743 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 4. 7. 1997

Regierungsvorlage


R:\LEGISTIK\WORK97\DBLG\750830_1.DOC\FREMD\HAC

05.09.08 12:07:59


Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz – UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt ge­ändert durch BGBl. Nr. 201/1996, sowie das Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz 1985 – WBFG), BGBl. 148/1985, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1994, geändert werden.


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/
1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 erster Satz werden die Wörter „bei Antragstellung“ durch die Wörter „bei Stellung des Ansuchens“ ersetzt.

2. § 5 lautet:

§ 5. Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz können entweder Annuitäten- und Zinsenzuschüsse oder Investitionszuschüsse, für laufende Altlastensanierungs- oder -sicherungsmaß­nahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 auch sonstige Zuschüsse, gewährt werden.“

3. In § 6 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können im jeweiligen Vorjahr als Vorgriff auf das Folgejahr an Förderungen zugesagt werden.“

4. § 6 Abs. 2a lautet:

„(2a) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff.) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 2 300 Millionen Schilling entspricht.“

5. § 6 Abs. 2b lautet:

„(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff.) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 2 000 Millionen Schilling entspricht.“

6. § 11 Abs. 1 lautet:

„Mit der Abwicklung der Förderungen wird die Österreichische Kommunalkredit AG als Abwicklungsstelle betraut. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Österreichischen Kommunalkredit AG abzuschließen.“

7. § 11 Abs. 2 und Abs. 11 werden aufgehoben.

8. § 14 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Ein nach § 33e Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils geltenden Fassung, erstellter Gewässerschutzbericht ist dabei zu berücksichtigen.“

9. In § 18 Z 1 wird die Wendung „gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 des Wasserechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. Nr. 760/1992,“ durch die Wendung „gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 WRG,“ ersetzt.

10. In § 19 Z 1, Z 3 und 4 werden die Wörter „Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen“ durch die Wörter „Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen“ ersetzt.

11. § 19 Z 2 lautet:

         „2. Genossenschaften und Verbände, die Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben, sofern seitens der betroffenen Gemeinden eine schriftliche Zustimmung zum Ansuchen vorliegt;“

12. § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Einzelanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten oder im Rahmen einer Pauschalierung festgelegt werden, wobei jeweils Voraussetzung ist, daß das Land eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.“

13. § 21 zweiter Satz lautet:

„Hierbei sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“

14. Nach § 33 wird § 33a eingefügt:

§ 33a. Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung oder -sicherung dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 3 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 FOG anzuwenden.“

15. In § 37 Abs. 1 werden die Wörter „in der Fassung BGBl. Nr. 299/1989“ sowie „in der Fassung BGBl. Nr. 494/1990“ durch „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

16. In § 37 Abs. 2 wird der dritte Satz aufgehoben und der zweite Satz lautet:

„Dabei hat sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.“

17. § 37 Abs. 5a lautet:

„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 4 300 Millionen Schilling zu bedecken.“

18. Der bisherige § 38 erhält die Bezeichnung „§ 38 Abs. 1“. Dem Abs. 1 werden folgende Abs. 2, 3, 4 und 5 angefügt:

„(2) § 6 Abs. 2a zweiter Satz in der Fassung BGBl. Nr. .../1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) § 11 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 11 treten mit Inkrafttreten des BGBl. Nr. .../1997 außer Kraft.

(4) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(5) § 11 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. .../1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Das Wasserbautenförderungsgesetz (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Darlehen gemäß Abs. 1 und 2 können gewährt werden

           1. Gemeinden sowie Gemeindeverbänden, deren überwiegende Aufgabe die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach Abs. 1 bildet,

           2. sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder sonst eine geeignete Sicherstellung besteht,


                a) Wassergenossenschaften (§§ 73 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),

               b) Wasserverbänden (§§ 87 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),

                c) sonstigen Unternehmen zur Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung oder Klärschlammbehandlung.“

Vorblatt


Artikel I

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Problem:

Bereits zu Beginn dieses Jahres lagen bei der Abwicklungsstelle im Bereich der Siedlungs­wasserwirtschaft Förderungsansuchen mit einem geschätzten Investitionsvolumen von mehr als 13 600 Millionen Schilling vor, sodaß für das Jahr 1997 von einem erheblichen Mehrbedarf an Zusagevolumina auszugehen ist. Dieses Problem wird dadurch verstärkt, daß bei der gegenwärtigen Form der Budgetierung im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft das jährlich vorgesehen Zusagevolumen nicht vollständig ausgeschöpft werden kann.

Weiters sind die derzeitigen Zuschußformen für eine effektive Förderung im Bereich der Altlasten­sanierung unzureichend.

Die Beauftragung der Österreichischen Kommunalkredit AG zur Abwicklung der Umweltförderungen endet mit 31. Dezember 1997.

Ziel:

Durch die Sondertranche im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft im Ausmaß von 1 000 Millionen Schilling soll ein weiterer Beitrag zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verun­reinigungen geleistet und die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser gewährleistet werden.

Die Förderung von laufenden Maßnahmen der Altlastensanierung soll einen effektiven Einsatz der für diesen Förderungsbereich vorgesehenen Mittel ermöglichen.

Überdies soll mit einer qualitativ hochwertigen Abwicklung der Umweltförderung ab dem 1. Jänner 1998 der langfristige Erfolg der Umweltförderung gewährleistet werden.

Inhalt:

Die Abdeckung der Sondertranche im Ausmaß von 1 000 Millionen Schilling kann aus dem festgestellten Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds erfolgen. Durch die Möglichkeit des Ausdehnens des Zusagezeitraums und der Möglichkeit zur vorgezogenen Zusage soll überdies eine optimalere und flexiblere Mittelausnützung gewährleistet werden.

Mit der Ausweitung der Förderungsformen können auch laufende Maßnahmen der Altlastensanierung gefördert werden.

Aufbauend auf den durchwegs positiven Erfahrungen mit der Österreichischen Kommunalkredit AG als Abwicklungsstelle wird die Betrauung dieses Instituts mit der Abwicklung der Umweltförderung ab dem 1. Jänner 1998 zum langfristigen Erfolg der Umweltförderung beitragen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Die zusätzlichen Förderungsmittel im Ausmaß von maximal 1 000 Millionen Schilling werden aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung gestellt. Da der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds über ausreichende liquide Mittel verfügt, kommt es zu keiner künftigen Belastung des Bundes- oder der Länderbudgets.

Die jährlichen Kosten für die Abwicklung einer weiteren Sondertranche sowie der verbesserten Ausschöpfung der regulären Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft bemessen sich bis zum 31. Dezember 1997 nach dem bis dahin geltenden Vertrag mit der Österreichischen Kommunalkredit AG. Für die Abwicklungstätigkeit ab dem 1. Jänner 1998 ist die Entgeltregelung einer vertraglichen Vereinbarung vorbehalten.

Die Ausweitung der Förderungsformen in der Altlastensanierung stellt keinen zusätzlichen Kostenaufwand dar.

EU-Konformität:

Gegeben.


Artikel II

Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985

Problem:

Die derzeitige Rechtslage stellt eine organisatorische Einschränkung der Förderungsnehmer nach dem Wasserbautenförderungsgesetz gegenüber jenen nach dem Umweltförderungsgesetz dar.

Ziel:

Die Förderungsnehmer nach dem Wasserbautenförderungsgesetz sollen denen nach dem Umweltförderungsgesetz gleichgestellt werden.

Inhalt:

Mit dem Aufheben der einschränkenden Bestimmung zu den organisatorischen Anforderungen an den Förderungswerberkreis wird die Gleichstellung herbeigeführt.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Artikel I:

Mit weiteren Mitteln aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds wird eine neuerliche Sondertranche „Siedlungswasserwirtschaft“ in der Höhe von 1 000 Millionen Schilling finanziert. Zusätzlich können auch die der Siedlungswasserwirtschaft zur Verfügung stehenden Mittel flexibler und effizienter eingesetzt werden. Weiters wird die Förderung von laufenden Altlastensanierungsmaßnahmen ermöglicht. Schließlich erfolgt die gesetzliche Betrauung der Österreichischen Kommunalkredit AG mit der Weiterführung der Förderungsabwicklung ab dem 1. Jänner 1998.

Zu Artikel II:

Die geänderten Anforderungen an den Förderungsnehmerkreis stellt eine Anpassung an den Förderungsnehmerkreis der Siedlungswasserwirtschaft nach dem Umweltförderungsgesetz dar.

Besonderer Teil

Zu Artikel I Z 1:

Die bloße begriffliche Umstellung trägt dem nicht hoheitlichen Charakter der Förderungsvergabe Rechnung.

Zu Artikel I Z 2:

Für eine sinnvolle Förderung im Bereich der Altlastensanierung ist es zweckmäßig, als weitere Förderungsform auch sonstige Zuschüsse zu laufenden Maßnahmen, also Betriebskostenzuschüsse, zu gewähren.

Zu Artikel I Z 3:

Im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft soll der jährliche Zusagerahmen durch die Möglichkeit des Vorziehens von einem Viertel des Zusagevolumens flexibel eingesetzt werden können. Das Volumen der vorgezogenen Zusagen wird jedoch auf das Volumen des Folgejahres angerechnet, sodaß es zu keiner Ausweitung des Zusagevolumens kommt.

Zu Artikel I Z 4:

Durch die Ausdehnung des Zusagezeitrahmens der Sondertranche gemäß § 6 Abs. 2a auf das Jahr 2000 kann die Ausschöpfung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft optimiert werden.

Zu Artikel I Z 5:

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, Förderungen im Rahmen einer weiteren Sondertranche im Ausmaß von weiteren 1 000 Millionen Schilling zuzusagen, sodaß das gesamte Zusagevolumen der Sondertranchen 1996 bis 2000 gemäß § 6 Abs. 2b auf 2 000 Millionen Schilling angehoben wird.

Zu Artikel I Z 6, 16 und 18:

Die bisherigen Erfahrungen mit der Österreichischen Kommunalkredit AG als Abwicklungsstelle der Umweltförderungen sind durchwegs positiv. Die gesetzliche Weiterbetrauung der Österreichischen Kommunalkredit AG stützt sich auf das erworbene Abwicklungs-Know-how im Umweltförderungsbereich sowie auf die bewährte organisatorische und strukturelle Einbindung im nationalen bzw. internationalen Förderungssystem und ist daher von entscheidender Bedeutung für den langfristigen Erfolg der Umweltförderung als umweltpolitisches Instrument.

Zu Artikel I Z 7 und 18:

Die Bestimmungen zur Vertragsverlängerung sind auf Grund der gesetzlichen Weiterbetrauung der Österreichischen Kommunalkredit AG obsolet und wären ohnedies auf Grund der gegenüber 1993, dem Jahr des Inkrafttretens des Umweltförderungsgesetzes, geänderten Rechtslage im Vergabewesen aufzuheben. Die Bestimmung betreffend die Ermächtigung zum Vertragsabschluß mit der Österreichischen Kommunalkredit AG zur Abwicklung der Umweltförderung bis 31. Dezember 1997 wird mit diesem Datum aufgehoben.

Zu Artikel I Z 8, 9, 13 und 15:

Die Zitatänderungen sind ausschließlich formal-legistischer Natur.

Zu Artikel I Z 10 und 11:

Durch diese Bestimmungen erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Förderungswerber an den Förderungsgegenstand. Die Definition von Schlammbehandlungsanlagen erfolgt in den Technischen Richtlinien für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 13 Abs. 3.

Zu Artikel I Z 11:

In Abgrenzung zu § 19 Z 3 werden mit dieser Änderung Genossenschaften und Verbände, soweit die Förderung ausschließlich die eigenen Mitglieder betrifft, Ansuchen auf Förderung stellen können. Damit werden für diesen Förderungswerberkreis verfahrensstechnische Erleichterungen bei der Stellung des Ansuchens und bei der Vertragsannahme normiert. So kann etwa eine der jeweiligen Gemeindeordnung entsprechende schriftliche Zustimmung auch in Form eines genehmigten Verbandsprotokolls oder eines Verbandsbeschlusses beigebracht werden. Ansuchen von Genossenschaften und Verbänden sind, wenn die Förderung auch Gemeinden zugute kommen soll, die nicht Mitglied der jeweiligen Genossenschaft oder des jeweiligen Verbandes sind, gemäß § 19 Z 3 zu stellen.

Zu Artikel I Z 12:

Das Modell der Pauschalierung bringt einerseits Verwaltungsvereinfachungen und -einsparungen auf seiten des Bundes und der Länder mit sich und erlaubt andererseits dem betroffenen Förderungswerber mehr Handlungsspielraum. Die Bedingungen der Pauschalierung sind in den Förderungsrichtlinien gemäß § 13 Abs. 2 zu regeln.

Zu Artikel I Z 14:

Für die Forschungsvorhaben im Bereich der Altlastensanierung wird eine parallele Regelung zur Siedlungswasserwirtschaft (§ 21) normiert.

Zu Artikel I Z 17:

Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds wird verpflichtet, aus seinem Reinvermögen zusätzlich zu den Mitteln für die Sondertranche 1993 bis 2000 in der Höhe von 2 300 Millionen Schilling Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungs­wasserwirtschaft für die Jahre 1996 bis 2000 im Ausmaß von insgesamt 2 000 Millionen Schilling zu bedecken. Der Gesamtbedeckungsbedarf der Sondertranchen gemäß § 6 Abs. 2a und 2b beläuft sich somit auf insgesamt 4 300 Millionen Schilling.

Zu Artikel II:

Förderungsnehmer, die Förderungen nach dem Wasserbautenförderungsgesetz erhalten haben, werden in gleicher Weise wie Förderungsnehmer nach den Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes die Möglichkeit zur flexiblen Organisationsgestaltung eingeräumt.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Artikel I


Umweltförderungsgesetz


I. Abschnitt

I. Abschnitt


Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen


§ 3. (1) und (2) …

§ 3. (1) und (2) …


(3) Der Förderungswerber hat sich bei Antragstellung und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die gemäß § 11 betraute Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren. Dies ist auch der jeweiligen Kommission mitzuteilen. Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der jeweiligen Abwicklung der betreffenden anderen Förderungen betrauten Institutionen über die beabsichtigte oder erfolgte Vergabe von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz zu benachrichtigen.

(3) Der Förderungswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die gemäß § 11 betraute Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren. Dies ist auch der jeweiligen Kommission mitzuteilen. Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der jeweiligen Abwicklung der betreffenden anderen Förderungen betrauten Institutionen über die beabsichtigte oder erfolgte Vergabe von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz zu benachrichtigen.


Förderungsarten

Förderungsarten


§ 5. Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz können entweder Annuitäten- und Zinsenzuschüsse oder Investitionszuschüsse gewährt werden.

§ 5. Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz können entweder Annuitäten- und Zinsenzuschüsse oder Investitionszuschüsse, für laufende Altlastensanierungs- oder -sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 auch sonstige Zuschüsse, gewährt werden.


Mittelaufbringung

Mittelaufbringung


§ 6. (1) …

§ 6. (1) unverändert.


(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils Förderungen für die Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff.) höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von jährlich 3 900 Millionen Schilling entspricht.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils Förderungen für die Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff.) höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von jährlich 3 900 Millionen Schilling entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können im jeweiligen Vorjahr als Vorgriff auf das Folgejahr an Förderungen zugesagt werden.


(2a) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 1995 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff.) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 2,3 Milliarden Schilling entspricht.

(2a) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff.) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 2 300 Millionen Schilling entspricht.


(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 1 000 Millionen Schilling entspricht.

(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff.) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 2 000 Millionen Schilling entspricht.


(2c) und (3) …

(2c) und (3) unverändert.


§ 11. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen kann ein sachlich und fachlich geeigneter Rechtsträger (Abwicklungsstelle) gemäß einem mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vertrag betraut werden.

§ 11. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen wird die Österreichische Kommunalkredit AG als Abwicklungsstelle betraut. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Österreichischen Kommunalkredit AG abzuschließen.


(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1997 mit der Österreichischen Kommunalkredit AG einen Vertrag nach Abs. 1 abzuschließen. Eine Verlängerung gemäß Abs. 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ist möglich.

(2) aufgehoben.


(3) bis (10) …

(3) bis (10) unverändert.


(11) Der Vertrag kann höchstens auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Vertrages um jeweils höchstens weitere fünf Jahre ist zulässig.

(11) aufgehoben.


§ 14. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erfolg und Effizienz der Förderungen in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichtes nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen. Ein nach § 33 e Wasserrechtsgesetz 1959 erstellter Gewässerschutzbericht ist dabei zu berücksichtigen.

§ 14. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erfolg und Effizienz der Förderungen in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichtes nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen. Ein nach § 33e Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. 215/1959 in der jeweils geltenden Fassung, erstellter Gewässerschutzbericht ist dabei zu berücksichtigen.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert.


III. Abschnitt

III. Abschnitt


Siedlungswasserwirtschaft

Siedlungswasserwirtschaft


Besondere Förderungsvoraussetzungen

Besondere Förderungsvoraussetzungen


§ 18. Die Förderung setzt voraus, daß

                                                                                               1.                                                                                               die Maßnahme erst nach Einbringung des Ansuchens in Angriff genommen wurde. Dies gilt nicht für Vorleistungen, für Sofortmaßnahmen gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. Nr. 760/1992, im Falle eines Notstandes sowie für Teile einer Anlage, die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden und

§ 18. Die Förderung setzt voraus, daß

                                                                                               1.                                                                                               die Maßnahme erst nach Einbringung des Ansuchens in Angriff genommen wurde. Dies gilt nicht für Vorleistungen, für Sofortmaßnahmen gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 WRG, im Falle eines Notstandes sowie für Teile einer Anlage, die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden und


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


Förderungswerber

Förderungswerber


§ 19. Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

§ 19. Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von


                                                                                               1.                                                                                               Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen errichten oder betreiben sowie Länder, die über ein nichtselbständiges Landesunternehmen Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;

                                                                                               1.                                                                                               Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben sowie Länder, die über ein nichtselbständiges Landesunternehmen Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;


                                                                                               2.                                                                                               Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, die Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;

                                                                                               2.                                                                                               Genossenschaften und Verbände, die Wasserversorgungs-, Abwasser-entsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben, sofern seitens der betroffenen Gemeinden eine schriftliche Zustimmung zum Ansuchen vorliegt;


                                                                                               3.                                                                                               Gemeinden gemeinsam mit einem Dritten (zB Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, Verbände und Unternehmen), wenn dieser zum Teil oder zur Gänze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen errichtet oder betreibt und die Kosten dafür einer oder mehreren Gemeinden in Rechnung stellt;

                                                                                               3.                                                                                               Gemeinden gemeinsam mit einem Dritten, wie Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, Verbände und Unternehmen, wenn dieser zum Teil oder zur Gänze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichtet oder betreibt und die Kosten dafür einer oder mehreren Gemeinden in Rechnung stellt;


                                                                                               4.                                                                                               Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen errichten oder betreiben und Liefer- bzw. Leistungsverträge mit Trinkwasserabnehmern oder Abwasserproduzenten abgeschlossen haben;

                                                                                               4.                                                                                               Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversor-gungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben und Liefer- bzw. Leistungsverträge mit Trinkwasserabnehmern oder Abwasserproduzenten abgeschlossen haben;


                                                                                               5.                                                                                               und 6. …

                                                                                               5.                                                                                               und 6. unverändert.


Förderungsausmaß

Förderungsausmaß


§ 20. (1) bis (3) …

(4) Bei Einzelanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten festgelegt werden, wobei Voraussetzung ist, daß das Land eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.

§ 20. (1) bis (3) unverändert.

(4) Bei Einzelanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten oder im Rahmen einer Pauschalierung festgelegt werden, wobei jeweils Voraussetzung ist, daß das Land eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.


Forschung

Forschung


§ 21. Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 1 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Hierfür dürfen jährlich höchstens 20 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.

§ 21. Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 1 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Hierfür dürfen jährlich höchstens 20 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsvorhaben bereitgestellt werden.


IV. Abschnitt

IV. Abschnitt


Altlastensanierung

Altlastensanierung


 

Forschung


 

§ 33a. Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung oder -sicherung dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 3 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 FOG anzuwenden.


VII. Abschnitt

VII. Abschnitt


Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen


§ 37. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der Fassung BGBl. Nr. 299/1989 (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 494/1990, bestehen.

§ 37. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach §§ 12, 13 und 14 Wasserbautenförderungsgesetz (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985 in der jeweils geltenden Fas-sung, rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.


(2) Der Fonds wird mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten. Dabei kann sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Abwicklung der Geschäfte einer Geschäftsführung bedienen. Zur Geschäftsführung kann die gemäß § 11 betraute Abwicklungsstelle bestellt werden.

(2) Der Fonds wird mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten. Dabei hat sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.


(3) bis (5) …

(3) bis (5) unverändert.


(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 3 300 Millionen Schilling zu bedecken.

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 4 300 Millionen Schilling zu bedecken.


(5b) bis (11) …

(5b) bis (11) unverändert.


Inkrafttreten

Inkrafttreten


§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1993 in Kraft

§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1993 in Kraft


 

(2) § 6 Abs. 2a in der Fassung BGBl. Nr. .../1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.


 

(3) § 11 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 11 treten mit dem Inkrafttreten des BGBl. Nr. .../1997 außer Kraft.


 

(4) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.


 

(5) § 11 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung BGBl. .../1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Artikel II


Wasserbautenförderungsgesetz


Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung und Klärschlammbehandlung

Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung und Klärschlammbehandlung


§ 12. (1) und (2)

(3) Darlehen gemäß Abs. 1 und 2 können gewährt werden

                                                                                               1.                                                                                               Gemeinden sowie Gemeindeverbänden, deren überwiegende Aufgabe die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach Abs. 1 bildet,

                                                                                               2.                                                                                               sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder sonst eine geeignete Sicherstellung besteht,

              a) Wassergenossenschaften (§§ 73 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),

              b) Wasserverbänden (§§ 87 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),

              c) sonstigen Unternehmen zur Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung oder Klärschlammbehandlung, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als der Hälfte beteiligt sind oder die durch Bundes- oder Landesgesetz errichtet worden sind.

§ 12. (1) und (2) unverändert.

(3) Darlehen gemäß Abs. 1 und 2 können gewährt werden

                                                                                               1.                                                                                               Gemeinden sowie Gemeindeverbänden, deren überwiegende Aufgabe die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach Abs. 1 bildet,

                                                                                               2.                                                                                               sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder sonst eine geeignete Sicherstellung besteht,

              a) Wassergenossenschaften (§§ 73 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),

              b) Wasserverbänden (§§ 87 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),

              c) sonstigen Unternehmen zur Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung oder Klärschlammbehandlung.


(4) und (5) …

(4) und (5) unverändert.