809 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen betreffend Schaffung eines Rechtsmittels hinsichtlich der Eignung einer Kinderbetreuung nach der Sondernotstandshilfe-Verordnung beim AMS [495/A(E)]
Die Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen haben diesen Entschließungsantrag am 12. Juni 1997 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 ist die Feststellung der Eignung einer Kinderbetreuung vom Arbeitsmarktservice an die Gemeinden übergegangen. Da die Bescheinigung der Gemeinde über das Vorhandensein einer geeigneten Kinderbetreuung diese gleichzeitig von der Zahlungspflicht befreit, ist das Rechtsstaatlichkeitsprinzip nicht gewährleistet.
Dieses Problem könnte dadurch gelöst werden, daß Verfahren über die Gewährung von Sondernotstandshilfe im Arbeitsmarktservice angesiedelt werden. Die Bescheinigung der Gemeinde, welche detaillierte Angaben hinsichtlich der Eignung der Kinderbetreuung gemäß § 1 SNH-VO zu enthalten hat, gilt als Beweismittel für das Verfahren.“
Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Antrag [495/A(E)] in seiner Sitzung am 2. Juli 1997 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Karl Öllinger.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Josef Meisinger, Dr. Volker Kier, Edith Haller, Karl Öllinger, Heidrun Silhavy, Elfriede Madl sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.
Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Entschließungsantrag einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung annehmen.
Wien, 1997 07 02
Winfried Seidinger Annemarie Reitsamer
Berichterstatter Obfrau
Anlage
Entschließung
Die Bundesregierung wird aufgefordert, die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen zur Schaffung eines Rechtsmittels hinsichtlich der Eignung einer Kinderbetreuung nach der Sondernotstandshilfe-Verordnung beim AMS binnen zwei Monaten zu formulieren und dem Nationalrat zuzuleiten.