744 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 26. 6. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 74 691 045 Schilling.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Problem:

Zur Fortsetzung seiner Geschäftstätigkeit benötigt der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung Wiederauffüllungen seiner Mittel durch die Geberländer. Am 20. Februar 1997 wurde die Resolution über die 4. Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung mit einem Gesamtvolumen von 470 743 636 US-$ vom Gouverneursrat des Fonds angenommen.

Ziel:

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Leistung eines österreichischen Beitrages geschaffen werden.

Inhalt:

Die gegenständliche Gesetzesinitiative hat die Leistung eines Beitrages in Höhe von 74 691 045 Schilling durch die Republik Österreich an den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung im Rahmen der 4. Fondswiederauffüllung zum Gegenstand.

Alternativen:

Da es sich bei vorliegender Initiative um eine freiwillige Teilnahme handelt, wäre als Alternative auch eine Nichtteilnahme denkbar.

Kosten:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich die Republik Österreich zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von 74 691 045 Schilling an den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Ent­wicklung. Dieser Betrag wird zur Gänze in Bundesschatzscheinen, und zwar in drei gleichen Raten geleistet werden.

Konformität mit EU-Recht:

Der gegenständliche Gesetzentwurf weist keine Berührungspunkte mit dem EU-Recht auf.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit dem Charakter einer internationalen Finanzinstitution. Aufgabe des IFAD ist die Förderung der Landwirtschaft in den Mitgliedsentwicklungsländern durch die Gewährung von Darlehen zu günstigen Bedingungen und nichtrückzahlbaren Zuschüssen. Besondere Bedeutung kommt hiebei der Erhöhung der Nahrungsmittelproduktion und der qualitativen Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen der ärmsten ländlichen Bevölkerungsschichten in den Entwicklungsländern zu.

Zum 31. Jänner 1997 hatte der Fonds 160 Mitglieder, welche in drei bezüglich der Stimmrechte gleichberechtigte Länderlisten gegliedert sind. Die erste Liste umfaßt 22 Industrieländer, die zweite Liste 12 Mitgliedstaaten der Organisation erdölexportierender Länder und die dritte Liste 126 andere Entwicklungsländer.

Österreich ist Gründungsmitglied des IFAD und ist dem Übereinkommen zur Errichtung des IFAD mit Wirkung vom 12. Dezember 1977 beigetreten (BGBl. Nr. 38/1978). Der Beitrag Österreichs zu den Anfangsbeständen des Fonds von 1 Milliarde US-$ betrug 4,8 Millionen US-$.

Das Übereinkommen zur Errichtung des IFAD sieht in Artikel 4 Abschnitt 3 vor, daß der Gouverneursrat regelmäßig zu überprüfen hat, ob die dem Fonds zur Verfügung stehenden Bestände ausreichen, um die Kontinuität der Geschäftstätigkeit des Fonds zu gewährleisten. Die 1. Fondswiederauffüllung wurde 1982 mit einem Volumen von 1,1 Milliarden US-$ abgeschlossen. Die Industriestaaten leisteten 620 Millionen US-$, die OPEC-Staaten 450 Millionen US-$ und von den Entwicklungsländern wurden 30 Millionen US-$ an zusätzlichen Beiträgen zugesagt. Der österreichische Beitrag zur ersten Wiederauffüllung betrug 74 550 000 Schilling; das diesbezügliche Gesetz wurde vom Nationalrat am 29. Juni 1982 (BGBl. Nr. 348/1982) angenommen.

Die 2. Wiederauffüllung des IFAD wurde 1986 beschlossen, wobei sich das Wiederauffüllungsvolumen auf 460 Millionen US-$ belief. Von diesem Gesamtvolumen übernahmen die Industrieländer 276 Millionen US-$ und die OPEC-Länder 184 Millionen US-$. Von den Entwicklungsländern wurden in etwa dieselben Beiträge zugesagt wie bei der 1. Wiederauffüllung. Der österreichische Beitrag zur 2. Wiederauffüllung betrug 76 795 758 Schilling; das diesbezügliche Bundesgesetz wurde vom Nationalrat am 16. Mai 1986 (BGBl. Nr. 413/1986) angenommen.

Die 3. Wiederauffüllung des IFAD wurde 1989 beschlossen, wobei sich das Wiederauffüllungsvolumen auf 566,2 Millionen US-$ belief. Der Industrieländerbeitrag zur 3. Wiederauffüllung belief sich auf 378 Millionen US-$, jener der OPEC-Staaten auf 124,4 Millionen US-$ sowie jener der übrigen Entwicklungsländer auf 63,8 Millionen US-$. Der Beitragsschlüssel zur 3. Wiederauffüllung wider­spiegelt die rasche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der OPEC-Länder, die sich bei der 4. Wiederauffüllung noch weiter intensivierte. Der österreichische Beitrag zur 3. Wiederauffüllung betrug 79 970 783 Schilling; das diesbezügliche Bundesgesetz wurde vom Nationalrat am 14. März 1991 (BGBl. Nr. 174/1991) angenommen.

Die Verhandlungen zur 4. Wiederauffüllung des IFAD wurden erst nach fünf Jahren abgeschlossen und die 4. Fondswiederauffüllung wurde am 20. Februar 1997 vom Gouverneursrat genehmigt. Das Wiederauffüllungsziel beträg 600 Millionen US-$. Tatsächlich wurden insgesamt 470,7 Millionen US-$ zugesagt. Der Beitrag der Industrieländer am Gesamtvolumen beträgt 360,3 Millionen US-$, jener der OPEC-Länder zwischen 45 und 50 Millionen US-$ und jener der Entwicklungsländer 60,4 Millionen US‑$.

Österreich hat vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung 6,89 Millionen US-$ zugesagt. Das sind 1,64% vom Beitragsziel der Industrieländer von 420 Millionen US-$. Österreich hat bei der 4. Fondswiederauffüllung, wie die Mehrheit der Industrieländer, den schon zur 3. Fondswiederauffüllung geleisteten Beitragsprozentsatz aus der Überzeugung, daß die Bekämpfung der ländlichen Armut in den ärmsten Entwicklungsländern ein höchst förderungswürdiges Ziel ist, beibehalten.

Zur Umrechnung in nationale Währungen wurde ein Durchschnittskurs, welcher sich aus der Periode 1. August 1996 bis 31. Jänner 1997 errechnet, vereinbart, wobei der Dollarumrechnungskurs für Österreich 10,84 Schilling beträgt. Der österreichische Beitrag an der 4. Wiederauffüllung ist in drei Schatz­scheinen zu erlegen, und zwar der erste Schatzscheinerlag innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung der Beitrags- und Verpflichtungserklärung. Die Abgabe dieser Beitrags- und Verpflich­tungserklärung hätte bis zum 30. September 1997 zu erfolgen. Der zweite Schatzscheinerlag hat ein Jahr nach Inkrafttreten der 4. Wiederauffüllung zu erfolgen, der dritte ein Jahr später.

Gleichzeitig mit der Wiederauffüllung sind organisatorische Änderungen des Fonds in Kraft getreten.

Den höheren Beiträgen der Industrieländer wurde durch eine Aufwertung ihrer Vertretung im Exekutivrat Rechnung getragen. Sie beschicken ab sofort den Exekutivrat mit acht anstelle bisher sechs Direktoren und Stellvertretern, und die Stimmrechte werden abhängig von den Beiträgen ermittelt.


Österreich profitiert von dieser Regelung, indem es für die Jahre 1997 bis 1999 einen stellvertretenden Exekutivdirektor in den Exekutivrat entsenden wird.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Bei den Wiederauffüllungsverhandlungen hat sich Österreich – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – zur Leistung eines Beitrages von 74 691 045 Schilling verpflichtet. Dieser Betrag stellt den Gegenwert von 6 890 000 US-$ unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Wechselkurses der Periode 1. August 1996 bis 31. Jänner 1997 dar. Die Höhe des österreichischen Beitrages wurde im Verhandlungswege festgesetzt und entspricht ungefähr der Wirtschafts- und Finanzkraft Österreichs im Verhältnis zu anderen Industrieländern.

Es ist in Aussicht genommen, die Beitragsleistung zur Gänze in Bundesschatzscheinen, und zwar in drei gleichen Raten vorzunehmen. Die letzte Rate ist im Jahre 1999 zu leisten.

Bei dieser 4. Wiederauffüllung des IFAD behält Österreich seinen bisherigen Anteil am Wiederauf­füllungsziel der Industrieländer von 1,64% bei.

Mit diesem Gesetz wird die erforderliche gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche Beitragsleistung Österreichs geschaffen.

Bei der gegenüber dem IFAD abzugebenden Beitrags- und Verpflichtungserklärung zur vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der 4. Wiederauffüllung des IFAD handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht unter Artikel 50 B-VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.