777 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (709 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden


Die Forderung nach einer Neuregelung des Krankenpflegegesetzes wird schon seit mehreren Jahren von den betroffenen Berufsgruppen an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herangetragen. Reformpläne bestehen bereits seit längerer Zeit, da das Krankenpflegegesetz trotz zahlreicher Novellierungen sowohl in inhaltlicher als auch in legistischer Hinsicht nicht mehr den aktuellen Anforderungen gerecht wird.

Von einer Novellierung des Krankenpflegegesetzes, das in weiten Zügen aus dem Jahre 1961 stammt und durch die zahlreichen Novellierungen, insbesondere die Ausgliederung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, und durch die Fortentwicklung der Rechtsetzungstechnik nicht mehr den legistischen Anforderungen entspricht, wurde Abstand genommen. Eine Novellierung im Rahmen des Krankenpflegegesetzes hätte zweckdienlicher Weise insbesondere mit einer gleichzeitigen Neuregelung aller im Krankenpflegegesetz verbliebenen Berufe einhergehen sollen, was im Hinblick auf den Umfang der Reformmaßnahmen eine mehrjährige Verzögerung der legistischen Umsetzung zur Folge gehabt hätte.

Auf Grund der starken Bindung an das diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonal wurde auch die Pflegehilfe in das neue Gesetz integriert. Für beide Berufsgruppen wurden Berufsbild und Tätigkeitsbereiche ausführlich umschrieben, wobei hinsichtlich der Pflegehilfe die vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen erstellte Expertise zum Pflegehilfsdienst als fachliche Grundlage diente.

Folgende Schwerpunkte der Reformmaßnahmen im Bereich der Pflege sind zusammenfassend hervor­zuheben:

–   Schaffung eines eigenständigen Gesetzes für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe;

–   Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten;

–   Neuformulierung der Berufsbilder;

–   Änderung der Berufsbezeichnungen;

–   detaillierte Umschreibung der Tätigkeitsbereiche;

–   umfassende Regelungen über die Berufsberechtigung und die Berufsausübung;

–   Festlegung der Ausbildungsbedingungen (Zugang, Ausschluß, Anrechnungen, Prüfungen);

–   Aufhebung der Internatspflicht;

–   Einrichtung einer Schülervertretung;

–   Regelungen über Fort- und Weiterbildungen;

–   verpflichtende Sonderausbildungen für die Ausübung von Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben;

–   Sonderausbildungen auch in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesund­heits- und Krankenpflege neben den bisherigen Grundausbildungen;

–   Neufassung der Nostrifikationsbestimmungen;

–   Ergänzung der EWR-Bestimmungen.

Bei der Umschreibung der Tätigkeitsbereiche unterscheidet das Gesetz zwischen dem eigenver­antwortlichen, mitverantwortlichen, interdisziplinären und den erweiterten Tätigkeitsbereichen. In diesen erfolgt die Abgrenzung des Pflegepersonals von anderen Gesundheitsberufen, wobei die Berührungs­punkte mit dem ärztlichen Personal naturgemäß besonders zahlreich sind. Auch dem Teamgedanken bei der Berufsausübung im intra- und extramuralen Bereich wurde Rechnung getragen.

Im Zuge der Definition von erweiterten Tätigkeitsbereichen wird die Verpflichtung zur Absolvierung von Sonderausbildungen für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben normiert.

In den Art. II, III und IV erfolgen erforderliche Anpassungen des Krankenpflegegesetzes, des Ausbil­dungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984.

Der Gesundheitsausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Klara Motter, Heidemaria Onodi, Mag. Herbert Haupt, Dr. Erwin Rasinger, Mag. Johann Maier, Mag. Walter Guggenberger, Annemarie Reitsamer, Dr. Brigitte Povysil sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonore Hostasch und der Ausschußvorsitzende Abgeordneter Dr. Alois Pumberger.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Dr. Günther Leiner und Genossen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. I (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz):

Zu Z 1, 2, 7, 8, 9, 10 und 12 (Inhaltsübersicht, § 41 Abs. 2 und 3 bzw. 4, Überschriften der §§ 42 und 43, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1):

Die Ergänzungen dienen ausschließlich der Klarstellung und Vereinheitlichung der Terminologie des vorliegenden Gesetzes betreffend die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, der Kinder- und Jugendpflege und der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege. Weiters werden redaktionelle Versehen richtiggestellt und Überschriften angepaßt.

Zu Z 3 und 11 (Inhaltsübersicht, Überschrift § 44):

Es erfolgt eine Richtigstellung der Überschrift des § 44 sowie eine entsprechende Korrektur der Inhaltsübersicht.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 1):

Diese Ergänzung ist erforderlich, um eine in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzeslücke zu schließen. Es soll ausdrücklich normiert werden, daß nach der Meldung die Anzeigepflicht den Dienst­geber trifft.

Zu Z 5 (§ 24 Abs. 2 Z 4):

Die vorgenommene Änderung dient der Vereinheitlichung der verwendeten Begriffe.

Zu Z 6 und 14 (§ 35 Abs. 1, § 90 Z 4 bis 6):

Gegenwärtig erscheint es geboten, Erfahrungen ohne ausdrückliche gesetzliche Regelungen zur Grün­dung von Erwerbsgesellschaften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu sammeln. Sollte es erforder­lich sein, sind gesamtheitliche Regelungen anzustreben. Einzelfallösungen erscheinen derzeit nicht zweckdienlich.

Zu Z 13 (§ 84 Abs. 1):

Im Hinblick auf die kompetenzrechtlich gebotene Abgrenzung von Angelegenheiten des Gesundheits­wesens im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG und Landesaufgaben erscheint die in der Regierungs­vorlage gewählte Formulierung verfassungsrechtlich bedenklich. Die Änderung in der vorgeschlagenen Form dient der Klarstellung des Tätigkeitsbereichs der Pflegehilfe. Aus diesem Grund soll festgehalten werden, daß soziale Betreuung und hauswirtschaftliche Tätigkeiten nicht eigenständige Berufsbildinhalte sind (so mißverständlich die Regierungsvorlage) und diese lediglich aus Anlaß der in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten mitbesorgt werden können.

Zu Z 15 (§ 116 Abs. 3):

Das Krankenpflegegesetz sah für Personen, die eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österrei­chischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben, die Möglichkeit vor, die im dritten Ausbildungs­jahr abzuhaltenden Einzelprüfungen abzulegen und die Ausbildung im Krankenpflegefachdienst fortzu­setzen. Im Hinblick darauf, daß das Österreichische Bundesheer in den vergangenen Jahren im Rahmen der Sanitätsunteroffiziersausbildung Ausbildungsinhalte entsprechend dem zweiten und dritten Ausbil­dungsjahr der Ausbildung im Krankenpflegefachdienst durchführte, ist es erforderlich, einerseits die bisherige Möglich­keit bis zum Auslaufen der Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst weiterhin bestehen zu lassen, andererseits auch die Anrechnungsmöglichkeit von Prüfungen durch den Direktor zu schaffen.


Zu Art. IV Z 2 (§ 22 Abs. 3 Ärztegesetz 1984):

Die Ergänzung dient der Klarstellung, daß jene Regelungen, zum Beispiel § 37 Krankenpflegegesetz hinsichtlich des medizinisch-technischen Fachdienstes, die neben der ärztlichen Anordnung auch eine ärztliche Aufsicht vorsehen, unberührt bleiben.“

Die Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Dr. Günther Leiner und Genossen haben einen weiteren Abänderungsantrag eingebracht und wie folgt begründet:

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„Zu Art. I (§ 111 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz):

Auf Grund der unterschiedlichen Versorgungsstrukturen im Bundesgebiet mit diplomiertem Kranken­pflegepersonal erscheint es geboten, § 53 Abs. 2 Krankenpflegegesetz nicht schon mit Inkrafttreten des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, sondern erst mit Ende des Jahres 1997 aufzuheben.“

Weiters wurde von den Abgeordneten Dr. Alois Pumberger, Mag. Walter Guggenberger, Klara Motter und Dr. Günther Leiner ein Abänderungsantrag betreffend den § 15 Abs. 4 Gesundheits- und Kranken­pflegegesetz eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der oben erwähnten Abände­rungsanträge in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein von der Abgeordneten Theresia Haidlmayr eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Aus­schußmehrheit.

Entschließungsanträge der Abgeordneten Klara Motter, Dr. Alois Pumberger und Theresia Haidlmayr sowie der Abgeordneten Klara Motter und Theresia Haidlmayr fanden nicht die Zustimmung der Aus­schußmehrheit.

Zur Berichterstatterin für das Haus wurde Abgeordnete Dr. Elisabeth Pittermann gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 06 25

                        Dr. Elisabeth Pittermann                                                    Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Kranken­pflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

(Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG)

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück

1. Abschnitt

§§ 1–3             Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt

Berufspflichten

§ 4                    Allgemeine Berufspflichten

§ 5                    Pflegedokumentation

§ 6                    Verschwiegenheitspflicht

§ 7                    Anzeigepflicht

§ 8                    Meldepflicht

§ 9                    Auskunftspflicht

§ 10                  Berufsausweis

2. Hauptstück

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 11                  Berufsbild

§ 12                  Berufsbezeichnungen

2. Abschnitt

Tätigkeitsbereiche

§ 13                  Tätigkeitsbereiche

§ 14                  Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 15                  Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 16                  Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich

§ 17                  Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche

§ 18                  Kinder- und Jugendlichenpflege

§ 19                  Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

§ 20                  Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

§ 21                  Pflege im Operationsbereich

§ 22                  Krankenhaushygiene

§§ 23–25         Lehraufgaben

§ 26                  Führungsaufgaben

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 27                  Berufsberechtigung

§ 28                  Qualifikationsnachweise – Inland

§§ 29–30         Qualifikationsnachweise – EWR

§ 31                  Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR

§ 32                  Nostrifikation

§ 33                  Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 34                  Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

§ 35                  Berufsausübung

§ 36                  Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 37                  Berufssitz

§ 38                  Werbebeschränkung

§ 39                  Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege – EWR

§ 40                  Entziehung der Berufsberechtigung

4. Abschnitt

Ausbildung

§ 41                  Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 42                  Ausbildungsinhalt der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 43                  Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 44                  Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer

§ 45                  Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere

§ 46                  Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung

§ 47                  Verkürzte Ausbildung für Hebammen

§ 48                  Verkürzte Ausbildung für Mediziner

§§ 49–50         Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 51                  Schulleitung

§ 52                  Schulordnung

§ 53                  Schülervertretung

§ 54                  Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 55                  Aufnahmekommission

§ 56                  Ausschluß von der Ausbildung

§ 57                  Ausbildungsverordnung

§ 58                  Prüfungen

§ 59                  Diplomprüfungskommission

§ 60                  Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 61                  Diplom

§ 62                  Prüfungsverordnung

5. Abschnitt

Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen

§ 63                  Fortbildung

§ 64                  Weiterbildungen

§ 65                  Sonderausbildungen

§ 66                  Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

§ 67                  Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 68                  Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie

§ 69                  Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

§ 70                  Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene

§ 71                  Sonderausbildung für Lehraufgaben

§ 72                  Sonderausbildung für Führungsaufgaben

§ 73                  Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung

6. Abschnitt

Spezielle Grundausbildungen

§ 74                  Spezielle Grundausbildungen

§§ 75–77         Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

§§ 78–80         Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 81                  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

3. Hauptstück

Pflegehilfe

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 82                  Berufsbild

§ 83                  Berufsbezeichnung

§ 84                  Tätigkeitsbereich

2. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 85                  Berufsberechtigung

§ 86                  Qualifikationsnachweis – Inland

§ 87                  Qualifikationsnachweis – EWR

§ 88                  Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 89                  Nostrifikation

§ 90                  Berufsausübung

§ 91                  Entziehung der Berufsberechtigung

3. Abschnitt

Ausbildung

§ 92                  Ausbildung in der Pflegehilfe

§ 93                  Ausbildungsinhalt

§ 94                  Verkürzte Ausbildungen

§§ 95–96         Pflegehilfelehrgänge

§ 97                  Lehrgangsleitung

§ 98                  Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang

§ 99                  Ausschluß von der Ausbildung

§ 100                Prüfungen

§ 101                Prüfungskommission

§ 102                Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 103                Zeugnis

§ 104                Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

4. Hauptstück

§ 105                Strafbestimmungen

§§ 106–114     Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 115                Inkrafttreten

§ 116                Vollziehung

1. Hauptstück

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:

           1. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und

           2. die Pflegehilfe.

§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „Krankenpfleger“ lautet „Krankenschwester“.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundes­gesetzes ausgeübt werden.

(2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

(3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das

           1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

           2. Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373,

           3. Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,

           4. Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,

           5. Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961,

           6. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

           7. Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,

           8. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und

           9. Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1974,

nicht berührt.

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2. Abschnitt

Berufspflichten

Allgemeine Berufspflichten

§ 4. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.

(3) Sie dürfen im Falle drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.

Pflegedokumentation

§ 5. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.

(3) Den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.

(4) Bei freiberuflicher Berufsausübung (§ 36) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Verschwiegenheitspflicht

§ 6. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

           1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes von der Geheimhaltung entbunden hat oder

           2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist oder

           3. Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

Anzeigepflicht

§ 7. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß § 35 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 und § 36 freiberuflich tätig sind, sind verpflichtet, der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß

           1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen (§ 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) herbeigeführt wurde oder

           2. ein Unmündiger, Minderjähriger oder Wehrloser durch das Quälen oder Vernachlässigen (§ 92 StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wurde (§ 83 Abs. 1 StGB) oder

           3. ein Unmündiger oder Minderjähriger durch Beischlaf oder auf andere Weise zur Unzucht mißbraucht wurde (§§ 206, 207 und 212 StGB).

(2) Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder

           2. in den Fällen des Abs. 1 ein Unmündiger oder Minderjähriger betroffen ist und der Jugend­wohlfahrtsträger unverzüglich verständigt wurde, sofern nicht durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod des Unmündigen oder Minderjährigen herbeigeführt wurde.

Meldepflicht

§ 8. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 35 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 oder § 90 ausüben, sind verpflichtet, dem Dienstgeber unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß einer der in § 7 Abs. 1 angeführten Tatbestände vorliegt. Für den Dienstgeber gilt § 7.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn die Meldung eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauens­verhältnisses bedarf.

Auskunftspflicht

§ 9. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben

           1. den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,

           2. deren gesetzlichen Vertretern oder

           3. Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen als auskunftsberechtigt benannt wurden,

alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu erteilen.

(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.

Berufsausweis

§ 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die

           1. gemäß § 36 zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind oder

           2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Haus­krankenpflege anbieten, tätig sind,

ist auf Antrag von dem nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Landeshauptmann ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Berufsbezeichnung,

           2. den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,

           3. Datum und Ort der Geburt,

           4. die Staatsangehörigkeit und

           5. den Vermerk über eine allfällige Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

2. Hauptstück

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

1. Abschnitt

Allgemeines

Berufsbild

§ 11. (1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten.

(2) Er umfaßt die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheits­versorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extra­muralen Bereich.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung.

Berufsbezeichnungen

§ 12. (1) Personen, die

           1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder

           2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen.

(2) Personen, die

           1. eine Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72,

           2. eine Weiterbildung gemäß § 64 oder

           3. eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“/„Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen.

(3) Personen, die

           1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugend­lichenpflege oder

           2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der Kinderkranken- und Säuglings­pflege

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkranken­schwester“/„Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ zu führen.

(4) Personen, die

           1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege oder

           2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen.

(5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

           1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraus­setzt und

           2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungs­ausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(6) Die Führung

           1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 5 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

           2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

2. Abschnitt

Tätigkeitsbereiche

§ 13. (1) Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen

           1. eigenverantwortliche,

           2. mitverantwortliche und

           3. interdisziplinäre

Tätigkeiten.

(2) Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß §§ 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.

Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 14. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege.

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:

           1. Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),

           2. Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),

           3. Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung),

           4. Durchführung der Pflegemaßnahmen,

           5. Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),

           6. Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maß­nahmen,

           7. psychosoziale Betreuung,

           8. Dokumentation des Pflegeprozesses,

           9. Organisation der Pflege,

         10. Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals,

         11. Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und

         12. Mitwirkung an der Pflegeforschung.

Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 15. (1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.

(2) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).

(3) Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.

(4) Im extramuralen Bereich kann die ärztliche Anordnung in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen. Die schriftliche Dokumentation der Anordnung hat in diesen Fällen nachträglich innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.

(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:

           1. Verabreichung von Arzneimitteln,

           2. Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injek­tionen,

           3. Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,

           4. Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,

           5. Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,

           6. Durchführung von Darmeinläufen und

           7. Legen von Magensonden.

Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich

§ 16. (1) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt jene Bereiche, die sowohl die Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere Berufe des Gesundheitswesens betreffen.

(2) Im interdisziplinären Tätigkeitsbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege das Vorschlags- und Mitentscheidungsrecht. Sie tragen die Durch­führungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.

(3) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:

           1. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,

           2. Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und Hilfestellung bei der Weiterbetreuung,

           3. Gesundheitsberatung und

           4. Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung.

Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche

§ 17. (1) Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungs­aufgaben.

(2) Spezialaufgaben sind:

           1. Kinder- und Jugendlichenpflege

           2. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

           3. Intensivpflege

           4. Anästhesiepflege

           5. Pflege bei Nierenersatztherapie

           6. Pflege im Operationsbereich

           7. Krankenhaushygiene.

(3) Lehraufgaben sind insbesondere:

           1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege

           2. Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen

           3. Leitung von Sonderausbildungen

           4. Leitung von Pflegehilfelehrgängen.

(4) Führungsaufgaben sind insbesondere:

           1. Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt

           2. Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.

(5) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist

           1. eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und

           2. die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 und 72.

(6) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß § 75 oder § 78. Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.

(7) Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 dürfen berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.

(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur Ausübung der Anästhesiepflege.

Kinder- und Jugendlichenpflege

§ 18. (1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

           1. Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter,

           2. Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen,

           3. Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,

           4. pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und

           5. pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

§ 19. (1) Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungs­stufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

           1. Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich unterge­brachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechts­brechern (§ 21 StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen,

           2. Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen,

           3. Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen,

           4. Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen,

           5. psychosoziale Betreuung,

           6. psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und

           7. Übergangspflege.

Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

§ 20. (1) Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.

(2) Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.

(3) Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.

(4) Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Abs. 1 bis 3 zählen insbesondere:

           1. Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,

           2. Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,

           3. Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden,

           4. Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige  Infusionssysteme),

           5. Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,

           6. Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,

           7. Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter und

           8. Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen  Kreislaufes,

insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter.

Pflege im Operationsbereich

§ 21. (1) Die Pflege im Operationsbereich umfaßt die Vorbereitung, Mitwirkung und Nachbetreuung bei operativen Eingriffen.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

           1. Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen,

           2. Mitwirkung bei der Planung und Organisation des Operationsbetriebes,

           3. Desinfektion, Sterilisation und Wartung der bei der Operation benötigten Instrumente und

           4. prä- und postoperative Betreuung der Patienten im Operationsbereich.

Krankenhaushygiene

§ 22. (1) Die Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

           1. Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungs­technischen Bereichen,

           2. Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien,

           3. Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann,

           4. Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und

           5. Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten.

Lehraufgaben

§ 23. Lehraufgaben umfassen

           1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und

           2. Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von Pflegehilfelehrgängen.

§ 24. (1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Pflegehilfelehrgängen, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesund­heits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

           1. Erstellung des Lehr- und Stundenplanes,

           2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,

           3. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,

           4. Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und

           5. pädagogische Betreuung der Auszubildenden.

§ 25. (1) Die Leitung von

           1. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,

           2. Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und

           3. Pflegehilfelehrgängen

umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

           1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,

           2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,

           3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,

           4. Auswahl der Lehr- und Fachkräfte,

           5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,

           6. Anrechnung von Prüfungen und Praktika und

           7. Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

Führungsaufgaben

§ 26. (1) Die Leitung

           1. des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und

           2. des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,

umfaßt die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten Einrichtung.

(2) Hiezu gehören insbesondere:

           1. Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation,

           2. Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich,

           3. Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich und

           4. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen.

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die

           1. eigenberechtigt sind,

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

           3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen und

           4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist,

           1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und

           2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 28. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an

           1. einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes oder

           2. einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

           3. einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

           4. einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.

Qualifikationsnachweise – EWR

§ 29. (1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) am oder nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde, gilt als Qualifikations­nachweis, wenn dieses im Artikel 3 der Richtlinie 77/452/EWG vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Kranken­schwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr. : 377L0452, angeführt ist.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1, die von den EWR-Vertragsstaaten gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.

(3) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde und den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, CELEX-Nr. : 377L0453, entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

           1. dieses einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entspricht oder

           2. durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß dieses den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt wird.

4

(4) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staats­angehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde, das den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG nicht entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis nur, wenn

           1. dieses vor dem 1. Juli 1979 ausgestellt wurde und

           2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig in der allgemeinen Krankenpflege berufsmäßig tätig war.

(5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

§ 30. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Kinderkrankenpflege, in der psychiatrischen Krankenpflege, in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege, in der Pflege bei Nierenersatztherapie, in der Pflege im Operationsbereich, in der Krankenhaushygiene oder für Lehr- oder Führungsaufgaben gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr. : 389L0048, oder

           2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr. : 392L0051,

entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung

           1. in der Kinder- und Jugendlichenpflege,

           2. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,

           3. in der Intensivpflege,

           4. in der Anästhesiepflege,

           5. in der Pflege bei Nierenersatztherapie,

           6. in der Pflege im Operationsbereich,

           7. in der Krankenhaushygiene,

           8. für Lehraufgaben oder

           9. für Führungsaufgaben

zu erteilen.

(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

           1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungs­prüfung oder

           2. des Nachweises von Berufserfahrung

zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in dem entsprechenden erweiterten oder speziellen Tätigkeitsbereich in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungs­lehrgang ist zu bewerten.

(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den jeweiligen gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, beurteilt wird.

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 31. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Krankenpflege, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 (Nostrifi­kation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Nostrifikation

§ 32. (1) Personen, die

           1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und

           2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben,

sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

           1. den Reisepaß,

           2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,

           3. den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,

           4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrver­anstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

           5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigen­gutachten einzuholen.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

           1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,

           2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.

Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 33. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 32 Abs. 6 entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 55 Abs. 1.

(2) Hinsichtlich

           1. des Ausschlusses von der Ausbildung,

           2. der Durchführung der Prüfungen,

           3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

           4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und

           5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.

(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.

(4) Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 32 Abs. 8 unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegehelfer die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

§ 34. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.

(2) Der Antragsteller hat Nachweise gemäß § 32 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 vorzulegen.

(3) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungs­zwecken aus.

(4) Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs. 1

           1. an einer bestimmten Krankenanstalt oder

           2. an einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder

           3. bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt

zu beschränken.

(5) Krankenanstalten, Einrichtungen oder Ärzte gemäß Abs. 4 haben nachzuweisen, daß

           1. sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles gewährleisten, verfügen und

           2. für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der die notwendige Berufserfahrung sowie die fachliche und pädagogische Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.

(7) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 6 ist eine Berufung nicht zulässig.

Berufsausübung

§ 35. (1) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann

           1. freiberuflich,

           2. im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,

           3. im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,

           4. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,

           5. im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und

           6. im Dienstverhältnis zu einer physischen Person

erfolgen.

(2) Eine Berufsausübung

           1. gemäß Abs. 1 Z 1 und 7,

           2. in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 5, die nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen, sowie

           3. als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 6

darf nur erfolgen, sofern der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 36 berechtigt ist.

Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 36. (1) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bedarf einer Bewilligung des auf Grund eines Berufssitzes gemäß § 37 zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist

           1. die Berufsberechtigung gemäß § 27 und

           2. der Nachweis einer rechtmäßigen zweijährigen vollbeschäftigten Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre in einem Dienstverhältnis gemäß § 35 Z 2 bis 6 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 52 Abs. 3 Krankenpflegegesetz.

(2) Zum Nachweis der Berufsberechtigung sind

           1. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und

           2. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung

vorzulegen, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.

(3) Als Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 gilt

           1. für EWR-Staatsangehörige eine Bestätigung über eine in einem EWR-Vertragsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre rechtmäßig ausgeübte zweijährige vollbeschäftigte oder bei Teilzeit­beschäftigung entsprechend längere Berufstätigkeit in der Krankenpflege und

           2. für Staatsangehörige eines Staates, der nicht EWR-Vertragsstaat ist, ausschließlich eine in Österreich rechtmäßig ausgeübte zweijährige vollbeschäftigte oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend längere Berufstätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.

(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Pflegehelfer herangezogen werden.

(5) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind. Anläßlich der Zurücknahme der Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist der Vermerk der Freiberuflichkeit im Berufsausweis zu streichen.

Berufssitz

§ 37. (1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.

(2) Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Kranken­pflege hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.

(3) Jeder Berufssitz, dessen Änderung und Auflassung ist dem örtlich zuständigen Landes­hauptmann anzuzeigen.

(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten.

Werbebeschränkung

§ 38. Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung und der Berufsausübung gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und
Krankenpflege – EWR

§ 39. (1) EWR-Staatsangehörige, die im Herkunftsstaat zur freiberuflichen Ausübung des Berufs des Krankenpflegers, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, berechtigt sind, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn

           1. sie dies dem Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, vorher anzeigen, wobei in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen kann,

           2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende die Tätigkeit als Krankenpfleger, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, im Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt, und

           3. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungs­nachweises gemäß § 29 ist.

(2) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.

(3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Jede Behörde, der ein Verstoß gegen diese Pflichten durch eine Person gemäß Abs. 1 bekannt wird, hat unverzüglich die zuständige Behörde des Vertragsstaates der Niederlassung davon zu unterrichten.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat

           1. österreichischen diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern sowie

           2. EWR-Staatsangehörigen, die die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausüben,

auf Antrag zum Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der Betreffende die allgemeine Gesundheits- und Kranken­pflege in Österreich rechtmäßig ausübt und über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 40. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

           1. das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß §§ 29 Abs. 5 oder 30 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7,

           2. der Berufsausweis (§ 10) und

           3. der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (§ 36 Abs. 1)

einzuziehen.

(3) Wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und

           2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.

4. Abschnitt

Ausbildung

Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 41. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und dient der Vermittlung der zur Ausübung des Berufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens 4 600 Stun­den in Theorie und Praxis zu enthalten, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.

(3) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege.

(4) An oder in Verbindung mit einer Krankenanstalt kann für Personen, die die neunte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, eine Vorbereitungsausbildung abgehalten werden, die der Vertiefung der Allgemeinbildung und der Vorbereitung auf die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dient und nach den schulrechtlichen Vorschriften zu führen ist.

Ausbildungsinhalt der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 42. Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege

           2. Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung

           3. Gesundheits- und Krankenpflege

           4. Pflege von alten Menschen

           5. Palliativpflege

           6. Hauskrankenpflege

           7. Hygiene und Infektionslehre

           8. Ernährung, Kranken- und Diätkost

           9. Biologie, Anatomie und Physiologie

         10. Allgemeine und spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplemen­tärmedizinische Methoden

         11. Geriatrie, Gerontologie und Gerontopsychiatrie

         12. Pharmakologie

         13. Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz

         14. Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung, einschließlich Arbeitsmedizin

         15. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene

         16. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining

         17. Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre

         18. Elektronische Datenverarbeitung, fachspezifische Informatik, Statistik und Dokumentation

         19. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.

Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 43. (1) Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist an

           1. einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,

           2. Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und

           3. Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,

durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausge­stattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte

           1. Tätigkeiten gemäß §§ 14 und 16 sowie

           2. im zweiten und dritten Ausbildungsjahr Tätigkeiten gemäß § 15 nach ärztlicher Anordnung

an Patienten durchzuführen.

(3) Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett und im Operationssaal darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.

(4) Schüler dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.

(5) Die Ausbildungszeit darf die jeweils gültige gesetzliche Arbeitszeit (Tages- und Wochen­arbeitszeit) nicht überschreiten.

Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer

§ 44. (1) Personen, die eine Berufsberechtigung als Pflegehelfer gemäß diesem Bundesgesetz besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung,

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung und

           3. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in § 42 angeführten Sachgebiete unter Berück­sichtigung der in der Pflegehilfeausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.

Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere

§ 45. (1) Personen, die

           1. eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abge­schlossen haben,

           2. die Prüfungen des zweiten Ausbildungsjahres in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege mit Erfolg abgelegt haben (§ 58 Abs. 4),

           3. die für das erste und zweite Ausbildungsjahr in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Mindestpraktika nachweisen,

           4. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen und

           5. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,

sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berück­sichtigung der im Österreichischen Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.

Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung

§ 46. (1) Personen, die ein Diplom über eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege (§ 77) oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege (§ 80) erworben haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

(3) Die Ausbildung beinhaltet die für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der absolvierten Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.

Verkürzte Ausbildung für Hebammen

§ 47. (1) Personen, die eine Ausbildung zur Hebamme

           1. in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder

           2. in Österreich nostrifiziert

haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre.

(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berück­sichtigung der absolvierten Hebammenausbildung.

Verkürzte Ausbildung für Mediziner

§ 48. (1) Personen, die ein Studium der Medizin

           1. in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder

           2. in Österreich nostrifiziert

haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und sechs Monate.

(3) Die Ausbildung beinhaltet die für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Medizinstudiums erworbenen Kenntnisse und hat die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Mindestpraktika zu enthalten.

Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 49. (1) Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege, Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) zu erfolgen.

(2) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege dürfen nur an oder in Verbindung mit Kranken­anstalten errichtet werden, welche

           1. die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisations­einheiten besitzen,

           2. mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und

           3. entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

(3) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sind so zu führen, daß die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.

(4) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat den Schülern Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Schüler haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld, dessen Höhe nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Schule festzusetzen und zu leisten ist. Das Taschengeld ist im Krankheitsfalle für die Dauer von drei Monaten, längstens jedoch bis zum Ausscheiden aus der Schule weiterzuzahlen. Dieser Anspruch besteht nicht bei Absolvierung einer verkürzten Ausbildung gemäß §§ 44 bis 48.

§ 50. (1) Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß

           1. die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlich­keiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,

           2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,

           3. die Schule an einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 gegeben ist und

           4. die in § 43 genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.

(3) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.

(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Schulleitung

§ 51. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, der

           1. die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besitzt,

           2. eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und

           3. über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügt.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.

(3) Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.

Schulordnung

§ 52. (1) Der Direktor hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Schulordnung hat insbesondere

           1. die Rechte und Pflichten der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte,

           2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler im internen Betrieb der Schule,

           3. Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und

           4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes festzulegen.

(3) Die Schulordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Schulbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.

(4) Die Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn sie

           1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,

           2. einem geordneten Schulbetrieb widerspricht,

           3. die Sicherheit der Schüler in der Schule nicht gewährleistet oder

           4. nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt.

(5) Die Schulordnung ist den Schülern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Schülervertretung

§ 53. (1) Der Vertretung der Schüler obliegt die Mitgestaltung und Mitbestimmung am Schulleben.

(2) Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Schüler umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (§ 54) in die und beim Ausschluß (§ 56) der Schüler aus der Schule.

(3) Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Schulleitung und den Lehr- und Fachkräften umfassen insbesondere

           1. das Recht auf Anhörung,

           2. das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen,

           3. das Vorschlagsrecht bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,

           4. das Vorschlagsrecht bei der Wahl der Unterrichtsmittel und

           5. das Recht auf Teilnahme an Konferenzen der Lehr- und Fachkräfte, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Schüler sowie über Angelegenheiten, die ausschließlich die Lehr- und Fachkräfte betreffen.

(4) Alle Schüler der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege sind aktiv und passiv wahl­berechtigt.

(5) Die Schüler eines Ausbildungsjahrganges haben innerhalb von fünf Wochen nach Jahrgangs­beginn einen Jahrgangssprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt einer vom Direktor bestimmten Lehrkraft.

(6) Die Jahrgangssprecher sowie deren Stellvertreter haben aus ihrer Mitte einen Schulsprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Direktor.

(7) Die Wahlen gemäß Abs. 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen.

(8) Gewählt ist, auf wen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Kann die erforderliche Mehrheit von keinem Schüler erreicht werden, ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Schülern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(9) Die Funktionen gemäß Abs. 5 und 6 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Schule, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.

Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 54. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben nachzuweisen:

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung,

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) und

           3. die erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen.

(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Aufnahmekommission (§ 55) in Einzelfällen absehen, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten läßt, daß sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.

(3) An einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 49) können auch Lehrgänge geführt werden, für deren Aufnahme neben den Voraussetzungen gemäß Abs. 1

           1. die erfolgreiche Absolvierung der Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufs­bildenden höheren Schule oder

           2. ein in Österreich anerkannter, der Reifeprüfung gleichwertiger Abschluß im Ausland oder

           3. die erfolgreiche Absolvierung einer Studienberechtigungsprüfung

nachzuweisen sind.

(4) Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung in der Krankenpflege für die Dauer des Programmes in eine Gesundheits- und Krankenpflegeschule aufgenommen werden, sofern die erforder­liche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.

Aufnahmekommission

§ 55. (1) Vom Rechtsträger der Schule ist eine Kommission einzurichten, die über Aufnahme (Begründung des Ausbildungsvertrages) der angemeldeten Personen entscheidet. Dieser gehören folgende Personen an:

           1. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

           2. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,

           3. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter,

           4. ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,

           5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und

           6. ein Schülervertreter.

(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor ordnungs­gemäß geladen wurden und neben diesem oder dessen Stellvertretung mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Vor Aufnahme in die Schule ist ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern durchzuführen.

(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

Ausschluß von der Ausbildung

§ 56. (1) Ein Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich erweist:

           1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder

           3. Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 54 Abs. 1 oder

           4. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder

           5. schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

(2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahme­kommission.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Aufnahmekommission zu geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Abs. 2.

Ausbildungsverordnung

§ 57. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über

           1. die Ausbildungsbedingungen,

           2. den Lehrbetrieb,

           3. den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,

           4. die verkürzten Ausbildungen,

           5. die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte und

           6. den Ausschluß von der Ausbildung

festzulegen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.

Prüfungen

§ 58. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Schüler zu überzeugen.

(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichts­faches oder Fachbereiches

           1. im Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und

           2. im Rahmen der praktischen Ausbildung laufende Überprüfungen durchzuführen.

(3) Am Ende jedes Ausbildungsjahres ist ein Zeugnis über die absolvierten Unterrichtsfächer und Fachbereiche auszustellen.

(4) Zu den im zweiten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Prüfungen sind auch Personen zuzulassen, die eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben.

(5) Am Ende des dritten Ausbildungsjahres ist eine Diplomprüfung vor der Diplomprüfungs­kommission (§ 59) abzulegen. Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Schüler die für die Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.

Diplomprüfungskommission

§ 59. (1) Der Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an:

           1. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

           2. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,

           3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,

           4. ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,

           5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der  Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und

           6. die Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches.

(2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege für diesen einen Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.

(4) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 60. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

           1. einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder im Krankenpflegefachdienst,

           2. einer Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst,

           3. der Hebammenausbildung oder

           4. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Kranken­pflegeausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.

(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

(5) Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Diplom

§ 61. Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 58 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ anzuführen sind, auszustellen.

Prüfungsverordnung

§ 62. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

           1. die Art und Durchführung der Prüfungen,

           2. die Anrechnung von Prüfungen,

           3. die Wertung der Prüfungsergebnisse und Praktika,

           4. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

           5. die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und

           6. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des Diploms

im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erlassen.

5. Abschnitt

Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen

Fortbildung

§ 63. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur

           1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder

           2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

Weiterbildungen

§ 64. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.

(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landes­hauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraus­setzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.

(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatz­bezeichnung gemäß § 12 Abs. 2.

Sonderausbildungen

§ 65. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von

           1. Spezialaufgaben oder

           2. Lehraufgaben oder

           3. Führungsaufgaben

erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Darüber hinaus können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Kranken­pflege Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 absolvieren, die für

           1. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz oder

           2. Hebammen gemäß Hebammengesetz

eingerichtet werden.

(3) Sonderausbildungen können im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Kranken­pflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.

(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landes­hauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.

(6) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

           1. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,

           2. einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 oder 2,

           3. einer Weiterbildung gemäß § 64 oder

           4. einer sonstigen höheren Ausbildung

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonder­ausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.

(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatz­bezeichnung gemäß § 12 Abs. 2.

(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen, daß

           1. Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, oder

           2. Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit.

den gemäß Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.

Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

§ 66. (1) Die Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. Berufsethik und Berufskunde der Kinder- und Jugendlichenpflege

           2. Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen

           3. Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen

           4. Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen

           5. Ernährung, Kranken- und Diätkost

           6. Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden, bei Kindern und Jugendlichen

           7. Neonatologie

           8. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene

           9. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining

         10. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.

Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 67. (1) Die Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen

           2. Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Ent­wicklungsstörungen

           3. Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und psychischen Störungen im höheren Lebensalter

           4. Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern

           5. Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen

           6. Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten

           7. Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung

           8. Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende psychiatrische Betreuung

           9. Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich

         10. Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre

         11. Neurologische Krankheitslehre

         12. Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie

         13. Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie

         14. Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit

         15. Krisenintervention

         16. Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und der Sachwalterschaft.

Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie

§ 68. (1) Die Sonderausbildungen in der

           1. Intensivpflege,

           2. Anästhesiepflege und

           3. Pflege bei Nierenersatztherapie

umfassen eine gemeinsame Basisausbildung und eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung.

(2) Die Basisausbildung gemäß Abs. 1 dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. Pflege und Überwachung von Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden

           2. Angewandte Hygiene

           3. Enterale und parenterale Ernährung

           4. Reanimation und Schocktherapie

           5. Spezielle Pharmakologie

           6. Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Elektrolyt-, Flüssigkeits- und Säure-/Basen­haushalts

           7. Biomedizinische Technik und Gerätelehre

           8. Kommunikation und Ethik.

(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. Spezielle Pflege von Patienten im Intensivbereich

           2. Grundlagen der Intensivtherapie

           3. Anästhesieverfahren.

(4) Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. Spezielle Pflege von Patienten im Anästhesiebereich

           2. Anästhesieverfahren.

(5) Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sach­gebiete:

           1. Spezielle Pflege bei Nierenersatztherapie

           2. Eliminationsverfahren.

Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

§ 69. (1) Die Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich dauert mindestens sieben Monate und umfaßt mindestens 1 000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. Spezielle Pflege im Operationsbereich

           2. Allgemeine und spezielle chirurgische Gebiete

           3. Hygiene und Medizintechnik

           4. Planung und Organisation im Operationsbereich

           5. Kommunikation.

Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene

§ 70. (1) Die Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene dauert mindestens sechs Monate und umfaßt mindestens 800 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. Epidemiologie, Mikrobiologie und Immunologie

           2. Pflegerisch-organisatorische und pflegerisch-technische Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen

           3. Organisation und Betriebsführung

           4. Kommunikation, Angewandte Pädagogik, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung

           5. Projektmanagement und Qualitätsmanagement in der Krankenhaushygiene

           6. Gesetzliche Grundlagen der Krankenhaushygiene.

Sonderausbildung für Lehraufgaben

§ 71. (1) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung

           2. Berufskunde und Ethik

           3. Pädagogik, Psychologie und Soziologie

           4. Unterrichtslehre und Lehrpraxis

           5. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung

           6. Management, Organisationslehre und Statistik

           7. Rechtskunde.

Sonderausbildung für Führungsaufgaben

§ 72. (1) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung

           2. Berufskunde und Ethik

           3. Psychologie, Soziologie und Pädagogik

           4. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung

           5. Management, Organisationslehre und Statistik

           6. Betriebswirtschaftliche Grundlagen

           7. Betriebsführung in Einrichtungen des Gesundheitswesens

           8. Rechtskunde und Arbeitnehmerschutz.

Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung

§ 73. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

           1. den Lehrplan und die Abhaltung der Weiter- und Sonderausbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,

           2. die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergeb­nisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und

           3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome

zu erlassen.

6. Abschnitt

Spezielle Grundausbildungen

§ 74. (1) Die Ausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege können auch im Rahmen einer speziellen Grundausbildung absolviert werden.

(2) Eine spezielle Grundausbildung gemäß Abs. 1 dauert drei Jahre und umfaßt mindestens 4 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.

Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

§ 75. (1) Die spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege erfolgt an Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege.

(2) Hinsichtlich der Errichtung und Organisation der Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege, der Aufnahme in und des Ausschlusses aus der Schule sowie der Prüfungen gelten die §§ 49 bis 56 und 58 bis 60.

§ 76. (1) Die Ausbildung in der Kinderkranken- und Jugendlichenpflege beinhaltet neben den in § 42 insbesondere die in § 66 Abs. 2 angeführten Sachgebiete.

(2) Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt § 43 mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß § 18 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen.

§ 77. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/„Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ anzu­führen ist, auszustellen.

Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 78. (1) Die spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege.

(2) Hinsichtlich der Errichtung und Organisation der Schulen für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, der Aufnahme in und des Ausschlusses aus der Schule sowie der Prüfungen gelten die §§ 49 bis 56 und 58 bis 60.

(3) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben zusätzlich zu den in § 54 Abs. 1 genannten Voraussetzungen ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren nachzuweisen.

§ 79. (1) Die Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet neben den in § 42 insbesondere die in § 67 Abs. 2 angeführten Sachgebiete.

(2) Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt § 43 mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß § 19 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen.

§ 80. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ anzuführen ist, auszustellen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 81. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen die speziellen Grundausbildungen, insbesondere über

           1. den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts und die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte und

           2. die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über die Form und den Inhalt des auszustellenden Zeugnisses

festzulegen.

3. Hauptstück

Pflegehilfe

1. Abschnitt

Allgemeines

Berufsbild

§ 82. Die Pflegehilfe umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.

Berufsbezeichnung

§ 83. (1) Personen, die

           1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der Pflegehilfe oder

           2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung für den Beruf des Pflegehelfers

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“/„Pflegehelfer“ zu führen.

(2) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungs­bezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

           1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und

           2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsaus­schusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Die Führung

           1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

           2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung

ist verboten.

Tätigkeitsbereich

§ 84. (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt

           1. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 und

           2. die Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen gemäß Abs. 4

einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaft­licher Tätigkeiten.

(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen.

(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:

           1. Durchführung von Grundtechniken der Pflege,

           2. Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,

           3. Körperpflege und Ernährung,

           4. Krankenbeobachtung,

           5. prophylaktische Pflegemaßnahmen,

           6. Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und

           7. Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.

(4) Die Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen darf nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung im Einzelfall und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten erfolgen. Sie umfaßt folgende Tätigkeiten:

           1. Verabreichung von Arzneimitteln,

           2. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und

           3. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden (PEG-Sonden), ausgenommen im extramuralen Bereich.

2. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 85. (1) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die

           1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,

           3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 86 bis 88) erbringen und

           4. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind auch Personen berechtigt, die zur Ausübung eines gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 86. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im Rahmen

           1. eines Pflegehilfelehrganges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

           2. eines Lehrganges für die Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Kranken­pflegegesetzes.

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 87. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder

           2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG

entspricht.

(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.

(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 ist die Ausübung der Pflegehilfe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zu­satzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegehilfe auszuüben, beurteilt wird.

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Ver­trauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 88. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifi­kation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Nostrifikation

§ 89. (1) Personen, die

           1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und

           2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben,

sind berechtigt, die Anerkennung dieser außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann zu beantragen.

(2) Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist § 32 Abs. 2 bis 7 anzuwenden.

(3) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

           1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,

           2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges.

(4) Hinsichtlich

           1. der Zulassung von Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung,

           2. des Ausschlusses von der Ausbildung,

           3. der Durchführung der Prüfungen,

           4. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

           5. der Wertung der Prüfungsergebnisse und

           6. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

gelten die Regelungen über die Ausbildung in der Pflegehilfe.

(5) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikations­bescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.

Berufsausübung

§ 90. Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im Dienstverhältnis

           1. zu einer Krankenanstalt,

           2. zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflege­bedürftiger Menschen dienen, oder

           3. zu freiberuflich tätigen Ärzten,

           4. zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Kranken­pflege und

           5. zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,

erfolgen.

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 91. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

           1. das Zeugnis gemäß § 86 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 87 Abs. 2 oder der Nostrifi­kationsbescheid gemäß § 89 und

           2. der Berufsausweis (§ 10)

einzuziehen.

(3) Wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und

           2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, deren Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.

3. Abschnitt

Ausbildung

Ausbildung in der Pflegehilfe

§ 92. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe dauert ein Jahr und umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.

(2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch

           1. im Rahmen eines Dienstverhältnisses,

           2. in Form einer Teilzeitausbildung oder

           3. in Verbindung mit einer anderen Ausbildung

absolviert werden. In diesen Fällen ist die kommissionelle Abschlußprüfung (§ 100 Abs. 4) spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (§ 95) berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte

           1. Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 3 und

           2. Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4 nach ärztlicher Anordnung

an Patienten durchzuführen.

Ausbildungsinhalt

§ 93. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege

           2. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflege von alten Menschen, Palliativpflege und Hauskrankenpflege

           3. Hygiene und Infektionslehre

           4. Ernährung, Kranken- und Diätkost

           5. Grundzüge der Somatologie und Pathologie

           6. Grundzüge der Pharmakologie

           7. Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz

           8. Grundzüge der Mobilisation und Rehabilitation

           9. Betriebs- und Haushaltsführung

         10. Einführung in die Soziologie, Psychologie, Gerontologie und Sozialhygiene

         11. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining

         12. Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens

         13. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.

(2) Im Rahmen der Ausbildung sind insbesondere die geriatrischen, gerontologischen und geronto­psychiatrischen Aspekte zu berücksichtigen.

Verkürzte Ausbildungen

§ 94. (1) Personen, die

           1. ein Studium der Medizin oder

           2. eine Ausbildung als Stationsgehilfe gemäß dem Krankenpflegegesetz

erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren.

(2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 93 Abs. 1 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.

(3) Die verkürzte Ausbildung dauert für

           1. Personen gemäß Abs. 1 Z 1 80 Stunden theoretische Ausbildung und 600 Stunden praktische Ausbildung und

           2. Personen gemäß Abs. 1 Z 2 160 Stunden theoretische Ausbildung.

Pflegehilfelehrgänge

§ 95. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe hat in Lehrgängen (Pflegehilfelehrgänge) zu erfolgen, die an oder in Verbindung mit

           1. allgemeinen Krankenanstalten oder

           2. Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen oder

           3. Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,

einzurichten sind, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

(2) Die praktische Ausbildung hat

           1. im stationären Akutbereich in Krankenanstalten,

           2. im stationären Langzeitbereich in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen und

           3. im Rahmen von Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,

zu erfolgen.

§ 96. (1) Die Abhaltung von Pflegehilfelehrgängen bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß

           1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehr­mittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,

           2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,

           3. die Verbindung zu Einrichtungen gemäß § 95 Abs. 2 gegeben ist und

           4. in den in § 95 Abs. 2 genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.

(2) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Lehrgangsleitung

§ 97. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, der

           1. die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Kranken­pflege besitzt,

           2. eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und

           3. über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügt.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung eines Pflegehilfelehrganges obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.

(3) Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.

Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang

§ 98. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang bewerben, haben nachzuweisen:

           1. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche körperliche und geistige Eignung,

           3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) und

           4. die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.

(2) Über die Aufnahme der Bewerber (Begründung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.

(3) Vor Aufnahme in den Pflegehilfelehrgang kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern durchgeführt werden.

(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pflegehilfe zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahme­gespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

Ausschluß von der Ausbildung

§ 99. (1) Ein Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges kann vom weiteren Besuch des Lehrganges ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der Pflegehilfe als untauglich erweist:

           1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder

           2. mangelnde körperliche und geistige Eignung oder

           3. Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 98 Abs. 1 oder

           4. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist

           1. der leitende Sanitätsbeamte zu hören und

           2. dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.

Prüfungen

§ 100. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmer zu überzeugen.

(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichts­faches oder Fachbereiches

           1. im Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und

           2. im Rahmen der praktischen Ausbildung Überprüfungen durchzuführen.

(3) Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine Abschlußprüfung vor einer Prüfungskommission (§ 101) abzulegen. Im Rahmen der Abschlußprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Lehrgangsteilnehmer die für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.

(4) Personen, die zwei Ausbildungsjahre in einem gehobenen  Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert haben, sind ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlußprüfung gemäß Abs. 3 zuzulassen.

Prüfungskommission

§ 101. (1) Der Prüfungskommission gemäß § 100 Abs. 3 gehören folgende Personen an:

           1. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

           2. der Direktor des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,

           3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,

           4. ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet,

           5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der  Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und

           6. die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches.

(2) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor des Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor des Pflegehilfelehrganges ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 102. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

           1. einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

           2. einer Ausbildung in einem medizinisch-technischen Dienst,

           3. der Hebammenausbildung,

           4. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder

           5. einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflege­hilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Pflegehilfe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.

(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlußprüfung ist nicht zulässig.

(5) Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Zeugnis

§ 103. Personen, die die kommissionelle Abschlußprüfung gemäß § 100 Abs. 3 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“/ „Pflegehelfer“ anzuführen sind, auszustellen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 104. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Pflegehilfe, insbesondere über

           1. den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts und die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte,

           2. die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über die Form und den Inhalt des auszustellenden Zeugnisses und

           3. die Art und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß § 94

festzulegen.

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 105. (1) Wer

           1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

           2. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

           3. einer oder mehreren in

               § 4 Abs. 3,

               § 6,

               § 12 Abs. 6,

               § 37 Abs. 2 bis 4,

               § 38,

               § 39 Abs. 1 Z 1,

               § 50 Abs. 1,

               § 52 Abs. 3,

               § 64 Abs. 3,

               § 65 Abs. 5,

               § 83 Abs. 3,

               § 96 Abs. 1

               enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 106. (1) Personen, die auf Grund §§ 62 bis 65 Krankenpflegegesetz zur Berufsausübung im Krankenpflegefachdienst befugt sind, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.

(2) Personen, die eine schulversuchsweise geführte berufsbildende höhere Schule für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich abgeschlossen haben, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.

§ 107. (1) Personen, die

           1. eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben,

           2. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine mindestens 15jährige berufliche Tätigkeit als Sanitätsunteroffizier beim Österreichischen Bundesheer nachweisen,

           3. die Absolvierung einer praktischen Ausbildung auf einer internen Abteilung und auf einer chirurgischen Abteilung an einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt in der Dauer von je 160 Stunden innerhalb der letzten zehn Jahre nachweisen und

           4. eine theoretische Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in der Dauer von 160 Stunden und eine kommissionelle Prüfung vor dem 1. Jänner 2002 erfolgreich absolviert haben,

sind zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen von Tätigkeiten des Österreichischen Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, sowie zur Teilnahme an Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen berechtigt.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

           1. Inhalt der theoretischen Ergänzungsausbildung,

           2. Inhalt, Art und Durchführung der kommissionellen Prüfung,

           3. Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und

           4. Form und Inhalt des auszustellenden Zeugnisses

festzulegen.

§ 108. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.

(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben.

(3) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß § 65 Abs. 7 ausüben.

(4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2001 auszuüben. Ab 1. Jänner 2002 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.

§ 109. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die

           1. auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder

           2. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben,

sind berechtigt, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben.

(2) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraus­setzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.

§ 110. Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes erteilt wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Kranken­pflege.

§ 111. (1) Kinderkranken- und Säuglingspfleger, psychiatrische Krankenpfleger und Hebammen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit in der allgemeinen Krankenpflege auf Grund einer Bewilligung gemäß § 53 Abs. 2 Krankenpflegegesetz ausüben, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.

(2) Bewilligungen gemäß § 53 Abs. 2 Krankenpflegegesetz können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 erteilt werden.

§ 112. Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen und Ausbildungsstätten für die psychia­trische Krankenpflege, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes errichtet und bewilligt wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege und Schulen für psychiatrische Krankenpflege und bedürfen keiner Bewilligung durch den Landeshauptmann gemäß § 50.

§ 113. Lehrgänge für die Ausbildung zum Pflegehelfer, die gemäß § 43b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden, gelten als Pflegehilfelehrgänge gemäß § 95 dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner Bewilligung des Landeshauptmannes.

§ 114. (1) Sonderausbildungskurse, die

           1. gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und

           2. Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,

können nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortgesetzt und abgeschlossen werden.

(2) Ab 1. September 1998 dürfen Sonderausbildungen nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden.

§ 115. Sonderausbildungskurse,

           1. die gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und

           2. nicht Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,

gelten als Weiterbildungen gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes.

§ 116. (1) Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst und in der Pflegehilfe, die vor dem 1. September 1997 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. August 1998 können Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst und in der Pflegehilfe nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes begonnen werden. Diese Aus­bildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

(3) Personen, die

           1. eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abge­schlossen haben und

           2. die Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres der Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes abgelegt haben,

sind berechtigt, das vierte Ausbildungsjahr einer Ausbildung im Krankenpflegefachdienst gemäß Abs. 1 oder 2 zu absolvieren. Prüfungen, die im Rahmen der Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österrei­chischen Bundesheer erfolgreich absolviert wurden, sind durch den Direktor insoweit auf die Einzel­prüfungen gemäß Z 2 anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der entsprechenden Prüfung.

Inkrafttreten

§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Vollziehung

§ 118. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

Artikel II

Das Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967, 95/1969, 349/1970, 197/1973, 426/1975, 314/1987, 747/1988, 449/1990, 872/1992 und 917/1993 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G)“

2. § 68 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Der II. Teil, das 1. Hauptstück des IV. Teiles, der I. und V. Teil, soweit sie den Kranken­pflegefachdienst und den Pflegehelfer betreffen, sowie die Anlage, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. …/1997, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie sind jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.

(10) Die Änderung des Titels und § 68 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.“

Artikel III

Das Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), BGBl. Nr. 379/1996, wird wie folgt geändert:

§ 1 lautet:

§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das

           1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 – ÄrzteG), BGBl. Nr. 373/1984,

           2. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), BGBl. Nr. 90/1949,

           3. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994,

           4. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege­gesetz – GuKG), BGBl. I Nr. …/1997,

           5. Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961,

           6. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

           7. Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psycho­logengesetz), BGBl. Nr. 360/1990,

           8. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl. Nr. 361/1990,

           9. Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), BGBl. Nr. 16/1975,

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.

(2) Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1997 tritt mit 1. September 1997 in Kraft.“

Artikel IV


Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung (Ärzte-gesetz 1984 – ÄrzteG) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 6 lautet:

„(6) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Ausübung

           1. des Dentistenberufes,

           2. der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,

           3. des Hebammenberufes,

           4. der medizinisch-technischen Dienste und

           5. der Sanitätshilfsdienste

sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.“

2. § 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Arzt kann im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfaßt sind. Er hat sich jeweils zu vergewissern, daß die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.“

3. § 22 Abs. 4, 4a und 5 entfallen.

4. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:

§ 108a. § 2 Abs. 6, § 22 Abs. 3 und der Entfall von § 22 Abs. 4, 4a und 5 treten mit 1. September 1997 in Kraft.“