danach in der Berichtstagsatzung zu entscheiden (siehe §§ 91a und 114b). Es sollen daher bis dahin möglichst wenige Entscheidungen getroffen werden, die die Rechtsposition des Unternehmens betreffen. Insbesondere die Entscheidung darüber, ob bestehende Vertragsverhältnisse weiter aufrecht bleiben sollen, soll noch nicht getroffen werden müssen, solange es unklar ist, ob es zu einer Fortführung und Sanierung kommt.
Zu § 21:
Bei zweiseitigen noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen hat der Masseverwalter das Wahlrecht, ob er in den Vertrag eintritt oder von diesem zurücktritt. Hierüber muß er sich spätestens binnen einer auf Antrag des Vertragspartners vom Konkursgericht festzusetzenden Frist erklären. Um zu verhindern, daß die Frist zu einem Zeitpunkt abläuft, in dem über das weitere Schicksal des Unternehmens noch nicht entschieden ist, wird die richterliche Entscheidungsbefugnis dahingehend eingeschränkt, daß die zu setzende Frist frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden darf.
Der Masseverwalter hat somit nach der Berichtstagsatzung, in der der weitere Fortgang des Verfahrens entschieden wird, noch Zeit, um die notwendigen Erklärungen abzugeben. Die Frist von drei Tagen erscheint hiefür ausreichend, insbesondere unter Berücksichtigung des Interesses des anderen Vertragspartners, möglichst rasch zu wissen, ob der Vertrag nun aufrecht bleibt.
Zu § 25:
§ 25 behandelt das konkursrechtliche Austrittsrecht des Arbeitnehmers und dessen begünstigte Kündigung durch den Masseverwalter. Bis zum Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1994 standen diese Rechte innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung zu. Auf Grund der derzeitigen – durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 geschaffenen – Rechtslage stehen diese Rechte spätestens im dritten Monat nach Konkurseröffnung zu; bereits früher, wenn das Unternehmen davor geschlossen wird. Dadurch soll verhindert werden, daß der Arbeitnehmer sofort nach Konkurseröffnung austritt und damit die Fortführung des Unternehmens unmöglich gemacht wird. Dieser Weg wird weiter entwickelt. Statt auf das dritte Monat nach Konkurseröffnung abzustellen, wird an die Berichtstagsatzung angeknüpft. Nur dann, wenn das Unternehmen bereits vorher geschlossen wird, stehen die begünstigten Beendigungsmöglichkeiten auch früher offen.
Ausdrücklich klargestellt wird in diesem Zusammenhang, daß bei Schließung eines Unternehmensbereichs (siehe § 114a Abs. 2) das Austritts- bzw. Kündigungsrecht nur den Arbeitnehmern bzw. nur hinsichtlich jener Arbeitnehmer zusteht, die in diesem betreffenden Unternehmensbereich beschäftigt sind.
Das Austrittsrecht der Arbeitnehmer und ein schrankenloses begünstigtes Kündigungsrecht des Masseverwalters ist überdies nicht gerechtfertigt, wenn in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen wird, weil ein Zwangsausgleich voraussichtlich erfüllbar ist und dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht (siehe § 114b).
Die Überlegungen gelten nicht, wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt. Im Schuldenregulierungsverfahren sollen die begünstigten Beendigungsmöglichkeiten daher unmittelbar nach Konkurseröffnung zustehen.
Die für die begünstigte Kündigung und das konkursrechtliche Austrittsrecht des Arbeitnehmers offenstehende Frist soll jeweils einen Monat betragen. Diese Frist ist angemessen und ausreichend, um die entsprechenden Dispositionen treffen zu können. Die Frist beginnt im Schuldenregulierungsverfahren mit der Konkurseröffnung, im Gerichtshofverfahren bei Schließung des Unternehmens mit der öffentlichen Bekanntmachung des Schließungsbeschlusses. Wird ein solcher Beschluß bis zur Berichtstagsatzung nicht gefaßt, so beginnt die Frist mit dieser Tagsatzung. Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Monatsfrist gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb der Monatsfrist eingebracht wird. Gleiches gilt für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG. Hier reicht es also aus, wenn die Anzeige innerhalb der Monatsfrist erfolgt, zB binnen einen Monat ab öffentlicher Bekanntmachung des Schließungsbeschlusses.
Da im Vordergrund dieser Regelungen die Sanierung des Unternehmens steht und daher meist auch Rationalisierungen, insbesondere auch der Abbau von Arbeitnehmern, erforderlich ist, soll dem Masseverwalter jedenfalls das Recht eingeräumt werden, in einzuschränkenden Bereichen Kündigungen vorzunehmen (siehe § 20c AO, der eine vergleichbare Regelung für das Ausgleichsverfahren enthält). Danach liegt es in der Verantwortung des Masseverwalters, Überkapazitäten abzubauen, unter Umständen auch nur einen Arbeitnehmer. Er darf jedoch nicht alle Arbeitnehmer eines Bereichs kündigen. Dies würde einen Teilschließungsbeschluß voraussetzen.
Dem Masseverwalter steht für die Rationalisierungskündigung eine Frist von einem Monat offen, die mit der Berichtstagsatzung beginnt. Davor kann der Masseverwalter einzelne Bereiche nur zur Gänze schließen oder nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen Kündigungen vornehmen. Im letzten Fall sind die Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer dann allerdings Masseforderungen.
Der bisherige Inhalt des § 25 Abs. 1 letzter Satz, der bestimmt, daß die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen sind, wird wegen des inhaltlichen Zusammenhangs in § 46 und § 51 neu geregelt.
Derzeit hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 1 durch den Masseverwalter Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens. Löst der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis, so hat er diesen Anspruch nicht. Diese unterschiedliche Regelung der Arbeitnehmeransprüche hat nun dazu geführt, daß die Arbeitnehmer, wenn ohnedies klar ist, daß das Unternehmen geschlossen werden wird, nicht vorzeitig austreten, sondern auf die Kündigung durch den Masseverwalter warten. Da der Masseverwalter aber insbesondere bei großen Unternehmen mit vielen Arbeitnehmern nicht immer in der Lage ist, die Arbeitnehmer sofort nach dem Schließungsbeschluß zu kündigen, kommt es dadurch zum Auflaufen von weiteren Masseforderungen, die auch der IAG-Fonds vorerst zu zahlen hat und ihn damit belasten. Die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 1 schränkt das Austrittsrecht der Arbeitnehmer ein, sodaß der Argumentation, die Arbeitnehmer sollen nicht dafür belohnt werden, daß sie das Unternehmen, obwohl sie benötigt werden, verlassen, die Grundlage entzogen ist. Daher soll im Sinne einer Beschleunigung und vor allem zur Kostenvermeidung vorgesehen werden, daß den Arbeitnehmern auch dann, wenn sie von ihrem Austrittsrecht nach § 25 Gebrauch machen, ein Schadenersatzanspruch wie bei Auflösung durch den Masseverwalter zusteht.
Unberührt von § 25 bleibt selbstverständlich das Recht der Arbeitnehmer, nach allgemeinen Regeln auszutreten, wenn ihre laufenden Entgeltansprüche nicht erfüllt werden.
Zu Art. I Z 6 (§ 46):
§ 46 zählt die Masseforderungen auf. Z 3 legt fest, welche Forderungen der Arbeitnehmer Masseforderungen sind. Nach wie vor sind dies die Forderungen auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach Konkurseröffnung. Damit wird auch das während der Kündigungsfrist anfallende laufende Entgelt erfaßt; das Arbeitsverhältnis ist während dieser Zeit nämlich noch nicht beendet. Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf laufendes Entgelt, selbst wenn er wegen Schließung des Unternehmens keine Arbeitsleistung mehr erbringen sollte. Auch das Jubiläumsgeld ist als ein Teil des laufenden Entgelts zu behandeln; hiefür gilt somit das Stichtagsprinzip.
Die neu eingefügte Z 3a legt fest, wann die Beendigungsansprüche Masseforderungen sind. Im Zusammenhang mit § 51, der regelt, wann Beendigungsansprüche Konkursforderungen sind, ergibt sich folgendes Bild:
1. Beendigungsansprüche sind Konkursforderungen, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 25 gelöst wird. Dies gilt auch dann, wenn in der Berichtstagsatzung eine Fortführung auf unbestimmte Zeit beschlossen wird und später das Unternehmen dennoch geschlossen werden muß.
2. Beendigungsansprüche sind weiters Konkursforderungen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung aufgelöst worden ist. Die Auflösungserklärung muß vor Konkurseröffnung rechtswirksam abgegeben werden, das heißt ausgesprochen und zugegangen sein. Auf die arbeitsrechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Auch wenn diese nach Konkurseröffnung eintritt, bleiben die Beendigungsansprüche Konkursforderungen.
Wird das Arbeitsverhältnis nicht nach § 25 aufgelöst, so gilt folgendes:
3. Kündigt der Arbeitnehmer, so sind die Beendigungsansprüche Konkursforderungen.
4. Tritt der Arbeitnehmer vorzeitig aus und ist der Austrittsgrund nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen, so sind die Beendigungsansprüche Konkursforderungen.
5. Sie sind jedoch Masseforderungen, wenn der Masseverwalter nach Konkurseröffnung mit der Lohnzahlung säumig ist oder sonst das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer nach allgemeinem Arbeitsvertragsrecht aufgelöst wird und dieser Auflösungstatbestand auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist. Dies gilt aber nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Auflösung nach § 25 möglich ist.
6. Wird das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter nach allgemeinem Arbeitsvertragsrecht aufgelöst, so stellt dies immer eine Rechtshandlung des Masseverwalters dar und führt somit zu einer Masseforderung. Gleiches gilt, wenn es vom Masseverwalter neu eingegangen wird oder der Masseverwalter trotz der Möglichkeit einer Kündigung nach § 25 von diesem Recht nicht Gebrauch macht, das heißt nach Schließung nicht innerhalb der Monatsfrist kündigt. Daß der Masseverwalter Arbeitnehmer in einem einzuschränkenden Bereich nicht kündigt, bringt jedoch nicht mit sich, daß in der Folge die Beendigungsansprüche Masseforderungen sind.
7. Schließt der Gemeinschuldner – und nicht der Masseverwalter – mit jemandem einen Arbeitsvertrag, so sind das laufende Entgelt und allfällige Beendigungsansprüche Neuforderungen, die im Konkursverfahren weder als Masse- noch als Konkursforderungen geltend gemacht werden können.
Zu Z 8 wird auf die Erläuterungen zu § 71 verwiesen.
Zu Art. I Z 7 (§ 47):
Der Gläubiger, der zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens einen Kostenvorschuß erlegt, hat, soweit der Kostenvorschuß verbraucht wurde, einen Rückforderungsanspruch gegen die Masse. Dieser Rückforderungsanspruch ist eine „übrige“ Masseforderung im Sinne des Abs. 2. Reicht nun das Vermögen nicht zur Deckung sämtlicher bevorzugter Masseforderungen aus, so erhält der Gläubiger den erlegten Kostenvorschuß nicht zurück. Um die Position des Gläubigers, der – im Interesse aller Gläubiger – einen Kostenvorschuß erlegt, um eine Eröffnung des Konkurses zu erreichen, zu verbessern, soll dessen Rückforderungsanspruch einen besseren Rang erhalten. Nach Abdeckung der Kosten des Verfahrens (darunter fällt zB auch der Entlohnungsanspruch des Masseverwalters) – und nur zu deren Abdeckung wird er erlegt –, soll bereits sein Rückforderungsanspruch befriedigt werden.
Soweit der Kostenvorschuß nicht verbraucht wird, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des erlegten Betrags. Es entsteht keine Masseforderung.
Die notwendige Folgeänderung betrifft die Arbeitnehmeransprüche. In Zukunft soll das laufende Entgelt dem Anspruch auf Rückzahlung des Kostenvorschusses nachgereiht sein. Die Beendigungsansprüche werden hingegen vorgereiht. Sie sind nicht mehr – wie derzeit – nur „übrige“ Forderungen, die zuletzt zu befriedigen sind.
Zu Art. I Z 8 (§ 51):
Die Definitionen der Begriffe Konkursgläubiger und Konkursforderungen sind in § 1 Abs. 2 enthalten. Überdies finden sich im Gesetz verstreut Sonderregelungen über das Vorliegen von Konkursforderungen, so etwa in § 1 Abs. 3. Diese beiden Bestimmungen werden inhaltlich unverändert in § 51 übernommen.
Abs. 2 Z 2 übernimmt im wesentlichen § 25 Abs. 1 letzter Satz. Zur Einordnung der Arbeitnehmeransprüche als Konkurs- oder Masseforderung wird auf die Erläuterungen zu § 46 verwiesen.
Zu Art. I Z 9:
Durch die Ergänzung der Bestimmungen des Konkurseröffnungsverfahrens um Sonderbestimmungen für juristische Personen werden zur besseren Übersichtlichkeit Unterabschnitte eingefügt.
Zu Art. I Z 10 (§ 69):
Die Änderungen betreffen eine sprachliche Umgestaltung der Überschrift und in Abs. 3 die Korrektur eines Zitatfehlers.
Die Änderung des Abs. 2 ist durch die Neuformulierung des § 71 bedingt, der als weitere Konkurseröffnungsvoraussetzung das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens vorsieht. Um Auslegungsproblemen vorzubeugen wird – in Beibehaltung der bisherigen Rechtslage – ausdrücklich klargestellt, daß die Konkursantragspflicht vom Vorhandensein kostendeckenden Vermögens unabhängig ist.
Zu Art. I Z 11 (§ 70):
1. Die Insolvenzverfahren gehen vom Prinzip der Gläubigermehrheit aus, das heißt, daß der Schuldner mindestens zwei Gläubiger hat. Aus diesem Grund hat auch der antragstellende Konkursgläubiger zu bescheinigen, daß er und ein anderer Konkursforderungen haben. Von diesem Prinzip gibt es eine wesentliche Ausnahme. Bei Auftreten eines Sozialversicherungsträgers liegt Gläubigermehrheit vor (AnwBl. 1983, 656). Dies soll verallgemeinert werden, zumal das Unterscheidungsmerkmal zwischen Insolvenz- und Exekutionsverfahren die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bildet. Oberhammer, Fahrnisverwertung nach der EO-Novelle 1995: Grundsätzliche Neuerungen im Verwertungsverfahren [ZIK 1996, 84 (87)] bezeichnet in diesem Sinn die Gläubigermehrheit zutreffend als sinnloses Requisit für die Insolvenzverfahren.
Das Abgehen vom Prinzip der Gläubigermehrheit bedeutet nicht nur eine Erleichterung für den Konkursgläubiger, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu erreichen, sondern auch, daß eine natürliche Person, die nur einen Gläubiger hat, eine Chance auf eine Restschuldbefreiung erhält.
2. § 70, der das Antragsrecht der Gläubiger zur Konkurseröffnung regelt, enthält auch Bestimmungen, um mißbräuchliche Konkursanträge zu unterbinden. Mißbräuchlich ist ein Konkursantrag dann, wenn der Antragsteller vornehmlich die wirksame und gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger bevorzugte Betreibung der eigenen Forderung beabsichtigt (SZ 64/45). Dies soll im Gesetz deutlicher seinen Niederschlag finden. Von Gläubigern wird oft ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, um den Schuldner zu zwingen, die Forderung zu zahlen. Nach Zahlung durch den Schuldner zieht der Gläubiger seinen Konkursantrag zurück, sodaß der Konkurs nicht eröffnet wird, obwohl die Voraussetzungen hiefür nach wie vor vorliegen, weil der Schuldner nach wie vor zahlungsunfähig ist. Um diese mißbräuchliche Verwendung des Konkursantrags zu verhindern, soll nach Abs. 4 dessen Zurückziehung ohne Wirkung sein. Das Gericht hat daher das Konkurseröffnungsverfahren weiterzuführen und das Vorliegen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen auch in diesem Fall zu prüfen.
Bei Prüfung des Vorliegens der Konkurseröffnungsvoraussetzungen ist aber auch außer acht zu lassen, daß die Forderung des antragstellenden Gläubigers befriedigt wurde. Die Voraussetzung des Bestehens einer Forderung des Gläubigers ist daher nach wie vor als gegeben anzunehmen (vgl. OLG Wien 28. Jänner 1994, 6 R 3/94 in Mohr, KO8 § 70 E 4b).
Es soll aber auch nicht als Entkräftung für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit allein ausreichen, daß die Forderung befriedigt oder eine Stundungsvereinbarung getroffen wurde. Der Schuldner kann grundsätzlich nur durch Bescheinigen weiterer Umstände das Vorliegen der vom Antragsteller bescheinigten Zahlungsunfähigkeit entkräften.
3. Den Gläubigerschutzverbänden wird in § 71c ein selbständiges Rechtsmittelrecht eingeräumt. Ihnen ist daher der Beschluß, mit dem der Konkursantrag abgewiesen wird, zuzustellen.
Zu Art. I Z 12 (§§ 71 ff):
Zu § 71:
Ein Konkurs wird selbst bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit (und Überschuldung) nur eröffnet, wenn der Schuldner über kostendeckendes Vermögen verfügt. Das Vorliegen eines kostendeckenden Vermögens wird derzeit in § 72 nicht als Voraussetzung für die Konkurseröffnung festgelegt, vielmehr stellt das Nichtvorliegen ein Konkurshindernis dar. Im Zuge der Neuregelung der Prüfungspflichten des Gerichts, ob kostendeckendes Vermögen vorliegt, wird – ohne daß dies eine inhaltliche Änderung mit sich bringt – nunmehr das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens als Voraussetzung für die Konkurseröffnung festgelegt.
Ob kostendeckendes Vermögen gegeben ist, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Der Bescheinigung kostendeckenden Vermögens durch den Gläubiger bedarf es nicht.
Unter dem Begriff des kostendeckenden Vermögens wird von Rechtsprechung und Lehre ein rasch verwertbares Vermögen verstanden [siehe die Beispiele bei Mohr, Außergerichtlicher Ausgleichsversuch und Konkursantragspflicht im Privatkonkurs, ZIK 1995, 65 (66)]. Dies hat dazu geführt, daß in der Praxis nur Bargeld und Wertpapiere als kostendeckendes Vermögen angesehen wurden. Die Auslegung der Gerichte ist daher auch ein Grund, warum die Konkursabweisungen mangels Masse immer mehr ansteigen. Es soll daher im Gesetz festgelegt werden, daß das Vermögen nicht sofort verwertbar sein muß. Das Vermögen kann daher in Zukunft durchaus auch in Sachwerten vorhanden sein. Ebenso soll es nicht hinderlich sein, daß für die Verwertung allenfalls weitere Kosten auflaufen (anders derzeit OLG Innsbruck 22. Juli 1993, 1 R 193/93, in Mohr, KO8 § 72 E 11a, wo ausgesprochen wurde, daß der Erlag eines Kostenvorschusses durch die antragstellende Partei gefordert werden kann, selbst wenn zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichendes Vermögen vorhanden ist – Warenlager im Wert von 2 Millionen Schilling, dessen Verwertung keine offenkundigen Schwierigkeiten entgegenstehen).
Überdies wird im Sinne der Rechtsprechung klargestellt, welche Kosten das Vermögen zumindest decken muß. Dies geschieht durch Festlegen einer zeitlichen Komponente. Ein kostendeckendes Vermögen liegt – entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung – dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, die Anlaufkosten, das sind die bis zur Berichtstagsatzung auflaufenden Verfahrenskosten, zu decken. Hiezu zählen vor allem die Kosten des Masseverwalters. Derzeit wird von den Gerichten ein Kostenvorschuß in Höhe von 50 000 S verlangt. Bei der Schätzung des Vermögens ist vom Veräußerungswert auszugehen, wobei jedoch allfällige Kosten einer Verwertung zu berücksichtigen sind.
Das Vermögen muß auch nicht unbedingt in Sachwerten bestehen, sondern es können auch Ansprüche und Forderungen kostendeckendes Vermögen darstellen. Anfechtungsansprüche, die zwar erst mit der Konkurseröffnung entstehen und überdies nicht Ansprüche des Schuldners, sondern Ansprüche der Konkursmasse sind, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Nach § 173 Abs. 5 hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist. Hiebei wird meist auch eine persönliche Einvernahme des Schuldners geboten sein. Ist dies der Fall, so hat, was in Abs. 4 festgelegt wird, der Schuldner bei seiner Einvernahme auch ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen. Dies gilt somit nur dann, wenn zweifelhaft ist, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist. Im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner vor allem die einzelnen Vermögensstücke und Forderungen mit der Angabe, ob und inwieweit sie einbringlich sind, anzuführen (§ 100 Abs. 2), aber auch, was ausdrücklich festgehalten wird, Angaben über Anfechtungsansprüche zu machen, weil es sich ja hiebei nicht um Ansprüche des Schuldners, sondern der Konkursmasse nach Konkurseröffnung handelt. Im Zuge der amtswegigen Erhebungen durch das Gericht kann dieses nach Abs. 3 auch die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände um Auskunft ersuchen. Diesen steht dann, wenn es zu einer Konkurseröffnung kommt, ein Kostenersatzanspruch nach § 46 Abs. 1 Z 8 zu, wenn ihre Tätigkeit für alle Gläubiger vorteilhaft war. Das Gericht kann sich aber auch der Gerichtsvollzieher bedienen und diese mit Ermittlungen an Ort und Stelle beauftragen.
Zu § 71a:
Diese Regelung entspricht im wesentlichen dem geltenden § 72 Abs. 2, wonach dann, wenn es an einem kostendeckenden Vermögen fehlt, der Antragsteller zum Erlag eines Kostenvorschusses aufgefordert wird. Eine Konkurseröffnung ist nur dann möglich, wenn ein Kostenvorschuß – von wem immer – erlegt wird, sonst wird der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. In Ergänzung dieser Bestimmung sieht der Entwurf in §§ 72 ff Sonderbestimmungen für juristische Personen vor, wonach bei diesen eine Konkurseröffnung auch dann in Betracht kommt, wenn die organschaftlichen Vertreter einen Kostenvorschuß in Höhe kostendeckenden Vermögens erlegen oder über Vermögen in dieser Höhe verfügen.
Der geltende § 72 Abs. 1 wurde nicht übernommen, weil diese Bestimmung durch den Entfall der Voraussetzung der Gläubigermehrheit für die Konkurseröffnung überflüssig geworden ist.
Derzeit ist bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens der Konkurs auch dann zu eröffnen, wenn der Antragsteller einen Anfechtungsanspruch glaubhaft macht. Das Gericht kann jedoch in diesem Fall auch einen Kostenvorschuß fordern, was in der Praxis immer der Fall ist. Durch die Neudefinition des Begriffs des kostendeckenden Vermögens fällt der Anfechtungsanspruch nunmehr unter den Begriff des kostendeckenden Vermögens und es wäre daher grundsätzlich kein Kostenvorschuß aufzuerlegen. Um aber die vorläufigen Kosten des Masseverwalters (zB Pauschalgebühr für die Anfechtungsklage) bestreiten zu können, wird – wie derzeit – für diesen Fall die Möglichkeit vorgesehen, einen Kostenvorschuß aufzutragen – mit den Rechtsfolgen der Abweisung des Konkurseröffnungsantrags bei nicht rechtzeitigem Erlag. Da diese Argumente auch für jene Fälle gelten, in denen das Vermögen aus anderen Ansprüchen und Forderungen besteht, kann auch in diesen Fällen ein Kostenvorschuß verlangt werden.
Abs. 3 legt – wie derzeit – fest, daß der Antragsteller den erlegten Betrag nur als Masseforderung geltend machen kann. Nach wie vor kann der Antragsteller diesen Betrag nach Konkursaufhebung grundsätzlich nicht gegen den Schuldner geltend machen. Nur dann, wenn dieser den Antrag schuldhaft nicht gestellt hat, kann auch nach Konkursaufhebung der bezahlte Kostenvorschuß von ihm verlangt werden (siehe § 71d).
Zu § 71b:
Diese Bestimmung regelt, daß der Beschluß über die Abweisung eines Antrags auf Konkurseröffnung öffentlich bekanntzumachen ist und wem er zuzustellen ist. Sie entspricht im wesentlichen dem geltenden § 72 Abs. 3. Die Bestimmung wurde jedoch dahingehend ergänzt, daß der abweisende Beschluß auch den gesetzlichen Interessenvertretungen zuzustellen ist und im Spruch einen Hinweis darauf zu enthalten hat, daß der Konkurseröffnungsantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.
Überdies wird entsprechend einer Anregung im Begutachtungsverfahren vorgesehen, daß der Beschluß bereits vor Rechtskraft bekanntgemacht wird. Derzeit ist dessen Veröffentlichung erst nach Rechtskraft vorgesehen. Dies bereitet auf Grund des weiten Kreises der Rechtsmittelberechtigten Probleme. Rekursberechtigt sind nämlich alle Personen, deren Rechte durch den Beschluß berührt werden. Ihnen allen wird jedoch die Entscheidung nicht – was auch gar nicht möglich wäre – zugestellt. Aber erst die Zustellung löst, wenn keine Bekanntmachung erfolgt, die Rechtsmittelfrist aus.
Die Abweisung des Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens wird in die Insolvenzdatei eingetragen. Wird auf Grund eines Rekurses der Konkursantrag jedoch aus anderen Gründen abgewiesen, etwa weil die Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben war, so ist es nicht gerechtfertigt, daß die Eintragung in der Insolvenzdatei aufrecht bleibt. Sie ist daher zu löschen.
Zu § 71c:
Diese Bestimmung regelt, wer zur Anfechtung des Konkurseröffnungsbeschlusses sowie des Beschlusses auf Abweisung der Konkurseröffnung berechtigt ist. Wie derzeit in § 71 vorgesehen, sind dies alle Personen, deren Rechte dadurch berührt werden. Neu hinzu kommt die Rechtsmittelbefugnis der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. Auch diese sollen im Interesse aller Gläubiger die Möglichkeit haben, Rechtsmittel zu ergreifen.
§ 71 Abs. 2 wurde unverändert übernommen.
Zu § 71d:
§ 71a Abs. 3 legt fest, daß der den Kostenvorschuß Leistende diesen Betrag nur als Masseforderung geltend machen kann. Dies kann jedoch dazu führen, daß der den Kostenvorschuß Erlegende diesen Betrag nicht zurückerhält, weil sich herausstellt, daß kein Vermögen vorhanden ist und der Kostenvorschuß zur Deckung der Verfahrenskosten aufgebraucht wurde.
§ 71d geht darüber hinaus. Nach dieser Bestimmung haften jedem, der einen Kostenvorschuß geleistet hat (hiebei kommen insbesondere der antragstellende Gläubiger und die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände in Betracht), alle Personen, die zur Konkursantragstellung verpflichtet waren, wenn diese ihrer Konkursantragspflicht schuldhaft nicht nachgekommen sind. Voraussetzung ist somit, daß ein Eröffnungsgrund vorlag. Dies heißt, daß entweder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gegeben war. Daß kostendeckendes Vermögen vorhanden war, ist nicht erforderlich (Mohr, KO8, § 69 KO E 15).
Zu §§ 72 ff:
§§ 72 ff enthalten Sonderbestimmungen für juristische Personen, um die gerade in diesen Fällen hohe Anzahl von Konkursabweisungen mangels kostendeckenden Vermögens zurückzudrängen. Erfahrungsgemäß haben in nahezu allen diesen Fällen die organschaftlichen Vertreter gegen die Konkursantragspflicht nach § 69 verstoßen. Für sie ist es nämlich attraktiver, den Konkursantrag sehr spät zu stellen, damit der Konkurs nicht eröffnet, sondern der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, weil allfällige Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen sie dann nicht geltend gemacht werden.
Eine Abweisung des Konkursantrags kommt daher nach dem Entwurf nicht in Betracht, wenn diese Personen über ausreichendes Vermögen verfügen. Dadurch soll das Interesse der organschaftlichen Vertreter an einer Konkursverschleppung verringert und erreicht werden, daß in Zukunft die Konkursanträge rechtzeitig oder zumindest früher als derzeit gestellt werden.
Zu § 72:
§ 72 legt fest, daß der Konkurs auch dann zu eröffnen ist, wenn die juristische Person über kein kostendeckendes Vermögen verfügt, aber die organschaftlichen Vertreter entweder einen Kostenvorschuß zur Deckung dieser Kosten erlegen oder über Vermögen verfügen, das zur Deckung dieser Kosten ausreicht. Erst wenn weder die organschaftlichen Vertreter den Kostenvorschuß erlegen noch feststeht, daß sie über entsprechendes Vermögen verfügen, kann vom antragstellenden Gläubiger nach § 71a ein Kostenvorschuß verlangt werden.
Zu § 72a:
Zur Umsetzung des § 72, wonach der Konkurs auch dann zu eröffnen ist, wenn die juristische Person über kein kostendeckendes Vermögen verfügt, aber die organschaftlichen Vertreter entweder einen Kostenvorschuß zur Deckung dieser Kosten erlegen oder über Vermögen verfügen, das zur Deckung dieser Kosten ausreicht, legt Abs. 1 fest, daß die organschaftlichen Vertreter zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten verpflichtet sind. Die Leistungsverpflichtung der organschaftlichen Vertreter erfaßt somit die bis zur Berichtstagsatzung auflaufenden Verfahrenskosten (siehe hiezu § 71). Sie ist überdies betraglich mit 50 000 S beschränkt. Dieser Betrag wird – nach der derzeitigen Praxis der Gerichte – als ausreichend für die Konkurseröffnung angesehen. Eine weitergehende Leistungsverpflichtung der organschaftlichen Vertreter für sämtliche allenfalls im Laufe des Konkursverfahrens entstehenden Kosten wird nicht vorgesehen, weil durch das Festlegen einer Leistungsverpflichtung der organschaftlichen Vertreter nicht die Durchführung eines Konkursverfahrens ohne Vermögen erreicht, sondern in Zweifelsfällen eine Konkurseröffnung erreicht werden soll, um Vermögen aufzuspüren und Ansprüche geltend zu machen.
Gibt es mehrere organschaftliche Vertreter, so sind diese solidarisch zur Leistung verpflichtet.
Die Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses ist sachlich gerechtfertigt. Die organschaftlichen Vertreter haben nämlich nach § 69 Abs. 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu beantragen. Im allgemeinen ist anzunehmen, daß bei einem Konkursantrag unmittelbar nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch kostendeckendes Vermögen vorhanden ist.
Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses besteht auch bei einer Weisung der General(Haupt)versammlung, keinen Konkursantrag zu stellen. Diese kann nicht entlasten. Die Weisung ist nichtig, weil sie mit § 69 KO, § 159 StGB in Widerspruch steht (Koppensteiner, Kommentar zum GmbH-Gesetz, § 25 Rz 17).
Um zu verhindern, daß sich organschaftliche Vertreter juristischer Personen ihrer Haftung entziehen, wenn absehbar ist, daß es zu einem Konkurseröffnungsantrag kommen wird, sollen nicht nur die Personen, die in diesem Zeitpunkt vertretungsbefugt sind, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet sein, sondern alle, die innerhalb der letzten drei Monate Vertreter waren.
Ausdrücklich ausgeschlossen von der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses wird der Notgeschäftsführer, weil er keine der Organstellung adäquate Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis erlangt (siehe auch Mohr, KO8, § 1 IESG E 19a).
Zu § 72b:
Diese Bestimmung knüpft an § 72a an, wonach die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person zur ungeteilten Hand zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten verpflichtet sind. Hiebei wird ein möglichst einfaches und rasches Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtung zum Erlag eines Kostenvorschusses vorgesehen.
Die organschaftlichen Vertreter sind zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dies kann parallel zu den amtswegigen Erhebungen, ob die juristische Person über Vermögen verfügt, geschehen. Voraussetzung für den Auftrag zum Erlag des Kostenvorschusses ist nicht, daß die Überprüfung des Gerichts, ob die juristische Person über kostendeckendes Vermögen verfügt, bereits abgeschlossen ist. Der Kostenvorschuß kann bereits früher verlangt werden.
Die Höhe des Kostenvorschusses ist so zu bemessen, daß dieser ausreicht, um die Anlaufkosten zu decken; er soll also in seiner Höhe einem „kostendeckenden Vermögen“ entsprechen (siehe § 71). Die Verpflichtung der organschaftlichen Vertreter zum Erlag eines Kostenvorschusses ist jedoch mit einem Betrag von 50 000 S limitiert (siehe Erläuterungen zu § 72a).
Um das Konkurseröffnungsverfahren möglichst zu straffen, wird weiters vorgesehen, daß die organschaftlichen Vertreter gleichzeitig mit dem Auftrag zum Erlag des Kostenvorschusses zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses vor Gericht aufzufordern sind. Wird der Kostenvorschuß erlegt, so braucht das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt zu werden.
Erlegen die organschaftlichen Vertreter keinen Kostenvorschuß, so hat das Gericht von Amts wegen zu erheben, ob sie über Vermögen in entsprechender Höhe verfügen. Das von den organschaftlichen Vertretern vorgelegte Vermögensverzeichnis kann hiezu als Grundlage herangezogen werden.
Verfügen die organschaftlichen Vertreter über entsprechendes Vermögen, so ist der Konkurs zu eröffnen und der nötige Betrag nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter hereinzubringen. Ist eine zwangsweise Hereinbringung nötig, so kann der Masseverwalter auf Grund des Auftrags zum Erlag eines Kostenvorschusses Exekution führen. Bereits vor Konkurseröffnung können zur Sicherung des erforderlichen Betrags (nicht darüberhinaus gehend) einstweilige Vorkehrungen gegen den organschaftlichen Vertreter gemäß § 73 getroffen werden.
In Anlehnung an den geltenden § 71 Abs. 1 (im Entwurf § 71c Abs. 1) wird ausdrücklich geregelt, inwieweit die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen, die nach § 72a zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet sind, dies mit einem Rechtsmittel anfechten können. Der Auftrag soll aber nur insoweit angefochten werden können, als die sich aus der Organstellung ergebende Verpflichtung bestritten wird, also nur dem Grunde nach, nicht etwa der Höhe nach oder mit der Begründung, daß die juristische Person über Vermögen verfügt und daher ein Kostenvorschuß nicht erforderlich ist.
Ebenfalls in Entsprechung des geltenden § 71 Abs. 2 haben derartige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
Zu § 72c:
Nach § 71a Abs. 3 kann der Konkursgläubiger, der die Konkurseröffnung beantragt und einen Kostenvorschuß erlegt hat, diesen Betrag nur als Masseforderung geltend machen. Dies muß auch für die organschaftlichen Vertreter gelten.
Hat ein organschaftlicher Vertreter einen Kostenvorschuß erlegt oder ist der Betrag bei ihm exekutiv hereingebracht worden, so kann er dessen Ersatz – nicht jedoch die durch eine allfällige Exekution aufgelaufenen Exekutionskosten – nur als Masseforderung geltend machen. Diese Masseforderung ist nach § 47 Abs. 2 nachrangig gegenüber den Kosten des Konkursverfahrens.
Zu Art. I Z 13:
Zufolge der Ergänzung der Bestimmungen des Konkurseröffnungsverfahrens um Sonderbestimmungen für juristische Personen werden zur besseren Übersichtlichkeit Unterabschnitte eingefügt.
Zu Art. I Z 14 (§ 73):
Bis zur Konkursordnungs-Novelle 1993, BGBl. Nr. 974/1993, waren Konkursgerichte immer die Gerichtshöfe erster Instanz, sodaß der Rechtszug immer an die Oberlandesgerichte ging. Diese waren in allen Konkurssachen zweite Instanz. Die Konkursordnungs-Novelle 1993 legte die Zuständigkeit der Bezirksgerichte für Konkursverfahren natürlicher Personen, die kein Unternehmen betreiben, fest. Der Rechtszug gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte geht aber an das übergeordnete Landesgericht, sodaß die derzeitige ausdrückliche Anführung des Oberlandesgerichtes durch den – sowohl das bezirksgerichtliche Konkursverfahren als auch das vor dem Gerichtshof geführte Verfahren – umfassenden Ausdruck „Gericht zweiter Instanz“ ersetzt wird.
Zu Art. I Z 15 (§ 74):
1. Abs. 2 umschreibt den Inhalt des Konkurseröffnungsedikts. Dieser soll ergänzt werden. Ist der Gemeinschuldner ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen, so soll zur besseren Information der Gläubiger auch die Firmenbuchnummer angeführt werden. Ist dem Konkursgericht das Geburtsdatum des Gemeinschuldners bekannt, so ist auch dieses in das Edikt aufzunehmen (Z 2).
Entsprechend den Bedürfnissen der Praxis und den heutigen Gepflogenheiten der Kommunikation sollen nicht nur Name und Anschrift des Masseverwalters, sondern auch dessen Telefonnummer und Telefaxnummer bereits aus dem Konkurseröffnungsedikt ersichtlich sein (Z 3).
In der Praxis hat sich auch gezeigt, daß ein Bedürfnis danach besteht, im Konkurseröffnungsedikt ausdrücklich anzuführen, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht. Bisher konnte aus dem Umstand, daß kein Masseverwalter angeführt ist, geschlossen werden, daß der Schuldner Eigenverwaltung hat. Da es aber auch möglich ist, daß ein Masseverwalter nur für bestimmte Teilbereiche bestellt wird und in den übrigen Belangen Eigenverwaltung des Schuldners besteht, scheint es sinnvoll, diese Tatsache ausdrücklich im Eröffnungsedikt anzuführen (Z 3a).
2. Abs. 3, der einen groben zeitlichen Raster für die ersten Schritte des Konkursverfahrens festlegt, wird an § 91a angepaßt. Danach hat das Gericht, wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Zwangsausgleich) getroffen werden soll, anzuberaumen, die spätestens 90 Tage nach Konkurseröffnung stattfinden muß (Berichtstagsatzung). Sie kann mit der allgemeinen Prüfungstagsatzung verbunden werden. Deshalb wird festgelegt, daß die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung stattfinden soll, während derzeit die Prüfungstagsatzung 14 Tage nach der Anmeldungsfrist, die in der Regel 30 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung anzuordnen ist, also zwischen 44 und 104 Tagen nach Konkurseröffnung, anzuberaumen ist. Die Anmeldungsfrist soll wie derzeit 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung enden. Dies bedeutet, daß jedenfalls zum Zeitpunkt der Berichtstagsatzung die Prüfungstagsatzung bereits stattgefunden hat oder – was § 91a ermöglicht – mit dieser verbunden wird, sodaß bereits ein Überblick über den Schuldenstand des Unternehmens vorliegt.
Zu Art. I Z 16 (§ 75):
1. Nach § 173a sollen die öffentlichen Bekanntmachungen in den Zeitungen, an der Gerichtstafel und an anderen Stellen durch die Aufnahme in die Insolvenzdatei ersetzt werden. Dies wird berücksichtigt.
2. Durch die Neufassung des Abs. 1 ist die Verpflichtung zum Anschlag des Konkurseröffnungsedikts im Börselokal weggefallen. An deren Stelle tritt nunmehr die Zustellung einer Ausfertigung des Edikts.
Zu Art. I Z 17 (§ 76):
Diese Änderung stellt lediglich eine Zitatanpassung dar.
Zu Art. I Z 17a (§ 79):
Die öffentliche Bekanntmachung der Konkurseröffnung durch Anschlag an die Gerichtstafel und Verlautbarung in den Zeitungen wird durch Eintragung in die Insolvenzdatei ersetzt. Bei Aufhebung des Konkurses infolge eines Rekurses gegen die Konkurseröffnung ist die weitere Eintragung in die Insolvenzdatei nicht mehr gerechtfertigt. Sie ist daher zu löschen.
Zu Art. I Z 17b (§ 80):
Um Interessenskollisionen zu vermeiden, soll, wenn dem Konkursverfahren ein Reorganisationsverfahren vorangegangen ist, der Reorganisationsprüfer nicht auch Masseverwalter sein.
Zu Art. I Z 18 (§ 81):
Diese Änderung stellt nur eine redaktionelle Umgestaltung dar. Der übrige geltende Text des Abs. 1 wurde wegen des systematischen Zusammenhangs in den § 81a übernommen.
Zu Art. I Z 19 (§ 81a):
Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 1, die den Aufgabenbereich des Masseverwalters regeln, entsprechen der Bestimmung des § 81 Abs. 1 (siehe die Erläuterungen zu § 81). Danach hat unter anderem der Masseverwalter unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Diese Pflicht wird nunmehr erweitert.
Auf Grund der Ergebnisse in der Berichtstagsatzung soll entschieden werden, ob eine Sanierung anzustreben ist oder ob das Unternehmen zu verwerten ist. Die erste Verfahrensphase, die zeitlich beschränkt ist (§ 91a iVm. §§ 114a ff), soll der Prüfung dienen, ob eine Sanierung des Unternehmens möglich ist. Bis zur Berichtstagsatzung hat der Masseverwalter daher auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit oder etwa nur für eine befristete Fortführung vorliegen. Eine befristete Fortführung ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn noch offene Aufträge abzuschließen sind (Bauunternehmen – Fertigstellen von Baustellen). Der Masseverwalter hat weiters die Erfolgsaussichten einer Sanierung durch Zwangsausgleich zu prüfen, und zwar ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.
Zu Art. I Z 20 (§ 91a):
Im Konkursverfahren ist einerseits die Sanierung des Unternehmers durch Abschluß eines Zwangsausgleichs oder Zahlungsplans oder Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens, andererseits die Sanierung des Unternehmens durch Abschluß eines Zwangsausgleichs oder Veräußerung des Unternehmens als Ganzes und andererseits die Zerschlagung des Unternehmens durch Veräußerung in Teilen möglich. Durch das IRÄG 1982 wurde der Fortführung und dem Erhalt des Unternehmens der Vorzug gegeben. In diese Richtung gingen auch die Bestimmungen des IRÄG 1994 über die Beendigung der Arbeitsverträge. Dieser Weg soll weiter geführt werden. Das Konkursverfahren soll ein weiteres Stück zu einem einheitlichen Verfahren umgestaltet werden. In der ersten Verfahrensphase, die zeitlich beschränkt ist, soll vor allem geprüft werden, ob eine Sanierung des Unternehmers möglich ist.
Betreibt der Gemeinschuldner ein Unternehmen, so soll die Entscheidung über das weitere Schicksal des Unternehmens – Sanierung durch Abschluß eines Zwangsausgleichs oder Verwertung – in einer eigens dafür anzuberaumenden Gläubigerversammlung getroffen werden. Diese Gläubigerversammlung wird Berichtstagsatzung genannt. Der Masseverwalter muß sich bis zu dieser Tagsatzung über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens informieren, die Chancen der Weiterführung des Unternehmens und insbesondere auch die Erfolgsaussichten eines Zwangsausgleichs prüfen. Bis dahin ist grundsätzlich das Unternehmen fortzuführen (siehe § 114a). Es ist daher eine Frist für das Stattfinden dieser Gläubigerversammlung festzulegen. Sie ist spätestens innerhalb von 90 Tagen ab Konkurseröffnung abzuhalten. Dem Masseverwalter ist es innerhalb dieses Zeitraums durchaus möglich, sich einen ausreichenden Überblick über die von ihm zu beurteilenden Fragen zu verschaffen. Bei kleineren und einfach strukturierten Unternehmen wird die Ausschöpfung dieses Zeitraums nicht notwendig sein. Es ist in solchen Fällen die Berichtstagsatzung daher bereits früher möglich.
Die Frist wurde als Maximalfrist gestaltet, um eine rasche Abwicklung des Verfahrens zu ermöglichen. Insbesondere im Hinblick auf die grundsätzliche Fortführungspflicht ist die Frist nur so lange wie notwendig festzulegen.
Um in der Berichtstagsatzung bereits einen Überblick über die Situation des Unternehmens und die Erfolgsaussichten eines Zwangsausgleichs geben zu können, ist es erforderlich, daß bis dahin auch der Schuldenstand des Unternehmens ausreichend feststeht. Die Prüfungstagsatzung soll daher in einem solchen Fall noch vor der Berichtstagsatzung stattfinden. Dies wird durch die Regelung erreicht, daß die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach Konkurseröffnung anzuordnen ist. Es ist aber auch möglich, die allgemeine Prüfungstagsatzung und die Berichtstagsatzung zu verbinden. Erfüllt die Berichtstagsatzung auch die Aufgabe der ersten Gläubigerversammlung, so kann letztere entfallen.
Die Berichtstagsatzung ist dann nicht erforderlich, wenn das Unternehmen bereits geschlossen ist. Sie ist daher nur dann anzuordnen, wenn das Unternehmen noch fortgeführt wird. Sie kann entfallen, wenn zB bereits in der ersten Gläubigerversammlung oder außerhalb dieser die Schließung angeordnet oder bewilligt worden ist.
Betreibt der Schuldner überhaupt kein Unternehmen, so ist eine Berichtstagsatzung immer entbehrlich.
Zu Art. I Z 21 (§ 95):
Das Gericht hat die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf Antrag zu untersagen, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen. Durch die Untersagung wird dem Beschluß seine Wirksamkeit genommen. Nicht vorgesehen ist jedoch eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichts, daß nicht untersagt wird. Dies bringt Rechtsunsicherheit mit sich. Um nun möglichst rasch eine endgültige Klärung der Situation herbeizuführen, wird – einem Wunsch der Praxis folgend – vorgesehen, daß das Gericht unverzüglich darüber zu entscheiden hat, ob es die Ausführung untersagt.
Zu Art. I Z 22 (§ 96):
Nach § 96 ist über die Masse vom Masseverwalter unverzüglich ein Inventar zu errichten. Das Konkursgericht kann auch einen anderen Beauftragten des Gerichts mit der Errichtung des Inventars betrauen. Mit der Errichtung des Inventars ist in der Regel auch die Schätzung zu verbinden, wobei hiefür ein Sachverständiger beizuziehen ist, es sei denn, die Mitglieder des Gläubigerausschusses nehmen mit Genehmigung des Konkursgerichts die Bewertung selbst vor. Die Geo. sah vor, daß der Vorsteher des Bezirksgerichts erfahrene Vollstrecker ermächtigen konnte, beim Verkauf von Wohnungseinrichtungsstücken und sonstigen Gegenständen minderen und allgemein bekannten Werts den Schätzwert ohne Heranziehung eines Sachverständigen selbst zu bestimmen (§ 564 Abs. 4 Geo.). Mit der Exekutionsordnungs-Novelle 1995, BGBl. Nr. 519/1995, wurde diese Möglichkeit in die Exekutionsordnung übernommen und festgelegt, daß Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts immer vom Vollstreckungsorgan geschätzt werden können. Durch die Änderung des § 96 wird erreicht, daß auch im Konkurs Beauftragte des Gerichts wie bei der Fahrnisexekution schätzen dürfen (siehe § 275 Abs. 5 EO).
Zu Art. I Z 23 (§ 107):
1. Die Konkursordnung legt zwar fest, daß die Konkursforderungen innerhalb einer vom Gericht festzulegenden Frist anzumelden sind, knüpft jedoch an die Nichtbefolgung praktisch keine Rechtsfolgen. Forderungen, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet werden, sind unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen, solange der Konkursaufhebungsbeschluß nicht gefaßt ist (SZ 31/30). Werden die Forderungen noch vor Ausarbeitung der Schlußrechnung und des auf dieser aufbauenden Schlußverteilungsentwurfs angemeldet, so bringt deren Berücksichtigung keinen wesentlichen Mehraufwand mit sich. Werden sie aber später angemeldet, so muß die Schlußrechnung und der Verteilungsentwurf geändert werden. Dies bedeutet nicht nur eine Mehrarbeit für den Masseverwalter, sondern auch eine Verzögerung des Konkursverfahrens. Es kann hiebei auch vorkommen, daß die Schlußrechnung und damit auch der Verteilungsentwurf mehrmals geändert werden müssen. Um solche Verzögerungen hintanzuhalten, sieht die Änderung des Abs. 1 eine Befristung für die Anmeldung von Konkursforderungen vor. Den Gläubigern ist es zuzumuten, jedenfalls bis 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlußrechnung ihre Forderungen anzumelden. Dies führt zu einer Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens. Spätere Anmeldungen sind nicht zu beachten.
2. Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. Die damit verbundenen Kosten sind den Gläubigern aufzuerlegen, die die Anmeldungsfrist versäumt haben. In manchen Fällen ist dem Gläubiger die Forderungsanmeldung innerhalb der Anmeldungsfrist aber nicht möglich, weil etwa die genaue Berechnung der Forderung zeitaufwendig ist oder die hiefür erforderlichen Unterlagen erst beigeschafft werden müssen. Insbesondere bei den Forderungen der Arbeitnehmer kann dies der Fall sein, und zwar wenn sie nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung entstanden oder fällig geworden sind (vgl. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. g IESG, wonach tarifmäßige Verfahrenskosten und Barauslagen für eine nachträgliche Prüfungstagsatzung in diesem Fall gesicherte Forderungen sind). Aus der Versäumung der Anmeldungsfrist soll dem Gläubiger daher immer dann, wenn ihm eine frühere Anmeldung nicht möglich war, kein Nachteil erwachsen. Die grundsätzlich vorgesehene Kostentragungspflicht soll daher in diesen Fällen entfallen. Daß dem Gläubiger eine frühere Anmeldung nicht möglich war, soll das Gericht nicht zu amtswegigen Erhebungen verpflichten. Der Konkursgläubiger hat dies in der Forderungsanmeldung zu behaupten und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Forderungsanmeldung zu bescheinigen.
Zu Art. I Z 24 (§ 114):
Die Abs. 3 und 4 werden inhaltlich unverändert zu § 114a Abs. 2 und 3 übernommen.
Zu Art. I Z 25 (§§ 114a ff):
Zu § 114a:
Der Masseverwalter kann ein Unternehmen fortführen oder wiedereröffnen. Hiezu bedarf er der Bewilligung des Konkursgerichts. Dieses darf die Schließung nur dann anordnen oder bewilligen, wenn anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Bei der Wiedereröffnung muß eine Erhöhung des Ausfalls voraussichtlich vermeidbar sein. Die Praxis ist unterschiedlich. Die Vorgangsweise hängt überwiegend von der „Fortführungs- oder Schließungsfreude“ des Masseverwalters und Konkursrichters ab.
Damit in Zukunft in der Berichtstagsatzung die Weichenstellung meist auch wirklich vorgenommen werden kann, wird festgelegt, daß das Unternehmen im Zweifel vom Masseverwalter bis zur Berichtstagsatzung weiterzuführen ist. Nur dann, wenn es offenkundig ist, daß die Fortführung des Unternehmens zu einer Schädigung der Konkursgläubiger führen wird, ist das Unternehmen sofort zu schließen. Die Berichtstagsatzung ist nicht abzuwarten. Die Genehmigung des Gerichts nach Abs. 2 ist auch hier erforderlich. Durch die Einfügung des Wortes „offenkundig“ gegenüber der geltenden Regelung in § 114 wird der für die Entscheidung dieser Frage anzulegende Haftungsmaßstab verringert; die Entscheidung soll erst getroffen werden müssen, wenn alle für die Beurteilung der Fortführung erforderlichen Unterlagen vorliegen (zur derzeitigen Rechtslage siehe ZIK 1995, 55 und ZIK 1997, 24).
Auch eine Zerschlagung des Unternehmens ist in der Prüfphase nicht vorgesehen, solange das Unternehmen fortgeführt wird. Das Unternehmen kann nur als Ganzes verwertet werden. Der Verkauf muß überdies offenkundig dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entsprechen.
Abs. 2 und 3 regeln die Schließung des Unternehmens. Sie übernehmen im wesentlichen § 114 Abs. 3 und 4. Klargestellt wird zusätzlich, daß auch die Schließung einzelner Unternehmensbereiche möglich ist. Der Masseverwalter hat diese genau zu umschreiben. Ebenso wie bei der Schließung des gesamten Unternehmens sind auch hier vor der Beschlußfassung des Gerichts der Gläubigerausschuß sowie allenfalls der Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen zu vernehmen. Auch eine Bewilligung des Konkursgerichts ist erforderlich.
Der Begriff des Unternehmensbereichs bedeutet, daß nicht nur organisatorisch selbständige Einheiten (Teilbetriebe) einer Schließung zugänglich sind, sondern auch organisatorisch klar abgrenzbare Bereiche, zB Auslagerung der Buchhaltung, Einstellung des eigenen Vertriebs usw.
Ob das Unternehmen bei Konkurseröffnung bereits geschlossen war, kann zweifelhaft sein. Um Unklarheiten hierüber, die vor allem wegen der Möglichkeit der Auflösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 vermieden werden müssen, zu beseitigen, wird vorgesehen, daß das Gericht mit Beschluß festzustellen hat, daß das Unternehmen geschlossen ist. Diese Verpflichtung trifft die Gerichte jedoch nur, wenn Arbeitsverhältnisse noch aufrecht sind und es zu keiner Wiedereröffnung kommt.
Zusätzlich wird in Abs. 3 vorgesehen, daß die Beschlüsse über die Schließung, die Wiedereröffnung eines Unternehmens oder die Feststellung, daß das Unternehmen bereits geschlossen ist, öffentlich bekanntzumachen sind. Dadurch wird ein Versäumnis der Monatsfrist des § 25 vermieden, deren Beginn an die öffentliche Bekanntmachung anknüpft. Wird der Beschluß gleichzeitig mit der Konkurseröffnung gefaßt, so ist er ins Konkursedikt aufzunehmen, sonst ist er gesondert öffentlich bekanntzumachen. Überdies sind die Beschlüsse dem Bundessozialamt und den gesetzlichen Interessenvertretungen zuzustellen.
Zu § 114b:
In der Berichtstagsatzung erfolgt die Weichenstellung zwischen Sanierung des Unternehmens im Rahmen eines Zwangsausgleichs einerseits oder Verwertung des Unternehmens andererseits. Verwertung des Unternehmens bedeutet jedoch nicht Zerschlagung und Verwertung in Teilen. Nach § 114a Abs. 4 ist das Unternehmen vornehmlich als Ganzes durch Übertragung auf einen Dritten zu veräußern.
Um dieser Berichtspflicht nachkommen zu können, hat der Masseverwalter nach § 81a bis zur Berichtstagsatzung unter anderem zu prüfen, ob eine befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist und ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist.
Der Masseverwalter hat in der Berichtstagsatzung über das Ergebnis seiner Erhebungen zu berichten.
Ergibt sich aus dem Bericht des Masseverwalters, daß eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist und daß ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und erfüllt werden kann, also eine Sanierung des Unternehmens durch Zwangsausgleich möglich ist, so hat das Gericht, wenn es diese Meinung nach Anhörung der Gläubiger teilt, mit Beschluß die unbefristete Fortführung auszusprechen und dem Schuldner, wenn dieser nicht ohnedies bereits einen Zwangsausgleichsantrag gestellt hat oder gleichzeitig stellt, die Möglichkeit zu geben, einen solchen zu beantragen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Die dem Schuldner für den Zwangsausgleichsantrag zu gewährende Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Sie kann daher auch kürzer festgelegt werden. Die Einräumung einer Frist ist von einem Antrag des Schuldners abhängig. Die 14-Tage-Frist beginnt mit der Entscheidung des Gerichts; ergeht sie schriftlich, mit Zustellung.
Das Gericht darf während dieser Zeit das Unternehmen nicht verwerten. Dem Schuldner soll es möglich sein, durch einen Zwangsausgleich die Erhaltung seines Unternehmens zu erreichen. Dies ist gerechtfertigt, weil dem Schuldner der Auftrag zur Zwangsausgleichsantragstellung nur dann auferlegt wird, wenn eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist, das heißt also nur in den Fällen, in denen durch die Fortführung den Gläubigern keine Schäden entstehen. Das Verwertungsverbot soll den Schuldner auch dazu motivieren, rechtzeitig einen Zwangsausgleichsantrag zu stellen.
Beantragt der Schuldner nicht fristgerecht einen Zwangsausgleich, so ist das Unternehmen zu verwerten (siehe § 114c). Gleiches gilt, wenn ihm gar keine Frist zur Antragstellung eingeräumt wird. Das Unternehmen kann sowohl als Ganzes oder in Teilen verkauft werden. Es ist zu schließen, wenn die Voraussetzungen zur Fortführung nach §§ 114a, 115 nicht vorliegen. Weitere Folge der Fristversäumnis ist, daß bei einem späteren Zwangsausgleichsantrag nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 114c Abs. 2 ein Innehalten mit der Verwertung zulässig ist.
Zu § 114c:
Diese Bestimmung dehnt das Verwertungsverbot der §§ 114a und 114b auf die Zeit nach der Berichtstagsatzung aus, wenn fristgerecht ein zulässiger Zwangsausgleichsantrag gestellt wird.
Um jedoch zu verhindern, daß es zu sehr langen Fortführungszeiten kommt, ohne daß eine Lösung gefunden wird, soll das Unternehmen verwertet werden, wenn der vom Gemeinschuldner vorgelegte Zwangsausgleichsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird. Es ist nicht Sache des Masseverwalters, für den Gemeinschuldner das Unternehmen in der Hoffnung weiterzuführen, daß irgendwann ein Zwangsausgleich angenommen werden wird. Bereits eine frühere Verwertung ist geboten, wenn die Voraussetzungen für die Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit nicht mehr gegeben sind oder wenn der vom Schuldner vorgelegte Zwangsausgleichsvorschlag nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht. In diesen Fällen kann somit auch vor Ablauf von 90 Tagen das Unternehmen verwertet werden.
Wird der Zwangsausgleichsvorschlag von den Gläubigern nicht angenommen, so ist eine Erstreckung der Tagsatzung unter den Voraussetzungen nach § 148a zulässig. Um dies zu ermöglichen, ist die Zwangsausgleichstagsatzung auf längstens sechs Wochen anzuordnen. Das Verwertungsverbot bleibt in diesem Fall bis zum Ablauf der 90-Tage-Frist aufrecht. Die Voraussetzungen für eine unbefristete Fortführung müssen jedoch nach wie vor gegeben sein. Der Vorschlag muß auch weiterhin dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entsprechen. Wenn die Voraussetzungen nach § 148a nicht vorliegen, ist ein Verwertungsverbot nur mehr im Fall des Abs. 2 gegeben. Dieser verlangt nicht nur die Zulässigkeit des neuen Vorschlags, sondern für ein Innehalten mit der Verwertung ausdrücklich, daß der Zwangsausgleichsvorschlag mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners nicht im Widerspruch steht (was auch ein Bestätigungshindernis nach § 154 Z 1 ist) und daß er im Hinblick auf das bisherige Ergebnis des Verfahrens von den Gläubigern wahrscheinlich angenommen werden wird. Eine Aufschiebung der Verwertung ex lege ist nämlich nur gerechtfertigt, wenn ein Zwangsausgleich nicht nur sinnvoll ist, sondern auch, wenn er vom Willen der Gläubigermehrheit voraussichtlich getragen sein wird. § 140 Abs. 2 gilt in diesem Fall nicht.
Zu Art. I Z 26 (§ 115):
Neben der Einfügung einer Überschrift wird die auf Grund der Änderungen der §§ 114 ff notwendig gewordene Zitatanpassung in Abs. 1 vorgenommen.
In Weiterführung des Gedankens, daß es nicht zu jahrelangen Fortführungen des Unternehmens durch den Masseverwalter kommen soll, sieht der neu angefügte Abs. 4 vor, daß das Konkursgericht die Schließung eines Unternehmens jedenfalls ein Jahr nach Konkurseröffnung anzuordnen oder zu bewilligen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Gemeinschuldner einen zulässigen Zwangsausgleichsantrag gestellt hat. Nur dann, wenn der Zwangsausgleichsvorschlag bereits von den Konkursgläubigern angenommen wurde, kommt es nicht zu einer Schließung. Die Schließung ist vom Gericht auch dann nicht anzuordnen, wenn die Schließung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen. Dies setzt einen Antrag des Masseverwalters voraus. Die Ausnahme ist etwa gegeben, wenn Verkaufsverhandlungen knapp vor dem Abschluß stehen. Spätestens zwei Jahre nach Konkurseröffnung ist jedoch unabhängig von diesen Gründen das Unternehmen jedenfalls zu schließen.
Zu Art. I Z 27 (§ 117):
Diese Bestimmung regelt, welche Rechtsgeschäfte ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedürfen. Hiebei werden derzeit neben der Veräußerung des Unternehmens oder eines Anteils daran die Veräußerung des ganzen Warenlagers oder von Teilen des Warenlagers oder einzelner Partien von Waren genannt.
Es geht jedoch zu weit, für die Veräußerung bloß einzelner Partien von Waren eine Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts vorzusehen. Es wird daher dies nicht mehr festgelegt.
Bei der Neufassung wurde weiters berücksichtigt, daß das Warenlager nur ein Teil des Umlaufvermögens ist und daß bei Produktionsbetrieben die maschinelle Ausstattung von gleicher Bedeutung ist. Es wird daher festgelegt, daß die Genehmigung bei Veräußerung des ganzen beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines wesentlichen Teils davon erforderlich ist.
Zu Art. I Z 28 (§ 119):
Diese Änderung stellt in Abs. 2 lediglich eine Anpassung an die durch die Exekutionsordnungs-Novelle 1995, BGBl. Nr. 519/1995, geschaffene Änderung des § 282 Abs. 1 EO dar.
Durch die Änderung des Abs. 5 wird entsprechend einer Anregung im Begutachtungsverfahren klargestellt, daß eine Ausscheidung von Forderungen und Sachen aus der Konkursmasse nur bei natürlichen Personen in Betracht kommt.
Zu Art. I Z 29 (§ 121):
In dieser Bestimmung ist geregelt, daß zur Verhandlung über die Rechnung des Masseverwalters eine Tagsatzung anzuordnen ist, wer hiezu zu laden ist und daß sie durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen ist. Der Anschlag an der Gerichtstafel wird durch die Eintragung in eine Insolvenzdatei ersetzt. Dies war zu berücksichtigen.
Zu Art. I Z 30 (§§ 125 und 127):
Auf die Ausführungen zu § 73 Abs. 5 wird verwiesen.
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Zu Art. I Z 31 und 32 (§§ 129 und 130):
1. Massegläubiger können gegen die Verteilung der Konkursmasse Rekurs erheben, wenn sie sich durch die Verteilung in ihrem den Konkursgläubigern vorangehenden Befriedigungsrecht beschwert erachten (Mohr, KO8 § 130 E 3). Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf dürfen sie jedoch nicht erheben. Dies wäre jedoch zweckmäßig.
Es wird somit auch den Massegläubigern ein Recht auf Erhebung von Erinnerungen gegeben. Dadurch werden Rechtsmittel, die das Verfahren verzögern und die Konkursaufhebung verhindern, vermieden.
2. In Abs. 1 und 4 ist unter anderem vorgesehen, daß der Verteilungsentwurf bzw. die Entscheidung darüber durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen ist. Der Anschlag an der Gerichtstafel wird durch die Eintragung in die Insolvenzdatei ersetzt. Dies war zu berücksichtigen.
Zu Art. I Z 33 (§ 138):
§ 138 beschäftigt sich mit nach der Schlußverteilung frei werdendem oder zum Vorschein kommendem Konkursvermögen. Dieses ist auf Grund des Schlußverteilungsentwurfs vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts zu verteilen. Von einer nachträglichen Verteilung kann dann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags und die Kosten einer nachträglichen Verteilung entsprechend erscheint. In diesem Fall kann der freigewordene oder zum Vorschein gekommene Betrag dem Gemeinschuldner überlassen werden. Dies ist bei geringfügigen Beträgen gerechtfertigt. Aber selbst bei größeren Beträgen erhalten manche Gläubiger sehr kleine Beträge. Der Verwaltungsaufwand hiefür steht in keinem Verhältnis zu der erhaltenen Zahlung.
Es wird daher vorgesehen, daß die Gläubiger bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen sind, die weniger als 100 S erhalten würden. Die anderen Gläubigern erhalten dafür entsprechend mehr.
Zu Art. I Z 34 (§ 139):
Auf Grund der beabsichtigten Änderungen im IESG ist es erforderlich, eine Zustellung des Beschlusses an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzusehen.
Zu Art. I Z 35 (§ 140):
Der Ausschluß des Zwangsausgleichs für Genossenschaften ist nicht mehr sachgerecht (Dellinger/Oberhammer, Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes, 235 und Dellinger, Reform des Genossenschaftsrechts, 20 FN 9) und wird daher gestrichen.
Zu Art. I Z 36 (§ 145):
§ 145 bestimmt, daß der Ausgleichsantrag nach Beginn der Tagsatzung nicht mehr zurückgezogen werden kann. Der Entwurf läßt nun eine Zurückziehung des Antrags auch nach Beginn der Tagsatzung zu. Ist bereits absehbar, daß die Gläubiger diesem Vorschlag nicht zustimmen werden oder daß der Ausgleichsvorschlag vom Gemeinschuldner nicht erfüllt werden kann, so ist es nicht zweckmäßig, eine „pro forma“-Abstimmung durchzuführen.
Derzeit ist eine Änderung oder die Unterbreitung eines neuen Ausgleichsvorschlags nach Ablehnung des früheren in der Tagsatzung selbst nur dann zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist und nicht offenbar Verschleppungszwecken dient, es sei denn, alle stimmberechtigten Konkursgläubiger sind anwesend. Im Entwurf wird nun nicht mehr darauf abgestellt, ob ein geänderter oder neuer Ausgleichsvorschlag zuzulassen ist (die Zulässigkeit richtet sich nur nach §§ 141 und 142), sondern nur mehr die Frage geregelt, wann die Abstimmung über einen solchen Vorschlag in derselben Tagsatzung zulässig ist. Hiebei wird nur mehr darauf abgestellt, ob der geänderte oder der neue Vorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist. Daß er nicht offenbar Verschleppungszwecken dient, ist bereits eine Zulässigkeitsvoraussetzung (§ 141 Z 4).
Zu Art. I Z 37 (§ 147):
Durch das IRÄG 1994, BGBl. Nr. 153/1994, wurde § 147 Abs. 1 dahingehend geändert, daß jene Gläubiger, die an der Zwangsausgleichstagsatzung nicht teilnehmen, bei der Ermittlung der Kapitalmehrheit nicht mehr berücksichtigt werden. Jene Gläubiger, die am Verfahren kein Interesse zeigen, sollten „neutralisiert“ werden, um den Abschluß eines Zwangsausgleichs zu erleichtern. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis bewährt. In Weiterentwicklung dieses Gedankens sieht der Entwurf vor, daß bei der Tagsatzung zur Abstimmung über den Zwangsausgleichsvorschlag eine „Mindestanwesenheit“ von Gläubigern nicht erforderlich ist. Besonders im Schuldenregulierungsverfahren hat die Voraussetzung der Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen, für die Beschlußfähigkeit der Gläubigerversammlung oftmals zum Scheitern des Zwangsausgleichs oder des Zahlungsplans geführt.
Abs. 2 Satz 2 und 3 werden – inhaltlich geändert – zu § 148a übernommen.
Zu Art. I Z 38 (§ 148a):
In Abs. 1 wurde die Änderung des § 145 berücksichtigt. Auf die Ausführungen hiezu wird verwiesen.
Abs. 2 übernimmt wegen des inhaltlichen Zusammenhangs § 147 Abs. 2 Satz 2, wonach die Tagsatzung sofort festzusetzen und mündlich bekanntzugeben ist. Diese Regelung gilt nämlich nicht nur für die dort genannten Fälle, sondern bei allen Fällen der Erstreckung der Zwangsausgleichstagsatzung. Überdies wird vorgesehen, daß die neuerliche Tagsatzung öffentlich bekanntzumachen ist. Es ist daher nicht mehr erforderlich, die nicht anwesenden Gläubiger gesondert zu der neuen Tagsatzung zu laden. Die Zustellung an die bei der zu erstreckenden Tagsatzung nicht anwesenden Gläubiger kann daher entfallen. Ist in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Ausgleichsvorschlag abzustimmen, so ist auf dessen wesentlichen Inhalt hinzuweisen.
Zu Art. I Z 39 (§ 152):
Auf Grund der beabsichtigten Änderungen im IESG ist es erforderlich, eine Zustellung des Beschlusses an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzusehen.
Zu Art. I Z 40 (§ 157g):
Die Anzahl der Sachwalterausgleiche mit Vermögensübertragung zur Verwertung ist in letzter Zeit vor allem deshalb stark gesunken, weil nach der Rechtsprechung des OLG Wien (siehe Mohr, KO8 § 64 AO E 1) die Überwachung einzustellen ist, wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird, weil die im Ausgleich vereinbarte Quote durch die Verwertung des Vermögens nicht hereingebracht wird. Dies ist nicht zweckmäßig (siehe hiezu auch die Ausführungen von Koren, Wirtschaftlichkeit und Gesetzestreue im Insolvenzrecht – Der Sachwalterausgleich, in Jahrbuch für Controlling und Rechungswesen 1992, 355). Es wird daher sowohl im Ausgleichsverfahren als auch beim Zwangsausgleich in § 157g vorgeschlagen, daß der Einstellungsgrund nach Abs. 2 Z 3 bei einem Sachwalterausgleich mit Vermögensübertragung zur Verwertung nicht anzuwenden ist. Der Sachwalter hat daher das gesamte ihm übergebene Vermögen, wie im Ausgleich vorgesehen, zu verwerten. Ob bei Nichterreichen der Quote den Schuldner Verzugsfolgen treffen, richtet sich nach dem Ausgleichsinhalt. Ist nichts anderes vereinbart, so treten die Verzugsfolgen nicht ein, selbst wenn der Schuldner nach Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters mit der Entrichtung des Betrags in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Dies bedeutet, daß in diesem Fall auch kein Wiederaufleben in Betracht kommt.
Zu Art. I Z 41 (§ 166):
Nach Abs. 1 ist der Konkurs nach Befriedigung der Massegläubiger aufzuheben, wenn im Laufe des Konkursverfahrens hervorkommt, daß nur ein Konkursgläubiger am Verfahren teilnimmt. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 70 Abs. 1 zu sehen, wonach das Konkursverfahren Gläubigermehrheit voraussetzt. § 70 Abs. 1 über das Erfordernis der Gläubigermehrheit wurde jedoch geändert. Es war daher Abs. 1 entsprechend anzupassen. Dies löst auch die Frage, ob einer natürlichen Person die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens verwehrt ist, wenn nur ein Konkursgläubiger bei Ablauf der Anmeldungsfrist (SZ 31/103) seine Forderung angemeldet hat.
Die bisherige Regelung des Abs. 2 über die Aufhebung des Konkurses, wenn im Laufe des Konkursverfahrens hervorkommt, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten nicht hinreicht, wird beibehalten. Eine Aufhebung nach dieser Gesetzesbestimmung kommt jedoch nur vor vollständiger Verwertung der Konkursmasse in Betracht. Nach Verwertung ist der Konkurs gemäß § 139 aufzuheben. Dies war entsprechend einer Anregung im Begutachtungsverfahren klarzustellen.
Zu Art. I Z 42 (§ 168):
Auf Grund der beabsichtigten Änderungen im IESG ist es erforderlich, eine Zustellung des Beschlusses an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzusehen.
Zu Art. I Z 43 (§ 170):
1. § 92 Abs. 1 verlangt für die Beschlußfähigkeit der Gläubigerversammlung die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen. Die im Entwurf vorgeschlagene Änderung des § 147 erfaßt nur die Zwangsausgleichstagsatzung, nicht jedoch Gläubigerversammlungen, die anderes zum Inhalt haben. Im Falle des geringfügigen Konkurses, bei dem bereits derzeit Abweichungen vom ordentlichen Verfahren zur Vereinfachung und Beschleunigung vorgesehen sind, scheint das Erfordernis einer bestimmten Mindestanwesenheit für die Beschlußfähigkeit nicht zwingend erforderlich. Auf Grund der nicht allzu großen Verteilungsmasse ist das Interesse der Gläubiger an der aktiven Beteiligung an solchen Verfahren eher gering. § 92 Abs. 1 soll daher in geringfügigen Konkursen generell nicht anwendbar sein.
2. Zum Entfall der derzeitigen Z 1 wird auf die Ausführungen zu § 173a verwiesen.
Zu Art. I Z 44 (§ 173a):
In § 14 IEG (= EinfVKO) wird die gesetzliche Grundlage für eine Insolvenzdatei geschaffen. In diese werden alle bekanntzumachenden Tatsachen eingetragen.
Diese technisch neue Eintragungsart gewährleistet die gleiche, wenn nicht sogar eine größere Publizitätswirkung als die traditionellen Verlautbarungen, weil die Insolvenzdatei nicht nur auf allen bei den Gerichten im Netzwerk Justiz installierten Bildschirmarbeitsplätzen abgefragt und auf diese Weise jedermann – einfach und kostengünstig – die Einsicht in die Datei durch Herstellung eines Ausdrucks erteilt werden kann, sondern weil Benützer die Insolvenzdatei auch auf ihren eigenen Terminals abfragen können.
Die öffentlichen Bekanntmachungen mit Edikt an der Gerichtstafel sowie die insolvenzbezogenen Einschaltungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Zentralblatt sind somit durch die Schaffung einer Insolvenzdatei entbehrlich. Dies gilt auch für die nach § 77a in das Firmenbuch einzutragenden Tatsachen (§ 32 HGB).
Zu Art. I Z 45 (§ 174):
In Abs. 3 wird berücksichtigt, daß die Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern durch die Eintragung in die Insolvenzdatei ersetzt wird. Es soll daher bei Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern ausreichend sein, daß Beschlüsse und Schriftsätze in die Insolvenzdatei aufgenommen werden. Auf die Erläuterungen zu § 173a KO und § 14 IEG (= EinfVKO) wird verwiesen.
Zu Art. I Z 46 (§ 177):
Die vorgeschlagene Änderung stellt bis auf die Ergänzung der Z 1 nur eine sprachliche Umgestaltung der geltenden Bestimmung dar.
Durch die Ergänzung der Z 1 wird berücksichtigt, daß im Konkurseröffnungsverfahren der Schuldner und bei juristischen Personen auch die organschaftlichen Vertreter zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet sind.
Zu Art. I Z 47 (§ 180):
Diese Änderung stellt lediglich eine durch die Umgestaltung der §§ 79 bis 86 EO durch die Exekutionsordnungs-Novelle 1995, BGBl. Nr. 974/1995, notwendige Zitatanpassung dar.
Zu Art. I Z 48 (§ 183):
Diese Änderung stellt eine durch den Entfall des Abs. 1 des § 166 notwendige Zitatanpassung dar.
Zu Art. I Z 49 (§ 187):
§ 187 regelt den Umfang der Eigenverwaltung im Schuldenregulierungsverfahren. Zur Klarstellung wird Z 3 berichtigt und Z 4 ergänzt.
Zu Art. I Z 50 (§ 190):
Nach § 190 Abs. 3 kann bei Eigenverwaltung das Konkursgericht das Exekutionsgericht um Verwertung einer unbeweglichen Sache – wozu der Schuldner nach § 187 Abs. 1 Z 6 nicht befugt ist – ersuchen. Dies warf die Frage auf, ob die Verwertung im Konkursverfahren zu erfolgen hat oder in einem gesonderten Verfahren, das beim Konkurs- oder beim Exekutionsgericht zu führen ist. In der Literaur (Konecny, Eigenverwaltung im Konkurs privater Schuldner, BeitrZPR V 45) wird unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien überwiegend die zweite Meinung vertreten, wobei jedoch auf die Schwierigkeiten bei Kollision usw. hingewiesen wird. Die Verwertung im Konkursverfahren wird als zweckmäßiger und sinnvoller angesehen. Es wird daher nunmehr festgelegt, daß das Konkursgericht unbewegliche Sachen der Konkursmasse entweder im Rahmen des Konkursverfahrens selbst veräußern oder das hiefür zuständige Exekutionsgericht um die gerichtliche Veräußerung ersuchen kann. Ist das Konkursgericht zugleich Exekutionsgericht, so kommt daher nur die Verwertung im Rahmen des Konkursverfahrens in Betracht.
Zu Art. I Z 51 (§ 191):
Diese Bestimmung ist durch die Schaffung einer Insolvenzdatei und den Entfall der Bekanntmachungen in den Zeitungen obsolet. Auf die Erläuterungen zu § 173a und § 14 IEG wird verwiesen.
Zu Art. I Z 52 und 53 (§§ 200 und 205):
In diesen Bestimmungen war zu berücksichtigen, daß statt des Anschlags an der Gerichtstafel die Eintragung in eine Insolvenzdatei vorgesehen wird. Auf die Erläuterungen zu § 173a und § 14 IEG wird verwiesen.
Zu Art. I Z 54 (§ 219):
Die in dieser Bestimmung enthaltene Übergangsvorschrift ist bereits seit 1. Jänner 1995 (Verordnung BGBl. Nr. 960/1994) überholt. Sie ist daher als gegenstandslos aufzuheben.
Zu Art. II (AO):
Zu Art. II Z 1 (§ 1):
Voraussetzung der Ausgleichseröffnung ist Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sind nach der Rechtsprechung künftig fällige Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen (SZ 63/124). Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann daher das Ausgleichsverfahren nicht eröffnet werden. Dies ist jedoch zweckmäßig, weil ein Zuwarten mit einem nicht zu vermeidenden Ausgleichsverfahren die Chance des Zustandekommens eines Ausgleichs vermindert.
Die Möglichkeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bei drohender Zahlungsunfähigkeit entspricht auch dem Ziel der Novelle, eine möglichst rechtzeitige Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens zu erleichtern, um dem Schuldner eine Sanierung zu ermöglichen.
Zu Art II Z 2 (§ 3):
Das Ausgleichsgericht hat nach § 3 Abs. 2 alle zur Sicherung des Vermögens und zur Fortführung eines Unternehmens des Schuldners dienlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere kann es dem Schuldner für die Dauer des Ausgleichsverfahrens auch bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten. Zusätzlich ist es möglich, zur Sicherung der Unternehmensfortführung dem Schuldner auch diejenigen Beschränkungen aufzuerlegen, die einen Gemeinschuldner kraft Gesetzes treffen. Diese letzte, doch sehr weitreichende Einschränkung der Verfügungsfähigkeit des Schuldners wurde von manchen Gerichten ohne genauere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen angeordnet. Dies soll in Zukunft nicht mehr möglich sein, weil die in der Ausgleichsordnung vorgesehenen Einschränkungen (siehe § 8) grundsätzlich ausreichen, um Mißbräuche zu verhindern.
Auch die Möglichkeit, dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters zu verbieten, soll nur mehr gegeben sein, wenn dies notwendig ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind, so etwa, wenn das Gericht über die Vermögenslage des Schuldners keine ausreichenden Informationen hat, also wenn der Schuldner dem Ausgleichsantrag kein Vermögensverzeichnis oder keine Jahresabschlüsse angeschlossen hat. In diesem Fall ist es entbehrlich zu prüfen, ob eine solche Einschränkung notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Der Ausgleichsantrag soll vom Schuldner entsprechend sorgfältig vorbereitet werden, was auch voraussetzt, daß die Rechnungsunterlagen „up to date“ sind. Bei einem Schuldner, der sein Rechnungswesen vernachlässigt hat, ist daher nicht zu prüfen, ob Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind.
Zu Art. II Z 3 (§ 4):
Die Änderung ist notwendig, um einen Gleichklang mit § 74 KO beizubehalten. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.
Zu Art. II Z 4 (§ 5):
Die Änderungen sind notwendig, um den Gleichklang mit § 75 KO beizubehalten. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.
Zu Art. II Z 5 (§ 6a):
Diese Änderungen stellen lediglich Zitatanpassungen dar.
Zu Art. II Z 6 (§ 7):
Die Änderung ist notwendig, um einen Gleichklang mit § 2 KO beizubehalten. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.
Zu Art. II Z 7 (§ 12a):
Im Ausgleichsverfahren steht die Sanierung des Unternehmens im Vordergrund. Um dies auch praktisch zu ermöglichen, müssen für die Fortführung wesentliche Rahmenbedingungen erfüllt sein. So ist etwa eine Fortführung dann nicht möglich, wenn die Räumlichkeiten, in denen das Unternehmen betrieben wird, dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung stehen. Sind die Geschäftsräumlichkeiten in Bestand genommen, so wird in vielen Fällen auf Grund der bestehenden Zahlungsschwierigkeiten der Bestandzins der letzten Monate nicht bezahlt worden sein. Dies stellt nach § 30 Abs. 2 Z 1 MRG einen Kündigungsgrund dar, nach § 1118 ABGB kann eine Räumungsklage eingebracht werden. Die rückständigen Bestandzinse sind Ausgleichsforderungen. Um nun zu verhindern, daß die Sanierung deshalb scheitert, weil das Bestandobjekt nicht mehr zur Verfügung steht, soll vorgesehen werden, daß wegen eines vor Ausgleichseröffnung aufgelaufenen Rückstands das Bestandverhältnis zwar aufgelöst werden kann, die Räumungsexekution jedoch nicht vollzogen werden darf. Dies heißt, daß eine Räumungsexekution zwar zu bewilligen, auf Antrag des Schuldners aber nicht zu vollziehen ist. Es handelt sich hiebei nicht um eine Aufschiebung der Exekution, sondern um ein faktisches Innehalten. Innezuhalten ist immer dann, wenn die Räumungsexekution bei Ausgleichseröffnung noch nicht vollzogen ist. Ein Vollzug findet erst dann statt, wenn klar ist, daß der Ausgleich gescheitert ist, sei es, daß das Verfahren eingestellt wurde, etwa wenn der Ausgleich nicht fristgerecht angenommen wird, oder dem angenommenen Ausgleich die Bestätigung versagt wird. Aber auch dann, wenn der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs gegenüber dem Bestandgeber in Verzug gerät und dessen Forderung ganz oder teilweise wieder auflebt, soll ein Vollzug der Räumung möglich sein.
Anders ist es, wenn der Ausgleich erfolgreich abgeschlossen wird. In diesem Fall soll es zu einer endgültigen Einstellung der Räumungsexekution kommen. Der der Räumungsexekution zugrundeliegende Exekutionstitel bleibt zwar nach wie vor bestehen, doch ist er nicht mehr durchsetzbar. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.
Zu Art. II Z 8 (§ 20b):
Nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des IRÄG 1994 war zum Rücktritt von zweiseitigen noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Rechtsgeschäften eine Ermächtigung des Ausgleichsgerichts notwendig, wobei diese binnen eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses beantragt werden mußte. Von dieser Ermächtigung konnte der Schuldner innerhalb von 14 Tagen Gebrauch machen. Mit der Neufassung durch das IRÄG 1994 wurde dem Schuldner ein Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats – mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters anstelle der bisherigen Ermächtigung des Gerichts – eingeräumt. Dies brachte eine Verkürzung der Frist mit sich, weil innerhalb eines Monats nicht nur die Zustimmung eingeholt, sondern auch der Vertragsrücktritt ausgeübt werden muß. Die Frist hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen, insbesondere bei Unternehmen nach § 68. Für diese Fälle soll daher eine einmalige Verlängerung der Frist um einen Monat möglich sein, um dem Ausgleichsverwalter ausreichend Zeit zu geben, die Sachlage zu überprüfen, bevor er eine Entscheidung trifft.
Zu Art. II Z 9 (§ 20c):
1. Die Ergänzung des Abs. 3 ist notwendig, um einen Gleichklang mit § 25 KO herzustellen. Die in § 25 KO ebenfalls enthaltene Sonderregelung für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG wurde für das Ausgleichsverfahren nicht übernommen, weil anders als im Konkurs der Ausgleich vorbereitet sein soll und es dem Ausgleichsschuldner daher zumutbar ist, diese Frist einzuhalten.
2. Zur Ergänzung des Abs. 2 und Änderung des letzten Satzes des Abs. 3 wird auf die Ausführungen zu § 20b verwiesen.
Zu Art. II Z 10 (§ 20e):
Das Ausgleichsverfahren ist vor allem auf eine Sanierung des Unternehmens gerichtet. Voraussetzung für eine erfolgreiche Sanierung ist unter anderem, daß die für die Fortführung des Unternehmens wichtigsten Verträge aufrecht bleiben. Werden sämtliche Geschäftsbeziehungen von den Vertragspartnern abgebrochen, so kann trotz eines aussichtsreichen Sanierungskonzepts das Unternehmen nicht gerettet werden. In vielen Verträgen ist für den Fall der Eröffnung des Ausgleichs ein Rücktrittsrecht oder die automatische Auflösung des Vertrags vereinbart. Dies wirkt sich auf die Fortführung des Unternehmens negativ aus. Um die Sanierungschancen zu erhöhen und gleichzeitig das Ausgleichsverfahren attraktiver zu gestalten, sollen daher Vereinbarungen eines Rücktrittsrechts oder Vereinbarungen, wonach eine automatische Auflösung des Vertrages erfolgt, unzulässig sein. Die für den Vertragspartner damit verbundene Bindung an den Ausgleichsschuldner, dessen Vermögenssituation „unsicher“ ist, ist im Ausgleichsverfahren gerechtfertigt, weil die Dauer des Verfahrens zeitlich befristet ist (der Ausgleichsvorschlag ist grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens anzunehmen; siehe § 67 Abs. 2 Z 2). Überdies werden gesetzliche Rücktrittsrechte und vertragliche Rechte, die etwa an eine wirtschaftliche Verschlechterung anknüpfen, durch Abs. 2 nicht berührt.
Die vorgesehene Ausnahme betrifft die in § 20 Abs. 3 angeführten Finanzgeschäfte, deren Aufrechenbarkeit die Möglichkeit der Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der automatischen Vertragsauflösung voraussetzt. Um die Aufrechenbarkeit in Entsprechung der Richtlinie 96/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen („vertragliches Netting“) weiterhin zu gewährleisten, werden diese Verträge ausgenommen.
Zu Art. II Z 11 und 12 (§§ 23 und 23a):
Die Änderung ist notwendig, um einen Gleichklang mit § 46 und § 51 KO beizubehalten. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen. Es wird jedoch berücksichtigt, daß dem Arbeitnehmer – anders als nach der Konkursordnung – kein besonderes Austrittsrecht zusteht und § 23 keine dem § 46 Abs. 1 Z 4 und 5 KO vergleichbare Regelung enthält.
Zu Art. II Z 12a (§ 29):
Auf die Erläuterungen zu § 80 KO wird verwiesen.
Zu Art. II Z 13 bis 15 und 20 (§§ 37, 42, 45 und 64):
Die Änderungen des Zwangsausgleichs werden auch ins Ausgleichsverfahren übernommen. Auf die Erläuterungen zu §§ 145, 147, 148a und 157g KO wird verwiesen. In § 45 Abs. 1 Z 2 wird jedoch anders als in § 148a Abs. 1 Z 2 KO nicht auf die Zulässigkeit abgestellt, sondern – wie bei der derzeitigen Rechtslage – darauf, daß der Ausgleichsvorschlag nicht Verschleppungszwecken dient.
Zu Art. II Z 16 (§ 49):
Auf Grund der beabsichtigten Änderungen im IESG ist es erforderlich, eine Zustellung des Beschlusses an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzusehen.
Zu Art. II Z 17 (§ 50):
In der Praxis hat die Tatsache, daß der Ausgleich auch dann bestätigt werden kann, wenn die bevorrechteten Forderungen und Geschäftsführungsforderungen nicht befriedigt oder sichergestellt sind, zu Problemen geführt. Der Schuldner erfüllt zwar den Ausgleich, befriedigt aber die bevorrechteten Forderungen und Geschäftsführungsforderungen nicht. Der Ausgleich ist dennoch erfüllt. Betroffen von diesem Problem sind vor allem die Forderungen des IAG-Fonds. Zur Vermeidung dieser Praxis und entsprechend den Intentionen des Ausgleichs soll eine derartige Vorgangsweise, die vor allem den Fonds schädigt, nicht mehr möglich sein. Die Ausgleichsbestätigung soll daher nur dann erteilt werden dürfen, wenn alle bevorrechteten Forderungen und Geschäftsführungsforderungen befriedigt oder sichergestellt sind. Dies hat das Gericht jedoch nicht von Amts wegen zu prüfen. Es ist ein Antrag des Gläubigers erforderlich, der binnen acht Tagen oder einer vom Gericht festzusetzenden Frist nach der Ausgleichstagsatzung bei Gericht eingebracht werden muß und von diesem dem Schuldner zuzustellen ist. Dieser hat binnen 14 Tagen ab Zustellung des Antrags nicht nur die Forderung zu befriedigen oder sicherzustellen, sondern dies auch nachzuweisen.
Zu Art. II Z 18 (§ 57):
Nach der geltenden Rechtslage ist das Ausgleichsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs aufzuheben, wenn dies die Gläubiger beantragen und die Aufhebung nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht. Da es nahezu ausnahmslos dem Willen des Schuldners und der Gläubiger entspricht, daß das Ausgleichsverfahren aufgehoben wird, wird entsprechend einer Anregung im Begutachtungsverfahren vorgesehen, daß das Ausgleichsverfahren grundsätzlich nach Bestätigung aufzuheben ist, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht. Die Gläubiger haben aber das Recht, zu beantragen, daß das Ausgleichsverfahren nicht aufgehoben wird. Wird ein solcher Antrag mit den erforderlichen Mehrheiten gestellt, so darf das Ausgleichsverfahren nicht aufgehoben werden.
Zu Art. II Z 19 (§ 67):
1. § 67 legt verschiedene Einstellungsgründe des Ausgleichsverfahrens fest, die vom Gericht von Amts wegen wahrzunehmen sind. Ausgehend von der ursprünglichen Konzeption des Ausgleichsverfahrens, wonach der Schuldner einer Entschuldung „würdig“ sein muß, stellt unter anderem die Tatsache, daß der Schuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat sowie daß er den Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens schuldhaft verzögert hat, einen von Amts wegen wahrzunehmenden Einstellungsgrund dar. Das „Würdigkeitselement“ tritt gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen in den Hintergrund. Vielmehr soll es entscheidend sein, daß der Schuldner nunmehr das Ausgleichsverfahren ernsthaft betreibt; Fehler der Vergangenheit sollen ihm im Ausgleichsverfahren nicht weiter angelastet werden. Es werden daher die aufgezeigten Fälle in den Einstellungsgründen nicht mehr erwähnt. Auch beim Zwangsausgleich stellen die oben erwähnten Gründe kein Bestätigungshindernis dar.
2. Zur Änderung des Abs. 3 wird auf die Ausführungen zu § 73 KO verwiesen.
Zu Art. II Z 21 (§ 69):
1. Nach Abs. 1 hat das Ausgleichsgericht bei Eintritt der Rechtskraft eines Einstellungsbeschlusses nach § 67 oder eines Beschlusses, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, von Amts wegen über die Konkurseröffnung zu entscheiden. Dies führt zu einer nicht notwendigen Verfahrensverzögerung.
Zur Beschleunigung der Entscheidung, ob nach Scheitern des Ausgleichs der Anschlußkonkurs zu eröffnen ist, soll nicht mehr die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses oder des die Bestätigung versagenden Beschlusses abgewartet werden müssen, sondern zugleich mit diesen Entscheidungen auch über die Eröffnung des Konkurses entschieden werden.
2. Zur Änderung des Abs. 3 wird auf die Ausführungen zu § 7 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 KO verwiesen.
Zu Art. II Z 22 (§§ 79 bis 91):
Das Vorverfahren wurde von der Praxis nicht angenommen. Durchschnittlich gibt es jährlich etwa ein bis zwei Verfahren. Im Hinblick darauf sowie insbesondere auf Grund des neu geschaffenen Reorganisationsverfahrens, das noch vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Reorganisationsmöglichkeiten bietet, ist das Vorverfahren entbehrlich.
Zu Art. II Z 23:
Im Zweiten Teil der Ausgleichsordnung ist das Vorverfahren geregelt. Auf Grund der im Entwurf vorgeschlagenen Aufhebung dieses Verfahrens wird der Dritte Teil zum Zweiten Teil. Dies war zu berücksichtigen.
Zu Art. III (EinfVKO – IEG):
Zu Art. III Z 1:
Die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung erhält – zur Vereinfachung und leichteren Zitierbarkeit – den Kurztitel „Insolvenzrechtseinführungsgesetz“ (abgekürzt IEG).
Zu Art. III Z 2:
Die Artikel des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes werden in Hinkunft – ebenfalls zum Zwecke der Vereinfachung, aber auch im Sinne der geltenden Legistischen Richtlinie – als Paragraphen bezeichnet.
Zu Art. III Z 3 (§§ 7 bis 9a):
Ziel des neuen Europäischen Insolvenzübereinkommens ist die gemeinschaftsweite Durchsetzung des Universalitätsprinzips, also die Anerkennung der Auslandswirkungen von Insolvenzverfahren, allerdings in einem durch nationale, territoriale Sekundärinsolvenzverfahren modifizierten Sinne. Insolvenzverfahren aller Art (in Österreich: das Konkursverfahren und das Ausgleichsverfahren), die von einem Staat eröffnet werden, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, werden automatisch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne daß es irgendwelcher Förmlichkeiten bedarf (Exequatur, Veröffentlichung usw.).
Besitzt der Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eine Niederlassung, so kann dort jedoch ein territoriales Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, das stets ein Liquidationsverfahren sein muß. Die Verzahnung von Haupt- und Sekundärverfahren ist durch eine Reihe von Einfluß- und Mitspracherechten des Hauptinsolvenzverwalters gesichert, deren wichtigstes das Recht ist, die zeitweilige Aussetzung der Verwertung im Sekundärverfahren zu beantragen.
Anwendungsbereich:
Das Übereinkommen regelt nur die Beziehungen der Vertragsstaaten untereinander, nicht jedoch die insolvenzrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Es ist nur anwendbar, wenn sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in der Gemeinschaft befindet.
Das Übereinkommen erfaßt als Insolvenzverfahren „die Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben“ (Art. 1 Abs. 1). Der Begriff der Insolvenz wird nicht definiert; das Übereinkommen verweist insoweit auf das jeweilige nationale Recht und auf ein gemeinsames Vorverständnis, das jedenfalls ein Element von Zahlungskrise und Vermögensinsuffizienz erfaßt.
Das Übereinkommen gilt nicht nur für Konkurse und für einheitliche Insolvenzverfahren, sondern auch für Ausgleichsverfahren und für die meisten in der Gemeinschaft bekannten Sanierungsverfahren.
Internationale Zuständigkeit:
Das Übereinkommen regelt die internationale Zuständigkeit „direkt“, also im Wege einer vertraglichen Allokation der internationalen Zuständigkeit unter den Staaten, und nicht nur „indirekt“, also im Sinne einer bloßen Anerkennungsvoraussetzung. Es unterscheidet die Zuständigkeit für die Eröffnung universeller Verfahren mit grenzüberschreitenden Wirkungen einerseits und territorialer Verfahren andererseits. Jene können nur von dem Staat eröffnet werden, in dem der Schuldner den „Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen“ hat (Art. 3 Abs. 1). Sie werden Hauptinsolvenzverfahren genannt. Territoriale Verfahren können in den Staaten eröffnet werden, in denen der Schuldner eine Niederlassung besitzt (Art. 3 Abs. 2). Solche Verfahren heißen Sekundärinsolvenzverfahren, wenn und sobald ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet ist, sonst heißen sie Partikularverfahren (isolierte Territorialverfahren) (Art. 3 Abs. 4). In der Eröffnungsentscheidung ist anzugeben, ob die internationale Zuständigkeit auf dem Interessenmittelpunkt (Art. 3 Abs. 1) oder auf dem Vorhandensein einer Niederlassung (Art. 3 Abs. 2) beruht.
1. Hauptinsolvenzverfahren:
Der Begriff des Interessenmittelpunkts bezeichnet bei natürlichen Personen in der Regel den Wohnsitz und bei Kaufleuten oder Einzelunternehmern den Ort der gewerblichen Niederlassung und bei Freiberuflern den Ort der Kanzlei oder der beruflichen Betätigung. Bei juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der Interessenmittelpunkt dem satzungsmäßigen Sitz entspricht. Der Staat des Interessenmittelpunkts kann nur ein Hauptverfahren eröffnen. Die anderen Mitgliedstaaten dürfen jedenfalls – bis an die Grenze des ordre public – die internationale Zuständigkeit des Staates der Verfahrenseröffnung nicht nachprüfen. Beanspruchen mehrere Staaten den Interessenmittelpunkt, ist dasjenige Verfahren anzuerkennen, das als erstes eröffnet wurde.
2. Territorialverfahren:
Das Übereinkommen gestattet die Eröffnung von Territorialverfahren nur den Staaten, in denen der Schuldner eine Niederlassung besitzt. Als Kompromiß mit jenen Staaten, die den Vermögensgerichtsstand für erforderlich hielten, ist die Niederlassung denkbar weit definiert als jede „wirtschaftliche Aktivität von nicht vorübergehender Art, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt“ (Art. 2 Buchstabe h). Ein zulässigerweise eröffnetes Territorialverfahren verdrängt in dem betreffenden Territorium die Wirkungen des Hauptinsolvenzverfahrens.
3. Partikularinsolvenzverfahren:
Vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens eröffnete territoriale Verfahren („Partikularinsolvenzverfahren“) sieht das Übereinkommen als unerwünscht an. Der Staat des Interessenmittelpunktes soll grundsätzlich vorrangig über das Ob und das Wann von Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners entscheiden.
Allerdings läßt das Übereinkommen Partikularverfahren dann zu, wenn im Staat des Interessenmittelpunkts ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist (etwa weil der in Frankreich ansässige Schuldner dort als Nichtkaufmann nicht konkursfähig ist). Ein Partikularverfahren kann außerdem dann eröffnet werden, wenn es von einem Gläubiger beantragt wird, dessen Forderung auf den Betrieb der Niederlassung zurückgeht oder der in dem Staat der Niederlassung wohnt oder seinen Sitz hat. Ist das Partikularinsolvenzverfahren kein Liquidationsverfahren, kann der Verwalter eines späteren Hauptinsolvenzverfahrens die Überleitung in ein Liquidationsverfahren beantragen (Art. 37), wenn dies im Interesse der Gläubiger „seines“ Verfahrens liegt.
Gegenseitige Anerkennung von Insolvenzverfahren:
1. Automatische Anerkennung:
Kapitel II des Übereinkommens enthält die Regeln über die gegenseitige Anerkennung von Insolvenzverfahren. Verfahren, die von den nach Art. 3 international zuständigen Gerichten oder sonstigen Stellen eines Vertragsstaats eröffnet wurden, werden automatisch in den anderen Staaten anerkannt (Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1). Die Anerkennung setzt also weder eine besondere Entscheidung noch die Veröffentlichung in anderen Staaten voraus. Es kommt nur auf die Wirksamkeit, nicht auf die formelle Rechtskraft der Eröffnungsentscheidung an.
Anerkannt werden nicht nur Insolvenzverfahren, die vom Staat des Interessenmittelpunkts des Schuldners eröffnet werden und die universelle Wirkung haben, sondern auch Territorialverfahren, die am Ort einer Niederlassung des Schuldners eröffnet werden. In den anderen Vertragsstaaten entfaltet ein anzuerkennendes Insolvenzverfahren die Wirkungen, die ihm das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung beilegt.
Im Falle eines am Interessenmittelpunkt eröffneten (Haupt-)Insolvenzverfahrens bedeutet dies, daß die Insolvenzwirkungen vom Eröffnungsstaat in die anderen Vertragsstaaten erstreckt werden (Art. 17 Abs. 1). Der Verwalter kann die ihm vom Recht des Staates der Verfahrenseröffnung verliehenen Befugnisse auch in den anderen Vertragsstaaten ausüben, insbesondere dort befindliche Gegenstände zur Masse ziehen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 müssen auch solche Staaten ein ausländisches Hauptinsolvenzverfahren anerkennen, in denen der Schuldner nicht konkursfähig ist.
Die Anerkennung eines Territorialverfahrens hingegen bedeutet lediglich, daß seine Wirkungen in anderen Vertragsstaaten nicht in Frage gestellt werden dürfen (Art. 17 Abs. 2) und daß etwa der Verwalter aus dem Staat der Verfahrenseröffnung verbrachtes Massevermögen in anderen Staaten in Anspruch nehmen und in diesen masseverkürzende Rechtshandlungen anfechten kann (so Art. 18 Abs. 2).
2. Schranken der Anerkennung ausländischer Verfahren:
Die Universalität des Hauptinsolvenzverfahrens wird eingeschränkt und die Wirkungen des ausländischen Verfahrens werden überlagert, wenn in einem anderen Vertragsstaat ein Territorialinsolvenzverfahren im Sinne des Übereinkommens eröffnet ist; dieses Verfahren ist dann notwendig ein Sekundärinsolvenzverfahren. Ebenso haben insolvenzrechtliche Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren Vorrang vor einem ausländischen Hauptinsolvenzverfahren; der ausländische Verwalter darf solchen Sicherungsmaßnahmen nicht zuwiderhandeln.
Gegenüber einem Verfahren, das kein Insolvenzverfahren ist, setzt sich das Hauptinsolvenzverfahren durch. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens muß das ausländische Ortsrecht beachten (Art. 18 Abs. 3). Bedeutsam ist die Klarstellung, daß der Verwalter Massegegenstände nur in den Formen des Ortsrechts verwerten darf. Gegebenenfalls muß im Wege der international-privatrechtlichen Anpassung dasjenige Verwertungsverfahren des Ortsrechts gewählt werden, das den Absichten der lex concursus am nächsten kommt.
Sekundärinsolvenzverfahren:
Kapitel III des Übereinkommens handelt von den Sekundärinsolvenzverfahren. Sie sollen das Prinzip der Universalität modifizieren. Durch Eröffnung eines örtlichen Insolvenzverfahrens mit territorialer Wirkung wird einerseits die Wirkungserstreckung des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens auf das Inlandsvermögen gehindert; andererseits werden Gang und Ausgang des örtlichen Verfahrens in gewissem Umfang den Bedürfnissen des Hauptinsolvenzverfahrens untergeordnet.
Entsprechend Art. 3 Abs. 2 kann ein Sekundärinsolvenzverfahren nur in solchen Staaten eröffnet werden, in denen eine Niederlassung des Schuldners gelegen ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 1). Auf das Verfahren und seine Wirkungen ist das Konkursrecht des Staates der Verfahrenseröffnung anzuwenden, soweit das Übereinkommen keine besonderen Vorschriften enthält (Art. 28).
Die Staaten können für Sekundärinsolvenzverfahren keine höheren oder geringeren Anforderungen an die Masse stellen als für ein selbständiges nationales Liquidationsverfahren. Sie dürfen das Recht der Verfahrensteilnahme für Sekundärverfahren nicht im Vergleich mit selbständigen Verfahren einschränken oder ausweiten.
Besondere Vorschriften regeln die Verzahnung des Sekundär- mit dem Hauptinsolvenzverfahren. Diese wird vor allem durch eine Reihe von Einfluß- und Mitspracherechten des Hauptinsolvenzverwalters gesichert. Soweit es mit den Zielen des Sekundärinsolvenzverfahrens vereinbar ist, soll dessen Gang und Ausgang den Bedürfnissen des Hauptinsolvenzverfahrens untergeordnet werden.
Die Verwalter der beiden Verfahren sind zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch verpflichtet (Art. 31).
Zusätzlich trifft den Verwalter eines Sekundärverfahrens die Pflicht, dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens Gelegenheit zu Vorschlägen für die Verwertung oder sonstige Verwendung der Masse eines Sekundärverfahrens zu geben. Die Verwalter sind berechtigt und grundsätzlich verpflichtet, die in „ihrem“ Verfahren angemeldeten Forderungen in dem jeweils anderen Verfahren anzumelden, soweit dies für „ihre“ Gläubiger zweckmäßig ist.
Ein Verwalter kann in dem jeweils anderen Verfahren an Gläubigerversammlungen teilnehmen und dort sprechen (Art. 32 Abs. 3).
Insgesamt soll mit dem Übereinkommen ein „neutraler Mechanismus“ für die internationale Zusammenarbeit geschaffen werden, der den grundlegenden Erwartungen der Parteien, unabhängig von dem Vertragsstaat, in dem sie sich befinden, Rechnung trägt.
Das Insolvenzübereinkommen tritt erst mit der Ratifikation durch jeden einzelnen EU-Mitgliedstaat in Kraft. Es bedarf keiner Änderung der Insolvenzgesetze. Es ist jedoch zweckmäßig, die den Mitgliedstaaten durch das Übereinkommen eingeräumten Regelungsmöglichkeiten auszunützen. Dies geschieht in den §§ 7 bis 9a IEG.
Zu § 7:
Nach Art. 21 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Verwalters in jedem Vertragsstaat der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und gegebenenfalls der Entscheidung über seine Bestellung entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Staates für öffentliche Bekanntmachungen zu veröffentlichen. Diese Bekanntmachung der Eröffnung des ausländischen Verfahrens hat aber weder für dessen Anerkennung noch für die Ausübung der Befugnisse des im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens bestellten Verwalters Bedeutung.
In erster Linie wird mit der Bekanntmachung bezweckt, zur Sicherung des Wirtschaftsverkehrs in den Staaten, in denen der Schuldner Vermögensgegenstände hat bzw. am Marktgeschehen teilnimmt, dadurch beizutragen, daß seine Gläubiger und seine künftigen Vertragspartner über den rechtlichen Status des Schuldners in Kenntnis gesetzt werden.
Obwohl die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Verfahrens keine Voraussetzung für die Anerkennung bildet, kann sie – was die Beurteilung des Verhaltens der betroffenen Personen anlangt – erhebliche rechtliche Folgen haben, und zwar sowohl im Rahmen des Übereinkommens als auch im Rahmen des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts.
Das Übereinkommen legt kein einheitliches Verfahren für die öffentliche Bekanntmachung fest, sondern überläßt die Einzelheiten der Bekanntmachung den Bestimmungen des Landes, in dem die Bekanntmachung erfolgen soll. Es nennt jedoch als zu veröffentlichende Informationen den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und gegebenenfalls die Entscheidung über die Bestellung des Verwalters. In beiden Fällen ist stets anzugeben, welcher Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens ergibt. Dadurch werden andere Angaben, die für Dritte oder für die Gläubiger von Interesse sein können, nicht ausgeschlossen.
Im Hinblick auf Art. 21 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenverfahren statuiert Abs. 1 nun, daß die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland an das Handelsgericht Wien zu richten ist, das die bekanntgegebenen Tatsachen in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat. Auf diese Weise wird dieselbe Publizität wie bei den im österreichischen Insolvenzverfahren bekanntzumachenden Umständen erreicht. Die relevanten Daten können auf allen bei den Gerichten im Netzwerk Justiz installierten Bildschirmarbeitsplätzen und auch vom Publikum auf ihren eigenen PCs abgefragt werden. Die Zentralisierung der Erfassung und Eingabe der Daten beim Handelsgericht Wien erscheint im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens – insbesondere für den im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellten Verwalter (vgl. § 8), der in der Regel die Bekanntgabe der Daten zu veranlassen hat – geboten.
Abs. 2 zählt unter Berücksichtigung des Übereinkommens und der Regelungen der Konkursordnung – aus der etwa die dort vorgesehene Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden, übernommen wurde – jene Daten und Informationen auf, die die öffentliche Bekanntmachung zu enthalten hat.
Abs. 1 erfaßt jedoch nicht nur die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern auch die im Übereinkommen vorgesehene Bestellung eines Verwalters. Dies ist von Bedeutung, wenn der Verwalter nicht zugleich mit der Eröffnung des Verfahrens bestellt wird, etwa bei Enthebung und Bestellung eines neuen Verwalters.
Zu § 8:
Art. 21 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ermöglicht jedem Vertragsstaat, in dessen Gebiet der Schuldner eine Niederlassung besitzt, die obligatorische Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorzusehen. Dies geschieht in Abs. 1. Danach hat der im Rahmen eines Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder das nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Gericht die Eröffnung des Verfahrens in Österreich öffentlich bekanntzumachen.
Die Eintragung der Eröffnungsentscheidung in ein öffentliches Register ist allerdings weder für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens noch für die Anerkennung der Befugnisse des im Ausland bestellten Verwalters erforderlich. Die Register erfüllen jedoch im Hinblick auf die Sicherheit des Wirtschaftsverkehrs eine wichtige Funktion. Das Vertrauen Dritter, die auf Grund von Angaben in diesen Registern gutgläubig handeln, wird in allen Vertragsstaaten geschützt. Aus diesem Grunde ermächtigt Art. 22 des Übereinkommens den Verwalter auch im Sinne einer umfassenden Wirksamkeit des Insolvenzverfahrens, die Entscheidung über die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens eintragen zu lassen.
Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens ermöglicht jedem Vertragsstaat, die obligatorische Registereintragung vorzusehen. Dies geschieht mit Abs. 2. Es wird festgelegt, daß der im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Firmenbuch- oder Grundbuchsgericht mitzuteilen hat, wenn der Schuldner im Inland eine Niederlassung bzw. unbewegliches Vermögen besitzt. Das Grundbuchs- bzw. das Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken bzw. in das Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung im Grundbuch ist hiebei unabhängig von einer Niederlassung in Österreich.
Mit Abs. 3 wird – in Anlehnung an § 81 Abs. 3 KO – eine Haftung des im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens bestellten Verwalters für Vermögensnachteile normiert, die er den Beteiligten durch pflichtwidrige Unterlassung der Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung oder der Eintragung im Grundbuch und Firmenbuch verursacht.
Zu § 9:
Um zu vermeiden, daß sich die Vermögenslage des Schuldners zwischen dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der Entscheidung über die Eröffnung zu Lasten der Gläubiger verändert, sehen einige Rechtsordnungen die Bestellung eines „vorläufigen Verwalters“ vor.
Art. 38 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren berechtigt den vorläufigen Verwalter, für die Zeit zwischen dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der tatsächlichen Verfahrenseröffnung die von dem jeweiligen Recht des betreffenden Staates vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens zu beantragen.
Mit dieser Bestimmung wird die Lage in der Zeit vor der Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geregelt. Damit wird die Wirksamkeit des Vermögensbeschlags gegen den Schuldner verstärkt, die in allen Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wirksam wird.
§ 9 statuiert nun, daß für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 des Übereinkommens das in § 63 KO bezeichnete Gericht zuständig ist.
Zu § 9a:
Das Europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren enthält keine Angaben über eine etwaige aufschiebende Wirkung eines Vorabentscheidungsersuchens auf das Insolvenzverfahren während des Zeitraums, in dem der Gerichtshof über eine Auslegungsfrage entscheidet.
Die durchschnittliche Dauer der Vorabentscheidungsverfahren stellt im Falle der Insolvenzverfahren ein ernsthaftes Problem dar.
Bei der Beantwortung der Frage nach der aufschiebenden Wirkung sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen:
1. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs ergibt sich unmittelbar aus ihrer Zuweisung durch das Insolvenzübereinkommen in den dort vorgesehenen Grenzen.
2. Diese Zuweisung soll dazu beitragen, die besonderen Ziele des Übereinkommens auf bestmögliche Weise zu verwirklichen. Eine einheitliche Auslegung ist gegen die gebotene Effizienz der Insolvenzverfahren abzuwägen.
3. Bei Insolvenzverfahren ist der Zeitfaktor von entscheidender Bedeutung. Auslöser eines solchen Verfahrens ist eine kritische Finanzlage. Schnelles Handeln ist in einem solchen Fall von vorrangiger Bedeutung, um einer Wertminderung der vorhandenen Vermögenswerte zuvorzukommen. Eine Aussetzung des Insolvenzverfahrens kann möglicherweise sogar etwaige Sanierungsaussichten zunichte machen. Aus diesem Grunde statuiert § 9a, daß einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder eines Rechtsmittelgerichts keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Zu Art. III Z 4 (§ 10):
Auf Grund des inhaltlichen Zusammenhangs des Unternehmensreorganisationsgesetzes mit den Insolvenzgesetzen und der subsidiären Anwendbarkeit der allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Konkursordnung auf das Reorganisationsverfahren sollen die Insolvenzrichter auch für das Reorganisationsverfahren zuständig sein.
Zu Art. III Z 5 (§ 11):
§ 11 Abs. 1 statuiert, daß der Bundesminister für Justiz bei Bedarf Vereinen mit Verordnung die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuzuerkennen hat. Im Rahmen der „Bedarfsprüfung“ stehen vor allem folgende Kriterien im Vordergrund:
1. das Erfordernis eines umfassenden und wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen,
2. die zweckmäßige Wahrnehmung der Gläubigerinteressen in den Verfahren nach den Insolvenzgesetzen und – nicht zuletzt –
3. die damit verbundene Unterstützung der Gerichte, die ihrerseits den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden unentgeltliche Leistungen, wie etwa die Zustellung der Konkursedikte oder das Akteneinsichtsrecht nach § 172 Abs. 3 KO – ohne Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses – erbringen.
Die Bevorrechtungskriterien des umfassenden und wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen stellen sowohl auf quantitative als auch qualitative Aspekte ab. Dies setzt voraus, daß bereits innerhalb des Gläubigerschutzverbandes die – nicht immer gleichgerichteten – Interessen der Gläubiger einen Ausgleich erfahren, um so die Gerichte bereits im Vorfeld des Verfahrens zu unterstützen und deren Tätigkeit zu erleichtern.
Nach Abs. 2 muß ein Gläubigerschutzverband verläßlich, österreichweit tätig und darf nicht auf Gewinn gerichtet sein. Das letztgenannte Kriterium orientiert sich vor allem am Ursprung des organisierten Gläubigerschutzes, der ein Zusammenschluß der durch Insolvenzfälle gefährdeten Lieferantengläubiger im Rahmen nicht auf Gewinn ausgerichteter Selbsthilfeorganisationen war.
Entscheidend ist zudem, daß der Verband die Interessen einer großen Anzahl von Gläubigern vertritt. Dies kann einerseits dadurch verwirklicht werden, daß der Verband selbst zahlreiche Mitglieder besitzt, andererseits aber auch dadurch, daß er zwar nur wenige Mitglieder hat – die selbst nicht auf Gewinn gerichtet sein dürfen –, diese aber die Interessen zahlreicher Gläubiger vertreten.
Wird ein neuer Gläubigerschutzverband zugelassen, so ist nach Abs. 3 dieser Bestimmung in der Verordnung ein sechsmonatiger Zeitraum bis zu deren Inkrafttreten festzusetzen. Auf diese Weise soll dem neuen Verband ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Tätigkeit eingeräumt und den bereits bestehenden Gläubigerschutzverbänden ermöglicht werden, die durch die Neuzulassung allenfalls erforderlichen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen zu setzen.
Die Abs. 4 und 5 entsprechen den Abs. 2 und 3 des Art. XI in seiner alten Fassung und wurden lediglich an die Verordnungsermächtigung angepaßt.
Zu Art. III Z 6 (§ 14):
Durch die Schaffung einer Insolvenzdatei soll die – schon bisher erfolgreich verfolgte – Strategie der Erneuerung des Justizbetriebs durch Einsatz moderner Informationstechnik fortgesetzt werden. Es ist der erste Schritt zum Aufbau einer Ediktsdatei, deren gesetzliche Grundlage in §§ 89j und 89k GOG geschaffen wird. Die Insolvenzdatei enthält die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekanntzumachenden Daten. An der rechtlichen Qualifikation der Eintragungen ändert sich durch die technisch neue Eintragungsart nichts. Bei den in die Insolvenzdatei aufzunehmenden Daten handelt es sich beispielsweise um die Eröffnung des Konkursverfahrens, dessen Aufhebung, die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, dessen Aufhebung, Beendigung oder Einstellung, die (Zwangs)Ausgleichstagsatzung und die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des (Zwangs)Ausgleichs. Die Insolvenzdatei ist hiebei die einzige Bekanntmachungsart. Sie ersetzt den Anschlag an der Gerichtstafel und die Bekanntmachung in den Zeitungen.
Die Insolvenzdatei kann auf allen bei den Gerichten im Netzwerk Justiz installierten Bildschirmarbeitsplätzen abgefragt werden: Für das Publikum jedenfalls bei allen mit Insolvenzverfahren befaßten Gerichten, dh bei allen Bezirksgerichten und bei den mit Insolvenzsachen befaßten Gerichtshöfen erster Instanz. Dem Publikum wird die Einsicht in die Insolvenzdatei durch Herstellung eines Ausdrucks erteilt. Darüberhinaus sollen die Gerichte dadurch entlastet werden, daß – ebenso wie im Grundbuch und im Firmenbuch – Benützer auf ihren eigenen Terminals (in ihrer Kanzlei oder in ihrem Büro) die Insolvenzdatei abfragen können.
Durch die Erstellung einer Insolvenzdatei wird eine wesentliche Erleichterung und Entlastung sowohl für das einsichtnehmende Publikum als auch für die Richter und Justizbediensteten und damit im Ergebnis ein rationellerer Personaleinsatz erzielbar sein.
Im Interesse der Beteiligten und aus datenschutzrechtlichen Erwägungen erscheint es geboten, das Einsichtsrecht einer zeitlichen Beschränkung zu unterwerfen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß nach Ablauf eines Jahres auch kein Interesse des Publikums an derartigen Eintragungen mehr besteht. Die Daten bleiben für das Gericht allerdings weiterhin abrufbar und können von den Parteien – bei Bescheinigung eines rechtlichen Interesses auch von Dritten – nach den allgemeinen Regelungen (siehe § 219 ZPO) eingesehen werden.
Folgt einem Ausgleichsverfahren ein Konkursverfahren, so wird – wie Abs. 3 bestimmt – bei der zeitlichen Beschränkung des Einsichtsrechts an das Konkursverfahren angeknüpft. Vergleichbares gilt für die Eintragung des Beschlusses, mit dem das Reorganisationsverfahren wegen Insolvenz des Unternehmers eingestellt wird.
Auch für die Eintragung der Konkursabweisung mangels kostendeckenden Vermögens wird eine Einsichtsfrist vorgesehen. Da dieser Eintragung kein Verfahren folgt, ist eine längere Frist erforderlich. Sie wird mit drei Jahren festgelegt.
Zu Art. IV (RpflG):
Mit der Konkursordnungs-Novelle 1993 wurde das Schuldenregulierungsverfahren geschaffen, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt. Gleichzeitig wurde der Wirkungskreis der Rechtspfleger auch für dieses Verfahren festgelegt. Dem Richter bleiben allerdings Konkursverfahren vorbehalten, in denen die Passiven den Betrag von 1 Million Schilling voraussichtlich übersteigen. Damals wurde davon ausgegangen, daß ein Großteil der von den Bezirksgerichten zu führenden Verfahren in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fallen wird. Die bisherigen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, daß die Mehrzahl der Verfahren in die Zuständigkeit des Richters fällt. Bei einem nicht unbeträchtlichen Teil ist zwar zu Beginn des Verfahrens die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben, im Laufe des Verfahrens tritt jedoch auf Grund der Forderungsanmeldungen Richterzuständigkeit ein. Der Rechtspfleger, der bereits eingearbeitet ist, muß sodann den Akt dem Richter abtreten. Um einen solchen Wechsel in der Zuständigkeit während des laufenden Verfahrens möglichst hintanzuhalten und damit auch eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, wird vorgeschlagen, auf die bei Konkurseröffnung überwiegend feststehende Größe der Aktiva des Schuldners abzustellen.
Im Zusammenhang mit dieser Umstellung war auch die Wertgrenze neu zu bestimmen.
Zu Art. V (HGB):
Zu Art. V Z 1 (§ 229):
Durch die Einführung der vereinfachten Kapitalherabsetzung im Recht der GmbH besteht nun auch dort die Verpflichtung, Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, wenn die bei der Beschlußfassung angenommene Höhe der Verluste nicht eingetreten oder ausgeglichen ist. § 229 war daher entsprechend zu ergänzen.
Zu Art. V Z 2 (§ 270):
Der Abschlußprüfer wird gegenwärtig von den Gesellschaftern gewählt. Der Prüfungsauftrag wird, wenn ein Aufsichtsrat besteht, von diesem, sonst vom Vorstand erteilt. Zur weiteren Stärkung der Position des Aufsichtsrats soll diesem nun ein Vorschlagsrecht für die Wahl des Abschlußprüfers eingeräumt werden. Eine Bindung der Gesellschafter an den Vorschlag besteht nicht.
Zu Art. V Z 3 (§ 273):
Entsprechend Art. XI sieht der Entwurf des URG in den §§ 22 ff URG Haftungsbestimmungen für die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, vor. Anknüpfungspunkt für diese Haftung ist unter anderem ein Bericht des Abschlußprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs.
§ 273 ergänzt diese Bestimmung nun dahingehend, daß der Abschlußprüfer bei Feststellen eines bilanziellen Reorganisationsbedarfs im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 1 URG im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses unverzüglich darüber zu berichten hat. Im Bericht sind die Höhe der Eigenmittelquote im Sinn der Definition des § 23 URG und die fiktive Schuldentilgungsdauer im Sinn des § 24 URG anzugeben.
Zu Art. VI (AktG):
Zu Art. VI Z 1 (§ 81):
Der Aufsichtsrat ist bei der Aktiengesellschaft ein notwendiges Gesellschaftsorgan mit einem gesetzlich definierten Wirkungskreis. In erster Linie ist er mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut. Um diese Funktion wahrnehmen zu können, stehen ihm bestimmte Informationsrechte zu. Er ist vom Vorstand regelmäßig, längstens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens zu informieren. Bei wichtigem Anlaß hat der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter ebenfalls zu berichten.
Diese im Gesetz festgelegte Berichtspflicht des Vorstands soll erweitert werden. Einmal jährlich soll der Aufsichtsrat über grundsätzliche Fragen der vom Vorstand geplanten künftigen Geschäftspolitik erfahren und vor allem über die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens in Kenntnis gesetzt werden. Dies hat anhand einer Vorschaurechnung zu geschehen. Die Vorschaurechnung ist dem jeweiligen Stand der Betriebswirtschaftslehre entsprechend zu gestalten. Sie sollte aus einer Planbilanz, einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Plan-Geldflußrechnung bestehen. Damit wird der Aufsichtsrat besser in die Lage versetzt, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und vor allem rechtzeitig über grundsätzliche Weichenstellungen in der Unternehmensführung informiert zu werden.
Inhalt der weiterhin vorgesehenen Quartalsberichte soll insbesondere ein Vergleich der aktuellen Lage des Unternehmens und des aktuellen Geschäftsgangs zu der im Rahmen der letzten Vorschaurechnung prognostizierten Situation sein, wobei auch die künftige Entwicklung – soweit absehbar – hiebei zu berücksichtigen ist.
Sowohl der Jahresbericht als auch die Quartalsberichte sind immer schriftlich zu erstatten. Hält der Aufsichtsrat eine mündliche Erläuterung für notwendig, so hat der Vorstand einem solchen Ersuchen nachzukommen. Die schriftlichen Berichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen.
Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats nach wie vor unverzüglich zu berichten. Zusätzlich soll dem Aufsichtsrat auch über Umstände, die für die Rentabilität und Liquidität von erheblicher Bedeutung sind, berichtet werden. Diese Sonderberichte können sowohl schriftlich als auch mündlich erstattet werden. Die im vorgeschlagenen Gesetzestext verwendeten betriebswirtschaftlichen Begriffe sind hiebei nach den Regeln der Betriebswirtschaftslehre und abgestellt auf das jeweilige Unternehmen zu sehen.
Vgl. auch die Reformbestrebungen in Deutschland, die eine ähnliche Zielrichtung, nämlich die Verbesserung der Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats, verfolgen (näheres hiezu siehe Funke, Aktienrechtsreform 1997: Aufsichtsrat und Abschlußprüfer, ZIP 1996, 1602 ff).
Zu Art. VI Z 2 (§ 82):
§ 82, der die Pflicht des Vorstands festlegt, dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden, soll einerseits sprachlich zeitgemäßer gefaßt und andererseits inhaltlich ausgeweitet werden. Anstelle des Begriffs der Führung der Handelsbücher soll nunmehr ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes Rechnungswesen zu führen sein. Damit soll ausgedrückt werden, daß nicht nur die vom Gesetz geforderten Bücher (s. das 3. Buch des HGB), sondern auch – abgestellt auf das einzelne Unternehmen – allenfalls weitere erforderliche Rechnungsunterlagen geführt werden (zB eine Kostenrechnung). Die Regelung geht daher über § 189 HGB hinaus. Auch ein internes Kontrollsystem ist zu führen. Darunter sind sämtliche aufeinander abgestimmte Methoden und Maßnahmen in einem Unternehmen, die dazu dienen, das Vermögen zu sichern, die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Abrechnungsdaten zu gewährleisten und die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschäftspolitik zu unterstützen (vgl. WP-Handbuch 1996 I11 P 43), zu verstehen.
Zu Art. VI Z 3 (§ 86):
Gerade bei der Häufung von Spitzenpositionen, wie dies bei der Vorsitzführung in einem Aufsichtsrat und bei der Stellvertretung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Fall ist, ist eine effektive Aufgabenwahrnehmung nicht mehr gewährleistet. Die Zahl der Mandate soll daher auf ein realistisches Ausmaß beschränkt werden.
Für die Aufsichtsratsmandate zur Interessenvertretung einer Gebietskörperschaft, eines konzernmäßig verbundenen Unternehmens oder eines mit der Aktiengesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung stehenden Kreditinstituts gibt es eine Ausnahmeregelung, wonach diese Sitze als nur einer gerechnet werden. Diese Ausnahme soll auch für die Vorsitzführung und Stellvertretung gelten. Die besondere Situation von Konzernen ist zu berücksichtigen und der Konzernspitze die Möglichkeit zu geben, den Vorsitz auch in verbundenen Unternehmen zu übernehmen.
Zu Art. VI Z 4 (§ 92):
Die Feststellung des Jahresabschlusses gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats. Der Jahresabschluß stellt neben den Berichten des Vorstands eine entscheidende Informationsquelle zum rechtzeitigen Erkennen von Krisensituationen dar. Um eine intensive Auseinandersetzung mit dem Jahresabschluß zu erreichen, soll zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuß obligatorisch einzurichten sein (vgl. Möllers, Professionalisierung des Aufsichtsrates, ZIP 1995, 1730). Da die Bildung von Ausschüssen erst ab einer gewissen Mindestgröße des Aufsichtsrats sinnvoll ist, muß ein Ausschuß nicht eingerichtet werden, wenn der Aufsichtsrat aus fünf Mitgliedern oder weniger besteht. Wie in § 86 sind nur die von Aktionärsseite bestellten Aufsichtsratsmitglieder gemeint, nicht die Arbeitnehmervertreter.
Des weiteren wird eine terminologische Anpassung an das ArbVG vorgenommen.
Zu Art. VI Z 5 (§ 93):
Zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabchlusses ist, wenn der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht, ein Ausschuß zu bestellen (siehe § 92 Abs. 4 AktG idF des Entwurfs). Dessen Sitzungen soll – ebenfalls verpflichtend – der Abschlußprüfer beizuziehen sein. Ist kein Ausschuß zu bilden, so ist der Abschlußprüfer der Sitzung des Aufsichtsrats beizuziehen, die sich mit dem Jahresabschluß beschäftigt. Damit soll den Aufsichtsratsmitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, sich intensiv mit dem Jahresabschluß zu beschäftigen und bei auftauchenden Fragen sofort die notwendigen und sachkundigen Informationen und Erklärungen zu erhalten.
Zu Art. VI Z 6 (§ 94):
Nach der geltenden Rechtslage muß der Aufsichtsrat mindestens dreimal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Diese vorgeschriebene Mindestanzahl von Zusammenkünften des Aufsichtsrats soll auf vier Sitzungen jährlich erhöht werden, wobei zusätzlich verlangt wird, daß diese Sitzungen in regelmäßigen Abständen stattfinden sollen. Dadurch soll die Kommunikation der Aufsichtsratsmitglieder zur besseren Wahrnehmung ihrer Aufgaben verstärkt und vor allem auch verhindert werden, daß die vorgeschriebene Mindestanzahl der abzuhaltenden Aufsichtsratssitzungen so erreicht wird, daß mehrere Aufsichtsratssitzungen an einem Tag abgehalten werden.
Zu Art. VI Z 7 (§ 95):
§ 81 regelt die Verpflichtung des Vorstands, dem Aufsichtsrat unaufgefordert in einem bestimmten Zeitabstand sowie aus wichtigem Anlaß jederzeit, zu berichten. Zusätzlich regelt § 95 Abs. 2 das Recht des Aufsichtsrats oder einzelner Mitglieder, Berichte vom Vorstand zu verlangen. Die Berichte, die dem Aufsichtsrat vom Vorstand ohne Aufforderung unterbreitet werden, lassen allenfalls Informationsbedürfnisse offen. Daher kann der Aufsichtsrat vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, wenn er dies zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgabe benötigt.
Das Recht auf Berichterstattung steht jedenfalls dem Gesamtaufsichtsrat zu. Jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied kann einen solchen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen. Nach derzeit geltendem Recht bedarf aber der Antrag eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds der Unterstützung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder zweier anderer Aufsichtsratsmitglieder, wenn die Berichterstattung vom Vorstand abgelehnt wird. Eine Ausnahme besteht nur gemäß § 110 Abs. 3 Satz 3 ArbVG für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Hier genügt die Unterstützung durch einen zweiten Arbeitnehmervertreter. Diese Erschwernis für ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied, ein ihm wichtig erscheinendes Informationsbedürfnis zu befriedigen, um seiner Überwachungstätigkeit ordnungsgemäß nachzukommen, soll nunmehr erleichtert werden, indem nur mehr die Unterstützungserklärung eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich ist. Klargestellt wird, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats ohne Unterstützung durch ein weiteres Aufsichtsratsmitglied einen Bericht – an den Gesamtaufsichtsrat – verlangen kann.
Zu Art. VI Z 8 (§ 122):
§ 122 regelt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft aus der Gründung, der Geschäftsführung oder aus im Prüfbericht festgestellten Tatsachen. Wenn die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit oder eine qualifizierte Minderheit es verlangt, müssen diese Ansprüche geltend gemacht werden. Diese Bestimmung wird um Ansprüche der Gesellschaft gegen Aktionäre erweitert. Zu denken ist insbesondere an deren Haftung beim Empfang verbotener Zahlungen (§ 56) durch verdeckte Gewinnausschüttungen. Abweichend vom geltenden Recht wird damit der Minderheit ein wirksames Mittel zur Durchsetzung des Rückgewährverbotes in die Hand gegeben, das insbesondere bei konzernrechtlichen Verhältnissen Bedeutung hat (siehe Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3, § 56 Rz 8). Vgl. hiezu auch § 48 GmbHG.
Zu Art. VI Z 9 (§ 125):
Der Abschlußprüfer soll nicht nur den Ausschußsitzungen oder den Sitzungen des Aufsichtsrats beigezogen werden, die sich mit der Vorbereitung und Feststellung des Jahresabschlusses beschäftigen, sondern auch dann, wenn die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheidet, dieser Gesellschafterversammlung beigezogen werden.
Zu Art. VI Z 10 (§ 182):
Das AktG kennt drei Arten von Kapitalherabsetzungen, nämlich die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 175 ff), die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 182 ff) und die Kapitalherabsetzung durch Einzug von Aktien (§§ 192 ff). Die vereinfachte Kapitalherabsetzung, auch als nominelle Kapitalherabsetzung bezeichnet, dient primär dem buchmäßigen Ausgleich von Verlusten. Während es bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung zu einer Verminderung des Vermögens kommt, bleibt bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung der Vermögensstand der Gesellschaft unverändert. Es werden lediglich bilanzielle Effekte, nämlich die formelle Beseitigung des Reinverlustes und eine Verringerung der Bilanzsumme, bewirkt.
Nach derzeit geltender Rechtslage kann eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nur zu dem Zweck durchgeführt werden, erstens Wertminderungen auszugleichen, zweitens sonstige Verluste zu decken oder drittens Beträge in die gebundenen Rücklagen einzustellen. Zusätzlich ist für eine vereinfachte Kapitalherabsetzung, die den buchmäßigen Ausgleich von Verlusten bezweckt, Voraussetzung, daß die gebundenen Rücklagen auf den Betrag von 10% des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals aufgelöst werden. Von den freien Rücklagen sind nur die zur Verlustdeckung allgemein oder für besondere Fälle dieser Art gewidmete Rücklagen aufzulösen. Andere freie Rücklagen (zB Investitionsrücklagen) bleiben unberührt, ebenso Wertberechtigungen und Rückstellungen, es sei denn, daß sie ungeachtet ihrer Bezeichnung in Wahrheit zur Abdeckung von Verlusten dienen.
Dient die vereinfachte Kapitalherabsetzung der Einstellung von Beträgen in die gebundenen Rücklagen, darf sie nur soweit vorgenommen werden, um eine Auffüllung der gebundenen Rücklagen bis auf 10% des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals zu erwirken.
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist als Instrument der Sanierung gedacht. Häufig genügt es allerdings nicht, Verluste lediglich bilanziell auszugleichen, sondern es ist gleichzeitig mit der Kapitalherabsetzung eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Oftmals wird diese Art der „Sanierung“ auch dazu verwendet, einem dritten Geldgeber Aktionärsstellung zu verschaffen oder aber auch die Stellung des Mehrheitsaktionärs aufzuwerten (siehe die Kritik hiezu von Haeseler, RdW 1984, 2 ff).
Der Entwurf sieht nun vor, daß die vereinfachte Kapitalherabsetzung nur zur Abdeckung eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes und zur Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage möglich ist. Eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nur zu dem Zweck, Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, ist nicht möglich. Derartiges ist nur mehr in Verbindung mit einer Herabsetzung zur Verlustabdeckung möglich.
Überdies ist nur mehr das Einstellen in eine gebundene Kapitalrücklage zulässig, nicht mehr aber die vereinfachte Kapitalherabsetzung zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage.
Zu Art. VI Z 11 (§ 183):
Weitere Voraussetzung der Zulässigkeit der vereinfachten Kapitalherabsetzung ist, daß die gebundenen Rücklagen, bestehend aus der gebundenen Kapitalrücklage und der gesetzlichen Rücklage, sowie alle nicht gebundenen Kapitalrücklagen und auch die nicht in der gesetzlichen Rücklage enthaltenen gebundenen und nicht gebundenen Gewinnrücklagen auf den Betrag von 10% des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals vorweg aufgelöst worden sind. Dies bedeutet, daß die Summe der verbleibenden Rücklagen nicht mehr als 10% betragen darf. Dadurch wird erzwungen, daß vor der Kapitalherabsetzung alle Rücklagen aufgelöst werden müssen.
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Zu Art. VI Z 12 (§ 184):
Die Bestimmung stellt eine redaktionelle und sprachliche Anpassung an die Änderung des § 182 Abs. 1 dar.
Zu Art. VI Z 13 (§ 185):
Die Änderungen stellen sprachliche und redaktionelle Anpassungen dar. So bedingen die Änderung des § 182 Abs. 1 und das Ersetzen des Begriffs „Jahresbilanz“ durch „Jahresabschluß“ eine Neuformulierung. Klargestellt wird ferner, daß dann, wenn sich bereits in dem selben Jahr, in dem die Kapitalherabsetzung beschlossen wurde, herausstellt, daß die Wertminderungen und sonstigen Verluste nicht in dem Ausmaß eingetreten sind, wie bei Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung angenommen, dies schon in dem selben Jahr zu berücksichtigen ist.
Zu Art. VI Z 14 (§ 187):
§ 187 enthält eine Gläubigerschutzbestimmung. Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als 4% des Grundkapitals ist grundsätzlich erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. Das gilt dann nicht, wenn Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses begründet worden sind, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monate nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen wurde, zu diesem Zweck gemeldet haben. In der Veröffentlichung dieses Jahresabschlusses sind die Gläubiger auf die Befriedigung oder Sicherstellung hinzuweisen.
Nach dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz hat aber nur mehr die große Aktiengesellschaft ihren gesamten Jahresabschluß zu veröffentlichen. Bei allen anderen Gesellschaften reicht der Hinweis auf die Einreichung beim Firmenbuch. Der Hinweis an die Gläubiger kann daher in jenen Fällen, in denen der Jahresabschluß durch Einreichung offengelegt wurde, nicht mehr im Jahresabschluß erfolgen, sondern muß in einer gesonderten Bekanntmachung geschehen. Diese hat in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu erfolgen.
Zu Art. VI Z 15 (§ 189):
Wird im Fall einer Rückwirkung der Kapitalherabsetzung zugleich mit dieser eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung im Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die gleichzeitige Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung ist aber nur zulässig, wenn die neuen Aktien gezeichnet, keine Sacheinlagen bedungen sind und auf jede Aktie die Einzahlung geleistet ist, wobei diese Einzahlung zur Zeit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung bewirkt sein muß. Dies bedeutet daher, daß noch vor der Beschlußfassung über die Herabsetzung und gleichzeitige Erhöhung des Grundkapitals die Zahlung in voller Höhe geleistet sein muß, obwohl vielleicht noch nicht feststeht, daß es tatsächlich zu einer derartigen Beschlußfassung kommt. Da dieses Instrument der vereinfachten Kapitalherabsetzung unter gleichzeitiger Erhöhung vor allem auch dazu dient, bei sanierungsbedürftigen Unternehmen dritten Geldgebern Gesellschafterstellung einzuräumen, sieht der Entwurf vor, daß diese Zahlung – die an sich auf ein Konto einer Gesellschaft zu leisten wäre – auch auf ein Bankkonto des Zeichners eingezahlt werden kann, wenn sich die Bank unwiderruflich verpflichtet, diesen Betrag der Gesellschaft zur freien Verfügung zu stellen, wenn der Nachweis der Eintragung der Kapitalerhöhung erbracht wird. Diese Bestimmung soll dem Dritten sicherstellen, daß auch dann, wenn die geplanten Beschlüsse nicht zustandekommen oder wenn zwischen Beschlußfassung und Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch eine Insolvenz eintritt, er seines gezahlten Betrages nicht verlustig geht. Damit soll die Bereitschaft, sanierungsbedürftigen Unternehmen Kapital zuzuschießen, verstärkt werden. Zum weiteren Schutz dieses Betrages wird vorgesehen, daß das Guthaben auch nicht pfändbar ist.
Grundsätzlich darf der Zeichner über dieses Guthaben nicht verfügen. Ausgenommen davon sind Verfügungen zur Deckung von Abgaben, Gebühren und Kosten der Kapitalerhöhung, die sonst von der Gesellschaft vorgestreckt werden müßten.
Nach § 152 Abs. 1 Z 4 hat der Zeichnungsschein auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem die Zeichnung unverbindlich wird, wenn nicht bis dahin die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen worden ist. Der im Fall einer Kapitalerhöhung nach § 152 Abs. 1 auszustellende Zeichnungsschein darf als Zeitpunkt, mit dem der Zeichnungsschein unverbindlich wird, frühestens den sechzigsten Tag nach der Hauptversammlung festsetzen. Innerhalb dieses Zeitraumes muß es möglich sein, die Eintragung im Firmenbuch zu bewirken.
Zu Art. VI Z 16 (§ 190):
Die vorgeschlagene Änderung stellt eine terminologische Anpassung an die bereits mit dem RLG geänderten Ausweisvorschriften dar.
Zu Art. VII (GmbHG):
Zu Art. VII Z 1 (§ 16):
Die Bestellung zum Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluß jederzeit widerrufen werden. Mangels anderer Regelungen im Gesellschaftsvertrag genügt einfache Mehrheit.
Eine Abberufung des geschäftsführenden Gesellschafters ist auch durch Abberufungsklage und aus wichtigem Grund möglich. Geltendmachen kann den Anspruch jeder einzelne Gesellschafter.
Diese Bestimmung ist auf Fremdgeschäftsführer nicht anwendbar. Ausnahmen wurden von der Judikatur bei wirtschaftlicher Identität des Geschäftsführers mit einem Gesellschafter oder gegenüber dem „Strohmann“ eines beherrschenden Gesellschafters angenommen (SZ 61/99, SZ 59/43). Fremdgeschäftsführer können daher nicht mit Abberufungsklage abberufen werden, ebenso nicht, wenn sich die Mehrheit weigert, an dem zur Abberufung erforderlichen Beschluß mitzuwirken.
Der Entwurf sieht nun vor, daß die nicht für die Abberufung des Fremdgeschäftsführers stimmenden Gesellschafter geklagt werden können (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 [1997] 2/657; Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar, § 16 Rz 12) und der gesellschaftsfremde Geschäftsführer diesem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten kann. Zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, womit dem Geschäftsführer die weitere Tätigkeit untersagt werden kann. Damit soll ein untragbar gewordender Fremdgeschäftsführer, der dennoch von der Mehrheit unterstützt wird, leichter abgelöst werden können und ein für einen Teil der Gesellschafter unbefriedigender Zustand beseitigt werden, dessen Beibehaltung zu mißliebigen Folgen führen könnte. Die leichtere Beseitigbarkeit eines derart unbefriedigenden Zustands stellt sohin auch letztendlich eine insolvenzprophylaktische Maßnahme dar.
Zu Art. VII Z 2 (§ 16a):
Geschäftsführer können grundsätzlich jederzeit ihren Rücktritt erklären. Dieses jederzeitige Rücktrittsrecht soll zum Schutz der Gesellschaft und der Gläubiger dahingehend eingeschränkt werden, daß eine 14tägige Frist einzuhalten ist. Dieser Zeitraum sollte der Gesellschaft genügend Zeit geben, um für die Bestellung eines neuen Vertreters zu sorgen. Liegen allerdings wichtige Gründe für den Rücktritt des Geschäftsführers vor, so ist keine Frist vorgesehen.
Strittig ist ua., wem gegenüber dieser Rücktritt erklärt werden muß (den Gesellschaftern, dem Aufsichtsrat, einem anderen Geschäftsführer gegenüber). Dies soll dahingehend klargestellt werden, daß der Rücktritt gegenüber der Generalversammlung, wenn dies ordnungsgemäß angekündigt wurde, sonst allen Gesellschaftern gegenüber zu erklären ist. Allfällige Mitgeschäftsführer oder ein bestehender Aufsichtsrat sind hievon vom Rücktretenden zu Informationszwecken zu verständigen.
Zu Art. VII Z 3 (§ 17):
Das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis sind unverzüglich von den jeweiligen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Bei Abberufung oder Rücktritt des Geschäftsführers kann diese Tatsache nur vom neuen Geschäftsführer zum Firmenbuch angemeldet werden. Wird dieser nicht gleich tätig oder sind aktive Geschäftsführer nicht vorhanden und verzögert sich die Bestellung eines neuen Geschäftsführers, so kann sich die Löschung des ausgeschiedenen Geschäftsführers monatelang hinziehen. Der Stand des Firmenbuchs ist dann objektiv unrichtig. Zur Vermeidung dieser Situation und um die Richtigkeit des Firmenbuchs möglichst zu gewährleisten, soll dem abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführer die Möglichkeit gegeben werden, seine Löschung im Firmenbuch zu beantragen.
Da die Rücktrittserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, ist für die Wirksamkeit des Rücktritts der Zugang der Erklärung erforderlich. Dies muß der Antragsteller bereits im Antrag bescheinigen, ebenso die Tatsache der Abberufung. Im Regelfall wird davon auszugehen sein, daß eine Verständigung mittels eines eingeschriebenen Briefes den Zugang der Nachricht in die Lebenssphäre des Empfängers bewirkt und als Bescheinigung ausreicht.
Zu Art. VII Z 4 (§ 22):
Siehe Erläuterungen zu § 82 AktG.
Zu Art. VII Z 5 (§ 24a):
Besonders in Krisensituationen, wie etwa in der Insolvenz der Gesellschaft, ist es häufig der Fall, daß keine Geschäftsführer mehr vorhanden sind, die Auskünfte über die Vermögenswerte und Geschäfte der Gesellschaft geben können.
Es wird daher ausdrücklich eine Auskunftsverpflichtung ausgeschiedener Geschäftsführer festgelegt. Diese sollen für einen gewissen Zeitraum nach Beendigung ihrer Organstellung der Gesellschaft gegenüber verpflichtet sein, im Rahmen des Zumutbaren Auskünfte über die Geschäfte und die Vermögenswerte der Gesellschaft zu erteilen. Bei Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
Zu Art. VII Z 6 (§ 28a):
Siehe Erläuterungen zu § 81 AktG.
Zu Art. VII Z 7 (§ 30a):
Siehe Erläuterungen zu § 86 Abs. 2 AktG.
Zu Art. VII Z 8 und 9 (§§ 30b und 30c):
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können sowohl die auf Grund direkter Entsendungsrechte als auch die von der Minderheit bestellten Aufsichtsratsmitglieder durch Klage einer 10%igen Minderheit durch das Gericht abberufen werden. Ob auch die von der Mehrheit gewählten Aufsichtsratsmitglieder durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden können, ist in der Lehre umstritten (siehe hiezu Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 [1997] 4/118; Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar, § 30c Rz 10). Diese strittige Frage wird nun dahingehend klargestellt, daß sämtliche Aufsichtsratsmitglieder unabhängig von der Bestellungsart auf Antrag einer Minderheit durch das Gericht abberufen werden können. Nicht erfaßt von dieser Regelung werden die nach § 110 ArbVG entsandten Aufsichtsratsmitglieder.
Zu Art. VII Z 10 (§ 30g):
Siehe Erläuterungen zu § 92 AktG.
Zu Art. VII Z 11 (§ 30h):
Siehe Erläuterungen zu § 93 AktG.
Zu Art. VII Z 12 (§ 30i):
Siehe Erläuterungen zu § 94 AktG.
Zu Art. VII Z 13 (§ 30j):
Siehe Erläuterungen zu § 95 Abs. 2 AktG.
Zu Art. VII Z 14 (§ 48):
Das Recht der Minderheit, Ansprüche der Gesellschaft auf Schadenersatz gegenüber den Geschäftsführern und den Mitgliedern des Aufsichtsrats geltend machen zu können, soll dahin ausgedehnt werden, daß die Minderheit auch Ansprüche gegen Gellschafter geltend machen kann. Durch die Ermöglichung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft auch gegen die Gesellschafter soll dazu beigetragen werden, daß Ansprüche der Gesellschaft eher geltend gemacht werden und so die Vermögensbasis der Gesellschaft besser gesichert wird.
Gleichzeitig soll die sehr kurz bemessene Frist von drei Monaten zur Geltendmachung der Ersatzansprüche auf ein Jahr verlängert werden. Klargestellt wird weiters, daß es für die Ausübung des Minderheitsrechts ausreichend ist, wenn mehrere Gesellschafter zusammen 10% des Stammkapitals halten (siehe Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar, § 48 Rz 9).
Zu Art. VII Z 15 (§ 52):
Mit dem IRÄG 1994 wurde eine Differenzhaftung bei Überbewertung von Sacheinlagen bei der Gründung der Gesellschaft geschaffen (§ 10a). Diese Regelung soll auch für die sachlich gleichgelagerten Fälle der Kapitalerhöhung gelten.
Zu Art. VII Z 16 und 17 (§§ 54, 59 und 60):
Das im Aktienrecht vorgesehene Rechtsinstrument der vereinfachten Kapitalherabsetzung soll ins GmbH-Recht übernommen werden. Auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll dieses Sanierungsinstrument zur Verfügung stehen. Die Regelungen des Aktienrechts wurden – angepaßt an die Terminologie des GmbH-Rechts und unter Berücksichtigung von Abweichungen in den beiden Gesetzen – grundsätzlich gleichlautend übernommen. Auf die Ausführungen zu den diesbezüglichen Bestimmungen im Aktienrecht (§§ 182ff AktG idF des Entwurfs) wird verwiesen.
Soweit nicht Sonderregelungen für die vereinfachte Kapitalherabsetzung festgelegt wurden, gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Stammkapital, so zB, daß eine Herabsetzung unter das gesetzlich festgelegte Mindeststammkapital unzulässig ist.
Ergänzend ist anzumerken, daß die sinngemäße Anwendung des § 187 AktG (Gewinnausschüttung) nur für die große Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt, weil nur dort eine gebundene Rücklage vorgesehen ist.
Zu Art. VIII (GGG):
Dieser Artikel enthält die Begleitvorschriften, die die gebührenrechtlichen Folgen bei der Durchführung von Reorganisationsverfahren nach dem neuen Unternehmensreorganisationsgesetz normieren; darüber hinaus sollen die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, die sich auf das Firmenbuch beziehen (Tarifpost 10 GGG), geändert werden, da infolge der Ausgestaltung des in diesem Bereich bestehenden ADV-Systems in Hinkunft Gebührenvorschreibungen in allen Fällen automationsunterstützt erfolgen können. Überdies nehmen die in Aussicht genommenen neuen Regelungen der Tarifpost 10 GGG auf Art. 10 und 12 lit. e der Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (nunmehr: Europäische Union) vom 17. Juli 1969, Zahl 69/335/EWG, und die zu diesen Bestimmungen ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20. April 1993, C-71/91, C-178/91 („Ponente Carni“), Bedacht.
Zu den §§ 2 und 22 GGG:
Die im Entwurf vorgesehenen Ergänzungen des § 2 und des § 22 GGG dienen der Festlegung des Zeitpunkts der Fälligkeit der Gebühr und der Bestimmung der zahlungspflichtigen Partei bei Durchführung des im Artikel XI enthaltenen Reorganisationsverfahrens.
Zu § 6b GGG:
Im Artikel IX des vorliegenden Gesetzesentwurfs ist die Einrichtung einer Ediktsdatei vorgesehen (§§ 89j und 89k GOG); der Artikel VIII Z 2 (Ergänzung des § 6b GGG) enthält die diesbezüglichen gebührenrechtlichen Begleitvorschriften. Durch den neuen Abs. 4 des § 6b GGG wird klargestellt, daß die im § 89k Abs. 3 GOG angeführten Vorgänge (siehe hiezu auch die Erläuterungen zu Artikel IX, § 89k Abs. 3 GOG) gebührenfrei sein sollen. Hingegen ist die Einsicht nach § 89k Abs. 1 GOG gemäß § 6b Abs. 1 GGG gebührenpflichtig; die Regelung über die Höhe der Gerichtsgebühren, die für die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellten Ausdrucke aus der Ediktsdatei zu entrichten sind (§ 89k Abs. 2 GOG), enthält die neue Anmerkung 6a zu Tarifpost 15 GGG.
Zur Tarifpost 6 GGG:
Die Änderung des Gebührentatbestands der Tarifpost 6 lit. a GGG folgt aus dem ersatzlosen Entfall des § 166 Abs. 1 KO.
Die Anhebung der in der Tarifpost 6 lit. a und b GGG angeführten Hundertsätze dient der Herstellung eines realistischeren Verhältnisses zwischen Gebührenhöhe und Belohnung des Masse- bzw. Ausgleichsverwalters.
Bei der Änderung der Anmerkung 4 der Tarifpost 6 GGG handelt es sich um eine Klarstellung.
Zur Tarifpost 10 GGG:
In der vorgeschlagenen neuen Fassung der Tarifpost 10 GGG ist im wesentlichen vorgesehen, daß die derzeitige Promillegebühr für Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf das Stamm- bzw. Grundkapital von Kapitalgesellschaften beziehen (Neueintragungen sowie Kapitalerhöhungen bei bereits eingetragenen Kapitalgesellschaften), durch eine feste Gebühr ersetzt wird, wobei die mit dieser Maßnahme verbundenen Gebührenausfälle durch eine Änderung anderer Gebührentatbestände der Tarifpost 10 GGG ausgeglichen werden; überdies soll die bisherige Pauschalgebühr in eine in jedem Fall beizubringende Sockelgebühr (Eingabengebühr) und in eine weitere Gebühr (Eintragungsgebühr) geteilt werden, die für jede einzelne Eintragung in das Firmenbuch beizubringen ist. Durch die automationsunterstützte Bearbeitung der Gebührenvorschreibungen in Firmenbuchsachen wird die Neuregelung auch einfach zu administrieren sein.
Die Änderungen der Tarifpost 10 GGG haben in etwa aufkommensneutrale Auswirkungen; die Mindereinnahmen bei den Kapitalgesellschaften werden durch die übrigen Änderungen der Tarifpost 10 GGG ausgeglichen.
Zu den Eingabengebühren in Firmenbuchsachen nach Tarifpost 10 I lit. a GGG:
Die in der Tarifpost 10 I lit. a GGG vorgesehene Eingabengebühr ist bei Überreichung der Eingabe zu entrichten (§ 2 Z 2 GGG); es gelten hiefür auch die Bestimmungen über Fehlbeträge und Haftung (§ 31 GGG). Zahlungspflichtig ist die einschreitende Partei (§ 7 Abs. 1 Z 2 GGG). Der Eingabengebühr unterliegen alle Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch (also beispielsweise auch Anträge auf Löschung von Firmenbucheintragungen oder auf Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers), sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen (Anmerkung 1 zu Tarifpost 10 GGG). Entsprechend der für zivilgerichtliche Verfahren und Exekutionsverfahren maßgebenden Bestimmung des § 3 GGG ist vorgesehen, daß die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten ist und daß diese Regelung auch dann gelten soll, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält (Anmerkung 2 zu Tarifpost 10 GGG); wird etwa eine Eingabe zur Verbesserung zurückgestellt und in der Folge neuerlich überreicht, so muß hiefür keine weitere Eingabengebühr beigebracht werden. Die Höhe der Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers (Anmerkung 3 zu Tarifpost 10 GGG), sie ändert sich daher nicht, wenn auf Grund der Bewilligung des Antrags der Rechtsträger eine andere Rechtsform erhält. Die Eingabengebühr ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Firmenbuchgericht zu entrichten, somit auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung in das Firmenbuch geführt hat (Anmerkung 4 zu Tarifpost 10 GGG), wie in den Fällen, in denen der Antrag abgewiesen wird oder in denen der Antrag auf keine Firmenbucheintragung, sondern auf eine andere Erledigung abzielt.
Amtswegige Löschungen liegen im öffentlichen Interesse; Eingaben, in denen die Vornahme einer solchen Amtshandlung angeregt wird, sollen daher gebührenfrei sein (Anmerkung 5 zu Tarifpost 10 GGG).
Zu den Eintragungsgebühren in Firmenbuchsachen nach Tarifpost 10 I lit. b und c GGG:
Der Anspruch des Bundes auf die in der neu gefaßten Tarifpost 10 I lit. b und c GGG angeführten Eintragungsgebühren wird mit der Vornahme der jeweiligen Eintragung in das Firmenbuch begründet (§ 2 Z 4 GGG); diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage. Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder – bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen – die Partei, in deren Interesse das Firmenbuchgericht die Amtshandlung vorgenommen hat (§ 7 Abs. 1 Z 4 GGG); die Vorschriften über Fehlbeträge und Haftung (§ 31 GGG) sind auf die Eintragungsgebühren nicht anzuwenden, weil sich der § 31 GGG nur auf Eingaben bezieht.
In der neuen Anmerkung 7 zu Tarifpost 10 GGG wird vorgesehen, daß bei Zutreffen mehrerer in der Tarifpost 10 I lit. b und c GGG angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen die Eintragungsgebühr zu entrichten ist; dies soll auch dann gelten, wenn mehrere vertretungsbefugte Personen und Funktionen eingetragen werden (Anmerkung 8 zu Tarifpost 10 GGG). Im Fall des Wechsels vertretungsbefugter Personen bzw. Funktionen fällt sowohl für die Löschung der bisherigen Eintragung als auch für die Eintragung der nunmehr vertretungsbefugten Person bzw. der neuen Funktion die Gebühr an (Anmerkung 9 zu Tarifpost 10 GGG). Bezieht sich die Firmenbucheintragung über die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam (Kollektivvertretung) oder sind Gegenstand der Eintragungen Änderungen im Vertretungsrecht, so soll die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung dieser Rechtstatsachen für jede einzelne dieser Eintragungen entrichtet werden; beispielsweise wäre die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 6 GGG zweimal zu bezahlen, wenn zwei Prokuristen, die bisher gemeinsam vertretungsbefugt waren (Kollektivvertretung), nunmehr einzelvertretungsberechtigt werden (Anmerkung 10 zu Tarifpost 10 GGG). Für Eintragungen über die Änderung der Höhe der Einlage eines Kommanditisten wird vorgeschlagen, daß hiefür der für die Eintragung eines Kommanditisten vorgesehene Ansatz der Tarifpost 10 lit. c Z 9 GGG in gleicher Weise maßgebend sein soll, wobei in den Fällen, in denen bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert wird, jede dieser Eintragungen zu vergebühren wäre. Eintragungen von Zweigniederlassungen unterliegen grundsätzlich derselben Gebührenpflicht wie sonstige Eintragungen des Rechtsträgers (Anmerkung 14 zu Tarifpost 10 GGG); bei Eintragungen ausländischer Rechtsträger, die im Inland eine Zweigniederlassung errichten, müssen gegebenenfalls die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 I lit. b und c GGG entrichtet werden, und zwar entsprechend den Eintragungen, die im konkreten Fall tatsächlich im Firmenbuch vorgenommen worden sind (Anmerkung 13 zu Tarifpost 10 GGG).
Die Anmerkung 6 zu Tarifpost 10 GGG entspricht der bisherigen Anmerkung 1 mit der Abweichung, daß bei Veröffentlichungen nur der Änderung der Geschäftsanschrift, der Einreichung des Jahresabschlusses oder der Durchführung der Revision bloß die Hälfte des sonst zu entrichtenden Veröffentlichungspauschales bezahlt werden muß. Im übrigen wird durch eine weitere Änderung des Inhalts der Anmerkung darauf Bedacht genommen, daß die bisherige Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 I GGG in Eingaben- und Eintragungsgebühren geteilt wird.
Zu den Eintragungsgebühren in Schiffsregistersachen nach Tarifpost 10 II GGG:
Die Anmerkung 16 zu Tarifpost 10 GGG entspricht der derzeitigen Anmerkung 7 zu dieser Tarifpost.
Zu den Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge nach Tarifpost 10 III GGG:
Die Anmerkungen 17 bis 20 zu Tarifpost 10 GGG entsprechen im wesentlichen der geltenden Rechtslage; zur Verdeutlichung wird die Bestimmung über die Höhe der Gebühren für Firmenbuchauszüge, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, in den Tabellenteil des GGG (Tarifpost 10 III lit. a GGG) transferiert. Soweit Firmenbuchauszüge noch aus dem händisch geführten Firmenbuch erteilt werden, sollen die Regelungen über die Schiffsregisterauszüge sinngemäß gelten (Anmerkung 18 zu Tarifpost 10 GGG); dies bedeutet, daß in diesen Fällen die Gebühr – so wie bisher – 50 S für jede angefangene Seite betragen wird.
Zur Tarifpost 15 GGG:
Die neue Anmerkung 6a zu Tarifpost 15 GGG regelt die Höhe der Gerichtsgebühren, die für die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellten Ausdrucke aus der Ediktsdatei zu entrichten sind [siehe Artikel IX des vorliegenden Gesetzesentwurfs (§ 89k Abs. 2 GOG)].
Zu Art. IX (GOG):
1. Durch die Schaffung einer Ediktsdatei soll die Modernisierung des Justizbetriebs durch Einsatz der heutigen Informationstechnik weitergeführt werden. Dieses Vorhaben ist im Begutachtungsverfahren auf breite Zustimmung gestoßen.
Durch die Einrichtung einer Ediktsdatei soll eine wesentliche Erleichterung und Entlastung sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gerichte und damit im Ergebnis ein rationellerer Personaleinsatz erzielt werden. Die Abfragemöglichkeit aus der Ediktsdatei soll grundsätzlich alle Eintragungen umfassen, die zu einem bestimmten Stichtag vorhanden, während eines bestimmten Zeitraums geändert worden oder neu hinzugekommen sind, und so auf dem kürzesten Wege eine aktuelle und individuell abrufbare Informationsweitergabe sowohl an das Publikum als auch die Gerichte gewährleisten.
2. Eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen sieht vor, daß bestimmte gerichtliche Bekanntmachungen durch ein Edikt zu erfolgen haben (zB § 117 ZPO; §§ 5, 6 und 9 Kraftloserklärungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1951; §§ 18, 19 und 20 Todeserklärungsgesetz, BGBl. Nr. 23/1951; §§ 4, 5, 7 AO; §§ 74, 75 KO; §§ 169 und 272 EO; §§ 128, 131, 132, 133 AußerStreitG; § 813 ABGB; §§ 376, 378, 379 StPO usw.). Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen soll die Möglichkeit geschaffen werden, Daten nicht (nur) im Wege des herkömmlichen Edikts, sondern darüber hinaus auch durch die Aufnahme in eine Datenbank gerichtlich bekanntzumachen.
3. Es ist in Aussicht genommen, gerichtliche Bekanntmachungen künftig möglichst nur noch durch Aufnahme in die Ediktsdatei vorzunehmen. Voraussetzung hiefür soll aber sein, daß dies in den jeweiligen Materiengesetzen ausdrücklich vorgesehen wird. Solange das im einzelnen nicht geschehen ist, soll die Möglichkeit eröffnet werden, die herkömmlichen gerichtlichen Bekanntmachungen auf Grund einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Justiz überdies in die Ediktsdatei aufzunehmen und so die Bevölkerung mit dem neuen Medium vertraut zu machen. Gleichzeitig soll damit eine weitere Zugangsmöglichkeit neben den bisherigen Veröffentlichungen geschaffen werden.
4. Mit der vorgesehenen Einrichtung einer Ediktsdatei wäre keine Mehrbelastung des Bundeshaushalts verbunden, weil – wie beim ADV-Firmenbuch – zumindest eine Deckung der Mehrkosten zu erwarten ist.
Zu § 89 j:
1. Die Ediktsdatei soll so einzurichten sein, daß der rechtswirksame Akt der Bekanntmachung durch die Aufnahme der bekanntzumachenden Daten in die Ediktsdatei vollzogen werden kann (Abs. 1).
Diese Form der Bekanntmachung wird zunächst für die nach den Insolvenzgesetzen angeordneten gerichtlichen Bekanntmachungen vorgeschlagen („Insolvenzdatei“; siehe § 14 IEG).
2. Abs. 2 ermöglicht es, unter Beibehaltung der bisherigen Form der rechtswirksamen Bekanntmachung durch Edikt die bekanntzumachenden Daten zur Erleichterung der Kenntnisnahme auch in die Ediktsdatei aufzunehmen, ohne daß damit Rechtswirkungen verbunden wären (Abs. 2). Dies setzt freilich voraus, daß eine Verordnung des Bundesministers für Justiz nach Abs. 3 Z 4 dies vorsieht.
3. Abs. 3 hat den § 89 b Abs. 1 GOG zum Vorbild. Die Ediktsdatei soll nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Justiz bei den zuständigen Gerichten auf allen im Netzwerk Justiz installierten Bildschirmarbeitsplätzen abfragbar sein. Darüber hinaus sollen die Gerichte dadurch entlastet werden, daß – ebenso wie im Grundbuch und im Firmenbuch – Benützer auf ihren eigenen Personalcomputern (in ihrer Kanzlei oder in ihrem Büro) Abfragen aus der Ediktsdatei vornehmen können.
Mit Hilfe der vom Bundesminister für Justiz zu regelnden – nach dem Vorbild des § 34 Abs. 2 FBG vorgesehenen – Sammelabfragen (Abs. 3 Z 2) soll vor allem die Möglichkeit eröffnet werden, besondere Informationsbedürfnisse abzudecken: etwa durch die Abfrage nach zeitlichen (zB: welche Beschlüsse über die Eröffnung von Konkursen sind seit einem bestimmten Zeitpunkt bekanntgemacht worden) oder örtlichen Kriterien (zB: welche Liegenschaftsversteigerungen sind im Sprengel des BGZ Graz bekanntgemacht worden) sowie durch die Kombination mehrerer Sachkriterien.
4. Abs. 4 regelt die jederzeitige amtswegige oder antragsbezogene Richtigstellung fehlerhafter Dateneingaben, wozu insbesondere die Abweichung von der zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung zählt. In gleicher Weise wären Fehler im Hinblick auf die (etwa zeitlich) beschränkte Abrufbarkeit von Daten, die durch die Materiengesetze bzw. durch gerichtliche Verfügungen bestimmt wird, jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu beheben. Ein Antrag auf Richtigstellung kann nicht nur von den Parteien, sondern von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist; dies gilt auch für Bekanntmachungen nach Abs. 2. Durch dieses Berichtigungsverfahren soll die Richtigkeit der Ediktsdatei zusätzlich gewährleistet werden.
5. Abs. 5 entspricht den §§ 27 GUG, 89a Abs. 2 GOG, § 453a Z 6 ZPO und § 37 FBG. Ob und in welchem Umfang Schadenersatzansprüche aus einem Fehler bei der Führung der Ediktsdatei entstehen, ist grundsätzlich nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilen. Der Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung macht jedoch eine besondere Haftungsregelung erforderlich, die über das Amtshaftungsgesetz hinausgeht.
Grund hiefür ist jedenfalls nicht die Annahme, daß die automationsunterstützte Datenverarbeitung die Gefahr von unverschuldeten Fehlern – insbesondere auf Grund technischer Mängel – mit sich bringen könnte, der Bund sich also eines gefährlichen Mittels bediene. Zwar sind Datenverarbeitungsgeräte, wie alle technischen Geräte, Störungen unterworfen. Diese würden jedoch nicht zu falschen Eintragungen oder Auskünften über Eintragungen führen, sondern bloß zu einem Ausfall des Systems oder eines Teiles davon. Auch – an sich mögliche – Übertragungsfehler im Rahmen der Datenfernverarbeitung führen zu Fehlermeldungen durch das System. Die Erfahrung zeigt, daß in der automationsunterstützten Datenverarbeitung tatsächlich auftretende Fehler letztlich immer auf menschliches Versagen zurückzuführen sind, wie Eingabe-, Bedienungs- oder Programmierfehler.
Im Vordergrund steht vielmehr die Überlegung, daß durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Ablauf, der zu einem Fehler führt, für den Außenstehenden undurchschaubar ist und sich für ihn dadurch die Unmöglichkeit ergeben kann, das Verschulden nachzuweisen. Dies umso mehr, als die Fehlerursache oft selbst für die in der automationsunterstützten Datenverarbeitung Beschäftigten nicht oder nur schwer erkennbar ist.
Die Bestimmung dehnt daher die im Amtshaftungsgesetz normierte Verschuldenshaftung auf eine den neuen Sonderhaftpflichtgesetzen angeglichene Gefährdungshaftung aus. Durch den verwendeten Begriff „Mittel“ werden nur technische Funktionen, nicht aber menschliche Tätigkeiten erfaßt. Von den übrigen Regeln des Amtshaftungsgesetzes abzugehen, besteht kein Anlaß.
Die Ausdehnung der Haftung ist jedoch nur für den Bereich der „besonderen Gefahr“, also für Fehler gerechtfertigt, die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursacht werden.
Zu § 89k:
1. Jedermann soll im Wege der ADV in die Ediktsdatei Einsicht nehmen können (Abs. 1), wobei unter Beachtung der Sicherheitsaspekte – und der zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Justiz (§ 89j Abs. 3) – auch an einen Internet-Zugang gedacht ist.
2. Bei Gericht soll – als lex specialis zu Abs. 1 – der rechtssuchenden Bevölkerung die Einsicht in die Ediktsdatei grundsätzlich nur durch die Erteilung eines Ausdrucks zu gewähren sein. Die Einschränkung der Zuständigkeit der Gerichtshöfe erster Instanz wird aus administrativen Gründen vorgeschlagen (Abs. 2).
3. Von den Gerichten (Abs. 2) sollen jedoch „kurze Mitteilungen“ über gerichtliche Bekanntmachungen in der Ediktsdatei mündlich erteilt oder „statt dessen eine dementsprechende“ (sohin eine kurze) Einsichtnahme in die Ediktsdatei mit Hilfe von Abfragegeräten ohne Herstellung von Ausdrucken gewährt werden. Die Abfragegeräte würden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel und technischen Möglichkeiten bei den Gerichten aufgestellt und den Benutzern für einen (kurzen) Zeitraum zur Selbstbedienung zur Verfügung gestellt werden (Abs. 3).
Zur Gebührenfreiheit solcher Mitteilungen bzw. kurzer Einsichtnahmen in die Ediktsdatei siehe Art. VIII Z 2 lit. b (§ 6b Abs. 4 GGG).
4. Sollte eine Sammelabfrage nach § 89j Abs. 3 Z 2 auf Grund des Abfrageprogramms nicht automationsunterstützt vorgenommen werden können, so soll die Einsicht schriftlich zu beantragen sein; in diesem Antrag wären vor allem die Abgrenzungskriterien für die Sammelabfrage zu nennen. Für die Erledigung eines solchen Antrags sollen nur jene Gerichte zuständig sein, die nach ihrer sachlichen Zuständigkeit zumindest für eines von mehreren in Betracht kommenden Verfahren zuständig sind, in dem – abstrakt gesehen – die nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten (Abs. 4).
Zu Art. X (BWG):
Zu Art. X Z 1 (§ 82):
Der Entwurf einer Richtlinie über die Endgültigkeit von Abrechnungen in EU-Zahlungssystemen sieht in Art. 5 vor, daß ein Insolvenzverfahren keinen rückwirkenden Effekt auf die Rechte und Verpflichtungen, die sich für ein Institut aus seiner direkten Teilnahme an einem EG-Zahlungssystem ergeben, zeitigen darf. Die Oesterreichische Nationalbank plant nun bereits mit 1. Juli 1997 ein Zahlungssystem (RTGS) einzurichten, das den Bestimmungen des Richtlinienentwurfs entspricht. Um zu verhindern, daß Zahlungsvorgänge auch nach Konkurseröffnung vorgenommen werden, die zu einer komplizierten Rückabrechnung im Zahlungssystem führen würden und sicherzustellen, daß im Zahlungssystem gebuchte Zahlungen nicht rückabgewickelt werden müssen, soll eine besondere Verständigung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen, damit diese schnell reagieren und den Teilnehmer aus dem Zahlungssystem nehmen kann.
Zu Art. X Z 2 (§ 85):
Die Änderung ist notwendig, um einen Gleichklang mit § 2 KO und § 7 AO beizubehalten. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.
Zu Art. X Z 3 (§ 91):
Die Änderung ist notwendig, um einen Gleichklang mit der Konkurs- und Ausgleichsordnung beizubehalten, insbesondere die in § 173a KO angeordnete Art der öffentlichen Bekanntmachung von in Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidungen. Auf die Erläuterungen zu § 173a KO wird verwiesen.
Zu Art. XI (URG):
Vorbemerkungen:
Die Bundesregierung hat auf Grund der im Allgemeinen Teil der Erläuterungen näher ausgeführten Erfahrungen im Koalitionsübereinkommen vom 11. März 1996 im Abschnitt Justiz folgendes Vorhaben vereinbart: „Dem in den letzten Jahren festzustellenden Ansteigen von Insolvenzen ist durch gesellschafts- und insolvenzrechtliche Maßnahmen entgegenzuwirken, die eine frühzeitige Reaktion auf eine sich abzeichnende Unternehmenskrise ermöglichen und die Reorganisation oder Sanierung eines lebensfähigen Unternehmens erleichtern.“
Ausgehend von den in den Sitzungen der Experten im Bundesministerium für Justiz gewonnenen Erkenntnissen und den Erfahrungen, die die Sozialpartner aus ihrer täglichen Praxis mit insolventen Unternehmen und dem Insolvenzrecht gewinnen, hat sich im Frühjahr 1996 ein kleines Expertenteam der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich gebildet, das sich zum Ziel gesetzt hatte, eine möglichst einfache und flexible Verfahrensart zur Reorganisation von Unternehmen vorzuschlagen. Ausgehend von Vorarbeiten der Bundesarbeitskammer, die am 30. Jänner 1996 der Insolvenzrechtsreformkommission im Bundesministerium für Justiz präsentiert wurden, haben vor allem Mag. Helmut Gahleitner, Mag. Heinz Leitsmüller und Josef Wallner für die BAK und Univ. Doz. Dr. Hanspeter Hanreich und Prof. Dr. Otmar Koren für die Wirtschaftskammer Österreich ein Konzept für ein neues Reorganisationsverfahren erarbeitet, das vor allem von folgenden Grundvorstellungen ausgeht:
1. Erfolgreiche Schritte zur Reorganisation eines Unternehmens dürfen nicht erst im Zeitpunkt der Insolvenz oder kurz vor dem Eintritt der Insolvenz unternommen werden, sondern bereits dann, wenn ernste wirtschaftliche Gefahren für ein Unternehmen deutlich sichtbar werden, daher noch Zeit besteht, wohlüberlegte Reorganisationsmaßnahmen zu treffen.
Daher wird vorgeschlagen, ein Reorganisationsverfahren schon dann zuzulassen, wenn das Unternehmen noch solvent ist, aber durch das Erreichen bestimmter Bilanzkennzahlen oder auf andere, gleichwertige Weise festgestellt werden kann, daß ein Reorganisationsbedarf besteht.
2. Erfolgreiche Schritte zur Reorganisation eines Unternehmens können im Zeitpunkt der Solvenz nur vom Unternehmer selbst oder zumindest mit seiner aktiven Unterstützung unternommen werden.
Daher wird vorgeschlagen, sowohl die Initiative zur Einleitung eines Reorganisationsverfahrens als auch die Ausarbeitung eines Reorganisationsplans allein dem Unternehmer und seinen Beratern zu überlassen.
3. Erfolgreiche Schritte zur Reorganisation eines Unternehmens bedürfen einer Einbettung in ein gerichtliches Verfahren, um jenen Personen, die eine Reorganisation unterstützen, die Gewähr für ein faires Verfahren geben zu können. Da es sich aber hier um die Reorganisation von solventen Unternehmen handelt, muß dieses Verfahren möglichst einfach und flexibel ablaufen.
Daher wird ein Gerichtsverfahren vorgeschlagen, bei dem die wesentlichen Verfahrensschritte vom Gericht initiiert werden, die inhaltliche Ausgestaltung des Reorganisationsplans und dessen Umsetzung den wirtschaftlich Betroffenen überlassen bleiben soll.
4. Erfolgreiche Schritte zur Reorganisation eines Unternehmens bedürfen meist der Mitwirkung einer kreditgewährenden Bank und/oder anderer Personen, die auf sonstige Weise zur Reorganisation beitragen.
Da die erfolgreiche Reorganisation eines Unternehmens allen Gläubigern dient, wird vorgeschlagen, Kredite und Sicherungen für Kredite, die im Rahmen eines solchen Reorganisationsverfahrens zur Reorganisation oder Überbrückung der Zeitspanne bis zur Genehmigung eines Reorganisationsplans gewährt werden, gegen Anfechtungen in bestimmtem Umfang gesetzlich abzusichern. Diese Regelung soll auch dazu beitragen, daß das neue Reorganisationsverfahren von der Praxis der Kreditwirtschaft angenommen und betrieben wird.
5. Erfolgreiche Schritte zur Reorganisation eines solventen Unternehmens müssen diskret erfolgen, um den Ruf des zu reorganisierenden Unternehmens nicht zu gefährden; andererseits dürfen Geschäftspartner des Unternehmens durch diese Diskretion keinen Nachteil erleiden.
Daher wird vorgeschlagen, auf die öffentliche Bekanntmachung der Tatsache der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens und weiterer Verfahrensschritte zu verzichten. Rechtmäßig erlangte Informationen über die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens dürfen jedoch weitergegeben werden.
Der Arbeitsvorschlag der Sozialpartner wurde in mehreren Sitzungen der Insolvenzrechtsreformkommission und einer Unterarbeitsgruppe im Bundesministerium für Justiz diskutiert. Das Bundesministerium für Justiz hat den Arbeitsvorschlag unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Diskussion und des Begutachtungsverfahrens zum vorliegenden Entwurf weiter entwickelt. Durch die vorgenommenen Änderungen wurde einerseits die Attraktivität des Verfahrens erhöht, andererseits sichergestellt, daß es nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt oder gar dazu mißbraucht wird.
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens und auch in der Insolvenzrechtsreformkommission wurde dieser Teil des Entwurfs sehr kontroversiell gesehen. Die Kritik betraf vor allem die Befürchtung, daß das Verfahren bekannt wird und die Lieferanten nur mehr gegen Barzahlung liefern, sodaß der Unternehmer insolvent wird, daß die Kosten zu hoch sind, daß das Verfahren zu unattraktiv ist. Es wurde weiters darauf hingewiesen, daß die Regelung über die Anfechtbarkeit keinen Vorteil für den Vertragspartner bringt, weil die Anfechtbarkeit nur bei Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen wird und das Verfahren die Nichtinsolvenz voraussetzt. Bezweifelt wurde auch die Notwendigkeit der Einbettung in ein gerichtliches Verfahren.
Zur Kritik ist zu bemerken, daß ein Bekanntwerden nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann, jedoch auch derzeit außergerichtliche (sogenannte „stille“) Ausgleiche zustande kommen, obwohl die Vertragsverhandlungen meist nicht geheim bleiben und bei Anfragen über die Bonität des Schuldners hierüber Auskünfte gegeben werden. Zudem liegt es in der Hand des Schuldners, sich mit seinen Vertragspartnern vor Einleitung des Reorganisationsverfahrens in Verbindung zu setzen, um sie vorweg über das geplante Reorganisationsverfahren zu informieren, damit das Bekanntwerden die Vertragspartner nicht zu unerwünschten Reaktionen veranlaßt. Auch kann es sich, wie befürchtet, selbst bei Bekanntwerden des Reorganisationsverfahrens nicht jeder Vertragspartner leisten, nur mehr gegen Barzahlung zu liefern, ohne Gefahr zu laufen, daß die Geschäftsverbindung beendet wird.
Die Höhe der Kosten des Verfahrens, insbesondere des Reorganisationsprüfers, stellen sicher eine gewisse Hürde dar, jedoch ist auch eine außergerichtliche Reorganisation nur mit einem Berater möglich, dessen Tätigkeit Kosten verursacht.
Der Anfechtungsschutz wurde auf Grund des Begutachtungsverfahrens erweitert, was gerechtfertigt ist, weil der Reorganisationsplan von einem objektiven Organ, dem Reorganisationsprüfer, geprüft wird.
Zur Rolle des Gerichts im Reorganisationsverfahren ist zu bemerken, daß dessen Tätigkeit sehr zurückhaltend ist, auch deshalb, um die Gerichte nicht mit zusätzlichen Aufgaben zu belasten. Die objektive Auswahl eines Reorganisationsprüfers kann aber nur vom Gericht vorgenommen werden, und auch die Bestimmung der Kosten kann nicht einem Dritten überlassen werden. Durch die gerichtliche Kostenbestimmung wird die Objektivität unterstützt. Dieser kommt große Bedeutung zu, weil sich Vertragspartner auf die Richtigkeit des Gutachtens verlassen.
Der letzte Einwand betrifft die Attraktivität des Verfahrens. Ob diese ausreichen wird, damit das Verfahren in der Praxis angenommen wird, kann vorweg nicht beurteilt werden. Eine weitere Erhöhung der Attraktivität des Verfahrens durch zivilrechtliche Maßnahmen ist jedoch nicht möglich. Insbesondere ist weder ein Konkurs- oder Exekutionsschutz, noch eine Überstimmung einzelner Gläubiger sachgerecht:
Da das Reorganisationsverfahren nur solventen Unternehmen zugänglich ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Unternehmer in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten rechtzeitig zu begleichen. Verweigert er die Zahlung, so müssen seine Gläubiger Exekution führen dürfen. Die Forderung nach einer Exekutionssperre, um das Verfahren attraktiver zu gestalten, wird daher nicht verwirklicht.
Gleiches gilt für den Vorschlag, einen „Konkursschutz“ zu schaffen. Im Falle der Insolvenz stehen das Ausgleichs- und Konkursverfahren zur Verfügung, ein Reorganisationsverfahren hingegen ist bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einzustellen.
Schließlich kann auch die geforderte Normierung einer Gläubigerabstimmung wie beim Ausgleich oder Zwangsausgleich im Reorganisationsverfahren nicht verwirklicht werden. Vor Eintritt der materiellen Insolvenz erscheint eine Kürzung von Forderungen einzelner Gläubiger gegen deren Willen verfassungsrechtlich bedenklich. Außerdem soll die Kürzung von Forderungen einzelner Gläubiger keinesfalls Hauptziel des Verfahrens sein. Im Vordergrund stehen vielmehr betriebsinterne Maßnahmen und die Möglichkeit der Aufnahme eines – nur eingeschränkt anfechtbaren – Reorganisationskredits zur Finanzierung solcher Maßnahmen sowie gewinnversprechender Projekte oder zur Deckung der laufenden Kosten, um eine Reorganisation des Unternehmens zu erleichtern. Das wird auch durch die Bezeichnung „Unternehmensreorganisation“ ausgedrückt, die der Entwurf anstelle des von den Sozialpartnern vorgeschlagenen Begriffs der „Sanierung“ verwendet.
Nach sorgfältiger Abwägung der vorgebrachten Für und Wider zu diesem Teil des Entwurfs auch im Rahmen der Arbeitsgruppe meint das Bundesministerium für Justiz, daß das Reorganisationsverfahren in der neuerlich überarbeiteten Form der Praxis zur Verfügung gestellt werden sollte. Der praktische Erfolg des Verfahrens wird freilich auch wesentlich davon abhängen, ob Einrichtungen zur Wirtschaftsförderung, wie zB die Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern, die Arbeiterkammern, die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, die Banken, Unternehmensberater, Sanierungsexperten, Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte die neuen Möglichkeiten aufgreifen und interessierte oder betroffene Unternehmen bei der Durchführung eines Reorganisationsverfahrens beraten. Gleich wichtig wird die verständnisvolle und wirtschaftsnahe Mitwirkung der zuständigen Gerichte sein, um die geplante Flexibilität und offene Form des Verfahrens zu pflegen.
Zu § 1:
Diese Bestimmung regelt den Anwendungsbereich des Reorganisationsverfahrens und zugleich das Verhältnis zu den Insolvenzverfahren. Das Reorganisationsverfahren ist für Unternehmen vorgesehen, die einer Reorganisation bedürfen. Abs. 2 definiert die Reorganisation als eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens, das in seinem Bestand gefährdet ist, um dessen nachhaltige Weiterführung zu ermöglichen, das heißt eine auf Dauer angelegte Überwindung der Krise des Unternehmens.
Das Unternehmen muß nach Abs. 1 zahlungsfähig sein. Ist das Unternehmen eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, so darf es auch nicht überschuldet sein. Das Verfahren betrifft also nur solvente Unternehmen. Da die Überschuldung im Sinn des Insolvenzrechts zu verstehen ist, stellt eine bloß rechnerische (bilanzielle) Überschuldung eines Unternehmens keinen Hinderungsgrund für die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens dar, wenn eine positive Fortbestandsprognose gegeben ist (SZ 59/216).
Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Das heißt unter anderem, daß § 69 Abs. 2 KO anzuwenden ist. § 69 Abs. 2 KO ermöglicht eine auf den konkreten Fall bezogene Vorgangsweise. Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig betrieben worden ist. Die Anwendung dieser Bestimmung wird bei Einleitung eines Reorganisationsverfahrens und nachfolgender Insolvenz bedeuten: Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits am Anfang des Reorganisationsverfahrens ein, sodaß ein Reorganisationsplan noch nicht ausgearbeitet werden konnte, und wird dies vom Reorganisationsprüfer gemäß § 10 Abs. 1 festgestellt, so werden dem Unternehmer noch die vollen 60 Tage zur Vorbereitung eines Ausgleichsantrags zustehen. Wird die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vom Reorganisationsprüfer erst nach Vorlage eines Reorganisationsplans durch das Unternehmen festgestellt, dann wird der Reorganisationsplan auch Grundlage für einen Ausgleichsantrag sein können. Ein „schuldhaftes Zögern“ im Sinne des § 69 Abs. 2 KO wird dann bereits früher eintreten. Man wird in einem solchen Fall davon ausgehen können, daß die Adaptierung des Reorganisationsplans zu einem Ausgleichsantrag in wenigen Tagen erfolgen kann.
Nach Abs. 3 ist Reorganisationsbedarf insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen.
Zu § 2:
§ 2 zählt die Ausnahmen vom Geltungsbereich des Unternehmensreorganisationsgesetzes, also des Reorganisationsverfahrens und der Haftungsbestimmungen, taxativ auf. Für Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen und Wertpapierunternehmen im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996, erscheint das System des URG ungeeignet, weil für diese „Unternehmensarten“ andere, zum Teil gesetzlich normierte, Finanzierungs- und Erfolgskriterien gelten. Darüber hinaus weichen die für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen geltenden speziellen Gliederungsvorschriften der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung entscheidend von den handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften ab, weshalb die in den §§ 23 und 24 angeführten Bilanz- bzw. Gewinn- und Verlustrechnungspositionen zur Berechnung eines vermuteten Reorganisationsbedarfs für die genannten Unternehmen nicht anwendbar sind. Schließlich existieren in Form des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes eigene Sondernormen, die überdies eine geregelte staatliche Aufsicht sicherstellen.
Zu § 3:
§ 3 legt die Zuständigkeit für das Reorganisationsverfahren fest. Dieses ist beim Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel das Unternehmen betrieben wird, zu führen. Für Wien gilt eine Sonderregelung. Für den Bereich des Sprengels des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Handelsgericht Wien zuständig. Nach § 10 IEG sind die Reorganisationsverfahren von den Insolvenzabteilungen durchzuführen.
Zu § 4:
Diese Bestimmung behandelt den Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens. Dieses kann ja, wie sich aus § 1 Abs. 1 ergibt, nur auf Antrag des Unternehmers eingeleitet werden. Dritte (inbesondere Gläubiger) sind zur Antragstellung nicht berechtigt.
Da das Nichtvorliegen einer Insolvenz nach § 1 Abs. 1 – neben dem Reorganisationsbedarf – eine Einleitungsvoraussetzung ist, hat der Unternehmer, um ihm dies zu verdeutlichen, nach Abs. 1 in seinem Antrag zu erklären, daß sein Unternehmen nicht insolvent ist. Er muß dies aber nicht bescheinigen. Das Gericht hat das Vorliegen der Insolvenz auch bei Entscheidung über den Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens grundsätzlich nicht zu prüfen (siehe aber § 5 Abs. 1).
Daneben hat der Unternehmer im Antrag den Reorganisationsbedarf – in diesem Zusammenhang ist der tatsächliche gemeint, wobei jedoch die Vermutung des Reorganisationsbedarfs nach § 22 Abs. 1 Z 1 ausreicht – zu behaupten und diesen nach Abs. 2 zugleich glaubhaft zu machen. Dies hat durch Urkunden, etwa durch die Vorlage der Jahresabschlüsse für die letzten drei Jahre oder andere Unterlagen des Rechnungswesens zu geschehen. Dadurch wird es einem Unternehmer, der über ein funktionierendes und ausreichendes Rechnungswesen verfügt, ermöglicht, ohne Kostenaufwand den Reorganisationsbedarf zu bescheinigen.
Daneben erwähnt das Gesetz als Mittel zur Glaubhaftmachung auch das Gutachten eines Wirtschaftsfachmanns. Der beauftragte Wirtschaftsfachmann wird in der Regel jener Berater sein, der das Unternehmen begleitend betreut; das heißt zB ein Unternehmensberater, Wirtschaftstreuhänder usw. Es kommt aber auch jede andere geeignete und für eine solche Tätigkeit berechtigte Person in Betracht. Denkbar wäre zB auch, daß Einrichtungen zur Wirtschaftsförderung Leistungen derartiger Personen in jenen Fällen anbieten, in denen ein Unternehmen nicht regelmäßig von einem Berater betreut wird.
Um einen möglichst zügigen Ablauf des Reorganisationsverfahrens zu gewährleisten, stellt Abs. 3 klar, daß der Unternehmer bereits mit dem Antrag den Reorganisationsplan vorlegen kann. Neben einer Straffung des Verfahrens wird hiedurch auch eine Entschärfung des Problems der Verunsicherung von Geschäftspartnern bei „außerplanmäßigem“ Bekanntwerden eines Reorganisationsverfahrens angestrebt. Aus dem vorgelegten Reorganisationsplan wird sich zugleich auch der Reorganisationsbedarf ergeben, sodaß eine gesonderte Bescheinigung entbehrlich ist. Die Vorlage wird auch immer dann erforderlich sein, wenn nur bei Verwirklichung des Reorganisationsplans eine positive Fortbestandsprognose erstellt werden kann.
Wird der Reorganisationsplan bereits bei Antragstellung vorgelegt, so stehen dem Reorganisationsprüfer auch in diesem Falle die in § 10 Abs. 3 normierten 30 Tage zur Überprüfung des Plans zur Verfügung.
Zu § 5:
Hat der Unternehmer den Reorganisationsbedarf durch Urkunden glaubhaft gemacht (amtswegige Erhebungen sind nicht erforderlich), so hat das Gericht das Reorganisationsverfahren einzuleiten. Das Gericht hat keine Erhebungen vorzunehmen, um zu prüfen, ob das Unternehmen insolvent ist. Ist jedoch offenkundig, was sich aus den vorgelegten Unterlagen oder aus anderen gerichtsbekannten Umständen ergeben kann, daß das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder – wenn es eine juristische Person ist – überschuldet ist, so ist dies vom Gericht wahrzunehmen und der Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens abzuweisen.
Gleichzeitig mit der Einleitung des Reorganisationsverfahrens hat das Gericht von Amts wegen einen Reorganisationsprüfer zu bestellen und den Unternehmer zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung dessen Ansprüche (vgl. § 15) aufzufordern. Der Beschluß, mit dem der Erlag des Kostenvorschusses aufgetragen wird, ist nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann vom Unternehmer mit Rekurs anfechtbar, wenn der auferlegte Kostenvorschuß 30 000 S übersteigt (vgl. § 332 Abs. 2 ZPO).
Die Bestellung des Prüfers ist vom Erlag des Kostenvorschusses allerdings unabhängig, weil der Reorganisationsprüfer sogleich mit der Einleitung des Reorganisationsverfahrens zu bestellen ist und es nicht zu Verfahrensverzögerungen kommen soll. Wird der Kostenvorschuß nicht (oder nicht rechtzeitig) erlegt, so ist das Verfahren nach § 13 Abs. 1 Z 3 einzustellen.
Wenn der Unternehmer nicht bereits mit dem Antrag einen Reorganisationsplan vorgelegt hat, so hat ihm das Gericht nach Abs. 2 dessen Vorlage innerhalb von 60 Tagen aufzutragen. Diese Frist kann auf begründeten Antrag des Unternehmers (ausnahmsweise) auf höchstens 90 Tage verlängert werden. Die Abweisung des Verlängerungsantrags kann nicht mit Rekurs angefochten werden, um weitere Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten.
Nach Abs. 3 ist der Beschluß auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens dem Unternehmer und dem Reorganisationsprüfer zuzustellen.
Das Reorganisationsverfahren wird mit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses an den Unternehmer – der allein antragslegitimiert ist – wirksam und nicht schon mit der Fassung des Beschlusses.
Die Einleitung des Reorganisationsverfahrens wird nicht öffentlich bekannt gemacht, und zwar weder in den Zeitungen noch durch Anschlag an der Gerichtstafel oder durch Aufnahme in die Insolvenzdatei. Das Recht auf Akteneinsicht, das nach § 219 ZPO zu beurteilen ist, bleibt davon unberührt (zum Akteneinsichtsrecht der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände siehe die Erläuterungen zu § 17).
Zu § 6:
Diese Bestimmung regelt den Inhalt des Reorganisationsplans. In ihm sind die Ursachen des Reorganisationsbedarfs und jene Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geplant sind, und deren Erfolgsaussichten darzustellen. Der Inhalt des Reorganisationsplans wird nicht im einzelnen im Gesetz festgelegt. Es wird jedoch normiert, daß insbesondere ein allenfalls erforderlicher Reorganisationskredit und die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Arbeitnehmer anzuführen sind.
Die Regelung macht klar, daß im Vordergrund die Reorganisation steht und – im Unterschied zu einem Insolvenzverfahren – nicht die Gläubiger einbezogen werden müssen. In aller Regel werden die Lieferantengläubiger in ein solches Verfahren auch nicht eingebunden werden, weil primär eine Reorganisation ohne Beteiligung von Gläubigern stattfinden soll. Werden die Gläubiger jedoch ausnahmsweise einbezogen, weil eine Kürzung der Forderungen oder ein Zahlungsaufschub für die Reorganisation erforderlich ist, so können die Gläubiger ihre Zustimmung zum Reorganisationsplan auch von der Aufhebung des Verfahrens und damit von der positiven Beurteilung des Plans durch den Reorganisationsprüfer abhängig machen (siehe § 7). Alle Gläubiger, die in die Reorganisationsmaßnahmen nicht eingebunden werden, sind voll und rechtzeitig zu befriedigen. Ist mit einer Vielzahl von Gläubigern zu verhandeln, so wird es zweckmäßig sein, die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände in die Vorbereitung eines Reorganisationsplans einzubeziehen, denen in diesem Fall ein Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen zustehen kann (siehe § 16).
Um eine rasche und flexible Durchführung der Reorganisation zu gewährleisten, wurde in der gesetzlichen Bestimmung lediglich ein Mindeststandard für den Reorganisationsplan festgeschrieben. Bei großen und komplexen Reorganisationsvorhaben erscheint es sinnvoll, darüber hinaus weitere Punkte in den Reorganisationsplan aufzunehmen, zB über bestehende Verträge, Betriebsvereinbarungen, Beziehungen zu Konzernunternehmen, Sanierungsbilanz und Vorschaurechnungen, Auflistung der Gläubiger.
Mit der Verpflichtung im Reorganisationsplan, sich mit den Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Arbeitnehmer auseinanderzusetzen, soll insbesondere auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Umsetzung des Plans und seiner personellen Konsequenzen durch Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik abzustützen. Vor allem kleineren Unternehmen, deren Ressourcen überlicherweise nicht die laufende Beratung durch externe Fachleute zulassen, soll damit eine Erleichterung bei der Erstellung und Umsetzung des personellen Teils des Plans geboten werden.
Umgekehrt soll das Arbeitsmarktservice die Möglichkeiten erhalten, die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt auf Basis einer nachvollziehbaren Grundlage zu prüfen und durch sinnvolle Auffangmaßnahmen für die betroffenen Arbeitnehmer abzufedern.
Die in § 10 Abs. 3 vorgesehene Begutachtung des Plans durch den Reorganisationsprüfer bietet dem Arbeitsmarktservice eben diese für den Einsatz der Arbeitsmarktförderung erforderliche objektive Grundlage für die Beurteilung der vorgeschlagenen Reorganisationsmaßnahmen und die Möglichkeit, das Instrumentarium der Arbeitsmarktförderung zielgenau auf die Problemlage des konkreten Betriebes abzustellen.
Die für die Durchführung der Reorganisation vorgesehene Frist, die im Reorganisationsplan anzugeben ist, soll nach Möglichkeit zwei Jahre nicht übersteigen. Diese grundsätzlich vorgeschriebene Maximaldauer von zwei Jahren für die Umsetzung der Reorganisationsmaßnahmen erscheint angemessen, zumal in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch eine längere Verfahrensdauer zulässig ist.
Zu § 7:
Nach Ausarbeitung des Reorganisationsplans ist dieser dem Gericht und dem Prüfer fristgerecht vorzulegen, wobei der Vorlage der Nachweis der Zustimmung der in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu den sie jeweils betreffenden Maßnahmen anzuschließen ist. Die Zustimmung zu den jeweiligen Einzelmaßnahmen ist im Zweifelsfalle eine bedingte, abhängig von der Aufhebung des Verfahrens. Dies deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt ein Gutachten des Reorganisationsprüfers über die Erfolgsaussichten des Reorganisationsplans (und die Zweckmäßigkeit der geplanten Reorganisationsmaßnahmen, vgl. § 10 Abs. 3) noch nicht vorliegt. Dadurch erhält der einer Reorganisationsmaßnahme Zustimmende die Sicherheit, daß die Einräumung eines Kredits, die Herabsetzung einer Forderung usw. nur bei einem positiv begutachteten Reorganisationplan wirksam wird.
Zu § 8:
Diese Bestimmung betrifft die Person und die Bestellung des Reorganisationsprüfers. Sie ist an § 29 Abs. 2 und 3 AO angelehnt. Für den Reorganisationsprüfer sowie dessen Bestellung gelten daher annähernd die selben Bestimmungen wie für einen Ausgleichsverwalter.
Als Reorganisationsprüfer kommen insbesondere Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater, Rechtsanwälte und Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis in Betracht, die sich auf derartige Aufgaben spezialisiert und diesen frei von sachwidrigen Einflüssen nachzukommen haben.
Abs. 3 stellt – in Anlehnung an § 29 Abs. 5 AO – klar, daß auch eine juristische Person zum Reorganisationsprüfer bestellt werden kann.
Zu § 9:
Aus wichtigen Gründen kann der Reorganisationsprüfer von Amts wegen oder auf Antrag seines Amtes enthoben werden. Antragsberechtigt sind der Unternehmer sowie der Reorganisationsprüfer selbst. In den Reorganisationsplan einbezogene Personen haben kein Antragsrecht, weil sie nicht Partei des Verfahrens sind.
Zu § 10:
§ 10 umschreibt die Pflichten des Reorganisationsprüfers. Dieser hat sich unverzüglich und umfassend über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie über alle sonstigen die geplante Reorganisation maßgebenden Umstände zu informieren.
Nach § 1 Abs. 1 ist das Reorganisationsverfahren nur für nichtinsolvente Unternehmen vorgesehen. Der Unternehmer hat im Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens jedoch nur das Nichtvorliegen der Insolvenz zu behaupten, nicht aber zu bescheinigen (vgl. § 4). Das Vorliegen der Insolvenz wird bei Entscheidung über den Antrag nur wahrgenommen, wenn die Insolvenz offenkundig vorliegt. Es ist jedoch Aufgabe des Reorganisationsprüfers zu prüfen, ob Insolvenz des Unternehmers gegeben ist. Er hat nach Abs. 1 spätestens innerhalb von 30 Tagen ab seiner Bestellung dem Gericht Bericht darüber zu erstatten, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Bei Feststellung einer Insolvenzsituation hat der Reorganisationsprüfer seinen Bericht auch dem Unternehmer, den Vertragspartnern von Überbrückungsmaßnahmen sowie allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übermitteln.
Die Unterrichtung des Antragstellers vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet ihn nach § 69 Abs. 2 KO zur Stellung eines Insolvenzantrags (siehe auch die Erläuterungen zu § 1), wenn er nicht unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung dieses Zustands, zum Beispiel durch Zuführung von Eigenmitteln, unternimmt.
Nach Abs. 2 hat der Reorganisationsprüfer überdies laufend zu beobachten, ob Insolvenz vorliegt. Im Insolvenzfalle trifft ihn eine unverzügliche Berichtspflicht gegenüber dem Unternehmer, den Vertragspartnern von Überbrückungsmaßnahmen sowie gegenüber allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen.
Wurde den Vertragspartnern von Überbrückungsmaßnahmen vom Eintritt der Insolvenz ordnungsgemäß berichtet, so kommt der in § 20 statuierte Anfechtungsschutz nicht mehr zum Tragen.
Nach Abs. 3 hat der Reorganisationsprüfer den Reorganisationsplan innerhalb von 30 Tagen auf seine Erfolgsaussichten iS des § 1 Abs. 2 zu überprüfen. Der Prüfer hat also festzustellen, ob durch den Reorganisationsplan eine nachhaltige, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu erwarten ist. Er muß insbesondere auch die Zweckmäßigkeit der geplanten Reorganisationsmaßnahmen beurteilen.
In diesem Gutachten hat der Reorganisationsprüfer auch die Gründe darzulegen, auf Grund derer er die Erfolgsaussichten des Reorganisationsplans bejaht oder verneint, letzteres zB, weil erforderliche Zustimmungserklärungen von Gläubigern zum Reorganisationsplan fehlen.
Das Ergebnis der Überprüfung des Reorganisationsplans hat der Reorganisationsprüfer nicht nur dem Gericht, sondern auch dem Unternehmer und allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen vorzulegen.
Zu § 11:
Damit der Reorganisationsprüfer seinen Aufgaben entsprechend nachkommen kann, ist es erforderlich, daß er in sämtliche Unterlagen des Unternehmers Einsicht nehmen kann und er von diesem auch alle zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderlichen Informationen erhält. Es wird daher eine Verpflichtung des Unternehmers vorgesehen, dem Reorganisationsprüfer alle erforderlichen Informationen zu geben und ihm auch Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren. Verstößt der Unternehmer gegen diese ihm auferlegte Pflicht, so ist das Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 einzustellen.
Zu § 12:
§§ 12 und 13 regeln die Beendigung des Verfahrens. Es wird zwischen Einstellung und Aufhebung des Verfahrens unterschieden. Bei einem positiven Abschluß wird das Verfahren aufgehoben (§ 12), sonst eingestellt (§ 13).
Nach § 12 Abs. 1 hat das Gericht das Reorganisationsverfahren mit Beschluß aufzuheben, wenn der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen; er somit den Reorganisationsplan positiv begutachtet hat. Das Gericht hat hiebei das Gutachten auf seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen.
Der Aufhebungsbeschluß ist nach Abs. 2 dem Unternehmer sowie allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zuzustellen. Dadurch wird ihnen die positiven Begutachtung des Plans durch den Reorganisationsprüfer und die Rechtswirksamkeit ihrer Zustimmung zur Kenntis gebracht.
Zu § 13:
Abs. 1 zählt die Einstellungsgründe für das Reorganisationsverfahren auf.
Nach Abs. 1 Z 1 hat das Gericht das Verfahren mit Beschluß einzustellen, wenn bereits die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 nicht vorgelegen sind, das heißt der Unternehmer zahlungsunfähig oder überschuldet ist. In diesem Falle hat der Unternehmer die Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens zu beantragen (§ 69 Abs. 2 KO). Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist ihm das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen bekannt.
Da dieser Einstellungsgrund zur Information der Öffentlichkeit durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen ist, sieht Abs. 3 ein Anhörungsrecht des Unternehmers vor Beschlußfassung vor. Darüber hinaus hat der Einstellungsbeschluß nach Abs. 1 Z 1 eine Belehrung über die Konkursantragspflicht nach § 69 Abs. 1 KO und die Abwendung des Konkurses durch einen Ausgleichsantrag nach § 70 Abs. 2 KO zu enthalten. Eine Beschlußausfertigung – samt Bericht des Reorganisationsprüfers – ist überdies den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.
Die Einstellungsgründe der Z 2 bis 4 beschäftigen sich mit Pflichtverletzungen durch den Antragsteller: Legt er den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vor (Z 2), erlegt er den ihm für die Ansprüche des Reorganisationsprüfers aufgetragenen Kostenvorschuß nicht oder nicht rechtzeitig (Z 3) oder verletzt er (sonstige) Mitwirkungspflichten (Z 4), wie etwa seine Auskunftspflicht nach § 11, so hat dies ebenfalls die Einstellung des Verfahrens zur Folge.
Der Einstellungsgrund nach Abs. 1 Z 5 ist erfüllt, wenn der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen. Er betrifft somit die negative Begutachtung des Reorganisationsplans durch den Reorganisationsprüfer. Bei einem positiven Gutachten hingegen ist das Verfahren nach § 12 Abs. 1 aufzuheben. Der in § 20 statuierte Anfechtungsschutz kommt nur im Falle des § 12 Abs. 1 zum Tragen.
Nach Abs. 2 ist der Beschluß, mit dem das Verfahren eingestellt wird, dem Unternehmer und allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zuzustellen. Dadurch werden sie darüber informiert, daß ihre Zustimmung zu der im Reorganisationsplan vorgesehenen, sie betreffenden Maßnahme hinfällig ist. Eine öffentliche Bekanntmachung der Einstellung des Verfahrens ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 nicht vorgesehen (vgl. aber die Ausführungen zum Einstellungsgrund nach Abs. 1 Z 1).
Zu § 14:
Die für die Durchführung des Reorganisationsplans vorgesehene Frist soll nach Tunlichkeit zwei Jahre nicht übersteigen (vgl. § 6). Während dieser Zeit können durchaus Umstände eintreten, die Auswirkungen auf die sich in Durchführung befindliche Reorganisation haben. Derartige Auswirkungen können soweit gehen, daß dadurch die Erfolgsaussichten des Reorganisationsplans nicht mehr gegeben sind. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn zB ein Absatzmarkt völlig wegfällt, durch einen Unglücksfall wesentliche Teile des Anlagevermögens zerstört werden und ähnliches. Es wird daher dem Unternehmer die Pflicht auferlegt, unverzüglich allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu berichten, wenn sich maßgebliche Rahmenbedingungen für den Reorganisationsplan ändern. Ist dies nicht der Fall, so hat er jedenfalls halbjährlich über die Lage des Unternehmens und den Stand der Reorganisation zu berichten. Dies soll vor allem den Gläubigern die Möglichkeit geben, auf Änderungen entsprechend zu reagieren. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen zieht Rechtsfolgen nur dann nach sich, wenn dies im Reorganisationsplan vorgesehen wird.
Wenn im Reorganisationsplan vereinbart wird, daß der Reorganisationsprüfer die Durchführungsphase zu überwachen hat, so wird diesem nach Abs. 2 die Berichtspflicht auferlegt. Daneben wird festgelegt, daß der Reorganisationsprüfer bei Überwachung der Durchführungsphase laufend zu beobachten hat, ob Zahlungsfähigkeit bzw. Nichtüberschuldung gegeben ist. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, hat er dies dem Unternehmer, den ihm bekannten Vertragspartnern von Überbrückungsmaßnahmen, allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen sowie den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mitzuteilen. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, sind Befriedigungen und Sicherstellungen, also insbesondere Kreditrückzahlungen und Verfügungsgeschäfte zu deren Sicherung, nach der Konkursordnung nur eingeschränkt anfechtbar (vgl. § 20).
Die Bestellung des Reorganisationsprüfers und seine Befugnisse (zB nach § 11) auf Grund dieses Gesetzes reichen bei Überwachung der Durchführungsphase über die Aufhebung des Verfahrens hinaus. Auch in diesem Fall ist seine Entlohnung vom Gericht zu bestimmen.
Zu § 15:
Diese Bestimmung legt den Entlohnungsanspruch des Reorganisationsprüfers fest. Dieser hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen sowie auf Entlohnung für seine Mühewaltung.
Nach Abs. 1 hat er seine Ansprüche mit der Vorlage des Gutachtens nach § 10 Abs. 3 – wenn er die Durchführungsphase überwacht (vgl. § 14 Abs. 2), in dieser nach jeweils drei Monaten – bei Gericht anzumelden.
Abs. 2 normiert – in Anlehnung an § 3 GEG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GebAG – eine „Warnpflicht“ des Reorganisationsprüfers. Ist zu erwarten, daß seine Ansprüche die Höhe des erlegten Kostenvorschusses erheblich übersteigen werden, so hat er das Gericht auf diesen Umstand hinzuweisen. In der Folge hat der Richter dem Unternehmer den ergänzenden Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen.
Nach Abs. 3 hat das Gericht über die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nach Anhörung des Unternehmers zu entscheiden. Die Entscheidung kann mit Rekurs angefochten werden.
Soweit die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nicht durch den bei Gericht erliegenden Kostenvorschuß gedeckt sind, hat der Richter dem Unternehmer die Zahlung an den Reorganisationsprüfer mit vollstreckbarem Beschluß aufzutragen.
In Anlehnung an § 33 Abs. 5 AO normiert Abs. 3 ergänzend, daß Vereinbarungen des Reorganisationsprüfers mit dem Unternehmer oder den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen über die Höhe seiner Ansprüche nichtig sind.
Durch Abs. 4 soll eine fristgerechte Abgabe des Gutachtens erreicht werden. Die nicht fristgerechte Abgabe kann zwar auch ein Grund sein, den Reorganisationsprüfer zu entheben. Dies erfordert jedoch die Bestellung eines neuen Reorganisationsprüfers, dem wiederum eine 30-Tage-Frist zur Prüfung des Reorganisationsplans offensteht. Daher bietet Abs. 4 die Möglichkeit, die Entlohnung des Reorganisationsprüfers nach richterlichem Ermessen – unter Bedachtnahme auf das den Reorganisationsprüfer treffende Verschulden und das Ausmaß der Verzögerung – zu mindern, wenn der Prüfer aus seinem Verschulden sein Gutachten nicht fristgerecht (vgl. § 10 Abs. 3) abgegeben oder dieses so mangelhaft abgefaßt hat, daß eine Ergänzung erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn der Reorganisationsprüfer seiner „Warnpflicht“ nach Abs. 2 nicht nachgekommen ist.
Zu § 16:
Auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden stehen Kostenersatzansprüche zu. Dies allerdings nur, soweit sie Kosten für die Vorbereitung des Reorganisationsplans zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet haben (vgl. § 23 Abs. 1 Z 5 AO, § 46 Abs. 1 Z 8 KO). Weitere Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch ist neben der Zweckmäßigkeit der aufgewendeten Kosten, daß die Gläubigerschutzverbände vom Unternehmer beigezogen wurden. Ihr Kostenersatzanspruch hängt somit davon ab, daß der Unternehmer sie ersucht hat, tätig zu werden. Die Tatsache, daß sie jene Gläubiger, die in die Verhandlungen über den Reorganisationsplan einbezogen werden, vertreten, reicht für einen Kostenersatzanspruch nicht aus.
Ebenso wie über die Ansprüche des Prüfers entscheidet auch über den Anspruch der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände das Gericht (siehe § 15).
Zu § 17:
Das URG enthält nur wenige Verfahrensbestimmungen. Auf das Verfahren ist subsidiär die Zivilprozeßordnung mit den in § 172 KO festgelegten besonderen Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Ausgenommen ist lediglich § 172 Abs. 3 Satz 4 KO, wonach den satzungsmäßig berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten zu gestatten ist (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne daß ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muß. Diese Ausnahme erscheint im Hinblick auf die beabsichtigte Diskretion des Verfahrens erforderlich.
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Zu § 18:
Das Reorganisationsverfahren hat grundsätzlich keine materiellrechtlichen Wirkungen. Davon gibt es Ausnahmen in §§ 18 ff.
§ 18 normiert eine Verlängerung der nach der Konkursordnung vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Anfechtungsfristen für die Dauer des Reorganisationsverfahrens. Auf diese Weise wird allfälligen Mißbräuchen im Rahmen des Reorganisationsverfahrens durch ein Hinausschieben des Insolvenzverfahrens begegnet und damit ein Ablaufen der Anfechtungsfristen verhindert.
Insbesondere der in § 20 Abs. 3 vorgesehene Anfechtungsschutz bei Überbrückungsmaßnahmen, die für die ersten 30 Tage nach Einleitung des Reorganisationsverfahrens ohne Zustimmung des Reorganisationsprüfers vorgenommen werden, soll nicht zur Benachteiligung einzelner Konkursgläubiger führen.
Voraussetzung der Verlängerung ist, daß während der Anfechtungsfrist das Reorganisationsverfahren eingestellt wurde.
Natürlich verlängern sich nur die Fristen für diejenigen Anfechtungstatbestände, die vor Einleitung des Reorganisationsverfahrens gesetzt worden sind, um dessen gesamte Dauer. Wurden sie während des Reorganisationsverfahrens gesetzt, so verlängert sich die Frist um die restliche Dauer des Verfahrens.
Zu § 19:
Um eine erfolgreiche Reorganisation eines Unternehmens zu gewährleisten, sollen nach dieser Bestimmung – in Anlehnung an § 20e Abs. 2 AO (neu) – Vereinbarungen, nach denen im Falle der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ein Rücktrittsrecht besteht oder eine Auflösung des Vertrages oder die Fälligstellung eines zugezählten Kredits erfolgt, unzulässig sein. Ergänzt wurde die Regelung der AO um die Vereinbarung der Fälligstellung eines zugezählten Kredits, was im Ausgleichsverfahren eine gesetzliche Folge der Ausgleichseröffnung ist, im Reorganisationsverfahren jedoch nicht möglich sein soll. Durch die Bestimmung soll neben einer Erhöhung der Reorganisationschancen auch eine Steigerung der Attraktivität dieses neuen Verfahrens verwirklicht werden. Eine unzulässige und übermäßige Bindung des Vertragspartners an den Unternehmer kann darin nicht erblickt werden, zumal andere ihm zustehende Gestaltungsrechte, wie etwa das Rücktrittsrecht oder ein vereinbarter Terminsverlust für den Verzugsfall, unberührt bleiben.
Zu § 20:
Dieser Bestimmung kommt zentrale Bedeutung zu, weil die mit dem Reorganisationsverfahren primär angestrebte Reorganisation meist einer Finanzierung bedarf, die nicht allein wegen der Anfechtungsgefahr scheitern soll. Sie regelt, inwieweit die Anfechtbarkeit von Überbrückungs- und Reorganisationsmaßnahmen eingeschränkt ist. Abs. 1 enthält zunächst eine Definition der beiden Begriffe. Unter Überbrückungsmaßnahmen versteht man Rechtshandlungen, die während des Verfahrens zur Finanzierung des gewöhnlichen, das heißt laufenden Unternehmensbetriebs bis zur Beendigung des Verfahrens vorgenommen werden. Reorganisationsmaßnahmen sind Rechtshandlungen, die während des Reorganisationsverfahrens in dem vom Reorganisationsprüfer positiv begutachteten Reorganisationsplan, der auch zur Aufhebung des Verfahrens geführt hat, beschrieben und noch während des Verfahrens oder innerhalb von 30 Tagen nach dessen Aufhebung vorgenommen werden. Diese Maßnahmen sind zur Durchführung des Reorganisationsplans gedacht.
Der Begriff der „Rechtshandlung“ ist hiebei im Sinne des § 28 KO zu verstehen, das heißt daß auch Befriedigungen und Sicherstellungen sowie Rechtsgeschäfte erfaßt sind.
Abs. 2 legt nun fest, daß Überbrückungsmaßnahmen, denen der Reorganisationsprüfer zugestimmt hat, sowie Reorganisationsmaßnahmen nur ausnahmsweise nach der Konkursordnung, uzw nach §§ 28, 30 bis 31, angefochten werden können. Nur dann, wenn der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners oder dessen Benachteiligungsabsicht oder Begünstigungsabsicht kannte, bleiben die Anfechtungsmöglichkeiten nach der Konkursordnung aufrecht. Ausgeschlossen sind somit die Anfechtungstatbestände der §§ 28, 30 und 31 KO, wenn der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit, die Benachteiligungsabsicht oder die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners kennen mußte. Bei Vorliegen leichter oder grober Fahrlässigkeit ist die Anfechtung daher ausgeschlossen.
Bei Befriedigungen und Sicherstellungen von Forderungen aus – mit Zustimmung des Reorganisationsprüfers vorgenommenen – Überbrückungsmaßnahmen und aus Reorganisationsmaßnahmen, das sind solche Befriedigungen und Sicherstellungen, die nach Aufhebung des Verfahrens oder nach Ablauf von 30 Tagen nach Aufhebung des Verfahrens vorgenommen werden, tritt die „Anfechtungsfestigkeit“ aber nur dann ein, wenn und solange ein Reorganisationsprüfer bestellt ist.
Für Überbrückungsmaßnahmen, die für die ersten 30 Tage nach Einleitung des Verfahrens vorgenommen werden, ist keine Zustimmung des Reorganisationsprüfers erforderlich. Die Anfechtung derartiger Überbrückungsmaßnahmen sowie die Befriedigungen und Sicherstellungen von Forderungen aus diesen Maßnahmen wird nur wegen positiver Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit eingeschränkt, betrifft also nur den Anfechtungstatbestand des § 31 KO, nicht jedoch die übrigen Anfechtungstatbestände.
Benötigt ein Unternehmer sogleich nach Einleitung des Reorganisationsverfahrens einen Kredit, etwa um Materialien für einen bereits abgeschlossenen, gewinnversprechenden Vertrag anschaffen zu können, so soll ihm die Kreditaufnahme erleichtert und nicht von der Zustimmung des Reorganisationsprüfers – der zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Lage des Unternehmens noch nicht ausreichend beurteilen kann – abhängig gemacht werden. Die Ausnahme gilt aber (arg. „für“) nur für den Bedarf der ersten 30 Tage, nicht jedoch für alle Kredite, die während der ersten 30 Tage aufgenommen werden.
Diese Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit von Überbrückungs- und Reorganisationsmaßnahmen ist auch unter dem Blickwinkel des Schutzes der Konkursgläubiger vor Benachteiligungen gerechtfertigt, weil einerseits Überbrückungsmaßnahmen – abgesehen von den für die ersten 30 Tage vorgenommenen – der Zustimmung des Reorganisationsprüfers bedürfen und andererseits auch bei den Reorganisationsmaßnahmen eine Überprüfung durch den vom Gericht bestellten Reorganisationsprüfer erfolgt. Auf diese Weise wird bereits im Zeitpunkt der Vornahme derartiger Rechtshandlungen allfälligen Mißbräuchen entgegengetreten.
Zu § 21:
Bereits seit 1938 beschäftigt sich in Deutschland die Rechtsprechung mit dem Eigenkapitalersatzrecht. Dabei stützte sie sich auf §§ 30, 31 dGmbHG. Die von der Judikatur entwickelten Grundsätze werden als „BGH-Regeln“ bezeichnet. Im Jahre 1980 hat der deutsche Gesetzgeber durch die Einführung der §§ 32a, 32b dGmbHG das Eigenkapitalersatzrecht gesetzlich geregelt, die Judikatur aber inhaltlich nicht zur Gänze übernommen. Der BGH wendet hiebei neben den gesetzlichen Bestimmungen nach wie vor die von ihm (vor der gesetzlichen Regelung) entwickelten Rechtsgrundsätze an.
Auch in Österreich hat sich der OGH mittlerweile bereits in mehreren Entscheidungen mit dieser Materie beschäftigt. Er vertritt im wesentlichen die Ansicht, daß die im deutschen Recht (überwiegend die deutsche Judikatur) entwickelten Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen auch im österreichischen Recht anzuwenden sind, übernimmt sie aber nicht zur Gänze, wobei er sich hiebei in erster Linie auf eine Analogie zu § 74 GmbHG stützt.
Von einem eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen spricht man, wenn Gesellschafter der Gesellschaft in einer Krisensituation ein Darlehen gewähren, anstatt Eigenkapital zuzuführen. Diese Darlehen werden, solange die Krisensituation andauert, wie Eigenkapital behandelt. Dies bedeutet, daß im Falle des Konkurses der Gesellschaft das Darlehen nicht geltend gemacht werden kann, die Beträge, die während der Krise an den Gesellschafter zurückgezahlt wurden, im Konkurs und auch außerhalb davon zurückgefordert werden können.
Den Eigenkapitalersatzregeln unterliegen aber nicht nur die Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft durch den Gesellschafter, sondern auch andere Rechtshandlungen des Gesellschafters, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechen. So fällt darunter etwa auch das „Stehenlassen“ eines Darlehens.
Im Bundesministerium für Justiz beschäftigt sich derzeit eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung gesetzlicher Bestimmungen zum Eigenkapitalersatzrecht. Unabhängig vom Ergebnis dieser Beratungen soll bereits jetzt festgelegt werden, daß eine Leistung nicht als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren ist, wenn eine an sich als eigenkapitalersetzend zu qualifizierende Rechtshandlung eine Reorganisationsmaßnahme darstellt. Dies ist sinnvoll, weil Eigenkapitalersatz Kreditunwürdigkeit voraussetzt und dies bei einem positiv begutachtenden Reorganisationsplan nicht – außer bei einem Irrtum des Reorganisationsprüfers – gegeben ist. Damit soll auch ein zusätzlicher Anreiz geboten werden, Reorganisationsverfahren in einer Krisensituation durchzuführen. Den Gesellschaftern soll ein Anreiz geboten werden, selbst zur Reorganisation beizutragen und zB ein Darlehen nicht abziehen zu müssen und dadurch die Vermögenssituation des Unternehmens noch weiter zu verschlechtern, wenn die Gefahr der Qualifizierung eines vor Eintritt der Kreditunwürdigkeit gegebenen Darlehens als Eigentkapitalersatz droht („Stehenlassen eines Darlehens“). Der Ausschluß der Anwendbarkeit der Regeln über den Eigenkapitalersatz gilt jedoch nur dann, wenn es sich um eine Reorganisationsmaßnahme handelt, das heißt um eine Maßnahme, die im Reorganisationsplan vorgesehen ist und der Durchführung der geplanten Reorganisation dient. Zudem muß der Plan von einem objektiven Prüfer positiv begutachtet worden sein. Dadurch wird gewährleistet, daß es zu keiner Schädigung der Gläubiger kommt.
Zu § 22:
Abs. 1 enthält eine Haftungsbestimmung für Organe juristischer Personen, durch die ein Tätigwerden bei Vermutung eines Reorganisationsbedarfs erreicht werden soll. Die Haftung trifft organschaftliche Vertreter nur bei prüfpflichtigen juristischen Personen, die ein Unternehmen betreiben.
Wird bei solchen Personen nach Erhalt eines Berichts des Abschlußprüfers über die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren eingeleitet oder dieses nicht gehörig fortgesetzt und wird innerhalb von zwei Jahren danach ein Konkurs- oder ein Ausgleichsantrag gestellt, der zur Eröffnung des Konkurses oder des Anschlußkonkurses über das Vermögen des Unternehmers führt, so haften – vorbehaltlich des Abs. 4 und der §§ 25, 26 und 27 – die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs.
Eine Haftung tritt nicht nur bei Erhalt eines Berichts des Abschlußprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung des Reorganisationsbedarfs, sondern auch in jenen Fällen ein, in denen – entgegen bestehender gesetzlicher Verpflichtung hiezu – ein Jahresabschluß nicht oder verspätet aufgestellt oder nicht unverzüglich der – von der Gesellschafterversammlung gewählte – Abschlußprüfer mit dessen Prüfung beauftragt wurde. Besteht ein Aufsichtsrat, so ist der Prüfauftrag von diesem zu erteilen.
Es wird eine Solidarhaftung mehrerer organschaftlicher Vertreter vorgesehen. Die Haftung besteht bis zur Höhe der durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wobei jedoch – im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Solidarhaftung – von einem organschaftlichen Vertreter höchstens ein Betrag von 1 Million Schilling verlangt werden kann.
Die Bestimmung normiert eine – verschuldensunabhängige – Erfolgshaftung der Verantwortlichen, die allerdings der Höhe nach beschränkt ist. Auf diese Weise kommt es zu einer zeitlichen Vorverlagerung der Verantwortlichkeit der vertretungsbefugten Organe.
Zudem dient diese Bestimmung der Effektuierung des Reorganisationsverfahrens und bezweckt die Ausübung eines gewissen Drucks auf die verantwortlichen Organe, die gezwungen werden sollen, die „Alarmsignale“ im Sinne der Kennzahlen des Abs. 1 Z 1 zu beachten und bei deren Eintritt bzw. Vorliegen unverzüglich zu reagieren. Letztenendes soll hiedurch die Zahl der Insolvenzen, die mit erheblichen Nachteilen für die Gläubiger und einer volkswirtschaftlich schädlichen Kapitalvernichtung verbunden sind, zurückgedrängt werden.
Abs. 2 dehnt die Haftung auch auf Personengesellschaften des Handelsrechts aus, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist. In diesem Fall trifft die Haftung die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des persönlich haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis.
Nach Abs. 3 besteht die in Abs. 1 normierte Haftung nur für jene Mitglieder eines Gesamtvertretungsorgans, die die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens abgelehnt haben.
Abs. 4 stellt klar, daß Haftungsbestimmungen nach anderen Gesetzen unberührt bleiben, so etwa die Haftung für den durch Konkursverschleppung entstandenen Schaden.
Die Kennzahlen, bei deren Vorliegen ein Reorganisationsbedarf vermutet wird, zeichnen sich vor allem durch eine einfache Berechnung, leichte Nachvollziehbarkeit sowie die Möglichkeit der rückwirkenden Überprüfung aus und lassen sich ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand aus dem handelsrechtlichen Rechenwerk berechnen. Die Unter- bzw. Überschreitung der Kennzahlenwerte stellt für das Unternehmen ein Warnsignal dar und soll die Geschäftsführung veranlassen, mit Hilfe sachkundiger Beratung einen möglichen Reorganisationsbedarf festzustellen. Eine ausdrückliche Verpflichtung wird nicht vorgesehen. Die Regelung ist daher kein Schutzgesetz.
Zur Identifikation eines möglichen Reorganisationsbedarfs anhand von Jahresabschlußkennzahlen eignen sich insbesondere Kapitalstruktur- und Finanzkraftkennzahlen. Dies wird auch durch eine umfassende empirische Untersuchung aus Deutschland bestätigt [Hüls, Früherkennung insolvenzgefährdeter Unternehmen (Düsseldorf 1995)]. Aus dieser im deutschen Sprachraum bislang umfangreichsten empirischen Untersuchung, Bonitätsrisiken anhand von Jahresabschlußkennzahlen festzustellen, geht hervor, daß vor allem die Kennzahlen der Kapitalstruktur und der Finanzkraft die besten Informationen für die Unterscheidung zwischen solventen und insolventen Unternehmen liefern. Andere Untersuchungen zur Feststellung von Bonitätsrisiken anhand von Jahresabschlußdaten [Thomas, Aussagen quantitativer Kreditnehmeranalysen, in Kümmel/Rudolph, Innovationen im Kreditmanagement; Niehaus, Früherkennung von Unternehmenskrisen. Die statistische Jahresabschlußanalyse als Instrument der Abschlußprüfung (Düsseldorf 1987); Feidicker, Kreditwürdigkeitsprüfung – Entwicklung eines Bonitätsindikators, dargestellt am Beispiel von Kreditversicherungsunternehmen (Düsseldorf 1992)] setzen ebenfalls auf die genannten Kennzahlen.
Die Kapitalstruktur soll daher anhand der Kennzahl „Eigenmittelquote“ beurteilt werden. Die Eigenmittel haben neben der Haftungsfunktion auch eine Verlustausgleichsfunktion und zeigen damit die Reservenaustattung eines Unternehmens an. Hieraus folgt unmittelbar, daß die Gefahr einer durch Überschuldung ausgelösten Insolvenz mit wachsenden Eigenmitteln geringer wird. Auch vor dem zweiten Konkurstatbestand, der Zahlungsunfähigkeit, schützt eine hinreichende Eigenmitteldecke, weil die Beschaffung von Fremdkapital erleichtert wird. Die Bedeutung der Eigenmittelquote zur Früherkennung von Unternehmenskrisen wird letztlich durch eine Vielzahl von Untersuchungen zu den Insolvenzursachen bestätigt.
Die Finanzkraft eines Unternehmens soll anhand der „Fiktiven Schuldentilgungsdauer“ beurteilt werden. Die Berechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer vermittelt eine Vorstellung von der Zeit, welche theoretisch erforderlich wäre, um die eingegangenen Schulden wieder abzubauen. Damit wird diese Kennzahl bei der Bonitätsbeurteilung häufig als Gradmesser der Schuldentilgungskraft eingesetzt und gehört im Kreditgeschäft zu den wichtigsten Kennzahlen.
Es müssen beide Kennzahlen bestimmte Grenzwerte unter- bzw. überschreiten, damit ein Reorganisationsbedarf vermutet werden kann. Die gewählte Konzeption der Festlegung von Grenzwerten zur Beurteilung eines Reorganisationsbedarfs erscheint trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten unabdingbar, weil nur so die Aufmerksamkeit auf die kritischen Fälle gelenkt werden kann, die dann unter Hinzuziehung weiterer Informationen näher zu analysieren sind. Bei der Festlegung der Grenzwerte (Eigenmittelquote unter 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) wurde zunächst die betriebswirtschaftliche Literatur berücksichtigt. So beurteilt etwa Kralicek (Grundlagen der Finanzwirtschaft) in seinem Kennzahlen-Quicktest die finanzielle Stabilität von Unternehmen mit einer Eigenkapitalquote unter 10% und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 12 Jahren als schlecht. Die vorgesehenen Kennzahlen sollen für alle Branchen gültig sein. Wie sich aus betriebswirtschaftlicher Literatur ergibt und wie auch Untersuchungen von Wirtschaftszahlen sowie zahlreiche Diskussionen der Experten, insbesondere auch mit solchen aus besonders betroffenen Branchen, gezeigt haben, sind diese Kennzahlen im wesentlichen für alle Arten von Betrieben taugliche Parameter für das Insolvenzrisiko. Zwar gibt es Branchen, in denen diese Kennzahlen häufiger als im Durchschnitt erreicht werden, doch kann auch in diesen Fällen im allgemeinen eine Insolvenzgefahr gegeben sein, sodaß sich der Unternehmer mit der Frage eines allfälligen Reorganisationsbedarfs und allenfalls notwendiger Reorganisationsschritte beschäftigen soll. Die genannten Grenzwerte wurden auch empirisch dahingehend überprüft, inwieweit Insolvenzfälle aus den Jahren 1995 und 1996 im Geschäftsjahr 1994 die Kennzahlenwerte unter- bzw. überschritten haben. Dabei zeigte sich, daß 75% der untersuchten Insolvenzfälle im Geschäftsjahr 1994 die Grenzwerte im Sinne des Abs. 1 Z 1 unter- bzw. überschritten hatten und demgemäß als reorganisationsbedürftig im Sinne dieses Gesetzesentwurfes einzustufen gewesen wären. Es besteht somit ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den ausgewählten Kapitalstruktur- und Finanzkraftkennzahlen und den Insolvenzfällen. Weiters wurde anhand von 253 Kapitalgesellschaften ein möglicher Reorganisationsbedarf für das Jahr 1995 überprüft. Es zeigte sich, daß 1995 rund 10% der Unternehmen die festgelegten Grenzwerte über- bzw. unterschritten haben und demgemäß buchmäßig als reorganisationsbedürftig einzustufen waren. Für 1995 werden laut den jüngsten zur Verfügung stehenden Statistiken 5 400 Insolvenzfälle erwartet, das sind rund 2% aller Unternehmen. Demgemäß dürfte jedes fünfte buchmäßig reorganisationsbedürftige Unternehmen (also rund 500 bis 600) tatsächlich insolvent werden, wenn nicht rechtzeitig Gegenmaßnahmen, wie sie dieses Gesetz vorsieht, eingeleitet werden. Vor allem diese Unternehmen stellen die Hauptzielgruppe des URG dar.
Zu § 23:
Als Eigenmittelquote werden die Eigenmittel den Posten des Gesamtkapitals gegenübergestellt. Hiebei werden als Eigenmittel die in § 224 Abs. 3 A und B HGB aufgezählten Rechnungsposten angesetzt. Die unversteuerten Rücklagen werden deshalb zu den Eigenmitteln hinzugerechnet, weil sie aus dem Jahresüberschuß gebildet werden.
Auf Grund des durch das EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996, geschaffenen Wahlrechts, erhaltene Anzahlungen auf Vorräte entweder offen von den einzelnen Posten der Vorräte abzusetzen oder unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen, wird – entsprechend dem Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Begutachtungsverfahren – vorgesehen, daß dann, wenn diese an sich absetzbaren Anzahlungen unter den Verbindlichkeiten ausgewiesen sind, sie von der Summe des Gesamtkapitals abgezogen werden, um ein möglichst getreues Bild des Gesamtkapitals zu erhalten. Damit soll auch gewährleistet werden, daß jene Unternehmen (Bauwirtschaft-Anlagenbau), bei denen sich die Ausführung der Aufträge über einen längeren Zeitraum erstreckt, keinen Nachteil erleiden.
Zu § 24:
Die fiktive Schuldentilgungsdauer ist der Quotient aus bilanziellem Fremdkapital und Geldfluß (Cash Flow). Die Cash Flow Konzeption lehnt sich an die von der Österreichischen Vereinigung der Finanzanalysten (ÖVFA) erarbeitete Berechnungsmethode an, um eine Konformität mit dem internationalen Standard herzustellen. Die Mehrzahl der Kreditinstitute greift ebenfalls auf diese Berechnungsmethode zurück.
Zur Berechnung der fiktiven Schuldentilungsdauer ist die Summe der auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen und Verbindlichkeiten zu bilden, wobei von den Verbindlichkeiten die in § 224 Abs. 3 D 3 HGB enthaltenen Anzahlungen auf Vorräte, die gemäß § 225 Abs. 6 HGB auch offen von den Vorräten abgesetzt werden können, abzuziehen sind (siehe die Erläuterungen zu § 23). Diese Summe wird durch den Mittelüberschuß aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit dividiert. Die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen bleiben außer Betracht. Vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (§ 231 Abs. 2 Z 17 HGB) werden die unter Z 21 ausgewiesenen Steuern vom Einkommen und vom Ertrag – bereinigt um die nicht auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfallenden (also jene die auf die außerordentlichen Erträge entfallen) – abgezogen. Sodann werden Abschreibungen bzw. Zuschreibungen zum Anlagevermögen ab- bzw. hinzugerechnet. Diese Beträge sind in den Posten 4a und 7 enthalten. Gleiches gilt für Verluste und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen (aus Posten 4a und 8b). Als letzter Schritt sind die Veränderungen, das heißt Zunahme bzw. Abnahme, der langfristigen Rückstellungen (über ein Jahr) zu berücksichtigen.
Zu § 25:
§ 25 behandelt den Fall, daß das vertretungsbefugte Organ zur Einleitung des Reorganisationsverfahrens der Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafterversammlung (Generalversammlung/Hauptversammlung) bedarf. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, so entfällt die Haftung des vertretungsbefugten Organs. Stattdessen haften die Mitglieder des weisungsbefugten Organs, die gegen die Einleitung des Reorganisationsverfahrens gestimmt haben. Sie haften solidarisch in dem sich aus Abs. 1 ergebenden Gesamtumfang, das heißt, daß zB bei zwei organschaftlichen Vertretern, die insgesamt solidarisch für 2 Millionen Schilling haften, die gegen die Einleitung des Reorganisationsverfahrens stimmenden Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Gesellschafterversammlung, unabhängig davon, wie viele diese sind, insgesamt für 2 Millionen Schilling haften. Wie von den organschaftlichen Vertretern, so kann auch von den haftenden Mitgliedern des Aufsichtsrats oder der Gesellschafterversammlung jeweils höchstens eine Million verlangt werden. Gleiches gilt, wenn Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung dem vertretungsbefugten Organ eine Weisung erteilt haben, kein Reorganisationsverfahren einzuleiten.
Zu § 26:
Der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens bedarf es nicht, wenn die verantwortlichen Organe unverzüglich nach Erhalt des Berichts des Abschlußprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs einen Wirtschaftstreuhänder, der zur Prüfung des Jahresabschlusses der juristischen Person befugt ist, beauftragen, zu überprüfen, ob Reorganisationsbedarf gegeben ist und im Gutachten sodann ein Reorganisationsbedarf verneint wird. Hiefür kann auch der mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Wirtschaftstreuhänder herangezogen werden, der sein Gutachten mit der Begutachtung des Jahresabschlusses verbinden kann.
Abs. 2 enthält eine demonstrative Aufzählung jener wesentlichen Umstände, auf die der Wirtschaftstreuhänder in seinem Gutachten nach Abs. 1 einzugehen hat. So hat er insbesondere die Fortbestandsprognose (Z 1) sowie den Bestand des Unternehmens (Z 2) zu beurteilen und anzugeben, ob und auf Grund welcher Umstände – trotz Vorliegens der Kennzahlen nach § 22 Abs. 1 Z 1 – kein Reorganisationsbedarf besteht, ob stille Reserven vorhanden sind, (relevante) gesellschaftsrechtliche Beschlüsse gefaßt worden sind oder ein Verlustabdeckungsvertrag abgeschlossen worden ist (Z 3 bis 5).
Abs. 3 behandelt den Fall, daß bei neuerlicher Prüfung des Jahresabschlusses der Jahresabschlußprüfer nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs berichtet, weil die Kennzahlen nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist davon auszugehen, daß kein Reorganisationsbedarf mehr vermutet wird. Eine Haftung bei einer späteren Insolvenz ist nicht gerechtfertigt, weil das Rechenwerk nicht mehr auf einen Reorganisationsbedarf hinweist und es daher an der schadenersatzrechtlichen Verknüpfung mangelt. Der Nichteintritt der Haftung kommt den organschaftlichen Vertretern jedoch nur dann zugute, wenn auch tatsächlich ein Abschlußprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt wurde. Geschah dies nicht, so bleibt die Haftung bestehen.
Zu § 27:
Diese Bestimmung normiert einen Haftungsausschluß, wenn den Verantwortlichen der Beweis gelingt, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen des Unterlassens der Reorganisation eingetreten ist, das heißt es wird die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises eröffnet, wenn die Insolvenz auf außergewöhnliche, nicht zu erwartende Umstände zurückzuführen war und die Warnfunktion des bilanziellen Reorganisationsbedarfs keineswegs auf einen tatsächlichen Reorganisationsbedarf oder gar auf eine bevorstehende Insolvenz hingewiesen hat. Auf diese Weise wird die typische schadeneratzrechtliche Verknüpfung zwischen dem Vorliegen der Kennzahlen des § 22 Abs. 1 Z 1 und dem Eintritt der Insolvenz des Unternehmers hergestellt.
Zu § 28:
Die Haftung setzt unter anderem voraus, daß es zu einem Konkursverfahren kommt. Abs. 1 knüpft daran an und legt fest, daß die Haftung nur vom Masseverwalter für die Masse geltend gemacht werden kann.
Damit die Haftungsregelung nicht ihre Präventivwirkung verliert, bestimmt Abs. 2, daß die juristische Person auf den Anspruch nicht verzichten und der Anspruch nicht gegen Forderungen der juristischen Person aufgerechnet werden kann.
Zu § 29:
§ 29 legt fest, daß bei Verweisungen auf andere Bundesgesetze, diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind (dynamische Verweisung).
Zu § 30:
Der vorgesehene Inkrafttretenstermin geht davon aus, daß das vorliegende Bundesgesetz im zweiten Quartal des Jahres 1997 beschlossen wird.
Zu Art. XII:
Diese Bestimmung enthält die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen.
Die Bestimmungen, wann die Rechtswirkungen der Konkurs- bzw. Ausgleichseröffnung sowie die Wirkungen der Einleitung des Geschäftsaufsichtsverfahrens eintreten, sollen sofort in Kraft treten, weil die Oesterreichische Nationalbank plant, bei dem zu schaffenden Zahlungssystem der Europäischen Nationalbanken (RTGS) den Bestimmungen der Richtlinie über die Endgültigkeit von Abrechnungen in EU-Zahlungssystemen zu entsprechen und dieses System bereits mit 1. Juli 1997 zu laufen beginnen soll (siehe Erläuterungen zu § 2 KO).
Die übrigen Bestimmungen der Konkurs- und Ausgleichsordnung treten mit Ausnahme der Bestimmungen, die die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei vorsehen, mit 1. September 1997 in Kraft. Sie sind auf Verfahren, die nach dem 31. August 1997 eröffnet werden, anzuwenden.
Die mit dem Inkrafttretedatum am 1. Jänner 2000 vorgesehene lange Legisvakanz für den § 173a KO, der vorsieht, daß die öffentlichen Bekanntmachungen (auschließlich) durch Aufnahme in die Ediktsdatei zu geschehen haben, wird deshalb vorgeschlagen, um der Praxis eine langsame Gewöhnung an die neue Form zu ermöglichen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Fortschritts des Aufbaus der geplanten Ediktsdatei besteht nach § 89j GOG schon zu einem viel früheren Zeitpunkt die Möglichkeit Veröffentlichungen im Insolvenzverfahren zusätzlich in die Ediktsdatei aufzunehmen. So stünden den Interessenten über längere Zeit, die zu einer entsprechenden Einführung genutzt werden könnte, beide Medien zur Verfügung.
Im Bereich des Gesellschaftsrechts ist für die Verpflichtung zur Führung eines den Anforderungen des Unternehmens entsprechenden Rechnungswesens und eines internen Kontrollsystems ein späteres Inkrafttreten vorgesehen, um den Unternehmern die Möglichkeit zu geben, die Voraussetzungen hiefür zu schaffen. Auch für die Beschränkung der Zahl der Aufsichtsratsmandate soll Zeit eingeräumt werden, damit entsprechende Maßnahmen (zB Zurücklegung von Aufsichtsratsfunktionen) getroffen werden können.
Der Gesamtkomplex
der Regelungen über den Aufsichtsrat ist erstmals auf nach dem
31. August 1997 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Textgegenüberstellung
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Konkursordnung |
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Wirkung der Konkurseröffnung |
Wirkung der Konkurseröffnung |
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§ 1. (1) ... |
§ 1. (1) unverändert. |
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(2) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger zu verwenden, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger). |
(2) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden. |
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(3) Aus dem Gesetze gebührende Unterhaltsansprüche können für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses im Konkurse nur geltend gemacht werden, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet. |
(3) aufgehoben. |
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Beginn der Wirkung |
Beginn der Wirkung |
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§ 2. (1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist. |
§ 2. (1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis |
Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis |
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§ 12a. (1) ... |
§ 12a. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch gerichtliche Pfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der Konkurseröffnung laufenden Kalendermonats. Wird der Konkurs nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt das Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats. |
(3) Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der Konkurseröffnung laufenden Kalendermonats. Wird der Konkurs nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt das Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) ... |
(5) unverändert. |
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(6) ... |
(6) unverändert. |
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Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften |
Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften |
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§ 21. (1) ... |
§ 21. (1) unverändert. |
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(2) Der Masseverwalter muß sich darüber spätestens binnen einer vom Konkursgericht auf Antrag des anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, widrigens angenommen wird, daß der Masseverwalter vom Geschäfte zurücktritt. Im Falle des Rücktrittes kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen. |
(2) Der Masseverwalter muß sich darüber spätestens binnen einer vom Konkursgericht auf Antrag des anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, widrigens angenommen wird, daß der Masseverwalter vom Geschäfte zurücktritt. Die vom Konkursgericht zu bestimmende Frist darf frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden. Im Falle des Rücktrittes kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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Arbeitsverträge |
Arbeitsverträge |
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§ 25. (1) Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es |
§ 25. (1) Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es |
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1. innerhalb von zwei Monaten nach Konkurseröffnung bei Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens oder |
1. im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung, |
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2. innerhalb des dritten Monats nach Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden. Die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Konkursforderungen. |
2. sonst innerhalb eines Monats nach a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden. |
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(1a) Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist des Abs. 1 gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch den Masseverwalter fristgerecht eingebracht worden ist. Gleiches gilt auch für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG. |
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(1b) Wurde nicht die Schließung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt, so stehen das Austrittsrecht und das Kündigungsrecht nach Abs. 1 nur den Arbeitnehmern bzw. nur in bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind. Hat das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, so kann der Masseverwalter nur Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung nach Abs. 1 kündigen. |
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(2) Wird das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter nach Abs. 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen. |
(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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Masseforderungen |
Masseforderungen |
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§ 46. (1) Masseforderungen sind: |
§ 46. (1) Masseforderungen sind: |
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1. ... |
1. unverändert. |
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2. ... |
2. unverändert. |
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3. ... |
3. unverändert. |
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3a. Beendigungsansprüche, wenn |
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a) das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 25, durch den Masseverwalter oder – wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist – durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird; |
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b) das Beschäftigungsverhältnis während des Konkursverfahrens vom Masseverwalter neu eingegangen wird; |
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4. ... |
4. unverändert. |
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5. ... |
5. unverändert. |
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6. ... |
6. unverändert. |
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7. ... |
7. unverändert. |
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8. die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, soweit sie für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet wurden. |
8. die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, soweit sie für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens im Konkurs oder im Konkurseröffnungsverfahren zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet wurden. |
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§ 47. (1) ... |
§ 47. (1) unverändert. |
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(2) Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so haben die unter § 46 Abs. 1 Z 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen, nach ihnen die Masseforderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Personen) nach § 46 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind oder sich nicht aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ergeben, und die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie, wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird, die Forderungen nach § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 AO den Vorzug vor den übrigen Masseforderungen. Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden. |
(2) Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen: 1. die unter § 46 Abs. 1 Z 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen, 2. die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1 sowie, wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird, die Forderungen nach § 23 Abs. 1 Z 1 AO, 3. der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens benötigt wurde, 4. die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, 5. Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und 6. die übrigen Masseforderungen. Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden. |
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Konkursforderungen |
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§ 51. (1) Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger). |
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(2) Konkursforderungen sind auch |
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1. aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet; |
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2. Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses |
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a) nach § 25 oder |
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b) wenn die Auflösungserklärung vor Konkurseröffnung rechtswirksam abgegeben wurde oder |
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c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist. |
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Zweiter Abschnitt |
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Konkurseröffnung |
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Erster Unterabschnitt |
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Allgemeine Voraussetzungen |
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Konkurseröffnung |
Antrag des Schuldners |
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§ 69. (1) ... |
§ 69. (1) unverändert. |
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(2) Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffung vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. ... |
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. ... unverändert. |
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(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 trifft natürliche Personen, die persönlich haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Ist eine solche Person nicht voll handlungsfähig, so trifft diese Verpflichtung ihre gesetzlichen Vertreter. Ist ein zur Vertretung Berufener seinerseits Handelsgesellschaft oder juristische Person oder setzt sich die Verbindung in dieser Art fort, so gilt der erste Satz entsprechend. |
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 trifft natürliche Personen, die persönlich haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Ist eine solche Person nicht voll handlungsfähig, so trifft diese Verpflichtung ihre gesetzlichen Vertreter. Ist ein zur Vertretung Berufener seinerseits Handelsgesellschaft oder juristische Person oder setzt sich die Verbindung in dieser Art fort, so gilt der erste Satz entsprechend. |
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b) auf Antrag eines Gläubigers |
Antrag eines Gläubigers |
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§ 70. (1) Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, daß er und ein anderer wenngleich nicht fällige – Konkursforderungen haben, und daß der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Gläubiger braucht jedoch die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, wenn er die Konkurseröffnung während der Anhängigkeit oder innerhalb vierzehn Tagen nach der Einstellung eines nicht nach § 65 AO fortgesetzten Ausgleichsverfahrens beantragt. Der Glaubhaftmachung der Konkursforderung eines anderen Gläubigers steht die des Bestehens eines Anfechtungsanspruchs gleich (§ 72 Abs. 1). |
§ 70. (1) Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, daß er eine – wenngleich nicht fällige – Konkursforderung hat, und daß der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Gläubiger braucht jedoch die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, wenn er die Konkurseröffnung während der Anhängigkeit oder innerhalb vierzehn Tagen nach der Einstellung eines nicht nach § 65 AO fortgesetzten Ausgleichsverfahrens beantragt. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) Bei der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag ist nicht zu berücksichtigen, daß der Gläubiger den Konkursantrag zurückgezogen hat oder daß die Forderung des Gläubigers nach dem Konkursantrag befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Weist das Gericht den Konkursantrag dennoch ab, so ist der Beschluß auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzustellen. |
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Rechtsmittel |
Kostendeckendes Vermögen |
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§ 71. (1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, angefochten werden. |
§ 71. (1) Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. |
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(2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung. |
(2) Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein. |
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(3) Bei Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, kann das Gericht auch Stellungnahmen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermittlungen beauftragen. |
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(4) Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben. |
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Eröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens |
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§ 71a. (1) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch dann fordern, wenn das Vermögen in einem Anfechtungsanspruch oder sonstigen Ansprüchen und Forderungen besteht. |
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(2) Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen. |
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(3) Der Antragsteller kann den rechtzeitig als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen. |
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Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens |
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§ 71b. (1) Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen (§ 79 Abs. 1) und nach dem Eintritt seiner Rechtskraft dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75 Abs. 3 Z 7), den gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. |
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(2) Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des § 70 Abs. 3 die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden. |
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(3) Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Konkursantrag abgewiesen wird, so ist die Eintragung in der Insolvenzdatei zu löschen. |
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Rechtsmittel |
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§ 71c. (1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden. |
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(3) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung. |
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Rückgriff auf zur Konkursantragstellung verpflichtete Personen |
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§ 71d. Wer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die nach § 69 verpflichtet war, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, und die den Antrag schuldhaft nicht gestellt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Aufhebung des Konkurses. |
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Zweiter Unterabschnitt |
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Sonderbestimmungen für juristische Personen |
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Konkurshindernisse |
Fehlen kostendeckenden Vermögens |
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§ 72. (1) Ist nur ein persönlicher Gläubiger vorhanden, reicht aber das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hin, so ist dem Antrage auf Konkurseröffnung dennoch stattzugeben, wenn der Antragsteller den Bestand eines Anfechtungsanspruches glaubhaft macht. Vor Abweisung des Antrages ist der Antragsteller einzuvernehmen. (2) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller einen Anfechtungsanspruch glaubhaft macht oder auf Anordnung des Gerichtes innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch dann fordern, wenn ein Anfechtungsanspruch glaubhaft gemacht wird. Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag sofort abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar. Erlegt der Antragsteller den Kostenvorschuß rechtzeitig, so kann er dessen Ersatz nur als Masseforderung geltend machen. |
§ 72. (1) Fehlt es bei einer juristischen Person an einem kostendeckenden Vermögen, so ist der Konkurs auch dann zu eröffnen, wenn 1. die organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegen oder 2. feststeht, daß die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht. (2) Der Antrag des Gläubigers ist erst dann nach § 71a Abs. 2 abzuweisen, wenn die organschaftlichen Vertreter weder einen Kostenvorschuß erlegen noch ein Vermögen feststeht, aus dem er hereingebracht werden kann. |
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(3) Wird der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet, so ist der Beschluß nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen (§ 79 Abs. 1) und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75 Abs. 3 Z 7) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des § 70 Abs. 3 die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden. |
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Organschaftliche Vertreter |
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§ 72a. (1) Die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten, höchstens jedoch zu 50 000 S, zur ungeteilten Hand verpflichtet. |
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(2) Zur Leistung dieses Kostenvorschusses sind auch sämtliche Personen, die innerhalb der letzten drei Monate vor der Einbringung des Antrags auf Konkurseröffnung organschaftliche Vertreter des Schuldners waren, verpflichtet, nicht jedoch Notgeschäftsführer. |
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Kostenvorschuß und Vermögensverzeichnis der organschaftlichen Vertreter |
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§ 72b. (1) Das Gericht hat die organschaftlichen Vertreter aufzufordern, binnen 14 Tagen einen vom Gericht festzulegenden Betrag zu zahlen und ein Vermögensverzeichnis über ihre Vermögenslage vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuß geleistet wird. Dies ist den organschaftlichen Vertretern mitzuteilen. Der Beschluß über die Leistung des Vorschusses ist sofort vollstreckbar. |
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(2) Der organschaftliche Vertreter hat auf Anordnung des Gerichts das Vermögensverzeichnis vor Gericht zu unterfertigen. |
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(3) Verfügen die organschaftlichen Vertreter über Vermögen, das die Anlaufkosten für das Konkursverfahren der juristischen Person deckt, so hat der Masseverwalter den Kostenvorschuß von ihnen hereinzubringen. Das Gericht kann einstweilige Vorkehrungen nach § 73 zu Lasten dieser Personen treffen. |
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(4) Der dem organschaftlichen Vertreter erteilte Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses kann von diesem nur insoweit angefochten werden, als er die sich aus der Organstellung ergebende Verpflichtung bestreitet. |
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(5) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit dem organschaftlichen Vertreter ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses erteilt wird, haben keine aufschiebende Wirkung. |
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Rückforderungsanprüche der organschaftlichen Vertreter |
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§ 72c. Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen. |
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Dritter Unterabschnitt |
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Verfügungen des Gerichts |
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Einstweilige Vorkehrungen |
Einstweilige Vorkehrungen |
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§ 73. (1) ... |
§ 73. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen einstweilige Vorkehrungen angeordnet, geändert oder aufgehoben werden, entscheidet das Oberlandesgericht endgültig. |
(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen einstweilige Vorkehrungen angeordnet, geändert oder aufgehoben werden, entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. |
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Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses |
Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses |
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§ 74. (1) ... |
§ 74. (1) unverändert. |
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(2) Das Edikt hat zu enthalten: |
(2) Das Edikt hat zu enthalten: |
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1. ... |
1. unverändert. |
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2. Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung); |
2. Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuch- nummer und das Geburtsdatum; |
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3. Namen und Anschrift des Masseverwalters; |
3. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Masseverwalters; |
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3a. ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht; |
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4. ... |
4. unverändert. |
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5. ... |
5. unverändert. |
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6. ... |
6. unverändert. |
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7. ... |
7. unverändert. |
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(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die Anmeldungsfrist in der Regel auf 30 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 14 Tage nach Ablauf der Anmeldungsfrist anzuordnen. |
(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen. |
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§ 75. (1) Das Edikt ist anzuschlagen: |
§ 75. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen: |
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1. am Tag der Konkurseröffnung an der Gerichtstafel des Konkursgerichts; eine Bestätigung über den Vollzug dieser Anordnung ist bei den Akten aufzubewahren; 2. an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts a) des gewöhnlichen Aufenthalts des Gemeinschuldners, b) des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung), sofern sich diese nicht am Gerichtshofsort befinden; 3. im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) eines Gemeinschuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, eine Börse befindet, oder wenn der Gemeinschuldner Mitglied oder Besucher einer Börse ist. (2) Ein auf die Angaben nach § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist zu veröffentlichen: 1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung; 2. im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich. (3) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen: 1. jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist; 2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft; 3. der Finanzprokuratur; 4. jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband; 5. dem nach der Anschrift des Gemeinschuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Gemeinschuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien; |
1. jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist; 2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft; 3. der Finanzprokuratur; 4. jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband; 5. dem nach der Anschrift des Gemeinschuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Gemeinschuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien; 6. der nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice; 7. dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; 8. der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Gemeinschuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Gemeinschuldner Mitglied oder Besucher ist. (2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen. |
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6. der nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice; |
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7. dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. |
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(4) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen. |
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Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts |
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts |
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§ 76. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 75 Abs. 3 Z 6) können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81 Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen. |
§ 76. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 2) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 75 Abs. 1 Z 6) können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81a Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen. |
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Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses |
Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses |
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§ 79. (1) ... |
§ 79. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung gelöscht und alle die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden. |
(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden. |
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Masseverwalter |
Masseverwalter |
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§ 80. (1) ... |
§ 80. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) Der Masseverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32) des Gemeinschuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein. |
(3) Der Masseverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32) des Gemeinschuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein. Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) ... |
(5) unverändert. |
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Pflichten und Verantwortlichkeit des Masseverwalters |
Pflichten und Verantwortlichkeit des Masseverwalters |
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§ 81. (1) Der Masseverwalter hat sich über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Gemeinschuldners, über die Ursachen seines Vermögensverfalls, über das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen, über das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und über alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände genaue Kenntnis zu verschaffen und unverzüglich zu prüfen, ob ein Unternehmen des Gemeinschuldners fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Der Masseverwalter kann ein Unternehmen des Gemeinschuldners fortführen. Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Er hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen. |
§ 81. (1) Der Masseverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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Tätigkeit des Masseverwalters |
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§ 81a. (1) Der Masseverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über |
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1. die wirtschaftliche Lage, |
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2. die bisherige Geschäftsführung, |
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3. die Ursachen des Vermögensverfalls, |
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4. das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen, |
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5. das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und |
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6. alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände. |
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(2) Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. |
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(3) Der Masseverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob |
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1. eine befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist und |
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2. ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird. |
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Berichtstagsatzung |
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§ 91a. Das Gericht hat eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Zwangsausgleich) getroffen werden soll, anzuberaumen, wenn das Unternehmen noch nicht geschlossen wurde. Diese Tagsatzung kann mit der allgemeinen Prüfungstagsatzung verbunden werden. Sie hat spätestens 90 Tage nach Eröffnung des Konkurses stattzufinden. Sie kann auch den Zweck der ersten Gläubigerversammlung erfüllen, die in diesem Fall entfällt. Sie ist, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses angeordnet wird, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen. |
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Untersagung der Ausführung von Beschlüssen |
Untersagung der Ausführung von Beschlüssen |
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§ 95. (1) ... |
§ 95. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) Das Gericht hat unverzüglich zu entscheiden, ob es die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung untersagt. |
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Feststellung der Konkursmasse Inventar und Schätzung |
Feststellung der Konkursmasse Inventar und Schätzung |
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§ 96. (1) ... |
§ 96. (1) unverändert. |
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(2) Mit der Errichtung des Inventars ist in der Regel die Schätzung zu verbinden; sie kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Konkursgericht aufgeschoben werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen zum Zwecke der Schätzung genügt; auch diese Zuziehung kann entfallen, wenn Mitglieder des Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Konkursgerichts selbst vornehmen. |
(2) Mit der Errichtung des Inventars ist in der Regel die Schätzung zu verbinden; sie kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Konkursgericht aufgeschoben werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen zum Zwecke der Schätzung genügt; auch diese Zuziehung kann entfallen, wenn Mitglieder des Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Konkursgerichts selbst vornehmen. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts können auch vom mit der Inventarisierung Beauftragten des Gerichts geschätzt werden. |
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Nachträgliche Anmeldungen |
Nachträgliche Anmeldungen |
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§ 107. (1) Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. § 105 Abs. 1, findet Anwendung. |
§ 107. (1) Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. § 105 Abs. 1, findet Anwendung. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlußrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten. |
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(2) Das Konkursgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Die mit dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten sind unter billiger Berücksichtigung der Höhe der angemeldeten Forderungen den Gläubigern aufzuerlegen, die die Anmeldungsfrist versäumt haben. |
(2) Das Konkursgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Die mit dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten sind unter billiger Berücksichtigung der Höhe der angemeldeten Forderungen den Gläubigern aufzuerlegen, die die Anmeldungsfrist versäumt haben, es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich. Dies hat er in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung zu bescheinigen. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung |
Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung |
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Geschäftsführung durch den Masseverwalter |
Geschäftsführung durch den Masseverwalter |
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§ 114. (1) ... |
§ 114. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) Der Masseverwalter kann ein Unternehmen nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlußfassung hierüber hat das Gericht den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen. |
(3) aufgehoben. |
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(4) Kann ein Unternehmen nicht fortgeführt werden, so hat der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Masseverwalters und mit Genehmigung des Gerichtes die für die Beteiligten günstigste Art der Verwertung des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens zu bestimmen; hiebei ist stets zu prüfen, ob anstatt der Abwicklung des Vermögens eine andere Art der Verwertung, insbesondere die Gesamtveräußerung des Unternehmens des Gemeinschuldners, vorteilhafter ist. |
(4) aufgehoben. |
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Fortführung des Unternehmens |
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§ 114a. (1) Der Masseverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, daß eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen wird, den die Konkursgläubiger erleiden. Solange das Unternehmen fortgeführt wird, kann es nur als Ganzes und nur dann veräußert werden, wenn der Verkauf offenkundig dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht. |
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(2) Der Masseverwalter kann ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlußfassung hierüber hat das Gericht den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen. Waren das Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche zur Zeit der Konkurseröffnung bereits geschlossen, bestehen aber noch aufrechte Arbeitsverhältnisse und kommt es zu keiner Wiedereröffnung, so hat das Gericht dies mit Beschluß festzustellen. |
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(3) Beschlüsse des Gerichts über die Schließung, die Wiedereröffnung und die Feststellung, daß das bereits geschlossene Unternehmen geschlossen bleibt, sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses gefaßt werden, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen. Sie sind dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und den gesetzlichen Interessenvertretungen zuzustellen. |
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(4) Können ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nicht fortgeführt werden, so hat der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Masseverwalters und mit Genehmigung des Gerichts die für die Beteiligten günstigste Art der Verwertung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche zu bestimmen; hiebei ist stets zu prüfen, ob statt der Abwicklung des Vermögens eine andere Art der Verwertung, insbesondere die Gesamtveräußerung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, vorteilhafter ist. |
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Inhalt der Berichtstagsatzung |
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§ 114b. (1) Der Masseverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, eine auf bestimmte Zeit befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben sind sowie ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird. |
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(2) Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben und entspricht ein Zwangsausgleich, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger, so hat das Konkursgericht nach Anhörung der Konkursgläubiger mit Beschluß die Fortführung auszusprechen und dem Gemeinschuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Zwangsausgleichsantrag einzuräumen. Der Beschluß ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden. |
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Zwangsausgleichsvorschlag |
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§ 114c. (1) Ist der Zwangsausgleichsantrag fristgerecht und zulässig, so hat das Gericht eine Zwangsausgleichstagsatzung auf längstens sechs Wochen anzuordnen. Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Zwangsausgleichsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder wenn er nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht oder wenn die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit nicht mehr gegeben sind. |
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(2) Danach ist mit der Verwertung des Unternehmens nur dann innezuhalten, wenn der Zwangsausgleichsvorschlag auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners nicht im Widerspruch steht und im Hinblick auf das bisherige Ergebnis des Verfahrens, insbesondere die Abstimmung über den zuletzt vorgelegten Zwangsausgleichsvorschlag, zu erwarten ist, daß er von den Gläubigern angenommen werden wird. |
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Schließung und Wiedereröffnung des Unternehmens |
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§ 115. (1) Das Konkursgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen (§ 78 Abs. 1, § 114 Abs. 3), wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung glaubhaft gemacht, daß innerhalb vierzehn Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils, der den Konkursgläubigern droht, geschaffen sein werden, insbesondere, daß eine Erklärung nach Abs. 2 abgegeben werden wird, so ist die Beschlußfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen. |
§ 115. (1) Das Konkursgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen (§ 78 Abs. 1, § 114a Abs. 2), wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung glaubhaft gemacht, daß innerhalb vierzehn Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils, der den Konkursgläubigern droht, geschaffen sein werden, insbesondere, daß eine Erklärung nach Abs. 2 abgegeben werden wird, so ist die Beschlußfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) Das Konkursgericht hat die Schließung eines Unternehmens jedenfalls ein Jahr nach Konkurseröffnung anzuordnen oder zu bewilligen, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Zwangsausgleichsvorschlag angenommen wurde. Die Frist ist auf Antrag des Masseverwalters zu erstrecken, wenn die Schließung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um ein Jahr erstreckt werden. |
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§ 117. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedarf ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes die Veräußerung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteiles an einem Unternehmen sowie die Veräußerung des ganzen Warenlagers oder von Teilen des Warenlagers oder einzelner Partien von Waren. Eine solche Veräußerung soll in der Regel nicht ohne vorhergehende Verlautbarung durch öffentliche Blätter vorgenommen werden. |
§ 117. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedarf ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes die Veräußerung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteiles an einem Unternehmen sowie die Veräußerung des ganzen beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines wesentlichen Teils davon. Eine solche Veräußerung soll in der Regel nicht ohne vorhergehende Verlautbarung durch öffentliche Blätter vorgenommen werden. |
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Gerichtliche Veräußerung |
Gerichtliche Veräußerung |
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§ 119. (1) ... |
§ 119. (1) unverändert. |
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(2) Auf solche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden: |
(2) Auf solche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden: |
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1. ... |
1. unverändert. |
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2. ... |
2. unverändert. |
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3. die Vorschriften der §§ 151 Abs. 3, 200 Z 3 und 282 EO, wonach vor Ablauf eines halben Jahres vom Versteigerungstermine oder seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, finden keine Anwendung; |
3. die Vorschriften der §§ 151 Abs. 3, 200 Z 3 und 282 EO, wonach vor Ablauf eines halben Jahres beziehungsweise von drei Monaten vom Versteigerungstermine oder seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, finden keine Anwendung; |
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4. ... |
4. unverändert. |
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5. ... |
5. unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert |
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(5) Der Gläubigerausschuß kann mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließen, daß von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und daß diese Forderungen und Sachen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden. |
(5) Bei natürlichen Personen kann der Gläubigerausschuß mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließen, daß von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und daß diese Forderungen und Sachen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden. |
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Rechnungslegung |
Rechnungslegung |
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§ 121. (1) ... |
§ 121. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, die durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, dessen Nachfolger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Gemeinschuldner und sämtliche Konkursgläubiger mit dem Bemerken zu laden sind, daß sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemänglungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können. |
(3) Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, die öffentlich bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, dessen Nachfolger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Gemeinschuldner und sämtliche Konkursgläubiger mit dem Bemerken zu laden sind, daß sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können. |
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Ansprüche des Masseverwalters |
Ansprüche des Masseverwalters |
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§ 125. (1) ... |
§ 125. (1) unverändert. |
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(2) Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet endgültig. |
(2) Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) ... |
(5) unverändert. |
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Gläubigerschutzverbände |
Gläubigerschutzverbände |
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§ 127. (1) ... |
§ 127. (1) unverändert. |
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(2) Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Gemeinschuldner, dem Masseverwalter und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet endgültig. |
(2) Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Gemeinschuldner, dem Masseverwalter und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig. |
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Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf |
Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf |
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§ 129. (1) In einfachen Fällen kann das Konkursgericht die vom Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Konkursgläubiger genehmigen. |
§ 129. (1) In einfachen Fällen kann das Konkursgericht die vom Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Gläubiger genehmigen. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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Entscheidung über den Verteilungsentwurf |
Entscheidung über den Verteilungsentwurf |
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§ 130. (1) Das Konkursgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfes nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen und den Gemeinschuldner sowie die Konkursgläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen vierzehn Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Masseverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird. |
§ 130. (1) Das Konkursgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung öffentlich bekanntzumachen und den Gemeinschuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Masseverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) Die Entscheidung ist durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Konkursgläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist; sonst sind nur die Konkursgläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind. |
(4) Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind. |
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(5) ... |
(5) unverändert. |
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Nach der Schlußverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes Konkursvermögen |
Nach der Schlußverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes Konkursvermögen |
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§ 138. (1) ... |
§ 138. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) Konkursgläubiger, die weniger als 100 S erhalten würden, sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht die den anderen Konkursgläubigern zukommenden Beträge. |
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Aufhebung des Konkurses |
Aufhebung des Konkurses |
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§ 139. (1) ... |
§ 139. (1) unverändert. |
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(2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. |
(2) Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen. |
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Antrag und Einleitung des Verfahrens |
Antrag und Einleitung des Verfahrens |
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§ 140. (1) ... |
§ 140. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) Im Konkurse einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft findet ein Zwangsausgleich nicht statt. |
(3) entfällt. |
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Ausgleichstagsatzung |
Ausgleichstagsatzung |
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§ 145. (1) ... |
§ 145. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) Nach Beginn der Tagsatzung kann der Ausgleichsantrag nicht mehr zurückgezogen werden. Eine Änderung des Ausgleichsvorschlags oder die Unterbreitung eines neuen Vorschlags nach Ablehnung des früheren bei der Tagsatzung hat das Gericht, sofern nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger anwesend sind, nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist und nicht offenbar Verschleppungszwecken dient. |
(4) Ändert der Gemeinschuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist. |
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Erfordernisse für die Annahme des Antrages |
Erfordernisse für die Annahme des Antrages |
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§ 147. (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. |
§ 147. (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. |
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(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird. Diese Tagsatzung ist vom Konkursgericht sofort festzusetzen und mündlich bekanntzugeben. Die bei der ersten Tagsatzung nicht anwesenden Gläubiger sind zu laden. |
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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Erstreckung der Ausgleichstagsatzung |
Erstreckung der Ausgleichstagsatzung |
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§ 148a. Die Ausgleichstagsatzung kann, abgesehen von dem im § 147 Abs. 2 bezeichneten Fall, auch dann erstreckt werden, wenn der Ausgleichsvorschlag geändert oder bei der Ausgleichstagsatzung ein neuer Vorschlag zugelassen wird (§ 145 Abs. 4), ferner wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird. |
§ 148a. (1) Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden 1. im Fall des § 147 Abs. 2 oder 2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat oder 3. wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird. (2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Konkursgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben. |
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Gerichtliche Bestätigung des Ausgleichs |
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleichs |
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§ 152. (1) ... |
§ 152. (1) unverändert. |
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(2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist öffentlich bekanntzumachen. |
(2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern, den übrigen Beteiligten und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist öffentlich bekanntzumachen. |
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Beendigung der Einstellung |
Beendigung der Einstellung |
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§ 157g. (1) ... |
§ 157g. (1) unverändert. |
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(2) Die Überwachung ist einzustellen, |
(2) Die Überwachung ist einzustellen, |
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1. ... |
1. unverändert. |
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2. ... |
2. unverändert. |
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3. wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. |
3. wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens erteilte. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) ... |
(5) unverändert. |
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(6) ... |
(6) unverändert. |
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Anderweitige Aufhebung des Konkurses |
Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens |
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Aufhebung des Konkurses mangels Teilnahme oder Vermögens |
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§ 166. (1) Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß nur ein Konkursgläubiger an dem Verfahren teilnimmt, so ist der Konkurs nach Befriedigung der Massegläubiger aufzuheben. (2) Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird (§ 72 Abs. 2). |
§ 166. Kommt im Laufe des Konkursverfahrens, jedoch vor vollständiger Verwertung der Konkursmasse hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird. |
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Verfügungen bei Aufhebung des Konkurses |
Verfügungen bei Aufhebung des Konkurses |
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§ 168. Für die Aufhebung des Konkurses gemäß §§ 166 oder 167 gelten die Vorschriften des § 79. |
§ 168. Für die Aufhebung des Konkurses gemäß §§ 166 oder 167 gelten die Vorschriften des § 79. Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen. |
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§ 170. Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden: |
§ 170. Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden: |
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1. sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, können öffentliche Bekanntmachungen durch die Zeitungen unterbleiben; |
1. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; |
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2. ... |
2. unverändert. |
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3. ... |
3. unverändert. |
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Öffentliche Bekanntmachung |
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§ 173a. Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 IEG). |
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Verständigungen |
Verständigungen |
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§ 174. (1) ... |
§ 174. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) Im Konkurse von Unternehmungen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichtes die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn durch Mitteilungen in den öffentlichen Blättern für ausreichende Bekanntmachung des wesentlichen Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes gesorgt ist; doch ist auch in diesem Falle, sofern es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen. |
(3) Im Konkurs von Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen. |
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Strafanzeige |
Strafanzeige |
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§ 177. Dem Staatsanwalt ist Anzeige zu erstatten, wenn der Gemeinschuldner die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigert, wenn er flüchtig wird oder wenn sich sonst der Verdacht einer von ihm begangenen strafbaren Handlung ergibt. |
§ 177. Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn 1. der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder 2. der Gemeinschuldner flüchtig wird oder 3. sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt. |
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Ausländische Maßnahmen |
Ausländische Maßnahmen |
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§ 180. Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Konkursverfahren entsprechenden Verfahren getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten §§ 79 bis 82, 84 EO. Antrag des Schuldners |
§ 180. Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Konkursverfahren entsprechenden Verfahren getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten §§ 79 bis 86 EO. Antrag des Schuldners |
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§ 183. (1) ... |
§ 183. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 166 Abs. 2 nicht anzuwenden. |
(5) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 166 nicht anzuwenden. |
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Umfang der Eigenverwaltung – Verfügungsrecht des Schuldners |
Umfang der Eigenverwaltung – Verfügungsrecht des Schuldners |
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§ 187. (1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt folgendes: |
§ 187. (1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt folgendes: |
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1. ... |
1. unverändert. |
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2. ... |
2. unverändert. |
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3. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse sind nur wirksam, wenn das Konkursgericht zustimmt. § 3 gilt entsprechend. |
3. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse sind nur wirksam, wenn das Konkursgericht zustimmt. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend. |
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4. Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Konkurseröffnung begründet, sind nur dann aus der Konkursmasse zu erfüllen, wenn das Konkursgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt. |
4. Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Konkurseröffnung begründet, sind nur dann aus der Konkursmasse zu erfüllen, wenn das Konkursgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt. Dies gilt auch im Fall der Z 2. |
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5. unverändert. |
5. unverändert. |
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6. unverändert. |
6. unverändert. |
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(2) unverändert |
(2) unverändert. |
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Bestellung eines Masseverwalters |
Bestellung eines Masseverwalters |
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§ 190. (1) ... |
§ 190. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) Die nach diesem Gesetz dem Masseverwalter zugewiesenen Obliegenheiten sind, soweit ein Masseverwalter nicht bestellt ist und auch der Schuldner hiezu nicht befugt ist, vom Gericht wahrzunehmen. Insbesondere kann das Konkursgericht das Exekutionsgericht um die gerichtliche Veräußerung einer Sache der Konkursmasse ersuchen. |
(3) Die nach diesem Gesetz dem Masseverwalter zugewiesenen Obliegenheiten sind, soweit ein Masseverwalter nicht bestellt ist und auch der Schuldner hiezu nicht befugt ist, vom Gericht wahrzunehmen. Insbesondere kann das Konkursgericht eine unbewegliche Sache der Konkursmasse selbst veräußern oder das hiefür zuständige Exekutionsgericht um die gerichtliche Veräußerung ersuchen. |
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Öffentliche Bekanntmachungen durch Zeitungen |
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§ 191. Die öffentlichen Bekanntmachungen durch Zeitungen sind im Schuldenregulierungsverfahren ausschließlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vorzunehmen. |
§ 191. entfällt. |
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Entscheidung des Konkursgerichts § 200. (1) ... |
Entscheidung des Konkursgerichts § 200. (1) unverändert. |
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(2) Unmittelbar vor Beschlußfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Konkursgläubiger und der Schuldner zu laden sind. In der Tagsatzung hat das Gericht zu berichten, ob Einleitungshindernisse nach § 201 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 vorliegen. Diese Tagsatzung soll mit der Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan verbunden werden. |
(2) Unmittelbar vor Beschlußfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die öffentlich bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Konkursgläubiger und der Schuldner zu laden sind. In der Tagsatzung hat das Gericht zu berichten, ob Einleitungshindernisse nach § 201 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 vorliegen. Diese Tagsatzung soll mit der Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan verbunden werden. |
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(3) Der Beschluß ist durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen und dem Masseverwalter, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses, den Konkursgläubigern und dem Schuldner zuzustellen. |
(3) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Masseverwalter, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses, den Konkursgläubigern und dem Schuldner zuzustellen. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis |
Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis |
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§ 205. (1) ... |
§ 205. (1) unverändert. |
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(2) Der Beschluß nach Abs. 1 ist durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen. |
(2) Der Beschluß nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 219. Die §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 3 Z 6 und 7, 76 und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. d des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice am Sitz des Konkursgerichtes. |
§ 219. Die §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 3 Z 6 und 7, 76 und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. |
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Ausgleichsordnung |
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Eröffnung des Ausgleichsverfahrens |
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens |
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§ 1. (1) Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird. § 69 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden. |
§ 1. (1) Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird. § 69 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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Erledigung des Antrages |
Erledigung des Antrages |
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§ 3. (1) ... |
§ 3. (1) unverändert. |
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(2) Das Ausgleichsgericht hat alle zur Sicherung des Vermögens und zur Fortführung eines Unternehmens des Schuldners dienlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere kann es dem Schuldner auf die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten. Zur Sicherung der Unternehmensfortführung können dem Schuldner auch diejenigen Beschränkungen auferlegt werden, die einen Gemeinschuldner kraft Gesetzes treffen. Sie sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens angeordnet werden, im Edikt, ansonsten gesondert, bekanntzumachen (§ 5) und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Wenn das Ausgleichsverfahren nicht sofort eröffnet werden kann, sind einstweilige Vorkehrungen anzuordnen (§ 73 KO). |
(2) Das Ausgleichsgericht hat alle zur Sicherung des Vermögens und zur Fortführung eines Unternehmens des Schuldners dienlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere kann es dem Schuldner auf die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten, wenn dem Antrag kein Vermögensverzeichnis oder keine Jahresabschlüsse angeschlossen sind oder soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Sie sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens angeordnet werden, im Edikt, ansonsten gesondert, bekanntzumachen (§ 5) und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Wenn das Ausgleichsverfahren nicht sofort eröffnet werden kann, sind einstweilige Vorkehrungen anzuordnen (§ 73 KO). |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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Öffentliche Bekanntmachung |
Öffentliche Bekanntmachung |
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§ 4. (1) ... |
§ 4. (1) unverändert. |
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(2) Das Edikt hat zu enthalten: |
(2) Das Edikt hat zu enthalten: |
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1. ... |
1. unverändert. |
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2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung); |
2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum; |
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3. Namen und Anschrift des Ausgleichsverwalters; |
3. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Ausgleichsverwalters; |
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4. ... |
4. unverändert. |
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5. ... |
5. unverändert. |
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6. ... |
6. unverändert. |
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7. ... |
7. unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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§ 5. (1) Das Edikt ist anzuschlagen: 1. am Tag der Eröffnung des Verfahrens an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts; eine Bestätigung über den Vollzug dieser Anordnung ist bei den Akten aufzubewahren; 2. an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts a) des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners, b) des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung), sofern sich diese nicht am Gerichtshofsort befinden; 3. im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) eines Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, eine Börse befindet, oder wenn der Schuldner Mitglied oder Besucher einer Börse ist. (2) Ein auf die Angaben nach § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist zu veröffentlichen: 1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung; 2. im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich. (3) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen: 1. dem Schuldner; 2. den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben; 3. dem nach der Anschrift des Schuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Schuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien; 4. dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. (4) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen: |
§ 5. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen: 1. dem Schuldner; 2. den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben; 3. dem nach der Anschrift des Schuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Schuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien; 4. dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; 5. der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Schuldner Mitglied oder Besucher ist. (2) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen: 1. jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist; 2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft; 3. der Finanzprokuratur; 4. jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband; 5. dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. (3) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. |
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1. jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist; |
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2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft; |
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3. der Finanzprokuratur; |
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4. jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband; |
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5. dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. |
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(5) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. |
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Anhörung der
gesetzlichen Interessenvertretungen und des Bundesamts für Soziales und
Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des |
Anhörung der
gesetzlichen Interessenvertretungen und des Bundesamts für Soziales und
Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des |
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§ 6a. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 5) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 5 Abs. 4 Z 5) können sich innerhalb dreier Wochen über den Ausgleichsvorschlag, insbesondere darüber äußern, was ihnen an Tatsachen bekannt ist, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung unter Berücksichtigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder für das Vorliegen von Einstellungsgründen in Betracht kommen. |
§ 6a.. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 3) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 5 Abs. 2 Z 5) können sich innerhalb dreier Wochen über den Ausgleichsvorschlag, insbesondere darüber äußern, was ihnen an Tatsachen bekannt ist, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung unter Berücksichtigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder für das Vorliegen von Einstellungsgründen in Betracht kommen. |
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Wirkung der Eröffnung des Verfahrens Beginn der Wirkung Konkursschutz |
Wirkung der Eröffnung des Verfahrens Beginn der Wirkung Konkursschutz |
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§ 7. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts angeschlagen worden ist. |
§ 7. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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Räumungsexekution |
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§ 12a. Auf Antrag des Schuldners darf eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichseröffnung erst vollzogen werden, wenn |
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1. das Ausgleichsverfahren nach § 67 eingestellt wurde oder |
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2. dem Ausgleich die Bestätigung versagt wurde oder |
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3. die Forderung des Bestandgebers nach § 53 wieder auflebt. |
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Wird die Forderung mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag des Schuldners einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt. |
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§ 20b. (1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktreten. |
§ 20b. (1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen iS des § 68 die Frist um einen Monat verlängern. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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§ 20c. (1) ... |
§ 20c. (1) unverändert. |
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(2) Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. § 20b Abs. 2 ist anzuwenden. |
(2) Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen iS des § 68 die Frist um einen Monat verlängern. § 20b Abs. 2 ist anzuwenden. |
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(3) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen lösen. Der Ausgleichsverwalter darf die Zustimmung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20b Abs. 2 und nur für jene Arbeitnehmer erteilen, die in stillzulegenden oder einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind. Die Zustimmung zur Kündigung aller Arbeitnehmer darf nicht erteilt werden. Die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen, die kein Vorrecht genießen. |
(3) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen lösen. Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung fristgerecht eingebracht worden ist. Der Ausgleichsverwalter darf die Zustimmung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20b Abs. 2 und nur für jene Arbeitnehmer erteilen, die in stillzulegenden oder einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind. Die Zustimmung zur Kündigung aller Arbeitnehmer darf nicht erteilt werden. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinn des § 68 die Frist um einen Monat verlängern. Der Beschluß ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen. |
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§ 20e. Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 20a bis 20d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen. |
§ 20e. (1) Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 20a bis 20d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen. |
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(2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 3. |
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Bevorrechtete Forderungen |
Bevorrechtete Forderungen |
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§ 23. (1) Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren: |
§ 23. (1) Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren: |
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1. ... |
1. unverändert. |
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2. ... |
2. unverändert. |
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3. ... |
3. unverändert. |
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3a. Beendigungsansprüche, wenn |
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a) das Beschäftigungsverhältnis vor Ausgleichseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 20c, durch den Schuldner oder durch den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter oder – wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist oder nach Ablauf der dem Schuldner nach § 20c offenstehenden Frist – durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird oder |
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b) das Beschäftigungsverhältnis während des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter neu eingegangen wird; |
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4. ... |
4. unverändert. |
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5. ... |
5. unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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Ausgleichsforderungen |
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§ 23a. Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn |
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1. das Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oder |
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2. die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder |
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3. das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist. |
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Ausgleichsverwalter |
Ausgleichsverwalter |
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§ 29. (1) ... |
§ 29. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) Der Ausgleichsverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32 KO) des Schuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Schuldners sein. |
(3) Der Ausgleichsverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32 KO) des Schuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Schuldners sein. Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) ... |
(5) unverändert. |
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Ausgleichstagsatzung |
Ausgleichstagsatzung |
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§ 37. (1) ... |
§ 37. (1) unverändert. |
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(2) Nach Beginn der Tagsatzung kann der Ausgleichsantrag nicht mehr zurückgezogen werden. Eine Änderung des Ausgleichsvorschlags oder die Unterbreitung eines neuen Vorschlags nach Ablehnung des früheren bei der Tagsatzung hat das Gericht, sofern nicht alle stimmberechtigten Gläubiger anwesend sind, nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Gläubiger nicht ungünstiger ist und nicht offenbar Verschleppungszwecken dient. |
(2) Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Gläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Gläubiger nicht ungünstiger ist. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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Erfordernisse für die Annahme des Antrages |
Erfordernisse für die Annahme des Antrages |
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§ 42. (1) ... |
§ 42. (1) unverändert. |
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(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird. Diese Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen und mündlich bekanntzugeben. Die bei der ersten Tagsatzung nicht anwesenden Gläubiger sind zu laden. |
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird. |
|
(3) ... |
(3) unverändert. |
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Erstreckung der Ausgleichstagsatzung |
Erstreckung der Ausgleichstagsatzung |
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§ 45. (1) Die Ausgleichstagsatzung kann, abgesehen von den im § 42 Abs. 2, bezeichneten Falle, auch dann erstreckt werden, wenn der Ausgleichsvorschlag geändert oder bei der Ausgleichstagsatzung ein neuer Vorschlag zugelassen wird (§ 37, Absatz 2), ferner wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlages führen wird. |
§ 45. (1) Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden: 1. im Fall des § 42 Abs. 2 oder 2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat und dieser nicht offenbar Verschleppungszwecken dient oder 3. wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben. |
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Siebenter Abschnitt |
Siebenter Abschnitt |
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Bestätigung des Ausgleiches |
Bestätigung des Ausgleiches |
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Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches |
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches |
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§ 49. (1) ... |
§ 49. (1) unverändert. |
|
(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. |
(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen. |
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Versagung der Bestätigung |
Versagung der Bestätigung |
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§ 50. Die Bestätigung ist zu versagen: |
§ 50. Die Bestätigung ist zu versagen: |
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1. ... |
1. unverändert. |
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2. ... |
2. unverändert. |
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3. ... |
3. unverändert. |
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4. ... |
4. unverändert. |
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5. wenn die Erklärungen der Personen, die sich nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag als Mitschuldner oder als Bürgen zur Erfüllung des Ausgleiches verpflichten sollen, nicht spätestens binnen der in Z 4 bezeichneten oder im Ausgleich festgesetzten kürzeren Frist beim Ausgleichsgericht abgegeben worden oder eingelangt sind, ferner, wenn nicht innerhalb dieser Fristen nachgewiesen wird, daß für die im Ausgleich sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen Vorsorge getroffen wurde. |
5. wenn die Erklärungen der Personen, die sich nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag als Mitschuldner oder als Bürgen zur Erfüllung des Ausgleiches verpflichten sollen, nicht spätestens binnen der in Z 4 bezeichneten oder im Ausgleich festgesetzten kürzeren Frist beim Ausgleichsgericht abgegeben worden oder eingelangt sind, ferner, wenn nicht innerhalb dieser Fristen nachgewiesen wird, daß für die im Ausgleich sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen Vorsorge getroffen wurde; |
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6. wenn die fälligen bevorrechteten Forderungen und die Geschäftsführungsforderungen nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung des binnen acht Tagen nach der Ausgleichstagsatzung oder binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einzubringenden Antrags des Gläubigers berichtigt oder sichergestellt sind und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist. |
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Neunter Abschnitt |
Neunter Abschnitt |
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Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des Verfahrens |
Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des Verfahrens |
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Überwachung der Ausgleichserfüllung Aufhebung des Verfahrens |
Überwachung der Ausgleichserfüllung Aufhebung des Verfahrens |
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§ 57. (1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten beantragen und die Aufhebung nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht. |
§ 57. (1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht und die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten nichts anderes beantragen. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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Beendigung und Einstellung |
Beendigung und Einstellung |
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§ 64. (1) ... |
§ 64. (1) unverändert. |
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(2) Die Überwachung ist einzustellen: |
(2) Die Überwachung ist einzustellen: |
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1. ... |
1. unverändert. |
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2. ... |
2. unverändert. |
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3. wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. |
3. wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens erteilte. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) ... |
(5) unverändert. |
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(6) ... |
(6) unverändert. |
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Einstellung des Verfahrens |
Einstellung des Verfahrens |
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§ 67. (1) Das Ausgleichsgericht hat das Ausgleichsverfahren einzustellen: |
§ 67. (1) Das Ausgleichsgericht hat das Ausgleichsverfahren einzustellen: |
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1. ... |
1. unverändert. |
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2. ... |
2. unverändert. |
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3. ... |
3. unverändert. |
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4. ... |
4. unverändert. |
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5. ... |
5. unverändert. |
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6. ... |
6. unverändert. |
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7. ... |
7. unverändert. |
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8. wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen hat, insbesondere, daß er sich der pünktlichen Erfüllung bevorrechteter Forderungen entzieht, oder daß er seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat, daß er den Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nach der Auffassung des ordentlichen Geschäftsverkehrs schuldhaft verzögert hat, oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht; |
8. wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen hat, insbesondere er sich der pünktlichen Erfüllung bevorrechteter Forderungen entzieht, oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht; |
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9. ... |
9. unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig. |
(3) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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Entscheidung über Anschlußkonkurs |
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§ 69. (1) Bei Eintritt der Rechtskraft eines Einstellungsbeschlusses nach § 67 oder eines Beschlusses, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, hat das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen ist. |
§ 69. (1) Zugleich mit der Fassung des Einstellungsbeschlusses nach § 67 oder des Beschlusses, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, hat das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen ist. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens enden, wenn der Konkurs von Amts wegen eröffnet wird, mit dem Beginn des Tages, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichts angeschlagen wird, ansonsten mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden. |
(3) Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens enden, wenn der Konkurs von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Konkursedikts folgt, sonst mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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Vorverfahren |
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Eröffnung |
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§ 79. Auf Antrag des Schuldners hat das Ausgleichsgericht an Stelle des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens das Vorverfahren zu eröffnen, wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) vorliegen und Mittel, derer es für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung eines Unternehmens des Schuldners bedarf, auf Grund der Eröffnung des Vorverfahrens voraussichtlich leichter beschafft werden können als bei dessen Unterbleiben. |
§ 79 bis § 91 aufgehoben. |
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§ 80. (1) Der Antrag muß enthalten: |
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1. Angaben über |
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a) die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe; |
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b) die zur Fortführung des Unternehmens nötigen Reorganisations- maßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen; |
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c) das Vorhaben, die drohende Schließung des Unternehmens mit Hilfe des Vorverfahrens oder durch dieses in Verbindung mit einem anschließenden Insolvenzverfahren zu vermeiden; |
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2. eine Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2. |
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(2) Der Schuldner kann beantragen, daß die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. |
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(3) Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche Antrag (§ 2) beigelegt werden; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen werden. |
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(4) Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens und seine Beilagen § 2 Abs. 2 bis 8. |
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§ 81. (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist unzulässig: |
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1. wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt oder wenn sein Unternehmen bereits geschlossen ist; |
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2. wenn die Fortführung des Unternehmens offensichtlich unmöglich ist; |
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3. wenn die im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gründe vorliegen. |
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(2) Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens stattgegeben, so sind § 3 Abs. 2 und § 6a entsprechend anzuwenden. |
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(3) Wird der Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens abgewiesen, so ist zunächst zu entscheiden, ob das Ausgleichsverfahren zu eröffnen ist. Wird das Ausgleichsverfahren nicht eröffnet, so ist von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. |
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(4) Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. |
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§ 82. (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen; § 5 ist anzuwenden. |
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(2) Das Edikt hat zu enthalten: |
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1. Bezeichnung des Gerichtes; |
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2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung); |
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3. Namen und Anschrift des vorläufigen Verwalters; |
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4. Ort, Zeit und Zweck der Tagsatzung samt einem Hinweis auf § 86 Abs. 5; |
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5. eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde; |
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6. im Fall des § 80 Abs. 2 auch Angaben im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 5 und 6. |
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(3) Die Tagsatzung ist auf längstens drei Wochen anzuordnen. |
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(4) Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des § 6 angemerkt wird. § 77a KO gilt sinngemäß. |
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Wirkungen |
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§ 83. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Vorverfahrens treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts angeschlagen worden ist. |
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(2) In welcher Art Forderungen, die vor der Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden waren oder nach dieser entstehen, durch das Vorverfahren berührt werden, ist nach den für die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens maßgebenden Bestimmungen zu beurteilen; jedoch ist § 7 Abs. 2 und 3 mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Entscheidung über die Ausgleichsbestätigung der Beschluß über den Aufhebungsantrag tritt. Für die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 23 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 entsprechend. |
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(3) Die Entscheidung über einen Ausgleichsantrag bleibt auf die Dauer des im § 80 Abs. 3 bezeichneten Zeitraums, wenn jedoch vor dessen Ende einer der im § 89 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Umstände hervorkommt, bis dahin ausgesetzt. |
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(4) Im Vorverfahren sind die §§ 20b bis 20d nicht anzuwenden. Bestimmungen anderer Gesetze über die Lösung von Verträgen bleiben unberührt. Auf Vereinbarungen und sonstige vor der Eröffnung des Vorverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen, mit denen der Eröffnung dieses Verfahrens eine dem Schuldner nachteilige Wirkung oder Rechtsfolge beigelegt wird, ist § 20e anzuwenden. |
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(5) Für die Wirkungen auf Rechtshandlungen des Schuldners gilt § 8 entsprechend; jedoch darf vor dem Beginn der Tagsatzung die Schließung des Unternehmens nicht bewilligt werden. |
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Organe |
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§ 84. (1) Das Gericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen vorläufigen Verwalter zu bestellen. §§ 29, 30, 31, 33 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 34 und 35 sind entsprechend anzuwenden. |
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(2) Das Gericht hat dem vorläufigen Verwalter einen vorläufigen Beirat beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen läßt. § 36 ist entsprechend anzuwenden. Prüfung und Bericht |
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§ 85. (1) Der vorläufige Verwalter hat die Prüfung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens sofort in Angriff zu nehmen; er hat dem Ausgleichsgericht und dem vorläufigen Beirat schriftlich, wenn dies aber nicht rechtzeitig möglich ist, mündlich vor der Tagsatzung zu berichten (§ 31): |
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1. ob und inwieweit die vom Schuldner in Aussicht genommenen Reorganisationsmaßnahmen (§ 80 Abs. 1 Z 1 lit. b) sachdienlich erscheinen; |
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2. wer neben dem Schuldner an der Fortführung interessiert ist; |
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3. welche Haltung die Belegschaft des Unternehmens zur Fortführung einnimmt; |
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4. in welchem Ausmaß insbesondere nach Auffassung der Abgabengläubiger und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung Ausfälle erleiden könnten, die sie bei sofortiger Schließung und Abwicklung des Unternehmens nicht träfen; |
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5. ob und unter welchen Voraussetzungen Dritte, insbesondere, weil sie an der Fortführung interessiert sind, bereit sind, dem Unternehmen neue Mittel zuzuführen und Ausfälle, die Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung erleiden könnten, zu tragen. |
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(2) Auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des vorläufigen Beirats sind auch Personen und Einrichtungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2, 4 und 5 zutreffen, von der Tagsatzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß sie sich bis zu dieser schriftlich oder in dieser mündlich im Sinn des Abs. 1 äußern können. |
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Tagsatzung |
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§ 86. (1) Zu Beginn der Tagsatzung hat der vorläufige Verwalter im Sinn der § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 85 zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die nach § 85 Abs. 2 erstatteten Äußerungen sind zu verlesen. Das Gericht hat sodann mit den Erschienenen die im § 85 Abs. 1 bezeichneten und alle übrigen für die Beurteilung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens maßgebenden Umstände zu erörtern. |
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(2) In der Tagsatzung können der Schuldner und Dritte (§ 85 Abs. 1 Z 5) mit Gläubigern gerichtliche Vergleiche schließen. Das Gericht hat jedoch die Protokollierung eines vorgeschlagenen Vergleichs abzulehnen, wenn dieser gegen das Verbot der Sonderbegünstigung (§ 47) verstößt. |
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(3) Beschränkt ein Dritter sein Versprechen, die Haftung für Ausfälle zu übernehmen, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben können, auf die in der Tagsatzung erschienenen Gläubiger sowie auf solche, die nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, so gilt dies nicht als unzulässige Sonderbegünstigung. |
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(4) Gläubiger, die in der Tagsatzung nicht erschienen sind und auch nicht nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, können sich auf Ausfälle, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben, nicht berufen. |
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(5) Wird die Tagsatzung erstreckt, so sind die Beteiligten zur erstreckten Tagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Z 1 zu laden. |
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Prüfung der Forderungen |
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§ 87. Wurden in das Edikt die im § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 bezeichneten Angaben aufgenommen, so sind im Vorverfahren die für das Ausgleichsverfahren geltenden Bestimmungen über die Anmeldung und Prüfung der Forderungen einschließlich der damit verbundenen Wirkungen anzuwenden. Aufhebung |
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§ 88. (1) Das Vorverfahren ist auf Antrag des Schuldners oder des vorläufigen Verwalters aufzuheben, wenn der Schuldner oder der vorläufige Verwalter glaubhaft macht, daß die Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) behoben ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht beantragt oder wenn er einen solchen Antrag wieder zurückgezogen hat. |
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(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über den Aufhebungsantrag ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird das Verfahren aufgehoben, so ist die Entscheidung öffentlich bekanntzumachen. |
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(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Vorverfahren aufgehoben wird, gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung nach § 7 Abs. 2 ausgesetzt war, als nicht gestellt. § 58 ist entsprechend anzuwenden. |
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(4) Der Beschluß, mit dem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, steht mit dem Eintritt seiner Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das Vorverfahren eingestellt wird (§ 90). |
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(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse über den Aufhebungsantrag entscheidet das Oberlandesgericht endgültig. |
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Überleitung |
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§ 89. (1) Über einen rechtzeitig gestellten Ausgleichsantrag des Schuldners (§ 80 Abs. 3) ist zu entscheiden: |
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1. wenn ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist; |
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2. wenn der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund eintritt; |
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3. ansonsten nach Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens. |
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(2) Ist dem Ausgleichsantrag stattzugeben, so hat das Gericht das Vorverfahren mit Beschluß in das Ausgleichsverfahren überzuleiten. |
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(3) Gegen den Überleitungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. |
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(4) Der Überleitungsbeschluß ist gleich einem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. In das Edikt sind nur dann die im § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 bezeichneten Angaben aufzunehmen, wenn sie im Edikt über die Eröffnung des Vorverfahrens nicht enthalten waren. Zugleich ist zu veranlassen, daß die gemäß § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Vorverfahrens entsprechend geändert werden. |
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(5) Der vorläufige Verwalter und der vorläufige Beirat bleiben mit der Änderung in ihren Ämtern, daß ihnen die Aufgaben des Ausgleichsverwalters beziehungsweise des Gläubigerbeirats zukommen und die Bezeichnungen entsprechend zu ändern sind. Die Bestimmungen über die Enthebung (§§ 35 und 36 Abs. 3 und 4) bleiben unberührt. |
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(6) Soweit die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, insbesondere auf den Beginn von Fristen, Wirkungen hat, die mit der Eröffnung des Vorverfahrens nicht verbunden sind, treten diese mit dem im § 7 Abs. 1 bezeichneten Tag ein; ansonsten gelten die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit dem Tag der Eröffnung des Vorverfahrens als eingetreten. Der Frist des § 20b Abs. 2 ist die Dauer des Vorverfahrens hinzuzurechnen. Die Kosten des Vorverfahrens sind Kosten des Ausgleichsverfahrens. |
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Einstellung |
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§ 90. (1) Das Vorverfahren ist einzustellen: |
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1. wenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter Ausgleichsantrag (§ 80 Abs. 3) abgewiesen wird; |
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2. wenn der Schuldner keinen Ausgleichsantrag gestellt hat und |
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a) ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist; |
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b) der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund eintritt; |
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3. wenn nach Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens weder ein Aufhebungsantrag noch ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorliegt. |
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(2) Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. |
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(3) Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. |
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(4) Die Einstellung des Vorverfahrens hat die Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens; die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs sind anzuwenden. |
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§ 91. (1) Soweit der Zweite Teil der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt, ist deren Erster Teil sinngemäß anzuwenden. |
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(2) Bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 und 3 KO steht das Vorverfahren dem Ausgleichsverfahren gleich. |
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Zweiter Teil |
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§ 92. ... |
§ 92. unverändert. |
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Änderung der Kaiserlichen Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung |
Änderung der Kaiserlichen Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung (Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) |
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Europäisches Übereinkommen über Insolvenzverfahren – Insolvenzedikt |
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Art. VII. (1) § 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 1877, RGBl. Nr. 111, erhält folgenden Zusatz: Außerdem können Besitzer, die mit ihrem Wahlvorschlage in der Minderheit geblieben sind und die den Besitz von wenigstens einem Viertel der den bei der Tagsatzung anwesenden Besitzern gehörigen Wertpapiere bescheinigt haben, verlangen, daß neben den Gewählten auch eine von ihnen einstimmig namhaft gemachte, nach Absatz 1 geeignete Person als Vertrauensmann und eine als dessen Ersatzmann angenommen werde. (2) In § 14 Abs. 4 dieses Gesetzes ist nach den Worten „wenigstens zwei“ einzuschalten: „und wenn nach § 10 Abs. 5 vier Vertrauensmänner bestellt sind, wenigstens drei. |
§ 7. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach dem Europäischen Übereinkommen über Insolvenzverfahren sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat. (2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse; 2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum; 3. den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ergibt; 4. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Verwalters; 5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. |
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Übergangsbestimmungen |
Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung |
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Art. VIII. (1) Die vor dem Tage der Wirksamkeit der Konkursordnung eröffneten Konkurse sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. |
§ 8. (1) Wird auf Grund des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekanntzumachen. |
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(2) Doch ist in nachstehenden Fällen die Konkursordnung auf anhängige Konkurse anzuwenden: 1. Konkurse auch von anderen als Kaufleuten, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, können durch Zwangsausgleich nach den Bestimmungen der §§ 140 bis 165 KO beendigt werden; 2. über Anträge auf Abschluß eines Zwangsausgleiches, die nach Inkrafttreten der Konkursordnung gestellt werden, ist nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu verfahren; 3. die Bestimmungen der §§ 169 bis 171 KO über geringfügige Konkurse sind anzuwenden. |
(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen. (3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 entstehen, verantwortlich. |
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Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen |
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Art. IX. (1) Die Zulässigkeit einer Aufrechnung und die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen sind nach den zur Zeit des Erwerbes der Gegenforderung oder der Vornahme der Rechtshandlung bestehenden Vorschriften zu beurteilen. Jedoch finden die Bestimmungen der Konkursordnung über die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen und die Bestimmungen der Anfechtungsordnung auch schon auf alle Rechtshandlungen Anwendung, die nach dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserlichen Verordnung vorgenommen worden ist. |
§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ist das in § 63 KO bezeichnete Gericht zuständig. |
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(2) In einem nach Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung eröffneten Konkurs- oder Ausgleichsverfahren sind die Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung über Absonderungsrechte und diesen gleichgestellte Rechte (§§ 10 Abs. 3 KO und AusglO) sowie über sonstige einen Vorzug im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren genießenden Rechte anzuwenden, auch wenn diese Rechte vor Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung erworben worden sind. |
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(3) Die Zeit, während der gegen den Schuldner eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Fristen nicht eingerechnet, die in der Konkursordnung und in der Anfechtungsordnung für die Anfechtung von Rechtshandlungen bestimmt sind. Die Zeit, während der nach dem 1. Jänner 1915 eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Frist der §§ 12 Abs. 1 KO und AusglO nicht eingerechnet. |
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Vorabentscheidungsersuchen |
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§ 9a. Einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder eines Rechtsmittelgerichts kommt keine aufschiebende Wirkung zu. |
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Geschäftsverteilung in Konkurs- und Ausgleichssachen |
Geschäftsverteilung in Konkurs- und Ausgleichssachen |
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Art. X. (1) In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen: |
§ 10. (1) In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen: |
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1. Konkurse, Ausgleiche und Anträge auf Konkurseröffnung nach § 70 KO; |
1. Konkurse, Ausgleiche, Anträge auf Konkurseröffnung nach § 70 KO und Reorganisationsverfahren nach dem URG; |
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2. ... |
2. unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbands |
Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbands |
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Art. XI. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einen Gläubigerschutzverband auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn der Verband verläßlich ist und sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet des Gläubigerschutzes erfolgreich betätigt hat. (2) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen. (3) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist. (4) Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. (5) Die Erteilung, die Entziehung und das Erlyöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam. |
§ 11. (1) Der Bundesminister für Justiz hat bei Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines umfassenden, wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen, deren zweckmäßigen Wahrnehmung in den Verfahren nach den Insolvenzgesetzen und einer damit verbundenen Unterstützung der Gerichte, Vereinen mit Verordnung die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuzuerkennen. (2) Ein Gläubigerschutzverband muß verläßlich, österreichweit tätig und darf nicht auf Gewinn gerichtet sein. Er muß zahlreiche Mitglieder haben oder es müssen ihm Mitglieder angehören, die, ohne selbst auf Gewinn gerichtet zu sein, die Interessen einer großen Anzahl von Gläubigern vertreten. (3) Wird ein neuer Gläubigerschutzverband zugelassen, so ist in der Verordnung ein sechsmonatiger Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Verordnung zu bestimmen. (4) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Verordnung festzustellen. (5) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Verordnung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist. |
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Insolvenzdatei |
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§ 14. (1) In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei). |
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(2) Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit |
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1. der Aufhebung des Konkurses nach §§ 139, 166 oder 167 KO oder |
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2. Ablauf der im (Zwangs)Ausgleich vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird und – im Fall des Ausgleichsverfahrens – dieses nicht fortgesetzt wird, oder |
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3. Einstellung des Ausgleichsverfahrens oder des fortgesetzten Ausgleichsverfahrens oder |
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4. Beendigung oder Einstellung der Überwachung des (Zwangs)Ausgleichs oder |
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5. Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder |
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6. der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens. |
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(3) Die Einsicht in die Eintragung der Konkursabweisungen mangels Masse ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren. |
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(4) Die Einsicht ist für die ein Ausgleichsverfahren betreffenden Eintragungen und die Eintragung der Einstellung des Reorganisationsverfahrens wegen Insolvenz des Unternehmers (§ 13 Abs. 1 Z 1 URG) erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn die Frist auch für das darauffolgende Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren abgelaufen ist. |
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Rechtspflegergesetz |
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§ 17a. (1) ... |
§ 17a. (1) unverändert. |
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(2) Dem Richter bleiben vorbehalten: |
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten: |
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1. Konkursverfahren, in denen die Passiven den Betrag von einer Million Schilling voraussichtlich übersteigen, |
1. Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 500 000 S voraussichtlich übersteigen, |
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2. ... |
2. unverändert. |
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3. ... |
3. unverändert. |
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Handelsgesetzbuch |
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Eigenkapital |
Eigenkapital |
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§ 229. (1) ... |
§ 229. (1) unverändert. |
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(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen: |
(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen: |
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1. ... |
1. unverändert. |
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2. ... |
2. unverändert. |
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3. ... |
3. unverändert. |
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4. die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG 1965 zu binden sind; |
4. die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG und § 59 GmbHG zu binden sind; |
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5. ... |
5. unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers |
Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers |
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§ 270. (1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Die Aufsichtsratsmitglieder sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Generalversammlung), die über die Bestellung des Abschlußprüfers zu entscheiden hat, einzuladen. Der Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Der Aufsichtsrat hat unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. Falls kein Aufsichtsrat besteht, erteilt den Prüfungsauftrag der Vorstand. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn gemäß Abs. 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist. |
§ 270. (1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Die Aufsichtsratsmitglieder sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Generalversammlung), die über die Bestellung des Abschlußprüfers zu entscheiden hat, einzuladen. Der Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Der Aufsichtsrat hat unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. Falls kein Aufsichtsrat besteht, erteilt den Prüfungsauftrag der Vorstand. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn gemäß Abs. 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist. Wenn ein Aufsichtsrat besteht, so hat dieser einen Vorschlag für die Wahl des Abschlußprüfers zu erstatten. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) ... |
(5) unverändert. |
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(6) ... |
(6) unverändert. |
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(7) ... |
(7) unverändert. |
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Prüfungsbericht |
Prüfungsbericht |
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§ 273. (1) .... |
§ 273. (1) unverändert. |
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(2) Stellt der Abschlußprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand eines geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich zu berichten. |
(2) Stellt der Abschlußprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand eines geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich zu berichten. Der Abschlußprüfer hat auch unverzüglich zu berichten, wenn bei Prüfung des Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) festgestellt wird; im Bericht sind die Eigenmittelquote (§ 23 URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) anzugeben. |
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(3) .... |
(3) unverändert. |
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Aktiengesetz |
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Bericht an den Aufsichtsrat |
Bericht an den Aufsichtsrat |
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§ 81. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, längstens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter bei wichtigem Anlaß mündlich oder schriftlich zu berichten. Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. |
§ 81. (1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). |
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(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten. |
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Buchführung |
Rechnungswesen |
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§ 82. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. |
§ 82. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. |
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Zusammensetzung des Aufsichtsrats |
Zusammensetzung des Aufsichtsrats |
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§ 86. (1) ... |
§ 86. (1) .... |
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(2) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Mitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied ist. Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder einer Kreditunternehmung, die mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat. Sitze, die dieselbe Person in den Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat, sind zusammenzurechnen. |
(2) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Mitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied ist. Weiters kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine solche Position bereits in fünf Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat. Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat. Sitze, die dieselbe Person in den Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat, sind zusammenzurechnen. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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Innere Ordnung des Aufsichtsrats |
Innere Ordnung des Aufsichtsrats |
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§ 92. (1) ... |
§ 92. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Die gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, in den Aufsichtsrat gewählten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstands betreffen, ausgenommen Beschlüsse auf Bestellung oder Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds. |
(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Besteht der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses jedenfalls ein Ausschuß zu bestellen. Die gemäß § 110 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstands betreffen, ausgenommen Beschlüsse auf Bestellung oder Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds. |
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(5) .... |
(5) unverändert. |
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Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse |
Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse |
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§ 93. (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. |
§ 93. (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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Einberufung des Aufsichtsrats |
Einberufung des Aufsichtsrats |
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§ 94. (1) ... |
§ 94. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) Der Aufsichtsrat muß mindestens dreimal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. |
(3) Der Aufsichtsrat muß mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden. |
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Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats |
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats |
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§ 95. (1) ... |
§ 95. (1) unverändert. |
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(2) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder zwei andere Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. |
(2) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) ... |
(5) unverändert. |
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(6) ... |
(6) unverändert. |
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Verpflichtung zur Geltendmachung |
Verpflichtung zur Geltendmachung |
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§ 122. (1) Die Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 39 bis 41, § 47 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Simmenmehrheit beschließt. Das gleiche gilt, wenn es eine Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, und wenn die von der Minderheit behaupteten Ansprüche nicht offenkundig unbegründet sind. Sind im Prüfungsbericht (§ 26 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 121 Abs. 3, § 273 HGB Tatsachen festgestellt worden, aus denen sich Ersatzansprüche gegen die nach den §§ 39, 40 Abs. 1 Z 1 und 2, § 47 verpflichteten Personen oder gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats ergeben, so genügt eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen. |
§ 122. (1) Die Ansprüche der Gesellschaft gegen Aktionäre, gegen die nach den §§ 39 bis 41, § 47 verpflichteten Personen aus der Gründung oder gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats aus der Geschäftsführung müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Das gleiche gilt, wenn es eine Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, und wenn die von der Minderheit behaupteten Ansprüche nicht offenkundig unbegründet sind. Sind im Prüfungsbericht (§ 26 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 121 Abs. 3; § 273 HGB) Tatsachen festgestellt worden, aus denen sich Ersatzansprüche gegen Aktionäre, gegen die nach den §§ 39, 40 Abs. 1 Z 1 und 2, § 47 verpflichteten Personen oder gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats ergeben, so genügt eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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Feststellung des Jahresabschlusses |
Feststellung des Jahresabschlusses |
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§ 125. (1) ... |
§ 125. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) ... |
(5) unverändert. |
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(6) Die Verhandlung über den Jahresabschluß und den Konzernabschluß ist mit den Verhandlungen über die Gewinnverteilung (§ 126) und die Entlastung (§ 104) zu verbinden. Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen. Das Verlangen der Minderheit ist nur zu berücksichtigen, wenn sie bestimmte Posten des Jahresabschlusses bemängelt. Ist die Verhandlung vertagt, so kann keine neue Vertagung verlangt werden. |
(6) Die Verhandlung über den Jahresabschluß und den Konzernabschluß ist mit den Verhandlungen über die Gewinnverteilung (§ 126) und die Entlastung (§ 104) zu verbinden. Der Abschlußprüfer ist den Verhandlungen zuzuziehen. Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen. Das Verlangen der Minderheit ist nur zu berücksichtigen, wenn sie bestimmte Posten des Jahresabschlusses bemängelt. Ist die Verhandlung vertagt, so kann keine neue Vertagung verlangt werden. |
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Zweiter Unterabschnitt |
Zweiter Unterabschnitt |
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Vereinfachte Kapitalherabsetzung |
Vereinfachte Kapitalherabsetzung |
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Voraussetzungen |
Voraussetzungen |
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§ 182. (1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die gebundenen Rücklagen einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. |
§ 182. (1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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Auflösung von Rücklagen |
Auflösung von Rücklagen |
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§ 183. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der 10 vH des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen und die zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmten freien Rücklagen vorweg aufgelöst sind. Verbot von Zahlungen an die Aktionäre |
§ 183. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der 10 vH des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen (§ 130) und alle nicht gebundenen Kapitalrücklagen sowie alle satzungsmäßigen und andere Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind. Verbot von Zahlungen an die Aktionäre |
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§ 184. Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwendet werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Sie dürfen nur zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung von sonstigen Verlusten und zur Einstellung von Beträgen in die gebundenen Rücklagen verwendet werden; auch eine Verwendung zu einem dieser Zwecke ist nur zulässig, soweit sie im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist. |
§ 184. Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwendet werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Diese Beträge dürfen nur zur Abdeckung eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes und allenfalls zur Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage verwendet werden; dies ist nur zulässig, soweit die Einstellung im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist. |
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Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten |
Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten |
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§ 185. Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für ein Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen. |
§ 185. Ergibt sich bei Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß die Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen. |
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Gewinnausschüttung |
Gewinnausschüttung |
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Gläubigerschutz |
Gläubigerschutz |
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§ 187. (1) ... |
§ 187. (1) unverändert. |
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(2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als 4 vH des Grundkapitals ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben; einer Sicherstellung von Gläubigern bedarf es nicht, denen im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und staatlich überwachten Deckungsmasse zusteht. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung des Jahresabschlusses auf die Befriedigung oder Sicherstellung hinzuweisen. |
(2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als 4 vH des Grundkapitals ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben; einer Sicherstellung von Gläubigern bedarf es nicht, denen im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und staatlich überwachten Deckungsmasse zusteht. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder in einer gesonderten Bekanntmachung in den Bekanntmachungsblättern auf das Recht, Befriedigung oder Sicherstellung zu verlangen, hinzuweisen. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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Rückwirkung der Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung |
Rückwirkung der Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung |
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§ 189. (1) Wird im Fall des § 188 zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Aktien gezeichnet, keine Sacheinlagen bedungen sind und wenn auf jede Aktie die Einzahlung geleistet ist, die nach § 155 Abs. 2 zur Zeit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung bewirkt sein muß. Der Nachweis der Zeichnung und der Einzahlung ist dem Notar zu erbringen, der den Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals beurkundet. |
§ 189. (1) Wird im Fall des § 188 zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Aktien gezeichnet, keine Sacheinlagen bedungen sind und wenn auf jede Aktie die Einzahlung geleistet ist, die nach § 155 Abs. 2 zur Zeit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung bewirkt sein muß. Die Zahlung kann auch auf ein Bankkonto des Zeichners geleistet werden, wenn sich die Bank für die Dauer der Verbindlichkeit der Zeichnung (§ 152 Abs. 1 Z 4) unwiderruflich verpflichtet, den eingezahlten Betrag (samt Zinsen) bei Nachweis der Eintragung der Kapitalerhöhung zur freien Verfügung der Gesellschaft zu stellen; über dieses Guthaben kann der Zeichner vor Ablauf der Frist des Abs. 2 nicht verfügen. Davon ausgenommen sind Verfügungen des Zeichners zur Deckung von Abgaben, Gebühren und Kosten der Kapitalerhöhung. Das Guthaben ist nicht pfändbar. Der Nachweis der Zeichnung und der Einzahlung ist dem Notar zu erbringen, der den Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals beurkundet. Der Zeitpunkt, mit dem der Zeichnungsschein unverbindlich wird (§ 152 Abs. 1 Z 4), darf frühestens für den sechzigsten Tag nach der Zeichnung festgesetzt werden. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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Gewinn- und Verlustrechnung |
Gewinn- und Verlustrechnung |
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§ 190. In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung auf der Seite der Erträge die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge gesondert auszuweisen. Ferner ist auf der Seite der Aufwendungen gesondert anzugeben, ob und in welcher Höhe diese Beträge |
§ 190. In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen. |
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a) zum Ausgleich von Wertminderungen, |
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b) zur Deckung von sonstigen Verlusten oder |
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c) zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage verwendet werden. |
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GmbHG |
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§ 16. (1) ... |
§ 16. (1) unverändert. |
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(2) Ein Geschäftsführer, der Gesellschafter ist, kann aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Dabei sind die §§ 117 und 127 des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. |
(2) Ein Geschäftsführer kann aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ist er zugleich Gesellschafter, so sind die §§ 117 und 127 HGB sinngemäß anzuwenden. Sonst können jene Gesellschafter, die nicht für die Abberufung des Geschäftsführers gestimmt haben, auf Zustimmung geklagt werden. Dem Geschäftsführer ist gerichtlich der Streit zu verkünden. Das Gericht kann zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung aus wichtigem Grund dem Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einstweilige Verfügung untersagen, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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Rücktritt der Geschäftsführer |
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§ 16a. (1) Geschäftsführer können unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. (2) Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Hievon sind allfällige Mitgeschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dessen Vorsitzender zu verständigen. |
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§ 17. (1) ... |
§ 17. (1) unverändert. |
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(2) Ist eine Person als Geschäftsführer eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war. |
(2) Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch vom abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführer unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. |
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(3) Ist eine Person als Geschäftsführer eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war. |
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§ 22. (1) Die Geschäftsführer haben Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. |
§ 22. (1) Die Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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Auskunftspflicht der Geschäftsführer |
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§ 24a. Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung ihrer Organstellung verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft aller Art zu geben. |
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Bericht an den Aufsichtsrat |
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§ 28a. (1) Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Die Geschäftsführer haben weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). |
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(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten. |
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§ 30a. (1) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Mitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist. |
§ 30a. (1) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Mitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist. Weiters kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine solche Position bereits in fünf Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften innehat. |
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(2) Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens (§ 115) oder eines Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat. |
(2) Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) ... |
(5) unverändert. |
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§ 30b. (1) ... |
§ 30b. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) Das Gericht hat auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen, ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn hiefür ein wichtiger Grund vorliegt. |
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§ 30c. (1) ... |
§ 30c. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) Liegt in der Person eines entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vor, so hat das Gericht auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen, das Mitglied abzuberufen. Dies gilt auch für das gemäß § 30b Abs. 1 gewählte Aufsichtsratsmitglied. |
(4) unveränderter Abs. 5. |
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(5) ... |
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§ 30g. (1) ... |
§ 30g. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Die gemäß § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern betreffen. |
(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Besteht der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts jedenfalls ein Ausschuß zu bestellen. Die gemäß § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern betreffen. |
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(5) .... |
(5) unverändert. |
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§ 30h. (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat angehören noch Geschäftsführer sind, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. |
§ 30h. (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat angehören noch Geschäftsführer sind, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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§ 30i. (1) ... |
§ 30i. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) Der Aufsichtsrat muß mindestens dreimal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. |
(3) Der Aufsichtsrat muß mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden. |
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§ 30j. (1) ... |
§ 30j. (1) unverändert. |
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(2) Der Aufsichtsrat kann von den Geschäftsführern jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzerunternehmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnen die Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder zwei andere Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. |
(2) Der Aufsichtsrat kann von den Geschäftsführern jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzerunternehmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnen die Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) ... |
(5) unverändert. |
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(6) ... |
(6) unverändert. |
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§ 48. (1) Die der Gesellschaft auf Grund der §§ 10, 25, 27, 33 gegen die Geschäftsführer und gegen die Mitglieder des Aufsichtsrates zustehenden Ersatzansprüche können auch von jedem Gesellschafter, wenn dessen Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals oder den Nennbetrag von 10 Millionen Schilling erreichen, geltend gemacht werden, wenn die Verfolgung dieser Ansprüche für die Gesellschaft durch Beschluß der Gesellschafter abgelehnt oder wenn ein darauf abzielender Antrag, obwohl er rechtzeitig (§ 38 Abs. 3) bei den Geschäftsführern angemeldet war, nicht zur Beschlußfassung gebracht worden ist. |
§ 48. (1) Die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats zustehenden Ansprüche können auch von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals oder den Nennbetrag von 10 Millionen Schilling oder den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten geringeren Betrag erreichen, geltend gemacht werden, wenn die Verfolgung dieser Ansprüche für die Gesellschaft durch Beschluß der Gesellschafter abgelehnt oder wenn ein darauf abzielender Antrag, obwohl er rechtzeitig (§ 38 Abs. 3) bei den Geschäftsführern angemeldet war, nicht zur Beschlußfassung gebracht worden ist. |
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(2) Die Klage muß binnen drei Monaten von dem Tage der erfolgten oder vereitelten Beschlußfassung erhoben werden. |
(2) Die Klage muß binnen eines Jahres von dem Tag der erfolgten oder vereitelten Beschlußfassung erhoben werden. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) ... |
(5) unverändert. |
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2. Titel |
2. Titel |
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Erhöhung des Stammkapitals |
Erhöhung des Stammkapitals |
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§ 52. (1) ... |
§ 52. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) ... |
(5) unverändert. |
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(6) Die §§ 6, 6a und 10 sind auf die Erhöhung des Stammkapitals sinngemäß anzuwenden; bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen kann der Beschluß nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist. |
(6) Die §§ 6, 6a, 10 und 10a sind auf die Erhöhung des Stammkapitals sinngemäß anzuwenden; bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen kann der Beschluß nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist. |
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§ 54. (1) ... |
§ 54. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) Das Stammkapital kann jedoch unter den nach § 6 Abs. 1 zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals beschlossene Erhöhung des Stammkapitals, bei der Sacheinlagen nicht bedungen sind, wieder erreicht wird. § 181 Abs. 2 AktG gilt sinngemäß. |
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§ 59 und § 60 aufgehoben – Leerplatz im Gesetz. |
§ 59. (1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Dieser Beschluß kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags erfolgen. Die Herabsetzung des Stammkapitals ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Das Gericht hat unter sinngemäßer Anwendung des § 11 über die Eintragung zu beschließen. Die §§ 183 und 185 bis 188 AktG gelten sinngemäß. Bei Anwendung des § 187 Abs. 2 AktG ist jedoch den bekannten Gläubigern eine unmittelbare Mitteilung zu machen. |
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|
(2) Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und nicht dazu verwendet werden, die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Diese Beträge dürfen nur zur Abdeckung eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes und allenfalls zur Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage verwendet werden; dies ist nur zulässig, soweit die Einstellung im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist. |
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§ 60. (1) Wird die vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß § 59 in sinngemäßer Anwendung des § 188 AktG und zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Stammeinlagen übernommen, keine Sacheinlagen bedungen sind und wenn auf jede erhöhte Stammeinlage die Mindestzahlung gemäß § 10 Abs. 1 geleistet ist. Die Zahlung kann auch auf ein Bankkonto des Übernehmers geleistet werden, wenn sich die Bank für die Dauer der Verbindlichkeit der Übernahmserklärung unwiderruflich verpflichtet, den eingezahlten Betrag (samt Zinsen) bei Nachweis der Eintragung der Kapitalerhöhung zur freien Verfügung der Gesellschaft zu stellen; über dieses Guthaben kann der Übernehmer vor Ablauf der Frist des Abs. 2 nicht verfügen. Davon ausgenommen sind Verfügungen des Übernehmers zur Deckung von Abgaben, Gebühren und Kosten der Kapitalerhöhung. Das Guthaben ist nicht pfändbar. Der Nachweis der Übernahme der erhöhten Stammeinlagen und der Einzahlung ist dem Notar zu erbringen, der den Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals beurkundet. Hat der Übernehmer erklärt, daß die Übernahmserklärung unverbindlich wird, wenn die Erhöhung des Stammkapitals nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetragen worden ist, so kann dieser Zeitpunkt frühestens für den sechzigsten Tag nach der Übernahmserklärung festgesetzt werden. |
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(2) Sämtliche Beschlüsse sind unwirksam, wenn die Beschlüsse über die Herabsetzung des Stammkapitals und über die Erhöhung des Stammkapitals nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Firmenbuch eingetragen worden sind; der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Klage gemäß § 41 anhängig ist oder eine zur Herabsetzung des Stammkapitals oder dessen Erhöhung beantragte behördliche oder gerichtliche Genehmigung noch nicht erteilt ist. Die Beschlüsse über die Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals sind gemeinsam in das Firmenbuch einzutragen. |
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(3) Die §§ 190 und 191 AktG sind sinngemäß anzuwenden. |
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Gerichtsgebührengesetz |
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Entstehung der Gebührenpflicht |
Entstehung der Gebührenpflicht |
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§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: |
§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: |
|
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren |
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren |
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a) ... |
a) unverändert. |
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b) ... |
b) unverändert. |
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c) ... |
c) unverändert. |
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d) ... |
d) unverändert. |
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e) ... |
e) unverändert. |
|
f) für das Konkurs- und Ausgleichsverfahren: |
f) für das Konkurs- und Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren: |
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aa) ... |
aa) unverändert. |
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bb) ... |
bb) unverändert. |
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g) ... |
g) unverändert. |
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h) ... |
h) unverändert. |
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i) ... |
i) unverändert. |
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2. ... |
2. unverändert. |
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3. ... |
3. unverändert. |
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4. ... |
4. unverändert. |
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5. ... |
5. unverändert. |
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6. ... |
6. unverändert. |
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7. ... |
7. unverändert. |
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8. ... |
8. unverändert. |
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9. ... |
9. unverändert. |
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§ 6b. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse ist – sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in den dem vorliegenden Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen ist – eine Gerichtsgebühr von 0,5 Groschen je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu entrichten. Wird zu dieser Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist der Bundesminister für Justiz ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand Art und Zeitpunkt der Entrichtung der Gerichtsgebühr durch Verordnung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gerichtsgebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben. |
§ 6b. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht in die Register, Vormerkungen, Verzeichnisse und in die Ediktsdatei ist – sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in den dem vorliegenden Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen ist – eine Gerichtsgebühr von 0,5 Groschen je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu entrichten. Wird zu dieser Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist der Bundesminister für Justiz ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand Art und Zeitpunkt der Entrichtung der Gerichtsgebühr durch Verordnung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gerichtsgebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) Vorgänge nach § 89k Abs. 3 GOG sind gebührenfrei. |
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C. Besondere Bestimmungen für sonstige Verfahrensarten |
C. Besondere Bestimmungen für sonstige Verfahrensarten |
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I. Zahlungspflicht im Konkurs- und Ausgleichsverfahren |
I. Zahlungspflicht im Konkurs- und Ausgleichs-
und Reorganisations- |
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§ 22. (1) ... |
§ 22. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. c ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt (§ 1 Abs. 2 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet. |
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III. Konkurs- und Ausgleichsverfahren |
III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren |
Tarif- |
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
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Tarif- |
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
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5 |
Eingabengebühren: a) ... b) ... |
... ... |
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5 |
Eingabengebühren: a) unverändert b) unverändert |
unverändert unverändert |
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6 |
Pauschalgebühr: |
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6 |
Pauschalgebühr: |
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a) für das Konkursverfahren |
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a) für das Konkursverfahren |
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1. im Falle der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) oder durch Zwangsausgleich (§ 157 KO), |
5 vH der Belohnung des Masseverwalters, mindestens jedoch 3 310 S |
|
|
1. im Falle der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) oder durch Zwangsausgleich (§ 157 KO), |
10 vH der Belohnung des Masseverwalters, mindestens jedoch 3 310 S |
|
|
2. im Falle der Beendigung des Konkurses wegen mangelnder Mehrheit von Konkursgläubigern oder mit Einverständnis der Gläubiger (§§ 166 Abs. 1 und 167 KO); |
5 vH der Belohnung des Masseverwalters, mindestens jedoch 3 310 S |
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|
2. im Falle der Beendigung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 KO); |
10 vH der Belohnung des Masseverwalters, mindestens jedoch 3 310 S |
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b) für das Ausgleichsverfahren im Falle der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches (§ 49 AO) |
5 vH der Belohnung des Ausgleichsverwalters, mindestens jedoch 3 310 S |
|
|
b) für das Ausgleichsverfahren im Fall der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches (§ 49 AO) |
10 vH der Belohnung des Ausgleichsverwalters, mindestens jedoch 3 310 S |
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c) für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG) |
5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 3 310 S |
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Anmerkungen |
Anmerkungen |
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1. ... |
1. unverändert. |
|
2. ... |
2. unverändert. |
|
3. ... |
3. unverändert. |
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4. Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs. 4 KO) beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit. a Z 1 zu bemessen. |
4. Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs. 4 KO) beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit. a Z 1 zu bemessen; die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden. |
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D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen |
D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen |
Tarif- |
Gegenstand |
Maßstab für die |
Höhe der Gebühren |
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Tarif- |
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
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10 |
I. Firmenbuch |
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10 |
I. Firmenbuch |
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Pauschalgebühren für folgende Eintragungen: |
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a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger: |
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a) Eintragungen des Rechtsträgers: |
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1. bei Einzelkaufleuten, |
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640 S |
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1. bei Einzelkaufleuten |
250 S |
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2. bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV); |
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1 170 S |
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2. bei offenen Handelsgesellschaften 3. bei Kommanditgesellschaften 4. bei offenen Erwerbsgesellschaften 5. bei Kommandit-Erwerbsgesellschaften 6. bei Aktiengesellschaften |
400 S 400 S 400 S 400 S 1 500 S |
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3. bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, |
vom Stamm- (Grund)kapital oder Gründungsfonds |
5,5 vT |
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7. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 8. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 9. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 10. bei Sparkassen |
400 S 300 S 600 S 1 000 S |
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Tarif- |
Gegenstand |
Maßstab für die |
Höhe der Gebühren |
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Tarif- |
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
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10 |
3a. bei Privatstiftungen, |
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9 500 S |
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10 |
11. bei Privatstiftungen |
2 000 S |
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12. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) |
2 000 S |
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13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG |
800 S |
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4. in den Fällen, bei denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften Eintragungen in das Firmenbuch vorzunehmen sind und die nicht unter Z 1 bis 3 fallen; b) Errichtung von Zweigniederlassungen: 1. bei Einzelkaufleuten, |
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1 430 S 370 S |
|
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|
2. bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV), |
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640 S |
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3. bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, |
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3 420 S |
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4. bei den nach lit. a Z 4 eingetragenen Firmen; |
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770 S |
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Tarif- |
Gegenstand |
Maßstab für die |
Höhe der Gebühren |
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Tarif- |
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
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10 |
c) Erhöhung des Stamm(Grund)kapitals bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie des Gründungsfonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; |
von der Kapitalerhöhung |
4,5 vT |
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10 |
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend: |
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d) Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Stiftungsurkunde oder des Gründungsvertrags, soweit sie nicht unter lit. c fallen, und Änderungen der Firma oder des Namens sowie jeder Personenwechsel bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern oder sonstige gebührenrechtlich nicht besonders geregelte Eintragungen |
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1. bei Einzelkaufleuten, |
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370 S |
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1. Firma |
100 S |
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2. bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV), |
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640 S |
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|
2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort der Niederlassung 3. Geschäftsanschrift |
100 S 100 S |
Tarif- |
Gegenstand |
Maßstab für die |
Höhe der Gebühren |
|
Tarif- |
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
|
10 |
3. bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Zweigniederlassungen von Gesellschaften, bei denen die Hauptniederlassung ihren Sitz im Ausland hat, |
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900 S |
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10 |
4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung) 5. Einreichung des Jahresabschlusses, Konzernabschlusses, Durchführung der Revision 6. Einbringung 7. Vermögensübertragung 8. Übernahme oder Übertragung
von Betrieben/ 9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG 10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG 1965 11. Spaltung 12. Realteilung einer Personengesellschaft |
1 500 S 100 S 1 500 S 600 S 600 S 3 500 S 2 000 S 3 200 S 1 800 S |
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3a. bei Privatstiftungen, |
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750 S |
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|
4. bei den nach lit.a Z 4 eingetragenen Firmen; |
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770 S |
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e) Verschmelzungen von Gesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, |
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2 760 S |
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13. Verschmelzung |
3 200 S |
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|
f) Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch, |
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1 430 S |
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Tarif- |
Gegenstand |
Maßstab für die |
Höhe der Gebühren |
|
Tarif- |
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
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10 |
g) Änderungen des Genossenschaftsvertrages (Statuts), der Firma oder jeder Personenwechsel bei den Vertretungsberechtigten oder sonstige gebührenrechtlich nicht besonders geregelte Eintragungen, |
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640 S |
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10 |
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|
|
h) Verschmelzungen von Genossenschaften. |
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2 760 S |
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14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) |
1 000 S |
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15. Satzung, Stiftungs(zusatz-) |
1 500 S |
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16. Änderung der zu Z 14 und 15 genannten Urkunden |
500 S |
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|
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen |
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1. Inhaber, Pächter |
300 S |
|
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|
2. persönlich haftender Gesellschafter |
400 S |
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|
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|
|
|
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3. Geschäftsführer |
300 S |
Tarif- |
Gegenstand |
Maßstab für die |
Höhe der Gebühren |
|
Tarif- |
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
|
10 |
|
|
|
|
10 |
4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter |
600 S |
|
|
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|
|
|
|
5. vertretungsbefugtes Organ |
600 S |
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|
|
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6. Prokurist |
250 S |
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|
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7. Geschäftsleiter |
100 S |
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8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
200 S |
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|
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9. Kommanditist, Mitglied bei Europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigung (EWIV) |
300 S |
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10. Aufsichtsratsmitglied |
500 S |
|
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11. Abwickler (Liquidator) |
600 S |
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|
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12. Revisionsverband und Befreiung von der Zugehörigkeit zum Revisionsverband |
200 S |
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13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher Vertreter, Vertreter des ruhenden Nachlasses. |
100 S |
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II. Eintragungen in das Schiffsregister |
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|
II. Schiffsregister |
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a) Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek, |
vom Wert |
1,1 vH |
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a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek |
1,1 vH |
|
|
b) Pauschalgebühr für sonstige Eintragungen. |
|
590 S |
|
|
b) Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen |
590 S |
Tarif- |
Gegenstand |
Maßstab für die |
Höhe der Gebühren |
|
Tarif- |
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
|
10 |
III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften), die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden. |
für jede angefangene Seite |
50 S |
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10 |
III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden |
|
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[Anmerkung 8.: Für Ausdrucke aus dem Firmen- buch (Firmenbuchauszüge), die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 110 S für je 12 angefangene Seiten im Format A 4. ...] |
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|
a) Firmenbuchauszüge |
für je |
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|
|
b) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) |
für jede |
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Anmerkungen |
Anmerkungen |
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Zu Z I lit. a: |
|
1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 10 sind in Firmenbuch- und Schiffsregistersachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; fallen Einschaltungskosten für Veröffentlichungen im Inland an, so ist hiefür jedoch eine zusätzliche Pauschalgebühr von 3 000 S zu entrichten. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen. |
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen. 6. Fallen Einschaltungskosten für Veröffentlichungen im Inland an, so ist hiefür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 3 000 S zu entrichten; ist Gegenstand der Veröffentlichung nur die Änderung der Geschäftsanschrift oder nur die Einreichung des Jahresabschlusses oder nur die Durchführung der Revision, so ermäßigt sich diese Gebühr auf die Hälfte. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen. |
|
1a. Wird ein Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch oder das Schiffsregister rechtskräftig abgewiesen, so ist hiefür eine Pauschalgebühr in der Höhe von einem Viertel der Pauschalgebühr zu entrichten, die im Fall der Bewilligung des Antrags zu bezahlen gewesen wäre. |
|
|
2. Wird in einer Eingabe gleichzeitig die Eintragung im Firmenbuch oder im Schiffsregister verschiedener Gerichte begehrt, so ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. |
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält. 3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers. 4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat. 5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei. |
|
|
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|
2a. Eintragungen ausländischer Rechtsträger anläßlich der Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung (§ 13 HGB) unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. a, sondern der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b. |
13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c. |
|
3. Der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b unterliegt die Eintragung von Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung sich im In- oder Ausland befindet. |
14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b. |
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3a. Die Eintragung der Erhöhung des Stamm(Grund)kapitals eines ausländischen Rechtsträgers mit einer Zweigniederlassung im Inland (§ 13 HGB) unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 lit. d Z 3. |
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3b. Bei Eintragungen, die sich auf Anmeldungen über Änderungen beziehen, die nicht der beglaubigten Form bedürfen (§ 11 FBG), ermäßigt sich die in der Tarifpost 10 I lit. d angeführte Gebühr auf die Hälfte. |
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Zu Z I lit. b und c: |
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7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten. |
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4. In der Pauschalgebühr für die Eintragung einer Gesellschaft, einer Privatstiftung, einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) oder einer Genossenschaft ist auch die Gebühr für die gleichzeitige Eintragung aller vertretungsberechtigten Personen enthalten. Spätere Eintragungen unterliegen dagegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 I lit. d oder g. |
8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten. |
|
5. Bei gleichzeitiger Eintragung oder Löschung von mehreren Mitgliedern des Vorstandes oder von Geschäftsführern oder von persönlich haftenden Gesellschaftern oder von Liquidatoren (Abwicklern) oder von Geschäftsleitern oder von Prokuristen oder von mehreren Mitgliedern des Stiftungsvorstands ist die Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. d oder g nur einmal zu entrichten. |
9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten. |
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10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist. |
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|
11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit. |
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6. Formwechselnde Umwandlungen bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sonstige Umwandlungen von Handelsgesellschaften sowie Spaltungen von Kapitalgesellschaften unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 I lit. e. Wird zugleich mit einer der vorgenannten Eintragungen oder mit der Eintragung einer Verschmelzung auch eine Kapitalerhöhung oder eine neue Kapitalgesellschaft eingetragen, so ist neben der Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. c bzw. lit. a keine Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. e zu entrichten. |
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12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten. |
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15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit. |
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Zu Z II: |
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7. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden. |
16. unverändert gegenüber der bisherigen Anmerkung 7. |
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Zu Z III: |
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8. Für Ausdrucke aus dem Firmenbuch (Firmenbuchauszüge), die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 110 S für je zwölf angefangene Seiten im Format A 4. Für die Gebührenbemessung ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung. |
17. Für Firmenbuchauszüge, die nur mehr im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, ist der Gebührenbemessung das Format DIN A 4 zugrunde zu legen. Hiebei ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung. |
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18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden. |
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9. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird. |
19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird. |
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10. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. |
20. unverändert gegenüber der bisherigen Anmerkung 10. |
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Tarifpost 15 |
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Anmerkungen |
Anmerkungen |
|
1. ... |
1. unverändert. |
|
2. ... |
2. unverändert. |
|
3. ... |
3. unverändert. |
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4. ... |
4. unverändert. |
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5. ... |
5. unverändert. |
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6. ... |
6. unverändert. |
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|
6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 110 S für je 12 angefangene Seiten im Format DIN A 4. Für die Gebührenbemessung ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich. |
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7. ... |
7. unverändert. |
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Bankwesengesetz |
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§ 82. (1) ... |
§ 82. (1) unverändert. |
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(2) ... |
(2) unverändert. |
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(3) ... |
(3) unverändert. |
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(4) ... |
(4) unverändert. |
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(5) ... |
(5) unverändert. |
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|
(6) Von der Anordnung der Geschäftsaufsicht und der Konkurseröffnung ist auch die Oesterreichische Nationalbank durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen. |
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§ 85. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt über die Anordnung der Geschäftsaufsicht an der Gerichtstafel angeschlagen worden ist. |
§ 85. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt. |
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§ 91. Auf öffentliche Bekanntmachungen sind die Vorschriften des § 117 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden. |
§ 91. Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung. |