765 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 7. 7. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1996 wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.“

2. § 7 Abs. 8 dritter Satz lautet:

„Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung während zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen.“

3. Nach § 7 Abs. 10 werden folgende Abs. 10a und 10b eingefügt:

„(10a) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 des Bundes­behindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen ist, erstmals für 1998 und für jedes weitere Kalenderjahr eine Jahresvignette für dieses Kraftfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpaß auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr kostenlos zu überlassen.

(10b) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Verordnung behinderte Menschen, auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde und die in Österreich weder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu bestimmen, die Anspruch auf Zurückerstattung des Preises einer Jahresvignette haben, soweit es zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Die Verordnung hat weiters zu bestimmen, welche von ausländischen Behörden oder Organisationen ausgestellten Ausweise dem Behindertenpaß gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, im wesentlichen entsprechen. Der Preis der Jahresvignette ist den behinderten Menschen auf Antrag von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zurückzuerstatten.“

4. Im § 7 Abs. 11 erster Satz wird nach dem Wort „Fahrzeugen“ die Wortfolge „und über den Beginn der Frist gemäß Abs. 8“ eingefügt. Im § 7 Abs. 11 zweiter Satz wird nach dem Wort „Mitführen“ die Wortfolge „der Vignette oder“ eingefügt.


5. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs. 6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt, der das Fünffache des Preises einer Wochenvignette gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.“

6. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können

           1. die Bestimmungen des § 37 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit 60 000 S nicht übersteigen darf;

           2. die Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die keine Zahlung gemäß Abs. 3 leisten, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 9 000 S festgesetzt und eingehoben werden kann;

           3. die Bestimmungen des § 37a Abs. 3 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 9 000 S nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmt werden können;

           4. die Bestimmung des § 47 Abs. 1 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß durch Strafverfügung Geldstrafen bis zu 9 000 S festgesetzt werden dürfen;

           5. die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9 000 S vorsehen darf.“

7. Im § 13 wird folgender Satz angefügt:

„Die Organe der Zollwache werden ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 37a VStG und des § 12 Abs. 4 Z 2 und 3 eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben.“

8. Im § 15 wird die Wortfolge „des § 7“ ersetzt durch die Wortfolge „des § 7 mit Ausnahme des Abs. 10a erster und zweiter Satz und des Abs. 10b“ und wird nach der Wortfolge „und des § 14 der Bundesminister für Finanzen,“ die Wortfolge „hinsichtlich des § 7 Abs. 10a erster und zweiter Satz und Abs. 10b der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“, eingefügt.

9. Nach § 15 wird folgender § 16 angefügt:

§ 16. Die Bestimmung des § 7 Abs. 8 dritter Satz und Abs. 11 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Dezember 1997 in Kraft. Die Bestimmung des § 7 Abs. 10b tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann bereits von dem die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 folgenden Tag an erlassen werden.“

Vorblatt

Problem:

Mit der vorliegenden Novelle des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 sollen die Erfahrungen bei der Handhabung der zeitabhängigen Maut berücksichtigt werden.

Inhalt:

Es sollen im wesentlichen Regelungen getroffen werden, die die freie Wählbarkeit des Gültigkeitsbeginnes der Wochenvignette vorsehen und die eine Ausnahmeregelung für behinderte Menschen hinsichtlich des Erwerbes einer Jahresvignette betreffen.

2

Alternative:

Keine.

Kosten:

Zusätzlicher Sachaufwand ist bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zu erwarten. Dem stehen ein reduzierter Aufwand bei den Bundesstraßengesellschaften und eine effizientere Administration der Ausnahmeregelung für Behinderte durch die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen gegenüber. Die Kostenauswirkung der Regelung über den kostenlosen Bezug einer Jahresvignette für behinderte Menschen kann nicht quantifiziert werden. Die Flexibilisierung der Wochenvignette läßt, auch infolge der erwarteten Erhöhung der Mautakzeptanz, keine nennenswerten Auswirkungen auf die Erlöse aus der Vignette erwarten.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die vorliegende Novelle sieht nunmehr einen flexiblen Gültigkeitsbeginn der Wochenvignette vor. Die Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresvignette an Behinderte wird an den Besitz eines Behindertenpasses gebunden, die Administration dieser Ausnahmeregelung wird den für die Ausstellung des Behindertenpasses zuständigen Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen übertragen.

Die Bundeskompetenz für Gesetzgebung und Vollziehung ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 9 B-VG als Angelegenheit der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr erklärten Straßenzüge.

Besonderer Teil

Z 1:

Die Mautbefreiung für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge erfolgt analog zur Mautbefreiung für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, oder von Omnibussen gezogen werden. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten für Zwecke der Mautbemessung unabhängig von ihrem Eigengewicht als mehrspurige Kraftfahrzeuge.

Z 2:

Es wird vom Prinzip der starren Gültigkeitsdauer der Wochenvignette (Freitag 0.00 Uhr bis übernächster Sonntag 24.00 Uhr) abgegangen, und die Straßenbenützer können nunmehr für die Wochenvignette den Gültigkeitsbeginn frei wählen.

Z 3:

Erstmals für 1998 wird eine eigene gesetzliche Ausnahmeregelung für behinderte Menschen zum jährlichen Bezug einer Jahresvignette für ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen geschaffen. Die Regelung des Nachweises der Körperbehinderung wird analog zu gleichlautenden Bestimmungen über den Behindertenpaß im Versicherungssteuergesetz 1953 und Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 getroffen. Der zum Bezug der Jahresvignette berechtigte Kreis von In- und Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wird dadurch vergrößert, daß die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen auch Personen Behindertenpässe ausstellen dürfen, die keine der in Z 1 bis 5 des § 40 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes angeführten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllen. Zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung können In- und Ausländer, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, bestimmt werden, die Anspruch auf Rückerstattung des Preises einer Jahresvignette haben.

Z 4:

Die neue Regelung der Gültigkeitsdauer der Wochenvignetten bedingt, daß in der Mautordnung Festlegungen über den Beginn der Vignettengültigkeit zu treffen sind. Das Mitführen der Wochenvignette wird bei Fahrzeugen, die Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, in Frage kommen.

Z 5:

Die Limitierung des Mautzuschlages mit dem Fünffachen des Preises einer Wochenvignette gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 BStFG entspricht der derzeit geltenden Regelung in der von den Bundesstraßengesellschaften erlassenen Mautordnung.

Z 6:

Im Falle einer Beschlagnahme als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a Abs. 3 VStG galt bisher der dort festgesetzte Höchstwert der beschlagnahmten Sachen von 2 500 S. Im Sinne der Einbringlichkeit zu verhängender Strafen wird auch hier ein Höchstwert von 9 000 S festgesetzt. Bisher galt der im § 47 Abs. 1 VStG vorgesehene Höchstbetrag von 3 000 S für die Erlassung einer Strafverfügung. Da nicht alle Strafbehörden mit automationsunterstützender Datenverarbeitung Strafverfügungen im Sinne des § 47 Abs. 2 VStG erlassen, wird für solche Strafverfügungen der Höchstbetrag ebenfalls auf 9 000 S angehoben.

Z 7:

§ 37a VStG sieht vor, daß die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen kann, eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben. Die an der Vollziehung des § 12 mitwirkenden Organe der Zollwache werden nunmehr gesetzlich ermächtigt, vorläufige Sicherheiten festzusetzen und einzuheben und Beschlagnahmen vorzunehmen.

Z 8:

Die Mitwirkung der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen an der Ausgabe von Jahresvignetten an behinderte Menschen wird berücksichtigt.

Z 9:

Die Umstellung des Gültigkeitsbeginnes der Wochenvignette auf frei wählbare Termine und die Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 10b BStFG bedürfen einer angemessenen administrativen Vorbereitung. Die entsprechenden Bestimmungen betreffend der frei wählbaren Termine für den Beginn der Gültigkeitsdauer der Wochenvignette sollen daher erst am 1. Dezember 1997 (Beginn der Winterreisezeit) bzw. die die Behinderten betreffende Regelung mit 1. Jänner 1998 in Kraft treten.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


 

§ 7 Abs. 5:


(5) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

(5) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.


 

§ 7 Abs. 8:


(8) Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung vom Beginn eines Freitags bis zum Ablauf des übernächsten Sonntags.

(8) Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung während zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen.


 

§ 7 Abs. 10a:


 

(10a) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen ist, erstmals für 1998 und für jedes weitere Kalenderjahr eine Jahresvignette für dieses Kraftfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpaß auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr kostenlos zu überlassen.


 

§ 7 Abs. 10b:


 

(10b) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Verordnung behinderte Menschen, auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde und die in Österreich weder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu bestimmen, die Anspruch auf Zurückerstattung des Preises einer Jahresvignette haben, soweit es zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Die Verordnung hat zu bestimmen, welche von ausländischen Behörden oder Organisationen ausgestellten Ausweise dem Behindertenpaß gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, im wesentlichen entsprechen. Der Preis der Jahresvignette ist den behinderten Menschen auf Antrag von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zurückzuerstatten.


 

§ 7 Abs. 11:


(11) Die Bundesstraßengesellschaften haben in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Vignetten an den Fahrzeugen zu treffen. Es kann des weiteren statt des Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen einer Zahlungsbestätigung über die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vorgesehen werden.

(11) Die Bundesstraßengesellschaften haben in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Vignetten an den Fahrzeugen und über den Beginn der Frist gemäß Abs. 8 zu treffen. Es kann des weiteren statt des Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen der Vignette oder einer Zahlungsbestätigung über die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vorgesehen werden.


 

§ 12 Abs. 3:


(3) Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs. 6 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs. 6 für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordung festzusetzenden Zuschlag zahlt, der das Fünffache des Preises einer Wochenvignette gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.


 

§ 12 Abs. 4:


(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können


                                                                                               1.                                                                                               die Bestimmungen des § 37 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit 60 000 S nicht übersteigen darf;

                                                                                               2.                                                                                               die Bestimmung des § 37a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die keine Zahlung gemäß Abs. 3 leisten, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 9 000 S festgesetzt und eingehoben werden kann;

                                                                                               3.                                                                                               die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9 000 S vorsehen darf.

                                                                                               1.                                                                                               die Bestimmungen des § 37 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit 60 000 S nicht übersteigen darf;

                                                                                               2.                                                                                               die Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die keine Zahlung gemäß Abs. 3 leisten, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 9 000 S festgesetzt und eingehoben werden kann;

                                                                                               3.                                                                                               die Bestimmungen des § 37a Abs. 3 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 9 000 S nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmt werden können;

                                                                                               4.                                                                                               die Bestimmung des § 47 Abs. 1 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß durch Strafverfügung Geldstrafen bis zu 9 000 S festgesetzt werden dürfen;

                                                                                               5.                                                                                               die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9 000 S vorsehen darf.


 

§ 13:


§ 13. Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und – im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben – die Organe der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) haben an der Vollziehung des § 12 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken

                                                                                               1.                                                                                               durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,

                                                                                               2.                                                                                               durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und

                                                                                               3.                                                                                               durch Entgegennahme der Zahlungen gemäß § 12 Abs. 3.

§ 13. Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und – im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben – die Organe der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) haben an der Vollziehung des § 12 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken

                                                                                               1.                                                                                               durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,

                                                                                               2.                                                                                               durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und

                                                                                               3.                                                                                               durch Entgegennahme der Zahlungen gemäß § 12 Abs. 3.

Die Organe der Zollwache werden ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 37a VStG und des § 12 Abs. 4 Z 2 und 3 eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben.


 

§ 15:


§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 bis 4, der §§ 3 bis 5, des § 7, der §§ 9 und 10 sowie des § 12 Abs. 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 1 Abs. 5 und des § 14 der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 bis 4, der §§ 3 bis 5, des § 7 mit Ausnahme des Abs. 10a erster und zweiter Satz und des Abs. 10b, der §§ 9 und 10 sowie des § 12 Abs. 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 1 Abs. 5 und des § 14 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 10a erster und zweiter Satz und Abs. 10b der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.


 

§ 16:


 

§ 16. Die Bestimmung des § 7 Abs. 8 dritter Satz und Abs. 11 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.XXX/1997 treten mit 1. Dezember 1997 in Kraft. Die Bestimmung des § 7 Abs. 10b tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann bereits von dem die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 folgenden Tag an erlassen werden.