757 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (693 der Beilagen): Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags samt Protokoll sowie Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens
Das gegenständliche Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages (Dubliner Übereinkommen) wurde am 15. Juni 1990 in Dublin zur Unterzeichnung aufgelegt und an diesem Tag von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet. Dänemark unterzeichnete das Übereinkommen ein Jahr später.
Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 entstand gemäß Art. 3, erster Spiegelstrich der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (Beitrittsakte, BGBl. Nr. 45/1995) die Verpflichtung, dem im Vorfeld der „Dritten Säule“ entstandenen Dubliner Übereinkommen beizutreten.
Das Ziel des Dubliner Übereinkommens steht im direkten Zusammenhang mit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes. Die mit diesem verbundene Personenfreizügigkeit bezieht sich de facto auch auf asylsuchende Fremde, was mit Schwierigkeiten verbunden sein kann: Asylsuchende, für die sich kein Mitgliedstaat verantwortlich fühlt, können zu „refugees in orbit“ werden, und die Möglichkeit, in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge zu stellen („Asylantragtourismus“), wird größer.
Zweck des Dubliner Übereinkommens ist daher die Ausschaltung derartiger Probleme durch die Schaffung klarer Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Durchführung der Asylverfahren. Grundsätzlich wird dem Asylwerber die einmalige Prüfung seines Antrags garantiert, wobei durch die Ausschaltung von Mehrfachprüfungen unnötige Verwaltungsabläufe verhindert werden können.
Das Dubliner Übereinkommen ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Juni 1997 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des gegenständlichen Übereinkommens zu empfehlen.
Der Ausschuß für innere Angelegenheiten vertritt die Auffassung, daß mit dem Integrationspaket, das spätestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens in Kraft treten soll, sämtliche begleitende innerstaatliche legistische Maßnahmen getroffen werden, sodaß von einer Beschlußfassung nach Art. 50 Abs. 2 B-VG abgesehen werden kann.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags samt Protokoll sowie Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens (693 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 1997 06 05
Karl Freund Anton Leikam
Berichterstatter Obmann