802 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (737 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Bundessozialämtergesetz geändert werden


Durch die gegenständliche Regierungsvorlage soll das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz an die Insolvenzrechtsreform 1997 angepaßt werden. Außerdem sollen Bestimmungen des IESG im Interesse einer beschleunigten Administration geändert werden und eine Überprüfung der Leistungen dort erfolgen, wo Mißbrauchsgefahr besteht oder der Arbeitgeber bzw. Masseverwalter der Zahlungsver­pflichtung nicht nachkommt. Die IESG-Novelle hat folgenden Inhalt:

–   nur noch Ausfallhaftung für die während des Ausgleichsverfahrens anfallenden laufenden Entgelte ab dem auf die Ausgleichseröffnung fallenden Monatsersten;

–   dieselbe Ausfallhaftung im Konkurs ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschluß gefaßt wird, das Unternehmen fortzuführen;

–   Sicherstellung der Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Insolvenzverfahrens bzw. der Erfüllung des (Zwangs-)Ausgleichs;

–   Absicherung der Vorfinanzierung durch Banken im Zuge des neuen Reorganisationsverfahrens im Falle seines Scheiterns (= Insolvenz des Unternehmens);

–   Begrenzung der Ansprüche vor der Insolvenz, wenn der Arbeitnehmer keinerlei Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung setzt und auch kein schriftliches Anerkenntnis des Arbeitgebers vorliegt;

–   Herausnahme von Personengruppen, für die kein Zuschlag entrichtet wird;

–   Neugestaltung der Bestimmungen über die Verzinsung der Ansprüche auf IAG und der Verzinsung der Forderungen des IAG-Fonds dem insolventen Arbeitgeber gegenüber bei gleichzeitiger Verbes­serung der Arbeitsabläufe in technisch-organisatorischer Hinsicht, auch unter Heranziehung von Mitteln des IAG-Fonds.

Durch die in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum Sozialämtergesetz soll anstelle der Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ die Kurzbezeichnung „Bundessozialamt“ für zulässig erklärt werden.

Den finanziellen Erläuterungen der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, daß auf Grund der Insolvenzrechtsreform 1997 Einsparungen von rund 200 Millionen Schilling jährlich zu erwarten sind. Auf Grund der gegenständlichen Novelle zum IESG ergeben sich Einsparungen von rund 259,5 Millionen Schilling jährlich, die sich ab Einführung einer entsprechenden technischen Ausstattung (spätestens für das Jahr 2003 vorgesehen) auf 293,5 Millionen Schilling erhöhen.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Juli 1997 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Heidrun Silhavy. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Edith Haller, Karl Öllinger, Elfriede Madl, Dr. Volker Kier und Heidrun Silhavy sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend den Titel des Gesetzes, Einfügung einer Überschrift in den Art. 1 und 2, Entfall einer Wortfolge im § 3a Abs. 1 und Abänderungen im § 3a Abs. 2 und 3 sowie § 3b Z 1 IESG gestellt. In diesem Abänderungsantrag wurde auch die Einfügung von Änderungen der §§ 6 Abs. 3 und 4, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 9 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes sowie des § 5 Abs. 4 und des Art. V Abs. 14 des Sonderunterstützungsgesetzes vorgeschlagen.

Weiters wurde vom Abgeordneten Dr. Volker Kier ein Abänderungsantrag betreffend das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gestellt.


Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmen­mehrheit angenommen.

Der Abänderungsantrag des Abgeordneten Dr. Volker Kier fand keine Mehrheit.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird folgendes bemerkt:

Zu den Titeländerungen bzw. der Einfügung von Überschriften in den Art. 1 und 2 der Regierungsvorlage:

Aus den nachstehend genannten Gründen ist es erforderlich, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Sonderunterstützungsgesetz zu ändern und daher den Titel der Gesetzesnovelle zu ergänzen sowie im Art. 1 die Überschrift „Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes“ und im Art. 2 die Überschrift „Änderung des Bundessozialämtergesetzes“ einzufügen.

Zu den Änderungen im § 3a Abs. 1, 2 und 3 sowie § 3b Z 1 IESG:

Die vorgeschlagenen Abänderungen gegenüber der Regierungsvorlage sollen in erster Linie Redaktionsversehen beseitigen. Lediglich der in der Z 3 vorgesehenen Streichung einer Textpassage kommt inhaltliche Bedeutung zu: Hiedurch wird errreicht, daß allfällige Manipulationen zu Lasten eines Dritten, nämlich des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, noch stärker vermieden werden können.

Zu den Änderungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes:

Im § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 erfolgen Klarstellungen bei den Abrechnungsregeln.

Zu den Änderungen des Sonderunterstützungsgesetzes:

Die Änderung der Sonderzahlungstermine im Sonderunterstützungsgesetz bezweckt die erforderliche Anpassung an die durch das 2. Sozialrechtsänderungsgesetz 1996 geänderten Sonderzahlungstermine der Pensionsbezieher, welche von Mai bis Oktober auf April bzw. September verlegt wurdcn. Ohne diese Harmonisierung würden Personen, welche bis April bzw. September Anspruch auf Sonderunterstützung und ab Mai bzw. Oktober Anspruch auf Pension haben, keine Sonderzahlung erhalten.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 07 02

                                Heidrun Silhavy                                                           Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bundessozialämter­gesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

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Artikel 1

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 754/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinter­bliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet ist. Der Konkurs­eröffnung stehen gleich:

           1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,

           2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,

           3. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,

           4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914,

           5. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO,

           6. der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), RGBl. Nr. 208/1854.

Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.“

2. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die

                a) nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder auf Anordnung der Geschäftsaufsicht oder

               b) in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. vor der Kenntnis vom Beschluß nach Abs. 1 Z 3 bis 6

               abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung [§ 97 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist;“

3. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, es sei denn, daß dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war.“

4. Im § 1 Abs. 6 Z 5, im § 1a Abs. 1, im § 5 Abs. 4 und im § 12 Abs. 1 Z 4 entfällt jeweils der Ausdruck „ , in der jeweils geltenden Fassung“; im § 13b entfällt der Ausdruck „in jeweils geltender Fassung“.

5. § 2 lautet samt Überschrift:

Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich anderes angeordnet ist.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

6. § 3 wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes

§ 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich § 3d, in inländischer Währung in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozial­versicherung, unbeschadet § 13a Abs. 1, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) bzw. zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 (Stichtag) maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.

(2) Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche gebührt ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zu ihrer Anweisung, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem nach § 6 Abs. 1 in Frage kommenden Zeitpunkt.

(3) Der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche sind unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 2 der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Der erste und zweite Satz finden auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung; der erste Satz jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorher durch Fristablauf endet.

Für laufendes Entgelt

vor der Insolvenz

§ 3a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonder­zahlungen, das vor mehr als sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) fällig geworden ist, nur dann, wenn dieses bis zum Stichtag im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozial­gerichtsgesetz zulässigerweise geltend gemacht wurde und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird. Der vorstehende Satz findet keine Anwendung, soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektiv­vertraglicher Entlohnung beantragt wird.

bei Konkurseröffnung

(2) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Konkurses oder Anschlußkonkurses für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen

           1. bis zur Berichtstagsatzung (§ 91a KO);

           2. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor der Berichtstagsatzung gelöst wird;

           3. bis zum Ende des Zeitraumes nach Abs. 5, wenn keine Berichtstagsatzung stattfindet;

           4. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn es innerhalb eines Monates nach der Berichtstagsatzung, auf der kein Beschluß über die unbefristete Fortführung des Unternehmens gefaßt wurde, nach § 25 KO gelöst wird;

           5. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als Ausfallshaftung (Abs. 4), wenn nach der Berichtstagsatzung oder nach Ablauf des Zeitraumes nach Abs. 5 bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebüh­renden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird. Abs. 4 findet jedoch keine Anwendung für jenes laufende Entgelt, wegen dessen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung der Austritt erklärt wurde.

bei Ausgleichseröffnung und Anordnung der Geschäftsaufsicht

(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß § 3 Abs. 1 nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt längstens bis zum Ablauf der Frist nach Abs. 5. Wird das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monats maßgebend. Die vorstehenden Sätze gelten bei Anordnung der Geschäftsaufsicht entsprechend.

als Ausfallshaftung bei Konkurs- und Ausgleichseröffnung

(4) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in den Fällen des Abs. 2 Z 5 und des Abs. 3 gebührt nur dann und insoweit, als der Masseverwalter oder Ausgleichsverwalter schriftlich erklärt, daß die Masse bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist.

in den übrigen Fällen

(5) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6, soweit nicht anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (§ 3 Abs. 1) folgt.

Für weitere Ansprüche

§ 3b. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt – mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt ein­schließlich der gebührenden Sonderzahlungen – für folgende gesicherte Ansprüche:

           1. für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 oder 5 entstanden sind;

           2. für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 oder 5

                a) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,

               b) die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,

                c) die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder

               d) bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung beim zuständigen Gericht erhoben bzw. die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;

           3. für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungs­zeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraus­setzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;

           4. für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Z 3 gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;

           5. für Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4.

Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 3c. Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutz­gesetz, BGBl. Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Arbeits­platzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 683/1991, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn

           1. der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG oder nach § 22a Abs. 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechts­vorschriften erklärt hat oder

           2. das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungs­schutzes gelöst wurde oder

           3. infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,

auch nach dem Stichtag (§ 3 Abs. 1). Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4.

Für Betriebspensionen

§ 3d. (1) Besteht zum Stichtag

           1. bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;

           2. noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG als Insolvenz-Ausfallgeld eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfall­barkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG ergibt; unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 6 BPG abgefunden wird;

           3. ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts­anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 4 BPG ergibt; dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines Betriebsüberganges entsteht.

(2) Besteht am Stichtag Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für nach dem Stichtag gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.“

7. § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn

           1. der Anschlußkonkurs eröffnet wird;

           2. das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt wird;

           3. das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende;

           4. der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt;

           5. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der Klage an den Arbeitnehmer;

           6. Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten.“

8. Im § 5 Abs. 1 und im § 6 Abs. 1 letzter Satz wird die Bezeichnung „7“ durch die Bezeichnung „6“ ersetzt.

9. Im § 6 Abs. 4 und im § 7 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 3 Abs. 4 erster Satz“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1 erster Satz“ ersetzt.

10. Im § 6 Abs. 7 wird der Ausdruck „gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 6 oder 7“ durch den Ausdruck „gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6“ ersetzt.

11. § 7 Abs. 6a und 7 lauten:

„(6a) Trotz der Voraussetzungen des Abs. 6 ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds rechtsunwirksam und daher die Auszahlung an den Anspruchsberechtigten vorzunehmen, wenn gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) für den Gläubiger oder Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts für vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) liegende Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, es sei denn, daß diese Vorfinanzierung nach einem Reorganisationsplan oder mit Zustimmung des Reorganisationsprüfers im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, erfolgt. Stellt das Gericht das Reorgani­sationsverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, so sind nach dem Einstellungs­beschluß fällig werdende Ansprüche an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

(7) Ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 1 der Arbeitnehmer auf Grund eines Urteiles nach der Konkursordnung oder der Anfechtungsordnung verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung (§ 6 Abs. 1) auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über.“

12. § 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich oder Ausgleich dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehenden Zahlungen einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masse- bzw. bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch nicht erfolgt sind.“

13. § 13 Abs. 1 fünfter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Der Fonds ist überdies berechtigt, zur rascheren und effizienteren Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz dem Bund die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel zweckgebunden auf Grund eines jährlich zu erstellenden Planes als Zuwendungen aus Fondsmitteln ohne gesonderte Vergütung durch den Bund zur Verfügung zu stellen. Der Fonds ist berechtigt, zur Erfüllung der im fünften Satz genannten Aufgaben im eigenen Namen oder für den Bund Arbeitsverhältnisse zu begründen und Werkverträge abzuschließen. Die Vergütung nach dem vierten Satz wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienst­zulage, festgesetzt. Die finanziellen Mittel nach dem fünften Satz dürfen jährlich nicht den Gegenwert des 35fachen Jahresbezugs im Sinne des siebenten Satzes überschreiten.“

14. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag, eine Bilanz und einen Plan nach Abs. 1 fünfter Satz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag und der Plan sind jeweils bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“

15. § 13 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Fonds kann seine Forderungen (§§ 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Bedachtnahme auf die §§ 222 Abs. 3, 235 und 236 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden sind; der Fonds ist berechtigt, Stundungszinsen zu verrechnen, es sei denn, es handelt sich um nach § 58 Z 1 KO bzw. nach § 28 Z 1 AO ausgeschlossene Ansprüche.“

16. § 13 Abs. 8 Z 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

         „3. vor Erlassung des Plans nach Abs. 1 fünfter Satz;

           4. vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich der gesicherten Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4;

           5. vor Erlassung von Richtlinien des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über die Verrechnung von Stundungszinsen für auf diesen nach § 11 übergegangene Forderungen.“

17. § 13a Abs. 3 Z 6 entfällt; die bisherigen Ziffern 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen „6“ und „7“.

18. Dem § 17a werden folgende Abs. 10 bis 14 angefügt:

„(10) § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2, § 3, § 3a Abs. 2 bis 4, § 3b, § 3c, § 3d, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 7, § 7 Abs. 1, 6a und 7, § 11 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß nach dem 31. August 1997 gefaßt wurde. § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2, § 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 7, § 7 Abs. 1, 6a und 7, § 11 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997 sind weiterhin anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor dem 1. September 1997 gefaßt wurde. § 1 Abs. 1 Z 5, § 1 Abs. 3 Z 2 lit. a und § 13a Abs. 3 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997 sind weiterhin anzuwenden, sofern die Eröffnung des Vorverfahrens vor dem 1. September 1997 erfolgt ist.

(11) § 3a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ist nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor dem 1. März 1998 gefaßt wurde.

(12) § 1 Abs. 6 Z 5, § 1a Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z 4 und § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 13 ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für Zeiträume ab dem nach § 6 Abs. 1 in Frage kommenden Zeitpunkt im Ausmaß von sechs Monaten gebührt.

(13) § 13 Abs. 5 und § 13 Abs. 8 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten in Kraft, wenn die notwendigen technischen und personellen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2002 zu erlassen.

(14) § 13 Abs. 1 fünfter bis achter Satz, § 13 Abs. 2 und § 13 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. September 1997 mit der Maßgabe in Kraft, daß abweichend von § 13 Abs. 1 letzter Satz in den Geschäftsjahren des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds 1998 bis einschließlich 2002 der gesamte Gegenwert der gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz zulässigen finanziellen Mittel den 175fachen Jahresbezug nach dem fünften Satz nicht überschreiten darf. Der Plan gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 für das Geschäftsjahr 1998 ist bis spätestens 1. Jänner 1998 zu erstellen.“

Artikel 2

Änderung des Bundessozialämtergesetzes

Das Bundessozialämtergesetz, BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Anstelle der Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ist auch die Verwendung der Kurzbezeichnung „Bundessozialamt“ zulässig.“

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. September 1997 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalender­jahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenom­men Z 4, übersteigen.

(4) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, ausgenommen Z 4, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, übersteigen.“

2. § 7 Abs. 1 lautet:


„(1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, vorschußweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 2 und 4, zu.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Zu den Sonderunterstützungen für die Monate April und September gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. § 105 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 73 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 69 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

2. Dem Art. V wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. April 1997 in Kraft.“