774 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über die Regierungsvorlage (746 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Polizeikoope­rationsgesetz erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird


Mit dem Prozeß der Europäischen Integration hat auch die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden wesentlich an Bedeutung gewonnen. Dies findet seinen Niederschlag im Schengener Durchführungs­übereinkommen (SDÜ) und im EUROPOL-Übereinkommen. Das innerstaatliche Recht hat dieser Dynamik bislang nicht ausreichend Rechnung getragen.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die einzelnen Bereiche polizeilicher Kooperation – Schengen, Europol, Interpol – in einen integrierenden rechtlichen Rahmen einzufügen, der einerseits organisationsrechtliche Regelungen und andererseits allgemeine Grundsätze für die Mitwirkung der österreichischen Sicherheits­verwaltung an der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit umfaßt.

Die internationale Zusammenarbeit betrifft zum einen neue Formen des Informationsaustausches und der Zusammenführung von Informationen, zum anderen auch Bereiche der operativen grenzüberschreitenden Polizeiarbeit (insbesondere Observation und Nacheile nach dem SDÜ). Die erwähnten Vertragswerke wurden nicht unter Erfüllungsvorbehalt ratifiziert, sondern sind generell in das innerstaatliche Recht transformiert worden. Deshalb schafft die neue Situation einen Regelungsbedarf, der in allgemeinen Kategorien wie folgt beschrieben werden kann:

–   Die Regelungen der genannten Verträge sind in bestimmten Hinsichten ergänzungsbedürftig. Sie lassen etwa Fragen des Rechtsschutzes und des Verhältnisses der nationalen Zentralstellen zu nachgeordneten Behörden (bewußt) offen. Insofern müssen sie auf eine organisationsrechtliche Infrastruktur aufsetzen können, die innerstaatlich vorzukehren ist und die insbesondere sonst mit den genannten Verträgen entstehende Rechtsschutzlücken schließt.

–   In Kernbereichen der polizeilichen Tätigkeit soll schließlich eine internationale Kooperation auch dann möglich sein, wenn hiefür keine völkerrechtlichen Vereinbarungen bestehen.

Der Entwurf trifft einerseits Regelungen für die informationelle Kooperation der Sicherheitsbehörden mit ausländischen Sicherheitsbehörden und mit Sicherheitsorganisationen (gegenwärtig Europol und Interpol 2. Hauptstück: Amtshilfe) und andererseits für die operative polizeiliche Kooperation (3. Hauptstück: Einschreiten der Sicherheitsbehörden im Ausland und ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundes­gebiet), wobei diese auch die schlichte Duldung des Handelns fremder Organe auf eigenem Territorium umfaßt.

Die informationelle Kooperation umfaßt den konventionellen und automationsunterstützten Verkehr mit Daten. Sie erfolgt ebenso wie die operative Kooperation in den Bereichen der Sicherheits-, der Kriminal- und der Fremdenpolizei sowie des Paßwesens und der Grenzkontrolle.

Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG) gibt lediglich einen Rahmen für die Durchführung der polizei­lichen Kooperation vor, wobei die Gründe hiefür je nach Art der Zusammenarbeit verschieden sind:

–   Die Inanspruchnahme von Amtshilfe und das Einschreiten österreichischer Organe auf fremdem Territorium sind Instrumente zur Erfüllung von materienspezifischen Aufgaben. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich daher auf unbedingt erforderliche Bestimmungen und läßt im übrigen die materiengesetzliche Regelung der Aufgabenstellung und -erfüllung unberührt.

–   Die Leistung von Amtshilfe und das Einschreiten ausländischer Sicherheitsorgane im Inland dienen der Erfüllung von Aufgaben, die sich den ausländischen Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheits­organisationen stellen. Diese Regelungsbereiche berühren mithin prinzipiell nicht die österreichischen Materiengesetze. Insofern war es daher auch möglich, im PolKG eine abschließende Regelung zu schaffen.


Der Entwurf geht von folgenden Grundsätzen aus:

–   Das PolKG soll einen Rahmen für die internationale polizeiliche Kooperation schaffen und die innerstaatlichen Materiengesetze grundsätzlich nur ergänzen, soweit dies auf Grund der mit der internationalen polizeilichen Kooperation verbundenen Besonderheiten erforderlich ist. Dies gilt auch für die innerstaatlichen Regelungen im Bereich des Datenverkehrs.

–   Soweit durch die internationale polizeiliche Zusammenarbeit Lücken im Rechtsschutz entstehen, sind im PolKG entsprechende Ergänzungen zu schaffen.

–   Zur Leistung von Amtshilfe ist grundsätzlich – von Fällen des „kleinen Grenzverkehrs“ und der Gefahr im Verzug abgesehen – der Bundesminister für Inneres zuständig.

–   Beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf fremdem Territorium sind diese sowohl an innerstaatliches als auch an fremdes Recht gebunden (doppelte Gesetzesbindung).

Der Entwurf enthält keine Verfassungsbestimmung.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 1997 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Anton Gaál, Franz Lafer, Günther Platter, Dr. Volker Kier, Matthias Achs, Dr. Helene Partik-Pablé sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl das Wort.

Im Zuge der Beratungen brachten die Abgeordneten Anton Leikam und Paul Kiss einen Abänderungs­antrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. I § 2 Abs. 3 und Art. I § 6:

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 2 Abs. 3 dient der Klarstellung, daß Organisationseinheiten, die lediglich einen spezifischen Ausschnitt aus dem Gesamtspektrum des sicherheitspolizeilichen Aufgaben­bereichs wahrnehmen, als Sicherheitsbehörden einzustufen sind. Militärische Dienste sollen aber jeden­falls ausgeklammert bleiben.

Im übrigen ist daran zu erinnern, daß § 1 Abs. 3 die Rechtshilfe nach dem ARHG aus dem Anwendungs­bereich des PolKG ausnimmt. Daraus ist zu folgern, daß ausländische Gerichte auch dann nicht als ,Sicherheitsbehörden‘ im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden können, wenn sie im strafpro­zessualen Vorverfahren tatsächlich die Ermittlungen führen.

Zu Art. I § 5 Abs. 2:

Die Einfügung dient der Klarstellung, daß als Rechtseingriff zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe nur die Verwendung von Daten in Betracht kommen.

Zu Art. I § 20 Abs. 1:

Im Hinblick auf die geplante tatsächliche Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens zum Schengener Durchführungsübereinkommen (Umstellung von Sommer- auf Winterflugplan 26. und 27. Oktober) scheint der gewählte Zeitpunkt einerseits rechtzeitig die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen und andererseits Zeit für erforderliche Vorbereitungen zu geben.

Zu Art. II Z 1 und 2:

Um Bestrebungen nach Vereinfachung und Verbilligung der staatlichen Verwaltung entgegenzukommen, scheint es sachlich gerechtfertigt, den administrativen Instanzenzug bei Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeidirektionen bei der Sicherheitsdirektion enden zu lassen, zumal die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichts­hofes davon unberührt bleibt. In allen anderen Fällen wird die Entscheidungszuständigkeit des Bundes­ministers für Inneres unverändert beibehalten.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf 746 der Beilagen unter Berücksichtigung des Abände­rungsantrages der Abgeordneten Anton Leikam und Paul Kiss in der dem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 06 25

                                     Anton Gaál                                                                      Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem ein Polizeikooperationsgesetz erlassen und das Sicherheitspolizei­gesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG)

2

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1      Anwendungsbereich

§ 2      Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück

Amtshilfe

1. Abschnitt

Leisten von Amtshilfe

§ 3      Aufgabe

§ 4      Zuständigkeit

§ 5      Aufgabenerfüllung

2. Abschnitt

Inanspruchnahme von Amtshilfe

§ 6      Grundsatz

§ 7      Verfahren

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 8      Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

§ 9      Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten

§ 10    Verständigung

§ 11    Protokollierung

§ 12    Verfahren zur Auskunftserteilung

§ 13    Erklärung zur Sicherheitsorganisation

3. Hauptstück

Einschreiten der Sicherheitsbehörden im Ausland und ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

§ 14    Allgemeine Voraussetzungen

§ 15    Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet

§ 16    Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

§ 17    Besonderer Rechtsschutz

4. Hauptstück

§ 18    Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen

5. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 19    Verweisungen

§ 20    Inkrafttreten

§ 21    Außerkrafttreten

§ 22    Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke

           1. der Sicherheitspolizei,

           2. der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei),

           3. des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.

(2) Die internationale polizeiliche Kooperation umfaßt

           1. die internationale polizeiliche Amtshilfe,

           2. das Einschreiten von Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Ausland sowie von ausländischen Sicherheitsbehörden und deren Organen im Bundesgebiet, insbesondere durch grenzüber­schreitende Nacheile und Observation.

(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfe­gesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Die internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.

(2) Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies

           1. das Europäische Polizeiamt (EUROPOL),

           2. das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),

           3. andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.

(3) Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.

2. Hauptstück

Amtshilfe

1. Abschnitt

Leisten von Amtshilfe

Aufgabe

§ 3. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,

           1. auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,

           2. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder

           3. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.

(2) Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,

           1. durch Verwenden von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völker­rechtliche Verpflichtung besteht, oder

           2. wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder

           3. wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.

Zuständigkeit

§ 4. (1) Zur Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Inneres zuständig. Darüber hinaus ist jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde, deren Sprengel an jenen einer regionalen ausländischen Sicherheitsbehörde grenzt, zuständig, dieser Amtshilfe zu leisten; wenn jedoch die Leistung von Amtshilfe nach Völkerrecht im Wege einer zentralen Stelle oder zufolge einer Weisung des Bundes­ministers für Inneres durch diesen zu geschehen hat, so hat die nachgeordnete Sicherheitsbehörde sonst von dieser Zuständigkeit keinen Gebrauch zu machen.

(2) Jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde ist bei Gefahr im Verzug zuständig, ausländischen Sicherheitsbehörden Amtshilfe zu leisten; hievon ist der Bundesminister für Inneres unverzüglich zu unterrichten.

Aufgabenerfüllung

§ 5. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten

           1. durch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder

           2. durch das Verwenden von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.

(2) Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Ver­fahrensnormen zu entsprechen.

(3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig

           1. durch Verwenden von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landes­gesetzes selbst ermittelt hat,

           2. durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,

           3. durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten,

           4. durch Befragen von Menschen, die in Kenntnis des amtlichen Charakters der Befragung freiwillig Auskunft erteilen (offene Befragung),

           5. durch Observieren, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung von Amtshilfe darstellt.

(4) Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheits­dienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.

(5) Mit der Ermittlung von Daten gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.

2. Abschnitt

Inanspruchnahme von Amtshilfe

Grundsatz

§ 6. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Sie dürfen hiebei nur um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie zur Erfüllung der Aufgabe, die dem Ersuchen zugrunde liegt, auch selbst ermächtigt wären. Ausländische Sicherheitsbehörden, denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt, dürfen für Zwecke der kriminalpolizeilichen Amtshilfe nicht in Anspruch genommen werden.

Verfahren

§ 7. (1) Nachgeordnete Sicherheitsbehörden nehmen Amtshilfe im Wege des Bundesministers für Inneres in Anspruch. Dieser ist ermächtigt, die ihm hiefür übermittelten Daten zu verwenden oder von der weiteren Übermittlung auszunehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Amtshilfe bindendem Völkerrecht entsprechend in Anspruch nehmen zu können.

(2) Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde, deren Sprengel an jenen einer regionalen ausländischen Sicherheitsbehörde grenzt, darf von dieser Amtshilfe unmittelbar in Anspruch nehmen, es sei denn, die Inanspruchnahme der Amtshilfe hätte nach bindendem Völkerrecht oder zufolge einer Weisung des Bundesministers für Inneres im Wege einer zentralen Stelle zu geschehen.

(3) Jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Gefahr im Verzug Amtshilfe in Anspruch zu nehmen; hievon ist jedoch der Bundesminister für Inneres unverzüglich zu unterrichten.

(4) Der Bundesminister kann in diesen Fällen die ausländische Sicherheitsbehörde oder die Sicher­heitsorganisation ersuchen, die Amtshilfe direkt einer nachgeordneten Sicherheitsbehörde zu leisten und diese ermächtigen, die Amtshilfe auf diesem Wege anzunehmen.

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

§ 8. (1) Soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, kann die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Amtshilfe unter Auflagen geschehen.

(2) Wenn Grund zur Annahme besteht, daß

           1. hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

           2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, ins­besondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder

           3. die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde miß­achten werde,

hat eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Amtshilfe zu unterbleiben. Für Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens oder des Europol-Übereinkommens sowie bei internationalen Fahndungen über richterlichen Auftrag kommen für eine solche Annahme nur bestimmte Tatsachen des Einzelfalls in Betracht.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsorganisationen oder ausländische Sicherheitsbehörden ist nur zulässig, wenn ihnen auferlegt ist,

           1. die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken zu verwenden,

           2. die übermittelten Daten zu löschen, sobald

                a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,

               b) die übermittelnde Sicherheitsbehörde mitteilt, daß die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

                c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, daß eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und

           3. im Falle eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde Auskunft über jegliche Verwendung zu geben; eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat ein solches Ersuchen im Wege des Bundesministers für Inneres zu übermitteln.

Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten

§ 9. (1) Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicher­heitsbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendet werden.

(2) Von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelte Daten sind zu löschen, wenn sich ergibt, daß die übermittelnde Stelle zur Löschung der Daten deshalb verpflichtet ist, weil die Ermittlung oder Verarbeitung dieser Daten in Widerspruch zu Gesetzen oder völkerrecht­lichen Übereinkommen erfolgt ist; jedoch werden Daten, die auf Grund eines völkerrechtlichen Übereinkommens in einer gemeinsam geführten Informationssammlung verarbeitet werden oder zur Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsorganisation erforderlich sind, nach Maßgabe hiefür verein­barter völkerrechtlicher Regelungen gelöscht. Die Unauffindbarkeit von Daten – insbesondere zufolge der Beseitigung der Auswählbarkeit der Daten aus einer Gesamtmenge – ist deren Löschung gleich­zuhalten.

Verständigung

§ 10. (1) Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die von einer Sicherheitsorganisation oder von einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.

(2) Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die an eine Sicherheitsorganisation oder an eine ausländische Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.

Protokollierung

§ 11. Anfragen in Bezug auf Daten, die in einer automationsunterstützt geführten Evidenz verar­beitet werden, und die Übermittlung personenbezogener Daten sind aktenkundig zu machen oder zu protokollieren. Protokollaufzeichnungen sind, soferne völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren. Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden.

Verfahren zur Auskunftserteilung

§ 12. Begehrt jemand Auskunft über personenbezogene Daten, die zu Zwecken der Sicherheits- oder Kriminalpolizei von einer Sicherheitsorganisation oder einer ausländischen Sicherheitsbehörde über­mittelt worden sind, so hat die Sicherheitsbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen der Sicherheitsorganisation oder der auslän­dischen Sicherheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine nachgeordnete Sicherheits­behörde hat diese im Wege der Zentralstelle einzuholen. Die Auskunft ist binnen drei Monaten zu erteilen.

Erklärung zur Sicherheitsorganisation

§ 13. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn

           1. anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 beiträgt, und

           2. gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des § 8 Abs. 2 oder 3 bestehen.

3. Hauptstück

Einschreiten der Sicherheitsbehörden im Ausland und  ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

Allgemeine Voraussetzungen

§ 14. Soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist, dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestim­mungen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf fremdem Hoheitsgebiet und Organe auslän­discher Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet einschreiten, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient. Der Regelungsbereich des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bleibt unberührt.

Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet

§ 15. (1) Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland ist der Sicherheitsbehörde zuzurechnen, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Zollorganen ist der Sicherheitsdirektion jenes Landes zuzurechnen, von dem aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.

(2) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten, zulässig sind.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auch beim Einschreiten im Ausland jene Vorschriften zu beachten, die zur Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundes­gendarmerie erlassen sind.

Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

§ 16. (1) Organe ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist.

(2) Dem Leisten von Amtshilfe (§ 3) ist gegenüber dem Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Sicherheitsbehörden darauf hin zu wirken, daß ein Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Sicherheitsbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.

(3) Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.

Besonderer Rechtsschutz

§ 17. (1) Auf Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 88, 90 und 91 SPG mit der Maßgabe Anwendung, daß örtlich zuständig der unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes ist, von dem aus die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Grenze überschritten haben.

(2) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerde­recht besteht. Die §§ 88, 90 und 91 SPG gelten.

(3) Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Sicherheitsbehörden, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine Zurechnung zur Sicherheitsdirektion jenes Landes statt, in dem eingeschritten worden ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.

(4) Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf auslän­disches Recht berufen.

4. Hauptstück

Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen

§ 18. Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen:

           1. über das Übermitteln oder Überlassen von Daten für Zwecke der Amtshilfe; hiebei ist vorzu­sehen, daß die Verwendung übermittelter Daten unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfolgt;

           2. über das Einschreiten der Sicherheitsbehörden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Zollorgane im Ausland oder ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet nach Maßgabe der §§ 14 bis 16; hiebei dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane zu Rechtseingriffen nur durch offenes oder verdecktes Ermitteln oder durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Zwecke einer Anhaltung ermächtigt werden; Vereinbarungen über Rechtseingriffe von Organen ausländischer Sicher­heitsbehörden dürfen nur nach Maßgabe jener Regelungen geschlossen werden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu solchen Rechtseingriffen im Bundesgebiet ermächtigen; überdies ist in solchen Vereinbarungen vorzusehen, daß und in welcher Weise die ausländischen Behörden Bescheiden und Urteilen nach § 17 Rechnung tragen;

           3. zur Durchführung gemeinsamer Schulungen zu den Aufgabenbereichen nach § 1 Abs. 1.

5. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Verweisungen

§ 19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Inkrafttreten

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personen­bezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, erforderlich ist.

(2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

Außerkrafttreten

§ 21. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe, BGBl. Nr. 191/1964, außer Kraft.

Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung des § 18 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut, jedoch soweit Zollorgane berührt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicher­heitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 12/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird eingefügt:

„§ 14a. Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei“

2. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 14a. Über Berufungen gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz; im übrigen entscheidet über Berufungen in solchen Angelegenheiten der Bundesminister für Inneres.“

3. § 35 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. wenn nach den Umständen angenommen werden kann, der Betroffene habe unmittelbar zuvor die Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 Grenzkontrollgesetz) überschritten.“

4. § 56 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie die Abs. 3 und 5 entfallen; Abs. 1 Z 8 erhält die Bezeichnung „6.“, Abs. 4 die Bezeichnung „(3)“.

5. In § 57 Abs. 1 werden in den Z 10 und 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

       „12. dem Betroffenen ein ausländischer Reisepaß oder Paßersatz entfremdet worden ist.“

6. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sicherheitsbehörden sind als Auftraggeber verpflichtet, Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 10 und 11, die drei Jahre, und Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 7 bis 9 und 12, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, und auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.“

7. § 67 entfällt.


8. § 71 Abs. 3 entfällt. In Abs. 4 treten anstelle der Worte „Außer in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3“ die Worte „Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2“. Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“, Abs. 5 die Bezeichnung „(4)“ und Abs. 6 die Bezeichnung „(5)“.

9. In § 76 Abs. 3 treten anstelle der Worte „in den Fällen der §§ 71 Abs. 3 und 72“ die Worte „im Falle des § 72“.

10. § 94 samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten

§ 94. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft, § 62 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkraftreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Die §§ 27a, 88 Abs. 4, 89 Abs. 5 und 92a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996, die §§ 5a, 5b, 48a und 91 Abs. 2 mit 1. August 1996 in Kraft.

(4) Die §§ 38a, 56 Abs. 1 Z 8 und 84 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. Nr. 759/1996 treten mit dem 1. Mai 1997 in Kraft.

(5) Die §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3, 57 Abs. 1 Z 11, 58 Abs. 1 Z 9 sowie 58 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(6) Mit 1. Oktober 1997 treten die §§ 14a, 35 Abs. 1 Z 6, 56 Abs. 1 Z 6 sowie Abs. 3, 57 Abs. 1 Z 10 bis 12, 58 Abs. 2, 71 Abs. 3 bis 5 und 76 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997 in Kraft sowie die §§ 56 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie Abs. 3 und 5, 67 und 71 Abs. 3 außer Kraft.“