738 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 17. 6. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Stipendien im Sinne des Abs. 1 Z 5 sind von der Einkommensteuer befreit.“

2. § 12 lautet:

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 3 Abs. 3, des § 11 und des § 13 der Bundesminister für Finanzen,

           3. im übrigen der Bundeskanzler.“

3. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:

§ 13. § 3 Abs. 3 ist auf Zeiträume ab dem 1. Jänner 1991 anzuwenden.“

Vorblatt

Problem:

Derzeit unterliegen die Stipendien gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Kunstförderungsgesetzes grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht. Dadurch wird der Förderungszweck dieser Stipendien beeinträchtigt.

Lösung:

Änderung des Kunstförderungsgesetzes, wodurch die Stipendien nach § 3 Abs. 1 Z 5 steuerfrei gestellt werden.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage, wobei die Einschränkung der Förderungswirkung entweder in Kauf genommen oder durch erhöhte Zuwendungen ausgeglichen werden müßte.

Kosten:

Es ist mit einem Einkommensteuerentfall von zirka 2 Millionen Schilling jährlich zu rechnen.

Konformität mit EU-Recht:

Ist gegeben.

Erläuterungen

Die wirtschaftliche Lage der Kunstschaffenden, vor allem der Schriftsteller, läßt es nicht nur aus kulturpolitischen, sondern auch aus sozialen Gründen gerechtfertigt erscheinen, den Förderungscharakter der Stipendien gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, in vollem Umfang zu erhalten und diese Stipendien den Künstlern ungeschmälert zukommen zu lassen.

Derzeit sind nämlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d. des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, nur Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines durch Bundes- oder Landesgesetz eingerichteten Fonds für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft und der Forschung dient, von der Einkommensteuer befreit.

Im Hinblick auf laufende Veranlagungsverfahren ist eine Rückwirkung der Steuerbefreiung für Zeit­räume ab dem 1. Jänner 1991 vorgesehen. Aufwendungen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit diesen Stipendien stehen, sind gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 steuerlich nicht absetzbar.

Der Kostenberechnung liegt der Gesamtbetrag der auf Grund des Kunstförderungsgesetzes in einem Jahr gewährten Stipendien (1995: 23 672 000 S) zu Grunde. Davon verbleiben nach Abzug von Aufwen­dungen zirka 30% (7 101 600 S) Einnahmenüberschuß. Bei einem Durchschnittssteuersatz von 30% ergibt sich ein Einnahmenentgang bei der veranlagten Einkommensteuer von 2 130 480 S jährlich.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.