783 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (691 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1997), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Universitäts-Organisationsgesetz, das Staats­bürgerschaftsgesetz 1985 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 geändert werden


Das „Hochschullehrer-Dienstrecht“ wurde seit der umfassenden Neuregelung im Jahr 1988 (BGBl. Nr. 148) nur in wenigen Punkten wesentlich abgeändert (siehe die BGBl. Nr. 522/1995 und 375/1996). Weitere gravierende Änderungen unterblieben zunächst. Es sollten ausreichende Erfahrungen mit der Vollziehung des seit 1988 geltenden Rechts gesammelt und die Reformen des Organisations- und des Studienrechts der Universitäten sowie des Studienrechts der künstlerischen Hochschulen abgewartet und berücksichtigt werden.

Wesentlichen Reformbedarf gibt es in folgenden Punkten:

           1. Einbeziehung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten in die Dienstpflichten und Schaffung einer entsprechenden Abgeltungsregelung.

           2. Anpassung an das UOG 1993 und an das Universitäts-Studiengesetz: Besonders vordringlich ist diesbezüglich die Schaffung je einer dienstrechtlich einheitlichen Kategorie eines Universitäts­professors im Beamten-Dienstverhältnis und eines zeitlich befristeten vertraglichen Universitäts­professors. Parallel dazu ist die Überleitung für die derzeit vorhandenen Professorenkategorien vorzubereiten.

           3. Dienst- und besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen für habilitierte Universitäts(Hochschul)- und Vertragsassistenten.

           4. Adaptierung der Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)professoren.

Die Punkte 1 bis 4 waren Teil der seit Jahren geführten und im Frühjahr 1995 intensivierten Verhandlungen. Da die Verhandlungsthemen auf Dienstnehmerseite als „Paket“ betrachtet wurden und sich die Erreichung eines Konsenses insbesondere zu Punkt 1 äußerst schwierig gestaltete, verzögerte sich ein erfolgreicher Abschluß der Verhandlungen wesentlich. Im Frühjahr 1996 wurden diese Verhandlungen durch die notwendigen Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung erheblich beeinflußt. Die Diskussionen konzentrierten sich auf die Neuregelung der Lehrtätigkeit der Assistenten und insbesondere auf die diesbezüglich Abgeltung.

Ende Februar 1997 konnten die Verhandlungen über die obgenannten Themen zunächst abgeschlossen werden. Nach Ende des Begutachtungsverfahrens wurden am 2. Mai 1997 die noch offengebliebenen Fragen geklärt.

Der Entwurf enthält weiters folgende Regelungen:

         –   differenziertere Umschreibung der Dienstpflichten für Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten,

         –   Berücksichtigung einer außeruniversitären Berufspraxis und internationaler Erfahrung im Zuge der Überleitungsverfahren für Universitäts(Hochschul)assistenten ins provisorische Dienst­verhältnis und für die Definitivstellung,

         –   Neuumschreibung der Ernennungserfordernisse für Universitäts(Hochschul)professoren, Formu­lierung der Ernennungserfordernisse für die neue Verwendungsgruppe der Universitäts(Hoch­schul)dozenten,

         –   Neuregelung der Kollegiengeldabgeltung für Universitätsprofessoren und Universitäts(Hoch­schul)dozenten, Entfall der Möglichkeit der Gewährung einer „Kollegiengeldgarantie“,

         –   Überleitung der Gewährung des Ersatzes der Reise- und Frachtkosten und eines Haushalts­zuschusses bis zur Höhe der Trennungsgebühr für Universitäts(Hochschul)professoren in die Reisegebührenvorschrift 1955,

         –   Ausdehnung der Regelung der Amtszulagen auf Vizedekane an Medizinischen Fakultäten,

         –   Neuregelung des Verfahrens zur Gewährung von Entschädigungen an Gastprofessoren,

         –   Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auch für Universitätsprofessoren gemäß § 21 UOG 1993 im Beamtendienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Dienstantrittes, soweit sie nicht Staatsangehörige eines anderen EWR-/EU-Mitgliedstaates sind.

Der Verfassungsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Volker Kier, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Andreas Khol, Dr. Gottfried Feurstein, MMag. Dr. Willi Brauneder sowie Staatssekretär Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und DDr. Erwin Niederwieser brachten einen Abände­rungsantrag und einen Entschließungsantrag ein.

Dem Abänderungsantrag waren folgende Erläuterungen beigegeben:

„Zu Art. I (BDG 1979):

Zu § 163 und § 247e Abs. 2:

Aus Universitätskreisen wurde im Zuge der Vorbereitung der parlamentarischen Behandlung der Novelle zum UOG 1993 und zum Hochschullehrer-Dienstrecht angeregt, die künftig (für alle Professoren-Neuernennungen ab 1. März 1998 sowie für die bereits im Dienststand befindlichen Außerordentlichen Universitätsprofessoren) nur (mehr) ausnahmsweise mögliche Emeritierung verfahrensmäßig nicht durch einen Antrag des betreffenden Professors einzuleiten, sondern es der Universität (Hochschule) – wie seinerzeit bei der Aufschiebung der Emeritierung (,Ehrenjahr‘) – zu überlassen, selbst die Initiative zu ergreifen und einem Professor diese Ausnahmsmöglichkeit sozusagen anzubieten. Damit würde Professoren auch eine allfällige Ablehnung ihres Antrages erspart. Selbstverständlich soll auch bei dieser Variante eine Verlängerung der aktiven Dienstzeit nur mit Zustimmung des betreffenden Professors möglich sein, die Initiative läge aber bei der Universität (Hochschule).

Zu dieser Variante wurden die Rektorenkonferenz, die Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie die Bundessektion Hochschullehrer der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst um Stellungnahme ersucht. Die Rektorenkonferenz würde diese Variante akzeptieren, der Vorsitzende der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals hat namens seiner Organisation keinen Einwand erhoben, die Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren sowie der Vorsitzende der Bundessektion Hochschullehrer der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst haben ablehnend reagiert.

Dennoch erscheint die Abänderung sachlich gerechtfertigt und sollte daher realisiert werden.

Zu §§ 165, 172, 179 und 180b Abs. 1:

Anläßlich der Diskussionen über die Formulierung der Lehrverpflichtungsregelung der Universi­täts(Hochschul)professoren wurde am 12. Mai 1997 die politische Zusage gegeben (siehe die Protokoll­anmerkung zu TOP. 21 der 13. Ministerratssitzung), zu § 165 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 und zu § 51 Abs. 8 GG 1956 in die parlamentarischen Beratungen im Verfassungsausschuß jenen Text einzubeziehen, den der zur Begutachtung ausgesendete Entwurf zu diesen beiden Punkten enthalten hat. Die Einfügung des Zitates ,§ 155 Abs. 8‘ geht auf eine Forderung der GÖD – BS Hochschullehrer zurück und ist in dieser Form (als Klammerzitate in §§ 165, 172, 179 und überdies in 180b) vom Vorsitzenden dieser Bundes­sektion zustimmend zur Kenntnis genommen worden.

Zu § 180b Abs. 11:

Auf Grund der derzeit gegebenen Personalstruktur und der Stundenbegrenzung gemäß § 180b können in manchen Fächern Lehrveranstaltungen nicht im bisherigen Ausmaß durch Assistenten abgedeckt werden. In einigen Fächern ist aber auch ein Ausweichen auf externe Lehrbeauftragte nicht möglich. Um die Aufrechterhaltung des vollen Lehrbetriebs zu sichern, soll als Übergangsmaßnahme eine befristete Aufstockung der höchstzulässigen Lehrverpflichtung der noch nicht definitiv gestellten Assistenten ermöglicht werden. Diese Aufstockung soll aber wegen der damit verbundenen Belastung und der Schmälerung der Arbeitskapazität für die Forschung an die Zustimmung des betreffenden Assistenten gebunden werden. Im Laufe dieser Übergangsfrist werden die Personalstruktur und das Lehrveranstal­tungsangebot der betroffenen Institute so anzupassen sein, daß der notwendige Lehrbetrieb auch ohne Übergangsmaßnahmen gewährleistet werden kann.

Zu § 184:

Von der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wurde zutreffend darauf hingewiesen, daß es weiterhin ,Mitwirkungen‘ (nun nicht mehr als ,verantwortliche‘ Mitwirkung bezeichnet) von Assistenten bei Lehrveranstaltungen von Universitäts(Hochschul)lehrern mit venia docendi geben wird, daher soll der Text des bisherigen § 184 Abs. 2 beibehalten werden.

Zu § 247e Abs. 4:

Entsprechende Anfragen zeigen, daß es vereinzelt habilitierte Universitätsassistenten im provisorischen Dienstverhältnis gibt, die – obwohl sie zweifellos alle Definitivstellungserfordernisse erfüllen – eine automatische Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis als Universitätsdozent nicht wünschen, sondern beabsichtigen, mit Ablauf des zeitlichen Höchstausmaßes des provisorischen Assistenten­dienstverhältnisses unter Inanspruchnahme der Abfertigung aus dem Bundesdienst auszuscheiden. Für solche Fälle müßte daher dadurch vorgesorgt werden, daß der Assistent die automatische Überleitung mit 1. Oktober 1997 durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Rektor verhindern kann. Bei späteren Überleitungsfällen stellt sich dieses Problem nicht mehr, weil dann Überleitungen in die Verwendungsgruppe der Universitäts(Hochschul)dozenten antragsbedürftig sind.

Anlage 1 Z 20.1 lit. b und 20.2 lit. b:

Mit der Umformulierung soll klargestellt werden, daß unter die Neuregelung nicht nur an einer Universität habilitierte Universitätsassistenten und an der Akademie der bildenden Künste habilitierte Hochschulassistenten, sondern auch an einer Universität habilitierte Hochschulassistenten einer künstle­rischen Hochschule und an der Akademie der bildenden Künste habilitierte Universitätsassistenten fallen.

Zu Art. II (Vertragsbedienstetengesetz 1948):

Zu § 53 Z 3 lit. a:

Es handelt sich nur um eine Fehlerberichtigung.

Zu § 55 Abs. 5:

Auf die Erläuterungen zu Z 10 (§ 247e Abs. 4 BDG 1979) wird verwiesen. Für den Bereich der Vertragsassistenten bzw. Vertragsdozenten ist eine Parallelbestimmung vorzusehen.

Zu § 57 Abs. 3:

Parallel zur Einführung der sogenannten ,Stiftungsprofessur‘ im Organisationsrecht (siehe § 3 Abs. 1a UOG 1993) soll die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Dienstverhältnis als Vertragsprofessor auf diese ,Stiftungsprofessuren‘ klargestellt werden. Eine Einordnung der ,Stiftungsprofessoren‘ als Bundesbedienstete (und nicht als Bedienstete im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit) ist im Hinblick auf die Aufgaben in der wissenschaftlichen Lehre notwendig.

Zu § 58 Abs. 5:

Die Umformulierung dient der Klarstellung und bedeutet keine inhaltliche Änderung.

Zu Art. III (Gehaltsgesetz 1956):

Zu § 51 Abs. 8:

Siehe die Ausführungen zu Art. I Punkt 4 bis 7.

Zu § 52 Abs. 3:

Die Erweiterung des Zitats ist durch die Einfügung des Abs. 11 in den § 180b BDG 1979 notwendig, siehe die Ausführungen zu Art. I Punkt 8.

Zu Art. VIII (UOG):

Zu § 7 Abs. 3 und § 58:

Es handelt sich ausschließlich um Anpassungen an das mit 1. August 1997 in Kraft tretende Universitäts-Studiengesetz.

§ 7 regelt das Verfahren in behördlichen Angelegenheiten und definiert die Studienangelegenheiten, bei denen über Anträge Studierender in erster Instanz der Vorsitzende der Studienkommission und in zweiter und letzter Instanz die Studienkommission entscheidet. Diese Regelung ist an die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, anzupassen. Die Anerkennung von Prüfungen und die Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten sind nach dem Universitäts-Studiengesetz nunmehr jene Aufgaben, über die der Vorsitzende der Studienkommission in erster Instanz entscheidet und es ein Berufungsrecht der Antragstellers an die Studienkommission gibt. Die in der bisherigen Norm genannten Aufgaben der Bewilligung von Kollissionen (§ 7 Abs. 3 lit. a), der Einrechnung von Semestern (§ 7 Abs. 3 lit. b), der Anrechnung von Studien (§ 7 Abs. 3 lit. c), der Studienzeitverkürzung (§ 7 Abs. 3 lit. d) sowie des Tausches von Fächern und Einrechnung der Pflichtpraxis, soweit besondere Studiengesetze dies vorsehen (§ 7 Abs. 3 lit. e), sind im Universitäts-Studiengesetz nicht mehr vorgesehen und sind daher aus dem Katalog des § 7 Abs. 3 zu streichen.

Im § 58 ist unter anderem der Terminus ,studium irregulare‘ durch den Begriff ,individuelles Diplom­studium‘ zu ersetzen, das Vorschlagsrecht für die Erlassung oder Abänderung von Studienordnungen und besonderen Studiengesetzen ist herauszunehmen, da es nach dem Universitäts-Studiengesetz (UniStG) nur mehr die von der Studienkommission zu erlassenden Studienpläne gibt. Neu hinzuzufügen ist die Kompetenz der Studienkommission, durch Verordnung generell Anerkennungen von positiv beurteilten Prüfungen festzulegen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben. Die Festlegung von Fristen nach dem Studien­förderungsgesetz ist nicht mehr in den Kompetenzkatalog der Studienkommission aufzunehmen, da diese Bestimmung keine Entsprechung im Studienförderungsgesetz findet.

Zu § 54 Abs. 3a:

Es handelt sich um die Parallelbestimmung im ,alten‘ UOG zu § 3 Abs. 1b Z 1 des UOG 1993 (siehe die Novelle 1997, Ergänzung der Regierungsvorlage 692 der Beilagen). Da die Universität Wien voraussichtlich nicht vor 1999 ins UOG 1993 ,kippen‘ wird, ist eine sofort anwendbare Bestimmung im noch geltenden UOG (aus 1975) notwendig.

Zu § 54 Abs. 10:

Das neue Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz bindet die Ausübung der in diesem Gesetz vorgesehenen Mitwirkungsbefugnisse der betrieblichen Vertretungsorgane (Betriebsrat, Personalvertretung) an das Einvernehmen mit Vertretern (Vertreterinnen) der betroffenen Dienstnehmer (Dienstnehmerinnen). Das Gesetz läßt es jedoch offen, wie diese Vertreter bestellt bzw. gewählt werden. Für den Bereich der Ärzte des Bundes an den Universitätskliniken bedeutet dies, daß die Dienststellenausschüsse bzw. der Zentralausschuß nur im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen im Klinischen Bereich tätigen Bundesärzte handeln und Betriebsvereinbarungen über verlängerte Dienste abschließen dürfen. Es erscheint zweckmäßig, die Wahl dieser Vertreter im UOG bzw. im UOG 1993 – und nicht zB im PVG – zu regeln und als Wahlorgan die – auf die Ärzte oder sogar auf die im Klinischen Bereich tätigen Ärzte eingeschränkte – Kurie des ,akademischen Mittelbaues‘ im Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät vorzusehen. Mit fünf Vertretern ist eine Streuung nach den Fachbereichen möglich. Die Universitätsprofessoren sind fast ausnahmslos in der Funktion als Primarius tätig und daher von den Bestimmungen des KA-AZG ausgenommen. Eine Regelung im UOG  (UOG 1993) statt im PVG wird auch von der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals befürwortet.“

Der Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„In den vergangenen Jahren ist es – etwa in Zusammenhang mit der Budgetkonsolidierung – zu mehreren Novellen der verschiedenen Materien zum Dienst- und Besoldungsrecht des lehrenden Personals an Universitäten und Hochschulen in Österreich gekommen. Auch wenn die Notwendigkeit dieser Novellen außer Streit steht, haben auch diese dazu geführt, daß die Normadressaten mit einem schwer überschaubaren Dienstrecht konfrontiert sind, das nicht einfach zu verstehen ist und sogar selbst schon eine ,Wissenschaft‘ geworden ist.

Auch das übrige Dienst- und Besoldungsrecht des Bundes weist diese Tendenz und diese Probleme auf. Daher sollte in mittel- und langfristiger Sicht eine grundlegende Neukonzeption des Dienstrechtes des Bundes mit dem Ziel, es für die Normadressaten verständlicher zu machen, ausgearbeitet werden. Diese würde insbesondere weniger Detailregelungen und eine bessere Überschaubarkeit verlangen.

Für den Universitäts- und Hochschulbereich soll es überdies Ziel sein, ein eigenständiges, unversitäts­autonomen Einsatzmöglichkeiten entsprechendes Dienstrecht zu schaffen. Dazu kann ein Zeitraum von bis zu drei Jahren vorgesehen werden.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berück­sichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.


Der Entschließungsantrag wurde in der diesem Bericht beigedruckten Fassung einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

           2. die beigedruckte Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 1997 06 26

                                   Dr. Josef Cap                                                                Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1997), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Universitäts-Organisationsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des BDG 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 48f Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 155 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 155 Abs. 5“ ersetzt.

2. § 154 Z 1 lautet:

         „1. an Universitäten:

                a) Universitätsprofessoren:

                     aa) Universitätsprofessoren (§§ 21 und 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993),

                    bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 26 UOG),

                     cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren (§ 31 UOG),

               b) Universitätsdozenten:

                     aa) Universitätsdozenten (§ 27 Abs. 3 UOG 1993),

                    bb) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 35 Abs. 1 UOG),

                c) Universitätsassistenten,

               d) Bundeslehrer;“

3. Im § 154 Z 2 lit. b wird nach dem Ausdruck „§ 35 Abs. 1 UOG“ der Ausdruck „oder § 27 Abs. 3 UOG 1993“ eingefügt.

4. § 155 lautet:

§ 155. (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) zu erfüllen.

(3) Die Hochschullehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.

(4) Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, oder gemäß § 4 UOG 1993 zählt nicht zu den Dienstpflichten, sondern ist eine Nebentätigkeit (§ 37).

(5) Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 54 UOG, § 63 UOG 1993).

(6) Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.

(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.

(8) Die zuständigen Universitäts(Hochschul)organe haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Hochschullehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Hochschullehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.

(9) Auf Hochschullehrer ist § 20 Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.“

5. § 160 Abs. 1 lautet:

„(1) Der für die Angelegenheiten der Universitäten und künstlerischen Hochschulen zuständige Bundesminister kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers dem Rektor der Universität (Hochschule).“

6. § 160a Abs. 2 lautet:

„(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 als nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.“

7. Dem § 160a werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

„(4) Universitäts(Hochschul)lehrer haben, nachdem sie eine der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode ausgeübt haben, Anspruch auf Forschungssemester unter Beibehaltung des Monatsbezuges und der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:

           1. ein Semester für den:

                a) Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 3 UOG),

               b) Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien,

                c) Rektor-Stellvertreter einer Kunsthochschule,

               d) Abteilungsleiter einer Kunsthochschule,

                e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993),

                f) Vorsitzender des Senats (§ 51 Abs. 3 UOG 1993), des Universitätskollegiums (§ 58 Abs. 3 UOG 1993) oder eines Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 4 UOG 1993);

           2. zwei Semester für den:

                a) Rektor einer Kunsthochschule,

               b) Rektor (§ 53 UOG 1993), Vizerektor (§ 54 UOG 1993), Dekan (§ 49 UOG 1993) oder Vizedekan einer Universität (Fakultät).

(5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf insgesamt ein weiteres Forschungssemester.

(6) Während des Forschungssemesters ist der Universitäts(Hochschul)lehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung (Erschließung der Künste) freigestellt.

(7) Der Anspruch auf das (die) Forschungssemester ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antrittstermin anzumelden.“

8. Im § 161 Abs. 2 wird der Ausdruck „Z 1 lit. c bis e“ durch den Ausdruck „Z 1 lit. b bis d“ ersetzt.

9. Im 6. Abschnitt lautet die Überschrift des Unterabschnittes B:

Unterabschnitt B

Universitäts(Hochschul)professoren

10. Im 6. Abschnitt wird nach der Überschrift des Unterabschnittes B folgender § 161a samt Überschrift eingefügt:

„Anwendungsbereich

§ 161a. Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a genannten Hochschullehrer.“

11. Die §§ 163 bis 169 samt Überschriften lauten:

„Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung

§ 163. (1) Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

(2) Der Rektor kann mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität (Hochschule) an einer Weiterverwendung des Professors besteht.

(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitäts(Hochschul)professor das 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn

           1. das oberste Kollegialorgan den Bedarf der Universität (Hochschule) und

           2. das zuständige Fakultäts-(Universitäts-, Abteilungs-, Akademie)kollegium auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse

an einer Weiterverwendung des Professors bestätigen.

(5) Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor

           1. das 66. oder 67. Lebensjahr oder

           2. das 68. Lebensjahr

vollendet.

(6) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:

           1. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),

           2. § 46 (Amtsverschwiegenheit),

           3. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),

           4. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),

           5. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 164. Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15) wird für den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.

Besondere Aufgaben

§ 165. (1) Ein Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

           1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,

           2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen,

           3. Prüfungen abzuhalten,

           4. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

           5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.

Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.

2

(2) Durch die Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.

(3) Der Universitäts(Hochschul)professor hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1 erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der Universitäts(Hochschul)professor aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.

Amtstitel

§ 166. (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung „Universitätsprofessor“ (§ 21 UOG 1993, § 31 UOG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993), „Ordentlicher Universitätsprofessor“ (§ 26 UOG) oder „Ordentlicher Hochschulprofessor“ vorgesehen.

(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 und von § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor“.

(3) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.

Urlaub

§ 167. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.

(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

Außerdienststellung

§ 168. (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor, der die Funktion des Rektors oder Dekans oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß UOG innehat, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen die akademische Funktion und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. Gleiches gilt für einen Ordentlichen Hochschulprofessor, der die Funktion des Rektors oder Abteilungsleiters oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, oder AOG innehat.

(2) Eine Verfügung nach § 18 hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Abs. 1 genannten akademischen Funktionen zu enthalten.

Ausnahmebestimmungen

§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nicht anzuwenden:

           1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 (Ernennungserfordernisse),

           2. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),

           3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

           4. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

           5. die §§ 40 und 41 (Verwendung),

           6. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),

           7. § 57 (Gutachten),

           8. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),

           9. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),

         10. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)professor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität (Hochschule) im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.

(4) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht berührt.

(5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch

           1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b oder

           2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG

nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.“

12. Im 6. Abschnitt lautet der Unterabschnitt C:

„Unterabschnitt C

Universitäts(Hochschul)dozenten

Anwendungsbereich und Überstellung

§ 170. (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im § 154 Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b genannten Hochschullehrer.

(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universi­täts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitäts(Hoch­schul)dozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitäts(Hoch­schul)assistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.

(3) Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und Hochschulen (Unterabschnitt E) und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993) gehören oder wie ein Universitäts(Hochschul)assistent verwendet werden.

Ernennung

§ 171. Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.

Übertritt in den Ruhestand

§ 171a. Der Universitäts(Hochschul)dozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.

Besondere Aufgaben und Dienstzeit

§ 172. (1) Ein Universitäts(Hochschul)dozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

           1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,

           2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen,

           3. Prüfungen abzuhalten,

           4. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

           5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.

Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.

(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1 erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.

(3) Der Universitäts(Hochschul)dozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der Universitäts(Hochschul)dozent aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.

Lehrverpflichtung

§ 172a. (1) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (§ 64 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) und nach Anhörung des Universitäts(Hoch­schul)dozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.

(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat auf Grund einer Betrauung gemäß Abs. 1 Lehrveran­staltungen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) abzuhalten.

(3) Mit einer die sechs Semesterstunden gemäß Abs. 2 übersteigenden Lehrtätigkeit von zwei weiteren Semesterstunden darf der Universitäts(Hochschul)dozent nur betraut werden, wenn er zustimmt.

Amtstitel

§ 172b. Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor“ vorgesehen.

Urlaub

§ 172c. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)dozenten in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.

(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)dozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

Ausnahmebestimmungen

§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)dozenten nicht anzuwenden:

           1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),

           2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

           3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

           4. die §§ 40 und 41 (Verwendung),

           5. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),

           6. § 57 (Gutachten),

           7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),

           8. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),

           9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)dozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)dozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitäts(Hochschul)dozenten an der Universität (Hochschule) nicht mehr gewährleisten.“

13. § 174 Abs. 3 entfällt.

14. Im § 176 Abs. 2 wird der Z 3 folgender Satz angefügt:

„Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.“

15. Im § 176 Abs. 3 Z 1 und im § 178 Abs. 2 Z 1 wird jeweils das Zitat „§ 180“ durch das Zitat „§ 180 oder § 180a“ ersetzt.

16. An die Stelle des § 179 samt Überschriften tritt folgende Bestimmung:

„Dienstpflichten

§ 179. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)ein­richtung in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen.

(2) Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er

           1. Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste) zu erfüllen,

           2. Lehrveranstaltungen (§ 155 Abs. 8) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,

           3. Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissen­schaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

           4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.

(3) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Hochschule) zu erfüllen.“

17. § 180 Abs. 1 lautet:

„(1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitäts(Hochschul)assistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hoch­schul)assistenten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen. Es hat auch zu bestimmen,

           1. ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und

           2. in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)assistent in der Forschung (Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein

hat.“

18. § 180 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und“

19. Nach § 180 werden folgender § 180a und folgender § 180b samt Überschrift eingefügt:

§ 180a. (1) Unverzüglich nach Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des Instituts (§ 44 UOG 1993), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in Forschung und Lehre sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 kann der Vorstand des Instituts bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.

(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf

           1. die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen (§ 181 Abs. 1 Z 1),

           2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und

           3. die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitäts­organen verbundene Belastung

Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (§ 49 Abs. 1 Z 12, § 48 Abs. 1 Z 14, § 45 Abs. 1 Z 5 UOG 1993) sind zu beachten.

(4) Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand des Instituts von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.

(5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (§ 46 Abs. 7 UOG 1993) sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.

(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen unmittelbarem Dienstvorgesetzten (§ 46 Abs. 7 UOG 1993) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts ersucht werden.

Lehrverpflichtung

§ 180b. (1) Die Lehrverpflichtung des Universitäts(Hochschul)assistenten ist nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) und der finanziellen Bedeckbarkeit sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (§§ 180 und 180a) obliegen­den Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.

(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hoch­schul)professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder der Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG); einem allfälligen anderen unmitelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.

(3) Ab dem darauffolgenden Semester ist der Universitäts(Hochschul)assistent mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszu­gleichen.

(4) Abweichend vom Abs. 2 richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitäts(Hoch­schul)assistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende fach­einschlägige Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Abs. 3.

(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semester­stunden zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.

(6) Im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind Assistenzärzte (§ 189) abweichend vom § 155 Abs. 8 letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert. Abs. 3 ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt.

(7) Ein Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustim­mung über das im Abs. 5 festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren Semesterstunden betraut werden.

(8) Auf die Erbringung der in den Abs. 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind

           1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,

           2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,

           3. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%

der Semesterstunde anzurechnen.

(9) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (§ 64 Abs. 2 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 nach Anhörung auch der Studienkommission (§ 41 UOG 1993) nach Maßgabe der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.

(10) Ein Hochschulassistent kann über den im Abs. 2 genannten Zeitpunkt hinaus auch zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Hochschulprofessors oder Hochschuldozenten herangezogen werden, soweit dies aus organisations- und studienrechtlichen Gründen erforderlich ist.

(11) Für die Studienjahre 1997/98 und 1998/99 kann ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich noch nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet, mit seiner Zustimmung über die in den Abs. 3 und 5 genannten Obergrenzen hinaus mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von höchstens zwei weiteren Semesterstunden beauftragt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs nachweislich notwendig ist.“

20. Im § 181 Abs. 1 Z 1 lautet der Klammerausdruck „(§ 180 Abs. 3 Z 1 oder § 180a Abs. 3 Z 1)“.

21. § 184 lautet:

§ 184. Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.“

21a. § 188 samt Überschrift entfällt.

22. § 189 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitäts­einrichtungen verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180 oder § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen.“

23. § 190 lautet:

§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten (§ 29 UOG 1993, § 38 Abs. 2 UOG) oder Hochschulen (§ 9 Abs. 1 Z 2 KH-OG, § 21 AOG 1988) verwendet werden.“

24. § 191 lautet:

§ 191. Der Lehrer tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.“

25. Im § 194 Abs. 1 werden die Worte „Stunden je Woche“ durch den Ausdruck „Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG)“ und das Wort „Wochenstunden“ durch den Ausdruck „Semesterstunden“ ersetzt. Im § 194 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Wochenstunde“ durch das Wort „Semesterstunde“ und das Wort „Wochenstunden“ durch das Wort „Semesterstunden“ ersetzt.

26. § 247c lautet:

§ 247c. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert worden sind, ist § 113b Abs. 2 und Abs. 3 Einleitung und Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die Bemessung von Emeritierungsbezügen

           1. nach § 163 Abs. 4 oder

           2. nach § 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der ab 1. März 1998 geltenden Fassung

tritt.“

27. Nach § 247d wird folgender § 247e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1997

§ 247e. (1) Auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor dem 1. März 1998 wirksam geworden ist, sind § 163 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung und § 166 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Außerordentliche Universitätsprofessoren, die vor dem 1. Oktober 1997 das 64. Lebensjahr bereits vollendet haben, darf eine Verfügung gemäß § 163 Abs. 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 getroffen werden.

(3) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren gelten kraft Gesetzes als in die Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) übergeleitet:

           1. an den Universitäten gemäß UOG 1993 mit 1. März 1998,

           2. an den anderen Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993, frühestens jedoch mit 1. März 1998.

Bezüglich der dienstrechtlichen Stellung ist zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

(4) Die am 1. Oktober 1997 dem Dienststand angehörenden Universitäts(Hochschul)assistenten mit einer für ihre Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gelten ab diesem Tag als Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 170. Diese Universitäts(Hochschul)dozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Universitäts(Hochschul)assistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.“

28. Dem § 278 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 48f Abs. 4, § 154 Z 1 und 2, § 155, § 160 Abs. 1, § 160a Abs. 2 und 4 bis 7, § 161 Abs. 2, die Überschrift des Unterabschnittes B des 6. Abschnittes, § 161a samt Überschrift, die §§ 164 bis 169 samt Überschriften, der Unterabschnitt C des 6. Abschnittes (§§ 170, 171, 171a, 172, 172a, 172b, 172c und 173 samt Überschriften), § 176 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 2, § 179 samt Überschrift, § 180 Abs. 1 und 3, § 180a, § 180b samt Überschrift, § 181 Abs. 1, § 184, § 189 Abs. 4, die §§ 190 und 191, § 194 Abs. 1 und 2, § 247c, § 247e samt Überschrift, Anlage 1 Z 19, Z 20, Z 21.4, Z 21.5 und Z 21.6 sowie die Aufhebung des § 174 Abs. 3 und des § 188 samt Überschriften mit 1. Oktober 1997,

           2. § 163 samt Überschrift, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Oktober 1997, in den übrigen Fällen mit 1. März 1998.“

29. Anlage 1 Z 19 und 20 lautet:

„19. Universitäts(Hochschul)professoren

Ernennungserfordernisse:

19.1. Für Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a):

           a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

          b) eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzu­wertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht,

           c) die pädagogische und didaktische Eignung,

          d) die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,

           e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung,

           f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4.

19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren (§ 154 Z 2 lit. a):

           a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

          b) der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen,

           c) die pädagogische und didaktische Eignung,

          d) die Eignung zur Führung einer Hochschuleinrichtung,

           e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Erschließung der Künste (Forschung),

           f) der Nachweis einer facheinschlägigen Praxis außerhalb der Hochschulen, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissen­schaftliche Eignung ersetzt werden.

20. Universitäts(Hochschul)dozenten

Ernennungserfordernisse:

20.1. Für Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b):

           a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

          b) eine an einer österreichischen Universität oder an der Akademie der bildenden Künste in Wien erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).

20.2. Für Hochschuldozenten (§ 154 Z 2 lit. b):

           a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

          b) eine an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).“

30. In der Anlage 1 wird der Z 21.4 folgender Satz angefügt:

„Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.“

31. In der Anlage 1 Z 21.5 wird das Zitat „§ 155 Abs. 6 bzw. 7“ durch das Zitat „§ 155 Abs. 5 bzw. 6“ ersetzt.

32. In der Anlage 1 Z 21.6 wird der Ausdruck „Z 20 lit. b“ durch den Ausdruck „Z 20.1 lit. b oder Z 20.2 lit. b“ ersetzt.

Artikel II

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 50 Abs. 3 und im § 54d wird jeweils das Zitat „§ 51c des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 53a des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.

2. § 53 lautet:

§ 53. Von den für Universitäts(Hochschul)assistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:

           1. die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4;

           2. die §§ 180, 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180 Abs. 3 Z 1, § 180a Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist;

           3. § 180b mit der Maßgabe, daß

                a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist,

               b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung

                     aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und

                    bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden beträgt;

               eine darüberhinausgehende Beauftragung bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;

           4. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten und für Bundeslehrer an Universitäten (Hochschulen) in Betracht kommen.“

3. § 54c samt Überschrift lautet:

„Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

§ 54c. (1) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.

(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.“

4. § 55 erhält die Bezeichnung „§ 54e“.

5. Der Abschnitt IV lautet:

„Abschnitt IV

Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen

Vertragsdozenten

§ 55. (1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG) oder als Hochschuldozent (§ 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.

(2) Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß § 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.

(3) Auf Vertragsdozenten sind die §§ 155 bis 160a, 172, 172a und 172c sowie die Anlage 1 Z 20 des BDG 1979 anzuwenden.

(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(5) Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Abs. 1. Diese Vertragsdozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Vertragsassistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

§ 55a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen.

(2) Der Vertragsdozent führt je nach Zuordnung zu einer Universität oder zu einer Hochschule künstlerischer Richtung die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor“.

Monatsentgelt

§ 56. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt:

 

in der Entlohnungsstufe

Schilling

 

 

1

24 117

 

 

2

24 867

 

 

3

25 622

 

 

4

31 156

 

 

5

33 037

 

 

6

34 917

 

 

7

36 855

 

 

8

38 706

 

 

9

40 525

 

 

10

42 425

 

 

11

44 326

 

 

12

46 226

 

 

13

48 097

 

 

14

50 221

 

 

15

53 222

 

 

16

56 821

 

 

17

60 420

 

 

18

60 420

 

 

19

64 019

 

(2) Bei der Überstellung eines Vertragsassistenten zum Vertragsdozenten gemäß § 55 Abs. 1 gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig war, als Vertragsdozent zurückgelegt hätte.

Dienstzulage (Forschungszulage)

§ 56a. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 17,45% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 2,50% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Bei einem höheren Teilbeschäftigungs­ausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienst­zulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten.

Aufwandsentschädigung

§ 56b. Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

           1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten........................  4,00%,

           2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten.........................  2,00%.

Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

§ 56c. (1) Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universi­täts(Hochschul)dozenten vorgesehenen Ausmaß.

(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.

§ 56d. § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragsdozenten, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 ausübt, anzuwenden.

Vertragsprofessoren

Aufnahme

§ 57. (1) Vertragsprofessoren sind auf bestimmte Zeit aufgenommene Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 UOG) ausüben.

(2) Das Dienstverhältnis des Vertragsprofessors ist mit längstens fünf Jahren zu befristen. Eine einmalige Verlängerung um höchstens weitere fünf Jahre ist zulässig.

(3) Die Aufnahme darf nur erfolgen

           1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (§ 160 BDG 1979) Universitätsprofessor oder

           2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder

           3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder

           4. wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (§ 4 Abs. 7 UOG, § 3 Abs. 1a UOG 1993) ersetzt werden.

(4) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können abweichend vom § 3 Abs. 2 mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen zuständigen Bundesministers aufgenommen werden.

(5) Auf Vertragsprofessoren sind die §§ 155 bis 160a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Z 19 BDG 1979 anzuwenden.

(6) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 6, 6a, 6b, 9 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28a bis c, 29, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

§ 57a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.

(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.

Entgelt

§ 58. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 560 000 S bis 1 120 000 S zu vereinbaren.

(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß § 21 der entsprechende Anteil.

(3) Wird der Vertragsprofessor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen.

(4) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen gemäß § 8a Abs. 2 auszuzahlen.

(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der gemäß Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teue­rungszulage erhöht.

Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

§ 58a. (1) Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen anzuwenden.

§ 58b. Die §§ 53 und 53a des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf einen Vertragsprofessor, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen ausübt, anzuwenden.

Abfertigung

§ 58c. (1) Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der Vertragsprofessor gemäß § 160 BDG 1979 freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.

(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebiets­körperschaft steht.

(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienst­verhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 35 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.“

6. Dem § 76 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 50 Abs. 3, § 53, die §§ 54c bis 54e, der Abschnitt IV (§§ 55, 55a, 56, 56a bis 56d, 57, 57a, 58, 58a bis 58c samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 11 erster Satz lautet:

„Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 2, 10 und 10a unberührt.“

2. An die Stelle des § 48 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:

„Abschnitt IV

Hochschullehrer

Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren

§ 48. (1) Das Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979) beträgt:

 

 

für

 

 

in der
Gehaltsstufe

Universitätsprofessoren
(§ 21 UOG 1993)

Außerordentl.
Universitätsprofessoren

Ordentliche Universitäts(Hochschul)-
professoren

 

 

 

Schilling

 

 

1

36 250

32 087

42 276

 

 

2

38 104

33 128

44 365

 

 

3

40 187

34 166

46 453

 

 

4

42 276

35 207

48 540

 

 

5

44 365

36 250

51 317

 

 

6

46 453

38 104

54 119

 

 

7

48 540

40 187

57 756

 

 

8

51 317

42 276

61 402

 

 

9

54 119

44 365

65 043

 

 

10

57 756

46 453

68 688

 

 

11

61 402

48 540

 

 

12

65 043

51 317

 

 

13

68 688

54 119

 

 

14

57 756

 

 

15

61 402

 

(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.

(3) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum Universitätsprofessor (§ 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993) oder zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ein höheres als das nach § 48 Abs. 2 gebührende Gehalt gewähren.

(4) In der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) ist Abs. 3 bezüglich der zweiten besoldungsrechtlichen Kategorie (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Z 3 UOG 1993) mit der Maßgabe anzuwenden, daß anläßlich der Ernennung eine Einstufung nur in die Gehaltsstufen 1 bis 5 zulässig ist.

(5) Die Begünstigungen nach Abs. 3 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) oder eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)profes­sors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Begünstigung nach Abs. 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung oder vor einer Maßnahme nach Abs. 5 schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt oder einer Maßnahme nach Abs. 5 seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.

(7) § 12 ist auf Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) und auf Ordentliche Universi­täts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden.

(8) Wird ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.

(9) Bei einer Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor gebühren dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum Außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.

(10) Wird ein Außerordentlicher Universitätsprofessor zum Ordentlichen Universitäts(Hoch­schul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der Außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität, frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993)“ anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

Gehalt der Universitäts(Hochschul)dozenten

§ 48a. (1) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) beträgt:

 

in der Gehaltsstufe

Schilling

 

 

 1

 

 

 2

23 583

 

 

 3

24 366

 

 

 4

25 145

 

 

 5

31 025

 

 

 6

32 925

 

 

 7

34 823

 

 

 8

36 723

 

 

 9

38 624

 

 

10

40 524

 

 

11

42 424

 

 

12

44 325

 

 

13

46 225

 

 

14

48 129

 

 

15

50 403

 

 

16

53 040

 

 

17

55 677

 

 

18

58 314

 

(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.

(3) Bei der Überstellung eines Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitäts(Hochschul)dozent zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)do­zenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitäts(Hochschul)dozenten zunächst zum Universitäts(Hoch­schul)assistenten ernannnt worden wäre.“

3. Nach § 48a wird folgender § 49 samt Überschrift eingefügt:

„Gehalt der Universitäts(Hochschul)assistenten

§ 49. (1) Auf das Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.

(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. In diese Frist sind Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als vollbeschäftigter Vertragsassistent zur Gänze und Zeiten als teilbeschäftigter Vertragsassistent zu 75% einzurechnen. Die Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.“

4. § 49a Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

           1. Universitäts(Hochschul)professoren gemäß § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a
BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 154 Z 1 lit. b
und Z 2 lit. b.................................................................................................................  17,45%,

           2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c
BDG 1979......................................................................................................................  10,91%.“

5. § 49b Z 1 und 2 lautet:

         „1. Universitäts(Hochschul)professoren gemäß § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a
BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 154 Z 1 lit. b
und Z 2 lit. b................................................................................................................. 4,00%,

           2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c
BDG 1979...................................................................................................................... 3,50%.“

6. Die §§ 50, 50a, 51 und 51a samt Überschriften lauten:

„Dienstalterszulage

§ 50. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.

(2) Dem Universitäts(Hochschul)dozenten, dem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(3) Die Dienstalterszulage des Universitäts(Hochschul)dozenten und des Außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) und des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7 445 S.

Besondere Dienstalterszulage

§ 50a. (1) Einem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993) und einem Ordentlichen Universitäts­(Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4.

(2) § 48 Abs. 3 und 5 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.

(3) Mit dem Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung.

Kollegiengeldabgeltung an Universitäten

§ 51. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Der Grundbetrag von 50 500 S gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Grundbetrag erhöht sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10% des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitäts­professoren 140% und für Universitätsdozenten 120% des Grundbetrages nicht übersteigen.

(4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung.

(5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993) oder mit einem Lehrbeauftragten abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.

(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.

(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semester­stunden im Studienjahr auszugehen.

(8) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.

(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.

(10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hoch­schul)professors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über zwölf Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über zehn Semesterstunden hinausgeht.

(11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß § 51 gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 110 741 S je Semester nicht übersteigen.

Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste

§ 51a. (1) § 51 ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden.

(2) § 51 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:

           1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Voraussetzungen tritt

in lit. 

die Erteilung des Einzelunterrichtes an ... Hörer

a

10

b

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           2. Bei Mitwirkung eines Hochschulassistenten (§ 52 Abs. 1) vermindert sich die Kollegien­geldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50%.

           3. Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5 beträgt für jeden auf zehn fehlenden Hörer 15% des Grundbetrages.

           4. Bei Anwendung des § 51 Abs. 9 sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste in Wien wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im § 51 Abs. 9 angeführten zehn Semesterstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung, Meisterklassen und Meisterschulen die unter Z 1 lit. d angeführte Zahl von Hörern. Für Lehrveranstaltungen, die von Ordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominal­faches abgehalten werden, sind Lehraufträge (§ 22 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, und § 9 Abs. 1 Z 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen. Diese Lehrver­anstaltungen sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.

           5. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung Ensembleunterricht erteilt, so ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung die Zahl der hiefür notwendigen Semesterstunden maßgebend.

(3) Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch des Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und zusammenzuzählen; hiedurch darf der Betrag von 60 741 S nicht überschritten werden.“

7. Die §§ 51b und 51c erhalten die Bezeichnungen „§ 53“ und „§ 53a“. Der neue § 53a Abs. 1 lautet:

„(1) Den nicht hauptamtlichen Vizerektoren, den Dekanen, Vizedekanen, Studiendekanen, Vizestudiendekanen, den Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien und Fakultätskollegien sowie den Vorsitzenden der Studienkommissionen der Universitäten gebührt für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 eine Amtszulage. Den Vorsitzenden der Studien­kommissionen gebührt eine Amtszulage überdies nur nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des Universitäts-Studiengesetzes.“

8. Der bisherige § 52 erhält die Bezeichnung „§ 52a“; als neuer § 52 samt Überschrift wird eingefügt:

„Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten

§ 52. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 4 000 S. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.

(2) Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß § 180b Abs. 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.

(3) Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5, 7 und 11 BDG 1979 abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 8 700 S je Semester.

(4) Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß § 180b Abs. 2 BDG 1979 gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 4 350 S je Semester.

(5) Wird die Lehrtätigkeit gemäß § 180b BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 4 anteilig zu kürzen.

(6) Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Abs. 1 bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.

(7) Werden einem Universitäts(Hochschul)assistenten von einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Abs. 3, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind solche Lehrauftragsstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) des Dienstortes zu berücksischtigen. Eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen gebührt nicht.“

9. Die §§ 53 und 53a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und 375/1996 werden aufgehoben.

10. Im § 54 Abs. 2 Z 2 lit. b wird das Zitat „§ 48 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 2“ ersetzt.

11. Dem § 161 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:

„(24) Es treten in Kraft:

           1. § 48a samt Überschrift, § 49a Abs. 2 und 3, § 49b Z 1 und 2, § 50 [soweit er sich auf Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht] samt Überschrift, § 51 samt Überschrift, § 51a, § 52 samt Überschrift, die §§ 53 und 53a und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 1. Oktober 1997,

           2. die §§ 48 und 49 samt Überschriften, § 50 [soweit er sich nicht auf Universitäts(Hoch­schul)dozenten bezieht] und § 50a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 1. März 1998,

           3. die Aufhebung der §§ 53 und 53a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und 375/1996 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 1. Oktober 1997.

(25) § 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:

1. § 10 samt Überschrift lautet:

„Universitäts(Hochschul)professoren

§ 10. (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt

           1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,

           2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%

des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.

(2) Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitäts(Hoch­schul)professors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitäts(Hochschul)professor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.“

2. Im § 15 Abs. 2 entfällt die Z 7.

3. Dem § 56 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Universitäts(Hochschul)professors die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen, wenn besonders berücksichti­gungswürdige Gründe gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages durch den Universitäts(Hochschul)professor sprechen. In der betreffenden Entschließung kann auch ausgesprochen werden, daß die beitragsfrei angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten nur bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses pensions­wirksam werden.

(10) Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die nach dem 31. Dezember 1994 ernannt worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nicht bewilligt worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt eingeräumt.“

4. Dem § 58 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Es treten in Kraft:

           1. die Überschrift zu § 10 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Jänner 1998,

           2. § 10, soweit er sich nicht auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, und § 56 Abs. 9, beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997, sowie die Aufhebung des § 15 Abs. 2 Z 7 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 1. März 1998,

           3. § 56 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 mit Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997.“

Artikel V

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 48a erhält die Bezeichnung „§ 48b“. Vor dieser Bestimmung, jedoch nach der Überschrift „Hochschullehrer“, wird als neuer § 48a eingefügt:

§ 48a. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor

           1. der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und

           2. ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts­(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,

gewährt werden.

(2) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.

(3) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Abs. 1 gewährten Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.“

2. Nach § 48b wird folgender § 48c eingefügt:

§ 48c. Auf Hochschullehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitäts­einrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden.“

3. Dem § 77 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 48c mit 1. Juli 1997,

           2. die §§ 48a und 48b mit 1. März 1998.“

Artikel VI

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:

1. § 36a lautet:

§ 36a. (1) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, sind Anträge bzw. Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.

(2) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975, an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien sind Anträge bzw. Maßnahmen des zuständigen Kollegialorganes (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 36a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“

Artikel VII

Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn

           1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde,

           2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Universitäts(Hochschul)organ bestätigt worden ist, sowie

           3. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, eine Mindestteilnehmerzahl von drei Studierenden erreicht worden ist.

(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn

           1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist,

           2. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht worden ist:

                a) in Pflichtlehrveranstaltungen drei Studierende,

               b) in anderen Lehrveranstaltungen zehn Studierende.

(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 5 790 S. Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 23 160 S nicht übersteigen.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrundeliegende Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.

(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.

(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hoch­schul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.

(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 84), Universitäts(Hoch­schul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertrags­bedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hoch­schul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.“

2. § 1a lautet:

§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung von 3 860 S. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 11 580 S nicht übersteigen.“

3. Im § 1b Abs. 1 werden die Worte „Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß von 7,92 vH des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Worte „Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG) eine Abgeltung von 1 848 S“ ersetzt.

4. Im § 2 Abs. 2 werden der Ausdruck „Semester-Wochenstunde“ durch den Ausdruck „Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG)“ sowie die Schillingbeträge „14 758“ in lit. a, „10 983“ in lit. b, „7 207“ in lit. c und „9 095“ in lit. d durch die Schillingbeträge „14 760“ in lit. a, „10 980“ in lit. b, „7 206“ in lit. c und „9 096“ in lit. d ersetzt.

5. § 2 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend von Abs. 2:

           1. soweit durch die Einbeziehung der Remuneration gemäß Abs. 4 in die Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Beamten- Kranken- und Unfall­versicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird:

                a) im Fall des Abs. 2 lit. a....................................  12 708 S,

               b) im Fall des Abs. 2 lit. b....................................   9 456 S,

                c) im Fall des Abs. 2 lit. c....................................   6 204 S,

               d) im Fall des Abs. 2 lit. d...................................   7 836 S;

           2. soweit die in Z 1 genannte Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird:

                a) im Fall des Abs. 2 lit. a....................................  12 204 S,

               b) im Fall des Abs. 2 lit. b....................................   9 084 S,

                c) im Fall des Abs. 2 lit. c....................................   5 958 S,

               d) im Fall des Abs. 2 lit. d....................................   7 524 S.

(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hoch­schul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrer gebührt keine Remuneration.“

6. Die §§ 3 und 4 lauten:

§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehr­aufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig.

(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5 Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4. (1) Für die Abnahme der in den Studienvorschriften verpflichtend vorgesehenen Prüfungen (§§ 48 bis 52 UniStG) und für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 56 UniStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, gebührt eine Entschädigung.

(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 beträgt je Prüfung 140 S. Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, zählen als eine Prüfung.

(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten (§ 4 Z 32 und 33 UniStG) mit, gebührt dem Prüfer und dem mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Assistenten mit, ist diese Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.

(4) Die Vorsitzenden der Studienkommissionen, die gemäß § 81 Abs. 1 UniStG die Aufgaben des Studiendekans erfüllen, haben Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bisher für die Präsides der Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Diplomprüfungen festgesetzten Höhe.“

7. Im § 5 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 25 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 61 und 62 UniStG)“ ersetzt.

8. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß § 25 AHStG“ durch das Klammerzitat „(§§ 61 und 62 UniStG)“ ersetzt.

9. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Abnahme von Prüfungen einschließlich Aufnahmsprüfungen an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen, die nach den Bestimmungen des UniStG abgehalten werden, gebühren den Prüfern Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3. Gleiches gilt für den Vorsitz in Prüfungssenaten solcher Prüfungen, sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt.“

10. § 7 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Die in den §§ 1 Abs. 3, 1a, 1b Abs. 1, 2 Abs. 2 und 5 und § 4 Abs. 2 genannten Schillingbeträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungs­zulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(7) Die sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.“

11. Im § 7 erhalten die bisherigen Abs. 7 bis 10 die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(11)“.

12. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die §§ 4 und 5 sind auch auf Prüfungen anzuwenden, die an Universitäten und Hochschulen (§ 1 Abs. 1 UniStG) nicht auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes, sondern auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 80 Abs. 3 und 4 UniStG abgehalten werden.“

13. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1997, § 1, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 6, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 6 bis 11 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“

Artikel VIII

Änderung des UOG

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 655/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Studienangelegenheiten im Sinne des Abs. 2 sind:

           a) Anerkennung von Prüfungen (§ 59 UniStG);

          b) Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 64 UniStG).“

1a. § 17 Abs. 2 und 3 und § 111 Abs. 9 entfallen.

2. (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Abs. 3 gilt nicht für Gastprofessoren gemäß § 33 Abs. 2. Es ist zulässig, auch Wissenschafter, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu Mitgliedern von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen zu bestellen. Überdies können Organe und Mitglieder von Kollegialorganen auch Personen sein, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, jedoch

           1. zu Vertragsprofessoren bestellt sind oder

           2. auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang haben wie österreichische Staatsbürger.“

3. § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 lautet:

         „1. Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren (§§ 26 bis 31) und Vertrags­professoren (§ 31a): Sie stehen in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und haben das Recht, deren Einrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen;“

4. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Vertragsprofessoren

§ 31a. Vertragsprofessoren stehen in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt wird. Sie sind nach den organisations- und studienrechtlichen Bestimmungen den Ordentlichen Universitätsprofessoren gleichgestellt. Die §§ 26 bis 30 sind entsprechend anzuwenden.“

5. Die Überschrift zu § 32 lautet:

„Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren und Universitätsprofessoren im Ruhestand“

6. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 2 ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren im Ruhestand anzuwenden.“

6a. Nach § 54 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit (§ 2) ist die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien überdies zum Abschluß von Verträgen über die Erbringung ärztlicher (zahnärztlicher) Leistungen berechtigt, soweit diese der wissenschaftlichen Forschung dienen und nicht Bestandteil der Lehre sind. Die Bestimmungen des § 15 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, sind anzuwenden.“

6b. Dem § 54 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die als Ärzte verwendeten Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß § 63 Abs. 1 lit. b haben fünf Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Wählbar sind Universitätsassistenten, Vertragsassistenten, Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, die an einer Universitätseinrichtung im klinischen Bereich als Ärzte verwendet werden.“

6c. § 58 lautet:

§ 58. Die Studienkommissionen haben folgende Aufgaben:

           a) die Erlassung und Abänderung von Studienplänen gemäß den §§ 12 und 19 UniStG;

          b) die Erstattung von Vorschlägen für die Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen sowie der vergebenen Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne;

           c) die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen;

          d) die Begutachtung von Anträgen für die Bewilligung eines individuellen Diplomstudiums (§ 17 Abs. 3 UniStG);

           e) die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden in Studienangelegenheiten sowie von Verordnungen gemäß § 59 Abs. 1 UniStG;

           f) die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden;

          g) Kritik der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer besseren Gestaltung, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 2 und 3 UniStG;

          h) die Untersuchung der Ursachen von Studienverzögerungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Quote der nichtbestandenen Prüfungen, und Ausarbeitung von Vorschlägen zu ihrer Beseitigung;

            i) die Erstattung von Vorschlägen für die die Lehre betreffenden Teile des Voranschlages und des Dienstpostenplanes der Universität (§ 4 Abs. 1).“

7. Dem § 116 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 7 Abs. 3, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1, § 31a samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 54 Abs. 3a und 10 und § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 sowie die Aufhebung des § 17 Abs. 2 und 3 und des § 111 Abs. 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(6) (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“

Artikel IX


Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 25 lautet:

„Dienstantritt als Universitätsprofessor, als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als Ordentlicher Hochschulprofessor“

2. (Verfassungsbestimmung) § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor (§ 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993) oder als Ordentlicher Universitätsprofessor (§ 26 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975) an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.“

Artikel X

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988

Das Bundesgesetz, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissen­schaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird, BGBl. Nr. 148/1988, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. VI Abs. 12 werden nach dem Ausdruck „§ 188 BDG 1979“ die Worte „in der bis 30. September 1997 geltenden Fassung“ eingefügt.

2. Im Art. XIII wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Art. VI Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“

Anlage 2

Entschließung

Der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr werden ersucht, dem Nationalrat binnen drei Jahren Vorschläge zu unterbreiten, mit denen eine grundlegende Neukonzeption des für die Normadressaten schwer überschaubaren Dienstrechts der Hochschullehrer mit dem Ziel, dieses von den Beamtenregelungen im Sinne von universitätsautonomen Einsatzmöglichkeiten und eines eigenständigen Dienstrechts abzukoppeln, vorgenommen wird.

Überdies wird die Bundesregierung ersucht, für eine Vereinfachung des Dienst- und Besoldungsrechts zu sorgen, um diese wichtige Materie für die Betroffenen überschaubar und verständlich zu gestalten.