813 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (734 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Konkurs­ordnung, die Ausgleichsordnung, die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, das Rechts­pflegergesetz, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Reorgani­sation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz – URG) geschaffen wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997)


Intention des Gesetzesentwurfes ist es, einerseits Unternehmensinsolvenzen zu vermeiden und auf der anderen Seite Sanierungsmöglichkeiten zu bieten, sollte es doch zu einer Insolvenz kommen. Derzeit müssen nämlich häufig Konkursanträge mangels Masse abgewiesen werden.

Kernpunkt der Novelle ist die Einführung eines Reorganisationsverfahrens für im Bestand gefährdete Betriebe mit dem Ziel, ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verbessern und so ihre nachhaltige Weiterführung zu ermöglichen. Demnach ist ein Unternehmen, das sich in wirtschaftlichen Schwierig-keiten befindet, angehalten, ein Reorganisationskonzept vorzulegen, das durch einen vom Gericht bestellten Reorganisationsprüfer begutachtet wird. Reagiert ein Betrieb nicht rechtzeitig auf bestimmte Bilanzkennzahlen (Eigenmittelquote unter 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren) und leitet kein Reorganisationsverfahren ein, haften die vertretungsbefugten Organe persönlich mit bis zu je 1 Million Schilling, wenn es in der Folge zu einem Konkurs kommt.

Im Konkursverfahren selbst wird eine Prüfphase eingeführt. In diesem ersten Teil des Verfahrens soll abgeklärt werden, ob eine Sanierung des insolventen Unternehmens möglich ist. Erweist sich der Betrieb als sanierbar, soll der Schuldner einen Zwangsausgleichsvorschlag vorlegen können. Scheitert dieser oder ist das Unternehmen nicht sanierbar, ist es als Ganzes zu veräußern oder zu liquidieren.

Aufgewertet wird das Ausgleichsverfahren, das dem Schuldner künftig bereits bei drohender  Zahlungs­unfähigkeit Hilfestellung bieten soll. Um zu verhindern, daß der Konkursantrag als Eintreibungsmittel mißbraucht wird, wird die Zurückziehung eines Konkursantrages bei der Prüfung der Konkurseröffnung nicht mehr berücksichtigt. Schließlich sind als weitere wichtige Neuerungen das Abgehen vom Prinzip der Gläubigermehrheit, die Schaffung einer Insolvenzdatei und die Stärkung der Effizienz des Kontrollorgans Aufsichtsrat vorgesehen.

Der Justizausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Juli 1997 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin für den Ausschuß war die Abgeordnete Rosemarie Bauer.

Die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Willi Fuhrmann brachten einen Abände­rungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

Zu Art. III Z 5 (§ 11 Abs. 1):

Entsprechend der vergleichbaren Regelung im Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz wird eine Verordnungserlassung auf Antrag vorgesehen.

Zu Art. III Z 5 (§ 11 Abs. 2):

Der Ursprung des organisierten Gläubigerschutzes liegt im Zusammenschluß der durch Insolvenzfälle gefährdeten, unbesicherten Wirtschaftstreibenden im Rahmen nicht auf Gewinn ausgerichteter Selbst­hilfeorganisationen. Diese Einrichtungen haben sich seit der erstmaligen legislativen Verankerung im Jahre 1925 bewährt und wurden Vorbild für andere Staaten. Dennoch erscheint es nunmehr erforderlich auf die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse einzugehen und präzisere rechtliche Rahmenbedin­gungen zu schaffen, ohne die bewährten Grundsätze zu verlassen.

Aufgabe eines Gläubigerschutzverbandes ist die zweckmäßige Wahrnehmung eines umfassenden, wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen in den Verfahren nach den Insolvenzgesetzen und einer damit verbundenen Unterstützung der Gerichte. Bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Bevorrechtung ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß der die Bevorrechtung beantragende Verein auch tatsächlich imstande ist, diese Aufgaben wahrzunehmen. Dies soll ausdrücklich klargestellt werden.

Ebenso der Klarstellung dient die Wendung, daß der Gläubigerschutzverband in seinem Wirken auf ganz Österreich ausgerichtet sein muß, anstelle der in der Regierungsvorlage verwendeten Formulierung, wonach er österreichweit tätig sein muß. Da der Gläubigerschutzverband bevor er tätig werden kann, erst zugelassen werden muß, ist diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllbar, und es ist daher auf den in Zukunft geplanten Wirkungsbereich abzustellen.

Zu Art. XI:

Zur Stellung des Reorganisationsprüfers hält der Justizausschuß ergänzend fest: Die Stellung des Reorganisationsprüfers ist mit der eines Masse- oder Ausgleichsverwalters nicht vergleichbar. Während des Reorganisationsverfahrens ist der Unternehmer in seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkt. Er allein trifft alle das Unternehmen betreffende Entscheidungen. Er benötigt auch für Überbrückungs­kredite an sich nicht die Zustimmung des Reorganisationsprüfers, allerdings sind derartige Kredite dann nicht anfechtungsgeschützt. Aufgabe des Prüfers ist es lediglich, den vom Unternehmer vorgelegten Plan zu überprüfen und ein Gutachten hierüber zu erstellen sowie die Zahlungsfähigkeit und Nichtüberschuldung des Unternehmens zu kontrollieren. Er führt jedoch keinesfalls die Geschäfte des Unternehmens.

Zu Art. XI (§ 5 Abs. 1):

Nach der Regierungsvorlage obliegt es ausschließlich dem Gericht, den Reorganisationsprüfer auszuwählen. Die Auswahl einer geeigneten Person hängt jedoch überwiegend davon ab, welche Maßnahmen zur Behebung des Reorganisationsbedarfs geplant sind – Umstrukturierung, Schaffung einer neuen Finanzierungsstruktur, Entwicklung neuer Marktstrategien usw., wobei dies jeweils wieder branchenabhängig ist.

Da der Reorganisationsplan bei Antragstellung noch nicht vorgelegt werden muß, ist es dem Gericht nicht möglich, eine gerade zur Prüfung des konkreten Falles geeignete Person auszuwählen. Es wird daher vorgeschlagen, daß sich der Unternehmer vor Bestellung des Prüfers, zweckmäßigerweise bereits im Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens, zu den für die Auswahl des Reorganisations­prüfers heranzuziehenden Kriterien äußern kann, wobei es ihm zur Unterstützung des Gerichts auch möglich ist, geeignete Personen namentlich zu nennen. An diese Vorschläge ist jedoch das Gericht – um die Objektivität des Prüfers, die für das Verfahren von essentieller Bedeutung ist, nicht in Frage zu stellen – nicht gebunden.

Zu Art. XI (§ 13 Abs. 3):

In der Regierungsvorlage ist vorgesehen, daß die Einstellung wegen Insolvenz öffentlich bekanntzumachen ist. Diese Art der Bekanntmachung erscheint als eine nicht notwendige Folge der Einstellung des Verfahrens, weil der Unternehmer nach § 69 Abs. 2 KO ohnedies verpflichtet ist, sofort nach Eintritt der Insolvenz oder spätestens innerhalb von 60 Tagen einen Konkurs- bzw. Ausgleichsantrag zu stellen. Durch den Entfall der öffentlichen Bekanntmachung der Einstellung des Reorganisationsverfahrens wegen Insolvenz wird auch erreicht, daß sich die Unternehmer nicht deshalb von der Durchführung eines Reorganisationsverfahrens abhalten lassen, weil sie die negativen Folgen eines solchen Einstellungsbeschlusses befürchten, zumal selbst nach Eintritt der Insolvenz, etwa durch Zuführung von Eigenkapital, die Insolvenz vermieden werden kann.

Zu Art. XI (§ 28 Abs. 2):

Die Formulierung in der Regierungsvorlage ist mißverständlich. Allfällige Forderungen des vertretungsbefugten Organs bzw. der Aufsichtsratsmitglieder können nicht gegen den Anspruch der juristischen Person, mit dem die Haftung geltend gemacht wird, aufgerechnet werden. Dies soll deutlich ausgedrückt werden.

Zu Art. XII Abs. 5:


Auf Grund der Streichung der öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses wegen Insolvenz in § 13 Abs. 3 URG war auch die Übergangsbestimmung entsprechend anzupassen.

2

Zu Art. XII Abs. 10:

Diese Änderung trägt dem Umstand Rechnung, daß nunmehr eine Antragstellung vorgesehen wird und überdies Verfahren vor den Höchstgerichten nach der alten Rechtslage anhängig sind.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Willi Fuhrmann, Mag. Erich Schreiner, Mag. Dr. Heide Schmidt, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Dr. Josef Trinkl, Dr. Michael Krüger, Dr. Walter Schwimmer, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Johann Maier, die Ausschußobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungs­antrages mehrheitlich in der diesem Bericht beigedruckten Fassung angenommen.

Weiters hat der Justizausschuß je einen von den Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Willi Fuhrmann vorgelegten Entschließungsantrag einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen und

           2. die beigedruckten Entschließungen (Anlage 2 und 3) annehmen.

Wien, 1997 07 02

                               Rosemarie Bauer                                                Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                 Berichterstatterin                                                                          Obfrau

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Kaiserliche Ver­ordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisations­gesetz – URG) geschaffen wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.“

b) Abs. 3 wird aufgehoben.

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt.“

3. In § 12a Abs. 3 werden die Worte „durch gerichtliche Pfändung“ durch die Worte „durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung“ ersetzt.

4. In § 21 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die vom Konkursgericht zu bestimmende Frist darf frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden.“

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

         „1. im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung,

           2. sonst innerhalb eines Monats nach

                a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder

               b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen,“

b) Der letzte Satz des Abs. 1 entfällt.

c) Nach Abs. 1 werden folgende Absätze eingefügt:

„(1a) Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist des Abs. 1 gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch den Masseverwalter fristgerecht eingebracht worden ist. Gleiches gilt auch für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG.

(1b) Wurde nicht die Schließung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unter­nehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt, so stehen das Austrittsrecht und das Kündigungsrecht nach Abs. 1 nur den Arbeitnehmern bzw. nur in Bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind. Hat das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, so kann der Masseverwalter nur Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung nach Abs. 1 kündigen.“

d) Abs. 2 lautet:

„(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen.“

6. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Z 3a wird eingefügt:

       „3a. Beendigungsansprüche, wenn

                a) das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 25, durch den Masseverwalter oder – wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters, insbesondere die Nicht­zahlung des Entgelts, zurückzuführen ist – durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird;

               b) das Beschäftigungsverhältnis während des Konkursverfahrens vom Masseverwalter neu eingegangen wird;“

b) In Z 8 werden nach den Worten „des Vermögens“ die Worte „im Konkurs oder im Konkurs­eröffnungsverfahren“ eingefügt.

7. § 47 Abs. 2 lautet:

„(2) Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:

           1. die unter § 46 Abs. 1 Z 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Bar­auslagen,

           2. die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1 sowie, wenn der Konkurs als Anschluß­konkurs eröffnet wird, die Forderungen nach § 23 Abs. 1 Z 1 AO,

           3. der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Konkurs­verfahrens benötigt wurde,

           4. die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind,

           5. Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und

           6. die übrigen Masseforderungen.

Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.“

8. Nach § 50 wird folgender § 51 eingefügt:

„Konkursforderungen

§ 51. (1) Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger).

(2) Konkursforderungen sind auch

           1. aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;

           2. Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

                a) nach § 25 oder

               b) wenn die Auflösungserklärung vor Konkurseröffnung  rechtswirksam abgegeben wurde oder

                c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach § 25 vom Arbeit­nehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist.“

9. Nach der Überschrift „Zweiter Abschnitt Konkurseröffnung“ wird eingefügt:

„Erster Unterabschnitt

Allgemeine Voraussetzungen“

10. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Antrag des Schuldners“

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort „Konkurseröffnung“ der Klammerausdruck „(§§ 66 und 67)“ eingefügt.

c) In Abs. 3 werden die Worte „nach Abs. 1“ durch die Worte „nach Abs. 2“ ersetzt.

11. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Antrag eines Gläubigers“

b) In Abs. 1 werden im ersten Satz die Worte „und ein anderer – wenngleich nicht fällige – Konkurs­forderungen haben“ durch die Worte „eine – wenngleich nicht fällige – Konkursforderung hat“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

c) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Bei der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag ist nicht zu berücksichtigen, daß der Gläubiger den Konkursantrag zurückgezogen hat oder daß die Forderung des Gläubigers nach dem Konkursantrag befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Weist das Gericht den Konkursantrag dennoch ab, so ist der Beschluß auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzustellen.“

12. §§ 71 und 72 werden durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

„Kostendeckendes Vermögen

§ 71. (1) Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses ist das Vorhandensein kosten­deckenden Vermögens.

(2) Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein.

(3) Bei Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, kann das Gericht auch Stellung­nahmen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermitt­lungen beauftragen.

(4) Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungs­ansprüche zu geben.

Eröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens

§ 71a. (1) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch dann fordern, wenn das Vermögen in einem Anfechtungsanspruch oder sonstigen Ansprüchen und Forderungen besteht.

(2) Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen.

(3) Der Antragsteller kann den rechtzeitig als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.

Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens

§ 71b. (1) Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen (§ 79 Abs. 1) und nach dem Eintritt seiner Rechtskraft dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75 Abs. 3 Z 7), den gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen.

(2) Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des § 70 Abs. 3 die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.

(3) Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Konkursantrag abgewiesen wird, so ist die Eintragung in der Insolvenzdatei zu löschen.

Rechtsmittel

§ 71c. (1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurs­eröffnung abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.

(2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

Rückgriff auf zur Konkursantragstellung verpflichtete Personen

§ 71d. Wer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die nach § 69 verpflichtet war, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, und die den Antrag schuldhaft nicht gestellt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Aufhebung des Konkurses.

Zweiter Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für juristische Personen

Fehlen kostendeckenden Vermögens

§ 72. (1) Fehlt es bei einer juristischen Person an einem kostendeckenden Vermögen, so ist der Konkurs auch dann zu eröffnen, wenn

           1. die organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegen oder

           2. feststeht, daß die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist erst dann nach § 71a Abs. 2 abzuweisen, wenn die organ­schaftlichen Vertreter weder einen Kostenvorschuß erlegen noch ein Vermögen feststeht, aus dem er hereingebracht werden kann.

Organschaftliche Vertreter

§ 72a. (1) Die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten, höchstens jedoch zu 50 000 S, zur ungeteilten Hand ver­pflichtet.

(2) Zur Leistung dieses Kostenvorschusses sind auch sämtliche Personen, die innerhalb der letzten drei Monate vor der Einbringung des Antrags auf Konkurseröffnung organschaftliche Vertreter des Schuldners waren, verpflichtet, nicht jedoch Notgeschäftsführer.

Kostenvorschuß und Vermögensverzeichnis der organschaftlichen Vertreter

§ 72b. (1) Das Gericht hat die organschaftlichen Vertreter aufzufordern, binnen 14 Tagen einen vom Gericht festzulegenden Betrag zu zahlen und ein Vermögensverzeichnis über ihre Vermögenslage vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuß geleistet wird. Dies ist den organschaftlichen Vertretern mitzuteilen. Der Beschluß über die Leistung des Vorschusses ist sofort vollstreckbar.

(2) Der organschaftliche Vertreter hat auf Anordnung des Gerichts das Vermögensverzeichnis vor Gericht zu unterfertigen.

(3) Verfügen die organschaftlichen Vertreter über Vermögen, das die Anlaufkosten für das Konkursverfahren der juristischen Person deckt, so hat der Masseverwalter den Kostenvorschuß von ihnen hereinzubringen. Das Gericht kann einstweilige Vorkehrungen nach § 73 zu Lasten dieser Personen treffen.

(4) Der dem organschaftlichen Vertreter erteilte Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses kann von diesem nur insoweit angefochten werden als er die sich aus der Organstellung ergebende Verpflichtung bestreitet.

(5) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit dem organschaftlichen Vertreter ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses erteilt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter

§ 72c. Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.“

13. Nach § 72c wird folgende Überschrift eingefügt:

„Dritter Unterabschnitt

Verfügungen des Gerichts“

14. In § 73 Abs. 5 werden die Worte „das Oberlandesgericht“ durch die Worte „das Gericht zweiter Instanz“ ersetzt.

15. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(der Niederlassung)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum“ eingefügt.

bb) Z 3 lautet:

         „3. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des  Masseverwalters;“

cc) Nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungs­tagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.“

16. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 entfallen; Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

b) Im neuen Abs. 1 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Gemein­schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Gemein­schuldner Mitglied oder Besucher ist.“

17. In § 76 werden der Klammerausdruck „(§ 75 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 75 Abs. 2)“, der Klammerausdruck „(§ 75 Abs. 3 Z 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 75 Abs. 1 Z 6)“ und das Zitat „§ 81 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 81a Abs. 1“ ersetzt.

17a. In § 79 werden in Abs. 3 nach den Worten „Anmerkungen der Konkurseröffnung“ die Worte „und die Eintragung in die Insolvenzdatei“ eingefügt.

17b. § 80 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.“

18. § 81 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Masseverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.“

19. Nach § 81 wird folgender § 81a samt Überschrift eingefügt:

„Tätigkeit des Masseverwalters

§ 81a. (1) Der Masseverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über

           1. die wirtschaftliche Lage,

           2. die bisherige Geschäftsführung,

           3. die Ursachen des Vermögensverfalls,

           4. das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,

           5. das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und

           6. alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.

(2) Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicher­stellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemel­deten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.

(3) Der Masseverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob

           1. eine befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist und

           2. ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.“

20. Nach § 91 wird folgender § 91a samt Überschrift eingefügt:

„Berichtstagsatzung

§ 91a. Das Gericht hat eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Zwangsausgleich) getroffen werden soll, anzuberaumen, wenn das Unternehmen noch nicht geschlossen wurde. Diese Tagsatzung kann mit der allgemeinen Prüfungstagsatzung verbunden werden. Sie hat spätestens 90 Tage nach Eröffnung des Konkurses stattzufinden. Sie kann auch den Zweck der ersten Gläubigerversammlung erfüllen, die in diesem Fall entfällt. Sie ist, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses angeordnet wird, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen.“

21. § 95 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Gericht hat unverzüglich zu entscheiden, ob es die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung untersagt.“

22. § 96 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts können auch vom mit der Inventarisierung Beauftragten des Gerichts geschätzt werden.“

23. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlußrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten.“

b) In Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich. Dies hat er in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung zu bescheinigen.“

24. In § 114 entfallen Abs. 3 und 4.

25. Nach § 114 werden folgende §§ 114a bis 114c samt Überschriften eingefügt:

„Fortführung des Unternehmens

§ 114a. (1) Der Masseverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, daß eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen wird, den die Konkursgläubiger erleiden. Solange das Unternehmen fortgeführt wird, kann es nur als Ganzes und nur dann veräußert werden, wenn der Verkauf offenkundig dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht.

(2) Der Masseverwalter kann ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlußfassung hierüber hat das Gericht den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Gemein­schuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen. Waren das Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche zur Zeit der Konkurseröffnung bereits geschlossen, bestehen aber noch aufrechte Arbeitsverhältnisse und kommt es zu keiner Wiedereröffnung, so hat das Gericht dies mit Beschluß festzustellen.

(3) Beschlüsse des Gerichts über die Schließung, die Wiedereröffnung und die Feststellung, daß das bereits geschlossene Unternehmen geschlossen bleibt, sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses gefaßt werden, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen. Sie sind dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und den gesetzlichen Interessenvertretungen zuzustellen.

(4) Können ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nicht fortgeführt werden, so hat der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Masseverwalters und mit Genehmigung des Gerichts die für die Beteiligten günstigste Art der Verwertung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche zu bestimmen; hiebei ist stets zu prüfen, ob statt der Abwicklung des Vermögens eine andere Art der Verwertung, insbesondere die Gesamtveräußerung des Unternehmens oder einzelner Unternehmens­bereiche, vorteilhafter ist.

Inhalt der Berichtstagsatzung

§ 114b. (1) Der Masseverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, eine auf bestimmte Zeit befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben sind sowie ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.

(2) Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben und entspricht ein Zwangsausgleich, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Inter­esse der Konkursgläubiger, so hat das Konkursgericht nach Anhörung der Konkursgläubiger mit Beschluß die Fortführung auszusprechen und dem Gemeinschuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Zwangsausgleichsantrag einzuräumen. Der Beschluß ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden.

Zwangsausgleichsvorschlag

§ 114c. (1) Ist der Zwangsausgleichsantrag fristgerecht und zulässig, so hat das Gericht eine Zwangsausgleichstagsatzung auf längstens sechs Wochen anzuordnen. Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Zwangsausgleichsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder wenn er nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht oder wenn die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit nicht mehr gegeben sind.

(2) Danach ist mit der Verwertung des Unternehmens nur dann innezuhalten, wenn der Zwangs­ausgleichsvorschlag auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners nicht im Widerspruch steht und im Hinblick auf das bisherige Ergebnis des Verfahrens, insbesondere die Abstimmung über den zuletzt vorgelegten Zwangsausgleichsvorschlag, zu erwarten ist, daß er von den Gläubigern angenommen werden wird.“

26. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Schließung und Wiedereröffnung des Unternehmens“

b) In Abs. 1 wird das Zitat „§ 114 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 114a Abs. 2“ ersetzt.

c) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Das Konkursgericht hat die Schließung eines Unternehmens jedenfalls ein Jahr nach Konkurs­eröffnung anzuordnen oder zu bewilligen, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Zwangsausgleichs­vorschlag angenommen wurde. Die Frist ist auf Antrag des Masseverwalters zu erstrecken, wenn die Schließung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um ein Jahr erstreckt werden.“

27. In § 117 werden die Worte „Veräußerung des ganzen Warenlagers oder von Teilen des Warenlagers oder einzelner Partien von Waren“ durch die Worte „Veräußerung des ganzen beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines wesentlichen Teils davon“ ersetzt.

28. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 3 werden nach den Worten „eines halben Jahres“ die Worte „beziehungsweise von drei Monaten“ eingefügt.

b) Der erste Halbsatz des Abs. 5 lautet:

„Bei natürlichen Personen kann der Gläubigerausschuß mit Genehmigung des Konkursgerichts be­schließen,“

3

29. § 121 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, die öffentlich bekannt­zumachen ist und zu der der Masseverwalter, dessen Nachfolger, die Mitglieder des Gläubigeraus­schusses, der Gemeinschuldner und sämtliche Konkursgläubiger mit dem Bemerken zu laden sind, daß sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können.“

30. In § 125 Abs. 2 und in § 127 Abs. 2 werden jeweils die Worte „das Oberlandesgericht“ durch die Worte „das Gericht zweiter Instanz“ ersetzt.

31. In § 129 Abs. 1 wird das Wort „Konkursgläubiger“ durch das Wort „Gläubiger“ ersetzt.

32. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Das Konkursgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung öffentlich bekanntzumachen und den Gemeinschuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinne­rungen anzubringen.“

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen und dem Masseverwalter sowie dem Gemein­schuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind.“

33. § 138 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Konkursgläubiger, die weniger als 100 S erhalten würden, sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht die den anderen Konkursgläubigern zukommenden Beträge.“

34. § 139 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.“

35. In § 140 entfällt Abs. 3.

36. § 145 Abs. 4 lautet:

„(4) Ändert der Gemeinschuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichs­vorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist.“

37. § 147 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.“

b) Abs. 2 zweiter und dritter Satz entfallen.

38. § 148a samt Überschrift lautet:

„Erstreckung der Ausgleichstagsatzung

§ 148a. (1) Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden

           1. im Fall des § 147 Abs. 2 oder

           2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat oder

           3. wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird.

(2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Konkursgericht sofort festzusetzen, mündlich bekannt­zugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.“

39. In § 152 Abs. 2 werden die Worte „und den übrigen Beteiligten“ durch die Worte „ , den übrigen Beteiligten und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.

40. § 157g Abs. 2 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwer­tung des Vermögens erteilte.“

41. § 166 samt Überschrift lautet:

„Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens

§ 166. Kommt im Laufe des Konkursverfahrens, jedoch vor vollständiger Verwertung der Konkurs­masse hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird.“

42. § 168 wird folgender Satz angefügt:

„Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.“

43. § 170 Z 1 lautet:

         „1. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;“

44. Nach § 173 wird folgender § 173a samt Überschrift eingefügt:

„Öffentliche Bekanntmachung

§ 173a. Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Auf­nahme in die Insolvenzdatei (§ 14 IEG).“

45. § 174 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Konkurs von Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausferti­gung zuzustellen.“

46. § 177 samt Überschrift lautet:

„Strafanzeige

§ 177. Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn

           1. der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder

           2. der Gemeinschuldner flüchtig wird oder

           3. sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.“

47. In § 180 werden die Worte „§§ 79 bis 82, 84 EO“ durch die Worte „§§ 79 bis 86 EO“ ersetzt.

48. In § 183 Abs. 5 wird das Zitat „§ 166 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 166“ ersetzt.

49. § 187 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 3 zweiter Satz lautet:

„§ 3 Abs. 1 gilt entsprechend.“

b) Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch im Fall der Z 2.“

50. § 190 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Insbesondere kann das Konkursgericht eine unbewegliche Sache der Konkursmasse selbst veräußern oder das hiefür zuständige Exekutionsgericht um die gerichtliche Veräußerung ersuchen.“

51. § 191 samt Überschrift entfällt.

52. § 200 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erster Satz lautet:

„Unmittelbar vor Beschlußfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die öffentlich bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Konkursgläubiger und der Schuldner zu laden sind.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Masseverwalter, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses, den Konkursgläubigern und dem Schuldner zuzustellen.“

53. § 205 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beschluß nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Dritt­schuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.“

54. § 219 zweiter Satz wird aufgehoben.

Artikel II

Änderungen der Ausgleichsordnung

Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Klammerausdruck „(§§ 66 und 67 KO)“ die Worte „oder drohende Zahlungsunfähigkeit“ eingefügt.

2. § 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Insbesondere kann es dem Schuldner auf die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechts­handlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten, wenn dem Antrag kein Vermögensverzeichnis oder keine Jahresabschlüsse angeschlossen sind oder soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(der Niederlassung)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum“ eingefügt.

b) Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Ausgleichsverwalters;“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 entfallen, Abs. 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“.

b) Im neuen Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Schuldner Mitglied oder Besucher ist.“

5. In § 6a werden der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 3)“ sowie der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 4 Z 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 5)“ ersetzt.

6. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt.“

7. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Räumungsexekution

§ 12a. Auf Antrag des Schuldners darf eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichs­eröffnung erst vollzogen werden, wenn

           1. das Ausgleichsverfahren nach § 67 eingestellt wurde oder

           2. dem Ausgleich die Bestätigung versagt wurde oder

           3. die Forderung des Bestandgebers nach § 53 wieder auflebt.

Wird die Forderung mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag des Schuldners einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.“

8. § 20b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.“

9. § 20c wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.“

b) In Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung fristgerecht eingebracht worden ist.“

c) In Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern. Der Beschluß ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.“

10. Der bisherige Inhalt des § 20e erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 3.“

11. In § 23 Abs. 1 wird folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. Beendigungsansprüche, wenn

                a) das Beschäftigungsverhältnis vor Ausgleichseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 20c, durch den Schuldner oder durch den für ihn handelnden Ausgleichs­verwalter oder – wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist oder nach Ablauf der dem Schuldner nach § 20c offenstehenden Frist – durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmer­ähnliche Person) gelöst wird oder

               b) das Beschäftigungsverhältnis während des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter neu eingegangen wird;“

12. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

„Ausgleichsforderungen

§ 23a. Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn

           1. das Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oder

           2. die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder

           3. das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Aus­gleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.“

12a. § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.“

13. § 37 Abs. 2 lautet:

„(2) Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Gläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Gläubiger nicht ungünstiger ist.“

14. § 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 entfallen.

15. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden:

           1. im Fall des § 42 Abs. 2 oder

           2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen Aus­gleichsvorschlag nicht zugelassen hat und dieser nicht offenbar Verschleppungszwecken dient oder

           3. wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Aus­gleichsvorschlags führen wird.“

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen, mündlich bekannt­zugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.“

16. § 49 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.“

17. In § 50 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:

         „6. wenn die fälligen bevorrechteten Forderungen und die Geschäftsführungsforderungen nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung des binnen acht Tagen nach der Ausgleichstagsatzung oder binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einzubringenden Antrags des Gläubigers berichtigt oder sichergestellt sind und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist.“

18. § 57 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht und die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten nichts anderes beantragen.“

19. § 64 Abs. 2 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens erteilte.“

20. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen hat, insbesondere er sich der pünktlichen Erfüllung bevorrechteter Forderungen entzieht, oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht;“

b) In Abs. 3 werden die Worte „das Oberlandesgericht“ durch die Worte „das Gericht zweiter Instanz“ ersetzt.

21. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Entscheidung über Anschlußkonkurs“

b) Abs. 1 lautet:

„(1) Zugleich mit der Fassung des Einstellungsbeschlusses nach § 67 oder des Beschlusses, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, hat das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen ist.“

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens enden, wenn der Konkurs von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Konkursedikts folgt, sonst mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.“

22. §§ 79 bis 91 samt Überschriften sowie die Überschrift „Zweiter Teil Vorverfahren“ werden aufge­hoben.

23. Die Überschrift „Dritter Teil“ vor § 92 wird durch die Überschrift „Zweiter Teil“ ersetzt.

Artikel III

Änderungen der Kaiserlichen Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung

Die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 974/1993, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel des Gesetzes ist der folgende Klammerausdruck anzufügen: „(Insolvenzrechtseinführungs- gesetz – IEG)“.

2. Die Artikeln werden als Paragraphen bezeichnet.

3. Artikel VII bis IX werden durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

„Europäisches Übereinkommen über Insolvenzverfahren – Insolvenzedikt

§ 7. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach dem Europäischen Übereinkommen über Insolvenz­verfahren sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekanntgegebenen Daten in die Insolvenz­datei aufzunehmen hat.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;

           2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;

           3. den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ergibt;

           4. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Verwalters;

           5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.

Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung

§ 8. (1) Wird auf Grund des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ein Haupt­insolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekanntzumachen.

(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmen­buchgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfah­rens einzutragen.

(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 entstehen, verantwortlich.

Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenz­verfahren ist das in § 63 KO bezeichnete Gericht zuständig.

Vorabentscheidungsersuchen

§ 9a. Einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder eines Rechtsmittelgerichts kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

4. Art. X Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Konkurse, Ausgleiche, Anträge auf Konkurseröffnung nach § 70 KO und Reorganisations­verfahren nach dem URG;“

5. Art. XI samt Überschrift lautet:

„Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbands

§ 11. (1) Der Bundesminister für Justiz hat bei Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines umfassenden, wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen, deren zweckmäßigen Wahrnehmung in den Verfahren nach den Insolvenzgesetzen und einer damit verbundenen Unterstützung der Gerichte, Vereinen auf deren Antrag mit Verordnung die Stellung eines bevorrechteten Gläubiger­schutzverbandes zuzuerkennen.

(2) Ein Gläubigerschutzverband muß verläßlich, in seinem Wirken auf ganz Österreich ausgerichtet und imstande sein, die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen; er darf nicht auf Gewinn gerichtet sein. Er muß zahlreiche Mitglieder haben oder es müssen ihm Mitglieder angehören, die, ohne selbst auf Gewinn gerichtet zu sein, die Interessen einer großen Anzahl von Gläubigern vertreten.

(3) Wird ein neuer Gläubigerschutzverband zugelassen, so ist in der Verordnung ein sechsmonatiger Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Verordnung zu bestimmen.

(4) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Verordnung festzustellen.

(5) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Verordnung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.“

6. Art. XIV samt Überschrift lautet:

„Insolvenzdatei

§ 14. (1) In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).

(2) Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit

           1. der Aufhebung des Konkurses nach §§ 139, 166 oder 167 KO oder

           2. Ablauf der im (Zwangs)Ausgleich vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird und – im Fall des Ausgleichsverfahrens – dieses nicht fortgesetzt wird, oder

           3. Einstellung des Ausgleichsverfahrens oder des fortgesetzten Ausgleichsverfahrens oder

           4. Beendigung oder Einstellung der Überwachung des (Zwangs)Ausgleichs oder

           5. Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder

           6. der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.

(3) Die Einsicht in die Eintragung der Konkursabweisungen mangels Masse ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.

(4) Die Einsicht ist für die ein Ausgleichsverfahren betreffenden Eintragungen und die Eintragung der Einstellung des Reorganisationsverfahrens wegen Insolvenz des Unternehmers (§ 13 Abs. 1 Z 1 URG) erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn die Frist auch für das darauffolgende Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren abgelaufen ist.“

Artikel IV

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 521/1995, wird wie folgt geändert:

§ 17a Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 500 000 S voraussichtlich übersteigen,“

Artikel V

Änderungen des Handelsgesetzbuches

Das Handelsgesetzbuch, RGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 229 Abs. 2 hat die Z 4 zu lauten:

         „4. die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG und § 59 GmbHG zu binden sind;“

2. In § 270 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wenn ein Aufsichtsrat besteht, so hat dieser einen Vorschlag für die Wahl des Abschlußprüfers zu erstatten.“

3. § 273 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Abschlußprüfer hat auch unverzüglich zu berichten, wenn bei Prüfung des Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) festgestellt wird; im Bericht sind die Eigenmittelquote (§ 23 URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) anzugeben.“

Artikel VI

Änderungen des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

1. Überschrift und § 81 haben wie folgt zu lauten:

„Bericht an den Aufsichtsrat

§ 81. (1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.“

2. Überschrift und § 82 haben wie folgt zu lauten:

„Rechnungswesen

§ 82. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.“

3. § 86 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten:

„(2) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Komman­ditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Mitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied ist. Weiters kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine solche Position bereits in fünf Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat. Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat. Sitze, die dieselbe Person in den Aufsichts­räten von Aktiengesellschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat, sind zusam­menzurechnen.“

4. § 92 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Besteht der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses jedenfalls ein Ausschuß zu bestellen.“

b) Im nunmehrigen dritten Satz wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 2 Z 4 des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947 in den Aufsichtsrat gewählten“ durch die Wortfolge „§ 110 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, in den Aufsichtsrat entsandten“ ersetzt.

5. § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen.“

6. In § 94 Abs. 3 wird das Wort „dreimal“ durch das Wort „viermal“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.“

7. § 95 Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen.“

8. § 122 Abs. 1 hat wie folgt zu lauten:

„(1) Die Ansprüche der Gesellschaft gegen Aktionäre, gegen die nach den §§ 39 bis 41, § 47 verpflichteten Personen aus der Gründung oder gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichts­rats aus der Geschäftsführung müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Das gleiche gilt, wenn es eine Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, und wenn die von der Minderheit behaupteten Ansprüche nicht offenkundig unbegründet sind. Sind im Prüfungsbericht (§ 26 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 121 Abs. 3; § 273 HGB) Tatsachen festgestellt worden, aus denen sich Ersatzansprüche gegen Aktionäre, gegen die nach den §§ 39, 40 Abs. 1 Z 1 und 2, § 47 verpflichteten Personen oder gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats ergeben, so genügt eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen.“

9. In § 125 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Der Abschlußprüfer ist den Verhandlungen zuzuziehen.“

10. § 182 Abs. 1 hat wie folgt zu lauten:

„(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanz­verlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in verein­fachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.“

11. Überschrift und § 183 haben wie folgt zu lauten:

„Auflösung von Rücklagen

§ 183. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen (§ 130) und alle nicht gebundenen Kapitalrücklagen sowie alle satzungsmäßigen und andere Gewinn­rücklagen vorweg aufgelöst sind.“

12. In § 184 hat der zweite Satz zu lauten:

„Diese Beträge dürfen nur zur Abdeckung eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes und allenfalls zur Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage verwendet werden; dies ist nur zulässig, soweit die Einstellung im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.“

13. Überschrift und § 185 haben wie folgt zu lauten:

„Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten

§ 185. Ergibt sich bei Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß die Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.“

14. § 187 Abs. 2 letzter Satz hat wie folgt zu lauten:

„Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder in einer gesonderten Bekannt­machung in den Bekanntmachungsblättern auf das Recht, Befriedigung oder Sicherstellung zu verlangen, hinzuweisen.“

15. § 189 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem zweiten Satz werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Zahlung kann auch auf ein Bankkonto des Zeichners geleistet werden, wenn sich die Bank für die Dauer der Verbindlichkeit der Zeichnung (§ 152 Abs. 1 Z 4) unwiderruflich verpflichtet, den einge­zahlten Betrag (samt Zinsen) bei Nachweis der Eintragung der Kapitalerhöhung zur freien Verfügung der Gesellschaft zu stellen; über dieses Guthaben kann der Zeichner vor Ablauf der Frist des Abs. 2 nicht verfügen. Davon ausgenommen sind Verfügungen des Zeichners zur Deckung von Abgaben, Gebühren und Kosten der Kapitalerhöhung. Das Guthaben ist nicht pfändbar.“

b) Am Ende des Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zeitpunkt, mit dem der Zeichnungsschein unverbindlich wird (§ 152 Abs. 1 Z 4), darf frühestens für den sechzigsten Tag nach der Zeichnung festgesetzt werden.“

16. Überschrift und § 190 haben wie folgt zu lauten:

„Gewinn- und Verlustrechnung

§ 190. In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen.“

Artikel VII

Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Ein Geschäftsführer kann aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abbe­rufen werden. Ist er zugleich Gesellschafter, so sind die §§ 117 und 127 HGB sinngemäß anzuwenden. Sonst können jene Gesellschafter, die nicht für die Abberufung des Geschäftsführers gestimmt haben, auf Zustimmung geklagt werden. Dem Geschäftsführer ist gerichtlich der Streit zu verkünden. Das Gericht kann zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung aus wichtigem Grund dem Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einstweilige Verfügung untersagen, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.“

2. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Rücktritt der Geschäftsführer

§ 16a. (1) Geschäftsführer können unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.

(2) Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Hievon sind allfällige Mit­geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dessen Vorsitzender zu verständigen.“

3. In § 17 erhält Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“, und es wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch vom abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführer unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.“

4. § 22 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.“

5. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Auskunftspflicht der Geschäftsführer

§ 24a. Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendi­gung ihrer Organstellung verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft aller Art zu geben.“

6. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Bericht an den Aufsichtsrat

§ 28a. (1) Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grund­sätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Die Geschäftsführer haben weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens viertel­jährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschau­rechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonder­berichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.“

7. § 30a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine solche Position bereits in fünf Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften innehat.“

b) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kredit­instituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat.“

8. § 30b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Gericht hat auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen, ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn hiefür ein wichtiger Grund vorliegt.“

9. § 30c Abs. 4 wird aufgehoben; Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

10. In § 30g Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Besteht der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts jedenfalls ein Ausschuß zu bestellen.“

11. § 30h Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinn­verteilung und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen.“

12. In § 30i Abs. 3 wird das Wort „dreimal“ durch das Wort „viermal“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.“

13. § 30j Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnen die Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen.“

14. § 48 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats zustehenden Ansprüche können auch von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals oder den Nennbetrag von zehn Millionen Schilling oder den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten geringeren Betrag erreichen, geltend gemacht werden, wenn die Verfolgung dieser Ansprüche für die Gesellschaft durch Beschluß der Gesellschafter abgelehnt oder wenn ein darauf abzielender Antrag, obwohl er rechtzeitig (§ 38 Abs. 3) bei den Geschäftsführern angemeldet war, nicht zur Beschlußfassung gebracht worden ist.

(2) Die Klage muß binnen eines Jahres von dem Tag der erfolgten oder vereitelten Beschlußfassung erhoben werden.“

15. § 52 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Die §§ 6, 6a, 10 und 10a sind auf die Erhöhung des Stammkapitals sinngemäß anzuwenden; bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen kann der Beschluß nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist.“

16. § 54 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Stammkapital kann jedoch unter den nach § 6 Abs. 1 zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals beschlossene Erhöhung des Stammkapitals, bei der Sacheinlagen nicht bedungen sind, wieder erreicht wird. § 181 Abs. 2 AktG gilt sinngemäß.“

17. Im Ersten Hauptstück entfällt die Überschrift „Vierter Abschnitt Zweigniederlassungen“ und werden folgende §§ 59 und 60 eingefügt:

§ 59. (1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Dieser Beschluß kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags erfolgen. Die Herabsetzung des Stammkapitals ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Das Gericht hat unter sinngemäßer Anwendung des § 11 über die Eintragung zu beschließen. Die §§ 183 und 185 bis 188 AktG gelten sinngemäß. Bei Anwendung des § 187 Abs. 2 AktG ist jedoch den bekannten Gläubigern eine unmittelbare Mitteilung zu machen.

(2) Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und nicht dazu verwendet werden, die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Diese Beträge dürfen nur zur Abdeckung eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes und allenfalls zur Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage verwendet werden; dies ist nur zulässig, soweit die Einstellung im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.

§ 60. (1) Wird die vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß § 59 in sinngemäßer Anwendung des § 188 AktG und zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Stammeinlagen übernommen, keine Sacheinlagen bedungen sind und wenn auf jede erhöhte Stammeinlage die Mindestzahlung gemäß § 10 Abs. 1 geleistet ist. Die Zahlung kann auch auf ein Bankkonto des Übernehmers geleistet werden, wenn sich die Bank für die Dauer der Verbindlichkeit der Übernahmserklärung unwiderruflich verpflichtet, den eingezahlten Betrag (samt Zinsen) bei Nachweis der Eintragung der Kapitalerhöhung zur freien Verfügung der Gesellschaft zu stellen; über dieses Guthaben kann der Übernehmer vor Ablauf der Frist des Abs. 2 nicht verfügen. Davon ausgenommen sind Verfügungen des Übernehmers zur Deckung von Abgaben, Gebühren und Kosten der Kapitalerhöhung. Das Guthaben ist nicht pfändbar. Der Nachweis der Übernahme der erhöhten Stammeinlagen und der Einzahlung ist dem Notar zu erbringen, der den Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals beurkundet. Hat der Übernehmer erklärt, daß die Übernahmserklärung unverbindlich wird, wenn die Erhöhung des Stammkapitals nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetragen worden ist, so kann dieser Zeitpunkt frühestens für den sechzigsten Tag nach der Übernahmserklärung festgesetzt werden.

(2) Sämtliche Beschlüsse sind unwirksam, wenn die Beschlüsse über die Herabsetzung des Stamm­kapitals und über die Erhöhung des Stammkapitals nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Firmenbuch eingetragen worden sind; der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Klage gemäß § 41 anhängig ist oder eine zur Herabsetzung des Stammkapitals oder dessen Erhöhung beantragte behördliche oder gerichtliche Genehmigung noch nicht erteilt ist. Die Beschlüsse über die Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals sind gemeinsam in das Firmenbuch einzutragen.

(3) Die §§ 190 und 191 AktG sind sinngemäß anzuwenden.“

Artikel VIII

Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird die Z 1 lit. f wie folgt geändert:

a) Die einleitende Wendung „für das Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ wird durch die Wendung „für das Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren“ ersetzt;

b) nach der sublit. bb wird folgende sublit. cc angefügt:

       „cc) für das Reorganisationsverfahren mit seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG);“.

2. § 6b wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Einsicht in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse“ durch die Wortfolge „Einsicht in die Register, Vormerkungen, Verzeichnisse und in die Ediktsdatei“ ersetzt;

b) nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Vorgänge nach § 89k Abs. 3 GOG sind gebührenfrei.“

3. Die Überschrift vor § 22 lautet:

„I. Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren“

4. Im § 22 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. c ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisa­tionsverfahrens beantragt (§ 1 Abs. 2 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.“

5. Die Überschrift vor der Tarifpost 5 lautet:

„III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren“

6. Die Tarifpost 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte „Gegenstand“

aa) lautet die lit. a Z 2:

         „2. im Falle der Beendigung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 KO);“ und

bb) wird nach der lit. b folgende lit. c angefügt:

         „c) für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG)“;

b) In der Spalte „Höhe der Gebühren“

aa) werden die in lit. a und b angeführten Hundertsätze von je „5 vH“ durch die Hundertsätze von je „10 vH“ ersetzt und

bb) wird zur neuen lit. c gehörend nachstehende Wortfolge angefügt:

               „5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 3 310 S“.

c) In der Anmerkung 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden.“


7. Die Tarifpost 10 einschließlich der hiezu gehörigen Anmerkungen lautet:

„Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

D.  Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

 

I. Firmenbuch

 

 

a)   Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:

 

 

          1. bei Einzelkaufleuten

250 S

 

          2. bei offenen Handelsgesellschaften

400 S

 

          3. bei Kommanditgesellschaften

400 S

 

          4. bei offenen Erwerbsgesellschaften

400 S

 

          5. bei Kommandit-Erwerbsgesellschaften

400 S

 

          6. bei Aktiengesellschaften

1 500 S

 

          7. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

400 S

 

          8. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

300 S

 

          9. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

600 S

 

        10. bei Sparkassen

1 000 S

 

        11. bei Privatstiftungen

2 000 S

 

        12. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)

2 000 S

 

        13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG

800 S

 

b)   Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:

 

 

          1. Firma

100 S

 

          2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort der Niederlassung

100 S

 

          3. Geschäftsanschrift

100 S

 

          4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung)

1 500 S

 

          5. Einreichung des Jahresabschlusses, Konzernabschlusses, Durchführung der Revision

100 S

 

          6. Einbringung

1 500 S

 

          7. Vermögensübertragung

600 S

 

          8. Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben

 600 S

 

          9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG

3 500 S

 

        10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG 1965

2 000 S

 

        11. Spaltung

3 200 S

 

        12. Realteilung einer Personengesellschaft

1 800 S

 

        13. Verschmelzung

3 200 S

 

        14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

1 000 S

 

        15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan

1 500 S

 

        16. Änderung der zu Z 14 und 15 genannten Urkunden

500 S

 

c)   Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:

 

 

          1. Inhaber, Pächter

300 S

 

          2. persönlich haftender Gesellschafter

400 S

 

          3. Geschäftsführer

300 S

 

          4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter

600 S

 

          5. vertretungsbefugtes Organ

600 S

 

          6. Prokurist

250 S

 

          7. Geschäftsleiter

100 S

 

          8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

200 S

 

          9. Kommanditist, Mitglied bei Europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigung (EWIV)

300 S

 

        10. Aufsichtsratsmitglied

500 S

 

        11. Abwickler (Liquidator)

600 S

 

        12. Revisionsverband und Befreiung von der Zugehörigkeit zum Revisionsverband

200 S

 

        13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher Vertreter, Vertreter des ruhenden Nachlasses.


100 S

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

II. Schiffsregister

1,1 vH vom

 

a)   Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek

Wert des Rechtes

 

b)   Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen

590 S

 

III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden

 

 

a)   Firmenbuchauszüge

für je 12 angefangene Seiten 110 S

 

b)   Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften)

für jede angefangene Seite 50 S


Anmerkungen

Zu Z I lit. a:

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmen­buch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.

3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechts­form des Rechtsträgers.

4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.

5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.

Zu Z I lit. b und c:

6. Fallen Einschaltungskosten für Veröffentlichungen im Inland an, so ist hiefür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 3 000 S zu entrichten; ist Gegenstand der Veröffentlichung nur die Änderung der Geschäftsanschrift oder nur die Einreichung des Jahresabschlusses oder nur die Durchführung der Revision, so ermäßigt sich diese Gebühr auf die Hälfte. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.

7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.

8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.

9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funk­tionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.

10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.

11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.

12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu ent­richten.

13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.

14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.

15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.

Zu Z II:

16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehre­ren Schiffen erworben werden.

Zu Z III:

17. Für Firmenbuchauszüge, die nur mehr im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, ist der Gebührenbemessung das Format DIN A 4 zugrunde zu legen. Hiebei ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.

18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.

19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beige­setzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.

20. Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.“

8. Die Tarifpost 15 wird wie folgt geändert:

Nach der Anmerkung 6 wird folgende Anmerkung 6a eingefügt:

„6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Wege der automationsunterstützten Datenver­arbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 110 S für je zwölf angefangene Seiten im Format DIN A 4. Für die Gebührenbemessung ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich.“

Artikel IX

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1996, wird wie folgt geändert:

Nach dem § 89i werden die §§ 89j und 89k samt Überschrift eingefügt:

„Ediktsdatei

§ 89j. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Ediktsdatei) einzurichten, in die von den Gerichten die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen aufzunehmen sind, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind. Wird eine solche Bekanntmachung angeordnet, so treten ihre Wirkungen mit der Aufnahme ihrer Daten in die Ediktsdatei ein.

(2) Die Daten gerichtlicher Bekanntmachungen, die nicht durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind, können zur Erleichterung ihrer Kenntnisnahme nach Maßgabe des Abs. 3 Z 4 in die Ediktsdatei aufgenommen werden; einer solchen Aufnahme in die Ediktsdatei kommt die Wirkung einer gerichtlichen Bekanntmachung jedoch nicht zu.

(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,

           1. welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten sind,

           2. welche Abfragen anhand bestimmter Kriterien (etwa zeitliche oder örtliche Grenzen, Verfahrensumstände, Verfahrensarten oder Namen), die eine Vielzahl von Ergebnissen erwarten lassen, auch zulässig und wie diese durchzuführen sind (Sammelabfragen),

           3. welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Ediktsdatei einzuhalten sind sowie

           4. – im Fall des Abs. 2 – welche Daten ab welchem Zeitpunkt von den Gerichten in die Ediktsdatei aufzunehmen sind und ab welchem Zeitpunkt diese Daten zur Abfrage nicht mehr zur Verfügung zu stehen haben.

(4) Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

(5) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Ediktsdatei haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

§ 89k. (1) Jedermann kann in die Ediktsdatei durch eine Abfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen.

(2) Von allen Bezirksgerichten und von den Gerichtshöfen erster Instanz ist eine Einsicht in die Ediktsdatei durch die Erteilung eines Ausdrucks zu gewähren; von einem Gerichtshof erster Instanz aber nur dann, wenn er für ein Verfahren zuständig ist, in dem die nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten.

(3) Kurze Mitteilungen aus der Ediktsdatei sind von den nach Abs. 2 zuständigen Gerichten jedoch mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Ediktsdatei mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(4) Kann eine Einsicht durch Sammelabfrage nicht automationsunterstützt vorgenommen werden, so ist sie schriftlich bei einem Gericht zu beantragen, das für eines der Verfahren zuständig ist, in dem die nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten.“

Artikel X

Änderungen des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 82 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Von der Anordnung der Geschäftsaufsicht und der Konkurseröffnung ist auch die Oester­reichische Nationalbank durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.“

2. § 85 lautet:

§ 85. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekannt­machung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.“

3. § 91 lautet:

§ 91. Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung.“

Artikel XI

Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen

(Unternehmensreorganisationsgesetz – URG)

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

Unternehmensreorganisation

§ 1. (1) Bedarf ein Unternehmen der Reorganisation, so kann der Unternehmer, sofern er nicht insolvent ist, die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen.

(2) Reorganisation ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.

(3) Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen.

Ausnahmen

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen und Wertpapierunternehmen nicht anzuwenden.

2. Abschnitt

Reorganisationsverfahren

Zuständigkeit

§ 3. Für das Reorganisationsverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen betrieben wird, für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Handelsgericht Wien.

Antrag

§ 4. (1) Der Unternehmer hat im Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens zu erklären, daß er nicht insolvent ist und das Unternehmen der Reorganisation bedarf.

(2) Der Unternehmer hat durch Urkunden, etwa die Jahresabschlüsse für die letzten drei Jahre, andere Unterlagen des Rechnungswesens oder das Gutachten eines Wirtschaftsfachmanns, glaubhaft zu machen, daß das Unternehmen der Reorganisation bedarf.

(3) Der Unternehmer kann dem Antrag auch den Reorganisationsplan beilegen.

Einleitung des Verfahrens

§ 5. (1) Hat der Unternehmer den Reorganisationsbedarf glaubhaft gemacht und ist er nicht offenkundig insolvent, so hat das Gericht das Reorganisationsverfahren einzuleiten. Zugleich hat das Gericht nach Anhörung des Unternehmers, aber ohne an dessen Vorschläge gebunden zu sein, einen Reorganisationsprüfer zu bestellen und zur Deckung dessen Ansprüche (§ 15) dem Unternehmer den Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen.

(2) Hat der Unternehmer dem Antrag nicht auch einen Reorganisationsplan beigelegt, so hat ihm das Gericht dessen Vorlage binnen 60 Tagen aufzutragen. Das Gericht kann diese Frist auf begründeten Antrag des Unternehmers um längstens 30 Tage verlängern; gegen die Abweisung dieses Antrags ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Der Beschluß auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens ist dem Unternehmer und dem Reorganisationsprüfer zuzustellen. Die Einleitung des Verfahrens ist nicht öffentlich bekanntzumachen.

Inhalt des Reorganisationsplans

§ 6. Im Reorganisationsplan sind die Ursachen des Reorganisationsbedarfs sowie jene Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geplant sind, und deren Erfolgsaussichten darzustellen. Insbesondere hat sich der Reorganisationsplan mit einem allenfalls erforderlichen Reorganisationskredit und den Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Arbeitnehmer des Unternehmens auseinanderzusetzen sowie die für die Durchführung der Reorganisation vorgesehene Frist (Reorganisationszeitraum), die tunlichst zwei Jahre nicht übersteigen soll, anzugeben.

Vorlage des Reorganisationsplans

§ 7. Der Unternehmer hat den Reorganisationsplan fristgerecht dem Gericht und dem Reorganisationsprüfer vorzulegen. Dabei hat er die Zustimmung der in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu den sie jeweils betreffenden Maßnahmen nachzuweisen. Im Zweifel ist anzunehmen, daß diese Zustimmung unter der Bedingung der Aufhebung des Verfahrens (§ 12) erteilt worden ist.

Auswahl des Reorganisationsprüfers

§ 8. (1) Zum Reorganisationsprüfer ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein.

(2) Der Reorganisationsprüfer darf kein naher Angehöriger (§ 32 KO) des Unternehmers sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig und darf kein Konkurrent des Unternehmers sein.

(3) Zum Reorganisationsprüfer kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei der Besorgung der Aufgaben des Reorganisationsprüfers vertritt.

Enthebung des Reorganisationsprüfers

§ 9. Das Gericht kann den Reorganisationsprüfer von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen entheben.

Aufgaben des Reorganisationsprüfers

§ 10. (1) Der Reorganisationsprüfer hat sich unverzüglich über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie über alle sonstigen für die geplante Reorganisation maßgebenden Umstände zu informieren. Er hat längstens innerhalb von 30 Tagen ab seiner Bestellung dem Gericht zu berichten, ob der Unternehmer insolvent ist.

(2) Der Reorganisationsprüfer hat auch in jedem weiterem Stadium des Verfahrens zu beobachten, ob Insolvenz eintritt. Nimmt er wahr, daß der Unternehmer insolvent ist, so hat er dies unverzüglich dem Gericht, dem Unternehmer, den ihm bekannten Vertragspartnern von Überbrückungsmaßnahmen sowie allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen mitzuteilen.

(3) Der Reorganisationsprüfer hat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Reorganisationsplans dem Gericht ein Gutachten über die Zweckmäßigkeit der geplanten Reorganisationsmaßnahmen und deren Erfolgsaussichten vorzulegen. Je eine Ausfertigung des Gutachtens hat er dem Unternehmer und allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.

Auskunftspflicht des Unternehmers

§ 11. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Reorganisationsprüfer alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

Aufhebung des Verfahrens

§ 12. (1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren aufzuheben, wenn der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.

(2) Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorgani­sationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.

Einstellung des Verfahrens

§ 13. (1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren einzustellen, wenn

           1. der Unternehmer insolvent ist oder

           2. der Unternehmer den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vorlegt oder

           3. der Unternehmer den Kostenvorschuß für die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nicht recht­zeitig erlegt oder

           4. der Unternehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt oder

           5. der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.

(2) Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorgani­sationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.

(3) Vor Fassung des Beschlusses nach Abs. 1 Z 1 ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluß hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach § 69 Abs. 2 KO sowie über die Abwendung des Konkurses durch einen Ausgleichsantrag und über dessen Wesen zu enthalten. Je eine Ausfertigung ist samt dem Bericht des Reorgani­sationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.

Durchführung des Reorganisationsplans

§ 14. (1) Der Unternehmer hat während des Reorganisationszeitraums den in den Reorgani­sationsplan einbezogenen Personen halbjährlich über die Lage des Unternehmens und den Stand der Reorganisation sowie unverzüglich dann zu berichten, wenn sich die für die Durchführung des Reorgani­sationsplans maßgeblichen Umstände ändern.

(2) Hat nach dem Reorganisationsplan der Reorganisationsprüfer die Durchführung der Reorgani­sation zu überwachen, so obliegt diesem die Berichtspflicht. In diesem Fall hat der Reorganisationsprüfer auch zu beobachten, ob der Unternehmer insolvent wird, und gegebenenfalls den Eintritt der Insolvenz dem Unternehmer, den ihm bekannten Vertragspartnern von Überbrückungsmaßnahmen, allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen sowie den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mit­zuteilen.

Ansprüche des Reorganisationsprüfers

§ 15. (1) Der Reorganisationsprüfer hat an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Entlohnung für seine Mühewaltung. Er hat diese Ansprüche mit der Vorlage des Gutachtens (§ 10 Abs. 3) und, wenn er die Durchführung des Reorganisationsplans überwacht, für diese Tätigkeit nach jeweils drei Monaten beim Gericht anzumelden.

(2) Nimmt der Reorganisationsprüfer wahr, daß seine Ansprüche die Höhe des erlegten Kosten­vorschusses voraussichtlich erheblich übersteigen werden, so hat er das Gericht hierauf unverzüglich hinzuweisen. Das Gericht hat hierauf dem Unternehmer den ergänzenden Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen.

(3) Das Gericht hat über die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nach Anhörung des Unternehmers zu entscheiden. Soweit die Ansprüche nicht durch den Kostenvorschuß gedeckt sind, hat das Gericht durch einen vollstreckbaren Beschluß dem Unternehmer die Zahlung an den Reorgani­sationsprüfer aufzutragen. Vereinbarungen des Reorganisationsprüfers mit dem Unternehmer oder den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen über die Höhe der Ansprüche sind ungültig.

(4) Hat der Reorganisationsprüfer aus seinem Verschulden das Gutachten nicht fristgerecht vor­gelegt oder so mangelhaft abgefaßt, daß eine Ergänzung erforderlich ist, oder ist er nicht seiner Pflicht nach Abs. 2 nachgekommen, so kann das Gericht die Entlohnung unter Bedachtnahme auf das den Reorganisationsprüfer treffende Verschulden und das Ausmaß der Verzögerung mindern.

Anspruch der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

§ 16. Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die sie für die Vorbereitung des Reorganisationsplans zum Vorteil aller Gläubiger aufgewendet haben, wenn sie vom Unternehmer zu diesem Zweck beigezogen worden sind. Sie haben diesen Anspruch innerhalb von vier Monaten nach Einleitung des Reorganisationsverfahrens beim Gericht anzumelden. Dieses hat über den Anspruch der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände nach Anhörung des Unternehmers zu entscheiden. Es hat durch einen vollstreckbaren Beschluß dem Unternehmer die Zahlung an die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände aufzutragen.

Anwendung der Konkursordnung und der Zivilprozeßordnung

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Konkursordnung, ausgenommen § 172 Abs. 3 Satz 4, sowie die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt

Wirkungen des Verfahrens

Anfechtungsfristen

§ 18. Die für die Anfechtung nach der Konkursordnung vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.

Verträge

§ 19. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, der Vertragsauflösung oder der Fälligkeit eines zugezählten Kredits für den Fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist unzulässig.

Anfechtbarkeit von Überbrückungs- und Reorganisationsmaßnahmen

§ 20. (1) Überbrückungsmaßnahmen sind Rechtshandlungen während des Verfahrens zur Aufrecht­erhaltung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, Reorganisationsmaßnahmen Rechtshandlungen, die im Reorganisationsplan, auf Grund dessen das Verfahren aufgehoben worden ist, beschrieben sind und während des Verfahrens, binnen 30 Tagen nach dessen Aufhebung oder danach, solange ein Reorgani­sationsprüfer bestellt ist, vorgenommen werden.

(2) Überbrückungsmaßnahmen, denen der Reorganisationsprüfer zugestimmt hat, und Reorgani­sationsmaßnahmen können nach §§ 28, 30 und 31 KO nur auf Grund von Umständen angefochten werden, die dem Reorganisationsprüfer nicht bekannt gewesen sind. Die Anfechtung setzt überdies voraus, daß der Anfechtungsgegner die Benachteiligung eines anderen Gläubigers bzw. seine Begünsti­gung und die entsprechende Absicht des Gemeinschuldners bzw. die Zahlungsunfähigkeit gekannt hat. Gleiches gilt für Befriedigungen und Sicherstellungen von Forderungen aus den genannten Maßnahmen, solange ein Reorganisationsprüfer bestellt war.

(3) Überbrückungsmaßnahmen, die für die ersten 30 Tage nach Einleitung des Verfahrens ohne Zustimmung des Reorganisationsprüfers vorgenommen werden, können nicht deshalb nach der Konkurs­ordnung angefochten werden, weil der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit kennen mußte. Gleiches gilt für Befriedigungen und Sicherstellungen von Forderungen aus diesen Maßnahmen, solange ein Reorganisationsprüfer bestellt war.

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen

§ 21. Reorganisationsmaßnahmen unterliegen nicht den Regeln des Eigenkapitalersatzrechts.

4. Abschnitt

Haftungsbestimmungen

Voraussetzungen der Haftung

§ 22. (1) Wird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, der Konkurs oder der Anschlußkonkurs eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungs­befugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu einer Million Schilling, für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag

           1. einen Bericht des Abschlußprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote (§ 23) weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24) mehr als 15 Jahre beträgt (Vermutung des Reorganisationsbedarfs), und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt haben oder

           2. einen Jahresabschluß nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlußprüfer mit dessen Prüfung beauftragt haben.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist. Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des persönlich haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis.

(3) Die Haftung besteht bei einem Gesamtvertretungsorgan nur für jene Mitglieder, die die Einlei­tung eines Reorganisationsverfahrens abgelehnt haben.

(4) Sonstige Schadenersatzansprüche nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Eigenmittelquote

§ 23. Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A HGB) und den unversteuerten Rücklagen (§ 224 Abs. 3 B HGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 HGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.

Fiktive Schuldentilgungsdauer

§ 24. (1) Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 C HGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 D HGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuß aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu dividieren.

(2) Zur Ermittlung des Mittelüberschusses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

           1. die auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfallenden Steuern vom Einkommen abzuziehen,

           2. die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Verluste aus dem Abgang von Anlage­vermögen hinzuzuzählen und die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen abzuziehen und

           3. die Veränderung der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Haftung des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung

§ 25. Hat ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Einleitung des Reorganisationsverfahrens vorgeschlagen, aber nicht die dafür notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafter­versammlung erhalten oder wurde ihm wirksam die Weisung erteilt, das Verfahren nicht einzuleiten, so haftet es nicht. In diesem Fall haften die Mitglieder des Organs, die gegen die Einleitung gestimmt oder die die Weisung erteilt haben, zur ungeteilten Hand nach § 22 Abs. 1 in dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Gesamtumfang, jedoch je Person nur bis zu einer Million Schilling.

Nichteintritt der Haftung

§ 26. (1) Die Haftung tritt nicht ein, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlußprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs ( § 22 Abs. 1 Z 1 ) ein Gutachten eines Wirtschaftstreu­händers, der zur Prüfung des Jahresabschlusses der juristischen Person befugt ist, eingeholt haben und dieses einen Reorganisationsbedarf verneint hat.

(2) Das Gutachten des Wirtschaftstreuhänders hat insbesondere darauf einzugehen,

           1. ob die Fortbestandsprognose positiv ist,

           2. ob der Bestand des Unternehmens gefährdet ist,

           3. auf Grund welcher Umstände trotz Vorliegens der Kennzahlen nach § 22 Abs. 1 Z 1 kein Reorganisationsbedarf besteht,

           4. ob stille Reserven vorhanden sind und

           5. ob gesellschaftsrechtliche Beschlüsse, wie über eine Kapitalerhöhung, gefaßt worden sind oder ein Verlustabdeckungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(3) Die Haftung tritt weiters nicht ein, wenn innerhalb der Zweijahresfrist des § 22 Abs. 1 der mit der Prüfung eines weiteren Jahresabschlusses beauftragte Abschlußprüfer keinen weiteren Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs erstattet.

Entfall der Haftung

§ 27. Die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist.

Geltendmachung der Haftung

§ 28. (1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masseverwalter für die Konkurs­masse geltend gemacht werden.

(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Verweisungen

§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 30. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel XII

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Art. I bis X dieses Bundesgesetzes treten, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Art. III Z 3 (§§ 7 bis 9a IEG) tritt zu dem selben Zeitpunkt wie das Europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren in Kraft.

(3) Art. VI Z 2 und 3 (§§ 82 und 86 AktG) und Art. VII Z 4 und 7 (§§ 22 und 30a GmbHG) treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(4) Art. I Z 2 (§ 2 KO), Art. II Z 6 und 21 lit. c (§§ 7 und 69 Abs. 3 AO) und Art. X Z 1 und 2 (§§ 82 und 85 BWG) treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(5) Art. I Z 44 und 51 (§§ 173a und 191 KO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die in § 71b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 91 Abs. 2, §§ 91a, 107 Abs. 2, § 114a Abs. 3, § 145 Abs. 2, § 148a Abs. 2, § 152 Abs. 2, § 157c Abs. 3, § 157d Abs. 5, § 157g Abs. 1, § 174 Abs. 2 und 3, § 211 Abs. 4, § 213 Abs. 6 und § 216 Abs. 4 KO sowie die in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 5, § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichts, das den Beschluß faßte, sowie durch Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und, wenn es sich nicht um ein Schulden­regulierungsverfahren handelt, auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich vorzunehmen, die bei geringfügigen Konkursen, sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, unterbleiben können; die nach § 121 Abs. 3, § 130 Abs. 1 und 4, § 200 Abs. 2 und 3, § 205 Abs. 2 KO und § 69 Abs. 3 AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes, das den Beschluß faßte, vorzunehmen. Für das Eintreten der in § 2 KO und in den §§ 7 und 69 Abs. 3 AO sowie in § 85 BWG angeordneten Rechtswirkungen ist auf den Anschlag an der Gerichtstafel abzustellen.


(6) Art. I bis III sind, soweit Abs. 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 31. August 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahme­beschlusses maßgebend.

(7) Art. IV (RpflG) ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. August 1997 eröffnet werden.

(8) Art. II Z 10 (§ 20e Abs. 2 AO) und § 19 URG sind auch auf vor dem Inkrafttreten abge­schlossene Vereinbarungen anzuwenden.

(9) Die auf Art. XI der Einführungsverordnung beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevor­rechtungen nach § 11 IEG in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.

(10) Die im oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Verfassungs­gerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof anhängigen oder anhängig werdenden Verfahren über die Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes sind von diesen Gerichtshöfen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Im übrigen ist auch auf Anträge, die vor dem 1. September 1997 gestellt worden sind, § 11 IEG anzuwenden.

(11) Art. VI Z 1, 4 bis 7 und 9 (§§ 81, 92, 93, 94, 95 und 125 AktG) sowie Art. VII Z 6 und 10 bis 13 (§§ 28a, 30g, 30h, 30i und 30j GmbHG) sind erstmalig auf nach dem 31. August 1997 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(12) Art. VIII Z 1 bis 5 (§ 2 Z 1 lit. f, § 6b Abs. 1 und 4, § 22, Tarifpost 5 und Tarifpost 6 lit. a bis c GGG) und Z 7 (Anmerkung 6a zu Tarifpost 15 GGG) ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. August 1997 begründet wird. Art. VIII Z 6 (Tarifpost 10 GGG) ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung nach dem 31. August 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Rechtsmittel in Firmenbuchsachen unterliegen nicht der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a GGG in der Fassung des Art. VIII Z 6, wenn die angefochtene Entscheidung auf Grund eines vor dem 1. September 1997 beim Firmenbuch­gericht eingebrachten Antrags ergangen ist.

(13) § 31a GGG ist für die in Art. VIII zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

Anlage 2

Entschließung

Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, eine gesetzliche Regelung über eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen so rechtzeitig vorzulegen, daß noch in dieser Legislaturperiode ein Gesetzes­beschluß gefaßt werden kann. Dabei sollen ausgewogene Regelungen geschaffen werden, die sowohl die Interessen der Gläubiger eines Unternehmens, wie auch die Interessen derjenigen berücksichtigen, die Leistungen welcher Art immer erbracht haben, die als eigenkapitalersetzend betrachtet werden können.

Anlage 3

Entschließung

Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, einen Gesetzesentwurf betreffend die Entlohnung des Masseverwalters, des Ausgleichsverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände für ihre Tätigkeit in Insolvenzverfahren sowie – nach Vorliegen erster Erfahrungen – des Reorganisationsprüfers im Unternehmensreorganisationsverfahren, so rechtzeitig vorzulegen, daß noch in dieser Legislatur­periode ein Gesetzesbeschluß gefaßt werden kann. Bei Festlegung der maßgeblichen Kriterien für die Entlohnung soll vor allem der Aufwand, aber auch der im Verfahren erzielte Erfolg berücksichtigt werden.