767 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP


Ausgedruckt am 7. 7. 1997

Regierungsvorlage

Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) samt Anhang und Erklärungen; Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung und Erklärung der Republik Österreich

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Erklärungen

Zu Art. 10 Abs. 1:

"Bei der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zu Art. 10 Abs. 1 werden die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich weiterhin dafür Sorge tragen, daß folgender Grundsatz bekräftigt wird:

Daten über Personen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, die über den Umfang von Art. 8 Abs. 2 und 3 hinausgehen, dürfen nur dann gespeichert werden, wenn wegen der Art oder der Ausführung der Tat oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen diese Personen Strafverfahren zu Straftaten zu führen sind, für die Europol nach Art. 2 zuständig ist."

Zu Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 8:

1. "Die Datenübermittelung im Rahmen dieses Übereinkommens erfolgt durch die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich in der Erwartung, daß Europol und die Mitgliedstaaten bei der nichtautomatisierten Verarbeitung und Nutzung dieser Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens sinngemäß anwenden."

2. "Der Rat erklärt im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 8 des Übereinkommens, daß Europol zur Frage der Beachtung des Datenschutzstandards beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol hinsichtlich der nichtautomatisierten Datenverarbeitung drei Jahre nach seiner Tätigkeitsaufnahme einen Bericht erstellt, an dessen Ausarbeitung die gemeinsame Kontrollinstanz sowie die internationalen Kontrollinstanzen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten beteiligt werden; dieser Bericht wird nach Vorbereitung durch den Verwaltungsrat vom Rat geprüft."

Zu Art. 40 Abs. 2:

"Folgende Mitgliedstaaten kommen überein, die Streitigkeit in einem solchen Fall systematisch dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen:

- Königreich Belgien

- Königreich Dänemark

- Bundesrepublik Deutschland

- Griechische Republik

- Königreich Spanien

- Französische Republik

- Irland

- Italienische Republik

- Großherzogtum Luxemburg

- Königreich der Niederlande

- Republik Österreich

- Portugiesische Republik

- Republik Finnland

- Königreich Schweden."

Zu Art. 42:

"Der Rat erklärt, daß Europol vorrangig Beziehungen zu den zuständigen Behörden der Staaten aufnehmen sollte, mit denen die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einen strukturierten Dialog unterhalten."

PROTOKOLL AUF GRUND VON ART. K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN POLIZEIAMTS DURCH DEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG

Die Hohen Vertragsparteien

haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, die dem Übereinkommen als Anhang beigefügt werden:

Artikel 1

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet nach Maßgabe dieses Protokolls im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts, im folgenden "Europol-Übereinkommen" genannt.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Protokolls oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Europol-Übereinkommens im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Abs. 2 Buchstabe a oder b anerkennen.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Abs. 1 abgibt, kann angeben, daß

a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Europol-Übereinkommens bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Anlaß seines Urteils für erforderlich hält,

b) oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Europol-Übereinkommens bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.

Artikel 3

(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.

(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat, unabhängig davon, ob er eine Erklärung gemäß Art. 2 abgegeben hat oder nicht, in Rechtssachen nach Art. 1 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, sowie alle gemäß Art. 2 abgegebenen Erklärungen.

(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Abs. 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeikt als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühestens zur gleichen Zeit wie das Europol-Übereinkommen in Kraft.

Artikel 5

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, das vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.

(4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn es bei Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft ist.

Artikel 6

Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der dem Europol-Übereinkommen gemäß dessen Art. 46 beitritt, muß die Bestimmungen dieses Protkolls annehmen.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Änderungsanträge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.

(2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Art. 4 in Kraft.

Artikel 8

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht die Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Erklärung

zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union -

im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsakts über die Fertigstellung des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung,

in dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des genannten Übereinkommens von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen -

erklären sich bereit, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen Verfahren für die Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens gleichzeitig und möglichst bald abgeschlossen werden.

Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

- Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b und

- die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Europol-Übereinkommens in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.

Vorblatt

Problem:

Das Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und das Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärungen sind nach Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG zu ratifizieren.

Im Kontext des Ratifikationsverfahrens ist über die Bezeichnung der nationalen Stelle nach Art. 4 Abs. 1 und der nationalen Kontrollinstanz nach Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens zu entscheiden.

Ziel und Inhalt:

Das vorliegende Übereinkommen soll die Zusammenarbeit und Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Bekämpfung und Verhütung schwerwiegender Formen internationaler Kriminalität durch die Einrichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) verbessern.

Europol soll die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Durchführung des Informationsaustausches unterstützen, sondern auch selbständig zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben Informationen und Erkenntnisse sammeln, analysieren und den Mitgliedstaaten die Arbeitsergebnisse übermitteln. Die Mitgliedstaaten haben für die Durchführung des Informationsaustausches eine nationale Stelle zu benennen und Verbindungsbeamte zu Europol zu entsenden.

Die Festlegung einer Reihe von Rechtsschutzansprüchen im Übereinkommen soll die Wahrung der Rechte der von der Europol-Tätigkeit Betroffenen gewährleisten, wobei auch Europol selbst durch die Ausstattung mit Rechtspersönlichkeit als möglicher Anspruchsgegner konstituiert wird.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Aufwendungen sind einerseits für die Errichtung und den Betrieb des Europäischen Polizeiamts sowie die Beistellung der Verbindungsbeamten bei Europol, andererseits für die Beistellung von Personal für die nationale Stelle sowie für die Einrichtung und den Betrieb dieser Stelle zu tätigen, allerdings nur soweit sie nicht schon im Rahmen der Errichtung und des Betriebes der Europol-Drogenstelle geleistet wurden.

EU-Konformität:

Das Übereinkommen widerspricht keinen Vorschriften der Europäischen Union.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Entstehen des Vertrages

Der am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnete Vertrag über die Europäische Union (EUV) enthält in Titel VI Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (ZBJI). In Art. K.1 dieses Vertragsteiles sind bestimmte Bereiche der ZBJI aufgezählt, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele der Union als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse betrachten, unter anderem in Z 9 "die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, erforderlichenfalls einschließlich bestimmter Aspekte der Zusammenarbeit im Zollwesen, in Verbindung mit dem Aufbau eines unionsweiten Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamts (Europol)".

Nach Inkrafttreten des EUV am 1. November 1993 wurde beim Rat der Europäischen Union eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Europol" eingesetzt, die die Entwurfsarbeiten für ein Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) in Angriff nahm. Österreich war an den Arbeiten der Gruppe ab Juli 1994 als aktiver Beobachter und nach seinem EU-Beitritt am 1. Jänner 1995 als vollberechtigtes Mitgliedsland beteiligt. Wesentlich hat die österreichische Delegation etwa zu den äußerst schwierigen Verhandlungen hinsichtlich eines durchsetzbaren Rechtsanspruchs des Bürgers auf Auskunft hinsichtlich der bei Europol gespeicherten Daten nach Art. 19 des Übereinkommens beigetragen.

Der Nationalrat wurde über die Entwurfsarbeiten gemäß Art. 23e B-VG laufend informiert. Der Hauptausschuß des Nationalrates befaßte sich in der Sitzung am 14. Juli 1995 mit dem Übereinkommen und dessen bevorstehender Unterzeichnung (siehe auch die Ausführungen unter Punkt 3). Das Europol-Übereinkommen wurde am 26. Juli 1995 von den Ständigen Vertretern der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel unterzeichnet (ABl. Nr. C 316 vom 27. November 1995).

Die besondere Bedeutung, die die EU-Mitgliedstaaten der Einrichtung des Europäischen Polizeiamts beimessen, läßt insbesondere der Umstand erkennen, daß die Innen- und Justizminister der EU bereits am 2. Juni 1993 eine Ministervereinbarung über die Einrichtung einer Europol-Drogeneinheit (EDE) beschlossen haben. Die auf Grund dieses Rechtsaktes geschaffene EDE mit Sitz in Den Haag ist als Vorläuferorganisation von Europol anzusehen. Durch die Schaffung der EDE konnten die EU-Mitgliedstaaten noch während der Entwurfsarbeiten zum Übereinkommen gezielt und im Rahmen einer eigenen Organisationseinheit Informationen zur Bekämpfung von Drogenkriminalität und damit verbundener Geldwäsche sammeln, analysieren und austauschen. Die "Sammlung" personenbezogener Informationen war nicht gestattet. Die Erfahrungen der EDE, die bei den Arbeiten an dem Übereinkommen im Rahmen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Europol" stets vertreten war, haben daher auf die Gestaltung des Übereinkommens großen Einfluß gehabt.

Mittlerweile wurde die Tätigkeit der EDE auf eine Rechtsgrundlage nach dem EUV gestellt. Sie heißt nunmehr Europol-Drogenstelle (EDS); ihre Tätigkeit basiert auf einer Gemeinsamen Maßnahme gemäß Art. K.3 Abs. 2 lit. b EUV, die der Rat der Justiz- und Innenminister am 10. März 1995 beschlossen hat (ABl. Nr. L 62 vom 20. März 1995). Mit dieser Gemeinsamen Maßnahme wurde gleichzeitig das Tätigkeitsfeld der EDS auf die Bekämpfung der Verschiebung von Kraftfahrzeugen, des illegalen Handels mit radioaktiven und nuklearen Materialien, der Schleuserkriminalität sowie der daran beteiligten kriminellen Vereinigungen und damit verbundenen Geldwäsche ausgedehnt. Eine weitere am 16. Dezember 1996 beschlossene Gemeinsame Maßnahme (ABl. Nr. L 342 vom 31. Dezember 1996) hat auch den Menschenhandel zu einem Aufgabenbereich der EDS gemacht. Auch die EDS hat keine Möglichkeit zur "Sammlung" personenbezogener Informationen.

2. Aufriß der Ziele und der Systemarchitektur von Europol

Mit dem Übereinkommen wird der Versuch unternommen, nationalen Polizeibehörden die Arbeit gegen international agierende kriminelle Organisationen zu erleichtern, und zwar durch informationelle - nicht operative - Unterstützung. Europol ist mithin nicht Selbstzweck und nicht ein Europäisches Polizeiamt neben den nationalen Sicherheitsbehörden, sondern hat für die Behörden der EU-Mitgliedstaaten eine Dienstleistungsfunktion zu erfüllen. Dies bringt Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens unmißverständlich zum Ausdruck: Europol hat das Ziel, die Leistungsfähigkeit der nationalen Sicherheitsbehörden und ihre Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu verbessern.

Dies soll auf zwei unterschiedliche Arten geschehen: Ein von den Mitgliedstaaten gespeistes Informationssystem erleichtert zunächst den Zugriff durch Polizeibehörden anderer Mitgliedstaaten auf Kenntnisse über einen bestimmten Verdächtigen, Verurteilten oder einen gefährlichen Menschen. Zwar ergänzt Europol das Informationssystem um Daten Dritter und Ergebnisse seiner Analysetätigkeit; das Informationssystem ist im wesentlichen aber eine Form der Kooperation zwischen staatlichen Polizeibehörden und insofern durchaus mit Interpol oder der Zusammenarbeit nach dem Schengener Vertragswerk vergleichbar. Das Informationssystem alleine hätte deshalb die Errichtung von Europol als eigener Rechtsperson kaum gerechtfertigt.

Das von Europol betriebene Analysesystem geht über die bloße Polizeikooperation einen entscheidenden Schritt hinaus und ist als Antwort auf das Ausgangsproblem zu sehen, daß nationale Polizeibehörden von den Operationen international agierender krimineller Organisationen regelmäßig nur jene Ausschnitte wahrnehmen, die sich auf ihrem Territorium ereignen. Die Zusammenführung dieser bruchstückhaften und deshalb zwangsläufig unsicheren nationalen Informationen bei Europol und deren analytische Auswertung verbessern wesentlich die Chance, grenzüberschreitende Zusammenhänge und Entwicklungen organisierter Kriminalität wahrzunehmen. Darin liegt der entscheidende "Mehrwert" von Europol im Vergleich zu bloßen Kooperationsmodellen.

Der Umstand, daß mit der eigenen Analysetätigkeit von Europol zusätzliche Informationen und damit auch neue Daten gewonnen werden, die sinnvollerweise Europol selbst zugerechnet werden, macht es andererseits unumgänglich, Europol mit Rechtspersönlichkeit auszustatten und damit als möglichen Adressaten von Rechtsschutzansprüchen zu konstituieren.

3. Notwendige Schritte zur Realisierung von Europol

Nach Art. K.3 Abs. 2 lit. c EUV kann der Rat Übereinkommen ausarbeiten und sie den Mitgliedstaaten zur Annahme nach deren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfehlen. Im Falle des Europol-Übereinkommens ist der Empfehlungsbeschluß am 26. Juli 1995 erfolgt. Noch am selben Tag haben die Mitgliedstaaten das Übereinkommen durch bevollmächtigte Vertreter unterzeichnet. Bis dato hat erst ein Mitgliedstaat (das Vereinigte Königreich) das Ratifikationsverfahren abgeschlossen. Allerdings haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen am 23. Juli 1996 die Erklärung abgegeben, geeignete Schritte unternehmen zu wollen, damit die Ratifikationsverfahren möglichst bald abgeschlossen werden (ABl. vom 9. Oktober 1996, C 299/9). Auch der Europäische Rat hat die EU-Mitgliedstaaten anläßlich seiner Tagung am 13. und 14. Dezember 1996 in Dublin aufgefordert, das Europol-Übereinkommen mit dem dazugehörigen Protokoll bis Ende 1997 zu ratifizieren.

Im übrigen ist zwischen dem Inkrafttreten des Übereinkommens und der Aufnahme der Tätigkeit durch Europol zu unterscheiden. Das Übereinkommen tritt - nach der Regelung des Art. 45 Abs. 3 des Übereinkommens (im folgenden betreffen Zitate ohne Nennung der Rechtsquelle stets das Übereinkommen) - drei Monate nach der Notifizierung des Abschlusses des Ratifikationsverfahrens durch den letzten ursprünglich am Vertragsabschluß beteiligten Mitgliedstaat in Kraft. Hingegen kann Europol seine Tätigkeit gemäß Art. 45 Abs. 4 erst dann aufnehmen, wenn eine ganze Reihe von das Übereinkommen durchführenden Rechtsakten in Kraft tritt, nämlich:

- der Beschluß des Verwaltungsrates über die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten nach Art. 5 Abs. 7;

- der Beschluß des Rates zur Erlassung der Durchführungsbestimmungen zu den Analysedateien nach Art. 10 Abs. 1;

- der Beschluß der gemeinsamen Kontrollinstanz, mit dem sie sich gemäß Art. 24 Abs. 7 eine Geschäftsordnung gibt - dieser Beschluß ist vom Rat zu billigen;

- der Beschluß des Rates nach Art. 30 Abs. 3 über das Personalstatut für die Europol-Bediensteten;

- der Beschluß des Rates zur Erlassung einer Geheimschutzregelung (Art. 31 Abs. 1);

- der Beschluß des Rates zur Erlassung einer Finanzordnung (Art. 35 Abs. 9);

- der Abschluß eines Sitzabkommens zwischen Europol und dem Königreich der Niederlande (Art. 37);

- das Protokoll nach Art. 41 Abs. 1 über die Vorrechte und Immunitäten von Europol, den Mitgliedern der Organe und den Bediensteten von Europol; dieses Protokoll wird - wie das Übereinkommen selbst - vom Rat den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen und von diesen nach ihren verfassungsmäßigen Verfahren ratifiziert (Art. 41 Abs. 3);

- das Protokoll nach Art. 41 Abs. 2 über die Vorrechte und Immunitäten der Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten, das jeweils bilateral in gleichlautenden Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und den anderen Mitgliedstaaten vereinbart werden muß.

Zwei dieser Durchführungsakte sind von besonderer Bedeutung: Zum einen hängt die Eingriffsintensität des Übereinkommens entscheidend von den Durchführungsbestimmungen zu den Analysedateien nach Art. 10 Abs. 1 ab. Sie betreffen ein Kernstück des gesamten Vertragswerks. Zum anderen steuert die Geschäftsordnung der gemeinsamen Kontrollinstanz gemäß Art. 24 Abs. 7 maßgeblich die Qualität des Rechtsschutzes. Insbesondere wird diese Geschäftsordnung eine Verfahrensordnung für den Ausschuß nach Art. 24 Abs. 7 umfassen müssen, der über Auskunftsansprüche nach Art. 19 Abs. 7 und Berichtigungs- oder Löschungsansprüche nach Art. 20 Abs. 4 zu entscheiden hat, wobei diese Verfahrensordnung auch den Parteienrechten auf Rechtsberatung und auf Gehör Rechnung tragen muß.

In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, daß Art. 14 jeden Mitgliedstaat verpflichtet, bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens innerstaatlich einen Datenschutzstandard herzustellen, der den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich entspricht.

Seit dem Ratsbeschluß vom 26. Juli 1995 sind die Vertragsstaaten durch Art. 45 Abs. 6 gehalten, einzeln und gemeinsam alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Europol seine Arbeit aufnehmen kann. Damit sind Aufwendungen verbunden, die einerseits die Errichtung und den Betrieb von Europol sowie die Beistellung der Verbindungsbeamten bei Europol und andererseits die Beistellung von Personal für die nationale Stelle sowie für die Einrichtung und den Betrieb dieser Stelle betreffen, verringert um jene Kosten, die schon im Rahmen der Errichtung und des Betriebes der Europol-Drogenstelle geleistet wurden.

Für die Errichtung, den Ausbau und den Betrieb von Europol leistet Österreich 1997 einen Beitrag von 135 000 ECU (zirka 1,85 Millionen Schilling). Grobe Schätzungen auf Basis derzeitiger Überlegungen der Europol-Drogenstelle lassen für den Vollbetrieb eine Kostensteigerung von 300% wahrscheinlich erscheinen.

Für die Errichtung und den Betrieb des EDV-Systems bei Europol leistet Österreich derzeit einen Beitrag von 60 000 ECU (zirka 822 000 S); je nach Projektfortschritt kann sich der Beitrag 1997 um bis zu 90 000 ECU (zirka 1,2 Millionen Schilling) erhöhen. Die Beschaffungsplanung sieht vor, daß in den Jahren 1998 und 1999 etwa anteilig 2,7% von 15 bis 23 Millionen ECU, also 405 000 bis 621 000 ECU (zirka 5,5 bis 8,5 Millionen Schilling) aufgewendet werden müssen.

Die nähere Gestaltung der Systemarchitektur für die österreichische EDV-Ausstattung wird derzeit erarbeitet. Angaben für diesen Kostenfaktor sind derzeit noch nicht möglich.

Derzeit sind im österreichischen Verbindungsbüro bei der Europol-Drogenstelle zwei Beamte der Verwendungsgruppe E2 tätig. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens ist damit zu rechnen, daß zusätzlich ein leitender Beamter (Verwendungsgruppe E1) und weitere vier Verbindungsbeamte der Verwendungsgruppe E2 zu entsenden sein werden.

Bei der nationalen Stelle in Österreich ist für den Vollbetrieb von Europol zu erwarten, daß für juristische Entscheidungs- und Leitungsfunktionen zwei Planstellen der Verwendungsgruppe A1, für die Gewährleistung einer permanenten Koordination in kriminalpolizeilichen Ermittlungen und damit verbundener kriminaltaktischer Entscheidungen zwei Planstellen der Verwendungsgruppe E1 und für die laufende Analysetätigkeit zwölf Planstellen der Verwendungsgruppe E2 benötigt werden.

Dieser Bedarf ergibt sich aus der Tätigkeit der österreichischen Beamten im Rahmen von Analysen, da zur Beschickung der Arbeitsdateien eine vorangehende Sammlung und Evaluierung von Daten und Erkenntnissen aus dem nationalen Bereich erforderlich ist. Diese Tätigkeit gestaltet sich aufwendig, da in Österreich hierzu keine fertigen Datensammlungen vorhanden sind. Gleiches gilt für die Anlieferung von Daten zum Informationssystem gemäß Art. 7. Dadurch ergeben sich neue Aspekte der polizeilichen Zusammenarbeit, die über traditionelle Systeme wie Interpol weit hinausgehen.

4. Zuständigkeiten des EuGH

Die Frage, welche Kontrollkompetenzen dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zuerkannt werden sollen, war in der Schlußphase der Vertragsverhandlungen eines der am stärksten umstrittenen Themen. Dies hat mehrere mögliche EuGH-Zuständigkeiten betroffen, nämlich Streitigkeiten zwischen Europol und seinen Bediensteten, Auslegungsdifferenzen zwischen Mitgliedstaaten und die Entscheidung über Ansprüche gegen Europol.

a) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten

Nach Beendigung der Arbeiten am Übereinkommensentwurf hat sich der Hauptausschuß des Nationalrates in seiner Sitzung vom 14. Juli 1995 mit dem Übereinkommen und dessen bevorstehender Unterzeichnung befaßt. In einer Stellungnahme gemäß Art. 23e B­VG (S. 17-NR/XIX. GP) wurde der zuständige Bundesminister aufgefordert, er möge dafür eintreten, daß die Festlegung der Zuständigkeit des EuGH zur Streitbeilegung eine Voraussetzung für die Unterzeichnung des Übereinkommens sein soll. Jedenfalls solle vor einer Unterzeichnung durch eine entsprechende Erklärung der Mitgliedstaaten zum Übereinkommenstext sichergestellt sein, daß die Zuständigkeit des EuGH bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und in Vorabentscheidungsverfahren in absehbarer Zeit positiv geregelt werde.

Demgemäß verpflichtete sich die Republik Österreich ebenso wie dreizehn weitere EU-Mitgliedstaaten - nicht jedoch das Vereinigte Königreich - in einer Erklärung im Anhang zum Übereinkommen, Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Anwendung und Auslegung des Übereinkommens im Falle des Art. 40 Abs. 2 systematisch dem EuGH vorzulegen.

b) Gerichtshof-Protokoll zur Vorabentscheidung

Mit Rechtsakt des Rates vom 23. Juli 1996 wurde, gestützt auf Art. K.3 Abs. 2 lit. c EUV, ein Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den EuGH geschaffen, wodurch die Mitgliedstaaten die EuGH-Zuständigkeit für die Auslegung des Übereinkommens im Wege der Vorabentscheidung durch eine Erklärung anerkennen können (ABl. Nr. C 299 vom 9. Oktober 1996). Dieses Protokoll bildet einen (weiteren) Anhang zum Übereinkommen.

Zufolge Art. 6 des Protokolls ist jeder Mitgliedstaat, der dem Übereinkommen beitritt, verpflichtet, auch das Protokoll anzunehmen. Die eigentliche Entscheidung über die EuGH-Zuständigkeit hat jeder Mitgliedstaat in der Weise zu treffen, daß er bei Unterzeichnung oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt eine Erklärung zu diesem Thema abgeben kann. Art. 2 Abs. 2 des Protokolls eröffnet hiezu zwei Varianten: nach lit. b kann jedes, nach lit. a hingegen nur ein in letzter Instanz urteilendes Gericht eine verfahrensrelevante Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Bei der Unterzeichnung des Protokolls haben Frankreich und Irland Erklärungen zugunsten der eingeschränkten Option nach Art. 2 Abs. 2 lit. a abgegeben, neun Mitgliedstaaten, darunter Österreich, haben sich für die Lösung nach lit. b entschieden. Österreich hat sich in seiner Erklärung zusätzlich das Recht vorbehalten, in seinem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den EuGH anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens in einem schwebenden Verfahren gestellt wird. Drei Staaten haben in Aussicht gestellt, die Erklärung nach Art. 2 zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben; einzig das Vereinigte Königreich hat nicht die Absicht zur Abgabe einer solchen Erklärung erkennen lassen (ABl. vom 9. Oktober 1996, C 299/14).

Damit wird der bei divergierenden Auslegungen des Übereinkommens zu erwartenden Rechtsunsicherheit entgegengewirkt. Diese Absicht kommt explizit auch in der Erklärung der im Rat vereinten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (ABl. vom 9. Oktober 1996, C 299/9) zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens und des Protokolls zum Ausdruck. Darin erklären sich die Regierungsvertreter bereit, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen Verfahren für die Annahme des Übereinkommens und des Protokolls "gleichzeitig und möglichst bald abgeschlossen werden". Als Erwägungsgrund wird der Wunsch angeführt, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des Übereinkommens von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen.

Aus all dem folgt, daß die Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls durch den österreichischen Nationalrat in einem zu erfolgen hat.

5. Verfassungsrechtliche Aspekte

a) Transformation von Rats- und Verwaltungsratsbeschlüssen nach dem Übereinkommen

Das Übereinkommen kennt folgende Beschlüsse des Rates zu seiner Durchführung, wobei die nachgenannten Beschlußfassungsquoren gelten:

- Befassung von Europol mit terroristischen Handlungen vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens (Einstimmigkeit, Art. 2 Abs. 2, 2. UAbs. );

- Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs von Europol im Rahmen des Anhangs zum Übereinkommen (Einstimmigkeit, Art. 2 Abs. 2, 3. UAbs. );

- Durchführungsbestimmungen zu den Arbeitsdateien zu Analysezwecken (Einstimmigkeit, Art. 10 Abs. 1, 3. UAbs. );

- Bestimmungen über die Sicherheit der Daten in Arbeitsdateien zu Analysezwecken und über die interne Kontrolle ihrer Verwendung (Einstimmigkeit, Art. 10 Abs. 1, 3. UAbs.);

- Regeln über die Ermittlung von Daten zu Analysezwecken aus externen Quellen (Einstimmigkeit, Art. 10 Abs. 4);

- Allgemeine Regeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten und Drittstellen (Einstimmigkeit, Art. 18 Abs. 2);

- Billigung der Geschäftsordnung der gemeinsamen Kontrollinstanz (Einstimmigkeit, Art. 24 Abs. 7);

- Ernennung des Direktors von Europol und seiner Stellvertreter (Einstimmigkeit, Art. 29 Abs. 1 und 2);

- Entlassung des Direktors von Europol oder seiner Stellvertreter (Zweidrittelmehrheit, Art. 29 Abs. 6);

- Personalstatut der Bediensteten von Europol (Einstimmigkeit, Art. 30 Abs. 3);

- Geheimschutzregelung (Einstimmigkeit, Art. 31 Abs. 1);

- Haushaltsplan (Einstimmigkeit, Art. 35 Abs. 5);

- Finanzordnung (Einstimmigkeit, Art. 35 Abs. 9);

- Entlastung des Direktors von Europol (da das Übereinkommen keine Regelung des Quorums enthält: Zweidrittelmehrheit gemäß Art. K.3 Abs. 2, 2. UAbs. EUV, Art. 36 Abs. 5);

- Protokoll über Vorrechte und Immunitäten der Europol-Bediensteten (Einstimmigkeit, Art. 41 Abs. 3);

- Regeln über Beziehungen zu Drittstaaten und anderen Drittstellen (Einstimmigkeit, Art. 42 Abs. 2);

- Empfehlung einer Änderung des Übereinkommens (Einstimmigkeit, Art. 43 Abs. 1);

- Änderung der Definitionen der im Anhang zum Übereinkommen aufgeführten Kriminalitätsformen, Ergänzung der Liste der Definitionen (Einstimmigkeit, Art. 43 Abs. 3).

Die Beschlüsse des Rates nach Art. 41 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1 sind gemäß den zitierten Bestimmungen nach einstimmiger Beschlußfassung des Rates von den Mitgliedstaaten nach deren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

Anderes gilt für die übrigen Beschlüsse, die Maßnahmen zur Durchführung des Europol-Übereinkommens (im weiteren: Durchführungsbeschlüsse) sind, die zufolge Art. K.3 Abs. 2, 2. UAbs. EUV vom Rat mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen sind, sofern das Übereinkommen nicht anderes vorsieht (was in allen Fällen, ausgenommen der Art. 29 Abs. 6 und Art. 36 Abs. 5 auch der Fall ist). Für das Verfahren zur Vorbereitung solcher Beschlüsse gilt das Verfahren nach Art. K.4.

Die Durchführungsbeschlüsse des Rates, die dieser auf der Grundlage des Übereinkommens faßt, sind Beschlüsse einer zwischenstaatlichen Einrichtung. Sie erlangen unmittelbar völkerrechtliche Verbindlichkeit; es bedarf hiezu - anders als beim Übereinkommen selbst oder bei den in Art. 41 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1 genannten Beschlüssen - keiner Annahme gemäß den verfassungsrechtlichen Vorschriften mehr. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer völkerrechtlichen Bindung Österreichs durch solche Beschlüsse des Rates wird durch das Beitritts-BVG gewährleistet.

Die Durchführungsbeschlüsse sind zu transformieren, wenn sichergestellt sein soll, daß auch der einzelne Normunterworfene sich der völkerrechtlichen Norm gemäß verhält und aus ihr erfließende Rechtsansprüche ableiten kann. Diese Umwandlung in nationales Recht kann durch generelle oder spezielle Transformation erfolgen.

Voraussetzung für eine generelle Transformation ist aber, daß sich der Durchführungsbeschluß für eine unmittelbare Anwendbarkeit eignet. Nach der Judikatur des VfGH sind dafür der Wille der Vertragsparteien zum einen und eine objektive Eignung der Regelung zum anderen maßgeblich, wobei es für letztere "auf die Bestimmbarkeit des zuständigen Vollzugsorgans, des Adressatenkreises und der bei der Durchsetzung des Anspruches einzuhaltenden Vorgangsweise sowie auf eine ausreichende inhaltliche Bestimmtheit der Regelung ankommt" (VfSlg 12.281/1990). Die generelle Transformation erfolgt in diesem Fall durch Kundmachung des Durchführungsbeschlusses im Bundesgesetzblatt (vgl. § 2 Abs. 5 Z 2 Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 660/1996); der Kundmachung kommt konstitutive Wirkung zu. Bei Durchführungsbeschlüssen des Rates wird im Regelfall - anders als etwa bei Gemeinsamen Maßnahmen gemäß Art. K.3 EUV - von einer Eignung zur unmittelbaren Anwendbarkeit auszugehen sein.

Eignen sich die Durchführungsbeschlüsse, die der Rat auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens beschließt, nicht für eine unmittelbare Anwendbarkeit, kommt eine spezielle Transformation, etwa durch gesetzliche Maßnahmen, in Frage. Diesfalls erscheint eine Kundmachung der Durchführungsbeschlüsse im Bundesgesetzblatt nicht zwingend.

Über eine Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entscheidet der Rat gemäß Art. 18 Abs. 3 seiner Geschäftsordnung einstimmig von Fall zu Fall bei der Annahme der betreffenden Durchführungsmaßnahmen.

Der Verwaltungsrat wird weiters zu folgenden Beschlüssen ermächtigt:

- Zahl der Verbindungsbeamten (Einstimmigkeit, Art. 5 Abs. 1);

- Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol (Einstimmigkeit, Art. 5 Abs. 7);

- Regelung der Kosten der Ausstattung der Verbindungsbeamten im Rahmen des Haushaltsplans (Einstimmigkeit, Art. 5 Abs. 9);

- Regelung der Ausgestaltung des Index-Systems (Einstimmigkeit, Art. 11 und 28 Abs. 1 Z 6);

- Annahme der Errichtungsanordnungen (Zweidrittelmehrheit, Art. 12 Abs. 1);

- Regelung des Verfahrens zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe im Informationssystem (Quorum im Übereinkommen nicht geregelt, daher in der Geschäftsordnung zu bestimmen, Art. 16 und Art. 28 Abs. 1 Z 10);

- Ermächtigungsbestimmungen für die Europol-Bediensteten (Einstimmigkeit, Art. 28 Abs. 1 Z 20);

- Geschäftsordnung des Verwaltungsrates (Einstimmigkeit, Art. 28 Abs. 7);

- Tätigkeitsbericht des Verwaltungsrates (Einstimmigkeit, Art. 28 Abs. 10);

- Genehmigung einer Aussage des Direktors von Europol (Quorum im Übereinkommen nicht geregelt, daher in der Geschäftsordnung zu bestimmen, Art. 32 Abs. 3, 3. UAbs.);

- Fünfjähriger Finanzplan (Einstimmigkeit, Art. 35 Abs. 4);

- Ernennung des Finanzkontrolleurs (Einstimmigkeit, Art. 35 Abs. 7);

- Billigung des Sitzabkommens (Einstimmigkeit, Art. 37);

- Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung (Zweidrittelmehrheit, Art. 38 Abs. 3);

- Regeln über Beziehungen zu Drittstellen im Bereich der EU nach Art. 10 Abs. 4 Z 1 bis 3 (Einstimmigkeit, Art. 42 Abs. 1).

b) Parlamentarisches Genehmigungsverfahren

Das Abkommen und das Gerichtshof-Protokoll haben gesetzändernden und gesetzesergänzenden, aber keinen politischen Charakter. Sie enthalten keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und sind der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich. Eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist daher nicht erforderlich. Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder werden nicht berührt, sodaß es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf.

c) Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung stützt sich unter dem sicherheitspolizeilichen Aspekt der Abwehr organisierter Kriminalität auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit) und hinsichtlich der Strafverfolgungsanteile auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen). Die Regelung der Art. 38 und 39 über die zivilrechtliche Haftung von Europol unterfallen dem Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

Das Übereinkommen und das Protokoll samt Erklärungen der Republik Österreich werden in deutscher Sprache im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Hinsichtlich der ebenfalls authentischen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassungen des Übereinkommens und des Protokolls samt Erklärungen - mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 2 EuGH-Protokoll - wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung zu beschließen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufgelegt werden.

Besonderer Teil

Titel I: Errichtung und Aufgabenbeschreibung

Zu Art. 1:

Nach dieser deklarativen Bestimmung verpflichten sich die Mitgliedstaaten zur (gemeinsamen) Errichtung eines Europäischen Polizeiamts, welches Europol genannt wird. Zwischen den Mitgliedstaaten und Europol soll es eine Verbindung zu den nationalen Stellen geben. Diese nationalen Stellen werden in Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten von diesen eingerichtet oder bezeichnet. Dies soll eine Vereinfachung des polizeilichen Informationsaustausches bewirken, indem Europol sich nicht mit nationalen Zuständigkeitsregeln auseinandersetzen muß, sondern die Verbindung über die bekanntgegebene einzige Verbindungsstelle abwickeln kann.

Zu Art. 2:

Diese Bestimmung nimmt, so die Überschrift, eine Zielbestimmung (Zweckbestimmung) der im Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen vor. Es soll einerseits die Leistungsfähigkeit der jeweils national zuständigen Behörden und andererseits die Zusammenarbeit dieser Behörden verbessert werden, wobei diese beiden Ziele eng miteinander verknüpft sind. Die Steigerung der Leistungsfähigkeit, insbesondere durch Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Behörden, soll im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung (Verfolgung) des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger Formen schwerwiegender Kriminalität erfolgen. Dazu müssen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer kriminellen Organisationsstruktur gegeben sein und von den angeführten Kriminalitätsformen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sein, die im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung der zu erwartenden Folgen ein gemeinsames Vorgehen der (aller) Mitgliedstaaten opportun erscheinen lassen.

Vorerst wird eine Akzentuierung der angeführten umfangreichen Zielsetzung derart vorgenommen, daß eine Einschränkung auf die Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels, des illegalen Handels mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, der Schleuserkriminalität, des Menschenhandels und der Kraftfahrzeugkriminalität vorgenommen wird. Eine Erweiterung dieser Zielbestimmung auf Straftaten, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten, soll spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgen.

Hinsichtlich der zuständigen Behörden wird auf das nationale Recht verwiesen. Ebenso sind die Kriminalitätsformen von den nationalen Behörden nach den Rechtsvorschriften ihres jeweiligen Staates zu beurteilen. Durch Bezugnahme auf internationale Übereinkünfte bei den Definitionen der Straftaten wird für eine einheitliche Fallbeurteilung gesorgt. Insbesondere wird im Anhang eine Umschreibung der einzelnen strafrechtlich relevanten Sachverhalte sowie bestimmter in diesem Artikel verwendeter Begriffe vorgenommen.

Da Weiterentwicklungen in bestimmten Kriminalitätsbereichen derzeit nicht abschließend beurteilt werden können, wird die Möglichkeit vorgesehen, durch einen einstimmigen Beschluß des Rates nach einem Verfahren nach Titel VI EUV eine Ausdehnung der Zielsetzungen von Europol festzulegen. Es kann beschlossen werden, daß sich Europol mit weiteren im Anhang zum Übereinkommen taxativ aufgezählten Kriminalitätsformen oder spezifischen Ausprägungen dieser Formen befassen soll. Da damit budgetäre Auswirkungen verbunden sein werden, wird dem Verwaltungsrat die Aufgabe übertragen, einen derartigen Beschluß auszuarbeiten.

Zu Art. 3:

Europol soll vorrangig den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Dies wird vor allem durch die Einrichtung des (zentralen) Informationssystems und die Tätigkeit von Verbindungsbeamten erreicht. Weiters soll Europol Informationen sammeln, zusammenstellen und analysieren. Europol soll aber nicht bloß eine Mittlerfunktion haben, sondern auch eigenständig an die zuständigen nationalen Behörden die sie betreffenden Informationen weitergeben. Aus dieser relativen Eigenständigkeit resultiert auch die Unterstützung der nationalen Stellen. Europol ist aber auch verpflichtet, die automatisierten Informationssammlungen zu unterhalten.

Nach Maßgabe der personellen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Grenzen soll Europol in festgelegten Bereichen auch durch Beratung und Forschung Unterstützung anbieten.

Zu Art. 4:

Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine nationale Stelle zu errichten und zu bezeichnen, die als einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates fungiert und der bestimmte Aufgaben zukommen. Dabei sind die Kosten dieser nationalen Stelle, ausgenommen jene für die Verbindung, vom jeweiligen Mitgliedstaat zu tragen. Der Mitgliedstaat hat auch dafür Vorsorge zu treffen, daß die nationale Stelle Zugriff auf die entsprechenden nationalen Daten hat.

Im Falle Österreichs ist daran gedacht, innerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eine Stelle einzurichten, die die Funktionen der nationalen Stelle nach Art. 4 wahrnimmt.

Zu den Aufgaben der nationalen Stelle gehört - nach Maßgabe des nationalen Rechts - ua. die Zuleitung von Informationen an Europol, deren Kenntnis der Mitgliedstaat zur Aufgabenerfüllung für erforderlich hält, weiters die Beantwortung von Informationsanfragen von Europol und die Übermittlung von Informationen für die Speicherung in der automatisierten Informationssammlung bei Europol. Außerdem können die nationalen Stellen Informationsanfragen an Europol richten.

Bei Gefahr einer Schädigung wesentlicher nationaler Sicherheitsinteressen, der Gefährdung des Erfolges laufender Ermittlungen oder der Sicherheit einer Person oder bei nachrichtendienstlichen Informationen, die die innere Sicherheit betreffen, ist die Übermittlungsverpflichtung eingeschränkt.

Zu Art. 5:

Durch die Verpflichtung zur Entsendung jedenfalls eines Verbindungsbeamten (eine höhere Anzahl kann vom Verwaltungsrat einstimmig beschlossen werden) sollen die Interessen der Mitgliedstaaten innerhalb Europols gewahrt werden. Die Verbindungsbeamten unterliegen den Rechtsvorschriften des sie entsendenden Mitgliedstaates. Sie sollen den Informationsfluß zwischen den nationalen Stellen und Europol unterstützen und mit den Bediensteten von Europol hinsichtlich der Informationen ihres Mitgliedstaates entsprechend zusammenarbeiten. Die Verbindungsbeamten haben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, Zugriff auf Informationen aus den verschiedenen Dateien bei Europol. Diese Bestimmung hat keinen abschließenden Charakter. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen Europol und den nationalen Stellen ist nicht ausgeschlossen. Das Verhältnis zwischen den Verbindungsbeamten und Europol wird durch ein eigenes Statut festgelegt werden.

Zu Art. 6:

In Art. 6 werden die von Europol unterhaltenen automatisierten Informationssammlungen umschrieben. Es sind dies

1. ein Informationssystem,

2. Arbeitsdateien zu Analysezwecken und

3. ein Indexsystem.

Diese Unterscheidung ist im Hinblick auf die Zugriffsberechtigungen (On-line-Zugriff) von Relevanz. Den nationalen Stellen und den Verbindungsbeamten kommt ein direktes Zugriffsrecht nur auf das standardisierte Daten enthaltende Informationssystem zu. Auf Arbeitsdateien zu Analysezwecken sollen nur bestimmte Europol-Bedienstete unmittelbar Zugriff haben. Im Wege der Bildung von Arbeitsgruppen, die in die Analysearbeit eingebunden werden und der auch Verbindungsbeamte angehören können, wird ein direkter Zugang für diese Beamten und damit der nationalen Stelle möglich.

Um den nationalen Stellen darüber hinaus einen gewissen Überblick über Daten in den Analysedateien zu geben, wurde das Indexsystem geschaffen, das in eingeschränktem Umfang Auskunft gibt.

Allen Systemen ist gemeinsam, daß es - abgesehen von den Verbindungen zu den nationalen Stellen - keine Verbindung mit anderen Datenverarbeitungssystemen geben darf.

Die in Art. 6 umschriebenen Informationssammlungen werden in den Titeln II bis IV konkretisiert.

Titel II: Informationssystem

Zu Art. 7:

Europol errichtet ein automatisiertes Informationssystem, in das die Mitgliedstaaten (nationale Stelle und Verbindungsbeamte) und Europol (bei Daten von Drittstaaten und Analysedaten) selbst die entsprechenden Daten eingeben. Auf die in diesem System gespeicherten Daten haben die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ermächtigten Europol-Bediensteten unmittelbar Zugriff. Diese Zugriffsberechtigung ist bei Daten, die Menschen betreffen, bei denen bestimmte schwerwiegende Tatsachen nach Maßgabe des nationalen Rechts die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten begehen werden, für die Europol nach Art. 2 zuständig ist, auf Identitätsdaten eingeschränkt. Über Vermittlung des jeweiligen Verbindungsbeamten können bei Bedarf für eine bestimmte Ermittlung auch die anderen Daten zugänglich gemacht werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.

Europol ist zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit und für die Führung des Informationssystems sowie verantwortlich für die technische und betriebliche Sicherheit des Systems. Weiters trifft Europol die für die Beachtung der Speicherungs- und Löschungsfristen sowie für die Datensicherheit (Art. 25) erforderlichen Maßnahmen. Auf nationaler Ebene kommen diese Zuständigkeiten den nationalen Stellen zu.

Zu Art. 8:

Abs. 1 enthält nochmals einen ausdrücklichen Hinweis auf die Zweckbindung der im System gespeicherten, veränderten und genutzten Daten. Dabei handelt es sich um Daten von Menschen, die einer strafbaren Handlung, für die Europol zuständig ist, verdächtig oder wegen einer solchen Tat verurteilt worden sind, weiters um Daten von Menschen, hinsichtlich derer bestimmte schwerwiegende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist. Der erste Fall gibt vor allem die kriminalpolizeiliche (arg. "Bekämpfung"), der zweite Fall die sicherheitspolizeiliche (arg. "Verhütung") Zielsetzung wieder.

Die Datenarten sind auf sogenannte Identitätsdaten (Abs. 2) und auf näher ausgeführte Datenarten (Abs. 3), die im Zusammenhang mit der Straftat oder der Verurteilung stehen, beschränkt.

Nach Art. 8 Abs. 5 sind die Daten über Personen nach Abs. 1 zu löschen, wenn das Verfahren gegen den Betroffenen endgültig eingestellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen wird.

Zu Art. 9:

Art. 9 Abs. 1 schafft eine exklusive Befugnis zur Eingabe von Daten in das Informationssystem und zum Abruf aus diesem. Die Regelung wiederholt den Gehalt des Art. 7 Abs. 1; dieser ist allerdings, was den Zugriff der nationalen Behörden auf Daten gefährlicher Menschen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Z 2 anlangt, enger. Nach dem in Art. 1 Abs. 2 statuierten Prinzip kann jeweils nur von einer einzigen Stelle eines jeden Mitgliedstaates auf Daten im Informationssystem zugegriffen werden.

Der Abruf von Daten ist aus der Sicht einer österreichischen Sicherheitsbehörde eine Datenermittlung, deren Zulässigkeit nach nationalen Vorschriften, insbesondere nach § 53 Abs. 1 SPG, zu beurteilen ist. Schon aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgt, daß eine solche Ermittlung nur dann zulässig ist, wenn sie im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Die Regelung des Abs. 2 folgt dem Grundprinzip, daß die Verantwortung hinsichtlich der Veränderung, Berichtigung oder Löschung von Daten denjenigen trifft, der die Daten eingegeben hat. Dahinter steht die Erwägung, daß regelmäßig nur diese Stelle die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Dateneingabe beurteilen kann. Allerdings haben andere Stellen, die zur Auffassung gelangen, daß eingegebene Daten unrichtig sind, die Pflicht, dies der für die eingegebenen Daten verantwortlichen Stelle mitzuteilen.

Was die Ergänzung von Datensätzen anlangt, so ist das vom Übereinkommen vorgesehene Verfahren davon abhängig, ob es sich um Identitätsangaben im Sinne des Art. 8 Abs. 2 handelt oder um andere personenbezogene Daten gemäß Art. 8 Abs. 3. Die erstgenannte Datenkategorie kann ausschließlich von jener Stelle ergänzt werden, die die ursprünglichen Daten eingegeben hat. Hingegen können Daten der zweiten Gruppe auch von anderen Stellen ergänzend eingegeben werden. In diesem Fall muß jedoch die Ergänzung als solche kenntlich gemacht werden.

Zu einem Übergang der Datenverantwortung kann es jedoch dadurch kommen, daß jene Stelle, die den Datensatz ursprünglich eingegeben hat, diesen nunmehr aus dem Informationssystem löschen will. Wenn nun eine andere Stelle diesen Personendatensatz um Daten gemäß Art. 8 Abs. 3 ergänzt hat, so können die Identitätsangaben nach Art. 8 Abs. 2 weiter gespeichert bleiben; die Verantwortung für Richtigkeit und Rechtmäßigkeit des gesamten Datensatzes geht damit auf die Stelle über, die eine Ergänzung des Datensatzes vorgenommen hat.

Käme es durch die Ergänzung von Daten nach Art. 8 Abs. 3 zu einem Widerspruch zu eingegebenen Daten, so haben sich die betroffenen Stellen untereinander abzustimmen. Das Übereinkommen geht davon aus, daß eine Einigung über die Richtigkeit der Daten erzielt werden kann, andernfalls käme die Letztverantwortung der ursprünglich eingebenden Stelle zu tragen.

Abs. 3 normiert, daß das Informationssystem technisch so zu gestalten ist, daß jene Stelle feststellbar ist, die Daten abgerufen, eingegeben oder verändert hat. In diesem Zusammenhang ist einerseits auf Art. 8 Abs. 3 hinzuweisen, der einen Hinweis auf die eingebende Stelle vorsieht, zum anderen auf Art. 16, der - als gemeinsame Bestimmung zu Informations- und Analysedateien - eine Protokollierungsregelung schafft, derzufolge jeder Abruf von Daten aus dem Informationssystem zu protokollieren ist.

Titel III: Arbeitsdateien zu Analysezwecken

Zu Art. 10:

Art. 10 stellt ohne Frage das Zentrum des Übereinkommens dar. Die Möglichkeit zur Zusammenführung von Daten aus nationalen Beständen und von dritten Stellen zum Zwecke ihrer gemeinsamen Auswertung ist das charakteristisch Neue an der Tätigkeit von Europol. Dementsprechend war Art. 10 bei den Verhandlungen besonders in Diskussion. Es ging dabei vor allem darum, welche Mitgliedstaaten unter welchen Bedingungen zur Teilnahme an einem Analyseprojekt, zum Zugriff auf Daten vor Abschluß einer Analyse und schließlich zur Information über das Ergebnis der Analysetätigkeit berechtigt sein sollten.

Diese Auseinandersetzungen sind vor dem Hintergrund folgender Schwierigkeiten zu sehen: Einerseits kann die mit dem Übereinkommen verfolgte Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden nur im Geiste von Offenheit und Vertrauen gedeihen; andererseits schließt es jedoch die besondere Komplexität und hohe Sensibilität eines Analyseprojekts aus, daß die Arbeit einer Analysegruppe sozusagen vor dem breiten Publikum aller Mitgliedstaaten stattfindet. Neben der besonderen Empfindlichkeit von Analyseprojekten ist auch darauf hingewiesen worden, daß die Interpretation von Daten im Kontext einer laufenden Analyse besondere Sachkenntnisse voraussetzt. Daher ist es notwendig, während eines laufenden Analyseprojekts den Zugang unbeteiligter Mitgliedstaaten auf in der Analyse verwendete Daten zu restringieren. Wie schwierig diese Diskussionen verliefen und wie kompromißhaft das Ergebnis ist, wird vor allem an der umständlichen Regelung des Abs. 7 deutlich.

Das Ergebnis dieser Diskussionen stellt sich wie folgt dar: Während eines laufenden Analyseprojekts haben nur jene Personen Zugang zu den verarbeiteten Daten, die am Projekt teilnehmen: das sind außer den Analytikern und sonstigen Bediensteten von Europol Verbindungsbeamte und/oder Sachverständige der unmittelbar von der Analyse betroffenen Mitgliedstaaten oder von Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen. Die anderen Mitgliedstaaten erfahren jedoch über ein - nach Art. 11 zu errichtendes - Indexsystem vom Stattfinden des Analyseprojekts. Kommt ein Mitgliedstaat durch die Angaben im Indexsystem zur Auffassung, daß ein Analyseprojekt, an dem er bislang nicht teilnimmt, auch ihn unmittelbar betrifft, so kann er dies gegenüber der Analysegruppe geltend machen. Hat die Analysegruppe gegen die Teilnahme dieses Mitgliedstaates Einwände, so kommt es zu einem aufwendigen Konsultationsmechanismus nach Abs. 7, der letztlich auf die Erarbeitung eines Konsenses abzielt.

In bestimmtem Ausmaß werden die Mitgliedstaaten durch ihre Mitwirkung an der Beschlußfassung über eine Errichtungsanordnung für Analysedateien Informationen über ein zukünftiges Analyseprojekt erhalten.

Nach Abschluß des Analyseprojekts werden im Falle von allgemeinen und strategischen Analysen alle Mitgliedstaaten in vollem Umfang von den Ergebnissen der Arbeit in Kenntnis gesetzt. Handelt es sich hingegen um eine operative Analyse zu Einzelfällen, die nicht alle Mitgliedstaaten betreffen, so werden nur die am Analyseprojekt beteiligten und die von ihm betroffenen Mitgliedstaaten von seinem Ergebnis informiert.

In eine Analyse dürfen gemäß Abs. 1 nur Daten folgender Menschen einbezogen werden: Verdächtige, Verurteilte, Zeugen und andere Personen, die über eine Straftat Informationen geben können, (potentielle) Tatopfer, Kontakt- und Begleitpersonen.

Der folgende Unterabsatz untersagt, eine bestimmte Personengruppe unter Verletzung der daselbst normierten Zweckbestimmung alleine auf Grund von Daten im Sinne des Art. 6 Satz 1 des Datenschutz-Übereinkommens des Europarates auszuwählen. Diese Regelung schließt freilich nicht aus, daß in einem Personendatensatz zu einer Person, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer der aufgelisteten Personenkategorien gespeichert wird, auch ein diskriminierendes Merkmal im Sinne des Art. 6 Satz 1 des Datenschutz-Übereinkommens des Europarates Berücksichtigung findet. Dies ergibt sich hinsichtlich von Daten zum Sexualleben schon daraus, daß Europol auch für bestimmte Sexualstraftaten zuständig ist, insbesondere im Zusammenhang mit Menschenhandel. Jedoch darf in einer Analysedatei eine Person niemals ausschließlich auf Grund eines Merkmales nach Art. 6 Satz 1 des Datenschutz-Übereinkommens auswählbar sein.

Im übrigen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, daß das Europol-Übereinkommen ganz allgemein für die jeweiligen nationalen Behörden keine Erweiterung des - nach Maßgabe gesetzlicher Aufgaben bestimmten - Kreises ermittelbarer Daten bewirkt. Das heißt: Auch nach der Ratifikation des Übereinkommens bleibt für die Frage, ob von den Sicherheitsbehörden zur Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität personenbezogene Daten ermittelt werden dürfen, § 53 Abs. 1 Z 2 SPG maßgeblich, wobei gerade bei besonders sensiblen Daten streng auf die durch das spezielle Verhältnismäßigkeitskriterium des § 51 Abs. 1 SPG gezogenen Grenzen zu achten ist.

Besonders problematisch kann die Analyse hinsichtlich der Tätigkeit von Menschen erscheinen, die noch keine Straftat begangen haben, jedoch im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Z 2 als gefährlich eingeschätzt werden. Zu Art. 10 Abs. 1 hat Österreich gemeinsam mit Deutschland deshalb die Erklärung abgegeben, bei der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen dafür Sorge tragen zu wollen, den Grundsatz zu bekräftigen, daß nach Art. 10 Abs. 1 Daten über Personen nach Art. 10 Abs. 1 Z 1, die über den Umfang von Art. 8 Abs. 2 und 3 hinausgehen, nur dann gespeichert werden dürfen, wenn wegen der Art oder der Ausführung der Tat oder sonstiger Erkenntnisse Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Menschen Strafverfahren zu Straftaten zu führen sein werden, für die Europol nach Art. 2 zuständig ist.

Die rechtliche Regelung, die letztlich für eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken maßgeblich ist, kommt auf drei Stufen zustande. Unterhalb der Ebene der Übereinkommensbestimmungen sind vom Rat Durchführungsbestimmungen zu den Analysedateien zu verabschieden. Der in diesen Bestimmungen vorgegebene Rahmen wird schließlich für die einzelne Analysedatei durch eine spezielle Errichtungsanordnung nach Art. 12 konkretisiert, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.

Zur Durchführung eines Analyseprojekts wird jeweils eine Analysegruppe gebildet, an der zum einen der von Europol namhaft gemachte Analytiker und sonstige Bedienstete von Europol, zum anderen Verbindungsbeamte oder Sachverständige jener Mitgliedstaaten teilnehmen, welche die zur Analyse benötigten Informationen liefern oder die von den verarbeiteten Informationen unmittelbar betroffen sind (Abs. 2).

Es ist die Aufgabe von Europol, sich um die Gewinnung von Informationen seitens Drittstaaten und Drittstellen zu bemühen, soweit solche Daten zu Analysen benötigt werden. Als Drittstellen kommen insbesondere Einrichtungen der EG und Interpol in Betracht. Bei diesen "Außenbeziehungen" ist Europol an "Richtlinien" gebunden, die der Rat im Verfahren nach Titel VI EUV und nach Anhörung des Verwaltungsrates einstimmig erläßt. Art. 10 Abs. 4 behandelt einzig die Ermittlung von Daten, nicht auch eine Übermittlung von Daten an Drittstellen (letzteres regelt Art. 18 Abs. 2). In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die weiterreichende Regelung der Kooperation mit Drittstaaten und Drittstellen in Art. 42 des Vertrages hinzuweisen.

Zufolge des Abs. 8 ist es Sache des Mitgliedstaates, der Daten an Europol übermittelt, selbst zu entscheiden, wie sensibel diese Daten sind. Diese Einschätzung ist für Europol verbindlich. Letztlich wird über eine Weitergabe von Daten, die Gegenstand eines laufenden Analysevorganges sind, ein Konsens der Analysegruppe zu suchen sein.

Zu Art. 11:

Die Mitgliedstaaten haben nur auf die in der Informationssammlung gespeicherten Daten unmittelbaren Zugriff. Um den Mitgliedstaaten im Wege der nationalen Stellen die Möglichkeit zu geben, ihre allfällig betroffenen Interessen zu wahren, wird als dritte Dateiart das Indexsystem geschaffen. Dieses System kann neben den nationalen Stellen (im Wege der Verbindungsbeamten) von den entsprechend ermächtigten Europol-Bediensteten und dem Direktor sowie den stellvertretenden Direktoren konsultiert werden.

Grundsätzlich soll das System derart gestaltet sein, daß jene Verbindungsbeamten, die keinen unmittelbaren Zugriff auf bestimmte Analysedateien haben, erforderlichenfalls erkennen können, wenn Interessen ihres Entsendestaats von einem Analyseobjekt betroffen sind. Sie dürfen aber keine Verknüpfung und Rückschlüsse in bezug auf den Inhalt der jeweiligen Dateien zulassen.

Die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems werden vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt werden.

Zu Art. 12:

Für jede Arbeitsdatei zu Analysezwecken, die von Europol automationsunterstützt geführt werden soll, bedarf es einer entsprechenden Errichtungsanordnung. Diese Anordnung selbst bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates und hat die Datei sowohl formal als auch materiell zu determinieren (Z 1 bis 9).

Im Regelfall wird der gemeinsamen Kontrollinstanz vom Direktor der Entwurf einer solchen Errichtungsanordnung übermittelt, um ihr die Möglichkeit allfälliger Bemerkungen zu dieser zu geben. Dies wird zweckmäßigerweise vor der Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat zu geschehen haben.

Abs. 2 ist als eine "Gefahr im Verzug"-Regelung zu betrachten. Wenn es die Dringlichkeit des Falles nicht ermöglicht, die Zustimmung des Verwaltungsrates einzuholen, soll der Direktor auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten vorab die Errichtung der Datei beschließen. Nachträglich soll dann das Regelverfahren durchgeführt werden. Kommt es dabei nicht zur Zustimmung des Verwaltungsrates zur Errichtungsanordnung, so ist der Beschluß des Direktors beseitigt und Daten, die in der Datei bereits verarbeitet wurden, sind zu löschen.

Titel IV: Gemeinsame Bestimmungen zur Informationsverarbeitung

Zu Art. 13:

Europol ist verpflichtet, einen Mitgliedstaat betreffende Informationen an die jeweilige nationale Stelle sowie auf deren Wunsch auch an den Verbindungsbeamten zu übermitteln; Europol ist ermächtigt, diese Empfänger über die sonst in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, für die Europol zuständig ist, zu unterrichten.

Diese Weitergabe scheint für Informationen aus der Informationssammlung unproblematisch. Im Zusammenhang mit Arbeitsdateien zu Analysezwecken bedarf es des Einvernehmens der am Analyseprojekt beteiligten Mitgliedstaaten über die Datenweitergabe.

Die angeführte Verpflichtung besteht auch über die in Art. 2 angeführten Straftaten hinaus, wenn es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung handelt.

Zu Art. 14:

Ein einheitlicher Datenschutz(mindest)standard soll gewährleistet werden. Dieser soll sich aus der Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom 28. Jänner 1981 und der Beachtung der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich ergeben.

Im erstgenannten Vertrag sind Grundprinzipien festgehalten, die sich auf eine korrekte Vorgangsweise bei der Weitergabe und Bearbeitung von Daten, auf den Wahrheitsgehalt, die Aufbewahrungsfristen, auf den notwendigen Zusammenhang von Speicherung und Zweck der Speicherung sowie auf den Auskunftsanspruch und auf das Recht auf Richtigstellung beziehen.

Das Europaratsübereinkommen ist mit einer Ausnahme von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert worden und in den betreffenden Staaten in Kraft getreten. Italien hat das Übereinkommen bereits unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Es bezieht sich allerdings nur auf automationsunterstützt verarbeitete Daten. Dieser Mangel wird durch das Europol-Übereinkommen behoben, indem Europol verpflichtet wird, diese Grundsätze auch bei nicht automatisierten Daten (in Karteien festgehalten; bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist) zu beachten.

Gemeinsam mit Deutschland und den Niederlanden hat Österreich zu Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 8 des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, wonach die Datenübermittlung in der Erwartung erfolgt, daß Europol und die Mitgliedstaaten bei der nicht automatisierten Verarbeitung und Nutzung dieser Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des eingangs angeführten Europaratsübereinkommens sinngemäß anwenden.

Dieser Erklärung hat der Rat der Europäischen Union eine Erklärung zu den Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 8 des Übereinkommens hinzugefügt. Danach wird Europol beauftragt, drei Jahre nach Aufnahme seiner Tätigkeit zur Frage der Beachtung des Datenschutzstandards beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol im Rahmen der nicht automatisierten Datenverarbeitung einen Bericht zu erstellen, an dessen Ausarbeitung die gemeinsame Kontrollinstanz sowie die nationalen Kontrollinstanzen entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten beteiligt werden; dieser Bericht wird nach Vorbereitung durch den Verwaltungsrat vom Rat geprüft werden.

Zu Art. 15:

Die Verantwortung für die Wahrung des Datenschutzes ist differenziert verteilt. Es handelt sich um die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Übermittlung der Daten an Europol, für deren Eingabe sowie für die Richtigkeit und Aktualität der verarbeiteten Daten und die Prüfung der Speicherfrist. Für jene Daten, die von einem Mitgliedstaat eingegeben oder übermittelt wurden, trifft sie den jeweiligen Mitgliedstaat. Für jene Daten, die durch Dritte an Europol übermittelt werden oder als Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol entstanden sind, trifft diese Verantwortlichkeit Europol.

Darüber hinaus ist Europol auch für die bei ihm eingegangenen und von ihm verarbeiteten Daten verantwortlich, die im Informationssystem, in den Arbeitsdateien zu Analysezwecken sowie in nicht automatisierten Karteien nach Art. 14 Abs. 3 geführt werden. Europol ist verpflichtet, die Daten auf eine Weise zu speichern, die eine nachträgliche Feststellbarkeit der datenschutzrechtlichen Verantwortung ermöglicht.

Zu Art. 16:

Da im Unterschied zu den Analysedateien - hier wird die Zulässigkeit einer Abfrage von Europol im Zusammenwirken mit der Analysegruppe vorab geprüft - beim Informationssystem keine Vorprüfung stattfindet, soll jeder Abruf im Informationssystem protokolliert werden. Bei den Arbeitsdateien ist im Hinblick auf die angeführte Vorprüfung eine Reduktion auf durchschnittlich jeden zehnten Abruf möglich, was für Abrufe aus dem Indexsystem (Art. 11) von Bedeutung ist. Diese Protokolldaten dürfen ihrerseits wieder nur zur Überprüfung der Zulässigkeit der Abrufe durch die nationale und die gemeinsame Kontrollinstanz verwendet werden. Sie sind nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen, es sei denn, daß sie für eine laufende Kontrolle benötigt werden. Die Protokollierung erfolgt in einer vom Verwaltungsrat, nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz, noch festzulegenden Form.

Zu Art. 17:

Abs. 1 stellt klar, daß Daten, die aus einer der drei dem Regime dieses Übereinkommens unterliegenden Dateien abgerufen werden, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur übermittelt oder genützt werden dürfen, um die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Kriminalität und die sonstigen schwerwiegenden Formen der Kriminalität (gemäß der Liste im Anhang zum Übereinkommen) zu verhindern und zu bekämpfen (Zweckbindung der Datenverwendung). Dabei hat die Verwendung der Daten selbst nach Maßgabe des Rechts des die Daten verwendenden Mitgliedstaates zu erfolgen. Die Verwendung von Daten durch Europol ist durch die Bindung an die Aufgaben nach Art. 3 begrenzt.

Besondere Verwendungsbeschränkungen des übermittelnden Mitgliedstaates sind zu berücksichtigen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen das nationale Recht des empfangenden Staates eine Abweichung von der Verwendungsbeschränkung zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Gerichtsbarkeit, der Gesetzgebung oder der Kontrolle der nationalen Stelle durch eine unabhängige Stelle gesetzlich vorsieht. Aber auch in einem solchen Fall muß vor der Datenverwendung eine Konsultierung des übermittelnden Staates und eine weitestgehende Berücksichtigung der Interessen dieses Mitgliedstaates stattfinden.

Die Möglichkeit der Verwendung von Daten zu anderen Zwecken und durch andere Behörden ist durch die nationalen Bestimmungen und die Genehmigung des die Daten übermittelnden Mitgliedstaates begrenzt.

Zu Art. 18:

An Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Art. 10 Abs. 4 können unter den kumulativen Voraussetzungen

- ihrer Erforderlichkeit zur Verhütung oder Bekämpfung von in die Zuständigkeit von Europol fallenden Straftaten,

- der Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzstandards und

- der Einhaltung der vom Rat erlassenen (Verfahren nach Titel VI, Einstimmigkeit, Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz) allgemeinen Regeln

von Europol verarbeitete personenbezogene Daten übermittelt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt Europol, das auch eine Zusage des Empfängers über die Beachtung der Zweckbindung der übermittelten Daten einzuholen hat. Die Datenübermittlung und ihr Anlaß sind von Europol zu protokollieren. Bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen bedarf es der Wirksamkeit eines Geheimschutzabkommens zwischen Europol und dem Empfänger. Für die Angemessenheit des Datenschutzstandards beim Empfänger legt Abs. 3 ein Verhältnismäßigkeitsraster fest.

Wenn es sich bei den zu übermittelnden Daten um Daten eines Mitgliedstaates handelt, bedarf es der Zustimmung dieses Mitgliedstaates, wobei diese allgemein oder beschränkt erteilt und jederzeit widerrufen werden kann. Wenn es sich um Daten handelt, für die die Verantwortlichkeit bei Europol liegt, obliegt Europol die Beachtung von Interessen der Mitgliedstaaten.

Zu Art. 19:

Jeder Person wird das Recht eingeräumt, kostenlos bei der nationalen Behörde des Mitgliedstaates seiner Wahl Auskunft darüber zu verlangen, ob bei Europol sie betreffende Daten gespeichert sind. Nationale Behörde ist jene, die nach nationalem Recht die Auskunftsverpflichtung in sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Aufgabenbereichen zu erfüllen hat. Durch die befaßte nationale Behörde wird das Ersuchen an Europol weitergeleitet und dieser Umstand dem Einschreiter auch mitgeteilt. Die Frist für die Erledigung beträgt drei Monate ab Einlangen.

Obwohl festgelegt wird, daß die Erledigung des Auskunftsverlangens nach den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaates erfolgt, bei dem das Verlangen gestellt wurde, erscheint durch das Abstellen auf einen einheitlichen Datenschutz(mindest)standard gewährleistet, daß es hier keine Rechtsschutzlücken gibt.

Selbst wenn nach den nationalen Bestimmungen eine entsprechende Mitteilung vorgesehen ist, wird diese verweigert, wenn in Abs. 3 zweiter UAbs. Z 1 bis 3 taxativ angeführte Interessen entgegenstehen. Hiebei hat immer eine Interessenabwägung stattzufinden.

Abs. 4 legt die unterschiedlichen Verfahren fest. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Daten im Informationssystem (Konsultation, Zustimmung erforderlich; Modalitäten können vom anliefernden Mitgliedstaat festgelegt werden) oder in Arbeitsdateien zu Analysezwecken (Konsensentscheidung von Europol und beteiligten oder unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten) verarbeitet werden.

Der Antragsteller erhält eine Mitteilung über den Umstand der vorgenommenen Überprüfung, die allerdings keinen Hinweis zuläßt, daß Daten über den Antragsteller vorliegen, wenn ein Mitgliedstaat oder Europol die Auskunftserteilung ablehnen oder nach dem nationalen Recht keine Mitteilung über die Daten vorgesehen ist.

Die Antwort auf den Antrag auf Auskunft über die Daten oder auf deren Überprüfung hat auch den Hinweis auf die Beschwerde an die gemeinsame Kontrollinstanz zu enthalten. Diese kann auch befaßt werden, wenn Europol den Antrag nicht binnen einer Frist von drei Monaten erledigt.

Neben dem Recht auf Auskunft räumt Art. 19 nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaates, in dem der Antrag eingebracht wird, ein Recht auf Überprüfung der Datenverwendung durch Europol ein. Dieses Recht wird insbesondere in Mitgliedstaaten Anwendung finden, in denen ein direktes Auskunftsrecht nicht besteht. Das Recht auf Überprüfung bedeutet, daß Europol im Einvernehmen mit den nationalen Behörden, die Daten eingegeben oder ermittelt haben, feststellt, welche den Antragsteller betreffenden Daten verwendet werden, und die Rechtmäßigkeit dieser Verwendung beurteilt. Der Betroffene erfährt nicht, ob und gegebenenfalls welche ihn betreffenden Daten gespeichert sind, sondern nur, ob die Überprüfung eine Unrechtmäßigkeit ergeben hat oder nicht. In Österreich wird die Rechtmäßigkeit der Datenverwendung im Rahmen des direkten Auskunftsrechtes überprüft werden.

Ein Beschwerdeverfahren ist nach den in Abs. 7 festgelegten Modalitäten von der gemeinsamen Kontrollinstanz durchzuführen.

Abs. 8 normiert, daß die Auskunfts- und Überprüfungsbestimmungen auch für nicht automatisierte Daten, die von Europol in Karteien festgehalten werden, sinngemäß anzuwenden sind.

Zu Art. 20:

Abs. 1 und 2 sind in Zusammenhang mit Art. 15 über die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit zu sehen. Grundsätzlich hat, wer für die Eingabe von Daten verantwortlich ist, auch die Verpflichtung für ihre Rechtmäßigkeit und ihre Richtigkeit, somit erforderlichenfalls für ihre Löschung oder Richtigstellung. Im Falle konventionell verarbeiteter Daten soll dies aber durch Europol in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgen.

Abs. 3 sieht die Weitergabe einer festgestellten Unrechtmäßigkeit oder Unrichtigkeit eines Datums an alle Empfänger vor.

Jede Person ist berechtigt, Europol zu ersuchen, sie betreffende fehlerhafte Daten zu berichtigen. Über die getroffenen Veranlassungen wird sie verständigt, und sie kann sich für den Fall, daß ihr diese nicht ausreichend erscheinen, an die gemeinsame Kontrollinstanz wenden.

Zu Art. 21:

Nach Ablauf von drei Jahren soll jedenfalls geprüft werden, ob eine gespeicherte Information für diese Aufgabenerfüllung noch notwendig ist. Für Daten im Informationssystem erfolgt diese Überprüfung durch die eingebende Stelle, in den sonstigen Dateien durch Europol. Wird die weitere Erforderlichkeit festgestellt, kann die Frist verlängert werden, wobei die Erforderlichkeit nunmehr jährlich zu überprüfen ist.

In Arbeitsdateien zu Analysezwecken gespeicherte Daten von Personen, die im Verdacht einer in die Zuständigkeit von Europol fallenden Straftat stehen oder wegen einer solchen verurteilt wurden, dürfen maximal drei Jahre gespeichert bleiben. Wenn festgestellt wird, daß die Daten nicht mehr erforderlich sind oder ex lege die Voraussetzungen für ihre Speicherung wegfallen, werden sie automatisch gelöscht.

Löscht ein Mitgliedstaat Daten, die er Europol übermittelt hat, so teilt er dies Europol mit, das diese Daten in Ermangelung eines weitergehenden Interesses ebenfalls löscht. Bestehen Interessen, die über jene des Mitgliedstaates hinausgehen, teilt Europol dem Mitgliedstaat die Fortdauer der Speicherung mit.

Würden durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt, so unterbleibt diese selbst nach Ablauf der zuvor angeführten Fristen. Eine Verwendung der Daten ist dann nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. Zu denken ist hier beispielsweise an mögliche Opfer von Straftaten.

Zu Art. 22:

Auch für konventionell verarbeitete Daten sollen vergleichbare Bestimmungen wie für automatisiert verarbeitete Daten gelten. Wieder wird auf den Umstand der Erforderlichkeit bestimmter Daten zur Aufgabenerfüllung abgestellt und darauf, daß die Informationen im Einklang mit dem Übereinkommen stehen. Andernfalls sind auch diese Daten in Akten physisch zu vernichten oder ist auf dem Akt zu vermerken, daß jegliche Verwendung untersagt ist. Zum Schutz berechtigter Interessen des Betroffenen kann von der Vernichtung Abstand genommen werden, jedoch ist auch hier Vorsorge gegen jegliche Verwendung zu treffen.

Zu Art. 23:

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine nationale Kontrollinstanz, der nach Maßgabe des nationalen Rechts die Kontrolle der Zulässigkeit der Eingabe und des Abrufs personenbezogener Daten sowie der Übermittlung dieser Daten an Europol und die Überprüfung, ob hiedurch die Rechte von Personen verletzt werden, zukommt. Sie überwacht und überprüft daher die oben genannten Vorgänge, soweit sie im Einfluß- und Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Mitgliedstaaten (Verbindungsbeamte, nationale Stellen) stattfinden.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die nationalen Kontrollinstanzen über die nationalen Stellen oder die Verbindungsbeamten Zugriff auf die von den Mitgliedstaaten eingegebenen Daten im Informationssystem und im Indexsystem und Zugang zu den Diensträumen und Akten der Verbindungsbeamten bei Europol.

Jede nationale Kontrollinstanz kann von jeder Person um Prüfung der Zulässigkeit der oben genannten Vorgänge ersucht werden, wobei dieses Recht nach Maßgabe des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaates ausgeübt wird.

Ihren gesetzlichen Zuständigkeiten - insbesondere nach § 91 SPG und § 36 DSG - entsprechend, kommt in Österreich die Datenschutzkommission für die Wahrnehmung der Funktionen einer nationalen Kontrollinstanz in Betracht.

Zu Art. 24:

Mit der Errichtung einer gemeinsamen Kontrollinstanz wird bei Europol ein wichtiges unabhängiges Rechtsschutz- und Kontrollorgan zur Sicherung der Einhaltung der datenrechtlichen Bestimmungen geschaffen. Die gemeinsame Kontrollinstanz soll die Tätigkeit von Europol dahin gehend überprüfen, ob durch die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der bei Europol vorhandenen Daten die Rechte von Personen verletzt werden. Neben der Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung der von Europol stammenden Daten prüft sie insbesondere auch noch Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Europol bei der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.

Jede Person hat das Recht, die gemeinsame Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zulässigkeit und die Richtigkeit einer etwaigen Speicherung, Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von sie betreffenden Daten bei Europol zu überprüfen. Werden Verstöße gegen Bestimmungen des Übereinkommens festgestellt, so richtet sie entsprechende Bemerkungen an den Direktor, der hierauf binnen festgelegter Frist zu antworten hat. Der Direktor seinerseits hat den Verwaltungsrat zu informieren. Bei Schwierigkeiten kann der Verwaltungsrat von der gemeinsamen Kontrollinstanz befaßt werden.

Außerdem erkennt die gemeinsame Kontrollinstanz über Beschwerden im Zusammenhang mit Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsbegehren einer Person.

Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt sich aus Vertretern der nationalen Kontrollinstanzen der Mitgliedstaaten zusammen. Diese werden auf fünf Jahre ernannt. Die Mitgliedstaaten haben die Unabhängigkeit der Mitglieder der gemeinsamen Kontrollinstanz zu gewährleisten; ausdrücklich wird in Abs. 1 bestimmt, daß diese bei ihrer Aufgabenerfüllung von keiner Behörde Weisungen entgegennehmen. Sie gibt sich mit einstimmigem Beschluß eine Geschäftsordnung, die vom Rat einstimmig gebilligt werden muß. Zur Prüfung von Beschwerden über ein Auskunfts- (Art. 19 Abs. 7) oder ein Berichtigungs- oder Löschungsbegehren (Art. 20 Abs. 4) ist ein eigener Ausschuß einzusetzen.

Europol ist verpflichtet, die gemeinsame Kontrollinstanz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr hiefür insbesondere die erbetenen Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in Aufzeichnungen und Zugriff auf gespeicherte Informationen sowie auch Zutritt zu Diensträumen zu gewähren. In exekutiver Hinsicht ist Europol verpflichtet, die Entscheidungen über Beschwerden auszuführen.

Über ihre Tätigkeit hat die gemeinsame Kontrollinstanz in regelmäßigen Abständen Berichte zu erstellen und im Verfahren nach Titel VI EUV an den Rat zu übermitteln. Dem Verwaltungsrat ist vor der Übermittlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Veröffentlichung des Berichtes entscheidet sie nach noch festzulegenden Modalitäten.

Zu Art. 25:

Europol hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen in Zusammenhang mit der Ausführung des Übereinkommens im Bereich der Datensicherheit zu setzen. Erforderlich sind nur Maßnahmen, bei denen ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Datenschutzzweck besteht.

In Hinblick auf die automatisierte Datenverarbeitung bei Europol präzisiert Abs. 2 Z 1 bis 10 die Datensicherheitsmaßnahmen, die Europol und jeder Mitgliedstaat zu treffen haben (Zugangs-, Datenträger-, Speicher-, Benutzer-, Zugriffs-, Übermittlungs-, Eingabe- und Transportkontrollen sowie Sicherheitsvorschriften für die Datenwiederaufbereitung und fehlerfreie Systemfunktion).

Art. 25 gilt entsprechend für die Tätigkeit der Verbindungsbeamten (vgl. Art. 5 Abs. 6).

Titel V: Rechtsstatus, Organisation und Finanzbestimmungen

Zu Art. 26:

Europol ist rechts- und geschäftsfähig. Als Völkerrechtssubjekt kann Europol auch Abkommen mit Drittstaaten und Drittstellen abschließen.

Zu Art. 27:

Art. 27 führt die Organe von Europol (Verwaltungsrat, Direktor, Finanzkontrolleur, Haushaltsausschuß) an, deren Bestellung, Organisation und Aufgaben in den folgenden Artikeln dargestellt werden.

Zu Art. 28:

Der Verwaltungsrat ist ein Kollegialorgan, das sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates zusammensetzt (Abs. 2). Auf Grund der wichtigen Funktionen des Verwaltungsrates und der kompetenzübergreifenden Aufgaben wird es angebracht sein, den Vertreter Österreichs im Verwaltungsrat in gleicher Weise wie den österreichischen Vertreter in der Gruppe der Koordinatoren "Freizügigkeit" (K.4-Koordinator) durch Beschluß der Bundesregierung namhaft zu machen. Diese Vorgangsweise entspricht auch der durch § 5 BMG festgelegten Einvernehmensherstellung, die letzten Endes einen Beschluß der Bundesregierung vorsieht. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können bei den Beratungen Sachverständige ihres Landes beiziehen.

Die Aufzählung in Abs. 1 gibt einen Überblick über die im Übereinkommen verstreuten Aufgaben dieses Organs. Es ist aber zu beachten, daß die Aufzählung nicht vollständig ist (siehe zB Art. 10 Abs. 7); überdies ist es möglich, dem Verwaltungsrat durch Ratsbeschluß weitere Aufgaben zu übertragen (Art. 28 Abs. 1 Z 23).

Inhalt und Umfang der Aufgaben des Verwaltungsrates lassen dessen bedeutsame Stellung erkennen. Hervorzuheben ist, daß er an der Erarbeitung und Erlassung verschiedener Durchführungsbestimmungen zum Übereinkommen (zB Festlegung der Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten, Errichtungsanordnung) mitwirkt. Weiters ernennt und entläßt er die Direktoren von Europol und übt verschiedene Kontrollfunktionen aus.

Zu Art. 29:

Der Direktor von Europol und seine Stellvertreter sollen für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben bei Europol und das Funktionieren des laufenden Dienstbetriebes sorgen. Sie werden für vier Jahre ernannt (einmalige Wiederernennung ist zulässig) und sind dem Verwaltungsrat verantwortlich. Die zeitlich begrenzte Amtsdauer soll einen laufenden Wechsel auf der Europol-Führungsebene gewährleisten. Für die erste Amtszeit trifft Abs. 7 eine Sonderregelung.

Zu Art. 30:

Das Personal von Europol setzt sich aus dem Direktor, den stellvertretenden Direktoren und den Bediensteten von Europol zusammen und ist von den gleichfalls bei Europol tätigen Verbindungsbeamten (Art. 5) zu unterscheiden.

Auf Grund des hohen Stellenwerts und der Sensibilität der bei Europol bearbeiteten Informationen sind entsprechende Vorkehrungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und effizienten Aufgabenerfüllung und zum Schutz des Personals und der von der Europol-Tätigkeit Betroffenen erforderlich. Daher bestimmt das Übereinkommen, daß das Europol-Personal - anders als zB die Verbindungsbeamten - keinen Weisungen und sonstigen Einflußnahmen von Stellen außerhalb von Europol, insbesondere auch von den Mitgliedstaaten, unterliegt.

Abs. 2 verlangt eine der Tätigkeit entsprechende Qualifikation der Europol-Bediensteten. Oberstes Organ der Personalverwaltung ist der Direktor von Europol. Einzelheiten regelt ein Personalstatut (Abs. 3).

Zu Art. 31:

Diese Bestimmung verpflichtet sowohl Europol als auch die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Geheimhaltung von Informationen zu treffen. Die vom Rat zu beschließende Geheimschutzregelung soll hiezu Durchführungsbestimmungen treffen. Ausdrücklich legen die Absätze 2 und 3 die Verpflichtung fest, jene Bediensteten, die mit sicherheitssensiblen Arbeiten betraut sind, besonders zu schulen und einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.

Zu Art. 32:

Als weitere Schutzmaßnahme verpflichtet das Abkommen die bei Europol tätigen Organe und Personen zur Verschwiegenheit. Diese Pflicht gilt auch für Verbindungsbeamte und besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit bei Europol. Weiters ist in Abs. 3 ein Verfahren zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bei Zeugenaussagen vorgesehen, das auch bei Zeugenaussagen vor österreichischen Behörden in jenen Fällen einzuhalten ist, in denen die einschlägigen österreichischen zivil- und strafprozessualen Vorschriften ein Recht auf Aussageverweigerung im Sinne des Abs. 3, 3. UAbs. vorsehen (vgl. § 151 StPO sowie § 321 Abs. 1 Z 3 ZPO). Die Aussagegenehmigung erfolgt durch den Direktor von Europol oder, wenn er selbst als Zeuge aussagen soll, durch den Verwaltungsrat. Der Genehmigung hat eine Interessenabwägung voranzugehen.

Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten ist von den Mitgliedstaaten wie ein Verstoß gegen nationale Vorschriften über Dienst- oder Berufsgeheimnisse oder Verschlußsachenregelungen zu behandeln und entsprechend zu sanktionieren.

Eine Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber "befugten Personen" nach Abs. 2, wie zum Beispiel gegenüber Dienstvorgesetzten der jeweiligen nationalen Stelle.

Zu Art. 33:

Der Verwaltungsrat wendet die Sprachenregelung der Europäischen Union an (vgl. Art. 217 EGV). Im übrigen trifft das Übereinkommen keine nähere Regelung (Europol-Organe sind keine Organe der Europäischen Union; daher kommt eine Anwendung der Regelung des Art. K.8 Abs. 1 EUV nicht in Betracht). Dadurch soll eine flexible und den Bedürfnissen der Praxis angepaßte Organisation ermöglicht werden.

Um zu verhindern, daß Übersetzungsarbeiten die Kapazität von Europol zu sehr belasten, wird hiefür gemäß Abs. 2 das Übersetzungszentrum der EU-Organe berufen.

Zu Art. 34:

Der Vorsitz des Rates hat dem Europäischen Parlament jährlich einen Arbeitsbericht zu übermitteln und hiebei auch die Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten zu beachten.

Zu Art. 35:

Der Europol-Haushalt wird durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert, die sich nach ihrem Anteil an der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten richten. Für Europol wird ein einjähriger Haushaltsplan sowie ein fünfjähriger Finanzplan aufgestellt.

Der Direktor von Europol hat Entwürfe für den Haushaltsplan und Finanzplan auszuarbeiten. Sie sind vom Haushaltsausschuß zu prüfen und dem Verwaltungsrat vorzulegen. Der Finanzplan wird vom Verwaltungsrat beschlossen, während der Haushaltsplan an den Rat der Europäischen Union zur Zustimmung weitergeleitet wird. Um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Finanzierung des Europol-Budgets rechtzeitig vorzubereiten, sieht Abs. 5 vor, daß der Haushaltsplan spätestens am 30. Juni zu verabschieden ist.

Die Einnahmen und Ausgaben von Europol werden vom Finanzkontrolleur kontrolliert. Hiebei handelt es sich im wesentlichen um eine laufende, begleitende Kontrolle, die sich an den Prinzipien des modernen Verwaltungs-Controlling orientiert.

Zu Art. 36:

Die Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Europol werden von einem gemeinsamen Prüfungsausschuß des Rechnungshofs der Europäischen Union geprüft. Dieser legt dem Rat einen Prüfungsbericht vor. Der Rat entlastet den Direktor nach Prüfung des Berichtes.

Zu Art. 37:

Europol schließt mit dem Königreich der Niederlande ein Sitzabkommen, das die Leistungen des Sitzstaates und die Vorschriften, die für Europol und sein Personal gelten, regelt.

Titel VI: Haftung und Rechtsschutz

Zu Art. 38:

Wird durch rechtlich oder sachlich fehlerhafte Daten, die bei Europol gespeichert oder bearbeitet wurden, ein Schaden verursacht, so haftet der jeweilige Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist. Eine unzulässige Datenverarbeitung liegt zum Beispiel vor, wenn Daten gespeichert werden, die zwar richtig sind, aber ein Delikt betreffen, das nicht in den Aufgabenbereich von Europol fällt (rechtlich fehlerhafte Daten). Der für die Haftung eines Mitgliedstaates relevante Ort der Schadensverwirklichung wird in der Regel dort sein, wo auf Grund der fehlerhaften Daten operative Maßnahmen, zum Beispiel eine Verhaftung, gesetzt wurden. Diese Regelung erspart dem Geschädigten die bei fehlerhafter Datenverarbeitung schwierige Suche nach dem schadensverursachenden Mitgliedstaat. Europol kann vom Geschädigten in dieser Hinsicht nicht belangt werden.

Ein nach Art. 38 haftender Mitgliedstaat kann sich von seiner Schadenersatzpflicht nicht durch die Einrede, daß ein anderer Mitgliedstaat oder Europol die unrichtigen Daten übermittelt hat, exkulpieren. Der betroffene Mitgliedstaat kann sich aber bei Europol oder den Mitgliedstaaten regressieren, wenn diese die fehlerhafte Datenverarbeitung verursacht haben. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Grundsatz oder den Betrag der Erstattung entscheidet letztlich der Verwaltungsrat (Art. 38 Abs. 3).

Die näheren Bedingungen für die Geltendmachung und Berechnung des Schadenersatzanspruches richten sich nach nationalem Schadenersatzrecht, in Österreich daher nach den Bestimmungen des AHG und des ABGB.

Zu Art. 39:

Die vertragliche Haftung von Europol richtet sich nach der jeweiligen Vertragsgestaltung. Häufig übernehmen solche Verträge die Grundsätze des jeweiligen nationalen aber auch des internationalen Privatrechts.

Wird ein Schaden außerhalb eines Vertrages durch Verschulden von Europol-Organen oder -Personal verursacht, ist Europol zum Schadenersatz verpflichtet. Die Geltendmachung anderer Schadenersatzansprüche, die das jeweilige nationale Zivilrecht vorsieht, sind durch diese Übereinkommensbestimmungen nicht ausgeschlossen (zB eine Gefährdungshaftung nach dem österreichischen Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - EKHG, BGBl. Nr. 48/1959).

Im Rahmen außervertraglicher Haftung können auch Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche geltend gemacht werden (Abs. 3). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Haftung von Europol bestimmt sich nach dem Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Art. 40:

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens ist vorerst die Streitbeilegung im Rat zu anzustreben. Wird binnen sechs Monaten keine Einigung erzielt, so ist die weitere Vorgangsweise zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich festzulegen. Für diesen Fall haben sich alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches in einer Erklärung zu Art. 40 Abs. 2 geeinigt, die Streitigkeit dem EuGH vorzulegen (siehe hierzu unter "Zuständigkeiten des EuGH", Allgemeiner Teil). Ist das Vereinigte Königreich oder etwa ein neuer Mitgliedstaat der Europäischen Union, der keine solche Erklärung abgegeben hat, an der Streitigkeit beteiligt, muß die weitere Vorgangsweise zur Streitbeilegung einvernehmlich bestimmt werden.

Personalstreitigkeiten der Europol-Bediensteten sind nach Abs. 3 in Verbindung mit Art. 179 und 168a EGV, dem Ratsbeschluß vom 24. Oktober 1988 (ABl. Nr. L 319, 1), Art. 73 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EG und Titel VII der Verordnung des Rates vom 30. Juni 1972, Nr. 1473/72 (ABl. Nr. L 160), nach Durchführung eines Vorverfahrens zunächst vom Gericht erster Instanz und in zweiter und letzter Instanz vom EuGH zu entscheiden.

Zu Art. 41:

Vom Rat der Europäischen Union wird ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten von Europol, der Mitglieder der Organe, der stellvertretenden Direktoren und der Bediensteten beschlossen werden. Da diese Vorrechte und Immunitäten in allen Mitgliedstaaten gelten sollen, muß das Protokoll von allen Mitgliedstaaten nach dem Ratsbeschluß gemäß deren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen werden.

Das Königreich der Niederlande schließt als Sitzstaat mit den Mitgliedstaaten gleichlautende Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten und deren Familienangehörigen.

Titel VII: Schlußbestimmungen

Zu Art. 42:

Europol begründet und unterhält Kooperationsbeziehungen zu Einrichtungen mit Bezug zu den Europäischen Gemeinschaften, soweit dies zur Aufgabenerfüllung zweckdienlich ist (Abs. 1), und zu Drittstaaten und anderen Drittstellen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (Abs. 2). Gemäß einer Ratserklärung zu Art. 42 sollte Europol vorrangig Beziehungen zu den zuständigen Behörden derjenigen Staaten aufnehmen, mit denen die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einen strukturierten Dialog unterhalten.

Eine Kooperationsbeziehung im Sinne dieses Artikels kann den Austausch von Informationen oder die Vereinbarung regelmäßiger Kontakte umfassen, um Arbeitsüberschneidungen zu verhindern oder Arbeitsbereiche abzugrenzen. Für den Austausch personenbezogener Informationen ist ausdrücklich zu unterstreichen, daß die Bestimmungen der Art. 10 Abs. 4 und 5 und Art. 18 Abs. 5 unangetastet bleiben und ein Austausch personenbezogener Daten unter Bedachtnahme auf Titel II bis einschließlich IV zu erfolgen hat.

Zu Art. 43:

Änderungen des Übereinkommens können von jedem Mitgliedstaat initiiert werden. Der Verwaltungsrat hat das Recht zur Stellungnahme. Die Änderungen bedürfen zuerst eines einstimmigen Ratsbeschlusses nach Titel VI EUV und anschließend der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach deren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Nach Art. 34 Abs. 1 ist überdies das Europäische Parlament zu hören.

Bei Erweiterungen, Änderungen und Ergänzungen bestehender oder der Einführung neuer Definitionen von Kriminalitätsformen im Anhang zum Übereinkommen ist lediglich ein einstimmiger Ratsbeschluß erforderlich.

Zu Art. 45:

Das Übereinkommen ist von allen Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen und dieser Umstand dem Verwahrer zu notifizieren. Das Abkommen tritt sodann am ersten Tag des dritten Monats nach der letzten Notifizierung in Kraft.

Europol darf seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die in Abs. 3 genannten Durchführungsbestimmungen in Kraft getreten sind. Sobald Europol seine Tätigkeit aufnimmt, geht die Europol-Drogenstelle in Europol auf.

Zu Art. 46:

Neue EU-Mitgliedstaaten können dem Übereinkommen beitreten.

Zu Art. 47:

Die Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen, die das Übereinkommen betreffen, sind vom Generalsekretär des Rates der EU im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

Das Übereinkommen sowie bestimmte Durchführungsbestimmungen werden überdies nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften bekanntzumachen sein.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Vertragswerks gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß dessen Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache - (mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich zu Art. 2 des EuGH-Protokolls) - dadurch kundzumachen sind, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.