81 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 16. 4. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 618/1989, wird wie folgt geändert:

Im § 20 lauten im Abs. 1 die Einleitung und lit. a:

„Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen, die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen Patent vom 8. April 1861, RGBl. Nr. 41, zustanden, hat der Bund der Evangelischen Kirche beginnend mit dem Jahre 1996, alljährlich folgende Leistungen zu erbringen:

         a)  einen Betrag von 12 351 600 S,“.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.

vorblatt

Problem:

Im Hinblick auf die seit 1989 eingetretene Geldwertänderung war es erforderlich, den in Artikel II Abs. 1 lit. a des mit der Katholischen Kirche abgeschlossenen Kirchlichen Vermögensvertrages vom 23. Juni 1960, BGBl. Nr. 195, genannten jährlichen Fixbetrag durch den Abschluß des Fünften Zusatz­vertrages am 21. Dezember 1995 neuerlich zu erhöhen. Bedingt durch Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, erfolgten 1960 und 1961 gleichartige Regelungen gegenüber der Evangelischen Kirche, der Altkatholischen Kirche und der Israelitischen Religionsgesellschaft.

Ziel:

Anläßlich des Abschlusses des Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Zusatzvertrages (BGBl. Nr. 107/1970, Nr. 220/1976, Nr. 49/1982 und Nr. 86/1990) zum Kirchlichen Vermögensvertrag wurden gleichzeitig die jährlichen Fixbeträge gegenüber den drei genannten anderen Kirchen und Religionsgesellschaften angehoben, um dem Grundsatz der Parität zu entsprechen. Dies hätte nunmehr auch anläßlich des Abschlusses des Fünften Zusatzvertrages zu geschehen.

Inhalt:

Wegen des am 21. Dezember 1995 abgeschlossenen Fünften Zusatzvertrages mit der Katholischen Kirche soll daher in § 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche der Fixbetrag neuerlich in demselben Ausmaß von etwa 21,52% angehoben werden.

Kosten:

Diese Anhebung von 10 164 328 S um die genannten 21,52% auf 12 351 600 S beginnend mit 1. Jänner 1996 erfordert einen jährlichen Mehraufwand von 2 187 272 S. Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht hiebei nicht.

EU-Konformität:

Der vorliegende Entwurf berührt EU-Vorschriften nicht.

Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil

Die finanziellen Rechtsverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich und der Republik Österreich sind grundlegend im Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, geregelt: § 20 dieses sogenannten „Prote­stantengesetzes“ sieht die wiederkehrenden Zuschüsse aus Mitteln des Bundes an die Evangelische
Kirche vor. Hiemit sollten vor allem die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verfügten Vermögens­entziehungen in Übereinstimmung mit Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, entschädigt werden. Die in Aussicht genommene Neuregelung der finanziellen Frage wurde mit den Bundesgesetzen vom 17. Dezember 1958, BGBl. Nr. 294, und vom 18. Dezember 1959, BGBl. Nr. 300, vorbereitet, wodurch jährliche Zahlungen von 5 Millionen Schilling an die Evangelische Kirche von seiten des Bundes vorgesehen waren. Da mit diesen Zahlungen einerseits die staatlichen Leistungen für den kirchlichen Personalaufwand, anderseits die weggefallenen Leistungen aus öffentlichen Mitteln anstatt der Rückstellung abgegolten werden sollten, kam es in § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche in Österreich in Übereinstimmung mit Artikel II Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen, BGBl. Nr. 195/1960, im Hinblick auf eine erforderliche Wertsicherung zu einer Zweiteilung der jährlichen staatlichen Leistungen: einerseits wird der Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 81 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges als staatliche Leistung bestimmt, ohne daß hiedurch eine alte Kongruagesetzgebung wiederum aufleben sollte, anderseits wurde die Zahlung eines jährlichen festen Betrages von 3 250 000 S vorgesehen. Hiedurch wurde auch dem Gedanken Rechnung getragen, daß sowohl Leistungen für den kirchlichen Personalaufwand als auch für den kirchlichen Sachaufwand erbracht werden, wobei jedoch die Aufteilung des Gesamtbetrages innere Angelegenheit der Evangelischen Kirche blieb.

Die ständigen Leistungen des Bundes werden seit dem Jahre 1967 im Bundesfinanzgesetz nicht mehr im Kapitel 26 (Staatsvertrag), sondern im Kapitel 14 (Kultus) bzw. Kapitel 12 (Unterricht – Kul-
tus – Ständige Leistungen) veranschlagt.

Als im Hinblick auf die Geldentwertung, die sich seit dem Jahre 1960 ergab, seitens des Heiligen Stuhles um Aufnahme von Verhandlungen zur Herbeiführung einer Erhöhung des gemäß Artikel II Abs. 1 lit. a des Kirchlichen Vermögensvertrages, BGBl. Nr. 195/1960, geleisteten Fixbetrages ersucht worden war und diese Verhandlungen in den Zusatzverträgen BGBl. Nr. 107/1970, Nr. 220/1976, Nr. 49/1982 und Nr. 86/1990 zu Anhebungen des Fixbetrages für die Katholische Kirche geführt hatten, wurden aus denselben Gründen gleichzeitig sowohl das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche als auch die Bundesgesetze über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche (BGBl. Nr. 221/1960) und die israelitische Religionsgesellschaft (BGBl. Nr. 222/1960) im gleichen Sinne dahin abgeändert, daß die an die drei zuletzt genannten gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften alljährlich geleisteten festen Beträge jeweils um dasselbe prozentuelle Ausmaß erhöht worden sind. Demgemäß wird seit dem Jahre 1990 an die Evangelische Kirche gemäß § 20 Abs. 1 lit. a des Protestantengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 618/1989 ein fester Betrag von jährlich 10 164 328 S seitens der Republik Österreich bezahlt.

Da nunmehr das neuerliche Begehren des Heiligen Stuhles im November 1994 gegenüber der Republik Österreich geltend gemacht wurde, wegen der seit dem Jahre 1989 eingetretenen Geldwertänderung im Verhandlungswege den Fixbetrag in Artikel II Abs. 1 lit. a des Kirchlichen Vermögensvertrages entsprechend zu erhöhen, und diese Verhandlungen zur Unterzeichnung des Fünften Zusatzvertrages am 21. Dezember 1995 geführt haben, demzufolge der an die Katholische Kirche zu leistende feste Betrag von 158 Millionen Schilling um 34 Millionen Schilling oder um etwa 21,52% erhöht wird, wäre gleichzeitig § 20 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche ebenso entsprechend abzuändern wie die Bundesgesetze über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche und an die israelitische Religionsgesellschaft, so wie dies bereits in den Jahren 1969/70, 1976, 1981 und 1989 geschehen ist. Alle vier genannten Instrumente sehen daher jeweils eine Erhöhung der vom Bund alljährlich geleisteten festen Beträge um 21,52% vor. Hiebei muß jedoch berücksichtigt werden, daß die Steigerung bei der Katholischen Kirche ab dem Jahre 1976 zusätzlich auch 1 Million Schilling zur Abgeltung der privaten Patronate in öffentlicher Hand betrifft, von welcher Regelung die Evangelische Kirche, die Altkatholische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft nicht betroffen sind.


II. Besonderer Teil

Artikel I dieses Gesetzentwurfes ändert in § 20 Abs. 1 den Betrag von 10 164 328 S ab dem Jahre 1996 auf 12 351 600 S ab. Diese Erhöhung beträgt etwa 21,52%, also genau jenen Prozentsatz, der aus dem Prinzip der Parität auch bei der Katholischen Kirche, bei der Altkatholischen Kirche und bei der Israelitischen Religionsgesellschaft zur Anwendung kommt.

Artikel II setzt in Übereinstimmung mit der Regelung für die anderen Kirchen und für die Israelitische Religionsgesellschaft den Wirksamkeitsbeginn der Erhöhung des genannten festen Betrages mit 1. Jänner 1996 fest.

Kostenrechnung:

Dieses Bundesgesetz erfordert einen jährlichen Mehraufwand von 2 187 272 S ab dem Jahre 1996.