819 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (740 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen geändert wird
Das geltende Bundesgesetz aus 1991 ermächtigt zum Abschluß von Kooperationen mit dort namentlich genannten internationalen Finanzinstitutionen. Die Republik Österreich beabsichtigt, die bestehenden Kooperationsvereinbarungen mit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung/Internationale Entwicklungsorganisation, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung dahin gehend zu ändern, damit auch der Einsatz von lokalem und/oder internationalem Personal – sofern dieses von österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen bei Ausführung ihrer Arbeiten benötigt wird – bis zu einem Maximalbetrag von 25% des jeweiligen Auftragsvolumens finanziert werden darf (bisher ist ausschließlich die Finanzierung österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen gestattet). Darüber hinaus soll präventiv die Möglichkeit geschaffen werden, mit den übrigen internationalen Finanzinstitutionen, deren Mitglied Österreich bereits ist oder bei denen für die nächste Zeit ein österreichischer Beitritt vorgesehen ist, derartige Kooperationsvereinbarungen abzuschließen (gegenwärtig ist allerdings nicht beabsichtigt, neue Kooperationsvereinbarungen mit den zusätzlich angeführten internationalen Finanzinstitutionen abzuschließen).
Kompetenzgrundlage für dieses Bundesgesetz ist Artikel 17 B-VG, da es sich im vorliegenden Fall um privatwirtschaftliche Verwaltung des Bundes handelt.
Der Gesetzesbeschluß fällt nicht unter die Bestimmung des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Juli 1997 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (740 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1997 07 02
Heinz Gradwohl Dr. Ewald Nowotny
Berichterstatter Obmann