811 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (769 der Beilagen): Österreichisch-mazedonisches Abkommen über soziale Sicherheit
Im Verhältnis zu Mazedonien wurde das Abkommen über soziale Sicherheit mit der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 19. November 1965 (BGBl. Nr. 289/1966) in der Fassung der beiden Zusatzabkommen BGBl. Nr. 81/1980 und 269/1989 angewendet. Die Kündigung dieses Abkommens (BGBl. Nr. 346/1996) erfolgte zur Sicherstellung des Entfalls der Zahlung von österreichischen Familienbeihilfen für Kinder in Mazedonien, da eine Teilkündigung nur für den Bereich der Familienbeihilfe nicht möglich war.
Durch den Abschluß des vorliegenden neuen Abkommens werden die Bestimmungen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie die Bestimmungen betreffend das Arbeitslosengeld grundsätzlich entsprechend dem oberwähnten alten Abkommen geregelt. Im Hinblick auf eine wesentliche Vereinfachung der Pensionsberechnung soll jedoch anstelle der bisherigen Berechnung nach dem Zeitverhältnis (pro-rata-temporis-Berechnung) die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten (Direktberechnung) erfolgen.
Weiters ist eine rückwirkende Anwendung des Abkommens unmittelbar im Anschluß an das Außerkrafttreten des bisherigen Abkommens vorgesehen.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage darauf hingewiesen, daß sich durch die seinerzeitige Kündigung des bisherigen Abkommens zur Sicherung des Entfalls von österreichischen Familienbeihilfen für Kinder in Mazedonien eine jährliche Einsparung von rund 22 Millionen Schilling ergibt. Weiters wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage darauf hingewiesen, daß sich auf Grund der nunmehr vorgesehenen Direktberechnung ebenfalls Einsparungen ergeben.
Insgesamt wird sich daher aus der Durchführung des neuen Abkommens gegenüber der Rechtslage vor der Kündigung des bisherigen Abkommens weder eine Vermehrung des Personalaufwandes noch ein sonstiger finanzieller Mehraufwand des Bundes ergeben.
Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Juli 1997 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Edeltraud Gatterer. Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Abschluß des gegenständlichen Abkommens zu genehmigen.
Dem Ausschuß erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluß des Staatsvertrages: Österreichisch-mazedonisches Abkommen über soziale Sicherheit (769 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 1997 07 02
Edeltraud Gatterer Annemarie Reitsamer
Berichterstatterin Obfrau