764 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über die Regierungsvorlage (699 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997)
Die Teilnahme der österreichischen Betriebe an der Lehrlingsausbildung im Rahmen des dualen Systems hat im letzten Jahrzehnt in Zahlen gemessen um ein Viertel abgenommen. Im Jahre 1984 bildeten rund 55 000 Lehrbetriebe Lehrlinge aus, im Jahre 1996 waren es nur mehr rund 39 700, bei Nichtbeachtung von Mitgliedschaften in mehreren Kammerorganisationen rund 36 700. Neue Wirtschaftsstrukturen, nämlich die Ausweitung des Dienstleistungssektors bzw. der Dienstleistungen im Fertigungssektor und die erhebliche Abnahme der reinen Fertigungs- und Sachgüterproduktion, aber auch neue Betriebsstrukturen, wie einerseits Konzentrationen und Filialsystem im Handel, dagegen Ausweitung der Klein- und Mittelbetriebe im Dienstleistungssektor und bei der kombinierten Fertigung und Dienstleistung, benötigen nicht nur neue oder in ihrem Ausbildungsziel geänderte Lehrberufe bzw. eine zeitgemäße Schneidung oder Kombination von Lehrberufen, sondern vor allen neuartige Anreize für potentielle Lehrbetriebe, die Lehrausbildung überhaupt neu oder wieder aufzunehmen oder auch fortzusetzen.
Die österreichischen Betriebe führen als wesentliche Gründe, warum sie die Lehrlingsausbildung zurücknehmen oder erst gar nicht aufnehmen, an:
– Unausgewogenes und nicht eindeutig geregeltes Verhältnis der betrieblichen Ausbildungszeit und der Ausbildung in der Berufsschule mit Tendenz zur Ausweitung der Berufsschulzeit zu Lasten der Ausbildungszeit im Betrieb;
– Übermäßige Bürokratie im Lehrlingssystem, insbesondere bei beabsichtigtem Beginn als Ausbildungsbetrieb;
– Grundsätzliches Mißtrauen gegenüber den betrieblichen Ausbildungsleistungen, die naturgemäß im Rahmen einer fachlichen Verwendung vermittelt werden müssen;
– Mißverhältnis zwischen Ausbildungskosten und Erträgen durch die fachliche Verwendung des Lehrlings, insbesondere wegen abnehmender Anwesenheitszeiten im Betrieb;
– Zu strenge und überholte Regelungen betreffend die fachliche Verwendung von jugendlichen Lehrlingen im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz;
– Fehlen von modernen und vor allem von flexibel zu handhabenden Lehrberufen;
– Konzentration der Lehrberufe auf die reine Fertigungs- und Sachgüterproduktion, zu wenige Lehrberufe für Dienstleistungen.
Die Stärkung der Ausbildungsbereitschaft der österreichischen Betriebe und damit das Erfordernis einer zeitgemäßen Weiterentwicklung des Lehrlingsausbildungssystems sind auch Anliegen des Nationalrates, die er in der Entschließung vom 12. Juli 1996, E 18-NR/XX. GP, zum Ausdruck gebracht hat.
Am 28. Februar 1997 wurde der Lehrlingsgipfel 1997 unter dem gemeinsamen Vorsitz der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit den Vertretern des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der Sozialpartner abgehalten und ein Programm zur Förderung der Lehrausbildung beschlossen, um den Rückzug der österreichischen Betriebe aus der Lehrlingsausbildung zu stoppen. Weitergehende vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bereits im Oktober 1996 dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Präsidenten der Sozialpartner vorgelegte Maßnahmen fanden beim Lehrlingsgipfel 1997 keinen Konsens.
Der Wirtschaftsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Juni 1997 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordnete Ingrid Tichy-Schreder sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Hannes Farnleitner.
Die Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder und Dr. Kurt Heindl brachten einen Abänderungsantrag ein, der zu den einzelnen Abweichungen von der Regierungsvorlage wie folgt begründet war:
„Zu § 29g Abs. 4:
Durch die Anfügung des dritten Satzes im § 29g Abs. 4 soll insbesondere zum Ausdruck gebracht werden, daß das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung zur Durchführung von Ausbilderkursen jedenfalls auch über einen begründeten Antrag der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten ist.
Zu § 31 Abs. 2 lit. d:
Es soll klar zum Ausdruck gebracht werden, daß sich das Gutachtensrecht des Bundes-Berufsausbildungsbeirates auf die Gleichhaltung sowohl inländischer als auch ausländischer Prüfungen und Ausbildungen mit der österreichischen Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs bezieht. Weiters erfolgt die Korrektur eines Redaktionsversehens.“
Weiters stellt der Wirtschaftsausschuß einstimmig folgendes fest:
„Zu Art. I Z 16 (§ 29g Abs. 4):
Der Wirtschaftsausschuß geht davon aus, daß die Lehrlingsstelle bei einem negativen Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates oder bei Vorliegen einer Minderheitsstellungnahme einer Kurie des Landes-Berufsausbildungsbeirates, in der schwerwiegende Gründe gegen die Berechtigungserteilung geltend gemacht werden, den Antrag auf Durchführung des Ausbilderkurses nicht genehmigt.
Zu Art. I Z 21 und 23 (§ 31 Abs. 2 Z 1 lit. b und § 31a Abs. 10):
Auf Grund der rechtlichen Einheit von Ausbilderkurs und Fachgespräch gemäß § 29g Abs. 1 BAG umfaßt die nunmehr dem Landes-Berufgsausbildungsbeirat obliegende Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen hinsichtlich der Ausbilderkurse auch das dazugehörige Fachgespräch und bezieht sich das Recht der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landes-Berufsausbildungsbeirates, der Durchführung von Ausbilderkursen jederzeit beizuwohnen, auch auf das Fachgespräch.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrags in der diesem Bericht beigedruckten Fassung einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1997 06 06
Karlheinz Kopf Ingrid Tichy-Schreder
Berichterstatter Obfrau
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, Artikel 17, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 lit. c lautet:
„c) sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Abs. 8 und 9 nicht anders bestimmen, die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt oder einen Ausbilderkurs erfolgreich absolviert haben und“
2. § 2 Abs. 7 bis 9 lauten:
„(7) In Teilgewerben (§ 31 GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen unzulässig. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann mit Verordnung festlegen, unter welchen Bedingungen in einem Teilgewerbe in einem Lehrberuf die Ausbildung von Lehrlingen zulässig ist.
(8) Lehrberechtigte, die erstmals Lehrlinge aufnehmen und die die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen können, dürfen selbst oder durch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, Lehrlinge ausbilden, müssen jedoch spätestens 18 Monate nach bescheidmäßiger Feststellung, daß die im § 3a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen, den Nachweis der Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c erbringen oder die Bestellung eines Ausbilders anzeigen. Wird innerhalb dieser Frist der Nachweis nicht erbracht oder die Bestellung eines Ausbilders nicht angezeigt, dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden. Dies gilt sinngemäß auch in Fällen, in denen vom Lehrberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ein Ausbilder bestellt werden muß.
(9) Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich einen anderen Ausbilder zu bestellen, so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, jedoch die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen kann, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Innerhalb von 18 Monaten nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Ausbilders hat der Lehrberechtigte die Bestellung eines Ausbilders anzuzeigen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.“
3. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen (Ausbilder) zu betrauen, die die Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. b und c erfüllen und in der Lage sind, sich im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) entsprechend zu betätigen, sofern
1. der Lehrberechtigte eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat (§ 16 GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c nachweisen kann, ist,
2. die Art oder der Umfang des Unternehmens die fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter der alleinigen Aufsicht der Lehrberechtigten nicht zuläßt oder
3. der Lehrberechtigte ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne des § 41 der Gewerbeordnung 1994 ist.“
4. Im § 3 Abs. 2 wird die Zitierung „lit. b“ durch „Z 2“ ersetzt.
5. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Lehrberufe, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können in der Lehrberufsliste zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- oder Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Lehrberufe, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können jedoch nur dann zu Lehrberufen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet sind, verwandt gestellt werden, wenn darüber hinaus in diesen anderen Rechtsvorschriften eine Verwandtschaft zu den entsprechenden auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Lehrberufen festgelegt ist. Hinsichtlich der Zusatzprüfung gilt § 27. Lehrberufe, die Gewerben entsprechen, die zu einem verbundenen Gewerbe zusammengefaßt sind, sowie Lehrberufe, die verwandten Gewerben entsprechen, sind jedenfalls verwandt zu stellen.“
6. Im § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in nach § 5 Abs. 4 letzter Satz verwandten Lehrberufen beträgt zumindest die Hälfte der Lehrzeit.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung die Lehrberufe, die in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Ausbildung gestaltet werden muß, festzulegen.“
7. Im § 8 Abs. 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ und das Wort „acht“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
8. Im § 12 Abs. 3 Z 1 werden nach dem Wort „Handelsrechtes“ die Worte „oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften“ eingefügt und das Wort „Stellvertreters“ durch die Worte „gewerberechtlichen Geschäftsführers“ ersetzt.
9. Dem § 13 Abs. 2 lit. d werden folgende Worte angefügt: „es sei denn, daß für diesen Ausbildungszweig eine Verwandtschaftsregelung in der Lehrberufsliste festgelegt ist,“.
10. Im § 15 Abs. 2 werden die Worte „während des ersten Monates der Ausbildung im Betrieb“ durch die Worte „während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte)“ ersetzt.
11. § 23 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist im Fall des Abs. 1 lit. a bei der für den Lehrbetrieb (die Ausbildungsstätte) des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens sechs Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen, der bei Lehrlingen auch in den letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit sechs Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des letzten Lehrgangs liegen darf. Wenn der Prüfungswerber eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches die Möglichkeit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will und dies der nach dem ersten Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt, hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle davon zu verständigen, daß der Lehrling die Prüfung im anderen Bundesland ablegen darf. Will ein Lehrling auch die Wiederholungsprüfung bei der Lehrlingsstelle, in dessen Wirkungsbereich sich die von ihm besuchte lehrgangsmäßige Berufsschule befindet, ablegen, so kann er seinen Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung direkt an diese Lehrlingsstelle richten. Wenn das Zusammentreten der Prüfungskommission nicht rechtzeitig möglich ist, so hat die nach dem ersten Satz zuständige Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle, bei der die Ablegung der Lehrabschlußprüfung rechtzeitig möglich ist, darum zu ersuchen, daß die Prüfung von der Prüfungskommission dieser Lehrlingsstelle abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle hat diesem Ersuchen zu entsprechen.“
12. Nach § 23 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung beantragen und zur Lehrabschlußprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte in dem Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlußprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.“
13. Im § 23 Abs. 5 lit. a wird die Zahl „21“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
14. Im § 23 Abs. 6 wird das Wort „Behinderte“ durch das Wort „Personen“ sowie der Strichpunkt nach dem ersten Teilsatz durch einen Punkt ersetzt und entfällt der zweite Teilsatz.
15. Im § 27 Abs. 2 zweiter Satz werden nach dem Wort „zueinander“ die Worte „ , insbesondere bei Verwandtschaften gemäß § 5 Abs. 4 letzter Satz,“ eingefügt.
16. § 29g samt Überschrift lautet:
„Ausbilderkurs
§ 29g. (1) Zweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im § 29a Abs. 2 lit. a bis e angeführten Bereichen und die Befähigung zu deren praktischer Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.
(2) Wer Ausbilderkurse durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an die Lehrlingsstelle zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch die Lehrlingsstelle, daß durch den Kurs die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen pädagogisch-psychologischen, ausbildungsplanerischen und ausbildungsmethodischen sowie rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, so hat die Lehrlingsstelle dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als Ausbilderkurse zu bezeichnen.
(3) Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Ausbilderkurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 2 als Ausbilderkurse bezeichnet werden.
(4) Wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen. Das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung ist von Amts wegen oder über begründeten schriftlichen Antrag einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten.
(5) Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen § 29c und hinsichtlich des Zeugnisses § 29f sinngemäß anzuwenden.“
17. § 29h samt Überschrift lautet:
„Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses
§ 29h. (1) Eine Prüfung oder eine Ausbildung, die sich auch auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht, kann durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann eine im Inland erfolgreich abgelegte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Prüfung oder eine im Inland erfolgreich absolvierte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt oder diese Ausbildung absolviert hat, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichhalten.
(3) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, ist der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichzuhalten, wenn der Antragsteller die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.“
18. § 30 Abs. 3 lautet:
„(3) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.“
19. Dem § 30a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und keinen Bundesverwaltungsabgaben.“
20. Im § 31 Abs. 2 lit. d werden die Worte „und Ausbilderprüfungen,“ durch die Worte „ , von in- und ausländischen Prüfungen oder Ausbildungen, die sich auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 beziehen und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „sowie über die Erteilung und die Entziehung einer Berechtigung, Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannte Kurse zu bezeichnen“.
21. Im § 31a Abs. 2 Z 1 lit. b werden nach dem Wort „Ausbilderprüfungen“ die Worte „sowie Ausbilderkurse“ eingefügt.
22. Im § 31a Abs. 2 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. die Erstattung von Gutachten an die Lehrlingsstelle über die Erteilung und Entziehung einer Berechtigung, Ausbilderkurse zu führen.“
23. Im § 31a Abs. 10 werden nach dem Wort „Ausbilderprüfungen“ die Worte „und Ausbilderkursen“ eingefügt.
24. § 32 Abs. 2 lit. e lautet:
„e) wer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder“
25. Im § 35 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Wort „gemäß“ die Zitierungen „§ 2 Abs. 7, § 6 Abs. 6,“ eingefügt.
26. § 36 samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten
§ 36. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974, 399/1974, 475/1974, 232/1978, 381/1986, 563/1986, 23/1993, 256/1993 und XXX/YYYY zu den sich aus diesen Bundesgesetzen ergebenden Zeitpunkten in Kraft.“
27. Die in diesem Bundesgesetz enthaltene Wendung „Gewerbeordnung 1973“ wird durch die Wendung „Gewerbeordnung 1994“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.