750 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (670 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahr­zeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert wird

Inhalt des Entwurfs für eine (zweite) Novellierung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 ist vor allem eine Erhöhung der Mindestversicherungssummen. Die weiteren vorgesehenen Änderungen betreffen vor allem den Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen EWR-Vertragsstaaten. Die Novelle bringt keine zusätzliche Kostenbelastung für den Bund mit sich. Die Novelle steht mit dem EU-Recht in Einklang. Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 und 11 B-VG.

Die wichtigste Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes durch die vorliegende Novelle besteht in der Erhöhung der Mindestversicherungssummen um 25%. Für den Großteil der pflichtversicherten Fahrzeuge bedeutet dies eine Erhöhung der gesetzlichen Pauschalversicherungs­summe von 12 Millionen Schilling auf 15 Millionen Schilling. Die geltenden Mindestversicherungs­summen sind seit 1. September 1989 unverändert geblieben. Ihre Erhöhung im vorgesehenen Ausmaß ist allein durch die Geldwertentwicklung begründet. Eine weitere Verbesserung des Versicherungsschutzes besteht darin, daß innerhalb gesetzlicher Pauschalversicherungssummen, die 15 Millionen Schilling übersteigen (was insbesondere bei Omnibussen der Fall ist), gegebenenfalls auch für die Verletzung oder Tötung einer einzelnen Person Ersatzleistungen von mehr als 15 Millionen Schilling erbracht werden. Die Durchsetzbarkeit der Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, der Versicherungsaufsichts­behörde die Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung vorzulegen, ist durch die unscharfe Grenze zwischen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen beeinträchtigt. Dieser Mangel soll durch die erforderlichen Klarstellungen beseitigt werden. Die Transparenz der Marktverhältnisse soll dadurch verbessert werden, daß auch ausländische Versicherungsunternehmen, die nur im Dienst­leistungsverkehr tätig sind, zur Offenlegung der Vertragsgrundlagen verpflichtet werden. Andererseits wird klargestellt, daß diese Versicherungsunternehmen zur Teilnahme am Grüne-Karte-System und zur Bestellung eines Schadenregulierungsvertreters nur dann verpflichtet sind, wenn sie im Bereich der Pflichtversicherung tätig werden.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Juni 1997 in Verhandlung genom­men. Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (670 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 06 04

                                    Anna Huber                                                                  Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann