755 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlagen (685 der Beilagen): Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
und
(686 der Beilagen): Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG)
sowie die Anträge
5/A(E) der Abgeordneten Dr. Volker Kier und Genossen betreffend Novellierung der Fremdengesetze,
17/A der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 31. Juli 1992 betreffend die Regelung des Aufenthalts von Fremden in Österreich, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1995, geändert wird
und
19/A der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 31. Juli 1992 betreffend die Regelung des Aufenthalts von Fremden in Österreich, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1995, geändert wird
und
die Petition Nr. 8 betreffend „Solidarität mit den Opfern des österreichischen Asylgesetzes“, überreicht von der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits
Zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen ist folgendes zu bemerken:
Das Fremdengesetz und das Aufenthaltsgesetz wurden Anfang der neunziger Jahre geschaffen, um den politischen Veränderungen in Europa Rechnung zu tragen; sie haben sich – was ihre Intentionen betrifft – bewährt, eine unkontrollierte Zuwanderung konnte vermieden werden. In der Praxis haben sich jedoch Probleme ergeben, indem einerseits die Neuzuwanderung von Arbeitskräften nicht ausreichend gedrosselt werden konnte und die Verschränkung mit dem Ausländerbeschäftigungsrecht nicht gegeben war sowie andererseits dem Anspruch der ansässigen Fremden auf Familienleben und deren Bedürfnis nach Aufenthaltssicherheit besser entsprochen werden sollte. Überdies kommt es nach geltendem Recht bei Parallelentscheidungen der Einwanderungs- und Fremdenpolizeibehörden häufig zu einer doppelten Belastung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, die oft in mehreren unabhängig voneinander geführten Beschwerdeverfahren über ein und dieselbe Rechtsmaterie zu entscheiden haben und schon aus diesem Grund mit fremdenrechtlichen Verfahren über Gebühr belastet sind. Schließlich besteht die Notwendigkeit der Umsetzung internationaler Verpflichtungen (Schengen).
Die Regierungsvorlage 685 der Beilagen verfolgt nachstehende Ziele:
Zusammenfassung von Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht in einem Gesetz, dem Fremdengesetz 1997 (FrG 1997). Verbesserung der Rechtsstellung für alle in Österreich niedergelassenen Fremden mit den Mitteln der Aufenthaltsverfestigung und des Familiennachzuges. Die Integration der hier ansässigen Fremden hat Vorrang vor Neuzuwanderung; letztere wird auf ein Mindestmaß – in absehbarer Zeit auf Schlüsselkräfte und deren Familienangehörige – beschränkt. Anpassung an die im Schengener Vertragswerk verwendete Terminologie. Die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes soll pro futuro durch Verfahrenskonzentration erfolgen.
Der Gesetzentwurf zum Fremdengesetz 1997 verfolgt die Zusammenführung des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes 1992 in ein Gesetz. Der Entwurf enthält Bestimmungen über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden, den Nachzug für Famlienangehörige von in Österreich ansässigen Fremden und über die Aufenthaltsverfestigung von Fremden, Sonderregelungen für die Niederlassung von Drittstaatsangehörigen von Österreichern und EWR-Bürgern, ein Maßnahmenpaket zur Hintanhaltung von Scheinehen sowie Bestimmungen die pro futuro zu nachhaltiger Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes führen werden.
Das Asylgesetz 1991 wurde Anfang der neunziger Jahre geschaffen, um diesen Bereich den Veränderungen in Europa anzupassen. Hiebei war es insbesondere wichtig, den Zugang zur Arbeitsmigration durch Asylmißbrauch zu beseitigen, die Entscheidungsdauer in den Verfahren deutlich abzusenken. Im Laufe der letzten Jahre haben sich die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen weiter verändert, zudem besteht die Notwendigkeit der Umsetzung internationaler Verpflichtungen (Schengen, Dublin). Der Verwaltungsgerichtshof wurde durch Beschwerden im Asylbereich extrem belastet.
Der Gesetzentwurf zum Asylgesetz 1997 (AsylG) soll ein faires Asylverfahren für Asylwerber in einem sicheren Drittstaat oder in Österreich garantieren und bezweckt die Umsetzung des Schengener Vertragswerkes und der Dubliner Konvention sowie eine Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im gegenständlichen Gesetzentwurf finden sich die Regelungen für den Aufenthalt und die Einreise von Asylwerbern. Weiters werden Bestimmungen zur Gewährleistung eines fairen Asylverfahrens vorgesehen; es sind dies insbesondere der Verzicht auf eine Antragsfrist, eine zukunftsbezogene und einzelfallorientierte Drittstaatsregelung, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens, Steigerung der Effizienz der Verfahren an der Bundesgrenze und vor den Berufsvertretungsbehörden sowie die Schaffung des unabhängigen Bundesasylsenates als Berufungsbehörde.
Die Abgeordneten Dr. Volker Kier und Genossen haben am 15. Jänner 1996 den Entschließungsantrag 5/A(E) betreffend Novellierung der Fremdengesetze eingebracht, der dem Ausschuß für innere Angelegenheiten zur weiteren Behandlung zugewiesen wurde. Der gegenständliche Antrag war wie folgt eingeleitet:
„Die bisherige Vollzugspraxis der 1991 bis 1993 erlassenen bzw. in Kraft getretenen Fremdengesetze hat eine Reihe gravierender Mängel ergeben, die dringend zu beheben sind. Der Verfassungsgerichtshof mußte bezüglich Formulierung und Auslegung des Aufenthalts-, Fremden- und Asylgesetzes schon mehrmals korrigierend eingreifen; Flüchtlings- und Ausländerhilfsorganisationen sowie engagierte Rechtsanwälte haben wiederholt aufgezeigt, daß auf Grund der Gesetzeslage systematisch Flüchtlinge in Länder abgeschoben werden, wo sie weiterhin Verfolgung ausgesetzt oder monatelang in Schubhaft genommen werden und daß langjährig im Land befindlichen ausländischen Mitbürgern das Aufenthaltsrecht entzogen oder ihnen die Familienzusammenführung verweigert wird.
In diesem Zusammenhang hat beispielsweise auch das Institut für Höhere Studien in der Studie ,Integrationsindex zur rechtlichen Integration von AusländerInnen in ausgewählten europäischen Ländern‘ (Wien, 1995) festgehalten, daß Österreich bezüglich Integration von Ausländern den schlechtesten Koeffizienten aller untersuchten Staaten aufzuweisen hat, was den Integrationsgrad von Ausländern in Österreich betrifft.
In Österreich ansässige Vertreter des UN-Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR), das 1994 feststellte, daß Österreich kein sicheres Drittland sei, haben nicht nur wie Amnesty International, Caritas und andere Menschenrechtsorganisationen die Fremdengesetze kritisiert, sondern beispielsweise auch einen konkreten Reformvorschlag für das Asylgesetz vorgebracht.
Und schließlich hat der Bundesminister für Inneres im September 1995 eine ,Diskussionsgrundlage‘ für ein Fremdenrechtsänderungsgesetz vorgestellt, das bereits einige Grundsätze für menschlichere Ausländergesetze enthielt, vor allem, was den Familiennachzug, die Aufenthaltsverfestigung und die Asyl-Drittlandklausel betrifft. Doch die bisher vorgeschlagenen Reformen sind halbherzig und konnten überdies nicht einmal bei den Regierungsparteien durchgebracht werden.
Innenminister Einem hat für Jänner 1995 einen weiteren Gesetzesentwurf angekündigt, der auch andere als die bisher vorgeschlagenen Änderungen enthalten sollte.
Folgende Grundsätze müssen bei einer Novellierung der Fremdengesetze umgesetzt werden:
– Das Recht auf Familienleben ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbrieft (Art. 8 MRK). Daher sind Familienzusammenführungen aus der jährlichen Quotenverordnung auszunehmen und im Falle einer eventuellen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung der Schutz des Privat- und Familienlebens (§ 19 FrG) stärker gesetzlich zu verankern.
– Studenten und Hochschulpersonal sind von den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes auszunehmen, da ihr Aufenthalt von den Hochschulstudiengesetzen ausreichend determiniert ist.
– Ehepartner und Kinder von Österreichern haben automatisch und sofort eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten. Scheinehen werden durch die derzeit festgelegte halbjährige Wartefrist eher begünstigt.
– Maßnahmen zur Aufenthaltsverfestigung: Ausländer müssen nach fünfjährigem Aufenthalt einen Rechtsanspruch auf eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nach acht Jahren Aufenthalt darf ein Aufenthaltsverbot nicht mehr erlassen werden. Die ,zweite Generation‘ (in Österreich aufwachsende Kinder von Ausländern) darf von Sichtvermerksversagung und Aufenthaltsverboten ebenfalls nicht erfaßt werden und sollte automatisch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erhalten.
– Im Asylgesetz ist die Drittlandklausel dahingehend zu ändern, daß Flüchtlinge nicht in Drittstaaten abgeschoben werden dürfen, wenn sie dort zwar sicher waren, aber in Zukunft nicht mehr sicher sind und kein faires Asylverfahren garantiert ist, was in jedem Einzelfall zu überprüfen ist. Auch muß es Flüchtlingen ermöglicht werden, auf dem Landweg legal nach Österreich einzureisen.
– Das vorläufige Aufenthaltsrecht muß jedem Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluß seines Verfahrens gewährt werden. Flüchtlinge dürfen nicht mehr während eines laufenden Verfahrens in Schubhaft genommen werden – auch dann nicht, wenn sie sich nicht ausweisen können. Nach Ende des Asylverfahrens ist ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu gewähren, wenn der abgewiesene Asylwerber in kein anderes Land abgeschoben werden kann.
– In allen Ausländer betreffenden Angelegenheiten dürfen etwaige fremdenpolizeiliche Maßnahmen erst dann ergriffen werden, wenn Verfahren nach dem Aufenthalts-, Fremden- oder Asylgesetz letztinstanzlich abgeschlossen wurden und Rechtskraft erlangt haben.
– Für Zuwanderer und im Inland lebende Ausländer ist durch eine bessere Koordination und Anpassung der Fremden- und Sozialgesetze (vor allem Asyl-, Fremden-, Ausländerbeschäftigungs-, Beschäftigungssicherungsgesetz und verschiedene Bestimmungen im ASVG) eine höhere Rechtssicherheit zu schaffen.“
Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Genossen haben den Antrag 17/A am 15. Jänner 1996 eingebracht, der ebenfalls dem Ausschuß für innere Angelegenheiten zugewiesen wurde und folgendermaßen begründet war:
„Seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes wird von allen UniversitätsprofessorInnen sowie den Vertretungen der StudentInnen bemängelt, daß durch das Aufenthaltsgesetz die Internationalität der Universitäten und Hochschulen in Österreich gefährdet sei.
Um diese Mißstände zu beseitigen, sollen daher die oben genannten Personengruppen von einer Aufenthaltsbewilligung ausgenommen werden.
Dazu sei festgehalten, daß das Aufenthaltsgesetz insbesondere für Personen geschaffen wurde, die dauernd nach Österreich einwandern wollen. Gerade im Ausbildungsbereich kommen Personen aber nicht zwecks dauernder Zuwanderung, sondern vor allem deshalb nach Österreich, um hier sich ihre Bildung anzueignen, die sie dann in ihrem Heimatland verwerten wollen. Diese Praxis war und ist ein wesentlicher Bestandteil der Unterstützung der Länder der ,Dritten Welt‘. Außerdem besteht durch die derzeitigen Bestimmungen eine ernsthafte Gefahr für den internationalen Studienaustausch.“
Ferner haben die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Genossen den Antrag 19/A am 15. Jänner 1996, der dem Ausschuß für innere Angelegenheiten zugewiesen wurde, eingebracht und folgendermaßen begründet:
„Der Bundesminister für Inneres hebt immer wieder positiv hervor, daß im österreichischen Fremdenrecht ein Rechtsanspruch im Rahmen der Familienzusammenführung bestünde. Damit dieser nicht nur auf dem Papier besteht, sondern auch tatsächlich für Familienangehörige erreichbar wird, ist es notwendig, daß Aufenthaltsbewilligungen, die im Rahmen der Familienzusammenführung gewährt werden, von einer jährlich festgelegten Quote ausgenommen werden.
Ein Rechtsanspruch wird zur Farce, wenn die jährlich zu erteilenden Bewilligungen beschränkt sind. So haben derzeit zwar unzählige Personen einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung, trotzdem wird ihnen keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, da die Quoten erschöpft sind. Es ist auch vollkommen widersinnig, die Anzahl der Kinder, die nach Österreich zu ihren Eltern nachziehen wollen, quotenmäßig zu beschränken.
Außerdem sollen bei Familienzusammenführungen keine Fristen festgelegt werden. Eine derartige Befristung steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Verpflichtungen auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 90 ABGB). Im übrigen widerspricht es dem Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, wenn Familienangehörige von Nicht-EWR-StaatsbürgerInnen schlechter behandelt werden als solche von EWR-StaatsbürgerInnen. Dieses Bundesverfassungsgesetz verbietet nämlich nicht nur die rassische Diskriminierung, sondern legt auch das Recht auf Gleichheit von Ausländern vor dem Gesetz fest. Es ist wohl nicht sachlich zu rechtfertigen, daß zB eine Kanadierin, die mit einem Polen verheiratet ist, zu ihrem Ehegatten erst nachziehen kann, wenn dieser sich bereits zwei Jahre in Österreich aufgehalten und die Ehe ein Jahr bestanden hat, während die Kanadierin, die mit einem Portugiesen verheiratet ist, unverzüglich am Tage der Eheschließung mit ihrem Ehegatten nach Österreich einreisen und sich hier aufhalten darf.
Um den bürokratischen Aufwand zu verringern, soll im übrigen die Aufenthaltsbewilligung eines Elternteiles bzw. der Erziehungsberechtigten automatisch auf die minderjährigen Kinder erstreckt werden.
Es muß als eine der Unsinnigkeiten des Aufenthaltsgesetzes bezeichnet werden, daß für in Österreich neugeborene Kinder immer wieder um eine Aufenthaltsbewilligung angesucht werden muß. Eine derartige Regelung fördert nur den Bürokratismus. Dazu sei angemerkt, daß in Österreich neugeborene Kinder, die hier aufwachsen, den Kindergarten und die Schule besuchen, wohl kaum als Fremde bezeichnet werden können. Die den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erteilte Bewilligung soll daher automatisch auf die minderjährigen Kinder erstreckt werden.“
Schließlich wurde am 25. April 1996 von der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits die Petition Nr. 8 betreffend „Solidarität mit den Opfern des österreichischen Asylgesetzes“, überreicht, die dem Ausschuß für innere Angelegenheiten zur weiteren Behandlung zugewiesen wurde.
Der Ausschuß hat die vorliegenden Verhandlungsgegenstände in seiner Sitzung am 15. Mai 1997 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter für den Ausschuß zu den Regierungsvorlagen 685 der Beilagen sowie 686 der Beilagen fungierte der Abgeordnete Emmerich Schwemlein, zum Antrag 5/A(E) der Beilagen der Abgeordnete Hans Helmut Moser, zu den Anträgen 17/A, 19/A der Beilagen sowie der Petition Nr. 8 die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits. Einstimmig wurde beschlossen, einen Unterausschuß im Verhältnis 6:5:4:1:1 einzusetzen, dem von der Sozialdemokratischen Partei Österreichs die Abgeordneten Matthias Achs, Anton Gaàl, Dr. Elisabeth Hlavac, Günter Kiermaier, Anton Leikam (Obmann), Emmerich Schwemlein, von der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Karl Freund, Paul Kiss (Obmannstellvertreter), Dr. Karl Maitz, Walter Murauer und Günther Platter, von der Freiheitlichen Partei Österreichs die Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann (Schriftführer), Wolfgang Jung, Franz Lafer und Herbert Scheibner, vom Liberalen Forum der Abgeordnete Dr. Volker Kier und von den Grünen die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits angehörten.
Der Unterausschuß, der sich am 15. Mai 1997 konstituierte, hat sich in seinen Sitzungen am 27. Mai 1997, 28. Mai 1997 und 5. Juni 1997 mit den vorliegenden Verhandlungsgegenständen beschäftigt, wobei den Beratungen am 27. Mai 1997 Werner Blatter (als Vertreter des UNHCR in Österreich), Mag. August Gächter (Soziologe), Mag. Peter Goldgruber, Mag. Bruno Kapfer (Caritas), Hofrat Dr. Wilfried Kovarnik (Bundespolizeidirektion Wien), Hofrat Dr. Elmar Marent (Sicherheitsdirektion Vorarlberg), Dr. Wolfgang Rainer, Mag. Wolfgang Taucher (Bundesasylamt) sowie Dr. Heinz Vana (Rechtsanwalt) als Experten gemäß § 40 Abs. 1 GOG beigezogen wurden.
Der Ausschuß für innere Angelegenheiten beschäftigte sich weiters in seiner Sitzung am 5. Juni 1997 mit den erwähnten Verhandlungsgegenständen, wobei der Abgeordnete Anton Leikam als Obmann des Unterausschusses über das Ergebnis der Unterausschußverhandlungen berichtete.
In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Paul Kiss, Emmerich Schwemlein und Dr. Elisabeth Hlavac sowie der Obmann des Ausschusses für innere Angelegenheiten Anton Leikam das Wort.
Im Zuge der Beratungen wurde von den Abgeordneten Anton Leikam und Paul Kiss ein Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage 685 der Beilagen eingebracht, dem folgende Begründung angeschlossen war:
„Zu Z 2 und 3 (§ 1 Abs. 6 und 7):
Die Einfügungen in § 1 Abs. 6 und 7 ergeben sich aus der Publikation des SDÜ am 27. Mai 1997 im Bundesgesetzblatt.
Zu Z 6 und 17 (§ 10 Abs. 4 und § 90 Abs. 1):
Das sicherheitspolitische Ziel, Fremde, die in besonderem Maße Repressalien ausgesetzt sind, staatlich zu schützen, erstreckt sich im vorgeschlagenen Text nicht nur auf Menschen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, sondern auch auf Opfer und Zeugen von Menschenhandel im Sinne des § 217 StGB. Der Schutz, der durch eine Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen unter Zustimmungsvorbehalt des Bundesministers für Inneres für die Zwecke der Strafverfolgung oder bei Opfern von Menschenhandel die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gewährt wird, soll einerseits dazu dienen, Strafverfahren gegen Menschenhändler mit Unterstützung der Zeugen oder Opfer zu führen und die rechtlich gebotenen Sanktionen zu setzen, und andererseits den Opfern die Möglichkeit bieten, ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Täter geltend zu machen. Die Menschenhändler stürzen ihre Opfer zusätzlich zur physischen und psychischen Bedrohung oft noch in einen Schuldenkreislauf, der von den Betroffenen ohne zivilrechtliche (gerichtliche) Maßnahmen zu setzen, kaum durchbrochen werden kann.
|
2 |
Zu Z 7 (§ 12):
Der Einschub in § 12 Abs. 1 gewährleistet, daß jenen Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt wird, den Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nicht nachweisen müssen. Die Änderung in Abs. 3 legt fest, daß ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden darf, es sei denn, der Sachverhalt ließe eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zu. Diese Bestimmung verhindert, daß Drittstaatsangehörige ,grundlos‘ die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel mit anderem Aufenthaltszweck beantragen können. ZB: Ein Drittstaatsangehöriger beantragt vor Ablauf seiner für Studienzwecke erteilten Aufenthaltserlaubnis eine ,weitere Aufenthaltserlaubnis‘ für private Zwecke. Da dieser Aufenthaltszweck nicht von der seinerzeit erteilten Aufenthaltserlaubnis umfaßt ist, wird ihm die Erteilung dieses weiteren Aufenthaltstitels trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu versagen sein. Es steht ihm jedoch offen, so er die Voraussetzungen hiefür erfüllt, eine Niederlassungsbewilligung als ,Privatier‘ (quotenpflichtig und niederlassungsbewilligungspflichtig) zu beantragen.
Zu Z 9 (§ 23 Abs. 2):
Die Änderung des § 23 Abs. 2 bezieht sich auf den quotenpflichtigen ,Umstieg‘ von einem Aufenthaltstitel auf einen anderen. Der letzte Satz dient der Klarstellung, daß die Bestimmungen des Absatzes mit der Maßgabe gelten, daß bei anderen als beschäftigungsrechtlich relevanten Zweckänderungen, die aber dennoch quotenpflichtig sind, die Bestimmungen über die Quotenpflicht anzuwenden sind. Das heißt, daß ein Student, der sich auf Grund Vermögens nunmehr in Österreich als ,Privatier‘ niederlassen möchte, zwar die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu erfüllen hat (zB: Wohnraumnachweis, ausreichende Mittel für den Unterhalt) und der Quotenpflicht für Private (§ 18 Abs. 4) unterfällt, er aber – da er keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen beabsichtigt – keine ausländerbeschäftigungsrechtlichen Erfordernisse (Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein) erfüllen muß.
Zu Z 10 (§ 35 Abs. 3 Z 2):
Die Änderung in § 35 Abs. 3 Z 2 berücksichtigt den zu dieser Bestimmung im Begutachtungsverfahren erhobenen Einwand der Unverhältnismäßigkeit und normiert, daß ein Fremder, der bereits zehn Jahre in Österreich niedergelassen ist, nur dann als Wiederholungstäter ausgewiesen werden darf, wenn die erste Verurteilung noch nicht getilgt ist und er mit der anderen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wird.
Zu Z 11 (§ 35 Abs. 4):
Der neu eingefügte Abs. 4 soll gewährleisten, daß gegen in Österreich von klein auf aufgewachsene Fremde nicht nur kein Aufenthaltsverbot (§ 38 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2) verhängt werden darf, sondern diese Fremden unter den in Abs. 4 normierten Bedingungen auch vor einer Ausweisung geschützt sind.
Zu Z 12 (§ 36 Abs. 2 Z 2):
Die seit dem Begutachtungsverfahren geführte Diskussion hat zu der nun vorliegenden taxativen Aufzählung der Verwaltungsübertretungen, auf Grund derer ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 2 Z 2 verhängt werden kann, geführt.
Zu Z 15 (§ 75 Abs. 1):
Die Änderung des Schlußsatzes betrifft die Wortfolge ,Asylbehörden‘, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der unabhängige Bundesasylsenat anders entscheidet als die erste Instanz.
Zu Z 16 (§ 88 Abs. 3):
Die Einfügung der ,Aufenthaltsvisa‘ schließt eine andere Erteilung dieses Einreisetitels im Inland aus.
Zu Z 18 (§ 92):
Die Neugestaltung des § 92 beseitigt Unklarheiten betreffend die örtliche Zuständigkeit im Ausland im Hinblick auf die in den §§ 14 Abs. 2 und 91 getroffene Regelung.
Zu Z 20 (§ 105):
Die Umgestaltung des § 105, insbesondere des Abs. 4 dient der Klarstellung, wann und zu welchen Zwecken Schlepperfahrzeuge und -behältnisse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorläufig sichergestellt werden dürfen, daß deren Verwahrung bis zur Entscheidung über ihren endgültigen Verbleib der Sicherheitsbehörde obliegt.
Zu Z 21 (§ 110 Abs. 2):
Die Einfügung des § 110 Abs. 2 ermöglicht die Nutzung bereits vorhandener Ressourcen im Bereich der Sicherheitsverwaltung auf Gemeindeebene und normiert, unter welchen Voraussetzungen die Gemeindewachkörper mit fremdenpolizeilichen Aufgaben betraut werden dürfen.
Zu Z 22 (§ 111 bis 117):
Die starke Belastung des Verwaltungsgerichtshofes durch Beschwerden im Aufenthalts- und Fremdenwesen in den letzten Jahren führte nicht nur zu einer erheblichen Verlängerung der Verfahrensdauer, sondern auch zu einer derartig starken Belastung einzelner Senate, daß der Verwaltungsgerichtshof Überlegungen angestellt hat, die jahrhundertelang gewachsene Struktur der Senatseinteilung, und somit die Gewähr für die einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes in den einzelnen Verwaltungsmaterien, aufzuheben. Dies hätte nicht nur die Verfahrensverzögerung in allen Verwaltungsmaterien zur Folge, sondern wäre auch die Preisgabe von Spezialkenntnissen in den einzelnen Bereichen. Aus diesem Grunde bedarf es nicht nur pro futuro und punktuell einer Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern auch einer Entlastung des Gerichtshofes von bis zum Inkrafttreten des Fremdengesetzes bei ihm angefochtenen Bescheiden. Als Grundregel soll gelten, daß der Verwaltungsgerichtshof keine Bescheide mehr bestätigen müssen soll, die nach dem Fremdengesetz 1997 nicht, nicht in der vorliegenden Weise oder nicht von einer bestimmten Behörde zu erlassen gewesen wären. Da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsrichtigkeit eines Bescheides nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung zu überprüfen hat, käme es in einer Vielzahl von Beschwerden jedoch zu der fatalen Situation, daß dem Anliegen des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheides zwar nicht Rechnung getragen werden kann, da die Entscheidung zum damaligen Zeitpunkt richtig war, ein Bescheid dieses Inhaltes jedoch nach neuer Rechtslage nicht mehr zu erlassen wäre. Um diesen Rechtskonflikt aufzulösen, versucht man der obzitierten Grundintention in den Schlußbestimmungen Rechnung zu tragen. Diese Entlastungsmaßnahmen sollen die Voraussetzungen schaffen, um eine ruhige Diskussion zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zu ermöglichen.
Bestimmte Arten von beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden werden mit Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 am 1. Jänner 1998 außer Kraft treten, und das Verfahren wird in den Stand vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zurückversetzt. Die Behörde erster Instanz hat dann – sobald der Verwaltungsgerichtshof einen Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden gefaßt hat – das Verfahren nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 durchzuführen. Die Beschlußfassung über die Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde wird zeitlich versetzt – je nach Einbringungsdatum der Beschwerde – erfolgen (§ 115 Abs. 2). Ein weiterer Aspekt ist eine antizipierende Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes durch das vorzeitige Inkrafttreten (15. Juli 1997) der Bestimmungen über die Verfahrenskonzentration. Durch diese Maßnahme wird bereits vor dem 1. Jänner 1998 sichergestellt, daß keine Beschwerden im Aufenthaltswesen mehr anfallen werden, denen Bescheide zu Grunde liegen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Jänner 1998 – so sie beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden – außer Kraft treten.“
Weiters wurde von den Abgeordneten Anton Leikam und Paul Kiss ein Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage 686 der Beilagen eingebracht, dem folgende Begründung angeschlossen war:
„Zu Z 1 (§ 21 Abs. 2):
Die Möglichkeit, personenbezogene Daten an den Herkunftsstaat vor rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens zum Zwecke der Einholung eines Heimreisezertifikates zu übermitteln, soll auf jene Fälle beschränkt sein, in denen es sich um ,undokumentierte‘ Asylwerber handelt. Dies ist deshalb verhältnismäßig, weil einerseits solche Fremde ihre Identitätsdaten oft aus Mißbrauchsgründen unterdrücken und andererseits in solchen Fällen die Erlangung von Heimreisezertifikaten besonders schwierig ist.
Zu Z 2 (§ 26 Abs. 3):
Asylwerber an der Grenze sind ungeachtet des Umstandes, daß sie den Asylantrag im Aufenthaltsstaat oder bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde einbringen könnten, in besonderem Maße auf die Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen angewiesen. Aus diesem Grunde sollen sie neben der Information aus dem Merkblatt auch den Hinweis auf die Möglichkeit einer Rechtsberatung dieser Art erhalten.
Zu Z 3 und 4 (§ 32 Abs. 1 und 3):
Die Sicherung der Zurückweisung (§ 19 Abs. 1) ist für die Dauer von einer Woche nach der Grenzkontrolle zulässig. In Fällen, in denen sich die Erledigung des Verfahrens verzögert, soll die Gewährleistung der Rechtsmittelfrist nicht dazu führen, daß die Konfinierung des Asylwerbers beendet werden muß. Dementsprechend ist die Möglichkeit einer Verlängerung vorzusehen.
Zu Z 5 (§ 38 Abs. 1):
Der unabhängige Bundesasylsenat soll seine verfassungsrechtliche Fundierung im Rahmen des B-VG erhalten, weshalb die Regelung im Asylgesetz auf einfachgesetzlicher Ebene erfolgen kann.
Zu Z 6 (§ 39 Abs. 3):
§ 39 Abs. 3 der Regierungsvorlage sieht für Asylwerber, die über einen Flugplatz einreisen, ein besonderes Verfahren unter Einbindung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vor. Eine allenfalls verfügte Sicherung der Zurückweisung muß daher jedenfalls bis zum Einlangen der Äußerung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zulässig sein. Da aber die Sicherung der Zurückweisung mit Einlangen der Äußerung des Hochkommissärs für Flüchtlinge nicht ,augenblicklich‘ enden soll, sondern die Behörde einen minimalen zeitlichen Spielraum benötigt, soll die Sicherung der Zurückweisung erst mit Ende des Tages auslaufen, an dem die Äußerung des Hochkommissärs für Flüchtlinge einlangt; die Behörde kann dann innerhalb dieses Zeitraumes den Bescheid erlassen.
Zu Z 7 (§ 44):
Die Einführung des unabhängigen Bundesasylsenates ist in Verbindung mit einem verfassungesetzlich normierten Ablehnungsrecht ein wesentlicher Schritt zur Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Damit ist freilich das Problem der angefallenen Rückstände noch nicht gelöst. Nach dem vorliegenden Konzept sollen die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurücktreten und in der Folge – im Rahmen eines auf die Belastungssituation des unabhängigen Bundesasylsenates Bedacht nehmenden Zeitraumes – in die Entscheidungskompetenz dieser unabhängigen Behörde überstellt werden.
Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung von Fremden, deren Beschwerden nach der Übergangsbestimmung als Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat fallen, richtet sich zunächst nach dem neuen Recht (§ 19). Darüber hinaus soll ihnen dann, wenn ihnen gegenwärtig auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung ein Aufenthaltsrecht zukommt, durch die Übergangsregelung keine Schlechterstellung auferlegt werden: In diesen Fällen sind sie bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates zum Aufenthalt berechtigt.
Bei der Entscheidung über die Berufung soll es zu keinen weiteren Verzögerungen kommen, weshalb im Hinblick auf den Übergang der Zuständigkeit vom Bundesminister für Inneres auf den unabhängigen Bundesasylsenat die Zuleitung der Akten vom Höchstgericht direkt zur unabhängigen Asylbehörde erfolgen soll.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf 685 der Beilagen unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Leikam und Paul Kiss in der dem Bericht beigedruckten Fassung (Anlage 1) einstimmig angenommen.
Weiters wurde der Gesetzentwurf 686 der Beilagen unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Leikam und Paul Kiss in der dem Bericht beigedruckten Fassung (Anlage 2) einstimmig angenommen.
Die Anträge 5/A(E) der Abgeordneten Dr. Volker Kier und Genossen betreffend Novellierung der Fremdengesetze, 17/A der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 31. Juli 1992 betreffend die Regelung des Aufenthalts von Fremden in Österreich, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1995, geändert wird, 19/A der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 31. Juli 1992 betreffend die Regelung des Aufenthalts von Fremden in Österreich, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1995, geändert wird, sowie die Petition Nr. 8 betreffend „Solidarität mit den Opfern des österreichischen Asylgesetzes“, überreicht von der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, gelten als miterledigt.
Zum Gesetzentwurf betreffend das Fremdengesetz 1997 – FrG stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten folgendes fest:
Aufenthaltserlaubnissen für Saisonarbeitskräfte sind gemäß § 9 FrG vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen Erwerbstätigkeit verfügen. Hiebei wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß diese Fremden regional verfügbar sind und über die für den Arbeitsplatz verlangte Qualifikation verfügen. Durch das Wort vorrangig soll sichergestellt sein, daß nicht Fremde für Saisontätigkeiten im Ausland angeworben werden, wenn es rechtmäßig niedergelassene Fremde in derselben Region mit entsprechender Qualifikation für den betreffenden Arbeitsplatz im Inland gibt, die diese Tätigkeit ebenso ausüben können wie der Fremde, der aus diesem Anlaß im Ausland angeworben werden soll.
Zum Berichterstatter für das Haus wurde der Abgeordnete Anton Gaàl gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt somit den Ausschuß für innere Angelegenheiten den Antrag
1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
2. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 2) die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 1997 06 05
Anton Gaàl Anton Leikam
Berichterstatter Obmann
Anlage 1
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück: Begriffsbestimmungen
§ 1
2. Hauptstück: Ein- und Ausreise von Fremden
1. Abschnitt: Paßpflicht
§ 2 Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes
§ 3 Einschränkung der Paßpflicht
§ 4 Übernahmserklärung
2. Abschnitt: Sichtvermerkspflicht
§ 5 Erfüllung der Sichtvermerkspflicht
§ 6 Einreisetitel (Visa)
§ 7 Aufenthaltstitel
§ 8 Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel
§ 9 Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte
§ 10 Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels
§ 11 Versagung eines Visums
§ 12 Versagung eines Aufenthaltstitels
§ 13 Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes
§ 14 Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel
§ 15 Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren Aufenthaltstitel
§ 16 Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder Aufenthaltstitels
3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen
§ 17 Allgemeines
§ 18 Niederlassungsverordnung
§ 19 Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
§ 20 Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde
§ 21 Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht
§ 22 Beachtung der Quotenpflicht
§ 23 Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen
§ 24 Unbefristete Niederlassungsbewilligung
4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Pendler
§ 25
5. Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§ 26 Transitreisende
§ 27 Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 28 Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§ 29 Vertriebene
6. Abschnitt: Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Bleiberecht
§ 30
3. Hauptstück: Aufenthalt von Fremden
1. Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung
§ 31 Rechtmäßiger Aufenthalt
§ 32 Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
2. Abschnitt: Aufenthaltsbeendigung
§ 33 Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel
§ 34 Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel
§ 35 Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung
§ 36 Aufenthaltsverbot
§ 37 Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 38 Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes
§ 39 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes
§ 40 Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 41 Wiedereinreise
§ 42 Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die Wiedereinreisebewilligung
§ 43 Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der Wiedereinreisebewilligung
§ 44 Aufhebung des Aufenthaltsverbotes
§ 45 Besondere Verfahrensbestimmungen
4. Hauptstück: Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger sowie für Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern
1. Abschnitt: EWR-Bürger
§ 46 Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern
§ 47 Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger
§ 48 Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen
2. Abschnitt: Angehörige von Österreichern
§ 49
5. Hauptstück: Niederlassungsregister und Integrationsförderung
§ 50 Niederlassungsregister
§ 51 Integrationsförderung
6. Hauptstück: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland
1. Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen
§ 52 Zurückweisung
§ 53 Sicherung der Zurückweisung
§ 54 Transitsicherung
§ 55 Zurückschiebung
§ 56 Abschiebung
§ 57 Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§ 58 Durchbeförderung
§ 59 Durchbeförderungsabkommen
§ 60 Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
2. Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit
§ 61 Schubhaft
§ 62 Festnahmeauftrag
§ 63 Festnahme
§ 64 Einschaltung der Behörde
§ 65 Rechte des Festgenommenen
§ 66 Gelinderes Mittel
§ 67 Vollzug der Schubhaft
§ 68 Durchführung der Schubhaft
§ 69 Dauer der Schubhaft
§ 70 Aufhebung der Schubhaft
3. Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung
§ 71 Betreten von Räumlichkeiten
4. Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz
§ 72 Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 73 Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 74 Amtsbeschwerde
§ 75 Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
7. Hauptstück: Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
§ 76 Ausstellung von Fremdenpässen
§ 77 Fremdenpässe für Minderjährige
§ 78 Miteintragungen in Fremdenpässe
§ 79 Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe
§ 80 Geltungsbereich der Fremdenpässe
§ 81 Versagung eines Fremdenpasses
§ 82 Entziehung eines Fremdenpasses
§ 83 Konventionsreisepässe
2. Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde
§ 84 Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 85 Lichtbildausweis für Fremde
§ 86 Lichtbildausweis für EWR-Bürger
§ 87 Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
8. Hauptstück: Verfahrens- und Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Zuständigkeit
§ 88 Sachliche Zuständigkeit
§ 89 Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen
§ 90 Besondere sachliche Zuständigkeiten
§ 91 Örtliche Zuständigkeit im Inland
§ 92 Örtliche Zuständigkeit im Ausland
§ 93 Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden
§ 94 Instanzenzug
2. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige
§ 95
3. Abschnitt: Verwenden personenbezogener Daten
§ 96 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 97 Verfahren im Erkennungsdienst
§ 98 Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten
§ 99 Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 100 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschung
§ 101 Besondere Übermittlungen
§ 102 Internationaler Datenverkehr
4. Abschnitt: Kosten
§ 103
5. Abschnitt: Strafbestimmungen
§ 104 Schlepperei
§ 105 Gerichtlich strafbare Schlepperei
§ 106 Vermittlung von Scheinehen
§ 107 Unbefugter Aufenthalt
§ 108 Sonstige Übertretungen
§ 109 Subsidiarität
§ 110 Besondere Bestimmungen für die Überwachung
9. Hauptstück: Schlußbestimmungen
§ 111 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 112 Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung
§ 113 Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen
§ 114 Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen
§ 115 Gemeinsame Bestimmungen für höchstgerichtliche Verfahren
§ 116 Verweisungen
§ 117 Vollziehung
1. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
(2) Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.
(3) Durchreise ist das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerläßlichen Unterbrechungen.
(4) Reisedokument ist ein Reisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden (§§ 224 und 227 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).
(5) Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muß auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden. Die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.
(6) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.
(7) Beitrittsübereinkommen ist das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997.
(8) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist.
(9) EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.
(10) Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, Drittstaatsangehörige sind Fremde, die nicht EWR-Bürger sind.
(11) Grenzgänger sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.
(12) Pendler sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren und die sich – ohne Grenzgänger zu sein – zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten.
2. Hauptstück
Ein- und Ausreise von Fremden
1. Abschnitt
Paßpflicht
Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes
§ 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
(2) Sofern öffentliche, insbesondere paß- und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen dies erfordern, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von Reisepässen, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Paßpflicht geeignete Reisedokumente zu bezeichnen.
(3) Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 6. Hauptstück.
(4) Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, genügen der Paßpflicht, dürfen aber nur gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.
(5) Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle
1. der Ausstellung einer Übernahmserklärung (§ 4);
2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform (§ 14 Abs. 5);
3. der Abgabe einer Durchbeförderungserklärung (§ 58).
(6) Fremde, denen im Inland der Aufenthalt bewilligt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des maßgeblichen Antrages ihr Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auf Verlangen auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.
Einschränkung der Paßpflicht
§ 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, daß paßpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in § 2 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen.
(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, daß Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokumentes eingereist sind, sich nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.
(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, daß bestimmte paßpflichtige Fremde auf Grund anderer Reisedokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen dürfen.
(4) Fremden, denen in Österreich Asyl gewährt wird und die über kein gültiges Reisedokument verfügen aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 107 und 108 – die Einreise nicht versagt werden.
|
3 |
Übernahmserklärung
§ 4. (1) Eine Übernahmserklärung wird auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden ausgestellt, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.
(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat vorzuschreiben.
(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).
2. Abschnitt
Sichtvermerkspflicht
Erfüllung der Sichtvermerkspflicht
§ 5. (1) Paßpflichtige Fremde unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes in ihm der Sichtvermerkspflicht, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.
(2) Wer der Sichtvermerkspflicht unterliegt, braucht einen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Einreisetitel (Visa)
§ 6. (1) Die Einreisetitel (Visa) werden als
1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) oder
2. Durchreisevisum (Visum B) oder
3. Reisevisum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Visum C) oder
4. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)
erteilt.
(2) Jedes von einem Vertragsstaat ausgestellte Visum, dessen Geltungsbereich Österreich umfaßt, gilt als Einreisetitel; ein nicht von Österreich ausgestelltes Visum D berechtigt jedoch nur zur Durchreise.
(3) Visa werden für die Einreise zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt. Sie lassen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen nicht zu.
(4) Visa können für die ein- oder mehrmalige Einreise erteilt werden. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Visum die Benützung bestimmter Grenzübergangsstellen vorschreiben.
(5) Durchreisevisa berechtigen zur ein- oder mehrmaligen Durchreise durch die Vertragsstaaten und Österreich binnen fünf Tagen. Reisevisa berechtigen zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in Vertragsstaaten und Österreich. Ist das Reisedokument des Fremden nicht für alle Vertragsstaaten gültig, so ist das Reisevisum auf das Bundesgebiet und jene Vertragsstaaten zu beschränken, für die das Reisedokument gültig ist. Aufenthaltsvisa berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich.
(6) Visa können als Dienstvisa oder als Diplomatenvisa erteilt werden. Sie dürfen Fremden nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen aus einem derartigen Anlaß für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe ausgestellt werden.
(7) Die äußere Form der Visa wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht.
Aufenthaltstitel
§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als
1. Aufenthaltserlaubnis oder
2. Niederlassungsbewilligung
erteilt.
(2) Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.
(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die
1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder
2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,
brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.
(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn
1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;
2. sie unselbständig erwerbstätig sind und ihr Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder
a) als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder
b) als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder
c) als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist
und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht;
3. sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 und 2 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;
4. sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.
(5) Die Form der Aufenthaltstitel wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht. In diese Verordnung ist ein Katalog der Aufenthaltszwecke für die einzelnen Aufenthaltstitel aufzunehmen.
Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Visa können nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Visa und befristete Aufenthaltstitel dürfen nur insoweit erteilt werden, als ihre Gültigkeitsdauer jene des Reisedokumentes nicht übersteigt. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen. Sammelvisa dürfen nur Fremden erteilt werden, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde.
(2) Für die Erteilung der Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung und weiterer Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden.
(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend
1. auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes,
2. auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und
3. auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes
Bedacht zu nehmen.
(4) Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.
(5) Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; er gilt für in Österreich geborene Kinder als erbracht, wenn der Familie die vor der Geburt bewohnte Unterkunft weiterhin zur Verfügung steht.
Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte
§ 9. (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt – innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18) vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes – für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region – eine Saisonarbeitskräfteverordnung zu erlassen, in der zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt werden. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Monat können im Reisedokument eines an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden ersichtlich gemacht werden.
(2) Wird eine Beschäftigungsbewilligung nach Abs. 1 Fremden erteilt, die
1. über einen Aufenthaltstitel verfügen, so gestattet ihnen dies eine befristete Zweckänderung;
2. über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Gültigkeitsdauer.
(3) Beschäftigungsbewilligungen, die im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnis mit derselben Gültigkeitsdauer.
Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels
§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn
1. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht;
2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;
3. der Aufenthaltstitel – außer für Saisonarbeitskräfte (§ 9), für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 47) oder Angehörige von Österreichern (§ 49) – nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 oder § 29) erteilt werden soll;
4. sich der Fremde nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;
5. der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 96 Abs. 1 Z 5), in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn
1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder – bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels – für die Wiederausreise verfügt;
2. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;
3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
4. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
5. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.
(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind. Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate erteilt werden. Im Falle strafbarer Handlungen gemäß § 217 StGB darf Zeugen zur Gewährleistung der Strafverfolgung sowie Opfern von Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Täter eine solche Aufenthaltserlaubnis für die erforderliche Dauer erteilt werden.
Versagung eines Visums
§ 11. (1) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen,
1. wenn ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat oder
2. insoweit dies geboten ist, weil für ein Flugtransit-, Reise- oder Durchreisevisum ein Reisedokument vorgelegt wird, das nicht alle Vertragsstaaten anerkennen, oder
3. insoweit ein Reisevisum in Verbindung mit einem bereits abgelaufenen Reisevisum einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt innerhalb des der ersten Einreise folgenden Halbjahres in den Vertragsstaaten ermöglichen würde.
(2) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.
(3) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 3 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalb des betreffenden Halbjahres ein weiteres Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.
Versagung eines Aufenthaltstitels
§ 12. (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 4 zu versagen, wenn Fremde, die hiezu gemäß § 8 Abs. 5 verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder Volontäre (§ 3 Abs. 5 oder 10 AuslBG) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1 Abs. 12), Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristige Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 AuslBG) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.
(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zuläßt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden.
Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes
§ 13. (1) Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt; der Betroffene hat eine nach den maßgeblichen Gesetzen hiefür erforderliche Berechtigung vor der Erteilung nachzuweisen.
(2) Sofern einer Niederlassungsbewilligung keine Zweckangabe beigefügt ist, gilt sie für jeglichen Aufenthaltszweck.
(3) Fremde können während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels den Zweck ihres Aufenthaltes ohneweiters ändern, wenn der ihnen erteilte Aufenthaltstitel auch für den nunmehrigen Aufenthaltszweck erteilt hätte werden können. Eine solche Änderung ist der Behörde ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben; hiebei ist die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen darzulegen.
Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel
§ 14. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist von den Antragstellern nachzuweisen.
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist.
(3) Im Antrag ist der jeweilige Zweck der Reise oder des Aufenthaltes bekanntzugeben; der Antragsteller darf ihn während des Verfahrens nicht ändern. Der Fremde hat der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller kein gültiges Reisedokument vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(4) Der Einreise- oder Aufenthaltstitel ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
(5) Ein Aufenthaltstitel kann im Inland auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) auszustellen. Ein Einreisetitel kann in Bescheidform erteilt werden, wenn das Reisedokument des Fremden nicht der Paßpflicht genügt.
(6) Ergibt sich, daß der Antragsteller eine Niederlassungsbewilligung benötigt, so darf einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht stattgegeben werden; die Möglichkeiten des § 10 Abs. 4 bleiben jedoch unberührt. Das Anbringen ist als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu behandeln und allenfalls unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten; der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.
(7) Von den Verwaltungsabgaben sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa befreit, sofern
1. hiefür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht oder
2. es sich um die Erteilung von Dienst- oder Diplomatenvisa handelt und Gegenseitigkeit besteht.
Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren Aufenthaltstitel
§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde – gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme – den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, daß eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, daß er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.
(2) Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen; der Ablauf der Frist des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, wird dadurch bis zum Abschluß dieses Verfahrens gehemmt. Sobald sich ergibt, daß eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.
(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof feststeht, daß deren Verhängung nunmehr unterbleibt.
Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder Aufenthaltstitels
§ 16. (1) Ein Einreisetitel ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung rechtfertigen würden (§§ 10 und 11).
(2) Einreise- und Aufenthaltstitel werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung anders als gemäß § 44 behoben wird.
(3) Ein Einreise- oder Aufenthaltstitel wird gegenstandslos,
1. insoweit den Fremden ein weiterer Einreise- oder Aufenthaltstitel mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird, oder
2. wenn die Fremden Österreicher oder EWR-Bürger werden.
(4) Die Ungültigkeit der im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachten Einreise- oder Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde (§§ 88 und 89) ermächtigt, der ein Reisedokument anläßlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz vorliegt.
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen
Allgemeines
§ 17. Die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sowie nach den Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln.
Niederlassungsverordnung
§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die
1. Führungs- und Spezialkräften (Abs. 6) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern,
2. anderen Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie
3. Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben,
höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung). Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Verordnung die Bewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
(2) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeiterkammer, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Bundesland benötigten Niederlassungsbewilligungen zu erstatten (Abs. 1 Z 1 bis 3); die Länder haben hiefür die bestehenden Möglichkeiten im Schul- und Gesundheitswesen sowie – nach Anhörung der maßgeblichen Gemeinden – die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt und – nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene – die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.
(3) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung außerdem die Höchstzahl jener Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz festzulegen, mit denen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf befristete Zweckänderung verbinden kann (§ 9).
(4) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung schließlich die Höchstzahl jener Niederlassungsbewilligungen von Drittstaatsangehörigen festzulegen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen. Die Bundesregierung hat auch diese Bewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Bundesregierung hat bei Erlassung dieser Verordnung (Abs. 1, 3 und 4) auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen; eine zahlenmäßige Überschreitung eines solchen Vorschlages ist nur mit Zustimmung des betroffenen Landes zulässig.
(6) Ist anzunehmen, daß das Angebot an Arbeitskräften auf dem inländischen Arbeitsmarkt während der Geltungsdauer der Verordnung die Nachfrage deutlich übersteigen wird, so ist bei Erlassung der Verordnung im Hinblick auf unselbständig Erwerbstätige (Abs. 1 Z 1 und 2) nur auf die im Inland nicht verfügbaren Arbeitskräfte, deren Beschäftigung als Führungskräfte im Hinblick auf den damit verbundenen Transfer von Investitionskapital oder deren Beschäftigung als Spezialkräfte im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung und ihre speziellen Kenntnisse im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt (Führungs- und Spezialkräfte) und auf deren Familiennachzug Bedacht zu nehmen. Bei Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 hat die Bundesregierung unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes abzuwägen, in welchem Ausmaß bei Vorrang der Integration der ansässigen erwerbsbereiten Fremden in den Arbeitsmarkt weitere erwerbsbereite Fremde zu unselbständiger Erwerbstätigkeit zugelassen werden können. Hiebei kann die Bundesregierung Gruppen ansässiger Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll. Außerdem kann die Bundesregierung Gruppen von Familienangehörigen bezeichnen, denen auf Grund bestimmter, die Integration erleichternder Umstände, wie etwa der bevorstehende Eintritt der Schulpflicht, der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll.
(7) Die Niederlassungsverordnung ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, daß sie mit Beginn des folgenden Jahres in Kraft treten kann. Wird diese Verordnung nicht rechtzeitig erlassen, so ist die im Vorjahr geltende Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat höchstens ein Zwölftel der Anzahl der Niederlassungsbewilligungen erteilt werden darf.
(8) Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung diese Verordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Abs. 1 und 5 abzuändern.
Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf – außer in den Fällen des Abs. 2 – nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).
(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die
1. Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
2. Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen;
3. zwar unselbständig erwerbstätig aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG);
4. in Österreich sichtvermerkspflichtig sind aber Niederlassungsfreiheit genießen (§§ 46, 47 und 49);
5. Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 bis 4 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.
(3) Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so darf ihm die Erstniederlassungsbewilligung überdies nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt; für Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 2 gilt dies nur insoweit, als das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf sie anzuwenden ist.
(4) Die Verpflichtung, über Verlangen vor der Behörde persönlich zu erscheinen (§ 14 Abs. 3), besteht in diesen Fällen nur gegenüber der Vertretungsbehörde im Ausland.
(5) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 2 sind an den Aufenthaltszweck zu binden. Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen, wird eine Niederlassungsbewilligung für Private erteilt; sie gilt für jeglichen Aufenthaltszweck außer für Erwerbstätigkeit.
(6) Die Gültigkeitsdauer der Erstniederlassungsbewilligung beträgt höchstens ein Jahr.
Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde
§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Ehegatten erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als vier Jahre nach der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung wegfallen.
(2) Für das Ende der Minderjährigkeit gemäß Abs. 1 ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kindes österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB).
Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht
§ 21. (1) Bei Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung haben quotenpflichtige Fremde anzugeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten sowie der minderjährigen unverheirateten Kinder erheben. Ist dies der Fall, so sind sie aufzufordern, die Identitätsdaten dieser Angehörigen bekanntzugeben. Sie haben außerdem einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für sich und diese Angehörigen nachzuweisen.
(2) Sofern Fremde ihren Anspruch nach Abs. 1 geltend gemacht haben und ihnen eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde, ist ihrem Ehegatten sowie den minderjährigen unverheirateten Kindern eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern diese Angehörigen dies spätestens im folgenden Kalenderjahr beantragen.
(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht gemäß Abs. 2 erfolgte.
(4) Den nachziehenden Angehörigen ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, zu erteilen, solchen Angehörigen ist nach einer Wartezeit von vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung auf Antrag eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
(5) Die Gültigkeitsdauer von Erstniederlassungsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzuges beträgt höchstens fünf Jahre, sie darf jedoch keinesfalls länger gelten als die Niederlassungsbewilligung jenes Fremden, dem der Angehörige nachgezogen ist.
Beachtung der Quotenpflicht
§ 22. Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 2 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann. § 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.
Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen
§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist – sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen – auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. Waren die Fremden bisher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck und erklären sie nunmehr der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stehen (§ 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609), so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit, zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer der weiteren Niederlassungsbewilligung beginnt mit dem Tag der Erteilung.
(2) Beabsichtigen Fremde in Österreich – nach Ablauf oder während der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder nach einer Einschränkung gemäß Abs. 1 neuerlich – eine quotenpflichtige unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung dann zu erteilen, wenn für sie eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen; die Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung verringert jedoch die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 um eine. Solchen Fremden steht der Familiennachzug gemäß § 21 offen. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß der Antrag bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen abzuweisen ist. Für sonstige quotenpflichtige Aufenthaltszwecke gelten die nicht auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bezogenen Bestimmungen dieses Absatzes mit der Maßgabe, daß die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 verringert.
(3) Nachziehenden Angehörigen, denen eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit gemäß § 21 Abs. 4 erteilt wurde, ist vor Ablauf der Wartezeit auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn für sie eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen.
(4) Sofern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung vorliegen, sind die beiden ersten weiteren Niederlassungsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Jahren zu erteilen.
(5) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist auch solchen Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf Dauer niedergelassen bleiben, für die Niederlassung aber deshalb bisher keiner Niederlassungsbewilligung bedurften, weil sie auf Grund des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. xxx/1997, zum dauernden Aufenthalt berechtigt waren, oder weil sie Niederlassungsfreiheit genossen; die Abs. 2 und 4 gelten.
(6) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist schließlich Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf Dauer niedergelassen bleiben, aber bisher österreichische Staatsbürger waren oder als in Österreich geborene Kinder aus dem Grund des § 28 Abs. 2 keinen Aufenthaltstitel benötigten; Abs. 4 gilt. Verfügt jedoch ein Elternteil eines in Österreich geborenen Kindes über eine Niederlassungsbewilligung mit längerer Gültigkeitsdauer, so ist dem Kind eine Niederlassungsbewilligung gleicher Gültigkeitsdauer auszustellen.
(7) Auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß § 13 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997 hat die Behörde dem Fremden ungeachtet des § 28 Abs. 5 wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) von Amts wegen eine weitere Niederlassungsbewilligung unbefristet zu erteilen, die für jeglichen Aufenthaltszweck gilt.
|
4 |
Unbefristete Niederlassungsbewilligung
§ 24. Die Niederlassungsbewilligung ist einem Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, daß in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, und der Fremde
1. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;
2. Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist, mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Pendler
§ 25. (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Pendler (§ 1 Abs. 12) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes einschließlich jener über die Quotenpflicht jedoch mit Ausnahme jener über den Familiennachzug. Des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft bedarf es nicht.
(2) Fremden, denen als Pendlern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die sich nunmehr auf Dauer niederlassen wollen, ist – sofern sie einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen – auf Antrag ohneweiters eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen. Hinsichtlich ihres Familiennachzuges gelten die §§ 20 bis 22.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 2 kann im Inland gestellt werden.
5. Abschnitt
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
Transitreisende
§ 26. (1) Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischem Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der Sichtvermerkspflicht.
(2) Sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Bekämpfung der internationalen bandenmäßigen oder organisierten Kriminalität, der Schutz vor Umgehung der Sichtvermerkspflicht oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten dies erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente oder Reisende auf bestimmten Reiserouten für den Transit ein Flugtransitvisum brauchen.
(3) Ein Flugtransitvisum kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und die in Abs. 2 genannten öffentlichen Interessen dem nicht entgegenstehen.
Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 27. Fremde, für die ein Lichtbildausweis gemäß § 84 ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§ 28. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Solche Fremde bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.
(2) In Österreich geborene Kinder Fremder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind während ihrer ersten drei Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern die Mutter über einen Aufenthaltstitel verfügt oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt; dies gilt jedoch nur, solange das Aufenthaltsrecht der Mutter weiterhin besteht.
(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, für bestimmte Fremde durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht zu gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.
(4) In Übereinkommen gemäß Abs. 1 und in Verordnungen gemäß Abs. 3 kann unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vorgesehen werden, daß Fremden ein Aufenthaltstitel auch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann.
(5) Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, genießen Sichtvermerksfreiheit. Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, benötigen hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Vertriebene
§ 29. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3) Das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht ist durch die Behörde im Reisedokument des Fremden zu bestätigen.
(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wirksam im Inland stellen können und daß ihnen die Niederlassungsbewilligung trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 erteilt werden kann.
6. Abschnitt
Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und
Bleiberecht
§ 30. (1) Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, benötigen zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
(2) Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zwar Niederlassungsfreiheit aber nicht Sichtvermerksfreiheit genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels.
(3) Niedergelassene, sichtvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union ein Bleiberecht genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels.
3. Hauptstück
Aufenthalt von Fremden
1. Abschnitt
Begründung der Aufenthaltsberechtigung
Rechtmäßiger Aufenthalt
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder
2. wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (§ 29) zum Aufenthalt berechtigt sind oder
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder
4. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt.
(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten oder auf Grund einer Durchbeförderungserklärung (§ 58) oder einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, eingereist sind oder wenn ein Vertragsstaat über sie einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt hat.
(3) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach
1. der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder
2. der Befristung des Einreise- oder Aufenthaltstitels.
(4) Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Entscheidung in diesem Sinne gilt auch eine von der Behörde veranlaßte Aufenthaltsbeendigung (§ 15).
Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
§ 32. (1) Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung eines Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Sie sind außerdem verpflichtet, den Behörden (§§ 88 ff) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.
(2) Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, daß seine Einholung (Abs. 1) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann.
2. Abschnitt
Aufenthaltsbeendigung
Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel
§ 33. (1) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2) Fremde, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügen noch Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit (§ 30 Abs. 1) genießen, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie
1. von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder
2. innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 ARHG berichten zu wollen, oder
3. innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen oder
4. innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder
5. innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen, oder
6. unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und während dieses nicht rechtmäßigen Aufenthaltes binnen einem Monat betreten werden
und wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
(3) Die Ausweisung gemäß Abs. 2 wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.
Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel
§ 34. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder
2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder
3. der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
(2) Weiters sind Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid auszuweisen, wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
(3) Schließlich können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn ihnen
1. eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, um den Familiennachzug zu gewährleisten und die Voraussetzungen hiefür vor Ablauf von vier Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind oder
2. eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
(4) Den Zeiten der erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 sind Zeiten
1. des Bezuges von Wochengeld oder Karenzgeld, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrecht ist, und
2. der Krankheit, des Arbeitsunfalles oder des Unglücksfalles, solange noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber oder ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber einem Sozialversicherungsträger besteht,
gleichzuhalten.
Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung
§ 35. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, daß der Fremde bestrebt ist, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint.
(2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
(3) Hat der in Abs. 2 genannte Zeitraum bereits zehn Jahre gedauert, so dürfen Fremde wegen Wirksamwerdens eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei denn, sie wären von einem inländischen Gericht
1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes – SMG, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder
2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
rechtskräftig verurteilt worden.
(4) Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen nicht ausgewiesen werden. Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.
(5) Den in Abs. 2 und 3 genannten Verurteilungen sind Verurteilungen ausländischer Strafgerichte dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entsprechen.
Aufenthaltsverbot
§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 233 oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
5. um seines Vorteils willen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;
6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 zu verschaffen;
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
8. von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;
9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.
(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 37. (1) Würde durch eine Ausweisung gemäß den §§ 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 1 und 3 oder durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.
Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes
§ 38. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn
1. der Fremde in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 8 nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung gemäß § 13 Abs. 3 zulässig gewesen wäre;
2. eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 oder 2 wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre;
3. dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden;
4. der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(2) Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes
§ 39. (1) Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 5 unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 9 für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 40. (1) Die Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.
(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder gegen das Aufenthaltsverbot (§ 45 Abs. 3 oder 4) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
(3) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
Wiedereinreise
§ 41. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3) Die Bewilligung wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in Form eines Visums erteilt.
Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die Wiedereinreisebewilligung
§ 42. (1) Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf oder bewilligt sie die Wiedereinreise, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen; hiebei hat sie auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen.
(2) Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergänge, Reiserouten und Aufenthaltsorte sowie die Verpflichtung, sich bei Sicherheitsdienststellen zu melden.
(3) Die Erteilung von Auflagen gemäß Abs. 1 kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der Wiedereinreisebewilligung
§ 43. (1) Durchsetzungsaufschub und Wiedereinreisebewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten oder wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind.
(2) Ein Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus einem der in § 34 Abs. 1 genannten Gründe gebietet.
(3) Eine Wiedereinreisebewilligung ist außerdem zu widerrufen, wenn der Fremde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder
2. neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
(4) Die Wiedereinreisebewilligung wird durch Ungültigerklärung des Visums widerrufen.
Aufhebung des Aufenthaltsverbotes
§ 44. Das Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 45. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten Fremder zu übermitteln, die für Maßnahmen nach diesem Abschnitt von Bedeutung sein können. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.
(2) In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes hat der Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen. Sofern die Ausweisung aus dem Grund des § 33 Abs. 2 Z 5 oder das Aufenthaltsverbot aus dem Grund des § 36 Abs. 2 Z 8 erfolgt, ist der Fremde zu den Umständen der gesetzwidrigen Beschäftigung zu befragen; diese Angaben sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 28 AuslBG) zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 2 kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 34 darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4) Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot nur ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.
(5) Durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote können im Reisedokument der Fremden ersichtlich gemacht werden.
4. Hauptstück
Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger sowie für Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern
1. Abschnitt
EWR-Bürger
Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern
§ 46. (1) EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.
(2) EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur dann zur Niederlassung berechtigt, wenn sie der Behörde
1. eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können oder
2. nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder
3. glaubhaft machen, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder
4. nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.
Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger
§ 47. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, unterliegen der Sichtvermerkspflicht.
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen, wenn sie an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
1. Ehegatten;
2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;
3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.
(4) Begünstigten Drittstaatsangehörigen, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, darf die weitere Niederlassungsbewilligung nicht versagt werden; für Ehegatten (Abs. 3 Z 1) gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren.
(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln an begünstigte Drittstaatsangehörige sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.
|
5 |
Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen
§ 48. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nicht zulässig; für Ehegatten von EWR-Bürgern gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren.
(2) Die Ausweisung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist nur zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 33 Abs. 1).
(3) EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.
(4) Die Zurückweisung eines EWR-Bürgers ist nur gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Z 3 lit. c und Z 5 sowie dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
(5) Auf EWR-Bürger finden die §§ 54, 55 und 63 Abs. 1 Z 2 keine Anwendung.
2. Abschnitt
Angehörige von Österreichern
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr.
(2) Die Niederlassungsbewilligung ist solchen Drittstaatsangehörigen auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs. 1) gegeben sind und die Fremden
1. seit mindestens zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben;
2. minderjährige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben.
5. Hauptstück
Niederlassungsregister und Integrationsförderung
Niederlassungsregister
§ 50. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Register zu führen, in das unverzüglich alle im betreffenden Jahr erteilten Aufenthaltstitel getrennt nach Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung mit Angabe des Geschlechts, des Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit des betroffenen Fremden sowie des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind. Wurde die für dieses Jahr für ein Land oder das Bundesgebiet in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Niederlassungsbewilligungen (§ 18 Abs. 1) erreicht, so hat der Bundesminister für Inneres hievon den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den oder die betroffenen Landeshauptmänner unverzüglich fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung zu verständigen.
(2) Die Behörden (§ 88 Abs. 1 und 2 und § 89) haben den Bundesminister für Inneres unverzüglich und laufend fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung über die von ihnen jeweils erteilten Aufenthaltstitel mit Angabe des Geschlechts, Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit der betroffenen Fremden zu informieren.
Integrationsförderung
§ 51. (1) Fremden, denen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, kann Integrationsförderung gewährt werden; damit soll ihre Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.
(2) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
1. Sprachkurse,
2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung,
3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte,
4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
5. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt.
(3) Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
(4) Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der Integrationsförderung vom Integrationsbeirat beraten; dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu konkreten Integrationsangelegenheiten ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsförderung sowie zur Handhabung des Ermessens in Einzelfällen, um aus humanitären Gründen den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden zu begründen.
(5) Der Integrationsbeirat besteht aus vierzehn Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Industriellenvereinigung sowie den Vertretern von sechs vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich – insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit gemäß Abs. 3 – der Integration Fremder widmen. Der Bundesminister für Inneres führt den Vorsitz im Integrationsbeirat und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
(6) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorzusehen sind.
(7) Soweit der Bundesminister für Inneres zum Abschluß von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen oder Projekten vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Migration sowie der Integration Fremder in Europa ist.
(8) Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des § 98 zulässig.
6. Hauptstück
Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland
1. Abschnitt
Verfahrensfreie Maßnahmen
Zurückweisung
§ 52. (1) Fremde sind bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern (Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde (§§ 6 und 42). Eine Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
(2) Fremde sind bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn
1. gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde;
2. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, daß ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ruhe, Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;
3. sie zwar für den von ihnen angegebenen Aufenthaltszweck zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde;
b) sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
4. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
5. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.
(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Sicherung der Zurückweisung
§ 53. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.
(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben. Wer die Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten deren unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.
(3) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft‑ oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich gebracht haben, sind verpflichtet, der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Identitätsdaten der Fremden (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zur Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) unverzüglich kostenlos bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, daß sie das erforderliche Reisedokument bei sich haben.
(4) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52.
Transitsicherung
§ 54. (1) Fremden, die anläßlich einer Grenzkontrolle angeben, Transitreisende zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn
1. auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise der Fremden nicht gesichert erscheint oder
2. die Fremden nicht über das erforderliche Flugtransitvisum verfügen.
(2) Die Transitsicherung ist mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann den Fremden aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. § 53 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Zurückschiebung
§ 55. (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
1. unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten zurückgenommen werden mußten.
(2) Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Abschiebung
§ 56. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, können von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder
4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 57) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für die Festsetzung von Auflagen und für den Widerruf gelten die §§ 42 und 43 Abs. 1.
(3) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei deren Durchführung besonders darauf zu achten, daß die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4) Die Abschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).
(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2 jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Asylantrag abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.
(6) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(7) Erweist sich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Asylantrag gemäß § 4 des Asylgesetzes 1997 zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Durchbeförderung
§ 58. (1) Fremde sind aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden Staaten sind (§ 59), angeordnet ist.
(2) Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.
Durchbeförderungsabkommen
§ 59. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der vertragsschließenden Staaten sind, abschließen.
(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen, daß
1. eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines vertragsschließenden Staates und nur dann erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;
2. die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
a) Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder
b) in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre;
3. die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte.
Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
§ 60. (1) Die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die Durchbeförderung von Fremden sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
(2) Wurde eine Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Reisedokument eines Fremden ersichtlich gemacht, so ist diese Eintragung auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch einen unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.
2. Abschnitt
Entzug der persönlichen Freiheit
Schubhaft
§ 61. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(2) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(3) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(4) Die Verhängung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 72 angefochten werden.
Festnahmeauftrag
§ 62. (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides schriftlich anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat;
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.
(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 33 Abs. 3, 40 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997) nicht nachgekommen ist. Für einen Fremden, der durchbefördert (§ 58) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen.
(3) Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; sie sind aktenkundig zu machen.
Festnahme
§ 63. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 88 ff.) vorzuführen;
2. den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die Grenzkontrolle umgangen hat;
3. den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (§ 4) einreisen lassen.
(2) Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(3) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (§ 62 Abs. 2) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.
Einschaltung der Behörde
§ 64. (1) Von der Festnahme eines Fremden gemäß § 63 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Behörde unverzüglich, spätestens binnen zwölf Stunden in Kenntnis zu setzen. Die Anhaltung eines solchen Fremden ist bis zu 48 Stunden zulässig; darüberhinaus ist Freiheitsentziehung nur in Schubhaft zulässig.
(2) Eine Verständigung der Behörde von der Übernahme eines Fremden zum Zwecke der Durchbeförderung (§ 63 Abs. 3) ist nicht erforderlich. Solche Fremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu 72 Stunden angehalten werden. Kann die Durchbeförderung jedoch während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist weitere Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn die Behörde die Durchbeförderungshaft anordnet.
Rechte des Festgenommenen
§ 65. (1) Jeder gemäß § 63 Abs. 1 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.
(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist
1. diesem ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand von der Festnahme zu verständigen und
2. die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten.
(3) Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Fremden und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 2 und 4 VStG ist anzuwenden.
Gelinderes Mittel
§ 66. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, daß der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese hätte bereits aus dem Grunde des § 96 Abs. 1 Z 1 von amtswegen zu erfolgen.
(3) Der Fremde hat sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in die von der Behörde bezeichnete Unterkunft zu begeben und sich jeden zweiten Tag bei der ihm bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle zu melden.
(4) Kommt der Fremde seiner Verpflichtung zur Meldung (Abs. 3) nicht nach, oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, so ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 69 mit der Maßgabe, daß die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Vollzug der Schubhaft
§ 67. (1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde im Umkreis von etwa 100 km ein Haftraum zur Verfügung, so kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(3) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.
(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.
(5) Für jede Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume können für eine Behörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Behörden gemeinsam errichtet werden. Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen zu tragen haben, haben dafür zur sorgen, daß in jedem Land soviel Hafträume zur Verfügung stehen, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der Errichtung der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.
(6) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder im Haftraum einer anderen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen, so hat die Behörde die dadurch entstehenden Kosten im vollen Umfang zu ersetzen.
Durchführung der Schubhaft
§ 68. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten gilt § 53d VStG.
(2) Fremde unter sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft nur angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, so sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, daß ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.
(4) Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
Dauer der Schubhaft
§ 69. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
(3) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,
1. weil über einen Antrag gemäß § 75 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder
2. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
3. weil er die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt oder
4. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt (§ 60) widersetzt,
so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Z 4), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden; Abs. 6 bleibt jedoch unberührt.
(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.
(6) Wegen desselben Sachverhaltes darf ein Fremder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden; dies gilt nicht für einen Zeitraum von höchstens vierzehn Tagen zur Durchsetzung einer Abschiebung nach Einlangen der Bewilligung.
Aufhebung der Schubhaft
§ 70. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
1. sie gemäß § 69 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
2. der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, dann gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.
(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
3. Abschnitt
Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung
Betreten von Räumlichkeiten
§ 71. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, so kann diese, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten,
1. für die eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 besteht, sofern dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich scheint;
2. wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben, auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, und eine Überprüfung gemäß § 32 sonst unmöglich oder erheblich erschwert wäre.
(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen.
(4) Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. Auf Verlangen ist diesen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen. § 60 gilt.
(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen zu betreten, wenn der Verdacht besteht, daß sich dort Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. § 60 gilt, wenn überdies der Verdacht besteht, daß die Fremden geschleppt wurden oder gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen.
4. Abschnitt
Besonderer Rechtsschutz
Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 72. (1) Wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.
(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist; erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, so kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.
(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, so hat diese dafür zu sorgen, daß sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.
(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, so ist die Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 73. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, daß
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Beschwerden, bei denen § 67c Abs. 2 AVG nicht eingehalten wurde, sind zur Behebung der Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Ein solcher Auftrag hemmt den Ablauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof angerufen hat.
Amtsbeschwerde
§ 74. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 73 kann die Sicherheitsdirektion jenes Landes, dessen unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.
Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
§ 75. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, daß für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht.
(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Behörde kann in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des Bundesasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung einholen. Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen.
(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodaß die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hat. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen von dem Fremden eingebrachten Antrag darf dieser in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
7. Hauptstück
Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt
Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 76. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
Fremdenpässe für Minderjährige
§ 77. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verlängerung der Gültigkeit und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.
Miteintragungen in Fremdenpässe
§ 78. (1) Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kein eigenes Reisedokument besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zukommt, in deren Fremdenpaß miteingetragen werden.
(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gilt außerdem § 77 Abs. 2.
(4) In Fremdenpässen dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.
(5) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn
1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Fremdenpaß ausgestellt wird oder
2. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.
Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe
§ 79. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, es sei denn, daß
1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird;
2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
(2) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel beim Paßwerber vorliegen und nicht zu erwarten ist, daß das im Fremdenpaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt; Abs. 1 Z 1 und 2 ist anzuwenden.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses wird zweimal im Rahmen der Möglichkeiten der Abs. 1 und 2 verlängert, wenn weiterhin die Voraussetzungen gemäß § 76 Abs. 1 gegeben sind; Abs. 1 Z 1 und 2 ist anzuwenden.
(4) Wird auf Antrag die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf verlängert, ist die neue Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.
Geltungsbereich der Fremdenpässe
§ 80. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist.
Versagung eines Fremdenpasses
§ 81. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen gerichtlich strafbarer Handlungen im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
Entziehung eines Fremdenpasses
§ 82. (1) Ein Fremdenpaß ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpaß verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpaß abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat den Fremdenpaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat.
Konventionsreisepässe
§ 83. (1) Konventionsreisepässe sind Flüchtlingen auf Antrag auszustellen, denen in Österreich Asyl gewährt wird.
(2) Konventionsreisepässe können darüberhinaus Flüchtlingen, denen in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.
(3) Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im übrigen gelten die §§ 77 bis 82.
2. Abschnitt
Sonstige österreichische Ausweise für Fremde
Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 84. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
Lichtbildausweis für Fremde
§ 85. (1) Fremden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist auf Antrag ein Lichtbildausweis für Fremde auszustellen. Der Ausweis dient der Legitimation und der Bescheinigung der Aufenthaltsberechtigung des Fremden. Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung selbst beantragen.
(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für Fremde hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Lichtbildausweis für Fremde“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen Aufenthaltsberechtigung.
(4) Die amtswegige Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 14 Abs. 5) hat zu unterbleiben, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(5) Eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden Eintragungen im Ausweis ist unzulässig.
(6) Der Ausweis ist zu entziehen, wenn
1. die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
4. er nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
Lichtbildausweis für EWR-Bürger
§ 86. (1) EWR-Bürger, die sich im Bundesgebiet niederlassen oder von einem Wohnsitz in Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, können die Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR- Bürger beantragen.
(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
(3) Der Lichtbildausweis ist niedergelassenen EWR‑Bürgern auf Antrag auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR‑Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise zu befristen.
(4) Ein unbefristeter Lichtbildausweis kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung (§ 24) vorliegen.
(5) Mit dem Lichtbildausweis für EWR-Bürger ist eine Bestätigung gemäß Anlage B verbunden, wenn die Erwerbstätigkeit in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis besteht.
Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
§ 87. (1) Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann auf Antrag ein Rückkehrausweis nach dem Muster der Anlage C für eine einzige Reise in den Staat dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den ständigen Wohnsitzstaat oder in einen Staat ausgestellt werden, in dem eine diplomatische oder konsularische Vertretung des Mitgliedstaates erreichbar ist, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Gültigkeitsdauer des Rückkehrausweises soll die Mindestdauer, die der Betroffene, dem der Ausweis ausgestellt wird, zur Reise benötigt, nur um ein weniges überschreiten.
(2) Der Ausweis darf nur ausgestellt werden, wenn
1. das Reisedokument der Betroffenen verloren, gestohlen, vernichtet oder vorübergehend nicht verfügbar ist und sie sich im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, in dem der Mitgliedstaat dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, über keine erreichbare diplomatische oder konsularische Vertretung verfügt, die ein Reisedokument ausstellen kann, oder in dem dieser Mitgliedstaat nicht in anderer Weise vertreten ist;
2. die Einwilligung des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit die Antragsteller besitzen, vorliegt.
(3) Wurde der Rückkehrausweis ausgestellt, so sind das Antragsformular, eine Kopie des Ausweises sowie von der Vertretungsbehörde beglaubigte Kopien jener Dokumente, die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragsteller nachweisen, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaber besitzt, zu übermitteln.
8. Hauptstück
Verfahrens- und Strafbestimmungen
1. Abschnitt
Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
§ 88. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.
(2) Im Ausland obliegt die Erteilung von Visa, die Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen, die Vornahme von Amtshandlungen nach dem 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes, ausgenommen die Erstausstellung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, sowie die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
1. den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder
2. den Vertretungsbehörden des Vertragsstaates, der nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig ist.
(3) Im Inland obliegt die Erteilung oder die Ungültigerklärung von
1. Dienstvisa dem Bundesminister für Inneres;
2. Diplomatenvisa dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
Eine Wiedereinreisebewilligung und ein Flugtransitvisum können im Inland nicht erteilt werden. Durchreise-, Reise- und Aufenthaltsvisa können im Inland nur bei jenen Grenzübergangsstellen erteilt werden, auf die sich eine Ermächtigung gemäß Abs. 4 bezieht.
(4) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung die Behörden ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zur sofortigen Einreise zu erteilen oder erteilte Visa für ungültig zu erklären (§ 16).
(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen (§ 3 Abs. 2), können auch andere als die Bezirksverwaltungs‑ und Bundespolizeibehörden zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
(6) Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch diese Behörden durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.
Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen
§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(2) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, wenn es sich um den Aufenthaltstitel
1. für einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem 4. Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt;
2. für einen der in § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Drittstaatsangehörigen handelt;
3. für Ehegatten oder minderjährige Kinder eines unter Z 1 und 2 fallenden Drittstaatsangehörigen handelt, sofern diese Ehegatten und Kinder nicht erwerbstätig sein wollen.
Besondere sachliche Zuständigkeiten
§ 90. (1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
(2) Den Übernahmeauftrag gemäß § 62 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.
(3) Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein, so sind sie ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken und haben sie der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen.
(4) Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis für Pendler treffen je nach Bestehen einer Quotenpflicht die in § 89 genannten Behörden.
Örtliche Zuständigkeit im Inland
§ 91. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden im Inland, falls kein solcher besteht, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens. Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln richtet sich nach dem beabsichtigten Wohnsitz.
(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Visums, zur Erteilung und zum Widerruf eines Abschiebungsaufschubes, zum Widerruf einer Wiedereinreisebewilligung sowie zur Verhängung der Schubhaft und zur Abschiebung richtet sich nach dem Aufenthalt.
(3) Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes obliegt der Behörde, die das Aufenthaltsverbot in erster Instanz erlassen hat.
(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich nach dem VStG.
(5) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Einreisetiteln bei einer Grenzübergangsstelle richtet sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.
Örtliche Zuständigkeit im Ausland
§ 92. Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Aufenthalt des Fremden.
Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden
§ 93. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zweckdienlichen Urkunden und sonstige Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Abs. 1 auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen.
(4) Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages, in den Fällen des Abs. 2 die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Abs. 1 bis 3 und 5 anzuwenden. Der Antrag ist jedoch abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.
(5) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde, in den Fällen des Abs. 4 der Bundesminister für Inneres ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Sichtvermerksversagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muß auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
Instanzenzug
§ 94. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
(2) Gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung von Visa ist eine Berufung nicht zulässig.
(3) Gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis ist eine Berufung nur zulässig, insoweit der Berufungswerber geltend macht, den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu benötigen.
(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres.
(5) Gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.
(6) Über Berufungen gegen die Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde nach dem 7. Hauptstück entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Minderjährige
§ 95. (1) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach dem 3., 4. und 6. Hauptstück handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen. Verfahrensfrei zu setzende Maßnahmen bleiben unberührt.
(2) Der gesetzliche Vertreter eines solchen Fremden hat das Recht,
1. auch gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und
2. innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden einzubringen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.
(3) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige aufhält. Wäre demnach dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche Verfahren und die Vertretung zuständig, so wird der sonst örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter.
(4) Die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen an den gesetzlichen Vertreter gemäß Abs. 3 in einer durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 3 AVG festgelegten Weise ist zulässig, wenn der Empfänger dem generell zugestimmt hat; hiebei hat er die Zeiten genau festzulegen, innerhalb welcher die Mitteilungen erfolgen dürfen.
3. Abschnitt
Verwenden personenbezogener Daten
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 96. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln
1. wenn sie sich in Schubhaft befinden oder
2. wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde oder
3. wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden oder
4. wenn ihnen ein Fremdenpaß, oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und ihre Identität nicht feststeht oder
5. wenn ihnen ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll und der Verdacht besteht, ein Vertragsstaat habe gegen sie unter anderem Namen einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt.
(2) Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüberhinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Abs. 1 ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.
(3) Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,
1. die durch Verordnung gemäß Abs. 2 mit der Verarbeitung betraut wurden oder
2. die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.
(4) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,
1. wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
2. wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder
3. wenn schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder
4. seit der Ausweisung fünf Jahre vergangen sind oder
5. wenn sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3 oder 5 nicht bestätigt oder
6. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 4 vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist oder
7. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 vor Erteilung des Einreise- oder Aufenthaltstitels zurückgezogen wird oder
8. wenn die erkennungsdienstliche Behandlung mit Zustimmung des Betroffenen erfolgte (§ 65 Abs. 1 SPG) und kein Grund mehr für eine Sicherungsmaßnahme besteht.
(5) Die §§ 64, 65 Abs. 4 bis 6 sowie 73 Abs. 4 und 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 4 vorgenommen werden.
Verfahren im Erkennungsdienst
§ 97. Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 96 Abs. 1 Z 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung bescheidmäßig aufzuerlegen; dagegen ist eine Berufung nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.
Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten
§ 98. (1) Die Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 99. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) eines Fremden ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt allenfalls vorhandenen Fahndungsdaten und erkennungsdienstlichen Daten sowie jenen personenbezogenen Daten des Fremden verarbeiten, die für dessen Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Zulässigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können (Personendatensatz). Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(2) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege, sowie an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden und Einwanderungsbehörden (§§ 89 Abs. 1 und 94 Abs. 4) zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(3) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Fremdenpolizeibehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn der Umstand dem Antragsteller bekannt ist.
Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschung
§ 100. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 99 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Fremdenpolizeibehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß § 99 Abs. 1 aufgehoben werden.
(2) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
Besondere Übermittlungen
§ 101. (1) Die Einwanderungsbehörde, die eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt oder versagt hat, ist verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Behörde dessen Grunddatensatz – gegebenenfalls samt den maßgeblichen Daten der Bewilligung – zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Landesregierungen als Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlaß der Sperre gemäß § 100 Abs. 1 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.
Internationaler Datenverkehr
§ 102. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln
1. der gemäß § 99 verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, oder
2. der in Abs. 2 genannten Daten jener Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 2 Z 5 rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den §§ 104 oder 105 rechtskräftig bestraft worden sind,
an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, daß Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung, bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.
(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 sind außer den Daten des Aufenthaltsverbotes, des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.
(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.
4. Abschnitt
Kosten
§ 103. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel sind von dem Fremden zu ersetzen.
(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft zu tragen.
(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohneweiters feststellen oder ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer, der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den §§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz von 20 000 Schilling vorzuschreiben.
(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 oder 2 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund. Der Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt.
5. Abschnitt
Strafbestimmungen
Schlepperei
§ 104. (1) Schlepperei ist die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.
(2) Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen;
2. sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht, mit Geldstrafe bis zu 200 000 Schilling zu bestrafen.
(3) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 2 ist strafbar.
(4) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 2 nicht strafbar.
(5) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.
Gerichtlich strafbare Schlepperei
§ 105. (1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht und
1. damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder
2. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder
3. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren verurteilt worden ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Schlepperei begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die zur Tatbegehung verwendeten Beförderungsmittel und Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder die Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen und an einem geeigneten Ort zu verwahren. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen, das die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat, insbesondere die Beschlagnahme jener Beförderungsmittel und Behältnisse, die der Abschöpfung der Bereicherung, demVerfall oder der Einziehung unterliegen.
Vermittlung von Scheinehen
§ 106. (1) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Ehen zwischen Fremden oder zwischen Österreichern und Fremden vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß sich die Betroffenen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen wollen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Fremde und Österreicher, deren Eheschließung vermittelt oder angebahnt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.
Unbefugter Aufenthalt
§ 107. (1) Wer
1. nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder
2. einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
3. sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält oder
4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§§ 57 und 75 Abs. 4) ist, oder wenn dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.
(3) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 begangenen Verwaltungsübertretung aus.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 liegt nicht vor, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.
Sonstige Übertretungen
§ 108. (1) Wer
1. Auflagen, die ihm die Behörde
a) bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
b) bei Bewilligung der Wiedereinreise
auferlegt hat, mißachtet oder
2. sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt oder
3. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder
4. eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt oder die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen nicht darlegt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
(2) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 71 Abs. 5 Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
Subsidiarität
§ 109. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 104, 107 oder 108 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Besondere Bestimmungen für die Überwachung
§ 110. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Unter außerordentlichen Verhältnissen darf der Sicherheitsdirektor hiefür auch die ihm unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen. Außerdem sind all diese Organe ermächtigt, Maßnahmen, für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß diesem Abschnitt zu setzen, sofern sich der Anlaß zum Einschreiten bei Wahrnehmen ihrer sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.
(2) Angehörige der Gemeindewachkörper können mit Zustimmung der Gemeinde von der Behörde ermächtigt werden, für sie fremdenpolizeilichen Exekutivdienst zu versehen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr bestehen oder Grund zur Annahme besteht, der Gemeindewachkörper werde die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 107 oder 108 Abs. 1 Z 3 lit. b betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei Ausübung der ihnen gemäß den §§ 32 oder 60 zukommenden Befehls- und Zwangsgewalt die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich und sachlich zuständigen Behörde.
(5) Die wegen Übertretung nach § 104 verhängten Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.
9. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Verordnung gemäß § 29.
(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen – je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes – als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. Soweit sich hiedurch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, ist die Sache ungeachtet ihres Verfahrensstandes der zuständigen Behörde erster Instanz abzutreten.
Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen
§ 113. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe und Konventionsreisedokumente behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ausgestellt.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltserlaubnis in Bescheidform weiter. Sofern gewöhnliche Sichtvermerke oder Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform unbefristet erteilt worden sind, sind sie auf Antrag durch den entsprechenden unbefristeten Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Fremden, denen als Grenzgänger ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, ist auf Antrag quotenfrei eine weitere Aufenthaltserlaubnis für Pendler zu erteilen, wenn bei sonst unveränderten Umstandes die Erwerbstätigkeit nicht in einem unmittelbar an den Nachbarstaat grenzenden politischen Bezirk in Österreich ausgeübt wird.
(4) Die Aufenthaltsbewilligungen Fremder, die ab 1. Jänner 1998 eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer – je nachdem – als Erstaufenthaltserlaubnis oder als weitere Aufenthaltserlaubnis.
(5) Die bis 31. Dezember 1997 erteilten Aufenthaltsbewilligungen gelten – je nachdem – als Erstniederlassungsbewilligung oder weitere Niederlassungsbewilligung. Ist die Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „unselbständige Erwerbstätigkeit“ erteilt worden, sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ist die Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden, so sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck darf solchen Fremden erst ab dem 1. Jänner 2002 erteilt werden, es sei denn die Fremden hätten bereits vorher eine Wartezeit von acht Jahren ab der Einreise in Österreich verbracht. Nach diesem Zeitpunkt ist ihnen auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen; dies gilt auch, wenn für sie vor Ablauf der Wartezeit eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen. Wurde eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft“ oder „privater Aufenthalt“ auf Grund einer Verpflichtungserklärung erteilt, so kann – solange die Verpflichtung der Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet weiterbesteht – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem Fremden künftig eine weitere Niederlassungsbewilligung erteilt werden.
(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung nocht nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
(7) Als Bescheide nach Abs. 6, die unter den dort festgelegten Voraussetzungen außer Kraft treten, gelten auch rechtskräftige Bescheide, mit denen auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil die Fremden entweder die Frist für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatten oder trotz rechtmäßiger Niederlassung zuvor keiner Aufenthaltsbewilligung bedurften.
(8) Bescheide mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung verfügt wird, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht mehr erlassen werden. In diesen Fällen gelten die §§ 12 Abs. 3 und 15 bis zum 1. Jänner 1998 für die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen.
(9) Bei der Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen ist auf Fremde, die auf Grund gewöhnlicher Sichtvermerke vor dem 1. Juli 1993 einen langjährigen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich hatten, besonders Bedacht zu nehmen.
(10) Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung für die Jahre 1998 bis 2000 kann die Bundesregierung zusätzlich eine Anzahl an Niederlassungsbewilligungen festlegen, die minderjährigen unverheirateten Kindern Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Familiennachzuges zusätzlich erteilt werden dürfen, sofern diese Drittstaatsangehörigen sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben, die Kinder das 14. Lebensjahr vollendet haben und erwiesen ist, daß der Nachzug bislang bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Verfügung stand. Für den Familiennachzug solcher Jugendlicher gilt im übrigen § 21.
Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen
§ 114. (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Ergibt sich hiebei oder bei Einleitung eines solchen Verfahrens nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, daß eine Aufenthaltsbeendigung nicht getroffen werden darf (§§ 35, 37 und 38), die deshalb in Betracht gekommen ist, weil dem Betroffenen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde oder weil er die Aufenthaltsbewilligung verloren hat, so hat die Behörde (§ 89) den Versagungsbescheid aufzuheben und einen weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen. Die §§ 35 und 37 gelten für Ausweisungen gemäß § 34 Abs. 1 schon mit Inkrafttreten dieser Bestimmung.
(2) Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1992 gelten ab 1. Jänner 1998 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem Jahreswechsel 1997/1998 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.
(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder – wenn sich aus anderen Gründen ein Anlaß für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen – von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können.
(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetz außer Kraft sofern der augefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände.
(5) Ausweisungen gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, die beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist und der Ausweisung ein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde.
(6) Ausweisungen gemäß § 17 Abs. 1, denen ein Beispiel zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, dürfen nach dem 15. Juli 1997 nicht erlassen werden.
(7) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen; mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen darf für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen.
(8) Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1992 die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
Gemeinsame Bestimmungen für höchstgerichtliche Verfahren
§ 115. (1) § 113 Abs. 6 und § 114 Abs. 4 und 5 gelten für Beschwerden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind. Die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Beschlüsse über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden in Fällen, die
1. seit dem Jahr 1995 anhängig sind, erst nach dem 1. April 1998,
2. seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1998,
3. seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Jänner 1999,
4. seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1999
fassen; dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde erster Instanz dem Verwaltungsgerichtshof mitteilt, daß gewichtige öffentliche Interessen an einer unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung der betroffenen Fremden bestehen oder daß den Fremden nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Behörde zu laufen.
Verweisungen
§ 116. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992, des Aufenthaltsgesetzes oder auf fremdenbezogene Bestimmungen des Paßgesetzes 1969 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 117. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 und 3 bis 8, 29 Abs. 1 und 2, 59 und 102 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 26 Abs. 2, 28 Abs. 3 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 6, 14 Abs. 7, 32 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 3 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Vollziehung des § 84 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 105 und 106 ist der Bundesminister für Justiz und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.
Anlage A




Anlage B
„Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 und der zur Durchführung der Richtlinie 68/360/EWG getroffenen Maßnahmen ausgestellt.
Der Inhaber dieser Aufenthaltserlaubnis hat unter denselben Bedingungen wie die österreichischen Arbeitnehmer das Recht auf Zugang zu Beschäftigungen im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und auf deren Ausübung im österreichischen Hoheitsgebiet.“
Anlage C


Anlage 2
Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen
§ 1
2. Abschnitt: Schutz der Flüchtlinge in Österreich
§ 2 Umfang des Schutzes
§ 3 Asylantrag
§ 4 Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit
§ 5 Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit
§ 6 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 7 Asyl auf Grund Asylantrages
§ 8 Non-refoulement-Prüfung
§ 9 Asyl von Amts wegen
§ 10 Asylerstreckungsantrag
§ 11 Asylerstreckung
§ 12 Flüchtlingseigenschaft
§ 13 Ausschluß von der Asylgewährung
§ 14 Verlust des Asyls
§ 15 Befristete Aufenthaltsberechtigung
3. Abschnitt: Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder
§ 16 Einreisetitel
§ 17 Einreise
§ 18 Vorführung vor das Bundesasylamt
§ 19 Vorläufige Aufenthaltsberechtigung
§ 20 Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte
§ 21 Schutz vor Aufenthaltsbeendigung
§ 22 Verlust der Aufenthaltsberechtigung
4. Abschnitt: Verfahren
§ 23 Verfahrensrecht
§ 24 Einbringung von Anträgen
§ 25 Handlungsfähigkeit
§ 26 Belehrung
§ 27 Vernehmung
§ 28 Ermittlungspflichten
§ 29 Bescheide
§ 30 Einstellung
§ 31 Gegenstandslosigkeit
§ 32 Abgekürztes Berufungsverfahren
§ 33 Entscheidungspflicht
§ 34 Stempelgebühren
5. Abschnitt: Erkennungs- und Ermittlungsdienst
§ 35 Erkennungsdienst
§ 36 Ermittlungsdienst
6. Abschnitt: Behörden
§ 37 Bundesasylamt
§ 38 Unabhängiger Bundesasylsenat
7. Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge
§ 39
8. Abschnitt: Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge
§ 40 Flüchtlingsberater
§ 41 Integrationshilfe
9. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 42 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 43 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention
§ 44 Übergangsbestimmungen
§ 45 Verweisungen
§ 46 Vollziehung
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. die Genfer Flüchtlingskonvention die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974;
2. Asyl das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
3. Asylwerber(in) ein Fremder oder eine Fremde ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung;
4. Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
2. Abschnitt
Schutz der Flüchtlinge in Österreich
Umfang des Schutzes
§ 2. Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, daß sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.
Asylantrag
§ 3. (1) Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, begehren mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.
(2) Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.
Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit
§ 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages besteht, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat – auch im Wege über andere Staaten – haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen dieser Konvention eingerichtet sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 ratifiziert und eine Erklärung nach Art. 25 dieser Konvention abgegeben hat.
(4) Schutz in einem sicheren Drittstaat ist unbeachtlich, wenn
1. die Asylwerber EWR-Bürger sind oder
2. den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde oder
3. den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde.
(5) Können Fremde, deren Asylantrag nach Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen; ein anhängiges Berufungsverfahren ist als gegenstandslos einzustellen.
Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit
§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.
Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 6. Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat
1. sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen läßt, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder
2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oder
3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder
4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirken oder
5. im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe besteht.
Asyl auf Grund Asylantrages
§ 7. Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.
Non-refoulement-Prüfung
§ 8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Asyl von Amts wegen
§ 9. Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu bereit erklärt hat.
Asylerstreckungsantrag
§ 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.
(2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Asylerstreckung
§ 11. (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(2) Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.
(3) Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
(4) Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, treten außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt wird.
Flüchtlingseigenschaft
§ 12. Die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, daß dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Ausschluß von der Asylgewährung
§ 13. (1) Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe vorliegt.
(2) Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
Verlust des Asyls
§ 14. (1) Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;
2. Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht;
3. die Fremden den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben;
4. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe eingetreten ist;
5. die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
(2) In den Fällen einer Aberkennung hat die Behörde mit der Aberkennung die Feststellung zu verbinden, daß damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
(3) Mit einer Aberkennung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).
(4) Eine Aberkennung des Asyls gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.
(5) Erwerben Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die österreichische Staatsbürgerschaft oder wird ihnen in den Fällen des Abs. 4 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs. 6 FrG) erteilt, so treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft.
Befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 15. (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlußgründen (§ 13) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß § 8 festgestellt wurde, daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
(2) Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, ist die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden.
(3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann.
(4) Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind nicht zu erteilen oder mit Bescheid zu widerrufen, soweit den Fremden ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat gewährt wird.
3. Abschnitt
Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder
Einreisetitel
§ 16. (1) Asyl- und Asylerstreckungsanträge, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde einlangen, in deren Amtsbereich sich die Antragsteller aufhalten, gelten außerdem als Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels.
(2) Werden solche Anträge gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, daß die Fremden ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular ausfüllen; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge so festzulegen, daß dessen Ausfüllen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig zu machen. Der Asylantrag ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.
(3) Die Vertretungsbehörde hat dem Antragsteller oder der Antragstellerin ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn ihr das Bundesasylamt mitgeteilt hat, daß die Asylgewährung wahrscheinlich ist.
Einreise
§ 17. (1) Fremden, die – nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise (Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention) aus dem Herkunftsstaat – anläßlich der an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind dem Bundesasylamt vorzuführen, es sei denn, sie verfügten über einen Aufenthaltstitel oder ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Fremde, die sonst anläßlich einer an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind – sofern die Einreise nicht nach dem 2. Hauptstück des Fremdengesetzes gestattet werden kann – zurückzuweisen und darauf hinzuweisen, daß sie die Möglichkeit haben, entweder im Staat ihres derzeitigen Aufenthaltes Schutz vor Verfolgung zu suchen oder den Asylantrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu stellen. Verlangen diese Fremden jedoch den Asylantrag an der Grenze zu stellen, so sind sie darüber in Kenntnis zu setzen, daß in diesem Falle in die Entscheidung über ihre Einreise die Asylbehörden eingebunden werden und daß sie die Entscheidung im Ausland abzuwarten hätten. Für den Asylantrag ist ihnen in diesen Fällen von der Grenzkontrollbehörde ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular (§ 16 Abs. 2) auszuhändigen.
(3) Fremden, die in der Folge einen Asylantrag mittels Antrags- und Befragungsformulars bei der Grenzkontrollbehörde stellen, ist hierüber eine Bestätigung auszufolgen, die so abzufassen ist, daß sie im Staat des gegenwärtigen Aufenthalts als Nachweis der noch ausständigen Einreiseentscheidung verwendet werden kann. Außerdem hat sie den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig zu machen und dem Fremden den Termin für die abschließende Grenzkontrolle bekanntzugeben. Der Asylantrag ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.
(4) Fremden, die einen Asylantrag nach Abs. 3 gestellt haben, ist die Einreise zu gestatten, wenn das Bundesasylamt den Grenzkontrollbehörden mitgeteilt hat, daß die Asylgewährung nicht unwahrscheinlich ist, insbesondere weil der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen oder als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Grenzkontrollbehörde den Asylwerber hierüber in Kenntnis zu setzen und zu informieren, daß er die Überprüfung der Sache durch den unabhängigen Bundesasylsenat verlangen kann; in einem solchen Fall entscheidet dieser endgültig über die Einreise des Asylwerbers. Wird dem Asylwerber die Einreise nicht gestattet, ist er zurückzuweisen.
(5) Die Entscheidungen gemäß Abs. 4 sollen binnen fünf Arbeitstagen ab Einbringung des Asylantrages getroffen werden. Fremde, die einen Asylantrag stellen, dürfen nur nach Befassung des Bundesasylamtes zurückgewiesen werden, es sei denn, es wäre offensichtlich, daß der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
Vorführung vor das Bundesasylamt
§ 18. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Asylwerber sowie Fremde, denen die Einreise gemäß § 17 gestattet wurde, oder die im Inland einen Asylantrag stellen, dem Bundesasylamt zum Zweck der Sicherung der Ausweisung (Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988) vorzuführen, wenn diese keinen Aufenthaltstitel oder keine Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorweisen können. Die Vorführung kann unterbleiben, wenn der maßgebliche Sachverhalt auch sonst festgestellt werden kann.
(2) Das Bundesasylamt kann im Inland befindlichen Asylwerbern zur Sicherung der raschen Durchführung des Asylverfahrens eine Unterkunft, insbesondere eine solche im Rahmen der Einrichtung der Bundesbetreuung bezeichnen, die sie bis zu ihrer Einvernahme benützen können.
Vorläufige Aufenthaltsberechtigung
§ 19. (1) Asylwerber, die sich – sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) – im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.
(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.
(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen. Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung das Aussehen der Bescheinigung festzulegen. Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten zu versehen, die jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden darf.
(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endet, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist dann vom Bundesasylamt oder von der Fremdenpolizeibehörde einzuziehen.
Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte
§ 20. (1) Das Fremdengesetz findet auf Fremde, denen Österreich Asyl gewährt oder die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sind, mit Ausnahme der §§ 33, 41 bis 43, 45 Abs. 3 und 4, 52 bis 56, 59 bis 63 sowie 84 und 107 Anwendung. Ein Aufenthaltsverbot darf gegen Flüchtlinge nur verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asyls gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 gegeben sind.
(2) Ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung wird – ungeachtet der in § 40 FrG genannten Voraussetzungen – gegen die in Abs. 1 genannten Fremden erst durchsetzbar, wenn diese ihre Aufenthaltsberechtigung (§ 31 Abs. 1 und 3 FrG) verloren haben.
Schutz vor Aufenthaltsbeendigung
§ 21. (1) Auf Asylwerber findet – soweit im folgenden nicht anderes festgelegt wird – das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z 8, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie
1. den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben;
2. den Antrag anläßlich der Grenzkontrolle oder anläßlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben.
(2) Ein Asylwerber darf nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, ist nicht zulässig; Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der non-refoulement-Prüfung dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.
(3) Fremde, deren Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, dürfen in den Herkunftsstaat nur zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, wenn die Asylbehörde rechtskräftig festgestellt hat, daß dies nach § 57 FrG zulässig ist.
Verlust der Aufenthaltsberechtigung
§ 22. Das Bundesasylamt hat den Verlust einer Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen; im übrigen gilt für die Asylbehörden § 45 Abs. 1 FrG.
4. Abschnitt
Verfahren
Verfahrensrecht
§ 23. Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.
Einbringung von Anträgen
§ 24. (1) Anträge nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesasylamt einzubringen; werden solche Anträge bei einer Sicherheitsbehörde gestellt, sind sie unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten (§ 6 AVG).
(2) Anträge nach diesem Bundesgesetz können formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden. Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache eingebracht werden, sind von Amts wegen zu übersetzen. Die Sicherheitsbehörde hat bei mündlichen Anträgen darauf hinzuwirken, daß der Antragsteller eine Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, nennt.
Handlungsfähigkeit
§ 25. (1) Fremde, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig.
(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Sobald für solche Jugendliche ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 95 Abs. 3 FrG einzuschreiten hat, wird er auch Vertreter nach diesem Bundesgesetz.
(3) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.
Belehrung
§ 26. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die Asylwerbern obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Das Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, daß die Asylwerber sie verstehen.
(2) In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung der Asylwerber, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, sowie auf die Rechtsfolgen des § 30 hinzuweisen. Das Merkblatt ist jedem Asylwerber und jeder Asylwerberin zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer ihnen verständlichen Sprache zu übergeben.
(3) Asylwerber, die nach Einbringung eines Asylantrages an der Grenze die Entscheidung im Ausland abwarten, sind bei Aushändigung des Merkblattes darauf hinzuweisen, daß es Ihnen freisteht, Beratung über ihre Sache durch kirchliche oder humanitäre Organisationen in Anspruch zu nehmen.
Vernehmung
§ 27. (1) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamts zu vernehmen. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.
(2) Asylwerber sind verpflichtet, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich der Identitätsdokumente vorzulegen. Besteht Grund zur Annahme, daß Asylwerber trotz Hinweises auf diese Verpflichtung bei der Vernehmung Beweismittel oder Identitätsdokumente nicht vorlegen, ist der Vernehmende ermächtigt, eine sofortige Durchsuchung der Kleidung der Asylwerber sowie der von ihnen mitgeführten Behältnisse anzuordnen. Die Durchsuchung ist von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einem sonst zur Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Bediensteten desselben Geschlechts vorzunehmen.
(3) Asylwerber dürfen in Begleitung einer Vertrauensperson vor der Behörde erscheinen. Die Vertrauensperson darf bei der Vernehmung anwesend sein. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Für die Vernehmung gelten jedenfalls die für Vernehmungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geltenden Richtlinien. Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen.
Ermittlungspflichten
§ 28. Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Bescheide
§ 29. Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (§§ 4 bis 6) beizugeben.
Einstellung
§ 30. (1) Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.
(2) Ein nach Abs. 1 eingestelltes Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn der Asylwerber oder die Asylwerberin der Behörde zur Beweisaufnahme zur Verfügung steht. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Gegenstandslosigkeit
§ 31. Asyl- und Asylerstreckungsanträge Fremder, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 4), sind als gegenstandslos abzulegen.
Abgekürztes Berufungsverfahren
§ 32. (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen zwei Tagen nach Zustellung Berufung erhoben werden. Fällt diese Berufungsfrist in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während des ungenützten Ablaufes dieser Frist zulässig. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß § 8 ist in solchen Fällen nur insoweit möglich, als das Bestehen einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 FrG behauptet wird. Eine abgesonderte Berufung gegen Bescheide, mit denen in diesen Fällen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet abgewiesen wurde, ist nicht zulässig, doch gelten solche Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.
(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 und 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die zurückweisenden Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt aufzuheben. Hat der angefochtene Bescheid auch eine Feststellung gemäß § 8 enthalten, hat die Berufungsbehörde ihrerseits eine solche Feststellung zu treffen.
(3) Über die Berufung ist binnen vier Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der Berufungsbehörde zu entscheiden. Wird die Berufung während der Sicherung einer Zurückweisung eingebracht, so ist diese entsprechend länger zulässig.
Entscheidungspflicht
§ 33. In Angelegenheiten, in denen die Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat vorgesehen ist, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Maßgabe des § 73 AVG auf diesen über.
Stempelgebühren
§ 34. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Stempelgebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.
5. Abschnitt
Erkennungs- und Ermittlungsdienst
Erkennungsdienst
§ 35. Die Behörden sind ermächtigt, Asylwerber sowie Fremde, denen gemäß § 9 Asyl gewährt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3 SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Die Behörden sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die §§ 65 Abs. 4, 77 und 78 SPG gelten.
Ermittlungsdienst
§ 36. (1) Die Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen, insbesondere jene, die gemäß § 99 Abs. 1 FrG in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, zu verwenden, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland, für Zwecke von Abkommen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
(2) Die Ermächtigung des Abs. 1 erfaßt jedenfalls Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, die Namen der Eltern, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand.
(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
1. den Asylbehörden,
2. den Sicherheitsbehörden,
3. dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Österreich,
4. dem Arbeitsmarktservice und den mit Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
5. den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
6. den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, daß solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
7. den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates.
(4) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 35 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.
(5) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, wenn der oder die Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückziehung des Asyl- oder Asylerstreckungsantrages vergangen sind.
(6) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und daß Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.
6. Abschnitt
Behörden
Bundesasylamt
§ 37. (1) Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wird.
(2) An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter oder Leiterin. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet sich in Wien.
(3) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom Leiter oder von der Leiterin zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
(4) Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, und der Anzahl von Asylanträgen, die bei den einzelnen Grenzkontrollstellen zu erwarten sind, Außenstellen des Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.
(5) Die Asylbehörden haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deren Qualifikation sicherzustellen.
(6) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(7) Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet sind und besonders geschult werden.
Unabhängiger Bundesasylsenat
§ 38. (1) Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamts entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat, der mit Sitz in Wien errichtet wird. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder, der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf unbestimmte Zeit ernannt. Sie sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates kann seines Amtes nur durch die Vollversammlung enthoben werden. Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates ist zu entheben, wenn es
1. schriftlich darum ersucht,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit), und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder
5. der Bestimmung des Abs. 4 nicht entspricht.
(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates müssen rechtskundig sein und über Erfahrung in einem Beruf verfügen, für den die Vollendung rechtswissenschaftlicher Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen.
(5) Gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der betroffenen Fremden erheben.
(6) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.
(7) Das zur Entscheidung berufene Mitglied hat die anhängige Rechtssache einem vom Bundesasylsenat als Kollegium im voraus bestimmten, aus drei Mitgliedern bestehenden Senat vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Vorlage an den Senat hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates dies wegen der Wichtigkeit der Rechtssache verfügt.
(8) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Spruchpraxis Bedacht zu nehmen.
(9) Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse für den unabhängigen Bundesasylsenat obliegt dem Bundeskanzler.
7. Abschnitt
Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge
§ 39. (1) Asylwerbern ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.
(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines Verfahrens über einen Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag unverzüglich zu verständigen. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist weiters unverzüglich zu verständigen, wenn im Zuge einer Grenzkontrolle ein Antrags- und Befragungsformular ausgefüllt übergeben wird (§ 16 Abs. 2) oder gegen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Asyls geführt wird.
(3) Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, dürfen nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die Zurückweisung deshalb erfolgt, weil ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Eine allenfalls verfügte Sicherung der Zurückweisung ist jedenfalls bis zum Ende des Tages zulässig, an dem die Äußerung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge einlangt.
(4) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Vernehmungen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.
(5) Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des Fremdengesetzes, soweit sie für Asylwerber oder Flüchtlinge von Bedeutung sind.
8. Abschnitt
Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge
Flüchtlingsberater
§ 40. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts kann der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.
(2) Die Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen
1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren;
2. bei der Stellung eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages zu unterstützen;
3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Fremdengesetz zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;
4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.
(3) Die Flüchtlingsberater werden vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge aus einer vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erstellten Liste bestellt.
(4) Flüchtlingsberater müssen zum Nationalrat wählbar sein.
(5) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht, sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.
Integrationshilfe
§ 41. (1) Fremden, denen Asyl gewährt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.
(2) Integrationshilfe sind insbesondere
1. Sprachkurse;
2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;
5. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt;
6. Leistungen des Fonds zur Integration von Flüchtlingen.
(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
9. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 25 Abs. 1 und 27 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, außer Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die übrigen Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 außer Kraft.
Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention
§ 43. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt.
Übergangsbestimmungen
§ 44. (1) Am 1. Jänner 1998 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der Bundesminister für Inneres hat die bei ihm anhängigen oder nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof anhängig werdenden Sachen dem unabhängigen Bundesasylsenat zuzuleiten. Eine Verpflichtung der Berufungsbehörde in Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erging, eine non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, besteht nicht.
(2) Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind, treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, sofern die Anfechtung vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgte.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof kann es unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen den beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Sachen und dessen personellen Ressourcen aufschieben, die Zurückweisungsbeschlüsse zu fassen. Hiebei hat er den jeweiligen Beschluß jedoch in Fällen, die
1. seit dem Jahr 1995 anhängig sind, längstens bis 31. März 1998,
2. seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1998,
3. seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 31. Dezember 1998,
4. seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1999
zu fassen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem unabhängigen Bundesasylsenat zuzuleiten; die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Asylbehörde zu laufen.
(4) Sofern den Asylwerbern nach diesem Bundesgesetz keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt (§ 19), richtet sich deren Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung durch den unabhängigen Bundesasylsenat danach, ob sie auf Grund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde während des höchstgerichtlichen Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt waren oder nicht. Im übrigen richtet sich die Stellung der Asylwerber während dieser Zeit nach der eines Fremden, dessen Asylantrag rechtskräftig abgewiesen ist.
(5) Abweisliche Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, sowie des Asylgesetzes 1991 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache.
(6) Fremde, die nach dem Asylgesetz 1991 asylberechtigt waren, sowie solche Fremde, die vor dem 8. März 1968 nachweislich von einer österreichischen Sicherheitsbehörde als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention behandelt wurden, gelten auch im Sinne dieses Bundesgesetzes als Asylberechtigte. Bescheide, mit denen Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 des Asylgesetzes 1991 erteilt wurde, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Bescheide gemäß § 15 dieses Bundesgesetzes.
Verweisungen
§ 45. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an dessen Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 38 der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 34, soweit es sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 41 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 16 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des § 16 Abs. 2 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § 40 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.