752 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über die Anträge 459/A der Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung und 460/A der Abgeordneten Dr. Dieter Antoni und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung
Die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und Genossen haben den Initiativantrag 459/A am 14. Mai 1997 im Nationalrat eingebracht.
Weiters haben die Abgeordneten Dr. Dieter Antoni und Genossen den inhaltsgleichen Initiativantrag 460/A am 14. Mai 1997 im Nationalrat eingebracht.
Die Anträge waren wie folgt begründet:
„Allgemeiner Teil
Die mit einer Reifeprüfung verbundenen Berechtigungen können im Zweiten Bildungsweg derzeit nur durch den Besuch von Aufbaulehrgängen oder von Schulen für Berufstätige erworben werden, wobei erworbene Qualifikationen wegen der gesetzlich vorgeschriebenen inhaltlichen Gleichstellung mit den Schulen des Ersten Bildungsweges nicht in entsprechender Weise berücksichtigt werden können. Dazu kommt, daß Aufbaulehrgänge, Schulen für Berufstätige und andere schulische Angebote oft aus regionalen oder zeitlichen Gründen für den Bildungsinteressierten nicht in Betracht kommen.
Studienberechtigungsprüfungen und die Beamtenaufstiegsprüfung geben jeweils die mit einer Reifeprüfung verbundenen Berechtigungen nur für einen Teilbereich, was die Mobilität sehr einschränkt und bei Studien- oder Berufswechsel Ergänzungen der Basisberechtigung erfordert.
Daher ist im Rahmen des Schulwesens in Weiterentwicklung der Externistenprüfungen ein Institut nötig, das aufbauend auf einer über die allgemeinbildende Pflichtschule hinausgehenden Schulbildung und einer beruflichen Qualifikation die mit einer Reifeprüfung verbundenen Berechtigungen vermittelt. Dies soll durch eine Berufsreifeprüfung erfolgen, durch welche einerseits die Studierfähigkeit und andererseits die Voraussetzungen für einen gehobenen Dienst in der Verwaltung nachgewiesen wird. Hiebei ist auf die in der Regel gegebene Berufstätigkeit des Interessenten Bedacht zu nehmen.
Der vorliegende Entwurf geht davon aus, daß die Berufsreifeprüfung unter Einbeziehung der bisherigen Qualifikationen des Interessenten im Niveau dem Standard einer Reifeprüfung im berufsbildenden Schulwesen *) entspricht. Dies deshalb, weil nach Abschluß der Berufsreifeprüfung folgende fünf Leistungsbereiche nachgewiesen sind:
1. Erfolgreicher Abschluß einer
a) Lehrabschlußprüfung oder
b) mindestens dreijährigen mittleren Schule oder
c) mindestens dreijährigen Krankenpflegeschule oder
d) mindestens dreijährigen Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.
2. Schriftliche Klausurarbeit in Deutsch im Niveau einer berufsbildenden höheren Schule.
3. Schriftliche Klausurarbeit in Mathematik (an Höheren technischen Lehranstalten: Mathematik und angewandte Mathematik) im Niveau einer berufsbildenden höheren Schule.
*) Wenngleich nunmehr an den berufsbildenden höheren Schulen ,Reife- und Diplomprüfungen‘ abgelegt werden, wird im vorliegenden Entwurf – soweit es die Universitätsberechtigung betrifft – jeweils nur von ,Reifeprüfung‘ gesprochen, da diese den generellen Universitätszugang ausdrückt.
4. Schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Prüfung in Lebender Fremdsprache im Niveau einer berufsbildenden höheren Schule.
5. Nachweis höherer Kenntnisse im Fachbereich eines Berufsfeldes durch
a) eine Klausurarbeit und mündliche Prüfung im Rahmen der Behandlung eines Projekts oder
b) erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
c) erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung einer Werkmeisterschule oder
d) erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie.
Die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung wird erfolgen können durch
1. Besuch von Angeboten an Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen,
2. Besuch von Angeboten der Erwachsenenbildung,
3. Selbststudium.
Die Angebote an Berufsschulen knüpfen an die folgenden Feststellungen des Unterrichtsausschusses des Nationalrates (442 der Beilagen, XX. GP) an:
,Für die geplante Einführung der Berufsreifeprüfung müssen insbesondere den Berufsschülern durch Vorbereitungsmodule, Förderungsmaßnahmen und Anrechnungsmodelle auch in der Berufsschule Angebote gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist eine Novellierung des § 46 SchOG über die derzeitige Zielsetzung hinaus notwendig und bei der nächsten Gesetzesnovellierung unter Bedachtnahme auf die Kostenneutralität zu berücksichtigen.
Da die mit der gegenständlichen Novelle vorgesehenen Anrechnungen in der Berufsschule zu keiner individuellen Verminderung der Berufsschulzeit führen dürfen, werden diese Anrechnungen für erweiterte Unterrichtsangebote zu nützen sein.‘
Aus diesem Grund wird gleichzeitig eine Novellierung des Schulorganisationsgesetzes in Angriff genommen, wonach die Aufgabe der Berufsschule im Hinblick auf die Berufsreifeprüfung unter Beachtung der Kostenneutralität für Bund und Länder erweitert werden soll. Die Vorbereitung auf diese Prüfung soll durch Differenzierungsmaßnahmen und Freigegenstände gefördert werden. In Analogie dazu sind in dieser Novelle auch entsprechende Angebote an den mittleren Schulen vorgesehen. Im Bereich der höheren Schulen können für die Teilprüfungen maßgebliche Inhalte als außerordentliche Schüler erlernt werden; in diesen Fällen wird die Ermöglichung der Ablegung einer Teilprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (siehe § 6 Abs. 3) von besonderem Interesse sein, weil dann bei entsprechender Planung der unterrichtende Lehrer auch Prüfer sein kann. Der Besuch von Angeboten der Erwachsenenbildung ist insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 bedeutsam.
Infolge unmittelbarer Anknüpfung an Einrichtungen des Schulwesens und an Inhalte des berufsbildenden höheren Schulwesens handelt es sich beim vorliegenden Entwurf um eine Angelegenheit des Schulwesens, weshalb die kompetenzrechtliche Grundlage Art. 14 Abs. 1 B-VG ist. Soweit der Entwurf schulorganisatorische Angelegenheiten beinhaltet, bestehen die besonderen Beschlußerfordernisse des Art. 14 Abs. 10 B-VG für den Nationalrat.
Kosten:
Für die Durchführung der Prüfungen ist die Einhebung von Prüfungsgebühren in der Höhe der den Vorsitzenden und den Prüfern auszuzahlenden Prüfungstaxen vorgesehen, daher diesbezüglich Kostenneutralität.
Der administrative Aufwand im Zusammenhang mit der Berufsreifeprüfung wird im Hinblick darauf, daß es eine größere Anzahl von Prüfungskommissionen bei einer relativ geringen Anzahl von Kandidaten geben wird, an den einzelnen Standorten bei entsprechenden Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung im Rahmen des bisherigen Aufwandes bedeckbar sein.
Vorbereitungsmaßnahmen auf die Prüfungen sind im Rahmen des bisherigen schulischen Angebotes vorgesehen, sodaß auch hier kein zusätzlicher Aufwand entsteht. In diesem Zusammenhang vorgesehene Differenzierungsmaßnahmen an den Berufsschulen und mittleren Schulen können unter Beachtung der Kostenneutralität eingerichtet werden.
EU-Konformität:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Abs. 1 umschreibt die Zielsetzung der Berufsreifeprüfung und den Personenkreis, für den diese Prüfung in Betracht kommt. Voraussetzung ist danach eine über die allgemeine Pflichtschulbildung hinausgehende Schulbildung und eine berufliche Qualifikation; weitere persönliche Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 Abs. 3 des Entwurfes.
Abs. 2 dient der Klarstellung der Wendung ,mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen‘. Bezüglich des Schul- und Univerisäts(Hochschul)bereiches sind insbesondere die im Folgenden dargestellten Studienberechtigungen erfaßt:
Die Berechtigung zum Besuch von Kollegs und Akademien im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966.
Die Berechtigung zum Besuch von Universitäten; diese bezieht sich auf die zwölf Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805. Das Zeugnis über die Berufsreifeprüfung stellt ein ,anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Hochschulreife‘ (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 2 AHStG) bzw. im Sinne des ab 1. August 1997 geltenden Universitäts-Studiengesetzes ein österreichisches Reifezeugnis dar. Zu den Universitäten zählt auch das Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung ,Donau-Universität Krems‘ (BGBl. Nr. 269/1994). Da dort derzeit ausschließlich Universitätslehrgänge angeboten werden, ist die Berufsreifeprüfung für die Donau-Universität Krems tatsächlich nicht von Bedeutung. Der Begriff ,Hochschulen‘ umfaßt zunächst die sechs Hochschulen künstlerischer Richtung im Sinne des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 (AOG, BGBl. Nr. 25) sowie des § 6 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes (BGBl. Nr. 54/1970). Außerdem sind die kirchlichen theologischen Lehranstalten gemäß Art. 5 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich (BGBl. Nr. II/1934), welche die Bezeichnung ,Hochschule‘ führen, hier einordenbar. Bei den Fachhochschul-Studiengängen handelt es sich um jene nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993. Da ,durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen‘ erworben werden, ist auch der Umfang dieser Berechtigungen dem einer Reifeprüfung gleich; dies bedeutet, daß in jenen Fällen, in denen auf der Grundlage des Schulorganisationsgesetzes Zusatzprüfungen für die Immatrikulation oder die Inskription durch die Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 510/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 500/1996, vorgeschrieben werden, das Erfordernis von Zusatzprüfungen auch für die Berufsreifeprüfung gilt.
Durch Abs. 3 wird erstens die Stellung der Berufsreifeprüfung im Rahmen des Schulwesens dokumentiert und andererseits wird die Anrechnungsmöglichkeit auf andere schulische Prüfungen (im Rahmen des Schulrechts und bei der Studienberechtigungsprüfung im Hochschulrecht) klargestellt.
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Zu § 2:
Entsprechend der bisherigen bundesgesetzlichen Praxis (vgl. jeweils die §§ 2a des Schulorganisationsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes) soll auch im vorliegenden Gesetz den Intentionen der Legistischen Richtlinien 1990 entsprochen werden. Es soll klargestellt werden, daß personenbezogene Bezeichnungen im vorliegenden Gesetz jeweils auch in ihrer weiblichen Form gelten.
Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich an der Formulierung des § 6 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85.
Zu § 3:
Der vorliegende Entwurf geht davon aus, daß die Berufsreifeprüfung unter Einbeziehung der bisherigen Qualifikation des Interessenten im Niveau dem Standard einer Reifeprüfung im berufsbildenden Schulwesen entspricht. (Vgl. den vierten Absatz des Allgemeinen Teiles dieser Erläuterungen.)
Um Berufstätigen die Ablegung einer Berufsreifeprüfung ohne Beeinträchtigung ihrer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen kann die Berufsreifeprüfung auch in zeitlich nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Teilprüfungen abgelegt werden (siehe auch § 4 Abs. 2 Z 6, § 6 Abs. 1, § 8 und § 9).
Der allgemeinbildende Bereich der Ausbildung und Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule wird durch die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Teilprüfungen abgedeckt, wobei je nach Art der berufsbildenden höheren Schule auch berufsorientierte Bereiche einbezogen sind. Abgesehen von den kompetenzrechtlichen Überlegungen (vgl. den letzten Absatz des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen) und der einfachen Niveaudefinition ist die Gleichstellung mit Anforderungen in Reifeprüfungsvorschriften aus Gründen der leichteren Durchführbarkeit (Vorbereitung, Lernunterlagen, Prüfungsvorgang) geboten.
Der berufsorientierte Aspekt ist besonders durch Abs. 1 Z 4 berücksichtigt. Da gehobene theoretische und praktische Leistungen durch die im Abs. 2 genannten Prüfungen und Ausbildungen nachgewiesen werden, erscheint in diesen Fällen die Ablegung einer gesonderten Prüfung im Fachbereich entbehrlich.
Zu § 4:
Die Absätze 1, 2 und 4 orientieren sich an bewährten Regelungen für Externistenprüfungen.
Die Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich gemäß Abs. 2 Z 4 werden im Zulassungsverfahren gemäß Abs. 4 auf ihre Tauglichkeit im Hinblick auf die im § 3 Abs. 1 Z 4 umschriebenen Anforderungen zu prüfen sein. Hiebei wird der Themenbereich – sofern nicht bereits die Angaben ausreichend sind – nach Möglichkeit einvernehmlich zwischen Prüfungskandidaten und Prüfer abzustimmen sein.
Durch die im Abs. 3 vorgesehene altersmäßige Zulassungsvoraussetzung wird erreicht, daß eine Berufsreifeprüfung altersmäßig nicht vor der Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule abgelegt werden kann. Im Regelfall wird dies jedoch bereits auf Grund der im § 1 Abs. 1 umschriebenen persönlichen Voraussetzungen und der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung früher ohnehin nicht möglich sein.
Zu § 5:
Die Bestimmungen über die Prüfungskommission übernehmen positive Erfahrungen aus dem Externistenprüfungswesen, wobei berücksichtigt wird, daß Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung auch im Rahmen einer Reifeprüfung abgelegt werden können. Ferner soll die Prüfungskommission aus ökonomischen Gründen möglichst klein gehalten werden.
Der Vorsitzende gehört nicht nur den einzelnen Prüfungskommissionen an, sondern hat auch die Aufgaben der Koordination und der Zeugnisausstellung.
Zu § 6:
Die Bestimmungen über die Prüfungsdurchführung sind bewußt knapp gehalten, da gerade bei der Berufsreifeprüfung im Hinblick auf die Prüfungskandidaten eine flexible Vorgangsweise zweckmäßig ist. Sohin genügen grundsätzliche Regelungen, die im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen [insbesondere die Umschreibung der Prüfungsgebiete und die Grundlagen für die Beurteilung (siehe § 7 Abs. 1 letzter Satz)] eine ausreichende Basis für die Prüfungsdurchführung bieten. Sohin erscheint auch eine Verordnungsermächtigung entbehrlich.
Zu § 7:
Die Regelungen betreffend die Beurteilung und Wiederholung der Teilprüfung entsprechen dem Konzept, daß die Berufsreifeprüfung auch durch zeitlich getrennte Teilprüfungen abgelegt werden kann. Siehe in diesem Zusammenhang auch § 9.
Im übrigen enthält dieser Paragraph aus den Reifeprüfungsvorschriften generell geltende Bestimmungen.
Zu § 8:
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen den bei den Studienberechtigungsprüfungen bereits erprobten Anerkennungen von Ausbildungsgängen der Erwachsenenbildung.
Wegen der Gleichartigkeit von Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung mit den entsprechenden Bereichen einer Reifeprüfung an einer höheren Schule soll es Anrechnungsmöglichkeiten für Berufsreifeprüfung geben, wenn die Reifeprüfung wohl nicht zur Gänze bestanden wurde, aber in dem der Teilprüfung der Berufsreifeprüfung entsprechenden Prüfungsgebiet erfolgreich abgelegt wurde; dies wird durch Abs. 2 bestimmt. Unbeschadet dessen muß eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 vorliegen.
§ 8 Abs. 1 ist so gestaltet, daß trotz der Anerkennungen zumindest eine (einzige) Teilprüfung vor einer schulischen Kommission abgelegt werden muß. Dies kann sowohl eine Prüfungskommission gemäß § 5 des Gesetzentwurfes als auch die Reifeprüfungskommission sein, vor der die gemäß § 8 Abs. 2 angerechnete Prüfung abgelegt wurde. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, daß die Nachweise gemäß § 3 Abs. 2 zum Entfall des Prüfungsgebietes ,Fachbereich‘ für den betreffenden Prüfungskandidaten führt (keine ,Anrechnung‘), sodaß der Prüfungskandidat auch in diesem Fall zumindest eine Teilprüfung vor einer schulischen Prüfungskommission abzulegen hat.
Zu § 9:
Auf die Ausführungen zu den §§ 6 und 7 wird verwiesen.
Zu § 10:
Wegen der Anbindung der Berufsreifeprüfung an die Schule sollen für die dort durchzuführenden Verfahren die an den Schulen üblichen Verfahrensvorschriften gelten. Für die Berufungsverfahren vor den Schulbehörden des Bundes gilt gemäß Art. II Abs. 2 und 4 des EGVG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
Zu § 11:
Abs. 1 regelt die Abgeltung der Prüfungstätigkeit für den Vorsitzenden und die Prüfer unter Bedachtnahme auf die Parallelität zu den Externistenreife- und -diplomprüfungen an den berufsbildenden höheren Schulen.
Da im Regelfall die Kandidaten für eine Berufsreifeprüfung über ein eigenes Einkommen verfügen, erscheint unter Bedachtnahme auf die Budgetsituation das Vorschreiben einer Prüfungstaxe gerechtfertigt. Der mit der administrativen Tätigkeit verbundene Aufwand soll jedoch nicht gesondert verrechnet werden.
Zu § 12:
Die Ablegung der Berufsreifeprüfung soll zum ehestmöglichen Zeitpunkt ermöglicht werden. Da keine Verordnungen auf Grund eines dem Entwurf entsprechenden Gesetzes nötig und wegen der Anbindung an die Schulen keine eigenen Verwaltungseinrichtungen erforderlich sind, kann als Inkrafttretenstermin bereits der 1. September 1997 vorgesehen werden.
Zu § 13:
Dieser enthält die Vollzugsklausel.“
Der Unterrichtsausschuß hat die erwähnten Anträge in seiner Sitzung am 5. Juni 1997 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Christa Krammer, DDr. Erwin Niederwieser, Katharina Horngacher, Dr. Dieter Antoni und Franz Riepl sowie Bundesministerin Elisabeth Gehrer.
Die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1:
Gemäß § 41 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1969 in der geltenden Fassung, dauert die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst 30 Monate. Wenngleich dies einer dreijährigen Ausbildung im Fachschulbereich entspricht, erscheint der ausdrückliche Hinweis auf die 30monatige Ausbildung zweckmäßig.
Zu Z 2 bis 5:
Die Initiativanträge sehen die Ablegung der Berufsreifeprüfung nur an berufsbildenden höheren Schulen vor, weil die Berufsreifeprüfung auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung aufbaut. Wegen der Anrechnungsmöglichkeiten des § 8 und der Möglichkeit des Entfalls der Prüfung im Fachbereich gemäß § 3 Abs. 2 kann der Fall eintreten, daß Teilprüfungen nur im allgemeinbildenden Bereich abgelegt werden müssen. Aus diesem Grund erscheint die Ermöglichung der Ablegung von Teilprüfungen auch an allgemeinbildenden höheren Schulen zweckmäßig.“
Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 459/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung einstimmig angenommen.
Der Antrag 460/A ist als miterledigt anzusehen.
Weiters stellt der Unterrichtsausschuß folgendes fest:
„Zu § 9:
Im Gegensatz zur Gesamtbeurteilung bei den Reifeprüfungen gemäß § 39 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sieht § 9 des Initiativantrages keine Differenzierung der bestandenen Gesamtbeurteilung nach dem Leistungsniveau vor, weil eine derartige Differenzierung wegen der Anrechnungsbestimmungen im § 3 Abs. 2 und § 8 in einer gerechten Weise unmöglich ist. Aus diesem Grund ist die Aufnahme der Beurteilung der Teilprüfungen bzw. der Anrechnungen im zweiten Satz des § 9 vorgesehen, sodaß dadurch die konkreten Leistungen aus dem Berufsreifeprüfungszeugnis hervorgehen.
Zu §§ 4 Abs. 1, 5, 8 Abs. 1 und 11 Abs. 2:
Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die nachstehend genannten Bestimmungen als Angelegenheiten der Schulorganisation und der Privatschulen vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden: In § 4 Abs. 1 die Wortfolge ,oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet‘ (als Angelegenheit des Privatschulwesens) und § 5, § 8 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie § 11 Abs. 2 (als Angelegenheiten der Schulorganisation).“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1997 06 05
Franz Riepl Mag. Dr. Josef Höchtl
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung, die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder Krankenpflegeschule oder eine mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgreich abgeschlossen haben, können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben.
(2) Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Akademien, Fachhochschul-Studiengängen, Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.
(3) Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.
§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung
§ 3. (1) Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:
1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
3. Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
4. Fachbereich: Behandlung eines Projektes aus einem Berufsfeld im Rahmen einer zumindest vierstündigen Klausurarbeit und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer theoretischen Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Personen, die eine Meisterprüfung oder die Abschlußprüfung einer Werkmeisterschule erfolgreich abgelegt haben oder eine mindestens dreijährige Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.
Zulassung zur Berufsreifeprüfung
§ 4. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünscht. An der Schule müssen die für die abzulegenden Teilprüfungen erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.
(2) Das Ansuchen hat zu enthalten:
1. den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sowie des Geburtsdatums,
2. die vom Prüfungskandidaten gewählte(n) Schulart(en) [Fachrichtung(en)] für die Prüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3,
3. die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (§ 1 Abs. 1 Z 3) schriftlich oder mündlich abgelegt wird,
4. Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (§ 3 Abs. 1 Z 4),
5. gegebenenfalls den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8 sowie
6. den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Berufsreifeprüfung (der Teilprüfungen).
(3) Der Prüfungskandidat darf zur ersten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres und zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten.
(4) Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
Prüfungskommission
§ 5. (1) Die Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen besteht aus dem Vorsitzenden und dem Prüfer der Teilprüfung.
(2) Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (§ 4 Abs. 1) erfolgt ist; dieser Leiter kann die Vorsitzführung einem anderen Lehrer der betreffenden Schule übertragen. Werden Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung abgelegt (§ 6 Abs. 3), so obliegt dem Vorsitzenden der Reifeprüfungskommission auch bezüglich der Durchführung dieser Teilprüfung(en) die Vorsitzführung.
(3) Die Prüfer für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden (Abs. 2 erster Satz) zu bestellen. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung gemäß § 6 Abs. 3 sind Lehrer zu Prüfern zu bestellen, die bereits der Reifeprüfungskommission angehören.
Durchführung der Prüfung
§ 6. (1) Die Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen, wobei Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen ist.
(2) Die Ablegung der mündlichen Prüfung(en) hat vor der Prüfungskommission (§ 5) zu erfolgen. Für die Beaufsichtigung während der schriftlichen Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Vorsorge zu treffen. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule durchführen.
(3) Die Teilprüfungen können auch im Rahmen einer Reifeprüfung an der Schule, bei der sich der Prüfungswerber angemeldet hat, abgelegt werden.
Beurteilung und Wiederholung der Teilprüfungen
§ 7. (1) Die Prüfungskommission der einzelnen Teilprüfung hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes sowie die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes.
(2) Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die Teilprüfung ist zu beurteilen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(4) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die gemäß Abs. 3 nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.
(5) Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen, wobei im Zeugnis über die Fachprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 die Themenstellung dieser Prüfung anzugeben sind. Zeugnisse über die einzelnen Teilprüfungen sind nicht auszustellen, sofern alle Teilprüfungen im Rahmen eines Prüfungstermines abgelegt werden und sofort ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung gemäß § 9 ausgestellt werden kann.
Anerkennung von Prüfungen
§ 8. (1) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Teilprüfung(en) der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme zumindest einer Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 anzuerkennen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann einen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung des Landesschulrates als gleichwertig anerkennen, wenn die Lehrgangsausbildung für das betreffende Prüfungsgebiet einer Ausbildung an einer öffentlichen höheren Schule gleichwertig ist. Die Anerkennung ist mit fünf Jahren zu befristen und bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich mit dieser Befristung auszusprechen.
(2) Die erfolgreich abgelegte Teilprüfung im Rahmen der Reifeprüfung einer höheren Schule ist als Teilprüfung der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Erfordernissen entspricht.
(3) Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren.
Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung
§ 9. Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8 – alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Berufsreifeprüfungszeugnis sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 anzuführen. Ferner sind allfällige Anerkennungen gemäß § 8 zu vermerken.
Verfahrensvorschriften
§ 10. Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.
Abgeltung für die Prüfungstätigkeit
§ 11. (1) Dem Vorsitzenden und den Prüfern der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976 in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung.
(2) Der Prüfungskandidat hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungstaxen vor Antritt der Prüfung zu entrichten.
Inkrafttreten
§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.