745 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 26. 6. 1997

Regierungsvorlage

Bundesgesetz betreffend die Ermächtigung zum Verzicht auf Darlehensforderungen aus der bilateralen Entwicklungshilfegebarung des Bundes gegenüber Entwicklungsländern

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten auf die aus den Finanzhilfeabkommen zwischen Österreich und den am wenigsten entwickelten Ländern, den hochverschuldeten Niedrigeinkommensländern, sowie den Schwerpunkt- und Kooperationsländern der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit resultieren­den Darlehensforderungen des Bundes zu verzichten. Der Verzicht darf insgesamt eine Höhe von 1 000 Millionen Schilling nicht übersteigen.

(2) Bei den Ländern, die in den Genuß eines Verzichts auf Forderungen aus Darlehen, eingegangen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, kommen können, handelt es sich um Äthiopien, Burkina Faso, Burundi, Ghana, Kenia, Madagaskar, Mosambik, Nicaragua, Ruanda, Simbabwe und Uganda.

§ 2. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für auswärtige Angelegenheiten betraut.

Vorblatt

Problem:

Um eine nachhaltige Entwicklung der Länder der Dritten Welt zu gewährleisten, sind konkrete Entschuldungsaktionen notwendig. Österreich hat alle wesentlichen VN-Resolutionen zur Entschuldung mitgetragen und anläßlich des Weltgipfels für soziale Entwicklung am 11. März 1995 in Kopenhagen einen Schuldennachlaß zugunsten der ärmsten und am stärksten verschuldeten Entwicklungsländer in Höhe von 1 Milliarde Schilling angekündigt.

Ziel:

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten auf Forderungen des Bundes aus öffentlichen Entwicklungshilfedarlehen gegenüber Entwicklungsländern zu verzichten.

Inhalt:

Der gegenständliche Gesetzentwurf hat die Ermächtigung zum Forderungsverzicht gegenüber Entwicklungsländern bis zu einer Höhe von maximal 1 000 Millionen Schilling zum Inhalt.

Alternativen:

Rechtlich wären Schuldenerleichterungen bei fälligen und überfälligen Kapitalraten und Zinsendienstleistungen im Weg von Umschuldungen und Zinsendienstreduktionen möglich. Internationalen Empfehlungen zufolge wird der Reduktion des gesamten aushaftenden Kredits (Debt Stock) eine entwicklungspolitisch nachhaltigere Wirkung zugebilligt.

Kosten:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, auf Forderungen bis zu einer Höhe von maximal 1 000 Millionen Schilling zu verzichten. Der Verzicht wird nach Maßgabe des Abschlusses bilateraler Abkommen bzw. durch eine einseitige Entschuldungserklärung wirksam. Die budgetären Auswirkungen (Mindereinnahmen) richten sich nach den jeweiligen Fälligkeiten der erlassenen Forderungen und erstrecken sich bis in das Jahr 2042, wobei davon auszugehen ist, daß die Mindereinnahmen nach den bisherigen Erfahrungen insofern fiktive Größen darstellen, als ein Großteil der betroffenen Forderungen im Hinblick auf die finanzielle und wirtschaftliche Notlage der zu begünstigenden Staaten kaum einbringlich sein würde.

Konformität mit EU-Recht:

Der gegenständliche Gesetzentwurf weist keine Berührungspunkte mit dem EU-Recht auf.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Verschuldung der Länder der Dritten Welt erreichte nach Schätzungen der Weltbank 1995 Zahlungsverpflichtungen von über 2 000 Milliarden US-Dollar, wobei ein weiteres Anwachsen der Gesamtverschuldung vorhergesagt wird. Die dadurch verursachten Schuldendienstverpflichtungen führen für viele Entwicklungsländer zu einer weitgehenden Absorption ihrer Exporterlöse und erweisen sich als Hindernis für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung.

Die internationale Staatengemeinschaft hat das Problem der Verschuldung als ein zentrales Problem der Entwicklungspolitik erkannt und in zahlreichen Resolutionen auf die Bedeutung von Entschuldungs­aktionen im Zusammenspiel mit anderen entwicklungspolitischen Maßnahmen hingewiesen (Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. Dezember 1986 Nr. 41/202, vom 11. Dezember 1987 Nr. 42/198, vom 20. Dezember 1988 Nr. 43/198, vom 22. Dezember 1989 Nr. 44/205, vom 21. Dezember 1990 Nr. 45/214, vom 18. Dezember 1991 Nr. 46/148 und Nr. 46/151, vom 22. Dezember 1992 Nr. 47/198 und vom 21. Dezember 1993 Nr. 48/182).

Der Pariser Klub eröffnete 1991 seinen Mitgliedern die Option, 100% der Verbindlichkeiten aus bilateralen Entwicklungshilfekrediten zugunsten der ärmsten hochverschuldeten Länder zu erlassen.

Die wichtigsten Gläubigerländer, darunter die USA, Kanada, Frankreich, Großbritannien, Belgien und Deutschland, haben bereits umfassend Schuldennachlässe eingeleitet. Von der Schweiz wurden schon sämtliche aus öffentlichen Entwicklungshilfekrediten stammenden Forderungen erlassen.

Österreich hat alle wesentlichen VN-Resolutionen zur Entschuldung mitgetragen und anläßlich des Weltgipfels für soziale Entwicklung am 11. März 1995 in Kopenhagen einen Schuldennachlaß zugunsten der ärmsten und am stärksten verschuldeten Entwicklungsländer in Höhe von 1 Milliarde Schilling angekündigt.

Der gegenständliche Gesetzentwurf hat die Ermächtigung zum Forderungsverzicht gegenüber Entwick­lungsländern bis zu einer Höhe von maximal 1 000 Millionen Schilling zum Inhalt.

Österreich hat an Dritte-Welt-Länder öffentliche Finanzhilfedarlehen in einer Höhe von rund 2 400 Millionen Schilling gewährt, wovon rund 1 700 Millionen auf die Gruppe der zu begünstigenden Länder entfallen.

Für Entschuldungsmaßnahmen im Rahmen der gegenständlichen Initiative kommen Forderungen aus nachfolgenden Vereinbarungen in Frage:

Finanzhilfeabkommen mit Äthiopien vom 3. August 1988 zur Finanzierung eines Wasserkraftwerkes mit einem aus dem Budget finanzierten Kreditrahmen in Höhe von 130 Millionen Schilling, zinsenlos, einer Auszahlungsperiode bis 31. Dezember 1999, einer rückzahlungsfreien Zeit von 16 Jahren und einer Laufzeit von 39 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 130 Millionen Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Burkina Faso vom 19. Oktober 1989, zur Finanzierung von Pflügen mit einem aus dem Budget finanzierten Kreditrahmen in Höhe von 63 Millionen Schilling, zinsenlos, einer rückzahlungsfreien Zeit von 16 Jahren und einer Laufzeit von 41 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 63 Millionen Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Burundi vom 16. Dezember 1988 zur Finanzierung einer Starkstromleitung mit einem aus dem Budget finanzierten Kreditrahmen in Höhe von 69 999 996 Schilling, zinsenlos, einer rückzahlungsfreien Zeit von 17 Jahren und einer Laufzeit von 40 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 69 999 996 Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Burundi vom 31. Oktober 1990 zur Finanzierung der Strukturanpassung mit einem aus dem Budget finanzierten Kreditrahmen in Höhe von 100 Millionen Schilling, zinsenlos, einer rückzahlungsfreien Zeit von 16 Jahren und einer Laufzeit von 41 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 100 Millionen Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Ghana vom 1. Dezember 1989 zur Finanzierung einer Warenhilfe mit einem aus dem Budget und dem ERP-Fonds finanzierten Kreditrahmen im Höhe von 100 Millionen Schilling, zinsenlos, einer rückzahlungsfreien Zeit von 16 Jahren und einer Laufzeit von 41 Jahren; budget­finanzierter Betrag: 44,8 Millionen Schilling. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 44,8 Millionen Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Kenia vom 12. April 1985 zur Finanzierung der Trinkwasserversorgung mit einem aus dem Budget finanzierten Kreditrahmen in Höhe von 35 849 401,11 Schilling, zinsenlos, einer rückzahlungsfreien Zeit von zehn Jahren und einer Laufzeit von 30 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 35 849 401,11 Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Kenia vom 25. Oktober 1991 zur Finanzierung der Wasserversorgung in Kitui mit einem aus dem Budget bereitgestellten Kreditrahmen von 130 Millionen Schilling, zinsenlos, einer rückzahlungsfreien Zeit von zehn Jahren und einer Laufzeit von 42 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 130 Millionen Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Madagaskar vom 4. September 1981, erhöht am 5. Februar 1985 zur Finanzierung einer Destillationsanlage mit einem aus dem Budget finanzierten Kreditrahmen in Höhe von 60,11 Millionen Schilling, einem Zinssatz von 2%, einer rückzahlungsfreien Zeit von 13 Jahren und einer Laufzeit von 25 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag (inklusive Zinsen) per 31. Dezember 1996: 71 090 510,75 Schilling.

Umschuldungsverträge I bis V mit Madagaskar vom 2. August 1984, vom 19. November 1985, vom 15. Juni 1987, vom 6. Juli 1989 und vom 21. Dezember 1990 betreffend die Umschuldung von diversen Zinsfälligkeiten mit Auszahlungen von insgesamt 6 664 148,69 Schilling, zinsenlos. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 6 337 318,11 Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Mosambik vom 3. Dezember 1984, erhöht am 9. Juli 1985 zur Finanzierung einer Bewässerungsanlage mit einem aus dem Budget finanzierten Kreditrahmen in Höhe von 85 999 985,77 Schilling, zinsenlos, einer rückzahlungsfreien Zeit von 14 Jahren und einer Laufzeit von 30 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 85 999 985,77 Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Mosambik vom 6. August 1987 zur Finanzierung einer Eisenbahnre­habilitation mit einem aus dem Budget finanzierten Kreditrahmen in Höhe von 49 944 830,78 Schilling, zinsenlos, einer rückzahlungsfreien Zeit von sieben Jahren und einer Laufzeit von 45 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 46 001 817,83 Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Mosambik vom 24. November 1988 zur Finanzierung eines Schlachthofes, von Wasserversorgung sowie von landwirtschaftlichen Projekten mit einem aus dem Budget bereitgestellten Kreditrahmen von 42 Millionen Schilling, zinsenlos, einer rückzahlungsfreien Zeit von 13 Jahren und einer Laufzeit von 51 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 42 Millionen Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Nicaragua vom 11. Mai 1982 zur Finanzierung einer Warenhilfe mit einem aus Mitteln des ERP-Fonds und des Bundesbudgets finanzierten Kreditrahmen in Höhe von 100 Millionen Schilling, einem Zinssatz von 1% p. A., einer rückzahlungsfreien Zeit von zehn Jahren und einer Laufzeit von 30 Jahren; budgetfinanzierter Betrag: 90 Millionen Schilling. Insgesamt aus dem Budget aushaftender Betrag (inklusive Zinsen) per 31. Dezember 1996: 112 919 275,63 Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Nicaragua vom 29. Juli 1983 zur Finanzierung einer Warenhilfe mit einem aus dem Budget finanzierten Kreditrahmen von 114 Millionen Schilling, einem Zinssatz von 1% p. A., einer rückzahlungsfreien Zeit von zehn Jahren und einer Laufzeit von 30 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag (inklusive Zinsen) per 31. Dezember 1996: 145 229 666,67 Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Nicaragua vom 23. Mai 1985 zur Finanzierung einer Kunststoffindustrie mit einem aus dem Budget finanzierten Kreditrahmen in Höhe von 72 Millionen Schilling, einem Zinssatz von 1% p. A., einer rückzahlungsfreien Zeit von zehn Jahren und einer Laufzeit von 30 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag (inklusive Zinsen) per 31. Dezember 1996: 92 833 809,76 Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Nicaragua vom 2. August 1991 zur Finanzierung einer Budgethilfe mit einem aus dem Budget finanzierten Kreditrahmen in Höhe von 70 Millionen Schilling, zinsenlos, rückzahlungs­freie Zeit von 16 Jahren und einer Laufzeit von 41 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 70 Millionen Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Nicaragua vom 19. Dezember 1991 zur Finanzierung einer Budgethilfe mit einem aus dem Budget finanzierten Kreditrahmen in Höhe von 74 499 670,02 Schilling, zinsenlos, einer rückzahlungsfreien Zeit von 16 Jahren und einer Laufzeit von 41 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 74 499 670,02 Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Ruanda vom 12. April 1991, erhöht am 6. November 1992 auf 100 Millionen Schilling zur Finanzierung der Strukturanpassung, zinsenlos, einer rückzahlungsfreien Zeit von 16 Jahren und einer Laufzeit von 51 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 100 Millionen Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Simbabwe vom 21. Dezember 1981 zur Finanzierung des Eisenbahnausbaus mit einem aus dem Budget finanzierten Kreditrahmen im Höhe von 8 922 710,16 Schilling, einem Zinssatz von 2%, einer rückzahlungsfreien Zeit von zehn Jahren und einer Laufzeit von 30 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag (inklusive Zinsen) per 31. Dezember 1996: 7 778 223,95 Schilling.


Finanzhilfeabkommen mit Uganda vom 13. Dezember 1988 und Erhöhung am 9. Dezember 1989 zur Finanzierung einer Warenhilfe mit einem aus dem Budget finanzierten Kreditrahmen in Höhe von 149 991 293 Schilling, zinsenlos, einer rückzahlungsfreien Zeit von 16 Jahren und einer Laufzeit von 41 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 149 991 293 Schilling.

Finanzhilfeabkommen mit Uganda vom 24. Oktober 1990 zur Finanzierung einer Warenhilfe mit einem aus dem Budget finanzierten Kreditrahmen im Höhe von 65 Millionen Schilling, zinsenlos, einer rückzahlungsfreien Zeit von 16 Jahren und einer Laufzeit von 41 Jahren. Insgesamt aushaftender Betrag per 31. Dezember 1996: 65 Millionen Schilling.

Die Beschlußfassung über den vorliegenden Gesetzentwurf bedarf gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht der Mitwirkung des Bundesrates.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Da die aushaftenden Forderungen den Betrag von 10 Millionen Schilling übersteigen bedarf der vorgesehene Forderungsverzicht gemäß § 62 Bundeshaushaltsgesetz 1986 in Verbindung mit Art. XII Abs. 2 BFG 1997 der Bewilligung des Nationalrates im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Die Ermächtigung zum Forderungsverzicht bezieht sich auf im Rahmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit geschlossene Finanzhilfedarlehen. Die zu erlassenden Forderungen beinhalten sowohl überfällige, fällige, als auch noch nicht fällige Forderungen aus aushaftendem Kapital und Zinsen bis zu einer Höhe von maximal 1 000 Millionen Schilling.

Unter am wenigsten entwickelte Länder faßt man jene Länder zusammen, welche von den Vereinten Nationen auf Grund ihres niedrigen Pro-Kopf-Einkommens, ihrer geringen ökonomischen Diversifizierung und ihrer sozialen Entwicklung in die Liste der am wenigsten entwickelten Länder aufgenommen wurden. Ausschlaggebend für die Qualifikation ist die Liste des Jahres 1996.

Hochverschuldete Niedrigeinkommensländer verfügen, nach Definition der Weltbank, über ein jährliches Bruttonationalprodukt pro Kopf von höchstens 725 US-Dollar auf Basis des Jahres 1994 und haben einen Gesamtschuldendienst (abgezinst auf den Barwert), der in den Jahren 1992 bis 1994 eine der beiden nachstehenden Schwellen überschritten hat: 80% des Bruttonationalproduktes oder 220% des Exportes von Gütern und Dienstleistungen.

Als Schwerpunkt- und Kooperationsländer der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit gelten jene Länder, welche im Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungshilfe 1997 bis 1999 als solche bezeichnet sind.

Österreich folgt mit dieser Länderauswahl international üblichen Auswahlkriterien.

Nachstehende Länder können daher in den Genuß eines Verzichts auf Forderungen aus Darlehen, eingegangen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, kommen: Äthiopien, Burkina Faso, Burundi, Ghana, Kenia, Madagaskar, Mosambik, Nicaragua, Ruanda, Simbabwe und Uganda.

Zu § 2:

Vollziehungsklausel.