791 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (589 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Inter­nationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien


Das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung grösserer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 (BGBl. 364/1981, in der Fassung BGBl. 420/1986) legt fest, daß Ausgaben für größere Reparaturen und Erneuerungen im Internationalen Zentrum Wien von den vier Vertragsparteien (Österreich, Vereinte Nationen, Internationale Atomenergieorganisation, Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung) zu gleichen Teilen getragen werden.

Art. 3 Abs. 2 lit. a legt für die diesbezügliche Verpflichtung der drei Internationalen Organisationen eine jährliche Obergrenze von je US-$ 150 000,– fest.

Art. 8 des zitierten Abkommens sieht zehn Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens eine Überprüfung der Bedingungen vor, unter welchen der Gemeinsame Fonds weiterbestehen soll, wobei auch die Obergrenze nötigenfalls abgeändert wird, um die Erfahrungen in der Durchführung dieses Abkommens und im besonderen die tatsächlichen Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen zu berücksichtigen. Eine derartige Überprüfung soll in weiterer Folge in fünfjährigen Abständen erfolgen.

Der vorliegende Notenwechsel sieht als Ergebnis der Verhandlungen mit den internationalen Organisationen im Internationalen Zentrum Wien die Anhebung der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens vorgesehenen Obergrenze mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 auf US-$ 325 000,– vor. Die neue Obergrenze entspricht den tatsächlich zu erwartenden Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen in den Jahren 1996 bis 2000.

Darüber hinaus sieht der Notenwechsel die Beifügung von zwei Sätzen am Ende von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens vor, die sicherstellen sollen, daß in Zukunft eine reibungslose Anhebung der Obergrenze, ohne Zeitverlust, der zu Lasten Österreichs geht, erfolgt.

In der Präambel wird überdies das Prinzip bekräftigt, daß die Ausgaben von größeren Reparaturen und Erneuerungen von den vier Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen werden.

Der vorliegende Notenwechsel hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Juli 1997 in Verhandlung genommen.


Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuß die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Inter­nationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien (589 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1997 07 01

                            Rudolf Schwarzböck                                                             Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann