8 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 30. 1. 1996

Regierungsvorlage


ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DIE BENÜTZUNG ZWEIER TEILE DES SLOWENISCHEN STAATSGEBIETES IM BEREICH DES SKIGEBIETES ,,DREILÄNDERECK”

Die Republik Österreich und die Republik Slowenien haben in dem Bestreben, im Geiste der gutnachbarlichen Beziehungen den Wintersport im Bereich des Skigebietes ,,Dreiländereck” zu fördern sowie den Grenzübertritt in diesem Gebiet zu erleichtern, folgendes vereinbart:

Artikel 1

Örtlicher Geltungsbereich

Das Abkommen erstreckt sich auf die folgenden Teile des slowenischen Staatsgebietes im Bereich des Skigebietes ,,Dreiländereck”:

         a)  eine Zone zwischen den Grenzzeichen 264 und 268 des Grenzabschnitts XXVII der Staatsgrenze und

         b)  eine Zone zwischen den Grenzzeichen 273 und 281 des Grenzabschnitts XXVII der Staatsgrenze.

Diese Zonen sind in der als Anlage beigeschlossenen planlichen Darstellung, die einen Bestandteil dieses Abkommens bildet, ersichtlich gemacht. Sie werden in der Folge als ,,Gebietsteile” bezeichnet.

Artikel 2

Maßgebliche Rechtsordnung und Befugnisse

(1) In den Gebietsteilen gilt die slowenische Rechtsordnung.

(2) Für Unfälle und Zwischenfälle in den Gebietsteilen sind die slowenischen Behörden zuständig, jedoch dürfen österreichische Zollorgane und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Ärzte, Sanitäter und sonstige Rettungsmannschaften sowie Feuerwehren auch mit den entsprechenden Fahrzeugen und Hubschraubern die Gebietsteile ohne Voranmeldung und ohne Reisedokumente betreten, um verletzte, erkrankte oder tödlich verunglückte Personen auf österreichisches Staatsgebiet zu befördern sowie erste Hilfe zu leisten, ferner die Gebietsteile ohne Grenzkontrolle wieder verlassen.

(3) Die slowenischen Organe, die für den Schutz der Staatsgrenze zuständig sind, können die Identität von Personen, die die Staatsgrenze überschreiten, überprüfen sowie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens kontrollieren.


Artikel 3

Ausstattung der Gebietsteile

(1) Alle mit der Ausstattung der Gebietsteile zusammenhängenden Fragen (wie zB die Errichtung von Drahtseilbahnen samt dazugehörigen Gebäuden und Anlagen und deren Benützung sowie die Durchführung der erforderlichen Arbeiten) werden durch gesonderte Vereinbarungen zwischen dem Betreiber des Skigebietes einerseits und den zuständigen slowenischen Behörden bzw. den slowenischen Grundeigentümern andererseits geregelt.

(2) Die Gebietsteile sind durch deutlich erkennbare Schilder mit zweisprachigen Aufschriften nach der slowenischen Seite hin abzugrenzen.

Artikel 4

Benützung der Gebietsteile

(1) Benützer des Skigebietes, die österreichische oder slowenische Staatsbürger sind oder Staatsangehörige von Drittstaaten, die weder in der Republik Österreich noch in der Republik Slowenien der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen zur Ausübung des Wintersports in der Zeit vom 15. November bis 15. April von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang die Staatsgrenze zwischen den Grenzzeichen XXVII/264 und XXVII/268 sowie XXVII/273 und XXVII/281 überschreiten. Sie müssen einen Personalausweis oder ein anderes amtlich ausgestelltes, mit Lichtbild versehenes Identitätsdokument mit sich führen.

(2) Österreichische Staatsbürger und die Staatsangehörigen von Drittstaaten nach Absatz 1 dürfen sich zu diesem Zweck in den Gebietsteilen aufhalten; sie sind jedoch nicht berechtigt, sich über die Abgrenzungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 hinaus auf slowenisches Staatsgebiet zu begeben.

(3) Im Skigebiet beschäftigten Personen ist der Übertritt der Staatsgrenze ganzjährig gestattet, falls dies wegen Arbeiten an Gebäuden und Anlagen gemäß Artikel 3 erforderlich ist. Sie müssen dabei einen Personalausweis oder ein anderes amtlich ausgestelltes, mit Lichtbild versehenes Identitätsdokument mit sich führen und diese den zuständigen slowenischen Organen auf deren Verlangen vorweisen.

Artikel 5

Mitnahme von Gegenständen

(1) Die Benützer der Gebietsteile dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch sowie die übliche Wintersportausrüstung mit sich führen. Personen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und gemäß Artikel 4 Absatz 3 dürfen auch die für die Ausübung ihrer Funktionen erforderlichen Fahrzeuge, Ausrüstungen, Geräte und Instrumente mitführen.

(2) Die Mitnahme anderer Gegenstände über die Staatsgrenze ist verboten. Ausgenommen hievon sind Dienstwaffen der Zollorgane und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, deren Gebrauch jedoch untersagt ist, und Sprengmittel, die von hiezu befugten Personen gemäß Artikel 4 Absatz 3 mitgeführt werden dürfen.

(3) Die zulässigerweise mitgeführten Gegenstände bleiben frei von Zöllen, Gebühren und sonstigen Abgaben beider Vertragsstaaten.

Artikel 6

Vorübergehende Aussetzung des Abkommens

Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie wegen des Auftretens ansteckender Krankheiten oder Seuchen in benachbarten Gebieten des anderen Vertragsstaates vorübergehend aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hierüber auf diplomatischem Wege unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 7

Beilegung von Streitfällen

Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens sind den Vorsitzenden der beiden Delegationen zu der gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Kleinen Grenzverkehr in der jeweils geltenden Fassung gebildeten Gemischten Kommission zur weiteren Behandlung vorzulegen.

Artikel 8

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden.

Geschehen zu Wien, am 21. September 1995, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Dr. Helga Winkler-Campagna

Für die Republik Slowenien:

Dr. Katja Boh

SPORAZUM

MED REPUBLIKO AVSTRIJO IN REPUBLIKO SLOVENIJO O UPORABI DVEH DELOV SLOVENSKEGA DRÐAVNEGA OZEMLJA NA OBMO•JU SMU•IŠ•A « TROMEJA »

Republika Avstrija in Republika Slovenija sta se v prizadevanju, da bi v duhu dobrososedskih odnosov pospeševali zimski šport v obmo×ju smu×iš×a « Tromeja » in olajšali prehajanje ×ez mejo v tem obmo×ju, sporazumeli o naslednjem:

1. ×len

Obmo×je veljavnosti

Sporazum zajema naslednja dela slovenskega ozemlja na obmo×ju smu×iš×a « Tromeja »:

       a)  obmo×je med mejnima znakoma 264 in 268 XXVII. mejne sekcije drýavne meje in

       b)  obmo×je med mejnima znakoma 273 in 281 XXVII. mejne sekcije drýavne meje.

Ti obmo×ji sta vrisani v priloýenem prikazu v obliki na×rta, ki je sestavni del tega sporazuma. V nadaljevanju se imenujeta « dela ozemlja ».

2. ×len

Veljavni pravni red in pristojnosti

1. Na delih ozemlja velja slovenski pravni red.

2. Za nesre×e in incidente na delih ozemlja so pristojni slovenski organi, vendar smejo avstrijski carinski organi in organi javne varnosti, zdravniki, sanitetno in ostalo reševalno osebje ter gasilske sluýbe, tudi z ustreznimi reševalnimi vozili in helikopterji, vstopiti na dela ozemlja brez predhodne najave in brez potnih listin zaradi prevoza ponesre×enih, obolelih ali smrtno ponesre×enih oseb na avstrijsko ozemlje ali zaradi prve pomo×i; prav tako smejo ponovno zapustiti to ozemlje brez mejne kontrole.

3. Slovenski organi, pristojni za varovanje drýavne meje, lahko opravljajo kontrolo istovetnosti oseb, ki prestopajo drýavno mejo, in kontrolo izpolnjevanja dolo×il tega sporazuma.


3. ×len

Ureditev delov ozemlja

1. Vsa vprašanja v zvezi z opremljanjem delov ozemlja (npr. gradnjo ýi×nic z ustreznimi objekti in napravami in njihovo uporabo ter izvajanjem potrebnih del) se uredijo s posebnimi dogovori med upravljavcem smu×iš×a na eni strani in pristojnimi slovenskimi organi oziroma slovenskimi lastniki zemljiš× na drugi strani.

2. Dela ozemlja se od ostalega slovenskega ozemlja razmejita z jasno prepoznavnimi tablami z dvojezi×nimi napisi.

4. ×len

Uporaba delov ozemlja

1. Uporabniki smu×iš×a, ki so avstrijski ali slovenski drýavljani, ali drýavljani tretjih drýav, ki niso obvezani imeti vizuma ne za Republiko Avstrijo, ne za Republiko Slovenijo, smejo pri izvajanju zimskošportnih aktivnosti od 15. novembra do 15. aprila od son×nega vzhoda do zahoda prestopati drýavno mejo med mejnimi znaki XXVII/264 in XXVII/268 ter XXVII/273 in XXVII/281. Pri sebi morajo imeti osebno izkaznico oziroma drug uradno izdan dokument o istovetnosti s fotografijo.

2. Avstrijski drýavljani in drýavljani tretjih drýav iz prvega odstavka se v ta namen lahko zadrýujejo v delih ozemlja; niso pa upravi×eni prestopiti razmejitve po drugem odstavku 3. ×lena in se podati naprej na slovensko drýavno ozemlje.

3. Zaposleni na smu×iš×u smejo prestopati drýavno mejo celo leto, ×e je to potrebno zaradi del na objektih in napravah iz 3. ×lena. Pri sebi morajo imeti osebno izkaznico oziroma drug uradno izdan dokument o istovetnosti s fotografijo in ga morajo na zahtevo pokazati pristojnim slovenskim organom.

5. ×len

Prenašanje predmetov

1. Uporabniki delov ozemlja smejo imeti pri sebi le predmete za svojo osebno uporabo ter obi×ajno zimskošportno opremo. Osebe iz drugega odstravka 2. ×lena in tretjega odstravka 4. ×lena smejo imeti s seboj tudi vozila, opremo, orodje in inštrumente, ki jih potrebujejo za opravljanje svojega dela.

2. Prepovedano je prenašanje drugih predmetov ×ez drýavno mejo. Izjema so sluýbeno oroýje carinskih organov in organov javne varnosti, ki pa se ne sme uporabiti, in eksplozivi, ki jih lahko prenašajo za to pooblaš×ene osebe iz tretjega odstavka 4. ×lena.

3. Predmeti, ki se smejo prenašati ×ez mejo, so oproš×eni pla×ila carine ter drugih dajatev in pri-     stojbin drýav pogodbenic.

6. ×len

Za×asna prekinitev sporazuma

Vsaka pogodbenica lahko za×asno prekine uporabo tega sporazuma zaradi javnega reda in varnosti ali zaradi nalezljivih bolezni ali epidemij v sosednjih obmo×jih druge drýave pogodbenice. O tem mora po diplomatski poti takoj obvestiti drugo drýavo pogodbenico.

7. ×len

Reševanje sporov

Razhajanja in spori glede razlage ali izvajanja tega sporazuma se bodo predloýili v nadaljnji posto-pek predsednikoma obeh delegacij mešane komisije, imenovane po 21. ×lenu Sporazuma med Republiko Avstrijo in Republiko Slovenijo o obmejnem prometu v veljavnem besedilu.


8. ×len

Kon×ne dolo×be

2

1. Sporazum za×ne veljati prvi dan tretjega meseca po mesecu, v katerem sta se drýavi pogodbenici po diplomatski poti pisno obvestili, da so izpolnjeni njuni notranjepravni pogoji, potrebni za uveljavitev sporazuma.

2. Ta sporazum se sklene za nedolo×en ×as. Lahko se pisno odpove po diplomatski poti ob upoštevanju tromese×nega odpovednega roka.

Sestavljeno na Dunaju, dne 21. septembra 1995 v dveh izvirnikih, v nemškem in slovenskem jeziku; besedili sta enako verodostojni.

Za Republiko Avstrijo:

Dr. Helga Winkler Campagna

Za Republiko Slovenijo:

Dr. Katja Boh

 


vorblatt

Problem:

Die wirtschaftliche Stagnation in der österreichischen Grenzregion im Bereich des Dreiländerecks Österreich – Slowenien – Italien führte zu Bemühungen des Landes Kärnten, neue Touristenattraktionen zu erschließen.

Ziel:

Die Errichtung eines grenzüberschreitenden österreichisch-slowenischen Skigebietes für österreichische und slowenische Staatsbürger sowie Staatsangehörige von Drittstaaten, die weder in der Republik Österreich noch in der Republik Slowenien der Sichtvermerkspflicht unterliegen.

Inhalt:

Der Entwurf des Abkommens sieht im wesentlichen die Rechte und Pflichten der Benützer des im Abkommen definierten Skigebietes, die Befugnisse österreichischer und slowenischer Organe, die Befugnisse von Hilfsmannschaften und im Skigebiet beschäftigten Personen sowie den Öffnungszeitraum des Skigebietes vor.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Kosten für die Anbringung von bodengleich gesetzten Grenzzeichen und Hinweistafeln auf den Verlauf der Staatsgrenze: zirka 50 000 S (allenfalls 60 000 S).

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I.

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Absatz 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Das Abkommen ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, weshalb die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Absatz 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt oder regelt der Vertrag nicht, sodaß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich ist.

II.

Seit 1980 existieren Pläne des Bürgermeisters der Marktgemeinde Arnoldstein, zur Überwindung der wirtschaftlichen Stagnation in dieser Grenzregion ein grenzüberschreitendes österreichisch-jugo­slawisches Skigebiet anzulegen. Diesbezügliche Kontakte zwischen Kärnten und Slowenien führten 1982 zur Bildung einer gemischten Arbeitsgruppe für die Entwicklung des Wintersports im Grenzgebiet am ,,Dreiländereck Arnoldstein”.

In der Folge ersuchte 1982 die Marktgemeinde Arnoldstein bzw. eine lokale Betreibergesellschaft von Skiliften um außenpolitsche Bemühungen, um die Benützung von Gelände auf jugoslawischer Seite für Skipisten und den Abschluß eines Pachtvertrages für die Errichtung von Liftanlagen zu ermöglichen. Dieses Anliegen wurde vom Land Kärnten mit Nachdruck unterstützt.

Wegen der mit diesem Projekt verbundenen Aspekte des Grenzübertritts durch Wintersportler, darunter auch Staatsangehörige von Drittstaaten, wurde es österreichischerseits bereits 1983 als notwendig erachtet, die bis dahin nur unter der Thematik Fremdenverkehrsförderung erörterte Materie durch ein bilaterales Abkommen zu regeln, das insbesondere Grenzübertritte auch außerhalb amtlich zugelassener Grenzübertrittsstellen ermöglichen sollte. Dieser Auffassung schloß sich bei einer Tagung des Kontaktkomitees Kärnten/Slowenien Anfang 1984 die jugoslawische Seite an.

Anfang 1986 übermittelte die jugoslawische Seite einen Abkommensentwurf, dem nach Begutachtung durch das Land Kärnten und die Marktgemeinde Arnoldstein 1987 ein österreichischer Gegenentwurf folgte. Die jugoslawische Seite bekundete hierauf ihre Bereitschaft, über diesen Entwurf im Rahmen der Gemischten österreichisch-jugoslawischen Kommission für den Kleinen Grenzverkehr zu verhandeln, was sowohl bei deren X. als auch XI. ordentlichen Tagung (1987 in Bad Gleichenberg und 1989 in Bled) geschah, ohne daß Einigung erzielt wurde.

Bei der I. ordentlichen Tagung der Gemischten österreichisch-slowenischen Kommission für den Kleinen Grenzverkehr im Oktober 1992 in Klagenfurt übergab die österreichische Seite neuerlich einen Entwurf, über den nach mehreren Änderungswünschen auf beiden Seiten bei der II. ordentlichen Tagung vom 10. bis 13. Oktober 1994 in Radenci (Slowenien) Einigung erzielt wurde.

III.

Das Abkommen bezweckt die Errichtung eines grenzüberschreitenden Skigebietes auf österreichischem und slowenischem Staatsgebiet samt der erforderlichen Infrastruktur sowie die Erlaubnis zur Benützung dieses Skigebietes durch österreichische und slowenische Staatsbürger sowie Staatsangehörige von Drittstaaten, die weder in der Republik Österreich noch in der Republik Slowenien der Sichtvermerkspflicht unterliegen.

IV.

Das Abkommen beinhaltet im wesentlichen Bestimmungen über

         –   die Abgrenzung jener Teile des slowenischen Staatsgebietes (genannt ,,Gebietsteile”), die dieses Skigebiet bilden sollen,

         –   die dort geltende Rechtsordnung und die Befugnisse österreichischer und slowenischer Organe, von Hilfsmannschaften sowie von im Skigebiet beschäftigten Personen,

         –   die Ausstattung der Gebietsteile sowie deren Öffnung für den Wintersport und

         –   den Benützerkreis sowie die Rechte und Pflichten der Benützer der Gebietsteile.

V.

Um die Erschließung der Gebietsteile zu ermöglichen, hat die Ständige Österreichisch-Slowenische Grenzkommission beschlossen, bei Realisierung dieses Abkommens die erforderlichen Maßnahmen zur vorübergehenden Entfernung der Staatsgrenzsteine und nach Fertigstellung der vorgesehenen Baumaßnahmen zur Wiedervermarkung mit bodengleich gesetzten Grenzzeichen zu treffen. Vom Bundesministerium für Inneres sind außerdem Hinweistafeln auf den Verlauf der Staatsgrenze anzubringen. Die Kosten für die Wiedervermarkung von zirka 10 Grenzpunkten betragen rund 40 000 S, diejenigen für die Hinweistafeln zirka 10 000 S. Sollten die Grenzzeichen nicht im Zuge routinemäßiger Grenzrevisionsarbeiten gesetzt werden können, wären zusätzlich Personalkosten in der Höhe von zirka 10 000 S zu veranschlagen. Die Kosten werden in den laufenden Ausgaben der Ressorts bedeckt.

Demgegenüber sollte jedoch die Errichtung des Skigebietes generell zu einer wirtschaftlichen Belebung in dieser Region und damit zu entsprechenden Mehreinnahmen der öffentlichen Hand führen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Artikel 1 bestimmt, auf welche Teile des slowenischen Staatsgebietes im Bereich des Skigebietes ,,Dreiländereck” sich das Abkommen erstreckt. Diese Teile werden in der Folge ,,Gebietsteile” genannt. Sie sind in einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Einvernehmen mit der slowenischen Seite hergestellten planlichen Darstellung ersichtlich gemacht, die dem Abkommen als Bestandteil beigeschlossen ist.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 Absatz 1 legt fest, daß in den Gebietsteilen die slowenische Rechtsordnung gilt.

Demzufolge sind gemäß Artikel 2 Absatz 2 für Unfälle und Zwischenfälle in den Gebietsteilen grundsätzlich die slowenischen Behörden zuständig. Österreichische Zollorgane und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Ärzte, Sanitäter, sonstige Rettungsmannschaften (etwa Bergrettung) und Feuerwehren dürfen allerdings ohne Voranmeldung und Grenzkontrolle die österreichisch-slowenische Staatsgrenze im Bereich der Gebietsteile in beiden Richtungen überschreiten, ausschließlich jedoch, um erste Hilfe zu leisten oder verletzte, erkrankte oder tödlich verunglückte Personen auf österreichisches Staatsgebiet zu befördern. Ein sonstiges Einschreiten, etwa zwecks Nothilfeleistung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist nicht gestattet.

Artikel 2 Absatz 3 bestimmt, daß die slowenischen Organe, die für den Grenzschutz zuständig sind, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens kontrollieren und die Identität von die Grenze überschreitenden Personen prüfen können.

Zu Artikel 3:

Artikel 3 regelt die Ausstattung der Gebietsteile.

Artikel 3 Absatz 1 legt fest, daß alle mit der Ausstattung der Gebietsteile zusammenhängenden Fragen durch eigene privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Betreiber des Skigebietes und den slowenischen Behörden bzw. den slowenischen Grundbesitzern zu regeln sind.

Artikel 3 Absatz 2 bestimmt, daß deutlich erkennbare Schilder mit zweisprachigen Aufschriften die Grenze zwischen jenen Teilen des slowenischen Staatsgebietes, die als Gebietsteile für den Wintersport offen stehen, und dem übrigen slowenischen Staatsgebiet markieren müssen. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit dem in Artikel 4 Absatz 2 normierten Verbot für österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige von Drittstaaten, sich über diese Abgrenzung hinaus auf slowenisches Staatsgebiet zu begeben.

Zu Artikel 4:

Artikel 4 regelt die Benützung der Gebietsteile.

Sein Absatz 1 bestimmt zunächst den von diesem Abkommen betroffenen Personenkreis. Es sind dies ausschließlich österreichische und slowenische Staatsbürger sowie Staatsangehörige von Drittstaaten, die weder in der Republik Österreich noch in der Republik Slowenien der Sichtvermerkspflicht unterliegen.

Absatz 1 legt ferner den Zeitraum, in dem die Ausübung des Wintersports in den Gebietsteilen gestattet ist, mit der Zeit vom 15. November bis 15. April von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang fest und bestimmt jene Abschnitte der österreichisch-slowenischen Staatsgrenze im Bereich des Skigebietes, an denen der Grenzübertritt erlaubt ist. Es handelt sich hiebei um die Grenzabschnitte zwischen den Grenzzeichen XXVII/264 und XXVII/268 sowie XXVII/273 und XXVII/281.

Schließlich verpflichtet Absatz 1 diese Personen, Personalausweise oder andere amtlich ausgestellte, mit Lichtbild versehene Identitätsdokumente mit sich zu führen. Die Mitnahme von Reisepässen ist demzufolge nicht erforderlich. Bei den genannten Identitätsdokumenten wird es sich in der Regel um EWR-Lichtbildausweise handeln.

Die Aufnahme dieser Bestimmung in das Abkommen erwies sich im Hinblick auf den 4. Teil des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, in der geltenden Fassung als erforderlich, weil diesem zufolge in Österreich lebende EWR-Bürger ihre Identität und ihre Aufenthaltsberechtigung mit einem solchen Lichtbildausweis nachzuweisen haben. Auch ihnen sollte der problemlose Zugang zum Skigebiet ermöglicht werden.

Ausgehend von der Tatsache, daß sich slowenische Staatsangehörige naturgemäß ohnehin frei auf ihrem eigenen Staatsgebiet bewegen können, normiert Artikel 4 Absatz 2 lediglich das Aufenthaltsrecht österreichischer Staatsbürger sowie der in den Vertragsstaaten nicht der Sichtvermerkspflicht unterliegenden Drittstaatsangehörigen in den Gebietsteilen. Diesem Personenkreis verbietet Absatz 2 weiters das Überschreiten der Grenzlinie zwischen jenen Teilen des slowenischen Staatsgebietes, die als Gebietsteile für den Wintersport offenstehen, und dem übrigen slowenischen Staatsgebiet (siehe auch Artikel 3 Abs. 2).

Artikel 4 Absatz 3 bestimmt, daß Personen, die erforderliche Arbeiten an Gebäuden und Anlagen, etwa Skiliften oder Drahtseilbahnen, im Skigebiet verrichten müssen, in dessen Bereich ganzjährig zum Grenzübertritt berechtigt sind. Hiebei müssen sie Personalausweise oder andere amtlich ausgestellte, mit Lichtbild versehene Identitätsdokumente mit sich führen und diese den zuständigen slowenischen Organen auf deren Verlangen vorweisen.

Zu Artikel 5:

Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels treffen Regelungen über jene Gegenstände, die in die Gebietsteile mitgenommen werden dürfen. Das Mitführen anderer Gegenstände wird verboten.

Allen Benützern der Gebietsteile sind Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch sowie die übliche Wintersportausrüstung erlaubt.

Zollorgane, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Ärzte, Sanitäter, sonstige Rettungsmannschaften und Feuerwehren sowie im Skigebiet beschäftigte Personen dürfen, soweit sie in ihren Funktionen grundsätzlich zum Betreten der Gebietsteile berechtigt sind, darüber hinaus die für die Ausübung dieser Funktionen erforderlichen Fahrzeuge, Ausrüstungen, Geräte und Instrumente mitführen.

Sofern im Skigebiet beschäftigte Personen dazu befugt sind, dürfen sie auch Sprengmittel mit sich führen. Zollorganen und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist zwar das Tragen ihrer Dienstwaffen in den Gebietsteilen gestattet, deren Gebrauch jedoch ausdrücklich untersagt. Dies ist einerseits wegen der slowenischen Gebietshoheit über die Gebietsteile verständlich, andererseits aber auch mit der dort auf Erste-Hilfe-Leistung und die Beförderung verletzter, erkrankter oder tödlich verunglückter Personen eingeschränkte Funktion dieser Organe zu erklären.

Artikel 5 Absatz 3 normiert die Freiheit von Zöllen, Gebühren und sonstigen Abgaben beider Vertragsstaaten für zulässigerweise mitgeführte Gegenstände. Es ergibt sich hieraus kein Widerspruch zu Art. 9 ff. des EG-Vertrages:


Gemäß Art. 137 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Art. 684 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung) wird die vorübergehende Verwendung für persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und für zu Sportzwecken eingeführte Waren bei vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben bewilligt. Gemäß Art. 671 Abs. 1 und 2 lit. c der Zollkodex-Durchführungsverordnung wird die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben für Berufsausrüstung bewilligt, wobei hierunter jede Ausrüstung, die eine außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässige Person zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufes benötigt, verstanden wird, sofern diese zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe in das Zollgebiet einreist.

Zu Artikel 6:

Artikel 6 regelt die vorübergehende Aussetzung des Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder wegen des Auftretens ansteckender Krankheiten oder Seuchen.

Zu Artikel 7:

Artikel 7 regelt die Beilegung von Streitfällen. Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden von jener österreichisch‑slowenischen Gemischten Kommission behandelt, die gemäß Art. 21 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Kleinen Grenzverkehr, BGBl. Nr. 379/1968, in der jeweils geltenden Fassung, gebildet ist.

Zu Artikel 8:

Artikel 8 Absatz 1 legt den Termin des Inkrafttretens dieses Abkommens fest.

Artikel 8 Absatz 2 bestimmt, daß das Abkommen auf unbestimmte Zeit geschlossen wird und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden kann.