762 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (560 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Öster­reich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zu­sammenarbeit

Dieses Abkommen soll eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen (Präambel) schaffen.

Obwohl die Republik Usbekistan nicht Mitglied des GATT ist, sieht das Abkommen, in Würdigung und zur Unterstützung der bisherigen politischen und wirtschaftlichen Reformbestrebungen, die Einräumung der „Meistbegünstigung“ im Umfang von Artikel I und V GATT vor.

„Von marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgehend“ (Präambel) wird dieses Abkommen nicht nur den Warenaustausch, sondern auch die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaft­liche Zusammenarbeit regeln.

Durch den Zerfall der Sowjetunion erklärte sich das neue Völkerrechtssubjekt Usbekistan am 31. August 1991 für unabhängig. Durch die Anerkennung als souveräner Staat durch Österreich ergab sich die Notwendigkeit der vertraglichen Regelung der außenwirtschaftlichen Beziehungen.

Die Republik Usbekistan ist noch nicht Vertragspartner des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT).

Das gegenständliche Abkommen enthält – wegen Einräumung der Meistbegünstigung an ein Nicht-GATT-Mitglied – gesetzändernde Bestimmungen und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Einer Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen. Das Abkommen enthält auch keine verfassungsändernden Bestim­mungen.

Der Wirtschaftsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Juni 1997 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung hat der Wirtschaftsausschuß einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages zu empfehlen.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist zu entnehmen, daß dieses Abkommen nicht politischen Charakter hat und der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich ist, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (560 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1997 05 30

                              Mag. Franz Steindl                                                        Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau